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Entscheid

VD.2022.167

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_225/2023 vom 8.5.2023)

5. März 2023Deutsch23 min

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], reiste am 26.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.167

URTEIL

vom 5.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Mai 2022

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der deutsche

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], reiste am 26.

März 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 17. April 2013 im Kanton Thurgau

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Diese war bis zum 25.

März 2018 gültig. Am 16. August 2014 zog der Rekurrent in den Kanton

Basel-Stadt. Seit dem 1. März 2019 wird er von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt.

Mit Schreiben

des Bereichs für Bevölkerungsdienst und Migration (BdM), Migrationsamt, vom 13.

Januar 2021 wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, weil er seit dem August

2016 keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und damit seine Arbeitnehmereigenschaft

verloren habe. Am 5. Februar 2021 liess sich der Rekurrent dazu vernehmen. Mit

Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Mai 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten nicht verlängert und dessen Wegweisung aus der Schweiz

angeordnet.

Den dagegen

erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit

Entscheid vom 30. Mai 2022 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den

der Rekurrent am 10. Juni 2022 anmeldete und am 20. Juni 2022 begründete. Der

Rekurrent beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamtes vom 11. Mai 2021 und des Entscheids des JSD vom 30. Mai

2022 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Schreiben

vom 3. August 2022 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem

Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs daraufhin die

aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 hat

das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Dazu hat sich der

Rekurrent innert der ihm gesetzten Frist nicht geäussert. Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden in

elektronischer Form beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. August 2022

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde

den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,

VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass

die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus

folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch

neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom

9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt

substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016

E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses

allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.

1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2, vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass

aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest

ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche

Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016

E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des

Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E.

3.4).

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer

Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,

eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf

Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach

schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs [VEP, SR 142.203; seit 1. Januar 2021

Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP]). Gemäss Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens

fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer

beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden

Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht

unterschreiten.

2.1.2 Als

freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit

Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als

Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November

2021 E. 4.2). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der

Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person

an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche

besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer

2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021

E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss

eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen die

Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten

Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt werden

(vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E.

4.2, 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3, 2C_374/2018 vom 15. August

2018 E. 5.3.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3). Erforderlich

ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des

Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis zum Recht auf Stellensuche von

bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt integrierten freizügigkeitsberechtigten

unselbständig erwerbstätigen Personen und dem Grundsatz einer nicht

übermässigen Belastung des Sozialsystems angemessen Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1). Unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen

kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründen oder wiederaufleben lassen (vgl. BGer

2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6).

2.1.3 Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige

Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine

Beschäftigung mehr hat, entweder, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall

vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden

ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei

gelten der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall

und die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1.2; VGE

VD.2021.127 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E.

2.2.2; vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Daraus scheint das

Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre

Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert (VGE

VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 2.1, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E.

3.1, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. BGE 144 II 121

E. 3.1, 141 II 1 E. 2.1.2 und E. 2.2.1; vgl. ferner

Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit

in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 160).

2.1.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (BGer

2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; Zünd/Arquint

Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,

Basel 2009, N 8.37). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

setzt voraus, dass der Inhaber seinen freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1162/2014

vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Ein Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen

Sinn kann seinen Arbeitnehmerstatus verlieren, (1) wenn er freiwillig

arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder

(3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss,

beispielsweise weil er seine Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw.

zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren

(BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_168/2021 vom 23. November

2021 E. 4.5.1, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere

kann nicht verlangt werden, dass sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der

Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten

Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass sein

Arbeitnehmer­status im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr

dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht,

wenn sich der Inhaber in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als

einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber seinen Arbeitnehmerstatus im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. BGer 2C_716/2018

vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom

8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.).

2.1.5 Gemäss

Art. 61a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt das

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

mit einer Aufenthaltsbewilligung bei unfreiwilliger Beendigung des

Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate

nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate

weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das

Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Mit der

unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AIG ist

der Verlust der Stelle infolge Entlassung gemeint (VGE VD.2020.140 vom 19.

Oktober 2020 E. 2.4; Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, in: BBl 2016

S. 3007 [nachfolgend Botschaft], S. 3055 und 3060; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6). Mit

Art. 61a AIG wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach

ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus verliert, wenn aufgrund des

Verhaltens des Arbeitnehmers feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet

(vgl. Botschaft, S. 3038, 3059 ff. und 3074 f.; BGE 147 II 1 E.

2.1.4; BGer 2C_519/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.3; VGE VD.2022.2 vom

10. September 2022 E. 2.4.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Das

Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG ergibt sich aus dem

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020

E. 2.4 vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.). Die Regelung von

Art. 61a Abs. 1 – 4 AIG entspricht gemäss dem Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung

des Bundesgerichts, wonach ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht,

dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in

absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (vgl. Botschaft, S. 3038 f.,

3059 ff. und 3074 f.).

2.1.6 Die

Absätze 1 – 4 von Art. 61a AIG gelten nicht bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein

Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen,

SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Wenn es dem Ausländer

aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowohl im bisherigen Beruf als

auch in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeit zu

leisten, ist bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge

Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts davon

auszugehen, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft und damit sein

Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate

nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Arbeits­losenentschädigung

verliert. Das Gleiche muss gelten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

zwar nicht aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder

Unfall erfolgt, der Arbeitnehmer aber nach der unfreiwilligen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig

ist (vgl. VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Falls es dem im

bisherigen Beruf arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten

Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine

Arbeitnehmereigenschaft in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG

jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten

Fristen trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit

auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. BGer

2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1).

2.1.7 Wenn

der Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

verloren hat, kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

widerrufen (VGE VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1.2; vgl. Art. 23

Abs. 1 VFP; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer

2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1, 2C_99/2018 vom 15. Mai 2018

E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die

(rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation angepasst (BGE 141 II 1

E. 2.2.1; VGE VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1.2).

2.1.8 Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA setzt nicht voraus, dass der freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Gültigkeitsdauer

gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass der Inhaber im Zeitpunkt des Entscheids

der letzten kantonalen Instanz über die Verlängerung Arbeitnehmer im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E.

2.2.1; vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6;

VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1

f., VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3 – 2.5).

Umgekehrt muss die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch

dann möglich sein, wenn der Ausländer im Zeitpunkt des Ablaufs der

ursprünglichen Gültigkeitsdauer zwar noch Arbeitnehmer im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn gewesen ist, seine Arbeitnehmereigenschaft aber

vor dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz verloren hat. Andernfalls

müsste die verlängerte Aufenthaltsbewilligung umgehend wieder widerrufen

werden.

2.2

2.2.1 Der Rekurrent erhielt am 17. April 2013 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, die bis zum 25. März 2018

gültig war (angefochtener Entscheid, act. 1, Tatsachen Ziff. 1). Vom 1. August

2016 bis Februar 2017 bezog er Arbeits­losentaggelder (act. 1, Tatsachen Ziff.

3). Per 13. März 2017 trat er eine neue Anstellung in einem Seminarzentrum an,

die jedoch von der Arbeitgeberin bereits per 29. Juni 2017 wieder

aufgelöst wurde. Ab diesem Datum war er aufgrund seiner damaligen Suchtproblematik

arbeitsunfähig geschrieben. Bis November 2018 erhielt er Krankentaggelder (act.

1, Tatsachen Ziff. 4). Vom 7. Januar bis am 27. März 2019 befand er sich zwecks

Drogenentzugstherapie in einer Klinik (vgl. act. 1, Tatsachen Ziff. 5;

Rekursbegründung, act 3, zu Tatsachen Ziff. 5). Seit dem 1. März 2019 wird er

von der Sozialhilfe unterstützt (act. 1, Tatsachen Ziff. 7). Spätestens seit

Ende 2019/Anfang 2020 ist er wieder voll arbeitsfähig (act. 1, E. 6).

2.2.2 Das JSD erwog, der Rekurrent habe seine Arbeitnehmereigenschaft

sechs Monate nach dem Ende der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder und damit

im August 2017 verloren. Ob die kurze Anstellung vom 13. März bis 29. Juni 2017

seine Arbeitnehmereigenschaft habe wiederaufleben lassen, könne offenbleiben (act.

1, E. 6). Diese Erwägungen sind insoweit unrichtig, als die

Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der erwähnten Anstellung auf jeden Fall

noch bestanden hat und daher aufgrund dieser Anstellung nicht wiederaufleben,

sondern höchstens fortbestehen konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die

Frage, ob die Anstellung vom 13. März bis 29. Juni 2017 für die Erfüllung

des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs genügt, offenbleiben kann,

weil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten aus den

nachstehenden Gründen auch im Fall ihrer Bejahung nicht zu beanstanden ist.

2.2.3 Falls die Anstellung vom 13. März bis 29. Juni

2017 für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs

genügt und es dem Rekurrenten vom 29. Juni 2017 bis im Januar 2020

aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit weder im bisherigen Beruf noch

in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen ist, zumutbare Arbeit zu

leisten, hat er seine Arbeitnehmereigenschaft im Juli 2020 verloren. Wenn es

ihm möglich gewesen ist, in einer angepassten Tätigkeit zumutbare Arbeit zu

leisten, ist sein Arbeitnehmerstatus bereits am 29. Juni 2018 dahingefallen

(vgl. oben E. 2.1.6). Seither ist die Arbeitnehmereigenschaft des

Rekurrenten nicht wiederaufgelebt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. act.

1, E. 6). Aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten steht fest, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer

Zeit eine Erwerbsarbeit finden wird. Dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben

in den letzten Jahren vor seiner Arbeitslosigkeit im Hotelgewerbe gearbeitet

hat (Schreiben vom 23. November 2020 [Akten Bereich BdM, S. 75]) und das Hotel-

und Gastgewerbe durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erheblich

eingeschränkt worden sind, ändert daran entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(vgl. act. 3, zu Ziff. 6) nichts. Per 17. Februar 2022 hob der Bundesrat

alle für das Hotel- und Gastgewerbe relevanten Massnahmen auf (vgl.

Medienmitteilung vom 16. Februar 2022 [https://www.bag.admin.ch/ bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-87216.html]).

Zudem ist es notorisch, dass seither im Hotel- und Gastgewerbe ein

Fachkräftemangel herrscht. Trotzdem hat der Rekurrent offensichtlich mindestens

bis im November 2022 keine neue Stelle gefunden. Mit Eingabe vom 19. Oktober

2022 beantragte das JSD die Abweisung des Rekurses. Das Verwaltungsgericht

stellte diese dem Rekurrenten zu. Für den Fall, dass er sich dazu äussern

wollen sollte, setzte es ihm hierfür eine Frist bis zum 14. November 2022 an.

Wenn er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden hätte, hätte er diese

Gelegenheit zweifellos genutzt, um das Gericht darüber zu informieren. Der

Rekurrent hat die Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen und dem Gericht

bis heute keine neue Arbeitsstelle gemeldet. Am 20. Juni 2022 vereinbarten der

Rekurrent und das Arbeitsintegrationszentrum der Sozialhilfe, dass der

Rekurrent mit dem Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe durch Arbeit und der

nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt während drei bis sechs Monaten ein

«Arbeitstraining [...]» absolviert. Gemäss der Bestätigung der [...] GmbH vom

19. Juli 2022 erhielt diese von der Sozialhilfe bzw. vom

Arbeitsintegrationszentrum den Auftrag, den Rekurrenten bei der Stellensuche zu

unterstützen, nimmt der Rekurrent seit dem 28. Juni 2022 wöchentliche Termine

bei der [...] Arbeitsintegration wahr und hat er sich in der bisherigen

Zusammenarbeit sehr motiviert und zuverlässig gezeigt. Jedenfalls während der

ersten rund fünf Monate dieses Arbeitstrainings konnte das Ziel der Integration

in den Arbeitsmarkt offensichtlich nicht realisiert werden. Damit spricht auch

das Arbeitstraining nicht dagegen, dass zurzeit keine ernsthaften Aussichten

darauf bestehen, dass der Rekurrent in absehbarer Zeit eine Erwerbsarbeit

finden wird.

2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurrent seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren

hat. Daher ist seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Vorbehalt der

Verhältnismässigkeit in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht zu

verlängern. Wenn seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird, ist der

Rekurrent unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 64

Abs. 1 lit. c AIG aus der Schweiz wegzuweisen.

3.

3.1 Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch

des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen,

bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen

(Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen

Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die

Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer

ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden

Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären

Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE

VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und

125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in

die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 5.1,

VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1,

m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010

vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die privaten Interessen des Rekurrenten am

Verbleib sind den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts

gegenüberzustellen und mit ihnen abzuwägen. Diese Fernhalteinteressen betreffen

namentlich den Arbeitsmarkt, die gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz

und das Fürsorgerisiko (Schindler,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar Ausländergesetz, Bern 2010,

Art. 96 N 12 f.).

3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sind als

Fernhalteinteressen vorliegend das Interesse an der Durchsetzung einer

restriktiven Ausländerpolitik sowie jenes der Nichtbelastung der öffentlichen

Finanzen durch den Bezug von Sozialhilfe betroffen (act. 1, E. 11).

Der Rekurrent macht geltend, es liege im öffentlichen

Interesse, dass er sich möglichst bald von der Sozialhilfe lösen könne, um

seinen Lebensunterhalt somit selbständig bestreiten und seine Schulden tilgen

zu können. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Hannover. Weiter bringt

der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vor, dass sich sein gesamtes Umfeld in

Basel befinde und er Basel als seine Heimat bezeichne (act. 3, S.2).

3.3 Der Rekurrent reiste am 26. März 2013 in die

Schweiz ein. Sein Aufenthalt wurde im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit

bewilligt. Diesen Aufenthaltszweck erfüllte der Rekurrent in den ersten drei

Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz. Nach seinem Umzug nach Basel meldete

sich der Rekurrent im März 2019 bei der Sozialhilfe an und bezog von da an

Sozialhilfegelder. Die finanzielle Situation des Rekurrenten ist weiter geprägt

von diversen Betreibungen. So weist der Betreibungsregisterauszug des

Rekurrenten Schulden von über CHF 100'000.– (Stand 4. Mai 2022) aus (Akten

JSD, S. 22 ff.). Auch verbrachte der Rekurrent, gemäss eigenen Angaben und

Bestätigung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt, einen Tag in Haft

aufgrund nicht bezahlter Bussen (Akten JSD, S. 9 und 13 f.).

Die vorgebrachte Absicht des Rekurrenten, sich von der

Sozialhilfe zu lösen, wird durch die fehlende berufliche und wirtschaftliche

Integration erheblich relativiert. Seiner Behauptung, er habe abgesehen von den

unfreiwilligen Krankheitszeiten immer am wirtschaftlichen Leben teilgenommen, ist

unrichtig. Obwohl er spätestens seit Anfang 2020 wieder arbeitsfähig ist, ist

er seither – soweit ersichtlich – abgesehen von einem Kurzeinsatz vom 14. bis

28. Juli 2021 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. oben E. 2.2). Die

wirtschaftliche Integration des Rekurrenten kann somit lediglich für einen

kurzen Zeitraum angenommen werden, wobei die Phase der Arbeitslosigkeit klar überwiegt.

Er bezieht seit bald vier Jahren Sozialhilfe. Zudem hat er Schulden von über

CHF 100'000.–. Ernsthafte Aussichten, dass er sich innert nützlicher Frist

von der Sozialhilfe ablösen könnte, bestehen nicht (vgl. oben E. 2.2.3). Die

Erwägungen des JSD zum öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer weiteren

Belastung der öffentlichen Finanzen sind demnach nicht zu beanstanden. Auch die

übrigen Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die

Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der

Wegweisung in Frage zu stellen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Rekurrenten

nach Deutschland durchaus als zumutbar anzusehen ist. Gemäss Bundesgericht bedarf

die Beendigung des Aufenthalts nach rund zehn Jahren rechtmässigem Aufenthalt

in der Schweiz regelmässig besonderer Gründe. Bei einer besonders ausgeprägten

Integration kann dies auch schon vor Ablauf von zehn Jahren gelten (BGE 144 I 266 E. 3.9 und 4.3). Die erstinstanzliche Nichtverlängerung

des Aufenthaltsstatus des Rekurrenten erfolgte nach gut acht Jahren Aufenthalt

in der Schweiz und selbst das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts wurde

noch kurz vor Ablauf von zehn Jahren seit der Einreise des Rekurrenten in die

Schweiz gefällt. Von einer besonders ausgeprägten Integration des Rekurrenten

kann keine Rede sein. Damit kann er sich nicht auf die vorstehend dargelegte

Rechtsprechung berufen. Im Übrigen änderte die Anwendung dieser Praxis nichts

an der Zulässigkeit der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten, weil mit

seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung besondere Gründe dafür

vorliegen.

Im Übrigen kann auf die Erwägungen des JSD (vgl. act. 1 E.

9–11) und die obigen Ausführungen verwiesen werden. Unbestritten ist dabei,

dass sich der Rekurrent nicht auf den Anspruch auf Schutz seines Familienlebens

gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) berufen kann, da er keine effektive Beziehung zu seinem in der

Schweiz lebenden Sohn unterhält. Zusammenfassend überwiegen die öffentlichen

Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz

dessen entgegenstehende private Interessen. Daraus folgt, dass die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr

von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1

des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.

Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.