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Entscheid

VD.2022.150

Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel

29. Dezember 2022Deutsch19 min

(JVA) Bostadel der Vollzugsbehörde mit, dass gestützt auf das Schreiben des Anstaltspsychiaters

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.150

URTEIL

vom 29. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt

Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 8. Juli 2022

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten

vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾

Jahren verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung für 10 Jahre

an. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung

vom 6. Dezember 2021 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____ den

vorzeitigen Strafvollzug. Am 24. Juni 2022 teilte die Justizvollzugsanstalt

(JVA) Bostadel der Vollzugsbehörde mit, dass gestützt auf das Schreiben des Anstaltspsychiaters

vom 21. Juni 2022 eine psychiatrische Indikation für eine Einweisung von A____

in eine Sicherheitsabteilung bestehe. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen

Gehörs zur beabsichtigten Versetzung in die Sicherheitsabteilung A verfügte der

Straf- und Massnahmenvollzug am 8. Juli 2022 die Einweisung A____s in erwähnte

Sicherheitsabteilung rückwirkend per 7. Juli 2022 für längstens sechs

Monate bis am 6. Januar 2023.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 8. Juli 2022

Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei wieder in den

Normalvollzug – vorzugsweise in eine andere Strafvollzugsanstalt – zu

versetzen. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 hat er seine Rekursanmeldung durch

seinen Rechtsvertreter wiederholen und um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersuchen lassen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 20. Juli 2022 begründete

der Rekurrent seinen Rekurs. Am 10. August 2022 folgte die Rekursbegründung

seines Rechtsvertreters; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es

sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurrent für die

Dauer des Rekurses im Normalvollzug zu belassen. Hierzu nahm die

Strafvollzugsbehörde am 30. August 2022 Stellung und beantragte die

Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung des Rekurses. Mit

Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 beantragte die Strafvollzugsbehörde, der

Rekurs sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent

replizierte am 17. November 2022.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten in digitaler Form

ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Eine

mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,

da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt

(vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9.

April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat

denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Die

Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ein Schreiben des

Anstaltspsychiaters, Dr. med. [...], vom 21. Juni 2022 erwogen, der Rekurrent

zeige in der JVA Bostadel sowohl im Vollzugsalltag als auch in der

psychiatrischen Visite ein forderndes, uneinsichtiges, unkooperatives und insgesamt

auffälliges Verhalten. Insbesondere sein drohendes und aggressives Auftreten

führe zu einer Gefährdung der Anstaltssicherheit. Zudem zeige er sich auch auf

der Beziehungsebene und für verbale Interventionen nicht zugänglich. Bereits im

Gefängnis Bässlergut sei er durch sein forderndes Verhalten, seine Konflikte

mit Mitgefangenen, wiederholte Arbeitsverweigerung sowie eine Drohung

aufgefallen. Vom Rekurrenten, der offensichtlich die Konflikte teilweise aktiv

herbeiführe, gehe ein hohes Eskalationspotential bis hin zu Delikten gegen Leib

und Leben aus. Eine Selbst- und Fremdgefährdung habe bei seiner Versetzung in

die JVA Bostadel überdies nicht ausgeschlossen werden können. Da es dem

Rekurrenten bislang nicht gelungen sei, sich im Normalvollzug einzugliedern,

würde sein Verbleib ein untragbares Risiko für die Mitgefangenen und das

Personal darstellen. Zur Sicherstellung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit

innerhalb der Vollzugseinrichtung und zur Verhinderung einer Fremdgefährdung

durch eine Gewalteskalation sei eine enge Überwachung und Betreuung des

Rekurrenten dringlich angezeigt. Diese könne im Sicherheitsvollzug A der JVA

Bostadel gewährleistet werden. Mildere Massnahmen – etwa eine Verlegung in eine

andere Anstalt – seien nicht geeignet, die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr

für Dritte wirksam zu verhindern (Verfügung p. 3).

2.2 Der

Rekurrent macht geltend, die vom Gefängnispsychiater genannten Drohungen seien

nicht konkretisiert und im Übrigen bestritten. In seinem Schreiben vom 21. Juni

2022 führe der Gefängnispsychiater ganz allgemein aus, der Rekurrent würde

Drohungen aussprechen, welche eine Eskalation oder eine Gefährdung der

Sicherheit der Anstalt befürchten liessen. Es werde jedoch – auch auf Nachfrage

der Vollzugsbehörde vom 24. Juni 2022 – nicht ausgeführt, wann und gegenüber

wem sowie womit der Rekurrent konkret gedroht haben solle. In den Vollzugsakten

befänden sich keine Rapporte betreffend Drohungen. Die einzige aktenkundige

Drohung vom 2. Februar 2022 habe noch im Gefängnis Bässlergut stattgefunden und

sei mit einer Verwarnung geahndet worden. Da somit völlig unklar sei, ob er

tatsächlich gedroht habe und gegenüber wem, könne nicht der Schluss gezogen

werden, dass vom Rekurrenten eine Gefahr für irgendeine Person ausgehe. Die

Einweisung in die Sicherheitsabteilung, die einen massiven Eingriff in die

Freiheit des Betroffenen darstelle, sei allein gestützt auf das kurze, wenig

schlüssige und nachvollziehbare Schreiben des Psychiaters vom 21. Juni 2022

jedenfalls nicht gerechtfertigt und erscheine willkürlich (Rekursbegründung Ziff.

7 ff., Akten 9).

3.

3.1.1 Dem

Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass der

Rekurrent im Alltag und in der psychiatrischen Visite durch das Stellen von

Forderungen, mangelhafte Kooperation und Drohungen auffalle. Er sei

argumentativ nicht zugänglich und nicht in der Lage, in einen konstruktiven,

lösungsorientierten Dialog zu treten. Die Visite habe wegen zunehmender

Spannung mit Unwohlsein des Psychiaters abgebrochen werden müssen. Aus

psychiatrischer Sicht sei eine fehlende Bereitschaft, ev. Fähigkeit zur

Kooperation und ein erhebliches Aggressionspotential mit hoher

Eskalationsgefahr festzustellen, weshalb zur Sicherheit des Rekurrenten und

auch des Umfeldes eine Verlegung in eine andere Anstalt oder eine Versetzung

auf die Sicherheitsabteilung indiziert sei (Akten 8 S. 19).

3.1.2 Mit

E-Mail vom 24. Juni 2022 wurde die JVA Bostadel von der Strafvollzugsbehörde im

Zusammenhang mit der Prüfung einer Einweisung des Rekurrenten in die

Sicherheitsabteilung A um konkrete Informationen, insbesondere auch zu den

erwähnten Drohungen und der Art und Schwere der zu befürchtenden Eskalation

gebeten (Akten SVM Teil II p. 16). Diese Anfrage blieb unbeantwortet.

3.1.3 Aus

dem Antrag der JVA Bostadel vom 7. Juli 2022 geht hervor, dass der Rekurrent am

14. April 2022 im Normalvollzug eingetreten sei, wobei er von Beginn an Mühe

gehabt habe, sich im Grosskollektiv einzufügen. Beim Eintritt sei in seinen

Effekten ein weisses Pulver eingezogen worden, welches jedoch nicht eindeutig

habe zugeordnet werden können, weshalb auf disziplinarische Massnahmen

verzichtet worden sei. Am 16. Mai 2022 sei ein Verstoss gegen die Tagesordnung

(Nichteinhaltung des Aufenthaltsorts) rapportiert worden, welcher mit einem

dreitägigen Zelleneinschluss sanktioniert worden sei. Eine weitere

Sanktionierung wegen eines gleichartigen Verstosses habe vom 3. bis 6. Juni

2022 stattgefunden. Am 28. Mai 2022 sei der Rekurrent vorsorglich in seiner

Zelle eingeschlossen worden, weil er in einer verbalen Auseinandersetzung mit

einem Mitgefangenen involviert gewesen sei. Am 10. Juni 2022 habe er gegen

das Rauchverbot verstossen, was mit einer Busse sanktioniert worden sei (vgl.

dazu Akten SMV Teil II, S. 20, 23, 29). Der Rekurrent sei überdurchschnittlich

oft beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden, wobei er wiederholt zu spät

gekommen sei und darauf angesprochen jeweils wütend reagiert habe. Schliesslich

habe der Rekurrent am Arbeitsplatz wegen zu langer Pausen ermahnt werden

müssen, wobei er sich nicht einsichtig gezeigt habe. Er habe aufgrund seiner

Probleme im Normalvollzug selbst einen Antrag auf eine stützende Therapie

eingereicht, welche bewilligt worden sei. In einem Schreiben vom 1. Juli 2022

schliesslich habe sich der Rekurrent auf ungebührliche Weise über die

Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes beschwert und behauptet, diese würden

lügen und seien fachlich nicht kompetent. Es werde aufgrund dieser Ausgangslage

eine Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A für sechs Monate

beantragt, wobei ein Wechsel in die Kleingruppe B frühestens nach Ablauf von

drei Monaten in der Sicherheitsabteilung A zu prüfen sei (Akten SMV Teil II S.

9 f.).

3.1.4 Aus

dem Vollzugsverlaufsjournal des Gefängnis Bässlergut geht hervor, der Rekurrent

sei am 2. Februar 2022 wegen einer Drohung verwarnt worden (Akten S. 12).

Zudem habe er am 28. März 2022 einen leichten Disput mit seinem Zellengenossen

ausgetragen und sich zwischen dem 3. Januar 2022 und dem 11. März 2022

wiederholt geweigert, an der obligatorischen Arbeit teilzunehmen. Weiter wurde

am 22. Februar 2022 vermerkt, das Verhalten des Rekurrenten sei sehr anstrengend

und fordernd (Akten SMV 8 S. 11-14).

3.1.5 Anlässlich

der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Rekurrent am 7. Juli 2022 zu

Protokoll, er sehe den Sinn (der Verlegung) nicht (Akten SMV 8 S. 15).

3.2

3.2.1 Die

Versetzung einer gefangenen Person stellt weder eine Strafe noch eine

Disziplinarmassnahme dar, dennoch bedeutet sie zweifellos einen zusätzlichen

massiven Eingriff in die persönliche Freiheit einer gefangenen Person. Die

Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der

Justizvollzugsanstalt Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine

weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die

Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches

Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im

Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005

vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E.

3.1).

3.2.2

Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug

angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der

Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.

4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen

von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der

Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur

Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der

Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem

Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen Person,

angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel

Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden.

Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit

hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil

nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die

Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit

vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der

Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in

Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken

vor (vgl. dazu Brägger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die

Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und

Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006

(SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie

Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der

systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed

[zuletzt besucht am 15. Dezember 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt

30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022 (SSED

30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung,

wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist

(Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A

(Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED

30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential, welche die

Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient

eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der

Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres

aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar

sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

3.2.3

Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet einen Sonderstatus,

respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind

die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,

soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des

Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,

alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte

(BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung

betreffend die Einweisung in die Sicherheitsabteilung A dargelegt wurde, ist

eine Einweisung gemäss Ziffer 1 SSED 30.3 zum eigenen Schutz der eingewiesenen

Person oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder Selbstgefährdung),

bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung

innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen.

3.3

3.3.1 Drohendes

Verhalten geht mit einer Gefährdung der Mitinhaftierten und des Personals einher

und stellt zweifellos ein über die blosse Störung der Ruhe und Ordnung

hinausgehendes Sicherheitsrisiko dar. Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung

von sichernden Massnahmen ohne weiteres gerechtfertigt. Der Rekurrent

bestreitet die Drohungen. Zwar gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Mit

Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, muss aber für die Anordnung von

sichernden Massnahmen das fragliche Verhalten des Gefangenen nicht nachgewiesen

sein, vielmehr genügt es, dass dafür erhebliche Indizien vorliegen und die

Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen

(vgl. VGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf VD.2019.133

vom 23. Oktober 2019 E. 3.5).

3.3.2 Vorliegend

ist mit Blick auf die Akten erhärtet, dass sich der Rekurrent im Normalvollzug immer

wieder ungebührlich, renitent, uneinsichtig und unangepasst verhalten hat. So

geht aus dem Vollzugsprotokoll hervor, dass er wiederholt die obligatorische Arbeit

verweigerte. Hinzu kommen zwei Disziplinarverfügungen wegen Nichteinhaltung des

Aufenthaltsorts und eine weitere wegen unerlaubten Rauchens. Auch im Schreiben

des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 wird das Verhalten des Rekurrenten

als auffällig, fordernd und unkooperativ geschildert. Zudem stosse er Drohungen

aus, «welche eine Eskalation oder eine Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt

befürchten lassen» würden und «ein erhebliches Aggressionspotential mit hoher

Eskalationsgefahr» feststellen lasse, weshalb die Visite aufgrund zunehmender

Spannungen und Unwohlsein seitens des Psychiaters abgebrochen worden sei (Akten

SMV Teil II S. 19). Es wurde jedoch weder ausgeführt, womit der Rekurrent

gedroht habe, noch gegen wen sich seine Drohungen gerichtet haben sollen. Unklar

bleibt auch, auf welche Weise sich das Aggressionspotential des Rekurenten gezeigt

habe und aufgrund welcher konkreter Umstände der Psychiater zur Einschätzung

gelangte, es bestehe eine hohe Eskalationsgefahr. Zudem fehlen in den Akten –

namentlich im Vollzugsprotokoll – Einträge bzw. Disziplinarverfügungen betreffend

Drohungen oder drohendes Verhalten des Rekurrenten. Die einzige aktenkundige

Drohung datiert von Anfang Februar 2022 aus dem Gefängnis Bässlergut, wo sie

geahndet wurde. Insgesamt sind den Akten der JVA Bostadel keinerlei Indizien bezüglich

Drohungen seitens des Rekurrenten zu entnehmen. Der einzige Hinweis besteht im

Schreiben des Gefängnispsychiaters, der seine pauschale Aussage, der Rekurrent stosse

Drohungen auf, nicht konkretisiert.

3.3.3 Aus

den Akten geht somit zusammenfassend hervor, dass der Rekurrent seit seinem

Eintritt in die JVA Bostadel keineswegs ein problemloses Vollzugsverhalten

gezeigt hat. So habe er im Mai und Juni 2022 insgesamt dreimal diszipliniert

werden müssen (vgl. Disziplinarverfügungen der JVA Bostadel vom 18. Mai, 25.

Mai und 13. Juni 2022). Allerdings sei es um vergleichsweise leichte

Missachtungen der Hausordnung gegangen (Aufenthalt auf falscher Etage und

Rauchen an unerlaubtem Ort). Zudem wird im Schreiben der JVA Bostadel vom 7.

Juli 2022 ein vorsorglich erfolgter Zelleneinschluss aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung

mit einem Mitgefangenen erwähnt. Eine entsprechende Disziplinarverfügung ist

den Akten allerdings nicht zu entnehmen. Schliesslich habe sich der Rekurrent

schriftlich und in unzulässiger Weise über die Mitarbeitenden des

Gesundheitsdienstes beschwert. Dieses aktenkundige Vollzugsverhalten des

Rekurrenten stört klar die Ruhe und Ordnung der Vollzugsanstalt, weshalb die

betreffenden Verhaltensweisen auch jeweils sanktioniert wurden. Erhebliche

Indizien zu einem sicherheitsgefährdenden Verhalten des Rekurrenten jedoch

fehlen.

3.4 Der

Einwand des Rekurrenten, das kurze und pauschal abgefasste Schreiben des

Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 reiche nicht aus, um von einer

Fremdgefährdung auszugehen, ist vor dem Hintergrund der aktenkundigen Vorfälle

berechtigt. Zwar besteht grundsätzlich kein Grund, der Einschätzung des ohne

Zweifel sehr erfahrenen Gefängnispsychiaters bezüglich des

Gefährdungspotentials des Rekurrenten nicht zu folgen. Der Umstand, dass der

Gefängnispsychiater das Gespräch mit dem Rekurrenten nach wenigen Minuten aus

Sicherheitsgründen abbrechen musste, ist zweifelsohne erwähnenswert und nicht

unbedenklich. Jedoch bleiben die Art und der Umfang der vom Rekurrenten geäusserten

Drohung(en) bzw. seines bedrohlichen Auftretens sowie die Art der sich daraus

ergebenden befürchteten Eskalation oder Gefährdung der Anstaltssicherheit

pauschal und unsubstantiiert. Trotz der Aufforderung der Strafvollzugsbehörde

an die JVA Bostadel, diese Punkte noch zu konkretisieren und nähere Informationen

dazu zu erteilen, beinhalten die Akten hierzu keinerlei konkreteren Hinweise.

Vor diesem Hintergrund ist nicht überprüfbar, ob und auf welche Weise

allfällige Drohungen tatsächlich zu einem Sicherheitsrisiko in der JVA Bostadel

geführt haben. Zwar stellt die unbestrittenermassen erfolgte Drohung im

Gefängnis Bässlergut diesbezüglich einen Anhaltspunkt dar. Jedoch datiert diese

von Anfang Februar 2022 und damit mehrere Monate vor der geltend gemachten

Sicherheitsgefährdung. Eine derart unmittelbare Gefahr der gewalttätigen

Eskalation, welche eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung A zu

rechtfertigen vermöchte, kann auch mit Blick auf die weiteren, im Vollzugsbericht

der JVA Bostadel vom 7. Juli 2022 dokumentierten Vorfälle nicht bejaht

werden, handelt es sich doch bei den beanstandeten Verhaltensweisen zwar

durchaus um störendes, nicht aber um sicherheitsrelevantes Verhalten des

Rekurrenten. Auch aus dem Umstand, dass der Rekurrent übermässig oft beim

Gesundheitsdienst vorstellig geworden sei, auf Hinweise zu seinen Verspätungen

wütend reagiert und sich bei Ermahnungen am Arbeitsplatz uneinsichtig gezeigt

habe, geht nicht ohne weiteres eine Bedrohungssituation hervor. Dasselbe muss

für seine offenbar unangemessene schriftliche Beschwerde vom 1. Juli 2022 betreffend

die Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes gelten, kann doch auch daraus nicht

ohne weiteres auf eine sicherheitsrelevante Eskalationsgefahr geschlossen

werden.

3.5 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass aus den gesamten Akten keine Schilderungen

konkreter Drohungen oder Situationen, in denen der Rekurrent sich konkret

bedrohlich verhalten hätte, hervorgehen. Es ist somit festzustellen, dass durch

das Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 nicht ausreichend substantiiert

dargelegt wurde, inwiefern die Versetzung des Rekurrenten in die

Sicherheitsabteilung A erforderlich war. Die Feststellung der Vorinstanz, dem

Rekurrenten sei es bisher nicht gelungen, sich in das Grosskollektiv des

Normalvollzuges einzufügen, ist zwar mit Blick auf die Akten durchaus

schlüssig. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die vorinstanzliche

Schlussfolgerung, wonach deshalb der weitere Verbleib des Rekurrenten im

Normalvollzug ein untragbares Risiko für Mitgefangene und das Personal bedeute.

Insbesondere wird nicht dargelegt, welche konkreten Verhaltensweisen des

Rekurrenten zu einem untragbaren Risiko für Dritte geführt haben sollen.

3.6 Den

jüngsten Berichten der JVA Bostadel vom 2. September 2022 und des

Gefängnispsychiaters vom 29. August 2022 sind zwar Hinweise auf ein weiterhin

unkooperatives Verhalten des Rekurrenten, nicht jedoch auf ein

sicherheitsgefährdendes Gebahren zu entnehmen. Zwar ist etwa der Umstand, dass der

Rekurrent anlässlich einer kürzlich erfolgten Konsultation seine sofortige

Rückversetzung in den Normalvollzug verlangt habe, nicht als besonders

unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten und schon gar nicht als sicherheitsrelevante

Bedrohung zu werten, sondern erscheint aus Sicht des sich seit mehreren Monaten

in Einzelhaft befindenden Rekurrenten durchaus nachvollziehbar. Erwähnenswert

ist jedoch der Umstand, dass die Therapie abgebrochen wurde, weil der Rekurrent

nicht gewillt war, die Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Dies ist

zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, erscheint aber vor dem aktenkundigen

Hintergrund insgesamt persönlichkeitsadäquat und ist nicht zu verharmlosen. So

stellt die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht im forensischen Kontext

eine unverzichtbare Voraussetzung für die Fortführung der Therapie dar, da

ansonsten die Entstehung ernsthafter und – namentlich auch für die Therapeutin

– bedrohlicher Situationen zu befürchten steht. Insgesamt kann gestützt auf die

Akten festgestellt werden, dass der Rekurrent im Vollzugsalltag in der JVA

Bostadel über längere Zeit aufgrund seines bemerkenswert renitenten,

unangepassten, fordernden und teilweise aggressiven Verhaltens im Normalvollzug

nicht mehr tragbar war. Daraus folgt, dass eine Verlegung in eine Kleingruppe

mit erhöhtem Betreuungsschlüssel geeignet wäre, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Anstaltsbetriebes zu gewährleisten und das Verhalten des Rekurrenten,

namentlich durch seine Abschirmung vor übermässigen Reizen durch Mitgefangene,

positiv zu beeinflussen. Eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B wäre

zudem verhältnismässig, stellt sie doch gegenüber der Einweisung in die

Sicherheitsabteilung A einen milderen Eingriff dar.

4.

4.1 Der

Rekurs erweist sich folglich als begründet und ist teilweise gutzuheissen.

Entsprechend ist die Strafvollzugsbehörde anzuweisen, den Rekurrenten sobald

als möglich von der Sicherheitsabteilung A zu verlegen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind dem zum grössten Teil obsiegenden Rekurrenten

keine Kosten aufzuerlegen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht ihm

gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung zu. Da sein Rechtsvertreter

keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand für den doppelten

Schriftenwechsel auf acht Stunden zu schätzen. Daraus errechnet sich ein

Honorar von CHF 1’600.– (inklusive Auslagenentschädigung), zuzüglich 7,7% MWST

von CHF 123.20, welcher durch den Straf- und Massnahmenvollzug zu entrichten

ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung der Strafvollzugsbehörde vom 8. Juli 2022 wird aufgehoben und die Strafvollzugsbehörde

wird angewiesen, den Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA

Bostadel zu verlegen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Straf- und Massnahmenvollzug wird verpflichtet, dem

Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1’600.–, zuzüglich 7,7% MWST von

insgesamt CHF 1'723.20 auszurichten.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.