VD.2022.118
Nichteintreten (BGer 8C_516/2022 vom 19. September 2022)
26. Juli 2022Deutsch8 min
Überweisungsbeschluss vom 2. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.118
URTEIL
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 25. April 2022
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
erhob Rekurs gegen eine Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt
vom 10. Juni 2021, auf welchen das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 25. April 2022 zufolge
Verspätung nicht eintrat.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der vom Rekurrent mit Eingaben vom 2. und 24. Mai
2022 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit
Überweisungsbeschluss vom 2. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU wurde verzichtet. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement hat den vorliegenden Rekurs mit Schreiben vom 29. Januar
2018.
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den fristgerecht eingereichten Rekurs ist insoweit
einzutreten.
1.2
1.2.1
Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16.
Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54
vom 15. Januar 2021 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei
juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings
geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen
Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden
Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117
vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder,
a.a.O., S. 277, 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des
Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar
2021.
E. 3.4).
1.2.2
Angefochten
ist ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid wegen verspäteter
Rekursanmeldung. Der Rekurrent setzt sich mit der Frage der (fehlenden)
Rechtzeitigkeit seiner Rekursanmeldung nur kurz auf Seite 2 seiner Rekursbegründung
auseinander. Er argumentiert, er stelle «ganz generell (…) nicht den
elektronisch nachvollziehbaren Zustellnachweis in Frage». Ob dieser jedoch
«gleichbedeutend (…) mit dem erwarteten Ergebnis» sei, «dass ein Schriftstück
damit auch im entsprechenden Briefkasten deponiert ist – wovon Sie
offensichtlich ausgehen –, bestreite ich hiermit abermals.». Mit diesen
Vorbringen trägt der Rekurrent eine Begründung vor, die knapp den formellen
Anforderungen an die Begründung eines Laienrekurses genügt.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Das
WSU erwog, dass ein Rekurs gemäss § 46 Abs. 1 OG innert 10 Tagen seit
der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden sei. Innert 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, sei die Rekursbegründung einzureichen oder
der Schweizerischen Post zu übergeben (angefochtener Entscheid, E. 1).
Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten postalisch mit A-Post
Plus am 11. Juni 2021 zugestellt worden. Die 10-tägige Frist für die
Einreichung der Rekursanmeldung habe somit am 21. Juni 2021 geendet
(angefochtener Entscheid, E. 2). Der Rekurrent behaupte zwar, er habe die
Verfügung erst am 15. Juni 2021 in seinem Briefkasten vorgefunden. Er wohne
angeblich in einem Mehrparteienhaus mit mehreren Briefkästen, und es sei schon
wiederholt vorgekommen, dass an ihn adressierte Post eindeutig verspätet in
seinem Briefkasten gelegen habe (angefochtener Entscheid, E. 3). Diese
Behauptungen entbehrten indes jeglichen Nachweises. Selbst wenn die behaupteten
Erfahrungen des Rekurrenten als wahr betrachtet würden, so müsste er sich zudem
entgegenhalten lassen, dass er aufgrund dieser Erfahrung den Sendungsnachweis
hätte überprüfen m.sen und so in der Lage gewesen wäre, fristgerecht bis zum
21. Juni 2021 seinen Rekurs anzumelden (angefochtener Entscheid,
E. 8 f.). Daraus folgte der Entscheid, auf den Rekurs nicht
einzutreten.
2.2 Wenn das Gesetz keine qualifizierte
Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track
& Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines
Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu
schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5). Eine fehlerhafte
Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel
erscheint. Auf die Behauptung einer fehlerhaften Postzustellung ist daher dann
abzustellen, wenn die rekurrierende Person darauf hindeutende Umstände
nachvollziehbar beschreibt und eine solche einer gewissen Wahrscheinlichkeit
entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 2.2).
2.3 Diesen
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer fehlerhaften Zustellung genügt der
Rekurrent nicht. Er bleibt weiterhin jegliche Art von Nachweis schuldig, dass
die angefochtene Verfügung ihm erst am 15. Juni 2021 zugestellt wurde.
Gemäss der Sendungsverfolgung wurde die Rückerstattungsverfügung am
10. Juni 2021 versandt und am 11. Juni 2021 zugestellt. Eine
Zustellung erst am 15. Juni 2021 ist daher nicht plausibel. Der
Beschwerdeführer trägt mit der Rekursbegründung zwar vor, dass die
Sendungsverfolgung nicht immer das Datum der effektiven Zustellung korrekt
wiedergebe. Das mag prinzipiell sein. Es darf aber davon ausgegangen werden,
dass die korrekte Zustellung den Regelfall bildet. Dass die Sendung, wie der
Rekurrent suggeriert, zunächst in einem falschen Briefkasten des
Mehrfamilienhauses, in welchem er angeblich wohnt, deponiert wurde, ist
theoretisch zwar nicht auszuschliessen. Eine rein theoretisch bestehende
Möglichkeit genügt aber nicht, um die natürliche Vermutung einer korrekten
Zustellung, d.h. den Einwurf der Post in den Briefkasten des
Sendungsadressaten, zu widerlegen. Es läge am Rekurrenten, seine Behauptung
beispielsweise durch eine Bestätigung einer anderen Person, welche das
Schreiben zunächst irrtümlich erhielt, zu untermauern. Wie die Vorinstanz
zudem zu Recht festhielt (angefochtener Entscheid, E. 9), hätte der
Rekurrent selbst bei einem von ihm behaupteten Erhalt am 15. Juni 2021 die
Möglichkeit gehabt, das Datum der Zustellung durch die Post im Internet anhand
der Sendungsverfolgungsnummer in Erfahrung zu bringen und fristgerecht die
(unbegründete) Rekursanmeldung einzureichen. Daraus folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.