VD.2022.13
Familiennachzug (BGer-Urteil 2C_644/2022 vom 18.12.2023)
29. Mai 2022Deutsch42 min
6. Es sei festzustellen, dass B____ (Rekurrent) gemäss § 13 Abs. 1 VPRG BS in diesem Verfahren Parteistellung hat. Allenfalls sei B____ gemäss § 14 VPRG zum Verfahren beizuladen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.13
URTEIL
vom 29. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.
iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr.
Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
und
B____
Rekurrent
[...]
beide vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. September 2021
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Die [...] 1979
geborene, aus der Türkei stammende A____ (Rekurrentin) reiste [...] 1994
im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie eine
Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe
heiratete sie [...] 2017 in der Türkei ihren [...] 1977 in Österreich
geborenen Landsmann B____ (Rekurrent). Nachdem ihm am 29. Januar 2018
aufgrund einer in Österreich schengenweit verhängten Einreisesperre ein bei der
Schweizerischen Botschaft in Istanbul beantragtes Einreisevisum verweigert
worden war, reiste der Rekurrent am 12. März 2018 illegal in die
Schweiz ein. Am 10. Juli 2018 wurde er in Basel von der Polizei angehalten
und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzeigt und per
Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen
und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Gleichentags stellte der
Rekurrent beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch,
gleichzeitig reichte die Rekurrentin beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch
um Familiennachzug für ihren Mann ein. Mit Entscheid vom
22. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Rekurrenten ab und
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine gegen die Wegweisungsverfügung
erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
9. März 2019 gut, da für die Verfügung nicht die Asylbehörden,
sondern die kantonalen Ausländerbehörden zuständig seien. In der Folge und nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte der Bereich Bevölkerungsdienst und
Migration (BdM) des Migrationsamts Basel-Stadt mit Verfügung vom
18. November 2019 das Gesuch um Familiennachzug für den Rekurrenten
ab und wies ihn mit Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2019 aus dem
Schengenraum weg.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Rekurrierenden am 20. November 2019 Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit dem Antrag, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und von der Wegweisung abzusehen sei. Mit Entscheid vom
18. Dezember 2019 wies das JSD den Rekurs gegen die Wegweisung ab
unter Hinweis darauf, dass über die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in
einem separaten Verfahren entschieden werde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020
rechtskräftig ab.
Den gegen die Verweigerung
des beantragten Familiennachzugs erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid
vom 30. September 2021 kostenfällig ab. Dagegen richtet sich der vorliegende,
von D____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhobene Rekurs der Rekurrierenden
an den Regierungsrat, mit welcher er sein Mandat gleichzeitig niederlegte.
Diesen Rekurs liessen die Rekurrierenden von C____, Advokat, mit Eingabe vom
20. Dezember 2021 begründen. Mit ihrer Rekursbegründung stellten die
Rekurrierenden folgende Anträge:
«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur erneuten
Abklärung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidung an das
Migrationsamt des Kantons BS zurückzuweisen.
Das Migrationsamt
BS sei in diesem Fall anzuweisen, die Rekurrenten zur heute rechtlich
relevanten Situation persönlich anzuhören.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des JSD
Basel-Stadt vom 30. September 2021 aufzuheben, und es sei der Rekurrentin der
Familiennachzug für Ihren Ehemann, B____, zu gewähren.
3. Die Rekurrenten seien von der Rekursinstanz vor einem Entscheid
gemäss Ziff. 2 hievor persönlich anzuhören.
4. Entsprechend sei das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
anzuweisen dem Ehemann (Rekurrent) der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung
B auszustellen.
5. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer
Wegweisung gegen den Rekurrenten aufgrund von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie
aufgrund von Art. 3 UN-FoK nicht zulässig ist. Diesfalls sei das Migrationsamt
Basel-Stadt anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
vorläufige Aufnahme für Rekurrent gemäss Art. 83 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen.
6. Es sei festzustellen, dass B____ (Rekurrent) gemäss § 13 Abs. 1 VPRG BS in diesem Verfahren Parteistellung hat. Allenfalls sei B____ gemäss § 14 VPRG zum Verfahren beizuladen.
7. Es sei festzustellen, dass diesem Rekurs aufschiebende Wirkung
gemäss § 47 OG bzw. § 17 in Verbindung mit § 24 VRPG / BS zukommt, und der
Ehemann der Rekurrentin und Rekurrent den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten kann.
Entsprechend sei das Migrationsamt BS anzuweisen dem Rekurrenten für die
Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsbewilligung oder die Bestätigung einer
Anwesenheitsberechtigung mit Arbeitserlaubnis auszustellen.
8. Es seien die Akten der Vorinstanz, die Akten des
Migrationsamtes Basel-Stadt und die Akten des Staatssekretariates für Migration
von Amtes wegen beizuziehen.
9. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Rekursgegnerin.
10. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses (Ziff.
5 hievor) nicht gewährt wird, ist der Rekurrentin unentgeltliche Rechtspflege
mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.»
Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Januar 2022
dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Dessen Instruktionsrichter
gestattete dem Rekurrenten mit Verfügung vom 18. Januar 2022 «vorläufig und
ohne jedes Präjudiz», den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in
der Schweiz abzuwarten. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz
verzichtete er und holte deren Vorakten ein. Auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrierenden wird, soweit
vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 12. Januar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75
vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,
obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018
E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.241 vom 21. September
2016 E. 1).
1.3 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar
respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen
geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019
in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der
allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf
Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019
vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Vorliegend ist das Verfahren mit dem
Familiennachzugsgesuch der Rekurrentin vom 11. Juli 2018 eingeleitet worden. Da
die bereits zuvor in Kraft getretenen Revisionen des AuG vorliegend nicht von
Bedeutung und die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft
getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen des AuG (insbesondere Art.
61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden
Rekursverfahren folglich nicht zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden auch
weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Das anwendbare
Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
zur Diskussion.
1.4 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Wie
die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat (angefochtener
Entscheid, E. 3) und von den Rekurrierenden nicht bestritten wird, haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung nach Art. 43
Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Diese Ansprüche erlöschen gemäss
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art 62 AuG
vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die
nachzuziehende Person zu einer längerfristigen und mithin ein Jahr
überstreitenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 62 lit b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach
Art. 51 AuG setzt dabei eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus
(vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.2).
2.2 Weiter
hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid, E. 4),
dass es Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verletzen kann, wenn einer
ausländischen Person, welche mit nahen Verwandten mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz in intakter familiärer Beziehung lebt, die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und ihr damit das Familienleben vereitelt
wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Dabei garantiert die EMRK jedoch
grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat und es
ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 und 130
II 281 E. 3.1). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen
werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine
ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Erscheint die
Ausreise für die Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres
zumutbar, ist stets eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten,
bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 und 135 I 143 E. 2.2).
2.3 Schliesslich
hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf diese rechtlichen Grundlagen zutreffend
erwogen, dass das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung der Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht
ein für alle Mal entgegensteht (angefochtener Entscheid, E. 5). Vielmehr
ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich die nachzuziehende Person seit
ihrer Verurteilung beziehungsweise der Strafverbüssung bewährt und sich für
eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine
Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige
Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (BGer 2C_964/2010 vom
5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009
E. 3.2). Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an
Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen,
durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer
aufrechterhalten wurde. So kann die seit der Tat verflossene Zeit und das
seitherige Verhalten der ausländischen Person beim neuerlichen Entscheid über
eine Bewilligung berücksichtigt werden (BGE 130 II 493 E. 5; BGer 2C_1170/2012
vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1, 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2,
2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1 und 2C_715/2011 vom 2. Mai 2012
E. 4.3).
Für die
Bemessung der im Gesetz selbst nicht bestimmten Bewährungsfrist kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Regelung zur Dauer des
Einreiseverbots nach Art. 67 AuG angeknüpft werden (dazu auch angefochtener
Entscheid, E. 6). Die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67
Abs. 3 AuG beträgt fünf Jahre und darf nur im Ausnahmefall beim Vorliegen einer
ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden.
Hat sich der Betroffene daher während fünf Jahren im Ausland bewährt, so ist es
regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine
frühere Prüfung ist indes nicht ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Sachlage
eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in
Betracht fällt (BGE 136 I 177 E. 2.2.1 und 130 II 493 E. 5).
Allerdings leben die Ansprüche nach Art. 42 ff. AuG auf einen dauerhaften
Aufenthalt in der Schweiz nach Wegfall des öffentlichen Interesses an der
Fernhaltung nicht ohne weiteres wieder auf. Das Einreiseverbot verunmöglicht
der betroffenen Personen jeglichen Aufenthalt in der Schweiz und wiegt daher
schwerer als die Nichterteilung einer Bewilligung für einen dauerhaften
Aufenthalt. Dies hat in die Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 120 Ib 6
E. 4a). Zudem kann es je nach den Umständen sinnvoll sein, von der betroffenen
Person zunächst eine weitere Bewährung im Rahmen von bewilligungsfreien
Besuchsaufenthalten zu verlangen und erst danach einen Daueraufenthalt zu
bewilligen (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4). Der Ablauf der auf
Art. 67 AuG abgestimmten ausländerrechtlichen Bewährungsfrist rechtfertigt
daher eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Familiennachzug nach den Art. 42
ff. AuG, bedeutet aber nicht, dass die früheren Straftaten durch den Zeitablauf
bereits derart an Gewicht verloren haben, dass sie als Erlöschensgründe ausser
Betracht fallen (Art. 51 AuG). Vielmehr ist bei der materiellen Beurteilung
eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf
nachlassende Wirkung der Erlöschensgründe gegen die privaten Interessen der
betroffenen Personen abzuwägen ist. Zu berücksichtigen ist namentlich die
Intensität der familiären Beziehungen zur Schweiz (BGer 2C_1170/2012 vom 24.
Mai 2013).
3.
3.1 Die
Rekurrierenden rügen mit Bezug auf die danach vorzunehmende Interessenabwägung
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (dazu und zum Folgenden
Rekursbegründung, Ziff. 19). Sie rügen, dass die Vorinstanz sich für ihren
Entscheid auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen
Verfügung vom 18. November 2019 gestützt habe. Seither habe der Rekurrent
nachgewiesenermassen zu einer Stabilisierung der Familie der Rekurrentin sowohl
in wirtschaflticher wie auch sozialpsychologischer Hinsicht beigetragen. Er
habe die Bewährungsfrist für die von ihm verbüsste Strafe gemäss Strafbefehl
vom 11. Juli 2018 ([...]) erfolgreich abgeschlossen und die geahndete
Tat vom Januar 2018 liege schon rund vier Jahre zurück. Schliesslich sei er in
der Schweiz nie straffällig geworden und habe sich sowohl sozial wie auch
wirtschaftlich sehr gut integriert. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid einen
Tag nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2021
gefällt, ohne sich bei ihm nach neuen Tatsachen zu erkundigen. Damit habe die
Vorinstanz seinen durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf
rechtliches Gehör als ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren verletzt, zu dem unter anderem auch die Begründung des Entscheids auf
Grund der effektiven Tatsachen im Zeitpunkt des Entscheides gehöre. Um dem
verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, müsse ein Entscheid so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz
weiterziehen könne (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Vor einer neuen
Entscheidung durch das Migrationsamt seien die Rekurrierenden zur heutigen
Situation im direkten Gespräch anzuhören. Schliesslich beantragen sie auch eine
persönliche Anhörung durch die Rekursinstanz. Den Rekurrierenden kann darin
nicht gefolgt werden.
3.2
3.2.1 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 343 ff.; BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4 und 133 III 439 E. 3.3;
VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020 E. 2.2.3 und VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 2). Diesen formellen Anforderungen genügt der
angefochtene Entscheid offensichtlich. Aus dem Entscheid geht einlässlich
hervor, worauf sich die Vorinstanz gestützt hat. Soweit die Rekurrierenden
rügen wollen, dass dabei wesentliche, nach dem Erlass der angefochtenen
Verfügung eingetretene Entwicklungen nicht genügend berücksichtigt worden sind,
wird dies im Rahmen der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu
beurteilen sein.
3.2.2 Unerfindlich
ist auch, wieso die Sache aufgrund der während der Dauer des Rekursverfahrens
eingetretenen Entwicklungen an die ursprünglich verfügende Behörde
zurückgewiesen werden müsste. Sowohl die Vorinstanz wie auch das
Verwaltungsgericht entscheiden auf der Grundlage der tatsächlichen
Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids gelten (vgl. oben E.
1.2). Sie können daher eingetretene Noven selber beurteilen, ohne die Sache
dazu an das Migrationsamt zurückweisen zu müssen.
3.2.3 Abzuweisen
ist auch der Antrag auf eine persönliche Anhörung der Rekurrierenden durch das
Verwaltungsgericht. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) gehört das Recht der betroffenen Person,
sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2).
Art. 29 Abs. 2 BV räumt indessen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
mündliche Anhörung ein (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2 und
VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 130 II
425 E. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
kann sich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung höchstens dann ergeben, wenn
sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder wenn
sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich
erweist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2 und VD.2017.262 vom
24. August 2018 E. 3.2.3.4; vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14.
November 2014 E. 3.1 und 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE
VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Soweit die persönlichen Umstände für
den Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung des Rekurrenten relevant sind, ist zu ihrer Klärung eine mündliche
Anhörung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist der persönliche Eindruck vom
Rekurrenten entscheidwesentlich. Soweit sich die Rekurrierenden in ihrer
Rekursbegründung auf ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse stützen,
konkretisieren sie nicht, wozu sie noch persönlich befragt werden müssten. Dies
ist aufgrund ihrer Ausführungen und der Akten auch nicht ersichtlich. Damit
haben die Vorinstanzen den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht
verletzt, indem sie ihn nicht persönlich angehört haben, und ist er auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht persönlich anzuhören.
4.
Mit Bezug auf
den vom Rekurrenten erfüllten Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG hat die Vorinstanz erwogen, dass
seine mit Urteil des österreichischen Landesgerichts Feldkirch vom 9. April
2010 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen
erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie
Vergehens gegen das Waffengesetz ins Gewicht falle (dazu und zum Folgenden
angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurrent habe bei der damit
geahndeten Tat sein Opfer gemeinsam mit einem Mittäter zunächst im Keller eines
Lokales mit vorgehaltener, geladener Pistole mit dem Tod sowie Schlägen
bedroht, um einen Dritten zur Übergabe von 15'000 Euro zu nötigen. Sie hätten
in der Folge das Opfer dazu genötigt, unter vorgehaltener Pistole in ein Auto
zu steigen und auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Das während Stunden
seiner Freiheit beraubte Opfer habe an entlegenen Orten unter Todesdrohungen
aus- und wieder einsteigen müssen, während ihm die Pistole an den Hals gedrückt
worden sei, und der Drittperson wiederholt telefonisch mitteilen müssen, dass
die Summe von 15'000 Euro innerhalb von vier Stunden bezahlt werden müsse,
andernfalls das Opfer getötet werde. Im Rahmen der Strafzumessung habe das
Landesgericht Feldkirch auch fünf einschlägige Vorstrafen als erschwerend
berücksichtigt (2004: Betrug; 2004, 2005 und 2006: Körperverletzung; 2006:
Diebstahl, schwerer Diebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl; 2007; schwere
Körperverletzung). Dieses Urteil habe das österreichische Oberlandesgericht
Innsbruck mit Urteil vom 10. November 2010 unter Verweis auf die Brutalität
sowie das stundenlange Wiederholen von Todesdrohungen bestätigt. Das
Tatvorgehen des Rekurrenten sei als «schwerwiegender einschlägiger und
neuerlicher Rückfall» gewertet worden. Diese Erwägungen sind von den
Rekurrierenden explizit nicht bestritten worden. Sie halten zu Recht auch fest,
dass sie nicht zu beschönigen seien (Rekursbegründung, Rz 31).
5.
5.1 Im
Rahmen der deshalb notwendigen Abwägung der privaten und öffentlichen
Interessen, welche vor dem Hintergrund dieser Straffälligkeit für und gegen
einen Familiennachzug sprechen, hat die Vorinstanz Folgendes erwogen:
Die Vorinstanz
hat zunächst festgestellt, dass der Rekurrent auch die Voraussetzung eines
klaglosen Verhaltens seit der Strafverbüssung im Ausland nicht erfülle (dazu
und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9). Sie verwies darauf, dass
der Rekurrent bereits am 11. Juli 2018, nur rund vier Monate nach seiner
illegalen Einreise in die Schweiz, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz erneut zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 180 Tagen habe verurteilt werden müssen. Der Verurteilung
seien Drohungen gegenüber in Basel lebenden türkischstämmigen Personen zu
Grunde gelegen. Der Rekurrent habe bereits am 10. sowie 11. Januar 2018, d.h.
nur rund eineinhalb Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem
mehrjährigen Strafvollzug Drohungen mit Sätzen wie «ich werde Euch die Haut
abreissen» und «Warte, wenn ich in die Schweiz komme, dann zeige ich Dir die
andere Welt (nach dem Tod)» ausgesprochen. Er habe damit seine deliktische
Tätigkeit völlig unbeeindruckt von der zuvor abgeleisteten Freiheitsstrafe
fortgesetzt. Eine Resozialisierung durch den Strafvollzug sei nicht zu
erkennen. Hinzu komme die illegale Einreise unter Verwendung gefälschter
Papiere. Vor seiner am 22. November 2017 in der Türkei erfolgten, bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug habe Österreich am 30. August 2016 ihm
gegenüber eine Einreisesperre für den gesamten Schengenraum mit Gültigkeit bis
zum 29. August 2019 verhängt (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid,
E. 7). Aus dem für rund sieben Jahre ausgesprochenen und damit die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots aufgrund seiner massiven Straffälligkeit
im Bereich der Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit deutlich
überschreitenden Verbot, sich im Schengenraum auzuhalten, sei zu schliessen,
dass beim Rekurrenten von einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgegangen worden sei. Er habe sich aber in der Folge
um diese Einreisesperre foutiert und sei illegal in die Schweiz eingereist. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe in ihrem Urteil festgehalten, dass der Rekurrent
massiv vorbestraft sei und nach Verbüssung der Haftstrafe im Ausland erneut
delinquiert habe (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9).
Es könne ihm keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe
von 180 Tagen unbedingt ausgesprochen worden sei. Aufgrund dieser Verurteilung
habe sich gezeigt, dass sich der Rekurrent nach wie vor nicht an die geltende
Rechtsordnung halte. Seit seiner illegalen Einreise im Frühling 2018 lebe der
Rekurrent grösstenteils illegal in Basel, soweit ihm nicht der prozedurale
Aufenthalt gewährt worden sei (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid,
E. 7). Er sei nur gerade vier Monate nach seiner Haftentlassung in der
Türkei illegal die Schweiz eingereist ist und habe den Schengenraum abgesehen
von der Dauer seiner Haftstrafe bis heute gar nie für eine längere Zeitdauer
verlassen. Die gegen ihn ergriffene Entfemungsmassnahme habe nur während einer
beschränkten Zeitdauer aufrechterhalten werden können. Diese Umstände fielen zu
Lasten des Rekurrenten ins Gewicht. Demgegenüber könne ihm unter diesen
Umständen nicht positiv angerechnet werden, dass er sich abgesehen davon nichts
Weiteres habe zuschulden kommen lassen (angefochtener Entscheid, E. 9). Aufgrund
dieser gesamthaften Sachlage könne nicht davon gesprochen werden, dass die
Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG durch den Lauf der Zeit dahingefallen seien. Es liege daher zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse an der
Verweigerung der Bewilligungserteilung vor (angefochtener Entscheid,
E. 10).
Gegen dieses
öffentliche Interesse hat die Vorinstanz die privaten Interessen der
Rekurrierenden abgewogen. Sie hat anerkannt, dass der Rekurrentin im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden könne, ihrem Ehemann in die Türkei zu
folgen (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 6). Sie selber
stamme zwar ebenfalls aus der Türkei, lebe aber seit April 1994, also seit mehr
als 27 Jahren in der Schweiz. Sie sei im Alter von 15 Jahren hierhin
eingereist, wo neben ihren beiden erwachsenen Söhnen auch ihre Eltern sowie
vier Geschwister lebten. Die Vorinstanz hat aber weiter auch erwogen, dass die
Rekurrentin ihren Ehemann am 30. März 2017 zu einem Zeitpunkt geheiratet habe,
als sich dieser noch in der Türkei im Strafvollzug befunden habe (dazu und zum
Folgenden angefochtener Entscheid, E. 11). Den Eheleuten sei im Zeitpunkt
der Eheschliessung somit bekannt gewesen, dass sie ihre Ehe zunächst bis zu
dessen bedingter Entlassung am 22. November 2017 nur im Rahmen von Besuchen der
Ehefrau in der türkischen Haftanstalt leben können. Auch die durch Österreich
ausgesprochene und bis am 29. August 2019 gültige Einreisesperre sei der
Rekurrentin spätestens ab Ende Januar 2018 bekannt gewesen, als ein Gesuch um
Erteilung eines Visums im Rahmen Tourismus für den Ehemann aufgrund der
bestehenden Einreisesperre abgelehnt worden sei. Die Rekurrierenden hätten
damit gewusst, dass sie ihre Ehe mindestens bis zum Ablauf der Einreisesperre
in der Türkei würden führen müssen und sie aufgrund der massiven
Straffälligkeit des Rekurrenten nicht unmittelbar nach Wegfall der
Einreisesperre mit der Bewilligung des Familiennachzugs rechnen könnten. Der
Rekurrent sei denn auch unter Mithilfe der Rekurrentin, welche hierfür durch
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 wegen
Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden sei, illegal in die
Schweiz eingereist. Das gemeinsame Familienleben in der Schweiz habe demzufolge
nur aufgebaut werden können, weil die Rekurrierenden versucht hätten, die
Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Sie könnten daraus und aus der
geltend gemachten vaterähnlichen Position des Rekurrenten bei der Betreuung der
Söhne der Rekurrentin nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Die heute 18- und 21-jährigen
Söhne der Rekurrentin seien auch nicht mehr betreuungsbedürftig. Das von der Rekurrentin
hervorgehobene Wohlverhalten ihres Gatten während des Strafvollzugs und der
Probezeit bis Mitte Mai 2020 könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Dasselbe gelte auch für das Vorbringen,
dass er in regelmässigem Kontakt zur Bewährungshilfe stehe, wozu er während der
Probezeit ohnehin verpflichtet gewesen sei. Zusammenfassend müssten daher die
privaten Interessen an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz im
gegenwärtigen Zeitpunkt hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung des Rekurrenten von der Schweiz zurückbleiben.
Diese
Verweigerung des Familiennachzugs halte, so die Vorinstanz weiter (dazu und zum
Folgenden angefochtener Entscheid, E. 12), auch unter dem Aspekt von Art.
8 EMRK stand. Erscheine die Ausreise für Familienangehörige wie vorliegend
nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, so sei stets eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Ein Eingriff in das durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut sei statthaft, soweit er gesetzlich
vorgesehen sei und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig sei. Vorliegend handle es sich beim gesetzlich
vorgesehenen Eingriff um eine Massnahme, die für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
Auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK würden die öffentlichen
Interessen an der gegenwärtigen Fernhaltung des Rekurrenten namentlich aufgrund
seiner massiven Straffälligkeit sowie seines Rückfalls unmittelbar nach der
Haftentlassung gegenüber den privaten Interessen daran, das Familienleben
momentan in der Schweiz führen zu können, überwiegen.
5.2 Dem
halten die Rekurrierenden entgegen, dass die 12 Jahre zurückliegende schwere
Straftat des Rekurrenten in den Hintergrund trete (Rekursbegründung,
Ziff. 29). Sie machen eine biografische Kehrtwende des Rekurrenten geltend
und leiten daraus eine positive Prognose ab (dazu und zum Folgenden
Rekursbegründung, Ziff. 31). Sie weisen darauf hin, dass der Rekurrent bis zur Heirat mit der Rekurrentin
ein sehr schwieriges und von Delinquenz und deren Folgen geprägtes Leben gehabt
habe. Die streng muslimischen Eltern hätten die in Österreich geborenen Kinder
bei Verwandten in der Türkei untergebracht. Er habe sich weder in der Türkei
noch in Österreich wirklich sozioökonomisch integrieren können. Die Delikte,
die zum Strafbefehl im Verfahren VT.[...] geführt hätten, liessen sich aus dem
Kontext erklären. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er jedoch nichts anderes
im Sinn, als seiner Ehefrau und seinen Stiefsöhnen Sicherheit, Geborgenheit und
Unterstützung zu bieten. Dies sei ihm in einem Respekt einflössenden Ausmass
gelungen. Er habe damit offensichtlich mehr geleistet, als von ihm erwartet
werden durfte. Demnach würde die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
zu einer offensichtlichen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV führen. Denn die Güterabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen
falle hier auch in summarischer Prüfung zu Gunsten der Rekurrenten aus. Darin
kann den Rekurrierenden indessen nicht gefolgt werden.
5.3
5.3.1 Wie
die Rekurrierenden zutreffend geltend machen, verunmöglicht eine
strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung
nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal.
Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,
weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG resp. AIG nachzugsberechtigten
Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,
ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw.
Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos
verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr
absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden
kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit
die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und
für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGer
2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3 und 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E.
3.3. mit weiteren Hinweisen).
Der Zeitablauf
mit Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders
auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der
Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids.
Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden
Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und
das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der
Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind
(BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4 und 2C_714/2020 vom 25.
November 2020 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 493 E. 5). Bei der
prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen.
Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich
ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen,
dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (2C_714/2020
vom 25. November 2020 E. 3.4 mit Hinweis). Auch wenn sich eine betroffene
Person unter Berücksichtigung der Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots gemäss
Art. 67 Abs. 3 AuG während fünf Jahren bewährt hat, besteht im Rahmen der
Prüfung eines Gesuchs kein Anspruch auf Familiennachzug. Die Gründe, welche zum
Widerruf einer Bewilligung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung
grundsätzlich nicht (BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2). Die Behörde
muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der
Zeitablauf seit dem ersten Widerruf resp. der einer Einreise entgegenstehenden
Bestrafung in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen
Interesse an der Fernhaltung (BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.5 und 2C_714/2020
vom 25. November 2020 E. 3.5 f. und 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Bei
dieser Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AuG
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem folgende
Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und ob
sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurde; Aufenthaltsdauer des
Betroffenen in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der
seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während dieses
Zeitraums; die familiäre Situation des Betroffenen; die Dauer seiner Ehe und
andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob die Ehegattin bei Eingehung
der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; die sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland (BGer 2C_346/2021
vom 6. Oktober 2021 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Wie
seiner Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 11. Juli 2018 entnommen werden kann, war der Rekurrent bereits
vor seiner massiven Delinquenz in Österreich berufstätig. Er brach eine
Schreinerlehre zwar ab, war danach aber in einer Bäckerei und sodann in einer
Kunststofffirma tätig. Dabei löste er sich von seinem Elternhaus, da er keine
Lust mehr hatte, dort sein verdientes Geld abzugeben (Akten BdM, S. 174
[act. 8]). Im Asylverfahren gab er an, in Österreich seinen
Lebensunterhalt als LKW-Fahrer bestritten zu haben (Asylentscheid SEM vom 22.
Oktober 2018 [Akten BdM, S. 258]; vgl. auch Führungs- und Verlaufsbericht
Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680
ff.]). Daraus folgt, dass er trotz beruflicher Integration in Österreich massiv
delinquiert hat. Insoweit unterscheidet sich die damalige Situation des
Rekurrenten entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht von seiner
heutigen Lage.
Einer
biographischen Kehrtwende steht auch das Verhalten des Rekurrenten nach seiner
Entlassung in der Türkei entgegen, aufgrund dessen gerade nicht von einem
klaglosen Verhalten ausgegangen werden kann. In Kenntnis seiner Einreisesperre
reiste er illegal in die Schweiz ein (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S.192 f.]). Dabei verwendete er neben einem
gefälschten bulgarischen Reisepass auch einen gefälschten bulgarischen
Führerausweis (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018
[Akten BdM, S.187 ff.]). Offensichtlich verfügte er aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit bei seiner Einreise in die Schweiz auch Verbindungen zu kriminellen
Kreisen in Bulgarien. So gab er auf die Frage, woher er den gefälschten Ausweis
habe, an, «wenn Sie ein Reisebüro leiten, kennen sie Leute, die so was machen»
[Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S. 188]).
Er wurde daher mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli
2018 neben der Drohung der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Es kann dabei auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 9 und 11).
Diese Strafe wurde im Electronic Monitoring vom 16. Januar 2019 bis zu
seiner bedingten Entlassung am 14. Mai 2019 vollzogen (Vollzugsauftrag BdM vom
14. Januar 2019 [Akten BdM, S. 479]; Führungs- und Verlaufsbericht
Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM,
S. 680 ff.]; Entscheid Straf- und Massnahmenvollzug vom 12. April
2019, [Akten BdM, S. 684 ff.). Der Rekurrent zeigte sich dabei bezüglich seiner
Delinquenz uneinsichtig (Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum
Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680 ff.).
Daraus folgt ein
nach wie vor erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten
von der Schweiz. Dem stehen auch die Beurteilung der strafrechtlichen Prognose
durch die Vollzugsorgane, welche dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus
dem Vollzug seiner im Jahr 2018 verhängten Freiheitsstrafe bewilligt haben
(Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April
2019 [Akten BdM, S. 680 ff.), wie auch die Beurteilung durch die
Bewährunghilfe (Zwischenbericht Bewährungshilfe vom 14. Januar 2020 [Akten
BdM, S. 829 f.]; Schlussbericht Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020
[Rekursbegründungsbeilage 16]) nicht entgegen. Bei der Beurteilung der
Rückfallgefahr gilt im Ausländerrecht ein strengerer Massstab als im Straf- und
Strafvollzugsrecht (BGE 137 II233 E. 5.2.2; BGer 2C_1141/2012 vom 1.
Mai 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Zudem ist für
die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzugs keine günstige Prognose
erforderlich, sondern genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGer
6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 201 E.
2.2). Mit seiner erneuten Delinquenz hat der Rekurrent
sich bewusst über die gegen ihn verhängte Einreisesperre hinweggesetzt und
damit seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht.
In diese Delinquenz wurde auch die Ehefrau einbezogen, welche seinen
rechtswidrigen Aufenthalt erleichterte und seine gefälschten Ausweise
versteckte, weshalb sie mit Strafbefehl VT.[...] vom 16. Mai 2019
wegen Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse
von CHF 360.– verurteilt wurde (Akten BdM, S. 720 f.). Mit den begangenen
Drohungen hat der Rekurrent auch nach
seiner Entlassung aus der langjährigen Freiheitsstrafe wieder einschlägig
delinquiert. Dabei können die Rekurrierenden aus dem von ihnen geltend
gemachten «Kontext einer unklaren Geldangelegenheit» (Rekursbegründung,
Ziff. 30) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade ihre – teilweise noch
immer offene - Verschuldungssituation aufgrund informell gewährter Darlehen,
auf deren Grundlage es gemäss ihrer Darstellung zu gegenseitigen
Persönlichkeitsverletzungen gekommen sein soll, ist vielmehr geeignet, die
Prognose zu trüben, auch wenn es gemäss der Behauptung der Rekurrierenden
«zwischen den Streithähnen und Streithennen in dieser Angelegenheit nach der
Einreise des Rekurrenten in die Schweiz» (Rekursbegründung, Ziff. 30)
trotz naher Nachbarschaft zu keiner weiteren Eskalation mehr gekommen sein
soll.
5.3.3 Dem
halten die Rekurrierenden die Bedeutung des Rekurrenten in der Familie der
Rekurrentin entgegen. Dieser sei Haupternährer der Familie, habe der
Rekurrentin bei der Schuldensanierung geholfen und wesentlich zu einer guten
Entwicklung seiner Stiefsöhne beigetragen. Mit seiner Wegweisung würden die
Rekurrierenden in eine auswegslose psychosoziale und sozioökonomische Lage
geraten, was auch den öffentlichen Interessen widerspreche. Diese Bedeutung des
Rekurrenten wird zum Teil durch Dritte, welche mit dem Rekurrenten oder der
Familie der Rekurrentin befasst waren, bestätigt. So wurde das Verhältnis der
Patchwork-Familie im Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum
Klosterfiechten vom 10. April 2019 als gut und stabil beschrieben, und die
Ehegatten wurden bei einem Hausbesuch als authentisches und gut eingespieltes
Team erlebt (Akten BdM, S. 680 ff.). So wird ein positiver Einfluss des
Rekurrenten auf die Söhne der Rekurrentin von E____, [...], welcher die Familie
im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes Basel-Stadt (KJD) begleitet hat,
beschrieben (Schreiben E____ vom 7. November 2018 [Akten BdM, S. 286]).
Auch die Therapeutin der Rekurrentin bestätigt einen objektiv wahrnehmbaren
positiven Einfluss der familiären Beziehung (Bericht Dr. med. [...], [...], vom
29. Oktober 2021 [Rekursbegründungsbeilage 8]). Wie die Vorinstanz aber
zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11), konnte der
Rekurrent diese Stellung nur aufgrund der offenen Missachtung der gegen ihn
ausgesprochenen Einreisesperre und damit aufgrund einer illegalen Einreise und
eines illegalen bzw. teilweise verfahrensbedingt geduldeten Aufenthalts
erlangen. Es darf daher berücksichtigt werden, dass sie aufgrund verbotener
Eigenmacht etabliert worden ist. Zu beachten ist auch, dass die Kinder der
Rekurrentin nunmehr volljährig sind. Es wird nicht substantiiert, in welcher
Weise sie aktuell noch auf die Anleitung des Rekurrenten angewiesen wären.
5.3.4 Insgesamt
ist daher zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Rekurrenten bei den von
ihm im Erwachsenenalter in Österreich begangenen Delikte, bei dem er sein Opfer
während längerer Zeit seiner Freiheit beraubte und mit dem Tod bedrohte, sehr
schwer wiegt. Die bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz beruht auf
verbotener, strafbarer Eigenmacht und kann noch nicht als lang bezeichnet
werden. Seit der Begehung der mit den österreichischen Urteilen von 2010
beurteilten Taten ist zwar eine längere Zeit verstrichen. Zu berücksichtigen
ist aber, dass der Rekurrent bis zum 22. November 2017 im Strafvollzug weilte.
Nach seiner Entlassung hat er unmittelbar wieder zu delinquieren begonnen und
mit kriminellen Kreisen verkehrt. Die Rekurrentin hat die Ehe in Kenntnis der
Delinquenz des Rekurrenten geschlossen und auch die Einreisesperre war ihr
bereits vor der Stellung des Familiennachzugsgesuchs bekannt. Auch in
Berücksichtigung der unter Verletzung seiner Einreisesperre begründeten
familiären Verhältnisse erscheint die Verweigerung des Familiennachzugs daher
sowohl nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK wie auch Art. 96 AuG verhältnismässig. Der
angefochtene Entscheid kann daher mit den entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz in allen Teilen bestätigt werden.
6.
6.1 Weiter
stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, dass ein Vollzug der
Wegweisung des Rekurrenten nicht zulässig
sei. Zur Begründung machen sie geltend, der Rekurrent habe sich im Winter 2019/2020
schriftlich an die türkische Botschaft und an den türkischen Präsidenten
persönlich gewandt mit dem Ziel, seine türkische Staatsbürgerschaft abzugeben.
In seinem Schreiben an den Präsidenten habe er ganz unverhohlen Kritik an der
türkischen Regierung geübt, die er als despotisch und diktatorisch bezeichnete.
Damit habe er eine «Majestätsbeleidigung» begangen und sich der Strafverfolgung
ausgesetzt (Rekursbegründung, Ziff. 34). Würde der Rekurrent zu einer Rückkehr
in die Türkei gezwungen, sähe er sich mit Repressionen des türkischen Staates
und sehr wahrscheinlich mit einer Inhaftierung konfrontiert. Soweit er nicht
bereits auf der Grundlage der bereits vorhandenen «Beweise» verurteilt werde,
drohe auch die Gefahr, dass man ihn unter Folter zu einem Geständnis bringen
würde. Im Gefängnis drohten ihm Misshandlungen, wie er sie bereits bei seiner
früheren Inhaftierung erlebt habe (Rekursbegründung, Ziff. 35). Weiter
machen die Rekurrierenden geltend, dass der Rekurrent psychisch massiv
angeschlagen sei. Er habe eine sehr problematische Lebensgeschichte. Er habe
kaum je Halt gehabt, sei depressiv, leide unter Angstzuständen und habe
Schlafstörungen. Es bestehe eine klare Indikation für eine längerfristige
psychotherapeutische Unterstützung. Er könne sich zurzeit zwar deutlich von
Suizidalität distanzieren. Bei Verlust der stabilisierenden familiären
Situation sei aber von einer hohen Suizidalität auszugehen, weshalb eine
Wegweisung nicht zumutbar sei (Rekursbegründung, Ziff. 36).
6.2 Die
Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 3 EMRK und
Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105). Nach Art. 3 EMRK und
Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E.
6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1 und 139 II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf
den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend
gemacht werden müssen («real risk»). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie
konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von
jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde
vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse
Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte
Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret
Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen
Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine
genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für
ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (BGer 2D_14/2018 vom
13. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai
2008 [Nr. 26565/05], §§ 29 f. und 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; vgl. auch BGer
2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).
6.3 Mit
Bezug auf die von den Rekurrierenden geltend gemachte Gefährdung des
Rekurrenten in der Türkei fällt auf, dass hierfür immer wieder neue und
teilweise widersprüchliche Gründe geltend gemacht werden. In seinem
ursprünglichen, nach seiner Verhaftung in der Schweiz gestellten Asylgesuch
machte der Rekurrenten geltend, zum Christentum konvertiert zu sein. Dadurch
sei er mit Drittpersonen – namentlich mit Familienmitgliedern – in Konflikt
geraten. Er sei von der Familie verstossen worden und habe Drohungen erhalten.
Im Alltag habe er sich jedoch weder in parteipolitischer noch in religiöser
Hinsicht exponiert. Auch mit den türkischen Behörden sei er nicht in Konflikt
geraten. Er sei weder verhaftet noch angezeigt worden. Vor diesem Hintergrund
ist sein Asylgesuch abgewiesen worden (Asylentscheid SEM vom 22. Oktober 2018 [Akten
BdM, S. 257 ff.). Im damaligen Asylverfahren gab er an, vor ca.
sieben Jahren in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein (vgl. Rekursakten
JSD, S. 79 f. [act. 7]). Er vollzog den geltend gemachten Glaubenswechsel
damit vor seiner Überstellung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in die Türkei und
hat daraus in der Türkei bis zu seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich
keine Nachteile erfahren.
Mit einem
Wiedererwägungsgesuch vom 28. Februar 2020 an das SEM machte der Rekurrent
geltend, in der Türkei gefoltert worden zu sein und möglicherweise als Anhänger
von Fethullah Gülen oder Anhänger der HDP oder PKK gesucht zu werden. Mit ihrer
Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren führen die Rekurrierenden dazu aus,
der Rekurrent habe sich im Gefängnis in Slivri über die Haftbedingungen
beklagt. Er habe auch Beschwerden an den EGMR verfasst, die jedoch die
Kontrolle nicht passiert hätten. Weil er sich auch regierungskritisch geäussert
habe, sei er insgesamt ca. 20 Monate alleine, fast nackt und ohne Licht im
«Bunker» gesessen und geschlagen worden. Auch im Gefängnis in Giresun sei er
mit vorne verknoteten nassen Tüchern geschlagen worden, wovon er traumatisiert
sei und darüber nur sehr ungern spreche (Rekursbegründung, Ziff. 8 und 11).
Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen wurden vom SEM als
unglaubwürdig beurteilt (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 12). Wie die
Rekurrierenden selber geltend machen, wurde die Verweigerung einer
Wiedererwägung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2021
bestätigt. Dieser Entscheid wird zwar als politisch kritisiert
(Rekursbegründung, Ziff. 36). Er wird aber weder eingereicht noch ist er
auf der Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts unter dem genannten
Datum auffindbar.
Der Beurteilung
der Gefährdung des Rekurrenten durch die asylrechtlichen Fachbehörden kann
vollumfänglich gefolgt werden. Auffällig ist, dass der Rekurrent noch mit
seinem Asylantrag explizit geltend machte, mit den Behörden nicht in Konflikt
geraten zu sein, schildert er nun detaillierte Konflikte im Zusammenhang mit
seiner Inhaftierung. Dieser Widerspruch kann auch nicht mit der geltend
gemachten Traumatisierung durch die beschriebene Gewalt (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 8) begründet werden.
6.4 Wie
die Rekurrierenden explizit nicht bestreiten lassen, können psychische
Erkrankungen auch im Gesundheitssystem der Türkei adäquat behandelt werden.
Offen bleiben kann, inwieweit die geltend gemachten psychischen Belastungen des
Rekurrenten wirklich gehen. Auffällig erscheint, dass noch im Schlussbericht
der Bewährungshilfe erklärt wird, über die Unterstützung durch einen
Rechtsvertreter im ausländerrechtlichen Verfahren hinaus liege kein weiterer
Unterstützungsbedarf vor. Der Rekurrent
wird als darauf bedacht beschrieben, «die Situation ruhig und durchdacht
anzugehen» (Schlussbericht Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020, S. 2
[Rekursbegründungsbeilage 16]). Demgegenüber wird ihm nun mit Bericht von Dr.
med. [...] vom 12. März 2021 (Rekursbegründungsbeilage 9) eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine komplexe
Traumafolgestörung (ICD-10 F. 62.0) diagnostiziert, welche mit der Aufnahme
einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung behandelt werden soll.
Es wird festgestellt, bei einem Verlust der familiären Stabilität sei von einer
hohen Suizidalität auszugehen. Diese geltend gemachte suizidale Gefahr (Rekursbegründung,
Ziff. 38) steht der Wegweisung nicht entgegen. Die wegweisungs- (oder auch
krankheits-)bedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer
Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw.
deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen.
Vielmehr sind die zuständigen Behörden in solchen Fällen gehalten, im Rahmen
der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um
medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit
der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Sie sind jedoch
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch
kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen
auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen. Es obliegt den
zuständigen Ärzten festzulegen, wann und unter welchen Bedingungen die
betroffene Person als reisefähig zu gelten hat und in ihre Heimat verbracht
werden kann. Nur soweit eine Wegweisung längerfristig als unzulässig gelten
müsste, läge es am SEM über eine allfällige vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit zu entscheiden (VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 mit Hinweis
auf BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2, VGE VD.2015.233 vom 29.
Juni 2016 E. 2.4.5 und VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3; vgl. auch BGer
2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.6).
7.
Schliesslich
nehmen die Rekurrierenden Bezug auf den im Jahr 2020 verstorbenen Sohn des
Rekurrenten und verweisen auf dessen Grab in Österreich. Für den Rekurrenten sei es schwer, dass er aufgrund des
Konflikts mit der Kindsmutter nicht immer für seinen Sohn habe da sein können.
Die Rekurrierenden verweisen darauf, dass die Einreise in ein Land zum Besuch
von Familiengräbern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 2A.105/2001
vom 26. Juni 2001 E. 4.c) unter den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK falle (Rekursbegründung, Ziff. 39). Daraus können die
Rekurrierenden aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie machen nicht geltend
und es ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs in die
Schweiz in rechtlicher Hinsicht einen Einfluss auf Besuche des in Österreich
gelegenen Grabes durch den Rekurrenten hätte. Sie machen allein geltend, das
sie bei einem Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Rekurrenten «in finanzielle
Misere geraten würden» und es dem Rekurrenten für unabsehbare Zeit aus
finanziellen Gründen nicht möglich wäre, das Grab seines Sohnes zu besuchen.
Der Rekurrent ist vor seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei berufstätig
gewesen. Es war ihm dabei bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Haft
finanziell möglich, für seine gefälschten Ausweise 3'000 Euro und für
Schleuserdienste 10'000 Euro aufzubringen (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S.189 f.]). Es ist daher nicht ersichtlich, wieso
es ihm in Zukunft nicht möglich sein soll, mit einem in der Türkei erzielten
Einkommen gelegentlich das Grab seines Sohnes zu besuchen.
8.
8.1 Zusammenfassend
ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu
beanstanden. Sie war daher nicht verpflichtet, beim SEM ein Gesuch um
vorläufige Aufnahme zu stellen (vgl. Rechtsbegehren 5 und
Rekursbegründung, Ziff. 39). Der Rekurs ist daher abzuweisen.
8.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– in
solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
Dr. Alexander
Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.