VD.2022.116
Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel
7. Februar 2023Deutsch21 min
A____ wurde im
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.116
URTEIL
vom 7.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 24. Mai 2022
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde im
Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs, welchen er damals in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel verbüsste, nach einem Zellenbrand mit
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 24. Mai 2022 rückwirkend
auf den 23. Mai 2022 für längstens sechs Monate (bis zum 22. November 2022) in
die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) eingewiesen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben seiner
Rechtsvertreterin vom 4. Juni 2022 Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegrünung
ist am 24. Juni 2022 erfolgt. Es wird darin beantragt, es sei die Verfügung des
Straf- und Massnahmenvollzuges vom 24. Mai 2022 aufzuheben und der Rekurrent
umgehend in den Normalvollzug zurückzuversetzen. Es sei dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter o/e Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf Anfrage der Verfahrensleitung
teilte der Vizedirektor der JVA Bostadel mit Schreiben vom 12. Juli 2022 mit,
dass der Rekurrent inzwischen wieder ein normales Feuerzeug erhalten habe und
diesbezüglich keine Probleme aufgetreten seien. Der SMV hat mit Stellungnahme
vom 25. Juli 2022 die Abweisung des Rekurses sowie des Antrags auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des
Rekurses wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2022 abgewiesen.
Der SMV hat mit Schreiben vom 28. September 2022 an seinen Ausführungen vom 25.
Juli 2022 festgehalten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Oktober 2022
wurde der Rekurrent vorsorglich in den Gemeinschaftsvollzug versetzt. Seine
Replik datiert vom 10. Oktober 2022.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs in
digitaler Form (nachfolgend «pdf-Akten») auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG wäre die Verfahrensleitung für die Abschreibung eines Verfahrens
infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit unter Einschluss des
Kostenentscheids zuständig.
1.2
1.2.1
Der
Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus,
dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss
das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni
2016.
E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober
2010.
E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten
sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung
eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm
einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch
der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen
Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem
drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen, und der
Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,
unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67).
Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der
Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte.
Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt zum
Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das
Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016
und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur
konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet
werden.
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf
diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird
das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135
E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Vom
Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn
sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im
Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer
6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;
BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Dies
gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 447, mit
Hinweisen).
1.2.2
Vorliegend
war die am 24. Mai 2022 verfügte Einweisung des Rekurrenten in die
Sicherheitsabteilung A bis längstens zum 22. November 2022 befristet. Die
Verfügung ist jedoch bereits mit der vom Instruktionsrichter am 3. Oktober 2022
angeordneten Verlegung in den Gemeinschaftsvollzug gegenstandslos geworden. Im
vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen
Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses erfüllt. Die Frage der
Versetzung in die Sicherheitsabteilung kann sich jederzeit stellen, ohne dass
die Rechtsmittelinstanz während der Dauer des jeweils befristeten Aufenthalts
im Sicherheitsvollzug prüfen könnte, ob diese rechtmässig angeordnet wurde.
Folglich kann auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden.
Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01
vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug,
S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022
E. 1.3).
2.
2.1
Der
SMV hat den Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend per 23. Mai
2022.
für längstens sechs Monate bis zum 22. November 2022 in die
Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel eingewiesen. Es wurde
erwogen, mit Schreiben vom 19. April 2022 habe der Rekurrent die Versetzung in
eine andere Institution beantragt, da er bei diversen Mitgefangenen Schulden
habe, welche er nicht begleichen könne. Er befürchte eine Eskalation, was durch
die beantragte Versetzung vermieden werden könne. Die JVA Bostadel habe am 2.
Mai 2022 darüber informiert, dass der Rekurrent dieses Problem gelöst habe und nicht
mehr versetzt werden wollte. Er sei am 18. Mai 2022 aufgrund von Arbeitsverweigerung
mit einem Tag Zelleneinschluss und am 19. Mai 2022 mit drei Tagen Arrest
diszipliniert worden. Am 20. Mai 2022 habe der Rekurrent die Arrestzelle
angezündet und dabei Verletzungen erlitten, welche im Spital hätten versorgt
werden müssen. Nach seiner Rückkehr in die JVA Bostadel sei er zu seiner
eigenen Sicherheit bis am 23. Mai 2022 in der Sicherheitszelle
untergebracht worden. Die JVA Bostadel stelle bei ihm aufgrund seiner
Verschuldung einen erheblichen Leidensdruck und eine glaubhafte Bedrohung
seiner persönlichen Sicherheit im Normallvollzug fest. Zur Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung in der Anstalt sei die sofortige Versetzung in die
Sicherheitsabteilung A angebracht. Bei einer Rückverlegung in den Normalvollzug
wäre mit erneuten Auffälligkeiten im Sinne von Arbeitsverweigerung, Konflikten
mit anderen Inhaftierten und erneutem selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten
zu rechnen. Bisherige Disziplinierungen hätten den Rekurrenten nicht von
selbst- und fremdgefährdenden Handlungen abhalten können, und dieses Risiko
bestehe weiterhin. Vor diesem Hintergrund habe das Interesse des Rekurrenten am
Verbleib im Normalvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an seinem sowie
am Schutz Dritter und an der Wahrung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt
zurückzutreten.
2.2
Der
Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, die Ursache des Zellenbrandes
sei Gegenstand polizeilicher Ermittlungen, und der in der angefochtenen
Verfügung enthaltene Sachverhalt werde bestritten. Es sei nicht erstellt, dass
der Brand auf ein schuldhaftes Verhalten des Rekurrenten zurückzuführen sei, weshalb
damit auch keine Einzelhaft begründet werden könne. Sollte angenommen werden,
dass der Rekurrent das Feuer gelegt habe, sei dies aufgrund der psychischen
Belastung der Einzelhaft geschehen, womit sich deren Aufrechterhaltung als
widersinnig erweise. Weiter wird gerügt, dass sich aus der angefochtenen
Verfügung nicht ergebe, ob die Einzelhaft zum Schutz des Gefangenen oder
Dritter oder aber als Disziplinarsanktion erfolgt sei. Hinsichtlich einer
Gefährdung anderer Gefangener sei festzuhalten, dass einzig der Rekurrent selbst
gefährdet gewesen sei ‒ der Brand hätte nicht auf weitere Zellen
übergreifen können. Zudem sei die Einzelhaft nicht dazu geeignet, weitere
Zellenbrände zu verhindern, denn wenn der Rekurrent über ein Feuerzeug verfüge,
spiele es keine Rolle, ob er sich in einer Einzelzelle oder im Normalvollzug
befinde. Der Rekurrent sei nie als aggressiv aufgefallen und habe seine
Schuldenprobleme lösen können. Bezüglich einer Disziplinierung lasse sich
anführen, dass in der angefochtenen Verfügung nicht klar ausgeführt werde,
worin das Verschulden des Rekurrenten liege. Eine Arreststrafe von mehr als 20 Tagen
komme einer strafrechtlichen Sanktion gleich, weshalb sie von einer
richterlichen Behörde anzuordnen sei. Aufgrund des erheblichen Eingriffs und
der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung erweise sich die angeordnete
Einzelhaft von sechs Monaten zudem als unverhältnismässig. Selbst im Falle
einer zulässigen Disziplinierung wäre der Rekurrent durch die zum Zeitpunkt der
Rekursbegründung bereits ausgestandene Einzelhaft und die ausgestandene
Situation in einer brennenden Zelle faktisch bereits genügend bestraft, zumal
er sich beim Brand Verletzungen zugezogen habe. Dies könnte in einem
Strafverfahren im Rahmen von Art. 53 StGB berücksichtigt werden, was umso mehr
im Disziplinarrecht gelten müsse.
2.3
Der
Straf- und Massnahmenvollzug hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022
geäussert, gemäss Aktenlage sei unbestritten und materiell genügend erstellt,
dass der Rekurrent für den Zellenbrand verantwortlich gewesen sei. Aufgrund der
wegen Arbeitsverweigerung erlassenen Disziplinarverfügung vom 19. Mai 2022 habe
er sich im Arrest befunden. Gemäss Mitteilung der Justizvollzugsanstalt
Bostadel vom 20. Mai 2022 habe er an jenem Tag mündlich um Erlass der
Arreststrafe ersucht und nach Nichtgewährung aus Frust die Arrestzelle in Brand
gesetzt. In den Akten seien keine Indizien erkennbar, welche die Täterschaft
des Rekurrenten in Frage stellen würden. Bezüglich der rechtlichen Grundlage
sei festzuhalten, dass dem Dispositiv sowie den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zu entnehmen sei, dass die Einweisung in die Sicherheitsabteilung dem
Schutz des Rekurrenten sowie Dritter diene und damit auf Art. 78 lit. b StGB
beruhe. Der Rekurrent habe aufgrund von Verbrennungen ersten Grades und eines
Verdachts auf Rauchvergiftung ins Spital eingeliefert werden müssen und der
Rettungsdienst Zug habe insgesamt 17 Mitarbeitende der JVA Bostadel sowie Feuerwehrleute
und 14 weitere Eingewiesene untersucht. Der Rekurrent habe durch den gesetzten
Brand, welcher eine massive Rauchbildung und erheblichen Sachschaden verursacht
sowie ein grosses Aufgebot der Feuerwehr erfordert habe, seine eigene
körperliche Integrität sowie diejenige der anderen Mitgefangenen und des
Personals der JVA Bostadel in höchstem Masse gefährdet. Das öffentliche
Interesse an der Vermeidung erneuter eigen- und fremdgefährdender Handlungen
und damit einhergehend an der Wahrung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt überwiege
das Privatinteresse des Rekurrenten an einer Rückkehr in den Normallvollzug
deutlich. Die Einzelhaft sei nicht, wie vom Rekurrenten behauptet, für sechs
Monate, sondern für längstens sechs Monate verfügt worden. Der angefochtenen
Verfügung sei zudem zu entnehmen, dass bei guter Führung eine vorzeitige
Versetzung in eine mildere Vollzugsform zu prüfen sei.
2.4
Der
Rekurrent hat am 10. Oktober 2022 replicando geäussert, es sei festzuhalten,
dass das Strafverfahren betreffend den Zellenbrand noch nicht abgeschlossen sei
und somit die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Der Rekurrent sei nie im
Beisein eines ausgebildeten Dolmetschers befragt und auch nie über seine Rechte
aufgeklärt worden, sodass gesamthaft nicht auf diese Aussagen abgestellt werden
könne. Er habe zudem eine Anzeige gegen das Gefängnispersonal und die Direktion
eingereicht, da auch ein Fehlverhalten auf ihrer Seite nicht ausgeschlossen
werden könne. Auch wenn der Brand objektiv durch den Rekurrenten verursacht worden
wäre, würde dies nicht bedeuten, dass er auch rechtswidrig und schuldhaft
gehandelt hätte. Der SMV bringe ferner vor, dass die Einzelhaft dem Schutz des Rekurrenten
selbst sowie Dritter gedient habe. Es werde jedoch nicht dargelegt, inwiefern
die Einzelhaft den Rekurrenten hätte schützen können, wenn er sogar in der
Arrestzelle, in welcher er kein Feuerzeug haben durfte, in Gefahr geraten sei.
Es wäre zu erwarten, dass ein Brand im Gemeinschaftsvollzug schneller entdeckt
und gelöscht würde. Die Unterbringung in der Einzelhaft zur Verhinderung einer
Selbst- oder Fremdgefährdung sei daher im vorliegenden Fall von vornherein
ungeeignet. Der Rekurrent habe seine Arbeit nie verweigert, sondern aus Angst
vor den Mitgefangenen um Schutz ersucht. Auch der Vizedirektor habe die akute
Bedrohung im Schreiben vom 23. Mai 2022 als glaubhaft bezeichnet. Eine
Disziplinarsanktion dürfe gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB nur bei schuldhaftem
Verhalten verhängt werden, und der angeordnete Arrest sei somit von vornherein
unrechtmässig gewesen, da der Rekurrent nicht schuldhaft gehandelt habe,
sondern aus einer Notstandssituation heraus. Der SMV halte fest, dass der
Rekurrent bei guter Führung früher entlassen werden könnte, die gute Führung sei
aber nicht von Amtes wegen geprüft worden. Der Rekurrent habe sich die gesamte
Zeit in Einzelhaft seit über vier Monaten tadellos verhalten.
2.5
2.5.1
Es
ist zunächst auf den Grund für die Verlegung in die Sicherheitsabteilung A
einzugehen. Als Rechtsgrundlage für die ununterbrochene Trennung von den
anderen Gefangenen wird in der angefochtenen Verfügung Art. 78 StGB
genannt, und in der Folge werden die gesetzlich vorgesehenen Gründe, darunter
‒ neben hier nicht infrage kommender Gründe ‒ «zum Schutz des Gefangenen
oder Dritter (lit. b)» oder «als Disziplinarsanktion (lit. c)» angeführt.
Weiter wird auf das Merkblatt «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung»
des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in der damals
Dispositiv
geltenden Version vom 29. November 2013 verwiesen. Demnach rechtfertigt
sich diese spezielle Unterbringungsform nur zum eigenen Schutz des
Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei
schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung. Obwohl
in der Verfügung darauf verwiesen wird, dass «bisherige Disziplinierungen im
Sinne von Zelleneinschluss und Arrest» den Rekurrenten nicht von selbst- und
fremdgefährdendem Verhalten hätten abhalten können, ergibt sich aus den
Ausführungen des SMV klar, dass die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung A
nicht aus disziplinarischen Gründen erfolgte, sondern zur Verhinderung weiteren
selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens in Form der Brandstiftung, dies vor
dem Hintergrund der Konflikte mit Mitgefangenen und damit einhergehender
Arbeitsverweigerung des Rekurrenten. Es wurde in der Verfügung festgestellt,
zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt sei die Versetzung in
den Sicherheitstrakt A angebracht.
2.5.2 Der
Rekurrent bringt weiter vor, das Resultat der strafrechtlichen Untersuchung des
Zellenbrands stehe noch aus, und bis dann gelte für ihn die Unschuldsvermutung.
Es liegen jedoch keinerlei Hinweise dafür vor, dass es sich dabei um einen
Unfall oder Brandstiftung durch eine andere Täterschaft gehandelt haben könnte.
Aus den Akten des SMV ergibt sich vielmehr, dass der Rekurrent Geldschulden bei
Mitinsassen hatte und sich deshalb nicht mehr an seinen Arbeitsplatz traute,
was einer Arbeitsverweigerung gleichkam, und dass er nach der darauffolgenden Verlegung
in die Arrestzelle Feuer legte (Disziplinarverfügung vom 18.5.22 wegen
Arbeitsverweigerung: 1 Tag Einschluss in eigener Zelle und Verwarnung mit
Androhung von drei Tagen Arrest im Wiederholungsfall [pdf-Akten SMV Teil 2 S. 35/101],
Disziplinarverfügung vom 19.5.22 wegen wiederholter Arbeitsverweigerung: 3 Tage
Arrest [a.a.O. S. 34/101], Aktennotiz SMV vom 19.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____
gebe an, seine Zelle wegen Spielschulden nicht verlassen zu können. Bei
weiterer Arbeitsverweigerung sei eine Verlegung in die Einzelhaft zu prüfen
[a.a.O. S. 33/101], Aktennotiz SMV vom 20.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____ habe
angeboten, bei Erlass des noch ausstehenden Arrests wieder zu arbeiten. Nach
Nichtgewährung habe er die Zelle angezündet [a.a.O. S. 32/101], Aktennotiz SMV
vom 20.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____ sei am Nachmittag aus dem Spital zurückgekehrt.
Er habe eine Rauchvergiftung und Verbrennungen ersten Grades erlitten [a.a.O.
S. 31/101], Protokoll der Anhörung vom 23.5.22: A____ habe angegeben, er habe
sich wegen Schulden bedroht gefühlt. Er verspreche, keine Zelle mehr anzuzünden
– dies sei im Affekt passiert [a.a.O. S. 28/101]).
Da die
Einzelhaft zum Schutz des Rekurrenten und der übrigen Gefangenen angeordnet
wurde und keinen pönalen Charakter hatte, geht die Argumentation zur fraglichen
Rechtswidrigkeit und Schuld ebenso ins Leere wie die Ausführungen zur
Tatbetroffenheit im Sinne von Art. 53 StGB. Eine Brandstiftung stellt stets
eine massive Gefährdung sämtlicher Personen dar, die sich im gleichen Gebäude
befinden und damit sowohl ein gravierendes selbst- und fremdgefährdendes
Verhalten als auch eine schwere Störung der Ruhe und Ordnung innerhalb der
Vollzugseinrichtung. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit waren bei der
anstaltsinternen Untersuchung des Vorfalls nicht die gleichen Massstäbe
anzulegen wie in einem Strafverfahren, und der Umstand, dass in der Zelle des
Rekurrenten ein Feuer ausbrach, erforderte sofortige Massnahmen, um weitere
Brände zuverlässig zu verhindern.
2.5.3 Das
allgemeine Vollzugsziel (Art. 75 Abs. 1
Satz 1 StGB) wird durch fünf sogenannte besondere
Vollzugsgrundsätze konkretisiert. Gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2
StGB hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so
weit als möglich zu entsprechen, ist die Betreuung der Gefangenen zu
gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und
dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen
Rechnung zu tragen. Der letztgenannte Grundsatz wird in der Fachliteratur als
Sicherungsprinzip bezeichnet. Es wird damit einerseits die konkrete Sicherung
des Gefangenen während des Vollzugs angesprochen. Andererseits gilt es mit
verhältnismässigen Mitteln die Sicherheit innerhalb der Anstalt zu
gewährleisten, um die Begehung von Delikten während des Vollzugs zu verhindern.
Dies zum Schutze des Personals und der anderen Mitgefangenen (Brägger, Schweizerisches
Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Besondere Vollzugsgrundsätze, Grundsatz und
Sicherungsprinzip).
Dass dem
Sicherheitsbedürfnis aller Häftlinge und des Gefängnispersonals Rechnung zu
tragen ist, wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Er bestreitet jedoch die
Tauglichkeit der Einzelhaft zur Verhinderung weiterer Brände. Tatsächlich ist bereits
durch den Vorfall in der Arrestzelle belegt, dass Brände alleine durch ein
Einzelhaftregime nicht zuverlässig zu verhindern sind ‒ jedoch sind die
Auswirkungen zweifellos besser zu kontrollieren. Es besteht bei einem solchen
Ereignis stets die Gefahr von Rauchbildung und damit einhergehenden
Vergiftungen bei Häftlingen oder Personal auch ausserhalb der betroffenen
Zelle. Verletzungen durch das Feuer selbst, wie sie beim Rekurrenten
eingetreten sind, können für Dritte aber immerhin zuverlässig verhindert
werden, wenn der Brandleger räumlich von ihnen getrennt ist. Die Argumentation
des Rekurrenten, im Normalvollzug würde ein Brand früher entdeckt, würde den
Sicherheitsanspruch der Mithäftlinge in unzulässiger Weise ins Gegenteil
verkehren, indem ihnen die Verantwortung für die Brandverhinderung oder -entdeckung
übertragen würde.
Für die
Tauglichkeit des verfügten Haftregimes zur Brandvermeidung sind sodann die
Umstände zu beleuchten, unter welchen es zum Zellenbrand gekommen ist. Der
Rekurrent hatte bereits mit schriftlicher Anfrage vom 19. April 2022 an
den SMV um Versetzung in eine andere JVA ersucht und geschildert, sich aufgrund
von Schulden bei diversen Mitgefangenen in seiner Sicherheit bedroht zu fühlen
(pdf-Akten SMV Teil 2 S. 39/101). Offenbar wurde dieses Problem vorübergehend
gelöst, da er dem SMV am 2. Mai 2022 über den Sozialdienst der JVA Bostadel ausrichten
liess, dass er keine Verlegung mehr wünsche. Er wolle auf keinen Fall mehr
versetzt werden, da er seine Schulden habe begleichen können und nun alles
wieder geregelt sei (pdf-Akten SMV Teil 2, S. 36/101). Diese Lösung war aber
offensichtlich nicht nachhaltig, da es wiederum Schulden bei Mithäftlingen
waren, die zu seiner Arbeitsverweigerung und dem Aufenthalt in der Arrestzelle
führten, wo es dann am 20. Mai 2022 zum Brand kam. Vor diesem Hintergrund war
eine separate Unterbringung zweifellos sinnvoll, da dadurch noch anhaltenden
oder möglichweise wieder auftretenden Problemen mit anderen Häftlingen begegnet
werden konnte. Wenn der Rekurrent geltend macht, die Schuldenproblematik habe
bereits nicht mehr bestanden, als er in die Arrestzelle verlegt worden sei (Rekursbegründung
Rz. 5), ist zu entgegnen, dass aufgrund der dokumentierten Vorgeschichte erstellt
ist, dass das Schuldenproblem mehrfach aufgetreten ist. Einzig aufgrund einer
erneuten Versicherung des Rekurrenten, die Probleme bestünden nicht mehr, war eine
Rückverlegung zu diesem Zeitpunkt nicht zu verantworten.
Aus den
Ausführungen des Vizedirektors der JVA Bostadel vom 12. Juli 2022 ergibt sich,
dass der Rekurrent am 20. Mai 2022 nach seiner Rückkehr aus dem Spital in der videoüberwachten
Sicherheitszelle untergebracht wurde, wo er über kein Feuerzeug verfügte. Bei
den Spaziergängen am 21. und 22. Mai 2022 habe er versucht, über andere
Mitgefangene an Zigaretten zu gelangen, was vom Aufsichtspersonal unterbunden
worden sei. Während des Aufenthaltes in der Sicherheitszelle sei das Rauchen
nicht erlaubt gewesen, hingegen habe der Rekurrent regelmässig
Nikotin-Kaugummis erhalten. Der Rekurrent habe sich in der Sicherheitszelle
ruhig und weitgehend korrekt verhalten und sei deshalb am 23. Mai 2022 auf seine
Wohnzelle in der Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) verlegt worden. Dort
sei das Rauchen wieder erlaubt gewesen, aus Sicherheitsgründen habe der
Rekurrent jedoch zunächst kein normales Feuerzeug, sondern ein
«Elektrofeuerzeug» erhalten. Am 30. Mai 2022 sei der Vorfall vom 20. Mai 2022
besprochen worden. Der Rekurrent habe mitgeteilt, dass er einsehe, aus
Verzweiflung einen grossen Fehler gemacht zu haben und dies zu bereuen. Er habe
mündlich zugesichert, dass so etwas nie mehr vorkommen werde. Gestützt auf
dieses Gespräch sei entschieden worden, dem Rekurrenten wieder ein normales
Feuerzeug abzugeben. Es seien diesbezüglich keine weiteren Probleme
aufgetreten. Es wurde somit schrittweise erprobt, welche Gegenstände dem
Rekurrenten unter Berücksichtigung des vorangegangenen Zellenbrandes überlassen
werden konnten, ohne die Anstaltssicherheit zu gefährden. Die JVA
berücksichtigte bei dieser Einschätzung die Gesamtsituation und namentlich auch
die Unterbringung auf der Sicherheitsabteilung. Die für den Brand relevante
Stresssituation, welche sich aus möglichen Konflikten mit Mithäftlingen ergeben
hatte, konnte dort im Gegensatz zum Normalvollzug vermieden werden. Entgegen
der Annahme des Rekurrenten ist daher aus dem Umstand, dass er bereits in der
Sicherheitsabteilung A wieder über ein Feuerzeug verfügte, nicht abzuleiten,
dass zu diesem Zeitpunkt auch im Normalvollzug keine Selbst- oder
Fremdgefährdung mehr bestanden hätte. Die Einweisung des Rekurrenten in die
Sicherheitsabteilung A zur Verhinderung weiteren selbst- oder fremdgefährdenden
Verhaltens ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
2.5.4 Schliesslich
ist die Verhältnismässigkeit der verfügten Einweisung zu überprüfen. Diese wurde
entgegen der Darstellung des Rekurrenten nicht für eine vorbestimmte Dauer von sechs
Monaten, sondern für höchstens sechs Monate verfügt. Am 3. Oktober 2022 und
somit bereits nach 19 Wochen wurde durch den Instruktionsrichter die Verlegung
in den Gemeinschaftsvollzug angeordnet. Die Einzelhaft war zudem nur so
einschränkend ausgestaltet, wie es der Zweck der Einweisung erforderte. So konnte
der Rekurrent bereits ab dem 4. Juni 2022 wieder an den täglichen
Gruppenaktivitäten teilnehmen (Schreiben JVA Bostadel vom 7. Oktober 2022). Die
Sicherheitsinteressen der Angestellten und Mitinsassen überwogen dabei das
Interesse des Rekurrenten an einer Rückversetzung in den Normalvollzug. Die
Verhältnismässigkeit war nach dem Gesagten gegeben.
3.
3.1 Der
Rekurs erweist sich somit als unbegründet, womit er vollumfänglich abzuweisen
ist. Damit fehlt auch der gestellten Genugtuungsforderung die Grundlage, auf
welche im Übrigen auch nicht eingetreten werden könnte (VD.2021.38 vom 17.
November 2022 E. 3.2 i.f; VD.2020.165 vom 16. August 2021 E. 1; VD.2020.105 vom
2. September 2020 E. 1.4; VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– dem
Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs.
1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten
jedoch zu Lasten des Staates. Der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass,[...],
ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das
vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren ist ein Aufwand von 8 Stunden
angemessen, der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.– zu vergüten ist (§ 23
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus folgt – unter Einschluss der
notwendigen Auslagen – ein Honorar von CHF 1’600 zuzüglich 7,7 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden der Rechtsvertreterin im Kostenerlass, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zzgl.
7,7 % MWST von CHF 123.20, total also CHF 1’723.20 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.