VD.2022.132
Bewilligung einer Kindertagesstätte
22. März 2023Deutsch28 min
welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.132
URTEIL
vom 22.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
gegen
Fachstelle Tagesbetreuung
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 4. Mai 2022
betreffend Bewilligung einer
Kindertagesstätte
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Rekurrentin) betreibt an der [...] in Basel eine
Kindertagesstätte (im Folgenden: Kita). Bis Ende 2021 war ihr der Betrieb der
Kita mit 35 Betreuungsplätzen bewilligt. Mit Verfügung vom 1. Januar 2022
erteilte die Fachstelle Tagesbetreuung der Rekurrentin für den Weiterbetrieb
der Kita eine Bewilligung als Kita mit Betreuungsbeiträgen zur Betreuung von
Kindern im Alter von 3 Monaten bis 7 Jahre mit 30 Plätzen, davon maximal zehn
Plätze für Kinder unter 18 Monaten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 4. Mai 2022 ohne Erhebung von Kosten
ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13.
Mai und 8. Juni 2022 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin, mit
welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements
vom 4. Mai 2022 und der Verfügung der Fachstelle Tagesbetreuung vom 1. Januar
2022 und die Erteilung der Bewilligung einer Kindertagesstätte mit
Betreuungsbeiträgen zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 Monaten bis 7
Jahre mit 32 Plätzen, davon max. 10 Plätzen für Kinder unter 18 Monaten
beantragte. Eventualiter beantragte die Rekurrentin
die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Erziehungsdepartement, subeventualiter an die Fachstelle Tagesbetreuung. Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 22. Juni 2022 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das Erziehungsdepartement beantragt
mit Vernehmlassung vom 22. August 2022 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 31. Oktober 2022
repliziert und die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteiverhandlung
beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat am 22. März 2023 in der
betroffenen Kita in der Liegenschaft [...] einen Augenschein genommen. Daran haben
die Rekurrentin mit ihren Rechtsvertreterinnen und der Vertreter des
Erziehungsdepartements teilgenommen und sich zu den tatsächlichen Verhältnissen
vor Ort äussern können. Im Gerichtssaal ist ausserdem die Leiterin der
Fachstelle Tagesbetreuung als Auskunftsperson befragt worden. Für die
Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der
Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die
Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Juni 2022 sowie aus §
42.
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen.
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG
und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und
begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3
1.3.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu entscheiden.
1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt
das Rügeprinzip (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1 und
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504). Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm,
a.a.O., S. 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und
weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft
sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Dazu hat sich
die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen.
Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen
sein (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277 ff., 305). Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom
22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik
nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz
dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und
VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).
2.
Unstrittig ist, dass der Rekurrentin eine Bewilligung zum
Weiterbetrieb einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen an der [...] zu
erteilen ist. Strittig ist allein die Zahl der Betreuungsplätze, mit welchen
der Betrieb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 zu bewilligen ist.
2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz
erwogen, dass gemäss der insoweit unveränderten Regelung in § 11 Abs. 1
des totalrevidierten Gesetzes betreffend Tagesbetreuung von Kindern
(Tagesbetreuungsgesetz [TBG, SG 815.100]) in der Fassung vom 8. Mai 2019 die
Tagesbetreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte der Bewilligung bedarf
und der Aufsicht durch das zuständige Departement untersteht (dazu und zum
Folgenden angefochtener Entscheid, E. 2). Dabei gelten gemäss Abs. 2
von § 11 TBG für die Bewilligung von und die Aufsicht über
Kindertagesstätten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern
(Pflegekinderverordnung [PAVO, SR 211.222.338]). Nach deren einschlägigem Art.
15 PAVO darf einer Kita eine Bewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn
in den vorgesehenen Räumlichkeiten eine für die körperliche und geistige
Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (lit.
a) und die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des
Brandschutzes entsprechen (lit. d). Diese Bestimmung wird in § 10 der
Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und
Tagesfamilien (Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung [KTV, SG 815.110])
konkretisiert. Danach müssen die Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern
geeignet sein sowie für diese eine Bewilligung der zuständigen Behörden für die
Nutzung als Kindertagesstätte vorliegen (lit. f). Gemäss § 10 KTV sind die
Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern geeignet, wenn entsprechend der
bestehenden Praxis pro Betreuungsplatz mindestens 6 m2 Spielfläche
mit Tageslicht zur Verfügung stehen. Zur weiteren Konkretisierung der
Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung verwies die Vorinstanz auf die
Richtlinien über die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten vom 5.
November 2021 (abrufbar unter https://
www.Jfs.bs.ch/fuer-fachpersonen-traegerschaften/tagesheime/gruendung), woraus weiter
hervorgehe, dass Nebenräume, Verkehrsflächen, ungeheizte Räume oder Aussenräume
bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Spielfläche nicht angerechnet
werden (Ziff. 5 Abs. 1 Bst. a).
2.2
2.2.1 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen
(angefochtener Entscheid, E. 5.2) weist die Kindertagesstätte der
Rekurrentin an der [...] gemäss den in den Akten liegenden Grundrissplänen und
Fotos ein Raum- und Flächenprogramm mit einer Gesamtfläche von insgesamt 245,3
m2 auf. Dieses besteht einerseits aus einem «Gruppe 1: Baby
Gruppenraum» mit 37 m2, einem Raum «Gruppe 1: Baby Schlafen» mit 21
m2, einem «Gruppe 2: Gemeinschaftsraum» mit 40,7 m2 und
einem Raum «Gruppe 2/3: Bibliothek/Ruhen/Schlafen» mit 23,3 m2, die
unbestrittenermassen eindeutig als zur Bestimmung der zulässigen
Betreuungsplätze anrechenbar sind. Ebenso unstrittig ist, dass die Küche mit 8
m2, das Büro mit 7,2 m2, der Eingang mit Garderobe mit 6
m2 und die zwei Toiletten mit 5,9 resp. 5,2 m2 nicht als
Spielfläche angerechnet werden können.
2.2.2 Ebenfalls nicht strittig ist mit der
entsprechenden Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid,
E. 3.2) im Grundsatz auch die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende
Praxis der Fachstelle Tagesbetreuung, wonach bei Räumlichkeiten mit
Verkehrsflächen je nach Intensität der Nutzung durch Mitarbeitende, Kinder und
Dritte als Durchgangsräume nur zwei Drittel oder die Hälfte der Raumfläche als
Spielfläche zu berücksichtigen sind. Unter Verkehrsfläche wird dabei mit den
Erwägungen der Vorinstanz derjenige Anteil an der nutzbaren Grundfläche eines
Bauwerks verstanden, der der Erschliessung, das heisst dem Zugang zu Räumlichkeiten,
dem Verkehr zwischen ihnen sowie im Notfall dem Verlassen von Räumlichkeiten
dient. Dazu gehören insbesondere Gänge und Treppen, aber auch andere
Räumlichkeiten oder Teile von Räumen, die im vorgenannten Sinn der
Erschliessung anderer Räume dienen und damit nicht als effektiv nutzbare Fläche
in Betracht kommen. Die Vorinstanz beurteilte es daher vor diesem Hintergrund als
nachvollziehbar und insbesondere im Lichte des vorrangig massgebenden
Kindeswohls (§ 3 Abs. 1 lit. a TBG) als sachgerecht, wenn die Fachstelle
Tagesbetreuung im Rahmen ihres weiten Ermessens und aufgrund ihrer
Erfahrungswerte bei der Berechnung der Spielfläche von Räumlichkeiten, die
nicht ausschliesslich dem Spiel der betreuten Kinder vorbehalten sind, die
Verkehrsfläche pauschal, jedoch abgestuft nach der entsprechenden
Nutzungsintensität im Umfang von einem Drittel bis zur Hälfte der Raumfläche zur
Bestimmung der anrechenbaren Fläche von der Gesamtfläche in Abzug bringt.
2.2.3 Strittig
war und ist allein die Anrechenbarkeit der Flächen der im Grundrissplan der
Rekurrentin (Rekursbegründungsbeilage 7) als «Gruppe 3: Kindergarten
blauer Raum» mit 31-32 m2 sowie als «Gruppe 3 Essen/Gruppe 1, 2 und
3 Spielen/Bewegen/Turnen» («orangener Raum») mit 59-60 m2 bezeichneten
Räumlichkeiten.
Die Fachstelle Tagesbetreuung hat diese Bereiche als ein Raum
«Gruppe 3, Kletterturm, offener Durchgangs- und Essbereich» mit einer Fläche
von 91 m2 bezeichnet. Davon hat sie zur Berechnung der für die
Kinder nutzbaren Fläche rund zwei Drittel, mithin 61 m2, angerechnet.
Ein Drittel bzw. 30 m2 dieses Raumes wurden nicht angerechnet, weil
es sich bei einem wesentlichen Teil des Raumes um Verkehrsfläche handle, welche
den Kindern nicht als Spielfläche zur Verfügung stehe, da alle anderen Räume
der Kindertagesstätte nur durch diesen Raum erreicht werden könnten und
sämtliche Kinder und Mitarbeitenden den Raum durchqueren müssten, um zu ihren
Gruppenräumen oder etwa zum Büro zu gelangen. Nach Angaben der Fachstelle
Tagesbetreuung sei auch erwogen worden, die Hälfte der Fläche nicht
anzurechnen. Da der Raum von den Kindern aber genutzt werden könne, sei bloss
ein Drittel abgezogen worden (Stellungnahme Fachstelle Tagesbetreuung vom 27.
Januar 2022 und ihre E-Mail vom 20. Dezember 2021 [Beilage 3 zur
Vernehmlassung des Erziehungsdepartements mit Beilage 5]).
Demgegenüber ist die Vorinstanz aufgrund der Grundrisspläne
und Fotografien mit der Darstellung der Rekurrentin davon ausgegangen, dass der
Raum «Kindergarten» der Gruppe 3 («blauer Raum») durch eine zusätzlich
eingezogene Wand vom Raum «Essen/Basteln» der Gruppe 3 («oranger Raum»)
abgetrennt worden und nur von diesem aus erreichbar sei. Mit der Rekurrentin
sei daher festzustellen, dass der Raum «Kindergarten» keine Verkehrsfläche
aufweise und glaubhafterweise 31-32 m2 umfasse, welche im vollen
Umfang zur verfügbaren Nutz- und Spielfläche hinzuzurechnen sei. Damit reduziere
sich die Anzahl Räume, die von Verkehrsflächen betroffen seien, auf den Raum
«Essen/Basteln» der Gruppe 3 mit einer restlichen Fläche von noch 59-60 m2
einschliesslich der dort ausgeschiedenen Fläche von 22 m2 für
Spielen/Turnen/ Bewegung der Gruppen 1, 2 und 3 (angefochtener Entscheid,
E. 5.3). Dabei könnten alle anderen Räume der Kindertagesstätte nur durch
diesen erreicht werden. Sämtliche Kinder und Mitarbeitenden sowie weitere
Personen wie Eltern oder Handwerker, die in oder mit der Kindertagesstätte zu
tun hätten, könnten diese nur durch diesen Raum betreten bzw. verlassen. Der
Raum weise damit einen ausserordentlich hohen Anteil Verkehrsfläche auf. Diesem
sei einerseits mit Blick auf einen möglichen Notfall, der ein schnelles und
sicheres Verlassen der Kindertagesstätte erforderlich mache, die nötige
Beachtung zu schenken ist. Andererseits folge daraus eine Raumkonstellation,
welche die Kinder anders als in den übrigen Räumen in erheblichem Mass am uneingeschränkten
Spielen hindere. Der bei den Akten liegende Grundrissplan der Kita mit von Hand
skizzierten Gehwegen bzw. Gängen lasse erahnen, dass den Kindern im Raum
«Essen/Basteln» über die bereits ausgeschiedene Fläche von 22 m2 für
Spielen/Turnen/Bewegung der Gruppen 1, 2 und 3 hinaus nur noch wenig mehr
Spielfläche zur Verfügung stehe. Es rechtfertige sich daher, entsprechend der
Praxis der Vorinstanz von der Fläche von 59-60 m2 nur die Hälfte,
also 29,5 bzw. 30 m2 als Spielfläche anzurechnen und die verbleibende
Flächenhälfte von 29,5 bzw. 30 m2 als nicht anrechenbare
Verkehrsfläche zu qualifizieren (E. 5.4).
Das Erziehungsdepartement kam damit im Ergebnis zu einer
gleichen Fläche, welche nicht als Spielfläche angerechnet werden kann, wie die Fachstelle
Tagesbetreuung.
2.3
2.3.1 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin mit
Bezug auf diese Würdigung des «orangen Raumes» ein widersprüchliches Verhalten
der Vorinstanz. Sie bezieht sich dabei auf die Feststellung der Vorinstanz,
wonach sie sich als Rekursinstanz trotz an sich umfassender Kognition (§ 45 OG)
bei der Überprüfung von Entscheiden wie dem vorliegenden, die auf besonderem
Fachwissen der vorbereitenden oder verfügenden Behörde beruhten, praxisgemäss
eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Dies treffe auch auf die Konkretisierung
von unbestimmten Rechtsbegriffe wie «geeigneter Räumlichkeiten für die
Kinderbetreuung» oder einer «Spielfläche von 6 m2 pro
Betreuungsplatz», welche einen weiten Beurteilungsspielraum eröffneten, zu, in
den die Rekursinstanz nicht eingreife, soweit die verfügende Behörde von ihrem
Beurteilungsspielraum pflichtgemäss Gebrauch gemacht und die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt habe (angefochtener Entscheid,
E. 3.2). Vor diesem Hintergrund rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz
im Unterschied zur Fachstelle Tagesbetreuung nicht zwei Drittel, sondern nur
die Hälfte der Fläche als Spielfläche angerechnet habe. Auch wenn die
Fachstelle ihrer Verfügung eine andere Raumaufteilung zugrunde gelegt habe,
vermöge dies keine andere Einschätzung des gerechtfertigten Abzuges zu
rechtfertigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der orange Raum nach der
Abtrennung des blauen Raums plötzlich weniger zum Spielen genutzt werden könne
oder die Kinder in übermässigem Masse gestört werden sollten, zumal sich die
Vorinstanz im Unterschied zur Fachstelle kein eigenes Bild vor Ort gemacht habe
(Rekursbegründung, Rz 23).
2.3.2 Der Rekurrentin kann in diesen Vorbringen
nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass die Fachstelle Tagesbetreuung im
vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2022,
S. 4 (Beilage 5 zur Vernehmlassung des Erziehungsdepartements) die
Frage der anrechenbaren Fläche bei einer isolierten Betrachtung des orangen
Raumes gleich wie die Vorinstanz beurteilt hat. Nachdem die Fachstelle bereits
mit Bezug auf die gesamten Räumlichkeiten des blauen und orangen Raumes bereits
erwogen hatte, die Hälfte der Fläche nicht anzurechnen (vgl. Stellungnahme
Fachstelle Tagesbetreuung vom 27. Januar 2022, S. 3 [Beilage 3 zur
Vernehmlassung des Erziehungsdepartements]), hat sie mit ihrer Stellungnahme
vom 24. Februar 2022 auf verschiedene Beschränkungen der Nutzung des orangen
Bereichs hingewiesen und ausgeführt, bei dessen isolierter Betrachtung wäre es
aufgrund des hohen Ausmasses der Doppel- und Mehrfachnutzung «sogar
gerechtfertigt, die Hälfte des orangen Bereichs als nicht anrechenbare Fläche
zu behandeln». Es sei bloss daher nur ein Drittel des zusammengefassten Raums von
91 m2 als nicht anrechenbare Fläche behandelt worden, da dieser aus
dem orangen und dem blauen Bereich bestehe und somit im zusammengefassten Raum
durchaus namhafte Flächen existierten, die ein konzentriertes, vertieftes
Spielen zuliessen (S. 4). Daraus folgt, dass die Vorinstanz nach der
abgetrennten Beurteilung des blauen Raums als ungeteilte Spielfläche bei ihrer
neuen, sich allein noch auf den 59-60 m2 umfassenden, orangen Raum bezogenen
Qualifikation als Raum mit Doppel- oder Mehrfachnutzung ohne Verletzung des
Beurteilungsspielraums der Vorinstanz den praxisgemäss anzunehmenden Abzug der
nicht anrechenbaren Fläche neu hat beurteilen dürfen. Im Ergebnis blieb die
effektiv nicht anrechenbare Verkehrsfläche von 30 m2 unabhängig
von der Vorgehensweise der Erst- bzw. der Rekursinstanz gleich (Fachstelle: ein
Drittel von ca. 90 m2 = 30 m2;
Erziehungsdepartement: Hälfte von ca. 60 m2 = 30 m2).
Ein widersprüchliches Verhalten liegt somit nicht vor.
Wieso die Fachstelle die beiden, wohl schon seit jeher mit
einer Wand (Faltwand) voneinander abgetrennten Räume (vgl. Replik, Rz 6) als
Einheit beurteilt hat, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls ist es nicht als
widersprüchliches Verhalten zu beanstanden, wenn auch die Fachstelle bei einer
allein auf den orangen Raum fokussierten Betrachtung die Mehrfachnutzung dieses
Raumes anders gewichtet hat.
2.3.3 Vor diesem Hintergrund kann die Rekurrentin
aus ihrem Hinweis, dass bei Räumen mit Doppel- und Mehrfachnutzung gemäss
ständiger Praxis der Fachstelle zur Berücksichtigung der nicht
ausschliesslichen Nutzung als Spielfläche ein Drittel der Raumfläche abgezogen
werde und nur bei «Raumkonstellationen, bei denen die Kinder in übermässigem
Masse am Spielen gehindert werden», ausnahmsweise bis die Hälfte der Raumfläche
als nicht anrechenbare Spielfläche behandelt werde (Rekursbegründung,
Rz 17 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Fachstelle Tagesbetreuung
vom 27. Januar 2022), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezogen auf den orangen
Raum geht auch die Fachstelle Tagesbetreuung von einer solchen Situation aus
(vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2022, S. 4 [Beilage 5 zur
Vernehmlassung des Erziehungsdepartements]).
2.4.
2.4.1 In der Sache weist die Rekurrentin darauf hin,
dass der orange Raum je nach Bedarf mit zwei bis drei Tischen mit Stühlen, mit
einem Kletterturm mit Rutschbahn und einer Spielröhre sowie einem Becken mit
Spielbällen eingerichtet sei (Rekursbegründung, Rz 18). Sie bestreitet,
dass die Kinder im orangen Raum übermässig am Spielen gehindert würden. Dieser
Raum sei vielmehr wichtiger Bestandteil des Pädagogikprogramms der
Kindertagesstätte, indem die Kinder dort Mahlzeiten zu sich nehmen und aktiv
bei deren Zubereitung mithelfen (schneiden, rühren, kneten usw.), an den
Tischen malen, basteln und puzzeln, auf der Rutschbahn spielen und sich im
Bällebad tollen, singen, tanzen und sich bewegen würden. Einzig die Gehwege dienten
nicht dem Spiel und den Aktivitäten der Kinder, weshalb sie abgezogen werden
dürften. Der gesamte Bereich mit den Tischen, dem Kletterturm und dem
Ballbecken und damit mindestens zwei Drittel des Raumes dienten dagegen als
anrechenbare Spiel-/ Nutzfläche (Rz 20). Zudem werde die Verkehrsfläche
des Raumes nur in einem zeitlich sehr beschränkten Umfang als Verkehrsfläche
genutzt, wenn die Eltern ihre Kinder zu den fix definierten Zeiten bringen oder
abholen würden (in der Regel nur morgens und abends). Handwerker besuchten die
Kita nur ausnahmsweise (1-2 mal pro Jahr) und würden terminlich aufgeboten,
wenn die Kinder ohnehin schliefen. Notfälle ereigneten sich glücklicherweise
ebenfalls äusserst selten, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Raum
eine «ausserordentlich hohe Verkehrsfläche» aufweisen solle. Das Begehen der am
Rand gelegenen Verkehrsflächen störe die Aktivitäten und die übrige Raumnutzung
in diesem Raum nicht (Rz 21).
Replicando ergänzt die Rekurrentin,
dass das Büro sich unmittelbar rechts neben dem Eingang befinde. Dahinter lägen
die Toiletten und die geschlossene Küche. Für den Zugang zu Büro, WC und Küche
werde daher nur geringfügig Fläche am Rande des Raumes als Verkehrsfläche in
Anspruch genommen. Zudem befinde sich die «Haupt-Toilette» mit Wickeltisch,
Dusche etc. links vom blauen Raum. Da diese Nebenräume nur von Kindern und
ihnen vertrauten Personen genutzt würden, finde auch keine Störung statt. Die
Eltern blieben im Eingangsbereich und nutzten die Verkehrsfläche nicht (Replik,
Rz 9 f.).
2.4.2 Die Fachstelle Tagesbetreuung hat mit ihrer
Stellungnahme vom 24. Februar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich
erwogen, dass den orangen Bereich «diverse Personen im Verlaufe des Tages immer
wieder betreten oder durchqueren (Kinder, Eltern, Mitarbeitende, Lieferanten
des Mittagessens, usw.)» würden. Sie wies darauf hin, dass es «zwischen dem
Eingangsbereich und dem orangen Bereich keine Trennwand» gebe, sodass jedes
Geräusch und jede Bewegung beim Betreten oder Verlassen der Kindertagesstätte
zwangsläufig auch im orangen Bereich wahrgenommen werde. Berücksichtige man,
dass die Kinder zu unterschiedlichen Zeiten durch die Eltern gebracht oder
abgeholt und dass einige Kinder nur halbtags in der Kindertagesstätte betreut
würden, dass die Zwischenmahlzeiten täglich in der offenen Küche vorbereitet
und das Mittagessen täglich angeliefert werde, so müsse davon ausgegangen
werden, dass ein ungestörtes, konzentriertes Spiel nicht jederzeit möglich sei.
Weiter gebe es keinen Aufenthaltsraum für das Personal. Die Mitarbeitenden würden
ihre Pausen ebenfalls im orangen Bereich verbringen, wenn sie dazu die
Kindertagesstätte nicht verlassen würden. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass
die Mitarbeitenden gestaffelte Arbeitszeiten hätten und ihr Kommen und Gehen
ebenfalls ein ungestörtes, konzentriertes Spielen beeinträchtigen würde. Zudem sei
das Büro, welches sowohl von der Geschäfts- als auch von der pädagogischen
Leitung genutzt werde, für Anleitungssitzungen von Lernenden oder Praktikanten
oder Team- und Gruppensitzungen zu klein, weshalb hierfür ebenfalls der orange
Bereich genutzt werden müsse. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass es
sich bei der Küche nicht um einen abgeschlossenen Raum handle, sondern diese
vom orangen Bereich nur durch einen Tresen abgetrennt sei, weshalb die
Geräusche und Bewegungen aus bzw. in der Küche im orangen Bereich ebenfalls
wahrgenommen werden könnten. Daraus schloss die Fachstelle, dass bei einer
isolierten Betrachtung des orangen Raumes aufgrund des hohen Ausmasses der
Doppel- und Mehrfachnutzung die Hälfte des orangen Bereichs als nicht
anrechenbare Fläche zu behandeln sei (Stellungnahme vom 24. Februar 2022,
S. 4 [Beilage 5 zur Vernehmlassung des Erziehungsdepartements]).
2.4.3 Mit ihrer Vernehmlassung verweist die
Vorinstanz auf den Raumplan der Rekurrentin, welchen diese der Fachstelle
eingereicht hatte (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme der Fachstelle vom 27.
Januar 2022 [Vernehmlassungsbeilage 3]). Danach verteile sich die
Verkehrsfläche im orangen Raum um die von der Rekurrentin ausgeschiedene,
mehrfach genutzte Fläche von 22 m2 für Spielen/Turnen/Bewegung der
Gruppen 1, 2 und 3. Nach der Darstellung mit den von Hand skizzierten Fluren
mache die Verkehrsfläche mehr oder weniger die gesamte verbleibende Fläche von
rund 38 m2 aus. Mit der Anrechnung von nur der Hälfte der
Raumfläche als Verkehrsfläche, wie dies die Praxis der Fachstelle für Fälle
intensiver Nutzung vorsehe, und mithin von rund 30 m2 werde der
Rekurrentin zusätzlich 8 m2 Spielfläche zugebilligt. Damit werde das
Ermessen gleichermassen zugunsten der Rekurrentin ausgeübt wie im Falle der
fehlerhaften Berechnung aufgrund «zusammengefasster» Räume (Vernehmlassung,
Rz 10).
2.4.4 Der orange Raum weist im Gegensatz zu allen
anderen Räumen (mit Ausnahme der Küche) einen loftartigen, d.h. offenen
Charakter auf. Er dient unbestrittenermassen verschiedenen Nutzungen. Der
orange Raum ist zunächst Ort, wo sich in der Einlaufzeit am Morgen die Kinder
aufhalten, wo sie nach Angaben der Rekurrentin
malen, basteln, puzzeln, auf der Rutschbahn spielen und sich im Bällebad
tummeln. Zu späterer Zeit helfen die älteren Kinder dort bei der Zubereitung
von (Zwischen-) Mahlzeiten mit. Allerdings dient nicht die gesamte Fläche dem
Spiel der Kinder, werden doch sämtliche weiteren Räume der Kita über den
orangen Raum erschlossen. Insofern bedarf es auch Wege, auf denen Kinder wie
Betreuer diese Räume unbehindert erreichen können. Dies gilt für sämtliche
Gruppenräume im rückwärtigen Raum wie auch für den blauen Raum. Die Verkehrswege
dorthin stehen den Kindern für ihr Spiel im orangen Raum unbestrittenermassen
nicht zur Verfügung. Die Rekurrentin hält
dafür, dass diese begehbaren Flächen bewusst enorm schmal gehalten seien, weil
man dort keinen Verkehr wolle (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Damit bringt
sie zum Ausdruck, dass die Verkehrsflächen weniger ausmachen als der
vorgenommene Pauschalabzug von der Hälfte der 60 m2 (=
30 m2), welche der orange Raum misst. Die nicht anrechenbaren
Verkehrsflächen wie auch die Spielflächen sind in den vorliegenden Plänen
jedoch nirgends gesondert ausgewiesen, geschweige denn ausgemessen. Die den
Kindern für das Spielen zur Verfügung stehende Fläche lässt sich demnach mangels
Ausscheidung in den Plänen nicht näher beziffern.
Auf dem von der Rekurrentin
eingereichten – allerdings ohne Massstabangabe versehenen – Raumplan
(Beilage 2 zur Stellungnahme der Fachstelle Tagesbetreuung vom
27. Januar 2022 [Vernehmlassungsbeilage 3]) ist im orangen Raum
immerhin eine Fläche von 22 m2 mit der Bezeichnung
«Gruppe 1, 2 und 3, Spielen/Turnen/Bewegung» eingezeichnet. Diese schraffierte
Fläche erfasst jedoch offensichtlich nicht den Bereich mit den eingezeichneten Tischen,
den die Rekurrentin ebenfalls als Spielfläche
angerechnet haben will. Legt man behelfsweise auf diese beiden Flächen zusammen
eine Fläche, wie sie der voll angerechneten Spielfläche von 30 m2
im benachbarten blauen Raum entspricht, bleiben in etwa genau jene Flächen
frei, die es für ein ungehindertes Zirkulieren durch den orangen Raum (ca.
30 m2) benötigt. Den Kindern stehen somit entgegen der
Auffassung der Rekurrentin gewiss nicht
mehr als 30 m2 bzw. die Hälfte des orangen Raumes zum Spielen
zur Verfügung. Dies muss einerseits umso mehr gelten, als am heutigen
Augenschein zugegebenermassen festgestellt werden musste, dass der
Eingangsbereich zur Kita grösser ist als auf dem eingereichten Plan ausgewiesen
(Verhandlungsprotokoll, S. 2) und dass die bislang angenommene Fläche des
orangen Raums von 60 m2 damit kleiner ausfällt. Andererseits
dürfen die Verkehrswege nicht zu schmal gehalten werden, sollten die
Räumlichkeiten im Notfall möglichst schnell evakuiert werden müssen.
Die Frage nach den anrechenbaren Spielflächen im orangen Raum
ist im Übrigen nicht nur unter quantitativen, sondern auch qualitativen
Gesichtspunkten zu beurteilen. Während den Einlauf- und Abholzeiten am Morgen,
Mittag und Abend herrscht ein reges Kommen und Gehen in diesem Raum. Die
anwesenden Betreuungspersonen müssen sich immer wieder zu den Eltern begeben,
um Instruktionen entgegenzunehmen und über das Ergehen der Kinder zu berichten.
Es versteht sich von selbst, dass in diesen Zeiten ein betreutes Spielen mit
den Kindern nicht in gleichem Masse möglich ist, wie wenn die Kinder sich in
ihren Gruppen befinden. Wo in einem Raum so viel Bewegung ist, wird es auch
schwierig, ein Kind bei Bedarf in Ruhe auf die Seite zu nehmen. Des Gleichen
gilt zu beachten, dass der orange Raum bei einer maximal zulässigen Zahl von
30 Kindern ausserordentlich stark belegt ist, namentlich auch zu Essenszeiten.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz,
insbesondere nachdem sie die Flächen sämtlicher anderer Gruppenräume
vollumfänglich als Spielflächen anerkannt hat, vorliegend im orangen Raum die
Hälfte der Fläche als nicht anrechenbar abgezogen hat, anstatt den üblichen
Pauschalabzug von einem Drittel vorzunehmen. Nach Auskunft der Leiterin der
Fachstelle Tagesbetreuung weisen Räumlichkeiten von Kitas erfahrungsgemäss rund
einen Drittel nicht anrechenbare Flächen auf. Im vorliegenden Fall beträgt die
nicht anrechenbare Fläche, auch wenn man beim orangen Raum die Hälfte der
Fläche abzieht, bloss einen Viertel (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die
Kita der Rekurrentin erfährt damit im
Vergleich mit anderen Kitas demnach keine Schlechterstellung. Das
Verwaltungsgericht sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, in den
diesbezüglichen Beurteilungsspielraum der Verwaltung einzugreifen.
2.5 Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs
geltend, eine Nachmessung habe ergeben, dass das nicht anrechenbare Büro nur
eine Fläche von 4,75 m2 und nicht von 7,2 m2 aufweise.
Daraus ergebe sich eine anrechenbare Spielfläche von 216,06 m2
statt 213,61 m2 (Rekursbegründung, Rz 9).
2.5.1 Soweit die Vorinstanz diesbezüglich einwendet,
dass die Rekurrentin damit im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht
mehr zu hören und sie auf den von ihr im Rahmen des Verfahrens für die
Bewilligungserteilung gegenüber der Vorinstanz gemachten Angaben zur
Raumaufteilung und den Raummassen zu behaften sei (Vernehmlassung, Rz 4),
kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel unterbreitet werden können (statt vieler VGE VD.2021.92 vom 2.
Juni 2022 E. 4.4.3 und VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, je mit Hinweisen).
Als vorinstanzliche Behörde hat im verwaltungsinternen Rekursverfahren das
Erziehungsdepartement bzw. dessen Vorsteher entschieden. Es handelt sich somit
nicht um eine Vorinstanz, welche bereits als Gericht im materiellen Sinne
gemäss Art. 110 BGG eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss
vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorgenommen hätte. Die in
Beachtung der Rügeobliegenheiten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
(vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) mit der Rekursbegründung vorgebrachten neuen
Sachverhaltsvorbringen sind daher zu prüfen (VGE VD.2021.92 vom 2. Juni 2022
E. 4.4.3 und VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, je mit Hinweisen).
2.5.2 Zutreffend ist hingegen der Einwand der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass die Rekurrentin aus der von ihr nicht
näher substantiierten Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann
(Vernehmlassung, Rz 4). Auch wenn das Büro tatsächlich kleiner wäre, könne
daraus nicht gefolgert werden, dass die massgebende bzw. anrechenbare
Spielfläche im Umfang der Reduktion der ohnehin nicht anrechenbaren Bürofläche
wachse. Tatsächlich macht die Rekurrentin mit der Rekursbegründung denn auch
nicht geltend, welcher Raum in Kompensation der geringeren Fläche des Büros zum
Ausgleich der Gesamtfläche der Räumlichkeiten entsprechend grösser wäre und wo
somit mehr Spielfläche, als bisher unstrittig angenommen und angerechnet worden
ist, vorhanden wäre. Erst replicando beantragt sie die Durchführung einer
«fachmännischen Vermessung der Räumlichkeiten» (Replik, Rz 7). Dieser
Antrag ist verspätet (vgl. oben E. 1.3.2). Zudem obliegt die korrekte
Vermessung ihrer Räumlichkeiten der Rekurrentin und wäre daher im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht im Verfahren selbständig vorzunehmen und rechtzeitig ins
Verfahren einzubringen gewesen. Ohne eine solche korrekte Vermessung besteht
auch kein Anlass, die Differenz einfach dem orangen Raum anzurechnen, wie die Rekurrentin
dies mit der Replik vornimmt (Replik, Rz 8). Denkbar wäre auch, dass die
Verringerung der Bürofläche zu einer Vergrösserung des benachbarten
Eingangbereichs oder der Toilette geführt hat.
2.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die anrechenbare
Spielfläche einerseits aus Räumlichkeiten mit Flächen von 122 m2
plus 31-32 m2 besteht, welche vollumfänglich dem Spiel und den
Aktivitäten der Kinder dienen und andererseits aus dem orangen Raum mit Doppel-
resp. Mehrfachnutzung mit einer Fläche von 59-60 m2 besteht, welche
zur Hälfte an die massgebende Spielfläche angerechnet werden kann. Daraus folgt
eine massgebende Spielfläche von 183 m2. Dividiert durch 6 m2
Spielfläche pro Kind ergibt sich eine Anzahl von 30 bewilligungsfähigen
Betreuungsplätzen. Nicht ersichtlich ist und wird auch von der Rekurrentin nicht begründet (vgl.
Rekursbegründung, Rz 16), wieso von den nach den kantonalen Richtlinien pro
Kind erforderlichen 6 m2 Spielfläche abgewichen werden soll
zugunsten der Richtlinien für die Betreuung von Kindertagesstätten von
kibesuisse, dem Verband Kinderbetreuung Schweiz, von 2016, welche in
Ziff. 2.5 eine nutzbare Fläche von bloss 5 m2 pro Kind vorsehen
(Rekursbegründungsbeilage 10; ebenso Ziff. 4.1 der aktuellen Richtlinien
von kibesuisse von 2020 [abrufbar unter https://www.kibesuisse.ch/fileadmin/Dateiablage/kibesuisse_
Publikationen_ Deutsch/2020_kibesuisse_Richtlinien_Kita.pdf]).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat zum Schluss erwogen, dass
das Ergebnis von 30 Betreuungsplätzen auch vor dem
Verhältnismässigkeitsprinzip standhalte, zumal die Rekurrentin trotz der
Änderung beim massgebenden Betreuungsschlüssel weiterhin gleich viele Kinder in
ihrem Kindertagesheim betreuen könne wie vor der Bewilligungserneuerung, seien
die nach altem Tagesbetreuungsgesetz bewilligten 35 Betreuungsplätze doch gar
nie vollständig belegt gewesen. Die Belegung habe in den Jahren 2019 bis 2021
25, 19,4 und 17,4 Betreuungsplätze betragen (angefochtener Entscheid, E. 5.5).
3.2 Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin
diese Ausgangslage nicht, verweist aber auf deren Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie. Derzeit würden 25 Betreuungsplätze belegt und es würden
wöchentlich Besichtigungen mit interessierten Eltern durchgeführt. Sie suche
daher intensiv nach einer Verstärkung für ihr Team. Schliesslich verweist die Rekurrentin auf das grosse öffentliche
Interesse an ausreichenden Betreuungsplätzen sowie auf Einbussen von mindestens
CHF 29'400.– pro reduziertem Betreuungsplatz (Rekursbegründung,
Rz 24 ff.).
3.3
3.3.1 Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der
Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte bemisst sich dabei im Wesentlichen
nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die
betroffene Betreiberin (BGE 136 I 17 E. 4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich 2020, N 514; VGE VD.2017.200 vom 22. Februar 2018 E. 8.2
und VD.2015.35 vom 10. November 2015 E. 3.1). Vorliegend wird nur die
Angemessenheit respektive Zumutbarkeit der vorgenommenen Reduktion der Zahl der
Betreuungsplätze in Frage gestellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5
Abs. 2 BV) verlangt insoweit, dass das öffentliche Interesse an einer Massnahme
die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 556 f.;
VGE VD.2022.160 vom 20. Oktober 2022 E. 3.2.3).
3.3.2 Mit ihrer Argumentation verweist die
Rekurrentin allein auf den möglichen Verlust an Bruttoeinnahmen, wenn künftig
Interesse für die Betreuung von mehr als 30 Kindern bestehen würde. Für
diesen Fall müsste die Rekurrentin aber auch ihren Personalbestand erheblich
erhöhen, reicht der aktuelle Personalbestand gemäss der Verfügung der
Fachstelle Tagesbetreuung vom 1. Januar 2022
(Rekursbegründungsbeilage 4) doch bloss für die Belegung von 20
Vollzeitplätzen. Den genannten Einnahmeneinbussen stünden daher auch höhere
Kosten gegenüber, welche von der Rekurrentin nicht substantiiert werden. Vor
diesem Hintergrund kann sie offensichtlich keine Unangemessenheit der
Durchsetzung der allgemeinen Richtlinien für die pro Betreuungsplatz notwendige
Spielfläche substantiieren. Dass die Beschränkung der maximal zulässigen Zahl
von 30 Betreuungsplätzen ihre Existenz als Nonprofitunternehmen bedrohen
würde, macht die Rekurrentin nicht
geltend (vgl. Rekursbegründung, Rz 28).
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin
trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'800.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.