VD.2022.157
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
9. August 2022Deutsch17 min
Ausreisefrist bis 10. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (Ziff.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.157
URTEIL
vom 9. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
Wohnort unbekannt
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juli 2022
betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend
Rekurrentin) reichte am 18. Oktober 2021 ein Familiennachzugsgesuch für ihren
Ehemann A____ (nachfolgend Rekurrent) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022
sistierte das Migrationsamt Basel-Stadt das Verfahren betreffend
Familiennachzug (Ziff. 1) und wies den Rekurrenten unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis 10. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (Ziff.
2). Am 29. Juni 2022 meldeten die Rekurrierenden gegen diese Verfügung Rekurs
an und beantragten, die Wegweisungsverfügung sei für den Verlauf des
Rekursverfahrens zu sistieren bzw. aufzuschieben. Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli
2022 erkannte das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend
JSD), dass die Wegweisung für die Dauer des Rekursverfahrens nicht sistiert
bzw. aufgeschoben werde, sondern weiterhin direkt vollstreckbar bleibe.
Gegen diesen
Zwischenentscheid erhoben die Rekurrierenden am 13. Juli 2022 Beschwerde
(nachfolgend Rekurs) beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin
beantragen sie, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem
Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der
Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 14. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2022 beantragt das JSD die
Abschreibung des Rekurses. Mit Replik vom 3. August 2022 hielten die
Rekurrierenden an ihren Rechtsbegehren gemäss Rekurs vom 13. Juli 2022 fest. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Zwischenentscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14.
Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
1.2.1
Mit
Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Juni 2022 wies das Migrationsamt den Rekurrenten
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Gemäss Art. 64 Abs.
3.
AIG hat eine Beschwerde gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG
ergangene Wegweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung und entscheidet die
Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung. Die
Rekurrierenden beantragten mit ihrer Rekursanmeldung vom 29. Juni 2022, die
Wegweisungsverfügung sei für den Verlauf des Rekursverfahrens zu sistieren bzw.
aufzuschieben. Damit ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vom 20.
Juni 2022. Indem das JSD mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Juli
2022.
erkannte, dass die Wegweisung für die Dauer des Rekursverfahrens nicht
sistiert bzw. aufgeschoben werde, sondern weiterhin direkt vollstreckbar
bleibe, wies es sinngemäss den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 ab. Darin
erschöpft sich der Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Insbesondere
beurteilte das JSD darin noch nicht den verwaltungsinternen Rekurs gegen die
Wegweisungsverfügung als solche. Dies wird durch die Bezeichnung seines
Entscheids als Zwischenentscheid bestätigt. Dass das JSD den Gegenstand des
Zwischenentscheids auf die Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkt hat, ist
nicht zu beanstanden, zumal es darüber innert zehn Tagen zu entscheiden hatte
(vgl. Art. 64 Abs. 3 AIG).
1.2.2
Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (statt
vieler VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3, mit Nachweisen). Die
Rekurrierenden beantragen mit ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022, der angefochtene
Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund der Begründung erscheint es
möglich, dass sie damit bloss die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts meinen
(vgl. Rekurs, Rz. 32 und 40). Dies ändert aber nichts daran, dass ihr
Rechtsbegehren über den sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die
Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 hinausgeht. Im über diesen Antrag
hinausgehenden Umfang ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
1.3.1.1
Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Die rekurrierende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker
als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen
Beziehung zur Streitsache stehen. Ihr Interesse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem
aktuell sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende
Person sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres
Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem
Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen
oder anderweitigen Nachteils verhindert wird. Wenn der Nachteil auch bei
Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an einem
aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse
besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt
werden können. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird
sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder
abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar
2021.
E. 1.2.1.1, mit Hinweisen). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei
der Einreichung des Rekurses, so ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im
Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.3, mit Hinweisen).
1.3.1.2
Wenn
sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist, verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E.
1.2.1.4, mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143, 139 I 206 E. 1.1
S. 208; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.1, 2C_1052/2016 und
2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3).
In VGE
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4 sowie VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24.
November 2017 E. 1.3.2 erwog das Verwaltungsgericht unter Verweis auf BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 und E. 1.3.2 S. 144, 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209, 137 I 296
E. 4.3.2 S. 301 und 136 I 274 E. 1.3 S. 277, BGer 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011
E. 1.3 sowie Marantelli/Huber, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 15 und Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1932, die Aktualität des
Rechtsschutzinteresses sei für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
kein relevantes Kriterium. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des
Verfahrens sei deshalb trotz Wegfalls des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs auch dann einzutreten, wenn der Rekurrent
hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK
rüge. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Urteile des
Verwaltungsgerichts die Frage des Eintretens auf Feststellungsbegehren
betreffen. Auch alle erwähnten Urteile des Bundesgerichts, die in der amtlichen
Sammlung publiziert worden sind (BGE 142 I 135, 139 I 206, 137 I 296 und 136 I
274), betreffen Fälle, in denen der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag
auf Feststellung einer Verletzung der EMRK gestellt hat. Im mit BGer
2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 beurteilten Fall fehlte es zwar soweit
ersichtlich an einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag, hielt das
Bundesgericht aber immerhin fest, die Rüge der Verletzung der EMRK führe
gegebenenfalls zu einem gerichtlichen Feststellungsentscheid (BGer 2C_548/2011
vom 26. Juli 2011 E. 1.3). Im Übrigen betreffen alle erwähnten
Bundesgerichtsurteile die Überprüfung von Haftentscheiden nach der
Haftentlassung und damit eine besondere Konstellation. Aus den vorstehenden
Gründen kann die Erwägung, wenn der Rekurrent hinreichend substanziiert und in
vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rüge, sei trotz Wegfalls des
aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs einzutreten, keine
allgemeine Geltung beanspruchen. Sie gilt grundsätzlich nur dann, wenn der
Rekurrent ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt hat.
Dementsprechend wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, auf das aktuelle
praktische Rechtsschutzinteresse sei nur bei Feststellungsbegehren zu
verzichten, während bei Aufhebungs- und Änderungsbegehren daran festzuhalten
sei (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1451).
1.3.2
1.3.2.1
Die Rekurrierenden behaupten in ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022, der Rekurrent
sei der Aufforderung, den Schengen-Raum per 10. Juli 2022 zu verlassen,
nachgekommen (Rekurs, Rz. 41; vgl. auch Rekursbegründung ans JSD vom 18. Juli
2022, Rz. 23). Die Rekurrierenden haben für diese Behauptung zwar kein
Beweismittel genannt. Das JSD gesteht die Richtigkeit der Behauptung jedoch
implizit zu, indem es seinen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens damit
begründet (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4). Nachdem der Rekurrent der
Verpflichtung, den Schengen-Raum zu verlassen, die ihm das Migrationsamt mit
der Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 auferlegt hat, bereits Folge
geleistet hat, haben die Rekurrierenden entgegen ihrer Ansicht (vgl. Replik,
Rz. 4 und 8 ff.) kein aktuelles praktisches Interesse mehr am Aufschub der
Wirksamkeit und der Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung und damit an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses
gegen die Wegweisungsverfügung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die Wegweisung nur eine Entfernungs- und keine Fernhaltemassnahme ist (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art. 64–68
AIG N 1 f.) und die Wegweisungsverfügung als solche daher einer Wiedereinreise
nicht entgegensteht. Die Ansicht der Rekurrierenden, aufgrund der
Wegweisungsverfügung dürfe der Rekurrent bis zum Abschluss des hängigen
Familiennachzugsverfahrens weder den Schengen-Raum noch die Schweiz betreten
(Replik, Rz. 10), ist unbegründet. Die mit der Wegweisung verbundenen Nachteile
sind mit der Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengen-Raum bereits eingetreten
und könnten auch mit der Gutheissung des Rekurses gegen die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr behoben werden.
In ihrem Rekurs
vom 13. Juli 2022 gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die
Wegweisungsverfügung erklärten die Rekurrierenden sinngemäss, der Rekurrent sei
der Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, vorläufig für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens nachgekommen (Rekurs, Rz. 41). Unklar ist, ob die
Rekurrierenden mit «Beschwerdeverfahren» das Rekursverfahren betreffend die
Wegweisungsverfügung oder bloss das Rekursverfahren betreffend die
aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung
meinen. In der Begründung ihres Rekurses gegen die Sistierung des Verfahrens
betreffend Familiennachzug vom 18. Juli 2022 erklärten die Rekurrierenden, der
Rekurrent warte den Ausgang der Verfahren im Ausland ab
(Rekursbegründung ans JSD, Rz. 23, Hervorhebung durch das Gericht). Aufgrund
der Verwendung des Plurals kann damit nicht bloss das Rekursverfahren
betreffend die aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die
Wegweisungsverfügung gemeint sein, sondern muss vom Begriff der Verfahren auch
das Rekursverfahren betreffend die Wegweisungsverfügung erfasst sein. Entgegen
der Ansicht des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4) kann aus der Angabe der
Rekurrierenden trotzdem nicht geschlossen werden, dass sie für den Fall, dass
ihr Rekurs gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vor der
Beurteilung dieses Rekurses gutgeheissen würde, kein schutzwürdiges Interesse
an der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz hätten. Dies ändert aber nichts
daran, dass ihnen aufgrund der Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengen-Raum
ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung des vorliegenden
Rekurses fehlt.
Da die
Wegweisungsverfügung als solche und die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts
nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
sind (vgl. oben E. 1.2), lässt sich das aktuelle Rechtsschutzinteresse auch
nicht damit begründen.
1.3.2.2
Aufgrund
des Fehlens des aktuellen praktischen Interesses ist zu prüfen, ob auf dieses
Erfordernis ausnahmsweise verzichtet werden kann (vgl. oben E. 1.3.1.2).
Die anwaltlich
vertretenen Rekurrierenden haben in ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022 kein
Feststellungsbegehren gestellt, obwohl ihnen ein aktuelles praktisches
Interesse bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses gefehlt hat. Daher
lässt sich der Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses nicht damit begründen, dass sie eine Verletzung der EMRK gerügt
haben (vgl. oben E. 1.3.1.2).
Der von den
Rekurrierenden gerügte Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
(Rekurs, Rz. 27–32) kann sich jederzeit wiederholen, wenn das Migrationsamt
eine ausländische Person mit einem Familienmitglied mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum wegweist und das JSD ein Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung
abweist.
Die
Voraussetzung, dass eine rechtzeitige Überprüfung dieses Eingriffs auf dem
Rekursweg kaum je möglich wäre, ist jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht
erfüllt. Da ein Rekurs gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG
erlassene Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG keine aufschiebende
Wirkung hat, ist eine solche Wegweisungsverfügung auch im Fall eines Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur allfälligen
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wirksam und vollstreckbar (vgl. Seiler, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 55 N 159). Dass die Behörden grundsätzlich bis zum rechtskräftigen
Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorerst auf den
sofortigen Vollzug der Wegweisung verzichten sollten, wenn ein Rekurs erhoben
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden ist (VGE
VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 1.4.2, mit Nachweisen), ändert daran nichts.
Ob eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Eröffnung der Wegweisungsverfügung (so Rechtsprechung und
Lehre zum Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO [Sutter-Somm/Seiler, in:
Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 325 N 14, mit Nachweisen]) oder erst ab
dem Entscheid, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (so die Lehre zur
Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung in
Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG [Seiler,
a.a.O., Art. 55 N 149]), wirkt, kann offenbleiben. Jedenfalls wenn die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung endgültig verweigert wird, bleibt
es in jedem Fall dabei, dass die Wegweisungsverfügung ab ihrer Eröffnung
wirksam und vollstreckbar gewesen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine
pflichtbewusste ausländische Person zur Vermeidung eines möglicherweise
pflichtwidrigen Verhaltens nach der Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung durch die verwaltungsinterne Rekursinstanz regelmässig
spätestens am letzten Tag der Ausreisefrist die Schweiz verlassen müsste. Sie
könnte vielmehr mit dem innert fünf Arbeitstagen einzureichenden Rekurs gegen
die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
allenfalls sogar mit einer separaten Eingabe bereits vor Ablauf der Rekursfrist
beim Verwaltungsgericht den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit
der Wegweisungsverfügung beantragen. Zumindest in Fällen, in denen das
Migrationsamt eine Ausreisefrist von etwa 30 Tagen ansetzt, ist es unter
Umständen durchaus möglich, dass die Verfahrensleitung des Verwaltungsgerichts
vor dem Ablauf der Ausreisefrist über den Erlass einer entsprechenden
superprovisorischen Massnahme entscheidet. Falls die Verfahrensleitung die Vollstreckbarkeit
superprovisorisch aufschiebt, ändern eine allfällige spätere Verweigerung des
provisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit und eine allfällige spätere
Abweisung des Rekurses gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nichts daran, dass das Verbleiben der ausländischen
Person in der Schweiz während der Geltungsdauer des superprovisorischen
Aufschubs der Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung nicht als rechtswidrig
betrachtet werden kann (vgl. Seiler,
a.a.O., Art. 55 N 75 f. und Art. 56 N 59).
Zudem sind die
mit dem vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Fragen entgegen der nicht weiter
begründeten Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Replik, Rz. 11) nicht von
grundsätzlicher Bedeutung, weshalb auch bei materieller Behandlung des Rekurses
kein Entscheid in einer Grundsatzfrage gefällt werden könnte. Die Auslegung der
einschlägigen Rechtssätze ist im vorliegenden Fall weitgehend unbestritten. Das
Gleiche gilt für die bei deren Anwendung zu berücksichtigenden Grundsätze. Zu
den einschlägigen Rechtssätzen und den bei ihrer Anwendung zu
berücksichtigenden Grundsätzen haben sich das Bundesgericht und das
Verwaltungsgericht zudem in anderen Fällen bereits eingehend geäussert (vgl.
insbesondere BGE 146 I 185 E. 5.2 S. 188 f. und E. 6 S. 190 f., 144 I 266 E.
3.3
f. S. 272 f. und E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_513/2021 vom 18. November
2021.
E. 3.1; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1, mit Nachweisen,
VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, 2.2.1–2.2.3 und 3.1, mit Nachweisen, VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 4.2.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1, VD.2018.176 vom
12.
Dezember 2018 E. 3.1 f., mit Nachweisen, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E.
2.1, mit Nachweisen). Mit dem vorliegenden Rekurs beschränken sich die Rekurrierenden
im Wesentlichen darauf, zu rügen, das JSD habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt sowie angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls das Recht
unrichtig angewendet. Damit werfen sie keine Grundsatzfragen auf, an deren
Beantwortung ein öffentliches Interesse bestehen könnte.
Aus den
vorstehenden Gründen kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses nicht verzichtet werden. Da das aktuelle
Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses gefehlt hat, ist
das Verfahren entgegen dem Antrag des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4) nicht
als gegenstandslos abzuschreiben, sondern ist auf den Rekurs betreffend die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses
gegen die Wegweisungsverfügung nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3.1.1).
1.4
Gemäss
Ziff. 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 7. Juli 2022 folgen
die Kosten der Hauptsache. Das ohne weitere Differenzierung auf die Aufhebung
des Zwischenentscheids vom 7. Juli 2022 gerichtete Rechtsbegehren der
Rekurrierenden erweckt den Eindruck, dass sie auch die Aufhebung dieses
Kostenentscheids beantragen. Da sie sich in der Begründung ihres Rekurses mit
keinem Wort dazu äussern, erscheint es allerdings fraglich, ob sich ihr Rekurs
tatsächlich auch gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet. Wie es
sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auf einen allfälligen Rekurs gegen
den Kostenentscheid mangels jeglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten
wäre.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den vorliegenden Rekurs nicht
einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens haben die Rekurrierenden dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 800.– bemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer
Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.