VD.2022.155
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_970/2022 vom 3.5.2023)
17. Oktober 2022Deutsch30 min
auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt im Umfang von CHF 38'535.60
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.155
URTEIL
vom 17.
Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. April 2022
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren
am [...] (Rekurrent), ist Staatsbürger von [...] und den [...]. Er reiste am
10. August 1988 im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz ein und verfügt
über eine Niederlassungsbewilligung.
Am 29. August
2006 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigem Betrug,
Urkundenfälschung, unvollendetem versuchtem Betrug, versuchter Drohung sowie
falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14
Monaten (Probezeit: vier Jahre) verurteilt. Infolgedessen verwarnte ihn das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:
Bereich BdM) mit Schreiben vom 29. September 2006 erstmals auch unter Hinweis
auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt im Umfang von CHF 38'535.60
und seine diversen Einträge im basel-städtischen Betreibungs- und
Verlustscheinregister.
Nach zwei
weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Veruntreuung sowie betrügerischem
Konkurs, Pfändungsbetrug und Unterlassung der Buchführung verwarnte der Bereich
BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ein zweites Mal. Dabei
wurde auf seine Straffälligkeit, auf die im basel-städtischen Betreibungs- und
Verlustscheinregister verzeichneten 52 Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF
208'358.20, auf die fünf offenen Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 12'716.25
und auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe verwiesen. Diese belief sich
zu diesem Zeitpunkt in Basel-Stadt mit monatlichen Leistungen von CHF 2'093.30
auf bisher total CHF 76'854.25 und im Kanton Basel-Landschaft auf Fürsorgeunterstützungsleistungen
in der Höhe von CHF 108'049.30.
Der Rekurrent
wurde am 6. März 2019 erneut zu einer bedingten Geldstrafe wegen Betrug verurteilt.
Am 1. Juni 2019 heiratete er in [...] die [...] Staatsangehörige C____,
geboren am [...], mit Wohnsitz in [...]. Nachdem der Bereich BdM dem
Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief er die
Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 4. Juli 2019 und wies den
Rekurrenten demzufolge aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen die
Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit
Entscheid vom 12. April 2022 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. April und 24. Juni 2022
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2019
und des Entscheids vom 12. April 2022 verlangt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Juli 2022
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD hat mit Eingabe vom 15. August
2022 auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 13. Juli 2022
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom
21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183
vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Massgebend
für die Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung. Vorliegend wurde das Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai
2019 eingeleitet. In diesem Zeitpunkt wurde dem Rekurrenten erstmals das
rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gewährt. Zu Recht nicht bestritten wird daher, dass das
am 16. Dezember 2016 revidierte, auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) zur Anwendung kommt.
2.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Zur Begründung macht er geltend, dass Art. 6 Ziff.
1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) einen Anspruch zumindest auf eine parteiöffentliche Verhandlung
begründe. Die Bestimmung spreche zwar nur von «zivilrechtlichen Angelegenheiten»,
doch habe die Praxis diesen Anspruch auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren
ausgedehnt. Vorliegend gehe es klar um eine höchstpersönliche Angelegenheit, weshalb
er Anspruch darauf habe, sein Anliegen persönlich vor der urteilenden Instanz
darzulegen.
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG besteht ein Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nur bei Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche
Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausländerrechtliche Streitigkeiten,
insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden
von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGer 2C_853/2015
vom 5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012
vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4;
VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017
E. 1.4, VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm,
a.a.O., S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich
aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine
Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten
wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck
des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung
wären (vgl. VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.5.2, VD.2016.152 vom
17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123
vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt und wird vom Rekurrenten auch nicht
substantiiert, weshalb auf die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung verzichtet und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden kann.
3.
3.1 Vorliegend
erfolgte der strittige Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
durch den Bereich BdM gestützt auf den dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezug sowie einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AIG). Ein solcher
liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) unter anderem bei
einer mutwilligen Schuldenanhäufung vor.
3.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erkannt, dass der Widerrufsgrund
der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG heute als nicht mehr einschlägig erscheine, da der Rekurrent
seit dem 1. August 2019 nicht mehr durch die Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell
unterstützt werden müsse. Aufgrund eines am 14. Oktober 2021 mit der D____ GmbH
abgeschlossenen unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrags erziele er gegenwärtig einen
monatlichen Bruttolohn von CHF 2'000.–. Es sei davon auszugehen, dass er seinen
Lebensbedarf mit diesem überaus bescheidenen Einkommen aktuell und zumindest
auch noch in näherer Zukunft knapp decken könne, zumal er keine Mietkosten zu
bezahlen habe und bei Freunden nächtige.
Demgegenüber hat
die Vorinstanz aber erwogen, dass der Rekurrent seit Jahren seinen
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger
Weise nicht nachkomme und dadurch bereits einen immensen Schuldenberg angehäuft
habe. Da er sich offensichtlich nicht von behördlichen Verwarnungen
beeindrucken lasse und ihn selbst das vorliegende Verfahren nicht davon
abgehalten habe, auf mutwillige Weise neue Schulden zu generieren, erscheine
ein Ende seiner Schuldenwirtschaft auch in Zukunft nicht absehbar. Der
Rekurrent habe daher in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen und stelle auch weiterhin eine Gefahr für diese dar. Der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE erweise sich daher auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als
einschlägig.
4.
4.1 Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese
gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden,
wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Der
Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen im Sinne von Art. 63 Abs.
1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE setzt daher voraus,
dass die Verschuldung schwer wiegt und mutwillig entstanden ist. Beide
Voraussetzungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen (BGer 2C_628/2021 vom
21. Oktober 2021 E. 4.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügen Schulden deshalb für sich allein
nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verschuldung
muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht
leichthin auszugehen ist. Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht,
Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus
(BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2 m.H.; BGE 137 II 297 E. 3.3).
Die Fortsetzung
der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art.
96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer
definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird
insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für
die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung
eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung
ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer
2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und
insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit
haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen
Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag
angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend
ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei
fällt negativ ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin
in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021
E. 3.2.2; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.2 m.H. auf BGer
2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.
3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
Die Abklärung
der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt in Anwendung des
Untersuchungsgrundsatzes primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer
sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die
Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer
2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich
insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, m.w.H.; BGer 2C_138/2018 vom 16.
Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund
der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen
Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann,
dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es
der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist
der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar
2020 E. 3.3, m.w.H.; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4,
VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1). Dies ändert aber nichts an der
objektiven Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung bei den Behörden (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober
2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September
2018 E. 2.2).
4.2
4.2.1 In
quantitativer Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Bereichs BdM vom 4.
Juli 2019 im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit
einer offenen Betreibung in der Höhe von CHF 710.– sowie mit 79 offenen Verlustscheinen
in der Gesamthöhe von CHF 278'420.35 verzeichnet gewesen ist (Auszug aus dem
basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Rekurrenten
datierend vom 3. Juli 2019). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids sei
seine Verschuldung auf 12 offene Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF
20'416.63 sowie 85 offene Verlustscheine in der Gesamthöhe von CHF 284'845 angewachsen
(Auszug aus dem basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des
Rekurrenten datierend vom 24. März 2022).
4.2.2 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent demgegenüber an seiner Rüge fest, die
Vorinstanz ignoriere die «Tatsache der doppelten Betreibungen und
Verlustscheine». Dem Betreibungsregisterauszug per 23. April 2019 könne nicht
entnommen werden, worauf sich die 78 Verlustscheine über CHF 272'014.55
bezögen. Es seien darin keinerlei Details verzeichnet. Auf diesem Auszug sei
zudem die Anzahl Betreibungen von 51 über CHF 193'597.40 auf deren 4 über CHF
11'382.00 manuell gestrichen worden. Offenbar sei nur dieser Betrag vorliegend
von Relevanz.
4.2.3 Daraus
kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der sich in den Akten
befindliche Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 23. April 2019 enthält zu
einem grossen Teil Betreibungen mit Status «X». Es handelt sich dabei um
Betreibungen, in deren Verlauf ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG
ausgestellt worden ist. Diese Betreibungen sind daher auch in der gleichzeitig
ausgewiesenen Zahl von 78 offenen Verlustscheinen über den Betrag von CHF
272'014.55 enthalten, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht doppelt
berücksichtigt worden sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sind
erloschene Betreibungen («E»), Betreibungen mit unzustellbarem Zahlungsbefehl
(«U»), Betreibungen ohne fristgerechte Fortsetzung (vgl. Art. 88 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; «ZB») und
Betreibung mit Rechtsvorschlag («RV»). Daraus folgt, dass auch in jenem
Zeitpunkt, mit Ausnahme einer Betreibung der Steuerverwaltung über den Betrag
von CHF 392.05 mit Status «X», nur offene Betreibungen neben den offenen
Verlustscheinen berücksichtigt worden sind und es insoweit somit zu keinen
Doppelzählungen gekommen ist. Im Übrigen genügt der Rekurrent mit der blossen
Behauptung von Doppelbetreibungen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht,
wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Werden in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus
eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019
E. 3.1.3). Wenn der Rekurrent rügt, für die damals ausgewiesenen 78
Verlustscheine im Betrag von CHF 272'014.55 fehlten die Details, so hat er
offensichtlich jede Kontrolle über seine eigene Verschuldung verloren. Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, wäre es nach dem Gesagten Sache des
Rekurrenten gewesen, mit ergänzenden Auskünften des Betreibungs- und Konkursamts
des Kantons Basel-Stadt nachzuweisen, dass einzelne Verlustscheine sich auf die
gleiche Grundforderung beziehen. Ein konkreter Hinweis auf eine doppelte
Betreibung nennt der Rekurrent nur mit Bezug auf die Betreibungen der Zentralen
Verlustscheinbewirtschaftung des Kantons Basel-Landschaft über die Beträge von
CHF 14'208.60 und 5'779.95. Hier besteht die Vermutung, dass eine ältere
Verlustscheinforderung erneut in Betreibung gesetzt worden ist. Möglich
erscheint auch, dass die von E____ AG in Betreibung gesetzte Forderung im
Betrag von CHF 48'463.05 identisch ist mit der im Kanton Basel-Landschaft vor
Ende 2003 von der F____ Bank in Betreibung gesetzten Forderung von CHF
47'883.45, wobei der Rekurrent darauf verzichtet, mit den entsprechenden
Betreibungsunterlagen den entsprechenden Beweis zu erbringen.
Selbst wenn aber
einzelne Verlustscheine sich auf doppelt in Betreibung gesetzte Forderungen
beziehen sollten, erfüllt die aktuelle Schuldensituation des Rekurrenten mit 85
Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 284'845.– (Auszug aus dem
basel-städtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Rekurrenten
datierend vom 24. März 2022) offensichtlich die vom Bundesgericht an eine
schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer Hinsicht
(vgl. BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1.).
4.3
4.3.1 Zur
Begründung der Mutwilligkeit dieser Verschuldung hat die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass der Rekurrent bereits während der Dauer seiner von Februar
1999 bis Mai 2004 währenden Unterstützung durch die Sozialhilfe
Basel-Landschaft Schulden angehäuft habe. Er habe in diesen «besten Jahren
seines Erwachsenenlebens» seine berufliche und wirtschaftliche Integration in
absolut ungenügender Weise vorangetrieben. Es habe von ihm während seinem 1988
begonnenen Aufenthalt bis 2004 ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass er
sich hierzulande in nachhaltiger Weise beruflich und wirtschaftlich zu
integrieren vermöge und nicht stattdessen einen grossen Schuldenberg im Betrag
von rund CHF 90'000 anhäufe, welcher zusätzlich auch noch stellenweise parallel
zu seiner Fürsorgeabhängigkeit entstanden sei. Bereits die bis Mitte des Jahres
2004 durch den Rekurrenten betriebene Schuldenwirtschaft müsse demnach
eindeutig als qualifiziert vorwerfbar bzw. als mutwillig durch diesen
verursacht bewertet werden. In der Folge sei der Rekurrent nach seiner
Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt vom Bereich BdM am 29. September 2006 und
am 8. Januar 2016 zweimal verwarnt worden. Trotz erneuter Unterstützung des
Rekurrenten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt mit Leistungen im Umfang von
CHF 76'854.25 sei seine Verschuldung im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung
auf fünf offene Betreibungen in der Höhe von CHF 12'716.25 sowie 52 offene
Verlustscheine in der Höhe von CHF 208'358.20 angewachsen. Seine Verschuldung habe
sich daher seit 2004 massiv vergrössert, obwohl ihm zuzumuten gewesen wäre,
zumindest keine neuen Schulden zu generieren. Wenngleich er sich gemäss seinem
Schreiben vom 24. Dezember 2015 in finanziell prekären Lagen an die
Sozialhilfebehörde gewandt habe, habe er fortlaufend neue Schulden generiert. Daher
müsse auch die zwischen Mitte des Jahres 2004 und Anfang des Jahres 2016 durch
den Rekurrenten betriebene Schuldenwirtschaft als qualifiziert vorwerfbar bzw.
als mutwillig durch ihn verursacht bewertet werden. Schliesslich habe seine Verschuldung
seit seiner zweiten migrationsrechtlichen Verwarnung zu Beginn des Jahres 2016
bis zum vor-instanzlichen Entscheid nochmals massiv auf 12 offene Betreibungen
in der Gesamthöhe von CHF 20'416.63 sowie 85 offene Verlustscheine in der
Gesamthöhe von CHF 284'845.– zugenommen. Dies obwohl er mit seinen Eingaben im
vorinstanzlichen Verfahren zwischen dem 18. September 2019 und dem 3.
Januar 2022 wiederholt habe verlauten lassen, nicht auf die Unterstützung
durch die Sozialhilfe Basel-Stadt angewiesen zu sein, sondern viel mehr seine
laufenden Ausgaben bezahlen bzw. seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Dadurch
sei belegt, dass die vom Rekurrenten jahrelang betriebene Schuldenwirtschaft
auch heute noch qualifiziert vorwerfbar bzw. als mutwillig durch ihn verursacht
bewertet werden müsse.
Der Rekurrent begründe
diese Verschuldung damit, dass er an psychischen Einschränkungen leide, welche
einen wesentlichen Einfluss auf seine Erwerbsfähigkeit und auf seine Fähigkeit,
die Finanzen im Griff zu halten, zeitigen würden. Damit bestreite er den
Vorwurf der Mutwilligkeit. Jedoch liege weder ein entsprechendes ärztliches
Attest vor noch habe der Rekurrent je ein IV-Verfahren durchlaufen. Es könne
daher zu keiner Zeit eine die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigende
gesundheitliche Problematik beim Rekurrenten bestanden haben. Soweit ihm die
Sozialhilfe Basel-Stadt im Oktober 2015 noch eine fünfzigprozentige
Arbeits(un)fähigkeit wegen psychischen Einschränkungen nachgesagt habe, sei ihm
bereits per Mitte des Jahres 2017 wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit
beschieden worden. Beim Rekurrenten allfällig vorhandene «psychische
Einschränkungen» hätten daher lediglich von vorübergehender Dauer gewesen sein
können. Der Rekurrent könne seine jahrelang betriebene Schuldenwirtschaft somit
nicht mit irgendwelchen gesundheitlichen Gründen entschuldigen. Sie bleibe
vielmehr qualifiziert vorwerfbar.
4.3.2 Diese
Ausführungen werden vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten. Er verweist
allein darauf, dass die Sozialhilfe seine psychischen Einschränkungen genannt
habe und er «Solches» nicht einfach nur behaupte. Er setzt sich aber nicht mit
den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander und belegt auch
weiterhin keine psychisch bedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Die
vorinstanzlichen Erwägungen können daher in allen Teilen bestätigt werden. Der
Rekurrent hat trotz zweifacher Verwarnung und trotz wiederholter Unterstützung
durch die Sozialhilfe, mit welcher sein Existenzbedarf gesichert worden ist,
sich kontinuierlich weiter und neu in beträchtlichem Umfang verschuldet. Mit den
Erwägungen der Vorinstanz ist daher der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG erfüllt.
5.
5.1 Erfüllt
der Rekurrent einen Widerrufsgrund, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig
erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel
2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff.,
jeweils m.w.H.; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit
bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung die privaten
Interessen der betroffenen Person an ihrem Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Dabei ist insbesondere auch das Mass der Integration der betroffenen Person in
der Schweiz und mithin ihre Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
ihre Respektierung der Werte der Bundesverfassung, ihre Sprachkompetenzen und
ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu
berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 AIG).
Nach der
neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es
einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den
Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen
anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23.
Dezember 2019 E. 2.4.1). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund,
so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren
Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privatlebens rechtfertigt (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,
2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Da ein Widerrufsgrund somit im
Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in den Anspruch auf Achtung
des Privatlebens zu prüfen ist, kann das Vorliegen eines solchen nicht genügen,
um der ausländischen Person die für die Eröffnung des sachlichen
Anwendungsbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens erforderliche
Integration abzusprechen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
5.2
5.2.1 Die
Vorinstanz hat mit Bezug auf das öffentliche Interesse an der
Aufenthaltsbeendigung auf den Sozialhilfebezug verwiesen. Zwar sei der
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG mangels aktuellem
Sozialhilfebezug nicht erfüllt. Dennoch bestehe angesichts der in den
vergangenen gut 23 Jahren immer wiederkehrenden Unterstützung durch Leistungen
der Sozialhilfe im Betrag von insgesamt CHF 256'713.20 ein gewichtiges
öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum zwecks
Entlastung des öffentlichen Finanzhaushalts. Dies insbesondere, weil der
Rekurrent weder in seiner Erwerbsfähigkeit noch durch familiäre Verpflichtungen
oder aus gesundheitlichen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt
gewesen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent seit Jahren seinen
finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachkomme, einen immensen
Schuldenberg angehäuft habe und ein Ende der Schuldenwirtschaft darüber hinaus
nach wie vor nicht absehbar erscheine, womit er in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und auch weiterhin eine
Gefahr für diese darstelle. Auch daraus folge ein sehr gewichtiges öffentliches
Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Die gut 33 ½ jährige
und damit sehr lange Aufenthaltsdauer des im Jahr 1988 im Alter von knapp 21
Jahren in die Schweiz eingereisten Rekurrenten korreliere in keinster Weise mit
seinem hiesigen Integrationsgrad. Seine sprachliche Integration könne zwar
durchaus noch als gelungen angesehen werden. Demgegenüber müsse ihm aber die
soziale Integration gänzlich abgesprochen werden. Er verfüge hierzulande weder
über familiäre Bande noch über ein weitreichendes und auch tragfähiges soziales
Beziehungsnetz. Wie seine mutwillige, nicht enden wollende Schuldenwirtschaft und
seine diversen Straftaten zeigten, respektiere er weder die Werte der
Bundesverfassung noch beachte er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch
seine wirtschaftliche Integration müsse als deutlich ungenügend taxiert werden.
Seine sehr lange hiesige Aufenthaltsdauer werde daher durch seine in der
Gesamtschau als deutlich ungenügend zu bezeichnende Gesamtintegrationsleistung
stark relativiert.
5.2.2 Mit
Bezug auf seine Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland erwog die
Vorinstanz, dass der Rekurrent [...] im südamerikanischen [...] geboren sei und
dort bis im Jahr 1972 zumindest einen Teil seiner Schulzeit absolviert habe,
bevor er dann in die [...] übergesiedelt sei. Dort habe er bis 1987 gelebt und
den Rest seiner Schulzeit wohl mit High-School-Abschluss absolviert. In den [...]
scheine er zudem zumindest auch eine Anlehre als Englischlehrer gemacht zu
haben und an diversen Orten auf der ganzen Welt bereits als Englischlehrer gearbeitet
zu haben, bevor er im Jahr 1988 in die Schweiz gekommen sei. Er habe somit
einen namhaften Teil seiner Kindheit und einen kleinen Teil seiner Schulzeit in
[...] verbracht, weshalb er wohl mit den dortigen sozialen und kulturellen
Gepflogenheiten nach wie vor einigermassen vertraut sei. Die dort gesprochene
Amtssprache Englisch stelle kein Reintegrationshindernis dar. Vor diesem
Hintergrund erscheine eine Reintegration für den gesunden und vollumfänglich
arbeitsfähigen Rekurrenten, der sich im Alter von gut 54 ½ Jahren überdies in
einem durchaus anpassungsfähigen Alter befinde und als sehr weltoffen
präsentiere, in [...] insgesamt betrachtet nach wie vor möglich.
Soweit der
Rekurrent geltend mache, über keinen [...] Reisepass zu verfügen, erwog die
Vorinstanz, dass er mit seiner gültigen Anmeldebescheinigung und seinem Ausländerausweis
gegenüber der [...] Vertretung in London ohne weiteres auch den Nachweis
erbringen könne, dass er während des derzeit laufenden migrationsrechtlichen
Verfahrens seinen hiesigen Aufenthaltsstatus beibehalte. Daher erscheine seine
Behauptung, dass ihm ohne gültigen Ausländerausweis kein [...] Reisepass
ausgestellt werde, unglaubhaft. Die [...] Vertretung in London habe denn auch
mit Schreiben vom 10. September 2020 und damit nach dem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung bestätigt, dass er um die Ausstellung eines [...]
Reisepasses ersucht habe, wobei die Ausstellung eines solchen Passes aufgrund
der damaligen Pandemielage bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen könne. Es sei
davon auszugehen, dass sein [...] Reisepass zwischenzeitlich bereits durch die [...]
Vertretung in London ausgestellt worden sei und er demnach ohne Weiteres auch
in sein Herkunftsland zurückreisen könnte, wenn er dies denn nur wollte. Die
vom Rekurrenten beklagte schlechte dortige Wirtschaftslage vermöge nach
bundesgerichtlicher Praxis keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zu begründen (BGer
2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3 m.w.H. sowie 2C_368/2015 vom 15. September
2015 E. 3.2.3 m.w.H.).
5.2.3 Auch
eine Reintegration in den [...], wo er gut 15 Jahre gelebt und praktisch
die gesamte Schulzeit verbracht habe, scheine ihm möglich zu sein. Wie den Akten
entnommen werden könne, habe er sich auch nach 1987 immer wieder einmal, etwa
zwecks Ausstellung einer neuen [...] Identitätskarte, in den [...] aufgehalten.
So habe er selber ausgeführt, die [...] in früheren Jahren sporadisch zu
touristischen wie auch beruflichen Zwecken, etwa für Musikprojekte, besucht zu haben.
Er sei daher mit den sozialen, kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten der [...]
nach wie vor bestens vertraut. Eine Reintegration erscheine ihm daher nach wie
vor möglich zu sein, zumal er aufgrund seiner in den [...] bereits absolvierten
diversen Musikprojekte gewiss noch über soziale bzw. berufliche Beziehungen verfüge
oder diese zumindest ohne grössere Schwierigkeiten wiederaufleben lassen könne.
Schliesslich verfüge er in den [...] offenbar auch noch über Familienangehörige
(Eltern und zwei Geschwister), mit denen er wieder Kontakt aufnehmen könnte, sollte
er überhaupt auf deren Unterstützung im Hinblick auf eine erfolgreiche
Reintegration in den [...] zurückgreifen wollen.
Soweit er
geltend mache, mangels eines anerkannten Dokuments, welches seine [...]
Staatsangehörige ausweise, in die [...] zurückkehren zu können, verwies die
Vorinstanz darauf, dass die anwaltliche Vertretung des Rekurrenten gegenüber
dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bescheinigt habe, dass der
Rekurrent über die [...] Staatsangehörigkeit verfüge (vgl. dazu die Seite 2 der
vom Rekurrenten an das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gerichteten
Anmeldung betreffend der Firma «G____ GmbH» bzw. neu «H____ GmbH» vom [...]
2012). Die gegenteilige Behauptung mute geradezu rechtsmissbräuchlich an und könne
nicht gehört werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Rekurrent aufgrund
seiner [...] Staatsangehörigkeit einen gültigen [...] Reisepass beschaffen
könnte, sollte er nicht ohnehin bereits im Besitz eines solchen sein.
5.2.4 Schliesslich
verwies die Vorinstanz darauf, dass der Rekurrent seit dem 1. Juni 2019 mit der
in [...] wohnhaften und über die [...] Staatsbürgerschaft verfügenden C____
verheiratet sei, weshalb die Ehegatten ausserdem auch ein Familiennachzugsverfahren
in [...] anhängig machen und die [...] Behörden um Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an den Rekurrenten ersuchen könnten. Die Übersiedlung des
Rekurrenten nach [...] erscheine zumutbar, seien die dortigen Lebensumstände doch
mit denjenigen in der Schweiz absolut vergleichbar. Der Rekurrent könne sich
dort in der Weltsprache Englisch zweifelsohne auch in ausreichender Weise
verständigen und auf die tatkräftige Unterstützung seiner Ehefrau bei seiner
dortigen Eingliederung zählen. Der Rekurrent sei denn auch in [...] bereits
geschäftlich tätig geworden. Das ergebe sich aus einem in den Akten
befindlichen Firmenauszug der in [...] angesiedelten «I____ SL» datierend vom [...]
2021, bei der er als Geschäftsführer bzw. Einzelverwalter (sog. «administrador
ùnico») fungiere. Insofern dürfte ihm eine wirtschaftliche Integration dort
ebenfalls nicht sonderlich schwerfallen. Dem stehe auch die angefochtene Verfügung
vom 4. Juli 2019, welche ihn nicht nur aus der Schweiz, sondern auch aus dem
Schengenraum weise, nicht entgegen, könnten die Ehegatten nach einer
freiwilligen Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengenraum doch jederzeit eine
Aufenthaltsregelung im Rahmen eines in [...] geführten Familiennachzugsverfahrens
beantragen.
5.2.5 Insgesamt
überwögen daher die äusserst schwerwiegenden öffentlichen Interessen am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und an dessen Wegweisung
aus der Schweiz und dem Schengenraum dessen private Interessen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum erwiesen sich
daher im Ergebnis als recht- und verhältnismässig.
5.3 Mit
diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Rekurrent nur punktuell
auseinander.
5.3.1 Er
bestreitet zunächst in pauschaler Weise, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu sein und macht unter Hinweise auf
seine «perfekte» Beherrschung der Landessprache geltend, den Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben zu haben, nur gelinge ihm dies nicht wirklich
gut. Damit bestätigt er die von der Vorinstanz beanstandete fehlende
wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Auch die mangelnde soziale Integration
bestreitet er nicht konkret, wenn er unter Hinweis darauf, 34 Jahre am gleichen
Orte respektive in der gleichen Region gelebt zu haben, geltend macht,
«naturgemäss» über «ein grosses Beziehungsnetz» zu verfügen. Er brauche nicht
weiter zu erklären, wie dieses aussehe, zumal er ansonsten auch nicht unsere
Sprache gelernt hätte. Zutreffend erscheint dabei zwar, dass gemäss der
erwähnten bundesgerichtlichen Praxis nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer
regelmässig von engen sozialen Beziehungen ausgegangen werden kann. Solche
ergeben sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, dass der Rekurrent
derzeit kostenfrei bei Dritten logieren könne. Gleichwohl ergeben sich aus den
Akten und mangels einer entsprechenden Konkretisierung durch den Rekurrenten
keine konkreten schützenswerten sozialen Beziehungen in der Schweiz, welche
einen besonderen Schutz im Rahmen der Interessenabwägung verdienten.
5.3.2 Weiter
bestreitet der Rekurrent, den öffentlichen Finanzhaushalt erheblich zu belasten
und mutwillig Schulden zu machen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden.
Zutreffend und unstrittig ist zwar, dass der Rekurrent derzeit keine
Sozialhilfe bezieht. Er belegt aber nicht, über ein Einkommen zu verfügen, mit
dem er selbständig seinen Existenzbedarf zu decken vermag. Vielmehr bestreitet
er nicht, auf eine kostenlose Beherbergung angewiesen zu sein, auf die er
längerfristig kaum wird zählen können. Jedenfalls macht er keine Anhaltspunkte
geltend, welche für das Gegenteil sprechen würden. Aufgrund seiner bisher
offensichtlich gescheiterten wirtschaftlichen Integration in der Schweiz ist
daher mit den Erwägungen der Vorinstanz auch von der Gefahr seiner zukünftigen
Bedürftigkeit und damit der Belastung des Finanzhaushalts auszugehen. Insgesamt
ist daher mit der Vorinstanz von einer trotz langer Aufenthaltsdauer nicht
gelungenen Integration des Rekurrenten und von einer weiteren Gefahr
zusätzlicher Verschuldung wie auch weiterer Belastung der öffentlichen Fürsorge
auszugehen. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz ein erhebliches
öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
5.3.3 Schliesslich
rügt der Rekurrent die Erwägungen der Vorinstanz zu seinen
Reintegrationsmöglichkeiten im Ausland. Gefolgt werden kann dem Rekurrenten
zwar in seiner Kritik, wonach nicht nachvollzogen werden könne, wie eine
55-jährige Person, welche die ersten fünf Lebensjahre in [...] verbracht hat,
mit den dortigen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten vertraut sein soll.
Auch wenn ihm die Möglichkeit offensteht, dorthin zurückzukehren, kann entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht von einer besseren Integrationsmöglichkeit
ausgegangen werden, als sie jeder andere Auswanderer in diesem Land erwarten
dürfte. Demgegenüber kann dem Rekurrenten in seiner Kritik an der Möglichkeit
einer Reintegration in den [...] nicht gefolgt werden. Der Rekurrent macht zwar
geltend, ein 15-jähriger Aufenthalt in den [...] und der Besitz einer [...]
Identitätskarte gewährleiste weder die Einreise in die [...] noch eine
Integration. Nachdem er sich aber selber bei seiner Anmeldung im
Handelsregister als [...]-Bürger bezeichnet hat, wäre es im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG (vgl. oben 4.1) an ihm zu belegen, dass
ihm diese Staatsangehörigkeit entgegen seiner eigenen öffentlichen Behauptung
gar nicht zukommt. Diesen Beweis tritt er nicht an. Warum ihm trotz seiner
15-jährigen Sozialisierung in seiner Kindheit, Jugend und seinem jungen
Erwachsenenleben in den [...] eine Reintegration nicht möglich sein soll,
vermag der Rekurrent nicht zu konkretisieren. Nicht konkret bestritten werden
auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines Familiennachzugs nach [...]
zu seiner Ehefrau. Er macht nicht einmal ansatzweise geltend, warum ihm ein
Leben im Heimat- und Aufenthaltsland seiner Ehefrau nicht möglich und zumutbar
sein soll. Vor dem Hintergrund seiner teilweise offensichtlich mangelnden und
teilweise durch nichts konkretisierten Integration in der Schweiz erscheint
daher eine Ausreise in die [...] oder nach [...] zumutbar und verhältnismässig.
5.3.4 Insgesamt
überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten
sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb der Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz
verhältnismässig erscheinen.
6.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG
und § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.