VD.2022.133
Regelung des persönlichen Verkehrs
1. September 2022Deutsch29 min
vom 19. April 2021 beantragte A____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.133
URTEIL
vom 1. September 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
C____ Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2022
betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (geboren [...]
2010) ist die Tochter von B____ und A____. Sie wohnt mit ihrem Vater seit dem
Jahr 2019 in Basel, während die Mutter weiterhin in Paris wohnt, wo C____
aufgewachsen ist. Gemäss dem Entscheid des Cour d’appel de Paris vom 27. Mai
2021 finden jedes erste, dritte und fünfte Wochenende im Monat von Freitag
20:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Besuche bei der Mutter in Paris statt. In den
geraden Jahren verbringt C____ jeweils die erste Hälfte der Schulferien bei der
Mutter, in den ungeraden Jahren die zweite Hälfte. Der Vater bringt C____ auf
eigene Kosten nach Paris und holt sie von dort wieder ab.
Mit Schreiben
vom 19. April 2021 beantragte A____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB bzw. Kindesschutzbehörde) eine behördliche Neuregelung des
persönlichen Verkehrs von B____ mit der Tochter. Nachdem der Kinder- und
Jugenddienst (KJD) die Situation abgeklärt hatte, legte die Kindesschutzbehörde
mit Entscheid vom 19. Mai 2021 den persönlichen Verkehr von B____ mit C____ wie
folgt neu fest:
1. Die
Besuche bei der Mutter, B____, in Paris finden jedes zweite Wochenende statt.
2. Die
Ferienregelung, wonach C____ in geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der
Schulferien bei der Mutter verbringt, in den ungeraden Jahren die zweite
Hälfte, bleibt unverändert bestehen.
3. Die
Regelung, dass der Vater C____ auf eigene Kosten nach Paris bringt und sie von
dort wieder abholt, bleibt unverändert bestehen.
Zudem errichtete
die KESB für C____ eine Beistandschaft (Ziff. 4) und ernannte D____,
Sozialarbeiterin des KJD, zur Beiständin (Ziff. 5). Einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des
Entscheids vom 19. Mai 2022. Es sei der persönliche Verkehr von B____ mit C____
dahingehend zu regeln, dass die Besuche bei der Mutter in Paris an höchstens
einem Wochenende im Monat stattzufinden haben. Die Ferienregelung sei
dahingehend anzupassen, dass C____ in den Sommerferien jeweils die ersten zwei Wochen
bei der Kindsmutter verbringen soll. Schliesslich sei die Kindsmutter zu
verpflichten, die im Zusammenhang mit den Besuchen entstehenden Reisekosten zu
übernehmen. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. C____ selbst
beantragt die Bestellung einer eigenen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 28.
Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin Advokatin [...] als
Kindesvertreterin für das Gerichtsverfahren ein. Die Kindesschutzbehörde liess
sich am 15. Juli 2022 zu der Sache vernehmen. Am 18. August 2021 hörte die
Instruktionsrichterin C____ an. Diese wurde dabei von der Kindesvertreterin
begleitet. Mit Eingabe vom 28. August 2022 zeigte Rechtsanwältin [...] ihre
Vertretung der Kindsmutter an und ersuchte für sie um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. September 2022 wurden der
Beschwerdeführer, die Beigeladene und die Kindesvertreterin zur Sache befragt.
Auch der Vertreter der KESB sowie der Beistand, der die eingesetzte, aber
krankheitsbedingt abwesende Beiständin vertrat, kamen zu Wort. Anschliessend
gelangten die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers, der Tochter und der
Beigeladenen sowie der Vertreter der KESB zum Vortrag. Der Beschwerdeführer
hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest, während die Beigeladene die
Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Kindesvertreterin sowie die KESB
schlossen sich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Reduktion des Besuchsrechts
auf einmal pro Monat an. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Einzelheiten der
Parteistandpunkte und entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition
Dispositiv
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach
können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des
Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend
sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom
12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist
allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen
Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der
Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies
bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge
treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot
der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,
2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als Vater von C____ und Inhaber der gemeinsamen
elterlichen Sorge vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach
Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Streitgegenstand
des Verfahrens bilden die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und
ihrer Mutter (Dispositiv Ziff. 1–2 des angefochtenen Entscheids) sowie die
entsprechende Kostentragung (Dispositiv Ziff. 3). Nicht angefochten sind
insbesondere die Errichtung der Beistandschaft sowie die Ernennung der Beiständin
und ihre Aufgaben.
2.
2.1 Aus
den Akten geht hervor, dass C____ nach der Trennung der Eltern zuerst in
alternierender Obhut bei den Eltern gewesen war, bevor ihr Aufenthalt beim
Vater, zunächst in Paris und danach in Basel bewilligt wurde. Gemäss der Besuchs-
und Ferienregelung, die von der damals zuständigen Instanz Cour d’appel de
Paris am 27. Mai 2021 bestätigt wurde, verbrachte C____ jedes erste, dritte und
fünfte Wochenende im Monat von Freitag 20:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei
ihrer Mutter in Paris. Mit Bericht vom 26. November 2021 empfahl der zuständige
Sozialarbeiter des KJD, den persönlichen Verkehr folgendermassen zu reduzieren:
C____ solle die Mutter einmal monatlich in Paris besuchen. Die Mutter trage
dabei die Transportkosten und solle C____ in Basel abholen und sie am Sonntag
zurückbringen. Zudem solle die Mutter einmal pro Monat C____ in Basel besuchen.
Gemäss den Abklärungen des KJD leide C____ unter der bestehenden
Besuchsregelung, da die Mutter keine Rücksicht auf ihre Wünsche nehme bezüglich
Besuche. Dies liege daran, dass der Kontakt zwischen den Eltern rasch zu
Konflikten führe und ungelöste Probleme auf der Paarebene vorhanden seien,
welche für C____ schwer zu ertragen seien. Die Besuche bei der Mutter würden C____
zusätzlich belasten, da sie lange Reisezeiten habe und spät nach Hause
zurückkehre. Die Schule berichte, dass sie montags nach den Besuchen jeweils
müde sei (act. 6 S. 459 ff.).
2.2 Die
Vorinstanz erachtete es als durchaus nachvollziehbar, dass die Reisen für C____
anstrengend und aus ihrer Sicht zeitraubend seien. Schliesslich sei sie es,
welche für jedes Wochenende in Paris für Hin- und Rückfahrt insgesamt über
sechs Stunden im Zug sitze. Zudem habe C____ ihren Lebensmittelpunkt nach
zweieinhalb Jahren in Basel vollständig hier, mit Freunden und Hobbies und
weiteren Freizeitaktivitäten. C____ sei aber noch etwas zu jung, um die
Ausgestaltung der persönlichen Beziehung zu den Eltern selbständig zu
übernehmen, zumal dies den Loyalitätskonflikt sogar noch verstärken könne. Trotzdem
sei vor allem den Rückmeldungen der Schule Rechnung zu tragen und die Frequenz
der Besuchswochenenden zu reduzieren auf jedes zweite Wochenende. C____ solle nicht
bereits früher aus der Schule gehen müssen, um die Besuchszeiten bei der Mutter
pünktlich wahrnehmen zu können, weshalb sich C____ erst nach dem Schulschluss
auf den Weg nach Paris machen solle. Zudem solle C____ an den Sonntagen jeweils
gegen 18:00 Uhr wieder zuhause sein. Die hälftige Teilung der Ferien habe
jedoch bestehen zu bleiben, da C____ das Recht habe, mit beiden Eltern gleich
viel Ferienzeit zu verbringen. Dabei gehe es nicht um Gerechtigkeit zwischen
den Eltern, sondern darum, was gut für C____ sei. Aus denselben Gründen würden
auch keine Anpassungen bezüglich der Kostentragung vorgenommen.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Reduktion von drei auf zwei
Besuchswochenenden pro Monat zu wenig sei und – wie vom KJD empfohlen – nur ein
Wochenende monatlich anzuordnen sei. Er führt aus, der Entscheid der
Beschwerdeinstanz Cour d’appel basiere auf dem erstinstanzlichen Entscheid aus
dem Jahr 2018, bei welchem die Kindseltern beide noch in Paris wohnhaft gewesen
seien. Damit habe der Umstand, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers und C____
seit August 2019 in Basel befinde, in diesem Entscheid noch keine
Berücksichtigung finden können. Diese Besuchszeiten hätten nach dem Umzug nach
Basel zur Folge gehabt, dass C____ am Freitag keinen Freizeitaktivitäten mehr
habe nachgehen können und am Sonntag jeweils erst am späten Abend wieder zu
Hause in Basel gewesen sei, weshalb sie am Montagmorgen völlig übermüdet zur
Schule habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der letzten zwei
Jahre eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von C____ feststellen
müssen. Es habe sich nicht nur eine langanhaltende und dauernde Müdigkeit entwickelt,
sondern C____ leide zunehmend auch an psychosomatischen Schmerzen wie
insbesondere Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall und zeige diverse weitere
Anzeichen von Stress und Überforderung. C____ habe sich gegenüber dem
Beschwerdeführer mehrfach dahingehend geäussert, dass sie am Wochenende nicht
nach Paris reisen, sondern ihre Freizeit lieber mit ihren Freunden in Basel
verbringen möchte. Die Kindsmutter bestehe ungeachtet dessen jedoch stets
darauf, dass die Besuche von C____ in Paris durchgeführt würden. An der
Verhandlung wiederholte er dies und machte geltend, dass C____ inzwischen wegen
des Stresses sogar hospitalisiert worden sei (s. dazu unten E. 3.2.3).
2.4 Anlässlich
der Verhandlung wies die Kindesvertreterin darauf hin, dass es C____ immer noch
nicht gut gehe, vielmehr habe sich ihre gesundheitliche Verfassung seit der
Fällung des angefochtenen Entscheids verschlechtert. Sie leide weiterhin unter
Schlafstörungen und sei sehr müde nach den Besuchswochenenden in Paris. Im
Vordergrund stehe die dringend notwendige psychische Stabilisierung von C____,
eine möglichst rasche Entlastung, Aufgleisung einer Psychotherapie sowie
Wiedereinstieg in die Schule. C____s aktuellem schlechten Gesundheitszustand
und der aktuellen Überlastung könne begegnet werden indem die Reisen an den
Wochenenden und die offenbar mindestens zuletzt sehr stressigen
Besuchswochenenden in Paris für September und Oktober vorübergehend ausgesetzt
würden. Auch C____ selbst wünsche sich eine Reduktion der Anzahl Reisen nach
Paris. Wieweit ihr Wille, den sie konstant und beharrlich äussere, durch den
Vater beeinflusst werde, sei nicht leicht zu beantworten. Dies führe aber nicht
dazu, dass er nicht zu beachten sei. Es handle sich aber um den
nachvollziehbaren Wunsch nach weniger Reisezeit und weniger Abwesenheit von
zuhause einer aktuell stark belasteten knapp 12-jährigen jungen Frau. Die
Kindesvertreterin ersuchte dementsprechend darum, dass die Besuche bei der
Mutter in Paris jeweils nur noch am dritten Wochenende jedes Monats
stattfänden. Vom 1. September bis 31. Oktober 2022 sollen die Besuche von C____
bei der Mutter ausgesetzt werden. Es sei zudem neu festzulegen, dass C____ und die
Beigeladene einmal pro Woche zu einem regelmässigen Zeitpunkt miteinander
telefonieren. Schliesslich sei die Beigeladene zu ermahnen, den Wunsch ihrer
Tochter nach mehr Ruhe und weniger Anrufen der Mutter wahrzunehmen und zu
respektieren.
2.5 Auch
der Vertreter der KESB plädierte an der Verhandlung für eine Reduktion der Besuche
auf einmal monatlich. Der Zustand von C____ habe sich in den vergangenen Wochen
nochmals verschlechtert, was sogar zu einer Hospitalisierung geführt habe. Während
den Abklärungen der KESB habe C____ nie gesagt, sie wolle nicht zur Mutter
gehen, sondern die Besuche in Paris seien gut. Daher habe die KESB im Rahmen
eines mildesten Mittels versucht, die Besuche etwas zu reduzieren und die
Zeiten anzupassen. Leider habe das nicht genügend Druck weggenommen. Es sei
sehr bedauerlich, dass es C____ jetzt so schlecht gehe. Der Schutz von C____ müsse
im Vordergrund stehen und von den Eltern werde erwartet, dass sie etwas mehr
Flexibilität zuliessen, die Wünsche von C____ ernst nehmen und Kompromisse
eingehen würden, um das Wohl der gemeinsamen Tochter willen (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 7 f.).
2.6 Die
Beigeladene führte dagegen aus, dass die Besuchswochenenden zwei Mal im Monat
ihrer Ansicht nach gut seien. Ohnehin sei C____ seit dem 16. April 2022
(abgesehen von den Sommerferien) nicht mehr bei ihr gewesen bis zum 19. August
2022, weshalb sie gar nicht von den Reisen so müde und gestresst sein könne.
Auch telefonisch habe sie ihre Tochter kaum mehr erreichen können (Verhandlungsprotokoll
S. 4 f.). Die Behauptung des Vaters, dass die Kindsmutter nicht bereit sei, die
Daten abzuändern, sei unzutreffend. Sie sei den Wünschen immer
entgegengekommen. Sie sei aber nicht bereit, eine deutliche Reduktion
hinzunehmen, sondern stütze sich auf das französische Urteil ab. Der Cour d’appel
von Paris habe entschieden, dass C____ die 1., 3. und 5 Wochenende als
Besuchswochenende in Paris verbringe und der Vater die Kosten des Besuchsrechts
zu übernehmen habe. Bei dieser Entscheidfällung vom 27. Mai 2021 habe der
Beschwerdeführer bereits seit 2019 mit der Tochter in Basel gelebt. Der
Wohnortwechsel, der den Loyalitätskonflikt noch verschärft habe, habe C____
wohl stark belastet. Es gäbe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer sie aus
ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen habe. Dies sei traumatisch für die
Tochter gewesen. Als C____ anfangs Juli zu der Mutter nach Paris gekommen sei,
sei sie in einem sehr gestressten Zustand gewesen und habe Verletzungen an
Armen und Beinen aufgewiesen. Auf Drängen der Mutter sei C____ daraufhin am 4.
Juli 2022 ärztlich untersucht worden. Dabei sei keine Selbstgefährdung
festgestellt worden (Verhandlungsprotokoll S. 8).
3.
Zu überprüfen
ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen
Verkehrs zwischen C____ und der Beigeladenen.
3.1 Die
Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine
Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1
ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit
Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für
die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand
der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E.
5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig
massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E.
3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274
Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet
wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich
dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige
Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt
dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche
Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit
Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22.
September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten
erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589).
Der Wille des
Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen
Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil
5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch
Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche
Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt
namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des
anderen Elternteils geprägt ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit
Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November
2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr.
19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei
der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen
Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser
Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019
vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November
2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August
2015 E. 5.1.3).
3.2
3.2.1 Massgebend
für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Wohl von C____. Es
weisen verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen darauf hin, dass C____
sehr belastet ist. Gemäss den Abklärungen des KJD leide C____ an der aktuellen
Besuchsregelung (1., 3. und 5. Wochenende). Für C____ sei es wichtig, auch
einmal von der Mutter gehört zu werden und auch den Wunsch äussern zu können,
nicht nach Paris zu gehen. Dies sei bisher nicht möglich gewesen
(Abklärungsbericht vom 24. November 2021, act. 6 S. 461). Im Rahmen der
schulärztlichen Untersuchung Ende Februar 2022 sowie anlässlich eines
zusätzlichen Gesprächs erhielt sodann die Schulärztin den Eindruck eines
Mädchens, das emotional sehr belastet sei. Sie wirke sehr bedrückt und betrübt
durch ihre Umstände. Gleichzeitig sei C____ hin- und hergerissen, zwischen dem,
was sie selber gerne möchte und den Erwartungen anderer. Sie brauche dringend
Stabilität. Die Schulärztin erachtete es als dringlich, C____s Lebensraum so zu
gestalten, dass sie in ihrer Umgebung Fuss fassen, zur Ruhe kommen könne und
die nötige Zeit habe, um eine Psychotherapie durchzuführen (Schreiben vom 7.
April 2022, act. 6 S. 251). Weiter hat laut einer E-Mail der Tagesstruktur
von C____ eine Betreuerin sie am 20. Juni 2022 beobachtet, wie sie versucht
habe, sich mit einer Schere einen Kratzer am Arm zuzufügen. Die Betreuerin habe
C____ aus der Situation genommen, um mit ihr in Ruhe und nicht vor anderen
Kindern zu sprechen. C____ habe sich darauf einverstanden erklärt, das Zimmer
zu verlassen, sich jedoch nicht richtig auf ein Gespräch eingelassen. Sie habe
gesagt, sie würde dies machen, wenn sie in Gedanken wäre. Die Leiterin der
Tagesstruktur machte sich grosse Sorgen um das Wohlbefinden von C____ (E-Mail
vom 20. Juni 2022, act 6 S. 85). Schliesslich zeugt der Abklärungsbericht
der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 11. Juli 2022 von einem
hochgradig belasteten, verzweifelten, erschöpften 11-jährigen Mädchen, das sich
in einem elterlichen Loyalitätskonflikt befinde. C____ weise rasche
Stimmungswechsel, Impulsivität, Emotionsregulationsschwierigkeiten, latente
Suizidalität, Schlafprobleme, Halluzinationen und eine ungünstige Peerdynamik
auf. Sie scheine grosse Befürchtungen vor den Konsequenzen der Offenbarungen
ihrer psychischen Verfassung gegenüber den Kindseltern zu haben. Es sei davon
auszugehen, dass sie durch die massiven Vorfälle zwischen den Kindseltern
gelernt habe, gewisse Dinge für sich zu behalten. Dies könne dazu führen, dass
sie ihnen nicht offenbare, wenn sie sich selbstgefährde. C____ sei so gut wie
möglich vor dem elterlichen, kräftezehrenden Konflikt zu schützen, damit sie
Raum bekomme, sich ihrer psychischen Befindlichkeit zu widmen und diese zu
stabilisieren (act. 9, Abklärungsbericht UPK vom 11. Juli 2022, S. 4). Die UPK
erachteten eine hoch frequentierte Psychotherapie als dringend indiziert. Fr.
Dr. med. E____, mit Praxis in Basel, sei bereit, C____ einen Therapieplatz,
voraussichtlich per Mitte August 2022, anzubieten.
3.2.2 Inzwischen
hat sich der Gesundheitszustand von C____ sogar noch weiter verschlechtert.
Gemäss den Angaben des Kindsvaters konnte die geplante Therapie bei Dr. E____
von dieser nicht durchgeführt werden. C____ ist daher seit dem 29. August 2022
im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) hospitalisiert. Es ist damit
offensichtlich, dass sich das Mädchen in einer sehr schlechten physischen und
psychischen gesundheitlichen Verfassung befindet.
3.3
3.3.1 Auch
C____ selbst führte anlässlich der Kindsanhörung vom 18. August 2022 aus, dass
es ihr immer noch nicht gut gehe und sie Schlafprobleme habe. Sie sei zuletzt
in den Sommerferien für drei Wochen bei ihrer Mutter gewesen. Es sei stressig
gewesen, da die Mutter oft selbst gestresst sei. Es ändere nichts, wenn C____
ihr sage, dass es anstrengend sei für sie. Grundsätzlich sei sie gerne in Paris.
Es störe sie, dass die Mutter sie sehr oft anrufe, nicht nur zu den
vereinbarten Zeiten. Sie möchte, dass die Mutter sich an die vereinbarten
Zeiten halte. C____ würde sich wünschen, nur ein Wochenende pro Monat nach
Paris gehen zu müssen und allenfalls freiwillig noch zusätzlich, wenn etwas
Spezielles stattfinde. Es wäre auch besser für sie, nicht direkt nach der
Schule zu gehen, damit sie noch eine Pause habe. Sie komme müde aus Paris
zurück und möchte spätestens um 18:00 Uhr zu Hause (nicht am Bahnhof) sein
(Aktennotiz vom 18. August 2022).
3.3.2 C____
kann ihren Willen klar zum Ausdruck bringen und ist in ihren Wünschen und
Willensäusserungen konstant, jedenfalls seit Erlass des vorinstanzlichen
Entscheids, mit welchem sie nicht zufrieden war. Seine Meinung kann das Mädchen
altersentsprechend begründen und diese ist altersentsprechend individuell
gebildet (vgl. BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; Staub, Bedeutung des Kindeswillens und
des Persönlichkeitsrechts bei Umgangswiderständen, in: Rumo-Jungo, Fountoulakis,
Pichonnaz (Hrsg.), Der neue Familienprozess, Zürich 2012, S. 141 ff.). Ob C____
dabei von ihrem Vater beeinflusst worden ist, kann nicht abschliessend
beurteilt werden. Dies steht aber einer autonomen Willensbildung von der
Tochter nicht per se entgegen, da Fremdeinflüsse, wie hier Handlungen und
Äusserungen des Vaters oder auch anderer Bezugspersonen, aber auch eigene Illusionen
potenziell zur Willensbildung gehören. Dies ändert nichts, soweit und solange
die Willensäusserung des Mädchens Ausdruck einer individuellen eigenen Bestrebung
und Selbstwirksamkeitsüberzeugung ist resp. bleibt (vgl. Staub, a.a.O.).
3.4 Den
Willensäusserungen von C____ ist angesichts ihres Alters und des klaren
Aussageverhaltens durchaus Rechnung zu tragen. Allerdings würde es nicht dem
Kindswohl entsprechen, wenn C____ frei wählen könnte, wann sie ihre Mutter
besuchen geht. Dies würde den bereits vorhandenen Loyalitätskonflikt eher
verstärken und zu Unsicherheiten und damit zusätzlichem Stress führen. Es ist
indes einleuchtend, dass die Reisen nach Paris angesichts der langen Reisedauer
zweimal im Monat zu viel sind. Zudem ist es auch legitim, dass ein knapp
zwölfjähriges Mädchen an den Wochenende Pläne am Wohnort hat. Die soziale
Integration und Freizeitgestaltung gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung,
was ebenfalls berücksichtigt werden darf (vgl. AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober
2021 E. 6.2). Wie sich aus den Akten ergibt, konnte die Kindsmutter zu wenig
flexibel auf C____s Wünsche, ein Wochenende in Basel zu bleiben, Rücksicht
nehmen (act. 6 S. 72 ff.). Hinzu kommt nun angesichts der aktuellen
gesundheitlichen Situation vor allem, dass C____ Zeit für ihre Therapie und Gesundung
braucht. Gemäss verschiedenen fachlichen Einschätzungen ist es sehr wichtig,
dass C____ Raum bekommt, um sich ihrer psychischen Befindlichkeit zu widmen und
diese zu stabilisieren (Bericht UPK vom 11. Juli 2022 S. 4, Schreiben der
Schulärztin vom 22. April 2022). Dafür muss C____ die Gelegenheit erhalten, zur
Ruhe zu kommen. Dass die Vorinstanz die Besuchswochenenden von drei auf zwei
reduziert und die Besuchszeiten soweit angepasst hat, dass C____ am Sonntag
jeweils um 18:00 Uhr in Basel sein soll, scheint zu wenig Erleichterung
gebracht zu haben. Das Mädchen ist weiterhin und zunehmend sehr belastet.
Auch wenn der
Beigeladenen insofern zuzustimmen ist, dass dies wohl nicht nur auf die Reisen
nach Paris zurückzuführen ist, sondern auch der Umzug in ein anderes Land mit einer
neuen Sprache und einem neuen sozialen Umfeld für das damals neunjährige
Mädchen einschneidend gewesen sein mag, gilt es nun unter den gegebenen
Umständen eine Lösung zu finden, welche zu weniger Belastung für das Kind
beiträgt. Für ihre physische Verfassung sind die zweiwöchentlichen Reisen nach Paris
zweifellos eine starke Belastung, wobei bereits die jeweils dreistündige
Zugfahrt pro Weg anstrengend ist und dazu noch allfällige Verspätungen, die
stressigen Atmosphäre im Zug und am Bahnhof und die Fahrt durch Paris vom
Bahnhof bis zur Wohnung der Mutter hinzukommen. Es ist begreiflich, dass ein
Mädchen im Alter von C____ erschöpft von solchen Reisen zurückkommt, zumal erst
spät am Sonntagabend. Dies führte dazu, dass C____ jeweils an den
darauffolgenden Montagen sehr müde oder gar nicht zu Schule ging (act. 6 S.
251). Hinzu kommt, dass sich C____ teilweise durch die Mutter gestresst fühlt.
Aus diesem Grund wollte sie auch kurz nachdem sie für die Sommerferien in Paris
angekommen war, bereits wieder zum Vater zurück (act. 6 sowie
Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Für die Eltern war es nicht möglich, eine
flexible Lösung zu finden bzw. konnte die Mutter dem Wunsch der Tochter nicht
entsprechen. Die Beigeladene beruft sich grundsätzlich auf die behördlich
festgelegten Besuchszeiten, was ihr auch zusteht. Diesbezüglich ist jedoch in
Erinnerung zu rufen, dass die Gesundheit der Tochter massgebend sein muss und
es kontraproduktiv erscheint, das Mädchen zu mehr Kontakt zu forcieren, zumal
es sich in einem Alter befindet, in dem eine gewisse Ablösung normal ist. Daher
ist es wichtig, zu diesem Zeitpunkt die Besuchskontakte zu reduzieren, sodass
Druck von C____ weggenommen wird und sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder die
Möglichkeit hat, den Kontakt zu der Mutter (freiwillig) zu verstärken.
Unter all diesen
Umständen erscheint eine Reduktion der Besuche in Paris für das Kindswohl erforderlich,
weshalb die Besuchskontakte auf einmal im Monat festzulegen sind. Dies hat
bereits der KJD im Abklärungsbericht vom 24. November 2022 empfohlen (act.
6 S. 462) und dem schliesst sich nun auch die Vorinstanz an
(Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Kindesvertreterin beantragt, dass die Besuche
bei der Mutter in Paris jeweils am dritten Wochenende jedes Monats stattfinden
sollen. Dem steht nichts entgegen. Allerdings befindet sich C____ zurzeit
stationär im UKBB. Zuerst soll sie sich voll und ganz auf ihre Therapie und
Gesundung konzentrieren können. Aus diesem Grund werden die Besuchskontakte – wie
von der Kindesvertreterin beantragt – bis zum 31. Oktober 2022 sistiert.
Um das Finden
einer Anschlusslösung an die stationäre Therapie im UKBB zu erleichtern, wird
im Dispositiv sodann festgehalten, dass die Beiständin für C____ eine
Psychotherapie in die Wege zu leiten hat.
3.5 C____
hat anlässlich der Kindsanhörung weiter thematisiert, dass sie sich dadurch
gestresst fühle, dass die Mutter sie ständig anrufe. Die Beigeladene macht
dagegen geltend, dass sie C____ kaum mehr telefonisch erreiche. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass C____ auch schon durch die Anrufversuche der Mutter
gestresst sein kann, ohne dass überhaupt tatsächlich ein Telefonat stattfindet.
C____ wünscht sich fixe Telefonzeiten, an die sich die Mutter halten muss. Auch
die Vorinstanz und die Kindesvertreterin sind sich einig, dass vorgegebene
Telefonzeiten eine Entlastung bringen würden – sowohl für C____ als auch für
die Mutter. Der Vertreter der KESB führte anlässlich der Verhandlung aus, dass C____
die Länge des Telefonats sowie die besprochenen Themen bestimmen, aber
mindestens ein wöchentlicher Austausch stattfinden solle (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 7). Dem kann gefolgt werden. Allerdings erscheint es
in der momentanen Situation nicht angebracht, den Eltern die Terminkoordination
allein zu überlassen. Daher wird die Beiständin beauftragt, den Zeitpunkt der
Telefonate in Absprache mit C____ und den Eltern festzulegen. Beide Elternteile
sind in die Verantwortung zu nehmen, dass die Telefonzeiten eingehalten werden.
3.6
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sodann, die Ferienreglung
dahingehend zu modifizieren, dass C____ in den Sommerferien jeweils die ersten
zwei Wochen bei der Kindsmutter verbringen solle. Anstelle der drei Wochen
genüge es, wenn sie im Sommer zwei Wochen bei der Mutter sei, insbesondere da C____
in den Ferien gerne auch mehr Zeit mit ihren Freunden verbringe und weiteren
Aktivitäten in Basel und der Umgebung nachgehen möchte. Damit liegt keine
Notwendigkeit vor, bereits zum jetzigen Zeitpunkt – dreiviertel Jahre vor den
nächsten Sommerferien – diesbezüglich eine Neuregelung zu treffen. Wie der
Vertreter der KESB anlässlich der Verhandlung ausführte, ist es etwa denkbar, dass
C____ die drei Wochen nicht am Stück mit der Mutter verbringe, sodass sie etwas
mehr Flexibilität erhält. Die KESB kann zum gegebenen Zeitpunkt eine
Ferienregelung treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Aus diesem
Grund ist der entsprechende Antrag im vorliegenden Verfahren abzuweisen.
3.7 Weiter
ersucht der Beschwerdeführer darum, die im Zusammenhang mit den Besuchen
entstehenden Reisekosten seien von der Kindsmutter zu übernehmen. Anlässlich
der Verhandlung lässt er jedoch ausführen, dass dieser Punkt für ihn nicht
zentral sei und er auch zu einer hälftigen Teilung der Reisekosten bereit sei.
Mit der Reduktion der Besuche in Paris erfolgt auch automatisch eine
Verringerung der entstehenden Kosten. Da vorliegend der Vater mit der Tochter
ins Ausland gezogen ist, womit gleichzeitig höhere Anfahrtskosten für die
Ausübung des Besuchsrechts entstanden sind, erscheint es gerechtfertigt, dass
er die im Zusammenhang mit den Besuchen entstehenden Reisekosten weiter
übernimmt. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Neben
der Regelung des persönlichen Verkehrs sind zum Schutz des Kindeswohl
vorliegend weitere Massnahmen erforderlich. Die Eltern waren bis jetzt nicht in
der Lage, den elterlichen Konflikt von ihrer Tochter fernzuhalten. Dabei ist
irrelevant, welcher Elternteil welchen Beitrag zum Elternkonflikt beiträgt. Es
ist C____, die darunter leidet. Die Reduktion der Besuchswochenenden in Paris
sowie die fixierten wöchentlichen Telefontermine sind ein Schritt, um sowohl
die physische als auch die psychische Belastung von C____ zu mindern. Daneben
sind auch die Eltern in die Pflicht zu nehmen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB).
Um die familiäre Kommunikation und Kooperation zwischen den getrenntlebenden
Eltern zum Wohl des Kindes zu verbessern sowie auch um die Sensibilität der
Eltern für die Bedürfnisse der Tochter stärken, ist es angebracht, dass beide
Elternteile eine multisystemische Therapie (MST) absolvieren. Die MST ist ein
Angebot für belastete Familien mit Kindern und Jugendlichen, deren Entwicklung
und Wohlbefinden gefährdet ist (vgl. https://www.upk.ch/kinder-und-jugendliche/unsere-angebote/kinder-und-jugendliche-ambulant/multisystemische-therapie-mst.html).
Deshalb wird der Beiständin zusätzlich der Auftrag erteilt, für die Eltern eine
multisystemische Therapie aufzugleisen. Dabei haben die Eltern zumindest an
einem ersten Abklärungs- und Informationsgespräch gemeinsam (bzw. via online
Zuschaltung) teilzunehmen.
5.
5.1 Insgesamt ist die Beschwerde folglich
teilweise gutzuheissen. Dabei obsiegt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt seiner
Beschwerde, während lediglich die untergeordneten Anträge betreffend die
Sommerferien und die Reisekosten abzuweisen sind. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Angesichts des überwiegenden
Obsiegens des Beschwerdeführers ist die KESB auch zu verpflichten, ihm eine
Parteientschädigung zu zahlen. Für die Höhe der Parteientschädigung kann auf
die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. September
2022 abgestellt werden. Der damit geltend gemachte Aufwand von 15.25 Stunden
ist angemessen. Zudem ist die Verhandlungsdauer von 3.75 Stunden zu
entschädigen. Praxisgemäss wird für die Bemessung der Parteientschädigung
auf einen Stundenansatz von CHF 250.– abgestellt. Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dem Beschwerdeführer damit eine
Parteientschädigung von CHF 4’750.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total
CHF 5’115.75 zuzusprechen.
5.3 Der
Beigeladenen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der
Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird demnach der geltend gemachte
Aufwand von 15 Stunden und 5 Minuten sowie 3.75 Stunden für die Verhandlung zum
Stundenansatz von CHF 200.– (total CHF 3’766.65), zuzüglich Auslagen von CHF
140.60, insgesamt CHF 3’907.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Da die
Beigeladene im Ausland wohnt, ist keine Mehrwertsteuer zu entschädigen.
5.4 Auch
die Kindesvertreterin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach dem geltend gemachten Aufwand
von 15.9 Stunden. Darin enthalten sind bereits 2 Stunden für die Verhandlung,
weshalb lediglich noch 1.75 Stunden hinzuzurechnen sind. Daraus ergibt sich ein
Honorar in Höhe von CHF 3’530.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.– und
7,7 % Mehrwertsteuer, total CHF 3’967.65.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Das Dispositiv des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2022 wird folgendermassen abgeändert bzw.
ergänzt:
Ziff. 1:
a.
Der Besuchskontakt der Beigeladenen mit C____ wird bis zum
31. Oktober 2022 sistiert. Danach finden die Besuche bei der Kindsmutter
in Paris einmal monatlich, jeweils am 3. Wochenende jedes Monats, statt. Die
Besuche dauern jeweils von Freitagnachmittag (früheste Abreise nach 16:00 Uhr)
bis Sonntagabend (zu Hause um 18:00 Uhr).
b.
C____ und ihre Mutter telefonieren einmal pro Woche zu einem
regelmässigen Zeitpunkt miteinander.
Ziff. 6:
Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende
Aufgaben:
e.
den Zeitpunkt der Telefonate in Absprache mit C____ und den Eltern
festzulegen.
f.
für C____ eine Psychotherapie in die Wege zu leiten.
g.
für die Eltern eine Multisystemische Therapie (MST) aufzugleisen.
Disp.-Ziff.
7:
f.
Der Beschwerdeführer und die Beigeladene werden verpflichtet, eine Multisystemische
Therapie (MST) zu absolvieren.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die KESB hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’750.–, zuzüglich 7,7 %
MWST, total CHF 5’115.75 auszurichten.
Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 3’766.65,
zuzüglich Auslagen von CHF 140.60, total CHF 3’907.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Kindesvertreterin, [...], wird ein Honorar von
CHF 3’530.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.– und 7,7 % MWST, total
CHF 3’967.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Tochter (über Kindesvertreterin)
-
Kindesvertreterin
-
Beiständin, D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.