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Entscheid

VD.2022.140

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung

26. September 2022Deutsch36 min

kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Der Sohn lebte bis am 19. März 2021 in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.140

URTEIL

vom 25.

Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Jugendheim Y____, [...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Mai 2022

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und Unterbringung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren

am [...] 2006 (Beschwerdeführer), ist der Sohn von B____ und C____. Den Eltern

kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Der Sohn lebte bis am 19. März 2021 in

der Obhut seiner Mutter. Mit Entscheid vom 19. März 2021 hob die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gemäss Art. 310

Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB über ihren Sohn auf. Der Beschwerdeführer wurde im Jugendheim

X____, [...], untergebracht. Nach erfolgter mündlicher Verhandlung wurde mit

Entscheid vom 22. Juni 2021 die vorsorgliche Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt, gleichzeitig

aber festgehalten, dass A____ die Zeit bis zum 15. August 2021 bei der Mutter

verbringt. Zeitgleich wurde eine Vereinbarung zwischen A____, der Mutter, D____

(Rechtsanwalt) und dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) abgeschlossen, die A____

zur Einhaltung gewisser Regeln, wie regelmässigen Therapiebesuchen,

Meldepflichten, Verzicht auf Cannabiskonsum, etc., verpflichtete. Anlässlich

einer weiteren Verhandlung bestätigte die Kindesschutzbehörde die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 13. August 2021 erneut,

verzichtete aber weiterhin auf eine Platzierung. Es wurde festgehalten, dass A____

eine weitere Probezeit bis zum 17. Dezember 2021 bei der Mutter verbringe und es

wurden A____ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB Weisungen erteilt.

Nach einer

mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021, zu der der Beschwerdeführer nicht

erschienen und vom Kindesvertreter vertreten worden ist, verfügte die

Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB die Unterbringung von A____

auf der Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe (SGB) des Jugendheims

Y____.

Mit Entscheid

vom 10. Mai 2022 hat die Kindesschutzbehörde angeordnet, dass das elterliche

Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer

gestützt auf Art 310 Abs. 2 ZGB aufgehoben und der Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 314b Abs. 1 ZGB auf einer Gruppe des Jugendheims Y____

(voraussichtlich kooperative Wohngruppe KWG, falls notwendig geschlossene

Wohngruppe GWG) bleibe (Ziff. 1). Weiter wurde die Einholung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens für den Beschwerdeführer gemäss

Anordnungen in einem separaten Entscheid angeordnet (Ziff. 2). Dem

Beschwerdeführer wurden die Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt,

weiterhin regelmässige Termine mit E____, [...], wahrzunehmen (Ziff. 3a),

regelmässige psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 3b)

und bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gemäss Ziff. 2 mitzuwirken

(Ziff. 3c). Das Jugendheim Y____ (F____, Leiterin Therapie) wurde gebeten, für

eine sowohl fachlich wie methodisch adäquate psychotherapeutische Begleitung zu

sorgen (Ziff. 4). Die eingesetzte Beiständin (bzw. deren Stellvertretung) des KJD

erhielt gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB die zusätzliche Aufgabe, die Unterbringung

zu begleiten und für die Koordination zwischen den involvierten Fachpersonen

inkl. Unterstützungsleistungen besorgt zu sein (Ziff. 5). Einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1

i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die von der Kindsvertretung für den Beschwerdeführer

erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2022, mit welcher die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen

Entscheids sowie die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Jugendheim Y____

nach Hause beantragt wird. Schliesslich wird die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es wurden die Akten beigezogen. Die

Kindesschutzbehörde beantragt mit Eingabe vom 4. August 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. August resp. 5. September 2022 erstatteten die

eingesetzte Beiständin des Kindes sowie das Jugendheim Y____ die mit Verfügung

des Instruktionsrichters vom 8. August 2022 erbetenen Berichte. Am 20.

September 2022 hörte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer im Beisein

des Kindesvertreters im Jugendheim Y____ an. Zu dieser Anhörung ist kurz nach

deren Beginn auch die Mutter des Beschwerdeführers erschienen und auf dessen

Wunsch hin als Teilnehmerin am Gespräch zugelassen worden. Im Anschluss daran

wurde G____, Bezugsperson des Beschwerdeführers im Jugendheim Y____, als

Fachperson vom Instruktionsrichter angehört. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022

hat der Beschwerdeführer repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Der

Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und nach Art.

450.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die

rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.

ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts Anderes

vorsehen. Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von

Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und

der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des

Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen

sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu

beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des

Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).

1.3

Die

Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Verlängerung

der Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung

auf einer Gruppe des Jugendheims Y____ (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Die

damit zusammenhängenden Anordnungen, dass das Jugendheim Y____ für eine sowohl

fachlich wie methodisch adäquate psychotherapeutische Begleitung zu sorgen habe

(Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) und die Beiständin die Unterbringung zu

begleiten und für die entsprechende Koordination zwischen den Fachpersonen und den

Unterstützungsleistungen besorgt zu sein habe (Ziff. 5), sind ebenfalls

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Demgegenüber erklärt sich der

Beschwerdeführer ausdrücklich bereit, weiterhin am forensisch-psychiatrischen

Gutachten teilzunehmen (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) sowie die

Weisungen, weiterhin regelmässige Termine mit E____ von [...] wahrzunehmen und regelmässige

psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 3 a–c des

angefochtenen Entscheids), zu befolgen, wobei dies aber ausserhalb des

Jugendheims Y____ erfolgen solle.

2.

2.1

Das

Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts. Der Begriff wird

in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)

konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter

Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder

anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die

Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf

Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff

entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin

wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen,

geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes

ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer

Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit

Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage

2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,

Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten

Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

2.2

Kann

einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die

Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter

Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der

bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf

welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder

in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung

liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der

Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung

erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste,

erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) (VGE VD.2020.200

vom 14. Januar 2021 E. 3.1).

2.3

Eine

Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik

bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden

auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in

einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische

Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung

verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet,

wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf

zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder

vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für

freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2020.200 vom 14. Januar 2021 E.

3.1, VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2, VD.2014.130 vom 11. September 2014

E. 2).

3.

3.1

Zur

Begründung der angeordneten Massnahmen hat die Vorinstanz zunächst auf die

eingeholten Berichte (Entwicklungsbericht des Jugendheims Y____ vom 31. März

2022, Bericht der Beiständin H____ vom 20. April 2022, Bericht von E____ vom 5.

Mai 2022, usw.) verwiesen. Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum Schluss,

dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Kindeswohlgefährdung

vorliege. Er zeige weiterhin eine niedrige Frustrationstoleranz bei hohem

Autonomieanspruch. Zudem habe er Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, und

reagiere impulsiv und drohend. Die Erfahrungen mit seinen Entweichungen aus dem

Jugendheim liessen eine Annäherung an ein dissoziales Umfeld als sehr

wahrscheinlich erscheinen. Er konsumiere weiterhin Cannabis und es gelinge ihm auch

im geschützten Umfeld noch nicht, die Schule regelmässig zu besuchen und auch

sonstige Termine, wie Schnupperwochen einzuhalten. Es scheine weiterhin unklar,

ob respektive welche psychischen Ursachen hinter dem gezeigten Verhalten

steckten. Vor diesem Hintergrund sei ein Aufenthalt im Jugendheim Y____ weiterhin

geeignet, damit der Beschwerdeführer die nötigen Entwicklungsschritte machen könne.

Trotz bisher geringer Fortschritte und keiner realistischen Aussicht auf einen

Schulabschluss habe es durchaus positive Phasen im Verlauf gegeben. Die

Einschätzung der Fachpersonen gehe dahin, dass durch geeignete

Begleitmassnahmen eine Besserung des Sozialverhaltens erreicht und eine

Ausbildung absolviert werden könne. Da ein Schulabschluss nicht möglich sei und

der Fokus nun auf eine berufliche Ausbildung gelegt werden sollte, scheine ein

Gruppenwechsel in die KWG [...] sinnvoll. Da es

ihm aktuell besonders schwerfalle, im Jugendheim zu kooperieren, sei auch eine

Verlegung auf die geschlossene Wohngruppe GWG in

Betracht zu ziehen, wenn er eine noch engere Betreuung benötige. Die

Platzierung im Jugendheim Y____ sei nötig, da von einer schädlichen Entwicklung

in einem ambulanten Rahmen auszugehen sei. Das Familiensystem stehe unter

grossem Druck durch den Beschwerdeführer und eine freiwillige Unterbringung sei

nicht möglich, weshalb die behördliche Anordnung notwendig erscheine. Die

geschlossene Platzierung im Jugendheim Y____ sei weiterhin zumutbar, da bei

einer Entlassung absehbar erscheine, dass sich die Gefährdung weiter verschärfe

und schwerwiegende negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer betreffend

Gesundheit, Ausbildung und Delinquenz hätte. Daraus folge, dass die

Voraussetzungen für eine Platzierung im geschlossenen und halbgeschlossenen

Setting im Jugendheim Y____ weiterhin erfüllt seien.

3.2

3.2.1

Dem

hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er sich eine weitere Platzierung auf

der Y____ absolut nicht vorstellen könne und es ihn innerlich zerreisse, wenn

er noch weiter dortbleiben müsse. Er habe überhaupt keine Motivation und könne

sich nicht vorstellen, wie er so eine interne Lehre abschliessen solle.

Weiterhin habe es in dem einzigen Bereich, für welchen er sich noch

interessieren würde, nämlich im Bereich Maler / Maurer keine offenen internen

Lehrstellen, so dass er gar nicht wisse, was er weiter auf der Y____ machen

würde. Er wolle zurück nach Basel und eine Arbeit im Lebensmittelladen [...]

beginnen, wo auch seine Mutter arbeite. Er bestreitet die Erforderlichkeit und

Geeignetheit der Massnahme und macht die Unangemessenheit seines weiteren

Verbleibs auf der Y____ geltend. Solange die bisher unklaren Ursachen für sein

Verhalten nicht gefunden und das Gutachten nicht abgeschlossen seien, werde ihm

der erfolgreiche Abschluss einer internen Lehre wohl leider nicht möglich sein.

Er verweist darauf, dass er gemäss dem angefochtenen Entscheid bei einem

Schnuppereinsatz in der Malerei Mühe gehabt habe, «seine Arbeitsleistung auf

einen ganzen Tag verteilen zu können». Weiter seien ihm Mühe mit

Autoritätspersonen und Hierarchiestrukturen attestiert worden, was sich oft in

überheblichen und gar arroganten Verhaltensweisen manifestiere. Eine

Schnupperwoche bei einem lokalen Bauunternehmen habe aufgrund des negativen

Verlaufs vorzeitig beendet werden müssen, wobei er gemäss der Rückmeldung der

Firma wenig Interesse gezeigt und demotiviert gewirkt habe und sich schlecht an

Vorgaben habe halten können. Auch gemäss dem Erziehungsleiter des Jugendheims Y____

habe sich die Kooperation verschlechtert, weshalb man die Umplatzierung auf

eine Gruppe für Berufsvorbereitung und in eine geschlossene Wohngruppe erwäge. Vor

diesem Hintergrund sei nicht klar, was er brauche. Das einzuholende Gutachten solle

helfen, dies herauszufinden. Deshalb erscheine eine Umplatzierung innerhalb der

Y____ nicht geeignet, sei doch nicht klar, welches Ziel letztlich damit

erreicht werden solle.

3.2.2

Eine

interne Lehre gegen seinen Willen zu absolvieren, könne wohl nicht

funktionieren. Auch der weitere Verbleib in einer anderen Gruppe ohne

Schulabschluss nenne kein kurz- oder mittelfristiges Ziel. Da ein klares Ziel

einer weiteren Platzierung auf der Y____ nicht definierbar sei, stelle sich die

Frage der Erforderlichkeit. Angesichts dieser praktischen Schwierigkeiten

könnte ein Versuch ausserhalb dieser Institution mittelfristig vielleicht eine

grössere Akzeptanz hervorrufen. Beispielsweise könne mit Aufnahme einer Arbeitsstelle

im genannten Lebensmittelladen mit klar definierten ambulanten Massnahmen, wie

der Verpflichtung zum wöchentlichen Coaching und mit psychotherapeutischer

Anbindung, mehr erreicht werden. Er wolle sich nämlich unbedingt beweisen und

zeigen, dass er es auch „draussen“ schaffen könne.

3.2.3

Die

Y____ sei ein sehr straff geführtes Jugendheim, welches vor allem auch

Jugendliche mit strafrechtlichem Hintergrund aufnehme. Er habe schon selbst geäussert,

Dinge von den anderen Jugendlichen abgeschaut und sodann begonnen zu haben,

dabei mitzumachen. Eine Unterbringung ohne ein klar definiertes Ziel und ohne ein

abgeschlossenes Gutachten, erscheine für ihn sehr hart und unangemessen, da er bisher

vor allem ein Problem mit sich selber zu haben scheine und strafrechtlich nicht

verurteilt worden sei. Er sei bereit, die Weisungen auch ausserhalb der Y____ zu

befolgen und am Gutachten bis zum Schluss mitzuwirken. Da er ohnehin keinen Schulabschluss

mehr machen könne, stelle sich die Frage, ob die Anforderungen einer Lehre

nicht noch anspruchsvoller als die Schule selbst seien und eine erhebliche

innere Motivation zur Teilnahme erforderten. Auch eine Verlegung auf die

geschlossene Abteilung (GWG) erscheine nicht angemessen, da kein

Behandlungsplan vorliege und man nicht genau wisse, wie man ihn dort besser

motivieren könne. Erst nach Abschluss des forensisch-psychiatrischen Gutachtens

werde klarer sein, wo er sich bewege und was ihm helfen könnte.

3.3

Mit

ihrer Stellungnahme macht die Vorinstanz geltend, dass eine Tätigkeit im

Lebensmittelladen keine Option darstelle, da eine entsprechende Möglichkeit

nicht nachgewiesen werde. Zudem sei dieses Setting für den Beschwerdeführer

ungeeignet, da seiner Gefährdung so nicht begegnet werden könne und ausserdem

eine ambulante Begutachtung aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten bei der

Wahrnehmung solcher Termine kaum möglich sei. Zwar treffe es zu, dass

erhebliche Unklarheiten bestünden, was die Ursachen für das vom

Beschwerdeführer gezeigte Verhalten seien. Dennoch erscheine die Massnahme

geeignet und erforderlich, um diesbezüglich mehr Klarheit zu gewinnen,

einerseits indem das Gutachten erstellt werde und andererseits indem der

Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten ausprobieren könne, was im offenen

Rahmen deutlich schwieriger wäre. Die Massnahme diene ferner der Milderung

sämtlicher Aspekte der bestehenden Kindswohlgefährdung. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers zur Unangemessenheit würden dadurch entkräftet, dass die

Kindeswohlgefährdung ohne adäquates Setting zu gross wäre. Die subjektiv

empfundene Perspektivenlosigkeit und Frust sowie das geltend gemachte

«Abschauen» schlechter Verhaltensweisen im Heim seien als Aspekte abgewogen

worden, vermöchten in der Gesamtschau jedoch weiterhin nicht ein grösseres

Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung als an einem geschützten

Rahmen, in dem eine geeignete Betreuung und Abklärung möglich sei, zu begründen.

3.4

Dem

hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. Oktober 2022 entgegen, dass

die Kindsmutter bestätigt habe, dass eine Aushilfe im Laden möglich sei, unter

der Bedingung, dass der Beschwerdeführer pünktlich zu den Einsätzen komme. Ein

weiterer Verbleib in der Y____ würde zu keiner wesentlichen Änderung mehr

führen, da der Beschwerdeführer nun bald ein Jahr dort sei und bisher keine

solche eingetreten sei. Daher erscheine die Geeignetheit der Platzierung fraglich.

Ausserdem sei die Massnahme als Zwischenlösung ohne konkrete Zielsetzung

unangemessen, da der Beschwerdeführer sich lediglich im Sinne einer

Zivilmassnahme, nicht jedoch im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme auf der Y____

befinde. Zu den Zielsetzungen lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer bei

einer Entlassung aus der Y____ wohl nicht mehr delinquent werden würde, da er

keinen Kontakt mehr zu seinen Mitbewohnern mit häufig kriminellem Hintergrund hätte.

Zu seinem Umfeld in Basel bestehe infolge der langen Platzierungen kaum noch Kontakt,

sodass er vor allem durch seine Mitbewohner auf der Y____ negativ beeinflusst

werde, was aber bei einer Entlassung nicht mehr möglich wäre. Zudem könne der Beschwerdeführer

sich jetzt besser kontrollieren, wie er selber bei der Anhörung geschildert

habe. Vor allem das «Eingesperrtsein» und die Machtüberlegenheit der

Institution führten zu einer Abwehrhaltung, die sich in mangelnder

Frustrationstoleranz zeigte. Ausserhalb der Einrichtung könnte er diese

Abwehrhaltung jedoch aufgeben. Des Weiteren habe er gezeigt, dass er sein

Konsumverhalten mittlerweile in einem stabilen Rahmen halten könne. Es

erscheine daher fraglich, welchen Mehrwert er noch von der Institution erhalten

könne, da die Ausgänge nach Hause für ihn die einzige Motivation seien. Was

seine Ausbildung betreffe, wolle er eine Lehre als Maurer machen und hierfür

zusammen mit seinem Coach Bewerbungen schreiben. Da der Beschwerdeführer seine

Therapie auch ausserhalb der Y____ fortführen würde, hätte er mit der Arbeit im

Laden, den Bewerbungen und dem Coaching eine Tagesstruktur auch ausserhalb der

Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei persönlich weitergekommen, habe aber nach

wie vor grosse Probleme mit der Unterbringung. Er habe sich für einen Beruf

entschieden und solle nun die Möglichkeit bekommen, sich auf eine externe Lehre

zu bewerben.

4.

4.1

Seit

dem 13. Mai 2022 befindet sich der Beschwerdeführer auf der kooperativen Wohngruppe

[...] (KWG). Gemäss der Verlaufsmail vom 1. Juni 2022 habe er dort zunächst regelmässig

starken Widerstand gezeigt, unter anderem sei er fordernd und abwehrend,

aufbrausend, laut und bedrohlich gewesen. Die Bezugspersonenarbeit habe sich

zunächst schwierig gestaltet, gegen Ende des Monats Juni habe er sich aber

immer mehr darauf eingelassen (act. 5, S. 22). Das Ziel des erfolgreichen

Realschulabschlusses per Juli 2022 wurde zwar nicht erreicht, aber dennoch

wurde ihm ein Zeugnis ausgestellt (act. 8, S. 2). Neues Ziel ist gemäss

Führungsbericht des Jugendheims Y____ vom 12. August 2022 nun die Integration

des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess (act. 8, S. 2). Zu diesem Zweck solle

er sich in einem ersten Schritt mit sich und seinen Berufswünschen

auseinandersetzen und in den unterschiedlichen Betrieben des Jugendheims Y____ unter

Begleitung von Mitarbeitenden schnuppern. In einer zweiten Phase, welche

einsetze, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Arbeitsprozess einlassen könne,

sollen dann externe Praktika in der Umgebung [...] stattfinden, in welchen er

sich bewähren könne. Gelinge ihm auch dies, werde in einem weiteren Schritt

über eine externe Arbeit und die Rückkehr zu seiner Mutter entschieden. So solle

er schrittweise seinen Wunsch, eine externe Lehre in der Region Basel zu

beginnen, erreichen können.

4.2

Zum

jetzigen Zeitpunkt absolviert der Beschwerdeführer die erste Phase des

Integrationsprozesses. Gemäss Verlaufsmail des Jugendheims Y____ vom 30. Juni 2022

führe er vermehrt Malerarbeiten aus, wobei er Interesse an der Arbeit zeige (act.

5, S. 23). Die Rückmeldungen bezüglich seiner Arbeitsleistung seien durchzogen.

Bei Interesse an der Arbeit wirke sich dies positiv auf die Arbeitsleistung

aus. Entwicklungspotential bestehe jedoch vor allem im Umgang mit den

Mitarbeitenden (act. 8, S. 2). Der Beschwerdeführer benötige immer wieder eine

klare Klärung der Rollen, da er sich gegenüber neuen Mitarbeiterinnen, wie auch

Jugendlichen gegenüber, als überlegen betrachte. Sobald er vollen

Arbeitseinsatz gezeigt habe, sehe er nur seinen Anteil und werte die Arbeit der

anderen ab. Die gute Arbeitsleistung werde somit durch sein dekonstruktives

Verhalten den anderen gegenüber in den Schatten gestellt. Auffallend sei insbesondere

die ausgeprägte Diskrepanz der Selbst- und Fremdwahrnehmung (act. 8, S. 2).

Ähnliche Beobachtungen konnten bereits bei seinem Arbeitseinsatz im Juni in der

Schreinerei gemacht werden (act. 5, S. 23). Im Einzelsetting sei er insbesondere

auch mit Anreizen gut abholbar gewesen und habe gute Arbeit abgeliefert. Sobald

jedoch andere Jugendliche dabei gewesen seien, habe es einer ständigen

Kontrolle bedurft, wobei er bei Konfrontationen schnell laut geworden sei. Seither

habe sich sein Verhalten verbessert. Im Moment arbeite er auf der Bauabteilung,

welche ihm bis jetzt am besten gefalle. Wie G____ als Bezugsperson des

Beschwerdeführers im Jugendheim Y____ im Anschluss an dessen Anhörung

ausgeführt hat, habe er sich seit Anfang September geöffnet, mache gut mit, sei

gut zu führen und könne sich an Regeln halten sowie Anweisungen befolgen. Zwar

sei nicht ganz klar, ob sein momentanes Verhalten nur eine Anpassung sei, um möglichst

schnell nach Basel zurückkehren zu können oder ob eine wirkliche Veränderung

stattgefunden habe, aber auch im Falle einer Anpassungsleistung sei es sicher

ein Fortschritt, wenn er diese über längere Zeit aufrechterhalten könne (act. 9,

S. 6).

4.3

Im

Zeitraum von Anfang Mai bis Mitte August 2022 wurde der Beschwerdeführer mehrfach

mit strengen Arresten belegt (act. 8, S. 5), unter anderem wegen respektlosem

und bedrohlichem Verhalten, Cannabiskonsum, Drohung, Sachbeschädigung und

möglicher Gewalt gegenüber einem Mitbewohner. Ausserdem erhielt er zahlreiche

Verweise, so beispielsweise, weil er sich Anweisungen bei einem begleiteten

Schwimmbadbesuch widersetzte (act. 5, S. 22) oder einen Arbeitsagogen bei einem

Konflikt beleidigte und sich vor ihm aufbaute (act. 5, S. 23). Seit Anfang

September mussten jedoch keine Arreste oder Verweise mehr ausgesprochen werden

(act. 9, S. 6).

4.4

Gemäss

dem Führungsbericht des Jugendheims Y____ vom 1. September 2022 (act. 8)

gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu Beginn

schwierig. In der Psychotherapie seien die Sitzungen zunehmend geprägt gewesen von

Abwehr in Form von Bagatellisierung, Leugnung, Abwertung des Gegenübers und

Drohgebärden. Auch hätten sich Verzerrungen auf kognitiver und emotionaler

Ebene erkennen lassen. Seine Denkstruktur wirke augenfällig rigide und er sei

weder rational noch emotional auslenkbar. Dies erschwere eine Exploration. Hinzu

komme, dass zahlreiche Therapieausfälle unter anderem aufgrund von Krankheit

und Ferien den Prozess behindert hätten. Nach minimaler Erreichung einer therapeutischen

Arbeitsbeziehung sei ein Test d2 zur Messung von Tempo und Sorgfalt des

Arbeitsverhaltens bei der Unterscheidung ähnlicher visueller Reize durchgeführt

worden. Dieser ermögliche eine Beurteilung individueller Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsleistungen. Bezüglich des Tempos bezüglich in einer bestimmten

Zeit verarbeiteten Materials habe der Beschwerdeführer ein

überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Auch seine Resultate bezüglich Güte,

Sorgfalt und Genauigkeit lägen im überdurchschnittlichen Bereich. Damit sei

seine Konzentrationsleistung gesamthaft überdurchschnittlich. Der Test weise

daraufhin, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer reizarmen 1:1

Untersuchungssituation aufmerksam und konzertiert, bei einem schnellen

Arbeitstempo arbeiten könne. Diese Ergebnisse seien bemerkenswert und

bestätigten den klinischen Eindruck, dass es sich bei den

Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers nicht um ADHS handle. Trotz der

anfänglich teilweise mangelnden inhaltlichen Kooperation durch den

Beschwerdeführer in der Therapie habe er sich zuletzt beziehungsinteressiert

und bedürftig gezeigt. Es gäbe Hinweise auf eine

Entwicklungstraumatisierung/Traumafolgestörung. Er sei auf ein stabiles,

beständiges und für ihn als sicher wahrgenommenes Therapiegefäss mit einer

wohlwollenden, klaren und authentischen therapeutischen Haltung angewiesen. Ab

Anfang September werde die therapeutische Behandlung durch die Psychologin I____

sichergestellt. Bis anhin habe J____ diese Aufgabe übernommen, jedoch verlasse

sie die Einrichtung per Ende August. Gemäss eigenen Angaben hatte der

Beschwerdeführer ernsthafte Gespräche mit Frau J____. Bei Frau I____ sei er

erst einmal gewesen (act. 9, S. 3).

4.5

Öffnungen

beziehe der Beschwerdeführer regelmässig. Rückmeldungen würden von ihm wie auch

der Mutter eingeholt. Frau B____ melde meist transparent zurück, wie das

Wochenende verlaufen sei, und kommuniziere auch, dass diese Öffnungen zum Teil

eine Überforderung ihrerseits auslösten (act. 8, S. 2). So habe sie

beispielsweise zum Wochenende vom 10. bis 12. Juni zurückgemeldet, dass der

Beschwerdeführer sich nicht an ihre Abmachungen gehalten und die Planung nicht

eingehalten habe (act. 5, S. 22). Die Wochenenden würden mit Frau B____

vorbesprochen und Kontrollinstanzen eingebaut. Auf Grund der Arbeit der Mutter

auch an den Wochenenden, stellten diese Öffnungen jedoch auch Dunkelfelder dar,

bei welchen nicht genau eruiert werden könne, was der Beschwerdeführer in der

unbetreuten Zeit unternehme. Er verbringe an einigen Wochenenden Zeit mit

seinem Vater, dies in Rücksprache mit seiner Mutter. Das Jugendheim stehe

lediglich mit der Mutter, nicht jedoch mit dem Vater in Kontakt (act. 8, S. 2).

Vom 18. bis 26. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in [...]

in den Ferien gewesen. Diese habe er genossen und sich an Absprachen mit seiner

Mutter gehalten. Er habe ein adäquates und entspanntes Verhalten gezeigt und sei

am Dienstag pünktlich ins Jugendheim zurückgekehrt (act. 5, S. 11). In der Anhörung

vom 20. September 2022 gab der Beschwerdeführer auch an, dass es gute Ferien

gewesen seien, jedoch habe es «Stress» gegeben, als er habe schlafen und seine

Familie shoppen gehen wollen. Die Mutter gab an, das Problem sei immer, wenn

der Beschwerdeführer rauswolle und sie nein sage – er gehe dann trotzdem (act.

9, S. 3 f.).

5.

5.1

Erstellt

ist angesichts der vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer

massnahmebedürftig ist. Weitere Klarheit wird hier das in Auftrag gegebenen

Gutachten bringen. Jedoch ergab bereits die sozialpädagogische Abklärung im X____

(act. 5, S. 481), dass zahlreiche Faktoren einem selbständigen Schritt in die

Schule / Berufswelt entgegenstünden. Einerseits sei die Trennung der Eltern

belastend für den Beschwerdeführer. Andererseits falle auf, dass er leicht

ablenkbar sei, Konzentrationsschwierigkeiten habe und seine Bedürfnisse kaum

aufschieben könne. Gegenüber Autoritäten übe er Widerstand aus, wobei er selbst

einen hohen Autonomieanspruch stelle. Seine Frustrationstoleranz sei niedrig

und er sei kaum kritikfähig. Ausserdem habe er eine geringe Selbstreflexion,

Empathiefähigkeit und Gewissensbildung. Er könne sich schlecht abgrenzen und

sei dadurch sehr beeinflussbar und somit gefährdet. In Kombination mit seiner

Affinität zum dissozialen Umfeld und den dazu gehörigen Themen und Werten wie

Gewalt, Drogen und Statussymbolen sei er gefährdet, in entsprechende Kreise

abzurutschen.

Zum gleichen

Ergebnis kam die Spruchkammer der Kindesschutzbehörde bereits in ihrem

Entscheid vom 11. November 2021 mit eingehender und zutreffender Begründung (act.

5, S. 321 ff.). Es liege eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vor, wobei der

Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor schwierigen Familiensituation immer

noch eine niedrige Frustrationstoleranz bei hohem Autonomieanspruch zeige.

Zudem habe er Schwierigkeiten, Verbindlichkeiten einzuhalten, und reagiere impulsiv

und drohend. Bei häufigem Missachten von Ausgangsregeln sei eine erneute

Annäherung an ein dissoziales Umfeld überwiegend wahrscheinlich. Der

Beschwerdeführer konsumiere ausserdem Cannabis. Ihm gelänge es nicht, die

Schule regelmässig zu besuchen und auch sonstige Termine einzuhalten, beispielsweise

das ihm wichtige Fussballtraining. Auch nehme er seit längerem keine

Medikamente mehr ein, obwohl diese bei bestehender ADHS-Diagnose zeitweise eine

grosse Besserung gezeigt hätten. Schliesslich lägen neu auch häufig auftretende

körperliche Beschwerden vor, die der Beschwerdeführer zwar nicht abklären wolle,

aber benutze, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.

Gemäss

Vorentscheid vom 10. Mai 2022 zeigte der Beschwerdeführer auch weiterhin eine

niedrige Frustrationstoleranz bei hohem Autonomieanspruch. Zudem habe er

Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, und reagiere impulsiv und drohend. Die

Erfahrungen mit Entweichungen vom Beschwerdeführer aus dem Jugendheim liessen

eine Annäherung an ein dissoziales Umfeld als sehr wahrscheinlich erscheinen. Er

konsumiere weiterhin Cannabis. Ihm gelinge es auch im geschützten Umfeld noch

nicht, die Schule regelmässig zu besuchen und auch sonstige Termine

einzuhalten, beispielsweise Schnupperwochen.

Am 20. September

2022.

gab G____, Bezugsperson vom Jugendheim Y____, zu Protokoll, dass der

Beschwerdeführer sich in letzter Zeit geöffnet habe und gut mitmache. Er sei

gut zu führen, könne sich an Regeln halten, Strukturen befolgen und Anweisungen

annehmen. Seit September hätten auch keine Arreste mehr ausgesprochen werden

müssen. Der Beschwerdeführer habe gemerkt, dass er mit gutem Verhalten

weiterkomme. Zwar sei nicht ganz klar, ob das nur eine Anpassung sei oder ob

eine wirkliche Veränderung stattgefunden habe, aber selbst bei einer Anpassung

sei es ein Fortschritt, wenn diese über längere Zeit aufrechterhalten werden

könne. Dennoch brauche der Beschwerdeführer weiterhin klare Strukturen (act. 9,

S. 6).

Aufgrund dieser

Umstände ist daher erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Massnahme braucht,

damit sein Kindeswohl gewahrt werden kann.

5.2

Zutreffend

ist jedoch auch, dass bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens nicht klar

ist, was der Beschwerdeführer wirklich braucht. Das hat auch K____, Leiter

Jugendheim Y____, in der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt (act. 5, S.

207: «Ich weiss wirklich nicht, was braucht A____. Da wünsche ich mir wirklich

ein Gutachten, das ausweisen kann, mit dieser Herausforderung haben wir es zu tun.

Ich weiss nicht, ob wir die Sache verschlimmbessern.»). Vor diesem Hintergrund

kann die Eignung der Massnahme bis zum Vorliegen des Gutachtens nur vorläufig

und auf der Grundlage der bisher vorliegenden Akten beurteilt werden.

Die Ziele der

Platzierung im Jugendheim Y____ mussten angepasst werden. Das ursprüngliche

Ziel eines erfolgreichen Realschulabschlusses per Juli 2022 konnte nicht

erreicht werden. Immerhin konnte ein Zeugnis ausgestellt werden. Neues Ziel

bildet die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Berufswünschen

und seine Ertüchtigung, sich in einen Arbeitsprozess einlassen zu können, und

eine Verbesserung im Umgang mit Vorgesetzten. Damit soll schliesslich über die

Aufnahme einer externen Arbeit im Raum Basel und eine Rückkehr nach Basel mit Wohnen

bei seiner Mutter entschieden werden können. Die Institution Jugendheim Y____ bildet

für diese neu definierten Ziele einen geeigneten Rahmen. Wenn der

Beschwerdeführer die Geeignetheit dadurch in Abrede stellen will, dass ein

weiterer Verbleib auf der Y____ wohl zu keinen Verhaltensänderungen mehr führen

werde, verkennt er, dass dies nach den jüngsten Fortschritten nicht das primäre

Ziel ist. Wie eine weitere Optimierung seiner Betreuung erfolgen soll, wird im

Rahmen seiner Begutachtung zu klären sein. Dennoch hat die Beurteilung

individueller Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen beim Arbeitsverhalten

mit dem Test d2 gezeigt (act. 8, S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer über ein

grosses Potential verfügt, welches er bisher aufgrund seines widerständigen

Verhaltens nicht genügend abrufen und sich daher bisher noch nicht genügend in

den Arbeitsprozess einlassen konnte. Die in zwei Phasen gegliederte

arbeitsagogische Arbeit mit dem Beschwerdeführer befindet sich zwar noch immer

in der ersten Phase der Erprobung in den internen Betrieben und der Lern- und

Orientierungswerkstatt (act. 8, S. 2; act. 9, S. 6). Sie zeigt bisher jedoch

kleine, aber dennoch erkennbare Fortschritte (act. 9, S. 6). Im Lichte dieser

positiven Veränderungen scheint die Platzierung umso mehr geeignet, um die

bisher gemachten Fortschritte nicht zu gefährden.

5.3

5.3.1

Aufgrund

der gesamten Akten scheint erstellt, dass der Beschwerdeführer einer engen

Begleitung und Tagesstruktur bedarf. Dass das Jugendheim Y____ für diese

Bedürfnisse einen geeigneten Rahmen bietet, wurde bereits unter Ziff. 5.2

festgehalten. Es stellt sich jedoch insbesondere die Frage, ob eine Platzierung

auch erforderlich ist oder ob andere, mildere Massnahmen denkbar sind. In der

Anhörung vom 10. Mai 2022 hatte der Beschwerdeführer noch geplant, nach dem

Sommer in eine WG zu ziehen oder nach Hause zu gehen und eine Lehre zu beginnen

(act. 5, S. 218). Diese Option stellt keine Alternative zur Platzierung dar, da

eine Lehre erst wieder nächstes Jahr begonnen werden könnte.

5.3.2

Als

weitere Alternative zur aktuellen Platzierung auf der Y____ möchte der

Beschwerdeführer nach Basel zurückkehren und im Lebensmittelladen arbeiten, in

dem auch seine Mutter erwerbstätig ist. Wie die Vorinstanz und die Beiständin

in ihren Stellungnahmen ausführen, fehlt für ein solches Setting die Grundlage.

Es gibt nicht einmal einen konkreten Anhaltspunkt, dass eine solche Tätigkeit

beim Arbeitgeber der Mutter möglich ist. Das Bestehen einer entsprechenden Möglichkeit

beim Lebensmittelladen wird nicht nachgewiesen. In der Anhörung vom 20.

September 2022 hat die Mutter denn auch angegeben: «Der Arbeitgeber hat gesagt,

das Problem ist, es muss verlässlich sein, man kann nicht um 10 Uhr gehen. Die

Frage die sich stellt ist: kann A____ zurück wenn es nach 2-3 Wochen nicht

klappt; Sonst wäre es kein Problem; Für mich ist es ein Problem, dass A____

viel Zeit alleine hat am Nachmittag.» (act. 9, S. 3). Damit sind die

unbeaufsichtigten Zeiten an den Nachmittagen für die Mutter gemäss eigener

Aussage problematisch. Bereits jetzt bilden die Wochenenden bei der Mutter

aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit «Dunkelfelder (…), bei welchen nicht genau

eruiert werden kann, was A____ in der unbetreuten Zeit unternimmt» (act. 8, S.

2).

So verbrachte er

beispielsweise das Wochenende vom 10. bis 12. Juni 2022 bei seiner Mutter. An

diesem Wochenende war seine Mutter am Zügeln und er verbrachte zwei Abende unbeaufsichtigt

(act. 5, S. 88 f.). Die Mutter meldete zurück, dass er sich nicht an ihre

Abmachungen gehalten und die Planung nicht eingehalten habe. Auch das

Wochenende vom 2. und 3. Juli verbrachte der Beschwerdeführer bei seiner

Mutter. An beiden Nachmittagen war er dabei mit seinen Kollegen draussen (act. 5,

S. 69). Vom 18. bis 26. Juli 2022 war er mit seiner Mutter in [...] in den

Ferien. Diese seien gut gewesen, jedoch nicht reibungslos verlaufen (vgl. Ziff.

4.5). Auch am Wochenende vom 29. Juli bis 1. August verbrachte der

Beschwerdeführer viel Zeit draussen mit seinen Kollegen (act. 5, S. 12 f.).

Obwohl es in diesem Alter grundsätzlich normal ist, vermehrt Zeit mit Kollegen

zu verbringen, kommt es dadurch zu längeren Zeitfenstern, in denen der

Beschwerdeführer unbeaufsichtigt ist. Das ist problematisch, weil der

Beschwerdeführer sich öfters nicht an Abmachungen hält. Bei einer Aufhebung der

Platzierung auf der Y____ wäre der Beschwerdeführer noch häufiger

unbeaufsichtigt. Dies kann umso weniger hingenommen werden, als die

Jugendanwaltschaft derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer

führt wegen Raub, Raufhandel, Entreissdiebstahl, Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Diebstahl (act. 5, S. 2 ff.). Es steht daher die

Gefahr des Abgleitens in die «schwere» Delinquenz im Raum (act. 5, K____ in

Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). So verfügt der Beschwerdeführer an Wochenenden

bei der Mutter über Geld unbekannter Herkunft (act. 5, Mutter in Protokoll 10.

Mai 2022, S. 210). Bereits gemäss dem Entscheid der KESB vom 11. November 2021

wurde der Beschwerdeführer von der «Jugendanwaltschaft (…) am 13.

September 2021 zu 16 Arbeitsstunden bedingt für zwölf Monate verurteilt» (vgl.

act. 5, S. 322).

5.3.3

Wie

in der vorinstanzlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommen ist, setzt der

Beschwerdeführer das Familiensystem unter Druck (act. 5, E____ in Protokoll

10.

Mai 2022, S. 210). Er macht bisweilen an den Wochenenden bei der

Mutter, was er will, während andere Wochenenden gemäss ihr gut klappen. Daher

ist nicht davon auszugehen, dass seine mangelnde Frustrationstoleranz nur auf

das «Eingesperrtsein» zurückzuführen ist. Diese Eigenschaft wird im Übrigen

auch in verschiedenen vor seiner Platzierung in der Y____ erstellten Berichten

festgehalten (vgl. 5.1). Die Mutter gibt an, über keine Kraft mehr zu verfügen.

Zu Diskussionen führt dabei auch der Cannabiskonsum (act. 5, Mutter in

Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). Auch im Jugendheim fällt er als «aktiv bei

Beschaffung von Substanzen» auf und «stiftet andere an, etwas mitzubringen» (act.

5, K____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 212). Elf seiner von Juni bis August

abgegebenen 23 Urinproben hätten ein positives Resultat auf THC gezeigt (act.

8, S. 2). Eine Platzierung erscheint daher auch erforderlich, um das

Familiensystem zu entlasten und den Cannabiskonsum zu kontrollieren. Wie die

Mutter am 10. Mai 2022 selbst zu Protokoll gegeben hat, gelingt ihr das nicht,

da der Beschwerdeführer auf seinen Konsum angesprochen, sage, sie mache ein

Theater und ihr den Rücken zeige (act. 5, Mutter in Protokoll 10. Mai 2022, S.

210). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Konsumverhalten

mittlerweile in einem stabilen Rahmen halten zu können, bleibt festzuhalten,

dass auch regelmässige Kontrollen stattfinden und der Beschwerdeführer das

weiss. Sein Verhalten seiner Mutter gegenüber lässt jedoch Zweifel daran, ob

ihm das auch in einem unkontrollierten Setting gelänge. Zwar ist erstellt, dass

der Beschwerdeführer sein Verhalten seit Anfang September zum Positiven

verändert hat. Diese Veränderungen sind jedoch noch zu neu, um deren

Nachhaltigkeit beurteilen zu können.

Die Erfahrungen bei

der Rückplatzierung aus dem X____ zur Mutter zeigen sodann auch, dass dieses

Setting nicht förderlich ist für die Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl.

Entscheid KESB vom 11. November 2021, act. 5, S. 321 ff.). So hatte damals

seine Verbindlichkeit in der Schule nachgelassen. Gemäss Frau E____, [...],

habe A____ im Berichtszeitraum ausserdem wenig Interesse und Motivation

gezeigt, an sich und seinen Themen zu arbeiten. Er habe Termine (Coaching,

Fussballtraining) nicht immer wahrgenommen, sich hauptsächlich mit seinen

Freunden treffen wollen und sich kaum auf Gespräche eingelassen. Das Setting

wurde nach den Erfahrungen im X____ erprobt, hat sich aber nicht bewährt. Vor

diesem Hintergrund kommt eine Rückkehr zur Mutter derzeit nicht in Frage. Es

erscheint zudem fraglich, ob die bereits enorm belastete Mutter einem solchen

Setting zustimmen würde und ob ihr dieses zuzumuten wäre. Auch ein Wechsel in

ein anderes Institutionensetting macht vor einer Abklärung durch das eingeholte

Gutachten keinen Sinn.

5.3.4

Laut

Stellungnahme der Leiterin des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts, F____,

vom 5. Mai 2022 weise der aktuelle Therapieverlauf darauf hin, dass A____ auf

ein beständiges, überdauerndes Therapiesetting angewiesen sei. Dabei seien die

Gewährleistung wöchentlich stattfindender Termine als auch klare Grenzsetzung

und versierte Themenbearbeitung im klinischen und forensisch

psychotherapeutischen Bereich wichtig (act. 5, S. 245). Zuletzt habe der

Beschwerdeführer sich in der Therapie nämlich beziehungsinteressiert und

bedürftig gezeigt (act. 8, S. 4). Nicht förderlich ist zwar, dass es in der

Vergangenheit zu mehreren Therapieausfällen gekommen ist. Dennoch konnte eine

positive Verhaltensveränderung festgestellt werden seit der Beschwerdeführer

regelmässig bei Frau J____ die Therapie besuchte. Auch wenn unklar ist, ob

diese Veränderung auf die Therapie zurückzuführen ist oder eine Anpassungsleistung

darstellt, dürfte sie einen Fortschritt darstellen (act. 9, S. 6). Der nun

erfolgte Wechsel der Therapeutin – Frau J____ hat die Y____ per Ende August

verlassen – ist nicht optimal, aber dennoch kann im Jugendheim Y____ die

Fortführung der Therapie gewährleistet werden. Würde der Beschwerdeführer unvermittelt

nach Basel zurückkehren, müsste zuerst eine Therapeutin oder ein Therapeut

gefunden werden, was Zeit in Anspruch nähme und zu einem weiteren, nicht

absehbaren Therapieunterbruch und einem weiteren Wechsel führen würde. Daher

scheint die weitere Unterbringung aktuell auch zur Gewährleistung einer

regelmässigen Therapie erforderlich.

5.4

Nicht

von der Hand zu weisen ist, dass die Platzierung im Jugendheim Y____ eine

gewisse Härte für den Beschwerdeführer darstellt. Damit die Massnahme dennoch

zumutbar ist, muss im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des

Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Einrichtung dasjenige an seiner

Entlassung überwiegen. Erstellt ist, dass sich die Kindeswohlgefährdung bei

einer Aufhebung der Platzierung weiter zu verschärfen droht und schwerwiegende

negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer betreffend Gesundheit,

Ausbildung und Delinquenz haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die Unterbringung erfolge ohne ein klar definiertes Ziel, kann ihm nicht

gefolgt werden. Ziel der Unterbringung ist die Eingliederung des Beschwerdeführers

in den Arbeitsprozess und die Gewährleistung der Erstellung eines Gutachtens,

das ausweist, was der Beschwerdeführer wirklich braucht. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, vermögen die subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit

und der Frust sowie das geltend gemachte «Abschauen» schlechter

Verhaltensweisen im Heim in der Gesamtschau weiterhin nicht ein grösseres

Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung als an einem geschützten

Rahmen, in dem eine geeignete Betreuung und Abklärung möglich ist, zu begründen.

Insbesondere das «Abschauen» schlechter Verhaltensweisen stellt zwar ebenfalls

eine Gefährdung des Beschwerdeführers dar, jedoch ist diesbezüglich

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Platzierung auf der Y____

von der Jugendanwaltschaft verurteilt worden ist (Entscheid KESB vom 11.

November 2021 E. A.2, act. 5, S. 322) und schlechte Verhaltensweisen daher offenbar

auch bereits vorher bestanden haben. So fällt er zum Beispiel im Jugendheim als

«aktiv bei Beschaffung von Substanzen» auf und «stiftet andere an, etwas

mitzubringen» (act. 5, K____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 212). Aufgrund

der momentanen Situation, in der ausserhalb der Y____ keine ganztägige

Beaufsichtigung und Beschäftigung auf einer abgeklärten Grundlage sichergestellt

werden könnte, ist die Platzierung die bessere Alternative. Ausserdem ist zu

berücksichtigen, dass, sobald das Gutachten vorliegt, ohnehin neu zu

entscheiden ist. Unter diesem Aspekt erscheint die Unterbringung

verhältnismässig. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Abklärung seiner

Bedürfnisse ist sehr gross und überwiegt seine Unbehaglichkeit bezüglich der ohnehin

nur vorläufig bis zum Vorliegen des Gutachtens angeordneten Unterbringung in

der Y____ deutlich. Dennoch ist wünschenswert, dass das Gutachten bald

vorliegt, um den Beschwerdeführer nicht unnötig lange in dieser

Übergangssituation zu belassen.

6.

Zusammenfassend

erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zu

Lasten der Gerichtskasse.

Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, D____, Rechtsanwalt, hat seine Honorarnote zusammen mit

seiner Replik vom 13. Oktober 2022 eingereicht. Er macht einen Aufwand von 19,75

Stunden zum praxisgemässen Stundensatz von CHF 200.– geltend. Dazu bleibt

festzuhalten, dass die Reisezeit grundsätzlich nur hälftig zu entschädigen ist

(vgl. § 22 Abs. 2 HoR). Der geltend gemachte Aufwand muss daher um eine Stunde

auf 18,75 Stunden gekürzt werden. Es resultiert ein Honorar von CHF 3’750.–. Hinzu

kommen die pauschal zu vergütenden Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) von CHF

112.50

Damit werden ihm ein Honorar von CHF 3’862.50 inkl. Auslagen und 7,7

% Mehrwertsteuer von CHF 297.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, D____, Rechtsanwalt,

werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von

CHF 3’862.50 (inkl. Auslagen) und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 297.40,

total CHF 4’159.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beiständin des Beschwerdeführers, H____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.