VD.2022.151
Regierungsratsbeschluss vom 28. Juni 2022 betreffend Reparatur- und Instandsetzungsmassnahmen des im Denkmalverzeichnis eingetragenen Schutzobjekts Reservoirstrasse 240, Basel
26. Oktober 2022Deutsch32 min
Eigentümer der Liegenschaft Reservoirstrasse 240, A____ (Rekurrent), Rekurs beim
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.151
URTEIL
vom 26.
Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 28. Juni 2022
betreffend Reparatur- und
Instandsetzungsmassnahmen des im
Denkmalverzeichnis eingetragenen Schutzobjekts Reservoirstrasse 240, Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 25. Juni 2019
beantragte der Denkmalrat dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements, das
Baudenkmal Reservoirstrasse 240 sowie seine gestaltete Umgebung in das
Kantonale Denkmalverzeichnis einzutragen. Am 24. November 2020 entschied der
Regierungsrat, die Liegenschaft Reservoirstrasse 240 unter Ziff. 1, Basel,
Profanbauten ins Denkmalverzeichnis aufzunehmen. Der Schutzumfang umfasst
gemäss diesem Beschluss
A. Gesamter Baukörper aussen:
- Lochfassade, Verputz, Gewände,
Dach mit Ziegeldeckung und Kaminen, Dachuntersicht, Dachaufbauten, dekorative
Gestaltungselemente, Terrasse, Terrassentüren, Fenster und Vorfenster aus der
Bauzeit, Fensterläden, Rollläden aus der Bauzeit, Vortreppen
B. Umgebung:
- Garten mit Einfriedung
Gegen diesen Beschluss erhob der
Eigentümer der Liegenschaft Reservoirstrasse 240, A____ (Rekurrent), Rekurs beim
Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies diesen Rekurs mit Entscheid vom
24. November 2021 ab. Diesen Entscheid focht der Rekurrent mit Beschwerde vom
16. März 2022 beim Bundesgericht an und stellte dort gleichzeitig ein
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 7. April
2022 wies das Bundesgericht dieses Gesuch ab.
Nachdem die Kantonale Denkmalpflege aufgrund
früherer Augenscheine und aktueller Sichtkontrollen anwachsende Schäden und
Verwahrlosung der Liegenschaft festgestellt hatte, forderte die Dienststelle
Städtebau & Architektur (S & A) den Rekurrenten mit Schreiben
vom 24. Januar 2022 dazu auf, in Wahrnehmung seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht bis spätestens am 31. März 2022 die folgenden Reparatur- und
Instandsetzungsarbeiten umzusetzen:
1) Entfernung
der Beschriftungen und der Farbabschläge auf der Südfassade, auf der
Nordfassade, auf der Westfassade, am Anbau Ost und auf deren Fenstern;
2) Ersatz
aller eingeschlagenen Fensterscheiben durch neue;
3) Entfernung
von Beschriftungen auf der Terrassenmauer und auf deren Verglasung;
4) Reparatur
des Verputzes der Terrassenmauer;
5) Reparatur
des Geländers der Terrasse des Anbaus Ost, in dem Sinne, dass dieses keinen
weiteren Schaden nimmt;
6) Reparatur
der Öffnung im Dach auf der Nordseite der Liegenschaft mit Ziegeln, in dem
Sinne, dass kein Wasser eindringen kann und dass das Dach keinen weiteren
Schaden nimmt;
7) Sicherstellung
[witterungsgeschützte trockene Lagerung] aller demontierten geschützten
Fensterläden, u.a. derer, die auf der Terrasse Anbau Ost gelagert werden;
8) Gewährleistung
der Dichtigkeit des Flachdachs des Anbaus Ost;
9) Entfernung
von Schnittmaterial und Entsorgung von Abfall und Unrat in der gesamten
Gartenanlage
Die
Dienststelle S & A kündigte dem Rekurrenten ferner an, dass bei
Ausbleiben der Umsetzung der Notmassnahmen bis zum 31. März 2022 beim
Regierungsrat die Anordnung der Ersatzvornahme beantragt werde. Mit Schreiben vom 1. Februar
2022 teilte der Rekurrent dem Bau- und Verkehrsdepartement mit, dass die von
ihm verlangten Massnahmen weit über das hinausgehen würden, was zum Erhalt der
Substanz der Liegenschaft während des pendenten Rechtsmittelverfahrens
erforderlich sei. Es bestehe kein aktueller Unterhaltsbedarf für die
Liegenschaft. Die Liegenschaft sei vor Witterungseinflüssen gesichert und das
Dach sei dicht. Er habe jederzeit die erforderlichen Massnahmen zum Erhalt der
Bausubstanz getroffen und werde dies auch zukünftig tun. Dies jedenfalls so
lange, bis ein letztinstanzlicher Entscheid über die Unterschutzstellung der
Liegenschaft vorliege. Nachdem auch bei einer Besichtigung vom
9. Mai 2022 keine Verbesserung der Situation hatte festgestellt
werden können, setzte der Regierungsrat dem Rekurrenten mit Beschluss vom 28. Juni 2022 eine
Frist von 60 Tagen (letztmalig und nicht erstreckbar) ab Eröffnung dieses
Beschlusses zur Umsetzung der Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (Ziffer
1). Binnen 30 Tagen von demselben Zeitpunkt an gerechnet habe der Rekurrent dem
Regierungsrat schriftlich zu bestätigen, dass er die geforderten Arbeiten
innerhalb der Frist gemäss Ziffer 1 des Beschlusses umsetze (Ziffer 2). Für den
Fall, dass die fristgerechte Bestätigung des Rekurrenten gemäss Ziffer 2 des
Beschlusses ausbleibe oder der Rekurrent die Frist gemäss Ziffer 1 des
Beschlusses ungenutzt verstreichen lasse, werde mit diesem Beschluss die
ersatzweise Vornahme der Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten angeordnet
(Ziffer 3). Über die Kosten der allfälligen Ersatzvornahme werde nach deren
Abschluss entschieden.
Gegen diesen
Beschluss erhob der Rekurrent am 11. Juli 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht
und beantragte darin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem
stellte er ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 erteilte
der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung unter dem
Vorbehalt der Behaftung des Rekurrenten bei seiner Zusage,
- das
Dach der Liegenschaft Reservoirstrasse 240 von einem Dachdecker kontrollieren zu
lassen und dadurch sicherzustellen, dass das Dach dicht sei und von diesem auch
keine Gefahr ausgehe,
- dass
das Gebäude vor Witterungseinflüssen geschützt werde (Gebäudehülle dicht und
Liegenschaft trocken)
- und
dass die am 24. November 2021 noch vorhandenen Fensterläden vor der Witterung
geschützt einlagert würden.
Am 29. Juli 2022
reichte der Rekurrent eine Ergänzung der
Rekursbegründung ein.
Der
Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD),
beantragte in der Rekursantwort vom 8. August 2022 die Abweisung des
Rekurses. Er stellte zudem den Antrag, die mit Instruktionsverfügung vom
13. Juli 2022 vorläufig angeordnete aufschiebende Wirkung umgehend
und vollumfänglich aufzuheben und ihm die Erlaubnis zu erteilen, die mit seinem
Beschluss vom 28. Juni 2022 verfügten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
sofort auszuführen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf
die in der genannten Verfügung erwähnten Zusagen (Kontrolle durch Dachdecker, Schutz
des Gebäudes vor Witterungseinflüssen und witterungsgeschützte Einlagerung der noch
vorhandenen Fensterläden) umgehend aufzuheben und dem Regierungsrat die
Erlaubnis zu erteilen, die mit dessen Beschluss vom 28. Juni 2022
verfügten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten Nr. 2, 5, 6, 7 und 8
sofort auszuführen. Subeventualiter sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf
die zwei ersten in der genannten Verfügung erwähnten Zusagen (Kontrolle durch
Dachdecker und Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen) umgehend
aufzuheben und dem Regierungsrat die Erlaubnis zu erteilen, die mit des-sen
Beschluss vom 28. Juni 2022 verfügten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
Nr. 2, 5, 6 und 8 sofort auszuführen.
Mit (unaufgeforderter) Eingabe
vom 17. August 2022 teilte der Rekurrent unter Hinweis auf verschiedene
erfolgte Reparatur- und Instandhaltungsmassnahmen mit, dass er dafür Sorge
trage, dass die Substanz des Gebäudes im derzeitigen Zustand erhalten bleibe
und sich nicht verschlechtere. Dies rechtfertige die Beibehaltung der bereits
erteilten aufschiebenden Wirkung für den vorliegenden Rekurs.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 31. August 2022 wies der
Instruktionsrichter den Antrag des Regierungsrats auf Entzug der mit Verfügung
vom 13. Juli 2022 unter Vorbehalt angeordneten aufschiebenden Wirkung des
Rekurses ab. Zugleich setzte er dem Rekurrenten
eine nicht erstreckbare Frist bis zum 12. September 2022, um eine
Auftragsbestätigung für die von ihm angekündigte Dachreparatur mit Angabe des
Ausführungsdatums einzureichen. Am 12. September 2022 reichte der Rekurrent einen Rapport und Rechnung eines
Dachdeckers ein, woraus sich ergab, dass diese Dachreparatur am
24. August 2022 erfolgt war.
Am
26. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht bei und in der
Liegenschaft Reservoirstrasse 240 einen Augenschein genommen. Daran haben
der Rechtsvertreter des Rekurrenten und
ein Sohn des Rekurrenten sowie Vertreter
des BVD und der Kantonalen Denkmalpflege teilgenommen und sich zu den
Verhältnissen vor Ort äussern können. Für die Ausführungen der Beteiligten
anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll
verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss § 28 des
Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100) richtet sich die Anrufung des
Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Nach § 10 VRPG unterliegen
Verfügungen des Regierungsrates der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben, wobei der Entscheid in die
Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Eigentümer der von den
angeordneten Reparatur- und Instandsetzungsmassnahmen betroffenen Liegenschaft
sowie als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent vom
angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG
rechtsmittellegitimiert ist. Auf den form- und fristgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 28 DSchG, soweit die
Anwendung von Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach
hat das Verwaltungsgericht nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob das
Bau- und Verkehrsdepartement den Sachverhalt unrichtig festgestellt, das
geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ihr
Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids zu bestimmen. Soweit allerdings die Anwendung und
Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe
zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier
Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um den Beurteilungsspielraum der
Verwaltung und vor allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (vgl.
VGE VD.2014.151 vom 2. Februar 2015, E. 1.2.).
2.
2.1
Der
Rekurrent moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der
Regierungsrat stütze den angefochtenen Beschluss auf nicht weniger als sechs
Augenscheine vor Ort, die von der Denkmalpflege vom öffentlichen Raum aus
vorgenommen worden seien. Dem Rekurrenten seien keine Teilnahmerechte bei
diesen Augenscheinen gewährt worden und damit sei sein entsprechender Anspruch
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verletzt worden. Der Anspruch
auf vorgängige Benachrichtigung der Besichtigung der Liegenschaft ergebe sich
auch aus § 7 Abs. 2 DSchG. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs seien derart
wesentlich, dass eine ausnahmsweise Heilung des Mangels nicht möglich sei. Der
Regierungsrat habe sich auch nicht mit der Mitteilung des Rekurrenten
auseinandergesetzt, dass das Gebäude vor Verwitterung geschützt sei und dass
das Dach dicht sei (Rekurs, Rz 20 ff.).
2.2
Der Regierungsrat macht
demgegenüber geltend, dass die Mitarbeitenden der kantonalen Denkmalpflege das
Recht hätten, eine Liegenschaft von aussen zu betrachten und zu fotografieren,
solange die Persönlichkeitsrechte der Grundeigentümerschaft gewahrt blieben. An
einer solchen Besichtigung bestehe kein Teilnahmeanspruch der
Grundeigentümerschaft. Ein solcher würde selbstverständlich bestehen, wenn das
Grundstück bzw. die Liegenschaft betreten werden müssten. Dies sei vorliegend
jedoch gar nicht erforderlich gewesen. Der Rekurrent sei erstmals mit Schreiben
vom 4. Juni 2021 durch die Kantonale Denkmalpflege auf seine gesetzliche
Pflicht zur Ausführung von Unterhaltsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Mit
Schreiben vom 28. Juni 2021 habe er den Eingang des genannten Schreibens
bestätigt und sich zum Schreiben vom 4. Juni 2021 geäussert. Er habe der
Kantonalen Denkmalpflege zugesichert, «jedenfalls jede Massnahme [zu]
ergreifen, die erforderlich ist, den aktuellen Bestand des Gebäudes nicht zu
verändern». Ausserdem habe er die Kantonale Denkmalpflege gebeten, allfälligen
weiteren Handlungsbedarf klar zu formulieren und ihm diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren. Das rechtliche Gehör sei dem Rekurrenten mit
förmlicher Mahnung vom 24. Januar 2022 gewährt worden. In der genannten Mahnung
sei auch eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Rekurrenten erfolgt.
Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt (Rekursantwort, Rz 10 f.).
2.3
2.3.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verleiht den Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretungen grundsätzlich
ein Anwesenheitsrecht bei der Durchführung von Augenscheinen. Dient der
Augenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so
müssen die am Verfahren Beteiligten aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) zum Augenschein beigezogen werden (BGer 1C_432/2012
vom 14. August 2013 E. 3.2.3 unter Hinweis auf BGE 121 V 150
E. 4a). Zur Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die
Behörde lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des
Staates oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der
Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet
erfolgt. Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der Parteien und unter
Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt, so liegt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BGE 116 Ia 94 E. 3b; Entscheid
des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00678 vom 8. April 2021 E. 5 [abrufbar
unter https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe]; Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg 603 2014 226 vom 1. Mai 2015 E. 4.b)aa [abrufbar unter
https://publicationtc.fr.ch/?locale=de]). Entgegen den Ausführungen des
Regierungsrats gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Augenschein vom
öffentlichen Grund aus erfolgt und keine privaten Liegenschaften betreten
werden. Selbstverständlich ist es den Mitarbeitenden der kantonalen
Denkmalpflege wie auch anderen Behördenmitgliedern unbenommen, bei ihrer
Tätigkeit vom öffentlichem Grund aus erkannte Sachverhalte aufzunehmen und
gestützt darauf entsprechende Sachverhaltsermittlungen aufzunehmen. Die
Parteirechte können im Rahmen sogenannter «Vorabklärungen», d.h. vor der
Einleitung eines formellen Verfahrens noch nicht zur Anwendung gelangen (BGE 136 II 304 E. 6.3; Binder,
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich 2021, S. 89). Wenn
aber, wie hier ein formelles Verfahren bereits eingeleitet wurde (vgl. das
Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege vom 4. Juni 2021 [Vorakten,
act. 6]) und Zustandsermittlungen mit entsprechender Dokumentation
vorgenommen werden, welche wiederum Basis für anzuordnende Massnahmen bilden
sollen, so handelt es sich dabei um formelle Beweisabnahmen, bei welchen grundsätzlich
ein Teilnahmerecht besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht der
Anspruch auf Teilnahme am Augenschein allerdings nur dann, wenn die
Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber, wenn er von einer
Fachinstanz durchgeführt wird, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine
Beurteilung abzugeben hat (statt vieler BGer 2C_686/2021 vom 18. November
2021.
E. 3.2.2 und 1C_430/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2, je mit weiteren
Hinweisen). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich bei der Kantonalen
Denkmalpflege im vorliegenden Fall um die entscheidende Instanz handelt, da
diese für die Anordnung der Ersatzvornahme nicht zuständig ist, sondern deren
Anordnung lediglich beim Regierungsrat beantragen kann (§ 26 Abs. 1 DSchG). Allerdings gehört gemäss § 4 Abs. 1 DSchG die Aufsicht über die
Einhaltung der im Rahmen dieses Gesetzes angeordneten Schutzbestimmungen zu den
Aufgaben des für die Denkmalpflege zuständigen Amtes, d.h. der Kantonalen
Denkmalpflege. Zudem schreibt § 7 DSchG ausdrücklich vor, dass die
Eigentümerschaft bei einer Besichtigung eines Denkmals durch die zuständige
Behörde vorgängig zu benachrichtigen ist.
Die Kantonale Denkmalpflege
hatte vorliegend im Verlaufe der Zeit die Liegenschaft
Reservoirstrasse 204 mehrfach von aussen besichtigt, ohne dass sie vorab
den Eigentümer hierüber orientiert hätte. So nahm sie nach den Angaben in ihrem
Schreiben vom 4. Juni 2021, etwa am 18. Januar 2021,
nachdem der Regierungsrat am 24. November 2020 die Liegenschaft unter
Denkmalschutz gestellt hatte, zwecks Zustandsüberprüfung eine
Aussenbesichtigung vor, ebenso am 26. Mai 2021. Weitere
Sichtkontrollen folgten am 27. Dezember 2021,
13.
Januar 2022, 24. Januar 2022, 8. Februar 2022
und 9. Mai 2022 (angefochtener Beschluss, S. 2), ohne dass der Rekurrent benachrichtigt worden wäre, so
dass er auch keine Gelegenheit hatte, an diesen Besichtigungen teilzunehmen.
Bei diesen Zustandsermittlungen mit entsprechenden (Bild-)Dokumen-tationen
handelte es sich um formelle Beweisabnahmen, da sie als Grundlage für die
später angeordneten Reparatur- und Unterhaltsmassnahmen dienten. Insofern
verletzte die Kantonale Denkmalpflege den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör, genauer
sein Teilnahmerecht am Augenschein, wenn sie ihn nicht vorgängig über ihre
Besichtigungen orientierte. Allerdings handelt es sich bei der Kantonalen
Denkmalpflege bezüglich der strittigen Massnahmen nicht um die Entscheidinstanz,
sondern lediglich um die den Beschluss des Regierungsrats vorbereitende Behörde
(§ 26 Abs. 1 DSchG), so dass nach dem vorstehend Gesagten kein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Teilnahme an diesen Besichtigungen bestand.
Ob unter diesen Umständen eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung von § 7 DSchG zu verneinen
ist, kann indessen offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt.
2.3.2
Selbst wenn man mangels
vorgängiger Benachrichtigung des Rekurrenten von einer Verletzung seines Anspruchs auf Teilnahme
an den Augenscheinen ausginge, könnte er sie im vorliegenden Rekursverfahren
nicht mehr geltend machen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt
der auch für Private geltende Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie
möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines (echten oder vermeintlichen)
Mangels, bei erster Gelegenheit vorzubringen sind. Wer Mängel dieser Art erst
in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden
Verfahren geltend macht, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt in der
Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen;
für die verspätete Rüge eines nicht rechtskonform erfolgten Augenscheins etwa
BGer 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1).
Die Kantonale Denkmalpflege forderte
den Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Juni 2021 zur Ausführung von
Unterhaltsmassnahmen auf. Bei dieser Gelegenheit brachte sie ihm zur Kenntnis,
dass am 18. Januar 2021 und am 26. Mai 2021 anlässlich von zwei
«Aussenbesichtigungen» der Zustand des Hauses überprüft und soweit möglich
dokumentiert worden sei. In seinem Antwortschreiben vom 28. Juni 2021 monierte
der – notabene anwaltlich vertretene – Rekurrent die Vornahme der
«Aussenbesichtigungen» in seiner Abwesenheit in keiner Weise. Er forderte die
Kantonale Denkmalpflege lediglich dazu auf, bei Erkennung eines
Handlungsbedarfs dies klar zu formulieren und ihm dazu das rechtliche Gehör zu
gewähren. Im Juli 2021 wurde dem damaligen Vertreter des Rekurrenten daran
anschliessend eine Aussenaufnahme des ostseitigen Dachs zugestellt (E-Mail der
Kantonalen Denkmalpflege vom 15. Juli 2021 [Vorakten, act. 10]),
woraufhin dieser mitteilte, dass der Rekurrent das kleine Loch beim Dach prüfen
und ausbessern lassen werde (E-Mail vom 22. Juli 2022 [Vorakten, act.
11]). Auch hier wurde vom Rekurrenten in keiner Weise gerügt, dass die Kantonale
Denkmalpflege den Mangel bei einer ohne vorgängige Information der
Eigentümerschaft vorgenommenen Aussenbesichtigung festgestellt und dokumentiert
habe. Dem Rekurrenten wurde mit dem förmlichen Mahnschreiben vom 24. Januar
2022.
das rechtliche Gehör gewährt und es wurde ihm eine Photodokumentation zu
den aus Sicht der Kantonalen Denkmalpflege erforderlichen Massnahmen
zugestellt. Dazu nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 1. Februar 2022 wiederum
Stellung. Auch in dieser Stellungnahme monierte der anwaltliche vertretene
Rekurrent die Vornahme dieser Dokumentation in seiner Abwesenheit mit keinem
Wort. Erst mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent eine Gehörsverletzung geltend. Dies ist jedoch nach dem
Gesagten mit dem Gebot eines Handelns nach Treu und Glauben unvereinbar, so
dass die Rüge der Verletzung seiner Teilnahmerechte verspätet ist und damit
unbeachtlich bleibt.
2.3.3
Selbst wenn der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügen könnte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Rekursverfahren
geheilt werden. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Gehöranspruchs ausnahmsweise geheilt werden,
wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe
Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE
VD.2019.195 vom 16. April 2021 E. 2.3.6; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 314). Selbst bei
schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vor-instanz zu unnötigen
Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.
3.2.2
mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist im
vorliegenden Fall nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs auszugehen, welche im vorliegenden Rekursverfahren mit dem vorgängigen
Augenschein nicht geheilt werden könnte, zumal dem Verwaltungsgericht
vorliegend die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (oben E. 1.2).
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 116 Ia 94 E. 3b eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass die Parteien zu einem Augenschein beizuziehen sind, als denkbar
erachtet, wenn den Beteiligten im anschliessenden Einsprache- oder
Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit offensteht, die Durchführung eines Augenscheins
mit den Parteien zu verlangen, was vorliegend zutrifft. Unter diesen Umständen
würde die gerügte Gehörsverletzung mit dem Augenschein im Rekursverfahren hier
geheilt, selbst wenn man dem Rekurrenten
nicht vorwerfen könnte, mit seiner Rüge gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossen zu haben (vorstehend E. 2.3.2).
3.
3.1
Mit
dem angefochtenen Beschluss verlangte der Regierungsrat vom Rekurrenten die
Umsetzung einer ganzen Reihe von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten binnen
einer (nicht erstreckbaren) Frist von 60 Tagen. Zugleich forderte der
Regierungsrat den Rekurrenten auf, binnen
30.
Tagen schriftlich zu bestätigen, dass er die verlangten Arbeiten
innerhalb der vorgenannten Frist umsetzen werde. Für den Fall, dass die
fristgerechte Bestätigung ausbleibt oder der Rekurrent
die Frist für die Umsetzung der Arbeiten ungenutzt verstreichen lässt, ordnete
der Regierungsrat die ersatzweise Vornahme der Reparatur- und
Instandsetzungsarbeiten an. Über die Kosten der allfälligen Ersatzvornahme
würde nach deren Abschluss entschieden.
3.2
Der
Rekurrent rügt in erster Linie die
Unverhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen (Rekurs, Rz 26 ff.).
Die vom Regierungstat verlangten Massnahmen bezweckten einerseits den Schutz
der vorhandenen Bausubstanz. Da aber entgegen der Annahme des Regierungsrats
keine Gefahr für die Bausubstanz bestehe, seien die hierzu angeordneten
Massnahmen auch nicht erforderlich. Soweit die angeordneten Massnahmen
andererseits bezweckten, das Aussehen der Liegenschaft zu verbessern, seien die
Kosten für diese Massnahmen, die von der Kantonalen Denkmalpflege auf
CHF 50'000.– geschätzt würden, für ihn als Eigentümer nicht zumutbar. Zu
berücksichtigen sei dabei, dass der Eintrag der Liegenschaft in das
Denkmalverzeichnis noch nicht rechtskräftig sei. Die Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2021 sei noch beim
Bundesgericht hängig. Falls das Bundesgericht seine Beschwerde gutheissen
würde, wären die Kosten sinnlos aufgewendet worden. Seine ökonomischen
Interessen habe der Regierungsrat in keiner Weise berücksichtigt.
3.3
Vorliegend hat der Regierungsrat
die vom Rekurs betroffene Liegenschaft mit Beschluss vom 24. November 2020 mit
einem im Beschluss definierten Schutzumfang ins Denkmalverzeichnis aufgenommen
(RRB Nr. 20/36/3). Den gegen diesen Beschluss vom Rekurrenten angehobenen
Rekurs gegen die Unterschutzstellung hat das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2020.243 vom 24. November 2021 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
und darin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Verfahren Nr. 1C_181/2022).
Das Bundesgericht hat den Antrag mit Verfügung vom 7. April 2011 abgewiesen, mit
der Begründung, der Beschwerdeführer könne keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) aufzeigen.
Gegen eine allenfalls vom Regierungsrat angeordnete Ersatzvornahme könne er den
Rechtsweg beschreiten. Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen
führe zum Ergebnis, dass es sich vorliegend nicht rechtfertige, der Beschwerde
ans Bundesgericht ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Da das
Bundesgericht der Beschwerde gegen die Unterschutzstellung keine aufschiebende
Wirkung zuerkannt hat, ist davon auszugehen, dass die Eintragung der
Liegenschaft Reservoirstrasse 240 im Denkmalverzeichnis trotz der vom
Rekurrenten beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde rechtswirksam ist. Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid somit zu Recht auf die gesetzliche
Pflicht der Eigentümerschaft zur Erhaltung des Denkmals hingewiesen. Gemäss § 17 Abs. 1 DSchG sind eingetragene Denkmäler vom Eigentümer so zu unterhalten,
dass ihr Bestand dauernd gesichert bleibt. Schäden, die den Bestand bedrohen
oder das Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt
unverzüglich zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Denkmals seinen Verpflichtungen ungeachtet
förmlicher Mahnung nicht nach, so kann der Regierungsrat gemäss § 26 Abs. 1 DSchG die Ersatzvornahme anordnen.
Auch wenn die Liegenschaft
aufgrund der Abweisung des Gesuchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde an das Bundesgericht rechtswirksam im Denkmalverzeichnis eingetragen
ist und somit die Erhaltungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 DSchG zum Tragen kommt,
ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
Rechnung zu tragen. Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass von ihm bis
zum endgültigen Entscheid des Bundesgerichts über die Frage der
Unterschutzstellung noch nicht die gleich umfassenden Massnahmen verlangt
werden können, wie dies nach einer Bestätigung der Unterschutzstellung durch
das Bundesgericht der Fall ist. Es ist nachfolgend in Einzelnen zu prüfen, ob
und in welchem Umfang die angeordneten verlangten Massnahmen überhaupt
erforderlich bzw. angemessen sind.
4.
4.1
Im angefochtenen Beschluss
hat der Regierungsrat sich auf eine Vielzahl von Reparatur- und
Instandsetzungsmassnahmen bezogen, die der Rekurrent gemäss Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege vom
24.
Januar 2022 hätte umsetzen sollen. In Ziffer 1 dieses
Schreibens wurde der Rekurrent aufgefordert, die
Beschriftungen und die Farbabschläge auf der Südfassade, auf der Nordfassade,
auf der Westfassade, am Anbau Ost und auf deren Fenstern zu entfernen (dazu
auch Photodokumentation vom 24. Januar 2022 [Vorakten, act. 12]).
Wie der heutige Augenschein gezeigt hat, sind namentlich die Südfassade, aber
auch die Nordfassade unverändert übersät mit Sprayereien und von Farbbeuteln
stammenden Flecken (vgl. auch Photo der Liegenschaft von Südosten vom
20.
Juli 2022 [Rekursantwortbeilage 3]). Der Anblick der
denkmalgeschützten Liegenschaft bietet (zusammen mit den weiteren Schäden und
der verwilderten Gartenanlage) entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ein heruntergekommenes
Erscheinungsbild. Kommt hinzu, dass der Rekurrent zwischenzeitlich mit grossformatigen Plakaten und
Aushängen an den Fassaden seinen Unmut gegen die Unterschutzstellung seiner
Liegenschaft unübersehbar gegen aussen kundgetan hatte (vgl. Photodokumentation
vom 9. Mai 2022 [Vorakten, act. 19] und Rekurs, Rz 31).
Diese Bekundungen luden zweifellos zu weiteren Vandalenakten (Sprayereien,
Einbrüche, etc.) ein, die das verwahrloste Bild der Liegenschaft verstärkten;
zumindest nahm der Rekurrent mit seinen Aushängen das Risiko
von weiteren Beeinträchtigungen des Aussehens seiner Liegenschaft in Kauf.
§ 17 Abs. 1
Satz 2 DSchG verlangt, dass Schäden, die das Aussehen eines
eingetragenen Denkmals beeinträchtigen, unverzüglich zu beheben sind. Insofern
war der Regierungsrat grundsätzlich berechtigt, vom Rekurrenten die Entfernung der
Beschriftungen (Sprayereien) und Farbabschläge an den Fassaden zu verlangen. Er
liess indessen ausser Acht, dass während der Rechtshängigkeit der Beschwerde
gegen die Unterschutzstellung beim Bundesgericht aus Gründen der Verhältnismässigkeit
nicht die gleich umfassenden Erhaltungsmassnahmen wie nach Bestätigung der
Unterschutzstellung gefordert werden können. Der Rekurrent hat ein beachtenswertes Interesse, während des hängigen
Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht nicht mehr Geld für Reparatur- und
Instandsetzungsarbeiten aufwenden zu müssen, als es der Bestand des Denkmals zur
Zeit unbedingt erfordert. Der blosse Erhalt des Aussehens des Denkmals hat
indessen bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenüber den
finanziellen Interessen des Eigentümers zurückzutreten. Da der Entscheid des
Bundesgerichts in absehbarer Zeit erwartet werden kann, kann bis dahin keine –
notabene kostenintensive – Entfernung der Sprayereien und Farbabschläge bzw.
Sanierung des Verputzes verlangt werden, auch wenn das Denkmal weiterhin ein
verlottertes Erscheinungsbild abgibt.
4.2
Unter Hinweis auf
Ziffer 2 des Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom
24.
Januar 2022 hat der Regierungsrat sodann den Ersatz aller
eingeschlagenen Fenster durch neue verlangt. Hiergegen wendet der Rekurrent mit seinem Rekurs ein, dass er
sämtliche eingeschlagenen Fenster bereits durch neue Fensterscheiben habe
ersetzen lassen (Rekurs, Rz 31). Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass
noch beim Augenschein vom 9. Mai 2022 viele der Fensterscheiben mit
grossformatigen Plakaten verdeckt oder verklebt gewesen seien (Rekursantwort,
Rz 3). Auf einer vom Rekurrenten
mit dem Rekurs selbst eingereichten Photographie sei zu erkennen, dass das
erste, untere Fenster neben der Eingangstür auf der Seite Reservoirstrasse
beschädigt sei (Rekursantwort, Rz 8). Der Rekurrent hat am
17.
August 2022 zur Belegung seines Standpunkts eine Rechnung der [...] AG
vom 7. Juli 2022 eingereicht, wonach diese Firma gleichentags
insgesamt fünf Fensterscheiben ausgeglast und neue Gläser eingesetzt hat.
Der heutige Augenschein hat
gezeigt, dass namentlich in den früheren Gasträumen verschiedene
Fensterscheiben eingeschlagen und teilweise wie beim Anbau Ost grossflächig
zerborsten sind. Beim südlichen Eingang zum Gartenbuffet ist das Glas ebenfalls
defekt. In den meisten Fällen ist das innere Glas aber noch intakt. Aus Sicht
des Bestandesschutzes (vgl. § 17 Abs. 1 DSchG) erübrigt sich in
diesen Fällen der Ersatz der defekten Gläser, solange an diesen Stellen kein
Wasser eindringen und Schäden verursachen kann. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit kann, solange das Bundesgericht nicht definitiv über die
Unterschutzstellung der Liegenschaft entschieden hat, nicht die komplette
Ersetzung der Fensterscheiben verlangt werden. Wo in Einzelfällen die
Fensterscheiben aber ganz durchbrochen sind und die Löcher nur behelfsmässig
abgedichtet bzw. überklebt sind, muss verhindert werden, dass Wasser eindringen
kann. In diesem Sinne ist die Anordnung des Regierungsrats in dem Sinne zu
präzisieren, dass die eingeschlagenen Fensterscheiben durch neue Scheiben zu
ersetzen sind, soweit nicht eine Glasscheibe noch vollständig erhalten ist.
4.3
Mit Ziffer 3 des
Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 wurde der Rekurrent aufgefordert, die
Beschriftungen auf der Terrassenmauer und deren Verglasung zu entfernen. Wie
das Gebäude selbst ist auch die Terrassenmauser mit zahlreichen Sprayereien
übersät, welche zum verwahrlosten Erscheinungsbild der Liegenschaft beitragen.
Da diese Sprayereien bloss das Aussehen des Denkmals beeinträchtigen, wäre es
unverhältnismässig, deren Entfernung zu verlangen, solange das Bundesgericht
noch nicht definitiv über die Unterschutzstellung entschieden hat (vgl. oben
E. 4.1).
4.4
Des Weiteren wurde in
Ziffer 4 des Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom
24.
Januar 2022 die Reparatur des Verputzes der Terrassenmauser
verlangt. Zwar wurden am heutigen Augenschein Risse in der Mauer und an einer
Stelle ein vorgehängter Bretterverschlag wohl zwecks Verhinderung des
Abblätterns des Verputzes festgestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).
Hierbei handelt es sich vornehmlich um ein ästhetisches Problem. Der Regierungsrat
hat indessen weder im angefochtenen Beschluss noch an der heutigen Verhandlung
dargelegt, inwiefern diese Mängel, etwa durch ein Weiterfressen, den Bestand
des Denkmals bedrohen würden (vgl. § 17 Abs. 1 DSchG).
Angesichts dessen, dass das Bundesgericht bislang noch nicht über die
Beschwerde gegen die Unterschutzstellung entschieden hat, wäre es
unverhältnismässig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Reparatur des Verputzes zu
verlangen (vgl. oben E. 4.1).
4.5
Mit Ziffer 5 ihres
Schreibens vom 24. Januar 2022 hielt die Kantonale Denkmalpflege den Rekurrenten an, das Geländer der Terrasse
des Anbaus Ost in dem Sinne zu reparieren, dass dieses keinen weiteren Schaden
nehme. Hierzu hat der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss
(S. 2) ausgeführt, dass die Geländerabdeckung aus Blech defekt sei, was zu
einer Verwitterung des geschützten Geländers führe. Der Rekurrent hat hierauf erwidert, dass der
Dachdecker in der Zwischenzeit die Geländerabdeckung aus Blech wieder
angeschraubt habe (Rekurs, Rz 15). Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass die
Geländerabdeckung, wie auch eine Photographie der Liegenschaft vom 20. Juli 2022 belege,
teilweise fehle bzw. derart verbogen bzw. zerbrochen sei, dass das
darunterliegende Geländer weiteren Schaden nehmen könne (Rekursantwort,
Rz 5). Wie der heutige Augenschein gezeigt hat (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 8) ist das betreffende Geländer inzwischen an
zwei Stellen mit einer Metallabdeckung geflickt worden. Die Vertreter des Regierungsrats halten diese Reparaturen zwar
für suboptimal («besser als nichts»), jedoch für ausreichend
(Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Da der Rekurrent somit die geforderten
Massnahmen in der Zwischenzeit ergriffen hat, hat er in diesem Punkt kein
Rechtsschutzinteresse mehr an einer gerichtlichen Überprüfung seines Rekurses,
so dass sein Rekurs diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist.
4.6
In Ziffer 6 ihres
Schreibens vom 24. Januar 2022 forderte die Kantonale Denkmalpflege
den Rekurrenten auf, die Öffnung im Dach auf der Nordseite der Liegenschaft so
mit Ziegeln zu schliessen, dass kein Wasser eindringen könne und das Dach
keinen weiteren Schaden nehme. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (S. 2) hierzu ausgeführt,
dass das Loch in der Ziegelabdeckung nur behelfsmässig abgedeckt worden sei. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass Wasser in die Liegenschaft eindringen
könne, was sehr schnell zu schweren substanziellen Schäden am Gebäude führen
könne (Durchfeuchtung von Gebäudehülle, Tragstruktur von Dach und Decken,
inneren Wände, Belägen an Wänden und Decken sowie Schwamm-, Pilz- und
Schimmelpilzbefall). Ausserdem müsse damit gerechnet werden, dass bei starkem
Wind oder Sturm weitere Ziegel heruntergerissen würden, da im jetzigen Zustand
eine Angriffsfläche für die Windkräfte bestehe. Damit wäre auch verstärkter
Wassereintritt möglich und das Risiko von herunterfallenden Ziegeln nehme zu.
Der Rekurrent hat hierauf entgegnet, dass das
Gebäude dicht sei. Er habe das Dach nach dem Sturmschaden im Jahre 2020
abdichten lassen und lasse es seither von einem Dachdecker kontrollieren.
Dadurch werde sichergestellt, dass das Dach auch dicht bleibe. In rund
zweieinhalb Jahren habe das Dach allen Stürmen getrotzt, weil das nordseitige
Dach den üblicherweise von Westen herkommenden Stürmen nicht besonders stark
ausgesetzt sei. Es bestehe somit keine Gefahr für Schäden an der Bausubstanz
durch Feuchtigkeit (Rekurs, Rz 12).
Das Loch in der Ziegelabdeckung
auf der Nordseite des Dachs (nordwestliche Ecke) war gemäss dem – auch
entsprechend photographisch dokumentierten – Schreiben der Kantonalen
Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 nur provisorisch gegen
Wassereintritt abgedichtet worden, weshalb der Regierungsrat mit dem
angefochtenen Beschluss die Abdeckung der Öffnung mit Ziegeln verlangte. Der Rekurrent hat mit seinem Rekurs nicht
nachgewiesen, dass zu jenem Zeitpunkt die Öffnung ordentlich mit Ziegeln
abgedeckt gewesen wäre (gemäss undatierter Rechnung der [...] GmbH war am
8.
Juli 2020 bloss eine «profisorische Abdichtung an Zeigeldach»
vorgenommen worden [Rekursbeilage 5]). Erst, nachdem der Regierungsrat mit der Rekursantwort nochmals
photographisch dokumentiert die behelfsweise Abdeckung des Lochs belegt hatte,
gab der Rekurrent die ordnungsgemässe Schliessung
des Lochs mit Ziegeln in Auftrag. Mit der Auftragserteilung anerkannte er die
Notwendigkeit dieser Instandsetzungsmassnahme. Sein Rekurs ist in diesem Punkt somit
ebenfalls gegenstandslos geworden. Dass an dieser Stelle zum Schutz gegen
Wassereintritte noch ein Unterdach angebracht werden müsste, wie es die
Vertreter des Regierungsrats heute verlangt haben (Verhandlungsprotokoll,
S. 10 f.), erscheint indessen weder angemessen noch notwendig, zumal
dies auch nicht im angefochtenen Beschluss gefordert worden war.
4.7
Im Schreiben der
Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 wurde ferner die Sicherstellung
aller demontierten geschützten Fensterläden angemahnt (Ziffer 7). Im
angefochtenen Beschluss (S. 2) ist diesbezüglich auf den Augenschein mit
dem Verwaltungsgericht vom 24. November 2021 hingewiesen worden, wo
festgestellt worden sei, dass die demontierten geschützten Fensterläden
ungeschützt vor der Witterung auf der Terrasse herumgelegen hätten. Gemäss den
Angaben des Rekurrenten sind die Fensterläden
unmittelbar nach diesem Augenschein in der Liegenschaft eingelagert worden
(Rekurs, Rz 17). Diese Angabe ist nicht verifizierbar, zumal der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom
1.
Februar 2022 zum erwähnten Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege
(Vorakten, act. 13) keinerlei Ausführungen hierzu hat machen lassen.
Insofern war der Regierungsrat berechtigt, vom Rekurrenten die
witterungsgeschützte trockene Lagerung der noch vorhandenen Fensterläden zu
verlangen. Erst mit seiner Eingabe vom 17. August 2022 im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat der Rekurrent eine Photographie, angeblich
vom 13. August 2022 datierend, einreichen lassen, worauf zu erkennen
ist, dass die streitbetroffenen Fensterläden im früheren Bankettsaal
(1. OG Ost) eingelagert sind. Am heutigen Augenschein lagen die
Fensterläden unverändert dort am Boden bei den Fenstern. Die Anordnung des Regierungsrats zur witterungsgeschützten
Einlagerung ist damit erfüllt, womit der Rekurs auch in diesem Punkt
gegenstandslos geworden ist.
4.8
Im Schreiben der
Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 war auch die
Gewährleistung der Dichtigkeit des Flachdachs des Anbaus Ost verlangt worden
(Ziffer 8). Diese Forderung hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid (S. 2) damit begründet,
dass auf der Terrasse Ost gegenüber dem ersten Augenschein ein Bewuchs habe
festgestellt werden können. Je nach Art der Pflanze seien deren Wurzeln in der
Lage, gewisse Dachabdichtungsmaterialien zu durchdringen. Durch eine solche
Beschädigung bestehe die Gefahr eines Wassereintritts in die Dachkonstruktion.
Der Rekurrent hat diese Ausführungen als hypothetische Annahme bestritten, die
falsch sei. Er habe auf den Terrassen oben und auf der Seitenterrasse das
Unkraut entfernt. Beim noch verbleibenden, marginalen Bewuchs handle es sich
durchwegs um krautige Pflanzen, deren Wurzeln nicht tief dringen würden
(Rekurs, Rz 16). Der Regierungsrat
hat dieses Vorbringen mangels Belegen bestritten (Rekursantwort, Rz 6).
Beim heutigen Augenschein konnte
auf der Terrasse des Anbaus Ost ausser Moos kein weiterer Bewuchs festgestellt
werden, ebenso wenig konnten Feuchtigkeitsschäden an der Decke in den Räumlichkeiten
Dispositiv
untendran (Gastraum) entdeckt werden. Das Flachdach scheint demnach dicht zu
sein (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dem angefochtenen Beschluss ist
demzufolge in diesem Punkt nachgekommen worden, so dass der Rekurs
diesbezüglich ebenfalls abgeschrieben werden kann.
4.9 Als letztes wurde vom Rekurrenten die Entfernung von
Schnittmaterial und Entsorgung von Abfall und Unrat in der gesamten
Gartenanlage verlangt (Schreiben der Kantonalen Denkmalpflege vom
24. Januar 2022, Ziffer 9). Hierzu ist im angefochtenen
Beschluss (S. 2) ausgeführt worden, dass der geschützte Garten und die
direkte Umgebung des Hauses, wie zwischen Weihnachten und Neujahr 2021/22
festgestellt worden sei, durch herumliegendes Schnittgut und Bauschutt in
seiner Erscheinung verunstaltet sei. Bei einem letzten Augenschein am
9. Mai 2022 habe keine Verbesserung der Situation festgestellt werden
können. Nach seinen eigenen Angaben hat der Rekurrent den Garten von Abfall und anderem Unrat reinigen lassen
(Rekurs, Rz 31), was vom Regierungsrat
jedoch mit Nichtwissen bestritten wird (Rekursantwort, Rz 9). Am heutigen
Augenschein konnte (weiterhin) überwucherndes Grün festgestellt werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 2), wobei der Rekurrent geltend gemacht hat, dass zuletzt vor anderthalb
Monaten eine grosse Mulde mit zurückgeschnittenem Grünzeug und Gehölz gefüllt
worden sei (ebenda, S. 3). Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen,
dass der Rekurrent die Räumungsarbeiten wie gefordert
durchgeführt hat. Die Vertreter des Regierungsrats haben an der heutigen Verhandlung angegeben, dass
keine weiteren Räumungsarbeiten vorzunehmen sind (ebenda, S. 11). Der
Rekurs ist daher in diesem Punkt, auch wenn der Garten heute immer noch
verwahrlost wirkt, als gegenstandslos zu betrachten und braucht nicht weiter
beurteilt zu werden.
5.
Mit Bezug auf die angeordneten
Reparatur- und Instandsetzungsmassnahmen kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass der Rekurs betreffend die Anordnungen des Regierungsrats gemäss Ziffern 1, 3 und 4 des
Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom 24. Januar 2022 gutzuheissen
ist. Die Anordnung gemäss Ziffer 2 des genannten Schreibens wird in dem
Sinne präzisiert, dass nur durchgehend eingeschlagene Fensterscheiben durch
neue zu ersetzen sind. Soweit bei Doppelscheiben noch wenigstens eine
Glasscheibe vollständig erhalten ist, erübrigt sich ein Ersatz der anderen,
eingeschlagenen Fensterscheibe. Mit Bezug auf die übrigen Massnahmen gemäss
Ziffern 5 – 9 gemäss des erwähnten Schreibens kann der Rekurs als
gegenstandslos abgeschrieben werden, da der Rekurrent in der Zwischenzeit den regierungsrätlichen Anordnungen
nachgekommen ist und insofern das Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
Mit Blick auf die Gutheissung
des Rekurses in den vergleichsweise kostenintensiven Anordnungen (Entfernung
der Sprayereien und Farbanschläge an den Fassaden und der Terrassenmauer sowie
Ersatz der eingeschlagenen Fenster) obsiegt der Rekurrent im Umfang von zwei Dritteln. Die Verfahrenskosten
betragen in Bausachen mit Augenschein in der Regel CHF 2'500.–, wovon der Rekurrent nach dem Gesagten einen Drittel
oder CHF 800.– zu tragen hat. Mangels Honorarnote ist der Aufwand des
Rechtsvertreters des Rekurrenten praxisgemäss zu schätzen. Es
ist vorliegend von einem anwaltlichen Aufwand von knapp 20 Stunden
auszugehen, was bei einem Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein
Honorar von CHF 5'000.– ergibt. Bei einem Obsiegen im Umfang von zwei
Dritteln hat der Rekurrent entsprechend Anspruch auf eine
Parteientschädigung von CHF 3'400.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuern.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird mit Bezug auf
Ziff. 1, 3 und 4 des Schreibens der Kantonalen Denkmalpflege vom
24. Januar 2022 gutgeheissen.
Mit Bezug auf Ziff. 2 des genannten Schreibens wird die angefochtene
Verfügung wie folgt abgeändert:
«Ersatz aller eingeschlagenen Fensterscheiben durch
neue, soweit nicht eine Glasscheibe vollständig erhalten ist;»
In Bezug auf Ziffern 5-9 des genannten Schreibens wird
das Verfahren im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Rekurrent
trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–
verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem Rekurrenten
CHF 1'200.– zurückzuerstatten hat.
Der Rekursgegner hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'400.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 261.80 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.