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Entscheid

VD.2022.168

Erlassgesuch

24. November 2022Deutsch8 min

Dezember 2020 begründete. Auf diesen Rekurs trat das BVD mit Entscheid [...] vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.168

URTEIL

vom 24. November

2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40, 4052 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 27. Juni 2022

Erlassgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements

Basel-Stadt (nachfolgend: BVD) publizierte im Kantonsblatt vom 21. November

2020 die Verkehrsanordnung St. Johanns-Vorstadt als permanente Massnahme

vor der Liegenschaft […]. Auf einer Länge von 25,5 Metern wurde die

Signalisation eines Halteverbots mit gestattetem Güterumschlag auf dem Trottoir

installiert. Die Signalisation ersetzte das bisherige Parkfeld «Velo» und ein

zeitweiliges Parkverbot, sowie die Anordnung eines Parkfelds «Velo» vor der

Liegenschaft […].

Gegen diese Massnahmen erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent)

mit Eingabe vom 30. November 2020 Rekurs beim BVD, den er mit Eingabe vom 21.

Dezember 2020 begründete. Auf diesen Rekurs trat das BVD mit Entscheid [...] vom

14. Juni 2021 unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 600.– an den Rekurrenten

nicht ein.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die

Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 600.– Rekurs an den Regierungsrat

Basel-Stadt. Nach gewährter Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme trat

der Regierungsrat auf diesen Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2021 infolge

verspäteter Rekurs­erhebung nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

Mit Schreiben vom 25. April 2022 wandte sich der Rekurrent

unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid des BVD und die ihm in Rechnung

gestellte Spruchgebühr erneut an das Departement. Er hielt damit an seinem

Standpunkt, wonach die von ihm angefochtenen Verkehrsanordnungen gesetzeswidrig

seien, fest und beantragte die Annullierung der gestellten Rechnung und die Aufhebung

der Spruchgebühr wie auch der strittigen Verkehrsordnungen. Mit Schreiben vom

26. April 2022 wies ihn das Departement darauf hin, dass der Entscheid [...]

vom 14. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen und die Spruchgebühr somit

geschuldet sei. In der Folge teilte der Rekurrent dem Departement mit, dass er

weiterhin am Erlassgesuch der Spruchgebühr von CHF 600.– festhalte. Dieses

Erlassgesuch wies das BVD mit Entscheid vom 27. Juni 2022 ohne Kosten zu

erheben ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30.

Juni und 26. Juli 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,

welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. August 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Nachdem der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

von CHF 500.– gesetzt hatte, stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 28. August

2022 ein Gesuch um «Kostenerlass», worauf ihm die Frist zur Leistung des

verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 31. August 2022 abgenommen worden

ist. Gleichzeitig sind die Akten der Vorinstanz beigezogen und ist auf die

Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet worden.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung der vorliegenden Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 3. August 2022 sowie den §§ 10 und 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

1.2

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist allein die mit Entscheid des BVD vom 27. Juni 2022 erfolgte Abweisung des Gesuchs

um Erlass der dem Rekurrenten vom BVD mit dem rechtskräftig gewordenen Entscheid

[...] vom 14. Juni 2021 auferlegten Spruchgebühr von CHF 600.–. Diesbezüglich

ist der Rekurrent zum Rekurs an das Verwaltungsgericht legitimiert, ist er

durch den angefochtenen Entscheid doch berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung (§ 13 Abs. 1 VRPG).

1.3

1.3.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht,

ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet,

gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende

Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7.

Mai 2019 E. 1.3).

1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 1.3.2).

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz erwogen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid [...] des

BVD vom 14. Juni 2021 auf den Rekurs gegen die angefochtenen

Verkehrsanordnungen nicht eingetreten worden und dem Rekurrenten eine

Spruchgebühr von CHF 600.– auferlegt worden sei. Diese Gebühr könne gemäss § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) aus

wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug eine

besondere Härte bedeute.

2.2 Auf diese Begründung geht der Rekurrent mit

seinem Rekurs nicht ein. Stattdessen nimmt er seine Argumentation aus seinem

Rekurs gegen die Verkehrsanordnungen vom 21. November 2020 wieder auf und macht

geltend, dass diese gesetzeswidrig seien und sein damaliger Rekurs deshalb gerechtfertigt

gewesen sei. Damit zielt der Rekurrent an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, ist auf den Rekurs des Rekurrenten gegen die

Verkehrsanordnungen vom 21. November 2020 mit Entscheid vom 14. Juni 2021

nicht eingetreten worden und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Unter Vorbehalt des Vorliegens von Revisionsgründen, die vom

Rekurrenten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind, können

die von ihm beanstandeten Verkehrsanordnungen daher in diesem Verfahren nicht

mehr überprüft werden. Auf diese materiellen Vorbringen des Rekurrenten ist

daher nicht einzutreten.

2.3 Tritt eine Behörde auf einen Rekurs nicht ein,

so unterliegt die rekurrierende Partei. Entsprechend dem sogenannten

Unterliegerprinzip hat sie daher die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 6 Abs. 1 VGG; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, 210

f.). Dieser Grundsatz wird vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung denn

auch zu Recht nicht bestritten und könnte nach der rechtskräftigen Verteilung

der Kosten mit dem Entscheid vom 14. Juni 2021 auch gar nicht mehr in Frage

gestellt werden. Das Gleiche gilt auch für die Höhe der rechtskräftig

festgesetzten Gebühr von CHF 600.–, welche innerhalb des Rahmens gemäss § 11

Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG

153.810) von CHF 20.– bis CHF 850.– bleibt.

2.4 Überprüft werden könnte einzig, ob die

Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen wichtiger

Gründe und einer besonderen Härte des Bezugs der Gebühr, welche gemäss § 10 Abs. 1 VGG für den Erlass der rechts­kräftig angeordneten Spruchgebühr verlangt

werden, nicht erfüllt sind. Hierzu äussert sich der Rekurrent in seiner

Rekursbegründung nicht. Er genügt daher seinen obgenannten Rügeobliegenheiten

in diesem für die Beurteilung seines Rekurses allein massgebenden Punkt nicht.

Erst mit seinem Kostenerlassgesuch im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent

nachgewiesen, dass er von der Sozialhilfe unterstützt wird. Den Vorakten kann

mit den entsprechenden Feststellungen der Vor­instanz nicht entnommen werden,

dass der Rekurrent seine Bedürftigkeit im vor­instanzlichen Verfahren jemals

geltend gemacht oder belegt hätte. Damit hat er seine prozessuale Sorgfaltspflicht

grob verletzt. Die erstmals nach Ablauf der Rekursbegründungsfrist geltend

gemachte Sozialhilfeunterstützung kann deshalb mangels rechtzeitiger

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf die massgebende

Frage des Erlasses der strittigen Gebühr im verwaltungsinternen Rekursverfahren

nicht mehr berücksichtigt werden.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich

dessen Kosten. Aufgrund der prozessualen Versäumnisse des Rekurrenten erscheint

der Rekurs eigentlich aussichtslos, weshalb ihm auch unter Berücksichtigung

seiner finanziellen Verhältnisse die unentgeltliche Prozessführung verweigert

werden müsste. Darauf soll vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände verzichtet und von der Erhebung einer Gebühr für das vorliegende

Verfahren Abstand genommen werden. Dem Rekurrenten wird aber in Aussicht

gestellt, dass er in Zukunft mit einem entsprechenden Entgegenkommen nicht wird

rechnen können, wenn er Rechtsmittel erhebt, ohne sich mit dem angefochtenen

Entscheid und den massgebenden Entscheidgründen der Vorinstanz

auseinanderzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.