VD.2022.144
Informationszugang und Akteneinsicht
23. September 2022Deutsch19 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.144
URTEIL
vom 23. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
c/o [...]
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt,
Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Gesundheitsdepartements
vom 16. Mai 2022
betreffend Informationszugang und
Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 25. März 2022 reichte A____ (Rekurrentin), vertreten durch [...], beim
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt (GD), Bereich Gesundheitsversorgung (GSV)
ein Gesuch um Informationszugang und Akteneinsicht ein. Darin ersuchte die
Rekurrentin um Bekanntgabe, ob sich beim GSV sie betreffende Daten aus dem
Zeitraum von 2018 bis zur Einreichung des Gesuchs seitens (verwaltungsexterner)
Dritter befinden (Ziff. 1), und – sofern dies der Fall sei – um Zustellung
dieser Daten (Ziff. 2). Weiter ersuchte sie um Zustellung des Protokolls
der Sitzung der Vertreterinnen des GSV mit Staatsanwalt [...] vom 11. Oktober
2018 (recte 29. Oktober 2018, vgl. unten Ziff. 2.1) sowie um
alle sie betreffenden Aktennotizen und weiteren Dokumente aus dem Verkehr
zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft (Ziff. 3). Mit Schreiben vom
7. April 2022 teilte das GD der Rekurrentin bezüglich Ziff. 1
und 2 des Gesuches mit, dass beim GSV keine Daten verwaltungsexterner
Dritter vorhanden seien. Hinsichtlich Ziff. 3 wurde festgehalten, dass
diese Informationen Bestandteil eines hängigen Strafverfahrens seien und
folglich nicht gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG,
SG 153.260) herausgegeben werden könnten. Mit Schreiben vom 3. Mai
2022 ersuchte die Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...], um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Daraufhin wies das GD mit Verfügung vom 16. Mai
2022 das Gesuch um Informationszugang und Akteneinsicht unter Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der von der Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...],
mit Schreiben vom 25. Mai 2022 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
angemeldete und mit Schreiben vom 15. Juni 2022 begründete Rekurs. Darin
beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung des GD vom 16. Mai 2022
aufzuheben und es sei das GD anzuweisen, Ziffer 3 der Anträge gemäss dem
Gesuch vom 25. März 2022 nachzukommen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den
Beizug der vorinstanzlichen Akten. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt
überwies den Rekurs mit Schreiben vom 6. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das GD beantragt mit Stellungnahme vom 9. August 2022, es
sei der Rekurs, soweit auf diesen eingetreten werden könne, vollumfänglich und
kostenfällig abzuweisen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
6.
Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin
Dispositiv
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden. Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3).
2.
Streitgegenstand
des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist nur Ziff. 3
des Gesuchs der Rekurrentin vom 25. März 2022, mit der sie gestützt auf
§ 26 IDG «um Zustellung des Protokolls der Sitzung der Vertreterinnen des
GSV und Staatsanwalt [...] vom 11. Oktober 2018 beim GSV sowie um alle
Aktennotizen und weiteren Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der
Staatsanwaltschaft betreffend» die Rekurrentin ersucht hat. Bezüglich des Datums
der Sitzung ist klarzustellen, dass diese unbestritten nicht am
11. Oktober 2018, sondern am 29. Oktober 2018 stattgefunden hat
(Rekursbegründung Ziff. 4; Vernehmlassung Ziff. 2; E-Mail des GSV vom
11. Oktober 2018).
3.
Aufgrund der
glaubhaften Ausführungen in der Vernehmlassung des GD (S. 2) ist davon
auszugehen, dass beim GSV kein Protokoll der Sitzung der Vertreterinnen des GSV
und des Staatsanwalts vom 29. Oktober 2018 vorhanden ist. Diesbezüglich hat das
GD das Gesuch der Rekurrentin daher bereits mangels Vorliegens eines
entsprechenden Protokolls zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Betreffend
alle Aktennotizen und weitere Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und
der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin macht das GD in seiner
Vernehmlassung (S. 1) geltend, diesbezüglich sei die Rekurrentin mit
Schreiben vom 7. April 2022 darüber informiert worden, dass sich beim GD
keine Informationen befänden, die sich nicht bereits in den Akten im
Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Appellationsgericht befunden hätten.
Diese Darstellung ist nicht korrekt. Die Aussage im Schreiben des GD vom
7. April 2022, beim GSV seien keine Daten externer Dritter vorhanden, die
sich nicht bereits in den Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem
Appellationsgericht befunden hätten, bezieht sich eindeutig nicht auf
Aktennotizen und weitere Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der
Staatsanwaltschaft, sondern auf Ziff. 1 des Gesuchs vom 25. März
2022, mit der die Rekurrentin um Bekanntgabe ersucht hat, «ob sich im Zeitraum
2018 bis heute Daten seitens (verwaltungsexterner) Dritter befinden, welche»
die Rekurrentin betreffen. Damit fehlt es an einer verlässlichen Auskunft des
GD darüber, ob beim GSV Aktennotizen oder weitere Dokumente aus dem Verkehr
zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin
vorhanden sind. Falls das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG,
SG 153.260) auf solche Dokumente anwendbar ist, ist das GD daher
verpflichtet, der Rekurrentin bekannt zu geben, ob entsprechende Dokumente beim
GSV vorhanden sind.
4.2
4.2.1 Gemäss
§ 2 Abs. 2 lit. b IDG findet dieses Gesetz in hängigen Verfahren
der Strafrechtspflege keine Anwendung. Vor und nach der Hängigkeit kommt das
Informations- und Datenschutzgesetz uneingeschränkt zur Anwendung (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt,
Zürich 2014, § 2 N 28). Die Hängigkeit endet durch die formell
rechtskräftige Erledigung des Verfahrens durch Urteil oder einen anderen
verfahrenserledigenden Entscheid wie beispielsweise eine Einstellungsverfügung
(Rudin, a.a.O., § 2
N 27). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2022
(E. 2) war das von der Staatsanwaltschaft gegen die Rekurrentin eröffnete
Strafverfahren im Zeitpunkt der Verfügung gemäss Bestätigung der
Staatsanwaltschaft weiterhin hängig. In ihrer Rekursbegründung vom
15. Juni 2022 (Ziff. 4) behauptet die Rekurrentin, das Strafverfahren
gegen sie befinde sich mittlerweile «in Einstellung». Diesbezüglich ist sie
aber jegliche Substantiierung und jeglichen Beweis schuldig geblieben. Zudem
behauptet sie nicht einmal, die implizit behauptete Einstellungsverfügung sei
formell rechtskräftig. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Ausnahmebestimmung von § 2 Abs. 2 lit. b IDG weiterhin anwendbar
ist. Zu prüfen bleibt aber, ob der GSV vom persönlichen Geltungsbereich und die
verlangten Dokumente vom sachlichen Geltungsbereich dieser Ausnahmebestimmung
erfasst werden.
4.2.2 Abgesehen
vom Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2018 hat die Rekurrentin um
Zustellung «alle[r] Aktennotizen und weitere[r] Dokumente aus dem Verkehr
zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend» die Rekurrentin
ersucht. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass die Ausnahmebestimmung von
§ 2 Abs. 2 lit. b IDG auf gewisse Dokumente deshalb nicht
anwendbar sei, weil sie aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der
Staatsanwaltschaft stammten, der vor der Hängigkeit des Strafverfahrens oder
ausserhalb des Strafverfahrens stattgefunden habe. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass sich ihr Gesuch nur auf Dokumente aus dem Verkehr
zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des hängigen
Strafverfahrens gegen die Rekurrentin bezieht. Unter Mitberücksichtigung dieser
Einschränkung können mit Aktennotizen und weiteren Dokumenten aus dem Verkehr
zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin bei
einer Auslegung nach Treu und Glauben nur die folgenden Dokumente gemeint sein:
Dokumente mit Informationen betreffend die Rekurrentin, welche der GSV der
Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft dem GSV während und im Rahmen
des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin in Papierform oder elektronisch
übermittelt hat sowie Aktennotizen betreffend mündliche oder fernmündliche
Kommunikation zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen
des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin mit Informationen betreffend die
Rekurrentin.
Die Rekurrentin
macht geltend, sie ersuche um Zustellung von Akten eines Verfahrens, das der internen
Verwaltungsrechtspflege zuzuordnen seien (Rekursbegründung Ziff. 7).
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Rekurrentin nennt nicht einmal das
angebliche Verwaltungsverfahren des GSV, dem die verlangten Akten zuzuordnen
sein sollen. Zudem begründet sie nicht ansatzweise, weshalb die verlangten
Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während
und im Rahmen eines Strafverfahrens einem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sein
sollten. Wenn beim GSV ein Verwaltungsverfahren hängig wäre, an dem die
Rekurrentin als Partei beteiligt wäre, und die verlangten Dokumente Bestandteil
der Akten dieses Verfahrens bildeten, stünde es der Rekurrentin im Übrigen
frei, gestützt auf das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
um Einsicht in diese Dokumente zu ersuchen.
4.2.3 In
persönlicher Hinsicht gilt § 2 Abs. 2 lit. b IDG nicht nur für
die Organe der Strafrechtspflege, sondern jedenfalls im Verhältnis
untereinander auch für die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten (vgl.
Maurer-Lambrou/Kunz, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 2 DSG N 26, Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 2 N 27; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und
die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, in:
BBl 2017 S. 6941 ff. [nachfolgend Botschaft nDSG], 7014). In seiner
E-Mail vom 28. September 2018 bezieht sich der Staatsanwalt auf einen
Antrag einer Abteilung des GSV «zur Strafuntersuchung vom 10. September
2018 in Sachen ‹[Einzelunternehmen Rekurrentin]›». Damit ist davon auszugehen,
dass der GSV zumindest Anzeigesteller und damit gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anderer
Verfahrensbeteiligter ist. Die Rekurrentin ist als Beschuldigte gemäss
Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei. Jedenfalls im Gegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens bildenden Verhältnis zwischen dem GSV und der
Rekurrentin gilt § 2 Abs. 2 lit. b IDG folglich in persönlicher
Hinsicht auch für den GSV.
4.2.4
4.2.4.1 Zu
prüfen bleibt, für welche Informationen die Ausnahmeregelung von § 2 Abs. 2 lit. b IDG in sachlicher Hinsicht gilt. Der sachliche
Geltungsbereich umfasst jedenfalls alle Aufzeichnungen, die für das
Strafverfahren oder im Rahmen des Strafverfahrens erstellt worden sind (vgl.
BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 54 f. [zu Art. 3 Abs. 1
lit. a Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3]; Empfehlung des Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] vom 18. Dezember 2012
Ziff. 18–21 [zu Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ]; Stamm-Pfister, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2014, Art. 3 BGÖ N 5). Gemäss Art. 3 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 BGÖ gilt dieses Gesetz unter anderem nicht für den
Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren. Nach der
Praxis des Bundesgerichts und des EDÖB werden Dokumente, die sich zwar als
Beweismittel in den Akten eines Zivil- oder Strafverfahrens befinden, aber
nicht für das Zivil- oder Strafverfahren oder im Rahmen des Zivil- oder
Strafverfahrens erstellt worden sind und mit dem Streitgegenstand nicht eng
verbunden sind, von dieser Bestimmung nicht erfasst (vgl. BGE 147 I 47
E. 3.4 S. 55; Empfehlung EDÖB vom 2. Dezember 2019 Ziff. 15).
In den vom Bundesgericht und vom EDÖB beurteilten Fällen wurden nicht Gerichte
oder Staatsanwaltschaften um Zugang zu den Dokumenten ersucht. Zudem
unterscheidet sich § 2 Abs. 2 lit. b IDG wesentlich von
Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ. Während das BGÖ gemäss Art. 3 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 und 2 BGÖ für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend
Zivil- und Strafverfahren nicht gilt, findet das IDG gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG
in hängigen Verfahren der Zivil- und
Strafrechtspflege keine Anwendung. Das Fehlen einer Beschränkung auf Aufzeichnungen
betreffend das Verfahren spricht dafür, dass der Umgang mit Informationen, die
Gegenstand der Verfahrensakten bilden, durch die Organe der Zivil- und
Strafrechtspflege in jedem Fall vom Geltungsbereich des IDG ausgenommen ist.
Die Anwendung des IDG auf den Umgang der Gerichte mit Informationen im Rahmen
ihrer Rechtsprechungstätigkeit wäre aufgrund der im IDG vorgesehenen Kontroll-
und Weisungsbefugnisse des Datenschutzbeauftragten (vgl. § 13, § 44
lit. a und b, § 45 und § 47 IDG) auch mit der Unabhängigkeit
der Gerichte (§ 112 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
[KV, SG 111.100]) nicht vereinbar. Dementsprechend werden die
eidgenössischen Gerichte betreffend Datenbearbeitungen im Rahmen ihrer
Rechtsprechungstätigkeit auch gemäss dem revidierten DSG vom 25. September
2020 im Ergebnis nach wie vor vom Anwendungsbereich des DSG ausgenommen, um der
Gewaltenteilung Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft nDSG S. 7014). Für
öffentliche Organe, die nur als Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte an
einem Zivil- oder Strafverfahren beteiligt sind, muss der sachliche
Geltungsbereich von § 2 Abs. 2 lit. b IDG für Aufzeichnungen,
die weder für noch im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens erstellt worden
sind, zur Vermeidung von Missbräuchen hingegen auf Aufzeichnungen beschränkt
werden, deren Inhalt mit dem Verfahrensgegenstand eng verbunden ist.
Andernfalls könnten die öffentlichen Organe Aufzeichnungen, die sie weder für
noch im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens erstellt haben, dem Zugang
gemäss IDG entziehen, indem sie die Aufzeichnungen im Original oder in Kopie in
einem Zivil- oder Strafverfahren, mit dessen Verfahrensgegenstand sie bloss in
einem weiteren Zusammenhang stehen, einreichen. Damit würde der Zweck des IDG
vereitelt (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 55; Empfehlung EDÖB vom
2. Dezember 2019 Ziff. 15).
4.2.4.2 Bei
allfälligen Aktennotizen betreffend mündliche oder fernmündliche Kommunikation
zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des
Strafverfahrens gegen die Rekurrentin mit Informationen betreffend die
Rekurrentin handelt es sich in jedem Fall um Aufzeichnungen, welche der GSV
oder die Staatsanwaltschaft für das Strafverfahren oder im Rahmen des
Strafverfahrens erstellt hat. Dies gälte auch für ein allfälliges vom GSV
erstelltes Protokoll der Sitzung der Vertreterinnen des GSV und des
Staatsanwalts vom 29. Oktober 2018. Sofern solche Aufzeichnungen beim GSV
vorhanden wären, wären sie folglich gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG
vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Strafbehörden haben
zumindest alle wesentlichen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich
durchgeführt werden, zu protokollieren (vgl. Art. 76 Abs. 1 und
Art. 77 StPO). Dazu gehören insbesondere auch wesentliche Gespräche und
wesentliche Telefongespräche (vgl. Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 77 N 1 [betreffend Telefongespräche]). Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Damit hat die
beschuldigte Person zu Beginn der Strafuntersuchung keinen absoluten Anspruch
auf vollständige Akteneinsicht (vgl. Brühschweiler/Grünig,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 101 N 2 f.). Zudem kann die Akteneinsicht unter den
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 ZPO eingeschränkt werden (vgl.
Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese strafprozessualen Einschränkungen der
Akteneinsicht könnte die beschuldigte Person umgehen, wenn sie sich gestützt
auf § 26 IDG Zugang zu Aktennotizen, die ein am Strafverfahren beteiligtes
öffentliches Organ allenfalls von Verfahrenshandlungen erstellt hat, und damit
Kenntnis vom Inhalt der Verfahrenshandlungen verschaffen könnte. Einer der
Zwecke von § 2 Abs. 2 lit. b IDG besteht aber gerade darin,
solche Umgehungen von Bestimmungen der StPO durch Berufung auf Bestimmungen des
IDG zu verhindern (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 54 [zu Art. 3
Abs. 1 lit. a BGÖ]).
In Bezug auf
allenfalls beim GSV vorhandene Dokumente mit Informationen betreffend die
Rekurrentin, welche der GSV der Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft
dem GSV während und im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin in
Papierform oder elektronisch übermittelt hat, ist hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs
des IDG hingegen zu unterscheiden. Auf solche Dokumente findet das IDG gemäss
§ 2 Abs. 2 lit. b IDG keine Anwendung, wenn sie vom GSV oder von
der Staatsanwaltschaft für das Strafverfahren oder im Rahmen des
Strafverfahrens erstellt worden sind oder wenn sie sich im Original oder in
Kopie in den Akten des Strafverfahrens befinden und ihr Inhalt mit dem
Gegenstand des Strafverfahrens eng verbunden ist. Wenn solche Dokumente beim
GSV vorhanden sind und keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, findet das IDG
im Verhältnis zwischen der Rekurrentin und dem GSV bzw. dem GD hingegen
Anwendung.
4.2.4.3 Der
Einwand der Rekurrentin, ihr Rechtsschutz werde ausgehebelt, indem während
eines hängigen Verfahrens der Strafrechtspflege gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b IDG auch gewisse Dokumente, die allenfalls beim GSV als
anderem Verfahrensbeteiligten vorhanden sind, vom Geltungsbereich des IDG
ausgenommen werden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7), ist unbegründet.
Zumindest wesentliche Dokumente, die der GSV der Staatsanwaltschaft oder die
Staatsanwaltschaft dem GSV während und im Rahmen des Strafverfahrens allenfalls
übermittelt hat, hat die Staatsanwaltschaft zu den Akten zu nehmen (vgl.
Art. 77 und Art. 100 Abs. 1 StPO) und zumindest allfällige
wesentliche mündliche oder fernmündliche Kommunikation zwischen dem GSV und der
Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des Strafverfahrens hat die
Staatsanwaltschaft zu protokollieren (vgl. Art. 76 Abs. 1 und
Art. 77 StPO). Sowohl die allfälligen Dokumente als auch die allfälligen
Protokolle sind Bestandteil der Akten, in welche die Rekurrentin als
Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens gestützt auf die StPO unter
den dort statuierten Voraussetzungen und in den dort statuierten Grenzen Einsicht
nehmen kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1
StPO). Dadurch werden die Interessen der Rekurrentin während des
Strafverfahrens hinreichend geschützt. Nach der formell rechtskräftigen
Erledigung des Strafverfahrens kommt das IDG uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. Rudin, a.a.O., § 2
N 27 f.). Die Rekurrentin behauptet, in den Akten des Strafverfahrens
finde sich keine Aktennotiz betreffend die Sitzung vom 29. Oktober 2018
(Rekursbegründung Ziff. 5). Gemäss der E-Mail des Staatsanwalts vom 28. September
2018 sollte mit der Sitzung sichergestellt werden, dass er sowohl den
rechtlichen als auch den tatsächlichen Sachverhalt richtig verstanden habe, und
ging es ihm vor allem darum, dass er die verwaltungsinternen Vorgänge richtig
einordnen könne. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass es sich bei der
Sitzung um eine wesentliche Verfahrenshandlung gehandelt haben könnte. Wie es
sich damit verhält, kann aber ohne Kenntnis der Akten des Strafverfahrens nicht
beurteilt werden. Zudem ist die Prüfung, ob der Staatsanwalt seiner
Aktenführungspflicht nachgekommen ist, ohnehin nicht Sache des
Verwaltungsgerichts. Eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht hätte
die Rekurrentin im Strafverfahren zu rügen.
4.3 Ob
beim GSV Dokumente vorhanden sind, die gemäss den vorstehenden Umschreibungen
von Ziff. 3 des Gesuchs der Rekurrentin und vom Geltungsbereich des IDG
erfasst werden, kann das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
nicht beurteilen. Die Sache ist daher an das GD zurückzuweisen. Dieses hat zu
prüfen, ob beim GSV entsprechende Dokumente vorhanden sind, und das Ergebnis
seiner Prüfung der Rekurrentin bekannt zu geben. Falls entsprechende Dokumente
vorhanden sind, hat das GD zudem zu entscheiden, ob der Rekurrentin gestützt
auf § 26 IDG Zugang zu den darin enthaltenen eigenen Personendaten zu
gewähren ist, oder ob der Zugang gemäss § 29 IDG ganz oder teilweise zu
verweigern oder aufzuschieben ist (vgl. dazu Rudin,
a.a.O., § 26 N 11 f. und 26 ff.).
5.
5.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
des GD vom 16. Mai 2022 aufzuheben sowie die Sache zum neuen Entscheid im
Sinne der Erwägungen an das GD zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
5.2 Betreffend
das Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2018 unterliegt die Rekurrentin
auf jeden Fall. Bezüglich der übrigen Dokumente ist nicht auszuschliessen, dass
ihr Gesuch nach der Rückweisung gutzuheissen sein wird. Unter diesen Umständen
ist für die Verteilung der Prozesskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens von einem hälftigen Unterliegen und einem hälftigen Obsiegen
der Rekurrentin auszugehen. Daher hat sie in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Hälfte der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen und hat ihr das GD die Hälfte einer vollen
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu
bezahlen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement
(GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘200.– festgesetzt. Der Zeitaufwand des
Rechtsvertreters der Rekurrentin wird mangels Einreichung einer Honorarnote
praxisgemäss geschätzt. Für die Analyse der angefochtenen Verfügung sowie die
Rekursanmeldung vom 25. Mai 2022 und die Rekursbegründung vom 15. Juni
2022 erscheint ein Aufwand von rund 3 Stunden angemessen. Multipliziert
mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.–
ergibt dies ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist gemäss § 23
Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale
von CHF 30.– zu berücksichtigen. Die Hälfte der vollen Parteientschädigung
von CHF 780.– beträgt folglich CHF 390.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 16. Mai 2022 aufgehoben
und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Gesundheitsdepartement zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 600.– zurückzuerstatten hat.
Das Gesundheitsdepartement hat der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 390.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.