VD.2022.140
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung
26. September 2022Deutsch36 min
kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Der Sohn lebte bis am 19. März 2021 in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.140
URTEIL
vom 25.
Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o Jugendheim Y____, [...]
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Mai 2022
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und Unterbringung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren
am [...] 2006 (Beschwerdeführer), ist der Sohn von B____ und C____. Den Eltern
kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Der Sohn lebte bis am 19. März 2021 in
der Obhut seiner Mutter. Mit Entscheid vom 19. März 2021 hob die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gemäss Art. 310
Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB über ihren Sohn auf. Der Beschwerdeführer wurde im Jugendheim
X____, [...], untergebracht. Nach erfolgter mündlicher Verhandlung wurde mit
Entscheid vom 22. Juni 2021 die vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt, gleichzeitig
aber festgehalten, dass A____ die Zeit bis zum 15. August 2021 bei der Mutter
verbringt. Zeitgleich wurde eine Vereinbarung zwischen A____, der Mutter, D____
(Rechtsanwalt) und dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) abgeschlossen, die A____
zur Einhaltung gewisser Regeln, wie regelmässigen Therapiebesuchen,
Meldepflichten, Verzicht auf Cannabiskonsum, etc., verpflichtete. Anlässlich
einer weiteren Verhandlung bestätigte die Kindesschutzbehörde die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 13. August 2021 erneut,
verzichtete aber weiterhin auf eine Platzierung. Es wurde festgehalten, dass A____
eine weitere Probezeit bis zum 17. Dezember 2021 bei der Mutter verbringe und es
wurden A____ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB Weisungen erteilt.
Nach einer
mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021, zu der der Beschwerdeführer nicht
erschienen und vom Kindesvertreter vertreten worden ist, verfügte die
Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB die Unterbringung von A____
auf der Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe (SGB) des Jugendheims
Y____.
Mit Entscheid
vom 10. Mai 2022 hat die Kindesschutzbehörde angeordnet, dass das elterliche
Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer
gestützt auf Art 310 Abs. 2 ZGB aufgehoben und der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 314b Abs. 1 ZGB auf einer Gruppe des Jugendheims Y____
(voraussichtlich kooperative Wohngruppe KWG, falls notwendig geschlossene
Wohngruppe GWG) bleibe (Ziff. 1). Weiter wurde die Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens für den Beschwerdeführer gemäss
Anordnungen in einem separaten Entscheid angeordnet (Ziff. 2). Dem
Beschwerdeführer wurden die Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt,
weiterhin regelmässige Termine mit E____, [...], wahrzunehmen (Ziff. 3a),
regelmässige psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 3b)
und bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gemäss Ziff. 2 mitzuwirken
(Ziff. 3c). Das Jugendheim Y____ (F____, Leiterin Therapie) wurde gebeten, für
eine sowohl fachlich wie methodisch adäquate psychotherapeutische Begleitung zu
sorgen (Ziff. 4). Die eingesetzte Beiständin (bzw. deren Stellvertretung) des KJD
erhielt gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB die zusätzliche Aufgabe, die Unterbringung
zu begleiten und für die Koordination zwischen den involvierten Fachpersonen
inkl. Unterstützungsleistungen besorgt zu sein (Ziff. 5). Einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die von der Kindsvertretung für den Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2022, mit welcher die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen
Entscheids sowie die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Jugendheim Y____
nach Hause beantragt wird. Schliesslich wird die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es wurden die Akten beigezogen. Die
Kindesschutzbehörde beantragt mit Eingabe vom 4. August 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. August resp. 5. September 2022 erstatteten die
eingesetzte Beiständin des Kindes sowie das Jugendheim Y____ die mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 8. August 2022 erbetenen Berichte. Am 20.
September 2022 hörte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer im Beisein
des Kindesvertreters im Jugendheim Y____ an. Zu dieser Anhörung ist kurz nach
deren Beginn auch die Mutter des Beschwerdeführers erschienen und auf dessen
Wunsch hin als Teilnehmerin am Gespräch zugelassen worden. Im Anschluss daran
wurde G____, Bezugsperson des Beschwerdeführers im Jugendheim Y____, als
Fachperson vom Instruktionsrichter angehört. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022
hat der Beschwerdeführer repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Der
Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und nach Art.
450.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die
rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.
ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts Anderes
vorsehen. Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von
Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des
Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen
sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu
beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).
1.3
Die
Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Verlängerung
der Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung
auf einer Gruppe des Jugendheims Y____ (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Die
damit zusammenhängenden Anordnungen, dass das Jugendheim Y____ für eine sowohl
fachlich wie methodisch adäquate psychotherapeutische Begleitung zu sorgen habe
(Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) und die Beiständin die Unterbringung zu
begleiten und für die entsprechende Koordination zwischen den Fachpersonen und den
Unterstützungsleistungen besorgt zu sein habe (Ziff. 5), sind ebenfalls
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Demgegenüber erklärt sich der
Beschwerdeführer ausdrücklich bereit, weiterhin am forensisch-psychiatrischen
Gutachten teilzunehmen (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) sowie die
Weisungen, weiterhin regelmässige Termine mit E____ von [...] wahrzunehmen und regelmässige
psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 3 a–c des
angefochtenen Entscheids), zu befolgen, wobei dies aber ausserhalb des
Jugendheims Y____ erfolgen solle.
2.
2.1
Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts. Der Begriff wird
in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf
Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff
entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin
wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen,
geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes
ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer
Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit
Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage
2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,
Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
2.2
Kann
einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die
Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter
Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der
bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf
welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder
in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung
liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der
Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung
erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste,
erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) (VGE VD.2020.200
vom 14. Januar 2021 E. 3.1).
2.3
Eine
Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden
auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in
einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische
Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung
verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet,
wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf
zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder
vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für
freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2020.200 vom 14. Januar 2021 E.
3.1, VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2, VD.2014.130 vom 11. September 2014
E. 2).
3.
3.1
Zur
Begründung der angeordneten Massnahmen hat die Vorinstanz zunächst auf die
eingeholten Berichte (Entwicklungsbericht des Jugendheims Y____ vom 31. März
2022, Bericht der Beiständin H____ vom 20. April 2022, Bericht von E____ vom 5.
Mai 2022, usw.) verwiesen. Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum Schluss,
dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Kindeswohlgefährdung
vorliege. Er zeige weiterhin eine niedrige Frustrationstoleranz bei hohem
Autonomieanspruch. Zudem habe er Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, und
reagiere impulsiv und drohend. Die Erfahrungen mit seinen Entweichungen aus dem
Jugendheim liessen eine Annäherung an ein dissoziales Umfeld als sehr
wahrscheinlich erscheinen. Er konsumiere weiterhin Cannabis und es gelinge ihm auch
im geschützten Umfeld noch nicht, die Schule regelmässig zu besuchen und auch
sonstige Termine, wie Schnupperwochen einzuhalten. Es scheine weiterhin unklar,
ob respektive welche psychischen Ursachen hinter dem gezeigten Verhalten
steckten. Vor diesem Hintergrund sei ein Aufenthalt im Jugendheim Y____ weiterhin
geeignet, damit der Beschwerdeführer die nötigen Entwicklungsschritte machen könne.
Trotz bisher geringer Fortschritte und keiner realistischen Aussicht auf einen
Schulabschluss habe es durchaus positive Phasen im Verlauf gegeben. Die
Einschätzung der Fachpersonen gehe dahin, dass durch geeignete
Begleitmassnahmen eine Besserung des Sozialverhaltens erreicht und eine
Ausbildung absolviert werden könne. Da ein Schulabschluss nicht möglich sei und
der Fokus nun auf eine berufliche Ausbildung gelegt werden sollte, scheine ein
Gruppenwechsel in die KWG [...] sinnvoll. Da es
ihm aktuell besonders schwerfalle, im Jugendheim zu kooperieren, sei auch eine
Verlegung auf die geschlossene Wohngruppe GWG in
Betracht zu ziehen, wenn er eine noch engere Betreuung benötige. Die
Platzierung im Jugendheim Y____ sei nötig, da von einer schädlichen Entwicklung
in einem ambulanten Rahmen auszugehen sei. Das Familiensystem stehe unter
grossem Druck durch den Beschwerdeführer und eine freiwillige Unterbringung sei
nicht möglich, weshalb die behördliche Anordnung notwendig erscheine. Die
geschlossene Platzierung im Jugendheim Y____ sei weiterhin zumutbar, da bei
einer Entlassung absehbar erscheine, dass sich die Gefährdung weiter verschärfe
und schwerwiegende negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer betreffend
Gesundheit, Ausbildung und Delinquenz hätte. Daraus folge, dass die
Voraussetzungen für eine Platzierung im geschlossenen und halbgeschlossenen
Setting im Jugendheim Y____ weiterhin erfüllt seien.
3.2
3.2.1
Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er sich eine weitere Platzierung auf
der Y____ absolut nicht vorstellen könne und es ihn innerlich zerreisse, wenn
er noch weiter dortbleiben müsse. Er habe überhaupt keine Motivation und könne
sich nicht vorstellen, wie er so eine interne Lehre abschliessen solle.
Weiterhin habe es in dem einzigen Bereich, für welchen er sich noch
interessieren würde, nämlich im Bereich Maler / Maurer keine offenen internen
Lehrstellen, so dass er gar nicht wisse, was er weiter auf der Y____ machen
würde. Er wolle zurück nach Basel und eine Arbeit im Lebensmittelladen [...]
beginnen, wo auch seine Mutter arbeite. Er bestreitet die Erforderlichkeit und
Geeignetheit der Massnahme und macht die Unangemessenheit seines weiteren
Verbleibs auf der Y____ geltend. Solange die bisher unklaren Ursachen für sein
Verhalten nicht gefunden und das Gutachten nicht abgeschlossen seien, werde ihm
der erfolgreiche Abschluss einer internen Lehre wohl leider nicht möglich sein.
Er verweist darauf, dass er gemäss dem angefochtenen Entscheid bei einem
Schnuppereinsatz in der Malerei Mühe gehabt habe, «seine Arbeitsleistung auf
einen ganzen Tag verteilen zu können». Weiter seien ihm Mühe mit
Autoritätspersonen und Hierarchiestrukturen attestiert worden, was sich oft in
überheblichen und gar arroganten Verhaltensweisen manifestiere. Eine
Schnupperwoche bei einem lokalen Bauunternehmen habe aufgrund des negativen
Verlaufs vorzeitig beendet werden müssen, wobei er gemäss der Rückmeldung der
Firma wenig Interesse gezeigt und demotiviert gewirkt habe und sich schlecht an
Vorgaben habe halten können. Auch gemäss dem Erziehungsleiter des Jugendheims Y____
habe sich die Kooperation verschlechtert, weshalb man die Umplatzierung auf
eine Gruppe für Berufsvorbereitung und in eine geschlossene Wohngruppe erwäge. Vor
diesem Hintergrund sei nicht klar, was er brauche. Das einzuholende Gutachten solle
helfen, dies herauszufinden. Deshalb erscheine eine Umplatzierung innerhalb der
Y____ nicht geeignet, sei doch nicht klar, welches Ziel letztlich damit
erreicht werden solle.
3.2.2
Eine
interne Lehre gegen seinen Willen zu absolvieren, könne wohl nicht
funktionieren. Auch der weitere Verbleib in einer anderen Gruppe ohne
Schulabschluss nenne kein kurz- oder mittelfristiges Ziel. Da ein klares Ziel
einer weiteren Platzierung auf der Y____ nicht definierbar sei, stelle sich die
Frage der Erforderlichkeit. Angesichts dieser praktischen Schwierigkeiten
könnte ein Versuch ausserhalb dieser Institution mittelfristig vielleicht eine
grössere Akzeptanz hervorrufen. Beispielsweise könne mit Aufnahme einer Arbeitsstelle
im genannten Lebensmittelladen mit klar definierten ambulanten Massnahmen, wie
der Verpflichtung zum wöchentlichen Coaching und mit psychotherapeutischer
Anbindung, mehr erreicht werden. Er wolle sich nämlich unbedingt beweisen und
zeigen, dass er es auch „draussen“ schaffen könne.
3.2.3
Die
Y____ sei ein sehr straff geführtes Jugendheim, welches vor allem auch
Jugendliche mit strafrechtlichem Hintergrund aufnehme. Er habe schon selbst geäussert,
Dinge von den anderen Jugendlichen abgeschaut und sodann begonnen zu haben,
dabei mitzumachen. Eine Unterbringung ohne ein klar definiertes Ziel und ohne ein
abgeschlossenes Gutachten, erscheine für ihn sehr hart und unangemessen, da er bisher
vor allem ein Problem mit sich selber zu haben scheine und strafrechtlich nicht
verurteilt worden sei. Er sei bereit, die Weisungen auch ausserhalb der Y____ zu
befolgen und am Gutachten bis zum Schluss mitzuwirken. Da er ohnehin keinen Schulabschluss
mehr machen könne, stelle sich die Frage, ob die Anforderungen einer Lehre
nicht noch anspruchsvoller als die Schule selbst seien und eine erhebliche
innere Motivation zur Teilnahme erforderten. Auch eine Verlegung auf die
geschlossene Abteilung (GWG) erscheine nicht angemessen, da kein
Behandlungsplan vorliege und man nicht genau wisse, wie man ihn dort besser
motivieren könne. Erst nach Abschluss des forensisch-psychiatrischen Gutachtens
werde klarer sein, wo er sich bewege und was ihm helfen könnte.
3.3
Mit
ihrer Stellungnahme macht die Vorinstanz geltend, dass eine Tätigkeit im
Lebensmittelladen keine Option darstelle, da eine entsprechende Möglichkeit
nicht nachgewiesen werde. Zudem sei dieses Setting für den Beschwerdeführer
ungeeignet, da seiner Gefährdung so nicht begegnet werden könne und ausserdem
eine ambulante Begutachtung aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten bei der
Wahrnehmung solcher Termine kaum möglich sei. Zwar treffe es zu, dass
erhebliche Unklarheiten bestünden, was die Ursachen für das vom
Beschwerdeführer gezeigte Verhalten seien. Dennoch erscheine die Massnahme
geeignet und erforderlich, um diesbezüglich mehr Klarheit zu gewinnen,
einerseits indem das Gutachten erstellt werde und andererseits indem der
Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten ausprobieren könne, was im offenen
Rahmen deutlich schwieriger wäre. Die Massnahme diene ferner der Milderung
sämtlicher Aspekte der bestehenden Kindswohlgefährdung. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Unangemessenheit würden dadurch entkräftet, dass die
Kindeswohlgefährdung ohne adäquates Setting zu gross wäre. Die subjektiv
empfundene Perspektivenlosigkeit und Frust sowie das geltend gemachte
«Abschauen» schlechter Verhaltensweisen im Heim seien als Aspekte abgewogen
worden, vermöchten in der Gesamtschau jedoch weiterhin nicht ein grösseres
Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung als an einem geschützten
Rahmen, in dem eine geeignete Betreuung und Abklärung möglich sei, zu begründen.
3.4
Dem
hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. Oktober 2022 entgegen, dass
die Kindsmutter bestätigt habe, dass eine Aushilfe im Laden möglich sei, unter
der Bedingung, dass der Beschwerdeführer pünktlich zu den Einsätzen komme. Ein
weiterer Verbleib in der Y____ würde zu keiner wesentlichen Änderung mehr
führen, da der Beschwerdeführer nun bald ein Jahr dort sei und bisher keine
solche eingetreten sei. Daher erscheine die Geeignetheit der Platzierung fraglich.
Ausserdem sei die Massnahme als Zwischenlösung ohne konkrete Zielsetzung
unangemessen, da der Beschwerdeführer sich lediglich im Sinne einer
Zivilmassnahme, nicht jedoch im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme auf der Y____
befinde. Zu den Zielsetzungen lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer bei
einer Entlassung aus der Y____ wohl nicht mehr delinquent werden würde, da er
keinen Kontakt mehr zu seinen Mitbewohnern mit häufig kriminellem Hintergrund hätte.
Zu seinem Umfeld in Basel bestehe infolge der langen Platzierungen kaum noch Kontakt,
sodass er vor allem durch seine Mitbewohner auf der Y____ negativ beeinflusst
werde, was aber bei einer Entlassung nicht mehr möglich wäre. Zudem könne der Beschwerdeführer
sich jetzt besser kontrollieren, wie er selber bei der Anhörung geschildert
habe. Vor allem das «Eingesperrtsein» und die Machtüberlegenheit der
Institution führten zu einer Abwehrhaltung, die sich in mangelnder
Frustrationstoleranz zeigte. Ausserhalb der Einrichtung könnte er diese
Abwehrhaltung jedoch aufgeben. Des Weiteren habe er gezeigt, dass er sein
Konsumverhalten mittlerweile in einem stabilen Rahmen halten könne. Es
erscheine daher fraglich, welchen Mehrwert er noch von der Institution erhalten
könne, da die Ausgänge nach Hause für ihn die einzige Motivation seien. Was
seine Ausbildung betreffe, wolle er eine Lehre als Maurer machen und hierfür
zusammen mit seinem Coach Bewerbungen schreiben. Da der Beschwerdeführer seine
Therapie auch ausserhalb der Y____ fortführen würde, hätte er mit der Arbeit im
Laden, den Bewerbungen und dem Coaching eine Tagesstruktur auch ausserhalb der
Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei persönlich weitergekommen, habe aber nach
wie vor grosse Probleme mit der Unterbringung. Er habe sich für einen Beruf
entschieden und solle nun die Möglichkeit bekommen, sich auf eine externe Lehre
zu bewerben.
4.
4.1
Seit
dem 13. Mai 2022 befindet sich der Beschwerdeführer auf der kooperativen Wohngruppe
[...] (KWG). Gemäss der Verlaufsmail vom 1. Juni 2022 habe er dort zunächst regelmässig
starken Widerstand gezeigt, unter anderem sei er fordernd und abwehrend,
aufbrausend, laut und bedrohlich gewesen. Die Bezugspersonenarbeit habe sich
zunächst schwierig gestaltet, gegen Ende des Monats Juni habe er sich aber
immer mehr darauf eingelassen (act. 5, S. 22). Das Ziel des erfolgreichen
Realschulabschlusses per Juli 2022 wurde zwar nicht erreicht, aber dennoch
wurde ihm ein Zeugnis ausgestellt (act. 8, S. 2). Neues Ziel ist gemäss
Führungsbericht des Jugendheims Y____ vom 12. August 2022 nun die Integration
des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess (act. 8, S. 2). Zu diesem Zweck solle
er sich in einem ersten Schritt mit sich und seinen Berufswünschen
auseinandersetzen und in den unterschiedlichen Betrieben des Jugendheims Y____ unter
Begleitung von Mitarbeitenden schnuppern. In einer zweiten Phase, welche
einsetze, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Arbeitsprozess einlassen könne,
sollen dann externe Praktika in der Umgebung [...] stattfinden, in welchen er
sich bewähren könne. Gelinge ihm auch dies, werde in einem weiteren Schritt
über eine externe Arbeit und die Rückkehr zu seiner Mutter entschieden. So solle
er schrittweise seinen Wunsch, eine externe Lehre in der Region Basel zu
beginnen, erreichen können.
4.2
Zum
jetzigen Zeitpunkt absolviert der Beschwerdeführer die erste Phase des
Integrationsprozesses. Gemäss Verlaufsmail des Jugendheims Y____ vom 30. Juni 2022
führe er vermehrt Malerarbeiten aus, wobei er Interesse an der Arbeit zeige (act.
5, S. 23). Die Rückmeldungen bezüglich seiner Arbeitsleistung seien durchzogen.
Bei Interesse an der Arbeit wirke sich dies positiv auf die Arbeitsleistung
aus. Entwicklungspotential bestehe jedoch vor allem im Umgang mit den
Mitarbeitenden (act. 8, S. 2). Der Beschwerdeführer benötige immer wieder eine
klare Klärung der Rollen, da er sich gegenüber neuen Mitarbeiterinnen, wie auch
Jugendlichen gegenüber, als überlegen betrachte. Sobald er vollen
Arbeitseinsatz gezeigt habe, sehe er nur seinen Anteil und werte die Arbeit der
anderen ab. Die gute Arbeitsleistung werde somit durch sein dekonstruktives
Verhalten den anderen gegenüber in den Schatten gestellt. Auffallend sei insbesondere
die ausgeprägte Diskrepanz der Selbst- und Fremdwahrnehmung (act. 8, S. 2).
Ähnliche Beobachtungen konnten bereits bei seinem Arbeitseinsatz im Juni in der
Schreinerei gemacht werden (act. 5, S. 23). Im Einzelsetting sei er insbesondere
auch mit Anreizen gut abholbar gewesen und habe gute Arbeit abgeliefert. Sobald
jedoch andere Jugendliche dabei gewesen seien, habe es einer ständigen
Kontrolle bedurft, wobei er bei Konfrontationen schnell laut geworden sei. Seither
habe sich sein Verhalten verbessert. Im Moment arbeite er auf der Bauabteilung,
welche ihm bis jetzt am besten gefalle. Wie G____ als Bezugsperson des
Beschwerdeführers im Jugendheim Y____ im Anschluss an dessen Anhörung
ausgeführt hat, habe er sich seit Anfang September geöffnet, mache gut mit, sei
gut zu führen und könne sich an Regeln halten sowie Anweisungen befolgen. Zwar
sei nicht ganz klar, ob sein momentanes Verhalten nur eine Anpassung sei, um möglichst
schnell nach Basel zurückkehren zu können oder ob eine wirkliche Veränderung
stattgefunden habe, aber auch im Falle einer Anpassungsleistung sei es sicher
ein Fortschritt, wenn er diese über längere Zeit aufrechterhalten könne (act. 9,
S. 6).
4.3
Im
Zeitraum von Anfang Mai bis Mitte August 2022 wurde der Beschwerdeführer mehrfach
mit strengen Arresten belegt (act. 8, S. 5), unter anderem wegen respektlosem
und bedrohlichem Verhalten, Cannabiskonsum, Drohung, Sachbeschädigung und
möglicher Gewalt gegenüber einem Mitbewohner. Ausserdem erhielt er zahlreiche
Verweise, so beispielsweise, weil er sich Anweisungen bei einem begleiteten
Schwimmbadbesuch widersetzte (act. 5, S. 22) oder einen Arbeitsagogen bei einem
Konflikt beleidigte und sich vor ihm aufbaute (act. 5, S. 23). Seit Anfang
September mussten jedoch keine Arreste oder Verweise mehr ausgesprochen werden
(act. 9, S. 6).
4.4
Gemäss
dem Führungsbericht des Jugendheims Y____ vom 1. September 2022 (act. 8)
gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu Beginn
schwierig. In der Psychotherapie seien die Sitzungen zunehmend geprägt gewesen von
Abwehr in Form von Bagatellisierung, Leugnung, Abwertung des Gegenübers und
Drohgebärden. Auch hätten sich Verzerrungen auf kognitiver und emotionaler
Ebene erkennen lassen. Seine Denkstruktur wirke augenfällig rigide und er sei
weder rational noch emotional auslenkbar. Dies erschwere eine Exploration. Hinzu
komme, dass zahlreiche Therapieausfälle unter anderem aufgrund von Krankheit
und Ferien den Prozess behindert hätten. Nach minimaler Erreichung einer therapeutischen
Arbeitsbeziehung sei ein Test d2 zur Messung von Tempo und Sorgfalt des
Arbeitsverhaltens bei der Unterscheidung ähnlicher visueller Reize durchgeführt
worden. Dieser ermögliche eine Beurteilung individueller Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsleistungen. Bezüglich des Tempos bezüglich in einer bestimmten
Zeit verarbeiteten Materials habe der Beschwerdeführer ein
überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Auch seine Resultate bezüglich Güte,
Sorgfalt und Genauigkeit lägen im überdurchschnittlichen Bereich. Damit sei
seine Konzentrationsleistung gesamthaft überdurchschnittlich. Der Test weise
daraufhin, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer reizarmen 1:1
Untersuchungssituation aufmerksam und konzertiert, bei einem schnellen
Arbeitstempo arbeiten könne. Diese Ergebnisse seien bemerkenswert und
bestätigten den klinischen Eindruck, dass es sich bei den
Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers nicht um ADHS handle. Trotz der
anfänglich teilweise mangelnden inhaltlichen Kooperation durch den
Beschwerdeführer in der Therapie habe er sich zuletzt beziehungsinteressiert
und bedürftig gezeigt. Es gäbe Hinweise auf eine
Entwicklungstraumatisierung/Traumafolgestörung. Er sei auf ein stabiles,
beständiges und für ihn als sicher wahrgenommenes Therapiegefäss mit einer
wohlwollenden, klaren und authentischen therapeutischen Haltung angewiesen. Ab
Anfang September werde die therapeutische Behandlung durch die Psychologin I____
sichergestellt. Bis anhin habe J____ diese Aufgabe übernommen, jedoch verlasse
sie die Einrichtung per Ende August. Gemäss eigenen Angaben hatte der
Beschwerdeführer ernsthafte Gespräche mit Frau J____. Bei Frau I____ sei er
erst einmal gewesen (act. 9, S. 3).
4.5
Öffnungen
beziehe der Beschwerdeführer regelmässig. Rückmeldungen würden von ihm wie auch
der Mutter eingeholt. Frau B____ melde meist transparent zurück, wie das
Wochenende verlaufen sei, und kommuniziere auch, dass diese Öffnungen zum Teil
eine Überforderung ihrerseits auslösten (act. 8, S. 2). So habe sie
beispielsweise zum Wochenende vom 10. bis 12. Juni zurückgemeldet, dass der
Beschwerdeführer sich nicht an ihre Abmachungen gehalten und die Planung nicht
eingehalten habe (act. 5, S. 22). Die Wochenenden würden mit Frau B____
vorbesprochen und Kontrollinstanzen eingebaut. Auf Grund der Arbeit der Mutter
auch an den Wochenenden, stellten diese Öffnungen jedoch auch Dunkelfelder dar,
bei welchen nicht genau eruiert werden könne, was der Beschwerdeführer in der
unbetreuten Zeit unternehme. Er verbringe an einigen Wochenenden Zeit mit
seinem Vater, dies in Rücksprache mit seiner Mutter. Das Jugendheim stehe
lediglich mit der Mutter, nicht jedoch mit dem Vater in Kontakt (act. 8, S. 2).
Vom 18. bis 26. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in [...]
in den Ferien gewesen. Diese habe er genossen und sich an Absprachen mit seiner
Mutter gehalten. Er habe ein adäquates und entspanntes Verhalten gezeigt und sei
am Dienstag pünktlich ins Jugendheim zurückgekehrt (act. 5, S. 11). In der Anhörung
vom 20. September 2022 gab der Beschwerdeführer auch an, dass es gute Ferien
gewesen seien, jedoch habe es «Stress» gegeben, als er habe schlafen und seine
Familie shoppen gehen wollen. Die Mutter gab an, das Problem sei immer, wenn
der Beschwerdeführer rauswolle und sie nein sage – er gehe dann trotzdem (act.
9, S. 3 f.).
5.
5.1
Erstellt
ist angesichts der vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer
massnahmebedürftig ist. Weitere Klarheit wird hier das in Auftrag gegebenen
Gutachten bringen. Jedoch ergab bereits die sozialpädagogische Abklärung im X____
(act. 5, S. 481), dass zahlreiche Faktoren einem selbständigen Schritt in die
Schule / Berufswelt entgegenstünden. Einerseits sei die Trennung der Eltern
belastend für den Beschwerdeführer. Andererseits falle auf, dass er leicht
ablenkbar sei, Konzentrationsschwierigkeiten habe und seine Bedürfnisse kaum
aufschieben könne. Gegenüber Autoritäten übe er Widerstand aus, wobei er selbst
einen hohen Autonomieanspruch stelle. Seine Frustrationstoleranz sei niedrig
und er sei kaum kritikfähig. Ausserdem habe er eine geringe Selbstreflexion,
Empathiefähigkeit und Gewissensbildung. Er könne sich schlecht abgrenzen und
sei dadurch sehr beeinflussbar und somit gefährdet. In Kombination mit seiner
Affinität zum dissozialen Umfeld und den dazu gehörigen Themen und Werten wie
Gewalt, Drogen und Statussymbolen sei er gefährdet, in entsprechende Kreise
abzurutschen.
Zum gleichen
Ergebnis kam die Spruchkammer der Kindesschutzbehörde bereits in ihrem
Entscheid vom 11. November 2021 mit eingehender und zutreffender Begründung (act.
5, S. 321 ff.). Es liege eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vor, wobei der
Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor schwierigen Familiensituation immer
noch eine niedrige Frustrationstoleranz bei hohem Autonomieanspruch zeige.
Zudem habe er Schwierigkeiten, Verbindlichkeiten einzuhalten, und reagiere impulsiv
und drohend. Bei häufigem Missachten von Ausgangsregeln sei eine erneute
Annäherung an ein dissoziales Umfeld überwiegend wahrscheinlich. Der
Beschwerdeführer konsumiere ausserdem Cannabis. Ihm gelänge es nicht, die
Schule regelmässig zu besuchen und auch sonstige Termine einzuhalten, beispielsweise
das ihm wichtige Fussballtraining. Auch nehme er seit längerem keine
Medikamente mehr ein, obwohl diese bei bestehender ADHS-Diagnose zeitweise eine
grosse Besserung gezeigt hätten. Schliesslich lägen neu auch häufig auftretende
körperliche Beschwerden vor, die der Beschwerdeführer zwar nicht abklären wolle,
aber benutze, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.
Gemäss
Vorentscheid vom 10. Mai 2022 zeigte der Beschwerdeführer auch weiterhin eine
niedrige Frustrationstoleranz bei hohem Autonomieanspruch. Zudem habe er
Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, und reagiere impulsiv und drohend. Die
Erfahrungen mit Entweichungen vom Beschwerdeführer aus dem Jugendheim liessen
eine Annäherung an ein dissoziales Umfeld als sehr wahrscheinlich erscheinen. Er
konsumiere weiterhin Cannabis. Ihm gelinge es auch im geschützten Umfeld noch
nicht, die Schule regelmässig zu besuchen und auch sonstige Termine
einzuhalten, beispielsweise Schnupperwochen.
Am 20. September
2022.
gab G____, Bezugsperson vom Jugendheim Y____, zu Protokoll, dass der
Beschwerdeführer sich in letzter Zeit geöffnet habe und gut mitmache. Er sei
gut zu führen, könne sich an Regeln halten, Strukturen befolgen und Anweisungen
annehmen. Seit September hätten auch keine Arreste mehr ausgesprochen werden
müssen. Der Beschwerdeführer habe gemerkt, dass er mit gutem Verhalten
weiterkomme. Zwar sei nicht ganz klar, ob das nur eine Anpassung sei oder ob
eine wirkliche Veränderung stattgefunden habe, aber selbst bei einer Anpassung
sei es ein Fortschritt, wenn diese über längere Zeit aufrechterhalten werden
könne. Dennoch brauche der Beschwerdeführer weiterhin klare Strukturen (act. 9,
S. 6).
Aufgrund dieser
Umstände ist daher erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Massnahme braucht,
damit sein Kindeswohl gewahrt werden kann.
5.2
Zutreffend
ist jedoch auch, dass bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens nicht klar
ist, was der Beschwerdeführer wirklich braucht. Das hat auch K____, Leiter
Jugendheim Y____, in der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt (act. 5, S.
207: «Ich weiss wirklich nicht, was braucht A____. Da wünsche ich mir wirklich
ein Gutachten, das ausweisen kann, mit dieser Herausforderung haben wir es zu tun.
Ich weiss nicht, ob wir die Sache verschlimmbessern.»). Vor diesem Hintergrund
kann die Eignung der Massnahme bis zum Vorliegen des Gutachtens nur vorläufig
und auf der Grundlage der bisher vorliegenden Akten beurteilt werden.
Die Ziele der
Platzierung im Jugendheim Y____ mussten angepasst werden. Das ursprüngliche
Ziel eines erfolgreichen Realschulabschlusses per Juli 2022 konnte nicht
erreicht werden. Immerhin konnte ein Zeugnis ausgestellt werden. Neues Ziel
bildet die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Berufswünschen
und seine Ertüchtigung, sich in einen Arbeitsprozess einlassen zu können, und
eine Verbesserung im Umgang mit Vorgesetzten. Damit soll schliesslich über die
Aufnahme einer externen Arbeit im Raum Basel und eine Rückkehr nach Basel mit Wohnen
bei seiner Mutter entschieden werden können. Die Institution Jugendheim Y____ bildet
für diese neu definierten Ziele einen geeigneten Rahmen. Wenn der
Beschwerdeführer die Geeignetheit dadurch in Abrede stellen will, dass ein
weiterer Verbleib auf der Y____ wohl zu keinen Verhaltensänderungen mehr führen
werde, verkennt er, dass dies nach den jüngsten Fortschritten nicht das primäre
Ziel ist. Wie eine weitere Optimierung seiner Betreuung erfolgen soll, wird im
Rahmen seiner Begutachtung zu klären sein. Dennoch hat die Beurteilung
individueller Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen beim Arbeitsverhalten
mit dem Test d2 gezeigt (act. 8, S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer über ein
grosses Potential verfügt, welches er bisher aufgrund seines widerständigen
Verhaltens nicht genügend abrufen und sich daher bisher noch nicht genügend in
den Arbeitsprozess einlassen konnte. Die in zwei Phasen gegliederte
arbeitsagogische Arbeit mit dem Beschwerdeführer befindet sich zwar noch immer
in der ersten Phase der Erprobung in den internen Betrieben und der Lern- und
Orientierungswerkstatt (act. 8, S. 2; act. 9, S. 6). Sie zeigt bisher jedoch
kleine, aber dennoch erkennbare Fortschritte (act. 9, S. 6). Im Lichte dieser
positiven Veränderungen scheint die Platzierung umso mehr geeignet, um die
bisher gemachten Fortschritte nicht zu gefährden.
5.3
5.3.1
Aufgrund
der gesamten Akten scheint erstellt, dass der Beschwerdeführer einer engen
Begleitung und Tagesstruktur bedarf. Dass das Jugendheim Y____ für diese
Bedürfnisse einen geeigneten Rahmen bietet, wurde bereits unter Ziff. 5.2
festgehalten. Es stellt sich jedoch insbesondere die Frage, ob eine Platzierung
auch erforderlich ist oder ob andere, mildere Massnahmen denkbar sind. In der
Anhörung vom 10. Mai 2022 hatte der Beschwerdeführer noch geplant, nach dem
Sommer in eine WG zu ziehen oder nach Hause zu gehen und eine Lehre zu beginnen
(act. 5, S. 218). Diese Option stellt keine Alternative zur Platzierung dar, da
eine Lehre erst wieder nächstes Jahr begonnen werden könnte.
5.3.2
Als
weitere Alternative zur aktuellen Platzierung auf der Y____ möchte der
Beschwerdeführer nach Basel zurückkehren und im Lebensmittelladen arbeiten, in
dem auch seine Mutter erwerbstätig ist. Wie die Vorinstanz und die Beiständin
in ihren Stellungnahmen ausführen, fehlt für ein solches Setting die Grundlage.
Es gibt nicht einmal einen konkreten Anhaltspunkt, dass eine solche Tätigkeit
beim Arbeitgeber der Mutter möglich ist. Das Bestehen einer entsprechenden Möglichkeit
beim Lebensmittelladen wird nicht nachgewiesen. In der Anhörung vom 20.
September 2022 hat die Mutter denn auch angegeben: «Der Arbeitgeber hat gesagt,
das Problem ist, es muss verlässlich sein, man kann nicht um 10 Uhr gehen. Die
Frage die sich stellt ist: kann A____ zurück wenn es nach 2-3 Wochen nicht
klappt; Sonst wäre es kein Problem; Für mich ist es ein Problem, dass A____
viel Zeit alleine hat am Nachmittag.» (act. 9, S. 3). Damit sind die
unbeaufsichtigten Zeiten an den Nachmittagen für die Mutter gemäss eigener
Aussage problematisch. Bereits jetzt bilden die Wochenenden bei der Mutter
aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit «Dunkelfelder (…), bei welchen nicht genau
eruiert werden kann, was A____ in der unbetreuten Zeit unternimmt» (act. 8, S.
2).
So verbrachte er
beispielsweise das Wochenende vom 10. bis 12. Juni 2022 bei seiner Mutter. An
diesem Wochenende war seine Mutter am Zügeln und er verbrachte zwei Abende unbeaufsichtigt
(act. 5, S. 88 f.). Die Mutter meldete zurück, dass er sich nicht an ihre
Abmachungen gehalten und die Planung nicht eingehalten habe. Auch das
Wochenende vom 2. und 3. Juli verbrachte der Beschwerdeführer bei seiner
Mutter. An beiden Nachmittagen war er dabei mit seinen Kollegen draussen (act. 5,
S. 69). Vom 18. bis 26. Juli 2022 war er mit seiner Mutter in [...] in den
Ferien. Diese seien gut gewesen, jedoch nicht reibungslos verlaufen (vgl. Ziff.
4.5). Auch am Wochenende vom 29. Juli bis 1. August verbrachte der
Beschwerdeführer viel Zeit draussen mit seinen Kollegen (act. 5, S. 12 f.).
Obwohl es in diesem Alter grundsätzlich normal ist, vermehrt Zeit mit Kollegen
zu verbringen, kommt es dadurch zu längeren Zeitfenstern, in denen der
Beschwerdeführer unbeaufsichtigt ist. Das ist problematisch, weil der
Beschwerdeführer sich öfters nicht an Abmachungen hält. Bei einer Aufhebung der
Platzierung auf der Y____ wäre der Beschwerdeführer noch häufiger
unbeaufsichtigt. Dies kann umso weniger hingenommen werden, als die
Jugendanwaltschaft derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
führt wegen Raub, Raufhandel, Entreissdiebstahl, Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Diebstahl (act. 5, S. 2 ff.). Es steht daher die
Gefahr des Abgleitens in die «schwere» Delinquenz im Raum (act. 5, K____ in
Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). So verfügt der Beschwerdeführer an Wochenenden
bei der Mutter über Geld unbekannter Herkunft (act. 5, Mutter in Protokoll 10.
Mai 2022, S. 210). Bereits gemäss dem Entscheid der KESB vom 11. November 2021
wurde der Beschwerdeführer von der «Jugendanwaltschaft (…) am 13.
September 2021 zu 16 Arbeitsstunden bedingt für zwölf Monate verurteilt» (vgl.
act. 5, S. 322).
5.3.3
Wie
in der vorinstanzlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommen ist, setzt der
Beschwerdeführer das Familiensystem unter Druck (act. 5, E____ in Protokoll
10.
Mai 2022, S. 210). Er macht bisweilen an den Wochenenden bei der
Mutter, was er will, während andere Wochenenden gemäss ihr gut klappen. Daher
ist nicht davon auszugehen, dass seine mangelnde Frustrationstoleranz nur auf
das «Eingesperrtsein» zurückzuführen ist. Diese Eigenschaft wird im Übrigen
auch in verschiedenen vor seiner Platzierung in der Y____ erstellten Berichten
festgehalten (vgl. 5.1). Die Mutter gibt an, über keine Kraft mehr zu verfügen.
Zu Diskussionen führt dabei auch der Cannabiskonsum (act. 5, Mutter in
Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). Auch im Jugendheim fällt er als «aktiv bei
Beschaffung von Substanzen» auf und «stiftet andere an, etwas mitzubringen» (act.
5, K____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 212). Elf seiner von Juni bis August
abgegebenen 23 Urinproben hätten ein positives Resultat auf THC gezeigt (act.
8, S. 2). Eine Platzierung erscheint daher auch erforderlich, um das
Familiensystem zu entlasten und den Cannabiskonsum zu kontrollieren. Wie die
Mutter am 10. Mai 2022 selbst zu Protokoll gegeben hat, gelingt ihr das nicht,
da der Beschwerdeführer auf seinen Konsum angesprochen, sage, sie mache ein
Theater und ihr den Rücken zeige (act. 5, Mutter in Protokoll 10. Mai 2022, S.
210). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Konsumverhalten
mittlerweile in einem stabilen Rahmen halten zu können, bleibt festzuhalten,
dass auch regelmässige Kontrollen stattfinden und der Beschwerdeführer das
weiss. Sein Verhalten seiner Mutter gegenüber lässt jedoch Zweifel daran, ob
ihm das auch in einem unkontrollierten Setting gelänge. Zwar ist erstellt, dass
der Beschwerdeführer sein Verhalten seit Anfang September zum Positiven
verändert hat. Diese Veränderungen sind jedoch noch zu neu, um deren
Nachhaltigkeit beurteilen zu können.
Die Erfahrungen bei
der Rückplatzierung aus dem X____ zur Mutter zeigen sodann auch, dass dieses
Setting nicht förderlich ist für die Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl.
Entscheid KESB vom 11. November 2021, act. 5, S. 321 ff.). So hatte damals
seine Verbindlichkeit in der Schule nachgelassen. Gemäss Frau E____, [...],
habe A____ im Berichtszeitraum ausserdem wenig Interesse und Motivation
gezeigt, an sich und seinen Themen zu arbeiten. Er habe Termine (Coaching,
Fussballtraining) nicht immer wahrgenommen, sich hauptsächlich mit seinen
Freunden treffen wollen und sich kaum auf Gespräche eingelassen. Das Setting
wurde nach den Erfahrungen im X____ erprobt, hat sich aber nicht bewährt. Vor
diesem Hintergrund kommt eine Rückkehr zur Mutter derzeit nicht in Frage. Es
erscheint zudem fraglich, ob die bereits enorm belastete Mutter einem solchen
Setting zustimmen würde und ob ihr dieses zuzumuten wäre. Auch ein Wechsel in
ein anderes Institutionensetting macht vor einer Abklärung durch das eingeholte
Gutachten keinen Sinn.
5.3.4
Laut
Stellungnahme der Leiterin des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts, F____,
vom 5. Mai 2022 weise der aktuelle Therapieverlauf darauf hin, dass A____ auf
ein beständiges, überdauerndes Therapiesetting angewiesen sei. Dabei seien die
Gewährleistung wöchentlich stattfindender Termine als auch klare Grenzsetzung
und versierte Themenbearbeitung im klinischen und forensisch
psychotherapeutischen Bereich wichtig (act. 5, S. 245). Zuletzt habe der
Beschwerdeführer sich in der Therapie nämlich beziehungsinteressiert und
bedürftig gezeigt (act. 8, S. 4). Nicht förderlich ist zwar, dass es in der
Vergangenheit zu mehreren Therapieausfällen gekommen ist. Dennoch konnte eine
positive Verhaltensveränderung festgestellt werden seit der Beschwerdeführer
regelmässig bei Frau J____ die Therapie besuchte. Auch wenn unklar ist, ob
diese Veränderung auf die Therapie zurückzuführen ist oder eine Anpassungsleistung
darstellt, dürfte sie einen Fortschritt darstellen (act. 9, S. 6). Der nun
erfolgte Wechsel der Therapeutin – Frau J____ hat die Y____ per Ende August
verlassen – ist nicht optimal, aber dennoch kann im Jugendheim Y____ die
Fortführung der Therapie gewährleistet werden. Würde der Beschwerdeführer unvermittelt
nach Basel zurückkehren, müsste zuerst eine Therapeutin oder ein Therapeut
gefunden werden, was Zeit in Anspruch nähme und zu einem weiteren, nicht
absehbaren Therapieunterbruch und einem weiteren Wechsel führen würde. Daher
scheint die weitere Unterbringung aktuell auch zur Gewährleistung einer
regelmässigen Therapie erforderlich.
5.4
Nicht
von der Hand zu weisen ist, dass die Platzierung im Jugendheim Y____ eine
gewisse Härte für den Beschwerdeführer darstellt. Damit die Massnahme dennoch
zumutbar ist, muss im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Einrichtung dasjenige an seiner
Entlassung überwiegen. Erstellt ist, dass sich die Kindeswohlgefährdung bei
einer Aufhebung der Platzierung weiter zu verschärfen droht und schwerwiegende
negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer betreffend Gesundheit,
Ausbildung und Delinquenz haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Unterbringung erfolge ohne ein klar definiertes Ziel, kann ihm nicht
gefolgt werden. Ziel der Unterbringung ist die Eingliederung des Beschwerdeführers
in den Arbeitsprozess und die Gewährleistung der Erstellung eines Gutachtens,
das ausweist, was der Beschwerdeführer wirklich braucht. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, vermögen die subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit
und der Frust sowie das geltend gemachte «Abschauen» schlechter
Verhaltensweisen im Heim in der Gesamtschau weiterhin nicht ein grösseres
Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung als an einem geschützten
Rahmen, in dem eine geeignete Betreuung und Abklärung möglich ist, zu begründen.
Insbesondere das «Abschauen» schlechter Verhaltensweisen stellt zwar ebenfalls
eine Gefährdung des Beschwerdeführers dar, jedoch ist diesbezüglich
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Platzierung auf der Y____
von der Jugendanwaltschaft verurteilt worden ist (Entscheid KESB vom 11.
November 2021 E. A.2, act. 5, S. 322) und schlechte Verhaltensweisen daher offenbar
auch bereits vorher bestanden haben. So fällt er zum Beispiel im Jugendheim als
«aktiv bei Beschaffung von Substanzen» auf und «stiftet andere an, etwas
mitzubringen» (act. 5, K____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 212). Aufgrund
der momentanen Situation, in der ausserhalb der Y____ keine ganztägige
Beaufsichtigung und Beschäftigung auf einer abgeklärten Grundlage sichergestellt
werden könnte, ist die Platzierung die bessere Alternative. Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass, sobald das Gutachten vorliegt, ohnehin neu zu
entscheiden ist. Unter diesem Aspekt erscheint die Unterbringung
verhältnismässig. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Abklärung seiner
Bedürfnisse ist sehr gross und überwiegt seine Unbehaglichkeit bezüglich der ohnehin
nur vorläufig bis zum Vorliegen des Gutachtens angeordneten Unterbringung in
der Y____ deutlich. Dennoch ist wünschenswert, dass das Gutachten bald
vorliegt, um den Beschwerdeführer nicht unnötig lange in dieser
Übergangssituation zu belassen.
6.
Zusammenfassend
erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zu
Lasten der Gerichtskasse.
Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, D____, Rechtsanwalt, hat seine Honorarnote zusammen mit
seiner Replik vom 13. Oktober 2022 eingereicht. Er macht einen Aufwand von 19,75
Stunden zum praxisgemässen Stundensatz von CHF 200.– geltend. Dazu bleibt
festzuhalten, dass die Reisezeit grundsätzlich nur hälftig zu entschädigen ist
(vgl. § 22 Abs. 2 HoR). Der geltend gemachte Aufwand muss daher um eine Stunde
auf 18,75 Stunden gekürzt werden. Es resultiert ein Honorar von CHF 3’750.–. Hinzu
kommen die pauschal zu vergütenden Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) von CHF
112.50
Damit werden ihm ein Honorar von CHF 3’862.50 inkl. Auslagen und 7,7
% Mehrwertsteuer von CHF 297.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, D____, Rechtsanwalt,
werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von
CHF 3’862.50 (inkl. Auslagen) und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 297.40,
total CHF 4’159.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beiständin des Beschwerdeführers, H____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.