Lexipedia

Entscheid

VD.2022.157

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

9. August 2022Deutsch17 min

Ausreisefrist bis 10. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (Ziff.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.157

URTEIL

vom 9. August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

Wohnort unbekannt

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juli 2022

betreffend Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend

Rekurrentin) reichte am 18. Oktober 2021 ein Familiennachzugsgesuch für ihren

Ehemann A____ (nachfolgend Rekurrent) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022

sistierte das Migrationsamt Basel-Stadt das Verfahren betreffend

Familiennachzug (Ziff. 1) und wies den Rekurrenten unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis 10. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (Ziff.

2). Am 29. Juni 2022 meldeten die Rekurrierenden gegen diese Verfügung Rekurs

an und beantragten, die Wegweisungsverfügung sei für den Verlauf des

Rekursverfahrens zu sistieren bzw. aufzuschieben. Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli

2022 erkannte das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend

JSD), dass die Wegweisung für die Dauer des Rekursverfahrens nicht sistiert

bzw. aufgeschoben werde, sondern weiterhin direkt vollstreckbar bleibe.

Gegen diesen

Zwischenentscheid erhoben die Rekurrierenden am 13. Juli 2022 Beschwerde

(nachfolgend Rekurs) beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin

beantragen sie, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem

Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der

Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 14. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2022 beantragt das JSD die

Abschreibung des Rekurses. Mit Replik vom 3. August 2022 hielten die

Rekurrierenden an ihren Rechtsbegehren gemäss Rekurs vom 13. Juli 2022 fest. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Zwischenentscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14.

Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur

Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

1.2.1

Mit

Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Juni 2022 wies das Migrationsamt den Rekurrenten

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Gemäss Art. 64 Abs.

3.

AIG hat eine Beschwerde gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG

ergangene Wegweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung und entscheidet die

Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung. Die

Rekurrierenden beantragten mit ihrer Rekursanmeldung vom 29. Juni 2022, die

Wegweisungsverfügung sei für den Verlauf des Rekursverfahrens zu sistieren bzw.

aufzuschieben. Damit ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vom 20.

Juni 2022. Indem das JSD mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Juli

2022.

erkannte, dass die Wegweisung für die Dauer des Rekursverfahrens nicht

sistiert bzw. aufgeschoben werde, sondern weiterhin direkt vollstreckbar

bleibe, wies es sinngemäss den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 ab. Darin

erschöpft sich der Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Insbesondere

beurteilte das JSD darin noch nicht den verwaltungsinternen Rekurs gegen die

Wegweisungsverfügung als solche. Dies wird durch die Bezeichnung seines

Entscheids als Zwischenentscheid bestätigt. Dass das JSD den Gegenstand des

Zwischenentscheids auf die Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkt hat, ist

nicht zu beanstanden, zumal es darüber innert zehn Tagen zu entscheiden hatte

(vgl. Art. 64 Abs. 3 AIG).

1.2.2

Streitgegenstand

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten

entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (statt

vieler VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3, mit Nachweisen). Die

Rekurrierenden beantragen mit ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022, der angefochtene

Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund der Begründung erscheint es

möglich, dass sie damit bloss die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts meinen

(vgl. Rekurs, Rz. 32 und 40). Dies ändert aber nichts daran, dass ihr

Rechtsbegehren über den sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die

Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 hinausgeht. Im über diesen Antrag

hinausgehenden Umfang ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

1.3

1.3.1

1.3.1.1

Zum

Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte

berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Die rekurrierende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker

als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen

Beziehung zur Streitsache stehen. Ihr Interesse kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem

aktuell sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende

Person sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der

Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres

Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem

Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen

oder anderweitigen Nachteils verhindert wird. Wenn der Nachteil auch bei

Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an einem

aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse

besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt

werden können. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird

sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder

abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar

2021.

E. 1.2.1.1, mit Hinweisen). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei

der Einreichung des Rekurses, so ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im

Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos

abgeschrieben (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.3, mit Hinweisen).

1.3.1.2

Wenn

sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist, verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E.

1.2.1.4, mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das

Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit

der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen

jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall

kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung

im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143, 139 I 206 E. 1.1

S. 208; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.1, 2C_1052/2016 und

2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3).

In VGE

VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4 sowie VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24.

November 2017 E. 1.3.2 erwog das Verwaltungsgericht unter Verweis auf BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 und E. 1.3.2 S. 144, 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209, 137 I 296

E. 4.3.2 S. 301 und 136 I 274 E. 1.3 S. 277, BGer 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011

E. 1.3 sowie Marantelli/Huber, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 15 und Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1932, die Aktualität des

Rechtsschutzinteresses sei für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

kein relevantes Kriterium. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des

Verfahrens sei deshalb trotz Wegfalls des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs auch dann einzutreten, wenn der Rekurrent

hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK

rüge. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Urteile des

Verwaltungsgerichts die Frage des Eintretens auf Feststellungsbegehren

betreffen. Auch alle erwähnten Urteile des Bundesgerichts, die in der amtlichen

Sammlung publiziert worden sind (BGE 142 I 135, 139 I 206, 137 I 296 und 136 I

274), betreffen Fälle, in denen der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag

auf Feststellung einer Verletzung der EMRK gestellt hat. Im mit BGer

2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 beurteilten Fall fehlte es zwar soweit

ersichtlich an einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag, hielt das

Bundesgericht aber immerhin fest, die Rüge der Verletzung der EMRK führe

gegebenenfalls zu einem gerichtlichen Feststellungsentscheid (BGer 2C_548/2011

vom 26. Juli 2011 E. 1.3). Im Übrigen betreffen alle erwähnten

Bundesgerichtsurteile die Überprüfung von Haftentscheiden nach der

Haftentlassung und damit eine besondere Konstellation. Aus den vorstehenden

Gründen kann die Erwägung, wenn der Rekurrent hinreichend substanziiert und in

vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rüge, sei trotz Wegfalls des

aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs einzutreten, keine

allgemeine Geltung beanspruchen. Sie gilt grundsätzlich nur dann, wenn der

Rekurrent ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt hat.

Dementsprechend wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, auf das aktuelle

praktische Rechtsschutzinteresse sei nur bei Feststellungsbegehren zu

verzichten, während bei Aufhebungs- und Änderungsbegehren daran festzuhalten

sei (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1451).

1.3.2

1.3.2.1

Die Rekurrierenden behaupten in ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022, der Rekurrent

sei der Aufforderung, den Schengen-Raum per 10. Juli 2022 zu verlassen,

nachgekommen (Rekurs, Rz. 41; vgl. auch Rekursbegründung ans JSD vom 18. Juli

2022, Rz. 23). Die Rekurrierenden haben für diese Behauptung zwar kein

Beweismittel genannt. Das JSD gesteht die Richtigkeit der Behauptung jedoch

implizit zu, indem es seinen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens damit

begründet (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4). Nachdem der Rekurrent der

Verpflichtung, den Schengen-Raum zu verlassen, die ihm das Migrationsamt mit

der Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 auferlegt hat, bereits Folge

geleistet hat, haben die Rekurrierenden entgegen ihrer Ansicht (vgl. Replik,

Rz. 4 und 8 ff.) kein aktuelles praktisches Interesse mehr am Aufschub der

Wirksamkeit und der Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung und damit an der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses

gegen die Wegweisungsverfügung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

die Wegweisung nur eine Entfernungs- und keine Fernhaltemassnahme ist (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art. 64–68

AIG N 1 f.) und die Wegweisungsverfügung als solche daher einer Wiedereinreise

nicht entgegensteht. Die Ansicht der Rekurrierenden, aufgrund der

Wegweisungsverfügung dürfe der Rekurrent bis zum Abschluss des hängigen

Familiennachzugsverfahrens weder den Schengen-Raum noch die Schweiz betreten

(Replik, Rz. 10), ist unbegründet. Die mit der Wegweisung verbundenen Nachteile

sind mit der Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengen-Raum bereits eingetreten

und könnten auch mit der Gutheissung des Rekurses gegen die Verweigerung der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr behoben werden.

In ihrem Rekurs

vom 13. Juli 2022 gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die

Wegweisungsverfügung erklärten die Rekurrierenden sinngemäss, der Rekurrent sei

der Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, vorläufig für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens nachgekommen (Rekurs, Rz. 41). Unklar ist, ob die

Rekurrierenden mit «Beschwerdeverfahren» das Rekursverfahren betreffend die

Wegweisungsverfügung oder bloss das Rekursverfahren betreffend die

aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung

meinen. In der Begründung ihres Rekurses gegen die Sistierung des Verfahrens

betreffend Familiennachzug vom 18. Juli 2022 erklärten die Rekurrierenden, der

Rekurrent warte den Ausgang der Verfahren im Ausland ab

(Rekursbegründung ans JSD, Rz. 23, Hervorhebung durch das Gericht). Aufgrund

der Verwendung des Plurals kann damit nicht bloss das Rekursverfahren

betreffend die aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die

Wegweisungsverfügung gemeint sein, sondern muss vom Begriff der Verfahren auch

das Rekursverfahren betreffend die Wegweisungsverfügung erfasst sein. Entgegen

der Ansicht des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4) kann aus der Angabe der

Rekurrierenden trotzdem nicht geschlossen werden, dass sie für den Fall, dass

ihr Rekurs gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vor der

Beurteilung dieses Rekurses gutgeheissen würde, kein schutzwürdiges Interesse

an der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz hätten. Dies ändert aber nichts

daran, dass ihnen aufgrund der Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengen-Raum

ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung des vorliegenden

Rekurses fehlt.

Da die

Wegweisungsverfügung als solche und die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts

nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

sind (vgl. oben E. 1.2), lässt sich das aktuelle Rechtsschutzinteresse auch

nicht damit begründen.

1.3.2.2

Aufgrund

des Fehlens des aktuellen praktischen Interesses ist zu prüfen, ob auf dieses

Erfordernis ausnahmsweise verzichtet werden kann (vgl. oben E. 1.3.1.2).

Die anwaltlich

vertretenen Rekurrierenden haben in ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022 kein

Feststellungsbegehren gestellt, obwohl ihnen ein aktuelles praktisches

Interesse bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses gefehlt hat. Daher

lässt sich der Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Interesses nicht damit begründen, dass sie eine Verletzung der EMRK gerügt

haben (vgl. oben E. 1.3.1.2).

Der von den

Rekurrierenden gerügte Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

(Rekurs, Rz. 27–32) kann sich jederzeit wiederholen, wenn das Migrationsamt

eine ausländische Person mit einem Familienmitglied mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG aus der

Schweiz und dem Schengen-Raum wegweist und das JSD ein Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung

abweist.

Die

Voraussetzung, dass eine rechtzeitige Überprüfung dieses Eingriffs auf dem

Rekursweg kaum je möglich wäre, ist jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht

erfüllt. Da ein Rekurs gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG

erlassene Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG keine aufschiebende

Wirkung hat, ist eine solche Wegweisungsverfügung auch im Fall eines Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur allfälligen

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wirksam und vollstreckbar (vgl. Seiler, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 55 N 159). Dass die Behörden grundsätzlich bis zum rechtskräftigen

Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorerst auf den

sofortigen Vollzug der Wegweisung verzichten sollten, wenn ein Rekurs erhoben

und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden ist (VGE

VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 1.4.2, mit Nachweisen), ändert daran nichts.

Ob eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rückwirkend auf

den Zeitpunkt der Eröffnung der Wegweisungsverfügung (so Rechtsprechung und

Lehre zum Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO [Sutter-Somm/Seiler, in:

Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 325 N 14, mit Nachweisen]) oder erst ab

dem Entscheid, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (so die Lehre zur

Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung in

Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG [Seiler,

a.a.O., Art. 55 N 149]), wirkt, kann offenbleiben. Jedenfalls wenn die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung endgültig verweigert wird, bleibt

es in jedem Fall dabei, dass die Wegweisungsverfügung ab ihrer Eröffnung

wirksam und vollstreckbar gewesen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine

pflichtbewusste ausländische Person zur Vermeidung eines möglicherweise

pflichtwidrigen Verhaltens nach der Verweigerung der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung durch die verwaltungsinterne Rekursinstanz regelmässig

spätestens am letzten Tag der Ausreisefrist die Schweiz verlassen müsste. Sie

könnte vielmehr mit dem innert fünf Arbeitstagen einzureichenden Rekurs gegen

die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder

allenfalls sogar mit einer separaten Eingabe bereits vor Ablauf der Rekursfrist

beim Verwaltungsgericht den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit

der Wegweisungsverfügung beantragen. Zumindest in Fällen, in denen das

Migrationsamt eine Ausreisefrist von etwa 30 Tagen ansetzt, ist es unter

Umständen durchaus möglich, dass die Verfahrensleitung des Verwaltungsgerichts

vor dem Ablauf der Ausreisefrist über den Erlass einer entsprechenden

superprovisorischen Massnahme entscheidet. Falls die Verfahrensleitung die Vollstreckbarkeit

superprovisorisch aufschiebt, ändern eine allfällige spätere Verweigerung des

provisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit und eine allfällige spätere

Abweisung des Rekurses gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung nichts daran, dass das Verbleiben der ausländischen

Person in der Schweiz während der Geltungsdauer des superprovisorischen

Aufschubs der Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung nicht als rechtswidrig

betrachtet werden kann (vgl. Seiler,

a.a.O., Art. 55 N 75 f. und Art. 56 N 59).

Zudem sind die

mit dem vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Fragen entgegen der nicht weiter

begründeten Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Replik, Rz. 11) nicht von

grundsätzlicher Bedeutung, weshalb auch bei materieller Behandlung des Rekurses

kein Entscheid in einer Grundsatzfrage gefällt werden könnte. Die Auslegung der

einschlägigen Rechtssätze ist im vorliegenden Fall weitgehend unbestritten. Das

Gleiche gilt für die bei deren Anwendung zu berücksichtigenden Grundsätze. Zu

den einschlägigen Rechtssätzen und den bei ihrer Anwendung zu

berücksichtigenden Grundsätzen haben sich das Bundesgericht und das

Verwaltungsgericht zudem in anderen Fällen bereits eingehend geäussert (vgl.

insbesondere BGE 146 I 185 E. 5.2 S. 188 f. und E. 6 S. 190 f., 144 I 266 E.

3.3

f. S. 272 f. und E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_513/2021 vom 18. November

2021.

E. 3.1; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1, mit Nachweisen,

VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, 2.2.1–2.2.3 und 3.1, mit Nachweisen, VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 4.2.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1, VD.2018.176 vom

12.

Dezember 2018 E. 3.1 f., mit Nachweisen, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E.

2.1, mit Nachweisen). Mit dem vorliegenden Rekurs beschränken sich die Rekurrierenden

im Wesentlichen darauf, zu rügen, das JSD habe den Sachverhalt unrichtig

festgestellt sowie angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls das Recht

unrichtig angewendet. Damit werfen sie keine Grundsatzfragen auf, an deren

Beantwortung ein öffentliches Interesse bestehen könnte.

Aus den

vorstehenden Gründen kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des

aktuellen praktischen Interesses nicht verzichtet werden. Da das aktuelle

Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses gefehlt hat, ist

das Verfahren entgegen dem Antrag des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4) nicht

als gegenstandslos abzuschreiben, sondern ist auf den Rekurs betreffend die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses

gegen die Wegweisungsverfügung nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3.1.1).

1.4

Gemäss

Ziff. 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 7. Juli 2022 folgen

die Kosten der Hauptsache. Das ohne weitere Differenzierung auf die Aufhebung

des Zwischenentscheids vom 7. Juli 2022 gerichtete Rechtsbegehren der

Rekurrierenden erweckt den Eindruck, dass sie auch die Aufhebung dieses

Kostenentscheids beantragen. Da sie sich in der Begründung ihres Rekurses mit

keinem Wort dazu äussern, erscheint es allerdings fraglich, ob sich ihr Rekurs

tatsächlich auch gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet. Wie es

sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auf einen allfälligen Rekurs gegen

den Kostenentscheid mangels jeglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten

wäre.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den vorliegenden Rekurs nicht

einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens haben die Rekurrierenden dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 800.– bemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer

Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.