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Entscheid

VD.2022.164

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (VD.2021.167) Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft und Einschränkung der elterlichen Sorge (VD.2022.164)

8. November 2022Deutsch73 min

mit Einzelentscheid vom 22. März 2019 bestätigten vorsorglichen kindesschutzrechtlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.167

VD.2022.164

URTEIL

vom 8. November 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

Aufenthalt unbekannt

vertreten durch […],

Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[…]

vertreten durch […],

[…]

C____

Sohn

c/o […]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen die

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juli 2021 und 24.

Juni 2022

betreffend Erteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge (VD.2021.167)

betreffend Erweiterung der

Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft und Einschränkung der elterlichen

Sorge (VD.2022.164)

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2012, ist der Sohn von A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend: Beigeladener). Die Eltern sind

nicht miteinander verheiratet. Die Kindsmutter hatte bisher das alleinige

Sorgerecht.

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) vom 20. August 2019 wurden die

zuvor mit superprovisorischem Einzelentscheid vom 12. März 2019 errichteten und

mit Einzelentscheid vom 22. März 2019 bestätigten vorsorglichen kindesschutzrechtlichen

Massnahmen beibehalten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin

über ihren Sohn C____ wurde gemäss Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) aufgehoben und die Unterbringung von C____ in der D____ bestätigt

(Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde die Erziehungsbeistandschaft für C____

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter Beiordnung von [...] beibehalten (Dispositiv-Ziffer

2) und der Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beauftragt und

befugt, sowohl das Kind als auch seine Eltern in das Kind betreffenden Fragen

mit Rat und Tat zu unterstützen (Dispositiv-Ziffer 3a), die weitere Pflege,

Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Dispositiv-Ziffer 3b),

dessen Unterbringung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Dispositiv-Ziffer 3c),

sobald als möglich Besuchskontakte der Eltern mit dem Kind in angemessener

Weise zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen (Dispositiv-Ziffer 3d),

die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu

koordinieren (Dispositiv-Ziffer 3e) und eine angemessene kinderpsychiatrische,

testpsychologische Abklärung sicherzustellen (Dispositiv-Ziffer 3f). Der

Beistand erhielt sodann den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige

Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben,

falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme

veränderten Verhältnissen anzupassen ist, und der Kindesschutzbehörde

mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung

betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Dispositiv-Ziffer

4). Weiter hielt die Kindesschutzbehörde die Beschwerdeführerin an,

schnellstmöglich Vorkehrungen zu treffen, um einen Besuchskontakt zu ihrem Sohn

zu ermöglichen, was die vorgängige Information des Beistands über

Aufenthaltszeiten in der Region Basel bedinge, damit die Besuchsmodalitäten mit

Beistand und Institution abgesprochen werden könnten. Dabei wurde angeordnet,

dass Besuchskontakte bis auf Weiteres begleitet stattzufinden hätten. Bis dahin

sollten umgehend visuelle telefonische Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem

Sohn, etwa über Skype oder FaceTime, hergestellt werden, wobei das Kind bei

diesen Kontakten bis auf Weiteres durch die Betreuungspersonen der D____

begleitet werden sollte (Dispositiv-Ziffer 5). Weiter erfolgte gestützt auf

Art. 307 Abs. 3 ZGB die Anweisung der Beschwerdeführerin und allfälliger

Drittpersonen, jegliche Ton- oder Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate,

Gespräche, Besuche etc.) mit ihrem Sohn – mit Ausnahme von Foto- und

Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken – zu unterlassen (Dispositiv-Ziffer 6)

sowie der Institution eine Telefonnummer anzugeben, unter der sie für Notfälle

sowie andere, ihren Sohn betreffende Fragen stets erreichbar sei (Dispositiv-Ziffer

7). Der Kindsvater wurde angehalten, seinen Sohn weiterhin regelmässig in der D____

zu besuchen, wobei in Absprache mit dem Kind und dem Beistand diese Kontakte in

örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Dispositiv-Ziffer

8). Schliesslich wurde dem Kind die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung unter Beiordnung von [...] als seine Verfahrensbeiständin

gewährt (Dispositiv-Ziffer 9), auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet

(Dispositiv-Ziffer 10) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid

gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 11).

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht nach vorgängiger Anhörung von C____ durch den

Verfahrensleiter im Beisein seiner damaligen Kindesvertreterin in der D____ und

nach Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung mit Urteil VD.2019.228

vom 15. Dezember 2020 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Schreiben vom 12. November 2020 wandte sich der Beigeladene

an die Kindesschutzbehörde und ersuchte um Erteilung der elterlichen Sorge für C____.

Nach erfolgten Abklärungen mit Stellungnahmen des Beistandes, der

Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter übertrug die Kindesschutzbehörde

mit Entscheid vom 1. Juli 2021 gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB der

Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen die gemeinsame elterliche Sorge für ihr

Kind C____ (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurde auf die Erhebung einer

Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 2), das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3) und einer

allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositiv-Ziffer 4).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der

Beschwerdeführerin am 30. Juli 2021 erhobene und begründete Beschwerde

(VD.2021.167), mit welcher sie die Aufhebung «sämtliche[r] Verfügungen

beantragt. Ebenfalls gegen den genannten Entscheid richtet sich die von ihrem

Rechtsvertreter in ihrem Namen und im Namen von C____ mit Eingabe vom 2. August

2021 erhobene und begründete Beschwerde (VD.2021.167), mit welcher, «auch

vorsorglich und superprovisorisch», die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und

4 (Rechtsbegehren 1) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde (Rechtsbegehren 2) beantragt wird. Sodann wird beantragt, die

Kontakte zwischen dem Beigeladenen und C____ bis auf weiteres nur begleitet zu

erlauben und Berichte der Besuchsbegleitung betreffend jeden Besuch anzufordern

(Rechtsbegehren 3) sowie eine kinderpsychologische Begutachtung von C____ und eine

familienrechtspsychologische Begutachtung des Beigeladenen durchzuführen

(Rechtsbegehren 4). Weiter wird beantragt, die Kindesschutzbehörde anzuweisen, die

Anträge vom 9. Dezember 2020 zu behandeln (Rechtsbegehren 5) sowie eine persönliche

Anhörung «der Beschwerdeführenden in Anwesenheit des Unterzeichneten»

(Rechtsbegehren 6) und einen zweiten Schriftenwechsels nach Zustellung der

Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten (Rechtsbegehren 7) durchzuführen

und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den

Unterzeichneten zu gewähren (Rechtsbegehren 9; recte: 8); alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2021 wurde

das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um

«superprovisorische und vorsorgliche» Aufhebung des angefochtenen Entscheids

abgewiesen, da ein drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil weder geltend gemacht

worden noch ersichtlich sei.

Ferner gab die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 8.

November 2021 der von der bisherigen Kindesvertreterin, Advokatin [...], mit

Eingabe vom 9. August 2021 beantragten Entlassung aus dem Mandat statt und

setzte als neue Kindesvertreterin von C____, Advokatin [...], ein.

Die Kindesschutzbehörde liess sich mit Eingabe vom 10.

Oktober 2021 zu den Beschwerden vernehmen. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin replizierte am 5. Januar 2022. Mit Eingabe vom 9.

Februar 2022 nahm die Kindesvertreterin Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin

auf persönliche Anhörung des Kindes. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22.

Februar 2022 wurde der Antrag auf persönliche Anhörung von C____ abgelehnt

sowie auf den Antrag auf eine kinderpsychologische Begutachtung nicht

eingetreten.

Am 24. Februar 2022 wandte sich der Beistand von C____ mit

einer E-Mail an die Beschwerdeführerin und berichtete von verschiedenen Krisen

bei C____ und der womöglich drohenden Verlegung in eine Kinderpsychiatrie. Nach

erfolgten Abklärungen sowie der Einholung einer fachärztlichen

Zweiteinschätzung und Empfehlung über die Notwendigkeit einer Medikation für C____

beantragte sein Beistand mit Schreiben vom 21. März 2022 bei der

Kindesschutzbehörde die Ausweitung der Beistandschaft für C____ um die

medizinische Sorge. Der Beigeladene wurde dazu am 6. April 2022 angehört. Am

10. April 2022 erging das auf Begehren der Beschwerdeführerin von der

Kindesschutzbehörde in Auftrag gegebene kinderpsychiatrische Aktengutachten zur

vorgeschlagenen Pharmakotherapie für C____. Die Kindesvertreterin nahm am 6.

Juni 2022 und die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2022 schriftlich Stellung.

Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 wurden die Kompetenzen des

Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechenden Vertretungskompetenzen

um die Aufgabe und die Befugnis ergänzt, C____ im Zusammenhang mit

gesundheitlichen Fragen gegenüber Ärzten, Krankenkasse, Spitälern etc. zu

vertreten (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 308 Abs.

3 ZGB die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen

hinsichtlich der unter Ziffer 1 aufgeführten Befugnisse des Beistandes

beschränkt (Dispositiv-Ziffer 2). Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag,

der Kindesschutzbehörde bis spätestens 28. Oktober 2022 schriftlich über den

Verlauf der Medikation, die bereits eingetretenen Veränderungen und allfällige

Anpassungen zu berichten (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurde der

Entscheid über den Antrag des Beigeladenen um Umplatzierung von C____ in eine

Institution im Kanton […] auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Dispositiv-Ziffer

4), auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 5) und einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositiv-Ziffer 6).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin in ihrem Namen und im Namen von C____ mit Eingabe vom 5.

Juli 2022 erhobene und begründete Beschwerde (VD.2022.164), mit welcher, «auch

vorsorglich und superprovisorisch», die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 sowie

Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) sowie die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2) beantragt wird. Weiter wird die

persönliche Anhörung «beider Beschwerdeführenden» in Anwesenheit des

Unterzeichneten (Rechtsbegehren 3), ein zweiter Schriftenwechsel

(Rechtsbegehren 4) sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung

durch den Unterzeichneten (Rechtsbegehren 5) beantragt; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise

um «superprovisorische und vorsorgliche» Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 sowie

Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids wurde mit verfahrensleitender

Verfügung vom 29. Juli 2022 abgewiesen und der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Verfahren

lediglich die Mutter vertrete und das Kind mit Advokatin [...] eine eigene

Vertreterin habe.

Die Kindesschutzbehörde nahm am 31. August 2022 und die

Kindesvertreterin mit Eingabe vom 1. September 2022 zur Beschwerde Stellung.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2022

wurden die Verfahren VD.2021.167 (Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge)

und VD.2022.164 (Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft und

Einschränkung der elterlichen Sorge) zusammengelegt.

Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde

mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2022 eine Frist zur

Einreichung einer Replik gewährt und darauf hingewiesen, dass er auch

anlässlich der Gerichtsverhandlung replizieren könne. In der Folge wurde keine

Replik eingereicht.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.

November 2022 wurden die Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, der eingesetzte Beistand, der beigeladene Kindsvater, dessen

Beiständin, die Kindesvertreterin sowie eine Vertreterin der

Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin und die

Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren

Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

1.1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaberin

der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin von den

angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.1.2

Gleichzeitig

hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Vertreter auch mandatiert, im Namen

ihres Sohnes Beschwerde zu erheben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge für

ihren Sohn kommt der Beschwerdeführerin zwar die Vertretung ihres

urteilsunfähigen Sohnes zu. Diese steht ihr aber nur im Umfang ihrer

elterlichen Sorge zu. Die Vertetungsmacht erlischt daher bei der Entziehung

oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme des

Kindesschutzes (Art. 307 ff., 325 ZGB) wie auch beim Vorliegen einer

Interessenkollision (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob

ein Beistand ernannt wurde oder nicht (Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 4). Dies gilt

etwa in Verfahren über die ausserhäusliche Unterbringung eines Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 306 ZGB

N 5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, ihren

eigenen Vertreter zu mandatieren, im Namen ihres Sohnes gegen den angefochtenen

Entscheid Beschwerde zu erheben. Er handelte daher insoweit ohne Vollmacht. Auf

die von ihm im Namen des Kindes als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann

daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die rechtzeitig erhobenen

(Art. 450b ZGB) und begründeten Beschwerden der Beschwerdeführerin einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär

gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei

mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296

ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die

Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse

des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50

vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3

Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB

ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende

Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen

im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom

2.

Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42; VGE VD.2019.194 vom 13. März 2020 E. 1.3).

2.

Formelle

Rügen

Die

Beschwerdeführerin erhebt gegen die beiden angefochtenen Entscheide der Kindesschutzbehörde

vom 1. Juli 2021 und 24. Juni 2022 verschiedene formelle Rügen.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die «relativ

kurze[n]» angefochtenen Entscheide seien zu wenig begründet worden (Beschwerde

vom 2. August 2021 E. 1; Beschwerde vom 25. Juli 2022 E. 1).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1

und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) folgt unter anderem die

grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass

sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.

445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen Anforderungen

genügen die angefochtenen Entscheide vom 1. Juli 2021 und 24. Juni 2022. Es

wird aufgrund der vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin materiell zu

prüfen sein, ob den Entscheiden inhaltlich auch gefolgt werden kann.

2.2

2.2.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass vor

den Entscheiden der Kindesschutzbehörde keine Anhörung und Befragung des im

damaligen Zeitpunkt 9-jährigen beziehungsweise 10-jährigen C____ erfolgt sei (Beschwerde

vom 2. August 2021 E. 2; Beschwerde vom 25. Juli 2022 E. 1).

Die Kindesschutzbehörde begründet den Verzicht auf eine

Anhörung mit dem Schutz des von einer Autismus-Spektrum-Störung betroffenen

Kindes. Sie weist daraufhin, dass gemäss dem Abschlussbericht der Fachstelle

Autismus der […] vom 1. Dezember 2020 das Gerichtsverfahren, welches seine

Mutter damals angestrengt hatte, C____ aufgewühlt habe. Er sei bereits im

Verfahren um Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter zwei Mal von

der Kindesschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angehört worden, wobei er

klar geäussert habe, weiterhin zu beiden Eltern persönlichen Kontakt haben zu

wollen. In diesem Sinn sei davon auszugehen, dass es auch im Interesse von C____

sei, dass seine Eltern über die Belange der elterlichen Sorge gemeinsam

entscheiden (VD.2021.167 act. 17 S. 3). Auf diese Ausführungen wird von der

Kindesschutzbehörde auch betreffend den Entscheid über die Erweiterung der

Aufgaben und Befugnisse des Beistandes verwiesen (vgl. Vernehmlassung

VD.2022.164 act. 4 S. 1). Wie der Stellungnahme der Kindesvertreterin im

vorinstanzlichen Verfahren zudem entnommen werden kann, leidet C____ bereits

heute unter einem massiven Loyalitätskonflikt seinen Eltern gegenüber. Ihn in

dieser Angelegenheit nach seinem Willen zu befragen, werde den bestehenden

Loyalitätskonflikt nur noch vergrössern und sei damit nicht mit dem Kindswohl

vereinbar (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10

S. 115). Angesichts dieser Umstände ist C____s Schutz sehr hoch zu gewichten

und hat die Kindesschutzbehörde vor Erlass der hier angefochtenen Entscheide zu

Recht auf dessen erneute Anhörung verzichtet.

2.2.2

Soweit der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht den Verfahrensantrag stellt, dass

eine persönliche Anhörung beider Beschwerdeführenden in Anwesenheit des

Unterzeichneten durchzuführen sei (Beschwerde vom 2. August 2021 Antrag 6;

Beschwerde vom 25. Juli 2022 Antrag 3), ist der Antrag betreffend die Anhörung

des Kindes bereits mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. Februar 2022

abgewiesen worden. Darauf wird verwiesen. Im Übrigen nahm die Beschwerdeführerin

selbst an der Gerichtsverhandlung teil und sie wurde dort – in Anwesenheit

ihres Rechtsvertreters – zur Sache angehört (vgl. Verhandlungsprotokoll).

2.3

Verzichtet

wird ferner auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines familienrechtspsychologischen

Gutachtens über den Beigeladenen (Beschwerde vom 2. August 2021). Auch im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes besteht kein Anspruch

darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen

erfolgen. Der Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht insbesondere

nicht, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweise zu

verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung

verfügt (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4; vgl. Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,

Band II, Anhänge, 4. Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit

Hinweis auf BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2). Entscheidend

ist, ob mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Erteilung der gemeinsamen elterlichen

Sorge neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise

oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (VGE VD.2022.39

vom 6. Mai 2022 E. 1.4, mit Hinweis auf BGer 5A_505/2013 vom 20. August

2013.

E. 5.2.2 [betr. Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens]). Dem

Gericht kommt hier ein Ermessen zu; dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die

Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis

gilt (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4; Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art.

296.

N 15). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht, dass beziehungsweise welche neuen oder

zusätzlichen, relevanten Erkenntnisse sich für das vorliegende Verfahren aus

einer Begutachtung des Beigeladenen ergeben könnten.

3.

Gemeinsame

elterliche Sorge (VD.2021.167)

In der Sache strittig ist zunächst die gestützt auf Art. 298d

Abs. 1 ZGB an die Beschwerdeführerin und den Beigeladenen übertragene

gemeinsamen elterlichen Sorge für ihren Sohn C____ (angefochtener Entscheid vom

1.

Juli 2021, Dispositiv-Ziffer 1).

3.1

Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang

einleitend fest, dass das für die elterliche Sorge vorausgesetzte rechtliche

Kindesverhältnis zwischen dem Beigeladenen und C____ – unabhängig der seitens

der Mutter beziehungsweise Grossmutter verneinten biologischen Vaterschaft –

infolge Anerkennung gemäss Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit 260 Abs. 1 ZGB

vorliege. Eine allfällige Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung habe gemäss

Art. 260a Abs. 1 ZGB nicht bei der Kindesschutzbehörde, sondern beim Gericht zu

erfolgen (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021

Rz. 15). Weiter erwog die Vorinstanz, dass mit dem am 1. Juli 2014 in Kraft

getretenen neuen Recht der elterlichen Sorge die gemeinsame elterliche Sorge

der Eltern als Regelfall eingeführt worden sei. C____ sei vor diesem Datum auf

die Welt gekommen. Die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die

Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge geltende Jahresfrist gemäss Art.

12.

Abs. 4 SchlT ZGB sei am 30. Juni 2015 abgelaufen. Entsprechend könne der

Vater, dem die elterliche Sorge gegenwärtig nicht zustehe, die Zuteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge nur unter den (erhöhten) Voraussetzungen von Art

298d Abs. 1 ZGB verlangen (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 16). Die

Kindesschutzbehörde regle gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB auf Begehren eines

Elternteils des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge

neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des

Kindeswohls nötig sei (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 17). Vorliegend

hätten sich die Verhältnisse verändert. C____ sei im März 2019 in der D____

platziert worden. Seither habe die Mutter ihren Aufenthaltsort nicht

bekanntgegeben und pflege – abgesehen von den wöchentlichen Skype-Gesprächen –

keinen beziehungsweise nur sporadischen persönlichen Kontakt zu C____. Der Beigeladene

hingegen habe seit der Platzierung kontinuierlich eine regelmässige und persönliche

Beziehung zu C____ aufgebaut. Diese persönliche Beziehung zu seinem Vater, insbesondere

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter seit der Platzierung von C____

mit unbekanntem Aufenthaltsort landesabwesend sei, stelle eine dauerhafte und

wesentliche Veränderung für C____ dar (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021

Rz. 18). Die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auch zur Wahrung

des Kindeswohls nötig. Die Mutter und damit die zurzeit alleinige Inhaberin der

elterlichen Sorge halte sich seit knapp zwei Jahren an einem unbekannten Ort

auf und pflege im Gegensatz zum Vater keinen persönlichen Kontakt zu C____. Es

gebe keine konkreten Handlungen seitens der Mutter, die auf ihre baldige Rückkehr

in die Schweiz schliessen lassen würden. Somit könne von der Mutter auch kein

regelmässiger persönlicher Kontakt mit C____ wiederaufgenommen werden. Dies

führe dazu, dass der Vater durch die seinerseits regelmässig stattfindenden

Besuche und Wochenenden die persönlichen Belange und Befindlichkeiten von C____

mittlerweile besser kenne und folglich aufgrund der Nähe des Vaters zu C____

mit Blick auf künftige Entscheidungen das Kindeswohl durch die gemeinsame

elterliche Sorge besser gewahrt werden könne (angefochtener Entscheid vom 1.

Juli 2021 Rz. 19). Hinweise, dass der Vater, wie vom Rechtsvertreter der

Mutter befürchtet werde, C____ gezielt von seiner Mutter zu entfremden

beabsichtige oder dass der Vater Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch betreibe,

gebe es keine (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 20). Die Eltern hätten

zeitweise zwar erhebliche Schwierigkeiten miteinander zu kommunizieren und würden

sich gegenseitig beleidigen. Da es sich dabei jedoch um einen Konflikt auf

Elternebene handle, sei nach Ansicht der Kindesschutzbehörde damit aber noch

nicht dargetan, dass die Erteilung der vom Gesetzgeber als Regelfall eingeführten

gemeinsamen elterlichen Sorge derart dem Wohl von C____ widerspreche, dass von

diesem Grundsatz abgewichen werden sollte (angefochtener Entscheid vom 1. Juli

2021.

Rz. 21). Zusammenfassend ergebe sich, dass dem Antrag des Vaters zu

entsprechen sei. Gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB werde daher der Mutter und

dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C____ übertragen

(angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 22).

3.2

In der Sache beantragt die Beschwerdeführerin

mit ihrer Beschwerde vom 2. August 2021 die Aufhebung

der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2021 und damit die

Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei ihr. Sie rügt im Wesentlichen,

anstatt C____ anzuhören, würden die Betreuungspersonen der D____ – bei denen es

sich nicht um Fachpersonen aus dem Bereich der Kinderpsychologie handle und die

ebenfalls keinen Einblick ins Geschehen während der Besuchskontakte und die in

diesem Rahmen vom Beigeladenen ausgehenden Manipulationen und

Kindeswohlgefährdungen hätten – als genügend kompetent erachtet, um beurteilen

zu können, «dass es sich bei den massiven Ausschreitungen und Drohungen seitens

des Beigeladenen wohl ‘nur’ um einen Konflikt auf Elternebene handle, welcher C____

nicht tangiere, […] da C____ jeweils ‘geordnet’ in die D____ zurückkehre»

(Beschwerde E. 2). Der Beigeladene habe klar und deutlich in den Raum

gestellte, er werde C____ so kaputt machen wie er selber es sei. Nebst etlichen

Inhalten wie der Beigeladene sie gegenüber der Kindsmutter geäussert habe,

komme gerade auch in dieser vorerwähnten Aussage die fehlende Empathie des

Beigeladenen gegenüber C____ und dass er letzteren eben nur als Mittel zum

Zweck betrachte, zum Ausdruck (Beschwerde E. 3). Der Beistand werde im

Sachverhalt des angefochtenen Entscheides dahingehend zitiert, dass C____ in

letzter Zeit reagiert habe, wenn er von Besuchen beim Beigeladenen zurückgekommen

sei, dass C____ nicht mehr mit der Mutter habe skypen wollen sowie, dass der

Beigeladene die Mutter schlecht gemacht habe bei C____ (Beschwerde E. 4). Die vom

Beigeladenen gegenüber dem Beistand scheinbar ins Feld geführte, jedoch

untaugliche Schutzbehauptung, er werde von der Kindsmutter auch «ständig

belästigt», zeige, dass dem Beigeladenen selber jedes Verständnis und die

Einsicht fehle betreffend die Schwere der von ihm gemachten Äusserungen und

Drohungen (Beschwerde E. 4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besage

klar und deutlich, dass von der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts bei

hochkonflikthaften Ex-Partnern abzusehen sei. Erhalte der Beigeladene ebenfalls

ein Sorgerecht, wäre klar absehbar, dass er sich mit der von ihm aufs Schwerste

verachteten Mutter – welcher er mehrfach intensiv den Tod gewünscht habe – von C____

über «gar nichts» einigen könnte, weil er dies gar nicht wolle (Beschwerde E.

6). Es sei mehr als nur wahrscheinlich, dass der Beigeladene C____ gezielt von

seiner Mutter entfremde und ihn gegen diese aufstachle (Beschwerde E. 7). Die

Anmerkungen im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids über die telefonische

Erreichbarkeit des Beigeladenen, welche wohl kaum massgebend sein sollten für

das Erlangen der elterlichen Sorge, wirkten angesichts des Vorerwähnten als

blanker Hohn. Zudem dürften die im angefochtenen Entscheid in Ziffer 11 des

Sachverhaltes zitierten Äusserungen der Bezugsperson von C____ so verstanden

werden, dass der Kontakt mit der Kindsmutter sehr gut laufe. Vor diesem

Hintergrund bedürfe es erst recht keiner «Pro-Forma-Ansprechperson vor Ort» in

der Person des Beigeladenen (Beschwerde E. 5). Solange nicht einmal die

Vaterschaft des Beigeladenen feststehe, sondern seitens der Mutter zumindest

gegenüber der Kindesschutzbehörde verneint worden sei, dürfe dem Beigeladenen

die elterliche Sorge erst recht nicht zugesprochen werden. Vielmehr sei

abzuwarten, was auf Klage der Mutter oder des Beistandes hin das Gericht nach

einem Vaterschaftstest feststelle (Beschwerde E. 5). Zum Wohle C____s müsse sie

darüber informieren, dass es sich beim Beigeladenen nicht um den leiblichen

Vater von C____ handle. Dies sei bei der Abwägung nach Art. 298d ZGB zweifellos

zu berücksichtigen, auch wenn diesbezüglich derzeit noch kein Gerichtsverfahren

hängig sei, welches den Beigeladenen zu einem Vaterschaftstest zwinge. Es handle

sich um eine äusserst erhebliche Tatsache, welcher die Kindesschutzbehörde im

Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachzugehen und die sie in

ihren Entscheid betreffend die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts zwingend

einzubeziehen habe (Beschwerde E. 6). Bereits mit Schreiben vom 9. Dezember

2020.

habe ihr Rechtsvertreter die Kindesschutzbehörde über klare

kindeswohlgefährdende Zustände orientiert, welche anlässlich der scheinbar

unkontrollierten und unbegleiteten Besuchskontakte von C____ in der Obhut des

Beigeladenen vorliegen würden (Beschwerde E. 6). Die Kindesschutzbehörde

verfüge über Material (Audios und mitunter auch SMS- und WhatsApp-Nachrichten),

welches Beleidigungen, Drohungen, massivste Herabwürdigungen, Ehrverletzungen

des Beigeladenen gegen die Beschwerdeführerin sowie teilweise der gesamten

mütterlichen Familie und auch gegen C____ beweisen würden. Es sei mit Blick auf

das Wohl von C____ in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Kindesschutzbehörde

die Bedeutung dieses Beweismaterials offenbar herunterspiele und sich quasi in

keiner Weise als zuständig erachte, wenn derartiges von einem Elternteil

ausgehe (Beschwerde E. 6). Anlässlich von Skype-Gesprächen zwischen C____ und

seiner Mutter während der Besuchsaufenthalte beim Beigeladenen habe zudem

mehrfach beobachtet werden können wie der Beigeladene Alkohol und Drogen in der

Wohnung konsumiert habe, offenbar auch in Anwesenheit von C____. Dass dies eine

Kindeswohlgefährdung höchsten Ausmasses darstelle, sei sicher. Es sei daher

völlig unbegreiflich, dass trotz diverser Meldungen der Beschwerdeführerin,

deren Stiefvater und Mutter seitens der Kindesschutzbehörde und des

Kindesbeistandes bisher kaum etwas unternommen worden sei. Es sei dringend

nötig, dass die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt weiter abkläre und ihr

entsprechende Aufträge erteilt würden (Beschwerde E. 7).

3.3

3.3.1

Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit

der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h.

Bestimmung des Aufenthaltsrechts – welches der Beschwerdeführerin ohnehin

bereits mit Entscheid vom 20. August 2019 entzogen worden ist –, Erziehung und

gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301 – 306 ZGB) sowie die Verwaltung

seines Vermögens (Art. 318 ZGB). Sie betrifft alle Aspekte der Persönlichkeit,

insbesondere die affektiven und intellektuellen, die körperlichen und

gesundheitlichen, die sozialen und rechtlichen (vgl. Breitschmid, in: Kurzkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3.

Auflage 2016, Art. 301 ZGB N 2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 302 Abs. 1

ZGB). Sie wird heute als Pflichtrecht begriffen, d.h. der Status der Eltern ist

geprägt von vorwiegender Verpflichtung und Verantwortung. Oberste Maxime und

Leitlinie ist immer das Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar

ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 2 ff., mit Hinweisen auf

Rechtsprechung und Lehre).

3.3.2

Seit dem 1. Juli 2014 ist Art. 298b Abs. 2 ZGB

in Kraft, gemäss welchem die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche

Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen

elterlichen Sorge der Mutter beziehungsweise des Vaters festzuhalten ist. Die

Übergangsregelung in Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB sieht vor, dass der Elternteil,

dem altrechtlich keine elterliche Sorge zugestanden wurde, bis zum

30.

Juni 2015 die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen

kann. Wurde das Kind vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2014 geboren und

wurde die Frist nach Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB verpasst, kann der betroffene

Elternteil, sofern der andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, deren

Zuteilung lediglich unter den (erhöhten) Voraussetzungen von Art. 298d

Abs. 1 ZGB verlangen (VGE VD.2018.241 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4, mit

Hinweis auf BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.1; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

298d ZGB N 9). Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die

Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder

von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur

Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Damit setzt die Abänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung

keine eigentliche Gefährdung des Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB voraus.

Entsprechend dürfen an den Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge

grundsätzlich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (VGE VD.2018.241

vom 29. Oktober 2019 E. 3.4, mit Hinweis auf BGer 5A_30/2017

vom 30. Mai 2017 E. 4.2). Da die Kontinuität der Regelung aber in der

Regel dem Kindeswohl entspricht, bedarf es qualifizierter Gründe aufgrund einer

Veränderung der Verhältnisse, um die Regelung abzuändern. In der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird daher auch in diesem Zusammenhang von

einer vorausgesetzten Gefährdung des Kindeswohls gesprochen, wobei unerheblich

ist, worauf diese zurückgeht (VGE VD.2018.241 vom 29. Oktober 2019 E.

3.4.1, VD.2016.197 vom 23. August 2017 E. 2.2, mit Hinweis auf

BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2; vgl. auch Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

298d ZGB N 6, mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind sämtliche

Umstände des Einzelfalls (BGer 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017

E. 4.2). Inhaltlich ist auch im Abänderungsverfahren vom Grundsatz

auszugehen, dass Kinder nur ausnahmsweise nicht in der gemeinsamen elterlichen

Sorge von Vater und Mutter aufwachsen sollen (Art. 296 Abs. 2 ZGB; VGE

VD.2020.43 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2; Cantieni/Vetterli,

in: Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage 2017, Art. 298d N 3). Konkret wird für

die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts kumulativ dreierlei vorausgesetzt,

nämlich, dass ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende

Kommunikationsunfähigkeit vorliegt, deren Mangel sich negativ auf das

Kindeswohl auswirkt und der Konflikt durch das Alleinsorgerecht entschärft wird

(Cantieni/Vetterli, a.a.O.,

Art. 298 ZGB N 3, mit Hinweis auf BGE 141 III 472 E. 4.5 f.).

3.4

C____ wurde am […] 2012 geboren und der

Beigeladene beantragte erst mit Schreiben vom 12. November 2020 die gemeinsame

elterliche Sorge, weshalb deren Zuteilung nur bei einer wesentlichen

Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB erfolgen

kann. Wie die Kindesschutzbehörde zutreffend festgestellt hat, haben sich die

Umstände im Zusammenhang mit der im März 2019 erfolgten Platzierung von C____

und der seither andauernden Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin wesentlich

geändert.

3.4.1

C____ leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung

im Sinne eines frühkindlichen Autismus (Abschlussbericht UPK vom 1. Dezember

2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 222 ff.). Nachdem er im März 2019

zunächst bei einer Pflegefamilie platziert wurde, lebt er seit dem 8. April 2019

in einer Wohngruppe des Schulheims D____, einer für Menschen mit einer

Autismus-Spektrum-Störung spezialisierten Einrichtung (vgl. Sachverhalt des

früheren Urteils VGE VD.2019.228 vom 15. Dezember 2020). Seit diesem Schuljahr

ist er auf dem Stockwerk mit den selbständigeren Kindern (Internatsbericht vom

7.

Juli 2022, VD.2022.164 act. 12 S. 1). Vom Beistand wird die D____ als C____s

«Nest» bezeichnet (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Wochenenden und einzelne

Ferienwochen verbringt C____ regelmässig beim Beigeladenen (vgl. dazu unten E. 3.5.2.3; Stellungnahme Kindesvertreterin, VD.2021.167 act.

25.

S. 1). Zweimal pro Monat verbringt er zudem die Wochenenden sowie auch

Ferien bei einer Pflegefamilie in Basel, wo er sich gut eingelebt hat und rege

am Sozialleben der Familie teilnimmt (VD.2022.164 act. 12 S. 1; VD.2021.167

act. 25 S. 2). Wie den Eingaben und den Ausführungen der Kindesvertreterin

anlässlich der Gerichtsverhandlung entnommen werden kann, findet C____ seine

Strukturen und sein Leben schön und er möchte keine Änderung. Ihm geht es gut

und es ist ihm «wohl, so wie die Situation im Moment ist» (Stellungnahme Kindesvertreterin,

VD.2021.167 act. 25 S. 1, 2; Plädoyer Kindesvertreterin, VD.2022.164 act. 16

Ziff. 4).

3.4.2

Zu seiner Mutter hat C____ seit seiner

Platzierung kaum persönlichen Kontakt. Zwischen Dezember 2019 und März 2020

besuchte die Beschwerdeführerin ihren Sohn insgesamt vier Mal (vgl. VGE VD.2019.228

vom 15. Dezember 2020 E. 3.7). Zum Zeitpunkt der seither

stattgefundenen Begegnungen werden in der Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht unterschiedliche Angaben gemacht. Während gemäss der

Beschwerdeführerin der letzte Besuchskontakt vor «bald zwei Jahre[n]»

stattgefunden haben soll, gibt der Beistand an, dass C____ die

Beschwerdeführerin zuletzt vor knapp einem Jahr, an Weihnachten, gesehen habe

(Verhandlungsprotokoll S. 5, 6). Dieser persönliche Kontakt bei den Grosseltern

mütterlicherseits im Dezember 2021, wo C____ auch seine Schwester kennenlernte,

ergibt sich auch aus den Akten (Stellungnahme Kindesvertreterin, VD.2021.167 act.

25.

S. 1; E-Mail Beistand vom 16. September 2022 zu Weihnachtsplanung, VD.2022.164

act. 10 S. 32; Aktennotiz vom 23. Februar 2022,

VD.2022.164 act. 10 S. 298). Abgesehen von diesem einen Besuch beschränken sich

die Kontakte zwischen C____ und der Beschwerdeführerin auf Skype-Gespräche.

Diese finden regelmässig zweimal wöchentlich statt. C____s kleine Schwester ist

bei den Gesprächen teilweise bei der Mutter dabei (Internatsbericht,

VD.2022.164 S. 1; Stellungnahme Kindesvertreterin, VD.2021.167 act. 25 S. 1).

3.4.3

Wie ihrer handschriftlichen

Beschwerdeeingabe entnommen werden kann und die Beschwerdeführerin

anlässlich der Gerichtverhandlung bestätigte, hat sie sich in einem – den

Behörden weiterhin unbekannten – Land ein «relativ gutes und schönes Leben»

aufgebaut, dort «eine Firma» gegründet und

bestreitet damit ihren Unterhalt (VD.2021.167 act. 5 S. 2;

Verhandlungsprotokoll S. 11). Zwar scheint die Beschwerdeführerin

zwischenzeitlich eine Rückkehr in die Schweiz in Erwägung gezogen zu haben. Als

die Kindesschutzbehörde von der Beschwerdeführerin konkrete Angaben über ihren

geplanten Wohnort in der Schweiz, ihre Lebenssituation und ihre finanzielle

Situation verlangte sowie über die Voraussetzungen des Beziehungsaufbaus zu C____

bei ihrer Heimkehr informierte, verfolgte die Beschwerdeführerin ihre

Rückkehrabsichten nicht mehr weiter (vgl. E-Mail vom 23. Juni 2021, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 110). Den Feststellungen der Kindesschutzbehörde

folgend, gibt es über diese Absichtsbekundungen hinaus keine konkreten

Anzeichen, die auf eine baldige Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz

schliessen lassen. In der Gerichtsverhandlung auf ihre Pläne angesprochen, gab die

Beschwerdeführerin denn auch an, C____ zu sich holen zu wollen und sich «sicher

nicht wieder in der Schweiz an[zu]melden» (Verhandlungsprotokoll S. 8, 11).

3.4.4

Die

so veränderten Verhältnisse rechtfertigen grundsätzlich eine Neuregelung der

elterlichen Sorge.

3.5

Zu

prüfen ist, ob wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des

Kindeswohls die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nötig ist.

3.5.1

3.5.1.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich zunächst darauf, dass der Kontakt mit ihr «sehr

gut laufe» (Beschwerde E. 5). Auf die Skype-Gespräche mit C____ scheint dies

mittlerweile seit längerem tatsächlich zuzutreffen (vgl. auch das frühere

Urteil VGE VD.2019.228 vom 15. Dezember 2020 E. 3.7). Dies ist erfreulich

und wurde auch von der Vorinstanz nicht übersehen (Sachverhalts angefochtener

Entscheid Ziff. 11). Physischen Kontakt mit C____ hatte die Beschwerdeführerin

jedoch zuletzt an Weihnachten vor einem Jahr und sie erscheint insbesondere im

Kontakt mit den Behörden unberechenbar (vgl. oben E. 3.4.2;

Verhandlungsprotokoll S. 7, 14). Die

Beschwerdeführerin kündigte in den letzten zwei Jahren, meist sehr kurzfristig,

immer wieder Besuche an, reiste dann aber doch nicht in die Schweiz

(Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Kontakt mit C____s Beistand erfolgt seit mindestens

einem Jahr nur noch über E-Mail (Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Beschwerdeführerin

begründet dies damit, dass in der Vergangenheit teilweise «Sachen» telefonisch

vereinbart worden seien, an die man sich nicht gehalten habe (Verhandlungsprotokoll

S. 8). Dennoch beteuert sie, immer erreichbar zu sein (Verhandlungsprotokoll

S. 8). Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch regelmässig nicht mehr,

sobald die Kindesschutzbehörde oder C____s Beistand im Zusammenhang mit der

Planung eines Treffens von Mutter und Kind in der Schweiz für diese Zeit Kontaktdaten

verlangten oder sie nach C____s Impfausweis gefragt wurde (Verhandlungsprotokoll

S. 7, 11; E-Mail der KESB vom 23. Juni 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S.

110; E-Mail Beistand vom 16. Juli 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 78). Nachdem

C____ mit seiner Mutter seit fast einem Jahr keinen persönlichen Kontakt hatte,

ist dem Beistand und der Kindesschutzbehörde zuzustimmen, dass es für das

Kindeswohl wichtig ist, wenn die Beschwerdeführerin und C____ sich erst

schrittweise wieder im Alltag erleben und der Beziehungsaufbau langsam erfolgt (Verhandlungsprotokoll

S. 8 f.; E-Mail der KESB vom 23. Juni 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19

S. 110). Dabei ist nachvollziehbar, dass der Beistand wissen muss, wo sich die

Beschwerdeführerin mit C____ während ihres Besuchs in der Schweiz aufhält und

dass während dieser Zeit Kontaktdaten von ihr benötigt werden

(Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Beschwerdeführerin teilte an der

Gerichtsverhandlung mit, dass sie ihre nicht angekündigte Anwesenheit für die

Gerichtsverhandlung in der Schweiz nun nutzen möchte, um C____ zu besuchen

(vgl. Verhandlungsprotokoll 10, 17). Dies ist zu begrüssen und die Kindesschutzbehörde

und der Beistand signalisierten anlässlich der Gerichtsverhandlung auch ihre

Bereitschaft, diesen Kontakt möglich zu machen (Verhandlungsprotokoll S. 17).

Dennoch offenbart dieses Vorgehen erneut die Unberechenbarkeit der

Beschwerdeführerin und ihre fehlende Bereitschaft, mit den Behörden zu

kommunizieren sowie ihr Handeln mit diesen zu koordinieren. Ohne sich mit dem

Beistand, der Kindesschutzbehörde und wohl auch der D____ abzusprechen, hat sie

C____ bereits einen Ausflug in die […] versprochen und weckt bei ihm

Erwartungen (Verhandlungsprotokoll S. 10, 17). Dabei scheint sie C____s

Enttäuschung – sollte das Treffen so kurzfristig doch nicht stattfinden können

– zumindest in Kauf zu nehmen. Dies geschieht nicht zum ersten Mal und zeigt

wenig Einfühlungsvermögen in Bezug auf C____s Situation. Bei einem Telefonat im

Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin C____ mit, dass sie ihn noch

gleichentags abholen werde. C____ war danach unsicher und zeigte auffälliges

Verhalten, sodass die Beschwerdeführerin von C____s Beistand darauf hingewiesen

werden musste, C____ nicht mit derartigen Versprechungen zu belasten (E- Mail

vom 1. Oktober 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 10).

3.5.1.2

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und an

der Gerichts­verhandlung geltend macht, dass C____ Angst habe, mit ihr zu

skypen, da der Beigeladene C____ unter Androhung von «Backpfeifen» verbiete,

mit ihr zu sprechen (Beschwerde E. 4; Verhandlungsprotokoll S. 18 f.), wird

diese Behauptung von der Kindesvertreterin nicht bestätigt. C____ habe dies in

den Gesprächen mit ihr nicht geäussert. Er sei traurig, dass er keinen

Kontakt mit seiner Mutter habe und sie nicht sehen könne. Die Skype-Kontakte seien

jedoch teilweise zu einem für ihn schwierigen Zeitpunkt gewesen. Die anderen

Kinder hätten draussen gespielt und er müsse in ein kleines Kämmerlein, um zu

skypen. Der Entscheid «spielen oder das Mami sehen», sei ein klassisches

Kinderproblem. Es mache ihn «hibbelig». Diese zeitlichen

Schwierigkeiten ergeben sich auch bereits aus der E-Mail von C____s Betreuungsperson

in der D____ an die Beschwerdeführerin vom

10.

März 2021. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass C____ versichert

habe, selber entschieden zu haben, nur noch fünf Minuten mit seiner Mutter zu

skypen, da er befürchte, zu viel von der Mittagspause mit den anderen Kindern

zu verpassen (KESB Akten VD.2021.167 act. 19 S. 136). Nachdem die Zeiten für

das Skypen von der D____ angepasst wurden, war

C____ wieder sehr motiviert dabei (E-Mail vom 26. März 2021, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 131 f.; Aktennotiz vom 26. März 2021,

KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 130). Zurzeit findet der Kontakt mit

der Mutter mehr über Telefongespräche statt, die spontaner stattfinden können.

Das mache C____ nach Angaben der Kindesvertreterin zwar nicht so gerne, ihm

wäre skypen lieber, jedoch müsse dafür noch das geeignete Zeitfenster gefunden

werden (Verhandlungsprotokoll S. 18 f.).

3.5.2

3.5.2.1

Mit der

Vorinstanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass das für die elterliche Sorge

vorausgesetzte rechtliche Kindesverhältnis zwischen dem Beigeladene und C____ –

unabhängig der seitens der Mutter verneinten biologischen Vaterschaft – infolge

Anerkennung gemäss Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 260 Abs. 1 ZGB

vorliegt. Eine allfällige Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung hat gemäss

Art. 260a Abs. 1 ZGB nicht bei der Kindesschutzbehörde, sondern beim

Gericht zu erfolgen (angefochtener Entscheid vom 21. Juli 2021 Rz. 15). Ein Gerichtsverfahren

ist in diesem Zusammenhang noch nicht hängig (vgl. Beschwerde E. 5).

3.5.2.2

Seit dem 1.

Februar 2020 lebt der Beigeladene im Kanton […], wo er eine 2-Zimmerwohnung

bewohnt. Seit dem 11. August 2021 geht er einer regelmässigen Arbeit als

Küchenmitarbeiter in einer Institution auf dem zweiten Arbeitsmarkt nach (VD.2021.167

act. 15; Aktennotiz Tel. mit Beiständin des Beigeladenen, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 21). Der Beigeladene ist verbeiständet (Ernennungsurkunde

VD.2021.167 act. 16). Wie den Akten entnommen werden kann, verzögerte sich die

Übernahme der Vertretungsbeistandschaft von der KESB Basel-Stadt sehr und der

Beigeladene wurde während fast einem Jahre aus der Ferne und seit der

Pensionierung seines Beistandes im Februar 2020 von mehreren Stellvertretern

betreut (VD.2021.167 act. 15; Aktennotiz Tel. mit Beiständin des Beigeladenen, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 21). Mittlerweile wurde mit Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden (nachfolgend:

Erwachsenenschutzbehörde) vom 6. Mai 2021 für den Beigeladenen eine Vertretungsbeistandschaft

mit [...] als Berufsbeiständin errichtet (vgl. Ernennungsurkunde, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 28). Nachdem C____s

Beistand im Mai 2021 berichtet hat, dass es dem Beigeladenen ohne Beistand in […]

nicht gut gehe und «es im Moment nicht so gut laufe» (Aktennotiz vom 11. Mai

2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 118), geht es ihm nach Angaben seiner

Beiständin heute wieder gut (Verhandlungsprotokoll S. 15 f.).

3.5.2.3

Der Beigeladene hat seit der Platzierung von C____ eine

persönliche Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut und pflegt diese kontinuierlich

und regelmässig. Er konnte sich dabei gut auf ein schrittweises Vorgehen,

zunächst stundenweise am Platzierungsort, später mit ausgeweitetem

Bewegungsradius und ausgedehnteren Zeiten, einlassen (Stellungnahme Beistand vom

25.

November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233). Mittlerweile verbringt

C____ in der Regel jedes zweite Wochenende beim Beigeladenen an dessen

Wohnort im Kanton […]. Zudem telefonieren sie zwei bis drei Mal pro Woche miteinander

(Verhandlungsprotokoll S. 5). C____ freue sich

stets auf die Besuche und kehre «geordnet und zufrieden» zurück (Stellungnahme Beistand vom 25. November 2020, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 233). Auch auf die Beiständin des Beigeladenen, die C____

dreimal im […] getroffen hat, machte C____ immer einen ruhigen und glücklichen

Eindruck (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Von C____s Beistand wird der

Beigeladene als zuverlässig und pünktlich sowie liebevoll und interessiert im

Umgang mit C____ beschrieben (Stellungnahme Beistand

vom 25. November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233). Er

kooperiert mit den beteiligten Personen und ist für den Beistand, die Kindesschutzbehörde

und die D____ telefonisch stets erreichbar. Absprachen, insbesondere auch mit

der Bezugsperson aus C____s Wohngruppe, funktionieren unkompliziert und

zuverlässig (Verhandlungsprotokoll S. 13; Stellungnahme

Beistand vom 25. November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233). Eine

Zusammenarbeit besteht nach Angaben von C____s Beistand nur mit dem

Beigeladenen, der bei Standortgesprächen in der D____ teilnimmt und auch im

Alltag den Austausch sucht. Der Beigeladene sei die «familiäre Konstanz», die C____

habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Seine Anliegen thematisiert der Beigeladene,

ohne zu drängen. Trotz seines Wunsches, C____ zu sich in den Kanton […] zu

holen, anerkennt er den besonderen Unterstützungsbedarf seines Sohnes (Stellungnahme Beistand vom 25. November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233 f.; Verhandlungsprotokoll

S. 13).

3.5.2.4

Wie C____s Beistand anlässlich der Verhandlung ausführte,

bestehen weiterhin keine Hinweise auf den von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Alkohol- oder Drogenmissbrauch des Beigeladenen. Es ist davon

auszugehen, dass andernfalls C____s Bezugspersonen von der D____, die täglich mit

ihm zusammen sind und ihn nach den Besuchen beim Beigeladenen eng begleiten,

etwas Gegenteiliges aufgefallen wäre und dies dem Beistand oder der Kindesschutzbehörde

gemeldet hätten (Beschwerde E. 7; Verhandlungsprotokoll S. 15 Aktennotiz vom

11.

Mai 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 118). Wenn

der Rechtsvertreter schliesslich aus der Verbeiständung des Beigeladenen auf

dessen Überforderung mit der Erziehung von C____ schliesst, betreffen diese

Vorhalte die Erziehungsfähigkeit. Vorliegend geht es aber um die

elterliche Sorge beziehungsweise darum, ob es dem Kindeswohl entspricht, wenn wichtige

Entscheide C____ betreffend von den Eltern gemeinsam getroffen werden oder

nicht. Im Übrigen kann die Erziehungsfähigkeit bei Bedarf mit Massnahmen unterstützt

werden, wie von der Kindesvertreterin zu Recht

eingewendet wurde (Verhandlungsprotokoll S. 16). C____s Beistand betont

denn auch, dass ein Elternteil nicht perfekt sein, aber «irgendwie in

Kooperation stehen» müsse (Verhandlungsprotokoll S. 13).

3.5.3

Der Kindesschutzbehörde wurden am 3. Februar 2021 durch den

Lebenspartner von C____s Grossmutter Sprach- und WhatsApp-Nachrichten des

Beigeladenen übermittelt. Inhaltlich geht es in den Sprachnachrichten im Wesentlichen

darum, dass der Beigeladene die Beschwerdeführerin schwer beleidigt, beschuldigt,

bedroht, ihr den Tod wünscht, sie beschimpft und sich über sie lustig macht. Auch

bei den WhatsApp-Textnachrichten handelt es sich um Bedrohungen,

Beschimpfungen, Anschuldigungen und Beleidigungen. Aufgrund der Datumsangaben

ist ersichtlich, dass er ihr zeitweise 10 bis 15 Nachrichten pro Tag

geschrieben hat (Aktennotiz, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 184; Beschwerde

E. 6). Mit der Vorinstanz sind diese Nachrichten als klare

Grenzüberschreitung zu werten (Vernehmlassung, VD.2021.167 act. 17 S. 3). Die

Kindesschutzbehörde stellte sie deshalb auch C____s Beistand zu, der gegenüber

dem Beigeladenen umgehend klarstellte, dass dieses Verhalten nicht toleriert

werde und er damit die Beziehung zu C____ gefährde. Die Aufforderung von C____s

Beistand, mit den inadäquaten Nachrichten an die Beschwerdeführerin abzusehen,

hat der Beigeladene akzeptieren können (Aktennotiz vom 11. Mai 2021, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 118). Es erscheint zudem wahrscheinlich, dass die

Nachrichten zumindest teilweise in Zusammenhang mit der zwischenzeitlich

fehlenden Unterstützung des Beigeladenen durch einen Beistand im Kanton […]

standen (vgl. oben E. 3.5.2.2). Von Seiten der Kindesschutzbehörde wurden

zudem Erkundigungen bei der zuständigen Betreuungsperson von C____ in der D____

eingeholt, um abzuklären, ob C____s Wohlbefinden durch die Streitereien der

Eltern tangiert sei. Es wurde bestätigt, dass es C____ nach wie vor sehr gut

gehe und der Konflikt vorwiegend auf Elternebene ausgetragen werde (Vernehmlassung,

VD.2021.167 act. 17 S. 3, Aktennotiz vom 11. Mai 2021, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 118; E-Mail vom 26. März 2021, KESB-Akten VD.2021.167

act. 19 S. 131 f.; Aktennotiz vom 26. März 2021, KESB-Akten VD.2021.167

act. 19 S. 130). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Stellungnahme der

Kindesvertreterin. Sie bestätigt, dass C____ der Konflikt der Eltern teilweise

durchaus bewusst ist und ihn dies beschäftige. Die Bezugspersonen der D____

seien jedoch in der Lage zu bemerken, wenn C____ in seiner psychischen

Gesundheit beeinträchtigt werde (act. 25 S. 2, 3). Abgesehen von diesen inadäquaten

Nachrichten des Beigeladenen an die Beschwerdeführerin scheint der zuvor sehr

vehement geführte Elternkonflikt durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin

deutlich in den Hintergrund getreten zu sein (vgl. den früheren Entscheid VD.2019.67

vom 14. August 2019 E. 4.2; Stellungnahme Beistand vom 25. November 2020,

KESB-Akten act. 19 S. 233). An der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde

von der Beschwerdeführerin angegeben, mit dem Beigeladenen seit fast zwei

Jahren keinen Kontakt mehr zu haben (Verhandlungsprotokoll

S. 12). Im Übrigen haben die Eltern nach Angaben der Betreuungsperson in

der D____ zumindest in Bezug auf die gesundheitliche Betreuung von C____ die

gleiche Haltung. Beide sind der Ansicht, dass C____ nur mit homöopathischen

Mitteln behandelt werden soll und sind gegen eine Impfung von C____

(Stellungnahme Kindesvertreterin act. 25 S. 2; Verhandlungsprotokoll S. 16).

3.5.4

Zusammenfassend rechtfertigen die hiervor dargelegten

Umstände die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, hält sich die

Beschwerdeführerin – als bisher alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge – seit

über 2,5 Jahren mit unbekanntem Aufenthaltsort im Ausland auf, ist für die

involvierten Fachpersonen sehr schwer und fast nur über E-Mail zu erreichen, in

der Zusammenarbeit mit dem Beistand unberechenbar und wenig zuverlässig und stellt

häufig Forderungen und Fragen, reagiert dann aber selbst nicht mehr auf die

Antworten. Mit C____ pflegt sie nur telefonisch oder über Skype regelmässigen und

lediglich an wenigen Tagen im Jahr – zuletzt an Weihnachten 2021 – persönlichen

Kontakt (angefochtener Entscheid Rz. 19, Vernehmlassung S. 1,

Verhandlungsprotokoll S. 22). Entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters hat

die Beschwerdeführerin mit diesen Skype-Kontakten ihre regelmässige Präsenz nicht

bewiesen (Verhandlungsprotokoll S. 24). Eine baldige Veränderung in der

Lebenssituation der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr in

die Schweiz schliesst sie mittlerweile gänzlich aus und möchte C____

stattdessen zu sich ins Ausland – wobei sie immer noch nicht sagen will, wo das

ist – holen (Vernehmlassung act. 17 S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 8, 11).

Den Erwägungen der Vorinstanz weiter folgend, pflegt der Beigeladene dagegen

kontinuierlich persönlich Kontakt zu C____, zeigte sich mit einem aus Rücksicht

auf C____ schrittweisen Ausbau des Besuchsrechts einverstanden, nimmt ihn regelmässig

an Wochenenden und Ferien zu sich, hält sich unkompliziert und zuverlässig an

Abmachungen, ist stets gut erreichbar, nimmt an Standortgesprächen teil und steht

in regem Austausch mit C____s Beistand und den Bezugspersonen der D____ sowie

der Pflegefamilie (angefochtener Entscheid Rz. 19, Vernehmlassung S. 2, Verhandlungsprotokoll

S. 5, 22, Stellungnahme des Beistandes vom 25. November 2020 VD.2021.167 act.

19.

S. 233). Auch nach Ansicht des behandelnden Psychiaters von C____, Dr. med.

E____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, «dürfte der Vater der reale

Elternteil sein, die Mutter auf Dauer ‘virtuell’ und ‘utopisch’ bleiben» (E-Mail

vom 15. Mai 2022, KESB Akten VD.2022.164 act. 10 S. 138). Der Beigeladene kennt

die persönlichen Belange und Befindlichkeiten von C____ mittlerweile besser und

ist viel näher an dessen Lebensrealität als die Mutter (angefochtener Entscheid

Rz. 19; Vernehmlassung S. 2). Von einer «Pro-Forma-Ansprechperson

vor Ort», wie die Beschwerdeführerin geltend machen will, kann dabei keine Rede

sein (Beschwerde E. 5). Aufgrund dieser Nähe des Beigeladenen zu C____

ist es zu dessen Wohl daher sinnvoll, dass der Beigeladene in allen Belangen,

die C____ betreffen, miteinbezogen wird und bei den wesentlichen Entscheidungen

in Bezug auf C____s Leben, zumindest mitentscheiden kann. Steht die elterliche

Sorge auch dem Beigeladene zu, hat C____ wenigstens einen sorgeberechtigten

Elternteil vor Ort, der rasch Entscheidungen treffen kann. Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände kann das Kindeswohl durch die gemeinsame

elterliche Sorge besser gewahrt werden, als wenn diese alleine der

Beschwerdeführerin zukommt.

Die Vorinstanz berücksichtigte weiter zu Recht, dass die

Eltern bisweilen erhebliche Schwierigkeiten haben, miteinander zu kommunizieren

und sich gegenseitig beleidigen (angefochtener Entscheid Rz. 21;

Vernehmlassung, VD.2021.167 act. 17 S. 2). Dieser Konflikt auf Elternebene, welcher

insbesondere mit der Trennung einhergegangen ist, wirkt sich aber nicht derart

negativ auf das Kindeswohl aus, dass vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen

Sorge abgewichen werden müsste (vgl. oben E. 3.3.2 und E. 3.5.3; angefochtener

Entscheid Rz. 21; vgl. Cantieni/Vetterli,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 4, mit Hinweisen). Obwohl er das fehlende Einvernehmen

der Eltern teilweise wahrnimmt, läuft es aus Sicht von C____ gut mit der

gemeinsamen Sorge (Plädoyer Kindesvertreterin, VD.2022.164 act. 16 Ziff. 4; Stellungnahme

Kindesvertreterin VD.2021.167 act. 25 S. 2). Die Eltern weisen zumindest

im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Betreuung von C____ ein Mindestmass an

Übereinstimmung auf (vgl. dazu auch die Beschwerde vom 25. Juli 2022 im

Verfahren VD.2022.164 [act. 2 E. 3 S. 7], wonach betreffend die medizinischen

Belange kein Konflikt zwischen den Eltern bestehe). Mutter und Vater lehnen eine

Behandlung mit herkömmlichen Medikamenten ab. Es besteht daher die Aussicht,

dass die Eltern auch in Bezug auf die übrigen grundsätzlichen Kinderbelange (beispielsweise

in schulischen Fragen oder der religiösen Erziehung) zumindest im Ansatz

einvernehmlich handeln und wichtige Entscheide fristgerecht sowie unter

altersentsprechendem Einbezug von C____ erfolgen können. Damit kann die

gemeinsame elterliche Sorge – gegebenenfalls mit Unterstützung einer

Drittperson bei unterschiedlichen Ansichten oder sogar im Sinne der

Subsidiarität durch Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an den

Beistand (vgl. dazu betreffend gesundheitliche Fragen, unten E. 4.5) – dennoch gelebt

werden (vgl. Vernehmlassung VD.2021.167 act. 17 S. 2; Stellungnahme Kindesvertreterin

VD.2021.167 act. 25 S. 2 f.; Verhandlungsprotokoll S. 22; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5, 141 III 472 E. 4.7). Die vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung geäusserte Befürchtung, bei der

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde sich der Konflikt

vergrössern, stellt für die Beibehaltung der Alleinsorge keinen ausreichenden

Grund dar (Verhandlungsprotokoll S. 21; vgl. Cantieni/Vetterli,

a.a.O., Art. 298 ZGB N 4, mit Hinweis auf BGE 142 III 1 E. 3.4). Schliesslich

kann von einer Beibehaltung des Alleinsorgerechts keine Verbesserung des

Kindeswohls in dem Sinne erwartet werden, dass sich die Belastung für C____

verringert. Dies stellt aber eine Voraussetzung für die ausnahmsweise Erteilung

der alleinigen elterlichen Sorge dar (vgl. oben E. 3.3.2 und E. 3.5.3). Angesichts dieser Umstände ist es sinnvoll, angemessen und

gerechtfertigt, dass der Beigeladene in C____s Erziehung miteinbezogen wird und

den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erteilt wird. Eine

ungenügende Sachverhaltsabklärung, wie von der Beschwerdeführerin geltend

gemacht (Beschwerde E. 1 und 7), ist nach dem hiervor Dargelegten nicht

ersichtlich.

Anzumerken bleibt, dass für eine sinnvolle Ausübung des

Sorgerechts in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar ist

(vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5). Sollte sich herausstellen, dass das Kindeswohl –

die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung – bei gemeinsamer elterlicher

Sorge insbesondere aufgrund des fehlenden physischen Kontakts von Mutter und

Kind erheblich beeinträchtigt wird, führt dies nicht unweigerlich dazu, dass

das Sorgerecht wieder alleine auf die Beschwerdeführerin übergeht. Denkbar wäre

durchaus auch eine daraus resultierende Zuteilung des Alleinsorgerechts an den

Beigeladenen (vgl. VGE VD.2020.43 vom 6. Dezember 2021 E. 3.4.6, wo aufgrund fehlendem

Kontakt der Mutter mit dem Kind die elterliche Sorge dem Vater alleine zugeteilt

wurde).

3.6

3.6.1

Was

die Kindesschutzbehörde zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Begleitung der

Kontakte zwischen C____ und dem Beigeladenen (Rechtsbegehren Ziff. 3) erwogen

hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist weiterhin davon auszugehen,

dass der Beigeladene in der Lage ist, die Besuche von C____ kindgerecht zu

gestalten und er ihn nicht durch abwertende Aussagen gegenüber der

Beschwerdeführerin zu beeinflussen versucht. Die Bezugspersonen in der D____,

als ausgebildete Heil- und Sozialpädagogen, wären in der Lage zu bemerken, wenn

die Besuche beim Beigeladenen C____ in einer negativen Art und Weise

beeinträchtigen würden (Vernehmlassung act. 17 S. 3). Auch die

Kindesvertreterin weist zu Recht darauf hin, dass durch ein begleitetes

Besuchsrecht die Kontakte zum Beigeladenen in Form und Dauer, wie sie jetzt

gehandhabt und von C____ geschätzt werden, deutlich eingeschränkt würden. Ohne

Kindeswohlgefährdung gibt es dazu keinen Anlass (Stellungnahme act. 25 S. 3).

3.6.2

Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember

2020.

betreffend den Vorwurf von teils kindeswohlgefährdender Verhaltensweisen

des Beigeladenen hat die Kindesschutzbehörde mit ihrer Vernehmlassung im

vorliegenden Verfahren ergänzend Stellung genommen (Rechtsbegehren Ziff. 5; KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 213 f.; Vernehmlassung, VD.2021.167 act. 17 S. 2

f.). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. oben E. 3.5.2).

4.

Erweiterung

Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft (VD.2022.164)

Weiter richtet sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen die

Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse des Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2

ZGB sowie die Einschränkung der elterlichen Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB.

4.1

Die Kindesschutzbehörde

erwog, aus den Schilderungen von C____s behandelndem Psychiater sowie des

Beistands werde klar, dass C____ sich schon seit einigen Monaten in einer

seelischen Notlage befinde und dass insbesondere während und unmittelbar nach

seinen für ihn unkontrollierbaren Wutausbrüchen der Leidensdruck hoch sei. Die

involvierten Betreuungspersonen hätten bereits erwägen müssen, C____ zur Krisenintervention

in eine kinderpsychiatrische Klinik zu verlegen, weil sie sich zunehmend nicht

mehr in der Lage gesehen hätten, C____s Sicherheit sowie die Sicherheit der

anderen Kinder und Betreuenden zu gewährleisten. Gemäss C____s behandelndem

Psychiater seien die pädagogisch, therapeutischen Möglichkeiten in dieser

Situation ausgeschöpft, hingegen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass C____

eine psychopharmakologische Behandlung helfen könnte, seine Emotionen besser zu

kontrollieren (angefochtener Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 17). Dem

Heim, Psychiater und Beistand sei es nicht möglich gewesen, die Eltern dafür zu

gewinnen, einen Medikationsversuch zu starten. Beide Eltern schienen nicht in

der Lage zu sein, die aktuelle Not von C____ zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäussert, dass eine ärztliche

Zweitmeinung eingeholt werde. Diesem nachvollziehbaren Bedürfnis sei die Kindesschutzbehörde

nachgekommen, eine Reaktion der Beschwerdeführerin sei aber ausgeblieben. Der

Beigeladene habe der Kindesschutzbehörde schliesslich trotz Vorbehalten seine

Zustimmung für eine dreimonatige Medikamentenabgabe erteilt (angefochtener

Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 18). Insgesamt habe dieser Ablauf gezeigt,

dass ein rasches Tätigwerden im Sinne von C____ in der vorliegenden

Elternkonstellation sehr schwierig sei. Beiden Eltern falle es schwer,

unabhängig von ihren eigenen Befindlichkeiten und Animositäten, rasch zum Wohl

von C____ zu reagieren. Darüber hinaus scheine es, dass gewisse konkrete

Fragestellungen, wie beispielsweise welches von mehreren geeigneten

Medikamenten C____ verabreicht werden solle, die kognitiven Möglichkeiten der

Eltern oder aber deren Wille, auf die konkrete Fragestellung innert nützlicher

Frist zu antworten, übersteigen würden (angefochtener Entscheid vom 24. Juni

2022.

Rz. 19).

Vorliegend sei aufgrund der zunehmenden Eskalationen – zuletzt

C____s Messerangriff auf eine Betreuerin und ein Kind – davon auszugehen, dass

sich vermehrt medizinische Fragen stellten, die ein rasches, geeignetes Handeln

und Entscheiden der Inhaber der elterlichen Sorge erfordern würden. Da dies von

den Eltern nicht geleistet werden könne, solle dem Beistand die Kompetenz

erteilt werden, C____ im Zusammenhang mit gesundheitlichen Fragen gegenüber

Ärztinnen und Ärzten, Krankenkassen, Spitälern etc. zu vertreten und

insbesondere die Entscheidung zu treffen, ob und mit welchen Medikamenten der

Versuch einer pharmakologischen Unterstützung für C____ gestartet werde. Die

elterliche Sorge solle den Eltern in diesem Teilbereich eingeschränkt werden,

sodass dem Beistand die exklusive Handlungsmacht zukomme. Selbstverständlich

werde der Beistand vor einem medizinischen Entscheid die Meinungen der Eltern

weiterhin abholen und bestmöglich berücksichtigen. Zusätzlich erhalte der Beistand

den Auftrag, der Kindesschutzbehörde bis spätestens 28. Oktober 2022

schriftlich über den Verlauf der Medikation, die bereits eingetretenen

Veränderungen und allfällige Anpassungen zu berichten (angefochtener

Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 20). Da in den

letzten Wochen eine Steigerung des Leidensdrucks von C____ sowie der

Betreuungseinrichtung zu beobachten gewesen sei, die darin gegipfelt habe, dass

die D____ eine Beendigung der Platzierung von C____ in Erwägung habe ziehen

müssen, solle mit der Medikation sogleich begonnen werden können. Darüber

hinaus nehme die Einstellung der richtigen Dosierung und das Wirksamwerden der

Medikamente einige Zeit in Anspruch, sodass nicht sofort mit einer Beruhigung

der Situation gerechnet werden könne (angefochtener

Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 22).

4.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im

Wesentlichen ein, es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen den Aktivitäten

von C____ im Rahmen seiner unbegleiteten Besuchsaufenthalte beim Beigeladenen

und des «offenbar verfahreninitiierenden Ereignisses» (Aggressionsausbruch von C____,

scheinbar mit einem Messer; Beschwerde E. 3 S. 3). Das problematische Verhalten

von C____ sei Folge des für sein Alter völlig ungeeigneten, völlig

unangemessenen und schädlichen Medienkonsums, dem er beim Beigeladenen

ausgesetzt werde. Wie die Verantwortlichen bereits informiert worden seien, bekomme

C____ beim Beigeladenen offenbar unüberwacht Inhalte aus dem Internet und dem

Fernsehen zu Gesicht (Beschwerde E. 3 S. 4 f.). Von verschiedenen

Involvierten werde zwanghaft versucht, am Bild festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Ursache allen Übels sei, wohingegen der vermeintliche

Vater, dessen Vaterschaft nicht nachgewiesen sei, als umgänglich und besorgt um

seinen Sohn, jedoch lediglich etwas unsicher beschrieben werde. Handfeste

Äusserungen der Kindesmutter und ihres Vertreters (inkl. Beweismittel) würden

dabei von vornherein in parteiischer Art nicht beachtet, weil sie dem gewünschten

Bild nicht entsprächen. Die Konsequenzen dieser «Sicht mit Scheuklappen» trage

einzig und allein C____. Allfällig zunehmende Aggressionen in eben diesem

Umfeld seien als Hilfeschrei zu werten, dass dringend und zwingend mehr

professionelle Sachverhaltsermittlungen, vor allem bezüglich der

Besuchskontakte, angezeigt seien (Beschwerde E. 3 S. 5). Auf eine Medikation sei

– wenn überhaupt – erst als allerletztes Mittel zurückzugreifen und nicht bevor

etliche weitere nötige und mögliche Ansatzpunkte versucht worden seien

(Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip).

C____ habe bei seiner Mutter keine Aggressionsproblematik gezeigt,

sie könne ihm auch den nötigen Halt und Struktur für sein Alter geben und er leide

unter dem mangelnden Kontakt zu seiner Mutter. Es sei daher durchaus

wahrscheinlich, dass sich durch ausgedehnte Ferien mit der Mutter die Problematik

deutlich entschärft hätte – soweit sie aktuell überhaupt noch akut sei, was

zwar suggeriert werde, jedoch nicht belegt sei. Dem Fazit in der Stellungnahme

von Dr. med. F____ wonach die vor­geschlagene Medikation nötig,

verhältnismässig und alternativlos sei, könne somit eindeutig nicht gefolgt

werden (Beschwerde E. 3 S. 6). Seitens Dr. med. E____ und Dr. med. F____ würden

alternative Therapiemodelle bei Autismus-Spektrums-Störungen nicht wirklich zu

Sprache kommen. Diese gelte es aber zweifellos in der Evaluation einzubeziehen, was hiermit

beantragt werde. Mitunter wäre auch die Einholung einer hiermit ebenfalls

beantragten darauf fokussierten Drittmeinung angezeigt (Beschwerde E. 3 S. 6

f.). Der Antrag des Beistandes ziele auch in völlig unverhältnismässiger Weise

darauf, einen zentralen Punkt des elterlichen Sorgerechts an sich zu reissen,

obschon hierfür keine Gründe vorlägen. Die Mutter und der Beigeladene hätten

namentlich betreffend die medizinischen Behandlungen von C____ keine Konflikte,

welche das Agieren einer Drittperson allenfalls hätte angezeigt erscheinen

lassen (Beschwerde E. 3 S. 7). Angesichts des vom Beistand und anderen ins

Spiel gebrachten Defizites an persönlichem Kontakt zu seiner Mutter, welcher

wohl zur Aggressionsthematik bei C____ beitrage, sei um die seelische Situation

von C____ zu stabilisieren ein Time-Out von mindestens zwei

aufeinanderfolgenden Wochen Ferien von C____ mit seiner Mutter mehr als nötig

und dringend (Beschwerde E. 3 S. 7 und E. 4 S. 8 f.). Schliesslich

moniert die Beschwerdeführerin, dass die Mittel der Ermahnungen und

Weisungen an die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB den schärferen

Rechtsbehelfen von Art. 308 bis 311 ZGB vorzuziehen gewesen wären. Es sei nicht

belegt, dass die Eltern adäquate ärztliche oder medikamentöse Heilbehandlungen

verweigern würden. Sie stimmten ganz offensichtlich nur einer

schulmedizinischen Zwangsmedikation in zu hoher Dosierung nicht zu. Dies

durchaus zu Recht, da nicht einmal klare Diagnosen bestünden, sodass derzeit

überhaupt keine Medikation indiziert sei. Vielmehr sei nach dem

Verhältnismässigkeitsprinzip einzig mit nicht-medizinischen Massnahmen zu

reagieren. Die D____ belege nicht, worin genau die Eigen- und Fremdgefährdung

von C____ bestehe, weshalb auch nicht klar sei, was genau mit Medikamenten

behandelt werden solle. Es gehe wohl eher um die medikamentöse Ruhigstellung

eines Jungen zugunsten des Heimpersonals, nicht hingegen um das gesundheitliche

Wohl von C____ (Beschwerde E. 4 S. 9).

4.3

Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können der

Beistandsperson besondere Befugnisse aus dem Vertretungs- und Betreuungsbereich

der elterlichen Sorge übertragen werden, wenn sich dies zur Wahrung des

Kindeswohls als erforderlich erweist und die Inhaber der elterlichen Sorge,

oder in höchstpersönlichen Belangen das urteilsfähige Kind selbst, das

Erforderliche unterlassen oder dazu nicht in der Lage sind (Berner Kommentar,

2016, Art. 308 N 111). Die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1

und 2 ZGB setzt das Vorliegen einer Gefährdung des Kindes sowie die

Verhältnismässigkeit der Massnahme voraus. Während die Gefährdung im Kontext

mit Abs. 1 im generellen Bedürfnis nach begleitender Hilfe und Unterstützung

liegen muss, besteht bei Abs. 2 ein besonderer Schwächezustand bei der

Erfüllung einer Einzelaufgabe (ZGB, Orell Füssli Kommentar, Bern, 4. Auflage

2021, Rz. 4 zu Art. 308 ZGB). Wenn die Anordnung einer Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend

beschränkt werden, um die konkurrierende Vertretungsmacht durch Eltern und

Beistand auszuschliessen (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Dies ist angezeigt, wenn die

Eltern wenig kooperativ sind und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen

des Beistands unterlaufen (vgl. Breitschmid,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage 2018, Art.

308.

N 20). Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Eltern aus Überzeugung eine dem

Kindeswohl widerstrebende Haltung einnehmen (VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.

3.4.2.1, mit Hinweis auf Biderbost,

Die Erziehungsbeistandschaft, 1996, S. 374).

4.4

4.4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass C____ an einer Autismus-Spektrum-Störung

im Sinne eines frühkindlichen Autismus leidet. Weiter wurde das Vorliegen einer

Entwicklungsverzögerung, vermutlich mit zumindest leichter Intelligenzminderung

fachärztlich bestätigt und eine aggressive Verhaltensstörung gilt diagnostisch

als gesichert. Bisher nicht validiert werden konnte die von Dr. med. E____ im Bericht vom 11. März 2022 als Verdachtsdiagnose aufgeführte

manisch-depressive Störung (Abschlussbericht UPK vom 1. Dezember 2020, KESB-Akten

VD.2021.167 act. 19 S. 222 ff.; Bericht Dr. med. E____ vom 11. März 2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 241

ff.; Aktengutachten Dr. med. F____ vom 10. April 2022, KESB-Akten

VD.2022.164 act. 10 S. 191 ff.).

4.4.2

Ende Februar 2022 fand in der D____ eine Sitzung mit C____s Beistand, seiner

Lehrerin, seiner Heilpädagogin, der Kinderärztin dem Kinderpsychiater, C____s

Bezugsperson und der Gruppenleitung statt. Mit E-Mail vom 24. Februar 2022

informierte der Beistand die Beschwerdeführerin darüber, dass C____ aufgrund

seiner familiären Situation massiv unter Anspannung stehe und es zu

verschiedenen Krisen gekommen sei. Bei weiteren derartigen Vorkommnissen müsse C____

womöglich in eine Kinderpsychiatrie verlegt werden. Um dies zu verhindern,

werde von Dr. med. E____ eine medikamentöse Unterstützung

vorgeschlagen. Medikamente könnten zwar C____s Probleme nicht beseitigen, dazu seien

überwiegend nur die Eltern in der Lage. Medikamente können C____ aber etwas

entlasten. Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme wurde

die Beschwerdeführerin gebeten, ihren Entscheid möglichst noch am gleichen Tag

mitzuteilen (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 290). Die

Beschwerdeführerin verlangte daraufhin mit E-Mail vom 28. Februar 2022 eine

ärztliche Zweitmeinung betreffend die Indikation einer psychopharmakologischen

Behandlung (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 286). C____s

Psychiater nahm am 11. März 2022 ausführlich zu der von ihm

vorgeschlagenen Medikation Stellung und wies darauf hin, dass die Gefährlichkeit

der letzten Ausbrüche ein rasches Vorgehen erforderlich mache (KESB-Akten VD.2022.164

act. 10 S. 256 ff.).

Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 16. März

2022.

«bis dem Gericht sämtliche Gutachten und Berichte Vorliegen

[würden]» erneut gegen jede Art von medikamentöser Behandlung ausgesprochen hatte

(KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 233), stellte C____s

Beistand mit Schreiben vom 21. März 2022 den Antrag auf Ausweitung der

Beistandschaft um die medizinische Sorge (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10

S 226 ff.). Darin wurde ausgeführt, C____

sei seit nunmehr zweieinhalb Jahren im Schulheim D____ platziert und fühle sich

dort wohl. Es sei ein Ort, an dem er seinen speziellen Bedürfnissen

entsprechend, sehr individuell und zugewandt betreut werde. Seit circa drei bis

vier Monaten hätten zunehmend Wutausbrüche und starke Stimmungsschwankungen von

C____ beobachtet werden können. Nach seiner Ansicht als Beistand und der seiner

Bezugspersonen sei C____s familiäre Situation ursächlich. C____ würde seine

Mutter seit zweieinhalb Jahren vorwiegend telefonisch per Skype oder während

kurzen Besuchen bei seinen Grosseltern mütterlicherseits sehen. Mit zunehmendem

Alter sei er daran zu realisieren, dass sich an dieser Situation vermutlich

auch nichts ändern werde. Letzte Weihnachten habe C____ erstmals seine kleine

Schwester persönlich kennengelernt und dabei erfahren, dass diese bei der

Mutter wohne. Die Grosseltern hätten zudem an Weihnachten den Kontakt zu C____

abgebrochen, da sie ihn als undankbar und frech erlebt hätten. Zugleich habe C____

erfahren, dass sein Vater ihn gerne nach […] umplatzieren wolle, was C____ zwar

einerseits gut fände, gleichzeitig bei ihm aber einen Loyalitätskonflikt

Dispositiv

bezüglich der Eltern ausgelöst habe. C____ sei demnach seit einigen Monaten mit

verschiedenen Konflikten und Erkenntnissen konfrontiert, die ihn traurig und

wütend machten. Am 14. Februar 2022 habe C____ wieder eine heftige Krise

erlebt. In einer Stresssituation habe er versucht, ein Mädchen aus seiner

Wohngruppe mit einem scharfen Messer anzugreifen. Eine Mitarbeiterin und das

Mädchen mussten sich in der oberen Wohngruppe einschliessen, um sich vor ihm zu

schützen. Der Grund für diese Krise sei unklar, laut C____s Aussage habe ihn

das Mädchen beleidigt. Auch nachdem ihm das Messer durch einen Mitarbeiter

abgenommen worden sei, habe er sich nicht beruhigen können. Der

Notfallpsychiater habe C____ schliesslich durch Zureden langsam beruhigen

können. Vom Kinderpsychiater und den Mitarbeitenden vor Ort sei C____s Zustand

als äusserst kritisch beschrieben worden. Er habe nur sehr schwer aus diesem

Erregungszustand herausgeholt werden können. Es komme mehrmals pro Woche zu

heftigen Krisen mit C____, sodass die dortigen Mitarbeitenden beziehungsweise

die Wohngruppe an ihre Grenzen kämen. Bereits habe abgewogen werden müssen, ob

nicht eine stationäre Krisenintervention in der Kinderpsychiatrie sinnvoll sein

könnte. Der behandelnde Psychiater gehe davon aus, dass eine möglichst gering

gehaltene Medikation C____ in der Regulierung seiner Emotionen unterstützen

könne. C____ sei durch seine Diagnose und Entwicklungsverzögerung nur schwer in

der Lage, einen konstruktiven Umgang mit seinen Gefühlen zu finden. Er scheine

klar darunter zu leiden. Er zeige sich nie stolz oder zufrieden nach einer

Eskalation, sondern eher beschämt. Die Eltern seien umfassend über die

Situation informiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Anfrage betreffend

Medikation jedoch scheinbar als weiteren Angriff seitens der Behörden und des Kinder-

und Jugenddienstes (KJD) gegen sich interpretiert. Es gelinge ihr nicht, ihr

Kind in der Thematik zu sehen. Sie würde auch nach wie vor das Bereitstellen

des Impfausweises verweigern, ohne dazu Stellung zu beziehen. Er habe nicht den

Eindruck, dass sie in der Lage sei, C____s Situation emotional und

intellektuell zu erfassen. Die von Dr. med. E____ empfohlene Medikation lehne

sie ab. Der Beigeladene habe sich ebenfalls gegen eine Medikation

ausgesprochen, könne aber «ein Stück weit» nachvollziehen, dass zukünftige

Krisen in der D____ nicht mehr handhabbar werden könnten und dann massive

Auswirkungen auf C____ hätten, bis hin zu einem Platzierungsabbruch. Der

Beigeladene habe mitunter geäussert, nicht zu wissen, was er tun solle und mit

der Fragestellung überfordert gewirkt. Daher beantrage er seine Befugnisse als

Beistand auf die medizinische Sorge für C____ zu erweitern.

4.4.3 Im Aktengutachten

vom 10. April 2022 nahm Dr. med. F____, Facharzt für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, im Sinne einer Zweitmeinung Stellung zur

Frage, ob die von Herrn Dr. med. E____ empfohlene Medikation indiziert sei, ob

die Medikation verhältnismässig und für ein Kind in dem Alter mit der Diagnose eines

frühkindlichen Autismus geeignet sei oder ob es aus fachärztlicher Sicht eine

alternative Behandlung mit einem ähnlich zu erwartenden Resultat gäbe. Insgesamt

lasse sich die von der Kindesschutzbehörde gestellte Frage nach der Indikation

der von Dr. med. E____ vorgeschlagenen Medikation dahingehend beantworten, dass

einzig Risperidon eine offizielle Zulassung durch Swissmedic innehabe. Risperidon

sei gemäss Compendium unter anderem zur symptomatischen Behandlung von

Störungen des Sozialverhaltens, oppositionellem Trotzverhalten oder anderen

sozial störenden Verhalten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit

unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit oder mentaler

Retardierung, welche destruktive Verhaltensweisen, wie z.B. Aggressivität,

Impulsivität und Selbstverletzung zeigten, geeignet sowie zur symptomatischen

Behandlung bei autistischen Störungen mit Symptomen, die sich vor allem auf

Hyperaktivität und Irritabilität (inkl. Aggression, selbstverletzendes

Verhalten, Ängstlichkeit und repetitives Verhalten) erstreckten. Das von Dr.

med. E____ vorgeschlagene Lamotrigin/Lamictal® und die Valproinsäure/Orfiril® würden

gemäss Compendium einzig die Epilepsie als Indikator nennen. Der Evidenzgrad,

der die wissenschaftliche Aussagefähigkeit klinischer Studien zu einer

bestimmten Behandlung abbilde, sei für die Behandlung aggressiven Verhalten und

Reizbarkeit bei Autismus-Spektrum-Störungen für Risperidon mit I (R-RCT) ausgesprochen

hoch. Für die praktische Anwendung bedeute dies, dass es sich um eine

gesicherte Empfehlung, eine verlässliche, akzeptable, sichere und wirksame

Behandlungsmethode handle. Die von Dr. med. E____ angeregte Behandlung mit

Antiepileptika entspreche einer klinischen Erfahrung. Die Empfehlung sei aus

klinisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar, insbesondere auch mit Blick auf

das von Dr. med. E____ dargestellte Monitoring von Nebenwirkungen und bei der

von ihm als Verdachtsdiagnose dargestellten manisch-depressiven Erkrankung. Zusammenfassend

kommt Dr. med. F____ zum Schluss, dass die Behandlungsvorschläge von Dr. med.

E____ aus fachärztlicher Sicht nachvollziehbar und gut begründet seien. Durch

das Vorliegen von eindeutig beschriebenen aggressiven Symptomen, unter welchen C____

offenbar auch selbst leide (Scham etc.) und aufgrund der mehrfach bestätigten

Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung sei die Indikation erstellt. Nehme man

die offenbar sehr begrenzte Beeinflussbarkeit der Verhaltensstörung durch

pädagogische und therapeutische Massnahmen als gegeben an, so sei aus

ärztlicher Sicht (eigentlich innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Beginn

der Symptomatik) eine Indikation für eine psychopharmakotherapeutische

Behandlung klar gegeben. Im vorliegenden Fall sei die Wahrscheinlichkeit, dass C____

im Sinne eines Rückgangs der aggressiven Impulse und Handlungen von einer

Medikation profitiere, der klinischen Erfahrung und der Studienlage entsprechend,

zumindest für die Substanz Risperidon hoch. Die Behandlung von C____s

disruptiv-aggressiver Verhaltensstörung mit Risperidon in niedriger bis

mittlerer Dosierung (0.5-2 mg pro Tag) sei indiziert und absolut

verhältnismässig. Eine Behandlung mit Antiepileptika wäre aus fachärztlicher Sicht als individueller Heilversuch/Off-Label-Medikation vertretbar,

insbesondere als Second- oder Third-line-Behandlungsversuch, wenn

beispielsweise eine Risperidon-Medikation und auch ein Behandlungsversuch mit Aripriprazol

nicht zum Erfolg führe oder von C____ nicht vertragen werde.

4.4.4 Obwohl C____

zunehmend verhaltensauffällig war und sein Psychiater aufgrund der

Gefährlichkeit der letzten Ausbrüche von C____ bereits im März 2022 ein rasches Vorgehen als erforderlich erachtete (vgl. oben E. 4.4.2;

KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 256 ff.), war ein rasches Tätigwerden in der

vorliegenden Elternkonstellation nicht möglich. Im Juni 2022 stand angesichts

der immer stärker werdenden Ausbrüche mit Selbst- und Fremdgefährdung eine

Überweisung von C____ in eine stationäre kinderpsychiatrische Einrichtung kurz

bevor (vgl. E-Mail D____ vom 17. Juni 2022, E-Mail Dr. med. E____ vom 18. Juni 2022, E-Mail Beistand vom 22. Juni 2022, KESB-Akten act.

10 S. 120-123). Das Einverständnis zunächst beider Eltern und später der

Mutter zur Medikation von C____ war in dem nach Einschätzung der Ärzte

relevanten Zeitpunkt nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin informierte immer

wieder, dass sie mit einer Impfung von C____ oder «irgendwelche[n]

medikamentöse[n] Behandlungen» nicht einverstanden sei (KESB-Akten

VD.2022.164 act. 10 S. 267, 253 f., 246, 233) und bestätigte diese Haltung auch

nach Vorliegen der Zweitmeinung von Dr. med. F____ (E-Mail

vom 14. Mai 2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 130; Eingabe vom 14. Juni

2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 101). In dieser

Zeit reagierte die Beschwerdeführerin weder auf

Termineinladungen per E-Mail noch auf Telefonversuche. Keine der bisherigen

bekannten Telefonnummern schien in Betrieb zu sein (KESB-Akten VD.2022.164

act. 10 S. 206 f., 204, 160). Am 19. April 2022 wurde ihr die aufgrund ihres Antrags eingeholte ärztliche Zweitmeinung zur Einsicht zugestellt.

Darauf reagierte die Beschwerdeführerin nicht (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10

S. 177, 154, 142). Ihre diversen E-Mail-Nachrichten an den Beistand ab dem

10. Mai 2022 thematisieren lediglich die Abklärung von Besuchsmöglichkeiten in

der D____ (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 152). Der Beigeladene zeigte sich

ebenfalls skeptisch und äusserte die Befürchtung, dass C____ von den

Medikamenten abhängig werden könnte. Am 6. April 2022 stimmte er einer

vorübergehenden Medikation jedoch zu und bestätigte seine Erlaubnis am 15. Mai

2022 gegenüber C____s Psychiater erneut (VD.2022.164 act. 10 S. 211, 138).

4.4.5 Aus den von

der Kindesschutzbehörde kurz vor der Verhandlung eingereichten Unterlagen und

den neueren Akten (Wahrnehmungsbericht Betreuungsperson D____ vom 31. August

2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 56; Bericht

KJD vom 7. November 2022, Bericht Dr. med. E____ vom 31. August 2022,

Internatsbericht Schuljahr 2021/2022 D____ vom 7. Juli 2022 [VD.2022.164 act.

12]) sowie den Ausführungen an der Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass die

eingeleiteten Massnahmen bereits zu einer Verbesserung geführt haben. C____

profitiert von der seit dem 28. Juni 2022 erfolgenden Medikation mit

Risperidon 0,5 mg morgens (zuzüglich dem Einsatz als Reserve bei Erregung von nochmals

bis zu 3x/24h 0,5mg). Insgesamt ist ein Rückgang der aggressiven Impulse und

Handlungen zu verzeichnen. C____ wird von allen Beteiligten als

ruhiger beschrieben, «besser ansprechbar, nicht mehr so explosiv, kann seine ‘Ticks‘ kontrollieren

bzw. seine Gefühle besser reflektieren, ist präsenter und kann sich besser

regulieren. Krisen kann er bewusster steuern, weniger aggressiv, weniger

angespannt, Gewalt steht nicht mehr im Vordergrund, nimmt seine aufmerksamer

intensiver wahr». Drei Mal musste in der ersten Schulwoche in der Schule je

eine einzige zusätzliche Dosis Risperidon abgegeben werden, getriggert wurden

die Krisen durch andere Schüler, die Abgabe der zusätzlichen Medikamentendosis

half, dass er sich innert etwa 10 Minuten beruhigte. Ab der zweiten Schulwoche

gab es keinerlei Probleme mehr. Auf der Gruppe wurde die Reservemedikation nie

nötig (act. 12. S. 2). Dr. med. E____ relativiert die Wirkung der

Medikation jedoch insofern, als sechs der acht Beobachtungswochen in den Ferien

lagen, während denen C____ ohnehin immer viel entspannter sei. Ferner könnten

die Eskalationen in der ersten Schulwoche mit den zum Teil neuen Personen im Klassenzimmer

zusammenhängen und C____ selbst scheine älter, vernünftiger und williger

geworden zu sein (act. 12 S. 2). Dennoch

hat gemäss Dr. med. E____ die offenbar recht kleine Dosis

Risperidon viel erreicht, und zwar nicht nur direkt wegen der

Medikamentenwirkung, sondern weil es für C____ und auch für die Umgebung sehr

entlastend sei, zu wissen, dass man etwas dagegen machen und C____ helfen könne

(E-Mail Dr. med. E____ vom 14. September 2022, KESB Akten

VD.2022.164 act. 10 S. 33). Auch von der Kindesvertreterin wird an der Verhandlung die Ruhe von C____ im Oktober

2022 beschrieben, die ihr im Vergleich zum ersten Gespräch im Februar 2022

aufgefallen ist (Verhandlungsprotokoll S. 4). C____ selbst möchte die

Medikamente vorläufig weiternehmen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dabei ist C____ offenbar der Ansicht, dass er

selbst entschieden hat, das Medikament zu testen und zu sehen, ob es ihm damit

anders, besser oder schlechter geht. Er sei erstaunt gewesen zu hören, dass

hierzu weitere Erwachsene auch mitbestimmen wollten (Plädoyer

Kindesvertreterin, act. 16 S. 3).

4.4.6 Aus den

vorliegenden Akten, insbesondere aus den ärztlichen Unterlagen, ergibt sich

ohne Weiteres der hohe Leidensdruck von C____. Er litt ganz offensichtlich während

seinen unkontrollierten Impulsdurchbrüchen und schämte sich im Nachhinein. Den

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz folgend stellt die D____ für C____

einen Glücksfall dar. Dort lebt er in einem sehr schönen, ruhigen und

ländlichen Umfeld, umgeben von Tieren. Die Fach- und Betreuungspersonen

erscheinen gemäss der Kindesschutzbehörde als ausserordentlich engagiert und C____

wohlgesinnt. Zudem kann er Teile seiner Freizeit bei einer Pflegefamilie

verbringen, wo er sich geborgen fühlt und die ihn auch in schwierigen Momenten

mit viel Gelassenheit und Fürsorge auffängt. Durch C____s aggressive Handlungen

stand der Erhalt dieses hervorragenden Settings auf dem Spiel. Eine

Krisenintervention mit einer Verlegung in eine kinderpsychiatrische Klinik gilt

es zu seinem Wohl zu verhindern. Ein längerer stationärer Aufenthalt in einer

Kinderpsychiatrie ginge mit einem Abbruch der Beziehungen zu seinen Bezugspersonen

auf der D____ einher und hätte den Verlust seines vertrauten Wohnplatzes in der

D____ bedeuten können. Für Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störungen stellt

ein Wechsel der Wohnumgebung und des persönlichen Umfelds eine besonders

schwere Belastung dar (Vernehmlassung KESB, act. 4 S. 2 f.). Sein Wohl war

daher insoweit gefährdet, als aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit der Eltern

und deren ablehnenden Haltung allopathischen Medikamenten gegenüber nicht

sicher gewährleistet war, dass mit der nach Ansicht der Fachärzteschaft notwendigen

psychopharmakologischen Behandlungen begonnen werden kann. Die Vorinstanz ist

unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts der Haltung

der Eltern, die wiederholt im Gespräch mit dem Beigeladenen und den E-Mails der

Beschwerdeführerin zum Ausdruck gekommen ist, die erforderliche Medikation von C____

nicht sichergestellt war und dass ungewiss erscheint, inwiefern die Eltern

weitere medizinische Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen können,

ohne C____ einem zusätzlichen Risiko im Falle von Verweigerungen auszusetzen. Dies

ist auch aktuell noch der Fall, ist doch die Haltung der Eltern zur Medikation

mit nicht homöopathischen Mitteln nach wie vor ablehnend (Beschwerde E. 3 S. 6;

Verhandlungsprotokoll Plädoyer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin S. 21).

Trotz des nun vorhandenen Behandlungskonzepts und der begonnenen medikamentösen

Behandlung scheint die erfreulicherweise eingetretene Verbesserung nach wie vor

fragil. Aufgrund von C____s Diagnosen und der unverändert schwierigen

familiären Konstellation kann es jederzeit wieder zu Situationen mit Selbst-

oder Fremdgefährdung kommen, die in medizinischen Fragen ein rasches

Entscheiden und Handeln erfordern. Insoweit ist das Wohl von C____ per se

gefährdet.

4.5 Es ist unter

den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

elterliche Sorge hinsichtlich der dem Beistand im Zusammenhang mit

medizinischen Fragen übertragenen Befugnisse gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkte.

Dabei ist es vorliegend nicht Aufgabe des Gerichts zu

entscheiden, wie lange und wie viel Medikamente erforderlich sind, sondern dass

C____s Beistand einen solchen Entscheid bei Bedarf treffen kann. Aus dem hiervor geschilderten Sachverhalt zeigt

sich eindrücklich, dass die Umstände, die bereits zur Erteilung der gemeinsamen

Sorge geführt haben, namentlich die fehlende Erreichbarkeit der landesabwesenden

Beschwerdeführerin innert der aufgrund der Dringlichkeit gebotenen

Zeit, auch hier zu einer Verschleppung wichtiger Entscheidungen im Zusammenhang

mit der notwendigen medizinischen Behandlung von C____ führten. Wie von

der Kindesschutzbehörde zutreffend festgestellt wurde, ergibt sich aus dem

gesamten Fallverlauf, wie schwierig sich die elterliche Meinungsbildung

betreffend die Frage nach der indizierten psychopharmakologischen Medikation

von C____ gestaltete. Insbesondere die Beschwerdeführerin beteiligte sich im

Verlaufe der Abklärungen gar nicht mehr am Entscheidungsprozess (Verhandlungsprotokoll

Plädoyer KESB S. 22 f.). Es erscheint weiterhin unklar, ob

die Beschwerdeführerin die Tragweite der bei ihrem Sohn diagnostizierten

Autismus-Spektrum-Störung erfasst (vgl. das frühere Urteil VGE VD.2019.228 vom

15. Dezember 2020 E. 3.8). Der Beschwerdeführerin gelingt

es nicht, die Bedürfnisse von C____ wahrzunehmen, sich in ihn hineinzuversetzen

und sich danach zu verhalten. Trotz C____s offensichtlicher Not und

entsprechender Dringlichkeit der Situation war sie nicht in der Lage, zu

Gunsten ihres Sohnes eine ärztliche, durch ein Gutachten bestätigte,

Fachmeinung zuzulassen und ihre rasche Zustimmung zu einem Medikationsversuch

zu geben. Auch der Beigeladene konnte erst sehr spät und mit Vorbehalt sein

Einverständnis zu der fachärztlich klar als indiziert erachteten

psychopharmakotherapeutischen Behandlung geben und seine generelle

Überforderung mit der sich zunehmend verschlimmernden Situation von C____ ist anhand

der Akten erkennbar. Es scheint insgesamt, dass die vorliegend komplexen

medizinischen Fragestellungen zumindest teilweise auch die kognitiven

Möglichkeiten der Eltern übersteigen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht

erwogen, dass C____ in medizinischen Bereichen durch eine verlässliche Person

vertreten werden muss, die kognitiv in der Lage ist – und ohne von

Eigeninteressen geleitet zu werden – in Zukunft in medizinischen Belangen zu

entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nur bei einer neutralen

Drittperson wie dem Beistand vor (angefochtener Entscheid Rz. 19; Verhandlungsprotokoll

Plädoyer KESB S. 22 f.).

4.6 Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu

widerlegen.

Die Beschwerdeführerin hält die nach ihrer

Ansicht nicht kindgerecht gestalteten unbegleiteten Kontakte beim Beigeladenen

als ursächlich für das Auftreten der aggressiven Symptome bei (Beschwerde E.3

S. 4 f.). Dabei ignoriert sie, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, die mittlerweile als gesichert geltende Diagnosen einer

Autismus-Spektrum-Störung und einer aggressiven Verhaltensstörung sowie zwei

fachärztliche Einschätzungen, die aufgrund der Akuität der Symptomatik mit Selbst-

und Fremdgefährdung eine medikamentöse Behandlung als «indiziert und absolut

verhältnismässig» erachten (Stellungnahme Dr. med. E____ vom 11. März 2022, KESB-Akten VD.20222.164 act. 10 S. 242; Gutachten

Dr. med. F____ vom 10. April 2022, KESB-Akten

VD.20222.164 act. 10 S. 194 f., 200). Wie die Vorinstanz richtig befand, ist

ausserdem mitnichten davon auszugehen, dass es der D____ oder Dr. med. E____ darum geht, C____ medikamentös ruhigzustellen, um das Heimpersonal zu

schonen. Eine Medikation bietet vielmehr die realistische Hoffnung, dass C____

sein Verhalten, welches ihn, andere und letztlich auch seinen Aufenthalt in der

D____ gefährdet, mittels adäquater Medikation besser steuern und regulieren

kann (Vernehmlassung act. 4 S. 2; Gutachten Dr. med. F____

vom 10. April 2022, KESB-Akten VD.20222.164 act. 10 S. 200).

Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Ansicht,

es hätten alternative Möglichkeiten bestanden, konnte jedoch auch an der

Gerichtsverhandlung kein klares Konzept aufzeigen (Verhandlungsprotokoll

Plädoyer S. 20). Sie geht offenbar davon aus, dass sich durch ein von ihr nicht

näher beschriebenes Time-out, im Sinne von mindestens zwei Wochen Ferien bei

ihr, die akute Gefährdung von C____, in eine kinderpsychiatrische Institution

verlegt zu werden, «deutlich entschärft hätte» (Beschwerde E. 3 S. 6). Angesichts

der fachärztlich mehrfach bestätigten Diagnosen und der in den Akten

dokumentierten fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, seit nunmehr 2,5

Jahren einen regelmässigen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind zu pflegen, ist dieser

Vorschlag nicht nachvollziehbar und als Alternative nicht geeignet. Abermals

und eindrücklich belegt die Beschwerdeführerin damit ihr Unvermögen, C____s

Gefährdung zu erkennen und zu dessen Wohl zu handeln. Aktenwidrig ist auch ihre

Behauptung, alternative Therapiemodell würden nicht zur Sprache kommen

(Beschwerde E. 3 S. 6 f.). Dr. med. F____ setzt sich in

seinem auf Wunsch der Beschwerdeführerin als Zweitmeinung eingeholten Gutachten

ausführlich auch mit möglichen Alternativen zur medikamentösen Therapie

auseinander. Gemäss der klaren Aussage des Gutachters ist die Frage nach dem

Vorhandensein von alternativen Behandlungsmassnahmen jedoch «klar mit ‘nein’»

zu beantworten, wenn davon ausgegangen wird, dass die von Dr. med. E____ beschriebenen und im Telefonat mit der D____ von C____s Lehrperson

dargestellten Massnahmen (z.B. pädagogische Interventionen wie Halten oder

Reizabschirmung) konsequent eingesetzt und durchgeführt werden. Insgesamt sind

in Ergänzung zu den bereits angewendeten Behandlungsverfahren

(Verhaltenstherapie, Pädagogik, Heilpädagogik, Milieutherapie) auf Basis der

wissenschaftlichen Leitlinien keine alternativen Behandlungsmethoden mit

vergleichbarer Wirksamkeit wie die medikamentöse Behandlung für das bei C____

bestehende Störungsbild vorhanden (Gutachten Dr. med. F____ vom 10. April 2022, KESB-Akten VD.20222.164 act. 10 S. 203). Entgegen

der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Kindesschutzbehörde auch nicht ohne

Grund zentrale Punkte des Sorgerechts «an sich gerissen» (Beschwerde E. 3 S. 7).

Vielmehr erhellt, dass die Kindesschutzbehörde ihr Möglichstes tut, den Eltern

das gemeinsame Sorgerecht – wo erforderlich, mit Alleinzuweisung spezifischer

Entscheidungsbefugnisse an den Beistand – trotz der erwähnten Vorbehalte belassen

zu können. Der Beistand wird vor einem medizinischen Entscheid die

Meinungen beider Eltern weiterhin abholen und bestmöglich berücksichtigen

(angefochtener Entscheid Rz. 20).

Schliesslich waren angesichts der gesamten Umstände und

insbesondere angesichts der Dringlichkeit Weisungen an die Eltern im Sinne von

Art. 307 Abs. 3 ZGB offensichtlich nicht geeignet, um der hiervor skizzierten

Gefährdung von C____ wirksam und angemessen zu begegnen (Beschwerde E. 4 S. 9).

Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung, wie von der Beschwerdeführerin geltend

gemacht (Beschwerde E. 1 und 3), ist nach dem hiervor Dargelegten ebenfalls

nicht ersichtlich und auch die Einholung der beantragten Drittmeinung zu

alternativen Therapiemodellen nicht angezeigt (Beschwerde E. 3 S. 7).

4.7 Zusammenfassend bedarf es im

Sinne der Subsidiarität und unter grundsätzlicher Beibehaltung der gemeinsamen

elterlichen Sorge einer Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnis in

medizinischen Belangen an den Beistand. Die Vorinstanz hat daher zu

Recht die Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.

2 ZGB erweitert, und den Beistand in diesem Zusammenhang insbesondere mit der

Vertretung gegenüber Institutionen und Fachleuten bezüglich gesundheitlicher

Fragen betraut und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin und des

Beigeladenen hinsichtlich dieser Befugnisse des Beistandes gemäss Art. 308 Abs.

3 ZGB entsprechend eingeschränkt.

5. Entscheid und Kosten

Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die

Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2’000.–,

einschliesslich Auslagen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da auch in der

Beschwerde und anlässlich der Verhandlung ihre Bedürftigkeit nicht belegt

wurde. Vielmehr gab die verheiratete Beschwerdeführerin an, sich ein «relativ gutes

und schönes Leben» aufgebaut zu haben und trug Umstände wie ihre

Arbeitstätigkeit und Gründung «einer Firma» vor, welche eine Bedürftigkeit zu

widerlegen scheinen (vgl. oben E. 3.4.3 sowie das früher ergangene Urteil VGE

VD.2019.228 vom 15. Dezember 2020 E. 7). Der Kindesvertreterin, [...],

wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss

Honorarnote von CHF 5'590.40 (act. 15), zuzüglich 3,5 Stunden à CHF 200.–

für die Gerichtsverhandlung von CHF 700.– und 7,7 % MWST von CHF 484.40

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 2'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar, einschliesslich Auslagen, gemäss

Honorarnote von CHF 5'590.40, zuzüglich 3,5 Stunden à CHF 200.– für die

Gerichtsverhandlung von CHF 700.– und 7,7 % MWST von CHF 484.40 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Beigeladener

-

Sohn (über Kindesvertreterin)

-

Kindesvertreterin

-

Beistand des Kindes, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.