Lexipedia

Entscheid

VD.2022.158

Ersatz von Fenstern

16. August 2022Deutsch5 min

Kunststofffenster in der Schutzzone nicht bewilligungsfähig seien. Sie verpflichtete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.158

URTEIL

vom 16. August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger und Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

B____ Rekurrent

[...]

gegen

Kantonale Denkmalpflege

Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission

vom 25. Mai 2022

betreffend Ersatz von Fenstern

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Kantonale

Denkmalpflege Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 9. Februar 2022 fest, dass

die von A____ und B____ (Rekurrierende) in ihrer Liegenschaft [...] eingebauten

Kunststofffenster in der Schutzzone nicht bewilligungsfähig seien. Sie verpflichtete

die Rekurrierenden, die Kunststofffenster innert Frist bis Ende Februar 2023

durch Holzfenster nach historischem Erscheinungsbild zu ersetzen. Einen gegen

diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission Basel-Stadt mit

Entscheid vom 25. Mai 2022 ab.

Gegen diesen, am

28. Juni 2022 versandten und am 6. Juli 2022 zugestellten, Entscheid liessen

die Rekurrierenden, vertreten durch C____, mit Eingabe vom 15. Juli 2022 Rekurs

an das Verwaltungsgericht erheben. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

18. Juli 2022 wurde den Rekurrierenden eine Kopie der Eingabe der vom C____ als

Vertreter eingereichten Eingabe vom 15. Juli 2022 zugestellt. Gleichzeitig

wurden sie aufgefordert, innert einer einmal erstreckbaren Nachfrist bis zum 2.

August 2022 dem Gericht eine von beiden Rekurrierenden persönlich

unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 15. Juli 2022 wieder einzureichen,

ansonsten die Eingabe vom 15. Juli 2022 als nicht erfolgt gelte. Diese

Verfügung wurde den Rekurrierenden am 20. Juli 2022 zugestellt. Innert der

gesetzten Frist kamen die Rekurrierenden der Aufforderung nicht nach.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des

Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG, SG 790.100]), deren

Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG).

Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der

Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich

des Kostenentscheids zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid

zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen

dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese

Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als

Einzelgericht zuständig ist (vgl. VGE VD.2020.53 vom 3. März 2020 E. 1.1,

VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.1., VD.2018.184 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1,

VD.2018.186 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1, VD.2018.37 vom 27. April 2018 E. 1).

1.2

Für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des VRPG. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung des

angefochtenen Entscheids schriftlich anzumelden. Die Rekursanmeldung ist von

den Rekurrierenden persönlich oder von einer zur Vertretung vor dem

Verwaltungsgericht befugten Person in deren Namen und mit ihrer Vollmacht

vorzunehmen. Vorliegend meldete C____ den Rekurs im Namen der Rekurrierenden gestützt

auf eine ihm am 15. Juli 2022 erteilte Vollmacht an (Eingabe vom 15. Juli 2022).

Diese Anmeldung erfolgte grundsätzlich rechtzeitig. Wie den Rekurrierenden aber

bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 18. Juli 2022

mitgeteilt wurde, ist zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des

Kantons Basel-Stadt gemäss § 4 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nur

befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Als

berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt (§ 4 Abs. 2 des

Advokaturgesetzes). Wie der Instruktionsrichter weiter erwog, kann C____ gemäss

der eingereichten Vollmacht der Rekurrierenden vom 15. Juli 2022 für seine

Bemühungen und Auslagen Rechnung stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass

die Vertretung der Rekurrierenden durch C____ gegen Entgelt und damit

berufsmässig erfolgt. Weder C____ noch die Personen, welche die Eingabe vom 15.

Juli 2022 für diesen unterzeichneten, sind in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragen. Es fehlt ihnen somit die Postulationsfähigkeit, um die

Rekurrierenden im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu

vertreten. Der Instruktionsrichter setzte den Rekurrierenden daher eine

Nachfrist, um die eingereichte Rekursanmeldung nachträglich noch selber

persönlich zu unterzeichnen. Dies haben sie innert der gesetzten Frist

unterlassen. Es liegt daher keine rechtzeitige und gültige Rekursanmeldung vor,

weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist (VGE VD.2022.20 vom 25. April 2022

E. 2, VD.2010.8 vom 16. März 2010 E. 1.2).

2.

Da

der Kostenvorschuss bis anhin noch nicht geleistet worden ist, wird für diesen

Entscheid praxisgemäss keine Gebühr erhoben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

C____

-

Kantonale Denkmalpflege

-

Baurekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.