VD.2022.164
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (VD.2021.167) Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft und Einschränkung der elterlichen Sorge (VD.2022.164)
8. November 2022Deutsch73 min
mit Einzelentscheid vom 22. März 2019 bestätigten vorsorglichen kindesschutzrechtlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.167
VD.2022.164
URTEIL
vom 8. November 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
Aufenthalt unbekannt
vertreten durch […],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[…]
vertreten durch […],
[…]
C____
Sohn
c/o […]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juli 2021 und 24.
Juni 2022
betreffend Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge (VD.2021.167)
betreffend Erweiterung der
Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft und Einschränkung der elterlichen
Sorge (VD.2022.164)
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2012, ist der Sohn von A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend: Beigeladener). Die Eltern sind
nicht miteinander verheiratet. Die Kindsmutter hatte bisher das alleinige
Sorgerecht.
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) vom 20. August 2019 wurden die
zuvor mit superprovisorischem Einzelentscheid vom 12. März 2019 errichteten und
mit Einzelentscheid vom 22. März 2019 bestätigten vorsorglichen kindesschutzrechtlichen
Massnahmen beibehalten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin
über ihren Sohn C____ wurde gemäss Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) aufgehoben und die Unterbringung von C____ in der D____ bestätigt
(Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde die Erziehungsbeistandschaft für C____
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter Beiordnung von [...] beibehalten (Dispositiv-Ziffer
2) und der Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beauftragt und
befugt, sowohl das Kind als auch seine Eltern in das Kind betreffenden Fragen
mit Rat und Tat zu unterstützen (Dispositiv-Ziffer 3a), die weitere Pflege,
Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Dispositiv-Ziffer 3b),
dessen Unterbringung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Dispositiv-Ziffer 3c),
sobald als möglich Besuchskontakte der Eltern mit dem Kind in angemessener
Weise zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen (Dispositiv-Ziffer 3d),
die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren (Dispositiv-Ziffer 3e) und eine angemessene kinderpsychiatrische,
testpsychologische Abklärung sicherzustellen (Dispositiv-Ziffer 3f). Der
Beistand erhielt sodann den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige
Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben,
falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme
veränderten Verhältnissen anzupassen ist, und der Kindesschutzbehörde
mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung
betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Dispositiv-Ziffer
4). Weiter hielt die Kindesschutzbehörde die Beschwerdeführerin an,
schnellstmöglich Vorkehrungen zu treffen, um einen Besuchskontakt zu ihrem Sohn
zu ermöglichen, was die vorgängige Information des Beistands über
Aufenthaltszeiten in der Region Basel bedinge, damit die Besuchsmodalitäten mit
Beistand und Institution abgesprochen werden könnten. Dabei wurde angeordnet,
dass Besuchskontakte bis auf Weiteres begleitet stattzufinden hätten. Bis dahin
sollten umgehend visuelle telefonische Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem
Sohn, etwa über Skype oder FaceTime, hergestellt werden, wobei das Kind bei
diesen Kontakten bis auf Weiteres durch die Betreuungspersonen der D____
begleitet werden sollte (Dispositiv-Ziffer 5). Weiter erfolgte gestützt auf
Art. 307 Abs. 3 ZGB die Anweisung der Beschwerdeführerin und allfälliger
Drittpersonen, jegliche Ton- oder Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate,
Gespräche, Besuche etc.) mit ihrem Sohn – mit Ausnahme von Foto- und
Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken – zu unterlassen (Dispositiv-Ziffer 6)
sowie der Institution eine Telefonnummer anzugeben, unter der sie für Notfälle
sowie andere, ihren Sohn betreffende Fragen stets erreichbar sei (Dispositiv-Ziffer
7). Der Kindsvater wurde angehalten, seinen Sohn weiterhin regelmässig in der D____
zu besuchen, wobei in Absprache mit dem Kind und dem Beistand diese Kontakte in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Dispositiv-Ziffer
8). Schliesslich wurde dem Kind die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung unter Beiordnung von [...] als seine Verfahrensbeiständin
gewährt (Dispositiv-Ziffer 9), auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet
(Dispositiv-Ziffer 10) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 11).
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht nach vorgängiger Anhörung von C____ durch den
Verfahrensleiter im Beisein seiner damaligen Kindesvertreterin in der D____ und
nach Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung mit Urteil VD.2019.228
vom 15. Dezember 2020 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Schreiben vom 12. November 2020 wandte sich der Beigeladene
an die Kindesschutzbehörde und ersuchte um Erteilung der elterlichen Sorge für C____.
Nach erfolgten Abklärungen mit Stellungnahmen des Beistandes, der
Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter übertrug die Kindesschutzbehörde
mit Entscheid vom 1. Juli 2021 gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB der
Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen die gemeinsame elterliche Sorge für ihr
Kind C____ (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurde auf die Erhebung einer
Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 2), das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3) und einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziffer 4).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der
Beschwerdeführerin am 30. Juli 2021 erhobene und begründete Beschwerde
(VD.2021.167), mit welcher sie die Aufhebung «sämtliche[r] Verfügungen
beantragt. Ebenfalls gegen den genannten Entscheid richtet sich die von ihrem
Rechtsvertreter in ihrem Namen und im Namen von C____ mit Eingabe vom 2. August
2021 erhobene und begründete Beschwerde (VD.2021.167), mit welcher, «auch
vorsorglich und superprovisorisch», die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und
4 (Rechtsbegehren 1) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Rechtsbegehren 2) beantragt wird. Sodann wird beantragt, die
Kontakte zwischen dem Beigeladenen und C____ bis auf weiteres nur begleitet zu
erlauben und Berichte der Besuchsbegleitung betreffend jeden Besuch anzufordern
(Rechtsbegehren 3) sowie eine kinderpsychologische Begutachtung von C____ und eine
familienrechtspsychologische Begutachtung des Beigeladenen durchzuführen
(Rechtsbegehren 4). Weiter wird beantragt, die Kindesschutzbehörde anzuweisen, die
Anträge vom 9. Dezember 2020 zu behandeln (Rechtsbegehren 5) sowie eine persönliche
Anhörung «der Beschwerdeführenden in Anwesenheit des Unterzeichneten»
(Rechtsbegehren 6) und einen zweiten Schriftenwechsels nach Zustellung der
Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten (Rechtsbegehren 7) durchzuführen
und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den
Unterzeichneten zu gewähren (Rechtsbegehren 9; recte: 8); alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2021 wurde
das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um
«superprovisorische und vorsorgliche» Aufhebung des angefochtenen Entscheids
abgewiesen, da ein drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil weder geltend gemacht
worden noch ersichtlich sei.
Ferner gab die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 8.
November 2021 der von der bisherigen Kindesvertreterin, Advokatin [...], mit
Eingabe vom 9. August 2021 beantragten Entlassung aus dem Mandat statt und
setzte als neue Kindesvertreterin von C____, Advokatin [...], ein.
Die Kindesschutzbehörde liess sich mit Eingabe vom 10.
Oktober 2021 zu den Beschwerden vernehmen. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin replizierte am 5. Januar 2022. Mit Eingabe vom 9.
Februar 2022 nahm die Kindesvertreterin Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin
auf persönliche Anhörung des Kindes. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22.
Februar 2022 wurde der Antrag auf persönliche Anhörung von C____ abgelehnt
sowie auf den Antrag auf eine kinderpsychologische Begutachtung nicht
eingetreten.
Am 24. Februar 2022 wandte sich der Beistand von C____ mit
einer E-Mail an die Beschwerdeführerin und berichtete von verschiedenen Krisen
bei C____ und der womöglich drohenden Verlegung in eine Kinderpsychiatrie. Nach
erfolgten Abklärungen sowie der Einholung einer fachärztlichen
Zweiteinschätzung und Empfehlung über die Notwendigkeit einer Medikation für C____
beantragte sein Beistand mit Schreiben vom 21. März 2022 bei der
Kindesschutzbehörde die Ausweitung der Beistandschaft für C____ um die
medizinische Sorge. Der Beigeladene wurde dazu am 6. April 2022 angehört. Am
10. April 2022 erging das auf Begehren der Beschwerdeführerin von der
Kindesschutzbehörde in Auftrag gegebene kinderpsychiatrische Aktengutachten zur
vorgeschlagenen Pharmakotherapie für C____. Die Kindesvertreterin nahm am 6.
Juni 2022 und die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2022 schriftlich Stellung.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 wurden die Kompetenzen des
Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechenden Vertretungskompetenzen
um die Aufgabe und die Befugnis ergänzt, C____ im Zusammenhang mit
gesundheitlichen Fragen gegenüber Ärzten, Krankenkasse, Spitälern etc. zu
vertreten (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 308 Abs.
3 ZGB die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen
hinsichtlich der unter Ziffer 1 aufgeführten Befugnisse des Beistandes
beschränkt (Dispositiv-Ziffer 2). Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag,
der Kindesschutzbehörde bis spätestens 28. Oktober 2022 schriftlich über den
Verlauf der Medikation, die bereits eingetretenen Veränderungen und allfällige
Anpassungen zu berichten (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurde der
Entscheid über den Antrag des Beigeladenen um Umplatzierung von C____ in eine
Institution im Kanton […] auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Dispositiv-Ziffer
4), auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 5) und einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziffer 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin in ihrem Namen und im Namen von C____ mit Eingabe vom 5.
Juli 2022 erhobene und begründete Beschwerde (VD.2022.164), mit welcher, «auch
vorsorglich und superprovisorisch», die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 sowie
Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) sowie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2) beantragt wird. Weiter wird die
persönliche Anhörung «beider Beschwerdeführenden» in Anwesenheit des
Unterzeichneten (Rechtsbegehren 3), ein zweiter Schriftenwechsel
(Rechtsbegehren 4) sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung
durch den Unterzeichneten (Rechtsbegehren 5) beantragt; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise
um «superprovisorische und vorsorgliche» Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 sowie
Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids wurde mit verfahrensleitender
Verfügung vom 29. Juli 2022 abgewiesen und der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Verfahren
lediglich die Mutter vertrete und das Kind mit Advokatin [...] eine eigene
Vertreterin habe.
Die Kindesschutzbehörde nahm am 31. August 2022 und die
Kindesvertreterin mit Eingabe vom 1. September 2022 zur Beschwerde Stellung.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2022
wurden die Verfahren VD.2021.167 (Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
und VD.2022.164 (Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft und
Einschränkung der elterlichen Sorge) zusammengelegt.
Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde
mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2022 eine Frist zur
Einreichung einer Replik gewährt und darauf hingewiesen, dass er auch
anlässlich der Gerichtsverhandlung replizieren könne. In der Folge wurde keine
Replik eingereicht.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.
November 2022 wurden die Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, der eingesetzte Beistand, der beigeladene Kindsvater, dessen
Beiständin, die Kindesvertreterin sowie eine Vertreterin der
Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin und die
Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren
Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
1.1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaberin
der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin von den
angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.1.2
Gleichzeitig
hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Vertreter auch mandatiert, im Namen
ihres Sohnes Beschwerde zu erheben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge für
ihren Sohn kommt der Beschwerdeführerin zwar die Vertretung ihres
urteilsunfähigen Sohnes zu. Diese steht ihr aber nur im Umfang ihrer
elterlichen Sorge zu. Die Vertetungsmacht erlischt daher bei der Entziehung
oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme des
Kindesschutzes (Art. 307 ff., 325 ZGB) wie auch beim Vorliegen einer
Interessenkollision (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob
ein Beistand ernannt wurde oder nicht (Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 4). Dies gilt
etwa in Verfahren über die ausserhäusliche Unterbringung eines Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 306 ZGB
N 5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, ihren
eigenen Vertreter zu mandatieren, im Namen ihres Sohnes gegen den angefochtenen
Entscheid Beschwerde zu erheben. Er handelte daher insoweit ohne Vollmacht. Auf
die von ihm im Namen des Kindes als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann
daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die rechtzeitig erhobenen
(Art. 450b ZGB) und begründeten Beschwerden der Beschwerdeführerin einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär
gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei
mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296
ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die
Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50
vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB
ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende
Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom
2.
Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42; VGE VD.2019.194 vom 13. März 2020 E. 1.3).
2.
Formelle
Rügen
Die
Beschwerdeführerin erhebt gegen die beiden angefochtenen Entscheide der Kindesschutzbehörde
vom 1. Juli 2021 und 24. Juni 2022 verschiedene formelle Rügen.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die «relativ
kurze[n]» angefochtenen Entscheide seien zu wenig begründet worden (Beschwerde
vom 2. August 2021 E. 1; Beschwerde vom 25. Juli 2022 E. 1).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) folgt unter anderem die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen Anforderungen
genügen die angefochtenen Entscheide vom 1. Juli 2021 und 24. Juni 2022. Es
wird aufgrund der vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin materiell zu
prüfen sein, ob den Entscheiden inhaltlich auch gefolgt werden kann.
2.2
2.2.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass vor
den Entscheiden der Kindesschutzbehörde keine Anhörung und Befragung des im
damaligen Zeitpunkt 9-jährigen beziehungsweise 10-jährigen C____ erfolgt sei (Beschwerde
vom 2. August 2021 E. 2; Beschwerde vom 25. Juli 2022 E. 1).
Die Kindesschutzbehörde begründet den Verzicht auf eine
Anhörung mit dem Schutz des von einer Autismus-Spektrum-Störung betroffenen
Kindes. Sie weist daraufhin, dass gemäss dem Abschlussbericht der Fachstelle
Autismus der […] vom 1. Dezember 2020 das Gerichtsverfahren, welches seine
Mutter damals angestrengt hatte, C____ aufgewühlt habe. Er sei bereits im
Verfahren um Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter zwei Mal von
der Kindesschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angehört worden, wobei er
klar geäussert habe, weiterhin zu beiden Eltern persönlichen Kontakt haben zu
wollen. In diesem Sinn sei davon auszugehen, dass es auch im Interesse von C____
sei, dass seine Eltern über die Belange der elterlichen Sorge gemeinsam
entscheiden (VD.2021.167 act. 17 S. 3). Auf diese Ausführungen wird von der
Kindesschutzbehörde auch betreffend den Entscheid über die Erweiterung der
Aufgaben und Befugnisse des Beistandes verwiesen (vgl. Vernehmlassung
VD.2022.164 act. 4 S. 1). Wie der Stellungnahme der Kindesvertreterin im
vorinstanzlichen Verfahren zudem entnommen werden kann, leidet C____ bereits
heute unter einem massiven Loyalitätskonflikt seinen Eltern gegenüber. Ihn in
dieser Angelegenheit nach seinem Willen zu befragen, werde den bestehenden
Loyalitätskonflikt nur noch vergrössern und sei damit nicht mit dem Kindswohl
vereinbar (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10
S. 115). Angesichts dieser Umstände ist C____s Schutz sehr hoch zu gewichten
und hat die Kindesschutzbehörde vor Erlass der hier angefochtenen Entscheide zu
Recht auf dessen erneute Anhörung verzichtet.
2.2.2
Soweit der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht den Verfahrensantrag stellt, dass
eine persönliche Anhörung beider Beschwerdeführenden in Anwesenheit des
Unterzeichneten durchzuführen sei (Beschwerde vom 2. August 2021 Antrag 6;
Beschwerde vom 25. Juli 2022 Antrag 3), ist der Antrag betreffend die Anhörung
des Kindes bereits mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. Februar 2022
abgewiesen worden. Darauf wird verwiesen. Im Übrigen nahm die Beschwerdeführerin
selbst an der Gerichtsverhandlung teil und sie wurde dort – in Anwesenheit
ihres Rechtsvertreters – zur Sache angehört (vgl. Verhandlungsprotokoll).
2.3
Verzichtet
wird ferner auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines familienrechtspsychologischen
Gutachtens über den Beigeladenen (Beschwerde vom 2. August 2021). Auch im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes besteht kein Anspruch
darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen
erfolgen. Der Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht insbesondere
nicht, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweise zu
verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung
verfügt (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4; vgl. Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,
Band II, Anhänge, 4. Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit
Hinweis auf BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2). Entscheidend
ist, ob mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Erteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise
oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (VGE VD.2022.39
vom 6. Mai 2022 E. 1.4, mit Hinweis auf BGer 5A_505/2013 vom 20. August
2013.
E. 5.2.2 [betr. Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens]). Dem
Gericht kommt hier ein Ermessen zu; dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die
Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis
gilt (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.4; Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art.
296.
N 15). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht, dass beziehungsweise welche neuen oder
zusätzlichen, relevanten Erkenntnisse sich für das vorliegende Verfahren aus
einer Begutachtung des Beigeladenen ergeben könnten.
3.
Gemeinsame
elterliche Sorge (VD.2021.167)
In der Sache strittig ist zunächst die gestützt auf Art. 298d
Abs. 1 ZGB an die Beschwerdeführerin und den Beigeladenen übertragene
gemeinsamen elterlichen Sorge für ihren Sohn C____ (angefochtener Entscheid vom
1.
Juli 2021, Dispositiv-Ziffer 1).
3.1
Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang
einleitend fest, dass das für die elterliche Sorge vorausgesetzte rechtliche
Kindesverhältnis zwischen dem Beigeladenen und C____ – unabhängig der seitens
der Mutter beziehungsweise Grossmutter verneinten biologischen Vaterschaft –
infolge Anerkennung gemäss Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit 260 Abs. 1 ZGB
vorliege. Eine allfällige Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung habe gemäss
Art. 260a Abs. 1 ZGB nicht bei der Kindesschutzbehörde, sondern beim Gericht zu
erfolgen (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021
Rz. 15). Weiter erwog die Vorinstanz, dass mit dem am 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen neuen Recht der elterlichen Sorge die gemeinsame elterliche Sorge
der Eltern als Regelfall eingeführt worden sei. C____ sei vor diesem Datum auf
die Welt gekommen. Die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die
Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge geltende Jahresfrist gemäss Art.
12.
Abs. 4 SchlT ZGB sei am 30. Juni 2015 abgelaufen. Entsprechend könne der
Vater, dem die elterliche Sorge gegenwärtig nicht zustehe, die Zuteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge nur unter den (erhöhten) Voraussetzungen von Art
298d Abs. 1 ZGB verlangen (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 16). Die
Kindesschutzbehörde regle gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB auf Begehren eines
Elternteils des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge
neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des
Kindeswohls nötig sei (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 17). Vorliegend
hätten sich die Verhältnisse verändert. C____ sei im März 2019 in der D____
platziert worden. Seither habe die Mutter ihren Aufenthaltsort nicht
bekanntgegeben und pflege – abgesehen von den wöchentlichen Skype-Gesprächen –
keinen beziehungsweise nur sporadischen persönlichen Kontakt zu C____. Der Beigeladene
hingegen habe seit der Platzierung kontinuierlich eine regelmässige und persönliche
Beziehung zu C____ aufgebaut. Diese persönliche Beziehung zu seinem Vater, insbesondere
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter seit der Platzierung von C____
mit unbekanntem Aufenthaltsort landesabwesend sei, stelle eine dauerhafte und
wesentliche Veränderung für C____ dar (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021
Rz. 18). Die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auch zur Wahrung
des Kindeswohls nötig. Die Mutter und damit die zurzeit alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge halte sich seit knapp zwei Jahren an einem unbekannten Ort
auf und pflege im Gegensatz zum Vater keinen persönlichen Kontakt zu C____. Es
gebe keine konkreten Handlungen seitens der Mutter, die auf ihre baldige Rückkehr
in die Schweiz schliessen lassen würden. Somit könne von der Mutter auch kein
regelmässiger persönlicher Kontakt mit C____ wiederaufgenommen werden. Dies
führe dazu, dass der Vater durch die seinerseits regelmässig stattfindenden
Besuche und Wochenenden die persönlichen Belange und Befindlichkeiten von C____
mittlerweile besser kenne und folglich aufgrund der Nähe des Vaters zu C____
mit Blick auf künftige Entscheidungen das Kindeswohl durch die gemeinsame
elterliche Sorge besser gewahrt werden könne (angefochtener Entscheid vom 1.
Juli 2021 Rz. 19). Hinweise, dass der Vater, wie vom Rechtsvertreter der
Mutter befürchtet werde, C____ gezielt von seiner Mutter zu entfremden
beabsichtige oder dass der Vater Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch betreibe,
gebe es keine (angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 20). Die Eltern hätten
zeitweise zwar erhebliche Schwierigkeiten miteinander zu kommunizieren und würden
sich gegenseitig beleidigen. Da es sich dabei jedoch um einen Konflikt auf
Elternebene handle, sei nach Ansicht der Kindesschutzbehörde damit aber noch
nicht dargetan, dass die Erteilung der vom Gesetzgeber als Regelfall eingeführten
gemeinsamen elterlichen Sorge derart dem Wohl von C____ widerspreche, dass von
diesem Grundsatz abgewichen werden sollte (angefochtener Entscheid vom 1. Juli
2021.
Rz. 21). Zusammenfassend ergebe sich, dass dem Antrag des Vaters zu
entsprechen sei. Gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB werde daher der Mutter und
dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C____ übertragen
(angefochtener Entscheid vom 1. Juli 2021 Rz. 22).
3.2
In der Sache beantragt die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde vom 2. August 2021 die Aufhebung
der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2021 und damit die
Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei ihr. Sie rügt im Wesentlichen,
anstatt C____ anzuhören, würden die Betreuungspersonen der D____ – bei denen es
sich nicht um Fachpersonen aus dem Bereich der Kinderpsychologie handle und die
ebenfalls keinen Einblick ins Geschehen während der Besuchskontakte und die in
diesem Rahmen vom Beigeladenen ausgehenden Manipulationen und
Kindeswohlgefährdungen hätten – als genügend kompetent erachtet, um beurteilen
zu können, «dass es sich bei den massiven Ausschreitungen und Drohungen seitens
des Beigeladenen wohl ‘nur’ um einen Konflikt auf Elternebene handle, welcher C____
nicht tangiere, […] da C____ jeweils ‘geordnet’ in die D____ zurückkehre»
(Beschwerde E. 2). Der Beigeladene habe klar und deutlich in den Raum
gestellte, er werde C____ so kaputt machen wie er selber es sei. Nebst etlichen
Inhalten wie der Beigeladene sie gegenüber der Kindsmutter geäussert habe,
komme gerade auch in dieser vorerwähnten Aussage die fehlende Empathie des
Beigeladenen gegenüber C____ und dass er letzteren eben nur als Mittel zum
Zweck betrachte, zum Ausdruck (Beschwerde E. 3). Der Beistand werde im
Sachverhalt des angefochtenen Entscheides dahingehend zitiert, dass C____ in
letzter Zeit reagiert habe, wenn er von Besuchen beim Beigeladenen zurückgekommen
sei, dass C____ nicht mehr mit der Mutter habe skypen wollen sowie, dass der
Beigeladene die Mutter schlecht gemacht habe bei C____ (Beschwerde E. 4). Die vom
Beigeladenen gegenüber dem Beistand scheinbar ins Feld geführte, jedoch
untaugliche Schutzbehauptung, er werde von der Kindsmutter auch «ständig
belästigt», zeige, dass dem Beigeladenen selber jedes Verständnis und die
Einsicht fehle betreffend die Schwere der von ihm gemachten Äusserungen und
Drohungen (Beschwerde E. 4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besage
klar und deutlich, dass von der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts bei
hochkonflikthaften Ex-Partnern abzusehen sei. Erhalte der Beigeladene ebenfalls
ein Sorgerecht, wäre klar absehbar, dass er sich mit der von ihm aufs Schwerste
verachteten Mutter – welcher er mehrfach intensiv den Tod gewünscht habe – von C____
über «gar nichts» einigen könnte, weil er dies gar nicht wolle (Beschwerde E.
6). Es sei mehr als nur wahrscheinlich, dass der Beigeladene C____ gezielt von
seiner Mutter entfremde und ihn gegen diese aufstachle (Beschwerde E. 7). Die
Anmerkungen im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids über die telefonische
Erreichbarkeit des Beigeladenen, welche wohl kaum massgebend sein sollten für
das Erlangen der elterlichen Sorge, wirkten angesichts des Vorerwähnten als
blanker Hohn. Zudem dürften die im angefochtenen Entscheid in Ziffer 11 des
Sachverhaltes zitierten Äusserungen der Bezugsperson von C____ so verstanden
werden, dass der Kontakt mit der Kindsmutter sehr gut laufe. Vor diesem
Hintergrund bedürfe es erst recht keiner «Pro-Forma-Ansprechperson vor Ort» in
der Person des Beigeladenen (Beschwerde E. 5). Solange nicht einmal die
Vaterschaft des Beigeladenen feststehe, sondern seitens der Mutter zumindest
gegenüber der Kindesschutzbehörde verneint worden sei, dürfe dem Beigeladenen
die elterliche Sorge erst recht nicht zugesprochen werden. Vielmehr sei
abzuwarten, was auf Klage der Mutter oder des Beistandes hin das Gericht nach
einem Vaterschaftstest feststelle (Beschwerde E. 5). Zum Wohle C____s müsse sie
darüber informieren, dass es sich beim Beigeladenen nicht um den leiblichen
Vater von C____ handle. Dies sei bei der Abwägung nach Art. 298d ZGB zweifellos
zu berücksichtigen, auch wenn diesbezüglich derzeit noch kein Gerichtsverfahren
hängig sei, welches den Beigeladenen zu einem Vaterschaftstest zwinge. Es handle
sich um eine äusserst erhebliche Tatsache, welcher die Kindesschutzbehörde im
Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachzugehen und die sie in
ihren Entscheid betreffend die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts zwingend
einzubeziehen habe (Beschwerde E. 6). Bereits mit Schreiben vom 9. Dezember
2020.
habe ihr Rechtsvertreter die Kindesschutzbehörde über klare
kindeswohlgefährdende Zustände orientiert, welche anlässlich der scheinbar
unkontrollierten und unbegleiteten Besuchskontakte von C____ in der Obhut des
Beigeladenen vorliegen würden (Beschwerde E. 6). Die Kindesschutzbehörde
verfüge über Material (Audios und mitunter auch SMS- und WhatsApp-Nachrichten),
welches Beleidigungen, Drohungen, massivste Herabwürdigungen, Ehrverletzungen
des Beigeladenen gegen die Beschwerdeführerin sowie teilweise der gesamten
mütterlichen Familie und auch gegen C____ beweisen würden. Es sei mit Blick auf
das Wohl von C____ in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Kindesschutzbehörde
die Bedeutung dieses Beweismaterials offenbar herunterspiele und sich quasi in
keiner Weise als zuständig erachte, wenn derartiges von einem Elternteil
ausgehe (Beschwerde E. 6). Anlässlich von Skype-Gesprächen zwischen C____ und
seiner Mutter während der Besuchsaufenthalte beim Beigeladenen habe zudem
mehrfach beobachtet werden können wie der Beigeladene Alkohol und Drogen in der
Wohnung konsumiert habe, offenbar auch in Anwesenheit von C____. Dass dies eine
Kindeswohlgefährdung höchsten Ausmasses darstelle, sei sicher. Es sei daher
völlig unbegreiflich, dass trotz diverser Meldungen der Beschwerdeführerin,
deren Stiefvater und Mutter seitens der Kindesschutzbehörde und des
Kindesbeistandes bisher kaum etwas unternommen worden sei. Es sei dringend
nötig, dass die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt weiter abkläre und ihr
entsprechende Aufträge erteilt würden (Beschwerde E. 7).
3.3
3.3.1
Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit
der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h.
Bestimmung des Aufenthaltsrechts – welches der Beschwerdeführerin ohnehin
bereits mit Entscheid vom 20. August 2019 entzogen worden ist –, Erziehung und
gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301 – 306 ZGB) sowie die Verwaltung
seines Vermögens (Art. 318 ZGB). Sie betrifft alle Aspekte der Persönlichkeit,
insbesondere die affektiven und intellektuellen, die körperlichen und
gesundheitlichen, die sozialen und rechtlichen (vgl. Breitschmid, in: Kurzkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3.
Auflage 2016, Art. 301 ZGB N 2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 302 Abs. 1
ZGB). Sie wird heute als Pflichtrecht begriffen, d.h. der Status der Eltern ist
geprägt von vorwiegender Verpflichtung und Verantwortung. Oberste Maxime und
Leitlinie ist immer das Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar
ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 2 ff., mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre).
3.3.2
Seit dem 1. Juli 2014 ist Art. 298b Abs. 2 ZGB
in Kraft, gemäss welchem die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche
Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen
elterlichen Sorge der Mutter beziehungsweise des Vaters festzuhalten ist. Die
Übergangsregelung in Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB sieht vor, dass der Elternteil,
dem altrechtlich keine elterliche Sorge zugestanden wurde, bis zum
30.
Juni 2015 die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen
kann. Wurde das Kind vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2014 geboren und
wurde die Frist nach Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB verpasst, kann der betroffene
Elternteil, sofern der andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, deren
Zuteilung lediglich unter den (erhöhten) Voraussetzungen von Art. 298d
Abs. 1 ZGB verlangen (VGE VD.2018.241 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4, mit
Hinweis auf BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.1; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
298d ZGB N 9). Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die
Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder
von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur
Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Damit setzt die Abänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung
keine eigentliche Gefährdung des Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB voraus.
Entsprechend dürfen an den Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge
grundsätzlich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (VGE VD.2018.241
vom 29. Oktober 2019 E. 3.4, mit Hinweis auf BGer 5A_30/2017
vom 30. Mai 2017 E. 4.2). Da die Kontinuität der Regelung aber in der
Regel dem Kindeswohl entspricht, bedarf es qualifizierter Gründe aufgrund einer
Veränderung der Verhältnisse, um die Regelung abzuändern. In der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird daher auch in diesem Zusammenhang von
einer vorausgesetzten Gefährdung des Kindeswohls gesprochen, wobei unerheblich
ist, worauf diese zurückgeht (VGE VD.2018.241 vom 29. Oktober 2019 E.
3.4.1, VD.2016.197 vom 23. August 2017 E. 2.2, mit Hinweis auf
BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2; vgl. auch Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
298d ZGB N 6, mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind sämtliche
Umstände des Einzelfalls (BGer 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017
E. 4.2). Inhaltlich ist auch im Abänderungsverfahren vom Grundsatz
auszugehen, dass Kinder nur ausnahmsweise nicht in der gemeinsamen elterlichen
Sorge von Vater und Mutter aufwachsen sollen (Art. 296 Abs. 2 ZGB; VGE
VD.2020.43 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2; Cantieni/Vetterli,
in: Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage 2017, Art. 298d N 3). Konkret wird für
die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts kumulativ dreierlei vorausgesetzt,
nämlich, dass ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende
Kommunikationsunfähigkeit vorliegt, deren Mangel sich negativ auf das
Kindeswohl auswirkt und der Konflikt durch das Alleinsorgerecht entschärft wird
(Cantieni/Vetterli, a.a.O.,
Art. 298 ZGB N 3, mit Hinweis auf BGE 141 III 472 E. 4.5 f.).
3.4
C____ wurde am […] 2012 geboren und der
Beigeladene beantragte erst mit Schreiben vom 12. November 2020 die gemeinsame
elterliche Sorge, weshalb deren Zuteilung nur bei einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB erfolgen
kann. Wie die Kindesschutzbehörde zutreffend festgestellt hat, haben sich die
Umstände im Zusammenhang mit der im März 2019 erfolgten Platzierung von C____
und der seither andauernden Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin wesentlich
geändert.
3.4.1
C____ leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung
im Sinne eines frühkindlichen Autismus (Abschlussbericht UPK vom 1. Dezember
2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 222 ff.). Nachdem er im März 2019
zunächst bei einer Pflegefamilie platziert wurde, lebt er seit dem 8. April 2019
in einer Wohngruppe des Schulheims D____, einer für Menschen mit einer
Autismus-Spektrum-Störung spezialisierten Einrichtung (vgl. Sachverhalt des
früheren Urteils VGE VD.2019.228 vom 15. Dezember 2020). Seit diesem Schuljahr
ist er auf dem Stockwerk mit den selbständigeren Kindern (Internatsbericht vom
7.
Juli 2022, VD.2022.164 act. 12 S. 1). Vom Beistand wird die D____ als C____s
«Nest» bezeichnet (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Wochenenden und einzelne
Ferienwochen verbringt C____ regelmässig beim Beigeladenen (vgl. dazu unten E. 3.5.2.3; Stellungnahme Kindesvertreterin, VD.2021.167 act.
25.
S. 1). Zweimal pro Monat verbringt er zudem die Wochenenden sowie auch
Ferien bei einer Pflegefamilie in Basel, wo er sich gut eingelebt hat und rege
am Sozialleben der Familie teilnimmt (VD.2022.164 act. 12 S. 1; VD.2021.167
act. 25 S. 2). Wie den Eingaben und den Ausführungen der Kindesvertreterin
anlässlich der Gerichtsverhandlung entnommen werden kann, findet C____ seine
Strukturen und sein Leben schön und er möchte keine Änderung. Ihm geht es gut
und es ist ihm «wohl, so wie die Situation im Moment ist» (Stellungnahme Kindesvertreterin,
VD.2021.167 act. 25 S. 1, 2; Plädoyer Kindesvertreterin, VD.2022.164 act. 16
Ziff. 4).
3.4.2
Zu seiner Mutter hat C____ seit seiner
Platzierung kaum persönlichen Kontakt. Zwischen Dezember 2019 und März 2020
besuchte die Beschwerdeführerin ihren Sohn insgesamt vier Mal (vgl. VGE VD.2019.228
vom 15. Dezember 2020 E. 3.7). Zum Zeitpunkt der seither
stattgefundenen Begegnungen werden in der Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht unterschiedliche Angaben gemacht. Während gemäss der
Beschwerdeführerin der letzte Besuchskontakt vor «bald zwei Jahre[n]»
stattgefunden haben soll, gibt der Beistand an, dass C____ die
Beschwerdeführerin zuletzt vor knapp einem Jahr, an Weihnachten, gesehen habe
(Verhandlungsprotokoll S. 5, 6). Dieser persönliche Kontakt bei den Grosseltern
mütterlicherseits im Dezember 2021, wo C____ auch seine Schwester kennenlernte,
ergibt sich auch aus den Akten (Stellungnahme Kindesvertreterin, VD.2021.167 act.
25.
S. 1; E-Mail Beistand vom 16. September 2022 zu Weihnachtsplanung, VD.2022.164
act. 10 S. 32; Aktennotiz vom 23. Februar 2022,
VD.2022.164 act. 10 S. 298). Abgesehen von diesem einen Besuch beschränken sich
die Kontakte zwischen C____ und der Beschwerdeführerin auf Skype-Gespräche.
Diese finden regelmässig zweimal wöchentlich statt. C____s kleine Schwester ist
bei den Gesprächen teilweise bei der Mutter dabei (Internatsbericht,
VD.2022.164 S. 1; Stellungnahme Kindesvertreterin, VD.2021.167 act. 25 S. 1).
3.4.3
Wie ihrer handschriftlichen
Beschwerdeeingabe entnommen werden kann und die Beschwerdeführerin
anlässlich der Gerichtverhandlung bestätigte, hat sie sich in einem – den
Behörden weiterhin unbekannten – Land ein «relativ gutes und schönes Leben»
aufgebaut, dort «eine Firma» gegründet und
bestreitet damit ihren Unterhalt (VD.2021.167 act. 5 S. 2;
Verhandlungsprotokoll S. 11). Zwar scheint die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich eine Rückkehr in die Schweiz in Erwägung gezogen zu haben. Als
die Kindesschutzbehörde von der Beschwerdeführerin konkrete Angaben über ihren
geplanten Wohnort in der Schweiz, ihre Lebenssituation und ihre finanzielle
Situation verlangte sowie über die Voraussetzungen des Beziehungsaufbaus zu C____
bei ihrer Heimkehr informierte, verfolgte die Beschwerdeführerin ihre
Rückkehrabsichten nicht mehr weiter (vgl. E-Mail vom 23. Juni 2021, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 110). Den Feststellungen der Kindesschutzbehörde
folgend, gibt es über diese Absichtsbekundungen hinaus keine konkreten
Anzeichen, die auf eine baldige Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz
schliessen lassen. In der Gerichtsverhandlung auf ihre Pläne angesprochen, gab die
Beschwerdeführerin denn auch an, C____ zu sich holen zu wollen und sich «sicher
nicht wieder in der Schweiz an[zu]melden» (Verhandlungsprotokoll S. 8, 11).
3.4.4
Die
so veränderten Verhältnisse rechtfertigen grundsätzlich eine Neuregelung der
elterlichen Sorge.
3.5
Zu
prüfen ist, ob wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des
Kindeswohls die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nötig ist.
3.5.1
3.5.1.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich zunächst darauf, dass der Kontakt mit ihr «sehr
gut laufe» (Beschwerde E. 5). Auf die Skype-Gespräche mit C____ scheint dies
mittlerweile seit längerem tatsächlich zuzutreffen (vgl. auch das frühere
Urteil VGE VD.2019.228 vom 15. Dezember 2020 E. 3.7). Dies ist erfreulich
und wurde auch von der Vorinstanz nicht übersehen (Sachverhalts angefochtener
Entscheid Ziff. 11). Physischen Kontakt mit C____ hatte die Beschwerdeführerin
jedoch zuletzt an Weihnachten vor einem Jahr und sie erscheint insbesondere im
Kontakt mit den Behörden unberechenbar (vgl. oben E. 3.4.2;
Verhandlungsprotokoll S. 7, 14). Die
Beschwerdeführerin kündigte in den letzten zwei Jahren, meist sehr kurzfristig,
immer wieder Besuche an, reiste dann aber doch nicht in die Schweiz
(Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Kontakt mit C____s Beistand erfolgt seit mindestens
einem Jahr nur noch über E-Mail (Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Beschwerdeführerin
begründet dies damit, dass in der Vergangenheit teilweise «Sachen» telefonisch
vereinbart worden seien, an die man sich nicht gehalten habe (Verhandlungsprotokoll
S. 8). Dennoch beteuert sie, immer erreichbar zu sein (Verhandlungsprotokoll
S. 8). Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch regelmässig nicht mehr,
sobald die Kindesschutzbehörde oder C____s Beistand im Zusammenhang mit der
Planung eines Treffens von Mutter und Kind in der Schweiz für diese Zeit Kontaktdaten
verlangten oder sie nach C____s Impfausweis gefragt wurde (Verhandlungsprotokoll
S. 7, 11; E-Mail der KESB vom 23. Juni 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S.
110; E-Mail Beistand vom 16. Juli 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 78). Nachdem
C____ mit seiner Mutter seit fast einem Jahr keinen persönlichen Kontakt hatte,
ist dem Beistand und der Kindesschutzbehörde zuzustimmen, dass es für das
Kindeswohl wichtig ist, wenn die Beschwerdeführerin und C____ sich erst
schrittweise wieder im Alltag erleben und der Beziehungsaufbau langsam erfolgt (Verhandlungsprotokoll
S. 8 f.; E-Mail der KESB vom 23. Juni 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19
S. 110). Dabei ist nachvollziehbar, dass der Beistand wissen muss, wo sich die
Beschwerdeführerin mit C____ während ihres Besuchs in der Schweiz aufhält und
dass während dieser Zeit Kontaktdaten von ihr benötigt werden
(Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Beschwerdeführerin teilte an der
Gerichtsverhandlung mit, dass sie ihre nicht angekündigte Anwesenheit für die
Gerichtsverhandlung in der Schweiz nun nutzen möchte, um C____ zu besuchen
(vgl. Verhandlungsprotokoll 10, 17). Dies ist zu begrüssen und die Kindesschutzbehörde
und der Beistand signalisierten anlässlich der Gerichtsverhandlung auch ihre
Bereitschaft, diesen Kontakt möglich zu machen (Verhandlungsprotokoll S. 17).
Dennoch offenbart dieses Vorgehen erneut die Unberechenbarkeit der
Beschwerdeführerin und ihre fehlende Bereitschaft, mit den Behörden zu
kommunizieren sowie ihr Handeln mit diesen zu koordinieren. Ohne sich mit dem
Beistand, der Kindesschutzbehörde und wohl auch der D____ abzusprechen, hat sie
C____ bereits einen Ausflug in die […] versprochen und weckt bei ihm
Erwartungen (Verhandlungsprotokoll S. 10, 17). Dabei scheint sie C____s
Enttäuschung – sollte das Treffen so kurzfristig doch nicht stattfinden können
– zumindest in Kauf zu nehmen. Dies geschieht nicht zum ersten Mal und zeigt
wenig Einfühlungsvermögen in Bezug auf C____s Situation. Bei einem Telefonat im
Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin C____ mit, dass sie ihn noch
gleichentags abholen werde. C____ war danach unsicher und zeigte auffälliges
Verhalten, sodass die Beschwerdeführerin von C____s Beistand darauf hingewiesen
werden musste, C____ nicht mit derartigen Versprechungen zu belasten (E- Mail
vom 1. Oktober 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 10).
3.5.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und an
der Gerichtsverhandlung geltend macht, dass C____ Angst habe, mit ihr zu
skypen, da der Beigeladene C____ unter Androhung von «Backpfeifen» verbiete,
mit ihr zu sprechen (Beschwerde E. 4; Verhandlungsprotokoll S. 18 f.), wird
diese Behauptung von der Kindesvertreterin nicht bestätigt. C____ habe dies in
den Gesprächen mit ihr nicht geäussert. Er sei traurig, dass er keinen
Kontakt mit seiner Mutter habe und sie nicht sehen könne. Die Skype-Kontakte seien
jedoch teilweise zu einem für ihn schwierigen Zeitpunkt gewesen. Die anderen
Kinder hätten draussen gespielt und er müsse in ein kleines Kämmerlein, um zu
skypen. Der Entscheid «spielen oder das Mami sehen», sei ein klassisches
Kinderproblem. Es mache ihn «hibbelig». Diese zeitlichen
Schwierigkeiten ergeben sich auch bereits aus der E-Mail von C____s Betreuungsperson
in der D____ an die Beschwerdeführerin vom
10.
März 2021. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass C____ versichert
habe, selber entschieden zu haben, nur noch fünf Minuten mit seiner Mutter zu
skypen, da er befürchte, zu viel von der Mittagspause mit den anderen Kindern
zu verpassen (KESB Akten VD.2021.167 act. 19 S. 136). Nachdem die Zeiten für
das Skypen von der D____ angepasst wurden, war
C____ wieder sehr motiviert dabei (E-Mail vom 26. März 2021, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 131 f.; Aktennotiz vom 26. März 2021,
KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 130). Zurzeit findet der Kontakt mit
der Mutter mehr über Telefongespräche statt, die spontaner stattfinden können.
Das mache C____ nach Angaben der Kindesvertreterin zwar nicht so gerne, ihm
wäre skypen lieber, jedoch müsse dafür noch das geeignete Zeitfenster gefunden
werden (Verhandlungsprotokoll S. 18 f.).
3.5.2
3.5.2.1
Mit der
Vorinstanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass das für die elterliche Sorge
vorausgesetzte rechtliche Kindesverhältnis zwischen dem Beigeladene und C____ –
unabhängig der seitens der Mutter verneinten biologischen Vaterschaft – infolge
Anerkennung gemäss Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 260 Abs. 1 ZGB
vorliegt. Eine allfällige Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung hat gemäss
Art. 260a Abs. 1 ZGB nicht bei der Kindesschutzbehörde, sondern beim
Gericht zu erfolgen (angefochtener Entscheid vom 21. Juli 2021 Rz. 15). Ein Gerichtsverfahren
ist in diesem Zusammenhang noch nicht hängig (vgl. Beschwerde E. 5).
3.5.2.2
Seit dem 1.
Februar 2020 lebt der Beigeladene im Kanton […], wo er eine 2-Zimmerwohnung
bewohnt. Seit dem 11. August 2021 geht er einer regelmässigen Arbeit als
Küchenmitarbeiter in einer Institution auf dem zweiten Arbeitsmarkt nach (VD.2021.167
act. 15; Aktennotiz Tel. mit Beiständin des Beigeladenen, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 21). Der Beigeladene ist verbeiständet (Ernennungsurkunde
VD.2021.167 act. 16). Wie den Akten entnommen werden kann, verzögerte sich die
Übernahme der Vertretungsbeistandschaft von der KESB Basel-Stadt sehr und der
Beigeladene wurde während fast einem Jahre aus der Ferne und seit der
Pensionierung seines Beistandes im Februar 2020 von mehreren Stellvertretern
betreut (VD.2021.167 act. 15; Aktennotiz Tel. mit Beiständin des Beigeladenen, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 21). Mittlerweile wurde mit Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden (nachfolgend:
Erwachsenenschutzbehörde) vom 6. Mai 2021 für den Beigeladenen eine Vertretungsbeistandschaft
mit [...] als Berufsbeiständin errichtet (vgl. Ernennungsurkunde, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 28). Nachdem C____s
Beistand im Mai 2021 berichtet hat, dass es dem Beigeladenen ohne Beistand in […]
nicht gut gehe und «es im Moment nicht so gut laufe» (Aktennotiz vom 11. Mai
2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 118), geht es ihm nach Angaben seiner
Beiständin heute wieder gut (Verhandlungsprotokoll S. 15 f.).
3.5.2.3
Der Beigeladene hat seit der Platzierung von C____ eine
persönliche Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut und pflegt diese kontinuierlich
und regelmässig. Er konnte sich dabei gut auf ein schrittweises Vorgehen,
zunächst stundenweise am Platzierungsort, später mit ausgeweitetem
Bewegungsradius und ausgedehnteren Zeiten, einlassen (Stellungnahme Beistand vom
25.
November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233). Mittlerweile verbringt
C____ in der Regel jedes zweite Wochenende beim Beigeladenen an dessen
Wohnort im Kanton […]. Zudem telefonieren sie zwei bis drei Mal pro Woche miteinander
(Verhandlungsprotokoll S. 5). C____ freue sich
stets auf die Besuche und kehre «geordnet und zufrieden» zurück (Stellungnahme Beistand vom 25. November 2020, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 233). Auch auf die Beiständin des Beigeladenen, die C____
dreimal im […] getroffen hat, machte C____ immer einen ruhigen und glücklichen
Eindruck (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Von C____s Beistand wird der
Beigeladene als zuverlässig und pünktlich sowie liebevoll und interessiert im
Umgang mit C____ beschrieben (Stellungnahme Beistand
vom 25. November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233). Er
kooperiert mit den beteiligten Personen und ist für den Beistand, die Kindesschutzbehörde
und die D____ telefonisch stets erreichbar. Absprachen, insbesondere auch mit
der Bezugsperson aus C____s Wohngruppe, funktionieren unkompliziert und
zuverlässig (Verhandlungsprotokoll S. 13; Stellungnahme
Beistand vom 25. November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233). Eine
Zusammenarbeit besteht nach Angaben von C____s Beistand nur mit dem
Beigeladenen, der bei Standortgesprächen in der D____ teilnimmt und auch im
Alltag den Austausch sucht. Der Beigeladene sei die «familiäre Konstanz», die C____
habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Seine Anliegen thematisiert der Beigeladene,
ohne zu drängen. Trotz seines Wunsches, C____ zu sich in den Kanton […] zu
holen, anerkennt er den besonderen Unterstützungsbedarf seines Sohnes (Stellungnahme Beistand vom 25. November 2020, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 233 f.; Verhandlungsprotokoll
S. 13).
3.5.2.4
Wie C____s Beistand anlässlich der Verhandlung ausführte,
bestehen weiterhin keine Hinweise auf den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Alkohol- oder Drogenmissbrauch des Beigeladenen. Es ist davon
auszugehen, dass andernfalls C____s Bezugspersonen von der D____, die täglich mit
ihm zusammen sind und ihn nach den Besuchen beim Beigeladenen eng begleiten,
etwas Gegenteiliges aufgefallen wäre und dies dem Beistand oder der Kindesschutzbehörde
gemeldet hätten (Beschwerde E. 7; Verhandlungsprotokoll S. 15 Aktennotiz vom
11.
Mai 2021, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 118). Wenn
der Rechtsvertreter schliesslich aus der Verbeiständung des Beigeladenen auf
dessen Überforderung mit der Erziehung von C____ schliesst, betreffen diese
Vorhalte die Erziehungsfähigkeit. Vorliegend geht es aber um die
elterliche Sorge beziehungsweise darum, ob es dem Kindeswohl entspricht, wenn wichtige
Entscheide C____ betreffend von den Eltern gemeinsam getroffen werden oder
nicht. Im Übrigen kann die Erziehungsfähigkeit bei Bedarf mit Massnahmen unterstützt
werden, wie von der Kindesvertreterin zu Recht
eingewendet wurde (Verhandlungsprotokoll S. 16). C____s Beistand betont
denn auch, dass ein Elternteil nicht perfekt sein, aber «irgendwie in
Kooperation stehen» müsse (Verhandlungsprotokoll S. 13).
3.5.3
Der Kindesschutzbehörde wurden am 3. Februar 2021 durch den
Lebenspartner von C____s Grossmutter Sprach- und WhatsApp-Nachrichten des
Beigeladenen übermittelt. Inhaltlich geht es in den Sprachnachrichten im Wesentlichen
darum, dass der Beigeladene die Beschwerdeführerin schwer beleidigt, beschuldigt,
bedroht, ihr den Tod wünscht, sie beschimpft und sich über sie lustig macht. Auch
bei den WhatsApp-Textnachrichten handelt es sich um Bedrohungen,
Beschimpfungen, Anschuldigungen und Beleidigungen. Aufgrund der Datumsangaben
ist ersichtlich, dass er ihr zeitweise 10 bis 15 Nachrichten pro Tag
geschrieben hat (Aktennotiz, KESB-Akten VD.2021.167 act. 19 S. 184; Beschwerde
E. 6). Mit der Vorinstanz sind diese Nachrichten als klare
Grenzüberschreitung zu werten (Vernehmlassung, VD.2021.167 act. 17 S. 3). Die
Kindesschutzbehörde stellte sie deshalb auch C____s Beistand zu, der gegenüber
dem Beigeladenen umgehend klarstellte, dass dieses Verhalten nicht toleriert
werde und er damit die Beziehung zu C____ gefährde. Die Aufforderung von C____s
Beistand, mit den inadäquaten Nachrichten an die Beschwerdeführerin abzusehen,
hat der Beigeladene akzeptieren können (Aktennotiz vom 11. Mai 2021, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 118). Es erscheint zudem wahrscheinlich, dass die
Nachrichten zumindest teilweise in Zusammenhang mit der zwischenzeitlich
fehlenden Unterstützung des Beigeladenen durch einen Beistand im Kanton […]
standen (vgl. oben E. 3.5.2.2). Von Seiten der Kindesschutzbehörde wurden
zudem Erkundigungen bei der zuständigen Betreuungsperson von C____ in der D____
eingeholt, um abzuklären, ob C____s Wohlbefinden durch die Streitereien der
Eltern tangiert sei. Es wurde bestätigt, dass es C____ nach wie vor sehr gut
gehe und der Konflikt vorwiegend auf Elternebene ausgetragen werde (Vernehmlassung,
VD.2021.167 act. 17 S. 3, Aktennotiz vom 11. Mai 2021, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 118; E-Mail vom 26. März 2021, KESB-Akten VD.2021.167
act. 19 S. 131 f.; Aktennotiz vom 26. März 2021, KESB-Akten VD.2021.167
act. 19 S. 130). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Stellungnahme der
Kindesvertreterin. Sie bestätigt, dass C____ der Konflikt der Eltern teilweise
durchaus bewusst ist und ihn dies beschäftige. Die Bezugspersonen der D____
seien jedoch in der Lage zu bemerken, wenn C____ in seiner psychischen
Gesundheit beeinträchtigt werde (act. 25 S. 2, 3). Abgesehen von diesen inadäquaten
Nachrichten des Beigeladenen an die Beschwerdeführerin scheint der zuvor sehr
vehement geführte Elternkonflikt durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin
deutlich in den Hintergrund getreten zu sein (vgl. den früheren Entscheid VD.2019.67
vom 14. August 2019 E. 4.2; Stellungnahme Beistand vom 25. November 2020,
KESB-Akten act. 19 S. 233). An der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde
von der Beschwerdeführerin angegeben, mit dem Beigeladenen seit fast zwei
Jahren keinen Kontakt mehr zu haben (Verhandlungsprotokoll
S. 12). Im Übrigen haben die Eltern nach Angaben der Betreuungsperson in
der D____ zumindest in Bezug auf die gesundheitliche Betreuung von C____ die
gleiche Haltung. Beide sind der Ansicht, dass C____ nur mit homöopathischen
Mitteln behandelt werden soll und sind gegen eine Impfung von C____
(Stellungnahme Kindesvertreterin act. 25 S. 2; Verhandlungsprotokoll S. 16).
3.5.4
Zusammenfassend rechtfertigen die hiervor dargelegten
Umstände die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, hält sich die
Beschwerdeführerin – als bisher alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge – seit
über 2,5 Jahren mit unbekanntem Aufenthaltsort im Ausland auf, ist für die
involvierten Fachpersonen sehr schwer und fast nur über E-Mail zu erreichen, in
der Zusammenarbeit mit dem Beistand unberechenbar und wenig zuverlässig und stellt
häufig Forderungen und Fragen, reagiert dann aber selbst nicht mehr auf die
Antworten. Mit C____ pflegt sie nur telefonisch oder über Skype regelmässigen und
lediglich an wenigen Tagen im Jahr – zuletzt an Weihnachten 2021 – persönlichen
Kontakt (angefochtener Entscheid Rz. 19, Vernehmlassung S. 1,
Verhandlungsprotokoll S. 22). Entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters hat
die Beschwerdeführerin mit diesen Skype-Kontakten ihre regelmässige Präsenz nicht
bewiesen (Verhandlungsprotokoll S. 24). Eine baldige Veränderung in der
Lebenssituation der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr in
die Schweiz schliesst sie mittlerweile gänzlich aus und möchte C____
stattdessen zu sich ins Ausland – wobei sie immer noch nicht sagen will, wo das
ist – holen (Vernehmlassung act. 17 S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 8, 11).
Den Erwägungen der Vorinstanz weiter folgend, pflegt der Beigeladene dagegen
kontinuierlich persönlich Kontakt zu C____, zeigte sich mit einem aus Rücksicht
auf C____ schrittweisen Ausbau des Besuchsrechts einverstanden, nimmt ihn regelmässig
an Wochenenden und Ferien zu sich, hält sich unkompliziert und zuverlässig an
Abmachungen, ist stets gut erreichbar, nimmt an Standortgesprächen teil und steht
in regem Austausch mit C____s Beistand und den Bezugspersonen der D____ sowie
der Pflegefamilie (angefochtener Entscheid Rz. 19, Vernehmlassung S. 2, Verhandlungsprotokoll
S. 5, 22, Stellungnahme des Beistandes vom 25. November 2020 VD.2021.167 act.
19.
S. 233). Auch nach Ansicht des behandelnden Psychiaters von C____, Dr. med.
E____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, «dürfte der Vater der reale
Elternteil sein, die Mutter auf Dauer ‘virtuell’ und ‘utopisch’ bleiben» (E-Mail
vom 15. Mai 2022, KESB Akten VD.2022.164 act. 10 S. 138). Der Beigeladene kennt
die persönlichen Belange und Befindlichkeiten von C____ mittlerweile besser und
ist viel näher an dessen Lebensrealität als die Mutter (angefochtener Entscheid
Rz. 19; Vernehmlassung S. 2). Von einer «Pro-Forma-Ansprechperson
vor Ort», wie die Beschwerdeführerin geltend machen will, kann dabei keine Rede
sein (Beschwerde E. 5). Aufgrund dieser Nähe des Beigeladenen zu C____
ist es zu dessen Wohl daher sinnvoll, dass der Beigeladene in allen Belangen,
die C____ betreffen, miteinbezogen wird und bei den wesentlichen Entscheidungen
in Bezug auf C____s Leben, zumindest mitentscheiden kann. Steht die elterliche
Sorge auch dem Beigeladene zu, hat C____ wenigstens einen sorgeberechtigten
Elternteil vor Ort, der rasch Entscheidungen treffen kann. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände kann das Kindeswohl durch die gemeinsame
elterliche Sorge besser gewahrt werden, als wenn diese alleine der
Beschwerdeführerin zukommt.
Die Vorinstanz berücksichtigte weiter zu Recht, dass die
Eltern bisweilen erhebliche Schwierigkeiten haben, miteinander zu kommunizieren
und sich gegenseitig beleidigen (angefochtener Entscheid Rz. 21;
Vernehmlassung, VD.2021.167 act. 17 S. 2). Dieser Konflikt auf Elternebene, welcher
insbesondere mit der Trennung einhergegangen ist, wirkt sich aber nicht derart
negativ auf das Kindeswohl aus, dass vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen
Sorge abgewichen werden müsste (vgl. oben E. 3.3.2 und E. 3.5.3; angefochtener
Entscheid Rz. 21; vgl. Cantieni/Vetterli,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 4, mit Hinweisen). Obwohl er das fehlende Einvernehmen
der Eltern teilweise wahrnimmt, läuft es aus Sicht von C____ gut mit der
gemeinsamen Sorge (Plädoyer Kindesvertreterin, VD.2022.164 act. 16 Ziff. 4; Stellungnahme
Kindesvertreterin VD.2021.167 act. 25 S. 2). Die Eltern weisen zumindest
im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Betreuung von C____ ein Mindestmass an
Übereinstimmung auf (vgl. dazu auch die Beschwerde vom 25. Juli 2022 im
Verfahren VD.2022.164 [act. 2 E. 3 S. 7], wonach betreffend die medizinischen
Belange kein Konflikt zwischen den Eltern bestehe). Mutter und Vater lehnen eine
Behandlung mit herkömmlichen Medikamenten ab. Es besteht daher die Aussicht,
dass die Eltern auch in Bezug auf die übrigen grundsätzlichen Kinderbelange (beispielsweise
in schulischen Fragen oder der religiösen Erziehung) zumindest im Ansatz
einvernehmlich handeln und wichtige Entscheide fristgerecht sowie unter
altersentsprechendem Einbezug von C____ erfolgen können. Damit kann die
gemeinsame elterliche Sorge – gegebenenfalls mit Unterstützung einer
Drittperson bei unterschiedlichen Ansichten oder sogar im Sinne der
Subsidiarität durch Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an den
Beistand (vgl. dazu betreffend gesundheitliche Fragen, unten E. 4.5) – dennoch gelebt
werden (vgl. Vernehmlassung VD.2021.167 act. 17 S. 2; Stellungnahme Kindesvertreterin
VD.2021.167 act. 25 S. 2 f.; Verhandlungsprotokoll S. 22; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5, 141 III 472 E. 4.7). Die vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung geäusserte Befürchtung, bei der
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde sich der Konflikt
vergrössern, stellt für die Beibehaltung der Alleinsorge keinen ausreichenden
Grund dar (Verhandlungsprotokoll S. 21; vgl. Cantieni/Vetterli,
a.a.O., Art. 298 ZGB N 4, mit Hinweis auf BGE 142 III 1 E. 3.4). Schliesslich
kann von einer Beibehaltung des Alleinsorgerechts keine Verbesserung des
Kindeswohls in dem Sinne erwartet werden, dass sich die Belastung für C____
verringert. Dies stellt aber eine Voraussetzung für die ausnahmsweise Erteilung
der alleinigen elterlichen Sorge dar (vgl. oben E. 3.3.2 und E. 3.5.3). Angesichts dieser Umstände ist es sinnvoll, angemessen und
gerechtfertigt, dass der Beigeladene in C____s Erziehung miteinbezogen wird und
den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erteilt wird. Eine
ungenügende Sachverhaltsabklärung, wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht (Beschwerde E. 1 und 7), ist nach dem hiervor Dargelegten nicht
ersichtlich.
Anzumerken bleibt, dass für eine sinnvolle Ausübung des
Sorgerechts in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar ist
(vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5). Sollte sich herausstellen, dass das Kindeswohl –
die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung – bei gemeinsamer elterlicher
Sorge insbesondere aufgrund des fehlenden physischen Kontakts von Mutter und
Kind erheblich beeinträchtigt wird, führt dies nicht unweigerlich dazu, dass
das Sorgerecht wieder alleine auf die Beschwerdeführerin übergeht. Denkbar wäre
durchaus auch eine daraus resultierende Zuteilung des Alleinsorgerechts an den
Beigeladenen (vgl. VGE VD.2020.43 vom 6. Dezember 2021 E. 3.4.6, wo aufgrund fehlendem
Kontakt der Mutter mit dem Kind die elterliche Sorge dem Vater alleine zugeteilt
wurde).
3.6
3.6.1
Was
die Kindesschutzbehörde zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Begleitung der
Kontakte zwischen C____ und dem Beigeladenen (Rechtsbegehren Ziff. 3) erwogen
hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist weiterhin davon auszugehen,
dass der Beigeladene in der Lage ist, die Besuche von C____ kindgerecht zu
gestalten und er ihn nicht durch abwertende Aussagen gegenüber der
Beschwerdeführerin zu beeinflussen versucht. Die Bezugspersonen in der D____,
als ausgebildete Heil- und Sozialpädagogen, wären in der Lage zu bemerken, wenn
die Besuche beim Beigeladenen C____ in einer negativen Art und Weise
beeinträchtigen würden (Vernehmlassung act. 17 S. 3). Auch die
Kindesvertreterin weist zu Recht darauf hin, dass durch ein begleitetes
Besuchsrecht die Kontakte zum Beigeladenen in Form und Dauer, wie sie jetzt
gehandhabt und von C____ geschätzt werden, deutlich eingeschränkt würden. Ohne
Kindeswohlgefährdung gibt es dazu keinen Anlass (Stellungnahme act. 25 S. 3).
3.6.2
Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember
2020.
betreffend den Vorwurf von teils kindeswohlgefährdender Verhaltensweisen
des Beigeladenen hat die Kindesschutzbehörde mit ihrer Vernehmlassung im
vorliegenden Verfahren ergänzend Stellung genommen (Rechtsbegehren Ziff. 5; KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 213 f.; Vernehmlassung, VD.2021.167 act. 17 S. 2
f.). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. oben E. 3.5.2).
4.
Erweiterung
Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft (VD.2022.164)
Weiter richtet sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen die
Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse des Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2
ZGB sowie die Einschränkung der elterlichen Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB.
4.1
Die Kindesschutzbehörde
erwog, aus den Schilderungen von C____s behandelndem Psychiater sowie des
Beistands werde klar, dass C____ sich schon seit einigen Monaten in einer
seelischen Notlage befinde und dass insbesondere während und unmittelbar nach
seinen für ihn unkontrollierbaren Wutausbrüchen der Leidensdruck hoch sei. Die
involvierten Betreuungspersonen hätten bereits erwägen müssen, C____ zur Krisenintervention
in eine kinderpsychiatrische Klinik zu verlegen, weil sie sich zunehmend nicht
mehr in der Lage gesehen hätten, C____s Sicherheit sowie die Sicherheit der
anderen Kinder und Betreuenden zu gewährleisten. Gemäss C____s behandelndem
Psychiater seien die pädagogisch, therapeutischen Möglichkeiten in dieser
Situation ausgeschöpft, hingegen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass C____
eine psychopharmakologische Behandlung helfen könnte, seine Emotionen besser zu
kontrollieren (angefochtener Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 17). Dem
Heim, Psychiater und Beistand sei es nicht möglich gewesen, die Eltern dafür zu
gewinnen, einen Medikationsversuch zu starten. Beide Eltern schienen nicht in
der Lage zu sein, die aktuelle Not von C____ zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäussert, dass eine ärztliche
Zweitmeinung eingeholt werde. Diesem nachvollziehbaren Bedürfnis sei die Kindesschutzbehörde
nachgekommen, eine Reaktion der Beschwerdeführerin sei aber ausgeblieben. Der
Beigeladene habe der Kindesschutzbehörde schliesslich trotz Vorbehalten seine
Zustimmung für eine dreimonatige Medikamentenabgabe erteilt (angefochtener
Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 18). Insgesamt habe dieser Ablauf gezeigt,
dass ein rasches Tätigwerden im Sinne von C____ in der vorliegenden
Elternkonstellation sehr schwierig sei. Beiden Eltern falle es schwer,
unabhängig von ihren eigenen Befindlichkeiten und Animositäten, rasch zum Wohl
von C____ zu reagieren. Darüber hinaus scheine es, dass gewisse konkrete
Fragestellungen, wie beispielsweise welches von mehreren geeigneten
Medikamenten C____ verabreicht werden solle, die kognitiven Möglichkeiten der
Eltern oder aber deren Wille, auf die konkrete Fragestellung innert nützlicher
Frist zu antworten, übersteigen würden (angefochtener Entscheid vom 24. Juni
2022.
Rz. 19).
Vorliegend sei aufgrund der zunehmenden Eskalationen – zuletzt
C____s Messerangriff auf eine Betreuerin und ein Kind – davon auszugehen, dass
sich vermehrt medizinische Fragen stellten, die ein rasches, geeignetes Handeln
und Entscheiden der Inhaber der elterlichen Sorge erfordern würden. Da dies von
den Eltern nicht geleistet werden könne, solle dem Beistand die Kompetenz
erteilt werden, C____ im Zusammenhang mit gesundheitlichen Fragen gegenüber
Ärztinnen und Ärzten, Krankenkassen, Spitälern etc. zu vertreten und
insbesondere die Entscheidung zu treffen, ob und mit welchen Medikamenten der
Versuch einer pharmakologischen Unterstützung für C____ gestartet werde. Die
elterliche Sorge solle den Eltern in diesem Teilbereich eingeschränkt werden,
sodass dem Beistand die exklusive Handlungsmacht zukomme. Selbstverständlich
werde der Beistand vor einem medizinischen Entscheid die Meinungen der Eltern
weiterhin abholen und bestmöglich berücksichtigen. Zusätzlich erhalte der Beistand
den Auftrag, der Kindesschutzbehörde bis spätestens 28. Oktober 2022
schriftlich über den Verlauf der Medikation, die bereits eingetretenen
Veränderungen und allfällige Anpassungen zu berichten (angefochtener
Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 20). Da in den
letzten Wochen eine Steigerung des Leidensdrucks von C____ sowie der
Betreuungseinrichtung zu beobachten gewesen sei, die darin gegipfelt habe, dass
die D____ eine Beendigung der Platzierung von C____ in Erwägung habe ziehen
müssen, solle mit der Medikation sogleich begonnen werden können. Darüber
hinaus nehme die Einstellung der richtigen Dosierung und das Wirksamwerden der
Medikamente einige Zeit in Anspruch, sodass nicht sofort mit einer Beruhigung
der Situation gerechnet werden könne (angefochtener
Entscheid vom 24. Juni 2022 Rz. 22).
4.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im
Wesentlichen ein, es bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen den Aktivitäten
von C____ im Rahmen seiner unbegleiteten Besuchsaufenthalte beim Beigeladenen
und des «offenbar verfahreninitiierenden Ereignisses» (Aggressionsausbruch von C____,
scheinbar mit einem Messer; Beschwerde E. 3 S. 3). Das problematische Verhalten
von C____ sei Folge des für sein Alter völlig ungeeigneten, völlig
unangemessenen und schädlichen Medienkonsums, dem er beim Beigeladenen
ausgesetzt werde. Wie die Verantwortlichen bereits informiert worden seien, bekomme
C____ beim Beigeladenen offenbar unüberwacht Inhalte aus dem Internet und dem
Fernsehen zu Gesicht (Beschwerde E. 3 S. 4 f.). Von verschiedenen
Involvierten werde zwanghaft versucht, am Bild festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Ursache allen Übels sei, wohingegen der vermeintliche
Vater, dessen Vaterschaft nicht nachgewiesen sei, als umgänglich und besorgt um
seinen Sohn, jedoch lediglich etwas unsicher beschrieben werde. Handfeste
Äusserungen der Kindesmutter und ihres Vertreters (inkl. Beweismittel) würden
dabei von vornherein in parteiischer Art nicht beachtet, weil sie dem gewünschten
Bild nicht entsprächen. Die Konsequenzen dieser «Sicht mit Scheuklappen» trage
einzig und allein C____. Allfällig zunehmende Aggressionen in eben diesem
Umfeld seien als Hilfeschrei zu werten, dass dringend und zwingend mehr
professionelle Sachverhaltsermittlungen, vor allem bezüglich der
Besuchskontakte, angezeigt seien (Beschwerde E. 3 S. 5). Auf eine Medikation sei
– wenn überhaupt – erst als allerletztes Mittel zurückzugreifen und nicht bevor
etliche weitere nötige und mögliche Ansatzpunkte versucht worden seien
(Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip).
C____ habe bei seiner Mutter keine Aggressionsproblematik gezeigt,
sie könne ihm auch den nötigen Halt und Struktur für sein Alter geben und er leide
unter dem mangelnden Kontakt zu seiner Mutter. Es sei daher durchaus
wahrscheinlich, dass sich durch ausgedehnte Ferien mit der Mutter die Problematik
deutlich entschärft hätte – soweit sie aktuell überhaupt noch akut sei, was
zwar suggeriert werde, jedoch nicht belegt sei. Dem Fazit in der Stellungnahme
von Dr. med. F____ wonach die vorgeschlagene Medikation nötig,
verhältnismässig und alternativlos sei, könne somit eindeutig nicht gefolgt
werden (Beschwerde E. 3 S. 6). Seitens Dr. med. E____ und Dr. med. F____ würden
alternative Therapiemodelle bei Autismus-Spektrums-Störungen nicht wirklich zu
Sprache kommen. Diese gelte es aber zweifellos in der Evaluation einzubeziehen, was hiermit
beantragt werde. Mitunter wäre auch die Einholung einer hiermit ebenfalls
beantragten darauf fokussierten Drittmeinung angezeigt (Beschwerde E. 3 S. 6
f.). Der Antrag des Beistandes ziele auch in völlig unverhältnismässiger Weise
darauf, einen zentralen Punkt des elterlichen Sorgerechts an sich zu reissen,
obschon hierfür keine Gründe vorlägen. Die Mutter und der Beigeladene hätten
namentlich betreffend die medizinischen Behandlungen von C____ keine Konflikte,
welche das Agieren einer Drittperson allenfalls hätte angezeigt erscheinen
lassen (Beschwerde E. 3 S. 7). Angesichts des vom Beistand und anderen ins
Spiel gebrachten Defizites an persönlichem Kontakt zu seiner Mutter, welcher
wohl zur Aggressionsthematik bei C____ beitrage, sei um die seelische Situation
von C____ zu stabilisieren ein Time-Out von mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Wochen Ferien von C____ mit seiner Mutter mehr als nötig
und dringend (Beschwerde E. 3 S. 7 und E. 4 S. 8 f.). Schliesslich
moniert die Beschwerdeführerin, dass die Mittel der Ermahnungen und
Weisungen an die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB den schärferen
Rechtsbehelfen von Art. 308 bis 311 ZGB vorzuziehen gewesen wären. Es sei nicht
belegt, dass die Eltern adäquate ärztliche oder medikamentöse Heilbehandlungen
verweigern würden. Sie stimmten ganz offensichtlich nur einer
schulmedizinischen Zwangsmedikation in zu hoher Dosierung nicht zu. Dies
durchaus zu Recht, da nicht einmal klare Diagnosen bestünden, sodass derzeit
überhaupt keine Medikation indiziert sei. Vielmehr sei nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip einzig mit nicht-medizinischen Massnahmen zu
reagieren. Die D____ belege nicht, worin genau die Eigen- und Fremdgefährdung
von C____ bestehe, weshalb auch nicht klar sei, was genau mit Medikamenten
behandelt werden solle. Es gehe wohl eher um die medikamentöse Ruhigstellung
eines Jungen zugunsten des Heimpersonals, nicht hingegen um das gesundheitliche
Wohl von C____ (Beschwerde E. 4 S. 9).
4.3
Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können der
Beistandsperson besondere Befugnisse aus dem Vertretungs- und Betreuungsbereich
der elterlichen Sorge übertragen werden, wenn sich dies zur Wahrung des
Kindeswohls als erforderlich erweist und die Inhaber der elterlichen Sorge,
oder in höchstpersönlichen Belangen das urteilsfähige Kind selbst, das
Erforderliche unterlassen oder dazu nicht in der Lage sind (Berner Kommentar,
2016, Art. 308 N 111). Die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB setzt das Vorliegen einer Gefährdung des Kindes sowie die
Verhältnismässigkeit der Massnahme voraus. Während die Gefährdung im Kontext
mit Abs. 1 im generellen Bedürfnis nach begleitender Hilfe und Unterstützung
liegen muss, besteht bei Abs. 2 ein besonderer Schwächezustand bei der
Erfüllung einer Einzelaufgabe (ZGB, Orell Füssli Kommentar, Bern, 4. Auflage
2021, Rz. 4 zu Art. 308 ZGB). Wenn die Anordnung einer Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend
beschränkt werden, um die konkurrierende Vertretungsmacht durch Eltern und
Beistand auszuschliessen (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Dies ist angezeigt, wenn die
Eltern wenig kooperativ sind und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen
des Beistands unterlaufen (vgl. Breitschmid,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage 2018, Art.
308.
N 20). Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Eltern aus Überzeugung eine dem
Kindeswohl widerstrebende Haltung einnehmen (VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.
3.4.2.1, mit Hinweis auf Biderbost,
Die Erziehungsbeistandschaft, 1996, S. 374).
4.4
4.4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass C____ an einer Autismus-Spektrum-Störung
im Sinne eines frühkindlichen Autismus leidet. Weiter wurde das Vorliegen einer
Entwicklungsverzögerung, vermutlich mit zumindest leichter Intelligenzminderung
fachärztlich bestätigt und eine aggressive Verhaltensstörung gilt diagnostisch
als gesichert. Bisher nicht validiert werden konnte die von Dr. med. E____ im Bericht vom 11. März 2022 als Verdachtsdiagnose aufgeführte
manisch-depressive Störung (Abschlussbericht UPK vom 1. Dezember 2020, KESB-Akten
VD.2021.167 act. 19 S. 222 ff.; Bericht Dr. med. E____ vom 11. März 2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 241
ff.; Aktengutachten Dr. med. F____ vom 10. April 2022, KESB-Akten
VD.2022.164 act. 10 S. 191 ff.).
4.4.2
Ende Februar 2022 fand in der D____ eine Sitzung mit C____s Beistand, seiner
Lehrerin, seiner Heilpädagogin, der Kinderärztin dem Kinderpsychiater, C____s
Bezugsperson und der Gruppenleitung statt. Mit E-Mail vom 24. Februar 2022
informierte der Beistand die Beschwerdeführerin darüber, dass C____ aufgrund
seiner familiären Situation massiv unter Anspannung stehe und es zu
verschiedenen Krisen gekommen sei. Bei weiteren derartigen Vorkommnissen müsse C____
womöglich in eine Kinderpsychiatrie verlegt werden. Um dies zu verhindern,
werde von Dr. med. E____ eine medikamentöse Unterstützung
vorgeschlagen. Medikamente könnten zwar C____s Probleme nicht beseitigen, dazu seien
überwiegend nur die Eltern in der Lage. Medikamente können C____ aber etwas
entlasten. Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme wurde
die Beschwerdeführerin gebeten, ihren Entscheid möglichst noch am gleichen Tag
mitzuteilen (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 290). Die
Beschwerdeführerin verlangte daraufhin mit E-Mail vom 28. Februar 2022 eine
ärztliche Zweitmeinung betreffend die Indikation einer psychopharmakologischen
Behandlung (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 286). C____s
Psychiater nahm am 11. März 2022 ausführlich zu der von ihm
vorgeschlagenen Medikation Stellung und wies darauf hin, dass die Gefährlichkeit
der letzten Ausbrüche ein rasches Vorgehen erforderlich mache (KESB-Akten VD.2022.164
act. 10 S. 256 ff.).
Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 16. März
2022.
«bis dem Gericht sämtliche Gutachten und Berichte Vorliegen
[würden]» erneut gegen jede Art von medikamentöser Behandlung ausgesprochen hatte
(KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 233), stellte C____s
Beistand mit Schreiben vom 21. März 2022 den Antrag auf Ausweitung der
Beistandschaft um die medizinische Sorge (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10
S 226 ff.). Darin wurde ausgeführt, C____
sei seit nunmehr zweieinhalb Jahren im Schulheim D____ platziert und fühle sich
dort wohl. Es sei ein Ort, an dem er seinen speziellen Bedürfnissen
entsprechend, sehr individuell und zugewandt betreut werde. Seit circa drei bis
vier Monaten hätten zunehmend Wutausbrüche und starke Stimmungsschwankungen von
C____ beobachtet werden können. Nach seiner Ansicht als Beistand und der seiner
Bezugspersonen sei C____s familiäre Situation ursächlich. C____ würde seine
Mutter seit zweieinhalb Jahren vorwiegend telefonisch per Skype oder während
kurzen Besuchen bei seinen Grosseltern mütterlicherseits sehen. Mit zunehmendem
Alter sei er daran zu realisieren, dass sich an dieser Situation vermutlich
auch nichts ändern werde. Letzte Weihnachten habe C____ erstmals seine kleine
Schwester persönlich kennengelernt und dabei erfahren, dass diese bei der
Mutter wohne. Die Grosseltern hätten zudem an Weihnachten den Kontakt zu C____
abgebrochen, da sie ihn als undankbar und frech erlebt hätten. Zugleich habe C____
erfahren, dass sein Vater ihn gerne nach […] umplatzieren wolle, was C____ zwar
einerseits gut fände, gleichzeitig bei ihm aber einen Loyalitätskonflikt
Dispositiv
bezüglich der Eltern ausgelöst habe. C____ sei demnach seit einigen Monaten mit
verschiedenen Konflikten und Erkenntnissen konfrontiert, die ihn traurig und
wütend machten. Am 14. Februar 2022 habe C____ wieder eine heftige Krise
erlebt. In einer Stresssituation habe er versucht, ein Mädchen aus seiner
Wohngruppe mit einem scharfen Messer anzugreifen. Eine Mitarbeiterin und das
Mädchen mussten sich in der oberen Wohngruppe einschliessen, um sich vor ihm zu
schützen. Der Grund für diese Krise sei unklar, laut C____s Aussage habe ihn
das Mädchen beleidigt. Auch nachdem ihm das Messer durch einen Mitarbeiter
abgenommen worden sei, habe er sich nicht beruhigen können. Der
Notfallpsychiater habe C____ schliesslich durch Zureden langsam beruhigen
können. Vom Kinderpsychiater und den Mitarbeitenden vor Ort sei C____s Zustand
als äusserst kritisch beschrieben worden. Er habe nur sehr schwer aus diesem
Erregungszustand herausgeholt werden können. Es komme mehrmals pro Woche zu
heftigen Krisen mit C____, sodass die dortigen Mitarbeitenden beziehungsweise
die Wohngruppe an ihre Grenzen kämen. Bereits habe abgewogen werden müssen, ob
nicht eine stationäre Krisenintervention in der Kinderpsychiatrie sinnvoll sein
könnte. Der behandelnde Psychiater gehe davon aus, dass eine möglichst gering
gehaltene Medikation C____ in der Regulierung seiner Emotionen unterstützen
könne. C____ sei durch seine Diagnose und Entwicklungsverzögerung nur schwer in
der Lage, einen konstruktiven Umgang mit seinen Gefühlen zu finden. Er scheine
klar darunter zu leiden. Er zeige sich nie stolz oder zufrieden nach einer
Eskalation, sondern eher beschämt. Die Eltern seien umfassend über die
Situation informiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Anfrage betreffend
Medikation jedoch scheinbar als weiteren Angriff seitens der Behörden und des Kinder-
und Jugenddienstes (KJD) gegen sich interpretiert. Es gelinge ihr nicht, ihr
Kind in der Thematik zu sehen. Sie würde auch nach wie vor das Bereitstellen
des Impfausweises verweigern, ohne dazu Stellung zu beziehen. Er habe nicht den
Eindruck, dass sie in der Lage sei, C____s Situation emotional und
intellektuell zu erfassen. Die von Dr. med. E____ empfohlene Medikation lehne
sie ab. Der Beigeladene habe sich ebenfalls gegen eine Medikation
ausgesprochen, könne aber «ein Stück weit» nachvollziehen, dass zukünftige
Krisen in der D____ nicht mehr handhabbar werden könnten und dann massive
Auswirkungen auf C____ hätten, bis hin zu einem Platzierungsabbruch. Der
Beigeladene habe mitunter geäussert, nicht zu wissen, was er tun solle und mit
der Fragestellung überfordert gewirkt. Daher beantrage er seine Befugnisse als
Beistand auf die medizinische Sorge für C____ zu erweitern.
4.4.3 Im Aktengutachten
vom 10. April 2022 nahm Dr. med. F____, Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, im Sinne einer Zweitmeinung Stellung zur
Frage, ob die von Herrn Dr. med. E____ empfohlene Medikation indiziert sei, ob
die Medikation verhältnismässig und für ein Kind in dem Alter mit der Diagnose eines
frühkindlichen Autismus geeignet sei oder ob es aus fachärztlicher Sicht eine
alternative Behandlung mit einem ähnlich zu erwartenden Resultat gäbe. Insgesamt
lasse sich die von der Kindesschutzbehörde gestellte Frage nach der Indikation
der von Dr. med. E____ vorgeschlagenen Medikation dahingehend beantworten, dass
einzig Risperidon eine offizielle Zulassung durch Swissmedic innehabe. Risperidon
sei gemäss Compendium unter anderem zur symptomatischen Behandlung von
Störungen des Sozialverhaltens, oppositionellem Trotzverhalten oder anderen
sozial störenden Verhalten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit
unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit oder mentaler
Retardierung, welche destruktive Verhaltensweisen, wie z.B. Aggressivität,
Impulsivität und Selbstverletzung zeigten, geeignet sowie zur symptomatischen
Behandlung bei autistischen Störungen mit Symptomen, die sich vor allem auf
Hyperaktivität und Irritabilität (inkl. Aggression, selbstverletzendes
Verhalten, Ängstlichkeit und repetitives Verhalten) erstreckten. Das von Dr.
med. E____ vorgeschlagene Lamotrigin/Lamictal® und die Valproinsäure/Orfiril® würden
gemäss Compendium einzig die Epilepsie als Indikator nennen. Der Evidenzgrad,
der die wissenschaftliche Aussagefähigkeit klinischer Studien zu einer
bestimmten Behandlung abbilde, sei für die Behandlung aggressiven Verhalten und
Reizbarkeit bei Autismus-Spektrum-Störungen für Risperidon mit I (R-RCT) ausgesprochen
hoch. Für die praktische Anwendung bedeute dies, dass es sich um eine
gesicherte Empfehlung, eine verlässliche, akzeptable, sichere und wirksame
Behandlungsmethode handle. Die von Dr. med. E____ angeregte Behandlung mit
Antiepileptika entspreche einer klinischen Erfahrung. Die Empfehlung sei aus
klinisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar, insbesondere auch mit Blick auf
das von Dr. med. E____ dargestellte Monitoring von Nebenwirkungen und bei der
von ihm als Verdachtsdiagnose dargestellten manisch-depressiven Erkrankung. Zusammenfassend
kommt Dr. med. F____ zum Schluss, dass die Behandlungsvorschläge von Dr. med.
E____ aus fachärztlicher Sicht nachvollziehbar und gut begründet seien. Durch
das Vorliegen von eindeutig beschriebenen aggressiven Symptomen, unter welchen C____
offenbar auch selbst leide (Scham etc.) und aufgrund der mehrfach bestätigten
Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung sei die Indikation erstellt. Nehme man
die offenbar sehr begrenzte Beeinflussbarkeit der Verhaltensstörung durch
pädagogische und therapeutische Massnahmen als gegeben an, so sei aus
ärztlicher Sicht (eigentlich innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Beginn
der Symptomatik) eine Indikation für eine psychopharmakotherapeutische
Behandlung klar gegeben. Im vorliegenden Fall sei die Wahrscheinlichkeit, dass C____
im Sinne eines Rückgangs der aggressiven Impulse und Handlungen von einer
Medikation profitiere, der klinischen Erfahrung und der Studienlage entsprechend,
zumindest für die Substanz Risperidon hoch. Die Behandlung von C____s
disruptiv-aggressiver Verhaltensstörung mit Risperidon in niedriger bis
mittlerer Dosierung (0.5-2 mg pro Tag) sei indiziert und absolut
verhältnismässig. Eine Behandlung mit Antiepileptika wäre aus fachärztlicher Sicht als individueller Heilversuch/Off-Label-Medikation vertretbar,
insbesondere als Second- oder Third-line-Behandlungsversuch, wenn
beispielsweise eine Risperidon-Medikation und auch ein Behandlungsversuch mit Aripriprazol
nicht zum Erfolg führe oder von C____ nicht vertragen werde.
4.4.4 Obwohl C____
zunehmend verhaltensauffällig war und sein Psychiater aufgrund der
Gefährlichkeit der letzten Ausbrüche von C____ bereits im März 2022 ein rasches Vorgehen als erforderlich erachtete (vgl. oben E. 4.4.2;
KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 256 ff.), war ein rasches Tätigwerden in der
vorliegenden Elternkonstellation nicht möglich. Im Juni 2022 stand angesichts
der immer stärker werdenden Ausbrüche mit Selbst- und Fremdgefährdung eine
Überweisung von C____ in eine stationäre kinderpsychiatrische Einrichtung kurz
bevor (vgl. E-Mail D____ vom 17. Juni 2022, E-Mail Dr. med. E____ vom 18. Juni 2022, E-Mail Beistand vom 22. Juni 2022, KESB-Akten act.
10 S. 120-123). Das Einverständnis zunächst beider Eltern und später der
Mutter zur Medikation von C____ war in dem nach Einschätzung der Ärzte
relevanten Zeitpunkt nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin informierte immer
wieder, dass sie mit einer Impfung von C____ oder «irgendwelche[n]
medikamentöse[n] Behandlungen» nicht einverstanden sei (KESB-Akten
VD.2022.164 act. 10 S. 267, 253 f., 246, 233) und bestätigte diese Haltung auch
nach Vorliegen der Zweitmeinung von Dr. med. F____ (E-Mail
vom 14. Mai 2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 130; Eingabe vom 14. Juni
2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 101). In dieser
Zeit reagierte die Beschwerdeführerin weder auf
Termineinladungen per E-Mail noch auf Telefonversuche. Keine der bisherigen
bekannten Telefonnummern schien in Betrieb zu sein (KESB-Akten VD.2022.164
act. 10 S. 206 f., 204, 160). Am 19. April 2022 wurde ihr die aufgrund ihres Antrags eingeholte ärztliche Zweitmeinung zur Einsicht zugestellt.
Darauf reagierte die Beschwerdeführerin nicht (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10
S. 177, 154, 142). Ihre diversen E-Mail-Nachrichten an den Beistand ab dem
10. Mai 2022 thematisieren lediglich die Abklärung von Besuchsmöglichkeiten in
der D____ (KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 152). Der Beigeladene zeigte sich
ebenfalls skeptisch und äusserte die Befürchtung, dass C____ von den
Medikamenten abhängig werden könnte. Am 6. April 2022 stimmte er einer
vorübergehenden Medikation jedoch zu und bestätigte seine Erlaubnis am 15. Mai
2022 gegenüber C____s Psychiater erneut (VD.2022.164 act. 10 S. 211, 138).
4.4.5 Aus den von
der Kindesschutzbehörde kurz vor der Verhandlung eingereichten Unterlagen und
den neueren Akten (Wahrnehmungsbericht Betreuungsperson D____ vom 31. August
2022, KESB-Akten VD.2022.164 act. 10 S. 56; Bericht
KJD vom 7. November 2022, Bericht Dr. med. E____ vom 31. August 2022,
Internatsbericht Schuljahr 2021/2022 D____ vom 7. Juli 2022 [VD.2022.164 act.
12]) sowie den Ausführungen an der Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass die
eingeleiteten Massnahmen bereits zu einer Verbesserung geführt haben. C____
profitiert von der seit dem 28. Juni 2022 erfolgenden Medikation mit
Risperidon 0,5 mg morgens (zuzüglich dem Einsatz als Reserve bei Erregung von nochmals
bis zu 3x/24h 0,5mg). Insgesamt ist ein Rückgang der aggressiven Impulse und
Handlungen zu verzeichnen. C____ wird von allen Beteiligten als
ruhiger beschrieben, «besser ansprechbar, nicht mehr so explosiv, kann seine ‘Ticks‘ kontrollieren
bzw. seine Gefühle besser reflektieren, ist präsenter und kann sich besser
regulieren. Krisen kann er bewusster steuern, weniger aggressiv, weniger
angespannt, Gewalt steht nicht mehr im Vordergrund, nimmt seine aufmerksamer
intensiver wahr». Drei Mal musste in der ersten Schulwoche in der Schule je
eine einzige zusätzliche Dosis Risperidon abgegeben werden, getriggert wurden
die Krisen durch andere Schüler, die Abgabe der zusätzlichen Medikamentendosis
half, dass er sich innert etwa 10 Minuten beruhigte. Ab der zweiten Schulwoche
gab es keinerlei Probleme mehr. Auf der Gruppe wurde die Reservemedikation nie
nötig (act. 12. S. 2). Dr. med. E____ relativiert die Wirkung der
Medikation jedoch insofern, als sechs der acht Beobachtungswochen in den Ferien
lagen, während denen C____ ohnehin immer viel entspannter sei. Ferner könnten
die Eskalationen in der ersten Schulwoche mit den zum Teil neuen Personen im Klassenzimmer
zusammenhängen und C____ selbst scheine älter, vernünftiger und williger
geworden zu sein (act. 12 S. 2). Dennoch
hat gemäss Dr. med. E____ die offenbar recht kleine Dosis
Risperidon viel erreicht, und zwar nicht nur direkt wegen der
Medikamentenwirkung, sondern weil es für C____ und auch für die Umgebung sehr
entlastend sei, zu wissen, dass man etwas dagegen machen und C____ helfen könne
(E-Mail Dr. med. E____ vom 14. September 2022, KESB Akten
VD.2022.164 act. 10 S. 33). Auch von der Kindesvertreterin wird an der Verhandlung die Ruhe von C____ im Oktober
2022 beschrieben, die ihr im Vergleich zum ersten Gespräch im Februar 2022
aufgefallen ist (Verhandlungsprotokoll S. 4). C____ selbst möchte die
Medikamente vorläufig weiternehmen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dabei ist C____ offenbar der Ansicht, dass er
selbst entschieden hat, das Medikament zu testen und zu sehen, ob es ihm damit
anders, besser oder schlechter geht. Er sei erstaunt gewesen zu hören, dass
hierzu weitere Erwachsene auch mitbestimmen wollten (Plädoyer
Kindesvertreterin, act. 16 S. 3).
4.4.6 Aus den
vorliegenden Akten, insbesondere aus den ärztlichen Unterlagen, ergibt sich
ohne Weiteres der hohe Leidensdruck von C____. Er litt ganz offensichtlich während
seinen unkontrollierten Impulsdurchbrüchen und schämte sich im Nachhinein. Den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz folgend stellt die D____ für C____
einen Glücksfall dar. Dort lebt er in einem sehr schönen, ruhigen und
ländlichen Umfeld, umgeben von Tieren. Die Fach- und Betreuungspersonen
erscheinen gemäss der Kindesschutzbehörde als ausserordentlich engagiert und C____
wohlgesinnt. Zudem kann er Teile seiner Freizeit bei einer Pflegefamilie
verbringen, wo er sich geborgen fühlt und die ihn auch in schwierigen Momenten
mit viel Gelassenheit und Fürsorge auffängt. Durch C____s aggressive Handlungen
stand der Erhalt dieses hervorragenden Settings auf dem Spiel. Eine
Krisenintervention mit einer Verlegung in eine kinderpsychiatrische Klinik gilt
es zu seinem Wohl zu verhindern. Ein längerer stationärer Aufenthalt in einer
Kinderpsychiatrie ginge mit einem Abbruch der Beziehungen zu seinen Bezugspersonen
auf der D____ einher und hätte den Verlust seines vertrauten Wohnplatzes in der
D____ bedeuten können. Für Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störungen stellt
ein Wechsel der Wohnumgebung und des persönlichen Umfelds eine besonders
schwere Belastung dar (Vernehmlassung KESB, act. 4 S. 2 f.). Sein Wohl war
daher insoweit gefährdet, als aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit der Eltern
und deren ablehnenden Haltung allopathischen Medikamenten gegenüber nicht
sicher gewährleistet war, dass mit der nach Ansicht der Fachärzteschaft notwendigen
psychopharmakologischen Behandlungen begonnen werden kann. Die Vorinstanz ist
unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts der Haltung
der Eltern, die wiederholt im Gespräch mit dem Beigeladenen und den E-Mails der
Beschwerdeführerin zum Ausdruck gekommen ist, die erforderliche Medikation von C____
nicht sichergestellt war und dass ungewiss erscheint, inwiefern die Eltern
weitere medizinische Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen können,
ohne C____ einem zusätzlichen Risiko im Falle von Verweigerungen auszusetzen. Dies
ist auch aktuell noch der Fall, ist doch die Haltung der Eltern zur Medikation
mit nicht homöopathischen Mitteln nach wie vor ablehnend (Beschwerde E. 3 S. 6;
Verhandlungsprotokoll Plädoyer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin S. 21).
Trotz des nun vorhandenen Behandlungskonzepts und der begonnenen medikamentösen
Behandlung scheint die erfreulicherweise eingetretene Verbesserung nach wie vor
fragil. Aufgrund von C____s Diagnosen und der unverändert schwierigen
familiären Konstellation kann es jederzeit wieder zu Situationen mit Selbst-
oder Fremdgefährdung kommen, die in medizinischen Fragen ein rasches
Entscheiden und Handeln erfordern. Insoweit ist das Wohl von C____ per se
gefährdet.
4.5 Es ist unter
den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
elterliche Sorge hinsichtlich der dem Beistand im Zusammenhang mit
medizinischen Fragen übertragenen Befugnisse gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkte.
Dabei ist es vorliegend nicht Aufgabe des Gerichts zu
entscheiden, wie lange und wie viel Medikamente erforderlich sind, sondern dass
C____s Beistand einen solchen Entscheid bei Bedarf treffen kann. Aus dem hiervor geschilderten Sachverhalt zeigt
sich eindrücklich, dass die Umstände, die bereits zur Erteilung der gemeinsamen
Sorge geführt haben, namentlich die fehlende Erreichbarkeit der landesabwesenden
Beschwerdeführerin innert der aufgrund der Dringlichkeit gebotenen
Zeit, auch hier zu einer Verschleppung wichtiger Entscheidungen im Zusammenhang
mit der notwendigen medizinischen Behandlung von C____ führten. Wie von
der Kindesschutzbehörde zutreffend festgestellt wurde, ergibt sich aus dem
gesamten Fallverlauf, wie schwierig sich die elterliche Meinungsbildung
betreffend die Frage nach der indizierten psychopharmakologischen Medikation
von C____ gestaltete. Insbesondere die Beschwerdeführerin beteiligte sich im
Verlaufe der Abklärungen gar nicht mehr am Entscheidungsprozess (Verhandlungsprotokoll
Plädoyer KESB S. 22 f.). Es erscheint weiterhin unklar, ob
die Beschwerdeführerin die Tragweite der bei ihrem Sohn diagnostizierten
Autismus-Spektrum-Störung erfasst (vgl. das frühere Urteil VGE VD.2019.228 vom
15. Dezember 2020 E. 3.8). Der Beschwerdeführerin gelingt
es nicht, die Bedürfnisse von C____ wahrzunehmen, sich in ihn hineinzuversetzen
und sich danach zu verhalten. Trotz C____s offensichtlicher Not und
entsprechender Dringlichkeit der Situation war sie nicht in der Lage, zu
Gunsten ihres Sohnes eine ärztliche, durch ein Gutachten bestätigte,
Fachmeinung zuzulassen und ihre rasche Zustimmung zu einem Medikationsversuch
zu geben. Auch der Beigeladene konnte erst sehr spät und mit Vorbehalt sein
Einverständnis zu der fachärztlich klar als indiziert erachteten
psychopharmakotherapeutischen Behandlung geben und seine generelle
Überforderung mit der sich zunehmend verschlimmernden Situation von C____ ist anhand
der Akten erkennbar. Es scheint insgesamt, dass die vorliegend komplexen
medizinischen Fragestellungen zumindest teilweise auch die kognitiven
Möglichkeiten der Eltern übersteigen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
erwogen, dass C____ in medizinischen Bereichen durch eine verlässliche Person
vertreten werden muss, die kognitiv in der Lage ist – und ohne von
Eigeninteressen geleitet zu werden – in Zukunft in medizinischen Belangen zu
entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nur bei einer neutralen
Drittperson wie dem Beistand vor (angefochtener Entscheid Rz. 19; Verhandlungsprotokoll
Plädoyer KESB S. 22 f.).
4.6 Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu
widerlegen.
Die Beschwerdeführerin hält die nach ihrer
Ansicht nicht kindgerecht gestalteten unbegleiteten Kontakte beim Beigeladenen
als ursächlich für das Auftreten der aggressiven Symptome bei (Beschwerde E.3
S. 4 f.). Dabei ignoriert sie, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, die mittlerweile als gesichert geltende Diagnosen einer
Autismus-Spektrum-Störung und einer aggressiven Verhaltensstörung sowie zwei
fachärztliche Einschätzungen, die aufgrund der Akuität der Symptomatik mit Selbst-
und Fremdgefährdung eine medikamentöse Behandlung als «indiziert und absolut
verhältnismässig» erachten (Stellungnahme Dr. med. E____ vom 11. März 2022, KESB-Akten VD.20222.164 act. 10 S. 242; Gutachten
Dr. med. F____ vom 10. April 2022, KESB-Akten
VD.20222.164 act. 10 S. 194 f., 200). Wie die Vorinstanz richtig befand, ist
ausserdem mitnichten davon auszugehen, dass es der D____ oder Dr. med. E____ darum geht, C____ medikamentös ruhigzustellen, um das Heimpersonal zu
schonen. Eine Medikation bietet vielmehr die realistische Hoffnung, dass C____
sein Verhalten, welches ihn, andere und letztlich auch seinen Aufenthalt in der
D____ gefährdet, mittels adäquater Medikation besser steuern und regulieren
kann (Vernehmlassung act. 4 S. 2; Gutachten Dr. med. F____
vom 10. April 2022, KESB-Akten VD.20222.164 act. 10 S. 200).
Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Ansicht,
es hätten alternative Möglichkeiten bestanden, konnte jedoch auch an der
Gerichtsverhandlung kein klares Konzept aufzeigen (Verhandlungsprotokoll
Plädoyer S. 20). Sie geht offenbar davon aus, dass sich durch ein von ihr nicht
näher beschriebenes Time-out, im Sinne von mindestens zwei Wochen Ferien bei
ihr, die akute Gefährdung von C____, in eine kinderpsychiatrische Institution
verlegt zu werden, «deutlich entschärft hätte» (Beschwerde E. 3 S. 6). Angesichts
der fachärztlich mehrfach bestätigten Diagnosen und der in den Akten
dokumentierten fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, seit nunmehr 2,5
Jahren einen regelmässigen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind zu pflegen, ist dieser
Vorschlag nicht nachvollziehbar und als Alternative nicht geeignet. Abermals
und eindrücklich belegt die Beschwerdeführerin damit ihr Unvermögen, C____s
Gefährdung zu erkennen und zu dessen Wohl zu handeln. Aktenwidrig ist auch ihre
Behauptung, alternative Therapiemodell würden nicht zur Sprache kommen
(Beschwerde E. 3 S. 6 f.). Dr. med. F____ setzt sich in
seinem auf Wunsch der Beschwerdeführerin als Zweitmeinung eingeholten Gutachten
ausführlich auch mit möglichen Alternativen zur medikamentösen Therapie
auseinander. Gemäss der klaren Aussage des Gutachters ist die Frage nach dem
Vorhandensein von alternativen Behandlungsmassnahmen jedoch «klar mit ‘nein’»
zu beantworten, wenn davon ausgegangen wird, dass die von Dr. med. E____ beschriebenen und im Telefonat mit der D____ von C____s Lehrperson
dargestellten Massnahmen (z.B. pädagogische Interventionen wie Halten oder
Reizabschirmung) konsequent eingesetzt und durchgeführt werden. Insgesamt sind
in Ergänzung zu den bereits angewendeten Behandlungsverfahren
(Verhaltenstherapie, Pädagogik, Heilpädagogik, Milieutherapie) auf Basis der
wissenschaftlichen Leitlinien keine alternativen Behandlungsmethoden mit
vergleichbarer Wirksamkeit wie die medikamentöse Behandlung für das bei C____
bestehende Störungsbild vorhanden (Gutachten Dr. med. F____ vom 10. April 2022, KESB-Akten VD.20222.164 act. 10 S. 203). Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Kindesschutzbehörde auch nicht ohne
Grund zentrale Punkte des Sorgerechts «an sich gerissen» (Beschwerde E. 3 S. 7).
Vielmehr erhellt, dass die Kindesschutzbehörde ihr Möglichstes tut, den Eltern
das gemeinsame Sorgerecht – wo erforderlich, mit Alleinzuweisung spezifischer
Entscheidungsbefugnisse an den Beistand – trotz der erwähnten Vorbehalte belassen
zu können. Der Beistand wird vor einem medizinischen Entscheid die
Meinungen beider Eltern weiterhin abholen und bestmöglich berücksichtigen
(angefochtener Entscheid Rz. 20).
Schliesslich waren angesichts der gesamten Umstände und
insbesondere angesichts der Dringlichkeit Weisungen an die Eltern im Sinne von
Art. 307 Abs. 3 ZGB offensichtlich nicht geeignet, um der hiervor skizzierten
Gefährdung von C____ wirksam und angemessen zu begegnen (Beschwerde E. 4 S. 9).
Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung, wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht (Beschwerde E. 1 und 3), ist nach dem hiervor Dargelegten ebenfalls
nicht ersichtlich und auch die Einholung der beantragten Drittmeinung zu
alternativen Therapiemodellen nicht angezeigt (Beschwerde E. 3 S. 7).
4.7 Zusammenfassend bedarf es im
Sinne der Subsidiarität und unter grundsätzlicher Beibehaltung der gemeinsamen
elterlichen Sorge einer Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnis in
medizinischen Belangen an den Beistand. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht die Aufgaben und Befugnisse der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.
2 ZGB erweitert, und den Beistand in diesem Zusammenhang insbesondere mit der
Vertretung gegenüber Institutionen und Fachleuten bezüglich gesundheitlicher
Fragen betraut und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin und des
Beigeladenen hinsichtlich dieser Befugnisse des Beistandes gemäss Art. 308 Abs.
3 ZGB entsprechend eingeschränkt.
5. Entscheid und Kosten
Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die
Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2’000.–,
einschliesslich Auslagen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da auch in der
Beschwerde und anlässlich der Verhandlung ihre Bedürftigkeit nicht belegt
wurde. Vielmehr gab die verheiratete Beschwerdeführerin an, sich ein «relativ gutes
und schönes Leben» aufgebaut zu haben und trug Umstände wie ihre
Arbeitstätigkeit und Gründung «einer Firma» vor, welche eine Bedürftigkeit zu
widerlegen scheinen (vgl. oben E. 3.4.3 sowie das früher ergangene Urteil VGE
VD.2019.228 vom 15. Dezember 2020 E. 7). Der Kindesvertreterin, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss
Honorarnote von CHF 5'590.40 (act. 15), zuzüglich 3,5 Stunden à CHF 200.–
für die Gerichtsverhandlung von CHF 700.– und 7,7 % MWST von CHF 484.40
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 2'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar, einschliesslich Auslagen, gemäss
Honorarnote von CHF 5'590.40, zuzüglich 3,5 Stunden à CHF 200.– für die
Gerichtsverhandlung von CHF 700.– und 7,7 % MWST von CHF 484.40 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Beigeladener
-
Sohn (über Kindesvertreterin)
-
Kindesvertreterin
-
Beistand des Kindes, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.