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Entscheid

VD.2022.144

Informationszugang und Akteneinsicht

23. September 2022Deutsch19 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.144

URTEIL

vom 23. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr

Keller

und

Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

c/o [...]

gegen

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt,

Malzgasse 30, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Gesundheitsdepartements

vom 16. Mai 2022

betreffend Informationszugang und

Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 25. März 2022 reichte A____ (Rekurrentin), vertreten durch [...], beim

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt (GD), Bereich Gesundheitsversorgung (GSV)

ein Gesuch um Informationszugang und Akteneinsicht ein. Darin ersuchte die

Rekurrentin um Bekanntgabe, ob sich beim GSV sie betreffende Daten aus dem

Zeitraum von 2018 bis zur Einreichung des Gesuchs seitens (verwaltungsexterner)

Dritter befinden (Ziff. 1), und – sofern dies der Fall sei – um Zustellung

dieser Daten (Ziff. 2). Weiter ersuchte sie um Zustellung des Protokolls

der Sitzung der Vertreterinnen des GSV mit Staatsanwalt [...] vom 11. Ok­tober

2018 (recte 29. Oktober 2018, vgl. unten Ziff. 2.1) sowie um

alle sie betreffenden Aktennotizen und weiteren Dokumente aus dem Verkehr

zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft (Ziff. 3). Mit Schreiben vom

7. April 2022 teilte das GD der Rekurrentin bezüglich Ziff. 1

und 2 des Gesuches mit, dass beim GSV keine Daten verwaltungsexterner

Dritter vorhanden seien. Hinsichtlich Ziff. 3 wurde festgehalten, dass

diese Informationen Bestandteil eines hängigen Strafverfahrens seien und

folglich nicht gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG,

SG 153.260) herausgegeben werden könnten. Mit Schreiben vom 3. Mai

2022 ersuchte die Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...], um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung. Daraufhin wies das GD mit Verfügung vom 16. Mai

2022 das Gesuch um Informationszugang und Akteneinsicht unter Verzicht auf die

Erhebung von Verfahrenskosten ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der von der Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...],

mit Schreiben vom 25. Mai 2022 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

angemeldete und mit Schreiben vom 15. Juni 2022 begründete Rekurs. Darin

beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung des GD vom 16. Mai 2022

aufzuheben und es sei das GD anzuweisen, Ziffer 3 der Anträge gemäss dem

Gesuch vom 25. März 2022 nachzukommen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den

Beizug der vorinstanzlichen Akten. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt

überwies den Rekurs mit Schreiben vom 6. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Das GD beantragt mit Stellungnahme vom 9. August 2022, es

sei der Rekurs, soweit auf diesen eingetreten werden könne, vollumfänglich und

kostenfällig abzuweisen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

6.

Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin

Dispositiv

des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und

formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden. Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schrö­der,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni

2016 E. 1.3).

2.

Streitgegenstand

des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist nur Ziff. 3

des Gesuchs der Rekurrentin vom 25. März 2022, mit der sie gestützt auf

§ 26 IDG «um Zustellung des Protokolls der Sitzung der Vertreterinnen des

GSV und Staatsanwalt [...] vom 11. Oktober 2018 beim GSV sowie um alle

Aktennotizen und weiteren Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der

Staatsanwaltschaft betreffend» die Rekurrentin ersucht hat. Bezüglich des Datums

der Sitzung ist klarzustellen, dass diese unbestritten nicht am

11. Oktober 2018, sondern am 29. Oktober 2018 stattgefunden hat

(Rekursbegründung Ziff. 4; Vernehmlassung Ziff. 2; E-Mail des GSV vom

11. Oktober 2018).

3.

Aufgrund der

glaubhaften Ausführungen in der Vernehmlassung des GD (S. 2) ist davon

auszugehen, dass beim GSV kein Protokoll der Sitzung der Vertreterinnen des GSV

und des Staatsanwalts vom 29. Oktober 2018 vorhanden ist. Diesbezüglich hat das

GD das Gesuch der Rekurrentin daher bereits mangels Vorliegens eines

entsprechenden Protokolls zu Recht abgewiesen.

4.

4.1 Betreffend

alle Aktennotizen und weitere Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und

der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin macht das GD in seiner

Vernehmlassung (S. 1) geltend, diesbezüglich sei die Rekurrentin mit

Schreiben vom 7. April 2022 darüber informiert worden, dass sich beim GD

keine Informationen befänden, die sich nicht bereits in den Akten im

Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Appellationsgericht befunden hätten.

Diese Darstellung ist nicht korrekt. Die Aussage im Schreiben des GD vom

7. April 2022, beim GSV seien keine Daten externer Dritter vorhanden, die

sich nicht bereits in den Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem

Appellationsgericht befunden hätten, bezieht sich eindeutig nicht auf

Aktennotizen und weitere Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der

Staatsanwaltschaft, sondern auf Ziff. 1 des Gesuchs vom 25. März

2022, mit der die Rekurrentin um Bekanntgabe ersucht hat, «ob sich im Zeitraum

2018 bis heute Daten seitens (verwaltungsexterner) Dritter befinden, welche»

die Rekurrentin betreffen. Damit fehlt es an einer verlässlichen Auskunft des

GD darüber, ob beim GSV Aktennotizen oder weitere Dokumente aus dem Verkehr

zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin

vorhanden sind. Falls das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG,

SG 153.260) auf solche Dokumente anwendbar ist, ist das GD daher

verpflichtet, der Rekurrentin bekannt zu geben, ob entsprechende Dokumente beim

GSV vorhanden sind.

4.2

4.2.1 Gemäss

§ 2 Abs. 2 lit. b IDG findet dieses Gesetz in hängigen Verfahren

der Strafrechtspflege keine Anwendung. Vor und nach der Hängigkeit kommt das

Informations- und Datenschutzgesetz uneingeschränkt zur Anwendung (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar

zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt,

Zürich 2014, § 2 N 28). Die Hängigkeit endet durch die formell

rechtskräftige Erledigung des Verfahrens durch Urteil oder einen anderen

verfahrenserledigenden Entscheid wie beispielsweise eine Einstellungsverfügung

(Rudin, a.a.O., § 2

N 27). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2022

(E. 2) war das von der Staatsanwaltschaft gegen die Rekurrentin eröffnete

Strafverfahren im Zeitpunkt der Verfügung gemäss Bestätigung der

Staatsanwaltschaft weiterhin hängig. In ihrer Rekursbegründung vom

15. Juni 2022 (Ziff. 4) behauptet die Rekurrentin, das Strafverfahren

gegen sie befinde sich mittlerweile «in Einstellung». Diesbezüglich ist sie

aber jegliche Substantiierung und jeglichen Beweis schuldig geblieben. Zudem

behauptet sie nicht einmal, die implizit behauptete Einstellungsverfügung sei

formell rechtskräftig. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die

Ausnahmebestimmung von § 2 Abs. 2 lit. b IDG weiterhin anwendbar

ist. Zu prüfen bleibt aber, ob der GSV vom persönlichen Geltungsbereich und die

verlangten Dokumente vom sachlichen Geltungsbereich dieser Ausnahmebestimmung

erfasst werden.

4.2.2 Abgesehen

vom Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2018 hat die Rekurrentin um

Zustellung «alle[r] Aktennotizen und weitere[r] Dokumente aus dem Verkehr

zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend» die Rekurrentin

ersucht. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass die Ausnahmebestimmung von

§ 2 Abs. 2 lit. b IDG auf gewisse Dokumente deshalb nicht

anwendbar sei, weil sie aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der

Staatsanwaltschaft stammten, der vor der Hängigkeit des Strafverfahrens oder

ausserhalb des Strafverfahrens stattgefunden habe. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass sich ihr Gesuch nur auf Dokumente aus dem Verkehr

zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des hängigen

Strafverfahrens gegen die Rekurrentin bezieht. Unter Mitberücksichtigung dieser

Einschränkung können mit Aktennotizen und weiteren Dokumenten aus dem Verkehr

zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin bei

einer Auslegung nach Treu und Glauben nur die folgenden Dokumente gemeint sein:

Dokumente mit Informationen betreffend die Rekurrentin, welche der GSV der

Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft dem GSV während und im Rahmen

des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin in Papierform oder elektronisch

übermittelt hat sowie Aktennotizen betreffend mündliche oder fernmündliche

Kommunikation zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen

des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin mit Informationen betreffend die

Rekurrentin.

Die Rekurrentin

macht geltend, sie ersuche um Zustellung von Akten eines Verfahrens, das der internen

Verwaltungsrechtspflege zuzuordnen seien (Rekursbegründung Ziff. 7).

Dieser Einwand ist unbegründet. Die Rekurrentin nennt nicht einmal das

angebliche Verwaltungsverfahren des GSV, dem die verlangten Akten zuzuordnen

sein sollen. Zudem begründet sie nicht ansatzweise, weshalb die verlangten

Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während

und im Rahmen eines Strafverfahrens einem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sein

sollten. Wenn beim GSV ein Verwaltungsverfahren hängig wäre, an dem die

Rekurrentin als Partei beteiligt wäre, und die verlangten Dokumente Bestandteil

der Akten dieses Verfahrens bildeten, stünde es der Rekurrentin im Übrigen

frei, gestützt auf das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

um Einsicht in diese Dokumente zu ersuchen.

4.2.3 In

persönlicher Hinsicht gilt § 2 Abs. 2 lit. b IDG nicht nur für

die Organe der Strafrechtspflege, sondern jedenfalls im Verhältnis

untereinander auch für die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten (vgl.

Maurer-Lambrou/Kunz, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 2 DSG N 26, Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 2 N 27; Botschaft zum

Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und

die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, in:

BBl 2017 S. 6941 ff. [nachfolgend Botschaft nDSG], 7014). In seiner

E-Mail vom 28. Sep­tem­ber 2018 bezieht sich der Staatsanwalt auf einen

Antrag einer Abteilung des GSV «zur Strafuntersuchung vom 10. September

2018 in Sachen ‹[Einzelunternehmen Rekurrentin]›». Damit ist davon auszugehen,

dass der GSV zumindest Anzeigesteller und damit gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anderer

Verfahrensbeteiligter ist. Die Rekurrentin ist als Beschuldigte gemäss

Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei. Jedenfalls im Gegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens bildenden Verhältnis zwischen dem GSV und der

Rekurrentin gilt § 2 Abs. 2 lit. b IDG folglich in persönlicher

Hinsicht auch für den GSV.

4.2.4

4.2.4.1 Zu

prüfen bleibt, für welche Informationen die Ausnahmeregelung von § 2 Abs. 2 lit. b IDG in sachlicher Hinsicht gilt. Der sachliche

Geltungsbereich umfasst jedenfalls alle Aufzeichnungen, die für das

Strafverfahren oder im Rahmen des Strafverfahrens erstellt worden sind (vgl.

BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 54 f. [zu Art. 3 Abs. 1

lit. a Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3]; Empfehlung des Eidgenössischen

Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] vom 18. Dezember 2012

Ziff. 18–21 [zu Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ]; Stamm-Pfister, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2014, Art. 3 BGÖ N 5). Gemäss Art. 3 Abs. 1

lit. a Ziff. 2 BGÖ gilt dieses Gesetz unter anderem nicht für den

Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren. Nach der

Praxis des Bundesgerichts und des EDÖB werden Dokumente, die sich zwar als

Beweismittel in den Akten eines Zivil- oder Strafverfahrens befinden, aber

nicht für das Zivil- oder Strafverfahren oder im Rahmen des Zivil- oder

Strafverfahrens erstellt worden sind und mit dem Streitgegenstand nicht eng

verbunden sind, von dieser Bestimmung nicht erfasst (vgl. BGE 147 I 47

E. 3.4 S. 55; Empfehlung EDÖB vom 2. Dezember 2019 Ziff. 15).

In den vom Bundesgericht und vom EDÖB beurteilten Fällen wurden nicht Gerichte

oder Staatsanwaltschaften um Zugang zu den Dokumenten ersucht. Zudem

unterscheidet sich § 2 Abs. 2 lit. b IDG wesentlich von

Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ. Während das BGÖ gemäss Art. 3 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 und 2 BGÖ für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend

Zivil- und Strafverfahren nicht gilt, findet das IDG gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG

in hängigen Verfahren der Zivil- und

Strafrechtspflege keine Anwendung. Das Fehlen einer Beschränkung auf Aufzeichnungen

betreffend das Verfahren spricht dafür, dass der Umgang mit Informationen, die

Gegenstand der Verfahrensakten bilden, durch die Organe der Zivil- und

Strafrechtspflege in jedem Fall vom Geltungsbereich des IDG ausgenommen ist.

Die Anwendung des IDG auf den Umgang der Gerichte mit Informationen im Rahmen

ihrer Rechtsprechungstätigkeit wäre aufgrund der im IDG vorgesehenen Kontroll-

und Weisungsbefugnisse des Datenschutzbeauftragten (vgl. § 13, § 44

lit. a und b, § 45 und § 47 IDG) auch mit der Unabhängigkeit

der Gerichte (§ 112 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt

[KV, SG 111.100]) nicht vereinbar. Dementsprechend werden die

eidgenössischen Gerichte betreffend Datenbearbeitungen im Rahmen ihrer

Rechtsprechungstätigkeit auch gemäss dem revidierten DSG vom 25. September

2020 im Ergebnis nach wie vor vom Anwendungsbereich des DSG ausgenommen, um der

Gewaltenteilung Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft nDSG S. 7014). Für

öffentliche Organe, die nur als Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte an

einem Zivil- oder Strafverfahren beteiligt sind, muss der sachliche

Geltungsbereich von § 2 Abs. 2 lit. b IDG für Aufzeichnungen,

die weder für noch im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens erstellt worden

sind, zur Vermeidung von Missbräuchen hingegen auf Aufzeichnungen beschränkt

werden, deren Inhalt mit dem Verfahrensgegenstand eng verbunden ist.

Andernfalls könnten die öffentlichen Organe Aufzeichnungen, die sie weder für

noch im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens erstellt haben, dem Zugang

gemäss IDG entziehen, indem sie die Aufzeichnungen im Original oder in Kopie in

einem Zivil- oder Strafverfahren, mit dessen Verfahrensgegenstand sie bloss in

einem weiteren Zusammenhang stehen, einreichen. Damit würde der Zweck des IDG

vereitelt (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 55; Empfehlung EDÖB vom

2. Dezember 2019 Ziff. 15).

4.2.4.2 Bei

allfälligen Aktennotizen betreffend mündliche oder fernmündliche Kommunikation

zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des

Strafverfahrens gegen die Rekurrentin mit Informationen betreffend die

Rekurrentin handelt es sich in jedem Fall um Aufzeichnungen, welche der GSV

oder die Staatsanwaltschaft für das Strafverfahren oder im Rahmen des

Strafverfahrens erstellt hat. Dies gälte auch für ein allfälliges vom GSV

erstelltes Protokoll der Sitzung der Vertreterinnen des GSV und des

Staatsanwalts vom 29. Oktober 2018. Sofern solche Aufzeichnungen beim GSV

vorhanden wären, wären sie folglich gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG

vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Strafbehörden haben

zumindest alle wesentlichen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich

durchgeführt werden, zu protokollieren (vgl. Art. 76 Abs. 1 und

Art. 77 StPO). Dazu gehören insbesondere auch wesentliche Gespräche und

wesentliche Telefongespräche (vgl. Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch [Hrsg.], Kom­mentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 77 N 1 [betreffend Telefongespräche]). Gemäss Art. 101

Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der

beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Damit hat die

beschuldigte Person zu Beginn der Strafuntersuchung keinen absoluten Anspruch

auf vollständige Akteneinsicht (vgl. Brühschweiler/Grünig,

in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 101 N 2 f.). Zudem kann die Akteneinsicht unter den

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 ZPO eingeschränkt werden (vgl.

Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese strafprozessualen Einschränkungen der

Akteneinsicht könnte die beschuldigte Person umgehen, wenn sie sich gestützt

auf § 26 IDG Zugang zu Aktennotizen, die ein am Strafverfahren beteiligtes

öffentliches Organ allenfalls von Verfahrenshandlungen erstellt hat, und damit

Kenntnis vom Inhalt der Verfahrenshandlungen verschaffen könnte. Einer der

Zwecke von § 2 Abs. 2 lit. b IDG besteht aber gerade darin,

solche Umgehungen von Bestimmungen der StPO durch Berufung auf Bestimmungen des

IDG zu verhindern (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 54 [zu Art. 3

Abs. 1 lit. a BGÖ]).

In Bezug auf

allenfalls beim GSV vorhandene Dokumente mit Informationen betreffend die

Rekurrentin, welche der GSV der Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft

dem GSV während und im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin in

Papierform oder elektronisch übermittelt hat, ist hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs

des IDG hingegen zu unterscheiden. Auf solche Dokumente findet das IDG gemäss

§ 2 Abs. 2 lit. b IDG keine Anwendung, wenn sie vom GSV oder von

der Staatsanwaltschaft für das Strafverfahren oder im Rahmen des

Strafverfahrens erstellt worden sind oder wenn sie sich im Original oder in

Kopie in den Akten des Strafverfahrens befinden und ihr Inhalt mit dem

Gegenstand des Strafverfahrens eng verbunden ist. Wenn solche Dokumente beim

GSV vorhanden sind und keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, findet das IDG

im Verhältnis zwischen der Rekurrentin und dem GSV bzw. dem GD hingegen

Anwendung.

4.2.4.3 Der

Einwand der Rekurrentin, ihr Rechtsschutz werde ausgehebelt, indem während

eines hängigen Verfahrens der Strafrechtspflege gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b IDG auch gewisse Dokumente, die allenfalls beim GSV als

anderem Verfahrensbeteiligten vorhanden sind, vom Geltungsbereich des IDG

ausgenommen werden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7), ist unbegründet.

Zumindest wesentliche Dokumente, die der GSV der Staatsanwaltschaft oder die

Staatsanwaltschaft dem GSV während und im Rahmen des Strafverfahrens allenfalls

übermittelt hat, hat die Staatsanwaltschaft zu den Akten zu nehmen (vgl.

Art. 77 und Art. 100 Abs. 1 StPO) und zumindest allfällige

wesentliche mündliche oder fernmündliche Kommunikation zwischen dem GSV und der

Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des Strafverfahrens hat die

Staatsanwaltschaft zu protokollieren (vgl. Art. 76 Abs. 1 und

Art. 77 StPO). Sowohl die allfälligen Dokumente als auch die allfälligen

Protokolle sind Bestandteil der Akten, in welche die Rekurrentin als

Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens gestützt auf die StPO unter

den dort statuierten Voraussetzungen und in den dort statuierten Grenzen Einsicht

nehmen kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1

StPO). Dadurch werden die Interessen der Rekurrentin während des

Strafverfahrens hinreichend geschützt. Nach der formell rechtskräftigen

Erledigung des Strafverfahrens kommt das IDG uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. Rudin, a.a.O., § 2

N 27 f.). Die Rekurrentin behauptet, in den Akten des Strafverfahrens

finde sich keine Aktennotiz betreffend die Sitzung vom 29. Oktober 2018

(Rekursbegründung Ziff. 5). Gemäss der E-Mail des Staatsanwalts vom 28. September

2018 sollte mit der Sitzung sichergestellt werden, dass er sowohl den

rechtlichen als auch den tatsächlichen Sachverhalt richtig verstanden habe, und

ging es ihm vor allem darum, dass er die verwaltungsinternen Vorgänge richtig

einordnen könne. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass es sich bei der

Sitzung um eine wesentliche Verfahrenshandlung gehandelt haben könnte. Wie es

sich damit verhält, kann aber ohne Kenntnis der Akten des Strafverfahrens nicht

beurteilt werden. Zudem ist die Prüfung, ob der Staatsanwalt seiner

Aktenführungspflicht nachgekommen ist, ohnehin nicht Sache des

Verwaltungsgerichts. Eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht hätte

die Rekurrentin im Strafverfahren zu rügen.

4.3 Ob

beim GSV Dokumente vorhanden sind, die gemäss den vorstehenden Umschreibungen

von Ziff. 3 des Gesuchs der Rekurrentin und vom Geltungsbereich des IDG

erfasst werden, kann das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten

nicht beurteilen. Die Sache ist daher an das GD zurückzuweisen. Dieses hat zu

prüfen, ob beim GSV entsprechende Dokumente vorhanden sind, und das Ergebnis

seiner Prüfung der Rekurrentin bekannt zu geben. Falls entsprechende Dokumente

vorhanden sind, hat das GD zudem zu entscheiden, ob der Rekurrentin gestützt

auf § 26 IDG Zugang zu den darin enthaltenen eigenen Personendaten zu

gewähren ist, oder ob der Zugang gemäss § 29 IDG ganz oder teilweise zu

verweigern oder aufzuschieben ist (vgl. dazu Rudin,

a.a.O., § 26 N 11 f. und 26 ff.).

5.

5.1 Daraus

folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung

des GD vom 16. Mai 2022 aufzuheben sowie die Sache zum neuen Entscheid im

Sinne der Erwägungen an das GD zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

5.2 Betreffend

das Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2018 unterliegt die Rekurrentin

auf jeden Fall. Bezüglich der übrigen Dokumente ist nicht auszuschliessen, dass

ihr Gesuch nach der Rückweisung gutzuheissen sein wird. Unter diesen Umständen

ist für die Verteilung der Prozesskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens von einem hälftigen Unterliegen und einem hälftigen Obsiegen

der Rekurrentin auszugehen. Daher hat sie in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Hälfte der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen und hat ihr das GD die Hälfte einer vollen

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu

bezahlen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement

(GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘200.– festgesetzt. Der Zeitaufwand des

Rechtsvertreters der Rekurrentin wird mangels Einreichung einer Honorarnote

praxisgemäss geschätzt. Für die Analyse der angefochtenen Verfügung sowie die

Rekursanmeldung vom 25. Mai 2022 und die Rekursbegründung vom 15. Juni

2022 erscheint ein Aufwand von rund 3 Stunden angemessen. Multipliziert

mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.–

ergibt dies ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist gemäss § 23

Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale

von CHF 30.– zu berücksichtigen. Die Hälfte der vollen Parteientschädigung

von CHF 780.– beträgt folglich CHF 390.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 16. Mai 2022 aufgehoben

und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Gesundheitsdepartement zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von

CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 600.– zurückzuerstatten hat.

Das Gesundheitsdepartement hat der Rekurrentin für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 390.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.05, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.