VD.2022.123
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017 (BGer 9C_211/2023 vom 23.5.2023)
19. Januar 2023Deutsch12 min
Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.123
VD.2022.124
URTEIL
vom 19. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ GmbH
Rekurrentin
c/o [...]
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. Mai 2022
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH (Rekurrentin
und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) erhob mit Eingaben vom 22. Mai
2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung
Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer 2017. Nachdem die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben
vom 17. Dezember 2020 eine letzte Frist zur Begründung der Einsprache bis zum
28. Februar 2021 gesetzt hatte, trat sie mit Entscheid vom 20. September 2021
mangels Begründung auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. Oktober 2021
Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Da die Rekurrentin
die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten Kostenvorschüsse von je CHF
500.– innert der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hatte, schrieb die
Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit Verfügungen vom 9. Mai
2022 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.
Gegen diese Verfügungen
erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 14. Juni 2022 Rekurs und Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die Verfahren wiederaufzunehmen
und eine echte und gerechte Untersuchung durchzuführen, um ihre Rechte und diejenigen
ihres Geschäftsführers wiederherzustellen. Mit Vernehmlassungen vom 13. Juli
2022 begehrt die Steuerrekurskommission die Abweisung von Rekurs und
Beschwerde. Die Steuerverwaltung verzichtete mit Eingaben vom 28. Juli 2022 darauf,
sich vernehmen zu lassen. Die Rekurrentin replizierte mit Eingaben vom 25.
August 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend
kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2022.123) und andererseits auf jenes
betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2022.124). Beide
Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben
Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es
rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen
Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und
BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der
angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und
formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art.
145.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die
Rechtsmittel einzutreten.
1.4
In
Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des
Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz
diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem
Dispositiv
Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Mit
den angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2022 erwog die Steuerrekurskommission,
dass die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten und innert Frist bis zum
4. Mai 2022 zu leistenden Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2021.111 und
STRK.2021.112 in der Höhe von je CHF 500.– nicht eingegangen seien. Deshalb
würden der Rekurs und die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen
abgeschrieben.
2.2 Die
Rekurrentin bestreitet mit ihren Rechtsmitteln in rechtlicher Hinsicht zu Recht
nicht, dass die Steuerrekurskommission gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für die
vor ihr geführten Rechtsmittelverfahren Kostenvorschüsse verlangen kann. Gemäss
dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn
der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die
Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung
dar. Bei Säumnis der rekurrierenden bzw. Beschwerde führenden Partei fällt das
Rechtsmittel folglich dahin und kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1022; VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).
2.3 Die
Rekurrentin macht aber geltend, dass ihr Geschäftsführer am 16. März 2022
telefonische Kontakte mit der Sekretärin der Steuerrekurskommission, B____, aufgenommen
und sie gebeten habe, die Zahlungsfrist bis Ende Juni zu verlängern. Sie habe
dem Geschäftsführer darauf die Zahlungsfristen am Telefon bis Ende Juni 2022
verlängert und ihm in Aussicht gestellt, dass ihm eine Bestätigung des neuen
Termins gesendet werde. Am 13. Mai 2022 habe der Geschäftsführer bei der
Sekretärin nachfragen wollen, warum sie ihre telefonische Abmachung nicht
eingehalten habe. Aufgrund ihrer Abwesenheit habe der Sekretär der
Steuerrekurskommission, C____, das Telefon abgenommen. Er habe dem Geschäftsführer
in illegaler, schockierender und krimineller Weise gesagt, dass er keine Chance
habe und die Verfahren verlieren werde.
2.4 Die
Rekurrentin beruft sich damit auf eine Erstreckung der Frist zur Leistung der
beiden Kostenvorschüsse in den vorinstanzlichen Verfahren.
2.4.1 Wer
die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die
Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der
Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)
als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine
Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8
ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel
unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen
rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder
rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen
hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet.
Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie
einwendet (VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1, VD.2019.201 vom 9.
Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen, VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2 mit
Hinweisen). Die Erstreckung einer Frist ist eine rechtserzeugende Tatsache. Sie
ist daher von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft, vorliegend
also von der Rekurrentin.
2.4.2 Erstellt
und nicht bestritten ist, dass die Steuerrekurskommission der Rekurrentin mit
Schreiben vom 20. Oktober 2021 Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen von je
CHF 500.– bis zum 21. November 2021 gesetzt hat. In der Folge ersuchte die
Rekurrentin mit Schreiben vom 1. November 2021 darum, den Termin für die beiden
Kostenvorschüsse, «wenn es möglich ist, für zwei Monaten zu verlängern,
ansonsten für einen Monat». Mit Verfügungen vom 22. November 2021 wurde ihr die
Frist bis zum 7. Januar 2022 erstreckt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2021
ersuchte die Rekurrentin in der Folge erneut um die Erstreckung der
Zahlungsfrist bis zum 28. Februar 2022. Diesen Gesuchen entsprach die
Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021, wobei sie explizit
festhielt, dass diese Frist nicht mehr erstreckt werden könne. Gleichwohl
ersuchte die Rekurrentin mit Schreiben vom 16. Februar 2022 um eine neuerliche
Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 31. Mai 2022. Die Steuerrekurskommission
wies diese Gesuche mit Verfügungen vom 17. Februar 2022 ab. Mit Eingaben vom
28. Februar 2022 ersuchte die Rekurrentin sodann um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurde ihr darauf mit Schreiben vom 1. März
2022 das Formular unentgeltliche Rechtspflege zugestellt, das sie innert nicht
erstreckbarer Frist bis zum 31. März 2022 zurückzuschicken habe. Mit Schreiben
vom 13. März 2022 nahm die Rekurrentin Bezug auf diese Frist und beantragte mit
Hinweis darauf, dass ihr Geschäftsführer krankgeschrieben sei, «um erneute
Fristerstreckung bis mindestens Ende Juni 2022». Diese Fristerstreckungsgesuche
wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 15. März 2022 ab, wobei sie
feststellte, dass die beigelegte ärztliche Bestätigung eine weitere
Fristerstreckung nicht zu rechtfertigen vermöge. In der Folge retournierte die
Rekurrentin mit Schreiben vom 31. März 2022 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Dieses wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 4.
April 2022 ab und setzte der Rekurrentin unter Androhung der Säumnisfolge der
Abschreibung der Verfahren eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung der
Kostenvorschüsse bis zum 4. Mai 2022. Da die Rekurrentin diese mit
eingeschriebener Post versandten Verfügungen nicht abholte, wurden sie ihr mit
Schreiben vom 20. April 2022 mit gewöhnlicher Post nochmals zugestellt.
2.4.3 Auf
diese Verfahrensgeschichte weist die Steuerrekurskommission in ihrer
Vernehmlassung hin. Sie bestreitet eine telefonische Fristerstreckung ohne
schriftliche Bestätigung. Nicht bestritten wird, dass das juristische
Sekretariat der Steuerrekurskommission mehrfach mit dem Geschäftsführer der Rekurrentin
am 1. und 10. März sowie am 13. Mai 2022 telefoniert hat. Dabei sei ihm jedes
Mal der Verfahrensablauf erläutert sowie mitgeteilt worden, dass die
Korrespondenz zwischen ihm und der Steuerrekurskommission schriftlich zu
erfolgen habe.
Die Rekurrentin
vermag die von ihr behauptete, per Telefon gewährte erneute Erstreckung der
Frist zur Leistung der verfügten Kostenvorschüsse über den 4. Mai 2022 hinaus
nicht zu beweisen. Der gesamte Verfahrensablauf belegt, dass die Rekurrentin
jeweils mit schriftlichen Eingaben um Fristerstreckung ersucht hat, die in der
Folge schriftlich behandelt worden sind. Dies entspricht denn auch in
notorischer Weise dem Vorgehen der Steuerrekurskommission. Die Gewährung
telefonischer Fristerstreckungen, wie sie die Rekurrentin behauptet, widerspricht
sowohl dem Vorgehen in den vorliegenden Verfahren wie auch der notorischen
Schriftlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens. Dies gilt umso mehr, als die
angeblich erstreckte Frist mit Verfügungen vom 4. April 2022 als nicht mehr
erstreckbar bezeichnet worden ist. Schliesslich ist auch die von der
Rekurrentin behauptete krankheitsbedingte Verhinderung ihres Geschäftsführers
an der Wahrnehmung der Frist bereits mit den in formelle Rechtskraft
erwachsenen Verfügungen vom 15. März 202 beurteilt worden. Ohne Hinweis auf
diesbezüglich materiell geänderte Verhältnisse besteht kein Anlass, darauf
zurückzukommen. Die Rekurrentin vermag daher den Beweis für die von ihr
behauptete Erstreckung der Frist zur Begleichung der Kostenvorschüsse über den
4. Mai 2022 hinaus nicht zu erbringen.
2.5 In
der Replik äusserte die Rekurrentin die Ansicht, dass das Verwaltungsgericht mit
der Erhebung von Kostenvorschüssen entschieden habe, das Verfahren durch die
Steuerrekurskommission durchzuführen. Sie habe die Rechnungen von zwei Mal CHF
500.– erhalten und beglichen, damit die Steuerrekurskommission die Untersuchung
durchführen könne.
Dabei unterliegt
die Rekurrentin offensichtlich einem doppelten Missverständnis. Erstens
betreffen die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geleisteten
Kostenvorschüsse nur gerade diese Verfahren (vgl. § 30 Abs. 2 VRPG). Die vor
der Steuerrekurskommission für die vorinstanzlichen Verfahren nicht geleisteten
Kostenvorschüsse bleiben davon unberührt. Deren Nichtleistung kann nicht durch
die Zahlung von Kostenvorschüssen an das Verwaltungsgericht kompensiert werden.
Und zweitens hat das Verwaltungsgericht mit der Erhebung der Kostenvorschüsse
über die Rechtsmittel noch nicht entschieden. Dies geschieht erst mit dem
vorliegenden Urteil.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu
beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten mit Gebühren
von je CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF
500.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2022.123 und CHF 500.– entfallend
auf das Beschwerdeverfahren VD.2022.124).
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.