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Entscheid

VD.2022.116

Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel

7. Februar 2023Deutsch21 min

A____ wurde im

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.116

URTEIL

vom 7.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 24. Mai 2022

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde im

Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs, welchen er damals in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel verbüsste, nach einem Zellenbrand mit

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 24. Mai 2022 rückwirkend

auf den 23. Mai 2022 für längstens sechs Monate (bis zum 22. November 2022) in

die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) eingewiesen.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben seiner

Rechtsvertreterin vom 4. Juni 2022 Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegrünung

ist am 24. Juni 2022 erfolgt. Es wird darin beantragt, es sei die Verfügung des

Straf- und Massnahmenvollzuges vom 24. Mai 2022 aufzuheben und der Rekurrent

umgehend in den Normalvollzug zurückzuversetzen. Es sei dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter o/e Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf Anfrage der Verfahrensleitung

teilte der Vizedirektor der JVA Bostadel mit Schreiben vom 12. Juli 2022 mit,

dass der Rekurrent inzwischen wieder ein normales Feuerzeug erhalten habe und

diesbezüglich keine Probleme aufgetreten seien. Der SMV hat mit Stellungnahme

vom 25. Juli 2022 die Abweisung des Rekurses sowie des Antrags auf Erteilung

der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des

Rekurses wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2022 abgewiesen.

Der SMV hat mit Schreiben vom 28. September 2022 an seinen Ausführungen vom 25.

Juli 2022 festgehalten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Oktober 2022

wurde der Rekurrent vorsorglich in den Gemeinschaftsvollzug versetzt. Seine

Replik datiert vom 10. Oktober 2022.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs in

digitaler Form (nachfolgend «pdf-Akten») auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG wäre die Verfahrensleitung für die Abschreibung eines Verfahrens

infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit unter Einschluss des

Kostenentscheids zuständig.

1.2

1.2.1

Der

Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus,

dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss

das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni

2016.

E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober

2010.

E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten

sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung

eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm

einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch

der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen

Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem

drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen, und der

Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,

unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren

vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufla­ge, Basel 2013, Rz. 2.67).

Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der

Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte.

Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt zum

Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das

Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016

und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur

konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet

werden.

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf

diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird

das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135

E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Vom

Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn

sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im

Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer

6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;

BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Dies

gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 447, mit

Hinweisen).

1.2.2

Vorliegend

war die am 24. Mai 2022 verfügte Einweisung des Rekurrenten in die

Sicherheitsabteilung A bis längstens zum 22. November 2022 befristet. Die

Verfügung ist jedoch bereits mit der vom Instruktionsrichter am 3. Oktober 2022

angeordneten Verlegung in den Gemeinschaftsvollzug gegenstandslos geworden. Im

vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen

Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses erfüllt. Die Frage der

Versetzung in die Sicherheitsabteilung kann sich jederzeit stellen, ohne dass

die Rechtsmittelinstanz während der Dauer des jeweils befristeten Aufenthalts

im Sicherheitsvollzug prüfen könnte, ob diese rechtmässig angeordnet wurde.

Folglich kann auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden.

Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01

vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug,

S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022

E. 1.3).

2.

2.1

Der

SMV hat den Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend per 23. Mai

2022.

für längstens sechs Monate bis zum 22. November 2022 in die

Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel eingewiesen. Es wurde

erwogen, mit Schreiben vom 19. April 2022 habe der Rekurrent die Versetzung in

eine andere Institution beantragt, da er bei diversen Mitgefangenen Schulden

habe, welche er nicht begleichen könne. Er befürchte eine Eskalation, was durch

die beantragte Versetzung vermieden werden könne. Die JVA Bostadel habe am 2.

Mai 2022 darüber informiert, dass der Rekurrent dieses Problem gelöst habe und nicht

mehr versetzt werden wollte. Er sei am 18. Mai 2022 aufgrund von Arbeitsverweigerung

mit einem Tag Zelleneinschluss und am 19. Mai 2022 mit drei Tagen Arrest

diszipliniert worden. Am 20. Mai 2022 habe der Rekurrent die Arrestzelle

angezündet und dabei Verletzungen erlitten, welche im Spital hätten versorgt

werden müssen. Nach seiner Rückkehr in die JVA Bostadel sei er zu seiner

eigenen Sicherheit bis am 23. Mai 2022 in der Sicherheitszelle

untergebracht worden. Die JVA Bostadel stelle bei ihm aufgrund seiner

Verschuldung einen erheblichen Leidensdruck und eine glaubhafte Bedrohung

seiner persönlichen Sicherheit im Normallvollzug fest. Zur Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung in der Anstalt sei die sofortige Versetzung in die

Sicherheitsabteilung A angebracht. Bei einer Rückverlegung in den Normalvollzug

wäre mit erneuten Auffälligkeiten im Sinne von Arbeitsverweigerung, Konflikten

mit anderen Inhaftierten und erneutem selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten

zu rechnen. Bisherige Disziplinierungen hätten den Rekurrenten nicht von

selbst- und fremdgefährdenden Handlungen abhalten können, und dieses Risiko

bestehe weiterhin. Vor diesem Hintergrund habe das Interesse des Rekurrenten am

Verbleib im Normalvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an seinem sowie

am Schutz Dritter und an der Wahrung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt

zurückzutreten.

2.2

Der

Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, die Ursache des Zellenbrandes

sei Gegenstand polizeilicher Ermittlungen, und der in der angefochtenen

Verfügung enthaltene Sachverhalt werde bestritten. Es sei nicht erstellt, dass

der Brand auf ein schuldhaftes Verhalten des Rekurrenten zurückzuführen sei, weshalb

damit auch keine Einzelhaft begründet werden könne. Sollte angenommen werden,

dass der Rekurrent das Feuer gelegt habe, sei dies aufgrund der psychischen

Belastung der Einzelhaft geschehen, womit sich deren Aufrechterhaltung als

widersinnig erweise. Weiter wird gerügt, dass sich aus der angefochtenen

Verfügung nicht ergebe, ob die Einzelhaft zum Schutz des Gefangenen oder

Dritter oder aber als Disziplinarsanktion erfolgt sei. Hinsichtlich einer

Gefährdung anderer Gefangener sei festzuhalten, dass einzig der Rekurrent selbst

gefährdet gewesen sei ‒ der Brand hätte nicht auf weitere Zellen

übergreifen können. Zudem sei die Einzelhaft nicht dazu geeignet, weitere

Zellenbrände zu verhindern, denn wenn der Rekurrent über ein Feuerzeug verfüge,

spiele es keine Rolle, ob er sich in einer Einzelzelle oder im Normalvollzug

befinde. Der Rekurrent sei nie als aggressiv aufgefallen und habe seine

Schuldenprobleme lösen können. Bezüglich einer Disziplinierung lasse sich

anführen, dass in der angefochtenen Verfügung nicht klar ausgeführt werde,

worin das Verschulden des Rekurrenten liege. Eine Arreststrafe von mehr als 20 Tagen

komme einer strafrechtlichen Sanktion gleich, weshalb sie von einer

richterlichen Behörde anzuordnen sei. Aufgrund des erheblichen Eingriffs und

der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung erweise sich die angeordnete

Einzelhaft von sechs Monaten zudem als unverhältnismässig. Selbst im Falle

einer zulässigen Disziplinierung wäre der Rekurrent durch die zum Zeitpunkt der

Rekursbegründung bereits ausgestandene Einzelhaft und die ausgestandene

Situation in einer brennenden Zelle faktisch bereits genügend bestraft, zumal

er sich beim Brand Verletzungen zugezogen habe. Dies könnte in einem

Strafverfahren im Rahmen von Art. 53 StGB berücksichtigt werden, was umso mehr

im Disziplinarrecht gelten müsse.

2.3

Der

Straf- und Massnahmenvollzug hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022

geäussert, gemäss Aktenlage sei unbestritten und materiell genügend erstellt,

dass der Rekurrent für den Zellenbrand verantwortlich gewesen sei. Aufgrund der

wegen Arbeitsverweigerung erlassenen Disziplinarverfügung vom 19. Mai 2022 habe

er sich im Arrest befunden. Gemäss Mitteilung der Justizvollzugsanstalt

Bostadel vom 20. Mai 2022 habe er an jenem Tag mündlich um Erlass der

Arreststrafe ersucht und nach Nichtgewährung aus Frust die Arrestzelle in Brand

gesetzt. In den Akten seien keine Indizien erkennbar, welche die Täterschaft

des Rekurrenten in Frage stellen würden. Bezüglich der rechtlichen Grundlage

sei festzuhalten, dass dem Dispositiv sowie den Erwägungen der angefochtenen

Verfügung zu entnehmen sei, dass die Einweisung in die Sicherheitsabteilung dem

Schutz des Rekurrenten sowie Dritter diene und damit auf Art. 78 lit. b StGB

beruhe. Der Rekurrent habe aufgrund von Verbrennungen ersten Grades und eines

Verdachts auf Rauchvergiftung ins Spital eingeliefert werden müssen und der

Rettungsdienst Zug habe insgesamt 17 Mitarbeitende der JVA Bostadel sowie Feuerwehrleute

und 14 weitere Eingewiesene untersucht. Der Rekurrent habe durch den gesetzten

Brand, welcher eine massive Rauchbildung und erheblichen Sachschaden verursacht

sowie ein grosses Aufgebot der Feuerwehr erfordert habe, seine eigene

körperliche Integrität sowie diejenige der anderen Mitgefangenen und des

Personals der JVA Bostadel in höchstem Masse gefährdet. Das öffentliche

Interesse an der Vermeidung erneuter eigen- und fremdgefährdender Handlungen

und damit einhergehend an der Wahrung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt überwiege

das Privatinteresse des Rekurrenten an einer Rückkehr in den Normallvollzug

deutlich. Die Einzelhaft sei nicht, wie vom Rekurrenten behauptet, für sechs

Monate, sondern für längstens sechs Monate verfügt worden. Der angefochtenen

Verfügung sei zudem zu entnehmen, dass bei guter Führung eine vorzeitige

Versetzung in eine mildere Vollzugsform zu prüfen sei.

2.4

Der

Rekurrent hat am 10. Oktober 2022 replicando geäussert, es sei festzuhalten,

dass das Strafverfahren betreffend den Zellenbrand noch nicht abgeschlossen sei

und somit die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Der Rekurrent sei nie im

Beisein eines ausgebildeten Dolmetschers befragt und auch nie über seine Rechte

aufgeklärt worden, sodass gesamthaft nicht auf diese Aussagen abgestellt werden

könne. Er habe zudem eine Anzeige gegen das Gefängnispersonal und die Direktion

eingereicht, da auch ein Fehlverhalten auf ihrer Seite nicht ausgeschlossen

werden könne. Auch wenn der Brand objektiv durch den Rekurrenten verursacht worden

wäre, würde dies nicht bedeuten, dass er auch rechtswidrig und schuldhaft

gehandelt hätte. Der SMV bringe ferner vor, dass die Einzelhaft dem Schutz des Rekurrenten

selbst sowie Dritter gedient habe. Es werde jedoch nicht dargelegt, inwiefern

die Einzelhaft den Rekurrenten hätte schützen können, wenn er sogar in der

Arrestzelle, in welcher er kein Feuerzeug haben durfte, in Gefahr geraten sei.

Es wäre zu erwarten, dass ein Brand im Gemeinschaftsvollzug schneller entdeckt

und gelöscht würde. Die Unterbringung in der Einzelhaft zur Verhinderung einer

Selbst- oder Fremdgefährdung sei daher im vorliegenden Fall von vornherein

ungeeignet. Der Rekurrent habe seine Arbeit nie verweigert, sondern aus Angst

vor den Mitgefangenen um Schutz ersucht. Auch der Vizedirektor habe die akute

Bedrohung im Schreiben vom 23. Mai 2022 als glaubhaft bezeichnet. Eine

Disziplinarsanktion dürfe gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB nur bei schuldhaftem

Verhalten verhängt werden, und der angeordnete Arrest sei somit von vornherein

unrechtmässig gewesen, da der Rekurrent nicht schuldhaft gehandelt habe,

sondern aus einer Notstandssituation heraus. Der SMV halte fest, dass der

Rekurrent bei guter Führung früher entlassen werden könnte, die gute Führung sei

aber nicht von Amtes wegen geprüft worden. Der Rekurrent habe sich die gesamte

Zeit in Einzelhaft seit über vier Monaten tadellos verhalten.

2.5

2.5.1

Es

ist zunächst auf den Grund für die Verlegung in die Sicherheitsabteilung A

einzugehen. Als Rechtsgrundlage für die ununterbrochene Trennung von den

anderen Gefangenen wird in der angefochtenen Verfügung Art. 78 StGB

genannt, und in der Folge werden die gesetzlich vorgesehenen Gründe, darunter

‒ neben hier nicht infrage kommender Gründe ‒ «zum Schutz des Gefangenen

oder Dritter (lit. b)» oder «als Disziplinarsanktion (lit. c)» angeführt.

Weiter wird auf das Merkblatt «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung»

des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in der damals

Dispositiv

geltenden Version vom 29. November 2013 verwiesen. Demnach rechtfertigt

sich diese spezielle Unterbringungsform nur zum eigenen Schutz des

Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei

schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung. Obwohl

in der Verfügung darauf verwiesen wird, dass «bisherige Disziplinierungen im

Sinne von Zelleneinschluss und Arrest» den Rekurrenten nicht von selbst- und

fremdgefährdendem Verhalten hätten abhalten können, ergibt sich aus den

Ausführungen des SMV klar, dass die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung A

nicht aus disziplinarischen Gründen erfolgte, sondern zur Verhinderung weiteren

selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens in Form der Brandstiftung, dies vor

dem Hintergrund der Konflikte mit Mitgefangenen und damit einhergehender

Arbeitsverweigerung des Rekurrenten. Es wurde in der Verfügung festgestellt,

zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt sei die Versetzung in

den Sicherheitstrakt A angebracht.

2.5.2 Der

Rekurrent bringt weiter vor, das Resultat der strafrechtlichen Untersuchung des

Zellenbrands stehe noch aus, und bis dann gelte für ihn die Unschuldsvermutung.

Es liegen jedoch keinerlei Hinweise dafür vor, dass es sich dabei um einen

Unfall oder Brandstiftung durch eine andere Täterschaft gehandelt haben könnte.

Aus den Akten des SMV ergibt sich vielmehr, dass der Rekurrent Geldschulden bei

Mitinsassen hatte und sich deshalb nicht mehr an seinen Arbeitsplatz traute,

was einer Arbeitsverweigerung gleichkam, und dass er nach der darauffolgenden Verlegung

in die Arrestzelle Feuer legte (Disziplinarverfügung vom 18.5.22 wegen

Arbeitsverweigerung: 1 Tag Einschluss in eigener Zelle und Verwarnung mit

Androhung von drei Tagen Arrest im Wiederholungsfall [pdf-Akten SMV Teil 2 S. 35/101],

Disziplinarverfügung vom 19.5.22 wegen wiederholter Arbeitsverweigerung: 3 Tage

Arrest [a.a.O. S. 34/101], Aktennotiz SMV vom 19.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____

gebe an, seine Zelle wegen Spielschulden nicht verlassen zu können. Bei

weiterer Arbeitsverweigerung sei eine Verlegung in die Einzelhaft zu prüfen

[a.a.O. S. 33/101], Aktennotiz SMV vom 20.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____ habe

angeboten, bei Erlass des noch ausstehenden Arrests wieder zu arbeiten. Nach

Nichtgewährung habe er die Zelle angezündet [a.a.O. S. 32/101], Aktennotiz SMV

vom 20.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____ sei am Nachmittag aus dem Spital zurückgekehrt.

Er habe eine Rauchvergiftung und Verbrennungen ersten Grades erlitten [a.a.O.

S. 31/101], Protokoll der Anhörung vom 23.5.22: A____ habe angegeben, er habe

sich wegen Schulden bedroht gefühlt. Er verspreche, keine Zelle mehr anzuzünden

– dies sei im Affekt passiert [a.a.O. S. 28/101]).

Da die

Einzelhaft zum Schutz des Rekurrenten und der übrigen Gefangenen angeordnet

wurde und keinen pönalen Charakter hatte, geht die Argumentation zur fraglichen

Rechtswidrigkeit und Schuld ebenso ins Leere wie die Ausführungen zur

Tatbetroffenheit im Sinne von Art. 53 StGB. Eine Brandstiftung stellt stets

eine massive Gefährdung sämtlicher Personen dar, die sich im gleichen Gebäude

befinden und damit sowohl ein gravierendes selbst- und fremdgefährdendes

Verhalten als auch eine schwere Störung der Ruhe und Ordnung innerhalb der

Vollzugseinrichtung. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit waren bei der

anstaltsinternen Untersuchung des Vorfalls nicht die gleichen Massstäbe

anzulegen wie in einem Strafverfahren, und der Umstand, dass in der Zelle des

Rekurrenten ein Feuer ausbrach, erforderte sofortige Massnahmen, um weitere

Brände zuverlässig zu verhindern.

2.5.3 Das

allgemeine Vollzugsziel (Art. 75 Abs. 1

Satz 1 StGB) wird durch fünf sogenannte besondere

Vollzugsgrundsätze konkretisiert. Gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2

StGB hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so

weit als möglich zu entsprechen, ist die Betreuung der Gefangenen zu

gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und

dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen

Rechnung zu tragen. Der letztgenannte Grundsatz wird in der Fachliteratur als

Sicherungsprinzip bezeichnet. Es wird damit einerseits die konkrete Sicherung

des Gefangenen während des Vollzugs angesprochen. Andererseits gilt es mit

verhältnismässigen Mitteln die Sicherheit innerhalb der Anstalt zu

gewährleisten, um die Begehung von Delikten während des Vollzugs zu verhindern.

Dies zum Schutze des Personals und der anderen Mitgefangenen (Brägger, Schweizerisches

Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Besondere Vollzugsgrundsätze, Grundsatz und

Sicherungsprinzip).

Dass dem

Sicherheitsbedürfnis aller Häftlinge und des Gefängnispersonals Rechnung zu

tragen ist, wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Er bestreitet jedoch die

Tauglichkeit der Einzelhaft zur Verhinderung weiterer Brände. Tatsächlich ist bereits

durch den Vorfall in der Arrestzelle belegt, dass Brände alleine durch ein

Einzelhaftregime nicht zuverlässig zu verhindern sind ‒ jedoch sind die

Auswirkungen zweifellos besser zu kontrollieren. Es besteht bei einem solchen

Ereignis stets die Gefahr von Rauchbildung und damit einhergehenden

Vergiftungen bei Häftlingen oder Personal auch ausserhalb der betroffenen

Zelle. Verletzungen durch das Feuer selbst, wie sie beim Rekurrenten

eingetreten sind, können für Dritte aber immerhin zuverlässig verhindert

werden, wenn der Brandleger räumlich von ihnen getrennt ist. Die Argumentation

des Rekurrenten, im Normalvollzug würde ein Brand früher entdeckt, würde den

Sicherheitsanspruch der Mithäftlinge in unzulässiger Weise ins Gegenteil

verkehren, indem ihnen die Verantwortung für die Brandverhinderung oder -entdeckung

übertragen würde.

Für die

Tauglichkeit des verfügten Haftregimes zur Brandvermeidung sind sodann die

Umstände zu beleuchten, unter welchen es zum Zellenbrand gekommen ist. Der

Rekurrent hatte bereits mit schriftlicher Anfrage vom 19. April 2022 an

den SMV um Versetzung in eine andere JVA ersucht und geschildert, sich aufgrund

von Schulden bei diversen Mitgefangenen in seiner Sicherheit bedroht zu fühlen

(pdf-Akten SMV Teil 2 S. 39/101). Offenbar wurde dieses Problem vorübergehend

gelöst, da er dem SMV am 2. Mai 2022 über den Sozialdienst der JVA Bostadel ausrichten

liess, dass er keine Verlegung mehr wünsche. Er wolle auf keinen Fall mehr

versetzt werden, da er seine Schulden habe begleichen können und nun alles

wieder geregelt sei (pdf-Akten SMV Teil 2, S. 36/101). Diese Lösung war aber

offensichtlich nicht nachhaltig, da es wiederum Schulden bei Mithäftlingen

waren, die zu seiner Arbeitsverweigerung und dem Aufenthalt in der Arrestzelle

führten, wo es dann am 20. Mai 2022 zum Brand kam. Vor diesem Hintergrund war

eine separate Unterbringung zweifellos sinnvoll, da dadurch noch anhaltenden

oder möglichweise wieder auftretenden Problemen mit anderen Häftlingen begegnet

werden konnte. Wenn der Rekurrent geltend macht, die Schuldenproblematik habe

bereits nicht mehr bestanden, als er in die Arrestzelle verlegt worden sei (Rekursbegründung

Rz. 5), ist zu entgegnen, dass aufgrund der dokumentierten Vorgeschichte erstellt

ist, dass das Schuldenproblem mehrfach aufgetreten ist. Einzig aufgrund einer

erneuten Versicherung des Rekurrenten, die Probleme bestünden nicht mehr, war eine

Rückverlegung zu diesem Zeitpunkt nicht zu verantworten.

Aus den

Ausführungen des Vizedirektors der JVA Bostadel vom 12. Juli 2022 ergibt sich,

dass der Rekurrent am 20. Mai 2022 nach seiner Rückkehr aus dem Spital in der videoüberwachten

Sicherheitszelle untergebracht wurde, wo er über kein Feuerzeug verfügte. Bei

den Spaziergängen am 21. und 22. Mai 2022 habe er versucht, über andere

Mitgefangene an Zigaretten zu gelangen, was vom Aufsichtspersonal unterbunden

worden sei. Während des Aufenthaltes in der Sicherheitszelle sei das Rauchen

nicht erlaubt gewesen, hingegen habe der Rekurrent regelmässig

Nikotin-Kaugummis erhalten. Der Rekurrent habe sich in der Sicherheitszelle

ruhig und weitgehend korrekt verhalten und sei deshalb am 23. Mai 2022 auf seine

Wohnzelle in der Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) verlegt worden. Dort

sei das Rauchen wieder erlaubt gewesen, aus Sicherheitsgründen habe der

Rekurrent jedoch zunächst kein normales Feuerzeug, sondern ein

«Elektrofeuerzeug» erhalten. Am 30. Mai 2022 sei der Vorfall vom 20. Mai 2022

besprochen worden. Der Rekurrent habe mitgeteilt, dass er einsehe, aus

Verzweiflung einen grossen Fehler gemacht zu haben und dies zu bereuen. Er habe

mündlich zugesichert, dass so etwas nie mehr vorkommen werde. Gestützt auf

dieses Gespräch sei entschieden worden, dem Rekurrenten wieder ein normales

Feuerzeug abzugeben. Es seien diesbezüglich keine weiteren Probleme

aufgetreten. Es wurde somit schrittweise erprobt, welche Gegenstände dem

Rekurrenten unter Berücksichtigung des vorangegangenen Zellenbrandes überlassen

werden konnten, ohne die Anstaltssicherheit zu gefährden. Die JVA

berücksichtigte bei dieser Einschätzung die Gesamtsituation und namentlich auch

die Unterbringung auf der Sicherheitsabteilung. Die für den Brand relevante

Stresssituation, welche sich aus möglichen Konflikten mit Mithäftlingen ergeben

hatte, konnte dort im Gegensatz zum Normalvollzug vermieden werden. Entgegen

der Annahme des Rekurrenten ist daher aus dem Umstand, dass er bereits in der

Sicherheitsabteilung A wieder über ein Feuerzeug verfügte, nicht abzuleiten,

dass zu diesem Zeitpunkt auch im Normalvollzug keine Selbst- oder

Fremdgefährdung mehr bestanden hätte. Die Einweisung des Rekurrenten in die

Sicherheitsabteilung A zur Verhinderung weiteren selbst- oder fremdgefährdenden

Verhaltens ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

2.5.4 Schliesslich

ist die Verhältnismässigkeit der verfügten Einweisung zu überprüfen. Diese wurde

entgegen der Darstellung des Rekurrenten nicht für eine vorbestimmte Dauer von sechs

Monaten, sondern für höchstens sechs Monate verfügt. Am 3. Oktober 2022 und

somit bereits nach 19 Wochen wurde durch den Instruktionsrichter die Verlegung

in den Gemeinschaftsvollzug angeordnet. Die Einzelhaft war zudem nur so

einschränkend ausgestaltet, wie es der Zweck der Einweisung erforderte. So konnte

der Rekurrent bereits ab dem 4. Juni 2022 wieder an den täglichen

Gruppenaktivitäten teilnehmen (Schreiben JVA Bostadel vom 7. Oktober 2022). Die

Sicherheitsinteressen der Angestellten und Mitinsassen überwogen dabei das

Interesse des Rekurrenten an einer Rückversetzung in den Normalvollzug. Die

Verhältnismässigkeit war nach dem Gesagten gegeben.

3.

3.1 Der

Rekurs erweist sich somit als unbegründet, womit er vollumfänglich abzuweisen

ist. Damit fehlt auch der gestellten Genugtuungsforderung die Grundlage, auf

welche im Übrigen auch nicht eingetreten werden könnte (VD.2021.38 vom 17.

November 2022 E. 3.2 i.f; VD.2020.165 vom 16. August 2021 E. 1; VD.2020.105 vom

2. September 2020 E. 1.4; VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).

3.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– dem

Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs.

1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten

jedoch zu Lasten des Staates. Der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass,[...],

ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da keine Kostennote

eingereicht wurde, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das

vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren ist ein Aufwand von 8 Stunden

angemessen, der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.– zu vergüten ist (§ 23

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus folgt – unter Einschluss der

notwendigen Auslagen – ein Honorar von CHF 1’600 zuzüglich 7,7 % MWST.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden der Rechtsvertreterin im Kostenerlass, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zzgl.

7,7 % MWST von CHF 123.20, total also CHF 1’723.20 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.