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Entscheid

VD.2022.145

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung

29. November 2022Deutsch25 min

im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.145

URTEIL

vom 29. November 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[...]

C____

Kind

Kinderheim D____,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2022

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht

und Platzierung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren

am [...] 2014, ist die Tochter der miteinander verheirateten, getrennt lebenden

Eltern A____ und B____. Die Tochter lebt bei der Mutter und steht unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung

des E____ in [...] vom 5. Januar 2021 beauftragte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) den Kinder- und

Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Situation von C____. Mit Bericht vom

13. Oktober 2021 empfahl der zuständige Sozialarbeiter KJD, F____, die

Fremdplatzierung von C____. Zudem empfahl er die Errichtung einer

Beistandschaft und die Anordnung von Weisungen an die Eltern. Mit

superprovisorischem Entscheid vom 16. Dezember 2021 hob die Kindesschutzbehörde

im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht der

Eltern über C____ auf und ordnete die Unterbringung des Kindes im Kinderheim D____/Basel

an. Zudem wurde für C____ super­provisorisch eine Beistandschaft errichtet und F____

vom Kinder- und Jugenddienst zum Beistand ernannt. Die Eltern wurden

angewiesen, verbindlich und zuverlässig zu kooperieren und zusammenzuarbeiten,

die Unterbringung von C____ im Sinne des Kindeswohls aktiv zu unterstützen, den

allenfalls medizinischen und neuropädiatrischen Abklärungen des Kindes

zuzustimmen sowie Abmachungen und Termine wahrzunehmen. Mit Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 27. Dezember 2021 wurden diese superprovisorischen

Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen umgewandelt und bis zum 20. April 2022

befristet. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 wurde das

Getrenntleben der Eltern per 16. Dezember 2021 bestätigt. Am 11. April 2022

reichte der Beistand von C____ einen Verlaufsbericht ein. Mit Entscheid vom 25.

April 2022 verfügte die Kindesschutzbehörde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

der Eltern bleibe aufgehoben und C____ bleibe im Kinderheim untergebracht. Für das

Kind wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet (act. 1).

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) vom 8. Juli 2022, mit welcher sie beantragt, der

angefochtene Entscheid und die Unterbringung C____ im Kinderheim seien

aufzuheben und die Tochter sei wieder unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu

stellen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die gerichtliche Anhörung des

Kindes mittels Übersetzung für Portugiesisch beantragt (act. 2). Mit Stellungnahme

vom 15. August 2022 beantragte die Kindesschutzbehörde die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beigeladene reichte keine Stellungnahme

ein. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2022

wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Anhörung des Kindes

abgewiesen und C____ zur Wahrung ihrer Interessen [...] als Kindesvertreterin

zur Seite gestellt. Am 28. November 2022 wurde dem Verwaltungsgericht ein

Antrag der Schulleitung für zusätzlich Unterstützung (verstärkte Massnahmen)

für C____ vom 12. November 2022 mit Förderdokumentation, ein Lernbericht

für das Schuljahr 2021/2022 und ein logopädischer Bericht vom 1. November 2022

eingereicht (act. 11). Am 29. November ging der Kurzbericht des Kinderheimes

D____ vom 28. November 2022 ein (act. 12).

An der Verwaltungsgerichtsverhandlung

vom 29. November 2022 haben die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter, [...],

[...], als Vertreterin der Kindesschutzbehörde, F____ als Beistand von C____

und [...] als Kindesvertreterin teilgenommen. Die Beschwerdeführerin und der

Beistand sind zur aktuellen Situation von C____ befragt worden. Anschliessend

sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der

Kindesschutzbehörde zum Vortrag gelangt; beide haben an ihren bereits

gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Die Kindesvertreterin hat auf Abweisung

der Beschwerde plädiert.

Für die

Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Vorakten der

Kindesschutzbehörde in digitalisierter Form wurden beigezogen (act. 5/6). Die

Standpunkte der Parteien sowie die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG

212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG

154.100). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter und Inhaberin der elterlichen

Sorge über C____ von dem angefochtenen Entscheid betroffen und somit nach Art.

450.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf

die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär kommen nach Art. 450f ZGB die

Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten

dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes

im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist

dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts

abzustellen (vgl. auch Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005

S. 300 f. m.w.H.; VGE VD.2029.200 vom 14. Januar 2021 E. 1.2).

2.

Kann einer

Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat die

Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB

den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in

angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Das Kindeswohl gebietet,

dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostiziert) Erfolg

versprechend sind. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die

Platzierung wie alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein (Subsidiarität).

Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen

(Proportionalität). Die Platzierung eines Kindes kommt damit nur als letztmögliches

Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und

gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung

nötig wäre (Häfeli, Grundriss zum

Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts,

5.

Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E.

3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist, auf welche

Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in

einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. An

die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021

vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober

2018.

E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013

E. 4.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 16. Dezember 2021 erwogen, C____ zeige

Entwicklungsverzögerungen und eine Sprachentwicklungsstörung. Diese wiesen auf

einen tiefergreifenden Hilfs- und Förderbedarf hin, dem die Eltern im

ambulanten Rahmen nicht hätten gerecht werden könnten. Eine chronische

Kindeswohlgefährdung sei von den Fachpersonen insbesondere darin gesehen

worden, dass C____ im Elternhaus eine adäquate Kommunikation, ein

strukturierter Tagesablauf sowie nachvollziehbare, stringente Regeln und

verlässliche Bezugspersonen gefehlt hätten. Dieser Gefährdung des Kindeswohls,

ausgelöst durch eine strukturelle Vernachlässigung sowie eine schwierige elterliche

Dynamik mit häuslicher Gewalt, habe durch die Platzierung des Kindes

entgegengewirkt werden können. C____ habe im Kinderheim D____ erhebliche Fortschritte

in der sprachlichen und schulischen Leistung erzielt; sie habe sich trotz

Heimweh auf die Platzierung einlassen können und fühle sich dort wohl. Aufgrund

der Ausschöpfung sämtlicher milderer Mittel sei eine dauerhafte Platzierung

sowohl erforderlich und – mit Blick auf das auf Übernachtungen am Wochenende zu

erweiternde Besuchsrecht der Eltern – auch zumutbar (Entscheid Ziff. 17 f.,

20).

3.2

Mit

ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die mit der

Unterbringung von C____ im Kinderheim D____ verbundene langfristige Trennung

von der Mutter gefährde das Kindeswohl erheblich. Der angefochtene Entscheid erscheine

unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unhaltbar und sei auf Basis einer

unvollständigen Abklärung des aktuellen Sachverhaltes getroffen worden. Es sei

namentlich nicht berücksichtigt worden, dass C____ portugiesischer Muttersprache

sei und die als kindeswohlgefährdend bezeichnete ungenügende Sprachentwicklung

lediglich die deutsche Sprache betreffe. C____s noch unvollständiger

Spracherwerb in der deutschen Sprache sei zu Unrecht mit einer Vernachlässigung

durch die Eltern erklärt worden. In diesem Zusammenhang erscheine nicht

verwunderlich, dass das Kind auf Deutsch kaum Angaben gemacht habe, und es sei

unverständlich, weshalb es nie in seiner Muttersprache mit einem Dolmetscher

angehört worden sei. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich keine genügende

Würdigung und Abklärung der aktuellen – seit der Trennung der Eltern im

Dezember 2021 bestehenden – Verhältnisse entnehmen. Seit der Trennung der

Eltern sei das Umfeld bei der Beschwerdeführerin nicht mehr von Streitigkeiten

und Spannungen zwischen den Eltern geprägt, vielmehr sei die Beschwerdeführerin

nach dem Wegzug des Vaters problemlos in der Lage, C____ eine regelmässige

Struktur, genügend Schlaf und Rituale sowie angemessene Freizeitbeschäftigungen

zu bieten; damit bestehe bei einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin keine

Kindeswohlgefährdung mehr. Im angefochtenen Entscheid sei nicht berücksichtigt

worden, dass C____ die liebevolle Fürsorge und Unterstützung ihrer Mutter für

ihr Wohlergehen brauche. Das Kind äussere gegenüber der Beschwerdeführerin

durchaus immer wieder den Wunsch, erneut bei ihr zu wohnen, traue sich jedoch

nicht, dies bei den Anhörungen in einer fremden Sprache zu sagen. Von der

Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 18. November 2021 in Aussicht

gestellten erneuten Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung

(SPF) sei aufgrund der falschen Anschuldigungen des Vaters gegen die Mutter

Abstand genommen und in der Folge ohne Begründung behauptet worden, eine

ambulante Massnahme sei nicht möglich. Eine Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin,

allenfalls mit einer ambulanten Begleitung, könne unter Berücksichtigung des

Kindeswohls nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden.

3.3

Die

Vorinstanz stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, die

erhebliche Kindeswohlgefährdung liege nicht alleine in der

Sprachentwicklungsverzögerung von C____ und der Gefahr häuslicher Gewalt im

elterlichen Umfeld, sondern ergebe sich aus den gesamten Umständen. Von den involvierten

Fachpersonen seien weitere Entwicklungsverzögerungen festgestellt worden, die

insgesamt einen tiefergreifenden Hilfs- und Förderbedarf C____s begründeten. Im

elterlichen Umfeld fehle dem Kind die pädagogische Betreuung, Struktur,

Orientierung und Sicherheit. Es sei mit Blick auf die mehrjährige fachliche

Förderung des Kindes nicht plausibel, dass seine Sprachprobleme einzig auf die

portugiesische Muttersprache zurückzuführen seien. Gemäss dem logopädischen

Abklärungsbericht vom 9. Juli 2018 sei bei C____ eine schwere

Worterwerbsstörung sowohl in Portugiesisch als auch in Deutsch festgestellt

worden. Es stehe fest, dass eine Gefährdung des Kindes im sprachlichen Bereich

bestehe, dem die Eltern nicht ausreichend Abhilfe geschaffen hätten.

3.4

3.4.1

Aus

den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass C____ seit ihrer Geburt mit

ihren Eltern in einer Zweizimmerwohnung in Basel gewohnt und zur

Sprachförderung das E____ in [...] besucht habe. Am 5. Januar 2021 meldete die

Leitung der Sprachheilschule eine mögliche Gefährdung von C____ wegen vieler

Absenzen, unverbindlicher Zusammenarbeit mit den Eltern, ungepflegten

Auftretens des Kindes und bescheidenen Lernfortschritten; zudem habe C____

angegeben, vom Vater schon geschlagen worden zu sein. Der von der

Kindesschutzbehörde in der Folge mit der Abklärung betraute Sozialarbeiter des

KJD, F____, empfahl mit Bericht vom 13. Oktober 2021 die Fremdplatzierung von C____

und die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Anordnung von Weisungen an

die Eltern. Als Begründung wurde aufgeführt, den Eltern fehle die Bereitschaft

für Änderungen zum Wohle ihrer Tochter, ausserdem gebe es Hinweise auf fehlende

Leistungs- und Erziehungsfähigkeit der Eltern, eine gestörte

Eltern-Kind-Beziehung und fehlende Bindung zwischen den Eltern und C____. Die

Familie sei zwei Jahre lang bis Ende 2020 durch die Sozialpädagogische

Familienbegleitung (SPF) unterstützt worden, welche aber keine nachhaltigen

Veränderungen bewirkt habe. Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2021 habe C____

gesagt, zu Hause sei alles gut und sie gehe gern zur Schule. Die Mutter habe im

Rahmen der Anhörung vom 18. November 2021 erklärt, dass sie ebenfalls der

Meinung sei, ihr Kind brauche Unterstützung im Rahmen einer Tagesstruktur,

jedoch wünsche sie, dass C____ zumindest weiter zu Hause übernachten könne. Der

Vater, der sich anlässlich der Anhörung vom 18. November 2021 nicht geäussert

hatte, liess der Kindesschutzbehörde am 22. November 2021 mitteilen, er

befürworte eine sofortige Platzierung seiner Tochter. Dies bestätigte er am 30.

November 2021 persönlich und erklärte, die Beschwerdeführerin sei aggressiv und

schreie viel, ziehe das Kind an den Haaren und ohrfeige es. Daraufhin wurde mit

vorinstanzlichem Entscheid vom 16. Dezember 2021 den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind superprovisorisch entzogen und C____

im Kinderheim D____ platziert.

3.4.2

In

einem Bericht vom 1. April 2022 hält das Kinderheim D____ fest, C____ habe sich

rasch mit den anderen Kindern verstanden und werde für ihr Alter als sehr

selbständig und hilfsbereit wahrgenommen. Heimweh habe sie erst nach ein paar

Tagen gezeigt, als sie realisiert habe, dass sie nicht nur für ein paar Tage im

Kinderheim wohnen werde. Sie habe einen nicht altersadäquaten Sprachgebrauch

und deshalb Schwierigkeiten, sich auf Deutsch zu verständigen. Sie suche

körperliche Nähe zu Erwachsenen, fordere viel Aufmerksamkeit und könne sich schlecht

alleine beschäftigen. Ausdauerndes und konzentriertes Arbeiten falle ihr

schwer. Der Vater nehme die Besuchstermine regelmässig wahr und C____ wirke

vertraut mit ihm. Die Mutter sei in der Zusammenarbeit nicht verlässlich, nehme

die Besuchszeiten teilweise nicht wahr oder komme häufig zu spät. C____ freue

sich über die Besuche der Mutter. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei auch

wegen sprachlicher Probleme relativ schwierig.

3.4.3

Der

Beistand, F____, empfahl in seinem Bericht vom 11. April 2022, die Platzierung sei

fortzuführen, da C____ im Kinderheim die nötige pädagogische Betreuung,

Struktur, Orientierung und Sicherheit erhalte, keine Schulabsenzen mehr

aufweise und Lernfortschritte erziele. Das Heim garantiere verlässliche

Bezugspersonen und ein förderndes, gewaltfreies und wohlwollendes Umfeld. Trotz

Heimweh fühle sich C____ im Kinderheim grundsätzlich wohl. Anlässlich einer

Anhörung vom 25. April 2022 gab C____ einsilbige Antworten oder gar keine.

3.4.4

Aus

dem Kurzbericht des Kinderheims D____ vom 28. November 2022 geht hervor, C____

habe sich rasch an den Gruppenalltag gewöhnt und vom ersten Tag ihres

Aufenthalts Anschluss an Spielgefährten gefunden. Nach der Verabschiedung von

ihren Eltern nach den Wochenenden habe sie starkes Heimweh und benötige

Unterstützung und Ablenkung des Personals. Sie habe schon von Beginn weg

körperliche Nähe zu den Erwachsenen gesucht und viel Aufmerksamkeit gefordert.

Anfangs habe sie sich aufgrund ihres nicht altersadäquaten Sprachgebrauchs und

ihres kleinen Wortschatzes nur mit Schwierigkeiten verständigen können. Sie sei

nun sicherer und kommunikativer, zeige Interesse und bemühe sich, Neues

dazuzulernen. Habe sie am Anfang der Platzierung den täglichen Schulbesuch noch

mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, scheine dieser nun zur normalen Routine

geworden zu sein. Es gelinge ihr auch immer besser, für längere Zeit an ihren

Hausaufgaben zu arbeiten. C____ wünsche sich, wieder zu Hause bei den Eltern zu

wohnen und äussere in Gesprächen teilweise ihre Abneigung gegen das Heim, wobei

unklar sei, ob sie dabei ihre eigene Meinung oder diejenige ihrer Mutter

wiedergebe. Im Alltag wirke sie zufrieden und äussere sich bei genauerem

Nachfragen positiv zur Situation im Heim. Seit dem Heimeintritt habe sich C____

in schulischer und kommunikativer Hinsicht weiterentwickelt, zudem scheine sie

auf die Wohnsituation und deren Strukturen gut anzusprechen. Um diese

Fortschritte zu sichern sowie weiter voranzutreiben, sei eine Rückplatzierung des

Kindes in die Ursprungsfamilie noch verfrüht. Die Zusammenarbeit mit den Eltern

habe sich seit Juni 2022 verbessert.

3.4.5

Dem

Lernbericht der 2. Klasse Sonderschulung 2021/2022 des E____ vom 20. Juni

2022.

ist zu entnehmen, dass C____ zu Beginn des Schuljahres aufgrund der damals

schwierigen familiären Situation in der Schule sehr häufig müde und traurig

gewesen sei. Sie habe sich kaum auf den Unterricht einlassen können und immer

wieder längere Schlafpausen benötigt. Seit ihrem Eintritt ins Kinderheim im

Dezember 2021 hätten sich ihr äusseres Erscheinungsbild, ihre Bereitschaft und ihr

Vermögen, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, immens verbessert. Trotz ihrer

weiterhin auffallend hohen Ablenkbarkeit könne sie sich nun besser eine kurze

Zeit allein auf eine Aufgabe einlassen. Sie sei sehr selbständig, offen,

fröhlich, hilfsbereit und beliebt und könne leicht Kontakte zu den anderen

Kindern aufnehmen. Sie kenne die Klassenregeln sehr genau und fordere deren

Einhaltung auch von anderen ein, müsse aber selbst immer wieder auf diese

hingewiesen werden. C____s Schwierigkeiten beruhten neben ihrer

sozio-emotionalen schwierigen Situation auf ihrem noch nicht altersgemäss

entwickelten Wortschatz und ihrer Ablenkbarkeit.

3.4.6

Gemäss

dem logopädischen Bericht vom 1. November 2022 sei C____s Wortschatz sowohl in

Deutsch als auch in der Muttersprache Portugiesisch nicht altersgemäss. Zudem

seien ihre Speicherfähigkeit, die Erfassungsspanne und der Abruf von

Erarbeitetem und Gelerntem nicht altersentsprechend entwickelt. Sie schreibe

mit Grossbuchstaben, das Lesen bereite ihr noch grosse Mühe und auch ihre

Vorstellung von Mengen sei noch nicht altersadäquat ausgebildet. Zudem seien

ihre Merkfähigkeit und die auditive Erfassungsspanne stark reduziert. Weiter

wurde festgestellt, C____ habe bisher zu wenig Alltagserfahrungen gemacht. Sie

komme sehr motiviert und gerne in die Logopädie, ermüde jedoch sehr schnell. Gemäss

den betreuenden Fachpersonen verfüge C____ über ein enormes

Intelligenzpotential, das derzeit brachliege. Sie benötige wiederholend klare

Strukturen und Regeln bei reizarmer Umgebung, um eine Aufgabe zu einem Ende zu

bringen. Auf Grund der starken Sprach-/Kommunikationsstörung sei das Kind dringend

auf das interdisziplinäre spezialisierte Schulungsangebot des E____ in kleinen

Lerngruppen inklusive Therapien angewiesen.

3.5

3.5.1

Anlässlich

der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht,

es sei ihr durchaus bewusst, dass C____ seit dem Eintritt ins Heim grosse

Fortschritte, insbesondere in sprachlicher Hinsicht gemacht habe. Sie sehe aber

nicht ein, weshalb das Kind nicht weiterhin logopädisch gefördert und trotzdem

bei ihr wohnen könne. Ihrer Meinung nach gehöre ein Kind zu seiner Mutter. Die

Beschwerdeführerin erklärte, vor fünf Jahren sei ihr 17jähriger Sohn ermordet

worden, ausserdem sei die Beziehung zu ihrem Ehemann sehr konfliktreich und

turbulent gewesen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass sie C____ allenfalls

etwas vernachlässigt habe. Seit der Trennung von ihrem Ehemann verfüge sie

jedoch über die Fähigkeiten und Möglichkeiten, sich angemessen um ihr Kind zu

kümmern. In ihrer Wohnung sei nun genug Platz, zudem gebe es keine elterlichen

Streitigkeiten mehr vor dem Kind. Seit C____ am Telefon geweint habe, weil sie

zu ihrer Mutter zurückwolle, seien die Telefonzeiten seitens des Heimes auf

einmal wöchentlich reduziert worden; aus organisatorischen Gründen sei es

schwierig, die wöchentlichen Telefonate mit ihrer Tochter auch tatsächlich zu

führen. Sie dürfe C____ nur jeweils von Freitag auf Samstag zu sich nehmen,

während der Vater das Kind von Samstag auf Sonntag bei sich habe (Prot.

Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 2 f., 5).

3.5.2

Der

Beistand erklärte anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung, C____ habe

sich im Kinderheim sehr gut integriert, obwohl ihr die Trennung von den Eltern

nach den Wochenendkontakten jeweils schwerfalle. Sie werde auf der Wohngruppe

nicht als bedrückt oder traurig wahrgenommen. Da die Zusammenarbeit mit den

Eltern in letzter Zeit gut verlaufen sei, sei eine Ausweitung der Kontakte

durchaus denkbar; gerade auch bei Freizeitaktivitäten sei die Begleitung durch

die Eltern seitens des Heims ausdrücklich erwünscht. Es sei geplant, beim

nächsten Standortgespräch die Möglichkeit des Kontaktausbaus mit den Eltern neu

zu evaluieren (Verhandlungsprotokoll p. 3). Zur Frage der Kindeswohlgefährdung

erklärte er, C____ sei zwar nicht akut gefährdet. Die Gefährdung bestehe darin,

dass das Kind bei einer Rückkehr zur Mutter keine weiteren Entwicklungsfortschritte

machen würde und seine bisher positive Entwicklung aufgrund ungenügender

Förderung stagniere. Der Beistand erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass es

trotz zweijähriger intensiver Sozialpädagogische Familienbegleitung nicht gelungen

sei, C____ adäquat zu fördern und einen regelmässigen Schulbesuch zu

gewährleisten. Auch Gespräche mit den Eltern nach der Platzierung hätten keine

Veränderungsbereitschaft erkennen lassen. Zwar sei nun eine deutliche

Verbesserung in der Zusammenarbeit mit den Eltern, namentlich bezüglich der

Einhaltung von Absprachen und der Zuverlässigkeit erkennbar. C____ brauche

jedoch gewisse Bedingungen, welche ihr die Eltern im Moment nicht geben könnten

(Prot. p. 4).

3.5.3

Die

Kindesvertreterin gab an, sie habe C____ am 25. Oktober 2022 im Kinderheim

besucht. Das Kind habe sich ihr gegenüber dahingehend geäussert, dass sie nach

Hause wolle und den Eindruck vermittelt, es gehe ihr zwar gut im Heim, aber sie

vermisse ihre Mutter. Sie habe aber auch einige positive Aspekte des Heims erwähnt,

so habe sie offenbar Freundschaft mit einem gleichaltrigen Jungen geschlossen.

Die Kindesvertreterin wies weiter darauf hin, dass ihr anlässlich ihres

Besuches bei C____ ein distanzgemindertes Verhalten aufgefallen sei (Prot.

Verhandlung p. 4).

3.6

3.6.1

Der

Einwand der Beschwerdeführerin, C____s Spracherwerbstörung betreffe nur die deutsche

Sprache, nicht aber die portugiesische Muttersprache, wird durch die diversen Fachberichte

entkräftet (vgl. etwa logopädische Berichte vom 9. Juli 2018 und vom 1.

November 2022, Protokoll Förderplangespräch vom 15. Juni 2021 KESB-Akten S.

245, Antrag auf zusätzliche Unterstützung vom 15. November 2019 KESB-Akten S.

282). Es steht somit fest, dass C____s Schwierigkeiten in der

Sprachentwicklung, im Wortschatz und in der Ausdrucksfähigkeit unabhängig von

der Muttersprache sehr auffällig und behandlungsbedürftig sind. Die beantragte

gerichtliche Anhörung des Kindes auf Portugiesisch scheint vor diesem

Hintergrund entbehrlich, insbesondere da aus dem angefochtenen Entscheid

erhellt, dass die Spracherwerbstörung nicht der einzige Grund für die

Platzierung des Kindes war (vgl. oben E. 3.3, vgl. auch Verfügung vom 6.

September 2022). Übereinstimmend haben sowohl die Kindesvertreterin als auch

der Beistand darauf hingewiesen, dass C____ ihnen gegenüber geäussert habe, sie

habe Heimweh und wünsche sich trotz gewisser positiver Aspekte des Heimlebens,

wieder bei der Mutter zu wohnen; dieser von C____ geäusserte Wunsch deckt sich

auch mit den Beobachtungen der Mitarbeitenden des Heims D____ (vgl. dazu oben

E. 3.4.4). Auch unter dem Aspekt der Eruierung des Kindeswillens scheint eine

gerichtliche Befragung somit nicht notwendig. Die nicht altersgemässe

Sprachentwicklung von C____ bedingt eine verstärkte schulische und

ausserschulische Förderung in diesem Bereich. Während ihr erhöhter Förderbedarf

im schulischen Bereich mit dem Besuch des E____ bereits seit längerer Zeit

abgedeckt wird, war C____ im elterlichen Haushalt einem nicht adäquaten Umfeld

ohne Strukturen, ohne regelmässigen Schulbesuch und ohne die Gelegenheit,

alltagspraktische Erfahrungen zu sammeln – was sich wiederum auf den

Spracherwerb auswirken dürfte – ausgesetzt. Diese Schwierigkeiten im häuslichen

Bereich haben offensichtlich dazu geführt, dass das Kind in der Vergangenheit

nur sehr eingeschränkt von der Spezialförderung des E____ profitieren konnte. Sämtliche

Berichte betonen die guten schulischen, sprachlichen und alltagspraktischen

Fortschritte von C____ seit ihrem Eintritt ins Kinderheim D____. Daraus folgt,

dass das häusliche Umfeld nicht isoliert von der schulischen Förderung zu

betrachten ist. Weitere Fortschritte im sprachlichen und schulischen Bereich

sind damit abhängig von einem geregelten, strukturierten Umfeld für C____. Im

Lichte der bisher erzielten Fortschritte des Kindes sowohl in sprachlicher wie

auch in schulischer und sozioemotionaler Hinsicht ist die Platzierung im

Kinderheim D____ offensichtlich geeignet, um C____ in allen Lebensbereichen

adäquat zu fördern und damit einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Aufgrund

der gesamten Akten ist somit erstellt, dass C____ von der Betreuung und den

verlässlichen Strukturen im Kinderheim D____ stark profitiert und dieses damit

für ihre Bedürfnisse einen geeigneten Rahmen bietet. Es stellt sich jedoch die

Frage, ob eine Platzierung auch weiterhin erforderlich ist oder ob andere,

mildere Massnahmen denkbar sind.

3.6.2

Die

Beschwerdeführerin hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung klar zum

Ausdruck gebracht, dass es ihr ein grosses Anliegen ist, ihre Tochter wieder

bei sich zu haben. Zwar hat sie eingeräumt, sie habe C____ nach dem Tod ihres

Sohnes «ein bisschen vernachlässigt» (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p.

5) und dies mit der Ermordung ihres Sohnes in Brasilien sowie der

problematischen Beziehung zu ihrem Ehemann erklärt. In diesem Zusammenhang

macht sie geltend, seit ihrer Trennung vom Ehemann habe sich die häusliche

Situation entspannt, so dass C____ bei ihr wohnen und trotzdem von den

Förderangeboten profitieren könne. Allenfalls sei im Sinne einer milderen

Massnahme erneut eine Sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen.

3.6.3

Zwar

scheint die Trennung der Eltern tatsächlich zu einer gewissen Entspannung der

häuslichen Situation beigetragen zu haben. Da diese mit der Platzierung des

Kindes zusammenfiel, ist jedoch nicht klar eruierbar, ob die Trennung der

Eltern oder die Platzierung C____s zu der veränderten Situation geführt haben.

Festzuhalten ist überdies, dass der Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin bereits

im Jahr 2017 geschah; es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein solcher

Schicksalsschlag insbesondere für die Beschwerdeführerin als Mutter

schwerwiegende persönliche Auswirkungen hatte, die sich auch im Umgang mit

ihrer Tochter niederschlugen. Jedoch ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin auch vier Jahre nach dem tragischen Ereignis offensichtlich

nicht in der Lage war, sich angemessen um ihre Tochter zu kümmern

beziehungsweise die ihr angebotenen Hilfestellungen zum Wohl von C____ zu

nutzen. In diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzliche Stellungnahme zu

verweisen, wonach sich die Gefährdung C____s weder allein aus der

Sprachentwicklungsverzögerung des Kindes noch einzig aus den unzureichenden

Strukturen im elterlichen Umfeld, sondern aus den gesamten Umständen ergebe.

Aus den von den Fachpersonen festgestellten Entwicklungsverzögerungen bei C____

ergebe sich ein tiefgreifender Hilfs- und Förderbedarf. Gemäss dem Beistand

stehe zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin trotz der Trennung von ihrem

Ehemann und dem Umstand, dass seit dem Tod ihres Sohnes inzwischen fünf Jahre

vergangen seien, nicht in der Lage sei, die besonderen Bedürfnisse ihrer

Tochter nach einem strukturierten Tagesablauf, Ritualen und adäquater

Freizeitgestaltung ausreichend zu befriedigen. Mit Blick auf die Trennung von

ihrem Ehemann gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als

Alleinerziehende ebenfalls mit Problemen zu kämpfen haben wird, als weiterer

potentiell problematischer Punkt ist die Erarbeitung einer funktionierenden

Elternbeziehung mit C____s Vater zu nennen. Schliesslich muss berücksichtigt

werden, dass den Eltern erst seit Kurzem eine bessere Zusammenarbeit mit den

Behörden attestiert wird. Vor diesem Hintergrund ist zwar der Wille der

Beschwerdeführerin, ihre Tochter in Zukunft nicht mehr zu vernachlässigen,

durchaus zu anerkennen. Auch ihre Liebe zu C____ sowie ihr Wunsch, ihr Kind

wieder bei sich zu haben, sind unbestritten. Eine Rückplatzierung von C____,

die sich gemäss den übereinstimmenden Angaben der Fachpersonen im Kinderheim D____

gut eingelebt hat, in eine noch nicht gefestigte Situation zur Beschwerdeführerin

erscheint im vorliegenden Zeitpunkt aber verfrüht und gefährdet nach

übereinstimmender Ansicht der Fachpersonen die bisher gemachten Fortschritte C____s.

Auch die erneute Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung

erscheint vor dem Hintergrund der bereits erfolgten und zwei Jahre dauernden,

indessen fruchtlos gebliebenen Bemühungen um Veränderung nicht (mehr)

erfolgversprechend. Damit ist derzeit keine mildere Massnahme als der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die

Platzierung von C____ weiterhin notwendig, um der dargelegten Gefährdung zu

begegnen.

3.6.4

Mit

der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass C____ den Kontakt sowohl zur

Beschwerdeführerin als auch zum Vater für ihr Wohlbefinden unbedingt benötigt. Ziel

muss immer bleiben, die Beziehungen zwischen den Eltern und C____ zu stärken

und stets aufs Neue die Voraussetzungen einer Rückplatzierung zu überprüfen. Äusserst

positiv ist in diesem Zusammenhang die sowohl vom Kinderheim als auch vom

Beistand erwähnte verbesserte Zusammenarbeit mit den Eltern, insbesondere auch mit

der Beschwerdeführerin. Sowohl sie als auch der Vater nähmen die Besuchstermine

am Wochenende regelmässig und zuverlässig wahr, überdies zeigten sich die

Eltern absprachefähig. Vor dem Hintergrund der verbesserten Zusammenarbeit mit

den Eltern kann gemäss den Ausführungen des Beistands an der

Verwaltungsgerichtsverhandlung (vgl. oben E. 3.5.2) ihrem und C____s Wunsch

nach vermehrten Kontakten mit einer Erweiterung des Kontaktrechts auf

Übernachtungen bei beiden Eltern sowie auf Begleitung allfälliger

Freizeitaktivitäten zumindest zum Teil entsprochen werden. Vor diesem

Hintergrund sind der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Platzierung von C____ auch verhältnismässig.

4.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF

1’200.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 29. November 2023,

zuzüglich 3,5 Stunden für die Verwaltungsgerichtsverhandlung aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Auch die Rechtsvertreterin des unentgeltlich

vertretenen Kindes, [...], wird für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Demgem.s

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleigebühren,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden

Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 2'960.– und ein

Auslagenersatz von CHF 88.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 234.75 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Vertreterin des unentgeltlich verbeiständeten

Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 2'416.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 72.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 191.65 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand des Kindes, F____ (KJD)

-

Kindesvertreterin

-

Beigeladener

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.