VD.2022.135
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
27. September 2022Deutsch23 min
2018 stellte der [...] 1972 geborene türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.135
URTEIL
vom 27. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. Juni 2022
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 8. August
2018 stellte der [...] 1972 geborene türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:
Rekurrent) beim Schweizerischen Konsulat in Istanbul ein persönliches Gesuch um
Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat (Antrag auf Erteilung eines
Visums für einen langfristigen Aufenthalt [Visum D]). Das Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) setzte
sich in der Folge mit dessen Verlobten und Landsfrau C____, geboren [...] 1972,
welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, in Verbindung. Diese bat den
Bereich BdM mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 sinngemäss um Abschreibung
des Verfahrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung der Heirat mit A____. Der Bereich BdM schloss das entsprechende
Verfahren daher mit Abschreibungsverfügung per 20. November 2018 rechtskräftig
ab.
Nachdem C____
(fortan: D____) und der Rekurrent am 31. Mai 2019 in der Türkei geheiratet
hatten, stellte D____ per 31. Dezember 2019 beim Bereich BdM ein
Familiennachzugsgesuch für ihren Ehegatten A____. Kurz darauf reichte der
Rekurrent per 7. Januar 2020 beim Schweizerischen Konsulat in Istanbul ein
persönliches Gesuch für die Einreise in die Schweiz zu seiner Ehefrau ein
(Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt [Visum
D]). Nach erfolgter Beantwortung einiger Fragen durch die Ehefrau teilte der
Bereich BdM den Ehegatten mit Schreiben vom 12. Februar 2020 die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten unter der Bedingung der
wirtschaftlichen Selbständigkeit und damit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne Bezug von Unterstützung durch die Sozialhilfe mit. Gleichzeitig wurde das
Ehepaar darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllen der vorgenannten Bedingung
die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen werden
könne. Davon haben die beiden Ehegatten am 21. beziehungsweise 28. Februar
2020 unterschriftlich Kenntnis genommen. In der Folge reiste der Rekurrent am 27.
Juni 2020 in die Schweiz ein und erhielt vom Bereich BdM am 7. Juli 2020 eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau D____.
Mit Schreiben
vom 2. November 2020 teilte die Ehefrau dem Bereich BdM mit, dass sie beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein Trennungsbegehren eingereicht habe. Das
Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte den Ehegatten auf übereinstimmenden Wunsch
hin das seit 2. November 2020 bestehende Getrenntleben am 16. April 2021. Nach erfolgten
Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich BdM
mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
nicht und wies ihn per 17. Januar 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das in jenem Verfahren gestellte Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 9. Juni 2022
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhobene Rekurs an den
Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Bereichs BdM, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, beantragt. Weiter beantragt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wies dessen Instruktionsrichter das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Beleg der
prozessualen Bedürftigkeit ab und verpflichtete den Rekurrenten zur Leistung
eines Kostenvorschusses von CHF 1‘200.–. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wies
er auch das mit Eingabe vom 8. Juli 2022 gestellte Gesuch des Rekurrenten, ihm
die Leistung des verfügten Kostenvorschusses in sechs monatlichen Raten à je
CHF 200.– zu gestatten, mangels Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse
ab. Mit Rekursbegründung vom 11. Juli 2022 hielt der Rekurrent an seinen
Anträgen fest. Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses
verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. August 2022 auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog deren Akten bei. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 23. Juni 2022 sowie § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
Dispositiv
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu
pr.en, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni
2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23.
August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240
vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1,
VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Zur
Begründung eines Aufenthaltsanspruchs bezieht sich der Rekurrent weiterhin auf
seine Ehe mit D____, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.
2.1 Ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR
831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2.2 Der Rekurrent bestreitet mit seinem
Rekurs die bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Tatsache, dass er
entsprechend dem Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2021 seit dem 2.
November 2020 getrennt von seiner Ehefrau lebt. Er macht geltend, weiterhin mit
seiner Ehefrau verheiratet zu sein. Sie hätten sich lediglich vorübergehend
getrennt und die Ehe sei noch nicht definitiv gescheitert. In der Eheschutzverhandlung
vor dem Zivilgericht Basel-Stadt habe seine Ehefrau eine Scheidung abgelehnt. Die
Trennung sei gemäss den Angaben der Ehefrau nur wegen ihrer minderjährigen
Tochter erfolgt, welche aber schnell wieder ihre Meinung ändern könne. Da sie
nicht einmal die Trennung gewollt habe, wolle sie erst Recht keine Scheidung. Der
Wunsch seiner Stieftochter sei ein wichtiger Grund gemäss Art. 49 AIG i.V.m.
Art. 79 [recte: 76] der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) nach
Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE ausnahmsweise nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe wie berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme geltend gemacht werden, die
Familiengemeinschaft aber weiterbesteht. In Konkretisierung dieser Regelung hat
die Vorinstanz erwogen, damit solle den Ehegatten aber nicht ermöglicht werden,
während längerer Zeit getrennt in der Schweiz zu leben oder sich über ihre
Beziehung klar zu werden, verlangten die Bestimmungen doch den weiteren Bestand
einer Familiengemeinschaft. Die wichtigen Gründe für das Getrenntleben müssten
auf jeden Fall objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von
einem wichtigen Grund könne demnach umso eher gesprochen werden, je weniger die
Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne
einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Gerade die «erheblichen
familiären Probleme» im Sinne von Art. 76 VZAE müssten dabei beispielsweise aus
besonders schwierigen Situationen hervorgehen. Demgegenüber müsse von einem
erloschenen Ehewillen dann ausgegangen werden, wenn für getrennte Wohnsitze
weder rechtserhebliche Gründe noch starke Bindungen ersichtlich seien. Nach
einer Trennung von mehr als einem Jahr sei in aller Regel davon auszugehen,
dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst beziehungsweise die Ehe definitiv
gescheitert sei.
Diesen
mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts
übereinstimmenden Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden. Bei einem
Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer fortbestehenden
Ehegemeinschaft auszugehen (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.1, m.H.
auf BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1). Das Bundesgericht bejaht
wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nur restriktiv,
erlaubt namentlich bei krisenbedingtem Getrenntleben in der Regel nur kurze
Unterbrüche des Zusammenlebens von einigen Monaten und verlangt eine
objektivierbare Erheblichkeit der Konfliktsituation (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 43 AIG N 1, m.w.H.). Jedenfalls
müssen wichtige Gründe für getrennte Wohnorte und das Weiterbestehen der
Familiengemeinschaft als kumulative Voraussetzungen für einen fortdauernden
Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG bestehen (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember
2021 E. 2.4.1, m.H. auf BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ab einem rund einjährigen Getrenntleben
das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das gemeinsame
Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall
muss substantiiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (VGE
VD.2020.116 vom 3. November 2020 E. 2.3, m.H. auf BGer 2C_845/2019 vom 19.
Februar 2020 E. 4.2, m.H. auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 und
2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4). Entsprechende Nachweise für das
Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um
Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden.
Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art.
49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021
E. 2.4.1, m.H. auf Art. 90 AIG sowie BGE 130 II 482 E. 3.2; BGer 2C_375/2020
vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2).
2.4 Vorliegend beschränkt sich der
Rekurrent auf den Hinweis, die Endgültigkeit einer Trennung lasse sich nur im
konkreten Einzelfall belegen, und die Behauptung, dass diese nur wegen seiner
minderjährigen Stieftochter erfolgt sei. Der Rekurrent nennt keinerlei
Umstände, die auch nach bald zweijähriger Trennung der Ehegatten trotz der
getrennten Wohnungen noch auf den Fortbestand einer Familiengemeinschaft hindeuten
würden. Aus den Akten ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Bereits mit Schreiben
vom 2. November 2020 hat die Ehefrau des Rekurrenten dem Bereich BdM mitgeteilt, dass sie beim Zivilgericht die Trennung eingereicht habe.
Der Rekurrent wolle die Scheidung nicht. Sie habe aber gemerkt, dass sein
Aufenthaltszweck nicht ihre gemeinsame Ehe, sondern der Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung gewesen sei (Vorakten act. 6/2 S. 43). Er habe kein
Interesse an ihrer Ehe gehabt und sich keine Mühe gegeben. Sie wolle keinen
Kontakt mehr mit ihm, kenne seine Wohnadresse nicht und sehe keine Zukunft mit
ihm. Sie wolle sich scheiden lassen. Da er aber ein gemeinsames
Scheidungsbegehren nicht unterschreiben wolle, habe sie die Trennung beantragt.
Sie wünsche sich, dass er in die Türkei zurückgehe (Schreiben Ehefrau vom 16.
November 2020, Vorakten act. 6/2 S. 49 f.). Mit Schreiben vom 2. November
2020 ersuchte sie das Zivilgericht um die Regelung des Getrenntlebens. Dabei
bat sie um einen baldmöglichsten Termin, da die Situation sie sehr belaste und
ihre Tochter aus erster Ehe nicht mit dem Rekurrenten zusammenleben wolle (Vorakten
act. 6/2 S. 44). Der Rekurrent gab gegenüber dem Bereich BdM an, «das Problem mit der Tochter lösen» zu wollen. Obwohl er behauptete,
dass die Ehegatten noch telefonischen Kontakt miteinander hätten, gab er auf
die konkrete Frage, welche Schritte für eine baldige Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft unternommen worden seien allein an, der Ehefrau eine
Nachricht mit dem Wunsch gesandt zu haben, sich zu treffen und gemeinsam mit
der Tochter eine Lösung zu finden. Er hoffe, dass sie wieder zusammen kämen,
wenn die Tochter ihre Beziehung akzeptiere. Er wolle keine Scheidung. Trotz
mehrfach erstreckter Frist zur Stellungnahme unterliess es der bereits damals
anwaltschaftlich vertretene Rekurrent, konkrete Anhaltspunkte für einen
Fortbestand der Paarbeziehung zu konkretisieren (Schreiben Rekurrent vom 23.
April 2021, Vorakten act. 6/2 S. 84 ff.). Auf Rückfrage des Bereichs BdM teilte die Ehefrau darauf mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mit, dass sie
an ihrer Ehe nicht mehr festhalte und keine Wiedervereinigung plane. Sie wolle
die Scheidung, was ihre endgültige Entscheidung sei (Vorakten act. 6/2 S. 130).
In der Folge hat der Rekurrent weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Vorakten act. 6/2 S. 149 f.) noch im vorinstanzlichen Rekursverfahren
(Vorakten act. 6/1 S. 13 f.) Anhaltspunkte für einen Fortbestand des
gemeinsamen Ehewillens vorgetragen. Kontakte als elementarste Grundlage für
eine fortbestehende Paarbeziehung mit seiner Ehefrau macht der Rekurrent nicht
einmal geltend. Soweit der Rekurrent im Verfahren wiederholt geltend macht,
dass die Trennung allein aufgrund des Willens der Tochter der Ehefrau erfolgt
sei, erscheint diese Behauptung aktenwidrig. Bereits mit ihrer Eingabe vom 2.
November 2020 an das Zivilgericht hat die Ehefrau zum Ausdruck gebracht, dass
sie die Situation des gemeinsamen Haushalts sehr belaste und die Tochter nicht
mit dem Rekurrenten zusammen leben wolle. Auch in der Folge hat sie nicht
ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Wiedervereinigung anstrebe,
wenn dies die Tochter mittragen würde. Im Übrigen macht der Rekurrent auch
nicht geltend, dass sich die Haltung der Stieftochter ihm gegenüber während der
bald zweijährigen Trennung in irgendeiner Weise verändert hätte. Insgesamt kann
der Rekurrent daher weder wichtige Gründe für ein Getrenntleben noch
Anhaltspunkte für eine fortbestehende Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau
substantiieren. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent offensichtlich nicht mehr
auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG aufgrund seiner Ehe mit
seiner Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung berufen kann.
3.
3.1 Nach der Beendigung des
Familienlebens des Rekurrenten mit seiner Ehefrau ist mit den Erwägungen der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 7 ff.) zu prüfen, ob dem Rekurrent
ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 AIG
zukommt. Art. 50 AIG gewährt ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen
Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1 E.
4.3). So bestehen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft die aus Art. 42
und 43 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG).
3.2 Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, dauerte die Ehegemeinschaft der Ehegatten seit der Einreise
des Rekurrenten am 27. Juni 2020 in die Schweiz und der Aufnahme des
Getrenntlebens am 2. November 2020 keine drei Jahre. Nach dem Gesagten dauerte
die Familiengemeinschaft nach der Aufnahme des Getrenntlebens auch nicht in
Anwendung von Art. 49 AIG fort. Der Rekurrent kann sich deshalb zur Begründung
eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützen. Er
macht einen solchen Anspruch mit seinem Rekurs denn auch zu Recht nicht mehr
geltend.
3.3 Er stützt sein Begehren um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vielmehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG.
3.3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
besteht nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können nach der beispielhaften, nicht
abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich dann vorliegen,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 25; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz [AuG; seit 1. Januar 2019 AIG], Bern
2010, Art. 50 AuG N 23). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist
entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung
der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als
stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre und von der betroffenen Person daher vorgezogen würde. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.
43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (VGE
VD.2020.116 vom 3. November 2020 E. 4.1, m.H. auf BGer 2C 837/2016 vom 23.
Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der Beurteilung der wichtigen
persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen, namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE
erwähnten Gesichtspunkte (die Integration, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland) bei
der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen (VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember
2021 E. 3.3, m.H. auf BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1, m.w.H.).
Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen
zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht
begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme stellt (BGer 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2).
3.3.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
geltend, eine soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei ihm zum jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich. Die Türkei durchlebe gerade die grösste
Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten. Vor seiner Ehe habe er noch eine Wohnung und
eine Arbeit gehabt. Jetzt sei es aber «fast unmöglich», eine Arbeit mit einem
anständigen Lohn zu finden. Selbst wenn er bald eine Stelle finden würde, würde
sein Einkommen nicht reichen, um die Wohnung zu bezahlen. Selbst Familien mit
mehreren Erwerbstätigen, die sich den Mietzins teilen könnten, kämen «kaum über
die Runden». Weiter macht er eine besonders gelungene Integration in der
Schweiz geltend. Er sei hier sowohl sprachlich, beruflich als auch sozial
bestens integriert. Er wende seine Deutschkenntnisse täglich bei der Arbeit an,
komme vollumfänglich für sich und teilweise auch für seine Ehefrau auf und
führe mit Bezug auf seinen straf- und betreibungsrechtlichen Leumund ein
einwandfreies Leben in der Schweiz.
3.3.3 Damit setzt er sich kaum mit den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese hat erwogen,
aufgrund der kurzen bisherigen Aufenthaltsdauer seit Ende Juni 2020 sei nicht
ersichtlich, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheinen sollte, habe er sich doch aufgrund seines bislang relativ
kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht gross von seinem Heimatland entfremdet.
Bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er praktisch sein ganzes Leben in
der Türkei verbracht, weshalb er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und
sozialen Gegebenheiten weiterhin bestens vertraut sein dürfte. Er verfüge in
seinem Heimatland nach wie vor auch über familiäre Bande (Mutter und sieben
Geschwister), welche ihm allesamt bei einer dortigen Reintegration behilflich
sein könnten. Soweit sich der Rekurrent zur Bestreitung der Möglichkeit einer
sozialen Wiedereingliederung auf die in der Türkei derzeit grassierende
Wirtschaftskrise berufe, könne ihm nicht gefolgt werden. Seine Lebens- und
Existenzbedingungen würden in seiner Heimat im Vergleich zu anderen Personen in
ähnlichen Situationen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Seine Familienangehörigen
in der Türkei könnten ihm bei Bedarf sicherlich zumindest vorübergehend eine
Bleibe anbieten. Er habe in der Türkei bis kurz vor seiner Ausreise auch gearbeitet,
sodass er dort gewiss auch noch über berufliche Beziehungen verfüge, auf welche
er bei einer Rückkehr in die Türkei zurückgreifen könnte. Dabei würden ihm
nicht zuletzt auch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen von
zusätzlichem Nutzen sein können. Insofern verfüge der Rekurrent über durchaus
intakte Chancen, dass er sich in der Türkei erneut beruflich und wirtschaftlich
integrieren könne. Ohnehin gelte es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland, der Türkei,
allenfalls schwieriger sei als in der Schweiz, nach bundesgerichtlicher Praxis
nicht ausreiche, um die Unzumutbarkeit einer Rückkehr dahin zu bejahen (BGer
2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3, m.w.H. sowie 2C_368/2015 vom 15.
September 2015 E. 3.2.3, m.w.H.). Auch wenn er sich in seiner kurzen
Aufenthaltszeit in der Schweiz bereits recht gut habe integrieren können,
seinen Lebensunterhalt selbst finanziere, keine Schulden oder Vorstrafen habe
und über Deutsch-Sprachkompetenzen des Referenzniveaus A1 verfüge, erfülle er
die Voraussetzungen für einen weiterführenden hiesigen Aufenthalt nach dem
Scheitern seiner Ehe nicht.
Der
Rekurrent belegt die von ihm geltend gemachte, im Vergleich zu anderen
rückreisepflichtigen Landsleuten besondere Schwierigkeit einer sozialen
Wiedereingliederung nicht. Zur Konkretisierung bezieht er sich allein auf die
aktuelle wirtschaftliche Situation in seiner Heimat. Der Rekurrent hat erst vor
rund zwei Jahren im Alter von 48 Jahren die Türkei verlassen und die dort
ausgeübte Berufstätigkeit aufgegeben. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der
Rekurrent nach diesem kurzen Unterbruch gerade auch mit den in der Schweiz
erworbenen ergänzenden beruflichen Erfahrungen und seinem in der Heimat
bestehenden Beziehungsnetz, sich nicht soll sozial wiedereingliedern können. Zu
Recht bestreitet der Rekurrent denn auch sein familiäres Netz, welches ihn
zumindest während einer Übergangsfrist bezüglich seiner Beherbergung
unterstützten kann, nicht. Vor diesem Hintergrund reicht auch eine gelungene
Integration in der Schweiz nicht aus, um einen Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen (BGer 2C_556/2016 vom 19. Juli
2016 E. 2.2), zumal der Rekurrent über die geltend gemachte sprachliche und soziale
Integration hinaus keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung in der
Schweiz vorbringt (BGer 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 5.3.2). Er hat hier
zwar eine bedarfssichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Ein besonders
intensives soziales Beziehungsnetz substantiiert er aber nicht. Gemäss seiner
Stellungnahme vom 23. April 2021 (Vorakten act. 6/2 S. 84 ff.) hat er zwar
eine Schwester, zwei Onkel und weitere Verwandte in anderen Landesteilen der
Schweiz. Weder zu diesen noch zu anderen Bekannten konkretisiert er jedoch besondere
soziale Beziehungen.
3.3.4 Daraus folgt, dass der Rekurrent auch
aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
4.
Ist vorliegend
nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende
Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).
4.1 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines
allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.
Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 125
II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls
in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 5.1, VD.2019.214
vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019
E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2;
BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.2).
4.2 Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass dem Rekurrenten insbesondere aufgrund
seiner nur als kurzwährend zu bezeichnenden hiesigen Aufenthaltsdauer eine
Übersiedlung und Reintegration in seinem Heimatland nach wie vor ohne grössere
Probleme zumutbar erscheine. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der
Beendigung seines Aufenthalts hier seine privaten Interessen an einem
weiterführenden Verbleib. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum erweise sich im
Ergebnis als verhältnismässig. Diese Ausführungen werden vom Rekurrenten mit
seiner Rekursbegründung nicht konkret bestritten. Aufgrund des oben im
Zusammenhang mit der Frage der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat
gesagten kann den Ausführungen der Vorinstanz auch diesbezüglich vollumfänglich
gefolgt werden.
5.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–., einschliesslich
Auslagen. Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juni 2022
mangels Substantiierung seiner prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen worden.
Diese hat er auch mit seiner Rekursbegründung nicht unter Beweis gestellt. Im
Übrigen besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 29
Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur, wenn die
gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung
verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Rekurs auch als aussichtslos qualifiziert
werden muss.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.