VD.2022.172
ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres bzw. ausserordentliche Beförderung in das nächste Unterrichtsjahr
18. November 2022Deutsch20 min
zusammen die Rekurrierenden). Sie besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.172
URTEIL
vom 18. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
gegen
Wirtschaftsgymnasium
Andreas Heusler-Strasse 41, 4052
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 2. August 2022
betreffend ausserordentliche
Wiederholung eines Unterrichtsjahres bzw. ausserordentliche Beförderung in das
nächste Unterrichtsjahr
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren
am [...], ist die Tochter von A____ (Rekurrent) und B____ (Rekurrentin;
zusammen die Rekurrierenden). Sie besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse [...]
des Wirtschaftsgymnasiums, nachdem sie provisorisch ins Gymnasium aufgenommen
worden war. Gemäss dem Zeugnis des Wirtschaftsgymnasiums vom 22. Juni 2022
wurde C____ nicht in eine zweite Klasse befördert. Der Antrag der
Rekurrierenden auf eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres
oder eine ausserordentliche Beförderung in das nächste Unterrichtsjahr gemäss §
52 der Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der
Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen
(Schullaufbahnverordnung [SLV, SG 410.700]) wies die Schulleitung mit Entscheid
vom 23. Juni 2022 ab und verfügte den Austritt von C____ aus dem Gymnasium
gemäss § 44 SLV.
Den hiergegen
von den Rekurrierenden erhobene Rekurs wies das Erziehungs-departement mit
Entscheid vom 2. August 2022 kostenfällig ab. Einem allfälligen Rekurs gegen
diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. In der Folge
gelangten die Rekurrierenden am 4. August 2022 mit einem Antrag auf
superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an das
Verwaltungsgericht. Dessen Instruktionsrichter stellte den Rekurrierenden mit vom
5. August 2022 datierender Verfügung die Überweisung der Eingabe an den
zuständigen Regierungsrat in Aussicht. In der Folge überwies der Regierungsrat
die gleichlautende, bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 5. August
2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 9. August 2022
trat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch um
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht ein und wies den
Antrag auf vorläufige Bewilligung einer ausserordentlichen Beförderung in die
zweite Klasse des Wirtschaftsgymnasiums ab. Mit Rekursbegründung vom 10. August
2022 beantragten die Rekurrierenden, es seien der Entscheid des
Wirtschaftsgymnasiums Basel vom 22. Juni 2022 und jener des Erziehungsdepartements
des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2022 in kostenfälliger Gutheissung ihres
Rekurses aufzuheben und der Antrag gemäss § 52 SLV gutzuheissen. Weiter fordern
sie «ein offizielles Entschuldigungsschreiben […] des Erziehungsdepartements
des Kantons Basel-Stadt für die beleidigende und verächtliche Art und Weise von
dem Konrektor des Wirtschaftsgymnasiums an unsere Tochter C____ und Ihre Mutter
Frau B____». Mit Eingabe 30. August 2022 verzichtete das Erziehungsdepartement
auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte die
vollumfängliche, kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden
verzichteten darauf, sich innert der ihnen bis zum 23. September 2022 gesetzten
Frist zu äussern.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5.
August 2022 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100).
1.2
Die
Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids und als
erziehungsberechtigte Eltern ihrer entscheidbetroffenen Tochter von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
grundsätzlich einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 VRPG prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzte, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.8 vom
16.
August 2016 E. 1.4).
2.
2.1
Unbestritten
ist, dass die Tochter der Rekurrierenden im Schuljahr 2021/2022 die für eine
ordentliche Beförderung gemäss § 43 Abs. 1 SLV vorausgesetzten Zeugnisnoten
nicht erreicht hat. Nach der genannten Bestimmung werden Schülerinnen und
Schüler im Gymnasium in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die
doppelte Summe der Notenabweichungen aller Beförderungsfächer von 4.0 nach
unten die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben nicht übersteigt
(lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4.0 (lit. b) liegen. Das Zeugnis
der ersten Klasse von C____ weist in acht Promotionsfächern ungenügende Noten
auf. In den Fächern Englisch, Mathematik, Chemie und Geschichte erreichte sie
je die Note 3.5 und in den Fächern Informatik, Biologie, Einführung in
Wirtschaft und Recht sowie im Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht je die Note
3.0
Diesen acht ungenügenden Noten stehen vier genügende Noten in den Fächern
Deutsch, Französisch, Geografie und Bildnerisches Gestalten, in denen die
Tochter der Rekurrierenden je die Note 4.0 erreicht hat, gegenüber. Daraus
folgt, dass die Schülerin ihre ungenügenden Noten nicht kompensieren kann und
deren Zahl auch das mögliche Maximum deutlich übersteigt. Da C____ provisorisch
in das Gymnasium übergetreten ist und die Voraussetzungen von § 43 SLV nicht erfüllt,
kann sie gemäss § 44 SLV nicht befördert werden und muss daher grundsätzlich
aus dem Gymnasium austreten.
2.2
Vorbehalten
bleibt die Möglichkeit einer ausserordentlichen Wiederholung eines
Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52 Abs. 1 SLV.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Schülerinnen und Schüler,
welche die Voraussetzungen gemäss § 43 SLV nicht erfüllen, nach dieser
Bestimmung ausnahmsweise das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen oder in
das nächste Unterrichtsjahr befördert werden, wenn sie mit der Wiederholung
oder der Beförderung im Hinblick auf ihre weitere Schullaufbahn eine bessere
Entwicklungsperspektive haben und die ungenügenden Leistungen auf einen
unregelmässigen Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit
oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems (§ 52 Abs. 1 lit. a SLV), oder
auf einschneidende persönliche Umstände, die zu einem Leistungsabfall geführt
haben (§ 52 Abs. 1 lit. b SLV), zurückgeführt werden können. Eine
ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine
ausserordentliche Beförderung kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf
Wunsch der betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihrer
Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler
und ihre Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage
vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung über ihren Wunsch
zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu
setzen (§ 52 Abs. 2 SLV). Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer
Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler
und ihrer Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung kann die ausserordentliche Wiederholung
eines Unterrichtsjahres oder die ausserordentliche Beförderung mit einer
Probezeit verbinden. Eine ausserordentliche Wiederholung eines
Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann in der gleichen
weiterführenden Schulart in der Regel nur ein Mal stattfinden (§ 52 Abs. 6 SLV).
2.3
Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die als Kann-Vorschrift formulierte
Bestimmung der Schulleitung ein weites Ermessen belasse, in welches der
Departementsvorsteher als departementsinterne Rekursinstanz nur mit
Zurückhaltung eingreife. Die Ermöglichung einer ausserordentlichen Fortsetzung
der Schulung an einem Gymnasium gemäss § 52 SLV stellt in der Sache eine
Ausnahmebewilligung dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung
sind dabei weder extensiv noch restriktiv, sondern vielmehr ihrem Sinn und
Zweck entsprechend in Bezug zu dem im Gesetz festgelegten Grundsatz auszulegen
(BGE 136 I 297 E. 4.1; Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 382). Eine
gewisse Zurückhaltung ist aus Gründen der Gleichbehandlung nur dann geboten,
wenn sie allgemein angewandt wird. Soweit diese Ausnahmebewilligung gemäss § 52 Abs. 1 LSV davon abhängig gemacht wird, dass einerseits ein unregelmässiger
Bildungsgang etwa aufgrund einer längeren Krankheit oder einschneidende,
persönliche Umstände vorliegen und andererseits der betroffenen Schülerin oder
dem betroffenen Schüler im Fall der Wiederholung des Schuljahres oder der
Beförderung in die nächste Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann,
verwendet das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Auslegung der
Bewilligungsbehörde ein gewisses Ermessen zukommt. Zwar ist es grundsätzlich
Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und
zu konkretisieren sowie eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wo aber der
Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung eine erhebliche
Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar
ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a aa). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Anwendung
und Auslegung von solchermassen offenen Gesetzesnormen denn auch praxisgemäss
eine gewisse Zurückhaltung und trägt so dem Beurteilungsspielraum und der
besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf
eine blosse Willkürprüfung beschränkt zu sein (statt vieler: VGE VD.2010.227
vom 6. Januar 2012 E. 1.3). Dabei ist allerdings der Zweck der Einräumung von
Ermessen an die Verwaltung zu berücksichtigen. Soweit diese der
Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, besteht kein Grund einer beschränkten
richterlichen Überprüfung. Zurückhaltung ist aber dann zu üben, wenn der
Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen Sachverständigenermessen oder
politisches Ermessen einräumen will (Häfelin/Müller/
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 444
ff.). Gerade die Beurteilung der schulischen Prognose für den Fall der
Bewilligung der Wiederholung des Schuljahres oder der Beförderung in die
nächste Klasse hängt in weitem Masse von pädagogischen Erwägungen ab, welche
das entsprechende Fachwissen der Schulleitung sowie der mit der jeweiligen
Schülerin oder dem jeweiligen Schüler befassten Lehrpersonen voraussetzen.
Diesbezüglich hat sich daher das Gericht bei seiner Beurteilung eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen. Das Gleiche gilt auch bezüglich der Frage,
inwieweit ungenügende Leistungen auf einen durch längere Krankheit bewirkten
unregelmässigen Bildungsgang zurückzuführen sind.
3.
Mit ihrem Rekurs
halten die Rekurrierenden an ihrer Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
fest.
3.1
3.1.1
Sie
beanstanden, dass sie vor dem Entscheid nicht angehört worden seien. Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3;
VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Entsprechend ist in § 52 Abs. 3 SLV explizit vorgesehen, dass die Schulleitung «nach Anhörung der Schülerinnen
und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten» entscheidet.
3.1.2
Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Konrektor des Gymnasiums den Rekurrenten im
Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz vom 22. Juni 2022 über die
Einschätzungen und Rückmeldungen der Lehrpersonen informiert und mit ihm
telefonisch eine Besprechung vor Ort hat vereinbaren wollen. Demgegenüber habe
der Rekurrent darauf bestanden, vom Konrektor schriftlich zu einer Anhörung
eingeladen zu werden. Es sei – so die Vorinstanz – nicht zu beanstanden, dass
die Schulleitung aufgrund der offensichtlichen Dringlichkeit der Angelegenheit
nach der Verweigerung einer telefonischen Terminabsprache auf eine schriftliche
Einladung zu einer Anhörung vor Ort verzichtet habe. Die ausgebliebene
vorgängige Anhörung der Rekurrierenden durch die Schulleitung sei der
mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rekurrenten zuzuschreiben. Mit seinem
renitenten Verhalten habe er implizit auf eine Anhörung verzichtet, sodass von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schulleitung keine Rede sein
könne. Im Übrigen habe sich bereits aus dem Antragsschreiben vom 12. Juni 2022
ergeben, dass nach Auffassung der Rekurrierenden die gesundheitlichen Probleme ihrer
Tochter ursächlich für ihre ungenügenden Leistungen gewesen sein sollen. Damit
sei der Schulleitung der von den Rekurrierenden eingenommene Standpunkt im
Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Antragseinreichung bekannt gewesen und
sie habe somit aufgrund der Empfehlung des Lehrpersonenteams ohne (weitere)
Anhörung über den Antrag gemäss § 52 SLV entscheiden dürfen.
3.1.3
Mit
ihrem Rekurs bestätigen die Rekurrierenden, dass sie vom Konrektor telefonisch
eingeladen worden sind, für ihre Anhörung vorbei zu kommen, der Rekurrent aber
darauf bestanden hat, «schriftlich eine Vorladung per E-Mail oder per Post» zu
erhalten, was vom Konrektor abgelehnt worden sei. Dieses Verhalten ist
unverständlich. Die Rekurrierenden führen nicht ansatzweise aus, wieso ihnen
eine telefonische Terminabsprache nicht möglich gewesen sein soll. Sie machen
auch nicht geltend, selber schriftlich innert der Frist von § 52 Abs. 2 SLV ein
Gesuch um ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine
ausserordentliche Beförderung gestellt zu haben. Das am 13. Juni 2022
eingereichte Gesuch vom 12. Juni 2022 ist erst nach Ablauf der Frist von 14
Tagen vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung und damit
verspätet bei der Schule eingegangen. Von einem termingerechten Antrag konnten
die Vorinstanzen bloss deshalb ausgehen, weil sie das informelle Gespräch der
Tochter der Rekurrierenden mit dem Rektor vom 8. Juni 2022 als Antrag gewertet
haben. Indem sie nun einen schriftlichen Verkehr für sich in Anspruch nehmen,
nachdem sie innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht einmal einen schriftlichen
Antrag gestellt haben, verhalten sich die Rekurrierenden widersprüchlich. Im
Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine telefonische
Terminabsprache für die Anhörung der Rekurrierenden auch aufgrund der
Dringlichkeit der Sache geboten war. Mit der Verweigerung ihrer Mitwirkung bei
der terminlichen Absprache dieser Anhörung haben sie einen allfälligen Anspruch
auf mündliche Anhörung verwirkt. Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die
Rekurrierenden mit ihrem Rekurs nicht bestreiten, dass sie sich mit ihrem
verspäteten Antrag vom 12. Juni 2022 bereits schriftlich zur Sache haben
äussern können. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist daher mit den
Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen.
3.2
3.2.1
Weiter
rügen die Rekurrierenden als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs eine fehlende
Begründung des Beförderungsentscheids des Wirtschaftsgymnasiums vom 23. Juni
2022.
Wie die Rekurrierenden dabei zutreffend ausführen, fliesst aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV auch der Anspruch auf
Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, aus der die Überlegungen
hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3,
VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4.
Auflage, Basel 2021, Rz. 343 ff.).
3.2.2
Die
Rekurrierenden erheben diese Rüge aber erstmals mit dem vorliegenden Rekurs. Im
vorinstanzlichen Verfahren haben sie eine solche mit ihrem Rekurs gegen den
Entscheid des Wirtschaftsgymnasiums vom 23. Juni 2022 nicht vorgetragen. Offensichtlich
war es ihnen denn auch möglich, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten. Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 2. August 2022 hat das Erziehungsdepartement
sodann die Gründe für die Ablehnung einer ausserordentlichen Wiederholung eines
Unterrichtsjahres bzw. einer ausserordentlichen Beförderung ausführlich
begründet. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher im vorinstanzlichen
Verfahren geheilt worden. Aus beiden Gründen liegt daher auch diesbezüglich keine
Gehörsverletzung vor.
4.
4.1
In
der Sache weisen die Rekurrierenden auf die gesundheitlichen Beschwerden ihrer
Tochter im Schuljahr 2021/2022 hin und konkretisieren diese weiter.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz anerkannt, dass insgesamt von einer längeren
Krankheit und somit von einem Ausnahmegrund im Sinne von § 52 Abs. 1 lit. a SLV
ausgegangen werden könne. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu
werden.
4.2
Demgegenüber
hat die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen
Problemen der Schülerin und ihren ungenügenden Leistungen verneint. Sie hat
erwogen, es sei nicht ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme von C____
derart beeinträchtigt hätten, dass sie in acht Promotionsfächern keine
genügenden Leistungen habe erbringen können. Der Rektor habe plausibel
aufgezeigt, dass sie von Schuljahresbeginn an ungenügende Leistungen gezeigt
habe und ihre Leistungen im Vergleich mit ihren Mitschülerinnen und -Schüler
über das Schuljahr hinweg unterdurchschnittlich gewesen seien. Von einigen
Lehrpersonen sei bei der Tochter der Rekurrierenden eine Unkonzentriertheit
während des Unterrichts festgestellt worden, bei der es sich nach Auffassung
der Rekurrierenden um eine Auswirkung der Schmerzen gehandelt haben soll. Vom
Lehrpersonenteam sei aber auch festgestellt worden, dass C____ während des
Unterrichts zu viele Nebengespräche geführt und immer wieder unmotiviert
gewirkt habe. Die Schulleitung und das Lehrpersonenteam hätten ihre
gesundheitlichen Umstände bei ihrem Entscheid sehr wohl berücksichtigt, indes
in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass ihre ungenügenden Leistungen nicht
mit den gesundheitlichen Problemen erklärt werden könnten. Auch die
Arztberichte enthielten keine entsprechenden Anhaltspunkte.
4.3
4.3.1
Die
Rekurrierenden machen hiergegen sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz die
eingereichten Arztberichte nicht angemessen gewürdigt hätte. Den Arztberichten
des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 1. November 2021, 4.
Februar, 14. März, 8. und 29. April sowie vom 8. Juni 2022 (vgl. act 7/3a) kann
die Diagnose einer Schmerzexazerbation nach einem am 21. September 2021 erlittenen
Distorsionstrauma an der rechten Schulter entnommen werden. Im Bericht vom
1.
November 2021 wird ausgeführt, dass C____ aktuell eher über muskuläre
Schmerzen klage. Im Bericht vom 4. Februar 2022 wird erläutert, dass sich die
Beschwerden in den letzten Wochen eher verschlechtert hätten. Nach am 14. März
2022.
durchgeführter Schulterarthroskopie wird am 8. April 20022 davon berichtet,
dass sich die Tochter der Rekurrierenden aufgrund von starken Schulterschmerzen
gemeldet und erklärt habe, wegen den vielen Prüfungen in der Schule sehr
gestresst zu sein. Demgegenüber wird im Bericht vom 29. April 2022 «bloss»
davon gesprochen, dass C____ «im Alltag teilweise noch leichte Schmerzen» habe,
wobei im Bericht vom 8. Juni 2022 bereits wieder von stärkeren Schmerzen, die
auch unter Schmerzmitteleinnahme schlimmer geworden und gestern exazerbiert
seien, die Rede ist.
4.3.2
Daraus
folgt, dass die Tochter der Rekurrierenden über eine längere Dauer immer wieder
unter auch stärkeren Schmerzen gelitten hat. Die Arztberichte vermögen aber
nicht zu belegen, dass die fortdauernd schwachen Prüfungsergebnisse allein auf
die Schmerzen zurückgeführt werden könnten. Insbesondere folgt daraus auch kein
Beleg für die von den Rekurrierenden geltend gemachten Leistungseinbussen
aufgrund von Nebenwirkungen der Schmerzmedikation, für die sich in den
eingereichten Arztzeugnissen keinerlei Hinweise finden. Kein entsprechender
Zusammenhang kann sich darüber hinaus auch aus der von den Rekurrierenden
angeführten Volldispensation vom Sportunterricht bis zum 30. Juni 2022 ergeben.
4.3.3
Die
Rekurrierenden unterlassen es auch, zu den von den Vorinstanzen ausgeführten
sonstigen Erklärungen der ungenügenden Leistungen (vgl. dazu eingehend E. 4.2,
4.4.1) Stellung zu nehmen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich gehäufte Abwesenheiten
vom Schulunterricht (geltend gemacht werden eine schmerzbedingte Abwesenheit
vom Schulunterricht während «ca. 25 Tagen», Abwesenheiten wegen Arztbesuchen sowie
während zehn Tagen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung) auf die Leistung einer
Schülerin auswirken können. Sie vermögen aber die auf das ganze Jahr verteilten
ungenügenden Prüfungsergebnisse entsprechend der fachlichen Beurteilung durch
die C____ betreuenden Lehrpersonen nicht gänzlich zu begründen. Insbesondere
vermögen sie auch die dokumentierten, in der Breite der Fächer vorhandenen
Defizite der Schülerin gemäss der Beurteilung ihres Lern- und Arbeitsverhaltens
im ersten Semester (von August 2021 bis Januar 2022) des vergangenen
Schuljahres (vgl. act. 7 /4 und 5a) nicht zu erklären.
4.3.4
Soweit
die Rekurrierenden schliesslich darauf hinweisen, dass ihre Tochter im Juni
2022.
eine Vielzahl von Prüfungen habe nachholen müssen, so kann ihnen zwar
zugestanden werden, dass es bei gleichzeitiger Ablegung einer Vielzahl von
Prüfungen aufgrund der begrenzteren Vorbereitungszeit schwerer ist, gute
Resultate zu erzielen, als wenn diese nachgeholten Prüfungen im ganzen
Schuljahr verteilt hätten abgelegt werden können. Auch dies vermag aber das
Ausmass des Ungenügens nicht hinreichend zu erklären.
4.3.5
Im
Ergebnis kann daher der fachlichen Einschätzung der Vorinstanz, wonach kein
ausreichend erstellter Kausalzusammenhang zwischen der anerkannten
gesundheitlichen Belastung von C____ und ihren ungenügenden Leistungen erstellt
ist, gefolgt werden.
4.4
4.4.1
Darüber
hinaus unterlassen es die Rekurrierenden, sich mit den Ausführungen zur schulischen
Prognose für den Fall einer ausserordentlichen Wiederholung eines
Unterrichtsjahres oder einer ausserordentlichen Beförderung auseinander zu
setzen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat das Lehrpersonenteam der Klasse
der Tochter der Rekurrierenden anlässlich der Zeugnisklassenkonferenz vom 22.
Juni 2022 den Antrag gemäss § 52 SLV ausführlich diskutiert und beurteilt.
Dabei sei der Antrag auf ausserordentliche Beförderung ins nächste Schuljahr
vom Lehrpersonenteam bei bloss einer Enthaltung abgelehnt worden. Auch dem
Antrag auf ausserordentliche Wiederholung des Schuljahres habe bloss eine
Lehrperson zugestimmt, während er von sechs Lehrpersonen abgelehnt worden sei
und sich drei Lehrpersonen der Stimme enthalten hätten. Es sei dabei darauf hingewiesen
worden, dass C____ von Schuljahresbeginn an ungenügende Leistungen gezeigt
habe, ihre Leistungen im Vergleich zur Klasse über das Schuljahr hinweg
unterdurchschnittlich gewesen seien und sie die Leistungsanforderungen in
vielen Fächern nicht erfüllt habe. Ihr Verhalten habe oft nicht den gestellten
Vorgaben entsprochen. Sie habe während des Unterrichts zu viele Nebengespräche
geführt und immer wieder einen unkonzentrierten und unmotivierten Eindruck
gemacht. In den Fremdsprachen habe sie grosse Mühe gehabt, die Vokabeln zu
lernen. Schliesslich habe sie im Zeugnis vom 22. Juni 2022 in keinem Fach eine
Note über 4.0 erzielt.
4.4.2
Daraus
durfte die Schulleitung in Ausübung ihres fachlichen (insbesondere
bildungsfachlichen) Beurteilungsermessen und in Berücksichtigung des Umstands,
dass C____ bereits aufgrund ihrer Leistungen in der Sekundarschule nur
probeweise hat ins Gymnasium aufgenommen werden können, ohne Rechtsverletzung
ableiten, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer besseren Entwicklungsperspektive
im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn der Schülerin bei einer
ausserordentlichen Beförderung bzw. Wiederholung aufgrund der gezeigten
Leistungen und des Lernverhaltens der Schülerin nicht erfüllt ist. Die
Rekurrierenden machen keine Umstände geltend, welche diesbezüglich zu einer
anderen Beurteilung führen müssten.
4.5
Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid auch in der Sache nicht zu beanstanden
ist.
5.
5.1
Soweit
die Rekurrierenden schliesslich «ein offizielles Entschuldigungsschreiben […]
für die beleidigende und verächtliche Art und Weise von dem Konrektor»
beantragen, kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
der entsprechenden Erwägungen zu der in diesem Zusammenhang erhobenen
Aufsichtsbeschwerde der Rekurrierenden überhaupt zuständig ist.
5.2
Die
Rekurrierenden wiederholen diesbezüglich allein ihre Darstellung des
Standortgesprächs des Konrektors mit ihrer Tochter und der Rekurrentin vom 22.
Januar 2022. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass anlässlich dieses
Standortgesprächs der Notenstand sowie der Lernbericht besprochen worden seien,
nachdem C____ aufgrund ihrer Leistungen in der Sekundarschule nur probeweise am
Wirtschaftsgymnasium aufgenommen worden sei. Sie seien dazu gesondert
eingeladen worden, um zusammen mit dem Klassen- und Betreuungslehrer, einem
Berater der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie dem Konrektor ihre Lern-
und Leistungssituation zu besprechen und ihr eine optimale Beratung bezüglich
des weiteren Bildungsweges anzubieten. Die Notensituation im Januar 2022 sowie
die Rückmeldungen der Lehrpersonen hätten deutlich gemacht, dass C____ leistungsmässig
unter Druck gestanden habe. Ihr Notenstand habe damals in sieben Fächern einen
Notendurchschnitt unter 4.0 aufgewiesen. Den besten Notendurchschnitt habe sie im
Fach Bildnerisches Gestalten mit der Note 4.5 erreicht. Von drei Lehrpersonen
sei im Lernbericht darauf hingewiesen worden, dass die Tochter der
Rekurrierenden immer wieder unkonzentriert sei. Vom Rektor werde weiter
ausgeführt, dass es zur Verantwortung der Schule gehöre, in solchen Situationen
über alternative Bildungswege zu informieren und die Betroffenen aufzufordern,
diese ernsthaft zu prüfen. Aus diesem Grund sei es richtig gewesen, C____ und ihre
Mutter auf die Möglichkeit einer Weiterbeschulung an der Fachmaturitätsschule
sowie den nahenden Anmeldeschluss vom 8. Februar 2022 für die
weiterführenden Schulen hinzuweisen. Mit Schikane und Unterdrucksetzen habe ein
solches Vorgehen nichts zu tun, sondern sei Ausdruck ihrer Verantwortung den
jungen Menschen gegenüber. Dass die Rekurrierenden daraus eine abweisende
Haltung der Schule gegenüber ihrer Tochter abzuleiten versuchten, sei nicht
gerechtfertigt.
5.3
Wie
die Rekurrierenden ausführen, mag diese Situation die Rekurrierenden zwar
ebenfalls unter einen «enormen Handlungsdruck wegen der Gesundheit und der
Schulkarriere» ihrer Tochter gestellt haben. Das Vorgehen der Schule und die
Hinweise auf alternative Schulungsmöglichkeiten stellen aber mit den Erwägungen
der Vorinstanz offensichtlich kein vorwerfbares Verhalten dar.
6.
Aus dem
Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten
mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Erziehungsdepartment Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.