VD.2022.167
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_225/2023 vom 8.5.2023)
5. März 2023Deutsch23 min
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], reiste am 26.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.167
URTEIL
vom 5.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Mai 2022
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der deutsche
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], reiste am 26.
März 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 17. April 2013 im Kanton Thurgau
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Diese war bis zum 25.
März 2018 gültig. Am 16. August 2014 zog der Rekurrent in den Kanton
Basel-Stadt. Seit dem 1. März 2019 wird er von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt.
Mit Schreiben
des Bereichs für Bevölkerungsdienst und Migration (BdM), Migrationsamt, vom 13.
Januar 2021 wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, weil er seit dem August
2016 keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und damit seine Arbeitnehmereigenschaft
verloren habe. Am 5. Februar 2021 liess sich der Rekurrent dazu vernehmen. Mit
Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Mai 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten nicht verlängert und dessen Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 30. Mai 2022 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den
der Rekurrent am 10. Juni 2022 anmeldete und am 20. Juni 2022 begründete. Der
Rekurrent beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Mai 2021 und des Entscheids des JSD vom 30. Mai
2022 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben
vom 3. August 2022 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem
Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs daraufhin die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 hat
das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Dazu hat sich der
Rekurrent innert der ihm gesetzten Frist nicht geäussert. Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden in
elektronischer Form beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. August 2022
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde
den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,
VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass
die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom
9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt
substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016
E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses
allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2, vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass
aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest
ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche
Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016
E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des
Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E.
3.4).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer
Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach
schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP, SR 142.203; seit 1. Januar 2021
Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP]). Gemäss Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens
fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer
beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden
Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht
unterschreiten.
2.1.2 Als
freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit
Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als
Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November
2021 E. 4.2). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der
Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person
an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit
und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer
2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021
E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss
eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen die
Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten
Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt werden
(vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E.
4.2, 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3, 2C_374/2018 vom 15. August
2018 E. 5.3.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3). Erforderlich
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des
Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis zum Recht auf Stellensuche von
bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt integrierten freizügigkeitsberechtigten
unselbständig erwerbstätigen Personen und dem Grundsatz einer nicht
übermässigen Belastung des Sozialsystems angemessen Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1). Unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen
kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründen oder wiederaufleben lassen (vgl. BGer
2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6).
2.1.3 Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige
Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine
Beschäftigung mehr hat, entweder, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall
vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden
ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei
gelten der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall
und die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1.2; VGE
VD.2021.127 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E.
2.2.2; vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Daraus scheint das
Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre
Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert (VGE
VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 2.1, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E.
3.1, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. BGE 144 II 121
E. 3.1, 141 II 1 E. 2.1.2 und E. 2.2.1; vgl. ferner
Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit
in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 160).
2.1.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (BGer
2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, N 8.37). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
setzt voraus, dass der Inhaber seinen freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014
vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Ein Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen
Sinn kann seinen Arbeitnehmerstatus verlieren, (1) wenn er freiwillig
arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder
(3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss,
beispielsweise weil er seine Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw.
zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November
2021 E. 4.5.1, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere
kann nicht verlangt werden, dass sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten
Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass sein
Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr
dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht,
wenn sich der Inhaber in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als
einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber seinen Arbeitnehmerstatus im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. BGer 2C_716/2018
vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.).
2.1.5 Gemäss
Art. 61a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
mit einer Aufenthaltsbewilligung bei unfreiwilliger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate
weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Mit der
unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AIG ist
der Verlust der Stelle infolge Entlassung gemeint (VGE VD.2020.140 vom 19.
Oktober 2020 E. 2.4; Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, in: BBl 2016
S. 3007 [nachfolgend Botschaft], S. 3055 und 3060; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6). Mit
Art. 61a AIG wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach
ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus verliert, wenn aufgrund des
Verhaltens des Arbeitnehmers feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten
(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet
(vgl. Botschaft, S. 3038, 3059 ff. und 3074 f.; BGE 147 II 1 E.
2.1.4; BGer 2C_519/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.3; VGE VD.2022.2 vom
10. September 2022 E. 2.4.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Das
Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG ergibt sich aus dem
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020
E. 2.4 vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.). Die Regelung von
Art. 61a Abs. 1 – 4 AIG entspricht gemäss dem Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, wonach ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht,
dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in
absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (vgl. Botschaft, S. 3038 f.,
3059 ff. und 3074 f.).
2.1.6 Die
Absätze 1 – 4 von Art. 61a AIG gelten nicht bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein
Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen,
SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Wenn es dem Ausländer
aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowohl im bisherigen Beruf als
auch in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeit zu
leisten, ist bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge
Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts davon
auszugehen, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft und damit sein
Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate
nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Arbeitslosenentschädigung
verliert. Das Gleiche muss gelten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zwar nicht aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder
Unfall erfolgt, der Arbeitnehmer aber nach der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
ist (vgl. VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Falls es dem im
bisherigen Beruf arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten
Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine
Arbeitnehmereigenschaft in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG
jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten
Fristen trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit
auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. BGer
2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1).
2.1.7 Wenn
der Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verloren hat, kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
widerrufen (VGE VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1.2; vgl. Art. 23
Abs. 1 VFP; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer
2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1, 2C_99/2018 vom 15. Mai 2018
E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die
(rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation angepasst (BGE 141 II 1
E. 2.2.1; VGE VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1.2).
2.1.8 Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA setzt nicht voraus, dass der freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Gültigkeitsdauer
gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass der Inhaber im Zeitpunkt des Entscheids
der letzten kantonalen Instanz über die Verlängerung Arbeitnehmer im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E.
2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6;
VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1
f., VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3 – 2.5).
Umgekehrt muss die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch
dann möglich sein, wenn der Ausländer im Zeitpunkt des Ablaufs der
ursprünglichen Gültigkeitsdauer zwar noch Arbeitnehmer im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn gewesen ist, seine Arbeitnehmereigenschaft aber
vor dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz verloren hat. Andernfalls
müsste die verlängerte Aufenthaltsbewilligung umgehend wieder widerrufen
werden.
2.2
2.2.1 Der Rekurrent erhielt am 17. April 2013 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, die bis zum 25. März 2018
gültig war (angefochtener Entscheid, act. 1, Tatsachen Ziff. 1). Vom 1. August
2016 bis Februar 2017 bezog er Arbeitslosentaggelder (act. 1, Tatsachen Ziff.
3). Per 13. März 2017 trat er eine neue Anstellung in einem Seminarzentrum an,
die jedoch von der Arbeitgeberin bereits per 29. Juni 2017 wieder
aufgelöst wurde. Ab diesem Datum war er aufgrund seiner damaligen Suchtproblematik
arbeitsunfähig geschrieben. Bis November 2018 erhielt er Krankentaggelder (act.
1, Tatsachen Ziff. 4). Vom 7. Januar bis am 27. März 2019 befand er sich zwecks
Drogenentzugstherapie in einer Klinik (vgl. act. 1, Tatsachen Ziff. 5;
Rekursbegründung, act 3, zu Tatsachen Ziff. 5). Seit dem 1. März 2019 wird er
von der Sozialhilfe unterstützt (act. 1, Tatsachen Ziff. 7). Spätestens seit
Ende 2019/Anfang 2020 ist er wieder voll arbeitsfähig (act. 1, E. 6).
2.2.2 Das JSD erwog, der Rekurrent habe seine Arbeitnehmereigenschaft
sechs Monate nach dem Ende der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder und damit
im August 2017 verloren. Ob die kurze Anstellung vom 13. März bis 29. Juni 2017
seine Arbeitnehmereigenschaft habe wiederaufleben lassen, könne offenbleiben (act.
1, E. 6). Diese Erwägungen sind insoweit unrichtig, als die
Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der erwähnten Anstellung auf jeden Fall
noch bestanden hat und daher aufgrund dieser Anstellung nicht wiederaufleben,
sondern höchstens fortbestehen konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die
Frage, ob die Anstellung vom 13. März bis 29. Juni 2017 für die Erfüllung
des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs genügt, offenbleiben kann,
weil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten aus den
nachstehenden Gründen auch im Fall ihrer Bejahung nicht zu beanstanden ist.
2.2.3 Falls die Anstellung vom 13. März bis 29. Juni
2017 für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs
genügt und es dem Rekurrenten vom 29. Juni 2017 bis im Januar 2020
aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit weder im bisherigen Beruf noch
in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen ist, zumutbare Arbeit zu
leisten, hat er seine Arbeitnehmereigenschaft im Juli 2020 verloren. Wenn es
ihm möglich gewesen ist, in einer angepassten Tätigkeit zumutbare Arbeit zu
leisten, ist sein Arbeitnehmerstatus bereits am 29. Juni 2018 dahingefallen
(vgl. oben E. 2.1.6). Seither ist die Arbeitnehmereigenschaft des
Rekurrenten nicht wiederaufgelebt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. act.
1, E. 6). Aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten steht fest, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer
Zeit eine Erwerbsarbeit finden wird. Dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben
in den letzten Jahren vor seiner Arbeitslosigkeit im Hotelgewerbe gearbeitet
hat (Schreiben vom 23. November 2020 [Akten Bereich BdM, S. 75]) und das Hotel-
und Gastgewerbe durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erheblich
eingeschränkt worden sind, ändert daran entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(vgl. act. 3, zu Ziff. 6) nichts. Per 17. Februar 2022 hob der Bundesrat
alle für das Hotel- und Gastgewerbe relevanten Massnahmen auf (vgl.
Medienmitteilung vom 16. Februar 2022 [https://www.bag.admin.ch/ bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-87216.html]).
Zudem ist es notorisch, dass seither im Hotel- und Gastgewerbe ein
Fachkräftemangel herrscht. Trotzdem hat der Rekurrent offensichtlich mindestens
bis im November 2022 keine neue Stelle gefunden. Mit Eingabe vom 19. Oktober
2022 beantragte das JSD die Abweisung des Rekurses. Das Verwaltungsgericht
stellte diese dem Rekurrenten zu. Für den Fall, dass er sich dazu äussern
wollen sollte, setzte es ihm hierfür eine Frist bis zum 14. November 2022 an.
Wenn er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden hätte, hätte er diese
Gelegenheit zweifellos genutzt, um das Gericht darüber zu informieren. Der
Rekurrent hat die Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen und dem Gericht
bis heute keine neue Arbeitsstelle gemeldet. Am 20. Juni 2022 vereinbarten der
Rekurrent und das Arbeitsintegrationszentrum der Sozialhilfe, dass der
Rekurrent mit dem Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe durch Arbeit und der
nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt während drei bis sechs Monaten ein
«Arbeitstraining [...]» absolviert. Gemäss der Bestätigung der [...] GmbH vom
19. Juli 2022 erhielt diese von der Sozialhilfe bzw. vom
Arbeitsintegrationszentrum den Auftrag, den Rekurrenten bei der Stellensuche zu
unterstützen, nimmt der Rekurrent seit dem 28. Juni 2022 wöchentliche Termine
bei der [...] Arbeitsintegration wahr und hat er sich in der bisherigen
Zusammenarbeit sehr motiviert und zuverlässig gezeigt. Jedenfalls während der
ersten rund fünf Monate dieses Arbeitstrainings konnte das Ziel der Integration
in den Arbeitsmarkt offensichtlich nicht realisiert werden. Damit spricht auch
das Arbeitstraining nicht dagegen, dass zurzeit keine ernsthaften Aussichten
darauf bestehen, dass der Rekurrent in absehbarer Zeit eine Erwerbsarbeit
finden wird.
2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurrent seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren
hat. Daher ist seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Vorbehalt der
Verhältnismässigkeit in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht zu
verlängern. Wenn seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird, ist der
Rekurrent unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 64
Abs. 1 lit. c AIG aus der Schweiz wegzuweisen.
3.
3.1 Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch
des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen,
bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen
(Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen
Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die
Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer
ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden
Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE
VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und
125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in
die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 5.1,
VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1,
m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010
vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die privaten Interessen des Rekurrenten am
Verbleib sind den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts
gegenüberzustellen und mit ihnen abzuwägen. Diese Fernhalteinteressen betreffen
namentlich den Arbeitsmarkt, die gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz
und das Fürsorgerisiko (Schindler,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar Ausländergesetz, Bern 2010,
Art. 96 N 12 f.).
3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sind als
Fernhalteinteressen vorliegend das Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Ausländerpolitik sowie jenes der Nichtbelastung der öffentlichen
Finanzen durch den Bezug von Sozialhilfe betroffen (act. 1, E. 11).
Der Rekurrent macht geltend, es liege im öffentlichen
Interesse, dass er sich möglichst bald von der Sozialhilfe lösen könne, um
seinen Lebensunterhalt somit selbständig bestreiten und seine Schulden tilgen
zu können. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Hannover. Weiter bringt
der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vor, dass sich sein gesamtes Umfeld in
Basel befinde und er Basel als seine Heimat bezeichne (act. 3, S.2).
3.3 Der Rekurrent reiste am 26. März 2013 in die
Schweiz ein. Sein Aufenthalt wurde im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit
bewilligt. Diesen Aufenthaltszweck erfüllte der Rekurrent in den ersten drei
Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz. Nach seinem Umzug nach Basel meldete
sich der Rekurrent im März 2019 bei der Sozialhilfe an und bezog von da an
Sozialhilfegelder. Die finanzielle Situation des Rekurrenten ist weiter geprägt
von diversen Betreibungen. So weist der Betreibungsregisterauszug des
Rekurrenten Schulden von über CHF 100'000.– (Stand 4. Mai 2022) aus (Akten
JSD, S. 22 ff.). Auch verbrachte der Rekurrent, gemäss eigenen Angaben und
Bestätigung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt, einen Tag in Haft
aufgrund nicht bezahlter Bussen (Akten JSD, S. 9 und 13 f.).
Die vorgebrachte Absicht des Rekurrenten, sich von der
Sozialhilfe zu lösen, wird durch die fehlende berufliche und wirtschaftliche
Integration erheblich relativiert. Seiner Behauptung, er habe abgesehen von den
unfreiwilligen Krankheitszeiten immer am wirtschaftlichen Leben teilgenommen, ist
unrichtig. Obwohl er spätestens seit Anfang 2020 wieder arbeitsfähig ist, ist
er seither – soweit ersichtlich – abgesehen von einem Kurzeinsatz vom 14. bis
28. Juli 2021 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. oben E. 2.2). Die
wirtschaftliche Integration des Rekurrenten kann somit lediglich für einen
kurzen Zeitraum angenommen werden, wobei die Phase der Arbeitslosigkeit klar überwiegt.
Er bezieht seit bald vier Jahren Sozialhilfe. Zudem hat er Schulden von über
CHF 100'000.–. Ernsthafte Aussichten, dass er sich innert nützlicher Frist
von der Sozialhilfe ablösen könnte, bestehen nicht (vgl. oben E. 2.2.3). Die
Erwägungen des JSD zum öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer weiteren
Belastung der öffentlichen Finanzen sind demnach nicht zu beanstanden. Auch die
übrigen Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung in Frage zu stellen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Rekurrenten
nach Deutschland durchaus als zumutbar anzusehen ist. Gemäss Bundesgericht bedarf
die Beendigung des Aufenthalts nach rund zehn Jahren rechtmässigem Aufenthalt
in der Schweiz regelmässig besonderer Gründe. Bei einer besonders ausgeprägten
Integration kann dies auch schon vor Ablauf von zehn Jahren gelten (BGE 144 I 266 E. 3.9 und 4.3). Die erstinstanzliche Nichtverlängerung
des Aufenthaltsstatus des Rekurrenten erfolgte nach gut acht Jahren Aufenthalt
in der Schweiz und selbst das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde
noch kurz vor Ablauf von zehn Jahren seit der Einreise des Rekurrenten in die
Schweiz gefällt. Von einer besonders ausgeprägten Integration des Rekurrenten
kann keine Rede sein. Damit kann er sich nicht auf die vorstehend dargelegte
Rechtsprechung berufen. Im Übrigen änderte die Anwendung dieser Praxis nichts
an der Zulässigkeit der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten, weil mit
seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung besondere Gründe dafür
vorliegen.
Im Übrigen kann auf die Erwägungen des JSD (vgl. act. 1 E.
9–11) und die obigen Ausführungen verwiesen werden. Unbestritten ist dabei,
dass sich der Rekurrent nicht auf den Anspruch auf Schutz seines Familienlebens
gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) berufen kann, da er keine effektive Beziehung zu seinem in der
Schweiz lebenden Sohn unterhält. Zusammenfassend überwiegen die öffentlichen
Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz
dessen entgegenstehende private Interessen. Daraus folgt, dass die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr
von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.
Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.