VD.2022.12
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
19. August 2022Deutsch25 min
27. April 2004 rechtskräftig abgelehnt wurde. In der Folge verblieb er in der Schweiz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.12
URTEIL
vom 19.
August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...] Advokatin,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. Oktober 2021
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent),
pakistanischer Staatsangehöriger, geboren [...] 1977, reiste am 4. Oktober 2002
in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom
27. April 2004 rechtskräftig abgelehnt wurde. In der Folge verblieb er in der Schweiz
und stellte am 29. August 2005 ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seinem Lebenspartner, B____, geboren [...] 1932. Im Gesuch wurde
den Behörden versichert, die Partnerschaft – sobald dies rechtlich möglich sei
– registrieren zu lassen. Am 30. November 2005 erteilte das Staatssekretariat
für Migration in Bern (SEM) dem Rekurrenten die Zustimmung zur ersuchten
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner. Die beiden
Lebenspartner liessen jedoch ihre Partnerschaft nicht vom Zivilstandsamt
eintragen. Auf Nachfrage des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration
Basel-Stadt (Migrationsamt) im Jahre 2007 erklärte der Rekurrent am 27. November
2007, dass dazu Papiere aus Pakistan beschafft werden müssten und die
Verwandtschaft dann herausfinden würde, dass er in einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft lebe, was wiederum zu seiner Verfolgung in Pakistan führen würde. Am
10. Juni 2011 erhielt der Rekurrent vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung.
Nachdem B____ per Mitte Oktober 2015 ins Alterszentrum [...] übersiedelt und
auch der Rekurrent aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung ausgezogen war,
verstarb B____ [...] 2019.
Bereits am 29.
April 2016 stellte C____, geboren [...] 1987, bei der Schweizer Botschaft in
Islamabad als Ehefrau des Rekurrenten ein persönliches Einreisegesuch für sich
und ihren Sohn D____. Mit Gesuch vom 2. Juni 2016 ersuchte der Rekurrent
darauf um Familiennachzug für seine damals schwangere Ehefrau und den
gemeinsamen Sohn, D____, geboren [...] 2007. Er verwies in seinen
Gesuchsunterlagen unter anderem auch auf eine Heiratsurkunde, aus der hervorging,
dass er am 16. März 2006 mit C____ eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen habe,
welche zu einem späteren Zeitpunkt offiziell registriert worden sei. Im Jahre
2016 kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt. Die Schweizer Botschaft in
Islamabad hat verschiedene durch die Gesuchsteller eingereichte Dokumente
geprüft.
Mit Schreiben
vom 4. Oktober 2016 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten das rechtliche
Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Täuschung
der Behörden. Es wurde ihm vorgeworfen, während der Beziehung zu seinem
Schweizer Lebenspartner eine Parallelbeziehung in Pakistan geführt, dies den
Behörden verschwiegen und diese somit getäuscht zu haben. In der Folge
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Januar 2017 die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 1. November 2021 angemeldete und am 22. Dezember
2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit diesem beantragt der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 sowie der Verfügung des Migrationsamts
vom 20. Januar 2017 und die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung respektive
die Feststellung, dass er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei. Eventualiter
beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und subeventualiter die
Rückweisung der Angelegenheit zur Verhältnismässigkeitsprüfung respektive zur Prüfung
wichtiger persönlicher Gründe (Härtefall) an die Vorinstanz. Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Januar 2022 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 29. Mai 2020 ist dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. März 2022
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 12. Mai 2022 repliziert. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Januar
2022.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vergleiche zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
bzw. AIG umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, bleibt auf das mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2016
bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitete Verfahren in
materieller Hinsicht das AuG anwendbar.
2.
Nach Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer respektive ihre oder seine Vertretung im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die
falschen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sein (vergleiche BGer 2C_562/2019
vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1).
Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder
vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt,
wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom
12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1).
Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der
Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung
bewilligt zu erhalten (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.1;
vergleiche BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3,
2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2). Eine Täuschungsabsicht
besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen falschen Anschein über
Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie oder
er vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten (vergleiche BGer 2C_562/2019 vom 12. November
2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_169/2018 vom
17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1).
So lässt etwa die Verheimlichung einer Parallelbeziehung vermuten, dass die in
der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts
dienen soll (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Werden
Kinder aus einer Drittbeziehung verschwiegen, so begründet dies den dadurch
indizierten Verdacht des Bestandes einer im Heimatland parallel gelebten
Beziehung (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018
vom 17. August 2018 E. 3.3.1). Die Geburt von vor- oder
ausserehelichen Kindern bildet daher ein – allerdings nicht allein –
entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vergleiche BGer 2C_118/2018
vom 17. Mai 2019 E. 4.4 f., 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).
Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder können auch regelmässige Besuche eines
Partners oder einer Partnerin, besondere wirtschaftliche Leistungen an den
anderen Elternteil oder die Aufrechterhaltung einer faktischen Ehe in der Heimat
Indizien für den Bestand einer Beziehung bilden, die parallel zur hiesigen Ehe
im Ausland gelebt wird (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,
2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).
Das Verschweigen einer Parallelbeziehung stellt daher einen Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG dar (vergleiche BGE 142 II 265 E. 3.2;
BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom
31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,
2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent nach Abweisung seines Asylantrages mit
seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem
Lebenspartner im Jahre 2005 den Behörden versichert habe, dass seine
Partnerschaft mit B____ registriert und somit formalisiert werde. Das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) und heutige Staatssekretariat für
Migration (SEM) habe dem Gesuch seine Zustimmung gegeben, sodass der Rekurrent
am 30. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Entgegen
diesen Beteuerungen und Zusicherungen aus dem Jahre 2005 bringe der Rekurrent
seit dem Jahre 2007 vor, dass seine gleichgeschlechtliche Beziehung in der
Schweiz in seinem Heimatland zu schwerwiegenden Problemen führen würde. Deshalb
habe er die Beziehung in der Schweiz nicht eintragen lassen können, hätten seine
Familienangehörigen im Heimatland doch sonst von seiner Beziehung erfahren. Mit
Schreiben vom 27. November 2007 habe er erklären lassen, dass eine
Registrierung nicht mehr in Frage komme, da dadurch die Familie in Pakistan von
der Homosexualität erfahren würde. Nun werde der Rekursbegründung ein Schreiben
seines Bruders beigelegt, in welchem dieser schreibe, dass die Familie in
Pakistan von der Beziehung des Rekurrenten erfahren habe und ihm gedroht werde. Auch
ohne weitere Beweise für diese Bedrohungslage sei sicher gerichtsnotorisch,
dass in Pakistan wie in anderen islamischen Ländern gleichgeschlechtliche
Beziehungen nicht toleriert würden. Weshalb aber die Verwandten von der
gleichgeschlechtlichen Beziehung hätten erfahren sollen, wenn
Zivilstandsdokumente zur Vorbereitung der eingetragenen Partnerschaft beschafft
worden wären, werde nicht weiter erläutert. Die Abfolge dieser Handlungen lasse
nur den Schluss zu, dass vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die
Zusicherung um Registrierung gegeben worden sei, um den Behörden den Bestand
einer stabilen gleichgeschlechtlichen Beziehung zu beweisen. Nach Erhalt der
Bewilligung bzw. zwei Jahre später werde dann auf einmal die Problematik der
Verfolgung von Personen mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen ins Feld geführt,
weshalb die «eingetragene Partnerschaft» kein Thema mehr sein solle. Dies sei
nicht verständlich. Die Verfolgungsthematik von Homosexuellen in Pakistan habe
sich nicht erst in diesen zwei Jahren ergeben. Zudem sei im Asylverfahren die
Verfolgung des Rekurrenten durch den Geheimdienst geltend gemacht worden. Die
Homosexualität sei dagegen kein Thema gewesen, obwohl sie durchaus eine
Problematik darstelle, die im Asylverfahren hätte beurteilt werden müssen. Deshalb
seien die Aussagen betreffend die unterbliebene Eintragung der Partnerschaft
nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Rückblickend wäre
es aber durchaus denkbar gewesen, dieses Verhalten unter dem Blickwinkel der
Rechtsmissbräuchlichkeit vertieft zu prüfen.
Weiter setzte sich
die Vorinstanz mit der Behauptung des Rekurrenten auseinander, bei seiner in
Pakistan geschlossenen Ehe handle es sich um eine Zwangsheirat, die 2006
religiös und 2014 offiziell geschlossen worden sei, um seine in der Schweiz
geführte gleichgeschlechtliche Beziehung zu verbergen, weshalb er die Behörden
gar nicht getäuscht habe. Das JSD hielt dazu fest, C____ sei entgegen der
Angaben des Rekurrenten bei der Heirat rund 19 und nicht 17 Jahre alt gewesen.
Weiter mache der Rekurrent geltend, im Jahre 2008 eine Bekannte mit in die
Ferien nach Pakistan genommen zu haben, um seine Homosexualität zu widerlegen. Diese
Bekannte soll nach der Heirat mit C____ und auch nach der Geburt des Sohnes D____
mit nach Pakistan gereist sein. Diese Schilderung erscheine nach allgemeiner
Lebenserfahrung kaum realistisch, dürfte doch weder eine Ehefrau mit Kleinkind noch
deren Familie in Pakistan freudig auf solch eine Freundin des Ehemanns reagiert
haben. Zudem sei der Rekurrent zum vorgebrachten Zeitraum bereits verheiratet
gewesen. Er habe somit seine Pflicht im Heimatland zur Eingehung einer
heterosexuellen Beziehung erfüllt, wenn man der vom Rekurrenten vorgebrachten
Logik folgen wolle. Seine Behauptung sei daher nicht glaubhaft und seine
Schilderungen ergäben gar keinen Sinn.
Da er in der
Schweiz seinen Aufenthalt auf die Beziehung zu B____ gegründet habe, sei jede
andere Beziehung ein Grund für eine eingehende Prüfung des Tatbestands der
Täuschung. Unbestrittenermassen seien die Behörden in der Schweiz erst durch
das persönliche Einreisegesuch von C____ über die Ehe in Pakistan und die
daraus stammenden zwei Kinder informiert worden, obwohl die Ehe bereits zehn
Jahre gedauert habe. Es sei festzustellen, dass gleichzeitig zwei
Beziehungen bestanden hätten, für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels
in der Schweiz aber eine monogame Beziehung vorausgesetzt werde. Es liege
daher klarermassen eine Täuschung der Behörden im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vor, weshalb der Widerrufstatbestand erfüllt sei.
3.2 Mit
seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent weiterhin geltend, dass er am 16.
März 2006 ohne Beteiligung der Behörden seine Cousine in Pakistan geheiratet
habe. Die offizielle Registrierung sei erst 2014 erfolgt. Er sei diese
Heirat nicht aus freiem Willen eingegangen, sondern weil er unter grossem
familiärem Druck gestanden sei. Aus der Ehe mit seiner Cousine, die er
sporadisch besucht habe, entstammten zwei Kinder (geboren 2007 und 2016). Die
Heirat sei auch in Zusammenhang damit gestanden, dass er gezwungen gewesen sei,
seine Bi- oder Homosexualität zu verheimlichen. Durch einen in Italien lebenden
Cousin habe seine Familie in Pakistan erfahren, dass er in der Schweiz mit
einem Mann zusammenlebe. In Pakistan sei Homosexualität gesetzlich
verboten und gesellschaftlich äusserst geächtet. Homosexuelle würden strafrechtlich
verfolgt und fänden keinen Schutz vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen
Orientierung. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten wie dem Dorf [...],
von wo er stamme und wo den Betroffenen auch von Familienangehörigen Gewalt
drohe. Er sei aufgrund der Gerüchte, dass er in der Schweiz mit einem Mann
zusammenlebe, bereits von Familienangehörigen in Pakistan mit dem Tode bedroht
worden. Auch von fremden Leuten auf der Strasse habe er bereits Gewalt
erfahren. Darüber habe er das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 27.
November 2007 zur Begründung, warum er und Herr B____ die Partnerschaft nicht
offiziell eintragen liessen, informiert.
Der Rekurrent
lässt aber zu Recht nicht bestreiten, dass diese tatsächlichen Behauptungen der
Erfüllung des Tatbestands falscher Angaben oder des Verschweigens wesentlicher
Tatsachen im Bewilligungsverfahren entsprechen. Wie der Rekurrent selber
zutreffend zugesteht, ist eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der
Schweiz ersucht, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des
Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a
AuG respektive AIG). Soweit wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, muss
dies aber zur Erfüllung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in Täuschungsabsicht
erfolgen. Eine solche liegt vor, wenn die ausländische Person einen falschen
Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie
vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_169/2018 vom 17.
August 2018 E. 2.2). Vorliegend hat der Rekurrent mit Schreiben vom 29.
August 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verblieb bei seinem
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ersucht. Unter Hinweis auf das damals neu
angenommene Partnerschaftsgesetz gab er an, sein Partner und er würden ihre
Partnerschaft offiziell registrieren lassen, sobald diese Möglichkeit bestehe. Er
wies darauf hin, dass beide Partner ledig seien und reichte eine entsprechende
Ledigkeitsbescheinigung aus Pakistan ein (act. 8/2 S. 26 ff., 66 f.). Mit
Schreiben vom 9. März 2011 ersuchte er unter Hinweis auf den sechsjährigen
Bestand seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit seinem schweizerischen
Lebensgefährten um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er unterliess es
dabei, auf seine mittlerweile erfolgte religiöse Heirat und die Geburt eines
Sohnes nach dem Vollzug dieser Ehe in Pakistan hinzuweisen (act. 8/2 S. 4).
Das
Verheimlichen einer dauerhaften Parallelbeziehung führt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 63 Abs. 1
lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGer 2C_562/2019
vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2).
Indem ein Ausländer nicht erwähnt, dass er eine dauerhafte Beziehung zu einer
anderen Person unterhält, versucht er, die Behörde über den stabilen Charakter
seiner Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund
welcher der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung hat (VGE VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 2.6.1).
Soweit der
Rekurrent diese Parallelbeziehung als Zwangsheirat unter dem Eindruck von
Morddrohungen qualifiziert wissen will, substantiiert er nicht, welcher
konkreten Verfolgungsgefahr durch seine Familie oder Dritte er nach dem Erhalt
seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ausgesetzt gewesen wäre. Gerade
wenn er selber – notabene im Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau – geltend
macht, Besuche in Pakistan nur «sporadisch» vorgenommen zu haben, substantiiert
er nicht ansatzweise, wieso er zu seinem eigenen Schutz und zu dem in der
Schweiz möglichen offenen Ausleben seiner Homosexualität auf solche Kontakte
nicht auch hätte verzichten können. Er plausbilisiert daher nicht, wieso er
einem solchen Druck hätte nachgeben und die heterosexuelle Beziehung zu seiner
Ehefrau parallel zu seiner Beziehung zu seinem Lebenspartner in der Schweiz
hätte aufrechterhalten sollen. Das Verschweigen seiner Parallelbeziehung in
Pakistan erfolgte somit offensichtlich in der Absicht, gestützt darauf die Aufenthaltsbewilligung
trotz seiner religiösen und später auch weltlichen Verheiratung zu behalten und
seine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Rekurrent erfüllt daher den
Widerrufstatbestand des Verschweigens einer wesentlichen Tatsache im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG.
3.3 Der
Anwendung dieses Widerrufstatbestandes steht mit den entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch Art. 63
Abs. 2 AuG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte der Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich
seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufgehalten haben, nicht auf den Widerrufstatbestand von Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG gestützt werden. Zur Bestimmung dieser gesetzlichen
Frist ist auf den Zeitpunkt der Verfügung des Widerrufs durch die zuständige
Migrationsbehörde abzustellen (BGE 137 II 10 E. 4.2). Es ist
unbestritten, dass sich der Rekurrent am 20. Januar 2017 noch keine
fünfzehn Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatte. Es kann dabei
offenbleiben, wie der Aufenthalt des Rekurrenten nach der Abweisung seines
Asylgesuchs und seiner Wegweisung bis zur Erteilung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu qualifizieren ist, erfüllt der Rekurrent die Frist
doch auch unter Anrechnung der gesamten Aufenthaltsdauer seit seiner Einreise
in die Schweiz am 4. Oktober 2002 nicht.
4.
4.1 Erfüllt
der Rekurrent einen Widerrufsgrund, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als
verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]; Art. 96 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGer 2C_562/2019
vom 12. November 2019 E. 6.1). Dabei berücksichtigen die zuständigen
Behörden nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag
einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a),
im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der
Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie
im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der Fassung vom 24. Oktober 2007]; vergleiche
auch VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208
vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1,
VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19.
September 2016 E. 4.1).
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung
erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018
vom 19. Februar 2019 E. 5.3, 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3,
2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar
2021 E. 7.3.1, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 3.1.2, VD.2019.120
vom 26. März 2020 E. 3.3). Insbesondere am Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer Ausländerrechtsehe erteilt worden
ist, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Dieses gewichtige öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden, das heisst, wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung
sprechen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.1).
Ähnliches muss für den Widerruf wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung
gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit setzt besondere Umstände voraus (vergleiche
BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3; VGE VD.2020.95
vom 8. Januar 2021 E. 7.3.1, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 3.1.2).
4.2 Die
Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent seit nunmehr 19
Jahren in der Schweiz lebe, was als relativ lange zu bezeichnen sei. Diese
Anwesenheitsdauer beruhe aber seit rund fünfzehn Jahren auf der Täuschung der
Behörden. Deshalb sei das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsnormen
vorliegend höher zu gewichten als in Fällen, in denen sich eine lange
Aufenthaltsdauer ordnungsgemäss ergeben habe. Auch wenn die Integration
des Rekurrenten als relativ gut zu bezeichnen sei, vermöge er daraus keinen
Verbleibegrund in der Schweiz abzuleiten. Grundsätzlich werde vom Gesetzgeber
eine gute Integration von jeder Ausländerin und jedem Ausländer in der Schweiz
erwartet. Da er während des Aufenthalts in der Schweiz laut Ehefrau jedes Jahr
Pakistan besucht sowie jeden Monat mehrere hundert Schweizer Franken nach
Pakistan überwiesen habe und seine Frau mit den Kindern dort lebe, sei er mit
den örtlichen Gegebenheiten vertraut und die Wegweisung somit als
verhältnismässig zu bezeichnen.
4.3 Dem
hält der Rekurrent unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
die lange Verfahrensdauer, welche bei der Gewichtung des öffentlichen
Interesses an einer Wegweisung zu berücksichtigen sei, entgegen. Dabei sei von
einem relativierten Interesse auszugehen, wenn das Verfahren über zwei Jahre in
Anspruch genommen habe. Er verweist dabei auf die Verfahrensdauer zwischen
dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 20. Januar 2017
und dem Entscheid im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 21. Oktober 2021.
Weiter weist er darauf hin, dass in den vom Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang zuvor beurteilten Fällen auch der Widerruf aufgrund einer
strafrechtlichen Verurteilung zur Diskussion gestanden sei. Das Interesse an
der Wegweisung sei in jenen Fällen deshalb höher zu gewichten gewesen, wohingegen
das Wegweisungsinteresse im vorliegenden Fall bedeutend niedriger zu werten
sei. Schliesslich verweist der Rekurrent auch in diesem Zusammenhang auf den
beinahe erfolgten Ablauf der Frist gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG, welche
eine absolute Unverhältnismässigkeitsgrenze positiviert habe und aufgrund der
Verzögerung des Verfahrens durch die Vorinstanz ebenfalls zu berücksichtigen
sei. Das massiv überlange Verfahren sei erst nach und aufgrund der Androhung
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde abgeschlossen worden.
4.4 Vorliegend
sind im Grundsatz entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine besonderen
Gründe ersichtlich, welche das Verschweigen seiner Parallelbeziehung in
Pakistan zu rechtfertigen vermöchten. Mit der Vorinstanz ist dabei insbesondere
auf die widersprüchlichen Begründungen für deren Verheimlichung zu verweisen.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist aber zu berücksichtigen, dass
sich der Rekurrent nunmehr auch verfahrensbedingt seit bald zwanzig Jahren in
der Schweiz aufhält. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um eine lange
Aufenthaltsdauer. Erstellt ist ebenfalls, dass der Rekurrent in der Schweiz gut
integriert ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der in der
Schweiz gelebten Homosexualität und der Diskriminierung homosexueller Personen
in seiner Heimat ein gesteigertes Interesse am Schutz seines weiteren
Aufenthalts in der Schweiz hat. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau hat der
Rekurrent allerdings regelmässige Besuche in Pakistan gemacht. Selber gesteht
er auch sporadische Besuche in seiner Heimat zu. Diese Aufenthalte erfolgten
offenbar trotz der über einen in Italien lebenden Cousin erhaltenen Kenntnis
der Familie über seine in der Schweiz gelebte Homosexualität. Dies relativiert
offensichtlich die von ihm geltend gemachte Gefährdung in seiner Heimat, zumal
er gemäss seinem Familiennachzugsgesuch nunmehr eine heterosexuelle Beziehung
zu pflegen beabsichtigt.
Diesen
Interessen des Rekurrenten am Schutz seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz
steht das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung gegenüber. Das öffentliche
Interesse liegt zunächst in der Durchsetzung einer restriktiven
Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG (vergleiche zu
Letzterem BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGer 2C_857/2017 vom 21.
Januar 2019 E. 4.4; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f.),
es wird aber bei zunehmender Aufenthaltsdauer relativiert (vergleiche BGE 144 I 266 E. 4.3.). Zusätzlich berücksichtigt werden kann dabei allerdings,
dass der Rekurrent durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens ausländerpolitische Vorgaben zu umgehen beabsichtigte. Ein
weiteres öffentliches Interesse könnte im von der Vorinstanz genannten, im
Folgenden aber nicht weiter gewichteten Umstand gesehen werden, dass gegen den
Rekurrenten mehrere Betreibungen verzeichnet sind, welche er allerdings nach
einer gewissen Zeit jeweils tilgt. Obschon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids noch offene Betreibungen in Höhe von CHF 1'107.50 und
Verlustscheine in Höhe von CHF 25'191.15 bestanden, hat der Rekurrent
diese mittlerweile bis auf einen Betrag von CHF 2'033.70 vollumfänglich abbezahlt
(act. 11).
Mit der
Auffassung des Rekurrenten können die genannten öffentlichen Interessen
aufgrund des prozessualen Verhaltens der Vorinstanz aber nicht hoch gewichtet
werden. Wie der Rekurrent zutreffend ausführen lässt, relativiert eine übermässige
Verfahrensdauer gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das geltend
gemachte öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Mit der Verfahrensdauer
bringt die Migrationsbehörde zum Ausdruck, wie hoch sie selber das öffentliche
Interesse an einer sofortigen Wegweisung bewertet (VGE VD.2019.212 vom 28.
April 2020 E. 3.4 mit Hinweis auf VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.1,
VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.4.3 und VD.2017.218 vom 1. Februar
2018 E. 4.3.3). Vorliegend hat das Migrationsamt mit den Gesuchen der
Ehefrau des Rekurrenten und des Rekurrenten selbst vom 29. April und 2. Juni
2016 von der Ehe des Rekurrenten Kenntnis erhalten, Letzterem mit Schreiben vom
4. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährt und am 20. Januar 2017 den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt. Mit dieser relativ
beförderlichen Behandlung des Widerrufsverfahrens hat das Migrationsamt sein
Interesse an der Durchsetzung des materiellen Migrationsrechts zum Ausdruck
gebracht. Demgegenüber dauerte das vorinstanzliche Rekursverfahren von der
Rekursanmeldung am 26. Januar 2017 bis zum Entscheid am 21. Oktober 2021
rund vier Jahre und neun Monate. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass
diesem Entscheid die mit Schreiben vom 20. September 2021 erfolgte Androhung
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Rekurrenten (act. 8/1 S. 145
f.) vorausgegangen ist, welche zu einer «Prioritätenumstellung in der
Arbeitsverteilung» der Mitarbeitenden des Departements geführt hat. Daraus muss
geschlossen werden, dass das Verfahren ohne diese Intervention noch länger
gedauert hätte. Aufgrund dieser unangemessen langen Verfahrensdauer wird das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Migrationsrechts im
Sinne einer restriktiven Ausländerpolitik dermassen relativiert, dass es die
privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz nicht mehr zu
überwiegen vermag. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung
aus der Schweiz ist daher unverhältnismässig.
Ob dem
Rekurrenten aufgrund des somit erfolgenden Erhalts seiner
Niederlassungsbewilligung auch ein Anspruch auf Nachzug seiner Familie zukommt,
muss aufgrund des auf den Widerruf seiner eigenen Niederlassungsbewilligung
beschränkten Streitgegenstands in diesem Verfahren allerdings nicht entschieden
werden.
5.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 20. Januar 2017 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben sind.
Damit bleibt der Rekurrent im Besitz seiner Niederlassungsbewilligung.
5.2 Mit
dem aufgehobenen Entscheid ist der damaligen unentgeltlichen Vertreterin des
Rekurrenten aufgrund ihrer sich explizit auch auf die Bemessung einer
Parteientschädigung beziehenden Honorarnoten vom 18. Februar 2018 und 20.
September 2021 (act. 8/1 S. 135 f., 147) ein Honorar von CHF 3'073.40
inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen worden. Der Rekurrent beantragt
mit seinem Rekurs diesbezüglich keine Änderung des angefochtenen Entscheids,
weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt werden kann.
5.3 Aufgrund
dieses Ausgangs des Verfahrens ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mit der Honorarnote vom 12. Mai 2022
macht der Rekurrent ein Honorar seiner damaligen Vertreterin und der von ihr
beigezogenen Volontärin resp. des von ihr beigezogenen Volontärs von CHF 3'324.75
geltend, was auf der Basis des ordentlichen Überwälzungstarifs von CHF 250.–
einem Bemühungsaufwand von 13,3 Stunden entspricht. Dieser Aufwand erscheint
angemessen. Weiter werden Auslagen im Gesamtbetrag von CHF 105.– geltend
gemacht. Zu beachten ist allerdings, dass gemäss § 23 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine
Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in
Rechnung gestellt werden kann. Eine konkrete Abrechnung erfolgt nur für
ausserordentliche Auslagen. Daraus folgt vorliegend eine Auslagenpauschale von CHF 99.75.
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 % auf den Gesamtbetrag in Höhe von CHF 263.70.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21.
Oktober 2021 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Januar 2017 werden aufgehoben.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartements hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'324.75, zuzüglich
Auslagen von CHF 99.75 und 7,7 % MWST von CHF 263.70, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat
für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.