Lexipedia

Entscheid

VD.2022.130

Versetzung in die JVA Pöschwies

4. März 2024Deutsch16 min

Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete der SMV an, der Rekurrent

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.130

URTEIL

vom 4.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. Juni 2022

betreffend Versetzung in die JVA

Pöschwies

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 22.

Juni 2022 ist A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch [...], ans

Verwaltungsgericht des Kantons Basel‑Stadt gelangt mit dem Antrag, es sei

superprovisorisch anzuordnen, dass er bis zum rechtskräftigen Entscheid über

den Rekurs gegen die Verlegung in die JVA Pöschwies in der JVA Bostadel

verbleiben könne. Das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer Verfügung

betreffend den Verbleib in der JVA Bostadel wurde mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 abgewiesen, jedoch wurde der Straf- und

Massnahmenvollzug (SMV) gleichzeitig angewiesen, umgehend eine begründete

Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete der SMV an, der Rekurrent

werde rückwirkend per 23. Juni 2022 in die JVA [Pöschwies] versetzt.

Gegen diese

Verfügung hat der Rekurrent am 3. Juli 2022 mit Eingabe seiner

Rechtsvertreterin Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegründung ist am 29. Juli

2022 erfolgt. Darin verweist der Rekurrent zunächst auf seinen Antrag auf

Anordnung einer superprovisorischen Verfügung, an welchem vollumfänglich

festgehalten werde. Weiter beantragt er, es sei die Verfügung des SMV vom 28.

Juni 2022 aufzuheben und er sei umgehend zurück in die JVA Bostadel zu verlegen.

Darüber hinaus sei ihm eine verzinste Genugtuung von mindestens CHF

1'000.‒ wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehör, CHF

500.‒ für den beschwerlichen Gefangenentransport und ab dem 23. Juni 2022

CHF 50.– pro Tag bis zu seiner Verlegung in den Normalvollzug und anschliessend

CHF 20.‒ pro Tag bis zur Rückversetzung in die JVA Bostadel oder seiner

Entlassung zuzusprechen; alles unter o/e Kostenfolge. Schliesslich sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 8. August 2022

hat der SMV die Abweisung des sinngemässen Verfahrensantrages auf Anordnung

einer vorsorglichen Massnahme beantragt. Der verfahrensleitende Gerichtspräsident

hat das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit

Verfügung vom 9. August 2022 abgewiesen. Der SMV beantragt mit Stellungnahme

vom 1. September 2022 sodann die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Mit E‑Mail vom 3. Oktober 2022 hat der SMV beim Gericht den

Entscheid vom gleichen Datum eingereicht, gemäss welchem der Rekurrent am 18.

Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde. Der Rekurrent hat

mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 zur Stellungnahme des SMV vom 1. September

2022 repliziert, wobei er sinngemäss an seinen Begehren festhält. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rekursen gegen

Verfügungen des SMV ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes

(JVG, SG 258.200). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses grundsätzlich sachlich und funktionell

zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht

zum Entscheid berufen. Demgegenüber ist der Verfahrensleiter gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Wie in den nachfolgenden

Erwägungen aufzuzeigen sein wird, ist das Begehren des Rekurrenten um

Rückverlegung in die JVA Bostadel gegenstandslos geworden. Da er mit dem

vorliegenden Rekurs indes zusätzlich Genugtuungsansprüche geltend macht, bleibt

es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.

1.2

1.2.1

Der

Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser im Zeitpunkt

ihres Erlasses unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)

für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ihr

Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu

sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2021.174/VD.2021.189

vom 1. September 2022 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1,

VD.2015.177 vom 1. April 2016 E.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E.1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292).

Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim

Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine

praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen

gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der

Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen

Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292). Wenn der Nachteil

auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an

einem aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse

besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden

können (VGE VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1). Mit dem

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem

Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen

unterbreitet werden.

Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei

Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf

des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben

(VGE VD.2023.10 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1,

VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer

2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in:

Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Das Verwaltungsgericht verzichtet

ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, sofern sich der

gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf

dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb

kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (VGE

VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.4, mit Hinweisen, VD. 2021.174/VD.2021.189

vom 1. September 2022 E. 1.2.2). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann

auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich

die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen

Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im

Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren

grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E.

1.3.1, 139 I 206 E. 1.1; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.1,

2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3).

1.2.2

Mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 hat der SMV

den Rekurrenten per 18. Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es

fehlt somit an einem aktuellen Rechtschutzinteresse hinsichtlich seines

Antrages um Rückverlegung in die JVA Bostadel, zumal die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung diesbezüglich keine praktische Wirkung und daher dem

Rekurrenten keinen gegenwärtigen, praktischen Nutzen mehr zu verschaffen vermag.

Zudem fehlen vorliegend die Voraussetzungen dazu, den Rekurs ausnahmsweise

trotz Wegfalls der Aktualität zu prüfen. So ist bei den vorliegend

aufgeworfenen Fragen nicht von solchen auszugehen, welche kaum je rechtzeitig

auf dem Rekursweg überprüft werden könnten. Dass der vorliegende Entscheid erst

nach der bedingten Entlassung des Rekurrenten ergeht, liegt an besonderen

Umständen, namentlich der Versetzung weniger als vier Monate vor dem

Entlassungstermin sowie der ausnahmsweise übermässig langen Dauer des Rekursverfahrens

(vgl. VD. 2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.2). Weiter sind die

mit dem vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Fragen nicht von grundsätzlicher

Bedeutung. Der Rekurrent rügt im Wesentlichen, die Vorgehensweise des SMV bei

Gefangenenaustauschen sei allgemein unzulässig und seine eigene Verlegung sei

unverhältnismässig und unzureichend begründet gewesen. Abgesehen davon, dass es

sich bei seinen Vorbringen um weitgehend unsubstantiierte Behauptungen handelt,

werfen sie grösstenteils Fragen auf, mit welchen sich das Verwaltungsgericht in

der Vergangenheit bereits mehrfach auseinandergesetzt hat (vgl. unten E. 2). Auch

die Eigenheiten des vorliegenden Falles, etwa, dass der Rekurrent kurz vor der

bedingten Haftentlassung gestanden hat, er sich während des Vollzugs in der JVA

Bostadel gut verhalten hat und die Haftbedingungen in der JVA Pöschwies seiner

Ansicht nach schlechter seien als diejenigen in der JVA Bostadel, begründen

keine zu klärenden Grundsatzfragen, an deren Beantwortung ein öffentliches

Interesse bestehen könnte (vgl. VGE VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 2.1).

1.2.3

Hinsichtlich der beantragten Rückverlegung von

der JVA Pöschwies in die JVA Bostadel ist das Verfahren somit als

gegenstandslos abzuschreiben.

1.2.4

Ergänzend ist festzuhalten, dass folglich auch

nicht weiter auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung

einzugehen ist. Es ist diesbezüglich zu beachten, dass der Anspruch auf

rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist, sondern –

wie das Verfahrensrecht überhaupt – der Verwirklichung des materiellen Rechts

dient. Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich

geschütztes Interesse besteht, indem die behauptete Gehörsverletzung einen Einfluss

auf den Verfahrensausgang hat (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4; 4A_27/2018

vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4; 4A_141/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen;

vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4a S. 287; vgl. VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E.

1.2.3). Ein selbständiger Feststellungsanspruch hinsichtlich einer allfälligen

Gehörsverletzung besteht vorliegend somit nicht (vgl. VGE ZH VB.2021.00661 vom

28.

Juli 2022 E. 1.3), wobei der Rekurrent auch gar kein entsprechendes

Feststellungsbegehren gestellt hat. Schliesslich gilt anzumerken, dass die vom

Rekurrenten geltend gemachte Gehörsverletzung letztlich auf eine materielle

Prüfung der Sache abzielt. So macht er im Wesentlichen geltend, der SMV habe sich

bei der Entscheidfindung nicht mit seinen Äusserungen auseinandergesetzt, da

der Entscheid bereits vor seiner Anhörung festgestanden habe (act. 15 S. 3). Ein

fehlendes aktuelles Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der materiellen

Überprüfung kann jedoch nicht auf diesem Weg kompensiert werden.

1.3

Was sodann die geltend gemachten

Genugtuungsforderungen anbelangt, ist auf diese Begehren nicht einzutreten. Entschädigungsforderungen

sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines

Personals (Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]) auf dem Weg des Zivilprozesses beim

Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für deren

Beurteilung im Rekursverfahren nicht zuständig (VGE VD.2022.116 vom 7. Februar

2023.

E. 3.1, VD.2020.165/VD.2021.17 vom 16. August 2021 1.3, VD.2020.105 vom 2.

September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).

2.

Im Übrigen wäre der Rekurs ohnehin abzuweisen.

2.1

Hinsichtlich der vom Rekurrenten geltend

gemachten Gehörsverletzung gilt es festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde

gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Kantone der Nordwest- und

Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG

258.300, nachfolgend Konkordatsvereinbarung NWI) die geeignete

Vollzugseinrichtung bestimmt. Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung

kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe von der

Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst

werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die gefangene Person dagegen prinzipiell

keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (BGer

6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1,

6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2).

Bei Versetzungsentscheiden, die keine gleichzeitige Veränderung oder

Verschärfung des Vollzugsregimes begründen, lässt sich daher aus Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV, SR 101) kein vorgängiges Mitspracherecht der

betroffenen Person ableiten (VGE VD.2021.118/VD.2021.143 vom 18. Februar 2022 E.

3).

Der Rekurrent wurde vorliegend von einer geschlossenen in

eine nach wie vor geschlossene JVA versetzt, weshalb sich am Vollzugsregime

durch die Verlegung nichts geändert hat und ihm demzufolge auch kein

Mitspracherecht zukommt. Im Übrigen wurde der Rekurrent im vorliegenden Fall

indes durchaus bereits am 22. Juni 2022 noch vor seiner Versetzung in

die JVA Pöschwies angehört. Soweit er geltend macht, der Entscheid sei zum

Zeitpunkt seiner Anhörung bereits gefällt gewesen (act. 1, Rz. 8 f.; act. 15, S.

3), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Anhörung zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs immer einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid

voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE

VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.5,

VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Entsprechend kann er auch aus den

bereits vor der Anhörung stattgefundenen organisatorischen Vorkehrungen nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich kommt hinzu, dass das

Verwaltungsgericht vorliegend über volle Kognition verfügt (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG), womit eine allfällige Verletzung

spätestens mit dem vorliegenden Rekurs hätte geheilt werden können.

Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.2

Was sodann die Rechtmässigkeit der verfügten

Versetzung in die JVA Pöschwies anbelangt, hat das Verwaltungsgericht bereits

mehrfach entschieden, dass die Wahl der Vollzugseinrichtung dem SMV obliegt und

seitens der verurteilten Person kein Wahlrecht besteht (VGE VD.2023.74 vom 26. Juni

2023.

E. 3.3, VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 2.2.2, VD.2021.143 vom 18.

Februar 2022 E. 3). Die Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des

Konkordats ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. e der Konkordatsvereinbarung

NWI unter anderem zur Optimierung der Insassenzusammensetzung zulässig. Dies

hat auch für eine nachträgliche Versetzung zu gelten, zumal eine solche gemäss

Art. 14 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung NWI ausdrücklich vorgesehen ist.

Darauf stützte sich der SMV vorliegend (act. 9). Konkret habe es gemäss dem SMV

eine Anfrage der JVA Pöschwies gegeben, wonach ein dort untergebrachter

Gefangener sehr unter Druck gestanden sei und eine zeitnahe Versetzung daher

unumgänglich gewesen sei (act. 18 S. 2). Entsprechendes ergibt sich auch aus

der sich in den Akten befindlichen E-Mail der JVA Bostadel vom 22. Juni 2022 (act.

6, Teil 2). Soweit der Rekurrent geltend macht, der angegebene Grund für den

Gefangenenaustausch sei lediglich vorgeschoben und es handle sich eigentlich um

eine «unsachliche Strafversetzung» (vgl. act. 1 Rz. 11; act. 15 S. 1), so handelt

es sich dabei um unsubstantiierte Behauptungen, auf welche nicht weiter

einzugehen ist. Entgegen seiner Ansicht lassen sich denn auch aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip keine Gründe gegen die Verlegung in die JVA

Pöschwies ableiten. Auch diesbezüglich unterlässt es der Rekurrent nämlich,

konkret darzulegen, weshalb ihm die Verlegung in die JVA Pöschwies persönlich

nicht zumutbar sei. So genügen blosse Behauptungen, etwa, dass andere Gefangene

gerne freiwillig versetzt worden wären (act. 15 S. 5), offensichtlich nicht.

Auch die Umstände, dass er sich aufgrund seiner abrupten Verlegung nicht bei

seinen Mitgefangenen habe verabschieden können, er seine Kleider entgegen

gängiger Tradition nicht in der JVA Bostadel habe verschenken können, er seinen

[...]. Geburtstag in der für ihn unbekannten JVA Pöschwies habe verbringen

müssen, in der JVA Pöschwies beschränktere Telefonzeiten gälten, er dort nicht

selber kochen könne und weniger Arbeit und Freizeit habe und er schliesslich

eine dreimonatige Eingewöhnungsphase durchlaufen müsse (act. 15 S. 6 f.),

vermögen das öffentliche Interesse an einer Verlegung zwecks Optimierung der

Insassenzusammensetzung in keiner Weise aufzuwiegen. Wie der SMV diesbezüglich

zu Recht festhält, bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer

ein Übel, welches von dieser hinzunehmen ist. Ein Anspruch darauf, vor solchen

Einschränkungen bewahrt zu werden, hat der Rekurrent mithin nicht. Entgegen

seinen Vorbringen kann vom SMV im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung denn

auch nicht der Nachweis verlangt werden, dass absolut keine Alternativen, wie

etwa eine Verlegung eines anderen Gefangenen oder eine interne Verlegung statt

eines Gefangenenaustauschs, zur Verfügung gestanden hätten.

Mit dem SMV ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent keine

stichhaltigen Gründe gegen die Versetzung in die JVA Pöschwies vorgebracht hat,

womit sich der Rekurs auch im Falle eines Eintretens als unbegründet erweisen

würde. Damit fehlt auch den begehrten Genugtuungsforderungen die Grundlage,

weshalb diese ebenfalls abzuweisen wären.

3.

3.1

Wird

ein Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so richtet sich der Kostenentscheid gemäss der

Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens.

Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit

bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1.2,

VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1,

VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 310; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 514). Wird auf einen

Rekurs nicht eingetreten, so sind die Verfahrenskosten zufolge Unterliegens der

rekurrierenden Person aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

3.2

Vorliegend ist der Rekurs hinsichtlich der

beantragten Rückverlegung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da der

Rekurrent gemäss dem Erwogenen diesbezüglich aber ohnehin unterlägen wäre,

hätte er die dadurch verursachten Verfahrenskosten zu tragen. Gleiches gilt für

die gestellten Genugtuungsbegehren, auf welche mangels Zuständigkeit nicht

einzutreten ist. Da sich der Rekurs in Bezug auf die beantragte Rückverlegung aus

damaliger Sicht indes als knapp nicht aussichtslos erweist, ist dem Rekurrenten

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Demzufolge gehen die

Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens (§ 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) mit einer Entscheidgebühr in Höhe

von CHF 800.– vorliegend zu Lasten des Staates.

3.3

Der Vertreterin des Rekurrenten im

Kostenerlass, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Mangels Einreichung einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei 8 Stunden

als angemessen erscheinen. Dieser Aufwand wird zum üblichen Stundenansatz von

CHF 200.‒ vergütet, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und ‒ auf den

Gesamtbetrag ‒ 7,7 % MWST, zumal sämtliche Leistungen noch vor dem 1.

Januar 2024 erbracht wurden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren wird bezüglich der

beantragten Rückversetzung in die JVA Bostadel als gegenstandslos

abgeschrieben.

Auf die geltend gemachten Genugtuungsforderungen wird

nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese

Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein

Auslagenersatz von CHF 48.‒, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 126.90, total also

CHF 1'774.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.