VD.2022.171
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
19. Januar 2023Deutsch14 min
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.171
URTEIL
vom 19. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr.
Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2022
betreffend Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren
am [...] 2016, ist das Kind der nicht verheirateten Eltern A____ (Mutter,
nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, nachfolgend: Beigeladener).
Die Mutter übte bisher die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn aus.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 ersuchte der Beigeladene
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde)
um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Weiter unterrichtete er die
Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 15. Januar 2022 über die an diesem Tag
erfolgte Trennung der Eltern und den Auszug der Beschwerdeführerin mit dem
gemeinsamen Sohn aus der gemeinsamen Wohnung. Nachdem in einem Gespräch
zwischen den Eltern und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde keine
Verständigung der Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge hat erzielt
werden können, wurden sie mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 3. Februar
2020 angewiesen, eine angeordnete Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD)
in Anspruch zu nehmen. Dabei konnten sich die Eltern zwar über diverse Fragen C____
betreffend einigen, nicht aber über die elterliche Sorge und den persönlichen
Verkehr mit dem Beigeladenen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 6.
Juli 2022 übertrug die Kindesschutzbehörde den Eltern mit Entscheid vom
gleichen Tag gemäss Art. 298b Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die
gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C____ (Dispositiv-Ziffer 1), nahm
betreffend den persönlichen Verkehr des gemeinsamen Sohns mit dem Vater die
Vereinbarung der Eltern vom 6. Juli 2022 zu den Akten (Dispositiv-Ziffer 2),
rechnete die Erziehungsgutschrift im Sinne von Art. 29sexies des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) der Mutter an (Dispositiv-Ziffer 3) und übertrug den Eltern die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 4).
Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter als
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2022 Beschwerde an die
Kindesschutzbehörde. Unter Hinweis auf den persönlichen Verkehr zwischen Vater
und Sohn gab sie an, gegen die gemeinsame Sorge zu sein. Die Eingabe überwies
die Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 4. August 2022 zuständigkeitshalber
dem Verwaltungsgericht. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 29.
August 2022 um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hatte, verzichtete
der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. September 2022 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Eingabe vom 15.
September 2022 ohne ausführliche Stellungnahme unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Beigeladene liess
sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf,
sich innert Frist zur Eingabe der Kindesschutzbehörde zu äussern. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs.
1.
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zum Entscheid über die von
der Kindesschutzbehörde daher zu Recht zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht überwiesene Beschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG
grundsätzlich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100). Zudem
enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär ist nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar. Es gelten dabei in Bezug auf die
Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO).
1.3
Das Verwaltungsgericht beurteilt die
Dispositiv
Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.
Strittig ist zunächst die Anordnung der gemeinsamen elterlichen
Sorge der Eltern über ihren Sohn C____.
2.1 Kommt eine einverständliche Anordnung der
gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu Stande, so verfügt die
Kindeschutzbehörde auf Gesuch eines Elternteils die gemeinsame elterliche
Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen
Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu
übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Wie die Vorinstanz in rechtlicher
Hinsicht zutreffend erwogen hat, bildet das gemeinsame Sorgerecht damit den
Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn eine andere Lösung die
Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2).
Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb
eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Eine solche
Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden
Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig
sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf
die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret
beeinträchtigen. Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen
Sorge ist nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der
elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation
herbeizuführen (BGE 142 III 1 E. 3.3; 197 E. 3.5 und 3.7; 141 III 472 E. 4.6
und 4.7; BGer 5A_617/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1, 5A_377/2021 vom 21. Februar
2022 E. 3.1). Das gemeinsame Sorgerecht lässt sich nicht zum Wohl des Kindes
ausüben, wenn zwischen den Eltern ein Austausch nicht möglich ist. Wo das
Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in
Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung
aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können, was nicht der
Fall ist, wenn eine Kommunikation zwischen ihnen nicht stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_617/2021 vom 13. September 2022 E. 4.4.1).
2.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt
erwog die Vorinstanz, dass sich die Eltern über diverse Erziehungsfragen
bereits hätten einigen können (vgl. Vereinbarung vom 12. Mai 2022). Sie hätten
angegeben, via SMS/WhatsApp kommunizieren zu können und so unter anderem auch
die spontane Übernahme von Betreuungsaufgaben miteinander abzumachen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 6. Juli 2022). Zudem hätten sie sich über die Besuche
des Beigeladenen mit C____ in einer Vereinbarung einigen können (vgl.
Vereinbarung vom 6. Juli 2022). Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Eltern
im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge einen Konflikt austragen würden,
der dem Wohl von C____ abträglich sei (angefochtener Entscheid Rz. 7).
3.
3.1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur
Begründung bezieht sie sich auf Umstände im Zusammenhang mit der Ausübung des
persönlichen Verkehrs des Beigeladenen mit seinem Sohn und macht geltend, dass
der Beigeladene die monatlichen Kinderunterhaltskosten nicht bezahle. Mit Bezug
auf den Kontakt des Beigeladenen zu C____ macht sie geltend, dass sich ihr Sohn
nach Besuchen beim Beigeladenen immer aggressiv und laut bei ihr zu Hause
aufführe. Der Beigeladene hole seinen Sohn auch bei ihr an der Arbeit ab, wo er
aggressiv und laut werde, was ihre Kundschaft abschrecke und zu einer «Geschäftseinschränkung»
führe. C____ habe bleibende Narben im Gesicht, welche der Beigeladene zu
verantworten habe. Eine friedliche Beziehung zwischen ihr und dem Beigeladenen
sei nicht mehr möglich, was C____ immer wahrnehme. Der Beigeladene kiffe
Cannabis oder ähnliches und erlaube C____, in Räumen zu verweilen, wo auch
andere Leute Zigaretten rauchten. Ferner lasse der Beigeladene ihn mit seinem
Moped ohne einen passenden Kinderhelm mitfahren. Der Beigeladene sei stets
aggressiv, laut und gegenüber C____ und ihr mehrmals handgreiflich geworden. Er
sei und bleibe der Vater von C____, weshalb sie deswegen nie eine Anzeige
erstattet habe. Dies heisse aber nicht, dass sie es in Zukunft unterlassen
werde. Sollte der Beigeladene Vernunft und eine eindeutige Besserung in seinem
aggressiven Verhalten sowie in seinem Alltag zeigen, dann bestünden wieder gute
Voraussetzungen, dass C____ in seiner Freizeit wieder Zeit mit seinem Vater
verbringe.
3.2 Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin
stehen in einem gewissen Kontrast zur Darstellung der Situation anlässlich der
vorinstanzlichen Verhandlung (Vorakten act. 8 S. 88 ff.). Bereits damals
brachte die Beschwerdeführerin Beschwerden über den Umgang des Beigeladenen mit
seinem Sohn vor. So beklagte sie sich darüber, dass dieser laut mit ihm sei und
ihn nicht schlagen sollte. Das Kind sei einmal aus Angst vor Schlägen in eine
Tür gerannt. Der Beigeladene habe Schläge bestritten. Er habe ausgeführt, das
Kind gestossen zu haben. Man müsse bisweilen die Stimme ein wenig anheben. Die
Beschwerdeführerin wünschte sich vom Beigeladenen mehr Geduld im Umgang mit dem
Sohn. Angesprochen wurden auch Probleme beim Wechsel der Betreuung. Während die
Mutter angab, dass ihr Sohn anders sei, wenn der Beigeladene ihn zurückbringe,
gab dieser an, dass C____ weine, wenn er zur Mutter zurück müsse. Weiter kamen
Differenzen im Umgang des Kindes mit dem Mobiltelefon zur Sprache.
Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin aber an, dass sich
die Eltern über «einige Dinge» geeinigt hätten und es grundsätzlich
funktioniere. Der Sohn brauche den Vater. Sie mache «keine Mauer». Der Beigeladene
könne jederzeit zu ihr kommen und mit dem Sohn spielen. Wenn er mit dem Sohn
Nachtessen wolle, könne sie ihn einladen, damit sie dem Wunsch von C____
entsprechend gemeinsam essen könnten. Weiter führten die Eltern übereinstimmend
aus, dass sich die Beschwerdeführerin an den Beigeladenen wende, wenn sie etwa
aus beruflichen Gründen auf dessen Hilfe bei der Betreuung angewiesen ist. Auch
die Eltern des Beigeladenen dürften C____ jeden Tag sehen. Der Beigeladene
bestätigte ebenfalls, dass es unter der Woche klappe, er aber eine Regelung
wolle, da er sonst bei Diskussionen den Sohn zwei Wochen nicht mehr sehe.
Vor diesem Hintergrund haben sich die Eltern in der
vorinstanzlichen Verhandlung mit Vereinbarung vom 6. Juli 2022 über den
Besuchskontakt des Beigeladenen mit dem Sohn geeinigt. Danach vereinbarten sie wöchentliche
Besuche zwischen den beiden jeweils am Mittwochabend sowie alle zwei Wochen
Besuche von Freitagabend bis Sonntagabend. Dabei holt der Beigeladene C____ jeweils
von der Kita ab und bringt ihn bis spätestens 21.00 Uhr am Mittwoch respektive
18.00 Uhr zur Mutter zurück. Über zusätzliche Besuche, deren Verschiebung oder
Erweiterungen (z.B. Übernachtungen) sollten sich die Eltern direkt einigen.
Schliesslich stimmte der Beigeladene zu, geduldig mit C____ zu sein und ihm
gegenüber nicht die Stimme zu erheben (Vorakten act. 8 S. 98).
Aus den Akten der Kindesschutzbehörde sind über den
angefochtenen Entscheid hinaus Konflikte unter den Eltern dokumentiert. So
teilte ein abklärender Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde den Eltern mit E-Mail
vom 12. Juli 2022 mit, dass sich beide Elternteile nach der Verhandlung vom 6.
Juli 2022 wegen Konflikten untereinander wieder an ihn gewandt hätten. Er
verwies sie auf ihre Pflicht und Verantwortung, gemeinsam Lösungen zugunsten
ihres Sohnes zu finden und ihn vor ihren Konflikten zu schützen. Es sei ihnen
in der Verhandlung empfohlen worden, sich diesbezüglich bei der Familien-,
Paar- und Erziehungsberatung (fabe) beraten zu lassen (Vorakten, act. 8 S. 86).
Dort hatten sie sich damals noch nicht gemeldet (Vorakten, act. 8 S. 79).
Daraus folgt, dass zwischen den Eltern mit Bezug auf ihren
Sohn Differenzen und Konflikte bestehen. Gleichwohl ist es ihnen gerade auch
unter Vermittlung möglich, Gespräche miteinander zu führen und entsprechende
Termine zuverlässig wahrzunehmen (KJD-Bericht zur angeordneten Beratung,
Vorakten, act. 8 S. 102 ff.). Dabei haben sie sich auch über verschiedene
Alltagsfragen im Leben ihres Sohnes einigen können (Vereinbarung vom 12. Mai
2022, Vorakten, act. 8 S. 105). Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann daher
nicht von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt zwischen den Eltern oder ihrer
anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit ausgegangen werden. Es kann keine Rede
davon sein, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange
als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass der Beigeladene keine
Unterhaltsbeiträge leiste, ist festzustellen, dass auf Begehren der Eltern
derzeit ein Verfahren bezüglich der Regelung des Unterhalts hängig ist und
ihnen ein Regelungsvorschlag unterbreitet worden ist (vgl. Vorakten, act. 8 S.
124 ff., 81, 70 ff., 50 ff., 49, 3 ff.). Die Zuteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge an beide Eltern durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu
beanstanden.
3.3 Unklar
erscheint, ob sich die Beschwerde auch auf die Regelung des persönlichen
Kontakts zwischen dem Beigeladenen und dem gemeinsamen Sohn gemäss der eigenen
Vereinbarung, wie sie von den Eltern in der Verhandlung der Vorinstanz auf
deren Vermittlung hin zu Stande gekommen ist, richtet. Soweit die
Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht Probleme des Besuchskontakts nennt und
ausführt, dass bei einer Besserung des Beigeladenen gute Voraussetzungen
bestünden, dass C____ wieder mehr Zeit in seiner Freizeit mit dem Beigeladenen
verbringe, scheint sie diese Regelung in Frage stellen zu wollen. Die von ihr
beschriebenen Probleme beziehen sich aber offensichtlich auf ihre Erfahrungen
mit dem Besuchskontakt, wie sie sie bereits bis zur Verhandlung vom 6. Juli
2022 gemacht hat. Probleme beim Abholen des Kindes am Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin sind mit der Vereinbarung ausgeräumt worden, holt der Beigeladene
seinen Sohn nach dieser Regelung doch jeweils in der Kindertagesstätte ab und
bringt ihn zu Zeiten zur Mutter zurück, an denen diese nicht arbeitet (Mittwoch
21 Uhr, Sonntag 18 Uhr). Gewisse Probleme (Kiffen, Aufenthalt in Raucherräumen,
Mopedfahren ohne Kinderhelm) wurden bisher nicht angesprochen. Ähnliche
Probleme haben aber von den Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 12. Mai 2022
geregelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für
diese Probleme der Fall sein wird. Was die von der Beschwerdeführerin
angesprochene Aggressivität betrifft, so kann aus den Erklärungen der Eltern in
der vorinstanzlichen Verhandlung geschlossen werden, dass eine entsprechende
Problematik zwar besteht. Es bestehen denn auch Anhaltspunkte für häusliche
Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern (vgl. Bescheinigung
Opferhilfe vom 2. Februar 2022, Vorakten, act. 8 S. 118). Wie sich aus der
Vereinbarung ergibt, ist der Beigeladene aber bereit, daran zu arbeiten. Zudem
wurde die Vereinbarung in Kenntnis dieser Vorgeschichte abgeschlossen. Vor
diesem Hintergrund haben die Eltern diese nun zu leben, damit sie sich im
Alltag bewähren kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch in der vorinstanzlichen
Verhandlung die Bedeutung der Besuchskontakte mit dem Beigeladenen für ihren
Sohn betont hat, steht denn auch nur der Umfang dieser Kontakte in Frage. Dabei
ist nicht ersichtlich, inwieweit der vereinbarte Umfang der von der
Beschwerdeführerin behaupteten Umstände das Kindswohl qualitativ anders
gefährden könnte. Soweit beide Elternteile zudem Probleme im Zusammenhang mit
den Übergaben des Kindes nennen, handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen
Ausdruck des Loyalitätskonflikts, in welchem sich das Kind vor dem Hintergrund
des elterlichen Konflikts befindet. Mit der Regelung des Abholens und
Zurückbringens des Kindes durch den Beigeladenen konnten entsprechende
Konfliktflächen zudem reduziert werden. Neuere Erfahrungen mit der vereinbarten
Kontaktregelung sind nicht bekannt. Es besteht daher kein Anlass, diese auf
eine bloss gut eine Woche nach der eigenen Vereinbarung erfolgte Beschwerde der
Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.
4.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
800.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten
zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Dreiergericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- KESB
- Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.