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Entscheid

VD.2022.132

Bewilligung einer Kindertagesstätte

22. März 2023Deutsch28 min

welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.132

URTEIL

vom 22.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

gegen

Fachstelle Tagesbetreuung

Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 4. Mai 2022

betreffend Bewilligung einer

Kindertagesstätte

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Rekurrentin) betreibt an der [...] in Basel eine

Kindertagesstätte (im Folgenden: Kita). Bis Ende 2021 war ihr der Betrieb der

Kita mit 35 Betreuungsplätzen bewilligt. Mit Verfügung vom 1. Januar 2022

erteilte die Fachstelle Tagesbetreuung der Rekurrentin für den Weiterbetrieb

der Kita eine Bewilligung als Kita mit Betreuungsbeiträgen zur Betreuung von

Kindern im Alter von 3 Monaten bis 7 Jahre mit 30 Plätzen, davon maximal zehn

Plätze für Kinder unter 18 Monaten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 4. Mai 2022 ohne Erhebung von Kosten

ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13.

Mai und 8. Juni 2022 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin, mit

welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements

vom 4. Mai 2022 und der Verfügung der Fachstelle Tagesbetreuung vom 1. Januar

2022 und die Erteilung der Bewilligung einer Kindertagesstätte mit

Betreuungsbeiträgen zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 Monaten bis 7

Jahre mit 32 Plätzen, davon max. 10 Plätzen für Kinder unter 18 Monaten

beantragte. Eventualiter beantragte die Rekurrentin

die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das

Erziehungsdepartement, subeventualiter an die Fachstelle Tagesbetreuung. Diesen

Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 22. Juni 2022 dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das Erziehungsdepartement beantragt

mit Vernehmlassung vom 22. August 2022 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 31. Oktober 2022

repliziert und die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteiverhandlung

beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat am 22. März 2023 in der

betroffenen Kita in der Liegenschaft [...] einen Augenschein genommen. Daran haben

die Rekurrentin mit ihren Rechtsvertreterinnen und der Vertreter des

Erziehungsdepartements teilgenommen und sich zu den tatsächlichen Verhältnissen

vor Ort äussern können. Im Gerichtssaal ist ausserdem die Leiterin der

Fachstelle Tagesbetreuung als Auskunftsperson befragt worden. Für die

Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der

Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die

Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Juni 2022 sowie aus §

42.

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen.

1.2

Die Rekurrentin ist als Adressatin des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG

und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und

begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3

1.3.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids zu entscheiden.

1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt

das Rügeprinzip (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018

E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1 und

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

504). Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die

Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze

Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018

E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2 und VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm,

a.a.O., S. 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und

weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft

sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Dazu hat sich

die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen.

Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen

sein (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17

vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm,

a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton

Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277 ff., 305). Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der

Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom

22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik

nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz

dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018

E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und

VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).

2.

Unstrittig ist, dass der Rekurrentin eine Bewilligung zum

Weiterbetrieb einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen an der [...] zu

erteilen ist. Strittig ist allein die Zahl der Betreuungsplätze, mit welchen

der Betrieb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 zu bewilligen ist.

2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz

erwogen, dass gemäss der insoweit unveränderten Regelung in § 11 Abs. 1

des totalrevidierten Gesetzes betreffend Tagesbetreuung von Kindern

(Tagesbetreuungsgesetz [TBG, SG 815.100]) in der Fassung vom 8. Mai 2019 die

Tagesbetreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte der Bewilligung bedarf

und der Aufsicht durch das zuständige Departement untersteht (dazu und zum

Folgenden angefochtener Entscheid, E. 2). Dabei gelten gemäss Abs. 2

von § 11 TBG für die Bewilligung von und die Aufsicht über

Kindertagesstätten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

(Pflegekinderverordnung [PAVO, SR 211.222.338]). Nach deren einschlägigem Art.

15 PAVO darf einer Kita eine Bewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn

in den vorgesehenen Räumlichkeiten eine für die körperliche und geistige

Entwicklung förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (lit.

a) und die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des

Brandschutzes entsprechen (lit. d). Diese Bestimmung wird in § 10 der

Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und

Tagesfamilien (Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung [KTV, SG 815.110])

konkretisiert. Danach müssen die Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern

geeignet sein sowie für diese eine Bewilligung der zuständigen Behörden für die

Nutzung als Kindertagesstätte vorliegen (lit. f). Gemäss § 10 KTV sind die

Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern geeignet, wenn entsprechend der

bestehenden Praxis pro Betreuungsplatz mindestens 6 m2 Spielfläche

mit Tageslicht zur Verfügung stehen. Zur weiteren Konkretisierung der

Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung verwies die Vorinstanz auf die

Richtlinien über die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten vom 5.

November 2021 (abrufbar unter https://

www.Jfs.bs.ch/fuer-fachpersonen-traegerschaften/tagesheime/gruendung), woraus weiter

hervorgehe, dass Nebenräume, Verkehrsflächen, ungeheizte Räume oder Aussenräume

bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Spielfläche nicht angerechnet

werden (Ziff. 5 Abs. 1 Bst. a).

2.2

2.2.1 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen

(angefochtener Entscheid, E. 5.2) weist die Kindertagesstätte der

Rekurrentin an der [...] gemäss den in den Akten liegenden Grundrissplänen und

Fotos ein Raum- und Flächenprogramm mit einer Gesamtfläche von insgesamt 245,3

m2 auf. Dieses besteht einerseits aus einem «Gruppe 1: Baby

Gruppenraum» mit 37 m2, einem Raum «Gruppe 1: Baby Schlafen» mit 21

m2, einem «Gruppe 2: Gemeinschaftsraum» mit 40,7 m2 und

einem Raum «Gruppe 2/3: Bibliothek/Ruhen/Schlafen» mit 23,3 m2, die

unbestrittenermassen eindeutig als zur Bestimmung der zulässigen

Betreuungsplätze anrechenbar sind. Ebenso unstrittig ist, dass die Küche mit 8

m2, das Büro mit 7,2 m2, der Eingang mit Garderobe mit 6

m2 und die zwei Toiletten mit 5,9 resp. 5,2 m2 nicht als

Spielfläche angerechnet werden können.

2.2.2 Ebenfalls nicht strittig ist mit der

entsprechenden Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid,

E. 3.2) im Grundsatz auch die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende

Praxis der Fachstelle Tagesbetreuung, wonach bei Räumlichkeiten mit

Verkehrsflächen je nach Intensität der Nutzung durch Mitarbeitende, Kinder und

Dritte als Durchgangsräume nur zwei Drittel oder die Hälfte der Raumfläche als

Spielfläche zu berücksichtigen sind. Unter Verkehrsfläche wird dabei mit den

Erwägungen der Vorinstanz derjenige Anteil an der nutzbaren Grundfläche eines

Bauwerks verstanden, der der Erschliessung, das heisst dem Zugang zu Räumlichkeiten,

dem Verkehr zwischen ihnen sowie im Notfall dem Verlassen von Räumlichkeiten

dient. Dazu gehören insbesondere Gänge und Treppen, aber auch andere

Räumlichkeiten oder Teile von Räumen, die im vorgenannten Sinn der

Erschliessung anderer Räume dienen und damit nicht als effektiv nutzbare Fläche

in Betracht kommen. Die Vorinstanz beurteilte es daher vor diesem Hintergrund als

nachvollziehbar und insbesondere im Lichte des vorrangig massgebenden

Kindeswohls (§ 3 Abs. 1 lit. a TBG) als sachgerecht, wenn die Fachstelle

Tagesbetreuung im Rahmen ihres weiten Ermessens und aufgrund ihrer

Erfahrungswerte bei der Berechnung der Spielfläche von Räumlichkeiten, die

nicht ausschliesslich dem Spiel der betreuten Kinder vorbehalten sind, die

Verkehrsfläche pauschal, jedoch abgestuft nach der entsprechenden

Nutzungsintensität im Umfang von einem Drittel bis zur Hälfte der Raumfläche zur

Bestimmung der anrechenbaren Fläche von der Gesamtfläche in Abzug bringt.

2.2.3 Strittig

war und ist allein die Anrechenbarkeit der Flächen der im Grundrissplan der

Rekurrentin (Rekursbegründungsbeilage 7) als «Gruppe 3: Kindergarten

blauer Raum» mit 31-32 m2 sowie als «Gruppe 3 Essen/Gruppe 1, 2 und

3 Spielen/Bewegen/Turnen» («orangener Raum») mit 59-60 m2 bezeichneten

Räumlichkeiten.

Die Fachstelle Tagesbetreuung hat diese Bereiche als ein Raum

«Gruppe 3, Kletterturm, offener Durchgangs- und Essbereich» mit einer Fläche

von 91 m2 bezeichnet. Davon hat sie zur Berechnung der für die

Kinder nutzbaren Fläche rund zwei Drittel, mithin 61 m2, angerechnet.

Ein Drittel bzw. 30 m2 dieses Raumes wurden nicht angerechnet, weil

es sich bei einem wesentlichen Teil des Raumes um Verkehrsfläche handle, welche

den Kindern nicht als Spielfläche zur Verfügung stehe, da alle anderen Räume

der Kindertagesstätte nur durch diesen Raum erreicht werden könnten und

sämtliche Kinder und Mitarbeitenden den Raum durchqueren müssten, um zu ihren

Gruppenräumen oder etwa zum Büro zu gelangen. Nach Angaben der Fachstelle

Tagesbetreuung sei auch erwogen worden, die Hälfte der Fläche nicht

anzurechnen. Da der Raum von den Kindern aber genutzt werden könne, sei bloss

ein Drittel abgezogen worden (Stellungnahme Fachstelle Tagesbetreuung vom 27.

Januar 2022 und ihre E-Mail vom 20. Dezember 2021 [Beilage 3 zur

Vernehmlassung des Erziehungsdepartements mit Beilage 5]).

Demgegenüber ist die Vorinstanz aufgrund der Grundrisspläne

und Fotografien mit der Darstellung der Rekurrentin davon ausgegangen, dass der

Raum «Kindergarten» der Gruppe 3 («blauer Raum») durch eine zusätzlich

eingezogene Wand vom Raum «Essen/Basteln» der Gruppe 3 («oranger Raum»)

abgetrennt worden und nur von diesem aus erreichbar sei. Mit der Rekurrentin

sei daher festzustellen, dass der Raum «Kindergarten» keine Verkehrsfläche

aufweise und glaubhafterweise 31-32 m2 umfasse, welche im vollen

Umfang zur verfügbaren Nutz- und Spielfläche hinzuzurechnen sei. Damit reduziere

sich die Anzahl Räume, die von Verkehrsflächen betroffen seien, auf den Raum

«Essen/Basteln» der Gruppe 3 mit einer restlichen Fläche von noch 59-60 m2

einschliesslich der dort ausgeschiedenen Fläche von 22 m2 für

Spielen/Turnen/ Bewegung der Gruppen 1, 2 und 3 (angefochtener Entscheid,

E. 5.3). Dabei könnten alle anderen Räume der Kindertagesstätte nur durch

diesen erreicht werden. Sämtliche Kinder und Mitarbeitenden sowie weitere

Personen wie Eltern oder Handwerker, die in oder mit der Kindertagesstätte zu

tun hätten, könnten diese nur durch diesen Raum betreten bzw. verlassen. Der

Raum weise damit einen ausserordentlich hohen Anteil Verkehrsfläche auf. Diesem

sei einerseits mit Blick auf einen möglichen Notfall, der ein schnelles und

sicheres Verlassen der Kindertagesstätte erforderlich mache, die nötige

Beachtung zu schenken ist. Andererseits folge daraus eine Raumkonstellation,

welche die Kinder anders als in den übrigen Räumen in erheblichem Mass am uneingeschränkten

Spielen hindere. Der bei den Akten liegende Grundrissplan der Kita mit von Hand

skizzierten Gehwegen bzw. Gängen lasse erahnen, dass den Kindern im Raum

«Essen/Basteln» über die bereits ausgeschiedene Fläche von 22 m2 für

Spielen/Turnen/Bewegung der Gruppen 1, 2 und 3 hinaus nur noch wenig mehr

Spielfläche zur Verfügung stehe. Es rechtfertige sich daher, entsprechend der

Praxis der Vorinstanz von der Fläche von 59-60 m2 nur die Hälfte,

also 29,5 bzw. 30 m2 als Spielfläche anzurechnen und die verbleibende

Flächenhälfte von 29,5 bzw. 30 m2 als nicht anrechenbare

Verkehrsfläche zu qualifizieren (E. 5.4).

Das Erziehungsdepartement kam damit im Ergebnis zu einer

gleichen Fläche, welche nicht als Spielfläche angerechnet werden kann, wie die Fachstelle

Tagesbetreuung.

2.3

2.3.1 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin mit

Bezug auf diese Würdigung des «orangen Raumes» ein widersprüchliches Verhalten

der Vorinstanz. Sie bezieht sich dabei auf die Feststellung der Vorinstanz,

wonach sie sich als Rekursinstanz trotz an sich umfassender Kognition (§ 45 OG)

bei der Überprüfung von Entscheiden wie dem vorliegenden, die auf besonderem

Fachwissen der vorbereitenden oder verfügenden Behörde beruhten, praxisgemäss

eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Dies treffe auch auf die Konkretisierung

von unbestimmten Rechtsbegriffe wie «geeigneter Räumlichkeiten für die

Kinderbetreuung» oder einer «Spielfläche von 6 m2 pro

Betreuungsplatz», welche einen weiten Beurteilungsspielraum eröffneten, zu, in

den die Rekursinstanz nicht eingreife, soweit die verfügende Behörde von ihrem

Beurteilungsspielraum pflichtgemäss Gebrauch gemacht und die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen

sorgfältig und umfassend durchgeführt habe (angefochtener Entscheid,

E. 3.2). Vor diesem Hintergrund rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz

im Unterschied zur Fachstelle Tagesbetreuung nicht zwei Drittel, sondern nur

die Hälfte der Fläche als Spielfläche angerechnet habe. Auch wenn die

Fachstelle ihrer Verfügung eine andere Raumaufteilung zugrunde gelegt habe,

vermöge dies keine andere Einschätzung des gerechtfertigten Abzuges zu

rechtfertigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der orange Raum nach der

Abtrennung des blauen Raums plötzlich weniger zum Spielen genutzt werden könne

oder die Kinder in übermässigem Masse gestört werden sollten, zumal sich die

Vorinstanz im Unterschied zur Fachstelle kein eigenes Bild vor Ort gemacht habe

(Rekursbegründung, Rz 23).

2.3.2 Der Rekurrentin kann in diesen Vorbringen

nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass die Fachstelle Tagesbetreuung im

vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2022,

S. 4 (Beilage 5 zur Vernehmlassung des Erziehungsdepartements) die

Frage der anrechenbaren Fläche bei einer isolierten Betrachtung des orangen

Raumes gleich wie die Vorinstanz beurteilt hat. Nachdem die Fachstelle bereits

mit Bezug auf die gesamten Räumlichkeiten des blauen und orangen Raumes bereits

erwogen hatte, die Hälfte der Fläche nicht anzurechnen (vgl. Stellungnahme

Fachstelle Tagesbetreuung vom 27. Januar 2022, S. 3 [Beilage 3 zur

Vernehmlassung des Erziehungsdepartements]), hat sie mit ihrer Stellungnahme

vom 24. Februar 2022 auf verschiedene Beschränkungen der Nutzung des orangen

Bereichs hingewiesen und ausgeführt, bei dessen isolierter Betrachtung wäre es

aufgrund des hohen Ausmasses der Doppel- und Mehrfachnutzung «sogar

gerechtfertigt, die Hälfte des orangen Bereichs als nicht anrechenbare Fläche

zu behandeln». Es sei bloss daher nur ein Drittel des zusammengefassten Raums von

91 m2 als nicht anrechenbare Fläche behandelt worden, da dieser aus

dem orangen und dem blauen Bereich bestehe und somit im zusammengefassten Raum

durchaus namhafte Flächen existierten, die ein konzentriertes, vertieftes

Spielen zuliessen (S. 4). Daraus folgt, dass die Vorinstanz nach der

abgetrennten Beurteilung des blauen Raums als ungeteilte Spielfläche bei ihrer

neuen, sich allein noch auf den 59-60 m2 umfassenden, orangen Raum bezogenen

Qualifikation als Raum mit Doppel- oder Mehrfachnutzung ohne Verletzung des

Beurteilungsspielraums der Vorinstanz den praxisgemäss anzunehmenden Abzug der

nicht anrechenbaren Fläche neu hat beurteilen dürfen. Im Ergebnis blieb die

effektiv nicht anrechenbare Verkehrsfläche von 30 m2 unabhängig

von der Vorgehensweise der Erst- bzw. der Rekursinstanz gleich (Fachstelle: ein

Drittel von ca. 90 m2 = 30 m2;

Erziehungsdepartement: Hälfte von ca. 60 m2 = 30 m2).

Ein widersprüchliches Verhalten liegt somit nicht vor.

Wieso die Fachstelle die beiden, wohl schon seit jeher mit

einer Wand (Faltwand) voneinander abgetrennten Räume (vgl. Replik, Rz 6) als

Einheit beurteilt hat, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls ist es nicht als

widersprüchliches Verhalten zu beanstanden, wenn auch die Fachstelle bei einer

allein auf den orangen Raum fokussierten Betrachtung die Mehrfachnutzung dieses

Raumes anders gewichtet hat.

2.3.3 Vor diesem Hintergrund kann die Rekurrentin

aus ihrem Hinweis, dass bei Räumen mit Doppel- und Mehrfachnutzung gemäss

ständiger Praxis der Fachstelle zur Berücksichtigung der nicht

ausschliesslichen Nutzung als Spielfläche ein Drittel der Raumfläche abgezogen

werde und nur bei «Raumkonstellationen, bei denen die Kinder in übermässigem

Masse am Spielen gehindert werden», ausnahmsweise bis die Hälfte der Raumfläche

als nicht anrechenbare Spielfläche behandelt werde (Rekursbegründung,

Rz 17 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Fachstelle Tagesbetreuung

vom 27. Januar 2022), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezogen auf den orangen

Raum geht auch die Fachstelle Tagesbetreuung von einer solchen Situation aus

(vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2022, S. 4 [Beilage 5 zur

Vernehmlassung des Erziehungsdepartements]).

2.4.

2.4.1 In der Sache weist die Rekurrentin darauf hin,

dass der orange Raum je nach Bedarf mit zwei bis drei Tischen mit Stühlen, mit

einem Kletterturm mit Rutschbahn und einer Spielröhre sowie einem Becken mit

Spielbällen eingerichtet sei (Rekursbegründung, Rz 18). Sie bestreitet,

dass die Kinder im orangen Raum übermässig am Spielen gehindert würden. Dieser

Raum sei vielmehr wichtiger Bestandteil des Pädagogikprogramms der

Kindertagesstätte, indem die Kinder dort Mahlzeiten zu sich nehmen und aktiv

bei deren Zubereitung mithelfen (schneiden, rühren, kneten usw.), an den

Tischen malen, basteln und puzzeln, auf der Rutschbahn spielen und sich im

Bällebad tollen, singen, tanzen und sich bewegen würden. Einzig die Gehwege dienten

nicht dem Spiel und den Aktivitäten der Kinder, weshalb sie abgezogen werden

dürften. Der gesamte Bereich mit den Tischen, dem Kletterturm und dem

Ballbecken und damit mindestens zwei Drittel des Raumes dienten dagegen als

anrechenbare Spiel-/ Nutzfläche (Rz 20). Zudem werde die Verkehrsfläche

des Raumes nur in einem zeitlich sehr beschränkten Umfang als Verkehrsfläche

genutzt, wenn die Eltern ihre Kinder zu den fix definierten Zeiten bringen oder

abholen würden (in der Regel nur morgens und abends). Handwerker besuchten die

Kita nur ausnahmsweise (1-2 mal pro Jahr) und würden terminlich aufgeboten,

wenn die Kinder ohnehin schliefen. Notfälle ereigneten sich glücklicherweise

ebenfalls äusserst selten, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Raum

eine «ausserordentlich hohe Verkehrsfläche» aufweisen solle. Das Begehen der am

Rand gelegenen Verkehrsflächen störe die Aktivitäten und die übrige Raumnutzung

in diesem Raum nicht (Rz 21).

Replicando ergänzt die Rekurrentin,

dass das Büro sich unmittelbar rechts neben dem Eingang befinde. Dahinter lägen

die Toiletten und die geschlossene Küche. Für den Zugang zu Büro, WC und Küche

werde daher nur geringfügig Fläche am Rande des Raumes als Verkehrsfläche in

Anspruch genommen. Zudem befinde sich die «Haupt-Toilette» mit Wickeltisch,

Dusche etc. links vom blauen Raum. Da diese Nebenräume nur von Kindern und

ihnen vertrauten Personen genutzt würden, finde auch keine Störung statt. Die

Eltern blieben im Eingangsbereich und nutzten die Verkehrsfläche nicht (Replik,

Rz 9 f.).

2.4.2 Die Fachstelle Tagesbetreuung hat mit ihrer

Stellungnahme vom 24. Februar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich

erwogen, dass den orangen Bereich «diverse Personen im Verlaufe des Tages immer

wieder betreten oder durchqueren (Kinder, Eltern, Mitarbeitende, Lieferanten

des Mittagessens, usw.)» würden. Sie wies darauf hin, dass es «zwischen dem

Eingangsbereich und dem orangen Bereich keine Trennwand» gebe, sodass jedes

Geräusch und jede Bewegung beim Betreten oder Verlassen der Kindertagesstätte

zwangsläufig auch im orangen Bereich wahrgenommen werde. Berücksichtige man,

dass die Kinder zu unterschiedlichen Zeiten durch die Eltern gebracht oder

abgeholt und dass einige Kinder nur halbtags in der Kindertagesstätte betreut

würden, dass die Zwischenmahlzeiten täglich in der offenen Küche vorbereitet

und das Mittagessen täglich angeliefert werde, so müsse davon ausgegangen

werden, dass ein ungestörtes, konzentriertes Spiel nicht jederzeit möglich sei.

Weiter gebe es keinen Aufenthaltsraum für das Personal. Die Mitarbeitenden würden

ihre Pausen ebenfalls im orangen Bereich verbringen, wenn sie dazu die

Kindertagesstätte nicht verlassen würden. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass

die Mitarbeitenden gestaffelte Arbeitszeiten hätten und ihr Kommen und Gehen

ebenfalls ein ungestörtes, konzentriertes Spielen beeinträchtigen würde. Zudem sei

das Büro, welches sowohl von der Geschäfts- als auch von der pädagogischen

Leitung genutzt werde, für Anleitungssitzungen von Lernenden oder Praktikanten

oder Team- und Gruppensitzungen zu klein, weshalb hierfür ebenfalls der orange

Bereich genutzt werden müsse. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass es

sich bei der Küche nicht um einen abgeschlossenen Raum handle, sondern diese

vom orangen Bereich nur durch einen Tresen abgetrennt sei, weshalb die

Geräusche und Bewegungen aus bzw. in der Küche im orangen Bereich ebenfalls

wahrgenommen werden könnten. Daraus schloss die Fachstelle, dass bei einer

isolierten Betrachtung des orangen Raumes aufgrund des hohen Ausmasses der

Doppel- und Mehrfachnutzung die Hälfte des orangen Bereichs als nicht

anrechenbare Fläche zu behandeln sei (Stellungnahme vom 24. Februar 2022,

S. 4 [Beilage 5 zur Vernehmlassung des Erziehungsdepartements]).

2.4.3 Mit ihrer Vernehmlassung verweist die

Vorinstanz auf den Raumplan der Rekurrentin, welchen diese der Fachstelle

eingereicht hatte (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme der Fachstelle vom 27.

Januar 2022 [Vernehmlassungsbeilage 3]). Danach verteile sich die

Verkehrsfläche im orangen Raum um die von der Rekurrentin ausgeschiedene,

mehrfach genutzte Fläche von 22 m2 für Spielen/Turnen/Bewegung der

Gruppen 1, 2 und 3. Nach der Darstellung mit den von Hand skizzierten Fluren

mache die Verkehrsfläche mehr oder weniger die gesamte verbleibende Fläche von

rund 38 m2 aus. Mit der Anrechnung von nur der Hälfte der

Raumfläche als Verkehrsfläche, wie dies die Praxis der Fachstelle für Fälle

intensiver Nutzung vorsehe, und mithin von rund 30 m2 werde der

Rekurrentin zusätzlich 8 m2 Spielfläche zugebilligt. Damit werde das

Ermessen gleichermassen zugunsten der Rekurrentin ausgeübt wie im Falle der

fehlerhaften Berechnung aufgrund «zusammengefasster» Räume (Vernehmlassung,

Rz 10).

2.4.4 Der orange Raum weist im Gegensatz zu allen

anderen Räumen (mit Ausnahme der Küche) einen loftartigen, d.h. offenen

Charakter auf. Er dient unbestrittenermassen verschiedenen Nutzungen. Der

orange Raum ist zunächst Ort, wo sich in der Einlaufzeit am Morgen die Kinder

aufhalten, wo sie nach Angaben der Rekurrentin

malen, basteln, puzzeln, auf der Rutschbahn spielen und sich im Bällebad

tummeln. Zu späterer Zeit helfen die älteren Kinder dort bei der Zubereitung

von (Zwischen-) Mahlzeiten mit. Allerdings dient nicht die gesamte Fläche dem

Spiel der Kinder, werden doch sämtliche weiteren Räume der Kita über den

orangen Raum erschlossen. Insofern bedarf es auch Wege, auf denen Kinder wie

Betreuer diese Räume unbehindert erreichen können. Dies gilt für sämtliche

Gruppenräume im rückwärtigen Raum wie auch für den blauen Raum. Die Verkehrswege

dorthin stehen den Kindern für ihr Spiel im orangen Raum unbestrittenermassen

nicht zur Verfügung. Die Rekurrentin hält

dafür, dass diese begehbaren Flächen bewusst enorm schmal gehalten seien, weil

man dort keinen Verkehr wolle (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Damit bringt

sie zum Ausdruck, dass die Verkehrsflächen weniger ausmachen als der

vorgenommene Pauschalabzug von der Hälfte der 60 m2 (=

30 m2), welche der orange Raum misst. Die nicht anrechenbaren

Verkehrsflächen wie auch die Spielflächen sind in den vorliegenden Plänen

jedoch nirgends gesondert ausgewiesen, geschweige denn ausgemessen. Die den

Kindern für das Spielen zur Verfügung stehende Fläche lässt sich demnach mangels

Ausscheidung in den Plänen nicht näher beziffern.

Auf dem von der Rekurrentin

eingereichten – allerdings ohne Massstabangabe versehenen – Raumplan

(Beilage 2 zur Stellungnahme der Fachstelle Tagesbetreuung vom

27. Januar 2022 [Vernehmlassungsbeilage 3]) ist im orangen Raum

immerhin eine Fläche von 22 m2 mit der Bezeichnung

«Gruppe 1, 2 und 3, Spielen/Turnen/Bewegung» eingezeichnet. Diese schraffierte

Fläche erfasst jedoch offensichtlich nicht den Bereich mit den eingezeichneten Tischen,

den die Rekurrentin ebenfalls als Spielfläche

angerechnet haben will. Legt man behelfsweise auf diese beiden Flächen zusammen

eine Fläche, wie sie der voll angerechneten Spielfläche von 30 m2

im benachbarten blauen Raum entspricht, bleiben in etwa genau jene Flächen

frei, die es für ein ungehindertes Zirkulieren durch den orangen Raum (ca.

30 m2) benötigt. Den Kindern stehen somit entgegen der

Auffassung der Rekurrentin gewiss nicht

mehr als 30 m2 bzw. die Hälfte des orangen Raumes zum Spielen

zur Verfügung. Dies muss einerseits umso mehr gelten, als am heutigen

Augenschein zugegebenermassen festgestellt werden musste, dass der

Eingangsbereich zur Kita grösser ist als auf dem eingereichten Plan ausgewiesen

(Verhandlungsprotokoll, S. 2) und dass die bislang angenommene Fläche des

orangen Raums von 60 m2 damit kleiner ausfällt. Andererseits

dürfen die Verkehrswege nicht zu schmal gehalten werden, sollten die

Räumlichkeiten im Notfall möglichst schnell evakuiert werden müssen.

Die Frage nach den anrechenbaren Spielflächen im orangen Raum

ist im Übrigen nicht nur unter quantitativen, sondern auch qualitativen

Gesichtspunkten zu beurteilen. Während den Einlauf- und Abholzeiten am Morgen,

Mittag und Abend herrscht ein reges Kommen und Gehen in diesem Raum. Die

anwesenden Betreuungspersonen müssen sich immer wieder zu den Eltern begeben,

um Instruktionen entgegenzunehmen und über das Ergehen der Kinder zu berichten.

Es versteht sich von selbst, dass in diesen Zeiten ein betreutes Spielen mit

den Kindern nicht in gleichem Masse möglich ist, wie wenn die Kinder sich in

ihren Gruppen befinden. Wo in einem Raum so viel Bewegung ist, wird es auch

schwierig, ein Kind bei Bedarf in Ruhe auf die Seite zu nehmen. Des Gleichen

gilt zu beachten, dass der orange Raum bei einer maximal zulässigen Zahl von

30 Kindern ausserordentlich stark belegt ist, namentlich auch zu Essenszeiten.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz,

insbesondere nachdem sie die Flächen sämtlicher anderer Gruppenräume

vollumfänglich als Spielflächen anerkannt hat, vorliegend im orangen Raum die

Hälfte der Fläche als nicht anrechenbar abgezogen hat, anstatt den üblichen

Pauschalabzug von einem Drittel vorzunehmen. Nach Auskunft der Leiterin der

Fachstelle Tagesbetreuung weisen Räumlichkeiten von Kitas erfahrungsgemäss rund

einen Drittel nicht anrechenbare Flächen auf. Im vorliegenden Fall beträgt die

nicht anrechenbare Fläche, auch wenn man beim orangen Raum die Hälfte der

Fläche abzieht, bloss einen Viertel (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die

Kita der Rekurrentin erfährt damit im

Vergleich mit anderen Kitas demnach keine Schlechterstellung. Das

Verwaltungsgericht sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, in den

diesbezüglichen Beurteilungsspielraum der Verwaltung einzugreifen.

2.5 Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs

geltend, eine Nachmessung habe ergeben, dass das nicht anrechenbare Büro nur

eine Fläche von 4,75 m2 und nicht von 7,2 m2 aufweise.

Daraus ergebe sich eine anrechenbare Spielfläche von 216,06 m2

statt 213,61 m2 (Rekursbegründung, Rz 9).

2.5.1 Soweit die Vorinstanz diesbezüglich einwendet,

dass die Rekurrentin damit im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht

mehr zu hören und sie auf den von ihr im Rahmen des Verfahrens für die

Bewilligungserteilung gegenüber der Vorinstanz gemachten Angaben zur

Raumaufteilung und den Raummassen zu behaften sei (Vernehmlassung, Rz 4),

kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie

gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel unterbreitet werden können (statt vieler VGE VD.2021.92 vom 2.

Juni 2022 E. 4.4.3 und VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, je mit Hinweisen).

Als vorinstanzliche Behörde hat im verwaltungsinternen Rekursverfahren das

Erziehungsdepartement bzw. dessen Vorsteher entschieden. Es handelt sich somit

nicht um eine Vorinstanz, welche bereits als Gericht im materiellen Sinne

gemäss Art. 110 BGG eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss

vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorgenommen hätte. Die in

Beachtung der Rügeobliegenheiten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

(vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) mit der Rekursbegründung vorgebrachten neuen

Sachverhaltsvorbringen sind daher zu prüfen (VGE VD.2021.92 vom 2. Juni 2022

E. 4.4.3 und VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, je mit Hinweisen).

2.5.2 Zutreffend ist hingegen der Einwand der

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass die Rekurrentin aus der von ihr nicht

näher substantiierten Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann

(Vernehmlassung, Rz 4). Auch wenn das Büro tatsächlich kleiner wäre, könne

daraus nicht gefolgert werden, dass die massgebende bzw. anrechenbare

Spielfläche im Umfang der Reduktion der ohnehin nicht anrechenbaren Bürofläche

wachse. Tatsächlich macht die Rekurrentin mit der Rekursbegründung denn auch

nicht geltend, welcher Raum in Kompensation der geringeren Fläche des Büros zum

Ausgleich der Gesamtfläche der Räumlichkeiten entsprechend grösser wäre und wo

somit mehr Spielfläche, als bisher unstrittig angenommen und angerechnet worden

ist, vorhanden wäre. Erst replicando beantragt sie die Durchführung einer

«fachmännischen Vermessung der Räumlichkeiten» (Replik, Rz 7). Dieser

Antrag ist verspätet (vgl. oben E. 1.3.2). Zudem obliegt die korrekte

Vermessung ihrer Räumlichkeiten der Rekurrentin und wäre daher im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht im Verfahren selbständig vorzunehmen und rechtzeitig ins

Verfahren einzubringen gewesen. Ohne eine solche korrekte Vermessung besteht

auch kein Anlass, die Differenz einfach dem orangen Raum anzurechnen, wie die Rekurrentin

dies mit der Replik vornimmt (Replik, Rz 8). Denkbar wäre auch, dass die

Verringerung der Bürofläche zu einer Vergrösserung des benachbarten

Eingangbereichs oder der Toilette geführt hat.

2.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die anrechenbare

Spielfläche einerseits aus Räumlichkeiten mit Flächen von 122 m2

plus 31-32 m2 besteht, welche vollumfänglich dem Spiel und den

Aktivitäten der Kinder dienen und andererseits aus dem orangen Raum mit Doppel-

resp. Mehrfachnutzung mit einer Fläche von 59-60 m2 besteht, welche

zur Hälfte an die massgebende Spielfläche angerechnet werden kann. Daraus folgt

eine massgebende Spielfläche von 183 m2. Dividiert durch 6 m2

Spielfläche pro Kind ergibt sich eine Anzahl von 30 bewilligungsfähigen

Betreuungsplätzen. Nicht ersichtlich ist und wird auch von der Rekurrentin nicht begründet (vgl.

Rekursbegründung, Rz 16), wieso von den nach den kantonalen Richtlinien pro

Kind erforderlichen 6 m2 Spielfläche abgewichen werden soll

zugunsten der Richtlinien für die Betreuung von Kindertagesstätten von

kibesuisse, dem Verband Kinderbetreuung Schweiz, von 2016, welche in

Ziff. 2.5 eine nutzbare Fläche von bloss 5 m2 pro Kind vorsehen

(Rekursbegründungsbeilage 10; ebenso Ziff. 4.1 der aktuellen Richtlinien

von kibesuisse von 2020 [abrufbar unter https://www.kibesuisse.ch/fileadmin/Dateiablage/kibesuisse_

Publikationen_ Deutsch/2020_kibesuisse_Richtlinien_Kita.pdf]).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat zum Schluss erwogen, dass

das Ergebnis von 30 Betreuungsplätzen auch vor dem

Verhältnismässigkeitsprinzip standhalte, zumal die Rekurrentin trotz der

Änderung beim massgebenden Betreuungsschlüssel weiterhin gleich viele Kinder in

ihrem Kindertagesheim betreuen könne wie vor der Bewilligungserneuerung, seien

die nach altem Tagesbetreuungsgesetz bewilligten 35 Betreuungsplätze doch gar

nie vollständig belegt gewesen. Die Belegung habe in den Jahren 2019 bis 2021

25, 19,4 und 17,4 Betreuungsplätze betragen (angefochtener Entscheid, E. 5.5).

3.2 Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin

diese Ausgangslage nicht, verweist aber auf deren Zusammenhang mit der

Covid-19-Pandemie. Derzeit würden 25 Betreuungsplätze belegt und es würden

wöchentlich Besichtigungen mit interessierten Eltern durchgeführt. Sie suche

daher intensiv nach einer Verstärkung für ihr Team. Schliesslich verweist die Rekurrentin auf das grosse öffentliche

Interesse an ausreichenden Betreuungsplätzen sowie auf Einbussen von mindestens

CHF 29'400.– pro reduziertem Betreuungsplatz (Rekursbegründung,

Rz 24 ff.).

3.3

3.3.1 Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der

Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte bemisst sich dabei im Wesentlichen

nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die

betroffene Betreiberin (BGE 136 I 17 E. 4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich 2020, N 514; VGE VD.2017.200 vom 22. Februar 2018 E. 8.2

und VD.2015.35 vom 10. November 2015 E. 3.1). Vorliegend wird nur die

Angemessenheit respektive Zumutbarkeit der vorgenommenen Reduktion der Zahl der

Betreuungsplätze in Frage gestellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

Abs. 2 BV) verlangt insoweit, dass das öffentliche Interesse an einer Massnahme

die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 556 f.;

VGE VD.2022.160 vom 20. Oktober 2022 E. 3.2.3).

3.3.2 Mit ihrer Argumentation verweist die

Rekurrentin allein auf den möglichen Verlust an Bruttoeinnahmen, wenn künftig

Interesse für die Betreuung von mehr als 30 Kindern bestehen würde. Für

diesen Fall müsste die Rekurrentin aber auch ihren Personalbestand erheblich

erhöhen, reicht der aktuelle Personalbestand gemäss der Verfügung der

Fachstelle Tagesbetreuung vom 1. Januar 2022

(Rekursbegründungsbeilage 4) doch bloss für die Belegung von 20

Vollzeitplätzen. Den genannten Einnahmeneinbussen stünden daher auch höhere

Kosten gegenüber, welche von der Rekurrentin nicht substantiiert werden. Vor

diesem Hintergrund kann sie offensichtlich keine Unangemessenheit der

Durchsetzung der allgemeinen Richtlinien für die pro Betreuungsplatz notwendige

Spielfläche substantiieren. Dass die Beschränkung der maximal zulässigen Zahl

von 30 Betreuungsplätzen ihre Existenz als Nonprofitunternehmen bedrohen

würde, macht die Rekurrentin nicht

geltend (vgl. Rekursbegründung, Rz 28).

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin

trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'800.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.