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Entscheid

VD.2022.147

unterbliebene Rekursbegründung

23. September 2022Deutsch4 min

Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.147

URTEIL

vom 23. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 27. Juni 2022

betreffend unterbliebene

Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde A____ (nachfolgend:

Rekurrent) auf den 28. März 2022 zum Strafantritt vor (angefochtene

Verfügung, act. 3). Mit Gesuch vom 27. Januar 2022 beantragte der

Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung

(act. 3). Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verfügte daraufhin am

27. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Gegen die ihm am

28. Juni 2022 zugestellte Verfügung (vgl. Zustellungsnachweis) hat der

Rekurrent mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 7. Juli 2022)

Rekurs bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug angemeldet (Rekurs,

act. 4), welcher zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

Basel-Stadt weitergeleitet worden ist (Übermittlungsschreiben, act. 1).

Eine Rekursbegründung ist nicht eingereicht worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2

Die

angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt

beziehungsweise eröffnet. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der

Rekursbegründung lief demzufolge am 28. Juli 2022 ab

(vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine

Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären

ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als

dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund

der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten

Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.–

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs gegen die Verfügung der

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2022 wird als

dahingefallen erklärt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.