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Entscheid

VD.2022.133

Regelung des persönlichen Verkehrs

1. September 2022Deutsch29 min

vom 19. April 2021 beantragte A____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.133

URTEIL

vom 1. September 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

C____ Tochter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2022

betreffend Regelung des

persönlichen Verkehrs

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (geboren [...]

2010) ist die Tochter von B____ und A____. Sie wohnt mit ihrem Vater seit dem

Jahr 2019 in Basel, während die Mutter weiterhin in Paris wohnt, wo C____

aufgewachsen ist. Gemäss dem Entscheid des Cour d’appel de Paris vom 27. Mai

2021 finden jedes erste, dritte und fünfte Wochenende im Monat von Freitag

20:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Besuche bei der Mutter in Paris statt. In den

geraden Jahren verbringt C____ jeweils die erste Hälfte der Schulferien bei der

Mutter, in den ungeraden Jahren die zweite Hälfte. Der Vater bringt C____ auf

eigene Kosten nach Paris und holt sie von dort wieder ab.

Mit Schreiben

vom 19. April 2021 beantragte A____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB bzw. Kindesschutzbehörde) eine behördliche Neuregelung des

persönlichen Verkehrs von B____ mit der Tochter. Nachdem der Kinder- und

Jugenddienst (KJD) die Situation abgeklärt hatte, legte die Kindesschutzbehörde

mit Entscheid vom 19. Mai 2021 den persönlichen Verkehr von B____ mit C____ wie

folgt neu fest:

1. Die

Besuche bei der Mutter, B____, in Paris finden jedes zweite Wochenende statt.

2. Die

Ferienregelung, wonach C____ in geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der

Schulferien bei der Mutter verbringt, in den ungeraden Jahren die zweite

Hälfte, bleibt unverändert bestehen.

3. Die

Regelung, dass der Vater C____ auf eigene Kosten nach Paris bringt und sie von

dort wieder abholt, bleibt unverändert bestehen.

Zudem errichtete

die KESB für C____ eine Beistandschaft (Ziff. 4) und ernannte D____,

Sozialarbeiterin des KJD, zur Beiständin (Ziff. 5). Einer allfälligen

Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des

Entscheids vom 19. Mai 2022. Es sei der persönliche Verkehr von B____ mit C____

dahingehend zu regeln, dass die Besuche bei der Mutter in Paris an höchstens

einem Wochenende im Monat stattzufinden haben. Die Ferienregelung sei

dahingehend anzupassen, dass C____ in den Sommerferien jeweils die ersten zwei Wochen

bei der Kindsmutter verbringen soll. Schliesslich sei die Kindsmutter zu

verpflichten, die im Zusammenhang mit den Besuchen entstehenden Reisekosten zu

übernehmen. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. C____ selbst

beantragt die Bestellung einer eigenen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 28.

Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin Advokatin [...] als

Kindesvertreterin für das Gerichtsverfahren ein. Die Kindesschutzbehörde liess

sich am 15. Juli 2022 zu der Sache vernehmen. Am 18. August 2021 hörte die

Instruktionsrichterin C____ an. Diese wurde dabei von der Kindesvertreterin

begleitet. Mit Eingabe vom 28. August 2022 zeigte Rechtsanwältin [...] ihre

Vertretung der Kindsmutter an und ersuchte für sie um die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. September 2022 wurden der

Beschwerdeführer, die Beigeladene und die Kindesvertreterin zur Sache befragt.

Auch der Vertreter der KESB sowie der Beistand, der die eingesetzte, aber

krankheitsbedingt abwesende Beiständin vertrat, kamen zu Wort. Anschliessend

gelangten die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers, der Tochter und der

Beigeladenen sowie der Vertreter der KESB zum Vortrag. Der Beschwerdeführer

hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest, während die Beigeladene die

Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Kindesvertreterin sowie die KESB

schlossen sich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Reduktion des Besuchsrechts

auf einmal pro Monat an. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Einzelheiten der

Parteistandpunkte und entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition

Dispositiv

des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach

können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids

gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des

Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend

sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom

12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist

allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen

Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der

Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies

bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge

treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot

der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,

2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3 Der

Beschwerdeführer ist als Vater von C____ und Inhaber der gemeinsamen

elterlichen Sorge vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach

Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Streitgegenstand

des Verfahrens bilden die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und

ihrer Mutter (Dispositiv Ziff. 1–2 des angefochtenen Entscheids) sowie die

entsprechende Kostentragung (Dispositiv Ziff. 3). Nicht angefochten sind

insbesondere die Errichtung der Beistandschaft sowie die Ernennung der Beiständin

und ihre Aufgaben.

2.

2.1 Aus

den Akten geht hervor, dass C____ nach der Trennung der Eltern zuerst in

alternierender Obhut bei den Eltern gewesen war, bevor ihr Aufenthalt beim

Vater, zunächst in Paris und danach in Basel bewilligt wurde. Gemäss der Besuchs-

und Ferienregelung, die von der damals zuständigen Instanz Cour d’appel de

Paris am 27. Mai 2021 bestätigt wurde, verbrachte C____ jedes erste, dritte und

fünfte Wochenende im Monat von Freitag 20:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei

ihrer Mutter in Paris. Mit Bericht vom 26. November 2021 empfahl der zuständige

Sozialarbeiter des KJD, den persönlichen Verkehr folgendermassen zu reduzieren:

C____ solle die Mutter einmal monatlich in Paris besuchen. Die Mutter trage

dabei die Transportkosten und solle C____ in Basel abholen und sie am Sonntag

zurückbringen. Zudem solle die Mutter einmal pro Monat C____ in Basel besuchen.

Gemäss den Abklärungen des KJD leide C____ unter der bestehenden

Besuchsregelung, da die Mutter keine Rücksicht auf ihre Wünsche nehme bezüglich

Besuche. Dies liege daran, dass der Kontakt zwischen den Eltern rasch zu

Konflikten führe und ungelöste Probleme auf der Paarebene vorhanden seien,

welche für C____ schwer zu ertragen seien. Die Besuche bei der Mutter würden C____

zusätzlich belasten, da sie lange Reisezeiten habe und spät nach Hause

zurückkehre. Die Schule berichte, dass sie montags nach den Besuchen jeweils

müde sei (act. 6 S. 459 ff.).

2.2 Die

Vorinstanz erachtete es als durchaus nachvollziehbar, dass die Reisen für C____

anstrengend und aus ihrer Sicht zeitraubend seien. Schliesslich sei sie es,

welche für jedes Wochenende in Paris für Hin- und Rückfahrt insgesamt über

sechs Stunden im Zug sitze. Zudem habe C____ ihren Lebensmittelpunkt nach

zweieinhalb Jahren in Basel vollständig hier, mit Freunden und Hobbies und

weiteren Freizeitaktivitäten. C____ sei aber noch etwas zu jung, um die

Ausgestaltung der persönlichen Beziehung zu den Eltern selbständig zu

übernehmen, zumal dies den Loyalitätskonflikt sogar noch verstärken könne. Trotzdem

sei vor allem den Rückmeldungen der Schule Rechnung zu tragen und die Frequenz

der Besuchswochenenden zu reduzieren auf jedes zweite Wochenende. C____ solle nicht

bereits früher aus der Schule gehen müssen, um die Besuchszeiten bei der Mutter

pünktlich wahrnehmen zu können, weshalb sich C____ erst nach dem Schulschluss

auf den Weg nach Paris machen solle. Zudem solle C____ an den Sonntagen jeweils

gegen 18:00 Uhr wieder zuhause sein. Die hälftige Teilung der Ferien habe

jedoch bestehen zu bleiben, da C____ das Recht habe, mit beiden Eltern gleich

viel Ferienzeit zu verbringen. Dabei gehe es nicht um Gerechtigkeit zwischen

den Eltern, sondern darum, was gut für C____ sei. Aus denselben Gründen würden

auch keine Anpassungen bezüglich der Kostentragung vorgenommen.

2.3 Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Reduktion von drei auf zwei

Besuchswochenenden pro Monat zu wenig sei und – wie vom KJD empfohlen – nur ein

Wochenende monatlich anzuordnen sei. Er führt aus, der Entscheid der

Beschwerdeinstanz Cour d’appel basiere auf dem erstinstanzlichen Entscheid aus

dem Jahr 2018, bei welchem die Kindseltern beide noch in Paris wohnhaft gewesen

seien. Damit habe der Umstand, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers und C____

seit August 2019 in Basel befinde, in diesem Entscheid noch keine

Berücksichtigung finden können. Diese Besuchszeiten hätten nach dem Umzug nach

Basel zur Folge gehabt, dass C____ am Freitag keinen Freizeitaktivitäten mehr

habe nachgehen können und am Sonntag jeweils erst am späten Abend wieder zu

Hause in Basel gewesen sei, weshalb sie am Montagmorgen völlig übermüdet zur

Schule habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der letzten zwei

Jahre eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von C____ feststellen

müssen. Es habe sich nicht nur eine langanhaltende und dauernde Müdigkeit entwickelt,

sondern C____ leide zunehmend auch an psychosomatischen Schmerzen wie

insbesondere Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall und zeige diverse weitere

Anzeichen von Stress und Überforderung. C____ habe sich gegenüber dem

Beschwerdeführer mehrfach dahingehend geäussert, dass sie am Wochenende nicht

nach Paris reisen, sondern ihre Freizeit lieber mit ihren Freunden in Basel

verbringen möchte. Die Kindsmutter bestehe ungeachtet dessen jedoch stets

darauf, dass die Besuche von C____ in Paris durchgeführt würden. An der

Verhandlung wiederholte er dies und machte geltend, dass C____ inzwischen wegen

des Stresses sogar hospitalisiert worden sei (s. dazu unten E. 3.2.3).

2.4 Anlässlich

der Verhandlung wies die Kindesvertreterin darauf hin, dass es C____ immer noch

nicht gut gehe, vielmehr habe sich ihre gesundheitliche Verfassung seit der

Fällung des angefochtenen Entscheids verschlechtert. Sie leide weiterhin unter

Schlafstörungen und sei sehr müde nach den Besuchswochenenden in Paris. Im

Vordergrund stehe die dringend notwendige psychische Stabilisierung von C____,

eine möglichst rasche Entlastung, Aufgleisung einer Psychotherapie sowie

Wiedereinstieg in die Schule. C____s aktuellem schlechten Gesundheitszustand

und der aktuellen Überlastung könne begegnet werden indem die Reisen an den

Wochenenden und die offenbar mindestens zuletzt sehr stressigen

Besuchswochenenden in Paris für September und Oktober vorübergehend ausgesetzt

würden. Auch C____ selbst wünsche sich eine Reduktion der Anzahl Reisen nach

Paris. Wieweit ihr Wille, den sie konstant und beharrlich äussere, durch den

Vater beeinflusst werde, sei nicht leicht zu beantworten. Dies führe aber nicht

dazu, dass er nicht zu beachten sei. Es handle sich aber um den

nachvollziehbaren Wunsch nach weniger Reisezeit und weniger Abwesenheit von

zuhause einer aktuell stark belasteten knapp 12-jährigen jungen Frau. Die

Kindesvertreterin ersuchte dementsprechend darum, dass die Besuche bei der

Mutter in Paris jeweils nur noch am dritten Wochenende jedes Monats

stattfänden. Vom 1. September bis 31. Oktober 2022 sollen die Besuche von C____

bei der Mutter ausgesetzt werden. Es sei zudem neu festzulegen, dass C____ und die

Beigeladene einmal pro Woche zu einem regelmässigen Zeitpunkt miteinander

telefonieren. Schliesslich sei die Beigeladene zu ermahnen, den Wunsch ihrer

Tochter nach mehr Ruhe und weniger Anrufen der Mutter wahrzunehmen und zu

respektieren.

2.5 Auch

der Vertreter der KESB plädierte an der Verhandlung für eine Reduktion der Besuche

auf einmal monatlich. Der Zustand von C____ habe sich in den vergangenen Wochen

nochmals verschlechtert, was sogar zu einer Hospitalisierung geführt habe. Während

den Abklärungen der KESB habe C____ nie gesagt, sie wolle nicht zur Mutter

gehen, sondern die Besuche in Paris seien gut. Daher habe die KESB im Rahmen

eines mildesten Mittels versucht, die Besuche etwas zu reduzieren und die

Zeiten anzupassen. Leider habe das nicht genügend Druck weggenommen. Es sei

sehr bedauerlich, dass es C____ jetzt so schlecht gehe. Der Schutz von C____ müsse

im Vordergrund stehen und von den Eltern werde erwartet, dass sie etwas mehr

Flexibilität zuliessen, die Wünsche von C____ ernst nehmen und Kompromisse

eingehen würden, um das Wohl der gemeinsamen Tochter willen (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 7 f.).

2.6 Die

Beigeladene führte dagegen aus, dass die Besuchswochenenden zwei Mal im Monat

ihrer Ansicht nach gut seien. Ohnehin sei C____ seit dem 16. April 2022

(abgesehen von den Sommerferien) nicht mehr bei ihr gewesen bis zum 19. August

2022, weshalb sie gar nicht von den Reisen so müde und gestresst sein könne.

Auch telefonisch habe sie ihre Tochter kaum mehr erreichen können (Verhandlungsprotokoll

S. 4 f.). Die Behauptung des Vaters, dass die Kindsmutter nicht bereit sei, die

Daten abzuändern, sei unzutreffend. Sie sei den Wünschen immer

entgegengekommen. Sie sei aber nicht bereit, eine deutliche Reduktion

hinzunehmen, sondern stütze sich auf das französische Urteil ab. Der Cour d’appel

von Paris habe entschieden, dass C____ die 1., 3. und 5 Wochenende als

Besuchswochenende in Paris verbringe und der Vater die Kosten des Besuchsrechts

zu übernehmen habe. Bei dieser Entscheidfällung vom 27. Mai 2021 habe der

Beschwerdeführer bereits seit 2019 mit der Tochter in Basel gelebt. Der

Wohnortwechsel, der den Loyalitätskonflikt noch verschärft habe, habe C____

wohl stark belastet. Es gäbe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer sie aus

ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen habe. Dies sei traumatisch für die

Tochter gewesen. Als C____ anfangs Juli zu der Mutter nach Paris gekommen sei,

sei sie in einem sehr gestressten Zustand gewesen und habe Verletzungen an

Armen und Beinen aufgewiesen. Auf Drängen der Mutter sei C____ daraufhin am 4.

Juli 2022 ärztlich untersucht worden. Dabei sei keine Selbstgefährdung

festgestellt worden (Verhandlungsprotokoll S. 8).

3.

Zu überprüfen

ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen

Verkehrs zwischen C____ und der Beigeladenen.

3.1 Die

Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine

Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1

ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit

Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für

die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand

der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E.

5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,

mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig

massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E.

3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274

Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet

wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich

dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige

Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt

dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche

Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit

Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22.

September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Bei der Beschränkung des

persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten

erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589).

Der Wille des

Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen

Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil

5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch

Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche

Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt

namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des

anderen Elternteils geprägt ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit

Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November

2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr.

19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei

der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser

Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019

vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November

2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August

2015 E. 5.1.3).

3.2

3.2.1 Massgebend

für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Wohl von C____. Es

weisen verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen darauf hin, dass C____

sehr belastet ist. Gemäss den Abklärungen des KJD leide C____ an der aktuellen

Besuchsregelung (1., 3. und 5. Wochenende). Für C____ sei es wichtig, auch

einmal von der Mutter gehört zu werden und auch den Wunsch äussern zu können,

nicht nach Paris zu gehen. Dies sei bisher nicht möglich gewesen

(Abklärungsbericht vom 24. November 2021, act. 6 S. 461). Im Rahmen der

schulärztlichen Untersuchung Ende Februar 2022 sowie anlässlich eines

zusätzlichen Gesprächs erhielt sodann die Schulärztin den Eindruck eines

Mädchens, das emotional sehr belastet sei. Sie wirke sehr bedrückt und betrübt

durch ihre Umstände. Gleichzeitig sei C____ hin- und hergerissen, zwischen dem,

was sie selber gerne möchte und den Erwartungen anderer. Sie brauche dringend

Stabilität. Die Schulärztin erachtete es als dringlich, C____s Lebensraum so zu

gestalten, dass sie in ihrer Umgebung Fuss fassen, zur Ruhe kommen könne und

die nötige Zeit habe, um eine Psychotherapie durchzuführen (Schreiben vom 7.

April 2022, act. 6 S. 251). Weiter hat laut einer E-Mail der Tagesstruktur

von C____ eine Betreuerin sie am 20. Juni 2022 beobachtet, wie sie versucht

habe, sich mit einer Schere einen Kratzer am Arm zuzufügen. Die Betreuerin habe

C____ aus der Situation genommen, um mit ihr in Ruhe und nicht vor anderen

Kindern zu sprechen. C____ habe sich darauf einverstanden erklärt, das Zimmer

zu verlassen, sich jedoch nicht richtig auf ein Gespräch eingelassen. Sie habe

gesagt, sie würde dies machen, wenn sie in Gedanken wäre. Die Leiterin der

Tagesstruktur machte sich grosse Sorgen um das Wohlbefinden von C____ (E-Mail

vom 20. Juni 2022, act 6 S. 85). Schliesslich zeugt der Abklärungsbericht

der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 11. Juli 2022 von einem

hochgradig belasteten, verzweifelten, erschöpften 11-jährigen Mädchen, das sich

in einem elterlichen Loyalitätskonflikt befinde. C____ weise rasche

Stimmungswechsel, Impulsivität, Emotionsregulationsschwierigkeiten, latente

Suizidalität, Schlafprobleme, Halluzinationen und eine ungünstige Peerdynamik

auf. Sie scheine grosse Befürchtungen vor den Konsequenzen der Offenbarungen

ihrer psychischen Verfassung gegenüber den Kindseltern zu haben. Es sei davon

auszugehen, dass sie durch die massiven Vorfälle zwischen den Kindseltern

gelernt habe, gewisse Dinge für sich zu behalten. Dies könne dazu führen, dass

sie ihnen nicht offenbare, wenn sie sich selbstgefährde. C____ sei so gut wie

möglich vor dem elterlichen, kräftezehrenden Konflikt zu schützen, damit sie

Raum bekomme, sich ihrer psychischen Befindlichkeit zu widmen und diese zu

stabilisieren (act. 9, Abklärungsbericht UPK vom 11. Juli 2022, S. 4). Die UPK

erachteten eine hoch frequentierte Psychotherapie als dringend indiziert. Fr.

Dr. med. E____, mit Praxis in Basel, sei bereit, C____ einen Therapieplatz,

voraussichtlich per Mitte August 2022, anzubieten.

3.2.2 Inzwischen

hat sich der Gesundheitszustand von C____ sogar noch weiter verschlechtert.

Gemäss den Angaben des Kindsvaters konnte die geplante Therapie bei Dr. E____

von dieser nicht durchgeführt werden. C____ ist daher seit dem 29. August 2022

im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) hospitalisiert. Es ist damit

offensichtlich, dass sich das Mädchen in einer sehr schlechten physischen und

psychischen gesundheitlichen Verfassung befindet.

3.3

3.3.1 Auch

C____ selbst führte anlässlich der Kindsanhörung vom 18. August 2022 aus, dass

es ihr immer noch nicht gut gehe und sie Schlafprobleme habe. Sie sei zuletzt

in den Sommerferien für drei Wochen bei ihrer Mutter gewesen. Es sei stressig

gewesen, da die Mutter oft selbst gestresst sei. Es ändere nichts, wenn C____

ihr sage, dass es anstrengend sei für sie. Grundsätzlich sei sie gerne in Paris.

Es störe sie, dass die Mutter sie sehr oft anrufe, nicht nur zu den

vereinbarten Zeiten. Sie möchte, dass die Mutter sich an die vereinbarten

Zeiten halte. C____ würde sich wünschen, nur ein Wochenende pro Monat nach

Paris gehen zu müssen und allenfalls freiwillig noch zusätzlich, wenn etwas

Spezielles stattfinde. Es wäre auch besser für sie, nicht direkt nach der

Schule zu gehen, damit sie noch eine Pause habe. Sie komme müde aus Paris

zurück und möchte spätestens um 18:00 Uhr zu Hause (nicht am Bahnhof) sein

(Aktennotiz vom 18. August 2022).

3.3.2 C____

kann ihren Willen klar zum Ausdruck bringen und ist in ihren Wünschen und

Willensäusserungen konstant, jedenfalls seit Erlass des vorinstanzlichen

Entscheids, mit welchem sie nicht zufrieden war. Seine Meinung kann das Mädchen

altersentsprechend begründen und diese ist altersentsprechend individuell

gebildet (vgl. BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; Staub, Bedeutung des Kindeswillens und

des Persönlichkeitsrechts bei Umgangswiderständen, in: Rumo-Jungo, Fountoulakis,

Pichonnaz (Hrsg.), Der neue Familienprozess, Zürich 2012, S. 141 ff.). Ob C____

dabei von ihrem Vater beeinflusst worden ist, kann nicht abschliessend

beurteilt werden. Dies steht aber einer autonomen Willensbildung von der

Tochter nicht per se entgegen, da Fremdeinflüsse, wie hier Handlungen und

Äusserungen des Vaters oder auch anderer Bezugspersonen, aber auch eigene Illusionen

potenziell zur Willensbildung gehören. Dies ändert nichts, soweit und solange

die Willensäusserung des Mädchens Ausdruck einer individuellen eigenen Bestrebung

und Selbstwirksamkeitsüberzeugung ist resp. bleibt (vgl. Staub, a.a.O.).

3.4 Den

Willensäusserungen von C____ ist angesichts ihres Alters und des klaren

Aussageverhaltens durchaus Rechnung zu tragen. Allerdings würde es nicht dem

Kindswohl entsprechen, wenn C____ frei wählen könnte, wann sie ihre Mutter

besuchen geht. Dies würde den bereits vorhandenen Loyalitätskonflikt eher

verstärken und zu Unsicherheiten und damit zusätzlichem Stress führen. Es ist

indes einleuchtend, dass die Reisen nach Paris angesichts der langen Reisedauer

zweimal im Monat zu viel sind. Zudem ist es auch legitim, dass ein knapp

zwölfjähriges Mädchen an den Wochenende Pläne am Wohnort hat. Die soziale

Integration und Freizeitgestaltung gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung,

was ebenfalls berücksichtigt werden darf (vgl. AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober

2021 E. 6.2). Wie sich aus den Akten ergibt, konnte die Kindsmutter zu wenig

flexibel auf C____s Wünsche, ein Wochenende in Basel zu bleiben, Rücksicht

nehmen (act. 6 S. 72 ff.). Hinzu kommt nun angesichts der aktuellen

gesundheitlichen Situation vor allem, dass C____ Zeit für ihre Therapie und Gesundung

braucht. Gemäss verschiedenen fachlichen Einschätzungen ist es sehr wichtig,

dass C____ Raum bekommt, um sich ihrer psychischen Befindlichkeit zu widmen und

diese zu stabilisieren (Bericht UPK vom 11. Juli 2022 S. 4, Schreiben der

Schulärztin vom 22. April 2022). Dafür muss C____ die Gelegenheit erhalten, zur

Ruhe zu kommen. Dass die Vorinstanz die Besuchswochenenden von drei auf zwei

reduziert und die Besuchszeiten soweit angepasst hat, dass C____ am Sonntag

jeweils um 18:00 Uhr in Basel sein soll, scheint zu wenig Erleichterung

gebracht zu haben. Das Mädchen ist weiterhin und zunehmend sehr belastet.

Auch wenn der

Beigeladenen insofern zuzustimmen ist, dass dies wohl nicht nur auf die Reisen

nach Paris zurückzuführen ist, sondern auch der Umzug in ein anderes Land mit einer

neuen Sprache und einem neuen sozialen Umfeld für das damals neunjährige

Mädchen einschneidend gewesen sein mag, gilt es nun unter den gegebenen

Umständen eine Lösung zu finden, welche zu weniger Belastung für das Kind

beiträgt. Für ihre physische Verfassung sind die zweiwöchentlichen Reisen nach Paris

zweifellos eine starke Belastung, wobei bereits die jeweils dreistündige

Zugfahrt pro Weg anstrengend ist und dazu noch allfällige Verspätungen, die

stressigen Atmosphäre im Zug und am Bahnhof und die Fahrt durch Paris vom

Bahnhof bis zur Wohnung der Mutter hinzukommen. Es ist begreiflich, dass ein

Mädchen im Alter von C____ erschöpft von solchen Reisen zurückkommt, zumal erst

spät am Sonntagabend. Dies führte dazu, dass C____ jeweils an den

darauffolgenden Montagen sehr müde oder gar nicht zu Schule ging (act. 6 S.

251). Hinzu kommt, dass sich C____ teilweise durch die Mutter gestresst fühlt.

Aus diesem Grund wollte sie auch kurz nachdem sie für die Sommerferien in Paris

angekommen war, bereits wieder zum Vater zurück (act. 6 sowie

Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Für die Eltern war es nicht möglich, eine

flexible Lösung zu finden bzw. konnte die Mutter dem Wunsch der Tochter nicht

entsprechen. Die Beigeladene beruft sich grundsätzlich auf die behördlich

festgelegten Besuchszeiten, was ihr auch zusteht. Diesbezüglich ist jedoch in

Erinnerung zu rufen, dass die Gesundheit der Tochter massgebend sein muss und

es kontraproduktiv erscheint, das Mädchen zu mehr Kontakt zu forcieren, zumal

es sich in einem Alter befindet, in dem eine gewisse Ablösung normal ist. Daher

ist es wichtig, zu diesem Zeitpunkt die Besuchskontakte zu reduzieren, sodass

Druck von C____ weggenommen wird und sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder die

Möglichkeit hat, den Kontakt zu der Mutter (freiwillig) zu verstärken.

Unter all diesen

Umständen erscheint eine Reduktion der Besuche in Paris für das Kindswohl erforderlich,

weshalb die Besuchskontakte auf einmal im Monat festzulegen sind. Dies hat

bereits der KJD im Abklärungsbericht vom 24. November 2022 empfohlen (act.

6 S. 462) und dem schliesst sich nun auch die Vorinstanz an

(Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Kindesvertreterin beantragt, dass die Besuche

bei der Mutter in Paris jeweils am dritten Wochenende jedes Monats stattfinden

sollen. Dem steht nichts entgegen. Allerdings befindet sich C____ zurzeit

stationär im UKBB. Zuerst soll sie sich voll und ganz auf ihre Therapie und

Gesundung konzentrieren können. Aus diesem Grund werden die Besuchskontakte – wie

von der Kindesvertreterin beantragt – bis zum 31. Oktober 2022 sistiert.

Um das Finden

einer Anschlusslösung an die stationäre Therapie im UKBB zu erleichtern, wird

im Dispositiv sodann festgehalten, dass die Beiständin für C____ eine

Psychotherapie in die Wege zu leiten hat.

3.5 C____

hat anlässlich der Kindsanhörung weiter thematisiert, dass sie sich dadurch

gestresst fühle, dass die Mutter sie ständig anrufe. Die Beigeladene macht

dagegen geltend, dass sie C____ kaum mehr telefonisch erreiche. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass C____ auch schon durch die Anrufversuche der Mutter

gestresst sein kann, ohne dass überhaupt tatsächlich ein Telefonat stattfindet.

C____ wünscht sich fixe Telefonzeiten, an die sich die Mutter halten muss. Auch

die Vorinstanz und die Kindesvertreterin sind sich einig, dass vorgegebene

Telefonzeiten eine Entlastung bringen würden – sowohl für C____ als auch für

die Mutter. Der Vertreter der KESB führte anlässlich der Verhandlung aus, dass C____

die Länge des Telefonats sowie die besprochenen Themen bestimmen, aber

mindestens ein wöchentlicher Austausch stattfinden solle (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 7). Dem kann gefolgt werden. Allerdings erscheint es

in der momentanen Situation nicht angebracht, den Eltern die Terminkoordination

allein zu überlassen. Daher wird die Beiständin beauftragt, den Zeitpunkt der

Telefonate in Absprache mit C____ und den Eltern festzulegen. Beide Elternteile

sind in die Verantwortung zu nehmen, dass die Telefonzeiten eingehalten werden.

3.6

Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sodann, die Ferienreglung

dahingehend zu modifizieren, dass C____ in den Sommerferien jeweils die ersten

zwei Wochen bei der Kindsmutter verbringen solle. Anstelle der drei Wochen

genüge es, wenn sie im Sommer zwei Wochen bei der Mutter sei, insbesondere da C____

in den Ferien gerne auch mehr Zeit mit ihren Freunden verbringe und weiteren

Aktivitäten in Basel und der Umgebung nachgehen möchte. Damit liegt keine

Notwendigkeit vor, bereits zum jetzigen Zeitpunkt – dreiviertel Jahre vor den

nächsten Sommerferien – diesbezüglich eine Neuregelung zu treffen. Wie der

Vertreter der KESB anlässlich der Verhandlung ausführte, ist es etwa denkbar, dass

C____ die drei Wochen nicht am Stück mit der Mutter verbringe, sodass sie etwas

mehr Flexibilität erhält. Die KESB kann zum gegebenen Zeitpunkt eine

Ferienregelung treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Aus diesem

Grund ist der entsprechende Antrag im vorliegenden Verfahren abzuweisen.

3.7 Weiter

ersucht der Beschwerdeführer darum, die im Zusammenhang mit den Besuchen

entstehenden Reisekosten seien von der Kindsmutter zu übernehmen. Anlässlich

der Verhandlung lässt er jedoch ausführen, dass dieser Punkt für ihn nicht

zentral sei und er auch zu einer hälftigen Teilung der Reisekosten bereit sei.

Mit der Reduktion der Besuche in Paris erfolgt auch automatisch eine

Verringerung der entstehenden Kosten. Da vorliegend der Vater mit der Tochter

ins Ausland gezogen ist, womit gleichzeitig höhere Anfahrtskosten für die

Ausübung des Besuchsrechts entstanden sind, erscheint es gerechtfertigt, dass

er die im Zusammenhang mit den Besuchen entstehenden Reisekosten weiter

übernimmt. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

4.

4.1 Neben

der Regelung des persönlichen Verkehrs sind zum Schutz des Kindeswohl

vorliegend weitere Massnahmen erforderlich. Die Eltern waren bis jetzt nicht in

der Lage, den elterlichen Konflikt von ihrer Tochter fernzuhalten. Dabei ist

irrelevant, welcher Elternteil welchen Beitrag zum Elternkonflikt beiträgt. Es

ist C____, die darunter leidet. Die Reduktion der Besuchswochenenden in Paris

sowie die fixierten wöchentlichen Telefontermine sind ein Schritt, um sowohl

die physische als auch die psychische Belastung von C____ zu mindern. Daneben

sind auch die Eltern in die Pflicht zu nehmen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB).

Um die familiäre Kommunikation und Kooperation zwischen den getrenntlebenden

Eltern zum Wohl des Kindes zu verbessern sowie auch um die Sensibilität der

Eltern für die Bedürfnisse der Tochter stärken, ist es angebracht, dass beide

Elternteile eine multisystemische Therapie (MST) absolvieren. Die MST ist ein

Angebot für belastete Familien mit Kindern und Jugendlichen, deren Entwicklung

und Wohlbefinden gefährdet ist (vgl. https://www.upk.ch/kinder-und-jugendliche/unsere-angebote/kinder-und-jugendliche-ambulant/multisystemische-therapie-mst.html).

Deshalb wird der Beiständin zusätzlich der Auftrag erteilt, für die Eltern eine

multisystemische Therapie aufzugleisen. Dabei haben die Eltern zumindest an

einem ersten Abklärungs- und Informationsgespräch gemeinsam (bzw. via online

Zuschaltung) teilzunehmen.

5.

5.1 Insgesamt ist die Beschwerde folglich

teilweise gutzuheissen. Dabei obsiegt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt seiner

Beschwerde, während lediglich die untergeordneten Anträge betreffend die

Sommerferien und die Reisekosten abzuweisen sind. Entsprechend diesem

Verfahrensausgang sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Angesichts des überwiegenden

Obsiegens des Beschwerdeführers ist die KESB auch zu verpflichten, ihm eine

Parteientschädigung zu zahlen. Für die Höhe der Parteientschädigung kann auf

die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. September

2022 abgestellt werden. Der damit geltend gemachte Aufwand von 15.25 Stunden

ist angemessen. Zudem ist die Verhandlungsdauer von 3.75 Stunden zu

entschädigen. Praxisgemäss wird für die Bemessung der Parteientschädigung

auf einen Stundenansatz von CHF 250.– abgestellt. Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dem Beschwerdeführer damit eine

Parteientschädigung von CHF 4’750.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total

CHF 5’115.75 zuzusprechen.

5.3 Der

Beigeladenen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der

Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird demnach der geltend gemachte

Aufwand von 15 Stunden und 5 Minuten sowie 3.75 Stunden für die Verhandlung zum

Stundenansatz von CHF 200.– (total CHF 3’766.65), zuzüglich Auslagen von CHF

140.60, insgesamt CHF 3’907.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Da die

Beigeladene im Ausland wohnt, ist keine Mehrwertsteuer zu entschädigen.

5.4 Auch

die Kindesvertreterin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach dem geltend gemachten Aufwand

von 15.9 Stunden. Darin enthalten sind bereits 2 Stunden für die Verhandlung,

weshalb lediglich noch 1.75 Stunden hinzuzurechnen sind. Daraus ergibt sich ein

Honorar in Höhe von CHF 3’530.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.– und

7,7 % Mehrwertsteuer, total CHF 3’967.65.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Das Dispositiv des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2022 wird folgendermassen abgeändert bzw.

ergänzt:

Ziff. 1:

a.

Der Besuchskontakt der Beigeladenen mit C____ wird bis zum

31. Oktober 2022 sistiert. Danach finden die Besuche bei der Kindsmutter

in Paris einmal monatlich, jeweils am 3. Wochenende jedes Monats, statt. Die

Besuche dauern jeweils von Freitagnachmittag (früheste Abreise nach 16:00 Uhr)

bis Sonntagabend (zu Hause um 18:00 Uhr).

b.

C____ und ihre Mutter telefonieren einmal pro Woche zu einem

regelmässigen Zeitpunkt miteinander.

Ziff. 6:

Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende

Aufgaben:

e.

den Zeitpunkt der Telefonate in Absprache mit C____ und den Eltern

festzulegen.

f.

für C____ eine Psychotherapie in die Wege zu leiten.

g.

für die Eltern eine Multisystemische Therapie (MST) aufzugleisen.

Disp.-Ziff.

7:

f.

Der Beschwerdeführer und die Beigeladene werden verpflichtet, eine Multisystemische

Therapie (MST) zu absolvieren.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die KESB hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’750.–, zuzüglich 7,7 %

MWST, total CHF 5’115.75 auszurichten.

Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 3’766.65,

zuzüglich Auslagen von CHF 140.60, total CHF 3’907.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Kindesvertreterin, [...], wird ein Honorar von

CHF 3’530.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.– und 7,7 % MWST, total

CHF 3’967.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Tochter (über Kindesvertreterin)

-

Kindesvertreterin

-

Beiständin, D____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.