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Entscheid

VD.2022.131

Versetzung in die JVA Bostadel

30. Januar 2023Deutsch9 min

Bässlergut verbleiben könne. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.131

URTEIL

vom 30. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Juni 2022

betreffend Versetzung in die JVA

Bostadel

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 22. Juni 2022 ist A____ mit dem Antrag ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt

gelangt, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass er bis zum rechtskräftigen

Entscheid über den Rekurs gegen die Verlegung in die JVA Bostadel im Gefängnis

Bässlergut verbleiben könne. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 23. Juni 2022 abgewiesen, jedoch wurde der Straf- und Massnahmenvollzug

(SMV) gleichzeitig angewiesen, umgehend eine begründete Verfügung zu erlassen. Mit

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Juni 2022 wurde der Rekurrent

rückwirkend per 23. Juni 2022 in die JVA Bostadel verlegt.

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 3. Juli 2022 mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin

Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegründung ist am 29 Juli 2022 erfolgt. Es

wird darin beantragt, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Juni 2022 aufzuheben und der Rekurrent umgehend zurück ins Bässlergut

zu verlegen. Es sei ihm eine verzinste Genugtuung von mindestens CHF 1'000.‒

wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehör, CHF 500.‒ für

den beschwerlichen Transport in die JVA Bostadel und täglich CHF 20.‒

ab dem 23. Juni 2022 bis zur Rückversetzung ins Bässlergut oder seiner

Entlassung zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei die

unentgeltliche Prozessführung mit [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreterin

zu gewähren.

Mit

Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 hat der Straf- und Massnahmenvollzug

beantragt, der Rekurs sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abzuschreiben, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus

§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Dementsprechend

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses

sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Demgegenüber ist der Verfahrensleiter gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Da neben

der beantragten Rückverlegung ins Bässlergut, die zufolge bedingter Entlassung

gegenstandslos geworden ist, die Zusprechung einer Genugtuung beantragt wird, hat

sich das Dreiergericht mit dem Rekurs zu befassen.

2.

2.1

Mit

Entscheid vom 2. August 2022 hat die Vollzugsbehörde den Rekurrenten per 19.

September 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es fehlt somit an einem

aktuellen Rechtschutzinteresse. Ist dies bereits bei der Einreichung der

Beschwerde der Fall, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es ‒ wie

vorliegend ‒ im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das

Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai

2022.

E. 1.2.1.1; VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom

27.

Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Auf das Erfordernis des

aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte

Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem

Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb

kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.

August 2017 E. 1.3.1). Es werden mit dem vorliegenden Rekurs keine grundsätzlichen

Fragen aufgeworfen, welche eine Prüfung des Rekurses trotz Wegfalls der

Aktualität rechtfertigen würden, womit das Verfahren hinsichtlich der

beantragten Rückverlegung von der JVA Bostadel ins Bässlergut entsprechend dem

Antrag des SMV vom 3. Oktober 2022 als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die

Rechtmässigkeit der Verlegung in die JVA Bostadel ist jedoch im Zusammenhang

mit der geltend gemachten Genugtuungsforderung zu prüfen (siehe E. 2.2.2).

2.2

2.2.1

Der

Rekurrent beantragt, es sei ihm eine Genugtuung auszurichten. Zunächst sei eine

solche im Umfang von CHF 1’000.‒ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

geschuldet. Er sei weniger als 24 Stunden vor seiner Verlegung über diese

informiert worden, was zu enormem psychischen Stress geführt habe. Die Zelle

eines Gefangenen begründe für längere Zeit dessen tatsächliches Zuhause, und

man richte sich darin nach Möglichkeit wohnlich ein, baue Freundschaften mit

den Nachbarn auf und gewöhne sich an die Abläufe (Rekurs Ziff. 3.a). Weiter sei

für den Transport in die JVA Bostadel eine Genugtuung von CHF 500.‒

geschuldet, da dem Rekurrenten durch das seitliche Sitzen in einem engen

dunklen Abteil schlecht geworden sei und er zudem starke Rückenschmerzen habe, weshalb

er beim Transport enorm gelitten habe. Nach frühzeitiger Information über die

Verlegung hätte er geeignete Medikamente gegen diese Beschwerden organisieren

können (Ziff. 3.b). Schliesslich sei die Zeit bis zur Rückversetzung ins

Bässlergut mit täglich CHF 20.‒ zu entschädigen, da der Rekurrent dort aufgrund

der geographischen Lage keinen Besuch von Freunden und Bekannten mehr erhalten

habe und zudem mit Personen in Kontakt gekommen sei, die schwere Straftaten begangen

hätten (Ziff. 3.c).

2.2.2

Zur

Prüfung der geforderten Genugtuungsforderungen ist trotz Wegfalls des aktuellen

Rechtschutzinteresses zu prüfen, ob die Verlegung in die JVA Bostadel rechtmässig

erfolgt ist. Es kann dabei vollumfänglich auf die Stellungnahme des SMV

verwiesen werden, worin zutreffend erläutert wird, dass gemäss § 21 Abs. 1 des

Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (Justizvollzugsgesetz,

SG.258.200) die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugsanstalt bestimmt und sich

die Kantone gemäss Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006

(Konkordatsvereinbarung NWI; SSED 01.0) verpflichtet haben, die von ihnen zu

vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den

konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Gemäss Anhang zur

Konkordatsvereinbarung NWI vom 22. Oktober 2021 ist die JVA Bostadel eine

solche Einrichtung. Weiter hält Art. 14 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung NWI

fest, dass die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt und

eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung nach Abs. 2 dieser

Bestimmung unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf

Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden kann. Die Vollzugsbehörde hat

die Gründe für die Verlegung nach entsprechender Aufforderung des

Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 in ihrer Verfügung vom 28. Juni

2022.

dargelegt ‒ das Gefängnis Bässlergut gehört im Unterschied zur JVA

Bostadel nicht dem Konkordat an ‒, und die Verlegung des Rekurrenten ist

Dispositiv

somit nicht zu beanstanden. Der Rekurs wäre demnach auch bei vorhandenem

aktuellem Rechtschutzinteresse abzuweisen gewesen, und es besteht kein Anspruch

auf Genugtuung aufgrund der Unterbringung in der JVA Bostadel.

2.2.3 Der

Rekurrent befand sich ab dem 29. April 2022 im Gefängnis Bässlergut und trat am

23. Juni 2022 in die Justizvollzugsanstalt Bostadel ein. Er befand sich demnach

nur für knapp zwei Monate im Gefängnis Bässlergut, womit unzutreffend ist, dass

dieses für längere Zeit sein Zuhause gewesen sei. Die Nachricht über den

Anstaltswechsel am Folgetag brachte angesichts der wenigen persönlichen

Gegenstände eines Strafgefangenen auch keinen nennenswerten

Vorbereitungsaufwand mit sich. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist darauf zu verweisen, dass die Wahl der geeigneten Vollzugsanstalt alleine

der Vollzugsbehörde zukommt (siehe dazu 2.2.2) und sich der Rekurrent zudem

sich im Rahmen des vorliegenden Rekurses dazu äussern konnte, womit eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. Eine Genugtuung für die

mit der kurzfristigen Verlegung angeblich einhergehende Inkonvenienz ist nicht

geschuldet.

2.2.4 Schliesslich

wird eine Genugtuung für die Fahrt im Gefangenentransporter beantragt. Die

seitliche Anordnung der Sitze in einem Gefangenentransporter mag unangenehm

sein, die Unterteilung in einzelne Abteile ist jedoch aus Sicherheitsgründen

notwendig und hinzunehmen. Die Schilderung als mehrstündige «Horrorfahrt»

(Rekursgebründung Ziff. 3.b) erscheint zudem stark dramatisiert. Bei einem gravierenden

Rückenleiden ist jede längere Autofahrt beschwerlich, der Rekurrent wird aber

bei einem vorbestehenden Leiden bereits im Besitz von Schmerzmitteln gewesen

sein, zumal er deswegen im Gefängnis Bässlergut behandelt worden sein soll

(Rekursbegründung a.a.O.), oder hätte solche auch kurzfristig verlangen können.

Auch aufgrund des Transportes in die JVA Bostadel fällt eine Genugtuung somit ausser

Betracht.

2.2.5 Nach

dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen.

3.

3.1 Da

die in Art. 14 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung vorgeschriebene begründete

Verfügung durch den Strafvollzug erst nach Anordnung durch den

Instruktionsrichter erfolgte, rechtfertigt sich insgesamt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, obschon der Rekurs in der Sache als aussichtslos bezeichnet

werden muss.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.–

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung

mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten jedoch

zu Lasten des Staates.

3.3 Der

Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4.

Oktober 2022 dazu aufgefordert wurde, ergänzende schriftliche Eingaben bis zum

1. November 2022 zu tätigen und in der Folge keine Honorarnote der

Rechtsvertreterin eingegangen ist, ist der Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen. Dieser

Aufwand wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ vergütet, zuzüglich

3 % Auslagenpauschale und ‒ auf den Gesamtbetrag ‒ 7,7 % MWST. Für

die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren ist bezüglich der

beantragten Rückversetzung ins Gefängnis Bässlergut als gegenstandslos

abzuschreiben.

Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden [...] für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von

CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.‒, zzgl.

7,7 % MWST von CHF 126.90, total also CHF 1’774.90, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.