VD.2022.131
Versetzung in die JVA Bostadel
30. Januar 2023Deutsch9 min
Bässlergut verbleiben könne. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.131
URTEIL
vom 30. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Juni 2022
betreffend Versetzung in die JVA
Bostadel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 22. Juni 2022 ist A____ mit dem Antrag ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt
gelangt, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass er bis zum rechtskräftigen
Entscheid über den Rekurs gegen die Verlegung in die JVA Bostadel im Gefängnis
Bässlergut verbleiben könne. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 23. Juni 2022 abgewiesen, jedoch wurde der Straf- und Massnahmenvollzug
(SMV) gleichzeitig angewiesen, umgehend eine begründete Verfügung zu erlassen. Mit
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Juni 2022 wurde der Rekurrent
rückwirkend per 23. Juni 2022 in die JVA Bostadel verlegt.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 3. Juli 2022 mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin
Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegründung ist am 29 Juli 2022 erfolgt. Es
wird darin beantragt, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Juni 2022 aufzuheben und der Rekurrent umgehend zurück ins Bässlergut
zu verlegen. Es sei ihm eine verzinste Genugtuung von mindestens CHF 1'000.‒
wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehör, CHF 500.‒ für
den beschwerlichen Transport in die JVA Bostadel und täglich CHF 20.‒
ab dem 23. Juni 2022 bis zur Rückversetzung ins Bässlergut oder seiner
Entlassung zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei die
unentgeltliche Prozessführung mit [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreterin
zu gewähren.
Mit
Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 hat der Straf- und Massnahmenvollzug
beantragt, der Rekurs sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Dementsprechend
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Demgegenüber ist der Verfahrensleiter gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Da neben
der beantragten Rückverlegung ins Bässlergut, die zufolge bedingter Entlassung
gegenstandslos geworden ist, die Zusprechung einer Genugtuung beantragt wird, hat
sich das Dreiergericht mit dem Rekurs zu befassen.
2.
2.1
Mit
Entscheid vom 2. August 2022 hat die Vollzugsbehörde den Rekurrenten per 19.
September 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es fehlt somit an einem
aktuellen Rechtschutzinteresse. Ist dies bereits bei der Einreichung der
Beschwerde der Fall, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es ‒ wie
vorliegend ‒ im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das
Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai
2022.
E. 1.2.1.1; VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom
27.
Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte
Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem
Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb
kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21.
August 2017 E. 1.3.1). Es werden mit dem vorliegenden Rekurs keine grundsätzlichen
Fragen aufgeworfen, welche eine Prüfung des Rekurses trotz Wegfalls der
Aktualität rechtfertigen würden, womit das Verfahren hinsichtlich der
beantragten Rückverlegung von der JVA Bostadel ins Bässlergut entsprechend dem
Antrag des SMV vom 3. Oktober 2022 als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die
Rechtmässigkeit der Verlegung in die JVA Bostadel ist jedoch im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Genugtuungsforderung zu prüfen (siehe E. 2.2.2).
2.2
2.2.1
Der
Rekurrent beantragt, es sei ihm eine Genugtuung auszurichten. Zunächst sei eine
solche im Umfang von CHF 1’000.‒ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
geschuldet. Er sei weniger als 24 Stunden vor seiner Verlegung über diese
informiert worden, was zu enormem psychischen Stress geführt habe. Die Zelle
eines Gefangenen begründe für längere Zeit dessen tatsächliches Zuhause, und
man richte sich darin nach Möglichkeit wohnlich ein, baue Freundschaften mit
den Nachbarn auf und gewöhne sich an die Abläufe (Rekurs Ziff. 3.a). Weiter sei
für den Transport in die JVA Bostadel eine Genugtuung von CHF 500.‒
geschuldet, da dem Rekurrenten durch das seitliche Sitzen in einem engen
dunklen Abteil schlecht geworden sei und er zudem starke Rückenschmerzen habe, weshalb
er beim Transport enorm gelitten habe. Nach frühzeitiger Information über die
Verlegung hätte er geeignete Medikamente gegen diese Beschwerden organisieren
können (Ziff. 3.b). Schliesslich sei die Zeit bis zur Rückversetzung ins
Bässlergut mit täglich CHF 20.‒ zu entschädigen, da der Rekurrent dort aufgrund
der geographischen Lage keinen Besuch von Freunden und Bekannten mehr erhalten
habe und zudem mit Personen in Kontakt gekommen sei, die schwere Straftaten begangen
hätten (Ziff. 3.c).
2.2.2
Zur
Prüfung der geforderten Genugtuungsforderungen ist trotz Wegfalls des aktuellen
Rechtschutzinteresses zu prüfen, ob die Verlegung in die JVA Bostadel rechtmässig
erfolgt ist. Es kann dabei vollumfänglich auf die Stellungnahme des SMV
verwiesen werden, worin zutreffend erläutert wird, dass gemäss § 21 Abs. 1 des
Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (Justizvollzugsgesetz,
SG.258.200) die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugsanstalt bestimmt und sich
die Kantone gemäss Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006
(Konkordatsvereinbarung NWI; SSED 01.0) verpflichtet haben, die von ihnen zu
vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den
konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Gemäss Anhang zur
Konkordatsvereinbarung NWI vom 22. Oktober 2021 ist die JVA Bostadel eine
solche Einrichtung. Weiter hält Art. 14 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung NWI
fest, dass die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt und
eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung nach Abs. 2 dieser
Bestimmung unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf
Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden kann. Die Vollzugsbehörde hat
die Gründe für die Verlegung nach entsprechender Aufforderung des
Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 in ihrer Verfügung vom 28. Juni
2022.
dargelegt ‒ das Gefängnis Bässlergut gehört im Unterschied zur JVA
Bostadel nicht dem Konkordat an ‒, und die Verlegung des Rekurrenten ist
Dispositiv
somit nicht zu beanstanden. Der Rekurs wäre demnach auch bei vorhandenem
aktuellem Rechtschutzinteresse abzuweisen gewesen, und es besteht kein Anspruch
auf Genugtuung aufgrund der Unterbringung in der JVA Bostadel.
2.2.3 Der
Rekurrent befand sich ab dem 29. April 2022 im Gefängnis Bässlergut und trat am
23. Juni 2022 in die Justizvollzugsanstalt Bostadel ein. Er befand sich demnach
nur für knapp zwei Monate im Gefängnis Bässlergut, womit unzutreffend ist, dass
dieses für längere Zeit sein Zuhause gewesen sei. Die Nachricht über den
Anstaltswechsel am Folgetag brachte angesichts der wenigen persönlichen
Gegenstände eines Strafgefangenen auch keinen nennenswerten
Vorbereitungsaufwand mit sich. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist darauf zu verweisen, dass die Wahl der geeigneten Vollzugsanstalt alleine
der Vollzugsbehörde zukommt (siehe dazu 2.2.2) und sich der Rekurrent zudem
sich im Rahmen des vorliegenden Rekurses dazu äussern konnte, womit eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. Eine Genugtuung für die
mit der kurzfristigen Verlegung angeblich einhergehende Inkonvenienz ist nicht
geschuldet.
2.2.4 Schliesslich
wird eine Genugtuung für die Fahrt im Gefangenentransporter beantragt. Die
seitliche Anordnung der Sitze in einem Gefangenentransporter mag unangenehm
sein, die Unterteilung in einzelne Abteile ist jedoch aus Sicherheitsgründen
notwendig und hinzunehmen. Die Schilderung als mehrstündige «Horrorfahrt»
(Rekursgebründung Ziff. 3.b) erscheint zudem stark dramatisiert. Bei einem gravierenden
Rückenleiden ist jede längere Autofahrt beschwerlich, der Rekurrent wird aber
bei einem vorbestehenden Leiden bereits im Besitz von Schmerzmitteln gewesen
sein, zumal er deswegen im Gefängnis Bässlergut behandelt worden sein soll
(Rekursbegründung a.a.O.), oder hätte solche auch kurzfristig verlangen können.
Auch aufgrund des Transportes in die JVA Bostadel fällt eine Genugtuung somit ausser
Betracht.
2.2.5 Nach
dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen.
3.
3.1 Da
die in Art. 14 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung vorgeschriebene begründete
Verfügung durch den Strafvollzug erst nach Anordnung durch den
Instruktionsrichter erfolgte, rechtfertigt sich insgesamt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, obschon der Rekurs in der Sache als aussichtslos bezeichnet
werden muss.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.–
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung
mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten jedoch
zu Lasten des Staates.
3.3 Der
Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4.
Oktober 2022 dazu aufgefordert wurde, ergänzende schriftliche Eingaben bis zum
1. November 2022 zu tätigen und in der Folge keine Honorarnote der
Rechtsvertreterin eingegangen ist, ist der Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen. Dieser
Aufwand wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ vergütet, zuzüglich
3 % Auslagenpauschale und ‒ auf den Gesamtbetrag ‒ 7,7 % MWST. Für
die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren ist bezüglich der
beantragten Rückversetzung ins Gefängnis Bässlergut als gegenstandslos
abzuschreiben.
Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden [...] für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von
CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.‒, zzgl.
7,7 % MWST von CHF 126.90, total also CHF 1’774.90, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.