VD.2022.147
unterbliebene Rekursbegründung
23. September 2022Deutsch4 min
Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.147
URTEIL
vom 23. September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 27. Juni 2022
betreffend unterbliebene
Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde A____ (nachfolgend:
Rekurrent) auf den 28. März 2022 zum Strafantritt vor (angefochtene
Verfügung, act. 3). Mit Gesuch vom 27. Januar 2022 beantragte der
Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung
(act. 3). Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verfügte daraufhin am
27. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Gegen die ihm am
28. Juni 2022 zugestellte Verfügung (vgl. Zustellungsnachweis) hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 7. Juli 2022)
Rekurs bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug angemeldet (Rekurs,
act. 4), welcher zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
Basel-Stadt weitergeleitet worden ist (Übermittlungsschreiben, act. 1).
Eine Rekursbegründung ist nicht eingereicht worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.2.2
Die
angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt
beziehungsweise eröffnet. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der
Rekursbegründung lief demzufolge am 28. Juli 2022 ab
(vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine
Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären
ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als
dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund
der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten
Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs gegen die Verfügung der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2022 wird als
dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.