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Entscheid

VD.2022.135

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

27. September 2022Deutsch23 min

2018 stellte der [...] 1972 geborene türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.135

URTEIL

vom 27. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. Juni 2022

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 8. August

2018 stellte der [...] 1972 geborene türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:

Rekurrent) beim Schweizerischen Konsulat in Istanbul ein persönliches Gesuch um

Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat (Antrag auf Erteilung eines

Visums für einen langfristigen Aufenthalt [Visum D]). Das Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) setzte

sich in der Folge mit dessen Verlobten und Landsfrau C____, geboren [...] 1972,

welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, in Verbindung. Diese bat den

Bereich BdM mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 sinngemäss um Abschreibung

des Verfahrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Vorbereitung der Heirat mit A____. Der Bereich BdM schloss das entsprechende

Verfahren daher mit Abschreibungsverfügung per 20. November 2018 rechtskräftig

ab.

Nachdem C____

(fortan: D____) und der Rekurrent am 31. Mai 2019 in der Türkei geheiratet

hatten, stellte D____ per 31. Dezember 2019 beim Bereich BdM ein

Familiennachzugsgesuch für ihren Ehegatten A____. Kurz darauf reichte der

Rekurrent per 7. Januar 2020 beim Schweizerischen Konsulat in Istanbul ein

persönliches Gesuch für die Einreise in die Schweiz zu seiner Ehefrau ein

(Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt [Visum

D]). Nach erfolgter Beantwortung einiger Fragen durch die Ehefrau teilte der

Bereich BdM den Ehegatten mit Schreiben vom 12. Februar 2020 die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten unter der Bedingung der

wirtschaftlichen Selbständigkeit und damit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit

ohne Bezug von Unterstützung durch die Sozialhilfe mit. Gleichzeitig wurde das

Ehepaar darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllen der vorgenannten Bedingung

die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen werden

könne. Davon haben die beiden Ehegatten am 21. beziehungsweise 28. Februar

2020 unterschriftlich Kenntnis genommen. In der Folge reiste der Rekurrent am 27.

Juni 2020 in die Schweiz ein und erhielt vom Bereich BdM am 7. Juli 2020 eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau D____.

Mit Schreiben

vom 2. November 2020 teilte die Ehefrau dem Bereich BdM mit, dass sie beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein Trennungsbegehren eingereicht habe. Das

Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte den Ehegatten auf übereinstimmenden Wunsch

hin das seit 2. November 2020 bestehende Getrenntleben am 16. April 2021. Nach erfolgten

Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich BdM

mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten

nicht und wies ihn per 17. Januar 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das in jenem Verfahren gestellte Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 9. Juni 2022

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhobene Rekurs an den

Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Bereichs BdM, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, beantragt. Weiter beantragt er die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wies dessen Instruktionsrichter das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Beleg der

prozessualen Bedürftigkeit ab und verpflichtete den Rekurrenten zur Leistung

eines Kostenvorschusses von CHF 1‘200.–. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wies

er auch das mit Eingabe vom 8. Juli 2022 gestellte Gesuch des Rekurrenten, ihm

die Leistung des verfügten Kostenvorschusses in sechs monatlichen Raten à je

CHF 200.– zu gestatten, mangels Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse

ab. Mit Rekursbegründung vom 11. Juli 2022 hielt der Rekurrent an seinen

Anträgen fest. Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses

verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. August 2022 auf die

Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog deren Akten bei. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 23. Juni 2022 sowie § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts

Dispositiv

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu

pr.en, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni

2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23.

August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240

vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1,

VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich

mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Zur

Begründung eines Aufenthaltsanspruchs bezieht sich der Rekurrent weiterhin auf

seine Ehe mit D____, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen

mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR

831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

2.2 Der Rekurrent bestreitet mit seinem

Rekurs die bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Tatsache, dass er

entsprechend dem Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2021 seit dem 2.

November 2020 getrennt von seiner Ehefrau lebt. Er macht geltend, weiterhin mit

seiner Ehefrau verheiratet zu sein. Sie hätten sich lediglich vorübergehend

getrennt und die Ehe sei noch nicht definitiv gescheitert. In der Eheschutzverhandlung

vor dem Zivilgericht Basel-Stadt habe seine Ehefrau eine Scheidung abgelehnt. Die

Trennung sei gemäss den Angaben der Ehefrau nur wegen ihrer minderjährigen

Tochter erfolgt, welche aber schnell wieder ihre Meinung ändern könne. Da sie

nicht einmal die Trennung gewollt habe, wolle sie erst Recht keine Scheidung. Der

Wunsch seiner Stieftochter sei ein wichtiger Grund gemäss Art. 49 AIG i.V.m.

Art. 79 [recte: 76] der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) nach

Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE ausnahmsweise nicht, wenn für getrennte Wohnorte

wichtige Gründe wie berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende

Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme geltend gemacht werden, die

Familiengemeinschaft aber weiterbesteht. In Konkretisierung dieser Regelung hat

die Vorinstanz erwogen, damit solle den Ehegatten aber nicht ermöglicht werden,

während längerer Zeit getrennt in der Schweiz zu leben oder sich über ihre

Beziehung klar zu werden, verlangten die Bestimmungen doch den weiteren Bestand

einer Familiengemeinschaft. Die wichtigen Gründe für das Getrenntleben müssten

auf jeden Fall objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von

einem wichtigen Grund könne demnach umso eher gesprochen werden, je weniger die

Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne

einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Gerade die «erheblichen

familiären Probleme» im Sinne von Art. 76 VZAE müssten dabei beispielsweise aus

besonders schwierigen Situationen hervorgehen. Demgegenüber müsse von einem

erloschenen Ehewillen dann ausgegangen werden, wenn für getrennte Wohnsitze

weder rechtserhebliche Gründe noch starke Bindungen ersichtlich seien. Nach

einer Trennung von mehr als einem Jahr sei in aller Regel davon auszugehen,

dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst beziehungsweise die Ehe definitiv

gescheitert sei.

Diesen

mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts

übereinstimmenden Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden. Bei einem

Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer fortbestehenden

Ehegemeinschaft auszugehen (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.1, m.H.

auf BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1). Das Bundesgericht bejaht

wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nur restriktiv,

erlaubt namentlich bei krisenbedingtem Getrenntleben in der Regel nur kurze

Unterbrüche des Zusammenlebens von einigen Monaten und verlangt eine

objektivierbare Erheblichkeit der Konfliktsituation (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 43 AIG N 1, m.w.H.). Jedenfalls

müssen wichtige Gründe für getrennte Wohnorte und das Weiterbestehen der

Familiengemeinschaft als kumulative Voraussetzungen für einen fortdauernden

Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG bestehen (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember

2021 E. 2.4.1, m.H. auf BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ab einem rund einjährigen Getrenntleben

das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das gemeinsame

Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall

muss substantiiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (VGE

VD.2020.116 vom 3. November 2020 E. 2.3, m.H. auf BGer 2C_845/2019 vom 19.

Februar 2020 E. 4.2, m.H. auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 und

2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4). Entsprechende Nachweise für das

Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um

Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden.

Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art.

49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021

E. 2.4.1, m.H. auf Art. 90 AIG sowie BGE 130 II 482 E. 3.2; BGer 2C_375/2020

vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2).

2.4 Vorliegend beschränkt sich der

Rekurrent auf den Hinweis, die Endgültigkeit einer Trennung lasse sich nur im

konkreten Einzelfall belegen, und die Behauptung, dass diese nur wegen seiner

minderjährigen Stieftochter erfolgt sei. Der Rekurrent nennt keinerlei

Umstände, die auch nach bald zweijähriger Trennung der Ehegatten trotz der

getrennten Wohnungen noch auf den Fortbestand einer Familiengemeinschaft hindeuten

würden. Aus den Akten ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Bereits mit Schreiben

vom 2. November 2020 hat die Ehefrau des Rekurrenten dem Bereich BdM mitgeteilt, dass sie beim Zivilgericht die Trennung eingereicht habe.

Der Rekurrent wolle die Scheidung nicht. Sie habe aber gemerkt, dass sein

Aufenthaltszweck nicht ihre gemeinsame Ehe, sondern der Erhalt einer

Aufenthaltsbewilligung gewesen sei (Vorakten act. 6/2 S. 43). Er habe kein

Interesse an ihrer Ehe gehabt und sich keine Mühe gegeben. Sie wolle keinen

Kontakt mehr mit ihm, kenne seine Wohnadresse nicht und sehe keine Zukunft mit

ihm. Sie wolle sich scheiden lassen. Da er aber ein gemeinsames

Scheidungsbegehren nicht unterschreiben wolle, habe sie die Trennung beantragt.

Sie wünsche sich, dass er in die Türkei zurückgehe (Schreiben Ehefrau vom 16.

November 2020, Vorakten act. 6/2 S. 49 f.). Mit Schreiben vom 2. November

2020 ersuchte sie das Zivilgericht um die Regelung des Getrenntlebens. Dabei

bat sie um einen baldmöglichsten Termin, da die Situation sie sehr belaste und

ihre Tochter aus erster Ehe nicht mit dem Rekurrenten zusammenleben wolle (Vorakten

act. 6/2 S. 44). Der Rekurrent gab gegenüber dem Bereich BdM an, «das Problem mit der Tochter lösen» zu wollen. Obwohl er behauptete,

dass die Ehegatten noch telefonischen Kontakt miteinander hätten, gab er auf

die konkrete Frage, welche Schritte für eine baldige Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft unternommen worden seien allein an, der Ehefrau eine

Nachricht mit dem Wunsch gesandt zu haben, sich zu treffen und gemeinsam mit

der Tochter eine Lösung zu finden. Er hoffe, dass sie wieder zusammen kämen,

wenn die Tochter ihre Beziehung akzeptiere. Er wolle keine Scheidung. Trotz

mehrfach erstreckter Frist zur Stellungnahme unterliess es der bereits damals

anwaltschaftlich vertretene Rekurrent, konkrete Anhaltspunkte für einen

Fortbestand der Paarbeziehung zu konkretisieren (Schreiben Rekurrent vom 23.

April 2021, Vorakten act. 6/2 S. 84 ff.). Auf Rückfrage des Bereichs BdM teilte die Ehefrau darauf mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mit, dass sie

an ihrer Ehe nicht mehr festhalte und keine Wiedervereinigung plane. Sie wolle

die Scheidung, was ihre endgültige Entscheidung sei (Vorakten act. 6/2 S. 130).

In der Folge hat der Rekurrent weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs (Vorakten act. 6/2 S. 149 f.) noch im vorinstanzlichen Rekursverfahren

(Vorakten act. 6/1 S. 13 f.) Anhaltspunkte für einen Fortbestand des

gemeinsamen Ehewillens vorgetragen. Kontakte als elementarste Grundlage für

eine fortbestehende Paarbeziehung mit seiner Ehefrau macht der Rekurrent nicht

einmal geltend. Soweit der Rekurrent im Verfahren wiederholt geltend macht,

dass die Trennung allein aufgrund des Willens der Tochter der Ehefrau erfolgt

sei, erscheint diese Behauptung aktenwidrig. Bereits mit ihrer Eingabe vom 2.

November 2020 an das Zivilgericht hat die Ehefrau zum Ausdruck gebracht, dass

sie die Situation des gemeinsamen Haushalts sehr belaste und die Tochter nicht

mit dem Rekurrenten zusammen leben wolle. Auch in der Folge hat sie nicht

ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Wiedervereinigung anstrebe,

wenn dies die Tochter mittragen würde. Im Übrigen macht der Rekurrent auch

nicht geltend, dass sich die Haltung der Stieftochter ihm gegenüber während der

bald zweijährigen Trennung in irgendeiner Weise verändert hätte. Insgesamt kann

der Rekurrent daher weder wichtige Gründe für ein Getrenntleben noch

Anhaltspunkte für eine fortbestehende Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau

substantiieren. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent offensichtlich nicht mehr

auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG aufgrund seiner Ehe mit

seiner Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung berufen kann.

3.

3.1 Nach der Beendigung des

Familienlebens des Rekurrenten mit seiner Ehefrau ist mit den Erwägungen der

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 7 ff.) zu prüfen, ob dem Rekurrent

ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 AIG

zukommt. Art. 50 AIG gewährt ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen

Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1 E.

4.3). So bestehen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft die aus Art. 42

und 43 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG).

3.2 Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, dauerte die Ehegemeinschaft der Ehegatten seit der Einreise

des Rekurrenten am 27. Juni 2020 in die Schweiz und der Aufnahme des

Getrenntlebens am 2. November 2020 keine drei Jahre. Nach dem Gesagten dauerte

die Familiengemeinschaft nach der Aufnahme des Getrenntlebens auch nicht in

Anwendung von Art. 49 AIG fort. Der Rekurrent kann sich deshalb zur Begründung

eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützen. Er

macht einen solchen Anspruch mit seinem Rekurs denn auch zu Recht nicht mehr

geltend.

3.3 Er stützt sein Begehren um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vielmehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG.

3.3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

besteht nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Solche Gründe können nach der beispielhaften, nicht

abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich dann vorliegen,

wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 25; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz [AuG; seit 1. Januar 2019 AIG], Bern

2010, Art. 50 AuG N 23). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist

entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung

der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als

stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz

einfacher wäre und von der betroffenen Person daher vorgezogen würde. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.

43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (VGE

VD.2020.116 vom 3. November 2020 E. 4.1, m.H. auf BGer 2C 837/2016 vom 23.

Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der Beurteilung der wichtigen

persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles

mitzuberücksichtigen, namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE

erwähnten Gesichtspunkte (die Integration, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland) bei

der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen (VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember

2021 E. 3.3, m.H. auf BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1, m.w.H.).

Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen

zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht

begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme stellt (BGer 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2).

3.3.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent

geltend, eine soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei ihm zum jetzigen

Zeitpunkt nicht möglich. Die Türkei durchlebe gerade die grösste

Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten. Vor seiner Ehe habe er noch eine Wohnung und

eine Arbeit gehabt. Jetzt sei es aber «fast unmöglich», eine Arbeit mit einem

anständigen Lohn zu finden. Selbst wenn er bald eine Stelle finden würde, würde

sein Einkommen nicht reichen, um die Wohnung zu bezahlen. Selbst Familien mit

mehreren Erwerbstätigen, die sich den Mietzins teilen könnten, kämen «kaum über

die Runden». Weiter macht er eine besonders gelungene Integration in der

Schweiz geltend. Er sei hier sowohl sprachlich, beruflich als auch sozial

bestens integriert. Er wende seine Deutschkenntnisse täglich bei der Arbeit an,

komme vollumfänglich für sich und teilweise auch für seine Ehefrau auf und

führe mit Bezug auf seinen straf- und betreibungsrechtlichen Leumund ein

einwandfreies Leben in der Schweiz.

3.3.3 Damit setzt er sich kaum mit den

diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese hat erwogen,

aufgrund der kurzen bisherigen Aufenthaltsdauer seit Ende Juni 2020 sei nicht

ersichtlich, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheinen sollte, habe er sich doch aufgrund seines bislang relativ

kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht gross von seinem Heimatland entfremdet.

Bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er praktisch sein ganzes Leben in

der Türkei verbracht, weshalb er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und

sozialen Gegebenheiten weiterhin bestens vertraut sein dürfte. Er verfüge in

seinem Heimatland nach wie vor auch über familiäre Bande (Mutter und sieben

Geschwister), welche ihm allesamt bei einer dortigen Reintegration behilflich

sein könnten. Soweit sich der Rekurrent zur Bestreitung der Möglichkeit einer

sozialen Wiedereingliederung auf die in der Türkei derzeit grassierende

Wirtschaftskrise berufe, könne ihm nicht gefolgt werden. Seine Lebens- und

Existenzbedingungen würden in seiner Heimat im Vergleich zu anderen Personen in

ähnlichen Situationen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Seine Familienangehörigen

in der Türkei könnten ihm bei Bedarf sicherlich zumindest vorübergehend eine

Bleibe anbieten. Er habe in der Türkei bis kurz vor seiner Ausreise auch gearbeitet,

sodass er dort gewiss auch noch über berufliche Beziehungen verfüge, auf welche

er bei einer Rückkehr in die Türkei zurückgreifen könnte. Dabei würden ihm

nicht zuletzt auch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen von

zusätzlichem Nutzen sein können. Insofern verfüge der Rekurrent über durchaus

intakte Chancen, dass er sich in der Türkei erneut beruflich und wirtschaftlich

integrieren könne. Ohnehin gelte es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,

dass der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland, der Türkei,

allenfalls schwieriger sei als in der Schweiz, nach bundesgerichtlicher Praxis

nicht ausreiche, um die Unzumutbarkeit einer Rückkehr dahin zu bejahen (BGer

2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3, m.w.H. sowie 2C_368/2015 vom 15.

September 2015 E. 3.2.3, m.w.H.). Auch wenn er sich in seiner kurzen

Aufenthaltszeit in der Schweiz bereits recht gut habe integrieren können,

seinen Lebensunterhalt selbst finanziere, keine Schulden oder Vorstrafen habe

und über Deutsch-Sprachkompetenzen des Referenzniveaus A1 verfüge, erfülle er

die Voraussetzungen für einen weiterführenden hiesigen Aufenthalt nach dem

Scheitern seiner Ehe nicht.

Der

Rekurrent belegt die von ihm geltend gemachte, im Vergleich zu anderen

rückreisepflichtigen Landsleuten besondere Schwierigkeit einer sozialen

Wiedereingliederung nicht. Zur Konkretisierung bezieht er sich allein auf die

aktuelle wirtschaftliche Situation in seiner Heimat. Der Rekurrent hat erst vor

rund zwei Jahren im Alter von 48 Jahren die Türkei verlassen und die dort

ausgeübte Berufstätigkeit aufgegeben. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der

Rekurrent nach diesem kurzen Unterbruch gerade auch mit den in der Schweiz

erworbenen ergänzenden beruflichen Erfahrungen und seinem in der Heimat

bestehenden Beziehungsnetz, sich nicht soll sozial wiedereingliedern können. Zu

Recht bestreitet der Rekurrent denn auch sein familiäres Netz, welches ihn

zumindest während einer Übergangsfrist bezüglich seiner Beherbergung

unterstützten kann, nicht. Vor diesem Hintergrund reicht auch eine gelungene

Integration in der Schweiz nicht aus, um einen Härtefall im Sinne von

Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen (BGer 2C_556/2016 vom 19. Juli

2016 E. 2.2), zumal der Rekurrent über die geltend gemachte sprachliche und soziale

Integration hinaus keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung in der

Schweiz vorbringt (BGer 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 5.3.2). Er hat hier

zwar eine bedarfssichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Ein besonders

intensives soziales Beziehungsnetz substantiiert er aber nicht. Gemäss seiner

Stellungnahme vom 23. April 2021 (Vorakten act. 6/2 S. 84 ff.) hat er zwar

eine Schwester, zwei Onkel und weitere Verwandte in anderen Landesteilen der

Schweiz. Weder zu diesen noch zu anderen Bekannten konkretisiert er jedoch besondere

soziale Beziehungen.

3.3.4 Daraus folgt, dass der Rekurrent auch

aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

4.

Ist vorliegend

nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende

Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

4.1 Gemäss

Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der

Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines

allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer

Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl

zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15.

Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 125

II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls

in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 5.1, VD.2019.214

vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019

E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2;

BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6.

Oktober 2010 E. 3.2).

4.2 Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass dem Rekurrenten insbesondere aufgrund

seiner nur als kurzwährend zu bezeichnenden hiesigen Aufenthaltsdauer eine

Übersiedlung und Reintegration in seinem Heimatland nach wie vor ohne grössere

Probleme zumutbar erscheine. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der

Beendigung seines Aufenthalts hier seine privaten Interessen an einem

weiterführenden Verbleib. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum erweise sich im

Ergebnis als verhältnismässig. Diese Ausführungen werden vom Rekurrenten mit

seiner Rekursbegründung nicht konkret bestritten. Aufgrund des oben im

Zusammenhang mit der Frage der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat

gesagten kann den Ausführungen der Vorinstanz auch diesbezüglich vollumfänglich

gefolgt werden.

5.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–., einschliesslich

Auslagen. Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juni 2022

mangels Substantiierung seiner prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen worden.

Diese hat er auch mit seiner Rekursbegründung nicht unter Beweis gestellt. Im

Übrigen besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 29

Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur, wenn die

gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung

verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Aus den

vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Rekurs auch als aussichtslos qualifiziert

werden muss.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.