VD.2022.149
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
29. Dezember 2022Deutsch34 min
Aarau vom 29. August 2011 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.149
URTEIL
vom 29. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne
Renaud
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel Bechtolsheim
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. Juni 2022
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der serbische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1967 (nachfolgend:
Rekurrent), reiste nach seiner Heirat mit einer in der Schweiz lebenden
Landsfrau am 1. Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein,
wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Der
Kanton Aargau gewährte ihm am 4. November 2004 die Niederlassungsbewilligung.
Nach seinem Umzug nach Basel liess er sich am 25. Dezember 2006 in Serbien von
seiner Ehefrau scheiden.
Seit dem 1. Dezember 2006 wird der Rekurrent mit Unterbrüchen
von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums
Aarau vom 29. August 2011 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
3. März 2011 wurde er unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und
Raufhandels respektive fahrlässiger Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu
bedingten Geldstrafen verurteilt.
Mit Informationsschreiben vom 1. März 2010 stellte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich
BdM) gegenüber dem Rekurrenten fest, dass er seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachkomme und forderte ihn auf, diese zu erfüllen. Mit
Schreiben vom 15. April 2011 erkundigte sich der Bereich BdM beim Rekurrenten
über dessen Unterstützung durch die Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011
wurde er aufgrund seiner Verschuldung und des Strafbefehls verwarnt und ihm ein
Widerruf der Bewilligung angedroht. Mit Schreiben vom 6. November 2014 und
5. Januar 2015 wurde er vom Bereich BdM erneut aufgrund seiner
Verschuldung angeschrieben und aufgefordert, neue Schulden zu verhindern und
Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen. In der Folge stellte der
Bereich BdM mit Schreiben vom 26. Januar 2016 fest, dass seine Verschuldung
weiter angestiegen ist und wies ihn erneut an, eine Schuldenberatungsstelle
aufzusuchen. Nach weiteren Erkundigungen verwarnte der Bereich BdM den
Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 aufgrund seiner Verschuldung
und dem Bezug von Sozialhilfe. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2.
Oktober 2019 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16.
März 2020 wurde sein Antrag auf Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
abgewiesen.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der
Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom 30.
August 2021 und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD)
mit Entscheid vom 21. Juni 2022 ab, gewährte dem Rekurrenten aber die
unentgeltliche Prozessführung.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4.
Juli 2022 erhobene Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 7. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt
zum Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 4. August 2022 beantragt der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs
BdM vom 30. August 2021 sowie des Entscheides des JSD vom 21. Juni 2022 und die
Belassung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung. Weiter beantragt er die
unentgeltliche Prozessführung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 8.
September 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 repliziert. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 7. Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber
hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom
21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183
vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Massgebend für die Bestimmung des
intertemporal anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.
Vorliegend wurde das Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai 2019 eingeleitet. In
diesem Zeitpunkt wurde dem Rekurrenten erstmals das rechtliche Gehör zu dem in
Aussicht gestellten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Zu Recht
wird daher nicht bestritten, dass das am 16. Dezember 2016 revidierte, auf den 1.
Januar 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zur Anwendung kommt.
2.
Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten und damit seine Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG einerseits
auf den Widerrufsgrund eines in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder
einer solchen Gefährdung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützt.
Anderseits hat sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den
Widerrufsgrund der erheblichen Angewiesenheit auf Sozialhilfe gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG gestützt.
3.
3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit.
b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Dabei genügt eine Verschuldung oder Schuldenwirtschaft für
sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die
Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein
(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober
2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit
oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGE 137 II 297
E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2, mit Hinweisen; 2C_573/2019
vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund
erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung
migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten
berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist,
dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person
auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig
Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein
keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu
tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder
der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur
Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene
Person trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer
2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.
3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, mit
weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt
in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes primär der Behörde. Die
Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an
der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die
Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E.
5.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).
Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage
sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet
haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige
Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen
Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand
als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3,
mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4).
Dies ändert aber nichts daran, dass die Behörden die objektive Beweislast für die
Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung tragen
(BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März
2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
3.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt
verweist die Vorinstanz auf den vom Bereich BdM nach diesbezüglich mehrfacher
Mahnung und Verwarnung festgestellten Stand der Verschuldung per August 2021 im
Betrag von CHF 183'356.30, welcher trotz seiner zehnjährigen Unterstützung
durch die Sozialhilfe angewachsen sei. Der Rekurrent mache diesbezüglich
geltend, dass es sich bei seinen Schulden «lediglich um Krankenkassenprämien
sowie um nicht bezahlte Forderungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt» handle
und die Sozialhilfe es unterlassen habe, rechtzeitig für die
Krankenkassenprämie einen Dauerauftrag einzurichten. Er hätte aufgrund seiner
beschränkten Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen nicht gewusst, dass er
für deren Bezahlung hätte sorgen müssen. Seine Steuerschulden würden auf
amtlichen Einschätzungen beruhen, da er es unterlassen habe, jeweils
fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. Als Sozialhilfebezüger ohne Erwerbseinkommen
habe er gar keine Steuern zu bezahlen gehabt, weshalb die Steuerschulden ihm
nicht vorwerfbar seien.
Mit dieser Argumentation versuche der Rekurrent in geradezu
stossender Weise seine Schulden von nunmehr CHF 184'896.50 zu bagatellisieren. Auch
wenn Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln gemäss § 25 Abs. 1 lit.
f des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 12. April
2000 (StG, SG 640.100) nicht zu versteuern seien, entbinde dies den Rekurrenten
nicht von seiner Pflicht alles zu unternehmen, um den Steuerbehörden eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Seine nach jeweils zweifachen
Mahnungen erfolgten amtlichen Einschätzungen mittels Ermessensveranlagungen schienen
in der Folge mangels Einsprache rechtskräftig geworden zu sein. Die geforderten
und geschuldeten Beträge seien daher in migrationsrechtlicher Sicht zu
berücksichtigende Schulden. Zudem habe der Rekurrent in den Jahren 2005, 2006,
2010, 2011, 2013, 2014, 2015 und 2017 ein steuerbares Erwerbseinkommen erwirtschaftet.
Schliesslich habe er auch nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung weiterhin keine Steuererklärung eingereicht (vgl. E-Mail der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt an das JSD vom 10. Juni 2022). Die
Forderungen seiner Krankenkasse begleiche der Rekurrent wohl seit dem Jahr
2010, mindestens aber seit 2012 beinahe durchgehend nicht. Auch in Zeiträumen,
in welchen er zum einen nicht von der Sozialhilfe unterstützt wurde und zum
anderen mit seiner Arbeitstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielte,
habe er die Forderungen der Krankenkasse nicht beglichen. Auch wenn es die
Sozialhilfe unterlassen habe, für die Krankenkassenprämien einen Dauerauftrag
einzurichten, sei er Vertragspartner der Krankenkasse geblieben und von dieser
wohl gemahnt worden. Spätestens dann sei zu erwarten gewesen, dass er sich bei
der Krankenkasse erkundigen würde, anstatt die Mahnungen zu ignorieren. Sein
Einwand, dass er mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut und ihm nicht
bewusst gewesen sei, dass er sich auch während des Sozialhilfebezuges um die
Begleichung seiner Krankenkassenprämien hätte kümmern müssen, sei schlicht
nicht zu hören. Er lebe seit dem Jahr 2000 in der Schweiz und es dürfe erwartet
werden, dass er sich bereits kurze Zeit nach seiner Wohnsitznahme mit den
hiesigen Lebensgrundlagen vertraut gemacht hätte. Dazu hätten auch der
Abschluss einer Krankenversicherung und die regelmässige Bezahlung der
entsprechenden Prämien gehört. Bei entsprechenden Unklarheiten wäre zu erwarten
gewesen, dass er sich an eine Beratungsstelle oder während der
Unterstützungsdauer an die Sozialhilfebehörde gewandt hätte.
Die primäre Nichtbezahlung der offenen Forderungen seiner Krankenkasse
und der Steuerbehörde des Kantons Basel-Stadt lege den Verdacht nahe, dass er
bei der Begleichung seiner Forderungen gezielt Prioritäten gesetzt habe und
gezielt nur jene Forderungen beglich, bei welchen er bei einer Nichtbegleichung
unmittelbare Konsequenzen zu befürchten hatte (bspw. Mietzins, Handyabonnement,
etc.), was für seine Planungsfähigkeit bezüglich seiner finanziellen Belange
und damit ebenfalls für eine mutwillige Verschuldung spreche.
Schliesslich sei der Rekurrent mehrfach verwarnt und mit
Informationsschreiben angehalten worden, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen. Dennoch seien seine Schulden kontinuierlich weiter angestiegen. Im
Zeitpunkt seiner Verwarnung vom 5. Januar 2015 habe er Schulden in der Höhe von
insgesamt CHF 123'970.40 aufgewiesen. Ein Jahr später seien seine Schulden
trotz dieser Verwarnung um CHF 18'175.35 auf einen Stand von CHF 142'145.75
angestiegen. Nach dem Informationsschreiben des Bereich BdM vom 26. Januar 2016
seien seine Schulden im Folgejahr wiederum um einen Betrag von CHF 11'025.80
gestiegen. Auch nach der erneuten Verwarnung durch den Bereich BdM vom 12.
Dezember 2017 seien seine Schulden im darauffolgenden Jahr um CHF 20'390.– angestiegen.
In der Folge habe sich die Zunahme der Schulden zwar im Zeitraum vom 17.
Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 verlangsamt, die Schulden hätten sich aber
weiter um CHF 9'794.70 erhöht. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch
den Bereich BdM am 22. Februar 2021 habe die Verschuldung bis zum Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung nur noch marginal zugenommen, was jedoch
als verfahrensmotivierte Anstrengung zu werten sei. Trotz mehrfacher
Aufforderung eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, habe er dies bis heute
unterlassen. Dies zeuge von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des
Rekurrenten. Er habe dabei verkannt, dass es bei einer Schuldenberatung auch um
das Erstellen einer Budgetplanung zur Verhinderung weiterer Schulden gehe. Auch
sein gesundheitlicher Zustand könne das unterlassene Aufsuchen einer
Schuldenberatungsstelle nicht rechtfertigen. So sei ihm doch gemäss
rechtskräftigen Feststellungen in invalidenrechtlicher Hinsicht die Ausübung
einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 100% und damit auch das
Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle möglich gewesen.
Die Vorinstanz hielt dem Rekurrenten zwar zugute, dass
während seinen Arbeitstätigkeiten teilweise Lohnpfändungen bestanden hätten. Mit
diesen Lohnpfändungen hätten seine Schulden aber nicht in nennenswertem Umfang getilgt
werden können.
Aus den dargelegten Umständen schloss die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der Höhe der Schulden
und den nicht ausreichenden Bemühungen des Rekurrenten zum Schuldenabbau, dass er
mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sei und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfülle.
3.3
3.3.1 Mit seiner Rekursbegründung verweist der
Rekurrent erneut darauf, dass seine nichtbezahlten Steuerschulden auf amtlichen
Einschätzungen beruhten, weil er seiner Mitwirkungspflicht im
Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen sei. Auch wenn diese
«formaljuristisch» in Rechtskraft erwachsen seien, müsse hier eine
differenzierte Betrachtung erfolgen. Vorgeworfen werden könne ihm allein die
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, nicht aber seine Schulden, weshalb diese
keinen Ausweisungsgrund bilden dürfen.
Darin kann ihm
nicht gefolgt werden. Der Rekurrent musste seit seinem Zuzug nach Basel ab 2005
immer amtlich eingeschätzt werden, hat also nie eine Steuererklärung abgegeben.
Es bestehen offene Steuerforderungen für die Steuerjahre 2004 bis 2017 in der
Höhe von CHF 73'430.20 (Bestätigung Steuerverwaltung, act. 9 S. 58 ff.).
Die über Jahre pflichtwidrig unterlassene Einreichung von Steuererklärungen ist
für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur insoweit kausal gewesen, als die
Steuern bei Veranlagung im ordentlichen Verfahren gestützt auf
Steuererklärungen des Rekurrenten wohl tiefer ausgefallen wären. Soweit die
Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer als bei ihrer Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) veranlagt worden
wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse
qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden. Insoweit
entsprechen die Steuern dennoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen und der
Staat hätte wohl einen niedrigeren Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der
Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies könnte
bei der Interessenabwägung im Grundsatz zwar Berücksichtigung finden und das
mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse relativieren
(vgl. VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2). Der Rekurrent
unterlässt es aber, auf den Einwand der Vorinstanz einzugehen, wonach er
aufgrund seiner partiellen Arbeitstätigkeit sehr wohl nicht nur formell, sondern
auch materiell steuerpflichtig gewesen ist. So ergibt sich aus dem
Individuellen Konto des Rekurrenten bei der Ausgleichskasse, dass er in den
Jahren 2005, 2006 und 2010 ein Erwerbseinkommen von insgesamt über CHF 50'000.–
erzielt hat (act. 8 S. 41). Zudem ist der Rekurrent mit den Schreiben vom 6.
November 2014 (act. 9 S. 392), 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember
2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9
S. 219) und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) aufgefordert worden, mit einer
Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, welche ihm auch in Bezug auf die
Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren unterstützend zur
Seite hätte stehen können.
3.3.2 Weiter
hält der Rekurrent daran fest, dass seine Schulden gegenüber der Krankenkasse
grösstenteils deshalb entstanden seien, weil die Sozialhilfe es unterlassen
habe, rechtzeitig einen Dauerauftrag einzurichten und für den direkten Abzug
von den Sozialhilfeleistungen besorgt zu sein. Er anerkennt zwar, dass er die
Krankenkassenprämien auch während seiner Erwerbstätigkeit nicht bezahlt hat, macht
jedoch für diesen Zeitraum die damalige Möglichkeit geltend,
Prämienverbilligungen zu beantragen, sodass die Schulden weniger hoch
ausgefallen wären. Aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der hiesigen
Verhältnisse habe er von dieser Möglichkeit nicht profitieren können, was «zumindest
verständlich und nicht vorwerfbar» sei.
Auch darin kann
dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2015
(act. 9 S. 192) wurde dem Rekurrenten vom Bereich BdM explizit empfohlen, das
Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder
Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren. Darauf wurde er mit Schreiben
vom 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217) und 17.
Januar 2017 (act. 9 S. 219) wie auch bei einem vereinbarten Termin vom 26.
Januar 2016 (Aktennotiz vom 26. Januar 2016, act. 9 S. 216) explizit erneut
aufmerksam gemacht. Das entsprechende Informationsschreiben vom 26. Januar 2016
hat er denn auch selber unterzeichnet (act. 9 S. 217). Aufgrund dieser
jahrelangen behördlichen Unterstützung kann sich der Rekurrent offensichtlich
nicht auf eine Unbeholfenheit bezüglich der hiesigen Verhältnisse berufen.
Vielmehr hat er sich offensichtlich um die Bezahlung der Krankenkassenprämien foutiert.
Auch der unterbliebene Direktabzug durch die Sozialhilfe vermag ihn nicht zu
entlassen. Hätte sich der Rekurrent, wie vom Bereich BdM verlangt, an eine
Schuldenberatungsstelle gewandt, hätte diese Unterlassung sofort bereinigt
werden können. Indem er auch diese Weisung missachtet hat, hat er auch diese
Unterlassung der Sozialhilfe selber zu verantworten. Der Rekurrent geht denn
auch nicht auf den Vorhalt der Vorinstanz ein, dass er aufgrund der laufenden
Betreibungen und Zwangsvollstreckungsmassnahmen seiner Krankenkasse regelmässig
Anlass gehabt habe, sich um die Bezahlung seiner Krankenkassenschulden zu
kümmern (vgl. dazu Kontoauszug […] vom 15. Februar 2019, act. 9 S. 30).
3.3.3 Schliesslich
stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die Schuldenzunahme vom 17.
Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 um «nicht einmal CHF 10'000.– […]
zweifellos keine massive Zunahme» darstelle, welche ihm ausländerrechtlich
vorwerfbar sei.
Damit verkennt
er, dass diese Zunahme nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der
gesamten Verschuldung und insbesondere den gestützt darauf erfolgten
Verwarnungen vom 5. Mai 2011 (act. 9 S. 165 f.) und vom 12. Dezember 2017 (act.
9 S. 49 f.) sowie der zahlreichen Mahnungen und Nachfragen bezüglich einer
Schuldenregulierung im Rahmen der Aufenthaltsprüfung mit den Schreiben vom 6. November
2014 (act. 9 S. 392),
5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015
(act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S.
219)
und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) zu beurteilen ist. Trotz all
dieser Ermahnungen und Verwarnungen ist auch nach dem Schreiben vom 17.
Dezember 2019 keine wesentliche Besserung eingetreten. Der Rekurrent macht denn
auch keine Anhaltspunkte geltend, welche die Mutwilligkeit dieser weiteren
Verschuldung in Frage stellten könnten (vgl. oben E. 1.3 und 3.1 i.f.). Es kann
daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Die weitere Verschuldung erscheint zudem umso mutwilliger, als der
Rekurrent in diesem Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, sodass
ihm ausreichende Mittel zur Deckung seines Bedarfs unter Einschluss der
Krankenkassenforderungen zur Verfügung gestanden sind. Hinzu kommt, dass der
Rekurrent wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nicht substantiiert,
weshalb ihm dies nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen
wäre. Er macht zwar geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten
Wochen «erfreulicherweise wieder so weit verbessert» hätte, belegt diese
Veränderung aber in keiner Weise. Mit einer früheren Arbeitstätigkeit hätte er
aber auch eine Sanierung seiner Finanzen angehen und die Entstehung weiterer
Schulden verhindern können.
3.4 Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher
festzustellen, dass der Widerrufstatbestand eines schwerwiegenden Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs.
1 lit. b AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist. Indem der Rekurrent
sich über Jahrzehnte hinweg trotz zahlreicher behördlicher Mahnungen und
Verwarnungen überhaupt nicht um die Bezahlung seiner Steuern und
Krankenkassenschulden gekümmert und diese – entsprechend der Schlussfolgerung
der Vorinstanz – offensichtlich zur Verbesserung seines sonstigen finanziellen
Spielraums unbeachtet liess und sich auch nicht um eine Vermeidung ihrer
Entstehung gekümmert hat, hat sich der Rekurrent mutwillig in
unbestrittenermassen erheblichem Umfang verschuldet.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die
zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und
in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der
Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt,
wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer
2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E.
3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016
E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).
4.1.2 Vorliegend ist in intertemporalrechtlicher
Hinsicht zu beachten, dass sich der Rekurrent seit dem 1. Januar 2000 in der
Schweiz aufhält. Der Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung sah vor, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und
Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz aufgehalten haben, nicht aufgrund eines Sozialhilfebezuges
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden kann. Diese Regelung ist in
Art. 63 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung gestrichen worden.
Auf die entsprechende intertemporale Problematik gingen weder die Vorinstanz
noch der Rekurrent weiter ein. Personen, welche die Integrationskriterien nach
diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllen, etwa indem sie Sozialhilfe beziehen,
riskieren daher trotz einer über 15-jährigen Anwesenheit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und können sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und
Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes berufen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Es besteht allein
eine Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, die neue Rechtslage
verfassungskonform umzusetzen und für eine schonende Rechtsänderung zu sorgen.
Dies schliesst aber nicht aus, dass auch die Bewilligung von langjährig
Niedergelassenen widerrufen wird, entsprach dies doch dem Willen des
Gesetzgebers. Eine solche Rückstufung sollte aber im Wesentlichen aufgrund von
Ereignissen erfolgen, die sich nach dem 1. Januar 2019 ereignet haben, und auf
einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der bisherigen
Aufenthaltsdauer beruhen (Kneer/Schindler,
Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und
Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Die
Migrationsbehörden haben ihr Ermessen in diesem Sinne einzelfallbezogen
auszuüben und bei ihrem Widerrufsentscheid auf nach dem 1. Januar 2019
fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen. Sie
dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und
in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (BGer 2C_96/2021 und 2C_536/2021, je vom 19. Oktober
2021 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 133 II 97 E. 4 S. 101; BGE 122 II 148 E. 2a
S. 151; BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3).
4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,
dass der Rekurrent seit Dezember 2006 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe
abhängig sei und per 2. Juni 2022 einen Saldo von CHF 218’705.90 aufgewiesen
habe, was ohne weiteres als erheblicher Leistungsbezug zu qualifizieren sei.
Seit seinem Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 21.
Dezember 2018 sei der Rekurrent durchgehend und somit seit viereinhalb Jahren
von der Sozialhilfe unterstützt worden, was er mit seiner fehlenden
Arbeitsfähigkeit wegen gesundheitlicher Probleme begründet habe. Den IV-Akten könne
entnommen werden, dass sein Gesuch mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom
2. Oktober 2019 und die dagegen erhobene Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. März
2020 rechtskräftig abgewiesen worden seien. Seither sei bei der IV-Stelle
Basel-Stadt kein Verfahren mehr hängig. Gleichwohl sei der Rekurrent weiterhin
der Auffassung, dass ihm trotz dieser rechtskräftigen invalidenrechtlichen
Entscheide die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit und damit die selbständige
Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden
nicht möglich sei. Es bestehe somit die konkrete Gefahr, dass der Rekurrent
auch zukünftig seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten und weiterhin von
der Sozialhilfe abhängig sein werde, weshalb der Rekurrent auch den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfülle.
4.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
geltend, selbst das Migrationsamt habe in einem Zusatzblatt zum
Verfügungsrapport (vgl. Zusatzblatt Verfügungsrapport, act. 9 S. 143 ff.) festgehalten,
dass der Sozialhilfebezug zumindest seit Mitte 2019 nicht mehr als
selbstverschuldet zu betrachten sei. Er habe seitens der IV-Stelle in Folge
fehlender Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsbemühungen erbringen müssen und habe
mit der Sozialhilfe kooperiert. Die Vorinstanz halte in diesem Rapport auch
selbst fest, dass eine IV-Rente und damit der Bezug von Ergänzungsleistungen im
Bereich des Möglichen liege, was aber zurzeit noch nicht definitiv feststehe,
da die Abklärungen noch hängig seien.
Im genannten Zusatzblatt Verfügungsrapport ist per 27. April
2020 zwar entsprechend der Behauptung des Rekurrenten festgestellt worden, dass
sein Sozialhilfebezug zumindest seit Mitte 2019 nicht mehr als
selbstverschuldet zu betrachten sei, da er auch seitens der IV-Stelle keine
Arbeitsbemühungen erbringen müsse und mit der Sozialhilfe kooperiere.
Gleichzeitig wird darin aber auch festgestellt, dass er gemäss dem letzten
Arztzeugnis seit Februar 2020 wieder arbeitsfähig und es ihm zumutbar sei, sich
beruflich wieder einzugliedern. Mit Empfehlung vom 22. Oktober 2020 ist daher
festgestellt worden, dass er in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei. Dass die Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen mehr von ihm verlange, bedeute
nicht, dass er auch in ausländerrechtlicher Hinsicht davon befreit sei, sich
wirtschaftlich zu integrieren.
Gemäss den vorliegenden ärztlichen Unterlagen leidet der
Rekurrent seit Jahren an andauernden lumbalen Rückenschmerzen mit beginnenden
degenerativen Veränderungen. Seit Anfang 2019 erfolgte eine Schmerzverstärkung
mit zunehmenden Schulterschmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit
links (Bericht [...], act. 9 S. 76 f.). Arztzeugnisse, welche dem Rekurrenten –
zumindest in Bezug auf die bisher ausgeübte Arbeitstätigkeit – eine
Arbeitsunfähigkeit attestieren, liegen aber nur mit Wirkung bis zum 3. Mai 2020
(vgl. Arztzeugnis Dr. med. [...] vom 25. Oktober 2019 [act. 9 S. 67],
Arztzeugnis [...] vom 20. Dezember 2019 [act. 9 S. 74] und Arztzeugnisse Dr. [...]
vom 16. Januar, 12. Februar, 24. März 2020 [act. 9 S. 75, 109 f.]) und infolge
eines Unfalls vom 25. September bis zum 17. Oktober 2021 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis
Dr. med. [...] vom 1. Oktober 2021, Beilage 2 zur Rekursbegründung im vorinstanzlichen
Verfahren, act. 8 S. 28) vor. Wie von der IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung
vom 2. Oktober 2019 festgestellt und vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 16. März 2020 bestätigt wurde, liegen beim Rekurrenten jedoch
keine IV-relevanten Diagnosen vor. In einer leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit, ohne bodennahes Arbeiten ist der Rekurrent zu 100 % arbeitsfähig
(vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht vom 16. März 2020 E. 4.1-4.3, act.
8 S. 70 f.). Mit Bericht der [...] vom 12. Januar 2021 wird am ehesten von
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
ausgegangen, wobei sich psychosoziale Stressfaktoren wie Arbeitslosigkeit, die
schwierige finanzielle Situation und der Tod der Mutter sowie eine mögliche
depressive Entwicklung schmerzverstärkend auswirkten (Beilage 1 zur
Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, act. 8 S. 26 f.). Weiter wird
darin berichtet, dass der Rekurrent in psychiatrischer Therapie sei, ohne dass
er entsprechende Belege oder aus dieser Fachsicht begründete Arztzeugnisse
eingereicht hätte. Dies ist offensichtlich auch im IV-Verfahren nicht erfolgt
(vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht vom 16. März 2020, E.5.2.2, act. 8 S.
66 ff.)
Schliesslich weist der Rekurrent selber darauf hin, dass er
per 1. September 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden als Bauarbeiter bei der Firma B____ AG
in Zürich aufgenommen habe (act. 6; act. 12/2). Dies muss erstaunen, handelt es
sich dabei doch um eine belastende, wenn auch lediglich teilzeitliche
Arbeitstätigkeit, während ihm bisher bloss für eine adaptierte Tätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht
vom 16. März 2020 E. 4.3, act. 8 S. 71).
Der Rekurrent übt somit erst seit September 2022 eine
Erwerbstätigkeit aus, obwohl bereits mit dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 16. März 2020 die Feststellung der IV-Stelle
Basel-Stadt bestätigt wurde, wonach der Rekurrent in einer adaptierten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Vor diesem Hintergrund muss sein weiterer
Bezug von Sozialhilfeleistungen als selbstverschuldet gewertet und zudem
befürchtet werden, dass der Rekurrent auch in Zukunft seine Arbeitsfähigkeit
nicht regelmässig ausschöpfen wird. Es muss daher auch weiterhin damit
gerechnet werden, dass er von der Sozialhilfe wird unterstützt werden müssen.
4.4 Daraus folgt mit den Erwägungen der
Vorinstanz, dass auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
erfüllt ist.
5.
5.1 Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs.
1 lit. b und lit. c AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts
mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen
(Zünd/Arquint Hill, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel
2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377 E. 4.3 ff.
S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9.
Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des
Rekurrenten aus der Schweiz verhältnismässig sind.
5.2 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf diese
Interessenabwägung, dass der inzwischen 22 Jahre währende Verbleib des
Rekurrenten in der Schweiz einer langen Aufenthaltsdauer entspreche, eine
solche aber für sich alleine keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu
begründen vermöge. Er habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in
Serbien verbracht und sei mit den dortigen sprachlichen und kulturellen
Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Er sei während seines Aufenthalts
in der Schweiz regelmässig nach Serbien gereist. Während er nach seinen eigenen
Angaben im Zeitraum von circa 2012 bis 2014 etwa sechs bis sieben Mal pro Jahr
jeweils für vier bis fünf Tage Serbien besucht habe (vgl. act. 9 S. 187), reise
er seit 2016 mindestens einmal pro Jahr in seine Heimat (act. 9 S. 222 f.; Schreiben
des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 9. Januar 2019 act. 9 S. 8; Schreiben
des Rekurrenten an die IV-Stelle Basel-Stadt, IV-Akten. Dokument 27, S. 4;
act. 8 S. 91, Schreiben der Sozialhilfe an das JSD vom 13. Juni 2022 [Datum
Posteingang], act. 8 S. 249). In Serbien lebten auch der Vater und der
Bruder des Rekurrenten sowie seine Schwester mit deren Familie, bei denen er
während seinen Besuchen in Serbien weile und mit denen ihn ein regelmässiger
telefonischer Kontakt verbinde. Seine Familie könne ihm daher bei seiner
Reintegration in Serbien zur Seite stehen und ihm dabei behilflich sein.
Auch das gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte Privatleben des Rekurrenten stehe seiner
Rückkehr nach Serbien nicht entgegen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von rund zehn Jahren könne zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die
sozialen Beziehungen eines Ausländers in der Schweiz so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (vgl. BGE 144 I 266
E. 3.9). Im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten und die Integration
auch nach einem Aufenthalt von zehn Jahren zu wünschen übriglassen. Aufgrund seiner
hohen Schulden und seines erheblichen Sozialhilfebezugs sei er in der Schweiz
ungenügend integriert. Aus den Akten werde auch nicht ersichtlich, dass er über
enge soziale Beziehungen in der Schweiz verfüge. Er substantiiert das von ihm behauptete
vorhandene soziale Netzwerk in keiner Weise.
Seine gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr des
Rekurrenten nach Serbien ebenfalls nicht entgegen. Gemäss dem vom Bereich BdM
eingeholten (vgl. act. 9 S. 83 f.) Bericht des Staatssekretariats für Migration
(SEM) vom 22. April 2020 (act. 9 S. 139 ff.) könnten im Regionalspital [...] die
Kontrolluntersuchungen sowie die Physiotherapie für das beim Rekurrenten
diagnostizierte Beschwerdebild durchgeführt werden. Auch die vom Rekurrenten
benötigten Medikamente seien verfügbar oder könnten durch verfügbare Generika
ersetzt werden. Die Erkrankungen des Rekurrenten können daher auch in Serbien
weiter behandelt werden. Auch die Kostendeckung der weiteren Behandlung und
Medikation scheine in Serbien gewährleistet zu sein. In Serbien besteht die
Möglichkeit über den Arbeitgeber oder den Staat eine Krankenversicherung
abzuschliessen (vgl. Bericht des SEM vom 17. Mai 2017; Focus Serbien,
Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien; nachfolgend: Bericht
SEM; Ziffer 8, S. 28 f.; abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html).
Zudem seien bestimmte Personengruppen und Personen mit bestimmten
Krankheitsbildern gemäss serbischem Recht gesetzlich krankenversichert. Dazu
zählten auch Personen mit chronischen Krankheiten wie Infektionskrankheiten,
wozu Hepatitis B zählen dürfte (vgl. Bericht SEM, Ziffer 8.1, S. 28). Die
Kostendeckung durch die obligatorische Krankenversicherung betrage dabei je
nach Art der medizinischen Behandlung zwischen 65 und 100% (vgl. Bericht SEM,
Ziffer 8.2, S. 29). Serbische Staatsangehörige, welche nach einem
Auslandsaufenthalt nach Serbien zurückkehrten, würden dabei bezüglich der
medizinischen Versorgung gleichbehandelt wie in Serbien lebende Patienten.
Ebenso könnten mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen
der neusten Generation, in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet
werden (vgl. Bericht SEM, Ziffer 8.2, S. 27). Zusammenfassend könne somit
festgestellt werden, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Rekurrenten seiner
Rückkehr nach Serbien nicht entgegenstünden.
Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass ihm die in der
Schweiz erworbene Berufserfahrung und die erworbenen Grundkenntnisse in der
deutschen Sprache bei der Stellensuche in Serbien von Nutzen sein würden und er
seinen Lebensunterhalt in Serbien werde selbständig bestreiten können. Soweit ihm
dies etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht gelingen sollte, könne auch
beim serbischen Sozialversicherungssystem um Ausrichtung einer Invalidenrente
oder von Sozialhilfeleistungen ersucht werden (vgl. Bericht SEM; Ziffer 8.4, S.
29 f.).
Zusammenfassend kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass
die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung aufgrund der ungenügenden wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen
Integration sowie der Möglichkeit sich in seinem Heimatland erneut integrieren
zu können, trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz, nicht überwiegen
würden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die
damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz seien daher verhältnismässig und
zumutbar.
5.3 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt
sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht auseinander und bestreitet sie auch
nicht. Er macht alleine in unsubstantiierter Weise geltend, dass seine Wegweisung
nach seiner über 22-jährigen Aufenthaltsdauer unverhältnismässig und eine
soziale und wirtschaftliche Integration in seiner Heimat aufgrund seines Alters
nicht möglich sei. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser
Beurteilung durch die Vorinstanz fehlen, weshalb darauf abgestellt werden kann
(vgl. § 18 VRPG). Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.
6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Er beantragt mit
seinem Rekurs allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1, 138 III 217 E.
2.2.4, 133 III 614 E. 5); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Vorliegend hat der Rekurrent den schlüssigen Erwägungen der
Vorinstanz mit seiner Rekursbegründung kaum erhebliche Einwände
entgegengehalten. Immerhin hat sich die Situation aufgrund seiner neue
Erwerbstätigkeit leicht verändert. Zu seinen Gunsten kann die
Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels daher gerade noch verneint und ihm die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Gerichtsgebühr geht daher
zu Lasten des Staates und dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden
Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es
unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Sein angemessener
Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint dabei nicht zuletzt auch
mit Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte Vertretung ein
Aufwand von acht Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Hinzu kommen die pauschalierten
Auslagen gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) von
CHF 48.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.