VD.2022.168
Erlassgesuch
24. November 2022Deutsch8 min
Dezember 2020 begründete. Auf diesen Rekurs trat das BVD mit Entscheid [...] vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.168
URTEIL
vom 24. November
2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 27. Juni 2022
Erlassgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements
Basel-Stadt (nachfolgend: BVD) publizierte im Kantonsblatt vom 21. November
2020 die Verkehrsanordnung St. Johanns-Vorstadt als permanente Massnahme
vor der Liegenschaft […]. Auf einer Länge von 25,5 Metern wurde die
Signalisation eines Halteverbots mit gestattetem Güterumschlag auf dem Trottoir
installiert. Die Signalisation ersetzte das bisherige Parkfeld «Velo» und ein
zeitweiliges Parkverbot, sowie die Anordnung eines Parkfelds «Velo» vor der
Liegenschaft […].
Gegen diese Massnahmen erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent)
mit Eingabe vom 30. November 2020 Rekurs beim BVD, den er mit Eingabe vom 21.
Dezember 2020 begründete. Auf diesen Rekurs trat das BVD mit Entscheid [...] vom
14. Juni 2021 unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 600.– an den Rekurrenten
nicht ein.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die
Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 600.– Rekurs an den Regierungsrat
Basel-Stadt. Nach gewährter Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme trat
der Regierungsrat auf diesen Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2021 infolge
verspäteter Rekurserhebung nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
Mit Schreiben vom 25. April 2022 wandte sich der Rekurrent
unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid des BVD und die ihm in Rechnung
gestellte Spruchgebühr erneut an das Departement. Er hielt damit an seinem
Standpunkt, wonach die von ihm angefochtenen Verkehrsanordnungen gesetzeswidrig
seien, fest und beantragte die Annullierung der gestellten Rechnung und die Aufhebung
der Spruchgebühr wie auch der strittigen Verkehrsordnungen. Mit Schreiben vom
26. April 2022 wies ihn das Departement darauf hin, dass der Entscheid [...]
vom 14. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen und die Spruchgebühr somit
geschuldet sei. In der Folge teilte der Rekurrent dem Departement mit, dass er
weiterhin am Erlassgesuch der Spruchgebühr von CHF 600.– festhalte. Dieses
Erlassgesuch wies das BVD mit Entscheid vom 27. Juni 2022 ohne Kosten zu
erheben ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30.
Juni und 26. Juli 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,
welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. August 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Nachdem der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von CHF 500.– gesetzt hatte, stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 28. August
2022 ein Gesuch um «Kostenerlass», worauf ihm die Frist zur Leistung des
verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 31. August 2022 abgenommen worden
ist. Gleichzeitig sind die Akten der Vorinstanz beigezogen und ist auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet worden.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 3. August 2022 sowie den §§ 10 und 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
1.2
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist allein die mit Entscheid des BVD vom 27. Juni 2022 erfolgte Abweisung des Gesuchs
um Erlass der dem Rekurrenten vom BVD mit dem rechtskräftig gewordenen Entscheid
[...] vom 14. Juni 2021 auferlegten Spruchgebühr von CHF 600.–. Diesbezüglich
ist der Rekurrent zum Rekurs an das Verwaltungsgericht legitimiert, ist er
durch den angefochtenen Entscheid doch berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (§ 13 Abs. 1 VRPG).
1.3
1.3.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht,
ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet,
gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7.
Mai 2019 E. 1.3).
1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 1.3.2).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Vorinstanz erwogen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid [...] des
BVD vom 14. Juni 2021 auf den Rekurs gegen die angefochtenen
Verkehrsanordnungen nicht eingetreten worden und dem Rekurrenten eine
Spruchgebühr von CHF 600.– auferlegt worden sei. Diese Gebühr könne gemäss § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) aus
wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug eine
besondere Härte bedeute.
2.2 Auf diese Begründung geht der Rekurrent mit
seinem Rekurs nicht ein. Stattdessen nimmt er seine Argumentation aus seinem
Rekurs gegen die Verkehrsanordnungen vom 21. November 2020 wieder auf und macht
geltend, dass diese gesetzeswidrig seien und sein damaliger Rekurs deshalb gerechtfertigt
gewesen sei. Damit zielt der Rekurrent an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, ist auf den Rekurs des Rekurrenten gegen die
Verkehrsanordnungen vom 21. November 2020 mit Entscheid vom 14. Juni 2021
nicht eingetreten worden und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Unter Vorbehalt des Vorliegens von Revisionsgründen, die vom
Rekurrenten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind, können
die von ihm beanstandeten Verkehrsanordnungen daher in diesem Verfahren nicht
mehr überprüft werden. Auf diese materiellen Vorbringen des Rekurrenten ist
daher nicht einzutreten.
2.3 Tritt eine Behörde auf einen Rekurs nicht ein,
so unterliegt die rekurrierende Partei. Entsprechend dem sogenannten
Unterliegerprinzip hat sie daher die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 6 Abs. 1 VGG; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, 210
f.). Dieser Grundsatz wird vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung denn
auch zu Recht nicht bestritten und könnte nach der rechtskräftigen Verteilung
der Kosten mit dem Entscheid vom 14. Juni 2021 auch gar nicht mehr in Frage
gestellt werden. Das Gleiche gilt auch für die Höhe der rechtskräftig
festgesetzten Gebühr von CHF 600.–, welche innerhalb des Rahmens gemäss § 11
Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG
153.810) von CHF 20.– bis CHF 850.– bleibt.
2.4 Überprüft werden könnte einzig, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen wichtiger
Gründe und einer besonderen Härte des Bezugs der Gebühr, welche gemäss § 10 Abs. 1 VGG für den Erlass der rechtskräftig angeordneten Spruchgebühr verlangt
werden, nicht erfüllt sind. Hierzu äussert sich der Rekurrent in seiner
Rekursbegründung nicht. Er genügt daher seinen obgenannten Rügeobliegenheiten
in diesem für die Beurteilung seines Rekurses allein massgebenden Punkt nicht.
Erst mit seinem Kostenerlassgesuch im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent
nachgewiesen, dass er von der Sozialhilfe unterstützt wird. Den Vorakten kann
mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz nicht entnommen werden,
dass der Rekurrent seine Bedürftigkeit im vorinstanzlichen Verfahren jemals
geltend gemacht oder belegt hätte. Damit hat er seine prozessuale Sorgfaltspflicht
grob verletzt. Die erstmals nach Ablauf der Rekursbegründungsfrist geltend
gemachte Sozialhilfeunterstützung kann deshalb mangels rechtzeitiger
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf die massgebende
Frage des Erlasses der strittigen Gebühr im verwaltungsinternen Rekursverfahren
nicht mehr berücksichtigt werden.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich
dessen Kosten. Aufgrund der prozessualen Versäumnisse des Rekurrenten erscheint
der Rekurs eigentlich aussichtslos, weshalb ihm auch unter Berücksichtigung
seiner finanziellen Verhältnisse die unentgeltliche Prozessführung verweigert
werden müsste. Darauf soll vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände verzichtet und von der Erhebung einer Gebühr für das vorliegende
Verfahren Abstand genommen werden. Dem Rekurrenten wird aber in Aussicht
gestellt, dass er in Zukunft mit einem entsprechenden Entgegenkommen nicht wird
rechnen können, wenn er Rechtsmittel erhebt, ohne sich mit dem angefochtenen
Entscheid und den massgebenden Entscheidgründen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.