VD.2022.158
Ersatz von Fenstern
16. August 2022Deutsch5 min
Kunststofffenster in der Schutzzone nicht bewilligungsfähig seien. Sie verpflichtete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.158
URTEIL
vom 16. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonale Denkmalpflege
Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 25. Mai 2022
betreffend Ersatz von Fenstern
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Kantonale
Denkmalpflege Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 9. Februar 2022 fest, dass
die von A____ und B____ (Rekurrierende) in ihrer Liegenschaft [...] eingebauten
Kunststofffenster in der Schutzzone nicht bewilligungsfähig seien. Sie verpflichtete
die Rekurrierenden, die Kunststofffenster innert Frist bis Ende Februar 2023
durch Holzfenster nach historischem Erscheinungsbild zu ersetzen. Einen gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission Basel-Stadt mit
Entscheid vom 25. Mai 2022 ab.
Gegen diesen, am
28. Juni 2022 versandten und am 6. Juli 2022 zugestellten, Entscheid liessen
die Rekurrierenden, vertreten durch C____, mit Eingabe vom 15. Juli 2022 Rekurs
an das Verwaltungsgericht erheben. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
18. Juli 2022 wurde den Rekurrierenden eine Kopie der Eingabe der vom C____ als
Vertreter eingereichten Eingabe vom 15. Juli 2022 zugestellt. Gleichzeitig
wurden sie aufgefordert, innert einer einmal erstreckbaren Nachfrist bis zum 2.
August 2022 dem Gericht eine von beiden Rekurrierenden persönlich
unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 15. Juli 2022 wieder einzureichen,
ansonsten die Eingabe vom 15. Juli 2022 als nicht erfolgt gelte. Diese
Verfügung wurde den Rekurrierenden am 20. Juli 2022 zugestellt. Innert der
gesetzten Frist kamen die Rekurrierenden der Aufforderung nicht nach.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG, SG 790.100]), deren
Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG).
Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der
Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich
des Kostenentscheids zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid
zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen
dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese
Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als
Einzelgericht zuständig ist (vgl. VGE VD.2020.53 vom 3. März 2020 E. 1.1,
VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.1., VD.2018.184 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1,
VD.2018.186 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1, VD.2018.37 vom 27. April 2018 E. 1).
1.2
Für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des VRPG. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung des
angefochtenen Entscheids schriftlich anzumelden. Die Rekursanmeldung ist von
den Rekurrierenden persönlich oder von einer zur Vertretung vor dem
Verwaltungsgericht befugten Person in deren Namen und mit ihrer Vollmacht
vorzunehmen. Vorliegend meldete C____ den Rekurs im Namen der Rekurrierenden gestützt
auf eine ihm am 15. Juli 2022 erteilte Vollmacht an (Eingabe vom 15. Juli 2022).
Diese Anmeldung erfolgte grundsätzlich rechtzeitig. Wie den Rekurrierenden aber
bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 18. Juli 2022
mitgeteilt wurde, ist zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des
Kantons Basel-Stadt gemäss § 4 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nur
befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Als
berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt (§ 4 Abs. 2 des
Advokaturgesetzes). Wie der Instruktionsrichter weiter erwog, kann C____ gemäss
der eingereichten Vollmacht der Rekurrierenden vom 15. Juli 2022 für seine
Bemühungen und Auslagen Rechnung stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Vertretung der Rekurrierenden durch C____ gegen Entgelt und damit
berufsmässig erfolgt. Weder C____ noch die Personen, welche die Eingabe vom 15.
Juli 2022 für diesen unterzeichneten, sind in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragen. Es fehlt ihnen somit die Postulationsfähigkeit, um die
Rekurrierenden im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu
vertreten. Der Instruktionsrichter setzte den Rekurrierenden daher eine
Nachfrist, um die eingereichte Rekursanmeldung nachträglich noch selber
persönlich zu unterzeichnen. Dies haben sie innert der gesetzten Frist
unterlassen. Es liegt daher keine rechtzeitige und gültige Rekursanmeldung vor,
weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist (VGE VD.2022.20 vom 25. April 2022
E. 2, VD.2010.8 vom 16. März 2010 E. 1.2).
2.
Da
der Kostenvorschuss bis anhin noch nicht geleistet worden ist, wird für diesen
Entscheid praxisgemäss keine Gebühr erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
C____
-
Kantonale Denkmalpflege
-
Baurekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.