VD.2022.128
Vollzugsbefehl
29. Juli 2022Deutsch12 min
Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.128
URTEIL
vom 29. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.
Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 17. Mai 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 8. Februar 2022 (SB.2018.23) des
mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der Misswirtschaft,
der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln,
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und zu 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 314 Tagen) verurteilt.
Mit Vollzugsbefehl vom 17. Mai 2022 lud die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 15. August 2022
zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Schreiben vom 25. Mai 2022 angemeldete und mit
Schreiben vom 17. Juni 2022 begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2022
sowie den Aufschub des Strafantritts bis zum 1. März 2023. Eventualiter sei ein
Strafaufschub nach richterlichem Ermessen zu gewähren. Dem Rekurs sei überdies
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Der Instruktionsrichter lehnte das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. Juni 2022 ab. Die Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 auf eine
Stellungnahme, wobei sie darauf hinwies, dass der Rekurrent mit Eingabe vom
1. Juli 2022 bei ihr ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs gestellt gehabt
habe, welches sie mit Verfügung vom 14. Juli 2022 abgewiesen habe.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26.
September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt
also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8
Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
Der Rekurrent
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone
die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile. Die
Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die
verurteilte Person mittels Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG in Verbindung mit Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV,
SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2
Nach § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor
bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen
(lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen
Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen
Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Beim Entscheid über den
Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen
Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und
Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu
berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine
Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und
dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am
Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2; Kramer/Koller, Aufschub von Strafen und
Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl.,
Basel 2022, S. 80 ff., 82).
2.3
Das öffentliche Interesse am Vollzug
rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs
erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein
Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3,
6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2;
VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014
E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Eine Verschiebung des
Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur
ausnahmsweise in Frage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben
oder die Gesundheit der verurteilten Person (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018
E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E.
3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September
2016.
E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3).
3.
Zur Begründung des
Rekurses verweist der Rechtsvertreter des Rekurrenten zunächst auf den Umstand,
dass sich letzterer derzeit noch im Ausland aufhalte. Der Rekurrent sei zwar
durchaus gewillt, in der Schweiz seine Strafe abzusitzen. Für die Rückkehr aus
dem Ausland benötige er aber einige Vorbereitungszeit, weil er sich dort
geschäftlich engagiert habe und das Geschäft aufgelöst bzw. die Geschäfte
ordentlich liquidiert werden müssten. Der Rekurrent habe ihm aber per Telefon
verbindlich zugesagt, dass er per 1. März 2023 für den Vollzug zur Verfügung
stehe. Aufgrund des Auslandsaufenthalts sowie der beruflichen Verhältnisse
lägen wichtige Gründe im Sinne von § 22 JVG, namentlich ausserordentliche
persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (§ 22 Abs. 2 JVG), vor.
Der
Rechtsvertreter des Rekurrenten führt weiter aus, dass nach § 21 JVG der
Strafantritt «in der Regel» innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils zu erfolgen habe. Die Formulierung lasse bereits einen gewissen
Spielraum offen. Die Praxis sei indes relativ streng, was dem Rekurrenten
bewusst sei. Das Bundesgericht habe mit dem Entscheid 6B_1018/2018 vom 10.
Januar 2019 E. 3 die Grenzen für eine grosszügige Auslegung eher eng gesteckt. Im
vorliegenden Fall sei die Situation insofern etwas anders, als sich der
Rekurrent nicht in der Schweiz aufhalte und eine Auslieferung faktisch
unmöglich sei. Es gehe zudem nicht um Delikte gegen Leib und Leben, sondern «lediglich»
um Vermögensdelikte. Abzustellen sei auf die Bereitschaft des Rekurrenten, die
Strafe möglichst rasch hinter sich zu bringen. Der Rekurrent werde nach
vorheriger Anmeldung in die Schweiz einreisen, um die Strafe sofort anzutreten.
Als Rückkehrdatum habe er ihm «ungefähr» den 1. März 2023 genannt – das genaue
Datum sei abhängig von einem verfügbaren Rückflug. Der Rekurrent sei bei dieser
Zusicherung zu behaften. Damit liessen sich allfällige Auslieferungsverfahren
oder ein Haftbefehl sparen.
4.
4.1
Die
Rekursbegründung fusst letztlich auf Behauptungen, für welche der Rekurrent
jede Substantiierung und jeden Beleg schuldig bleibt. Als Beweismittel für den
behaupteten Auslandsaufenthalt sowie die angeblich dort unterhaltene
Geschäftstätigkeit werden jeweils nicht vorhandene «Akten und Belege»
angegeben. Weder wird dargelegt, wo im Ausland sich der Rekurrent befinden noch
worin seine Geschäftstätigkeit bestehen soll. Entsprechend ist
nicht ersichtlich und kann auch nicht konkret überprüft werden, inwiefern sich
der Rekurrent in einer von ihm geltend gemachten ausserordentlichen Lage im
Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a JVG befindet, die einen Aufschub der Strafe
rechtfertigen würde.
In Anlehnung an
Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021)
sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes
Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts
verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 182). Aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug
auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie
in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und
die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
erhoben werden können (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35–37). Bei einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten
entscheiden (vgl. Auer/Binder,
in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,
2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.). Auf die reinen, unsubstantiierten Behauptungen
des Rekurrenten kann daher nicht abgestellt werden.
4.2
Die
Vorbringen in der Rekursbegründung sind überdies unglaubhaft. Der
Rechtsvertreter des Rekurrenten macht geltend, letzterer habe sich bereits bei
der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 18. Mai 2022 nicht mehr in der
Schweiz befunden und nur durch seine Eltern von der Verfügung Kenntnis erhalten
(Rekursbegründung Ziff. 1). Allerdings hat der Rekurrent eigenhändig mit von
ihm unterzeichnetem Schreiben vom 25. Mai 2022 Rekurs gegen die Verfügung vom
17.
Mai 2022 angemeldet. Dabei hat der Rekurrent als Verfassungsort «[...], den
25.
Mai 2022» angegeben. Auch dem Postkleber, welcher auf dem Couvert der
Rekursanmeldung angebracht ist, lässt sich eine Postaufgabe am 27. Mai 2022 in
«[...]» entnehmen. Schliesslich wurde die an den Rechtsvertreter erteilte
Vollmacht vom Rekurrenten mit der Angabe «Basel, 09.06.2022» unterzeichnet
(vgl. Beilage 2 zur Rekursbegründung). Damit stehen die Angaben zum behaupteten
Auslandsaufenthalt des Rekurrenten im Widerspruch zur Aktenlage. Auch aus
diesem Grund kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.
4.3
4.3.1
Im
Übrigen wäre der Rekurs selbst unter Zugrundelegung der in der Rekursbegründung
vorgebrachten Behauptungen abzuweisen. In der Rekursbegründung wird der
Vollzugsaufschubgrund der ausserordentlichen persönlichen, familiären oder
beruflichen Verhältnisse im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a JVG geltend gemacht. Bei
diesen Verhältnissen kann es sich gemäss den Gesetzesmaterialien etwa um
schwere Erkrankungen oder Todesfälle von Angehörigen handeln (Ratschlag JVG vom
26.
September 2018, S. 12). Bei nicht medizinisch indizierten Gründen ist
grosse Zurückhaltung hinsichtlich der Bewilligung des Vollzugsaufschubs
geboten. Nachteile persönlicher oder wirtschaftlicher Art sind als regelmässige
Folgen des Freiheitsentzugs hinzunehmen. Die gewöhnliche Wahrung finanzieller
Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen beruflicher Art
können daher einen Vollzugsaufschub grundsätzlich nicht rechtfertigen (Kramer/Koller,
a.a.O., S. 84).
Die Praxis zur
Anerkennung wichtiger Gründe für einen Vollzugsaufschub orientiert sich weiter
an der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung (vgl.
BGer 6B_72/2018 vom 13. März 2018 E. 3.4 zu Art. 31 Abs. 2 lit. a des Straf-
und Massnahmenvollzugsgesetzes des Kantons Bern [SMVG, BSG 341.1], welcher im
Wortlaut § 22 Abs. 2 lit. a JVG entspricht; Kramer/Koller, a.a.O., S. 81). Auch
dort stehen «wichtigen Gründe» medizinischer Art im Vordergrund (BGer 6B_580/2010
vom 26. Juli 2010 E. 2.4). Bei beruflichen Angelegenheiten muss es sich um
unaufschiebbare, existenzbedrohende Gründe handeln (vgl. Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 92 N
2; Koller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 92 N 18; Wohlers, Handkommentar StGB, 4. Aufl.,
Bern 2020, Art. 92 N 2). Die Unterbrechung des Vollzugs zwecks
Auslandsaufenthalt wird abgelehnt (vgl. Koller,
a.a.O., Art. 92 N 19).
4.3.2
Vorliegend
wird geltend gemacht, der Rekurrent brauche Vorbereitungszeit, um seine
Geschäfte im Ausland ordentlich zu liquidieren. Mithin muss der Rekurrent
gemäss den Angaben in der Rekursbegründung finanzielle und administrative Vorkehren
treffen. Soweit ersichtlich stellen diese Gründe aber keine aussergewöhnlichen
beruflichen Verhältnisse dar – insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern es
sich um existenzbedrohende Umstände handeln könnte. Vielmehr ist die
Einstellung von geschäftlichen Tätigkeiten aufgrund des Strafantritts eine
regelmässige, hinzunehmende Folge des Freiheitsentzugs, zumal der
Vollzugsaufschub aus beruflichen Gründen nur mit grosser Zurückhaltung zu
bewilligen ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Straftaten
von nicht unerheblicher Schwere begangen hat, wobei eine Vielzahl von Personen
geschädigt wurde (vgl. § 22 Abs. 3 JVG). Auch der angebliche Auslandsaufenthalt
sowie der vom Rechtsvertreter angeführte Umstand, dass der Rekurrent faktisch
nicht ausgeliefert werden könne und ihm gegenüber telefonisch eine «Zusicherung»
abgegeben habe, am 1. März 2023 in die Schweiz zurückzukehren, kann keinen
Vollzugsaufschub rechtfertigen. Insbesondere verfängt das Argument des
Rechtsvertreters nicht, wonach sich vor dem Hintergrund der (behaupteten)
freiwilligen Rückkehr durch einen Vollzugsaufschub ein Auslieferungsverfahren
oder ein Haftbefehl «sparen» liesse. Bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit
verbietet es sich, einen Vollzugsaufschub basierend auf derartigen
Praktikabilitätsüberlegungen zu gewähren. Vielmehr ist der Rekurrent
gegebenenfalls zur Festnahme polizeilich auszuschreiben oder durch die
Kantonspolizei zum Vollzug seiner Strafe zuführen zu lassen (§ 21 Abs. 2 JVG).
Selbst wenn die in der Rekursbegründung vorgebrachten Umstände zuträfen, läge
somit insgesamt kein wichtiger Grund für einen Vollzugsaufschub im Sinne von § 22 JVG vor.
5.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend
trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.