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Entscheid

VD.2022.172

ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres bzw. ausserordentliche Beförderung in das nächste Unterrichtsjahr

18. November 2022Deutsch20 min

zusammen die Rekurrierenden). Sie besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.172

URTEIL

vom 18. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

gegen

Wirtschaftsgymnasium

Andreas Heusler-Strasse 41, 4052

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 2. August 2022

betreffend ausserordentliche

Wiederholung eines Unterrichtsjahres bzw. ausserordentliche Beförderung in das

nächste Unterrichtsjahr

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren

am [...], ist die Tochter von A____ (Rekurrent) und B____ (Rekurrentin;

zusammen die Rekurrierenden). Sie besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse [...]

des Wirtschaftsgymnasiums, nachdem sie provisorisch ins Gymnasium aufgenommen

worden war. Gemäss dem Zeugnis des Wirtschaftsgymnasiums vom 22. Juni 2022

wurde C____ nicht in eine zweite Klasse befördert. Der Antrag der

Rekurrierenden auf eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres

oder eine ausserordentliche Beförderung in das nächste Unterrichtsjahr gemäss §

52 der Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der

Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen

(Schullaufbahnverordnung [SLV, SG 410.700]) wies die Schulleitung mit Entscheid

vom 23. Juni 2022 ab und verfügte den Austritt von C____ aus dem Gymnasium

gemäss § 44 SLV.

Den hiergegen

von den Rekurrierenden erhobene Rekurs wies das Erziehungs-departement mit

Entscheid vom 2. August 2022 kostenfällig ab. Einem allfälligen Rekurs gegen

diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. In der Folge

gelangten die Rekurrierenden am 4. August 2022 mit einem Antrag auf

superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an das

Verwaltungsgericht. Dessen Instruktionsrichter stellte den Rekurrierenden mit vom

5. August 2022 datierender Verfügung die Überweisung der Eingabe an den

zuständigen Regierungsrat in Aussicht. In der Folge überwies der Regierungsrat

die gleichlautende, bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 5. August

2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 9. August 2022

trat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch um

Bewilligung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht ein und wies den

Antrag auf vorläufige Bewilligung einer ausserordentlichen Beförderung in die

zweite Klasse des Wirtschaftsgymnasiums ab. Mit Rekursbegründung vom 10. August

2022 beantragten die Rekurrierenden, es seien der Entscheid des

Wirtschaftsgymnasiums Basel vom 22. Juni 2022 und jener des Erziehungsdepartements

des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2022 in kostenfälliger Gutheissung ihres

Rekurses aufzuheben und der Antrag gemäss § 52 SLV gutzuheissen. Weiter fordern

sie «ein offizielles Entschuldigungsschreiben […] des Erziehungsdepartements

des Kantons Basel-Stadt für die beleidigende und verächtliche Art und Weise von

dem Konrektor des Wirtschaftsgymnasiums an unsere Tochter C____ und Ihre Mutter

Frau B____». Mit Eingabe 30. August 2022 verzichtete das Erziehungsdepartement

auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte die

vollumfängliche, kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden

verzichteten darauf, sich innert der ihnen bis zum 23. September 2022 gesetzten

Frist zu äussern.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5.

August 2022 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG

154.100).

1.2

Die

Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids und als

erziehungsberechtigte Eltern ihrer entscheidbetroffenen Tochter von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

grundsätzlich einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 VRPG prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzte, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.8 vom

16.

August 2016 E. 1.4).

2.

2.1

Unbestritten

ist, dass die Tochter der Rekurrierenden im Schuljahr 2021/2022 die für eine

ordentliche Beförderung gemäss § 43 Abs. 1 SLV vorausgesetzten Zeugnisnoten

nicht erreicht hat. Nach der genannten Bestimmung werden Schülerinnen und

Schüler im Gymnasium in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die

doppelte Summe der Notenabweichungen aller Beförderungsfächer von 4.0 nach

unten die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben nicht übersteigt

(lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4.0 (lit. b) liegen. Das Zeugnis

der ersten Klasse von C____ weist in acht Promotionsfächern ungenügende Noten

auf. In den Fächern Englisch, Mathematik, Chemie und Geschichte erreichte sie

je die Note 3.5 und in den Fächern Informatik, Biologie, Einführung in

Wirtschaft und Recht sowie im Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht je die Note

3.0

Diesen acht ungenügenden Noten stehen vier genügende Noten in den Fächern

Deutsch, Französisch, Geografie und Bildnerisches Gestalten, in denen die

Tochter der Rekurrierenden je die Note 4.0 erreicht hat, gegenüber. Daraus

folgt, dass die Schülerin ihre ungenügenden Noten nicht kompensieren kann und

deren Zahl auch das mögliche Maximum deutlich übersteigt. Da C____ provisorisch

in das Gymnasium übergetreten ist und die Voraussetzungen von § 43 SLV nicht erfüllt,

kann sie gemäss § 44 SLV nicht befördert werden und muss daher grundsätzlich

aus dem Gymnasium austreten.

2.2

Vorbehalten

bleibt die Möglichkeit einer ausserordentlichen Wiederholung eines

Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52 Abs. 1 SLV.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Schülerinnen und Schüler,

welche die Voraussetzungen gemäss § 43 SLV nicht erfüllen, nach dieser

Bestimmung ausnahmsweise das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen oder in

das nächste Unterrichtsjahr befördert werden, wenn sie mit der Wiederholung

oder der Beförderung im Hinblick auf ihre weitere Schullaufbahn eine bessere

Entwicklungsperspektive haben und die ungenügenden Leistungen auf einen

unregelmässigen Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit

oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems (§ 52 Abs. 1 lit. a SLV), oder

auf einschneidende persönliche Umstände, die zu einem Leistungsabfall geführt

haben (§ 52 Abs. 1 lit. b SLV), zurückgeführt werden können. Eine

ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine

ausserordentliche Beförderung kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf

Wunsch der betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihrer

Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler

und ihre Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage

vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung über ihren Wunsch

zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu

setzen (§ 52 Abs. 2 SLV). Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer

Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler

und ihrer Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung kann die ausserordentliche Wiederholung

eines Unterrichtsjahres oder die ausserordentliche Beförderung mit einer

Probezeit verbinden. Eine ausserordentliche Wiederholung eines

Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann in der gleichen

weiterführenden Schulart in der Regel nur ein Mal stattfinden (§ 52 Abs. 6 SLV).

2.3

Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die als Kann-Vorschrift formulierte

Bestimmung der Schulleitung ein weites Ermessen belasse, in welches der

Departementsvorsteher als departementsinterne Rekursinstanz nur mit

Zurückhaltung eingreife. Die Ermöglichung einer ausserordentlichen Fortsetzung

der Schulung an einem Gymnasium gemäss § 52 SLV stellt in der Sache eine

Ausnahmebewilligung dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung

sind dabei weder extensiv noch restriktiv, sondern vielmehr ihrem Sinn und

Zweck entsprechend in Bezug zu dem im Gesetz festgelegten Grundsatz auszulegen

(BGE 136 I 297 E. 4.1; Wiederkehr/Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 382). Eine

gewisse Zurückhaltung ist aus Gründen der Gleichbehandlung nur dann geboten,

wenn sie allgemein angewandt wird. Soweit diese Ausnahmebewilligung gemäss § 52 Abs. 1 LSV davon abhängig gemacht wird, dass einerseits ein unregelmässiger

Bildungsgang etwa aufgrund einer längeren Krankheit oder einschneidende,

persönliche Umstände vorliegen und andererseits der betroffenen Schülerin oder

dem betroffenen Schüler im Fall der Wiederholung des Schuljahres oder der

Beförderung in die nächste Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann,

verwendet das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Auslegung der

Bewilligungsbehörde ein gewisses Ermessen zukommt. Zwar ist es grundsätzlich

Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und

zu konkretisieren sowie eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wo aber der

Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung eine erhebliche

Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar

ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a aa). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Anwendung

und Auslegung von solchermassen offenen Gesetzesnormen denn auch praxisgemäss

eine gewisse Zurückhaltung und trägt so dem Beurteilungsspielraum und der

besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf

eine blosse Willkürprüfung beschränkt zu sein (statt vieler: VGE VD.2010.227

vom 6. Januar 2012 E. 1.3). Dabei ist allerdings der Zweck der Einräumung von

Ermessen an die Verwaltung zu berücksichtigen. Soweit diese der

Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, besteht kein Grund einer beschränkten

richterlichen Überprüfung. Zurückhaltung ist aber dann zu üben, wenn der

Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen Sachverständigenermessen oder

politisches Ermessen einräumen will (Häfelin/Müller/

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 444

ff.). Gerade die Beurteilung der schulischen Prognose für den Fall der

Bewilligung der Wiederholung des Schuljahres oder der Beförderung in die

nächste Klasse hängt in weitem Masse von pädagogischen Erwägungen ab, welche

das entsprechende Fachwissen der Schulleitung sowie der mit der jeweiligen

Schülerin oder dem jeweiligen Schüler befassten Lehrpersonen voraussetzen.

Diesbezüglich hat sich daher das Gericht bei seiner Beurteilung eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen. Das Gleiche gilt auch bezüglich der Frage,

inwieweit ungenügende Leistungen auf einen durch längere Krankheit bewirkten

unregelmässigen Bildungsgang zurückzuführen sind.

3.

Mit ihrem Rekurs

halten die Rekurrierenden an ihrer Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

fest.

3.1

3.1.1

Sie

beanstanden, dass sie vor dem Entscheid nicht angehört worden seien. Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3;

VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Entsprechend ist in § 52 Abs. 3 SLV explizit vorgesehen, dass die Schulleitung «nach Anhörung der Schülerinnen

und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten» entscheidet.

3.1.2

Die

Vorinstanz hat erwogen, dass der Konrektor des Gymnasiums den Rekurrenten im

Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz vom 22. Juni 2022 über die

Einschätzungen und Rückmeldungen der Lehrpersonen informiert und mit ihm

telefonisch eine Besprechung vor Ort hat vereinbaren wollen. Demgegenüber habe

der Rekurrent darauf bestanden, vom Konrektor schriftlich zu einer Anhörung

eingeladen zu werden. Es sei – so die Vorinstanz – nicht zu beanstanden, dass

die Schulleitung aufgrund der offensichtlichen Dringlichkeit der Angelegenheit

nach der Verweigerung einer telefonischen Terminabsprache auf eine schriftliche

Einladung zu einer Anhörung vor Ort verzichtet habe. Die ausgebliebene

vorgängige Anhörung der Rekurrierenden durch die Schulleitung sei der

mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rekurrenten zuzuschreiben. Mit seinem

renitenten Verhalten habe er implizit auf eine Anhörung verzichtet, sodass von

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schulleitung keine Rede sein

könne. Im Übrigen habe sich bereits aus dem Antragsschreiben vom 12. Juni 2022

ergeben, dass nach Auffassung der Rekurrierenden die gesundheitlichen Probleme ihrer

Tochter ursächlich für ihre ungenügenden Leistungen gewesen sein sollen. Damit

sei der Schulleitung der von den Rekurrierenden eingenommene Standpunkt im

Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Antragseinreichung bekannt gewesen und

sie habe somit aufgrund der Empfehlung des Lehrpersonenteams ohne (weitere)

Anhörung über den Antrag gemäss § 52 SLV entscheiden dürfen.

3.1.3

Mit

ihrem Rekurs bestätigen die Rekurrierenden, dass sie vom Konrektor telefonisch

eingeladen worden sind, für ihre Anhörung vorbei zu kommen, der Rekurrent aber

darauf bestanden hat, «schriftlich eine Vorladung per E-Mail oder per Post» zu

erhalten, was vom Konrektor abgelehnt worden sei. Dieses Verhalten ist

unverständlich. Die Rekurrierenden führen nicht ansatzweise aus, wieso ihnen

eine telefonische Terminabsprache nicht möglich gewesen sein soll. Sie machen

auch nicht geltend, selber schriftlich innert der Frist von § 52 Abs. 2 SLV ein

Gesuch um ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine

ausserordentliche Beförderung gestellt zu haben. Das am 13. Juni 2022

eingereichte Gesuch vom 12. Juni 2022 ist erst nach Ablauf der Frist von 14

Tagen vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung und damit

verspätet bei der Schule eingegangen. Von einem termingerechten Antrag konnten

die Vorinstanzen bloss deshalb ausgehen, weil sie das informelle Gespräch der

Tochter der Rekurrierenden mit dem Rektor vom 8. Juni 2022 als Antrag gewertet

haben. Indem sie nun einen schriftlichen Verkehr für sich in Anspruch nehmen,

nachdem sie innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht einmal einen schriftlichen

Antrag gestellt haben, verhalten sich die Rekurrierenden widersprüchlich. Im

Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine telefonische

Terminabsprache für die Anhörung der Rekurrierenden auch aufgrund der

Dringlichkeit der Sache geboten war. Mit der Verweigerung ihrer Mitwirkung bei

der terminlichen Absprache dieser Anhörung haben sie einen allfälligen Anspruch

auf mündliche Anhörung verwirkt. Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die

Rekurrierenden mit ihrem Rekurs nicht bestreiten, dass sie sich mit ihrem

verspäteten Antrag vom 12. Juni 2022 bereits schriftlich zur Sache haben

äussern können. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist daher mit den

Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen.

3.2

3.2.1

Weiter

rügen die Rekurrierenden als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs eine fehlende

Begründung des Beförderungsentscheids des Wirtschaftsgymnasiums vom 23. Juni

2022.

Wie die Rekurrierenden dabei zutreffend ausführen, fliesst aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV auch der Anspruch auf

Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, aus der die Überlegungen

hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr

Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die

betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn

in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3,

VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4.

Auflage, Basel 2021, Rz. 343 ff.).

3.2.2

Die

Rekurrierenden erheben diese Rüge aber erstmals mit dem vorliegenden Rekurs. Im

vorinstanzlichen Verfahren haben sie eine solche mit ihrem Rekurs gegen den

Entscheid des Wirtschaftsgymnasiums vom 23. Juni 2022 nicht vorgetragen. Offensichtlich

war es ihnen denn auch möglich, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten. Mit

dem angefochtenen Entscheid vom 2. August 2022 hat das Erziehungsdepartement

sodann die Gründe für die Ablehnung einer ausserordentlichen Wiederholung eines

Unterrichtsjahres bzw. einer ausserordentlichen Beförderung ausführlich

begründet. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher im vorinstanzlichen

Verfahren geheilt worden. Aus beiden Gründen liegt daher auch diesbezüglich keine

Gehörsverletzung vor.

4.

4.1

In

der Sache weisen die Rekurrierenden auf die gesundheitlichen Beschwerden ihrer

Tochter im Schuljahr 2021/2022 hin und konkretisieren diese weiter.

Diesbezüglich hat die Vorinstanz anerkannt, dass insgesamt von einer längeren

Krankheit und somit von einem Ausnahmegrund im Sinne von § 52 Abs. 1 lit. a SLV

ausgegangen werden könne. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu

werden.

4.2

Demgegenüber

hat die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen

Problemen der Schülerin und ihren ungenügenden Leistungen verneint. Sie hat

erwogen, es sei nicht ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme von C____

derart beeinträchtigt hätten, dass sie in acht Promotionsfächern keine

genügenden Leistungen habe erbringen können. Der Rektor habe plausibel

aufgezeigt, dass sie von Schuljahresbeginn an ungenügende Leistungen gezeigt

habe und ihre Leistungen im Vergleich mit ihren Mitschülerinnen und -Schüler

über das Schuljahr hinweg unterdurchschnittlich gewesen seien. Von einigen

Lehrpersonen sei bei der Tochter der Rekurrierenden eine Unkonzentriertheit

während des Unterrichts festgestellt worden, bei der es sich nach Auffassung

der Rekurrierenden um eine Auswirkung der Schmerzen gehandelt haben soll. Vom

Lehrpersonenteam sei aber auch festgestellt worden, dass C____ während des

Unterrichts zu viele Nebengespräche geführt und immer wieder unmotiviert

gewirkt habe. Die Schulleitung und das Lehrpersonenteam hätten ihre

gesundheitlichen Umstände bei ihrem Entscheid sehr wohl berücksichtigt, indes

in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass ihre ungenügenden Leistungen nicht

mit den gesundheitlichen Problemen erklärt werden könnten. Auch die

Arztberichte enthielten keine entsprechenden Anhaltspunkte.

4.3

4.3.1

Die

Rekurrierenden machen hiergegen sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz die

eingereichten Arztberichte nicht angemessen gewürdigt hätte. Den Arztberichten

des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 1. November 2021, 4.

Februar, 14. März, 8. und 29. April sowie vom 8. Juni 2022 (vgl. act 7/3a) kann

die Diagnose einer Schmerzexazerbation nach einem am 21. September 2021 erlittenen

Distorsionstrauma an der rechten Schulter entnommen werden. Im Bericht vom

1.

November 2021 wird ausgeführt, dass C____ aktuell eher über muskuläre

Schmerzen klage. Im Bericht vom 4. Februar 2022 wird erläutert, dass sich die

Beschwerden in den letzten Wochen eher verschlechtert hätten. Nach am 14. März

2022.

durchgeführter Schulterarthroskopie wird am 8. April 20022 davon berichtet,

dass sich die Tochter der Rekurrierenden aufgrund von starken Schulterschmerzen

gemeldet und erklärt habe, wegen den vielen Prüfungen in der Schule sehr

gestresst zu sein. Demgegenüber wird im Bericht vom 29. April 2022 «bloss»

davon gesprochen, dass C____ «im Alltag teilweise noch leichte Schmerzen» habe,

wobei im Bericht vom 8. Juni 2022 bereits wieder von stärkeren Schmerzen, die

auch unter Schmerzmitteleinnahme schlimmer geworden und gestern exazerbiert

seien, die Rede ist.

4.3.2

Daraus

folgt, dass die Tochter der Rekurrierenden über eine längere Dauer immer wieder

unter auch stärkeren Schmerzen gelitten hat. Die Arztberichte vermögen aber

nicht zu belegen, dass die fortdauernd schwachen Prüfungsergebnisse allein auf

die Schmerzen zurückgeführt werden könnten. Insbesondere folgt daraus auch kein

Beleg für die von den Rekurrierenden geltend gemachten Leistungseinbussen

aufgrund von Nebenwirkungen der Schmerzmedikation, für die sich in den

eingereichten Arztzeugnissen keinerlei Hinweise finden. Kein entsprechender

Zusammenhang kann sich darüber hinaus auch aus der von den Rekurrierenden

angeführten Volldispensation vom Sportunterricht bis zum 30. Juni 2022 ergeben.

4.3.3

Die

Rekurrierenden unterlassen es auch, zu den von den Vorinstanzen ausgeführten

sonstigen Erklärungen der ungenügenden Leistungen (vgl. dazu eingehend E. 4.2,

4.4.1) Stellung zu nehmen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich gehäufte Abwesenheiten

vom Schulunterricht (geltend gemacht werden eine schmerzbedingte Abwesenheit

vom Schulunterricht während «ca. 25 Tagen», Abwesenheiten wegen Arztbesuchen sowie

während zehn Tagen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung) auf die Leistung einer

Schülerin auswirken können. Sie vermögen aber die auf das ganze Jahr verteilten

ungenügenden Prüfungsergebnisse entsprechend der fachlichen Beurteilung durch

die C____ betreuenden Lehrpersonen nicht gänzlich zu begründen. Insbesondere

vermögen sie auch die dokumentierten, in der Breite der Fächer vorhandenen

Defizite der Schülerin gemäss der Beurteilung ihres Lern- und Arbeitsverhaltens

im ersten Semester (von August 2021 bis Januar 2022) des vergangenen

Schuljahres (vgl. act. 7 /4 und 5a) nicht zu erklären.

4.3.4

Soweit

die Rekurrierenden schliesslich darauf hinweisen, dass ihre Tochter im Juni

2022.

eine Vielzahl von Prüfungen habe nachholen müssen, so kann ihnen zwar

zugestanden werden, dass es bei gleichzeitiger Ablegung einer Vielzahl von

Prüfungen aufgrund der begrenzteren Vorbereitungszeit schwerer ist, gute

Resultate zu erzielen, als wenn diese nachgeholten Prüfungen im ganzen

Schuljahr verteilt hätten abgelegt werden können. Auch dies vermag aber das

Ausmass des Ungenügens nicht hinreichend zu erklären.

4.3.5

Im

Ergebnis kann daher der fachlichen Einschätzung der Vorinstanz, wonach kein

ausreichend erstellter Kausalzusammenhang zwischen der anerkannten

gesundheitlichen Belastung von C____ und ihren ungenügenden Leistungen erstellt

ist, gefolgt werden.

4.4

4.4.1

Darüber

hinaus unterlassen es die Rekurrierenden, sich mit den Ausführungen zur schulischen

Prognose für den Fall einer ausserordentlichen Wiederholung eines

Unterrichtsjahres oder einer ausserordentlichen Beförderung auseinander zu

setzen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat das Lehrpersonenteam der Klasse

der Tochter der Rekurrierenden anlässlich der Zeugnisklassenkonferenz vom 22.

Juni 2022 den Antrag gemäss § 52 SLV ausführlich diskutiert und beurteilt.

Dabei sei der Antrag auf ausserordentliche Beförderung ins nächste Schuljahr

vom Lehrpersonenteam bei bloss einer Enthaltung abgelehnt worden. Auch dem

Antrag auf ausserordentliche Wiederholung des Schuljahres habe bloss eine

Lehrperson zugestimmt, während er von sechs Lehrpersonen abgelehnt worden sei

und sich drei Lehrpersonen der Stimme enthalten hätten. Es sei dabei darauf hingewiesen

worden, dass C____ von Schuljahresbeginn an ungenügende Leistungen gezeigt

habe, ihre Leistungen im Vergleich zur Klasse über das Schuljahr hinweg

unterdurchschnittlich gewesen seien und sie die Leistungsanforderungen in

vielen Fächern nicht erfüllt habe. Ihr Verhalten habe oft nicht den gestellten

Vorgaben entsprochen. Sie habe während des Unterrichts zu viele Nebengespräche

geführt und immer wieder einen unkonzentrierten und unmotivierten Eindruck

gemacht. In den Fremdsprachen habe sie grosse Mühe gehabt, die Vokabeln zu

lernen. Schliesslich habe sie im Zeugnis vom 22. Juni 2022 in keinem Fach eine

Note über 4.0 erzielt.

4.4.2

Daraus

durfte die Schulleitung in Ausübung ihres fachlichen (insbesondere

bildungsfachlichen) Beurteilungsermessen und in Berücksichtigung des Umstands,

dass C____ bereits aufgrund ihrer Leistungen in der Sekundarschule nur

probeweise hat ins Gymnasium aufgenommen werden können, ohne Rechtsverletzung

ableiten, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer besseren Entwicklungsperspektive

im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn der Schülerin bei einer

ausserordentlichen Beförderung bzw. Wiederholung aufgrund der gezeigten

Leistungen und des Lernverhaltens der Schülerin nicht erfüllt ist. Die

Rekurrierenden machen keine Umstände geltend, welche diesbezüglich zu einer

anderen Beurteilung führen müssten.

4.5

Daraus

folgt, dass der angefochtene Entscheid auch in der Sache nicht zu beanstanden

ist.

5.

5.1

Soweit

die Rekurrierenden schliesslich «ein offizielles Entschuldigungsschreiben […]

für die beleidigende und verächtliche Art und Weise von dem Konrektor»

beantragen, kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung

der entsprechenden Erwägungen zu der in diesem Zusammenhang erhobenen

Aufsichtsbeschwerde der Rekurrierenden überhaupt zuständig ist.

5.2

Die

Rekurrierenden wiederholen diesbezüglich allein ihre Darstellung des

Standortgesprächs des Konrektors mit ihrer Tochter und der Rekurrentin vom 22.

Januar 2022. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass anlässlich dieses

Standortgesprächs der Notenstand sowie der Lernbericht besprochen worden seien,

nachdem C____ aufgrund ihrer Leistungen in der Sekundarschule nur probeweise am

Wirtschaftsgymnasium aufgenommen worden sei. Sie seien dazu gesondert

eingeladen worden, um zusammen mit dem Klassen- und Betreuungslehrer, einem

Berater der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie dem Konrektor ihre Lern-

und Leistungssituation zu besprechen und ihr eine optimale Beratung bezüglich

des weiteren Bildungsweges anzubieten. Die Notensituation im Januar 2022 sowie

die Rückmeldungen der Lehrpersonen hätten deutlich gemacht, dass C____ leistungsmässig

unter Druck gestanden habe. Ihr Notenstand habe damals in sieben Fächern einen

Notendurchschnitt unter 4.0 aufgewiesen. Den besten Notendurchschnitt habe sie im

Fach Bildnerisches Gestalten mit der Note 4.5 erreicht. Von drei Lehrpersonen

sei im Lernbericht darauf hingewiesen worden, dass die Tochter der

Rekurrierenden immer wieder unkonzentriert sei. Vom Rektor werde weiter

ausgeführt, dass es zur Verantwortung der Schule gehöre, in solchen Situationen

über alternative Bildungswege zu informieren und die Betroffenen aufzufordern,

diese ernsthaft zu prüfen. Aus diesem Grund sei es richtig gewesen, C____ und ihre

Mutter auf die Möglichkeit einer Weiterbeschulung an der Fachmaturitätsschule

sowie den nahenden Anmeldeschluss vom 8. Februar 2022 für die

weiterführenden Schulen hinzuweisen. Mit Schikane und Unterdrucksetzen habe ein

solches Vorgehen nichts zu tun, sondern sei Ausdruck ihrer Verantwortung den

jungen Menschen gegenüber. Dass die Rekurrierenden daraus eine abweisende

Haltung der Schule gegenüber ihrer Tochter abzuleiten versuchten, sei nicht

gerechtfertigt.

5.3

Wie

die Rekurrierenden ausführen, mag diese Situation die Rekurrierenden zwar

ebenfalls unter einen «enormen Handlungsdruck wegen der Gesundheit und der

Schulkarriere» ihrer Tochter gestellt haben. Das Vorgehen der Schule und die

Hinweise auf alternative Schulungsmöglichkeiten stellen aber mit den Erwägungen

der Vorinstanz offensichtlich kein vorwerfbares Verhalten dar.

6.

Aus dem

Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten

mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Erziehungsdepartment Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.