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Entscheid

VD.2022.13

Familiennachzug (BGer-Urteil 2C_644/2022 vom 18.12.2023)

29. Mai 2022Deutsch42 min

6. Es sei festzustellen, dass B____ (Rekurrent) gemäss § 13 Abs. 1 VPRG BS in diesem Verfahren Parteistellung hat. Allenfalls sei B____ gemäss § 14 VPRG zum Verfahren beizuladen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.13

URTEIL

vom 29. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr.

Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

und

B____

Rekurrent

[...]

beide vertreten durch C____, Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. September 2021

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Die [...] 1979

geborene, aus der Türkei stammende A____ (Rekurrentin) reiste [...] 1994

im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie eine

Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe

heiratete sie [...] 2017 in der Türkei ihren [...] 1977 in Österreich

geborenen Landsmann B____ (Rekurrent). Nachdem ihm am 29. Januar 2018

aufgrund einer in Österreich schengenweit verhängten Einreisesperre ein bei der

Schweizerischen Botschaft in Istanbul beantragtes Einreisevisum verweigert

worden war, reiste der Rekurrent am 12. März 2018 illegal in die

Schweiz ein. Am 10. Juli 2018 wurde er in Basel von der Polizei angehalten

und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzeigt und per

Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen

und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Gleichentags stellte der

Rekurrent beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch,

gleichzeitig reichte die Rekurrentin beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch

um Familiennachzug für ihren Mann ein. Mit Entscheid vom

22. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Rekurrenten ab und

verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine gegen die Wegweisungsverfügung

erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

9. März 2019 gut, da für die Verfügung nicht die Asylbehörden,

sondern die kantonalen Ausländerbehörden zuständig seien. In der Folge und nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte der Bereich Bevölkerungsdienst und

Migration (BdM) des Migrationsamts Basel-Stadt mit Verfügung vom

18. November 2019 das Gesuch um Familiennachzug für den Rekurrenten

ab und wies ihn mit Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2019 aus dem

Schengenraum weg.

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Rekurrierenden am 20. November 2019 Rekurs beim

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit dem Antrag, dass der angefochtene

Entscheid aufzuheben und von der Wegweisung abzusehen sei. Mit Entscheid vom

18. Dezember 2019 wies das JSD den Rekurs gegen die Wegweisung ab

unter Hinweis darauf, dass über die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in

einem separaten Verfahren entschieden werde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies

das Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020

rechtskräftig ab.

Den gegen die Verweigerung

des beantragten Familiennachzugs erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid

vom 30. September 2021 kostenfällig ab. Dagegen richtet sich der vorliegende,

von D____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhobene Rekurs der Rekurrierenden

an den Regierungsrat, mit welcher er sein Mandat gleichzeitig niederlegte.

Diesen Rekurs liessen die Rekurrierenden von C____, Advokat, mit Eingabe vom

20. Dezember 2021 begründen. Mit ihrer Rekursbegründung stellten die

Rekurrierenden folgende Anträge:

«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur erneuten

Abklärung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidung an das

Migrationsamt des Kantons BS zurückzuweisen.

Das Migrationsamt

BS sei in diesem Fall anzuweisen, die Rekurrenten zur heute rechtlich

relevanten Situation persönlich anzuhören.

2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des JSD

Basel-Stadt vom 30. September 2021 aufzuheben, und es sei der Rekurrentin der

Familiennachzug für Ihren Ehemann, B____, zu gewähren.

3. Die Rekurrenten seien von der Rekursinstanz vor einem Entscheid

gemäss Ziff. 2 hievor persönlich anzuhören.

4. Entsprechend sei das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

anzuweisen dem Ehemann (Rekurrent) der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung

B auszustellen.

5. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer

Wegweisung gegen den Rekurrenten aufgrund von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie

aufgrund von Art. 3 UN-FoK nicht zulässig ist. Diesfalls sei das Migrationsamt

Basel-Stadt anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

vorläufige Aufnahme für Rekurrent gemäss Art. 83 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit

Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen.

6. Es sei festzustellen, dass B____ (Rekurrent) gemäss § 13 Abs. 1 VPRG BS in diesem Verfahren Parteistellung hat. Allenfalls sei B____ gemäss § 14 VPRG zum Verfahren beizuladen.

7. Es sei festzustellen, dass diesem Rekurs aufschiebende Wirkung

gemäss § 47 OG bzw. § 17 in Verbindung mit § 24 VRPG / BS zukommt, und der

Ehemann der Rekurrentin und Rekurrent den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abwarten kann.

Entsprechend sei das Migrationsamt BS anzuweisen dem Rekurrenten für die

Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsbewilligung oder die Bestätigung einer

Anwesenheitsberechtigung mit Arbeitserlaubnis auszustellen.

8. Es seien die Akten der Vorinstanz, die Akten des

Migrationsamtes Basel-Stadt und die Akten des Staatssekretariates für Migration

von Amtes wegen beizuziehen.

9. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Rekursgegnerin.

10. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses (Ziff.

5 hievor) nicht gewährt wird, ist der Rekurrentin unentgeltliche Rechtspflege

mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.»

Diesen

Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Januar 2022

dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Dessen Instruktionsrichter

gestattete dem Rekurrenten mit Verfügung vom 18. Januar 2022 «vorläufig und

ohne jedes Präjudiz», den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in

der Schweiz abzuwarten. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz

verzichtete er und holte deren Vorakten ein. Auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrierenden wird, soweit

vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 12. Januar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind

vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75

vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,

obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine

nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018

E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.241 vom 21. September

2016 E. 1).

1.3 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar

respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen

geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019

in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der

allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf

Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019

vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Vorliegend ist das Verfahren mit dem

Familiennachzugsgesuch der Rekurrentin vom 11. Juli 2018 eingeleitet worden. Da

die bereits zuvor in Kraft getretenen Revisionen des AuG vorliegend nicht von

Bedeutung und die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft

getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen des AuG (insbesondere Art.

61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden

Rekursverfahren folglich nicht zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden auch

weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Das anwendbare

Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG).

Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht

zur Diskussion.

1.4 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Wie

die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat (angefochtener

Entscheid, E. 3) und von den Rekurrierenden nicht bestritten wird, haben

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung nach Art. 43

Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Diese Ansprüche erlöschen gemäss

Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art 62 AuG

vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die

nachzuziehende Person zu einer längerfristigen und mithin ein Jahr

überstreitenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in

Verbindung mit Art. 62 lit b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach

Art. 51 AuG setzt dabei eine Verhältnismässigkeitsprüfung voraus

(vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.2).

2.2 Weiter

hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid, E. 4),

dass es Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verletzen kann, wenn einer

ausländischen Person, welche mit nahen Verwandten mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz in intakter familiärer Beziehung lebt, die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt und ihr damit das Familienleben vereitelt

wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Dabei garantiert die EMRK jedoch

grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat und es

ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das

Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 und 130

II 281 E. 3.1). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen

werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine

ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Erscheint die

Ausreise für die Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres

zumutbar, ist stets eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten,

bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 und 135 I 143 E. 2.2).

2.3 Schliesslich

hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf diese rechtlichen Grundlagen zutreffend

erwogen, dass das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung der Erteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht

ein für alle Mal entgegensteht (angefochtener Entscheid, E. 5). Vielmehr

ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich die nachzuziehende Person seit

ihrer Verurteilung beziehungsweise der Strafverbüssung bewährt und sich für

eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine

Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige

Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (BGer 2C_964/2010 vom

5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009

E. 3.2). Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an

Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen,

durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer

aufrechterhalten wurde. So kann die seit der Tat verflossene Zeit und das

seitherige Verhalten der ausländischen Person beim neuerlichen Entscheid über

eine Bewilligung berücksichtigt werden (BGE 130 II 493 E. 5; BGer 2C_1170/2012

vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1, 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2,

2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1 und 2C_715/2011 vom 2. Mai 2012

E. 4.3).

Für die

Bemessung der im Gesetz selbst nicht bestimmten Bewährungsfrist kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Regelung zur Dauer des

Einreiseverbots nach Art. 67 AuG angeknüpft werden (dazu auch angefochtener

Entscheid, E. 6). Die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67

Abs. 3 AuG beträgt fünf Jahre und darf nur im Ausnahmefall beim Vorliegen einer

ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden.

Hat sich der Betroffene daher während fünf Jahren im Ausland bewährt, so ist es

regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine

frühere Prüfung ist indes nicht ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Sachlage

eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in

Betracht fällt (BGE 136 I 177 E. 2.2.1 und 130 II 493 E. 5).

Allerdings leben die Ansprüche nach Art. 42 ff. AuG auf einen dauerhaften

Aufenthalt in der Schweiz nach Wegfall des öffentlichen Interesses an der

Fernhaltung nicht ohne weiteres wieder auf. Das Einreiseverbot verunmöglicht

der betroffenen Personen jeglichen Aufenthalt in der Schweiz und wiegt daher

schwerer als die Nichterteilung einer Bewilligung für einen dauerhaften

Aufenthalt. Dies hat in die Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 120 Ib 6

E. 4a). Zudem kann es je nach den Umständen sinnvoll sein, von der betroffenen

Person zunächst eine weitere Bewährung im Rahmen von bewilligungsfreien

Besuchsaufenthalten zu verlangen und erst danach einen Daueraufenthalt zu

bewilligen (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4). Der Ablauf der auf

Art. 67 AuG abgestimmten ausländerrechtlichen Bewährungsfrist rechtfertigt

daher eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Familiennachzug nach den Art. 42

ff. AuG, bedeutet aber nicht, dass die früheren Straftaten durch den Zeitablauf

bereits derart an Gewicht verloren haben, dass sie als Erlöschensgründe ausser

Betracht fallen (Art. 51 AuG). Vielmehr ist bei der materiellen Beurteilung

eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf

nachlassende Wirkung der Erlöschensgründe gegen die privaten Interessen der

betroffenen Personen abzuwägen ist. Zu berücksichtigen ist namentlich die

Intensität der familiären Beziehungen zur Schweiz (BGer 2C_1170/2012 vom 24.

Mai 2013).

3.

3.1 Die

Rekurrierenden rügen mit Bezug auf die danach vorzunehmende Interessenabwägung

eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (dazu und zum Folgenden

Rekursbegründung, Ziff. 19). Sie rügen, dass die Vorinstanz sich für ihren

Entscheid auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen

Verfügung vom 18. November 2019 gestützt habe. Seither habe der Rekurrent

nachgewiesenermassen zu einer Stabilisierung der Familie der Rekurrentin sowohl

in wirtschaflticher wie auch sozialpsychologischer Hinsicht beigetragen. Er

habe die Bewährungsfrist für die von ihm verbüsste Strafe gemäss Strafbefehl

vom 11. Juli 2018 ([...]) erfolgreich abgeschlossen und die geahndete

Tat vom Januar 2018 liege schon rund vier Jahre zurück. Schliesslich sei er in

der Schweiz nie straffällig geworden und habe sich sowohl sozial wie auch

wirtschaftlich sehr gut integriert. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid einen

Tag nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2021

gefällt, ohne sich bei ihm nach neuen Tatsachen zu erkundigen. Damit habe die

Vorinstanz seinen durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf

rechtliches Gehör als ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im

Verfahren verletzt, zu dem unter anderem auch die Begründung des Entscheids auf

Grund der effektiven Tatsachen im Zeitpunkt des Entscheides gehöre. Um dem

verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, müsse ein Entscheid so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz

weiterziehen könne (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Vor einer neuen

Entscheidung durch das Migrationsamt seien die Rekurrierenden zur heutigen

Situation im direkten Gespräch anzuhören. Schliesslich beantragen sie auch eine

persönliche Anhörung durch die Rekursinstanz. Den Rekurrierenden kann darin

nicht gefolgt werden.

3.2

3.2.1 Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche

Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der

Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 343 ff.; BGE 136 I 184

E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4 und 133 III 439 E. 3.3;

VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020 E. 2.2.3 und VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 2). Diesen formellen Anforderungen genügt der

angefochtene Entscheid offensichtlich. Aus dem Entscheid geht einlässlich

hervor, worauf sich die Vorinstanz gestützt hat. Soweit die Rekurrierenden

rügen wollen, dass dabei wesentliche, nach dem Erlass der angefochtenen

Verfügung eingetretene Entwicklungen nicht genügend berücksichtigt worden sind,

wird dies im Rahmen der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu

beurteilen sein.

3.2.2 Unerfindlich

ist auch, wieso die Sache aufgrund der während der Dauer des Rekursverfahrens

eingetretenen Entwicklungen an die ursprünglich verfügende Behörde

zurückgewiesen werden müsste. Sowohl die Vorinstanz wie auch das

Verwaltungsgericht entscheiden auf der Grundlage der tatsächlichen

Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids gelten (vgl. oben E.

1.2). Sie können daher eingetretene Noven selber beurteilen, ohne die Sache

dazu an das Migrationsamt zurückweisen zu müssen.

3.2.3 Abzuweisen

ist auch der Antrag auf eine persönliche Anhörung der Rekurrierenden durch das

Verwaltungsgericht. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) gehört das Recht der betroffenen Person,

sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache

zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2).

Art. 29 Abs. 2 BV räumt indessen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine

mündliche Anhörung ein (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2 und

VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 130 II

425 E. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

kann sich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung höchstens dann ergeben, wenn

sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder wenn

sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich

erweist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2 und VD.2017.262 vom

24. August 2018 E. 3.2.3.4; vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14.

November 2014 E. 3.1 und 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE

VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Soweit die persönlichen Umstände für

den Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung des Rekurrenten relevant sind, ist zu ihrer Klärung eine mündliche

Anhörung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist der persönliche Eindruck vom

Rekurrenten entscheidwesentlich. Soweit sich die Rekurrierenden in ihrer

Rekursbegründung auf ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse stützen,

konkretisieren sie nicht, wozu sie noch persönlich befragt werden müssten. Dies

ist aufgrund ihrer Ausführungen und der Akten auch nicht ersichtlich. Damit

haben die Vorinstanzen den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht

verletzt, indem sie ihn nicht persönlich angehört haben, und ist er auch im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht persönlich anzuhören.

4.

Mit Bezug auf

den vom Rekurrenten erfüllten Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG hat die Vorinstanz erwogen, dass

seine mit Urteil des österreichischen Landesgerichts Feldkirch vom 9. April

2010 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen

erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie

Vergehens gegen das Waffengesetz ins Gewicht falle (dazu und zum Folgenden

angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurrent habe bei der damit

geahndeten Tat sein Opfer gemeinsam mit einem Mittäter zunächst im Keller eines

Lokales mit vorgehaltener, geladener Pistole mit dem Tod sowie Schlägen

bedroht, um einen Dritten zur Übergabe von 15'000 Euro zu nötigen. Sie hätten

in der Folge das Opfer dazu genötigt, unter vorgehaltener Pistole in ein Auto

zu steigen und auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Das während Stunden

seiner Freiheit beraubte Opfer habe an entlegenen Orten unter Todesdrohungen

aus- und wieder einsteigen müssen, während ihm die Pistole an den Hals gedrückt

worden sei, und der Drittperson wiederholt telefonisch mitteilen müssen, dass

die Summe von 15'000 Euro innerhalb von vier Stunden bezahlt werden müsse,

andernfalls das Opfer getötet werde. Im Rahmen der Strafzumessung habe das

Landesgericht Feldkirch auch fünf einschlägige Vorstrafen als erschwerend

berücksichtigt (2004: Betrug; 2004, 2005 und 2006: Körperverletzung; 2006:

Diebstahl, schwerer Diebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl; 2007; schwere

Körperverletzung). Dieses Urteil habe das österreichische Oberlandesgericht

Innsbruck mit Urteil vom 10. November 2010 unter Verweis auf die Brutalität

sowie das stundenlange Wiederholen von Todesdrohungen bestätigt. Das

Tatvorgehen des Rekurrenten sei als «schwerwiegender einschlägiger und

neuerlicher Rückfall» gewertet worden. Diese Erwägungen sind von den

Rekurrierenden explizit nicht bestritten worden. Sie halten zu Recht auch fest,

dass sie nicht zu beschönigen seien (Rekursbegründung, Rz 31).

5.

5.1 Im

Rahmen der deshalb notwendigen Abwägung der privaten und öffentlichen

Interessen, welche vor dem Hintergrund dieser Straffälligkeit für und gegen

einen Familiennachzug sprechen, hat die Vorinstanz Folgendes erwogen:

Die Vorinstanz

hat zunächst festgestellt, dass der Rekurrent auch die Voraussetzung eines

klaglosen Verhaltens seit der Strafverbüssung im Ausland nicht erfülle (dazu

und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9). Sie verwies darauf, dass

der Rekurrent bereits am 11. Juli 2018, nur rund vier Monate nach seiner

illegalen Einreise in die Schweiz, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz erneut zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 180 Tagen habe verurteilt werden müssen. Der Verurteilung

seien Drohungen gegenüber in Basel lebenden türkischstämmigen Personen zu

Grunde gelegen. Der Rekurrent habe bereits am 10. sowie 11. Januar 2018, d.h.

nur rund eineinhalb Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem

mehrjährigen Strafvollzug Drohungen mit Sätzen wie «ich werde Euch die Haut

abreissen» und «Warte, wenn ich in die Schweiz komme, dann zeige ich Dir die

andere Welt (nach dem Tod)» ausgesprochen. Er habe damit seine deliktische

Tätigkeit völlig unbeeindruckt von der zuvor abgeleisteten Freiheitsstrafe

fortgesetzt. Eine Resozialisierung durch den Strafvollzug sei nicht zu

erkennen. Hinzu komme die illegale Einreise unter Verwendung gefälschter

Papiere. Vor seiner am 22. November 2017 in der Türkei erfolgten, bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug habe Österreich am 30. August 2016 ihm

gegenüber eine Einreisesperre für den gesamten Schengenraum mit Gültigkeit bis

zum 29. August 2019 verhängt (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid,

E. 7). Aus dem für rund sieben Jahre ausgesprochenen und damit die

Regelhöchstdauer des Einreiseverbots aufgrund seiner massiven Straffälligkeit

im Bereich der Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit deutlich

überschreitenden Verbot, sich im Schengenraum auzuhalten, sei zu schliessen,

dass beim Rekurrenten von einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgegangen worden sei. Er habe sich aber in der Folge

um diese Einreisesperre foutiert und sei illegal in die Schweiz eingereist. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe in ihrem Urteil festgehalten, dass der Rekurrent

massiv vorbestraft sei und nach Verbüssung der Haftstrafe im Ausland erneut

delinquiert habe (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9).

Es könne ihm keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe

von 180 Tagen unbedingt ausgesprochen worden sei. Aufgrund dieser Verurteilung

habe sich gezeigt, dass sich der Rekurrent nach wie vor nicht an die geltende

Rechtsordnung halte. Seit seiner illegalen Einreise im Frühling 2018 lebe der

Rekurrent grösstenteils illegal in Basel, soweit ihm nicht der prozedurale

Aufenthalt gewährt worden sei (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid,

E. 7). Er sei nur gerade vier Monate nach seiner Haftentlassung in der

Türkei illegal die Schweiz eingereist ist und habe den Schengenraum abgesehen

von der Dauer seiner Haftstrafe bis heute gar nie für eine längere Zeitdauer

verlassen. Die gegen ihn ergriffene Entfemungsmassnahme habe nur während einer

beschränkten Zeitdauer aufrechterhalten werden können. Diese Umstände fielen zu

Lasten des Rekurrenten ins Gewicht. Demgegenüber könne ihm unter diesen

Umständen nicht positiv angerechnet werden, dass er sich abgesehen davon nichts

Weiteres habe zuschulden kommen lassen (angefochtener Entscheid, E. 9). Aufgrund

dieser gesamthaften Sachlage könne nicht davon gesprochen werden, dass die

Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG durch den Lauf der Zeit dahingefallen seien. Es liege daher zum

gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse an der

Verweigerung der Bewilligungserteilung vor (angefochtener Entscheid,

E. 10).

Gegen dieses

öffentliche Interesse hat die Vorinstanz die privaten Interessen der

Rekurrierenden abgewogen. Sie hat anerkannt, dass der Rekurrentin im Sinne der Rechtsprechung

zu Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden könne, ihrem Ehemann in die Türkei zu

folgen (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 6). Sie selber

stamme zwar ebenfalls aus der Türkei, lebe aber seit April 1994, also seit mehr

als 27 Jahren in der Schweiz. Sie sei im Alter von 15 Jahren hierhin

eingereist, wo neben ihren beiden erwachsenen Söhnen auch ihre Eltern sowie

vier Geschwister lebten. Die Vorinstanz hat aber weiter auch erwogen, dass die

Rekurrentin ihren Ehemann am 30. März 2017 zu einem Zeitpunkt geheiratet habe,

als sich dieser noch in der Türkei im Strafvollzug befunden habe (dazu und zum

Folgenden angefochtener Entscheid, E. 11). Den Eheleuten sei im Zeitpunkt

der Eheschliessung somit bekannt gewesen, dass sie ihre Ehe zunächst bis zu

dessen bedingter Entlassung am 22. November 2017 nur im Rahmen von Besuchen der

Ehefrau in der türkischen Haftanstalt leben können. Auch die durch Österreich

ausgesprochene und bis am 29. August 2019 gültige Einreisesperre sei der

Rekurrentin spätestens ab Ende Januar 2018 bekannt gewesen, als ein Gesuch um

Erteilung eines Visums im Rahmen Tourismus für den Ehemann aufgrund der

bestehenden Einreisesperre abgelehnt worden sei. Die Rekurrierenden hätten

damit gewusst, dass sie ihre Ehe mindestens bis zum Ablauf der Einreisesperre

in der Türkei würden führen müssen und sie aufgrund der massiven

Straffälligkeit des Rekurrenten nicht unmittelbar nach Wegfall der

Einreisesperre mit der Bewilligung des Familiennachzugs rechnen könnten. Der

Rekurrent sei denn auch unter Mithilfe der Rekurrentin, welche hierfür durch

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 wegen

Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden sei, illegal in die

Schweiz eingereist. Das gemeinsame Familienleben in der Schweiz habe demzufolge

nur aufgebaut werden können, weil die Rekurrierenden versucht hätten, die

Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Sie könnten daraus und aus der

geltend gemachten vaterähnlichen Position des Rekurrenten bei der Betreuung der

Söhne der Rekurrentin nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Die heute 18- und 21-jährigen

Söhne der Rekurrentin seien auch nicht mehr betreuungsbedürftig. Das von der Rekurrentin

hervorgehobene Wohlverhalten ihres Gatten während des Strafvollzugs und der

Probezeit bis Mitte Mai 2020 könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Dasselbe gelte auch für das Vorbringen,

dass er in regelmässigem Kontakt zur Bewährungshilfe stehe, wozu er während der

Probezeit ohnehin verpflichtet gewesen sei. Zusammenfassend müssten daher die

privaten Interessen an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz im

gegenwärtigen Zeitpunkt hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der

Fernhaltung des Rekurrenten von der Schweiz zurückbleiben.

Diese

Verweigerung des Familiennachzugs halte, so die Vorinstanz weiter (dazu und zum

Folgenden angefochtener Entscheid, E. 12), auch unter dem Aspekt von Art.

8 EMRK stand. Erscheine die Ausreise für Familienangehörige wie vorliegend

nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, so sei stets eine

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Ein Eingriff in das durch Art. 8

Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut sei statthaft, soweit er gesetzlich

vorgesehen sei und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig sei. Vorliegend handle es sich beim gesetzlich

vorgesehenen Eingriff um eine Massnahme, die für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum

Schutz der Gesellschaft sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.

Auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK würden die öffentlichen

Interessen an der gegenwärtigen Fernhaltung des Rekurrenten namentlich aufgrund

seiner massiven Straffälligkeit sowie seines Rückfalls unmittelbar nach der

Haftentlassung gegenüber den privaten Interessen daran, das Familienleben

momentan in der Schweiz führen zu können, überwiegen.

5.2 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, dass die 12 Jahre zurückliegende schwere

Straftat des Rekurrenten in den Hintergrund trete (Rekursbegründung,

Ziff. 29). Sie machen eine biografische Kehrtwende des Rekurrenten geltend

und leiten daraus eine positive Prognose ab (dazu und zum Folgenden

Rekursbegründung, Ziff. 31). Sie weisen darauf hin, dass der Rekurrent bis zur Heirat mit der Rekurrentin

ein sehr schwieriges und von Delinquenz und deren Folgen geprägtes Leben gehabt

habe. Die streng muslimischen Eltern hätten die in Österreich geborenen Kinder

bei Verwandten in der Türkei untergebracht. Er habe sich weder in der Türkei

noch in Österreich wirklich sozioökonomisch integrieren können. Die Delikte,

die zum Strafbefehl im Verfahren VT.[...] geführt hätten, liessen sich aus dem

Kontext erklären. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er jedoch nichts anderes

im Sinn, als seiner Ehefrau und seinen Stiefsöhnen Sicherheit, Geborgenheit und

Unterstützung zu bieten. Dies sei ihm in einem Respekt einflössenden Ausmass

gelungen. Er habe damit offensichtlich mehr geleistet, als von ihm erwartet

werden durfte. Demnach würde die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG

zu einer offensichtlichen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV führen. Denn die Güterabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen

falle hier auch in summarischer Prüfung zu Gunsten der Rekurrenten aus. Darin

kann den Rekurrierenden indessen nicht gefolgt werden.

5.3

5.3.1 Wie

die Rekurrierenden zutreffend geltend machen, verunmöglicht eine

strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung

nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal.

Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,

weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG resp. AIG nachzugsberechtigten

Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,

ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw.

Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos

verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr

absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden

kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit

die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und

für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGer

2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3 und 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E.

3.3. mit weiteren Hinweisen).

Der Zeitablauf

mit Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders

auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der

Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids.

Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und

verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden

Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und

das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der

Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind

(BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4 und 2C_714/2020 vom 25.

November 2020 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 493 E. 5). Bei der

prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt,

desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen.

Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich

ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen,

dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (2C_714/2020

vom 25. November 2020 E. 3.4 mit Hinweis). Auch wenn sich eine betroffene

Person unter Berücksichtigung der Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots gemäss

Art. 67 Abs. 3 AuG während fünf Jahren bewährt hat, besteht im Rahmen der

Prüfung eines Gesuchs kein Anspruch auf Familiennachzug. Die Gründe, welche zum

Widerruf einer Bewilligung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung

grundsätzlich nicht (BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2). Die Behörde

muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der

Zeitablauf seit dem ersten Widerruf resp. der einer Einreise entgegenstehenden

Bestrafung in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen

Interesse an der Fernhaltung (BGer 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.5 und 2C_714/2020

vom 25. November 2020 E. 3.5 f. und 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Bei

dieser Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AuG

sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem folgende

Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und ob

sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurde; Aufenthaltsdauer des

Betroffenen in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der

seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während dieses

Zeitraums; die familiäre Situation des Betroffenen; die Dauer seiner Ehe und

andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob die Ehegattin bei Eingehung

der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; die sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland (BGer 2C_346/2021

vom 6. Oktober 2021 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).

5.3.2 Wie

seiner Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 11. Juli 2018 entnommen werden kann, war der Rekurrent bereits

vor seiner massiven Delinquenz in Österreich berufstätig. Er brach eine

Schreinerlehre zwar ab, war danach aber in einer Bäckerei und sodann in einer

Kunststofffirma tätig. Dabei löste er sich von seinem Elternhaus, da er keine

Lust mehr hatte, dort sein verdientes Geld abzugeben (Akten BdM, S. 174

[act. 8]). Im Asylverfahren gab er an, in Österreich seinen

Lebensunterhalt als LKW-Fahrer bestritten zu haben (Asylentscheid SEM vom 22.

Oktober 2018 [Akten BdM, S. 258]; vgl. auch Führungs- und Verlaufsbericht

Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680

ff.]). Daraus folgt, dass er trotz beruflicher Integration in Österreich massiv

delinquiert hat. Insoweit unterscheidet sich die damalige Situation des

Rekurrenten entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht von seiner

heutigen Lage.

Einer

biographischen Kehrtwende steht auch das Verhalten des Rekurrenten nach seiner

Entlassung in der Türkei entgegen, aufgrund dessen gerade nicht von einem

klaglosen Verhalten ausgegangen werden kann. In Kenntnis seiner Einreisesperre

reiste er illegal in die Schweiz ein (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S.192 f.]). Dabei verwendete er neben einem

gefälschten bulgarischen Reisepass auch einen gefälschten bulgarischen

Führerausweis (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018

[Akten BdM, S.187 ff.]). Offensichtlich verfügte er aufgrund seiner beruflichen

Tätigkeit bei seiner Einreise in die Schweiz auch Verbindungen zu kriminellen

Kreisen in Bulgarien. So gab er auf die Frage, woher er den gefälschten Ausweis

habe, an, «wenn Sie ein Reisebüro leiten, kennen sie Leute, die so was machen»

[Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S. 188]).

Er wurde daher mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juli

2018 neben der Drohung der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise

und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Es kann dabei auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 9 und 11).

Diese Strafe wurde im Electronic Monitoring vom 16. Januar 2019 bis zu

seiner bedingten Entlassung am 14. Mai 2019 vollzogen (Vollzugsauftrag BdM vom

14. Januar 2019 [Akten BdM, S. 479]; Führungs- und Verlaufsbericht

Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM,

S. 680 ff.]; Entscheid Straf- und Massnahmenvollzug vom 12. April

2019, [Akten BdM, S. 684 ff.). Der Rekurrent zeigte sich dabei bezüglich seiner

Delinquenz uneinsichtig (Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum

Klosterfiechten vom 10. April 2019 [Akten BdM, S. 680 ff.).

Daraus folgt ein

nach wie vor erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten

von der Schweiz. Dem stehen auch die Beurteilung der strafrechtlichen Prognose

durch die Vollzugsorgane, welche dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus

dem Vollzug seiner im Jahr 2018 verhängten Freiheitsstrafe bewilligt haben

(Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum Klosterfiechten vom 10. April

2019 [Akten BdM, S. 680 ff.), wie auch die Beurteilung durch die

Bewährunghilfe (Zwischenbericht Bewährungshilfe vom 14. Januar 2020 [Akten

BdM, S. 829 f.]; Schlussbericht Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020

[Rekursbegründungsbeilage 16]) nicht entgegen. Bei der Beurteilung der

Rückfallgefahr gilt im Ausländerrecht ein strengerer Massstab als im Straf- und

Strafvollzugsrecht (BGE 137 II233 E. 5.2.2; BGer 2C_1141/2012 vom 1.

Mai 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Zudem ist für

die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzugs keine günstige Prognose

erforderlich, sondern genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGer

6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 201 E.

2.2). Mit seiner erneuten Delinquenz hat der Rekurrent

sich bewusst über die gegen ihn verhängte Einreisesperre hinweggesetzt und

damit seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht.

In diese Delinquenz wurde auch die Ehefrau einbezogen, welche seinen

rechtswidrigen Aufenthalt erleichterte und seine gefälschten Ausweise

versteckte, weshalb sie mit Strafbefehl VT.[...] vom 16. Mai 2019

wegen Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse

von CHF 360.– verurteilt wurde (Akten BdM, S. 720 f.). Mit den begangenen

Drohungen hat der Rekurrent auch nach

seiner Entlassung aus der langjährigen Freiheitsstrafe wieder einschlägig

delinquiert. Dabei können die Rekurrierenden aus dem von ihnen geltend

gemachten «Kontext einer unklaren Geldangelegenheit» (Rekursbegründung,

Ziff. 30) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade ihre – teilweise noch

immer offene - Verschuldungssituation aufgrund informell gewährter Darlehen,

auf deren Grundlage es gemäss ihrer Darstellung zu gegenseitigen

Persönlichkeitsverletzungen gekommen sein soll, ist vielmehr geeignet, die

Prognose zu trüben, auch wenn es gemäss der Behauptung der Rekurrierenden

«zwischen den Streithähnen und Streithennen in dieser Angelegenheit nach der

Einreise des Rekurrenten in die Schweiz» (Rekursbegründung, Ziff. 30)

trotz naher Nachbarschaft zu keiner weiteren Eskalation mehr gekommen sein

soll.

5.3.3 Dem

halten die Rekurrierenden die Bedeutung des Rekurrenten in der Familie der

Rekurrentin entgegen. Dieser sei Haupternährer der Familie, habe der

Rekurrentin bei der Schuldensanierung geholfen und wesentlich zu einer guten

Entwicklung seiner Stiefsöhne beigetragen. Mit seiner Wegweisung würden die

Rekurrierenden in eine auswegslose psychosoziale und sozioökonomische Lage

geraten, was auch den öffentlichen Interessen widerspreche. Diese Bedeutung des

Rekurrenten wird zum Teil durch Dritte, welche mit dem Rekurrenten oder der

Familie der Rekurrentin befasst waren, bestätigt. So wurde das Verhältnis der

Patchwork-Familie im Führungs- und Verlaufsbericht Vollzugszentrum

Klosterfiechten vom 10. April 2019 als gut und stabil beschrieben, und die

Ehegatten wurden bei einem Hausbesuch als authentisches und gut eingespieltes

Team erlebt (Akten BdM, S. 680 ff.). So wird ein positiver Einfluss des

Rekurrenten auf die Söhne der Rekurrentin von E____, [...], welcher die Familie

im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes Basel-Stadt (KJD) begleitet hat,

beschrieben (Schreiben E____ vom 7. November 2018 [Akten BdM, S. 286]).

Auch die Therapeutin der Rekurrentin bestätigt einen objektiv wahrnehmbaren

positiven Einfluss der familiären Beziehung (Bericht Dr. med. [...], [...], vom

29. Oktober 2021 [Rekursbegründungsbeilage 8]). Wie die Vorinstanz aber

zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11), konnte der

Rekurrent diese Stellung nur aufgrund der offenen Missachtung der gegen ihn

ausgesprochenen Einreisesperre und damit aufgrund einer illegalen Einreise und

eines illegalen bzw. teilweise verfahrensbedingt geduldeten Aufenthalts

erlangen. Es darf daher berücksichtigt werden, dass sie aufgrund verbotener

Eigenmacht etabliert worden ist. Zu beachten ist auch, dass die Kinder der

Rekurrentin nunmehr volljährig sind. Es wird nicht substantiiert, in welcher

Weise sie aktuell noch auf die Anleitung des Rekurrenten angewiesen wären.

5.3.4 Insgesamt

ist daher zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Rekurrenten bei den von

ihm im Erwachsenenalter in Österreich begangenen Delikte, bei dem er sein Opfer

während längerer Zeit seiner Freiheit beraubte und mit dem Tod bedrohte, sehr

schwer wiegt. Die bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz beruht auf

verbotener, strafbarer Eigenmacht und kann noch nicht als lang bezeichnet

werden. Seit der Begehung der mit den österreichischen Urteilen von 2010

beurteilten Taten ist zwar eine längere Zeit verstrichen. Zu berücksichtigen

ist aber, dass der Rekurrent bis zum 22. November 2017 im Strafvollzug weilte.

Nach seiner Entlassung hat er unmittelbar wieder zu delinquieren begonnen und

mit kriminellen Kreisen verkehrt. Die Rekurrentin hat die Ehe in Kenntnis der

Delinquenz des Rekurrenten geschlossen und auch die Einreisesperre war ihr

bereits vor der Stellung des Familiennachzugsgesuchs bekannt. Auch in

Berücksichtigung der unter Verletzung seiner Einreisesperre begründeten

familiären Verhältnisse erscheint die Verweigerung des Familiennachzugs daher

sowohl nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK wie auch Art. 96 AuG verhältnismässig. Der

angefochtene Entscheid kann daher mit den entsprechenden Erwägungen der

Vorinstanz in allen Teilen bestätigt werden.

6.

6.1 Weiter

stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, dass ein Vollzug der

Wegweisung des Rekurrenten nicht zulässig

sei. Zur Begründung machen sie geltend, der Rekurrent habe sich im Winter 2019/2020

schriftlich an die türkische Botschaft und an den türkischen Präsidenten

persönlich gewandt mit dem Ziel, seine türkische Staatsbürgerschaft abzugeben.

In seinem Schreiben an den Präsidenten habe er ganz unverhohlen Kritik an der

türkischen Regierung geübt, die er als despotisch und diktatorisch bezeichnete.

Damit habe er eine «Majestätsbeleidigung» begangen und sich der Strafverfolgung

ausgesetzt (Rekursbegründung, Ziff. 34). Würde der Rekurrent zu einer Rückkehr

in die Türkei gezwungen, sähe er sich mit Repressionen des türkischen Staates

und sehr wahrscheinlich mit einer Inhaftierung konfrontiert. Soweit er nicht

bereits auf der Grundlage der bereits vorhandenen «Beweise» verurteilt werde,

drohe auch die Gefahr, dass man ihn unter Folter zu einem Geständnis bringen

würde. Im Gefängnis drohten ihm Misshandlungen, wie er sie bereits bei seiner

früheren Inhaftierung erlebt habe (Rekursbegründung, Ziff. 35). Weiter

machen die Rekurrierenden geltend, dass der Rekurrent psychisch massiv

angeschlagen sei. Er habe eine sehr problematische Lebensgeschichte. Er habe

kaum je Halt gehabt, sei depressiv, leide unter Angstzuständen und habe

Schlafstörungen. Es bestehe eine klare Indikation für eine längerfristige

psychotherapeutische Unterstützung. Er könne sich zurzeit zwar deutlich von

Suizidalität distanzieren. Bei Verlust der stabilisierenden familiären

Situation sei aber von einer hohen Suizidalität auszugehen, weshalb eine

Wegweisung nicht zumutbar sei (Rekursbegründung, Ziff. 36).

6.2 Die

Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 3 EMRK und

Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105). Nach Art. 3 EMRK und

Art. 10 Abs. 3 BV darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder

erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E.

6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1 und 139 II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf

den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend

gemacht werden müssen («real risk»). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie

konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von

jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde

vorgebracht werden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Der Vollzug der Weg-

oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den

Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse

Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte

Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret

Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen

Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine

genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für

ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (BGer 2D_14/2018 vom

13. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai

2008 [Nr. 26565/05], §§ 29 f. und 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; vgl. auch BGer

2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).

6.3 Mit

Bezug auf die von den Rekurrierenden geltend gemachte Gefährdung des

Rekurrenten in der Türkei fällt auf, dass hierfür immer wieder neue und

teilweise widersprüchliche Gründe geltend gemacht werden. In seinem

ursprünglichen, nach seiner Verhaftung in der Schweiz gestellten Asylgesuch

machte der Rekurrenten geltend, zum Christentum konvertiert zu sein. Dadurch

sei er mit Drittpersonen – namentlich mit Familienmitgliedern – in Konflikt

geraten. Er sei von der Familie verstossen worden und habe Drohungen erhalten.

Im Alltag habe er sich jedoch weder in parteipolitischer noch in religiöser

Hinsicht exponiert. Auch mit den türkischen Behörden sei er nicht in Konflikt

geraten. Er sei weder verhaftet noch angezeigt worden. Vor diesem Hintergrund

ist sein Asylgesuch abgewiesen worden (Asylentscheid SEM vom 22. Oktober 2018 [Akten

BdM, S. 257 ff.). Im damaligen Asylverfahren gab er an, vor ca.

sieben Jahren in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein (vgl. Rekursakten

JSD, S. 79 f. [act. 7]). Er vollzog den geltend gemachten Glaubenswechsel

damit vor seiner Überstellung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in die Türkei und

hat daraus in der Türkei bis zu seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich

keine Nachteile erfahren.

Mit einem

Wiedererwägungsgesuch vom 28. Februar 2020 an das SEM machte der Rekurrent

geltend, in der Türkei gefoltert worden zu sein und möglicherweise als Anhänger

von Fethullah Gülen oder Anhänger der HDP oder PKK gesucht zu werden. Mit ihrer

Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren führen die Rekurrierenden dazu aus,

der Rekurrent habe sich im Gefängnis in Slivri über die Haftbedingungen

beklagt. Er habe auch Beschwerden an den EGMR verfasst, die jedoch die

Kontrolle nicht passiert hätten. Weil er sich auch regierungskritisch geäussert

habe, sei er insgesamt ca. 20 Monate alleine, fast nackt und ohne Licht im

«Bunker» gesessen und geschlagen worden. Auch im Gefängnis in Giresun sei er

mit vorne verknoteten nassen Tüchern geschlagen worden, wovon er traumatisiert

sei und darüber nur sehr ungern spreche (Rekursbegründung, Ziff. 8 und 11).

Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen wurden vom SEM als

unglaubwürdig beurteilt (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 12). Wie die

Rekurrierenden selber geltend machen, wurde die Verweigerung einer

Wiedererwägung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2021

bestätigt. Dieser Entscheid wird zwar als politisch kritisiert

(Rekursbegründung, Ziff. 36). Er wird aber weder eingereicht noch ist er

auf der Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts unter dem genannten

Datum auffindbar.

Der Beurteilung

der Gefährdung des Rekurrenten durch die asylrechtlichen Fachbehörden kann

vollumfänglich gefolgt werden. Auffällig ist, dass der Rekurrent noch mit

seinem Asylantrag explizit geltend machte, mit den Behörden nicht in Konflikt

geraten zu sein, schildert er nun detaillierte Konflikte im Zusammenhang mit

seiner Inhaftierung. Dieser Widerspruch kann auch nicht mit der geltend

gemachten Traumatisierung durch die beschriebene Gewalt (vgl. Rekursbegründung,

Ziff. 8) begründet werden.

6.4 Wie

die Rekurrierenden explizit nicht bestreiten lassen, können psychische

Erkrankungen auch im Gesundheitssystem der Türkei adäquat behandelt werden.

Offen bleiben kann, inwieweit die geltend gemachten psychischen Belastungen des

Rekurrenten wirklich gehen. Auffällig erscheint, dass noch im Schlussbericht

der Bewährungshilfe erklärt wird, über die Unterstützung durch einen

Rechtsvertreter im ausländerrechtlichen Verfahren hinaus liege kein weiterer

Unterstützungsbedarf vor. Der Rekurrent

wird als darauf bedacht beschrieben, «die Situation ruhig und durchdacht

anzugehen» (Schlussbericht Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020, S. 2

[Rekursbegründungsbeilage 16]). Demgegenüber wird ihm nun mit Bericht von Dr.

med. [...] vom 12. März 2021 (Rekursbegründungsbeilage 9) eine

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine komplexe

Traumafolgestörung (ICD-10 F. 62.0) diagnostiziert, welche mit der Aufnahme

einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung behandelt werden soll.

Es wird festgestellt, bei einem Verlust der familiären Stabilität sei von einer

hohen Suizidalität auszugehen. Diese geltend gemachte suizidale Gefahr (Rekursbegründung,

Ziff. 38) steht der Wegweisung nicht entgegen. Die wegweisungs- (oder auch

krankheits-)bedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer

Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw.

deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen.

Vielmehr sind die zuständigen Behörden in solchen Fällen gehalten, im Rahmen

der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um

medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit

der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Sie sind jedoch

verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch

kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen

auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen. Es obliegt den

zuständigen Ärzten festzulegen, wann und unter welchen Bedingungen die

betroffene Person als reisefähig zu gelten hat und in ihre Heimat verbracht

werden kann. Nur soweit eine Wegweisung längerfristig als unzulässig gelten

müsste, läge es am SEM über eine allfällige vorläufige Aufnahme wegen

Unzumutbarkeit zu entscheiden (VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 mit Hinweis

auf BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2, VGE VD.2015.233 vom 29.

Juni 2016 E. 2.4.5 und VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3; vgl. auch BGer

2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.6).

7.

Schliesslich

nehmen die Rekurrierenden Bezug auf den im Jahr 2020 verstorbenen Sohn des

Rekurrenten und verweisen auf dessen Grab in Österreich. Für den Rekurrenten sei es schwer, dass er aufgrund des

Konflikts mit der Kindsmutter nicht immer für seinen Sohn habe da sein können.

Die Rekurrierenden verweisen darauf, dass die Einreise in ein Land zum Besuch

von Familiengräbern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 2A.105/2001

vom 26. Juni 2001 E. 4.c) unter den Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK falle (Rekursbegründung, Ziff. 39). Daraus können die

Rekurrierenden aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie machen nicht geltend

und es ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs in die

Schweiz in rechtlicher Hinsicht einen Einfluss auf Besuche des in Österreich

gelegenen Grabes durch den Rekurrenten hätte. Sie machen allein geltend, das

sie bei einem Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Rekurrenten «in finanzielle

Misere geraten würden» und es dem Rekurrenten für unabsehbare Zeit aus

finanziellen Gründen nicht möglich wäre, das Grab seines Sohnes zu besuchen.

Der Rekurrent ist vor seiner Einreise in die Schweiz in der Türkei berufstätig

gewesen. Es war ihm dabei bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Haft

finanziell möglich, für seine gefälschten Ausweise 3'000 Euro und für

Schleuserdienste 10'000 Euro aufzubringen (Einvernahmeprotokoll Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2018 [Akten BdM, S.189 f.]). Es ist daher nicht ersichtlich, wieso

es ihm in Zukunft nicht möglich sein soll, mit einem in der Türkei erzielten

Einkommen gelegentlich das Grab seines Sohnes zu besuchen.

8.

8.1 Zusammenfassend

ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu

beanstanden. Sie war daher nicht verpflichtet, beim SEM ein Gesuch um

vorläufige Aufnahme zu stellen (vgl. Rechtsbegehren 5 und

Rekursbegründung, Ziff. 39). Der Rekurs ist daher abzuweisen.

8.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die ordentlichen Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– in

solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Gerichtsschreiber

Dr. Alexander

Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.