VD.2022.145
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
29. November 2022Deutsch25 min
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.145
URTEIL
vom 29. November 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener
[...]
C____
Kind
Kinderheim D____,
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2022
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht
und Platzierung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren
am [...] 2014, ist die Tochter der miteinander verheirateten, getrennt lebenden
Eltern A____ und B____. Die Tochter lebt bei der Mutter und steht unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung
des E____ in [...] vom 5. Januar 2021 beauftragte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) den Kinder- und
Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Situation von C____. Mit Bericht vom
13. Oktober 2021 empfahl der zuständige Sozialarbeiter KJD, F____, die
Fremdplatzierung von C____. Zudem empfahl er die Errichtung einer
Beistandschaft und die Anordnung von Weisungen an die Eltern. Mit
superprovisorischem Entscheid vom 16. Dezember 2021 hob die Kindesschutzbehörde
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht der
Eltern über C____ auf und ordnete die Unterbringung des Kindes im Kinderheim D____/Basel
an. Zudem wurde für C____ superprovisorisch eine Beistandschaft errichtet und F____
vom Kinder- und Jugenddienst zum Beistand ernannt. Die Eltern wurden
angewiesen, verbindlich und zuverlässig zu kooperieren und zusammenzuarbeiten,
die Unterbringung von C____ im Sinne des Kindeswohls aktiv zu unterstützen, den
allenfalls medizinischen und neuropädiatrischen Abklärungen des Kindes
zuzustimmen sowie Abmachungen und Termine wahrzunehmen. Mit Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 27. Dezember 2021 wurden diese superprovisorischen
Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen umgewandelt und bis zum 20. April 2022
befristet. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 wurde das
Getrenntleben der Eltern per 16. Dezember 2021 bestätigt. Am 11. April 2022
reichte der Beistand von C____ einen Verlaufsbericht ein. Mit Entscheid vom 25.
April 2022 verfügte die Kindesschutzbehörde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht
der Eltern bleibe aufgehoben und C____ bleibe im Kinderheim untergebracht. Für das
Kind wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet (act. 1).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) vom 8. Juli 2022, mit welcher sie beantragt, der
angefochtene Entscheid und die Unterbringung C____ im Kinderheim seien
aufzuheben und die Tochter sei wieder unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu
stellen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die gerichtliche Anhörung des
Kindes mittels Übersetzung für Portugiesisch beantragt (act. 2). Mit Stellungnahme
vom 15. August 2022 beantragte die Kindesschutzbehörde die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beigeladene reichte keine Stellungnahme
ein. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2022
wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Anhörung des Kindes
abgewiesen und C____ zur Wahrung ihrer Interessen [...] als Kindesvertreterin
zur Seite gestellt. Am 28. November 2022 wurde dem Verwaltungsgericht ein
Antrag der Schulleitung für zusätzlich Unterstützung (verstärkte Massnahmen)
für C____ vom 12. November 2022 mit Förderdokumentation, ein Lernbericht
für das Schuljahr 2021/2022 und ein logopädischer Bericht vom 1. November 2022
eingereicht (act. 11). Am 29. November ging der Kurzbericht des Kinderheimes
D____ vom 28. November 2022 ein (act. 12).
An der Verwaltungsgerichtsverhandlung
vom 29. November 2022 haben die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter, [...],
[...], als Vertreterin der Kindesschutzbehörde, F____ als Beistand von C____
und [...] als Kindesvertreterin teilgenommen. Die Beschwerdeführerin und der
Beistand sind zur aktuellen Situation von C____ befragt worden. Anschliessend
sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der
Kindesschutzbehörde zum Vortrag gelangt; beide haben an ihren bereits
gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Die Kindesvertreterin hat auf Abweisung
der Beschwerde plädiert.
Für die
Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Vorakten der
Kindesschutzbehörde in digitalisierter Form wurden beigezogen (act. 5/6). Die
Standpunkte der Parteien sowie die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG
154.100). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter und Inhaberin der elterlichen
Sorge über C____ von dem angefochtenen Entscheid betroffen und somit nach Art.
450.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf
die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär kommen nach Art. 450f ZGB die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist
dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (vgl. auch Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 300 f. m.w.H.; VGE VD.2029.200 vom 14. Januar 2021 E. 1.2).
2.
Kann einer
Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat die
Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB
den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in
angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Das Kindeswohl gebietet,
dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostiziert) Erfolg
versprechend sind. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die
Platzierung wie alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein (Subsidiarität).
Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen
(Proportionalität). Die Platzierung eines Kindes kommt damit nur als letztmögliches
Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und
gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung
nötig wäre (Häfeli, Grundriss zum
Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts,
5.
Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E.
3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist, auf welche
Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in
einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. An
die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021
vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober
2018.
E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013
E. 4.1).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 16. Dezember 2021 erwogen, C____ zeige
Entwicklungsverzögerungen und eine Sprachentwicklungsstörung. Diese wiesen auf
einen tiefergreifenden Hilfs- und Förderbedarf hin, dem die Eltern im
ambulanten Rahmen nicht hätten gerecht werden könnten. Eine chronische
Kindeswohlgefährdung sei von den Fachpersonen insbesondere darin gesehen
worden, dass C____ im Elternhaus eine adäquate Kommunikation, ein
strukturierter Tagesablauf sowie nachvollziehbare, stringente Regeln und
verlässliche Bezugspersonen gefehlt hätten. Dieser Gefährdung des Kindeswohls,
ausgelöst durch eine strukturelle Vernachlässigung sowie eine schwierige elterliche
Dynamik mit häuslicher Gewalt, habe durch die Platzierung des Kindes
entgegengewirkt werden können. C____ habe im Kinderheim D____ erhebliche Fortschritte
in der sprachlichen und schulischen Leistung erzielt; sie habe sich trotz
Heimweh auf die Platzierung einlassen können und fühle sich dort wohl. Aufgrund
der Ausschöpfung sämtlicher milderer Mittel sei eine dauerhafte Platzierung
sowohl erforderlich und – mit Blick auf das auf Übernachtungen am Wochenende zu
erweiternde Besuchsrecht der Eltern – auch zumutbar (Entscheid Ziff. 17 f.,
20).
3.2
Mit
ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die mit der
Unterbringung von C____ im Kinderheim D____ verbundene langfristige Trennung
von der Mutter gefährde das Kindeswohl erheblich. Der angefochtene Entscheid erscheine
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unhaltbar und sei auf Basis einer
unvollständigen Abklärung des aktuellen Sachverhaltes getroffen worden. Es sei
namentlich nicht berücksichtigt worden, dass C____ portugiesischer Muttersprache
sei und die als kindeswohlgefährdend bezeichnete ungenügende Sprachentwicklung
lediglich die deutsche Sprache betreffe. C____s noch unvollständiger
Spracherwerb in der deutschen Sprache sei zu Unrecht mit einer Vernachlässigung
durch die Eltern erklärt worden. In diesem Zusammenhang erscheine nicht
verwunderlich, dass das Kind auf Deutsch kaum Angaben gemacht habe, und es sei
unverständlich, weshalb es nie in seiner Muttersprache mit einem Dolmetscher
angehört worden sei. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich keine genügende
Würdigung und Abklärung der aktuellen – seit der Trennung der Eltern im
Dezember 2021 bestehenden – Verhältnisse entnehmen. Seit der Trennung der
Eltern sei das Umfeld bei der Beschwerdeführerin nicht mehr von Streitigkeiten
und Spannungen zwischen den Eltern geprägt, vielmehr sei die Beschwerdeführerin
nach dem Wegzug des Vaters problemlos in der Lage, C____ eine regelmässige
Struktur, genügend Schlaf und Rituale sowie angemessene Freizeitbeschäftigungen
zu bieten; damit bestehe bei einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin keine
Kindeswohlgefährdung mehr. Im angefochtenen Entscheid sei nicht berücksichtigt
worden, dass C____ die liebevolle Fürsorge und Unterstützung ihrer Mutter für
ihr Wohlergehen brauche. Das Kind äussere gegenüber der Beschwerdeführerin
durchaus immer wieder den Wunsch, erneut bei ihr zu wohnen, traue sich jedoch
nicht, dies bei den Anhörungen in einer fremden Sprache zu sagen. Von der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 18. November 2021 in Aussicht
gestellten erneuten Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung
(SPF) sei aufgrund der falschen Anschuldigungen des Vaters gegen die Mutter
Abstand genommen und in der Folge ohne Begründung behauptet worden, eine
ambulante Massnahme sei nicht möglich. Eine Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin,
allenfalls mit einer ambulanten Begleitung, könne unter Berücksichtigung des
Kindeswohls nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden.
3.3
Die
Vorinstanz stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, die
erhebliche Kindeswohlgefährdung liege nicht alleine in der
Sprachentwicklungsverzögerung von C____ und der Gefahr häuslicher Gewalt im
elterlichen Umfeld, sondern ergebe sich aus den gesamten Umständen. Von den involvierten
Fachpersonen seien weitere Entwicklungsverzögerungen festgestellt worden, die
insgesamt einen tiefergreifenden Hilfs- und Förderbedarf C____s begründeten. Im
elterlichen Umfeld fehle dem Kind die pädagogische Betreuung, Struktur,
Orientierung und Sicherheit. Es sei mit Blick auf die mehrjährige fachliche
Förderung des Kindes nicht plausibel, dass seine Sprachprobleme einzig auf die
portugiesische Muttersprache zurückzuführen seien. Gemäss dem logopädischen
Abklärungsbericht vom 9. Juli 2018 sei bei C____ eine schwere
Worterwerbsstörung sowohl in Portugiesisch als auch in Deutsch festgestellt
worden. Es stehe fest, dass eine Gefährdung des Kindes im sprachlichen Bereich
bestehe, dem die Eltern nicht ausreichend Abhilfe geschaffen hätten.
3.4
3.4.1
Aus
den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass C____ seit ihrer Geburt mit
ihren Eltern in einer Zweizimmerwohnung in Basel gewohnt und zur
Sprachförderung das E____ in [...] besucht habe. Am 5. Januar 2021 meldete die
Leitung der Sprachheilschule eine mögliche Gefährdung von C____ wegen vieler
Absenzen, unverbindlicher Zusammenarbeit mit den Eltern, ungepflegten
Auftretens des Kindes und bescheidenen Lernfortschritten; zudem habe C____
angegeben, vom Vater schon geschlagen worden zu sein. Der von der
Kindesschutzbehörde in der Folge mit der Abklärung betraute Sozialarbeiter des
KJD, F____, empfahl mit Bericht vom 13. Oktober 2021 die Fremdplatzierung von C____
und die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Anordnung von Weisungen an
die Eltern. Als Begründung wurde aufgeführt, den Eltern fehle die Bereitschaft
für Änderungen zum Wohle ihrer Tochter, ausserdem gebe es Hinweise auf fehlende
Leistungs- und Erziehungsfähigkeit der Eltern, eine gestörte
Eltern-Kind-Beziehung und fehlende Bindung zwischen den Eltern und C____. Die
Familie sei zwei Jahre lang bis Ende 2020 durch die Sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) unterstützt worden, welche aber keine nachhaltigen
Veränderungen bewirkt habe. Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2021 habe C____
gesagt, zu Hause sei alles gut und sie gehe gern zur Schule. Die Mutter habe im
Rahmen der Anhörung vom 18. November 2021 erklärt, dass sie ebenfalls der
Meinung sei, ihr Kind brauche Unterstützung im Rahmen einer Tagesstruktur,
jedoch wünsche sie, dass C____ zumindest weiter zu Hause übernachten könne. Der
Vater, der sich anlässlich der Anhörung vom 18. November 2021 nicht geäussert
hatte, liess der Kindesschutzbehörde am 22. November 2021 mitteilen, er
befürworte eine sofortige Platzierung seiner Tochter. Dies bestätigte er am 30.
November 2021 persönlich und erklärte, die Beschwerdeführerin sei aggressiv und
schreie viel, ziehe das Kind an den Haaren und ohrfeige es. Daraufhin wurde mit
vorinstanzlichem Entscheid vom 16. Dezember 2021 den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind superprovisorisch entzogen und C____
im Kinderheim D____ platziert.
3.4.2
In
einem Bericht vom 1. April 2022 hält das Kinderheim D____ fest, C____ habe sich
rasch mit den anderen Kindern verstanden und werde für ihr Alter als sehr
selbständig und hilfsbereit wahrgenommen. Heimweh habe sie erst nach ein paar
Tagen gezeigt, als sie realisiert habe, dass sie nicht nur für ein paar Tage im
Kinderheim wohnen werde. Sie habe einen nicht altersadäquaten Sprachgebrauch
und deshalb Schwierigkeiten, sich auf Deutsch zu verständigen. Sie suche
körperliche Nähe zu Erwachsenen, fordere viel Aufmerksamkeit und könne sich schlecht
alleine beschäftigen. Ausdauerndes und konzentriertes Arbeiten falle ihr
schwer. Der Vater nehme die Besuchstermine regelmässig wahr und C____ wirke
vertraut mit ihm. Die Mutter sei in der Zusammenarbeit nicht verlässlich, nehme
die Besuchszeiten teilweise nicht wahr oder komme häufig zu spät. C____ freue
sich über die Besuche der Mutter. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei auch
wegen sprachlicher Probleme relativ schwierig.
3.4.3
Der
Beistand, F____, empfahl in seinem Bericht vom 11. April 2022, die Platzierung sei
fortzuführen, da C____ im Kinderheim die nötige pädagogische Betreuung,
Struktur, Orientierung und Sicherheit erhalte, keine Schulabsenzen mehr
aufweise und Lernfortschritte erziele. Das Heim garantiere verlässliche
Bezugspersonen und ein förderndes, gewaltfreies und wohlwollendes Umfeld. Trotz
Heimweh fühle sich C____ im Kinderheim grundsätzlich wohl. Anlässlich einer
Anhörung vom 25. April 2022 gab C____ einsilbige Antworten oder gar keine.
3.4.4
Aus
dem Kurzbericht des Kinderheims D____ vom 28. November 2022 geht hervor, C____
habe sich rasch an den Gruppenalltag gewöhnt und vom ersten Tag ihres
Aufenthalts Anschluss an Spielgefährten gefunden. Nach der Verabschiedung von
ihren Eltern nach den Wochenenden habe sie starkes Heimweh und benötige
Unterstützung und Ablenkung des Personals. Sie habe schon von Beginn weg
körperliche Nähe zu den Erwachsenen gesucht und viel Aufmerksamkeit gefordert.
Anfangs habe sie sich aufgrund ihres nicht altersadäquaten Sprachgebrauchs und
ihres kleinen Wortschatzes nur mit Schwierigkeiten verständigen können. Sie sei
nun sicherer und kommunikativer, zeige Interesse und bemühe sich, Neues
dazuzulernen. Habe sie am Anfang der Platzierung den täglichen Schulbesuch noch
mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, scheine dieser nun zur normalen Routine
geworden zu sein. Es gelinge ihr auch immer besser, für längere Zeit an ihren
Hausaufgaben zu arbeiten. C____ wünsche sich, wieder zu Hause bei den Eltern zu
wohnen und äussere in Gesprächen teilweise ihre Abneigung gegen das Heim, wobei
unklar sei, ob sie dabei ihre eigene Meinung oder diejenige ihrer Mutter
wiedergebe. Im Alltag wirke sie zufrieden und äussere sich bei genauerem
Nachfragen positiv zur Situation im Heim. Seit dem Heimeintritt habe sich C____
in schulischer und kommunikativer Hinsicht weiterentwickelt, zudem scheine sie
auf die Wohnsituation und deren Strukturen gut anzusprechen. Um diese
Fortschritte zu sichern sowie weiter voranzutreiben, sei eine Rückplatzierung des
Kindes in die Ursprungsfamilie noch verfrüht. Die Zusammenarbeit mit den Eltern
habe sich seit Juni 2022 verbessert.
3.4.5
Dem
Lernbericht der 2. Klasse Sonderschulung 2021/2022 des E____ vom 20. Juni
2022.
ist zu entnehmen, dass C____ zu Beginn des Schuljahres aufgrund der damals
schwierigen familiären Situation in der Schule sehr häufig müde und traurig
gewesen sei. Sie habe sich kaum auf den Unterricht einlassen können und immer
wieder längere Schlafpausen benötigt. Seit ihrem Eintritt ins Kinderheim im
Dezember 2021 hätten sich ihr äusseres Erscheinungsbild, ihre Bereitschaft und ihr
Vermögen, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, immens verbessert. Trotz ihrer
weiterhin auffallend hohen Ablenkbarkeit könne sie sich nun besser eine kurze
Zeit allein auf eine Aufgabe einlassen. Sie sei sehr selbständig, offen,
fröhlich, hilfsbereit und beliebt und könne leicht Kontakte zu den anderen
Kindern aufnehmen. Sie kenne die Klassenregeln sehr genau und fordere deren
Einhaltung auch von anderen ein, müsse aber selbst immer wieder auf diese
hingewiesen werden. C____s Schwierigkeiten beruhten neben ihrer
sozio-emotionalen schwierigen Situation auf ihrem noch nicht altersgemäss
entwickelten Wortschatz und ihrer Ablenkbarkeit.
3.4.6
Gemäss
dem logopädischen Bericht vom 1. November 2022 sei C____s Wortschatz sowohl in
Deutsch als auch in der Muttersprache Portugiesisch nicht altersgemäss. Zudem
seien ihre Speicherfähigkeit, die Erfassungsspanne und der Abruf von
Erarbeitetem und Gelerntem nicht altersentsprechend entwickelt. Sie schreibe
mit Grossbuchstaben, das Lesen bereite ihr noch grosse Mühe und auch ihre
Vorstellung von Mengen sei noch nicht altersadäquat ausgebildet. Zudem seien
ihre Merkfähigkeit und die auditive Erfassungsspanne stark reduziert. Weiter
wurde festgestellt, C____ habe bisher zu wenig Alltagserfahrungen gemacht. Sie
komme sehr motiviert und gerne in die Logopädie, ermüde jedoch sehr schnell. Gemäss
den betreuenden Fachpersonen verfüge C____ über ein enormes
Intelligenzpotential, das derzeit brachliege. Sie benötige wiederholend klare
Strukturen und Regeln bei reizarmer Umgebung, um eine Aufgabe zu einem Ende zu
bringen. Auf Grund der starken Sprach-/Kommunikationsstörung sei das Kind dringend
auf das interdisziplinäre spezialisierte Schulungsangebot des E____ in kleinen
Lerngruppen inklusive Therapien angewiesen.
3.5
3.5.1
Anlässlich
der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
es sei ihr durchaus bewusst, dass C____ seit dem Eintritt ins Heim grosse
Fortschritte, insbesondere in sprachlicher Hinsicht gemacht habe. Sie sehe aber
nicht ein, weshalb das Kind nicht weiterhin logopädisch gefördert und trotzdem
bei ihr wohnen könne. Ihrer Meinung nach gehöre ein Kind zu seiner Mutter. Die
Beschwerdeführerin erklärte, vor fünf Jahren sei ihr 17jähriger Sohn ermordet
worden, ausserdem sei die Beziehung zu ihrem Ehemann sehr konfliktreich und
turbulent gewesen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass sie C____ allenfalls
etwas vernachlässigt habe. Seit der Trennung von ihrem Ehemann verfüge sie
jedoch über die Fähigkeiten und Möglichkeiten, sich angemessen um ihr Kind zu
kümmern. In ihrer Wohnung sei nun genug Platz, zudem gebe es keine elterlichen
Streitigkeiten mehr vor dem Kind. Seit C____ am Telefon geweint habe, weil sie
zu ihrer Mutter zurückwolle, seien die Telefonzeiten seitens des Heimes auf
einmal wöchentlich reduziert worden; aus organisatorischen Gründen sei es
schwierig, die wöchentlichen Telefonate mit ihrer Tochter auch tatsächlich zu
führen. Sie dürfe C____ nur jeweils von Freitag auf Samstag zu sich nehmen,
während der Vater das Kind von Samstag auf Sonntag bei sich habe (Prot.
Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 2 f., 5).
3.5.2
Der
Beistand erklärte anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung, C____ habe
sich im Kinderheim sehr gut integriert, obwohl ihr die Trennung von den Eltern
nach den Wochenendkontakten jeweils schwerfalle. Sie werde auf der Wohngruppe
nicht als bedrückt oder traurig wahrgenommen. Da die Zusammenarbeit mit den
Eltern in letzter Zeit gut verlaufen sei, sei eine Ausweitung der Kontakte
durchaus denkbar; gerade auch bei Freizeitaktivitäten sei die Begleitung durch
die Eltern seitens des Heims ausdrücklich erwünscht. Es sei geplant, beim
nächsten Standortgespräch die Möglichkeit des Kontaktausbaus mit den Eltern neu
zu evaluieren (Verhandlungsprotokoll p. 3). Zur Frage der Kindeswohlgefährdung
erklärte er, C____ sei zwar nicht akut gefährdet. Die Gefährdung bestehe darin,
dass das Kind bei einer Rückkehr zur Mutter keine weiteren Entwicklungsfortschritte
machen würde und seine bisher positive Entwicklung aufgrund ungenügender
Förderung stagniere. Der Beistand erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass es
trotz zweijähriger intensiver Sozialpädagogische Familienbegleitung nicht gelungen
sei, C____ adäquat zu fördern und einen regelmässigen Schulbesuch zu
gewährleisten. Auch Gespräche mit den Eltern nach der Platzierung hätten keine
Veränderungsbereitschaft erkennen lassen. Zwar sei nun eine deutliche
Verbesserung in der Zusammenarbeit mit den Eltern, namentlich bezüglich der
Einhaltung von Absprachen und der Zuverlässigkeit erkennbar. C____ brauche
jedoch gewisse Bedingungen, welche ihr die Eltern im Moment nicht geben könnten
(Prot. p. 4).
3.5.3
Die
Kindesvertreterin gab an, sie habe C____ am 25. Oktober 2022 im Kinderheim
besucht. Das Kind habe sich ihr gegenüber dahingehend geäussert, dass sie nach
Hause wolle und den Eindruck vermittelt, es gehe ihr zwar gut im Heim, aber sie
vermisse ihre Mutter. Sie habe aber auch einige positive Aspekte des Heims erwähnt,
so habe sie offenbar Freundschaft mit einem gleichaltrigen Jungen geschlossen.
Die Kindesvertreterin wies weiter darauf hin, dass ihr anlässlich ihres
Besuches bei C____ ein distanzgemindertes Verhalten aufgefallen sei (Prot.
Verhandlung p. 4).
3.6
3.6.1
Der
Einwand der Beschwerdeführerin, C____s Spracherwerbstörung betreffe nur die deutsche
Sprache, nicht aber die portugiesische Muttersprache, wird durch die diversen Fachberichte
entkräftet (vgl. etwa logopädische Berichte vom 9. Juli 2018 und vom 1.
November 2022, Protokoll Förderplangespräch vom 15. Juni 2021 KESB-Akten S.
245, Antrag auf zusätzliche Unterstützung vom 15. November 2019 KESB-Akten S.
282). Es steht somit fest, dass C____s Schwierigkeiten in der
Sprachentwicklung, im Wortschatz und in der Ausdrucksfähigkeit unabhängig von
der Muttersprache sehr auffällig und behandlungsbedürftig sind. Die beantragte
gerichtliche Anhörung des Kindes auf Portugiesisch scheint vor diesem
Hintergrund entbehrlich, insbesondere da aus dem angefochtenen Entscheid
erhellt, dass die Spracherwerbstörung nicht der einzige Grund für die
Platzierung des Kindes war (vgl. oben E. 3.3, vgl. auch Verfügung vom 6.
September 2022). Übereinstimmend haben sowohl die Kindesvertreterin als auch
der Beistand darauf hingewiesen, dass C____ ihnen gegenüber geäussert habe, sie
habe Heimweh und wünsche sich trotz gewisser positiver Aspekte des Heimlebens,
wieder bei der Mutter zu wohnen; dieser von C____ geäusserte Wunsch deckt sich
auch mit den Beobachtungen der Mitarbeitenden des Heims D____ (vgl. dazu oben
E. 3.4.4). Auch unter dem Aspekt der Eruierung des Kindeswillens scheint eine
gerichtliche Befragung somit nicht notwendig. Die nicht altersgemässe
Sprachentwicklung von C____ bedingt eine verstärkte schulische und
ausserschulische Förderung in diesem Bereich. Während ihr erhöhter Förderbedarf
im schulischen Bereich mit dem Besuch des E____ bereits seit längerer Zeit
abgedeckt wird, war C____ im elterlichen Haushalt einem nicht adäquaten Umfeld
ohne Strukturen, ohne regelmässigen Schulbesuch und ohne die Gelegenheit,
alltagspraktische Erfahrungen zu sammeln – was sich wiederum auf den
Spracherwerb auswirken dürfte – ausgesetzt. Diese Schwierigkeiten im häuslichen
Bereich haben offensichtlich dazu geführt, dass das Kind in der Vergangenheit
nur sehr eingeschränkt von der Spezialförderung des E____ profitieren konnte. Sämtliche
Berichte betonen die guten schulischen, sprachlichen und alltagspraktischen
Fortschritte von C____ seit ihrem Eintritt ins Kinderheim D____. Daraus folgt,
dass das häusliche Umfeld nicht isoliert von der schulischen Förderung zu
betrachten ist. Weitere Fortschritte im sprachlichen und schulischen Bereich
sind damit abhängig von einem geregelten, strukturierten Umfeld für C____. Im
Lichte der bisher erzielten Fortschritte des Kindes sowohl in sprachlicher wie
auch in schulischer und sozioemotionaler Hinsicht ist die Platzierung im
Kinderheim D____ offensichtlich geeignet, um C____ in allen Lebensbereichen
adäquat zu fördern und damit einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Aufgrund
der gesamten Akten ist somit erstellt, dass C____ von der Betreuung und den
verlässlichen Strukturen im Kinderheim D____ stark profitiert und dieses damit
für ihre Bedürfnisse einen geeigneten Rahmen bietet. Es stellt sich jedoch die
Frage, ob eine Platzierung auch weiterhin erforderlich ist oder ob andere,
mildere Massnahmen denkbar sind.
3.6.2
Die
Beschwerdeführerin hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung klar zum
Ausdruck gebracht, dass es ihr ein grosses Anliegen ist, ihre Tochter wieder
bei sich zu haben. Zwar hat sie eingeräumt, sie habe C____ nach dem Tod ihres
Sohnes «ein bisschen vernachlässigt» (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p.
5) und dies mit der Ermordung ihres Sohnes in Brasilien sowie der
problematischen Beziehung zu ihrem Ehemann erklärt. In diesem Zusammenhang
macht sie geltend, seit ihrer Trennung vom Ehemann habe sich die häusliche
Situation entspannt, so dass C____ bei ihr wohnen und trotzdem von den
Förderangeboten profitieren könne. Allenfalls sei im Sinne einer milderen
Massnahme erneut eine Sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen.
3.6.3
Zwar
scheint die Trennung der Eltern tatsächlich zu einer gewissen Entspannung der
häuslichen Situation beigetragen zu haben. Da diese mit der Platzierung des
Kindes zusammenfiel, ist jedoch nicht klar eruierbar, ob die Trennung der
Eltern oder die Platzierung C____s zu der veränderten Situation geführt haben.
Festzuhalten ist überdies, dass der Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin bereits
im Jahr 2017 geschah; es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein solcher
Schicksalsschlag insbesondere für die Beschwerdeführerin als Mutter
schwerwiegende persönliche Auswirkungen hatte, die sich auch im Umgang mit
ihrer Tochter niederschlugen. Jedoch ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin auch vier Jahre nach dem tragischen Ereignis offensichtlich
nicht in der Lage war, sich angemessen um ihre Tochter zu kümmern
beziehungsweise die ihr angebotenen Hilfestellungen zum Wohl von C____ zu
nutzen. In diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzliche Stellungnahme zu
verweisen, wonach sich die Gefährdung C____s weder allein aus der
Sprachentwicklungsverzögerung des Kindes noch einzig aus den unzureichenden
Strukturen im elterlichen Umfeld, sondern aus den gesamten Umständen ergebe.
Aus den von den Fachpersonen festgestellten Entwicklungsverzögerungen bei C____
ergebe sich ein tiefgreifender Hilfs- und Förderbedarf. Gemäss dem Beistand
stehe zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin trotz der Trennung von ihrem
Ehemann und dem Umstand, dass seit dem Tod ihres Sohnes inzwischen fünf Jahre
vergangen seien, nicht in der Lage sei, die besonderen Bedürfnisse ihrer
Tochter nach einem strukturierten Tagesablauf, Ritualen und adäquater
Freizeitgestaltung ausreichend zu befriedigen. Mit Blick auf die Trennung von
ihrem Ehemann gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als
Alleinerziehende ebenfalls mit Problemen zu kämpfen haben wird, als weiterer
potentiell problematischer Punkt ist die Erarbeitung einer funktionierenden
Elternbeziehung mit C____s Vater zu nennen. Schliesslich muss berücksichtigt
werden, dass den Eltern erst seit Kurzem eine bessere Zusammenarbeit mit den
Behörden attestiert wird. Vor diesem Hintergrund ist zwar der Wille der
Beschwerdeführerin, ihre Tochter in Zukunft nicht mehr zu vernachlässigen,
durchaus zu anerkennen. Auch ihre Liebe zu C____ sowie ihr Wunsch, ihr Kind
wieder bei sich zu haben, sind unbestritten. Eine Rückplatzierung von C____,
die sich gemäss den übereinstimmenden Angaben der Fachpersonen im Kinderheim D____
gut eingelebt hat, in eine noch nicht gefestigte Situation zur Beschwerdeführerin
erscheint im vorliegenden Zeitpunkt aber verfrüht und gefährdet nach
übereinstimmender Ansicht der Fachpersonen die bisher gemachten Fortschritte C____s.
Auch die erneute Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung
erscheint vor dem Hintergrund der bereits erfolgten und zwei Jahre dauernden,
indessen fruchtlos gebliebenen Bemühungen um Veränderung nicht (mehr)
erfolgversprechend. Damit ist derzeit keine mildere Massnahme als der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die
Platzierung von C____ weiterhin notwendig, um der dargelegten Gefährdung zu
begegnen.
3.6.4
Mit
der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass C____ den Kontakt sowohl zur
Beschwerdeführerin als auch zum Vater für ihr Wohlbefinden unbedingt benötigt. Ziel
muss immer bleiben, die Beziehungen zwischen den Eltern und C____ zu stärken
und stets aufs Neue die Voraussetzungen einer Rückplatzierung zu überprüfen. Äusserst
positiv ist in diesem Zusammenhang die sowohl vom Kinderheim als auch vom
Beistand erwähnte verbesserte Zusammenarbeit mit den Eltern, insbesondere auch mit
der Beschwerdeführerin. Sowohl sie als auch der Vater nähmen die Besuchstermine
am Wochenende regelmässig und zuverlässig wahr, überdies zeigten sich die
Eltern absprachefähig. Vor dem Hintergrund der verbesserten Zusammenarbeit mit
den Eltern kann gemäss den Ausführungen des Beistands an der
Verwaltungsgerichtsverhandlung (vgl. oben E. 3.5.2) ihrem und C____s Wunsch
nach vermehrten Kontakten mit einer Erweiterung des Kontaktrechts auf
Übernachtungen bei beiden Eltern sowie auf Begleitung allfälliger
Freizeitaktivitäten zumindest zum Teil entsprochen werden. Vor diesem
Hintergrund sind der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Platzierung von C____ auch verhältnismässig.
4.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF
1’200.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 29. November 2023,
zuzüglich 3,5 Stunden für die Verwaltungsgerichtsverhandlung aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Auch die Rechtsvertreterin des unentgeltlich
vertretenen Kindes, [...], wird für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Demgem.s
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleigebühren,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden
Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 2'960.– und ein
Auslagenersatz von CHF 88.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 234.75 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Vertreterin des unentgeltlich verbeiständeten
Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 2'416.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 72.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 191.65 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand des Kindes, F____ (KJD)
-
Kindesvertreterin
-
Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.