Lexipedia

Entscheid

VD.2022.149

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

29. Dezember 2022Deutsch34 min

Aarau vom 29. August 2011 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.149

URTEIL

vom 29. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne

Renaud

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel Bechtolsheim

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. Juni 2022

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der serbische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1967 (nachfolgend:

Rekurrent), reiste nach seiner Heirat mit einer in der Schweiz lebenden

Landsfrau am 1. Januar 2000 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein,

wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Der

Kanton Aargau gewährte ihm am 4. November 2004 die Niederlassungsbewilligung.

Nach seinem Umzug nach Basel liess er sich am 25. Dezember 2006 in Serbien von

seiner Ehefrau scheiden.

Seit dem 1. Dezember 2006 wird der Rekurrent mit Unterbrüchen

von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums

Aarau vom 29. August 2011 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

3. März 2011 wurde er unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und

Raufhandels respektive fahrlässiger Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu

bedingten Geldstrafen verurteilt.

Mit Informationsschreiben vom 1. März 2010 stellte das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich

BdM) gegenüber dem Rekurrenten fest, dass er seinen finanziellen

Verpflichtungen nicht nachkomme und forderte ihn auf, diese zu erfüllen. Mit

Schreiben vom 15. April 2011 erkundigte sich der Bereich BdM beim Rekurrenten

über dessen Unterstützung durch die Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011

wurde er aufgrund seiner Verschuldung und des Strafbefehls verwarnt und ihm ein

Widerruf der Bewilligung angedroht. Mit Schreiben vom 6. November 2014 und

5. Januar 2015 wurde er vom Bereich BdM erneut aufgrund seiner

Verschuldung angeschrieben und aufgefordert, neue Schulden zu verhindern und

Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen. In der Folge stellte der

Bereich BdM mit Schreiben vom 26. Januar 2016 fest, dass seine Verschuldung

weiter angestiegen ist und wies ihn erneut an, eine Schuldenberatungsstelle

aufzusuchen. Nach weiteren Erkundigungen verwarnte der Bereich BdM den

Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 aufgrund seiner Verschuldung

und dem Bezug von Sozialhilfe. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2.

Oktober 2019 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16.

März 2020 wurde sein Antrag auf Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

abgewiesen.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der

Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom 30.

August 2021 und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD)

mit Entscheid vom 21. Juni 2022 ab, gewährte dem Rekurrenten aber die

unentgeltliche Prozessführung.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4.

Juli 2022 erhobene Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 7. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt

zum Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 4. August 2022 beantragt der

Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs

BdM vom 30. August 2021 sowie des Entscheides des JSD vom 21. Juni 2022 und die

Belassung der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung. Weiter beantragt er die

unentgeltliche Prozessführung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 8.

September 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der

Rekurrent mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 repliziert. Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 7. Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der

vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber

hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom

21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind

bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183

vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,

VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen

Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Massgebend für die Bestimmung des

intertemporal anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.

Vorliegend wurde das Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai 2019 eingeleitet. In

diesem Zeitpunkt wurde dem Rekurrenten erstmals das rechtliche Gehör zu dem in

Aussicht gestellten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Zu Recht

wird daher nicht bestritten, dass das am 16. Dezember 2016 revidierte, auf den 1.

Januar 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zur Anwendung kommt.

2.

Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

des Rekurrenten und damit seine Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG einerseits

auf den Widerrufsgrund eines in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder

einer solchen Gefährdung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützt.

Anderseits hat sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den

Widerrufsgrund der erheblichen Angewiesenheit auf Sozialhilfe gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG gestützt.

3.

3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere dann ausgegangen

werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit.

b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE, SR 142.201]). Dabei genügt eine Verschuldung oder Schuldenwirtschaft für

sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die

Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein

(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober

2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit

oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGE 137 II 297

E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2, mit Hinweisen; 2C_573/2019

vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund

erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung

migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten

berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist,

dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person

auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig

Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei

ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein

keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu

tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder

der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur

Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene

Person trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer

2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.

3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, mit

weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt

in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes primär der Behörde. Die

Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an

der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die

Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E.

5.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).

Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage

sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet

haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige

Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen

Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand

als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3,

mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4).

Dies ändert aber nichts daran, dass die Behörden die objektive Beweislast für die

Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung tragen

(BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März

2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

3.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt

verweist die Vorinstanz auf den vom Bereich BdM nach diesbezüglich mehrfacher

Mahnung und Verwarnung festgestellten Stand der Verschuldung per August 2021 im

Betrag von CHF 183'356.30, welcher trotz seiner zehnjährigen Unterstützung

durch die Sozialhilfe angewachsen sei. Der Rekurrent mache diesbezüglich

geltend, dass es sich bei seinen Schulden «lediglich um Krankenkassenprämien

sowie um nicht bezahlte Forderungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt» handle

und die Sozialhilfe es unterlassen habe, rechtzeitig für die

Krankenkassenprämie einen Dauerauftrag einzurichten. Er hätte aufgrund seiner

beschränkten Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen nicht gewusst, dass er

für deren Bezahlung hätte sorgen müssen. Seine Steuerschulden würden auf

amtlichen Einschätzungen beruhen, da er es unterlassen habe, jeweils

fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. Als Sozialhilfebezüger ohne Erwerbseinkommen

habe er gar keine Steuern zu bezahlen gehabt, weshalb die Steuerschulden ihm

nicht vorwerfbar seien.

Mit dieser Argumentation versuche der Rekurrent in geradezu

stossender Weise seine Schulden von nunmehr CHF 184'896.50 zu bagatellisieren. Auch

wenn Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln gemäss § 25 Abs. 1 lit.

f des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 12. April

2000 (StG, SG 640.100) nicht zu versteuern seien, entbinde dies den Rekurrenten

nicht von seiner Pflicht alles zu unternehmen, um den Steuerbehörden eine

vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Seine nach jeweils zweifachen

Mahnungen erfolgten amtlichen Einschätzungen mittels Ermessensveranlagungen schienen

in der Folge mangels Einsprache rechtskräftig geworden zu sein. Die geforderten

und geschuldeten Beträge seien daher in migrationsrechtlicher Sicht zu

berücksichtigende Schulden. Zudem habe der Rekurrent in den Jahren 2005, 2006,

2010, 2011, 2013, 2014, 2015 und 2017 ein steuerbares Erwerbseinkommen erwirtschaftet.

Schliesslich habe er auch nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung weiterhin keine Steuererklärung eingereicht (vgl. E-Mail der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt an das JSD vom 10. Juni 2022). Die

Forderungen seiner Krankenkasse begleiche der Rekurrent wohl seit dem Jahr

2010, mindestens aber seit 2012 beinahe durchgehend nicht. Auch in Zeiträumen,

in welchen er zum einen nicht von der Sozialhilfe unterstützt wurde und zum

anderen mit seiner Arbeitstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielte,

habe er die Forderungen der Krankenkasse nicht beglichen. Auch wenn es die

Sozialhilfe unterlassen habe, für die Krankenkassenprämien einen Dauerauftrag

einzurichten, sei er Vertragspartner der Krankenkasse geblieben und von dieser

wohl gemahnt worden. Spätestens dann sei zu erwarten gewesen, dass er sich bei

der Krankenkasse erkundigen würde, anstatt die Mahnungen zu ignorieren. Sein

Einwand, dass er mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut und ihm nicht

bewusst gewesen sei, dass er sich auch während des Sozialhilfebezuges um die

Begleichung seiner Krankenkassenprämien hätte kümmern müssen, sei schlicht

nicht zu hören. Er lebe seit dem Jahr 2000 in der Schweiz und es dürfe erwartet

werden, dass er sich bereits kurze Zeit nach seiner Wohnsitznahme mit den

hiesigen Lebensgrundlagen vertraut gemacht hätte. Dazu hätten auch der

Abschluss einer Krankenversicherung und die regelmässige Bezahlung der

entsprechenden Prämien gehört. Bei entsprechenden Unklarheiten wäre zu erwarten

gewesen, dass er sich an eine Beratungsstelle oder während der

Unterstützungsdauer an die Sozialhilfebehörde gewandt hätte.

Die primäre Nichtbezahlung der offenen Forderungen seiner Krankenkasse

und der Steuerbehörde des Kantons Basel-Stadt lege den Verdacht nahe, dass er

bei der Begleichung seiner Forderungen gezielt Prioritäten gesetzt habe und

gezielt nur jene Forderungen beglich, bei welchen er bei einer Nichtbegleichung

unmittelbare Konsequenzen zu befürchten hatte (bspw. Mietzins, Handyabonnement,

etc.), was für seine Planungsfähigkeit bezüglich seiner finanziellen Belange

und damit ebenfalls für eine mutwillige Verschuldung spreche.

Schliesslich sei der Rekurrent mehrfach verwarnt und mit

Informationsschreiben angehalten worden, seinen finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen. Dennoch seien seine Schulden kontinuierlich weiter angestiegen. Im

Zeitpunkt seiner Verwarnung vom 5. Januar 2015 habe er Schulden in der Höhe von

insgesamt CHF 123'970.40 aufgewiesen. Ein Jahr später seien seine Schulden

trotz dieser Verwarnung um CHF 18'175.35 auf einen Stand von CHF 142'145.75

angestiegen. Nach dem Informationsschreiben des Bereich BdM vom 26. Januar 2016

seien seine Schulden im Folgejahr wiederum um einen Betrag von CHF 11'025.80

gestiegen. Auch nach der erneuten Verwarnung durch den Bereich BdM vom 12.

Dezember 2017 seien seine Schulden im darauffolgenden Jahr um CHF 20'390.– angestiegen.

In der Folge habe sich die Zunahme der Schulden zwar im Zeitraum vom 17.

Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 verlangsamt, die Schulden hätten sich aber

weiter um CHF 9'794.70 erhöht. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch

den Bereich BdM am 22. Februar 2021 habe die Verschuldung bis zum Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung nur noch marginal zugenommen, was jedoch

als verfahrensmotivierte Anstrengung zu werten sei. Trotz mehrfacher

Aufforderung eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, habe er dies bis heute

unterlassen. Dies zeuge von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des

Rekurrenten. Er habe dabei verkannt, dass es bei einer Schuldenberatung auch um

das Erstellen einer Budgetplanung zur Verhinderung weiterer Schulden gehe. Auch

sein gesundheitlicher Zustand könne das unterlassene Aufsuchen einer

Schuldenberatungsstelle nicht rechtfertigen. So sei ihm doch gemäss

rechtskräftigen Feststellungen in invalidenrechtlicher Hinsicht die Ausübung

einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 100% und damit auch das

Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle möglich gewesen.

Die Vorinstanz hielt dem Rekurrenten zwar zugute, dass

während seinen Arbeitstätigkeiten teilweise Lohnpfändungen bestanden hätten. Mit

diesen Lohnpfändungen hätten seine Schulden aber nicht in nennenswertem Umfang getilgt

werden können.

Aus den dargelegten Umständen schloss die Vorinstanz unter

Berücksichtigung der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der Höhe der Schulden

und den nicht ausreichenden Bemühungen des Rekurrenten zum Schuldenabbau, dass er

mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen

nicht nachgekommen sei und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfülle.

3.3

3.3.1 Mit seiner Rekursbegründung verweist der

Rekurrent erneut darauf, dass seine nichtbezahlten Steuerschulden auf amtlichen

Einschätzungen beruhten, weil er seiner Mitwirkungspflicht im

Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen sei. Auch wenn diese

«formaljuristisch» in Rechtskraft erwachsen seien, müsse hier eine

differenzierte Betrachtung erfolgen. Vorgeworfen werden könne ihm allein die

Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, nicht aber seine Schulden, weshalb diese

keinen Ausweisungsgrund bilden dürfen.

Darin kann ihm

nicht gefolgt werden. Der Rekurrent musste seit seinem Zuzug nach Basel ab 2005

immer amtlich eingeschätzt werden, hat also nie eine Steuererklärung abgegeben.

Es bestehen offene Steuerforderungen für die Steuerjahre 2004 bis 2017 in der

Höhe von CHF 73'430.20 (Bestätigung Steuerverwaltung, act. 9 S. 58 ff.).

Die über Jahre pflichtwidrig unterlassene Einreichung von Steuererklärungen ist

für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur insoweit kausal gewesen, als die

Steuern bei Veranlagung im ordentlichen Verfahren gestützt auf

Steuererklärungen des Rekurrenten wohl tiefer ausgefallen wären. Soweit die

Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer als bei ihrer Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) veranlagt worden

wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse

qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden. Insoweit

entsprechen die Steuern dennoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen und der

Staat hätte wohl einen niedrigeren Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der

Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies könnte

bei der Interessenabwägung im Grundsatz zwar Berücksichtigung finden und das

mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse relativieren

(vgl. VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2). Der Rekurrent

unterlässt es aber, auf den Einwand der Vorinstanz einzugehen, wonach er

aufgrund seiner partiellen Arbeitstätigkeit sehr wohl nicht nur formell, sondern

auch materiell steuerpflichtig gewesen ist. So ergibt sich aus dem

Individuellen Konto des Rekurrenten bei der Ausgleichskasse, dass er in den

Jahren 2005, 2006 und 2010 ein Erwerbseinkommen von insgesamt über CHF 50'000.–

erzielt hat (act. 8 S. 41). Zudem ist der Rekurrent mit den Schreiben vom 6.

November 2014 (act. 9 S. 392), 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember

2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9

S. 219) und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) aufgefordert worden, mit einer

Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, welche ihm auch in Bezug auf die

Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren unterstützend zur

Seite hätte stehen können.

3.3.2 Weiter

hält der Rekurrent daran fest, dass seine Schulden gegenüber der Krankenkasse

grösstenteils deshalb entstanden seien, weil die Sozialhilfe es unterlassen

habe, rechtzeitig einen Dauerauftrag einzurichten und für den direkten Abzug

von den Sozialhilfeleistungen besorgt zu sein. Er anerkennt zwar, dass er die

Krankenkassenprämien auch während seiner Erwerbstätigkeit nicht bezahlt hat, macht

jedoch für diesen Zeitraum die damalige Möglichkeit geltend,

Prämienverbilligungen zu beantragen, sodass die Schulden weniger hoch

ausgefallen wären. Aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der hiesigen

Verhältnisse habe er von dieser Möglichkeit nicht profitieren können, was «zumindest

verständlich und nicht vorwerfbar» sei.

Auch darin kann

dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2015

(act. 9 S. 192) wurde dem Rekurrenten vom Bereich BdM explizit empfohlen, das

Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder

Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren. Darauf wurde er mit Schreiben

vom 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217) und 17.

Januar 2017 (act. 9 S. 219) wie auch bei einem vereinbarten Termin vom 26.

Januar 2016 (Aktennotiz vom 26. Januar 2016, act. 9 S. 216) explizit erneut

aufmerksam gemacht. Das entsprechende Informationsschreiben vom 26. Januar 2016

hat er denn auch selber unterzeichnet (act. 9 S. 217). Aufgrund dieser

jahrelangen behördlichen Unterstützung kann sich der Rekurrent offensichtlich

nicht auf eine Unbeholfenheit bezüglich der hiesigen Verhältnisse berufen.

Vielmehr hat er sich offensichtlich um die Bezahlung der Krankenkassenprämien foutiert.

Auch der unterbliebene Direktabzug durch die Sozialhilfe vermag ihn nicht zu

entlassen. Hätte sich der Rekurrent, wie vom Bereich BdM verlangt, an eine

Schuldenberatungsstelle gewandt, hätte diese Unterlassung sofort bereinigt

werden können. Indem er auch diese Weisung missachtet hat, hat er auch diese

Unterlassung der Sozialhilfe selber zu verantworten. Der Rekurrent geht denn

auch nicht auf den Vorhalt der Vorinstanz ein, dass er aufgrund der laufenden

Betreibungen und Zwangsvollstreckungsmassnahmen seiner Krankenkasse regelmässig

Anlass gehabt habe, sich um die Bezahlung seiner Krankenkassenschulden zu

kümmern (vgl. dazu Kontoauszug […] vom 15. Februar 2019, act. 9 S. 30).

3.3.3 Schliesslich

stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die Schuldenzunahme vom 17.

Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 um «nicht einmal CHF 10'000.– […]

zweifellos keine massive Zunahme» darstelle, welche ihm ausländerrechtlich

vorwerfbar sei.

Damit verkennt

er, dass diese Zunahme nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der

gesamten Verschuldung und insbesondere den gestützt darauf erfolgten

Verwarnungen vom 5. Mai 2011 (act. 9 S. 165 f.) und vom 12. Dezember 2017 (act.

9 S. 49 f.) sowie der zahlreichen Mahnungen und Nachfragen bezüglich einer

Schuldenregulierung im Rahmen der Aufenthaltsprüfung mit den Schreiben vom 6. November

2014 (act. 9 S. 392),

5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015

(act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S.

219)

und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) zu beurteilen ist. Trotz all

dieser Ermahnungen und Verwarnungen ist auch nach dem Schreiben vom 17.

Dezember 2019 keine wesentliche Besserung eingetreten. Der Rekurrent macht denn

auch keine Anhaltspunkte geltend, welche die Mutwilligkeit dieser weiteren

Verschuldung in Frage stellten könnten (vgl. oben E. 1.3 und 3.1 i.f.). Es kann

daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Die weitere Verschuldung erscheint zudem umso mutwilliger, als der

Rekurrent in diesem Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, sodass

ihm ausreichende Mittel zur Deckung seines Bedarfs unter Einschluss der

Krankenkassenforderungen zur Verfügung gestanden sind. Hinzu kommt, dass der

Rekurrent wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nicht substantiiert,

weshalb ihm dies nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen

wäre. Er macht zwar geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten

Wochen «erfreulicherweise wieder so weit verbessert» hätte, belegt diese

Veränderung aber in keiner Weise. Mit einer früheren Arbeitstätigkeit hätte er

aber auch eine Sanierung seiner Finanzen angehen und die Entstehung weiterer

Schulden verhindern können.

3.4 Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher

festzustellen, dass der Widerrufstatbestand eines schwerwiegenden Verstosses

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs.

1 lit. b AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist. Indem der Rekurrent

sich über Jahrzehnte hinweg trotz zahlreicher behördlicher Mahnungen und

Verwarnungen überhaupt nicht um die Bezahlung seiner Steuern und

Krankenkassenschulden gekümmert und diese – entsprechend der Schlussfolgerung

der Vorinstanz – offensichtlich zur Verbesserung seines sonstigen finanziellen

Spielraums unbeachtet liess und sich auch nicht um eine Vermeidung ihrer

Entstehung gekümmert hat, hat sich der Rekurrent mutwillig in

unbestrittenermassen erheblichem Umfang verschuldet.

4.

4.1

4.1.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die

zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und

in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in

Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der

Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt,

wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.

Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer

2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E.

3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016

E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).

4.1.2 Vorliegend ist in intertemporalrechtlicher

Hinsicht zu beachten, dass sich der Rekurrent seit dem 1. Januar 2000 in der

Schweiz aufhält. Der Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden

Fassung sah vor, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und

Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss

in der Schweiz aufgehalten haben, nicht aufgrund eines Sozialhilfebezuges

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden kann. Diese Regelung ist in

Art. 63 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung gestrichen worden.

Auf die entsprechende intertemporale Problematik gingen weder die Vorinstanz

noch der Rekurrent weiter ein. Personen, welche die Integrationskriterien nach

diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllen, etwa indem sie Sozialhilfe beziehen,

riskieren daher trotz einer über 15-jährigen Anwesenheit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und können sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und

Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes berufen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Es besteht allein

eine Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, die neue Rechtslage

verfassungskonform umzusetzen und für eine schonende Rechtsänderung zu sorgen.

Dies schliesst aber nicht aus, dass auch die Bewilligung von langjährig

Niedergelassenen widerrufen wird, entsprach dies doch dem Willen des

Gesetzgebers. Eine solche Rückstufung sollte aber im Wesentlichen aufgrund von

Ereignissen erfolgen, die sich nach dem 1. Januar 2019 ereignet haben, und auf

einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der bisherigen

Aufenthaltsdauer beruhen (Kneer/Schindler,

Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und

Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Die

Migrationsbehörden haben ihr Ermessen in diesem Sinne einzelfallbezogen

auszuüben und bei ihrem Widerrufsentscheid auf nach dem 1. Januar 2019

fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen. Sie

dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und

in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (BGer 2C_96/2021 und 2C_536/2021, je vom 19. Oktober

2021 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 133 II 97 E. 4 S. 101; BGE 122 II 148 E. 2a

S. 151; BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3).

4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen,

dass der Rekurrent seit Dezember 2006 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe

abhängig sei und per 2. Juni 2022 einen Saldo von CHF 218’705.90 aufgewiesen

habe, was ohne weiteres als erheblicher Leistungsbezug zu qualifizieren sei.

Seit seinem Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 21.

Dezember 2018 sei der Rekurrent durchgehend und somit seit viereinhalb Jahren

von der Sozialhilfe unterstützt worden, was er mit seiner fehlenden

Arbeitsfähigkeit wegen gesundheitlicher Probleme begründet habe. Den IV-Akten könne

entnommen werden, dass sein Gesuch mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom

2. Oktober 2019 und die dagegen erhobene Beschwerde an das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. März

2020 rechtskräftig abgewiesen worden seien. Seither sei bei der IV-Stelle

Basel-Stadt kein Verfahren mehr hängig. Gleichwohl sei der Rekurrent weiterhin

der Auffassung, dass ihm trotz dieser rechtskräftigen invalidenrechtlichen

Entscheide die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit und damit die selbständige

Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden

nicht möglich sei. Es bestehe somit die konkrete Gefahr, dass der Rekurrent

auch zukünftig seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten und weiterhin von

der Sozialhilfe abhängig sein werde, weshalb der Rekurrent auch den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfülle.

4.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent

geltend, selbst das Migrationsamt habe in einem Zusatzblatt zum

Verfügungsrapport (vgl. Zusatzblatt Verfügungsrapport, act. 9 S. 143 ff.) festgehalten,

dass der Sozialhilfebezug zumindest seit Mitte 2019 nicht mehr als

selbstverschuldet zu betrachten sei. Er habe seitens der IV-Stelle in Folge

fehlender Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsbemühungen erbringen müssen und habe

mit der Sozialhilfe kooperiert. Die Vorinstanz halte in diesem Rapport auch

selbst fest, dass eine IV-Rente und damit der Bezug von Ergänzungsleistungen im

Bereich des Möglichen liege, was aber zurzeit noch nicht definitiv feststehe,

da die Abklärungen noch hängig seien.

Im genannten Zusatzblatt Verfügungsrapport ist per 27. April

2020 zwar entsprechend der Behauptung des Rekurrenten festgestellt worden, dass

sein Sozialhilfebezug zumindest seit Mitte 2019 nicht mehr als

selbstverschuldet zu betrachten sei, da er auch seitens der IV-Stelle keine

Arbeitsbemühungen erbringen müsse und mit der Sozialhilfe kooperiere.

Gleichzeitig wird darin aber auch festgestellt, dass er gemäss dem letzten

Arztzeugnis seit Februar 2020 wieder arbeitsfähig und es ihm zumutbar sei, sich

beruflich wieder einzugliedern. Mit Empfehlung vom 22. Oktober 2020 ist daher

festgestellt worden, dass er in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

sei. Dass die Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen mehr von ihm verlange, bedeute

nicht, dass er auch in ausländerrechtlicher Hinsicht davon befreit sei, sich

wirtschaftlich zu integrieren.

Gemäss den vorliegenden ärztlichen Unterlagen leidet der

Rekurrent seit Jahren an andauernden lumbalen Rückenschmerzen mit beginnenden

degenerativen Veränderungen. Seit Anfang 2019 erfolgte eine Schmerzverstärkung

mit zunehmenden Schulterschmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit

links (Bericht [...], act. 9 S. 76 f.). Arztzeugnisse, welche dem Rekurrenten –

zumindest in Bezug auf die bisher ausgeübte Arbeitstätigkeit – eine

Arbeitsunfähigkeit attestieren, liegen aber nur mit Wirkung bis zum 3. Mai 2020

(vgl. Arztzeugnis Dr. med. [...] vom 25. Oktober 2019 [act. 9 S. 67],

Arztzeugnis [...] vom 20. Dezember 2019 [act. 9 S. 74] und Arztzeugnisse Dr. [...]

vom 16. Januar, 12. Februar, 24. März 2020 [act. 9 S. 75, 109 f.]) und infolge

eines Unfalls vom 25. September bis zum 17. Oktober 2021 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Dr. med. [...] vom 1. Oktober 2021, Beilage 2 zur Rekursbegründung im vorinstanzlichen

Verfahren, act. 8 S. 28) vor. Wie von der IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung

vom 2. Oktober 2019 festgestellt und vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 16. März 2020 bestätigt wurde, liegen beim Rekurrenten jedoch

keine IV-relevanten Diagnosen vor. In einer leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit, ohne bodennahes Arbeiten ist der Rekurrent zu 100 % arbeitsfähig

(vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht vom 16. März 2020 E. 4.1-4.3, act.

8 S. 70 f.). Mit Bericht der [...] vom 12. Januar 2021 wird am ehesten von

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

ausgegangen, wobei sich psychosoziale Stressfaktoren wie Arbeitslosigkeit, die

schwierige finanzielle Situation und der Tod der Mutter sowie eine mögliche

depressive Entwicklung schmerzverstärkend auswirkten (Beilage 1 zur

Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, act. 8 S. 26 f.). Weiter wird

darin berichtet, dass der Rekurrent in psychiatrischer Therapie sei, ohne dass

er entsprechende Belege oder aus dieser Fachsicht begründete Arztzeugnisse

eingereicht hätte. Dies ist offensichtlich auch im IV-Verfahren nicht erfolgt

(vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht vom 16. März 2020, E.5.2.2, act. 8 S.

66 ff.)

Schliesslich weist der Rekurrent selber darauf hin, dass er

per 1. September 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden als Bauarbeiter bei der Firma B____ AG

in Zürich aufgenommen habe (act. 6; act. 12/2). Dies muss erstaunen, handelt es

sich dabei doch um eine belastende, wenn auch lediglich teilzeitliche

Arbeitstätigkeit, während ihm bisher bloss für eine adaptierte Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht

vom 16. März 2020 E. 4.3, act. 8 S. 71).

Der Rekurrent übt somit erst seit September 2022 eine

Erwerbstätigkeit aus, obwohl bereits mit dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 16. März 2020 die Feststellung der IV-Stelle

Basel-Stadt bestätigt wurde, wonach der Rekurrent in einer adaptierten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Vor diesem Hintergrund muss sein weiterer

Bezug von Sozialhilfeleistungen als selbstverschuldet gewertet und zudem

befürchtet werden, dass der Rekurrent auch in Zukunft seine Arbeitsfähigkeit

nicht regelmässig ausschöpfen wird. Es muss daher auch weiterhin damit

gerechnet werden, dass er von der Sozialhilfe wird unterstützt werden müssen.

4.4 Daraus folgt mit den Erwägungen der

Vorinstanz, dass auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

erfüllt ist.

5.

5.1 Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs.

1 lit. b und lit. c AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts

mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen

(Zünd/Arquint Hill, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel

2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377 E. 4.3 ff.

S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9.

Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des

Rekurrenten aus der Schweiz verhältnismässig sind.

5.2 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf diese

Interessenabwägung, dass der inzwischen 22 Jahre währende Verbleib des

Rekurrenten in der Schweiz einer langen Aufenthaltsdauer entspreche, eine

solche aber für sich alleine keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu

begründen vermöge. Er habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in

Serbien verbracht und sei mit den dortigen sprachlichen und kulturellen

Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Er sei während seines Aufenthalts

in der Schweiz regelmässig nach Serbien gereist. Während er nach seinen eigenen

Angaben im Zeitraum von circa 2012 bis 2014 etwa sechs bis sieben Mal pro Jahr

jeweils für vier bis fünf Tage Serbien besucht habe (vgl. act. 9 S. 187), reise

er seit 2016 mindestens einmal pro Jahr in seine Heimat (act. 9 S. 222 f.; Schreiben

des Rekurrenten an den Bereich BdM vom 9. Januar 2019 act. 9 S. 8; Schreiben

des Rekurrenten an die IV-Stelle Basel-Stadt, IV-Akten. Dokument 27, S. 4;

act. 8 S. 91, Schreiben der Sozialhilfe an das JSD vom 13. Juni 2022 [Datum

Posteingang], act. 8 S. 249). In Serbien lebten auch der Vater und der

Bruder des Rekurrenten sowie seine Schwester mit deren Familie, bei denen er

während seinen Besuchen in Serbien weile und mit denen ihn ein regelmässiger

telefonischer Kontakt verbinde. Seine Familie könne ihm daher bei seiner

Reintegration in Serbien zur Seite stehen und ihm dabei behilflich sein.

Auch das gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte Privatleben des Rekurrenten stehe seiner

Rückkehr nach Serbien nicht entgegen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren könne zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die

sozialen Beziehungen eines Ausländers in der Schweiz so eng geworden sind, dass

es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (vgl. BGE 144 I 266

E. 3.9). Im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten und die Integration

auch nach einem Aufenthalt von zehn Jahren zu wünschen übriglassen. Aufgrund seiner

hohen Schulden und seines erheblichen Sozialhilfebezugs sei er in der Schweiz

ungenügend integriert. Aus den Akten werde auch nicht ersichtlich, dass er über

enge soziale Beziehungen in der Schweiz verfüge. Er substantiiert das von ihm behauptete

vorhandene soziale Netzwerk in keiner Weise.

Seine gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr des

Rekurrenten nach Serbien ebenfalls nicht entgegen. Gemäss dem vom Bereich BdM

eingeholten (vgl. act. 9 S. 83 f.) Bericht des Staatssekretariats für Migration

(SEM) vom 22. April 2020 (act. 9 S. 139 ff.) könnten im Regionalspital [...] die

Kontrolluntersuchungen sowie die Physiotherapie für das beim Rekurrenten

diagnostizierte Beschwerdebild durchgeführt werden. Auch die vom Rekurrenten

benötigten Medikamente seien verfügbar oder könnten durch verfügbare Generika

ersetzt werden. Die Erkrankungen des Rekurrenten können daher auch in Serbien

weiter behandelt werden. Auch die Kostendeckung der weiteren Behandlung und

Medikation scheine in Serbien gewährleistet zu sein. In Serbien besteht die

Möglichkeit über den Arbeitgeber oder den Staat eine Krankenversicherung

abzuschliessen (vgl. Bericht des SEM vom 17. Mai 2017; Focus Serbien,

Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien; nachfolgend: Bericht

SEM; Ziffer 8, S. 28 f.; abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html).

Zudem seien bestimmte Personengruppen und Personen mit bestimmten

Krankheitsbildern gemäss serbischem Recht gesetzlich krankenversichert. Dazu

zählten auch Personen mit chronischen Krankheiten wie Infektionskrankheiten,

wozu Hepatitis B zählen dürfte (vgl. Bericht SEM, Ziffer 8.1, S. 28). Die

Kostendeckung durch die obligatorische Krankenversicherung betrage dabei je

nach Art der medizinischen Behandlung zwischen 65 und 100% (vgl. Bericht SEM,

Ziffer 8.2, S. 29). Serbische Staatsangehörige, welche nach einem

Auslandsaufenthalt nach Serbien zurückkehrten, würden dabei bezüglich der

medizinischen Versorgung gleichbehandelt wie in Serbien lebende Patienten.

Ebenso könnten mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen

der neusten Generation, in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet

werden (vgl. Bericht SEM, Ziffer 8.2, S. 27). Zusammenfassend könne somit

festgestellt werden, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Rekurrenten seiner

Rückkehr nach Serbien nicht entgegenstünden.

Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass ihm die in der

Schweiz erworbene Berufserfahrung und die erworbenen Grundkenntnisse in der

deutschen Sprache bei der Stellensuche in Serbien von Nutzen sein würden und er

seinen Lebensunterhalt in Serbien werde selbständig bestreiten können. Soweit ihm

dies etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht gelingen sollte, könne auch

beim serbischen Sozialversicherungssystem um Ausrichtung einer Invalidenrente

oder von Sozialhilfeleistungen ersucht werden (vgl. Bericht SEM; Ziffer 8.4, S.

29 f.).

Zusammenfassend kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass

die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an seiner

Wegweisung aufgrund der ungenügenden wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen

Integration sowie der Möglichkeit sich in seinem Heimatland erneut integrieren

zu können, trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz, nicht überwiegen

würden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die

damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz seien daher verhältnismässig und

zumutbar.

5.3 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt

sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht auseinander und bestreitet sie auch

nicht. Er macht alleine in unsubstantiierter Weise geltend, dass seine Wegweisung

nach seiner über 22-jährigen Aufenthaltsdauer unverhältnismässig und eine

soziale und wirtschaftliche Integration in seiner Heimat aufgrund seines Alters

nicht möglich sei. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser

Beurteilung durch die Vorinstanz fehlen, weshalb darauf abgestellt werden kann

(vgl. § 18 VRPG). Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.

6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Er beantragt mit

seinem Rekurs allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1, 138 III 217 E.

2.2.4, 133 III 614 E. 5); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3; VGE

VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

Vorliegend hat der Rekurrent den schlüssigen Erwägungen der

Vorinstanz mit seiner Rekursbegründung kaum erhebliche Einwände

entgegengehalten. Immerhin hat sich die Situation aufgrund seiner neue

Erwerbstätigkeit leicht verändert. Zu seinen Gunsten kann die

Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels daher gerade noch verneint und ihm die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Gerichtsgebühr geht daher

zu Lasten des Staates und dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden

Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es

unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Sein angemessener

Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint dabei nicht zuletzt auch

mit Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte Vertretung ein

Aufwand von acht Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Hinzu kommen die pauschalierten

Auslagen gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) von

CHF 48.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.