VD.2022.150
Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel
29. Dezember 2022Deutsch19 min
(JVA) Bostadel der Vollzugsbehörde mit, dass gestützt auf das Schreiben des Anstaltspsychiaters
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.150
URTEIL
vom 29. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 8. Juli 2022
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten
vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾
Jahren verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung für 10 Jahre
an. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung
vom 6. Dezember 2021 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____ den
vorzeitigen Strafvollzug. Am 24. Juni 2022 teilte die Justizvollzugsanstalt
(JVA) Bostadel der Vollzugsbehörde mit, dass gestützt auf das Schreiben des Anstaltspsychiaters
vom 21. Juni 2022 eine psychiatrische Indikation für eine Einweisung von A____
in eine Sicherheitsabteilung bestehe. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur beabsichtigten Versetzung in die Sicherheitsabteilung A verfügte der
Straf- und Massnahmenvollzug am 8. Juli 2022 die Einweisung A____s in erwähnte
Sicherheitsabteilung rückwirkend per 7. Juli 2022 für längstens sechs
Monate bis am 6. Januar 2023.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 8. Juli 2022
Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei wieder in den
Normalvollzug – vorzugsweise in eine andere Strafvollzugsanstalt – zu
versetzen. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 hat er seine Rekursanmeldung durch
seinen Rechtsvertreter wiederholen und um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen lassen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 20. Juli 2022 begründete
der Rekurrent seinen Rekurs. Am 10. August 2022 folgte die Rekursbegründung
seines Rechtsvertreters; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es
sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurrent für die
Dauer des Rekurses im Normalvollzug zu belassen. Hierzu nahm die
Strafvollzugsbehörde am 30. August 2022 Stellung und beantragte die
Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung des Rekurses. Mit
Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 beantragte die Strafvollzugsbehörde, der
Rekurs sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent
replizierte am 17. November 2022.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten in digitaler Form
ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt
(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.
April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat
denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ein Schreiben des
Anstaltspsychiaters, Dr. med. [...], vom 21. Juni 2022 erwogen, der Rekurrent
zeige in der JVA Bostadel sowohl im Vollzugsalltag als auch in der
psychiatrischen Visite ein forderndes, uneinsichtiges, unkooperatives und insgesamt
auffälliges Verhalten. Insbesondere sein drohendes und aggressives Auftreten
führe zu einer Gefährdung der Anstaltssicherheit. Zudem zeige er sich auch auf
der Beziehungsebene und für verbale Interventionen nicht zugänglich. Bereits im
Gefängnis Bässlergut sei er durch sein forderndes Verhalten, seine Konflikte
mit Mitgefangenen, wiederholte Arbeitsverweigerung sowie eine Drohung
aufgefallen. Vom Rekurrenten, der offensichtlich die Konflikte teilweise aktiv
herbeiführe, gehe ein hohes Eskalationspotential bis hin zu Delikten gegen Leib
und Leben aus. Eine Selbst- und Fremdgefährdung habe bei seiner Versetzung in
die JVA Bostadel überdies nicht ausgeschlossen werden können. Da es dem
Rekurrenten bislang nicht gelungen sei, sich im Normalvollzug einzugliedern,
würde sein Verbleib ein untragbares Risiko für die Mitgefangenen und das
Personal darstellen. Zur Sicherstellung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit
innerhalb der Vollzugseinrichtung und zur Verhinderung einer Fremdgefährdung
durch eine Gewalteskalation sei eine enge Überwachung und Betreuung des
Rekurrenten dringlich angezeigt. Diese könne im Sicherheitsvollzug A der JVA
Bostadel gewährleistet werden. Mildere Massnahmen – etwa eine Verlegung in eine
andere Anstalt – seien nicht geeignet, die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr
für Dritte wirksam zu verhindern (Verfügung p. 3).
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, die vom Gefängnispsychiater genannten Drohungen seien
nicht konkretisiert und im Übrigen bestritten. In seinem Schreiben vom 21. Juni
2022 führe der Gefängnispsychiater ganz allgemein aus, der Rekurrent würde
Drohungen aussprechen, welche eine Eskalation oder eine Gefährdung der
Sicherheit der Anstalt befürchten liessen. Es werde jedoch – auch auf Nachfrage
der Vollzugsbehörde vom 24. Juni 2022 – nicht ausgeführt, wann und gegenüber
wem sowie womit der Rekurrent konkret gedroht haben solle. In den Vollzugsakten
befänden sich keine Rapporte betreffend Drohungen. Die einzige aktenkundige
Drohung vom 2. Februar 2022 habe noch im Gefängnis Bässlergut stattgefunden und
sei mit einer Verwarnung geahndet worden. Da somit völlig unklar sei, ob er
tatsächlich gedroht habe und gegenüber wem, könne nicht der Schluss gezogen
werden, dass vom Rekurrenten eine Gefahr für irgendeine Person ausgehe. Die
Einweisung in die Sicherheitsabteilung, die einen massiven Eingriff in die
Freiheit des Betroffenen darstelle, sei allein gestützt auf das kurze, wenig
schlüssige und nachvollziehbare Schreiben des Psychiaters vom 21. Juni 2022
jedenfalls nicht gerechtfertigt und erscheine willkürlich (Rekursbegründung Ziff.
7 ff., Akten 9).
3.
3.1.1 Dem
Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass der
Rekurrent im Alltag und in der psychiatrischen Visite durch das Stellen von
Forderungen, mangelhafte Kooperation und Drohungen auffalle. Er sei
argumentativ nicht zugänglich und nicht in der Lage, in einen konstruktiven,
lösungsorientierten Dialog zu treten. Die Visite habe wegen zunehmender
Spannung mit Unwohlsein des Psychiaters abgebrochen werden müssen. Aus
psychiatrischer Sicht sei eine fehlende Bereitschaft, ev. Fähigkeit zur
Kooperation und ein erhebliches Aggressionspotential mit hoher
Eskalationsgefahr festzustellen, weshalb zur Sicherheit des Rekurrenten und
auch des Umfeldes eine Verlegung in eine andere Anstalt oder eine Versetzung
auf die Sicherheitsabteilung indiziert sei (Akten 8 S. 19).
3.1.2 Mit
E-Mail vom 24. Juni 2022 wurde die JVA Bostadel von der Strafvollzugsbehörde im
Zusammenhang mit der Prüfung einer Einweisung des Rekurrenten in die
Sicherheitsabteilung A um konkrete Informationen, insbesondere auch zu den
erwähnten Drohungen und der Art und Schwere der zu befürchtenden Eskalation
gebeten (Akten SVM Teil II p. 16). Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
3.1.3 Aus
dem Antrag der JVA Bostadel vom 7. Juli 2022 geht hervor, dass der Rekurrent am
14. April 2022 im Normalvollzug eingetreten sei, wobei er von Beginn an Mühe
gehabt habe, sich im Grosskollektiv einzufügen. Beim Eintritt sei in seinen
Effekten ein weisses Pulver eingezogen worden, welches jedoch nicht eindeutig
habe zugeordnet werden können, weshalb auf disziplinarische Massnahmen
verzichtet worden sei. Am 16. Mai 2022 sei ein Verstoss gegen die Tagesordnung
(Nichteinhaltung des Aufenthaltsorts) rapportiert worden, welcher mit einem
dreitägigen Zelleneinschluss sanktioniert worden sei. Eine weitere
Sanktionierung wegen eines gleichartigen Verstosses habe vom 3. bis 6. Juni
2022 stattgefunden. Am 28. Mai 2022 sei der Rekurrent vorsorglich in seiner
Zelle eingeschlossen worden, weil er in einer verbalen Auseinandersetzung mit
einem Mitgefangenen involviert gewesen sei. Am 10. Juni 2022 habe er gegen
das Rauchverbot verstossen, was mit einer Busse sanktioniert worden sei (vgl.
dazu Akten SMV Teil II, S. 20, 23, 29). Der Rekurrent sei überdurchschnittlich
oft beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden, wobei er wiederholt zu spät
gekommen sei und darauf angesprochen jeweils wütend reagiert habe. Schliesslich
habe der Rekurrent am Arbeitsplatz wegen zu langer Pausen ermahnt werden
müssen, wobei er sich nicht einsichtig gezeigt habe. Er habe aufgrund seiner
Probleme im Normalvollzug selbst einen Antrag auf eine stützende Therapie
eingereicht, welche bewilligt worden sei. In einem Schreiben vom 1. Juli 2022
schliesslich habe sich der Rekurrent auf ungebührliche Weise über die
Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes beschwert und behauptet, diese würden
lügen und seien fachlich nicht kompetent. Es werde aufgrund dieser Ausgangslage
eine Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A für sechs Monate
beantragt, wobei ein Wechsel in die Kleingruppe B frühestens nach Ablauf von
drei Monaten in der Sicherheitsabteilung A zu prüfen sei (Akten SMV Teil II S.
9 f.).
3.1.4 Aus
dem Vollzugsverlaufsjournal des Gefängnis Bässlergut geht hervor, der Rekurrent
sei am 2. Februar 2022 wegen einer Drohung verwarnt worden (Akten S. 12).
Zudem habe er am 28. März 2022 einen leichten Disput mit seinem Zellengenossen
ausgetragen und sich zwischen dem 3. Januar 2022 und dem 11. März 2022
wiederholt geweigert, an der obligatorischen Arbeit teilzunehmen. Weiter wurde
am 22. Februar 2022 vermerkt, das Verhalten des Rekurrenten sei sehr anstrengend
und fordernd (Akten SMV 8 S. 11-14).
3.1.5 Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Rekurrent am 7. Juli 2022 zu
Protokoll, er sehe den Sinn (der Verlegung) nicht (Akten SMV 8 S. 15).
3.2
3.2.1 Die
Versetzung einer gefangenen Person stellt weder eine Strafe noch eine
Disziplinarmassnahme dar, dennoch bedeutet sie zweifellos einen zusätzlichen
massiven Eingriff in die persönliche Freiheit einer gefangenen Person. Die
Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der
Justizvollzugsanstalt Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine
weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die
Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches
Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im
Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005
vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E.
3.1).
3.2.2
Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug
angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.
4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen
von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der
Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur
Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der
Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem
Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen Person,
angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel
Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden.
Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit
hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil
nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die
Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit
vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der
Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in
Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken
vor (vgl. dazu Brägger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die
Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und
Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006
(SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie
Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der
systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed
[zuletzt besucht am 15. Dezember 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt
30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022 (SSED
30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung,
wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist
(Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A
(Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED
30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential, welche die
Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient
eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der
Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres
aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar
sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).
3.2.3
Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet einen Sonderstatus,
respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind
die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,
soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des
Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,
alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte
(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung
betreffend die Einweisung in die Sicherheitsabteilung A dargelegt wurde, ist
eine Einweisung gemäss Ziffer 1 SSED 30.3 zum eigenen Schutz der eingewiesenen
Person oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder Selbstgefährdung),
bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung
innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen.
3.3
3.3.1 Drohendes
Verhalten geht mit einer Gefährdung der Mitinhaftierten und des Personals einher
und stellt zweifellos ein über die blosse Störung der Ruhe und Ordnung
hinausgehendes Sicherheitsrisiko dar. Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung
von sichernden Massnahmen ohne weiteres gerechtfertigt. Der Rekurrent
bestreitet die Drohungen. Zwar gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Mit
Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, muss aber für die Anordnung von
sichernden Massnahmen das fragliche Verhalten des Gefangenen nicht nachgewiesen
sein, vielmehr genügt es, dass dafür erhebliche Indizien vorliegen und die
Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen
(vgl. VGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf VD.2019.133
vom 23. Oktober 2019 E. 3.5).
3.3.2 Vorliegend
ist mit Blick auf die Akten erhärtet, dass sich der Rekurrent im Normalvollzug immer
wieder ungebührlich, renitent, uneinsichtig und unangepasst verhalten hat. So
geht aus dem Vollzugsprotokoll hervor, dass er wiederholt die obligatorische Arbeit
verweigerte. Hinzu kommen zwei Disziplinarverfügungen wegen Nichteinhaltung des
Aufenthaltsorts und eine weitere wegen unerlaubten Rauchens. Auch im Schreiben
des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 wird das Verhalten des Rekurrenten
als auffällig, fordernd und unkooperativ geschildert. Zudem stosse er Drohungen
aus, «welche eine Eskalation oder eine Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt
befürchten lassen» würden und «ein erhebliches Aggressionspotential mit hoher
Eskalationsgefahr» feststellen lasse, weshalb die Visite aufgrund zunehmender
Spannungen und Unwohlsein seitens des Psychiaters abgebrochen worden sei (Akten
SMV Teil II S. 19). Es wurde jedoch weder ausgeführt, womit der Rekurrent
gedroht habe, noch gegen wen sich seine Drohungen gerichtet haben sollen. Unklar
bleibt auch, auf welche Weise sich das Aggressionspotential des Rekurenten gezeigt
habe und aufgrund welcher konkreter Umstände der Psychiater zur Einschätzung
gelangte, es bestehe eine hohe Eskalationsgefahr. Zudem fehlen in den Akten –
namentlich im Vollzugsprotokoll – Einträge bzw. Disziplinarverfügungen betreffend
Drohungen oder drohendes Verhalten des Rekurrenten. Die einzige aktenkundige
Drohung datiert von Anfang Februar 2022 aus dem Gefängnis Bässlergut, wo sie
geahndet wurde. Insgesamt sind den Akten der JVA Bostadel keinerlei Indizien bezüglich
Drohungen seitens des Rekurrenten zu entnehmen. Der einzige Hinweis besteht im
Schreiben des Gefängnispsychiaters, der seine pauschale Aussage, der Rekurrent stosse
Drohungen auf, nicht konkretisiert.
3.3.3 Aus
den Akten geht somit zusammenfassend hervor, dass der Rekurrent seit seinem
Eintritt in die JVA Bostadel keineswegs ein problemloses Vollzugsverhalten
gezeigt hat. So habe er im Mai und Juni 2022 insgesamt dreimal diszipliniert
werden müssen (vgl. Disziplinarverfügungen der JVA Bostadel vom 18. Mai, 25.
Mai und 13. Juni 2022). Allerdings sei es um vergleichsweise leichte
Missachtungen der Hausordnung gegangen (Aufenthalt auf falscher Etage und
Rauchen an unerlaubtem Ort). Zudem wird im Schreiben der JVA Bostadel vom 7.
Juli 2022 ein vorsorglich erfolgter Zelleneinschluss aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung
mit einem Mitgefangenen erwähnt. Eine entsprechende Disziplinarverfügung ist
den Akten allerdings nicht zu entnehmen. Schliesslich habe sich der Rekurrent
schriftlich und in unzulässiger Weise über die Mitarbeitenden des
Gesundheitsdienstes beschwert. Dieses aktenkundige Vollzugsverhalten des
Rekurrenten stört klar die Ruhe und Ordnung der Vollzugsanstalt, weshalb die
betreffenden Verhaltensweisen auch jeweils sanktioniert wurden. Erhebliche
Indizien zu einem sicherheitsgefährdenden Verhalten des Rekurrenten jedoch
fehlen.
3.4 Der
Einwand des Rekurrenten, das kurze und pauschal abgefasste Schreiben des
Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 reiche nicht aus, um von einer
Fremdgefährdung auszugehen, ist vor dem Hintergrund der aktenkundigen Vorfälle
berechtigt. Zwar besteht grundsätzlich kein Grund, der Einschätzung des ohne
Zweifel sehr erfahrenen Gefängnispsychiaters bezüglich des
Gefährdungspotentials des Rekurrenten nicht zu folgen. Der Umstand, dass der
Gefängnispsychiater das Gespräch mit dem Rekurrenten nach wenigen Minuten aus
Sicherheitsgründen abbrechen musste, ist zweifelsohne erwähnenswert und nicht
unbedenklich. Jedoch bleiben die Art und der Umfang der vom Rekurrenten geäusserten
Drohung(en) bzw. seines bedrohlichen Auftretens sowie die Art der sich daraus
ergebenden befürchteten Eskalation oder Gefährdung der Anstaltssicherheit
pauschal und unsubstantiiert. Trotz der Aufforderung der Strafvollzugsbehörde
an die JVA Bostadel, diese Punkte noch zu konkretisieren und nähere Informationen
dazu zu erteilen, beinhalten die Akten hierzu keinerlei konkreteren Hinweise.
Vor diesem Hintergrund ist nicht überprüfbar, ob und auf welche Weise
allfällige Drohungen tatsächlich zu einem Sicherheitsrisiko in der JVA Bostadel
geführt haben. Zwar stellt die unbestrittenermassen erfolgte Drohung im
Gefängnis Bässlergut diesbezüglich einen Anhaltspunkt dar. Jedoch datiert diese
von Anfang Februar 2022 und damit mehrere Monate vor der geltend gemachten
Sicherheitsgefährdung. Eine derart unmittelbare Gefahr der gewalttätigen
Eskalation, welche eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung A zu
rechtfertigen vermöchte, kann auch mit Blick auf die weiteren, im Vollzugsbericht
der JVA Bostadel vom 7. Juli 2022 dokumentierten Vorfälle nicht bejaht
werden, handelt es sich doch bei den beanstandeten Verhaltensweisen zwar
durchaus um störendes, nicht aber um sicherheitsrelevantes Verhalten des
Rekurrenten. Auch aus dem Umstand, dass der Rekurrent übermässig oft beim
Gesundheitsdienst vorstellig geworden sei, auf Hinweise zu seinen Verspätungen
wütend reagiert und sich bei Ermahnungen am Arbeitsplatz uneinsichtig gezeigt
habe, geht nicht ohne weiteres eine Bedrohungssituation hervor. Dasselbe muss
für seine offenbar unangemessene schriftliche Beschwerde vom 1. Juli 2022 betreffend
die Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes gelten, kann doch auch daraus nicht
ohne weiteres auf eine sicherheitsrelevante Eskalationsgefahr geschlossen
werden.
3.5 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass aus den gesamten Akten keine Schilderungen
konkreter Drohungen oder Situationen, in denen der Rekurrent sich konkret
bedrohlich verhalten hätte, hervorgehen. Es ist somit festzustellen, dass durch
das Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 nicht ausreichend substantiiert
dargelegt wurde, inwiefern die Versetzung des Rekurrenten in die
Sicherheitsabteilung A erforderlich war. Die Feststellung der Vorinstanz, dem
Rekurrenten sei es bisher nicht gelungen, sich in das Grosskollektiv des
Normalvollzuges einzufügen, ist zwar mit Blick auf die Akten durchaus
schlüssig. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, wonach deshalb der weitere Verbleib des Rekurrenten im
Normalvollzug ein untragbares Risiko für Mitgefangene und das Personal bedeute.
Insbesondere wird nicht dargelegt, welche konkreten Verhaltensweisen des
Rekurrenten zu einem untragbaren Risiko für Dritte geführt haben sollen.
3.6 Den
jüngsten Berichten der JVA Bostadel vom 2. September 2022 und des
Gefängnispsychiaters vom 29. August 2022 sind zwar Hinweise auf ein weiterhin
unkooperatives Verhalten des Rekurrenten, nicht jedoch auf ein
sicherheitsgefährdendes Gebahren zu entnehmen. Zwar ist etwa der Umstand, dass der
Rekurrent anlässlich einer kürzlich erfolgten Konsultation seine sofortige
Rückversetzung in den Normalvollzug verlangt habe, nicht als besonders
unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten und schon gar nicht als sicherheitsrelevante
Bedrohung zu werten, sondern erscheint aus Sicht des sich seit mehreren Monaten
in Einzelhaft befindenden Rekurrenten durchaus nachvollziehbar. Erwähnenswert
ist jedoch der Umstand, dass die Therapie abgebrochen wurde, weil der Rekurrent
nicht gewillt war, die Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Dies ist
zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, erscheint aber vor dem aktenkundigen
Hintergrund insgesamt persönlichkeitsadäquat und ist nicht zu verharmlosen. So
stellt die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht im forensischen Kontext
eine unverzichtbare Voraussetzung für die Fortführung der Therapie dar, da
ansonsten die Entstehung ernsthafter und – namentlich auch für die Therapeutin
– bedrohlicher Situationen zu befürchten steht. Insgesamt kann gestützt auf die
Akten festgestellt werden, dass der Rekurrent im Vollzugsalltag in der JVA
Bostadel über längere Zeit aufgrund seines bemerkenswert renitenten,
unangepassten, fordernden und teilweise aggressiven Verhaltens im Normalvollzug
nicht mehr tragbar war. Daraus folgt, dass eine Verlegung in eine Kleingruppe
mit erhöhtem Betreuungsschlüssel geeignet wäre, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Anstaltsbetriebes zu gewährleisten und das Verhalten des Rekurrenten,
namentlich durch seine Abschirmung vor übermässigen Reizen durch Mitgefangene,
positiv zu beeinflussen. Eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B wäre
zudem verhältnismässig, stellt sie doch gegenüber der Einweisung in die
Sicherheitsabteilung A einen milderen Eingriff dar.
4.
4.1 Der
Rekurs erweist sich folglich als begründet und ist teilweise gutzuheissen.
Entsprechend ist die Strafvollzugsbehörde anzuweisen, den Rekurrenten sobald
als möglich von der Sicherheitsabteilung A zu verlegen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem zum grössten Teil obsiegenden Rekurrenten
keine Kosten aufzuerlegen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht ihm
gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung zu. Da sein Rechtsvertreter
keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand für den doppelten
Schriftenwechsel auf acht Stunden zu schätzen. Daraus errechnet sich ein
Honorar von CHF 1’600.– (inklusive Auslagenentschädigung), zuzüglich 7,7% MWST
von CHF 123.20, welcher durch den Straf- und Massnahmenvollzug zu entrichten
ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung der Strafvollzugsbehörde vom 8. Juli 2022 wird aufgehoben und die Strafvollzugsbehörde
wird angewiesen, den Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA
Bostadel zu verlegen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Straf- und Massnahmenvollzug wird verpflichtet, dem
Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1’600.–, zuzüglich 7,7% MWST von
insgesamt CHF 1'723.20 auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.