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Entscheid

VD.2022.128

Vollzugsbefehl

29. Juli 2022Deutsch12 min

Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.128

URTEIL

vom 29. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr.

Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 17. Mai 2022

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil

vom 8. Februar 2022 (SB.2018.23) des

mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der Misswirtschaft,

der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln,

der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

erklärt und zu 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 314 Tagen) verurteilt.

Mit Vollzugsbefehl vom 17. Mai 2022 lud die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 15. August 2022

zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Schreiben vom 25. Mai 2022 angemeldete und mit

Schreiben vom 17. Juni 2022 begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2022

sowie den Aufschub des Strafantritts bis zum 1. März 2023. Eventualiter sei ein

Strafaufschub nach richterlichem Ermessen zu gewähren. Dem Rekurs sei überdies

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Der Instruktionsrichter lehnte das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. Juni 2022 ab. Die Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 auf eine

Stellungnahme, wobei sie darauf hinwies, dass der Rekurrent mit Eingabe vom

1. Juli 2022 bei ihr ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs gestellt gehabt

habe, welches sie mit Verfügung vom 14. Juli 2022 abgewiesen habe.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das

Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt

also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8

Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung

mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

Der Rekurrent

ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone

die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile. Die

Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die

verurteilte Person mittels Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG in Verbindung mit Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV,

SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

2.2

Nach § 22 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder

unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor

bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen

(lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen

Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen

Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Beim Entscheid über den

Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen

Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und

Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu

berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine

Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und

dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am

Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2; Kramer/Koller, Aufschub von Strafen und

Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl.,

Basel 2022, S. 80 ff., 82).

2.3

Das öffentliche Interesse am Vollzug

rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs

erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein

Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3,

6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2;

VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014

E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Eine Verschiebung des

Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur

ausnahmsweise in Frage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben

oder die Gesundheit der verurteilten Person (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018

E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E.

3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September

2016.

E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3).

3.

Zur Begründung des

Rekurses verweist der Rechtsvertreter des Rekurrenten zunächst auf den Umstand,

dass sich letzterer derzeit noch im Ausland aufhalte. Der Rekurrent sei zwar

durchaus gewillt, in der Schweiz seine Strafe abzusitzen. Für die Rückkehr aus

dem Ausland benötige er aber einige Vorbereitungszeit, weil er sich dort

geschäftlich engagiert habe und das Geschäft aufgelöst bzw. die Geschäfte

ordentlich liquidiert werden müssten. Der Rekurrent habe ihm aber per Telefon

verbindlich zugesagt, dass er per 1. März 2023 für den Vollzug zur Verfügung

stehe. Aufgrund des Auslandsaufenthalts sowie der beruflichen Verhältnisse

lägen wichtige Gründe im Sinne von § 22 JVG, namentlich ausserordentliche

persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (§ 22 Abs. 2 JVG), vor.

Der

Rechtsvertreter des Rekurrenten führt weiter aus, dass nach § 21 JVG der

Strafantritt «in der Regel» innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils zu erfolgen habe. Die Formulierung lasse bereits einen gewissen

Spielraum offen. Die Praxis sei indes relativ streng, was dem Rekurrenten

bewusst sei. Das Bundesgericht habe mit dem Entscheid 6B_1018/2018 vom 10.

Januar 2019 E. 3 die Grenzen für eine grosszügige Auslegung eher eng gesteckt. Im

vorliegenden Fall sei die Si­tuation insofern etwas anders, als sich der

Rekurrent nicht in der Schweiz aufhalte und eine Auslieferung faktisch

unmöglich sei. Es gehe zudem nicht um Delikte gegen Leib und Leben, sondern «lediglich»

um Vermögensdelikte. Abzustellen sei auf die Bereitschaft des Rekurrenten, die

Strafe möglichst rasch hinter sich zu bringen. Der Rekurrent werde nach

vorheriger Anmeldung in die Schweiz einreisen, um die Strafe sofort anzutreten.

Als Rückkehrdatum habe er ihm «ungefähr» den 1. März 2023 genannt – das genaue

Datum sei abhängig von einem verfügbaren Rückflug. Der Rekurrent sei bei dieser

Zusicherung zu behaften. Damit liessen sich allfällige Auslieferungsverfahren

oder ein Haftbefehl sparen.

4.

4.1

Die

Rekursbegründung fusst letztlich auf Behauptungen, für welche der Rekurrent

jede Substantiierung und jeden Beleg schuldig bleibt. Als Beweismittel für den

behaupteten Auslandsaufenthalt sowie die angeblich dort unterhaltene

Geschäftstätigkeit werden jeweils nicht vorhandene «Akten und Belege»

angegeben. Weder wird dargelegt, wo im Ausland sich der Rekurrent befinden noch

worin seine Geschäftstätigkeit bestehen soll. Entsprechend ist

nicht ersichtlich und kann auch nicht konkret überprüft werden, inwiefern sich

der Rekurrent in einer von ihm geltend gemachten ausserordentlichen Lage im

Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a JVG befindet, die einen Aufschub der Strafe

rechtfertigen würde.

In Anlehnung an

Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021)

sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes

Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts

verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 182). Aus

dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR

101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug

auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie

in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und

die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand

erhoben werden können (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35–37). Bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten

entscheiden (vgl. Auer/Binder,

in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,

2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.). Auf die reinen, unsubstantiierten Behauptungen

des Rekurrenten kann daher nicht abgestellt werden.

4.2

Die

Vorbringen in der Rekursbegründung sind überdies unglaubhaft. Der

Rechtsvertreter des Rekurrenten macht geltend, letzterer habe sich bereits bei

der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 18. Mai 2022 nicht mehr in der

Schweiz befunden und nur durch seine Eltern von der Verfügung Kenntnis erhalten

(Rekursbegründung Ziff. 1). Allerdings hat der Rekurrent eigenhändig mit von

ihm unterzeichnetem Schreiben vom 25. Mai 2022 Rekurs gegen die Verfügung vom

17.

Mai 2022 angemeldet. Dabei hat der Rekurrent als Verfassungsort «[...], den

25.

Mai 2022» angegeben. Auch dem Postkleber, welcher auf dem Couvert der

Rekursanmeldung angebracht ist, lässt sich eine Postaufgabe am 27. Mai 2022 in

«[...]» entnehmen. Schliesslich wurde die an den Rechtsvertreter erteilte

Vollmacht vom Rekurrenten mit der Angabe «Basel, 09.06.2022» unterzeichnet

(vgl. Beilage 2 zur Rekursbegründung). Damit stehen die Angaben zum behaupteten

Auslandsaufenthalt des Rekurrenten im Widerspruch zur Aktenlage. Auch aus

diesem Grund kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.

4.3

4.3.1

Im

Übrigen wäre der Rekurs selbst unter Zugrundelegung der in der Rekursbegründung

vorgebrachten Behauptungen abzuweisen. In der Rekursbegründung wird der

Vollzugsaufschubgrund der ausserordentlichen persönlichen, familiären oder

beruflichen Verhältnisse im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a JVG geltend gemacht. Bei

diesen Verhältnissen kann es sich gemäss den Gesetzesmaterialien etwa um

schwere Erkrankungen oder Todesfälle von Angehörigen handeln (Ratschlag JVG vom

26.

September 2018, S. 12). Bei nicht medizinisch indizierten Gründen ist

grosse Zurückhaltung hinsichtlich der Bewilligung des Vollzugsaufschubs

geboten. Nachteile persönlicher oder wirtschaftlicher Art sind als regelmässige

Folgen des Freiheitsentzugs hinzunehmen. Die gewöhnliche Wahrung finanzieller

Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen beruflicher Art

können daher einen Vollzugsaufschub grundsätzlich nicht rechtfertigen (Kramer/Koller,

a.a.O., S. 84).

Die Praxis zur

Anerkennung wichtiger Gründe für einen Vollzugsaufschub orientiert sich weiter

an der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung (vgl.

BGer 6B_72/2018 vom 13. März 2018 E. 3.4 zu Art. 31 Abs. 2 lit. a des Straf-

und Massnahmenvollzugsgesetzes des Kantons Bern [SMVG, BSG 341.1], welcher im

Wortlaut § 22 Abs. 2 lit. a JVG entspricht; Kramer/Koller, a.a.O., S. 81). Auch

dort stehen «wichtigen Gründe» medizinischer Art im Vordergrund (BGer 6B_580/2010

vom 26. Juli 2010 E. 2.4). Bei beruflichen Angelegenheiten muss es sich um

unaufschiebbare, existenzbedrohende Gründe handeln (vgl. Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 92 N

2; Koller, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 92 N 18; Wohlers, Handkommentar StGB, 4. Aufl.,

Bern 2020, Art. 92 N 2). Die Unterbrechung des Vollzugs zwecks

Auslandsaufenthalt wird abgelehnt (vgl. Koller,

a.a.O., Art. 92 N 19).

4.3.2

Vorliegend

wird geltend gemacht, der Rekurrent brauche Vorbereitungszeit, um seine

Geschäfte im Ausland ordentlich zu liquidieren. Mithin muss der Rekurrent

gemäss den Angaben in der Rekursbegründung finanzielle und administrative Vorkehren

treffen. Soweit ersichtlich stellen diese Gründe aber keine aussergewöhnlichen

beruflichen Verhältnisse dar – insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern es

sich um existenzbedrohende Umstände handeln könnte. Vielmehr ist die

Einstellung von geschäftlichen Tätigkeiten aufgrund des Strafantritts eine

regelmässige, hinzunehmende Folge des Freiheitsentzugs, zumal der

Vollzugsaufschub aus beruflichen Gründen nur mit grosser Zurückhaltung zu

bewilligen ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Straftaten

von nicht unerheblicher Schwere begangen hat, wobei eine Vielzahl von Personen

geschädigt wurde (vgl. § 22 Abs. 3 JVG). Auch der angebliche Auslandsaufenthalt

sowie der vom Rechtsvertreter angeführte Umstand, dass der Rekurrent faktisch

nicht ausgeliefert werden könne und ihm gegenüber telefonisch eine «Zusicherung»

abgegeben habe, am 1. März 2023 in die Schweiz zurückzukehren, kann keinen

Vollzugsaufschub rechtfertigen. Insbesondere verfängt das Argument des

Rechtsvertreters nicht, wonach sich vor dem Hintergrund der (behaupteten)

freiwilligen Rückkehr durch einen Vollzugsaufschub ein Auslieferungsverfahren

oder ein Haftbefehl «sparen» liesse. Bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit

verbietet es sich, einen Vollzugsaufschub basierend auf derartigen

Praktikabilitätsüberlegungen zu gewähren. Vielmehr ist der Rekurrent

gegebenenfalls zur Festnahme polizeilich auszuschreiben oder durch die

Kantonspolizei zum Vollzug seiner Strafe zuführen zu lassen (§ 21 Abs. 2 JVG).

Selbst wenn die in der Rekursbegründung vorgebrachten Umstände zuträfen, läge

somit insgesamt kein wichtiger Grund für einen Vollzugsaufschub im Sinne von § 22 JVG vor.

5.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend

trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.