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Entscheid

VD.2022.151

Regierungsratsbeschluss vom 28. Juni 2022 betreffend Reparatur- und Instandsetzungsmassnahmen des im Denkmalverzeichnis eingetragenen Schutzobjekts Reservoirstrasse 240, Basel

26. Oktober 2022Deutsch32 min

Eigentümer der Liegenschaft Reservoirstrasse 240, A____ (Rekurrent), Rekurs beim

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.151

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 28. Juni 2022

betreffend Reparatur- und

Instandsetzungsmassnahmen des im

Denkmalverzeichnis eingetragenen Schutzobjekts Reservoirstrasse 240, Basel

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25. Juni 2019

beantragte der Denkmalrat dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements, das

Baudenkmal Reservoirstrasse 240 sowie seine gestaltete Umgebung in das

Kantonale Denkmalverzeichnis einzutragen. Am 24. November 2020 entschied der

Regierungsrat, die Liegenschaft Reservoirstrasse 240 unter Ziff. 1, Basel,

Profanbauten ins Denkmalverzeichnis aufzunehmen. Der Schutzumfang umfasst

gemäss diesem Beschluss

A. Gesamter Baukörper aussen:

- Lochfassade, Verputz, Gewände,

Dach mit Ziegeldeckung und Kaminen, Dachuntersicht, Dachaufbauten, dekorative

Gestaltungselemente, Terrasse, Terrassentüren, Fenster und Vorfenster aus der

Bauzeit, Fensterläden, Rollläden aus der Bauzeit, Vortreppen

B. Umgebung:

- Garten mit Einfriedung

Gegen diesen Beschluss erhob der

Eigentümer der Liegenschaft Reservoirstrasse 240, A____ (Rekurrent), Rekurs beim

Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies diesen Rekurs mit Entscheid vom

24. November 2021 ab. Diesen Entscheid focht der Rekurrent mit Beschwerde vom

16. März 2022 beim Bundesgericht an und stellte dort gleichzeitig ein

Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 7. April

2022 wies das Bundesgericht dieses Gesuch ab.

Nachdem die Kantonale Denkmalpflege aufgrund

früherer Augenscheine und aktueller Sichtkontrollen anwachsende Schäden und

Verwahrlosung der Liegenschaft festgestellt hatte, forderte die Dienststelle

Städtebau & Architektur (S & A) den Rekurrenten mit Schreiben

vom 24. Januar 2022 dazu auf, in Wahrnehmung seiner gesetzlichen

Unterhaltspflicht bis spätestens am 31. März 2022 die folgenden Reparatur- und

Instandsetzungsarbeiten umzusetzen:

1) Entfernung

der Beschriftungen und der Farbabschläge auf der Südfassade, auf der

Nordfassade, auf der Westfassade, am Anbau Ost und auf deren Fenstern;

2) Ersatz

aller eingeschlagenen Fensterscheiben durch neue;

3) Entfernung

von Beschriftungen auf der Terrassenmauer und auf deren Verglasung;

4) Reparatur

des Verputzes der Terrassenmauer;

5) Reparatur

des Geländers der Terrasse des Anbaus Ost, in dem Sinne, dass dieses keinen

weiteren Schaden nimmt;

6) Reparatur

der Öffnung im Dach auf der Nordseite der Liegenschaft mit Ziegeln, in dem

Sinne, dass kein Wasser eindringen kann und dass das Dach keinen weiteren

Schaden nimmt;

7) Sicherstellung

[witterungsgeschützte trockene Lagerung] aller demontierten geschützten

Fensterläden, u.a. derer, die auf der Terrasse Anbau Ost gelagert werden;

8) Gewährleistung

der Dichtigkeit des Flachdachs des Anbaus Ost;

9) Entfernung

von Schnittmaterial und Entsorgung von Abfall und Unrat in der gesamten

Gartenanlage

Die

Dienststelle S & A kündigte dem Rekurrenten ferner an, dass bei

Ausbleiben der Umsetzung der Notmassnahmen bis zum 31. März 2022 beim

Regierungsrat die Anordnung der Ersatzvornahme beantragt werde. Mit Schreiben vom 1. Februar

2022 teilte der Rekurrent dem Bau- und Verkehrsdepartement mit, dass die von

ihm verlangten Massnahmen weit über das hinausgehen würden, was zum Erhalt der

Substanz der Liegenschaft während des pendenten Rechtsmittelverfahrens

erforderlich sei. Es bestehe kein aktueller Unterhaltsbedarf für die

Liegenschaft. Die Liegenschaft sei vor Witterungseinflüssen gesichert und das

Dach sei dicht. Er habe jederzeit die erforderlichen Massnahmen zum Erhalt der

Bausubstanz getroffen und werde dies auch zukünftig tun. Dies jedenfalls so

lange, bis ein letztinstanzlicher Entscheid über die Unterschutzstellung der

Liegenschaft vorliege. Nachdem auch bei einer Besichtigung vom

9. Mai 2022 keine Verbesserung der Situation hatte festgestellt

werden können, setzte der Regierungsrat dem Rekurrenten mit Beschluss vom 28. Juni 2022 eine

Frist von 60 Tagen (letztmalig und nicht erstreckbar) ab Eröffnung dieses

Beschlusses zur Umsetzung der Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (Ziffer

1). Binnen 30 Tagen von demselben Zeitpunkt an gerechnet habe der Rekurrent dem

Regierungsrat schriftlich zu bestätigen, dass er die geforderten Arbeiten

innerhalb der Frist gemäss Ziffer 1 des Beschlusses umsetze (Ziffer 2). Für den

Fall, dass die fristgerechte Bestätigung des Rekurrenten gemäss Ziffer 2 des

Beschlusses ausbleibe oder der Rekurrent die Frist gemäss Ziffer 1 des

Beschlusses ungenutzt verstreichen lasse, werde mit diesem Beschluss die

ersatzweise Vornahme der Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten angeordnet

(Ziffer 3). Über die Kosten der allfälligen Ersatzvornahme werde nach deren

Abschluss entschieden.

Gegen diesen

Beschluss erhob der Rekurrent am 11. Juli 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht

und beantragte darin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem

stellte er ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 erteilte

der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung unter dem

Vorbehalt der Behaftung des Rekurrenten bei seiner Zusage,

- das

Dach der Liegenschaft Reservoirstrasse 240 von einem Dachdecker kontrollieren zu

lassen und dadurch sicherzustellen, dass das Dach dicht sei und von diesem auch

keine Gefahr ausgehe,

- dass

das Gebäude vor Witterungseinflüssen geschützt werde (Gebäudehülle dicht und

Liegenschaft trocken)

- und

dass die am 24. November 2021 noch vorhandenen Fensterläden vor der Witterung

geschützt einlagert würden.

Am 29. Juli 2022

reichte der Rekurrent eine Ergänzung der

Rekursbegründung ein.

Der

Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD),

beantragte in der Rekursantwort vom 8. August 2022 die Abweisung des

Rekurses. Er stellte zudem den Antrag, die mit Instruktionsverfügung vom

13. Juli 2022 vorläufig angeordnete aufschiebende Wirkung umgehend

und vollumfänglich aufzuheben und ihm die Erlaubnis zu erteilen, die mit seinem

Beschluss vom 28. Juni 2022 verfügten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

sofort auszuführen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf

die in der genannten Verfügung erwähnten Zusagen (Kontrolle durch Dachdecker, Schutz

des Gebäudes vor Witterungseinflüssen und witterungsgeschützte Einlagerung der noch

vorhandenen Fensterläden) umgehend aufzuheben und dem Regierungsrat die

Erlaubnis zu erteilen, die mit dessen Beschluss vom 28. Juni 2022

verfügten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten Nr. 2, 5, 6, 7 und 8

sofort auszuführen. Subeventualiter sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf

die zwei ersten in der genannten Verfügung erwähnten Zusagen (Kontrolle durch

Dachdecker und Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen) umgehend

aufzuheben und dem Regierungsrat die Erlaubnis zu erteilen, die mit des-sen

Beschluss vom 28. Juni 2022 verfügten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

Nr. 2, 5, 6 und 8 sofort auszuführen.

Mit (unaufgeforderter) Eingabe

vom 17. August 2022 teilte der Rekurrent unter Hinweis auf verschiedene

erfolgte Reparatur- und Instandhaltungsmassnahmen mit, dass er dafür Sorge

trage, dass die Substanz des Gebäudes im derzeitigen Zustand erhalten bleibe

und sich nicht verschlechtere. Dies rechtfertige die Beibehaltung der bereits

erteilten aufschiebenden Wirkung für den vorliegenden Rekurs.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 31. August 2022 wies der

Instruktionsrichter den Antrag des Regierungsrats auf Entzug der mit Verfügung

vom 13. Juli 2022 unter Vorbehalt angeordneten aufschiebenden Wirkung des

Rekurses ab. Zugleich setzte er dem Rekurrenten

eine nicht erstreckbare Frist bis zum 12. September 2022, um eine

Auftragsbestätigung für die von ihm angekündigte Dachreparatur mit Angabe des

Ausführungsdatums einzureichen. Am 12. September 2022 reichte der Rekurrent einen Rapport und Rechnung eines

Dachdeckers ein, woraus sich ergab, dass diese Dachreparatur am

24. August 2022 erfolgt war.

Am

26. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht bei und in der

Liegenschaft Reservoirstrasse 240 einen Augenschein genommen. Daran haben

der Rechtsvertreter des Rekurrenten und

ein Sohn des Rekurrenten sowie Vertreter

des BVD und der Kantonalen Denkmalpflege teilgenommen und sich zu den

Verhältnissen vor Ort äussern können. Für die Ausführungen der Beteiligten

anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll

verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 28 des

Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100) richtet sich die Anrufung des

Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Nach § 10 VRPG unterliegen

Verfügungen des Regierungsrates der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.

Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben, wobei der Entscheid in die

Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Eigentümer der von den

angeordneten Reparatur- und Instandsetzungsmassnahmen betroffenen Liegenschaft

sowie als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent vom

angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG

rechtsmittellegitimiert ist. Auf den form- und fristgerecht eingereichten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 28 DSchG, soweit die

Anwendung von Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach

hat das Verwaltungsgericht nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob das

Bau- und Verkehrsdepartement den Sachverhalt unrichtig festgestellt, das

geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ihr

Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des

angefochtenen Entscheids zu bestimmen. Soweit allerdings die Anwendung und

Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe

zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier

Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um den Beurteilungsspielraum der

Verwaltung und vor allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (vgl.

VGE VD.2014.151 vom 2. Februar 2015, E. 1.2.).

2.

2.1

Der

Rekurrent moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der

Regierungsrat stütze den angefochtenen Beschluss auf nicht weniger als sechs

Augenscheine vor Ort, die von der Denkmalpflege vom öffentlichen Raum aus

vorgenommen worden seien. Dem Rekurrenten seien keine Teilnahmerechte bei

diesen Augenscheinen gewährt worden und damit sei sein entsprechender Anspruch

aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verletzt worden. Der Anspruch

auf vorgängige Benachrichtigung der Besichtigung der Liegenschaft ergebe sich

auch aus § 7 Abs. 2 DSchG. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs seien derart

wesentlich, dass eine ausnahmsweise Heilung des Mangels nicht möglich sei. Der

Regierungsrat habe sich auch nicht mit der Mitteilung des Rekurrenten

auseinandergesetzt, dass das Gebäude vor Verwitterung geschützt sei und dass

das Dach dicht sei (Rekurs, Rz 20 ff.).

2.2

Der Regierungsrat macht

demgegenüber geltend, dass die Mitarbeitenden der kantonalen Denkmalpflege das

Recht hätten, eine Liegenschaft von aussen zu betrachten und zu fotografieren,

solange die Persönlichkeitsrechte der Grundeigentümerschaft gewahrt blieben. An

einer solchen Besichtigung bestehe kein Teilnahmeanspruch der

Grundeigentümerschaft. Ein solcher würde selbstverständlich bestehen, wenn das

Grundstück bzw. die Liegenschaft betreten werden müssten. Dies sei vorliegend

jedoch gar nicht erforderlich gewesen. Der Rekurrent sei erstmals mit Schreiben

vom 4. Juni 2021 durch die Kantonale Denkmalpflege auf seine gesetzliche

Pflicht zur Ausführung von Unterhaltsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Mit

Schreiben vom 28. Juni 2021 habe er den Eingang des genannten Schreibens

bestätigt und sich zum Schreiben vom 4. Juni 2021 geäussert. Er habe der

Kantonalen Denkmalpflege zugesichert, «jedenfalls jede Massnahme [zu]

ergreifen, die erforderlich ist, den aktuellen Bestand des Gebäudes nicht zu

verändern». Ausserdem habe er die Kantonale Denkmalpflege gebeten, allfälligen

weiteren Handlungsbedarf klar zu formulieren und ihm diesbezüglich das

rechtliche Gehör zu gewähren. Das rechtliche Gehör sei dem Rekurrenten mit

förmlicher Mahnung vom 24. Januar 2022 gewährt worden. In der genannten Mahnung

sei auch eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Rekurrenten erfolgt.

Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt (Rekursantwort, Rz 10 f.).

2.3

2.3.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör verleiht den Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretungen grundsätzlich

ein Anwesenheitsrecht bei der Durchführung von Augenscheinen. Dient der

Augenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so

müssen die am Verfahren Beteiligten aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) zum Augenschein beigezogen werden (BGer 1C_432/2012

vom 14. August 2013 E. 3.2.3 unter Hinweis auf BGE 121 V 150

E. 4a). Zur Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die

Behörde lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des

Staates oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der

Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet

erfolgt. Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der Parteien und unter

Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt, so liegt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BGE 116 Ia 94 E. 3b; Entscheid

des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00678 vom 8. April 2021 E. 5 [abrufbar

unter https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe]; Entscheid des

Kantonsgerichts Freiburg 603 2014 226 vom 1. Mai 2015 E. 4.b)aa [abrufbar unter

https://publicationtc.fr.ch/?locale=de]). Entgegen den Ausführungen des

Regierungsrats gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Augenschein vom

öffentlichen Grund aus erfolgt und keine privaten Liegenschaften betreten

werden. Selbstverständlich ist es den Mitarbeitenden der kantonalen

Denkmalpflege wie auch anderen Behördenmitgliedern unbenommen, bei ihrer

Tätigkeit vom öffentlichem Grund aus erkannte Sachverhalte aufzunehmen und

gestützt darauf entsprechende Sachverhaltsermittlungen aufzunehmen. Die

Parteirechte können im Rahmen sogenannter «Vorabklärungen», d.h. vor der

Einleitung eines formellen Verfahrens noch nicht zur Anwendung gelangen (BGE 136 II 304 E. 6.3; Binder,

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich 2021, S. 89). Wenn

aber, wie hier ein formelles Verfahren bereits eingeleitet wurde (vgl. das

Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege vom 4. Juni 2021 [Vorakten,

act. 6]) und Zustandsermittlungen mit entsprechender Dokumentation

vorgenommen werden, welche wiederum Basis für anzuordnende Massnahmen bilden

sollen, so handelt es sich dabei um formelle Beweisabnahmen, bei welchen grundsätzlich

ein Teilnahmerecht besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht der

Anspruch auf Teilnahme am Augenschein allerdings nur dann, wenn die

Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber, wenn er von einer

Fachinstanz durchgeführt wird, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine

Beurteilung abzugeben hat (statt vieler BGer 2C_686/2021 vom 18. November

2021.

E. 3.2.2 und 1C_430/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2, je mit weiteren

Hinweisen). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich bei der Kantonalen

Denkmalpflege im vorliegenden Fall um die entscheidende Instanz handelt, da

diese für die Anordnung der Ersatzvornahme nicht zuständig ist, sondern deren

Anordnung lediglich beim Regierungsrat beantragen kann (§ 26 Abs. 1 DSchG). Allerdings gehört gemäss § 4 Abs. 1 DSchG die Aufsicht über die

Einhaltung der im Rahmen dieses Gesetzes angeordneten Schutzbestimmungen zu den

Aufgaben des für die Denkmalpflege zuständigen Amtes, d.h. der Kantonalen

Denkmalpflege. Zudem schreibt § 7 DSchG ausdrücklich vor, dass die

Eigentümerschaft bei einer Besichtigung eines Denkmals durch die zuständige

Behörde vorgängig zu benachrichtigen ist.

Die Kantonale Denkmalpflege

hatte vorliegend im Verlaufe der Zeit die Liegenschaft

Reservoirstrasse 204 mehrfach von aussen besichtigt, ohne dass sie vorab

den Eigentümer hierüber orientiert hätte. So nahm sie nach den Angaben in ihrem

Schreiben vom 4. Juni 2021, etwa am 18. Januar 2021,

nachdem der Regierungsrat am 24. November 2020 die Liegenschaft unter

Denkmalschutz gestellt hatte, zwecks Zustandsüberprüfung eine

Aussenbesichtigung vor, ebenso am 26. Mai 2021. Weitere

Sichtkontrollen folgten am 27. Dezember 2021,

13.

Januar 2022, 24. Januar 2022, 8. Februar 2022

und 9. Mai 2022 (angefochtener Beschluss, S. 2), ohne dass der Rekurrent benachrichtigt worden wäre, so

dass er auch keine Gelegenheit hatte, an diesen Besichtigungen teilzunehmen.

Bei diesen Zustandsermittlungen mit entsprechenden (Bild-)Dokumen-tationen

handelte es sich um formelle Beweisabnahmen, da sie als Grundlage für die

später angeordneten Reparatur- und Unterhaltsmassnahmen dienten. Insofern

verletzte die Kantonale Denkmalpflege den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör, genauer

sein Teilnahmerecht am Augenschein, wenn sie ihn nicht vorgängig über ihre

Besichtigungen orientierte. Allerdings handelt es sich bei der Kantonalen

Denkmalpflege bezüglich der strittigen Massnahmen nicht um die Entscheidinstanz,

sondern lediglich um die den Beschluss des Regierungsrats vorbereitende Behörde

(§ 26 Abs. 1 DSchG), so dass nach dem vorstehend Gesagten kein

verfassungsrechtlicher Anspruch auf Teilnahme an diesen Besichtigungen bestand.

Ob unter diesen Umständen eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf

rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung von § 7 DSchG zu verneinen

ist, kann indessen offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt.

2.3.2

Selbst wenn man mangels

vorgängiger Benachrichtigung des Rekurrenten von einer Verletzung seines Anspruchs auf Teilnahme

an den Augenscheinen ausginge, könnte er sie im vorliegenden Rekursverfahren

nicht mehr geltend machen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt

der auch für Private geltende Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie

möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines (echten oder vermeintlichen)

Mangels, bei erster Gelegenheit vorzubringen sind. Wer Mängel dieser Art erst

in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden

Verfahren geltend macht, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt in der

Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten

Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen;

für die verspätete Rüge eines nicht rechtskonform erfolgten Augenscheins etwa

BGer 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1).

Die Kantonale Denkmalpflege forderte

den Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Juni 2021 zur Ausführung von

Unterhaltsmassnahmen auf. Bei dieser Gelegenheit brachte sie ihm zur Kenntnis,

dass am 18. Januar 2021 und am 26. Mai 2021 anlässlich von zwei

«Aussenbesichtigungen» der Zustand des Hauses überprüft und soweit möglich

dokumentiert worden sei. In seinem Antwortschreiben vom 28. Juni 2021 monierte

der – notabene anwaltlich vertretene – Rekurrent die Vornahme der

«Aussenbesichtigungen» in seiner Abwesenheit in keiner Weise. Er forderte die

Kantonale Denkmalpflege lediglich dazu auf, bei Erkennung eines

Handlungsbedarfs dies klar zu formulieren und ihm dazu das rechtliche Gehör zu

gewähren. Im Juli 2021 wurde dem damaligen Vertreter des Rekurrenten daran

anschliessend eine Aussenaufnahme des ostseitigen Dachs zugestellt (E-Mail der

Kantonalen Denkmalpflege vom 15. Juli 2021 [Vorakten, act. 10]),

woraufhin dieser mitteilte, dass der Rekurrent das kleine Loch beim Dach prüfen

und ausbessern lassen werde (E-Mail vom 22. Juli 2022 [Vorakten, act.

11]). Auch hier wurde vom Rekurrenten in keiner Weise gerügt, dass die Kantonale

Denkmalpflege den Mangel bei einer ohne vorgängige Information der

Eigentümerschaft vorgenommenen Aussenbesichtigung festgestellt und dokumentiert

habe. Dem Rekurrenten wurde mit dem förmlichen Mahnschreiben vom 24. Januar

2022.

das rechtliche Gehör gewährt und es wurde ihm eine Photodokumentation zu

den aus Sicht der Kantonalen Denkmalpflege erforderlichen Massnahmen

zugestellt. Dazu nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 1. Februar 2022 wiederum

Stellung. Auch in dieser Stellungnahme monierte der anwaltliche vertretene

Rekurrent die Vornahme dieser Dokumentation in seiner Abwesenheit mit keinem

Wort. Erst mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent eine Gehörsverletzung geltend. Dies ist jedoch nach dem

Gesagten mit dem Gebot eines Handelns nach Treu und Glauben unvereinbar, so

dass die Rüge der Verletzung seiner Teilnahmerechte verspätet ist und damit

unbeachtlich bleibt.

2.3.3

Selbst wenn der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs rügen könnte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Rekursverfahren

geheilt werden. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des Gehöranspruchs ausnahmsweise geheilt werden,

wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die

sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe

Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195

E. 2.3.2 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE

VD.2019.195 vom 16. April 2021 E. 2.3.6; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 314). Selbst bei

schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vor-instanz zu unnötigen

Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.

3.2.2

mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist im

vorliegenden Fall nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs auszugehen, welche im vorliegenden Rekursverfahren mit dem vorgängigen

Augenschein nicht geheilt werden könnte, zumal dem Verwaltungsgericht

vorliegend die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (oben E. 1.2).

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 116 Ia 94 E. 3b eine Ausnahme vom

Grundsatz, dass die Parteien zu einem Augenschein beizuziehen sind, als denkbar

erachtet, wenn den Beteiligten im anschliessenden Einsprache- oder

Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit offensteht, die Durchführung eines Augenscheins

mit den Parteien zu verlangen, was vorliegend zutrifft. Unter diesen Umständen

würde die gerügte Gehörsverletzung mit dem Augenschein im Rekursverfahren hier

geheilt, selbst wenn man dem Rekurrenten

nicht vorwerfen könnte, mit seiner Rüge gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben verstossen zu haben (vorstehend E. 2.3.2).

3.

3.1

Mit

dem angefochtenen Beschluss verlangte der Regierungsrat vom Rekurrenten die

Umsetzung einer ganzen Reihe von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten binnen

einer (nicht erstreckbaren) Frist von 60 Tagen. Zugleich forderte der

Regierungsrat den Rekurrenten auf, binnen

30.

Tagen schriftlich zu bestätigen, dass er die verlangten Arbeiten

innerhalb der vorgenannten Frist umsetzen werde. Für den Fall, dass die

fristgerechte Bestätigung ausbleibt oder der Rekurrent

die Frist für die Umsetzung der Arbeiten ungenutzt verstreichen lässt, ordnete

der Regierungsrat die ersatzweise Vornahme der Reparatur- und

Instandsetzungsarbeiten an. Über die Kosten der allfälligen Ersatzvornahme

würde nach deren Abschluss entschieden.

3.2

Der

Rekurrent rügt in erster Linie die

Unverhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen (Rekurs, Rz 26 ff.).

Die vom Regierungstat verlangten Massnahmen bezweckten einerseits den Schutz

der vorhandenen Bausubstanz. Da aber entgegen der Annahme des Regierungsrats

keine Gefahr für die Bausubstanz bestehe, seien die hierzu angeordneten

Massnahmen auch nicht erforderlich. Soweit die angeordneten Massnahmen

andererseits bezweckten, das Aussehen der Liegenschaft zu verbessern, seien die

Kosten für diese Massnahmen, die von der Kantonalen Denkmalpflege auf

CHF 50'000.– geschätzt würden, für ihn als Eigentümer nicht zumutbar. Zu

berücksichtigen sei dabei, dass der Eintrag der Liegenschaft in das

Denkmalverzeichnis noch nicht rechtskräftig sei. Die Beschwerde gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2021 sei noch beim

Bundesgericht hängig. Falls das Bundesgericht seine Beschwerde gutheissen

würde, wären die Kosten sinnlos aufgewendet worden. Seine ökonomischen

Interessen habe der Regierungsrat in keiner Weise berücksichtigt.

3.3

Vorliegend hat der Regierungsrat

die vom Rekurs betroffene Liegenschaft mit Beschluss vom 24. November 2020 mit

einem im Beschluss definierten Schutzumfang ins Denkmalverzeichnis aufgenommen

(RRB Nr. 20/36/3). Den gegen diesen Beschluss vom Rekurrenten angehobenen

Rekurs gegen die Unterschutzstellung hat das Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2020.243 vom 24. November 2021 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent beim Bundesgericht Beschwerde erhoben

und darin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Verfahren Nr. 1C_181/2022).

Das Bundesgericht hat den Antrag mit Verfügung vom 7. April 2011 abgewiesen, mit

der Begründung, der Beschwerdeführer könne keinen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) aufzeigen.

Gegen eine allenfalls vom Regierungsrat angeordnete Ersatzvornahme könne er den

Rechtsweg beschreiten. Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen

führe zum Ergebnis, dass es sich vorliegend nicht rechtfertige, der Beschwerde

ans Bundesgericht ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Da das

Bundesgericht der Beschwerde gegen die Unterschutzstellung keine aufschiebende

Wirkung zuerkannt hat, ist davon auszugehen, dass die Eintragung der

Liegenschaft Reservoirstrasse 240 im Denkmalverzeichnis trotz der vom

Rekurrenten beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde rechtswirksam ist. Der

Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid somit zu Recht auf die gesetzliche

Pflicht der Eigentümerschaft zur Erhaltung des Denkmals hingewiesen. Gemäss § 17 Abs. 1 DSchG sind eingetragene Denkmäler vom Eigentümer so zu unterhalten,

dass ihr Bestand dauernd gesichert bleibt. Schäden, die den Bestand bedrohen

oder das Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt

unverzüglich zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Denkmals seinen Verpflichtungen ungeachtet

förmlicher Mahnung nicht nach, so kann der Regierungsrat gemäss § 26 Abs. 1 DSchG die Ersatzvornahme anordnen.

Auch wenn die Liegenschaft

aufgrund der Abweisung des Gesuchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde an das Bundesgericht rechtswirksam im Denkmalverzeichnis eingetragen

ist und somit die Erhaltungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 DSchG zum Tragen kommt,

ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

Rechnung zu tragen. Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass von ihm bis

zum endgültigen Entscheid des Bundesgerichts über die Frage der

Unterschutzstellung noch nicht die gleich umfassenden Massnahmen verlangt

werden können, wie dies nach einer Bestätigung der Unterschutzstellung durch

das Bundesgericht der Fall ist. Es ist nachfolgend in Einzelnen zu prüfen, ob

und in welchem Umfang die angeordneten verlangten Massnahmen überhaupt

erforderlich bzw. angemessen sind.

4.

4.1

Im angefochtenen Beschluss

hat der Regierungsrat sich auf eine Vielzahl von Reparatur- und

Instandsetzungsmassnahmen bezogen, die der Rekurrent gemäss Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege vom

24.

Januar 2022 hätte umsetzen sollen. In Ziffer 1 dieses

Schreibens wurde der Rekurrent aufgefordert, die

Beschriftungen und die Farbabschläge auf der Südfassade, auf der Nordfassade,

auf der Westfassade, am Anbau Ost und auf deren Fenstern zu entfernen (dazu

auch Photodokumentation vom 24. Januar 2022 [Vorakten, act. 12]).

Wie der heutige Augenschein gezeigt hat, sind namentlich die Südfassade, aber

auch die Nordfassade unverändert übersät mit Sprayereien und von Farbbeuteln

stammenden Flecken (vgl. auch Photo der Liegenschaft von Südosten vom

20.

Juli 2022 [Rekursantwortbeilage 3]). Der Anblick der

denkmalgeschützten Liegenschaft bietet (zusammen mit den weiteren Schäden und

der verwilderten Gartenanlage) entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ein heruntergekommenes

Erscheinungsbild. Kommt hinzu, dass der Rekurrent zwischenzeitlich mit grossformatigen Plakaten und

Aushängen an den Fassaden seinen Unmut gegen die Unterschutzstellung seiner

Liegenschaft unübersehbar gegen aussen kundgetan hatte (vgl. Photodokumentation

vom 9. Mai 2022 [Vorakten, act. 19] und Rekurs, Rz 31).

Diese Bekundungen luden zweifellos zu weiteren Vandalenakten (Sprayereien,

Einbrüche, etc.) ein, die das verwahrloste Bild der Liegenschaft verstärkten;

zumindest nahm der Rekurrent mit seinen Aushängen das Risiko

von weiteren Beeinträchtigungen des Aussehens seiner Liegenschaft in Kauf.

§ 17 Abs. 1

Satz 2 DSchG verlangt, dass Schäden, die das Aussehen eines

eingetragenen Denkmals beeinträchtigen, unverzüglich zu beheben sind. Insofern

war der Regierungsrat grundsätzlich berechtigt, vom Rekurrenten die Entfernung der

Beschriftungen (Sprayereien) und Farbabschläge an den Fassaden zu verlangen. Er

liess indessen ausser Acht, dass während der Rechtshängigkeit der Beschwerde

gegen die Unterschutzstellung beim Bundesgericht aus Gründen der Verhältnismässigkeit

nicht die gleich umfassenden Erhaltungsmassnahmen wie nach Bestätigung der

Unterschutzstellung gefordert werden können. Der Rekurrent hat ein beachtenswertes Interesse, während des hängigen

Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht nicht mehr Geld für Reparatur- und

Instandsetzungsarbeiten aufwenden zu müssen, als es der Bestand des Denkmals zur

Zeit unbedingt erfordert. Der blosse Erhalt des Aussehens des Denkmals hat

indessen bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenüber den

finanziellen Interessen des Eigentümers zurückzutreten. Da der Entscheid des

Bundesgerichts in absehbarer Zeit erwartet werden kann, kann bis dahin keine –

notabene kostenintensive – Entfernung der Sprayereien und Farbabschläge bzw.

Sanierung des Verputzes verlangt werden, auch wenn das Denkmal weiterhin ein

verlottertes Erscheinungsbild abgibt.

4.2

Unter Hinweis auf

Ziffer 2 des Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom

24.

Januar 2022 hat der Regierungsrat sodann den Ersatz aller

eingeschlagenen Fenster durch neue verlangt. Hiergegen wendet der Rekurrent mit seinem Rekurs ein, dass er

sämtliche eingeschlagenen Fenster bereits durch neue Fensterscheiben habe

ersetzen lassen (Rekurs, Rz 31). Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass

noch beim Augenschein vom 9. Mai 2022 viele der Fensterscheiben mit

grossformatigen Plakaten verdeckt oder verklebt gewesen seien (Rekursantwort,

Rz 3). Auf einer vom Rekurrenten

mit dem Rekurs selbst eingereichten Photographie sei zu erkennen, dass das

erste, untere Fenster neben der Eingangstür auf der Seite Reservoirstrasse

beschädigt sei (Rekursantwort, Rz 8). Der Rekurrent hat am

17.

August 2022 zur Belegung seines Standpunkts eine Rechnung der [...] AG

vom 7. Juli 2022 eingereicht, wonach diese Firma gleichentags

insgesamt fünf Fensterscheiben ausgeglast und neue Gläser eingesetzt hat.

Der heutige Augenschein hat

gezeigt, dass namentlich in den früheren Gasträumen verschiedene

Fensterscheiben eingeschlagen und teilweise wie beim Anbau Ost grossflächig

zerborsten sind. Beim südlichen Eingang zum Gartenbuffet ist das Glas ebenfalls

defekt. In den meisten Fällen ist das innere Glas aber noch intakt. Aus Sicht

des Bestandesschutzes (vgl. § 17 Abs. 1 DSchG) erübrigt sich in

diesen Fällen der Ersatz der defekten Gläser, solange an diesen Stellen kein

Wasser eindringen und Schäden verursachen kann. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit kann, solange das Bundesgericht nicht definitiv über die

Unterschutzstellung der Liegenschaft entschieden hat, nicht die komplette

Ersetzung der Fensterscheiben verlangt werden. Wo in Einzelfällen die

Fensterscheiben aber ganz durchbrochen sind und die Löcher nur behelfsmässig

abgedichtet bzw. überklebt sind, muss verhindert werden, dass Wasser eindringen

kann. In diesem Sinne ist die Anordnung des Regierungsrats in dem Sinne zu

präzisieren, dass die eingeschlagenen Fensterscheiben durch neue Scheiben zu

ersetzen sind, soweit nicht eine Glasscheibe noch vollständig erhalten ist.

4.3

Mit Ziffer 3 des

Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 wurde der Rekurrent aufgefordert, die

Beschriftungen auf der Terrassenmauer und deren Verglasung zu entfernen. Wie

das Gebäude selbst ist auch die Terrassenmauser mit zahlreichen Sprayereien

übersät, welche zum verwahrlosten Erscheinungsbild der Liegenschaft beitragen.

Da diese Sprayereien bloss das Aussehen des Denkmals beeinträchtigen, wäre es

unverhältnismässig, deren Entfernung zu verlangen, solange das Bundesgericht

noch nicht definitiv über die Unterschutzstellung entschieden hat (vgl. oben

E. 4.1).

4.4

Des Weiteren wurde in

Ziffer 4 des Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom

24.

Januar 2022 die Reparatur des Verputzes der Terrassenmauser

verlangt. Zwar wurden am heutigen Augenschein Risse in der Mauer und an einer

Stelle ein vorgehängter Bretterverschlag wohl zwecks Verhinderung des

Abblätterns des Verputzes festgestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).

Hierbei handelt es sich vornehmlich um ein ästhetisches Problem. Der Regierungsrat

hat indessen weder im angefochtenen Beschluss noch an der heutigen Verhandlung

dargelegt, inwiefern diese Mängel, etwa durch ein Weiterfressen, den Bestand

des Denkmals bedrohen würden (vgl. § 17 Abs. 1 DSchG).

Angesichts dessen, dass das Bundesgericht bislang noch nicht über die

Beschwerde gegen die Unterschutzstellung entschieden hat, wäre es

unverhältnismässig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Reparatur des Verputzes zu

verlangen (vgl. oben E. 4.1).

4.5

Mit Ziffer 5 ihres

Schreibens vom 24. Januar 2022 hielt die Kantonale Denkmalpflege den Rekurrenten an, das Geländer der Terrasse

des Anbaus Ost in dem Sinne zu reparieren, dass dieses keinen weiteren Schaden

nehme. Hierzu hat der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss

(S. 2) ausgeführt, dass die Geländerabdeckung aus Blech defekt sei, was zu

einer Verwitterung des geschützten Geländers führe. Der Rekurrent hat hierauf erwidert, dass der

Dachdecker in der Zwischenzeit die Geländerabdeckung aus Blech wieder

angeschraubt habe (Rekurs, Rz 15). Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass die

Geländerabdeckung, wie auch eine Photographie der Liegenschaft vom 20. Juli 2022 belege,

teilweise fehle bzw. derart verbogen bzw. zerbrochen sei, dass das

darunterliegende Geländer weiteren Schaden nehmen könne (Rekursantwort,

Rz 5). Wie der heutige Augenschein gezeigt hat (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 8) ist das betreffende Geländer inzwischen an

zwei Stellen mit einer Metallabdeckung geflickt worden. Die Vertreter des Regierungsrats halten diese Reparaturen zwar

für suboptimal («besser als nichts»), jedoch für ausreichend

(Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Da der Rekurrent somit die geforderten

Massnahmen in der Zwischenzeit ergriffen hat, hat er in diesem Punkt kein

Rechtsschutzinteresse mehr an einer gerichtlichen Überprüfung seines Rekurses,

so dass sein Rekurs diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist.

4.6

In Ziffer 6 ihres

Schreibens vom 24. Januar 2022 forderte die Kantonale Denkmalpflege

den Rekurrenten auf, die Öffnung im Dach auf der Nordseite der Liegenschaft so

mit Ziegeln zu schliessen, dass kein Wasser eindringen könne und das Dach

keinen weiteren Schaden nehme. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (S. 2) hierzu ausgeführt,

dass das Loch in der Ziegelabdeckung nur behelfsmässig abgedeckt worden sei. Es

müsse davon ausgegangen werden, dass Wasser in die Liegenschaft eindringen

könne, was sehr schnell zu schweren substanziellen Schäden am Gebäude führen

könne (Durchfeuchtung von Gebäudehülle, Tragstruktur von Dach und Decken,

inneren Wände, Belägen an Wänden und Decken sowie Schwamm-, Pilz- und

Schimmelpilzbefall). Ausserdem müsse damit gerechnet werden, dass bei starkem

Wind oder Sturm weitere Ziegel heruntergerissen würden, da im jetzigen Zustand

eine Angriffsfläche für die Windkräfte bestehe. Damit wäre auch verstärkter

Wassereintritt möglich und das Risiko von herunterfallenden Ziegeln nehme zu.

Der Rekurrent hat hierauf entgegnet, dass das

Gebäude dicht sei. Er habe das Dach nach dem Sturmschaden im Jahre 2020

abdichten lassen und lasse es seither von einem Dachdecker kontrollieren.

Dadurch werde sichergestellt, dass das Dach auch dicht bleibe. In rund

zweieinhalb Jahren habe das Dach allen Stürmen getrotzt, weil das nordseitige

Dach den üblicherweise von Westen herkommenden Stürmen nicht besonders stark

ausgesetzt sei. Es bestehe somit keine Gefahr für Schäden an der Bausubstanz

durch Feuchtigkeit (Rekurs, Rz 12).

Das Loch in der Ziegelabdeckung

auf der Nordseite des Dachs (nordwestliche Ecke) war gemäss dem – auch

entsprechend photographisch dokumentierten – Schreiben der Kantonalen

Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 nur provisorisch gegen

Wassereintritt abgedichtet worden, weshalb der Regierungsrat mit dem

angefochtenen Beschluss die Abdeckung der Öffnung mit Ziegeln verlangte. Der Rekurrent hat mit seinem Rekurs nicht

nachgewiesen, dass zu jenem Zeitpunkt die Öffnung ordentlich mit Ziegeln

abgedeckt gewesen wäre (gemäss undatierter Rechnung der [...] GmbH war am

8.

Juli 2020 bloss eine «profisorische Abdichtung an Zeigeldach»

vorgenommen worden [Rekursbeilage 5]). Erst, nachdem der Regierungsrat mit der Rekursantwort nochmals

photographisch dokumentiert die behelfsweise Abdeckung des Lochs belegt hatte,

gab der Rekurrent die ordnungsgemässe Schliessung

des Lochs mit Ziegeln in Auftrag. Mit der Auftragserteilung anerkannte er die

Notwendigkeit dieser Instandsetzungsmassnahme. Sein Rekurs ist in diesem Punkt somit

ebenfalls gegenstandslos geworden. Dass an dieser Stelle zum Schutz gegen

Wassereintritte noch ein Unterdach angebracht werden müsste, wie es die

Vertreter des Regierungsrats heute verlangt haben (Verhandlungsprotokoll,

S. 10 f.), erscheint indessen weder angemessen noch notwendig, zumal

dies auch nicht im angefochtenen Beschluss gefordert worden war.

4.7

Im Schreiben der

Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 wurde ferner die Sicherstellung

aller demontierten geschützten Fensterläden angemahnt (Ziffer 7). Im

angefochtenen Beschluss (S. 2) ist diesbezüglich auf den Augenschein mit

dem Verwaltungsgericht vom 24. November 2021 hingewiesen worden, wo

festgestellt worden sei, dass die demontierten geschützten Fensterläden

ungeschützt vor der Witterung auf der Terrasse herumgelegen hätten. Gemäss den

Angaben des Rekurrenten sind die Fensterläden

unmittelbar nach diesem Augenschein in der Liegenschaft eingelagert worden

(Rekurs, Rz 17). Diese Angabe ist nicht verifizierbar, zumal der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom

1.

Februar 2022 zum erwähnten Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege

(Vorakten, act. 13) keinerlei Ausführungen hierzu hat machen lassen.

Insofern war der Regierungsrat berechtigt, vom Rekurrenten die

witterungsgeschützte trockene Lagerung der noch vorhandenen Fensterläden zu

verlangen. Erst mit seiner Eingabe vom 17. August 2022 im Rahmen des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat der Rekurrent eine Photographie, angeblich

vom 13. August 2022 datierend, einreichen lassen, worauf zu erkennen

ist, dass die streitbetroffenen Fensterläden im früheren Bankettsaal

(1. OG Ost) eingelagert sind. Am heutigen Augenschein lagen die

Fensterläden unverändert dort am Boden bei den Fenstern. Die Anordnung des Regierungsrats zur witterungsgeschützten

Einlagerung ist damit erfüllt, womit der Rekurs auch in diesem Punkt

gegenstandslos geworden ist.

4.8

Im Schreiben der

Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 war auch die

Gewährleistung der Dichtigkeit des Flachdachs des Anbaus Ost verlangt worden

(Ziffer 8). Diese Forderung hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid (S. 2) damit begründet,

dass auf der Terrasse Ost gegenüber dem ersten Augenschein ein Bewuchs habe

festgestellt werden können. Je nach Art der Pflanze seien deren Wurzeln in der

Lage, gewisse Dachabdichtungsmaterialien zu durchdringen. Durch eine solche

Beschädigung bestehe die Gefahr eines Wassereintritts in die Dachkonstruktion.

Der Rekurrent hat diese Ausführungen als hypothetische Annahme bestritten, die

falsch sei. Er habe auf den Terrassen oben und auf der Seitenterrasse das

Unkraut entfernt. Beim noch verbleibenden, marginalen Bewuchs handle es sich

durchwegs um krautige Pflanzen, deren Wurzeln nicht tief dringen würden

(Rekurs, Rz 16). Der Regierungsrat

hat dieses Vorbringen mangels Belegen bestritten (Rekursantwort, Rz 6).

Beim heutigen Augenschein konnte

auf der Terrasse des Anbaus Ost ausser Moos kein weiterer Bewuchs festgestellt

werden, ebenso wenig konnten Feuchtigkeitsschäden an der Decke in den Räumlichkeiten

Dispositiv

untendran (Gastraum) entdeckt werden. Das Flachdach scheint demnach dicht zu

sein (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dem angefochtenen Beschluss ist

demzufolge in diesem Punkt nachgekommen worden, so dass der Rekurs

diesbezüglich ebenfalls abgeschrieben werden kann.

4.9 Als letztes wurde vom Rekurrenten die Entfernung von

Schnittmaterial und Entsorgung von Abfall und Unrat in der gesamten

Gartenanlage verlangt (Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege vom

24. Januar 2022, Ziffer 9). Hierzu ist im angefochtenen

Beschluss (S. 2) ausgeführt worden, dass der geschützte Garten und die

direkte Umgebung des Hauses, wie zwischen Weihnachten und Neujahr 2021/22

festgestellt worden sei, durch herumliegendes Schnittgut und Bauschutt in

seiner Erscheinung verunstaltet sei. Bei einem letzten Augenschein am

9. Mai 2022 habe keine Verbesserung der Situation festgestellt werden

können. Nach seinen eigenen Angaben hat der Rekurrent den Garten von Abfall und anderem Unrat reinigen lassen

(Rekurs, Rz 31), was vom Regierungsrat

jedoch mit Nichtwissen bestritten wird (Rekursantwort, Rz 9). Am heutigen

Augenschein konnte (weiterhin) überwucherndes Grün festgestellt werden

(Verhandlungsprotokoll, S. 2), wobei der Rekurrent geltend gemacht hat, dass zuletzt vor anderthalb

Monaten eine grosse Mulde mit zurückgeschnittenem Grünzeug und Gehölz gefüllt

worden sei (ebenda, S. 3). Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen,

dass der Rekurrent die Räumungsarbeiten wie gefordert

durchgeführt hat. Die Vertreter des Regierungsrats haben an der heutigen Verhandlung angegeben, dass

keine weiteren Räumungsarbeiten vorzunehmen sind (ebenda, S. 11). Der

Rekurs ist daher in diesem Punkt, auch wenn der Garten heute immer noch

verwahrlost wirkt, als gegenstandslos zu betrachten und braucht nicht weiter

beurteilt zu werden.

5.

Mit Bezug auf die angeordneten

Reparatur- und Instandsetzungsmassnahmen kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass der Rekurs betreffend die Anordnungen des Regierungsrats gemäss Ziffern 1, 3 und 4 des

Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 gutzuheissen

ist. Die Anordnung gemäss Ziffer 2 des genannten Schreibens wird in dem

Sinne präzisiert, dass nur durchgehend eingeschlagene Fensterscheiben durch

neue zu ersetzen sind. Soweit bei Doppelscheiben noch wenigstens eine

Glasscheibe vollständig erhalten ist, erübrigt sich ein Ersatz der anderen,

eingeschlagenen Fensterscheibe. Mit Bezug auf die übrigen Massnahmen gemäss

Ziffern 5 – 9 gemäss des erwähnten Schreibens kann der Rekurs als

gegenstandslos abgeschrieben werden, da der Rekurrent in der Zwischenzeit den regierungsrätlichen Anordnungen

nachgekommen ist und insofern das Rechtsschutzinteresse entfallen ist.

Mit Blick auf die Gutheissung

des Rekurses in den vergleichsweise kostenintensiven Anordnungen (Entfernung

der Sprayereien und Farbanschläge an den Fassaden und der Terrassenmauer sowie

Ersatz der eingeschlagenen Fenster) obsiegt der Rekurrent im Umfang von zwei Dritteln. Die Verfahrenskosten

betragen in Bausachen mit Augenschein in der Regel CHF 2'500.–, wovon der Rekurrent nach dem Gesagten einen Drittel

oder CHF 800.– zu tragen hat. Mangels Honorarnote ist der Aufwand des

Rechtsvertreters des Rekurrenten praxisgemäss zu schätzen. Es

ist vorliegend von einem anwaltlichen Aufwand von knapp 20 Stunden

auszugehen, was bei einem Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein

Honorar von CHF 5'000.– ergibt. Bei einem Obsiegen im Umfang von zwei

Dritteln hat der Rekurrent entsprechend Anspruch auf eine

Parteientschädigung von CHF 3'400.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuern.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird mit Bezug auf

Ziff. 1, 3 und 4 des Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom

24. Januar 2022 gutgeheissen.

Mit Bezug auf Ziff. 2 des genannten Schreibens wird die angefochtene

Verfügung wie folgt abgeändert:

«Ersatz aller eingeschlagenen Fensterscheiben durch

neue, soweit nicht eine Glasscheibe vollständig erhalten ist;»

In Bezug auf Ziffern 5-9 des genannten Schreibens wird

das Verfahren im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Rekurrent

trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit

einer reduzierten Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–

verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem Rekurrenten

CHF 1'200.– zurückzuerstatten hat.

Der Rekursgegner hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'400.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 261.80 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.