VD.2022.129
Abweisung Ausgang
14. September 2022Deutsch6 min
A____ wurde mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.129
URTEIL
vom 14. September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Thorberg,
Postfach, 3326 Krauchthal
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. Juni 2005
betreffend Abweisung Ausgang
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und
Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) zu einer Freiheitsstrafe
von 7 ¾ Jahren (abzüglich 1'282 Tage) verurteilt und für 8 Jahre des Landes
verwiesen. Seit dem 13. März 2019 befindet sich A____ im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 beantragte
er einen Ausgang am 13. Juni 2022. Dieser wurde ihm vom Amt für Justizvollzug,
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit begründeter Verfügung vom 7.
Juni 2022 verweigert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 15.
Juni 2022 mit dem Antrag, seinem Begehren um «Gewährung von Ausgängen» sei
stattzugeben und ihm so die Möglichkeit zu verschaffen, die Beziehung zu seiner
Tochter zu festigen. Auf die Einreichung einer Rekursbegründung innert Frist
hat er verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist in Zirkulation und unter Beizug der Akten des Straf- und
Massnahmenvollzugs ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.201 vom 20. März 2021 E. 1.1, VD.2020.127 vom 24.
August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Eine weitere Voraussetzung für die Anhandnahme eines Rekurses
ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist
erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen
Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des
Verfahrens, so führt dies zu einem Abschreibungsentscheid. Damit soll vermieden
werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1
und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Auf das Erfordernis
des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der
gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf
dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb
kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007,
734/2006 vom 10. Januar 2007).
1.2
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.
Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305; Stamm,
a.a.O., S. 504). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des
Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE
VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai
2017.
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der
rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will
(VGE VD.2022.38 vom 8. August 2022, VD.2019.1 vom 16. Oktober 2019
E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.3
Der
Rekurrent hat innert Frist keine Rekursbegründung eingereicht. Immerhin enthält
die fristgemäss erfolgte Rekursanmeldung vom 15. Juni 2022 eine kurze
Begründung. Der Formulierung «Gewährung von Ausgängen» ist zu entnehmen, dass
sich das Begehren des Rekurrenten nicht auf den explizit beantragten Ausgang
vom 13. Juni 2022 beschränkt, sondern auch auf zukünftige Ausgänge erstreckt,
welche wohl kaum je rechtzeitig auf dem Rekursweg überprüft werden könnten, so
dass auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend
verzichtet wird. Inhaltlich macht der Rekurrent geltend, er habe eine sehr enge
und schützenswerte Beziehung zu seiner Tochter und seiner Ehefrau, die in [...]
leben. Die vom Straf- und Massnahmenvollzug angenommene Fluchtgefahr sei reine
Spekulation und beruhe nicht auf Fakten. Er habe ein Recht auf Resozialisierung
und Reintegration. Darüber hinaus setzt er sich mit den Erwägungen der
Verfügung vom 7. Juni 2022 aber nicht auseinander. So legt er insbesondere
nicht dar, aus welchen Gründen seiner Meinung nach keine Fluchtgefahr bestehe
und inwiefern die gegenteilige Annahme des SMV reine Spekulation sei sowie
nicht auf Fakten beruhe. Ebenso geht er nicht auf die vom SMV geltend gemachten
Zweifel bezüglich der Tragfähigkeit seiner Beziehung zur Tochter und zur
Ehefrau ein. Damit kommt der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht nach.
Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher auf
den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird jedoch auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.