VD.2022.130
Versetzung in die JVA Pöschwies
4. März 2024Deutsch16 min
Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete der SMV an, der Rekurrent
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.130
URTEIL
vom 4.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. Juni 2022
betreffend Versetzung in die JVA
Pöschwies
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 22.
Juni 2022 ist A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch [...], ans
Verwaltungsgericht des Kantons Basel‑Stadt gelangt mit dem Antrag, es sei
superprovisorisch anzuordnen, dass er bis zum rechtskräftigen Entscheid über
den Rekurs gegen die Verlegung in die JVA Pöschwies in der JVA Bostadel
verbleiben könne. Das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer Verfügung
betreffend den Verbleib in der JVA Bostadel wurde mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 abgewiesen, jedoch wurde der Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) gleichzeitig angewiesen, umgehend eine begründete
Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete der SMV an, der Rekurrent
werde rückwirkend per 23. Juni 2022 in die JVA [Pöschwies] versetzt.
Gegen diese
Verfügung hat der Rekurrent am 3. Juli 2022 mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegründung ist am 29. Juli
2022 erfolgt. Darin verweist der Rekurrent zunächst auf seinen Antrag auf
Anordnung einer superprovisorischen Verfügung, an welchem vollumfänglich
festgehalten werde. Weiter beantragt er, es sei die Verfügung des SMV vom 28.
Juni 2022 aufzuheben und er sei umgehend zurück in die JVA Bostadel zu verlegen.
Darüber hinaus sei ihm eine verzinste Genugtuung von mindestens CHF
1'000.‒ wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehör, CHF
500.‒ für den beschwerlichen Gefangenentransport und ab dem 23. Juni 2022
CHF 50.– pro Tag bis zu seiner Verlegung in den Normalvollzug und anschliessend
CHF 20.‒ pro Tag bis zur Rückversetzung in die JVA Bostadel oder seiner
Entlassung zuzusprechen; alles unter o/e Kostenfolge. Schliesslich sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 8. August 2022
hat der SMV die Abweisung des sinngemässen Verfahrensantrages auf Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme beantragt. Der verfahrensleitende Gerichtspräsident
hat das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit
Verfügung vom 9. August 2022 abgewiesen. Der SMV beantragt mit Stellungnahme
vom 1. September 2022 sodann die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Mit E‑Mail vom 3. Oktober 2022 hat der SMV beim Gericht den
Entscheid vom gleichen Datum eingereicht, gemäss welchem der Rekurrent am 18.
Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde. Der Rekurrent hat
mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 zur Stellungnahme des SMV vom 1. September
2022 repliziert, wobei er sinngemäss an seinen Begehren festhält. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rekursen gegen
Verfügungen des SMV ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes
(JVG, SG 258.200). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses grundsätzlich sachlich und funktionell
zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen. Demgegenüber ist der Verfahrensleiter gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Wie in den nachfolgenden
Erwägungen aufzuzeigen sein wird, ist das Begehren des Rekurrenten um
Rückverlegung in die JVA Bostadel gegenstandslos geworden. Da er mit dem
vorliegenden Rekurs indes zusätzlich Genugtuungsansprüche geltend macht, bleibt
es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.
1.2
1.2.1
Der
Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser im Zeitpunkt
ihres Erlasses unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ihr
Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu
sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2021.174/VD.2021.189
vom 1. September 2022 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1,
VD.2015.177 vom 1. April 2016 E.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E.1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292).
Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim
Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine
praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen
gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der
Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen
Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292). Wenn der Nachteil
auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an
einem aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse
besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden
können (VGE VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1). Mit dem
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem
Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen
unterbreitet werden.
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei
Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf
des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben
(VGE VD.2023.10 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1,
VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer
2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Das Verwaltungsgericht verzichtet
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, sofern sich der
gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf
dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb
kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (VGE
VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.4, mit Hinweisen, VD. 2021.174/VD.2021.189
vom 1. September 2022 E. 1.2.2). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann
auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich
die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen
Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren
grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E.
1.3.1, 139 I 206 E. 1.1; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.1,
2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3).
1.2.2
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 hat der SMV
den Rekurrenten per 18. Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es
fehlt somit an einem aktuellen Rechtschutzinteresse hinsichtlich seines
Antrages um Rückverlegung in die JVA Bostadel, zumal die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung diesbezüglich keine praktische Wirkung und daher dem
Rekurrenten keinen gegenwärtigen, praktischen Nutzen mehr zu verschaffen vermag.
Zudem fehlen vorliegend die Voraussetzungen dazu, den Rekurs ausnahmsweise
trotz Wegfalls der Aktualität zu prüfen. So ist bei den vorliegend
aufgeworfenen Fragen nicht von solchen auszugehen, welche kaum je rechtzeitig
auf dem Rekursweg überprüft werden könnten. Dass der vorliegende Entscheid erst
nach der bedingten Entlassung des Rekurrenten ergeht, liegt an besonderen
Umständen, namentlich der Versetzung weniger als vier Monate vor dem
Entlassungstermin sowie der ausnahmsweise übermässig langen Dauer des Rekursverfahrens
(vgl. VD. 2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.2). Weiter sind die
mit dem vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Fragen nicht von grundsätzlicher
Bedeutung. Der Rekurrent rügt im Wesentlichen, die Vorgehensweise des SMV bei
Gefangenenaustauschen sei allgemein unzulässig und seine eigene Verlegung sei
unverhältnismässig und unzureichend begründet gewesen. Abgesehen davon, dass es
sich bei seinen Vorbringen um weitgehend unsubstantiierte Behauptungen handelt,
werfen sie grösstenteils Fragen auf, mit welchen sich das Verwaltungsgericht in
der Vergangenheit bereits mehrfach auseinandergesetzt hat (vgl. unten E. 2). Auch
die Eigenheiten des vorliegenden Falles, etwa, dass der Rekurrent kurz vor der
bedingten Haftentlassung gestanden hat, er sich während des Vollzugs in der JVA
Bostadel gut verhalten hat und die Haftbedingungen in der JVA Pöschwies seiner
Ansicht nach schlechter seien als diejenigen in der JVA Bostadel, begründen
keine zu klärenden Grundsatzfragen, an deren Beantwortung ein öffentliches
Interesse bestehen könnte (vgl. VGE VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 2.1).
1.2.3
Hinsichtlich der beantragten Rückverlegung von
der JVA Pöschwies in die JVA Bostadel ist das Verfahren somit als
gegenstandslos abzuschreiben.
1.2.4
Ergänzend ist festzuhalten, dass folglich auch
nicht weiter auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung
einzugehen ist. Es ist diesbezüglich zu beachten, dass der Anspruch auf
rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist, sondern –
wie das Verfahrensrecht überhaupt – der Verwirklichung des materiellen Rechts
dient. Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich
geschütztes Interesse besteht, indem die behauptete Gehörsverletzung einen Einfluss
auf den Verfahrensausgang hat (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4; 4A_27/2018
vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4; 4A_141/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4a S. 287; vgl. VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E.
1.2.3). Ein selbständiger Feststellungsanspruch hinsichtlich einer allfälligen
Gehörsverletzung besteht vorliegend somit nicht (vgl. VGE ZH VB.2021.00661 vom
28.
Juli 2022 E. 1.3), wobei der Rekurrent auch gar kein entsprechendes
Feststellungsbegehren gestellt hat. Schliesslich gilt anzumerken, dass die vom
Rekurrenten geltend gemachte Gehörsverletzung letztlich auf eine materielle
Prüfung der Sache abzielt. So macht er im Wesentlichen geltend, der SMV habe sich
bei der Entscheidfindung nicht mit seinen Äusserungen auseinandergesetzt, da
der Entscheid bereits vor seiner Anhörung festgestanden habe (act. 15 S. 3). Ein
fehlendes aktuelles Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der materiellen
Überprüfung kann jedoch nicht auf diesem Weg kompensiert werden.
1.3
Was sodann die geltend gemachten
Genugtuungsforderungen anbelangt, ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Entschädigungsforderungen
sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines
Personals (Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]) auf dem Weg des Zivilprozesses beim
Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für deren
Beurteilung im Rekursverfahren nicht zuständig (VGE VD.2022.116 vom 7. Februar
2023.
E. 3.1, VD.2020.165/VD.2021.17 vom 16. August 2021 1.3, VD.2020.105 vom 2.
September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).
2.
Im Übrigen wäre der Rekurs ohnehin abzuweisen.
2.1
Hinsichtlich der vom Rekurrenten geltend
gemachten Gehörsverletzung gilt es festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde
gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Kantone der Nordwest- und
Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG
258.300, nachfolgend Konkordatsvereinbarung NWI) die geeignete
Vollzugseinrichtung bestimmt. Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung
kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe von der
Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst
werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die gefangene Person dagegen prinzipiell
keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (BGer
6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1,
6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2).
Bei Versetzungsentscheiden, die keine gleichzeitige Veränderung oder
Verschärfung des Vollzugsregimes begründen, lässt sich daher aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) kein vorgängiges Mitspracherecht der
betroffenen Person ableiten (VGE VD.2021.118/VD.2021.143 vom 18. Februar 2022 E.
3).
Der Rekurrent wurde vorliegend von einer geschlossenen in
eine nach wie vor geschlossene JVA versetzt, weshalb sich am Vollzugsregime
durch die Verlegung nichts geändert hat und ihm demzufolge auch kein
Mitspracherecht zukommt. Im Übrigen wurde der Rekurrent im vorliegenden Fall
indes durchaus bereits am 22. Juni 2022 noch vor seiner Versetzung in
die JVA Pöschwies angehört. Soweit er geltend macht, der Entscheid sei zum
Zeitpunkt seiner Anhörung bereits gefällt gewesen (act. 1, Rz. 8 f.; act. 15, S.
3), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Anhörung zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs immer einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid
voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE
VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.5,
VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Entsprechend kann er auch aus den
bereits vor der Anhörung stattgefundenen organisatorischen Vorkehrungen nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich kommt hinzu, dass das
Verwaltungsgericht vorliegend über volle Kognition verfügt (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG), womit eine allfällige Verletzung
spätestens mit dem vorliegenden Rekurs hätte geheilt werden können.
Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.2
Was sodann die Rechtmässigkeit der verfügten
Versetzung in die JVA Pöschwies anbelangt, hat das Verwaltungsgericht bereits
mehrfach entschieden, dass die Wahl der Vollzugseinrichtung dem SMV obliegt und
seitens der verurteilten Person kein Wahlrecht besteht (VGE VD.2023.74 vom 26. Juni
2023.
E. 3.3, VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 2.2.2, VD.2021.143 vom 18.
Februar 2022 E. 3). Die Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des
Konkordats ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. e der Konkordatsvereinbarung
NWI unter anderem zur Optimierung der Insassenzusammensetzung zulässig. Dies
hat auch für eine nachträgliche Versetzung zu gelten, zumal eine solche gemäss
Art. 14 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung NWI ausdrücklich vorgesehen ist.
Darauf stützte sich der SMV vorliegend (act. 9). Konkret habe es gemäss dem SMV
eine Anfrage der JVA Pöschwies gegeben, wonach ein dort untergebrachter
Gefangener sehr unter Druck gestanden sei und eine zeitnahe Versetzung daher
unumgänglich gewesen sei (act. 18 S. 2). Entsprechendes ergibt sich auch aus
der sich in den Akten befindlichen E-Mail der JVA Bostadel vom 22. Juni 2022 (act.
6, Teil 2). Soweit der Rekurrent geltend macht, der angegebene Grund für den
Gefangenenaustausch sei lediglich vorgeschoben und es handle sich eigentlich um
eine «unsachliche Strafversetzung» (vgl. act. 1 Rz. 11; act. 15 S. 1), so handelt
es sich dabei um unsubstantiierte Behauptungen, auf welche nicht weiter
einzugehen ist. Entgegen seiner Ansicht lassen sich denn auch aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip keine Gründe gegen die Verlegung in die JVA
Pöschwies ableiten. Auch diesbezüglich unterlässt es der Rekurrent nämlich,
konkret darzulegen, weshalb ihm die Verlegung in die JVA Pöschwies persönlich
nicht zumutbar sei. So genügen blosse Behauptungen, etwa, dass andere Gefangene
gerne freiwillig versetzt worden wären (act. 15 S. 5), offensichtlich nicht.
Auch die Umstände, dass er sich aufgrund seiner abrupten Verlegung nicht bei
seinen Mitgefangenen habe verabschieden können, er seine Kleider entgegen
gängiger Tradition nicht in der JVA Bostadel habe verschenken können, er seinen
[...]. Geburtstag in der für ihn unbekannten JVA Pöschwies habe verbringen
müssen, in der JVA Pöschwies beschränktere Telefonzeiten gälten, er dort nicht
selber kochen könne und weniger Arbeit und Freizeit habe und er schliesslich
eine dreimonatige Eingewöhnungsphase durchlaufen müsse (act. 15 S. 6 f.),
vermögen das öffentliche Interesse an einer Verlegung zwecks Optimierung der
Insassenzusammensetzung in keiner Weise aufzuwiegen. Wie der SMV diesbezüglich
zu Recht festhält, bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer
ein Übel, welches von dieser hinzunehmen ist. Ein Anspruch darauf, vor solchen
Einschränkungen bewahrt zu werden, hat der Rekurrent mithin nicht. Entgegen
seinen Vorbringen kann vom SMV im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung denn
auch nicht der Nachweis verlangt werden, dass absolut keine Alternativen, wie
etwa eine Verlegung eines anderen Gefangenen oder eine interne Verlegung statt
eines Gefangenenaustauschs, zur Verfügung gestanden hätten.
Mit dem SMV ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent keine
stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Pöschwies vorgebracht hat,
womit sich der Rekurs auch im Falle eines Eintretens als unbegründet erweisen
würde. Damit fehlt auch den begehrten Genugtuungsforderungen die Grundlage,
weshalb diese ebenfalls abzuweisen wären.
3.
3.1
Wird
ein Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so richtet sich der Kostenentscheid gemäss der
Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens.
Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit
bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1.2,
VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1,
VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 514). Wird auf einen
Rekurs nicht eingetreten, so sind die Verfahrenskosten zufolge Unterliegens der
rekurrierenden Person aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
3.2
Vorliegend ist der Rekurs hinsichtlich der
beantragten Rückverlegung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da der
Rekurrent gemäss dem Erwogenen diesbezüglich aber ohnehin unterlägen wäre,
hätte er die dadurch verursachten Verfahrenskosten zu tragen. Gleiches gilt für
die gestellten Genugtuungsbegehren, auf welche mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten ist. Da sich der Rekurs in Bezug auf die beantragte Rückverlegung aus
damaliger Sicht indes als knapp nicht aussichtslos erweist, ist dem Rekurrenten
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Demzufolge gehen die
Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens (§ 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) mit einer Entscheidgebühr in Höhe
von CHF 800.– vorliegend zu Lasten des Staates.
3.3
Der Vertreterin des Rekurrenten im
Kostenerlass, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei 8 Stunden
als angemessen erscheinen. Dieser Aufwand wird zum üblichen Stundenansatz von
CHF 200.‒ vergütet, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und ‒ auf den
Gesamtbetrag ‒ 7,7 % MWST, zumal sämtliche Leistungen noch vor dem 1.
Januar 2024 erbracht wurden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird bezüglich der
beantragten Rückversetzung in die JVA Bostadel als gegenstandslos
abgeschrieben.
Auf die geltend gemachten Genugtuungsforderungen wird
nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein
Auslagenersatz von CHF 48.‒, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 126.90, total also
CHF 1'774.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.