Lexipedia

Entscheid

VD.2022.155

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_970/2022 vom 3.5.2023)

17. Oktober 2022Deutsch30 min

auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt im Umfang von CHF 38'535.60

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.155

URTEIL

vom 17.

Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. April 2022

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren

am [...] (Rekurrent), ist Staatsbürger von [...] und den [...]. Er reiste am

10. August 1988 im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz ein und verfügt

über eine Niederlassungsbewilligung.

Am 29. August

2006 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigem Betrug,

Urkundenfälschung, unvollendetem versuchtem Betrug, versuchter Drohung sowie

falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14

Monaten (Probezeit: vier Jahre) verurteilt. Infolgedessen verwarnte ihn das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:

Bereich BdM) mit Schreiben vom 29. September 2006 erstmals auch unter Hinweis

auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt im Umfang von CHF 38'535.60

und seine diversen Einträge im basel-städtischen Betreibungs- und

Verlustscheinregister.

Nach zwei

weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Veruntreuung sowie betrügerischem

Konkurs, Pfändungsbetrug und Unterlassung der Buchführung verwarnte der Bereich

BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ein zweites Mal. Dabei

wurde auf seine Straffälligkeit, auf die im basel-städtischen Betreibungs- und

Verlustscheinregister verzeichneten 52 Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF

208'358.20, auf die fünf offenen Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 12'716.25

und auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe verwiesen. Diese belief sich

zu diesem Zeitpunkt in Basel-Stadt mit monatlichen Leistungen von CHF 2'093.30

auf bisher total CHF 76'854.25 und im Kanton Basel-Landschaft auf Fürsorgeunterstützungsleistungen

in der Höhe von CHF 108'049.30.

Der Rekurrent

wurde am 6. März 2019 erneut zu einer bedingten Geldstrafe wegen Betrug verurteilt.

Am 1. Juni 2019 heiratete er in [...] die [...] Staatsangehörige C____,

geboren am [...], mit Wohnsitz in [...]. Nachdem der Bereich BdM dem

Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief er die

Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 4. Juli 2019 und wies den

Rekurrenten demzufolge aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen die

Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit

Entscheid vom 12. April 2022 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. April und 24. Juni 2022

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2019

und des Entscheids vom 12. April 2022 verlangt. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Juli 2022

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD hat mit Eingabe vom 15. August

2022 auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 13. Juli 2022

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig

angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom

21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind

bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183

vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,

VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Massgebend

für die Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der

Verfahrenseinleitung. Vorliegend wurde das Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai

2019 eingeleitet. In diesem Zeitpunkt wurde dem Rekurrenten erstmals das

rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gewährt. Zu Recht nicht bestritten wird daher, dass das

am 16. Dezember 2016 revidierte, auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) zur Anwendung kommt.

2.

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Zur Begründung macht er geltend, dass Art. 6 Ziff.

1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) einen Anspruch zumindest auf eine parteiöffentliche Verhandlung

begründe. Die Bestimmung spreche zwar nur von «zivilrechtlichen Angelegenheiten»,

doch habe die Praxis diesen Anspruch auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren

ausgedehnt. Vorliegend gehe es klar um eine höchstpersönliche Angelegenheit, weshalb

er Anspruch darauf habe, sein Anliegen persönlich vor der urteilenden Instanz

darzulegen.

Darin kann dem

Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG besteht ein Anspruch

auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nur bei Streitigkeiten

über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche

Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausländerrechtliche Streitigkeiten,

insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden

von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGer 2C_853/2015

vom 5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012

vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4;

VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017

E. 1.4, VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm,

a.a.O., S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich

aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine

Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss

herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten

wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck

des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung

wären (vgl. VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom

17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123

vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt und wird vom Rekurrenten auch nicht

substantiiert, weshalb auf die Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung verzichtet und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt

werden kann.

3.

3.1 Vorliegend

erfolgte der strittige Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten

durch den Bereich BdM gestützt auf den dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezug sowie einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AIG). Ein solcher

liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) unter anderem bei

einer mutwilligen Schuldenanhäufung vor.

3.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erkannt, dass der Widerrufsgrund

der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG heute als nicht mehr einschlägig erscheine, da der Rekurrent

seit dem 1. August 2019 nicht mehr durch die Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell

unterstützt werden müsse. Aufgrund eines am 14. Oktober 2021 mit der D____ GmbH

abgeschlossenen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrags erziele er gegenwärtig einen

monatlichen Bruttolohn von CHF 2'000.–. Es sei davon auszugehen, dass er seinen

Lebensbedarf mit diesem überaus bescheidenen Einkommen aktuell und zumindest

auch noch in näherer Zukunft knapp decken könne, zumal er keine Mietkosten zu

bezahlen habe und bei Freunden nächtige.

Demgegenüber hat

die Vorinstanz aber erwogen, dass der Rekurrent seit Jahren seinen

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger

Weise nicht nachkomme und dadurch bereits einen immensen Schuldenberg angehäuft

habe. Da er sich offensichtlich nicht von behördlichen Verwarnungen

beeindrucken lasse und ihn selbst das vorliegende Verfahren nicht davon

abgehalten habe, auf mutwillige Weise neue Schulden zu generieren, erscheine

ein Ende seiner Schuldenwirtschaft auch in Zukunft nicht absehbar. Der

Rekurrent habe daher in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung verstossen und stelle auch weiterhin eine Gefahr für diese dar. Der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE erweise sich daher auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als

einschlägig.

4.

4.1 Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese

gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden,

wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Der

Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen im Sinne von Art. 63 Abs.

1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE setzt daher voraus,

dass die Verschuldung schwer wiegt und mutwillig entstanden ist. Beide

Voraussetzungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen (BGer 2C_628/2021 vom

21. Oktober 2021 E. 4.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügen Schulden deshalb für sich allein

nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verschuldung

muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht

leichthin auszugehen ist. Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht,

Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus

(BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2 m.H.; BGE 137 II 297 E. 3.3).

Die Fortsetzung

der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art.

96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer

definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird

insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für

die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung

eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung

ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer

2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass

Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und

insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit

haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen

Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag

angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend

ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei

fällt negativ ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin

in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021

E. 3.2.2; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.2 m.H. auf BGer

2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.

3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

Die Abklärung

der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt in Anwendung des

Untersuchungsgrundsatzes primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer

sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die

Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer

2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich

insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, m.w.H.; BGer 2C_138/2018 vom 16.

Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund

der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen

Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann,

dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es

der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist

der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar

2020 E. 3.3, m.w.H.; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4,

VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1). Dies ändert aber nichts an der

objektiven Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung bei den Behörden (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober

2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September

2018 E. 2.2).

4.2

4.2.1 In

quantitativer Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent im

Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Bereichs BdM vom 4.

Juli 2019 im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit

einer offenen Betreibung in der Höhe von CHF 710.– sowie mit 79 offenen Verlustscheinen

in der Gesamthöhe von CHF 278'420.35 verzeichnet gewesen ist (Auszug aus dem

basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Rekurrenten

datierend vom 3. Juli 2019). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids sei

seine Verschuldung auf 12 offene Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF

20'416.63 sowie 85 offene Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 284'845 angewachsen

(Auszug aus dem basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des

Rekurrenten datierend vom 24. März 2022).

4.2.2 Mit

seinem Rekurs hält der Rekurrent demgegenüber an seiner Rüge fest, die

Vorinstanz ignoriere die «Tatsache der doppelten Betreibungen und

Verlustscheine». Dem Betreibungsregisterauszug per 23. April 2019 könne nicht

entnommen werden, worauf sich die 78 Verlustscheine über CHF 272'014.55

bezögen. Es seien darin keinerlei Details verzeichnet. Auf diesem Auszug sei

zudem die Anzahl Betreibungen von 51 über CHF 193'597.40 auf deren 4 über CHF

11'382.00 manuell gestrichen worden. Offenbar sei nur dieser Betrag vorliegend

von Relevanz.

4.2.3 Daraus

kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der sich in den Akten

befindliche Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 23. April 2019 enthält zu

einem grossen Teil Betreibungen mit Status «X». Es handelt sich dabei um

Betreibungen, in deren Verlauf ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG

ausgestellt worden ist. Diese Betreibungen sind daher auch in der gleichzeitig

ausgewiesenen Zahl von 78 offenen Verlustscheinen über den Betrag von CHF

272'014.55 enthalten, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht doppelt

berücksichtigt worden sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sind

erloschene Betreibungen («E»), Betreibungen mit unzustellbarem Zahlungsbefehl

(«U»), Betreibungen ohne fristgerechte Fortsetzung (vgl. Art. 88 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; «ZB») und

Betreibung mit Rechtsvorschlag («RV»). Daraus folgt, dass auch in jenem

Zeitpunkt, mit Ausnahme einer Betreibung der Steuerverwaltung über den Betrag

von CHF 392.05 mit Status «X», nur offene Betreibungen neben den offenen

Verlustscheinen berücksichtigt worden sind und es insoweit somit zu keinen

Doppelzählungen gekommen ist. Im Übrigen genügt der Rekurrent mit der blossen

Behauptung von Doppelbetreibungen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht,

wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Werden in einem Rekurs blosse

Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus

eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019

E. 3.1.3). Wenn der Rekurrent rügt, für die damals ausgewiesenen 78

Verlustscheine im Betrag von CHF 272'014.55 fehlten die Details, so hat er

offensichtlich jede Kontrolle über seine eigene Verschuldung verloren. Wie die

Vorinstanz zutreffend feststellt, wäre es nach dem Gesagten Sache des

Rekurrenten gewesen, mit ergänzenden Auskünften des Betreibungs- und Konkursamts

des Kantons Basel-Stadt nachzuweisen, dass einzelne Verlustscheine sich auf die

gleiche Grundforderung beziehen. Ein konkreter Hinweis auf eine doppelte

Betreibung nennt der Rekurrent nur mit Bezug auf die Betreibungen der Zentralen

Verlustscheinbewirtschaftung des Kantons Basel-Landschaft über die Beträge von

CHF 14'208.60 und 5'779.95. Hier besteht die Vermutung, dass eine ältere

Verlustscheinforderung erneut in Betreibung gesetzt worden ist. Möglich

erscheint auch, dass die von E____ AG in Betreibung gesetzte Forderung im

Betrag von CHF 48'463.05 identisch ist mit der im Kanton Basel-Landschaft vor

Ende 2003 von der F____ Bank in Betreibung gesetzten Forderung von CHF

47'883.45, wobei der Rekurrent darauf verzichtet, mit den entsprechenden

Betreibungsunterlagen den entsprechenden Beweis zu erbringen.

Selbst wenn aber

einzelne Verlustscheine sich auf doppelt in Betreibung gesetzte Forderungen

beziehen sollten, erfüllt die aktuelle Schuldensituation des Rekurrenten mit 85

Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 284'845.– (Auszug aus dem

basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Rekurrenten

datierend vom 24. März 2022) offensichtlich die vom Bundesgericht an eine

schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer Hinsicht

(vgl. BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1.).

4.3

4.3.1 Zur

Begründung der Mutwilligkeit dieser Verschuldung hat die Vorinstanz darauf

hingewiesen, dass der Rekurrent bereits während der Dauer seiner von Februar

1999 bis Mai 2004 währenden Unterstützung durch die Sozialhilfe

Basel-Landschaft Schulden angehäuft habe. Er habe in diesen «besten Jahren

seines Erwachsenenlebens» seine berufliche und wirtschaftliche Integration in

absolut ungenügender Weise vorangetrieben. Es habe von ihm während seinem 1988

begonnenen Aufenthalt bis 2004 ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass er

sich hierzulande in nachhaltiger Weise beruflich und wirtschaftlich zu

integrieren vermöge und nicht stattdessen einen grossen Schuldenberg im Betrag

von rund CHF 90'000 anhäufe, welcher zusätzlich auch noch stellenweise parallel

zu seiner Fürsorgeabhängigkeit entstanden sei. Bereits die bis Mitte des Jahres

2004 durch den Rekurrenten betriebene Schuldenwirtschaft müsse demnach

eindeutig als qualifiziert vorwerfbar bzw. als mutwillig durch diesen

verursacht bewertet werden. In der Folge sei der Rekurrent nach seiner

Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt vom Bereich BdM am 29. September 2006 und

am 8. Januar 2016 zweimal verwarnt worden. Trotz erneuter Unterstützung des

Rekurrenten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt mit Leistungen im Umfang von

CHF 76'854.25 sei seine Verschuldung im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung

auf fünf offene Betreibungen in der Höhe von CHF 12'716.25 sowie 52 offene

Verlustscheine in der Höhe von CHF 208'358.20 angewachsen. Seine Verschuldung habe

sich daher seit 2004 massiv vergrössert, obwohl ihm zuzumuten gewesen wäre,

zumindest keine neuen Schulden zu generieren. Wenngleich er sich gemäss seinem

Schreiben vom 24. Dezember 2015 in finanziell prekären Lagen an die

Sozialhilfebehörde gewandt habe, habe er fortlaufend neue Schulden generiert. Daher

müsse auch die zwischen Mitte des Jahres 2004 und Anfang des Jahres 2016 durch

den Rekurrenten betriebene Schuldenwirtschaft als qualifiziert vorwerfbar bzw.

als mutwillig durch ihn verursacht bewertet werden. Schliesslich habe seine Verschuldung

seit seiner zweiten migrationsrechtlichen Verwarnung zu Beginn des Jahres 2016

bis zum vor-instanzlichen Entscheid nochmals massiv auf 12 offene Betreibungen

in der Gesamthöhe von CHF 20'416.63 sowie 85 offene Verlustscheine in der

Gesamthöhe von CHF 284'845.– zugenommen. Dies obwohl er mit seinen Eingaben im

vor­instanzlichen Verfahren zwischen dem 18. September 2019 und dem 3.

Januar 2022 wiederholt habe verlauten lassen, nicht auf die Unterstützung

durch die Sozialhilfe Basel-Stadt angewiesen zu sein, sondern viel mehr seine

laufenden Ausgaben bezahlen bzw. seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Dadurch

sei belegt, dass die vom Rekurrenten jahrelang betriebene Schuldenwirtschaft

auch heute noch qualifiziert vorwerfbar bzw. als mutwillig durch ihn verursacht

bewertet werden müsse.

Der Rekurrent begründe

diese Verschuldung damit, dass er an psychischen Einschränkungen leide, welche

einen wesentlichen Einfluss auf seine Erwerbsfähigkeit und auf seine Fähigkeit,

die Finanzen im Griff zu halten, zeitigen würden. Damit bestreite er den

Vorwurf der Mutwilligkeit. Jedoch liege weder ein entsprechendes ärztliches

Attest vor noch habe der Rekurrent je ein IV-Verfahren durchlaufen. Es könne

daher zu keiner Zeit eine die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigende

gesundheitliche Problematik beim Rekurrenten bestanden haben. Soweit ihm die

Sozialhilfe Basel-Stadt im Oktober 2015 noch eine fünfzigprozentige

Arbeits(un)fähigkeit wegen psychischen Einschränkungen nachgesagt habe, sei ihm

bereits per Mitte des Jahres 2017 wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit

beschieden worden. Beim Rekurrenten allfällig vorhandene «psychische

Einschränkungen» hätten daher lediglich von vorübergehender Dauer gewesen sein

können. Der Rekurrent könne seine jahrelang betriebene Schuldenwirtschaft somit

nicht mit irgendwelchen gesundheitlichen Gründen entschuldigen. Sie bleibe

vielmehr qualifiziert vorwerfbar.

4.3.2 Diese

Ausführungen werden vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten. Er verweist

allein darauf, dass die Sozialhilfe seine psychischen Einschränkungen genannt

habe und er «Solches» nicht einfach nur behaupte. Er setzt sich aber nicht mit

den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander und belegt auch

weiterhin keine psychisch bedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Die

vorinstanzlichen Erwägungen können daher in allen Teilen bestätigt werden. Der

Rekurrent hat trotz zweifacher Verwarnung und trotz wiederholter Unterstützung

durch die Sozialhilfe, mit welcher sein Existenzbedarf gesichert worden ist,

sich kontinuierlich weiter und neu in beträchtlichem Umfang verschuldet. Mit den

Erwägungen der Vor­instanz ist daher der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG erfüllt.

5.

5.1 Erfüllt

der Rekurrent einen Widerrufsgrund, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig

erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel

2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff.,

jeweils m.w.H.; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit

bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung die privaten

Interessen der betroffenen Person an ihrem Verbleib in der Schweiz überwiegt.

Dabei ist insbesondere auch das Mass der Integration der betroffenen Person in

der Schweiz und mithin ihre Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

ihre Respektierung der Werte der Bundesverfassung, ihre Sprachkompetenzen und

ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu

berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 AIG).

Nach der

neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es

einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den

Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen

anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23.

Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund,

so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren

Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Privatlebens rechtfertigt (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,

2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Da ein Widerrufsgrund somit im

Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in den Anspruch auf Achtung

des Privatlebens zu prüfen ist, kann das Vorliegen eines solchen nicht genügen,

um der ausländischen Person die für die Eröffnung des sachlichen

Anwendungsbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens erforderliche

Integration abzusprechen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).

5.2

5.2.1 Die

Vorinstanz hat mit Bezug auf das öffentliche Interesse an der

Aufenthaltsbeendigung auf den Sozialhilfebezug verwiesen. Zwar sei der

Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG mangels aktuellem

Sozialhilfebezug nicht erfüllt. Dennoch bestehe angesichts der in den

vergangenen gut 23 Jahren immer wiederkehrenden Unterstützung durch Leistungen

der Sozialhilfe im Betrag von insgesamt CHF 256'713.20 ein gewichtiges

öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum zwecks

Entlastung des öffentlichen Finanzhaushalts. Dies insbesondere, weil der

Rekurrent weder in seiner Erwerbsfähigkeit noch durch familiäre Verpflichtungen

oder aus gesundheitlichen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt

gewesen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent seit Jahren seinen

finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachkomme, einen immensen

Schuldenberg angehäuft habe und ein Ende der Schuldenwirtschaft darüber hinaus

nach wie vor nicht absehbar erscheine, womit er in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und auch weiterhin eine

Gefahr für diese darstelle. Auch daraus folge ein sehr gewichtiges öffentliches

Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Die gut 33 ½ jährige

und damit sehr lange Aufenthaltsdauer des im Jahr 1988 im Alter von knapp 21

Jahren in die Schweiz eingereisten Rekurrenten korreliere in keinster Weise mit

seinem hiesigen Integrationsgrad. Seine sprachliche Integration könne zwar

durchaus noch als gelungen angesehen werden. Demgegenüber müsse ihm aber die

soziale Integration gänzlich abgesprochen werden. Er verfüge hierzulande weder

über familiäre Bande noch über ein weitreichendes und auch tragfähiges soziales

Beziehungsnetz. Wie seine mutwillige, nicht enden wollende Schuldenwirtschaft und

seine diversen Straftaten zeigten, respektiere er weder die Werte der

Bundesverfassung noch beachte er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch

seine wirtschaftliche Integration müsse als deutlich ungenügend taxiert werden.

Seine sehr lange hiesige Aufenthaltsdauer werde daher durch seine in der

Gesamtschau als deutlich ungenügend zu bezeichnende Gesamtintegrationsleistung

stark relativiert.

5.2.2 Mit

Bezug auf seine Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland erwog die

Vorinstanz, dass der Rekurrent [...] im südamerikanischen [...] geboren sei und

dort bis im Jahr 1972 zumindest einen Teil seiner Schulzeit absolviert habe,

bevor er dann in die [...] übergesiedelt sei. Dort habe er bis 1987 gelebt und

den Rest seiner Schulzeit wohl mit High-School-Abschluss absolviert. In den [...]

scheine er zudem zumindest auch eine Anlehre als Englischlehrer gemacht zu

haben und an diversen Orten auf der ganzen Welt bereits als Englischlehrer gearbeitet

zu haben, bevor er im Jahr 1988 in die Schweiz gekommen sei. Er habe somit

einen namhaften Teil seiner Kindheit und einen kleinen Teil seiner Schulzeit in

[...] verbracht, weshalb er wohl mit den dortigen sozialen und kulturellen

Gepflogenheiten nach wie vor einigermassen vertraut sei. Die dort gesprochene

Amtssprache Englisch stelle kein Reintegrationshindernis dar. Vor diesem

Hintergrund erscheine eine Reintegration für den gesunden und vollumfänglich

arbeitsfähigen Rekurrenten, der sich im Alter von gut 54 ½ Jahren überdies in

einem durchaus anpassungsfähigen Alter befinde und als sehr weltoffen

präsentiere, in [...] insgesamt betrachtet nach wie vor möglich.

Soweit der

Rekurrent geltend mache, über keinen [...] Reisepass zu verfügen, erwog die

Vorinstanz, dass er mit seiner gültigen Anmeldebescheinigung und seinem Ausländerausweis

gegenüber der [...] Vertretung in London ohne weiteres auch den Nachweis

erbringen könne, dass er während des derzeit laufenden migrationsrechtlichen

Verfahrens seinen hiesigen Aufenthaltsstatus beibehalte. Daher erscheine seine

Behauptung, dass ihm ohne gültigen Ausländerausweis kein [...] Reisepass

ausgestellt werde, unglaubhaft. Die [...] Vertretung in London habe denn auch

mit Schreiben vom 10. September 2020 und damit nach dem Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung bestätigt, dass er um die Ausstellung eines [...]

Reisepasses ersucht habe, wobei die Ausstellung eines solchen Passes aufgrund

der damaligen Pandemielage bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen könne. Es sei

davon auszugehen, dass sein [...] Reisepass zwischenzeitlich bereits durch die [...]

Vertretung in London ausgestellt worden sei und er demnach ohne Weiteres auch

in sein Herkunftsland zurückreisen könnte, wenn er dies denn nur wollte. Die

vom Rekurrenten beklagte schlechte dortige Wirtschaftslage vermöge nach

bundesgerichtlicher Praxis keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zu begründen (BGer

2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3 m.w.H. sowie 2C_368/2015 vom 15. September

2015 E. 3.2.3 m.w.H.).

5.2.3 Auch

eine Reintegration in den [...], wo er gut 15 Jahre gelebt und praktisch

die gesamte Schulzeit verbracht habe, scheine ihm möglich zu sein. Wie den Akten

entnommen werden könne, habe er sich auch nach 1987 immer wieder einmal, etwa

zwecks Ausstellung einer neuen [...] Identitätskarte, in den [...] aufgehalten.

So habe er selber ausgeführt, die [...] in früheren Jahren sporadisch zu

touristischen wie auch beruflichen Zwecken, etwa für Musikprojekte, besucht zu haben.

Er sei daher mit den sozialen, kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten der [...]

nach wie vor bestens vertraut. Eine Reintegration erscheine ihm daher nach wie

vor möglich zu sein, zumal er aufgrund seiner in den [...] bereits absolvierten

diversen Musikprojekte gewiss noch über soziale bzw. berufliche Beziehungen verfüge

oder diese zumindest ohne grössere Schwierigkeiten wiederaufleben lassen könne.

Schliesslich verfüge er in den [...] offenbar auch noch über Familienangehörige

(Eltern und zwei Geschwister), mit denen er wieder Kontakt aufnehmen könnte, sollte

er überhaupt auf deren Unterstützung im Hinblick auf eine erfolgreiche

Reintegration in den [...] zurückgreifen wollen.

Soweit er

geltend mache, mangels eines anerkannten Dokuments, welches seine [...]

Staatsangehörige ausweise, in die [...] zurückkehren zu können, verwies die

Vorinstanz darauf, dass die anwaltliche Vertretung des Rekurrenten gegenüber

dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bescheinigt habe, dass der

Rekurrent über die [...] Staatsangehörigkeit verfüge (vgl. dazu die Seite 2 der

vom Rekurrenten an das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gerichteten

Anmeldung betreffend der Firma «G____ GmbH» bzw. neu «H____ GmbH» vom [...]

2012). Die gegenteilige Behauptung mute geradezu rechtsmissbräuchlich an und könne

nicht gehört werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Rekurrent aufgrund

seiner [...] Staatsangehörigkeit einen gültigen [...] Reisepass beschaffen

könnte, sollte er nicht ohnehin bereits im Besitz eines solchen sein.

5.2.4 Schliesslich

verwies die Vorinstanz darauf, dass der Rekurrent seit dem 1. Juni 2019 mit der

in [...] wohnhaften und über die [...] Staatsbürgerschaft verfügenden C____

verheiratet sei, weshalb die Ehegatten ausserdem auch ein Familiennachzugsverfahren

in [...] anhängig machen und die [...] Behörden um Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis an den Rekurrenten ersuchen könnten. Die Übersiedlung des

Rekurrenten nach [...] erscheine zumutbar, seien die dortigen Lebensumstände doch

mit denjenigen in der Schweiz absolut vergleichbar. Der Rekurrent könne sich

dort in der Weltsprache Englisch zweifels­ohne auch in ausreichender Weise

verständigen und auf die tatkräftige Unterstützung seiner Ehefrau bei seiner

dortigen Eingliederung zählen. Der Rekurrent sei denn auch in [...] bereits

geschäftlich tätig geworden. Das ergebe sich aus einem in den Akten

befindlichen Firmenauszug der in [...] angesiedelten «I____ SL» datierend vom [...]

2021, bei der er als Geschäftsführer bzw. Einzelverwalter (sog. «administrador

ùnico») fungiere. Insofern dürfte ihm eine wirtschaftliche Integration dort

ebenfalls nicht sonderlich schwerfallen. Dem stehe auch die angefochtene Verfügung

vom 4. Juli 2019, welche ihn nicht nur aus der Schweiz, sondern auch aus dem

Schengenraum weise, nicht entgegen, könnten die Ehegatten nach einer

freiwilligen Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengenraum doch jederzeit eine

Aufenthaltsregelung im Rahmen eines in [...] geführten Familiennachzugsverfahrens

beantragen.

5.2.5 Insgesamt

überwögen daher die äusserst schwerwiegenden öffentlichen Interessen am

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und an dessen Wegweisung

aus der Schweiz und dem Schengenraum dessen private Interessen an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum erwiesen sich

daher im Ergebnis als recht- und verhältnismässig.

5.3 Mit

diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Rekurrent nur punktuell

auseinander.

5.3.1 Er

bestreitet zunächst in pauschaler Weise, eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu sein und macht unter Hinweise auf

seine «perfekte» Beherrschung der Landessprache geltend, den Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben zu haben, nur gelinge ihm dies nicht wirklich

gut. Damit bestätigt er die von der Vorinstanz beanstandete fehlende

wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Auch die mangelnde soziale Integration

bestreitet er nicht konkret, wenn er unter Hinweis darauf, 34 Jahre am gleichen

Orte respektive in der gleichen Region gelebt zu haben, geltend macht,

«naturgemäss» über «ein grosses Beziehungsnetz» zu verfügen. Er brauche nicht

weiter zu erklären, wie dieses aussehe, zumal er ansonsten auch nicht unsere

Sprache gelernt hätte. Zutreffend erscheint dabei zwar, dass gemäss der

erwähnten bundesgerichtlichen Praxis nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer

regelmässig von engen sozialen Beziehungen ausgegangen werden kann. Solche

ergeben sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, dass der Rekurrent

derzeit kostenfrei bei Dritten logieren könne. Gleichwohl ergeben sich aus den

Akten und mangels einer entsprechenden Konkretisierung durch den Rekurrenten

keine konkreten schützenswerten sozialen Beziehungen in der Schweiz, welche

einen besonderen Schutz im Rahmen der Interessenabwägung verdienten.

5.3.2 Weiter

bestreitet der Rekurrent, den öffentlichen Finanzhaushalt erheblich zu belasten

und mutwillig Schulden zu machen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden.

Zutreffend und unstrittig ist zwar, dass der Rekurrent derzeit keine

Sozialhilfe bezieht. Er belegt aber nicht, über ein Einkommen zu verfügen, mit

dem er selbständig seinen Existenzbedarf zu decken vermag. Vielmehr bestreitet

er nicht, auf eine kostenlose Beherbergung angewiesen zu sein, auf die er

längerfristig kaum wird zählen können. Jedenfalls macht er keine Anhaltspunkte

geltend, welche für das Gegenteil sprechen würden. Aufgrund seiner bisher

offensichtlich gescheiterten wirtschaftlichen Integration in der Schweiz ist

daher mit den Erwägungen der Vorinstanz auch von der Gefahr seiner zukünftigen

Bedürftigkeit und damit der Belastung des Finanzhaushalts auszugehen. Insgesamt

ist daher mit der Vorinstanz von einer trotz langer Aufenthaltsdauer nicht

gelungenen Integration des Rekurrenten und von einer weiteren Gefahr

zusätzlicher Verschuldung wie auch weiterer Belastung der öffentlichen Fürsorge

auszugehen. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz ein erhebliches

öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

5.3.3 Schliesslich

rügt der Rekurrent die Erwägungen der Vorinstanz zu seinen

Reintegrationsmöglichkeiten im Ausland. Gefolgt werden kann dem Rekurrenten

zwar in seiner Kritik, wonach nicht nachvollzogen werden könne, wie eine

55-jährige Person, welche die ersten fünf Lebensjahre in [...] verbracht hat,

mit den dortigen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten vertraut sein soll.

Auch wenn ihm die Möglichkeit offensteht, dorthin zurückzukehren, kann entgegen

der Auffassung der Vorinstanz nicht von einer besseren Integrationsmöglichkeit

ausgegangen werden, als sie jeder andere Auswanderer in diesem Land erwarten

dürfte. Demgegenüber kann dem Rekurrenten in seiner Kritik an der Möglichkeit

einer Reintegration in den [...] nicht gefolgt werden. Der Rekurrent macht zwar

geltend, ein 15-jähriger Aufenthalt in den [...] und der Besitz einer [...]

Identitätskarte gewährleiste weder die Einreise in die [...] noch eine

Integration. Nachdem er sich aber selber bei seiner Anmeldung im

Handelsregister als [...]-Bürger bezeichnet hat, wäre es im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG (vgl. oben 4.1) an ihm zu belegen, dass

ihm diese Staatsangehörigkeit entgegen seiner eigenen öffentlichen Behauptung

gar nicht zukommt. Diesen Beweis tritt er nicht an. Warum ihm trotz seiner

15-jährigen Sozialisierung in seiner Kindheit, Jugend und seinem jungen

Erwachsenenleben in den [...] eine Reintegration nicht möglich sein soll,

vermag der Rekurrent nicht zu konkretisieren. Nicht konkret bestritten werden

auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines Familiennachzugs nach [...]

zu seiner Ehefrau. Er macht nicht einmal ansatzweise geltend, warum ihm ein

Leben im Heimat- und Aufenthaltsland seiner Ehefrau nicht möglich und zumutbar

sein soll. Vor dem Hintergrund seiner teilweise offensichtlich mangelnden und

teilweise durch nichts konkretisierten Integration in der Schweiz erscheint

daher eine Ausreise in die [...] oder nach [...] zumutbar und verhältnismässig.

5.3.4 Insgesamt

überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten

sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb der Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz

verhältnismässig erscheinen.

6.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG

und § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.