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Entscheid

VD.2022.123

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017 (BGer 9C_211/2023 vom 23.5.2023)

19. Januar 2023Deutsch12 min

Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.123

VD.2022.124

URTEIL

vom 19. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ GmbH

Rekurrentin

c/o [...]

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. Mai 2022

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2017

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH (Rekurrentin

und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) erhob mit Eingaben vom 22. Mai

2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung

Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte

Bundessteuer 2017. Nachdem die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben

vom 17. Dezember 2020 eine letzte Frist zur Begründung der Einsprache bis zum

28. Februar 2021 gesetzt hatte, trat sie mit Entscheid vom 20. September 2021

mangels Begründung auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. Oktober 2021

Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Da die Rekurrentin

die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten Kostenvorschüsse von je CHF

500.– innert der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hatte, schrieb die

Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit Verfügungen vom 9. Mai

2022 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.

Gegen diese Verfügungen

erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 14. Juni 2022 Rekurs und Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die Verfahren wiederaufzunehmen

und eine echte und gerechte Untersuchung durchzuführen, um ihre Rechte und diejenigen

ihres Geschäftsführers wiederherzustellen. Mit Vernehmlassungen vom 13. Juli

2022 begehrt die Steuerrekurskommission die Abweisung von Rekurs und

Beschwerde. Die Steuerverwaltung verzichtete mit Eingaben vom 28. Juli 2022 darauf,

sich vernehmen zu lassen. Die Rekurrentin replizierte mit Eingaben vom 25.

August 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend

kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2022.123) und andererseits auf jenes

betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2022.124). Beide

Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben

Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es

rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen

Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und

BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die

Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten

Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der

angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und

formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art.

145.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die

Rechtsmittel einzutreten.

1.4

In

Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des

Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz

diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem

Dispositiv

Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können

mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1 Mit

den angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2022 erwog die Steuerrekurskommission,

dass die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten und innert Frist bis zum

4. Mai 2022 zu leistenden Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2021.111 und

STRK.2021.112 in der Höhe von je CHF 500.– nicht eingegangen seien. Deshalb

würden der Rekurs und die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen

abgeschrieben.

2.2 Die

Rekurrentin bestreitet mit ihren Rechtsmitteln in rechtlicher Hinsicht zu Recht

nicht, dass die Steuerrekurskommission gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für die

vor ihr geführten Rechtsmittelverfahren Kostenvorschüsse verlangen kann. Gemäss

dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn

der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die

Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung

dar. Bei Säumnis der rekurrierenden bzw. Beschwerde führenden Partei fällt das

Rechtsmittel folglich dahin und kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 1022; VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

2.3 Die

Rekurrentin macht aber geltend, dass ihr Geschäftsführer am 16. März 2022

telefonische Kontakte mit der Sekretärin der Steuerrekurskommission, B____, aufgenommen

und sie gebeten habe, die Zahlungsfrist bis Ende Juni zu verlängern. Sie habe

dem Geschäftsführer darauf die Zahlungsfristen am Telefon bis Ende Juni 2022

verlängert und ihm in Aussicht gestellt, dass ihm eine Bestätigung des neuen

Termins gesendet werde. Am 13. Mai 2022 habe der Geschäftsführer bei der

Sekretärin nachfragen wollen, warum sie ihre telefonische Abmachung nicht

eingehalten habe. Aufgrund ihrer Abwesenheit habe der Sekretär der

Steuerrekurskommission, C____, das Telefon abgenommen. Er habe dem Geschäftsführer

in illegaler, schockierender und krimineller Weise gesagt, dass er keine Chance

habe und die Verfahren verlieren werde.

2.4 Die

Rekurrentin beruft sich damit auf eine Erstreckung der Frist zur Leistung der

beiden Kostenvorschüsse in den vorinstanzlichen Verfahren.

2.4.1 Wer

die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die

Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der

Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)

als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine

Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8

ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus

ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel

unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen

rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder

rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen

hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet.

Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie

einwendet (VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1, VD.2019.201 vom 9.

Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen, VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2 mit

Hinweisen). Die Erstreckung einer Frist ist eine rechtserzeugende Tatsache. Sie

ist daher von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft, vorliegend

also von der Rekurrentin.

2.4.2 Erstellt

und nicht bestritten ist, dass die Steuerrekurskommission der Rekurrentin mit

Schreiben vom 20. Oktober 2021 Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen von je

CHF 500.– bis zum 21. November 2021 gesetzt hat. In der Folge ersuchte die

Rekurrentin mit Schreiben vom 1. November 2021 darum, den Termin für die beiden

Kostenvorschüsse, «wenn es möglich ist, für zwei Monaten zu verlängern,

ansonsten für einen Monat». Mit Verfügungen vom 22. November 2021 wurde ihr die

Frist bis zum 7. Januar 2022 erstreckt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2021

ersuchte die Rekurrentin in der Folge erneut um die Erstreckung der

Zahlungsfrist bis zum 28. Februar 2022. Diesen Gesuchen entsprach die

Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021, wobei sie explizit

festhielt, dass diese Frist nicht mehr erstreckt werden könne. Gleichwohl

ersuchte die Rekurrentin mit Schreiben vom 16. Februar 2022 um eine neuerliche

Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 31. Mai 2022. Die Steuerrekurskommission

wies diese Gesuche mit Verfügungen vom 17. Februar 2022 ab. Mit Eingaben vom

28. Februar 2022 ersuchte die Rekurrentin sodann um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurde ihr darauf mit Schreiben vom 1. März

2022 das Formular unentgeltliche Rechtspflege zugestellt, das sie innert nicht

erstreckbarer Frist bis zum 31. März 2022 zurückzuschicken habe. Mit Schreiben

vom 13. März 2022 nahm die Rekurrentin Bezug auf diese Frist und beantragte mit

Hinweis darauf, dass ihr Geschäftsführer krankgeschrieben sei, «um erneute

Fristerstreckung bis mindestens Ende Juni 2022». Diese Fristerstreckungsgesuche

wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 15. März 2022 ab, wobei sie

feststellte, dass die beigelegte ärztliche Bestätigung eine weitere

Fristerstreckung nicht zu rechtfertigen vermöge. In der Folge retournierte die

Rekurrentin mit Schreiben vom 31. März 2022 das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Dieses wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 4.

April 2022 ab und setzte der Rekurrentin unter Androhung der Säumnisfolge der

Abschreibung der Verfahren eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung der

Kostenvorschüsse bis zum 4. Mai 2022. Da die Rekurrentin diese mit

eingeschriebener Post versandten Verfügungen nicht abholte, wurden sie ihr mit

Schreiben vom 20. April 2022 mit gewöhnlicher Post nochmals zugestellt.

2.4.3 Auf

diese Verfahrensgeschichte weist die Steuerrekurskommission in ihrer

Vernehmlassung hin. Sie bestreitet eine telefonische Fristerstreckung ohne

schriftliche Bestätigung. Nicht bestritten wird, dass das juristische

Sekretariat der Steuerrekurskommission mehrfach mit dem Geschäftsführer der Rekurrentin

am 1. und 10. März sowie am 13. Mai 2022 telefoniert hat. Dabei sei ihm jedes

Mal der Verfahrensablauf erläutert sowie mitgeteilt worden, dass die

Korrespondenz zwischen ihm und der Steuerrekurskommission schriftlich zu

erfolgen habe.

Die Rekurrentin

vermag die von ihr behauptete, per Telefon gewährte erneute Erstreckung der

Frist zur Leistung der verfügten Kostenvorschüsse über den 4. Mai 2022 hinaus

nicht zu beweisen. Der gesamte Verfahrensablauf belegt, dass die Rekurrentin

jeweils mit schriftlichen Eingaben um Fristerstreckung ersucht hat, die in der

Folge schriftlich behandelt worden sind. Dies entspricht denn auch in

notorischer Weise dem Vorgehen der Steuerrekurskommission. Die Gewährung

telefonischer Fristerstreckungen, wie sie die Rekurrentin behauptet, widerspricht

sowohl dem Vorgehen in den vorliegenden Verfahren wie auch der notorischen

Schriftlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens. Dies gilt umso mehr, als die

angeblich erstreckte Frist mit Verfügungen vom 4. April 2022 als nicht mehr

erstreckbar bezeichnet worden ist. Schliesslich ist auch die von der

Rekurrentin behauptete krankheitsbedingte Verhinderung ihres Geschäftsführers

an der Wahrnehmung der Frist bereits mit den in formelle Rechtskraft

erwachsenen Verfügungen vom 15. März 202 beurteilt worden. Ohne Hinweis auf

diesbezüglich materiell geänderte Verhältnisse besteht kein Anlass, darauf

zurückzukommen. Die Rekurrentin vermag daher den Beweis für die von ihr

behauptete Erstreckung der Frist zur Begleichung der Kostenvorschüsse über den

4. Mai 2022 hinaus nicht zu erbringen.

2.5 In

der Replik äusserte die Rekurrentin die Ansicht, dass das Verwaltungsgericht mit

der Erhebung von Kostenvorschüssen entschieden habe, das Verfahren durch die

Steuerrekurskommission durchzuführen. Sie habe die Rechnungen von zwei Mal CHF

500.– erhalten und beglichen, damit die Steuerrekurskommission die Untersuchung

durchführen könne.

Dabei unterliegt

die Rekurrentin offensichtlich einem doppelten Missverständnis. Erstens

betreffen die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geleisteten

Kostenvorschüsse nur gerade diese Verfahren (vgl. § 30 Abs. 2 VRPG). Die vor

der Steuerrekurskommission für die vorinstanzlichen Verfahren nicht geleisteten

Kostenvorschüsse bleiben davon unberührt. Deren Nichtleistung kann nicht durch

die Zahlung von Kostenvorschüssen an das Verwaltungsgericht kompensiert werden.

Und zweitens hat das Verwaltungsgericht mit der Erhebung der Kostenvorschüsse

über die Rechtsmittel noch nicht entschieden. Dies geschieht erst mit dem

vorliegenden Urteil.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu

beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten mit Gebühren

von je CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF

500.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2022.123 und CHF 500.– entfallend

auf das Beschwerdeverfahren VD.2022.124).

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.