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Entscheid

VD.2022.12

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

19. August 2022Deutsch25 min

27. April 2004 rechtskräftig abgelehnt wurde. In der Folge verblieb er in der Schweiz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.12

URTEIL

vom 19.

August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und

a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...] Advokatin,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. Oktober 2021

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent),

pakistanischer Staatsangehöriger, geboren [...] 1977, reiste am 4. Oktober 2002

in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom

27. April 2004 rechtskräftig abgelehnt wurde. In der Folge verblieb er in der Schweiz

und stellte am 29. August 2005 ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seinem Lebenspartner, B____, geboren [...] 1932. Im Gesuch wurde

den Behörden versichert, die Partnerschaft – sobald dies rechtlich möglich sei

– registrieren zu lassen. Am 30. November 2005 erteilte das Staatssekretariat

für Migration in Bern (SEM) dem Rekurrenten die Zustimmung zur ersuchten

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner. Die beiden

Lebenspartner liessen jedoch ihre Partnerschaft nicht vom Zivilstandsamt

eintragen. Auf Nachfrage des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration

Basel-Stadt (Migrationsamt) im Jahre 2007 erklärte der Rekurrent am 27. November

2007, dass dazu Papiere aus Pakistan beschafft werden müssten und die

Verwandtschaft dann herausfinden würde, dass er in einer gleichgeschlechtlichen

Partnerschaft lebe, was wiederum zu seiner Verfolgung in Pakistan führen würde. Am

10. Juni 2011 erhielt der Rekurrent vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung.

Nachdem B____ per Mitte Oktober 2015 ins Alterszentrum [...] übersiedelt und

auch der Rekurrent aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung ausgezogen war,

verstarb B____ [...] 2019.

Bereits am 29.

April 2016 stellte C____, geboren [...] 1987, bei der Schweizer Botschaft in

Islamabad als Ehefrau des Rekurrenten ein persönliches Einreisegesuch für sich

und ihren Sohn D____. Mit Gesuch vom 2. Juni 2016 ersuchte der Rekurrent

darauf um Familiennachzug für seine damals schwangere Ehefrau und den

gemeinsamen Sohn, D____, geboren [...] 2007. Er verwies in seinen

Gesuchsunterlagen unter anderem auch auf eine Heiratsurkunde, aus der hervorging,

dass er am 16. März 2006 mit C____ eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen habe,

welche zu einem späteren Zeitpunkt offiziell registriert worden sei. Im Jahre

2016 kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt. Die Schweizer Botschaft in

Islamabad hat verschiedene durch die Gesuchsteller eingereichte Dokumente

geprüft.

Mit Schreiben

vom 4. Oktober 2016 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten das rechtliche

Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Täuschung

der Behörden. Es wurde ihm vorgeworfen, während der Beziehung zu seinem

Schweizer Lebenspartner eine Parallelbeziehung in Pakistan geführt, dies den

Behörden verschwiegen und diese somit getäuscht zu haben. In der Folge

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Januar 2017 die

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Den

gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 1. November 2021 angemeldete und am 22. Dezember

2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit diesem beantragt der Rekurrent

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids

der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 sowie der Verfügung des Migrationsamts

vom 20. Januar 2017 und die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung respektive

die Feststellung, dass er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei. Eventualiter

beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und subeventualiter die

Rückweisung der Angelegenheit zur Verhältnismässigkeitsprüfung respektive zur Prüfung

wichtiger persönlicher Gründe (Härtefall) an die Vorinstanz. Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Januar 2022 dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 29. Mai 2020 ist dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zuerkannt worden. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. März 2022

die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe

vom 12. Mai 2022 repliziert. Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Januar

2022.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs

ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August

2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vergleiche zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

1.3 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

bzw. AIG umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wie die Vor­instanz zutreffend

festgestellt hat, bleibt auf das mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2016

bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitete Verfahren in

materieller Hinsicht das AuG anwendbar.

2.

Nach Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer respektive ihre oder seine Vertretung im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die

falschen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sein (vergleiche BGer 2C_562/2019

vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1).

Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder

vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt,

wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse

ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom

12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1).

Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der

Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung

bewilligt zu erhalten (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.1;

vergleiche BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3,

2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2). Eine Täuschungsabsicht

besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen falschen Anschein über

Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie oder

er vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von

Bedeutung sein könnten (vergleiche BGer 2C_562/2019 vom 12. November

2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_169/2018 vom

17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1).

So lässt etwa die Verheimlichung einer Parallelbeziehung vermuten, dass die in

der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts

dienen soll (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Werden

Kinder aus einer Drittbeziehung verschwiegen, so begründet dies den dadurch

indizierten Verdacht des Bestandes einer im Heimatland parallel gelebten

Beziehung (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018

vom 17. August 2018 E. 3.3.1). Die Geburt von vor- oder

ausserehelichen Kindern bildet daher ein – allerdings nicht allein –

entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vergleiche BGer 2C_118/2018

vom 17. Mai 2019 E. 4.4 f., 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).

Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder können auch regelmässige Besuche eines

Partners oder einer Partnerin, besondere wirtschaftliche Leistungen an den

anderen Elternteil oder die Aufrechterhaltung einer faktischen Ehe in der Heimat

Indizien für den Bestand einer Beziehung bilden, die parallel zur hiesigen Ehe

im Ausland gelebt wird (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,

2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).

Das Verschweigen einer Parallelbeziehung stellt daher einen Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG dar (vergleiche BGE 142 II 265 E. 3.2;

BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom

31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,

2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent nach Abweisung seines Asylantrages mit

seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem

Lebenspartner im Jahre 2005 den Behörden versichert habe, dass seine

Partnerschaft mit B____ registriert und somit formalisiert werde. Das

damalige Bundesamt für Migration (BFM) und heutige Staatssekretariat für

Migration (SEM) habe dem Gesuch seine Zustimmung gegeben, sodass der Rekurrent

am 30. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Entgegen

diesen Beteuerungen und Zusicherungen aus dem Jahre 2005 bringe der Rekurrent

seit dem Jahre 2007 vor, dass seine gleichgeschlechtliche Beziehung in der

Schweiz in seinem Heimatland zu schwerwiegenden Problemen führen würde. Deshalb

habe er die Beziehung in der Schweiz nicht eintragen lassen können, hätten seine

Familienangehörigen im Heimatland doch sonst von seiner Beziehung erfahren. Mit

Schreiben vom 27. November 2007 habe er erklären lassen, dass eine

Registrierung nicht mehr in Frage komme, da dadurch die Familie in Pakistan von

der Homosexualität erfahren würde. Nun werde der Rekursbegründung ein Schreiben

seines Bruders beigelegt, in welchem dieser schreibe, dass die Familie in

Pakistan von der Beziehung des Rekurrenten erfahren habe und ihm gedroht werde. Auch

ohne weitere Beweise für diese Bedrohungslage sei sicher gerichtsnotorisch,

dass in Pakistan wie in anderen islamischen Ländern gleichgeschlechtliche

Beziehungen nicht toleriert würden. Weshalb aber die Verwandten von der

gleichgeschlechtlichen Beziehung hätten erfahren sollen, wenn

Zivilstandsdokumente zur Vorbereitung der eingetragenen Partnerschaft beschafft

worden wären, werde nicht weiter erläutert. Die Abfolge dieser Handlungen lasse

nur den Schluss zu, dass vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die

Zusicherung um Registrierung gegeben worden sei, um den Behörden den Bestand

einer stabilen gleichgeschlechtlichen Beziehung zu beweisen. Nach Erhalt der

Bewilligung bzw. zwei Jahre später werde dann auf einmal die Problematik der

Verfolgung von Personen mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen ins Feld geführt,

weshalb die «eingetragene Partnerschaft» kein Thema mehr sein solle. Dies sei

nicht verständlich. Die Verfolgungsthematik von Homosexuellen in Pakistan habe

sich nicht erst in diesen zwei Jahren ergeben. Zudem sei im Asylverfahren die

Verfolgung des Rekurrenten durch den Geheimdienst geltend gemacht worden. Die

Homosexualität sei dagegen kein Thema gewesen, obwohl sie durchaus eine

Problematik darstelle, die im Asylverfahren hätte beurteilt werden müssen. Deshalb

seien die Aussagen betreffend die unterbliebene Eintragung der Partnerschaft

nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Rückblickend wäre

es aber durchaus denkbar gewesen, dieses Verhalten unter dem Blickwinkel der

Rechtsmissbräuchlichkeit vertieft zu prüfen.

Weiter setzte sich

die Vorinstanz mit der Behauptung des Rekurrenten auseinander, bei seiner in

Pakistan geschlossenen Ehe handle es sich um eine Zwangsheirat, die 2006

religiös und 2014 offiziell geschlossen worden sei, um seine in der Schweiz

geführte gleichgeschlechtliche Beziehung zu verbergen, weshalb er die Behörden

gar nicht getäuscht habe. Das JSD hielt dazu fest, C____ sei entgegen der

Angaben des Rekurrenten bei der Heirat rund 19 und nicht 17 Jahre alt gewesen.

Weiter mache der Rekurrent geltend, im Jahre 2008 eine Bekannte mit in die

Ferien nach Pakistan genommen zu haben, um seine Homosexualität zu widerlegen. Diese

Bekannte soll nach der Heirat mit C____ und auch nach der Geburt des Sohnes D____

mit nach Pakistan gereist sein. Diese Schilderung erscheine nach allgemeiner

Lebenserfahrung kaum realistisch, dürfte doch weder eine Ehefrau mit Kleinkind noch

deren Familie in Pakistan freudig auf solch eine Freundin des Ehemanns reagiert

haben. Zudem sei der Rekurrent zum vorgebrachten Zeitraum bereits verheiratet

gewesen. Er habe somit seine Pflicht im Heimatland zur Eingehung einer

heterosexuellen Beziehung erfüllt, wenn man der vom Rekurrenten vorgebrachten

Logik folgen wolle. Seine Behauptung sei daher nicht glaubhaft und seine

Schilderungen ergäben gar keinen Sinn.

Da er in der

Schweiz seinen Aufenthalt auf die Beziehung zu B____ gegründet habe, sei jede

andere Beziehung ein Grund für eine eingehende Prüfung des Tatbestands der

Täuschung. Unbestrittenermassen seien die Behörden in der Schweiz erst durch

das persönliche Einreisegesuch von C____ über die Ehe in Pakistan und die

daraus stammenden zwei Kinder informiert worden, obwohl die Ehe bereits zehn

Jahre gedauert habe. Es sei festzustellen, dass gleichzeitig zwei

Beziehungen bestanden hätten, für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels

in der Schweiz aber eine monogame Beziehung vorausgesetzt werde. Es liege

daher klarermassen eine Täuschung der Behörden im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vor, weshalb der Widerrufstatbestand erfüllt sei.

3.2 Mit

seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent weiterhin geltend, dass er am 16.

März 2006 ohne Beteiligung der Behörden seine Cousine in Pakistan geheiratet

habe. Die offizielle Registrierung sei erst 2014 erfolgt. Er sei diese

Heirat nicht aus freiem Willen eingegangen, sondern weil er unter grossem

familiärem Druck gestanden sei. Aus der Ehe mit seiner Cousine, die er

sporadisch besucht habe, entstammten zwei Kinder (geboren 2007 und 2016). Die

Heirat sei auch in Zusammenhang damit gestanden, dass er gezwungen gewesen sei,

seine Bi- oder Homosexualität zu verheimlichen. Durch einen in Italien lebenden

Cousin habe seine Familie in Pakistan erfahren, dass er in der Schweiz mit

einem Mann zusammenlebe. In Pakistan sei Homosexualität gesetzlich

verboten und gesellschaftlich äusserst geächtet. Homosexuelle würden strafrechtlich

verfolgt und fänden keinen Schutz vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen

Orientierung. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten wie dem Dorf [...],

von wo er stamme und wo den Betroffenen auch von Familienangehörigen Gewalt

drohe. Er sei aufgrund der Gerüchte, dass er in der Schweiz mit einem Mann

zusammenlebe, bereits von Familienangehörigen in Pakistan mit dem Tode bedroht

worden. Auch von fremden Leuten auf der Strasse habe er bereits Gewalt

erfahren. Darüber habe er das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 27.

November 2007 zur Begründung, warum er und Herr B____ die Partnerschaft nicht

offiziell eintragen liessen, informiert.

Der Rekurrent

lässt aber zu Recht nicht bestreiten, dass diese tatsächlichen Behauptungen der

Erfüllung des Tatbestands falscher Angaben oder des Verschweigens wesentlicher

Tatsachen im Bewilligungsverfahren entsprechen. Wie der Rekurrent selber

zutreffend zugesteht, ist eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der

Schweiz ersucht, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken

und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des

Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a

AuG respektive AIG). Soweit wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, muss

dies aber zur Erfüllung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in Täuschungsabsicht

erfolgen. Eine solche liegt vor, wenn die ausländische Person einen falschen

Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie

vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von

Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_169/2018 vom 17.

August 2018 E. 2.2). Vorliegend hat der Rekurrent mit Schreiben vom 29.

August 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verblieb bei seinem

gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ersucht. Unter Hinweis auf das damals neu

angenommene Partnerschaftsgesetz gab er an, sein Partner und er würden ihre

Partnerschaft offiziell registrieren lassen, sobald diese Möglichkeit bestehe. Er

wies darauf hin, dass beide Partner ledig seien und reichte eine entsprechende

Ledigkeitsbescheinigung aus Pakistan ein (act. 8/2 S. 26 ff., 66 f.). Mit

Schreiben vom 9. März 2011 ersuchte er unter Hinweis auf den sechsjährigen

Bestand seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit seinem schweizerischen

Lebensgefährten um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er unterliess es

dabei, auf seine mittlerweile erfolgte religiöse Heirat und die Geburt eines

Sohnes nach dem Vollzug dieser Ehe in Pakistan hinzuweisen (act. 8/2 S. 4).

Das

Verheimlichen einer dauerhaften Parallelbeziehung führt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 63 Abs. 1

lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGer 2C_562/2019

vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2).

Indem ein Ausländer nicht erwähnt, dass er eine dauerhafte Beziehung zu einer

anderen Person unterhält, versucht er, die Behörde über den stabilen Charakter

seiner Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund

welcher der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung hat (VGE VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 2.6.1).

Soweit der

Rekurrent diese Parallelbeziehung als Zwangsheirat unter dem Eindruck von

Morddrohungen qualifiziert wissen will, substantiiert er nicht, welcher

konkreten Verfolgungsgefahr durch seine Familie oder Dritte er nach dem Erhalt

seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ausgesetzt gewesen wäre. Gerade

wenn er selber – notabene im Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau – geltend

macht, Besuche in Pakistan nur «sporadisch» vorgenommen zu haben, substantiiert

er nicht ansatzweise, wieso er zu seinem eigenen Schutz und zu dem in der

Schweiz möglichen offenen Ausleben seiner Homosexualität auf solche Kontakte

nicht auch hätte verzichten können. Er plausbilisiert daher nicht, wieso er

einem solchen Druck hätte nachgeben und die heterosexuelle Beziehung zu seiner

Ehefrau parallel zu seiner Beziehung zu seinem Lebenspartner in der Schweiz

hätte aufrechterhalten sollen. Das Verschweigen seiner Parallelbeziehung in

Pakistan erfolgte somit offensichtlich in der Absicht, gestützt darauf die Aufenthaltsbewilligung

trotz seiner religiösen und später auch weltlichen Verheiratung zu behalten und

seine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Rekurrent erfüllt daher den

Widerrufstatbestand des Verschweigens einer wesentlichen Tatsache im Sinne von

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG.

3.3 Der

Anwendung dieses Widerrufstatbestandes steht mit den entsprechenden Erwägungen

der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch Art. 63

Abs. 2 AuG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte der Widerruf

einer Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich

seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufgehalten haben, nicht auf den Widerrufstatbestand von Art. 63

Abs. 1 lit. a AuG gestützt werden. Zur Bestimmung dieser gesetzlichen

Frist ist auf den Zeitpunkt der Verfügung des Widerrufs durch die zuständige

Migrationsbehörde abzustellen (BGE 137 II 10 E. 4.2). Es ist

unbestritten, dass sich der Rekurrent am 20. Januar 2017 noch keine

fünfzehn Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatte. Es kann dabei

offenbleiben, wie der Aufenthalt des Rekurrenten nach der Abweisung seines

Asylgesuchs und seiner Wegweisung bis zur Erteilung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu qualifizieren ist, erfüllt der Rekurrent die Frist

doch auch unter Anrechnung der gesamten Aufenthaltsdauer seit seiner Einreise

in die Schweiz am 4. Oktober 2002 nicht.

4.

4.1 Erfüllt

der Rekurrent einen Widerrufsgrund, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als

verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]; Art. 96 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGer 2C_562/2019

vom 12. November 2019 E. 6.1). Dabei berücksichtigen die zuständigen

Behörden nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag

einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in

der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a),

im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der

Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie

im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung

(Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der Fassung vom 24. Oktober 2007]; vergleiche

auch VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208

vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1,

VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19.

September 2016 E. 4.1).

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung

erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018

vom 19. Februar 2019 E. 5.3, 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3,

2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar

2021 E. 7.3.1, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 3.1.2, VD.2019.120

vom 26. März 2020 E. 3.3). Insbesondere am Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer Ausländerrechtsehe erteilt worden

ist, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Dieses gewichtige öffentliche

Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend

gewichtige private Interessen aufgewogen werden, das heisst, wenn

aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung

sprechen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.1).

Ähnliches muss für den Widerruf wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung

gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit setzt besondere Umstände voraus (vergleiche

BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3; VGE VD.2020.95

vom 8. Januar 2021 E. 7.3.1, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 3.1.2).

4.2 Die

Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent seit nunmehr 19

Jahren in der Schweiz lebe, was als relativ lange zu bezeichnen sei. Diese

Anwesenheitsdauer beruhe aber seit rund fünfzehn Jahren auf der Täuschung der

Behörden. Deshalb sei das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsnormen

vorliegend höher zu gewichten als in Fällen, in denen sich eine lange

Aufenthaltsdauer ordnungsgemäss ergeben habe. Auch wenn die Integration

des Rekurrenten als relativ gut zu bezeichnen sei, vermöge er daraus keinen

Verbleibegrund in der Schweiz abzuleiten. Grundsätzlich werde vom Gesetzgeber

eine gute Integration von jeder Ausländerin und jedem Ausländer in der Schweiz

erwartet. Da er während des Aufenthalts in der Schweiz laut Ehefrau jedes Jahr

Pakistan besucht sowie jeden Monat mehrere hundert Schweizer Franken nach

Pakistan überwiesen habe und seine Frau mit den Kindern dort lebe, sei er mit

den örtlichen Gegebenheiten vertraut und die Wegweisung somit als

verhältnismässig zu bezeichnen.

4.3 Dem

hält der Rekurrent unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

die lange Verfahrensdauer, welche bei der Gewichtung des öffentlichen

Interesses an einer Wegweisung zu berücksichtigen sei, entgegen. Dabei sei von

einem relativierten Interesse auszugehen, wenn das Verfahren über zwei Jahre in

Anspruch genommen habe. Er verweist dabei auf die Verfahrensdauer zwischen

dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 20. Januar 2017

und dem Entscheid im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 21. Oktober 2021.

Weiter weist er darauf hin, dass in den vom Verwaltungsgericht in diesem

Zusammenhang zuvor beurteilten Fällen auch der Widerruf aufgrund einer

strafrechtlichen Verurteilung zur Diskussion gestanden sei. Das Interesse an

der Wegweisung sei in jenen Fällen deshalb höher zu gewichten gewesen, wohingegen

das Wegweisungsinteresse im vorliegenden Fall bedeutend niedriger zu werten

sei. Schliesslich verweist der Rekurrent auch in diesem Zusammenhang auf den

beinahe erfolgten Ablauf der Frist gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG, welche

eine absolute Unverhältnismässigkeitsgrenze positiviert habe und aufgrund der

Verzögerung des Verfahrens durch die Vor­instanz ebenfalls zu berücksichtigen

sei. Das massiv überlange Verfahren sei erst nach und aufgrund der Androhung

einer Rechtsverzögerungsbeschwerde abgeschlossen worden.

4.4 Vorliegend

sind im Grundsatz entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine besonderen

Gründe ersichtlich, welche das Verschweigen seiner Parallelbeziehung in

Pakistan zu rechtfertigen vermöchten. Mit der Vorinstanz ist dabei insbesondere

auf die widersprüchlichen Begründungen für deren Verheimlichung zu verweisen.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist aber zu berücksichtigen, dass

sich der Rekurrent nunmehr auch verfahrensbedingt seit bald zwanzig Jahren in

der Schweiz aufhält. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um eine lange

Aufenthaltsdauer. Erstellt ist ebenfalls, dass der Rekurrent in der Schweiz gut

integriert ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der in der

Schweiz gelebten Homosexualität und der Diskriminierung homosexueller Personen

in seiner Heimat ein gesteigertes Interesse am Schutz seines weiteren

Aufenthalts in der Schweiz hat. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau hat der

Rekurrent allerdings regelmässige Besuche in Pakistan gemacht. Selber gesteht

er auch sporadische Besuche in seiner Heimat zu. Diese Aufenthalte erfolgten

offenbar trotz der über einen in Italien lebenden Cousin erhaltenen Kenntnis

der Familie über seine in der Schweiz gelebte Homosexualität. Dies relativiert

offensichtlich die von ihm geltend gemachte Gefährdung in seiner Heimat, zumal

er gemäss seinem Familiennachzugsgesuch nunmehr eine heterosexuelle Beziehung

zu pflegen beabsichtigt.

Diesen

Interessen des Rekurrenten am Schutz seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz

steht das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung gegenüber. Das öffentliche

Interesse liegt zunächst in der Durchsetzung einer restriktiven

Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG (vergleiche zu

Letzterem BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGer 2C_857/2017 vom 21.

Januar 2019 E. 4.4; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f.),

es wird aber bei zunehmender Aufenthaltsdauer relativiert (vergleiche BGE 144 I 266 E. 4.3.). Zusätzlich berücksichtigt werden kann dabei allerdings,

dass der Rekurrent durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Rahmen des

Bewilligungsverfahrens ausländerpolitische Vorgaben zu umgehen beabsichtigte. Ein

weiteres öffentliches Interesse könnte im von der Vorinstanz genannten, im

Folgenden aber nicht weiter gewichteten Umstand gesehen werden, dass gegen den

Rekurrenten mehrere Betreibungen verzeichnet sind, welche er allerdings nach

einer gewissen Zeit jeweils tilgt. Obschon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids noch offene Betreibungen in Höhe von CHF 1'107.50 und

Verlustscheine in Höhe von CHF 25'191.15 bestanden, hat der Rekurrent

diese mittlerweile bis auf einen Betrag von CHF 2'033.70 vollumfänglich abbezahlt

(act. 11).

Mit der

Auffassung des Rekurrenten können die genannten öffentlichen Interessen

aufgrund des prozessualen Verhaltens der Vorinstanz aber nicht hoch gewichtet

werden. Wie der Rekurrent zutreffend ausführen lässt, relativiert eine übermässige

Verfahrensdauer gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das geltend

gemachte öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Mit der Verfahrensdauer

bringt die Migrationsbehörde zum Ausdruck, wie hoch sie selber das öffentliche

Interesse an einer sofortigen Wegweisung bewertet (VGE VD.2019.212 vom 28.

April 2020 E. 3.4 mit Hinweis auf VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.1,

VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.4.3 und VD.2017.218 vom 1. Februar

2018 E. 4.3.3). Vorliegend hat das Migrationsamt mit den Gesuchen der

Ehefrau des Rekurrenten und des Rekurrenten selbst vom 29. April und 2. Juni

2016 von der Ehe des Rekurrenten Kenntnis erhalten, Letzterem mit Schreiben vom

4. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährt und am 20. Januar 2017 den

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt. Mit dieser relativ

beförderlichen Behandlung des Widerrufsverfahrens hat das Migrationsamt sein

Interesse an der Durchsetzung des materiellen Migrationsrechts zum Ausdruck

gebracht. Demgegenüber dauerte das vorinstanzliche Rekursverfahren von der

Rekursanmeldung am 26. Januar 2017 bis zum Entscheid am 21. Oktober 2021

rund vier Jahre und neun Monate. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass

diesem Entscheid die mit Schreiben vom 20. September 2021 erfolgte Androhung

einer Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Rekurrenten (act. 8/1 S. 145

f.) vorausgegangen ist, welche zu einer «Prioritätenumstellung in der

Arbeitsverteilung» der Mitarbeitenden des Departements geführt hat. Daraus muss

geschlossen werden, dass das Verfahren ohne diese Intervention noch länger

gedauert hätte. Aufgrund dieser unangemessen langen Verfahrensdauer wird das

öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Migrationsrechts im

Sinne einer restriktiven Ausländerpolitik dermassen relativiert, dass es die

privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz nicht mehr zu

überwiegen vermag. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung

aus der Schweiz ist daher unverhältnismässig.

Ob dem

Rekurrenten aufgrund des somit erfolgenden Erhalts seiner

Niederlassungsbewilligung auch ein Anspruch auf Nachzug seiner Familie zukommt,

muss aufgrund des auf den Widerruf seiner eigenen Niederlassungsbewilligung

beschränkten Streitgegenstands in diesem Verfahren allerdings nicht entschieden

werden.

5.

5.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 20. Januar 2017 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben sind.

Damit bleibt der Rekurrent im Besitz seiner Niederlassungsbewilligung.

5.2 Mit

dem aufgehobenen Entscheid ist der damaligen unentgeltlichen Vertreterin des

Rekurrenten aufgrund ihrer sich explizit auch auf die Bemessung einer

Parteientschädigung beziehenden Honorarnoten vom 18. Februar 2018 und 20.

September 2021 (act. 8/1 S. 135 f., 147) ein Honorar von CHF 3'073.40

inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen worden. Der Rekurrent beantragt

mit seinem Rekurs diesbezüglich keine Änderung des angefochtenen Entscheids,

weshalb der vor­instanzliche Kostenentscheid bestätigt werden kann.

5.3 Aufgrund

dieses Ausgangs des Verfahrens ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung

zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mit der Honorarnote vom 12. Mai 2022

macht der Rekurrent ein Honorar seiner damaligen Vertreterin und der von ihr

beigezogenen Volontärin resp. des von ihr beigezogenen Volontärs von CHF 3'324.75

geltend, was auf der Basis des ordentlichen Überwälzungstarifs von CHF 250.–

einem Bemühungsaufwand von 13,3 Stunden entspricht. Dieser Aufwand erscheint

angemessen. Weiter werden Auslagen im Gesamtbetrag von CHF 105.– geltend

gemacht. Zu beachten ist allerdings, dass gemäss § 23 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine

Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in

Rechnung gestellt werden kann. Eine konkrete Abrechnung erfolgt nur für

ausserordentliche Auslagen. Daraus folgt vorliegend eine Auslagenpauschale von CHF 99.75.

Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 % auf den Gesamtbetrag in Höhe von CHF 263.70.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird

gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21.

Oktober 2021 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Januar 2017 werden aufgehoben.

Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Justiz- und

Sicherheitsdepartements hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'324.75, zuzüglich

Auslagen von CHF 99.75 und 7,7 % MWST von CHF 263.70, zu bezahlen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat

des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat

für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.