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Entscheid

VD.2022.129

Abweisung Ausgang

14. September 2022Deutsch6 min

A____ wurde mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.129

URTEIL

vom 14. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Thorberg,

Postfach, 3326 Krauchthal

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. Juni 2005

betreffend Abweisung Ausgang

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und

Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) zu einer Freiheitsstrafe

von 7 ¾ Jahren (abzüglich 1'282 Tage) verurteilt und für 8 Jahre des Landes

verwiesen. Seit dem 13. März 2019 befindet sich A____ im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 beantragte

er einen Ausgang am 13. Juni 2022. Dieser wurde ihm vom Amt für Justizvollzug,

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit begründeter Verfügung vom 7.

Juni 2022 verweigert.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 15.

Juni 2022 mit dem Antrag, seinem Begehren um «Gewährung von Ausgängen» sei

stattzugeben und ihm so die Möglichkeit zu verschaffen, die Beziehung zu seiner

Tochter zu festigen. Auf die Einreichung einer Rekursbegründung innert Frist

hat er verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist in Zirkulation und unter Beizug der Akten des Straf- und

Massnahmenvollzugs ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.201 vom 20. März 2021 E. 1.1, VD.2020.127 vom 24.

August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Eine weitere Voraussetzung für die Anhandnahme eines Rekurses

ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist

erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen

Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des

Verfahrens, so führt dies zu einem Abschreibungsentscheid. Damit soll vermieden

werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage

ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1

und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Auf das Erfordernis

des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der

gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf

dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb

kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007,

734/2006 vom 10. Januar 2007).

1.2

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.

Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305; Stamm,

a.a.O., S. 504). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des

Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE

VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai

2017.

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der

rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will

(VGE VD.2022.38 vom 8. August 2022, VD.2019.1 vom 16. Oktober 2019

E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.3

Der

Rekurrent hat innert Frist keine Rekursbegründung eingereicht. Immerhin enthält

die fristgemäss erfolgte Rekursanmeldung vom 15. Juni 2022 eine kurze

Begründung. Der Formulierung «Gewährung von Ausgängen» ist zu entnehmen, dass

sich das Begehren des Rekurrenten nicht auf den explizit beantragten Ausgang

vom 13. Juni 2022 beschränkt, sondern auch auf zukünftige Ausgänge erstreckt,

welche wohl kaum je rechtzeitig auf dem Rekursweg überprüft werden könnten, so

dass auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend

verzichtet wird. Inhaltlich macht der Rekurrent geltend, er habe eine sehr enge

und schützenswerte Beziehung zu seiner Tochter und seiner Ehefrau, die in [...]

leben. Die vom Straf- und Massnahmenvollzug angenommene Fluchtgefahr sei reine

Spekulation und beruhe nicht auf Fakten. Er habe ein Recht auf Resozialisierung

und Reintegration. Darüber hinaus setzt er sich mit den Erwägungen der

Verfügung vom 7. Juni 2022 aber nicht auseinander. So legt er insbesondere

nicht dar, aus welchen Gründen seiner Meinung nach keine Fluchtgefahr bestehe

und inwiefern die gegenteilige Annahme des SMV reine Spekulation sei sowie

nicht auf Fakten beruhe. Ebenso geht er nicht auf die vom SMV geltend gemachten

Zweifel bezüglich der Tragfähigkeit seiner Beziehung zur Tochter und zur

Ehefrau ein. Damit kommt der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht nach.

Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher auf

den Rekurs nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird jedoch auf

die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.