VD.2022.175
Vollzugsbefehl
29. November 2022Deutsch5 min
Gemäss Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.175
URTEIL
vom 29. November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 2. August 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2018 ([...]) war A____ der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (unter Einfluss von Drogen), der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig
erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 2 Tage
Untersuchungshaft) verurteilt worden (vgl. act. 4).
Mit Vollzugsbefehl
Erwägungen
SMV.2018. [...] vom 2. August 2022 hat der Straf- und Massnahmenvollzug
Basel-Stadt (SMV) verfügt, dass A____ diese Freiheitsstrafe ab 2. August 2022 zu
verbüssen habe. Der Vollzugsbefehl wurde A____ am 4. August 2022
ausgehändigt. Mit undatierter Eingabe, Postaufgabe 8. August 2022 (act. 2), hat
A____ sinngemäss Rekurs gegen den Vollzugsbefehl erhoben und insbesondere
kritisiert, dass er nie die Möglichkeit gehabt habe, den Strafbefehl
anzufechten. In einer weiteren undatierten Eingabe an den SMV, Postaufgabe 12.
August 2022 (act. 3), hat A____ sinngemäss Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 1. November 2018 erhoben und ausgeführt, er habe keine Kenntnis
von seiner Verurteilung und nie eine entsprechende Zustellung erhalten.
Am 26. August
Dispositiv
2022 hat der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verfügt, dass Kopien der
Eingaben des Rekurrenten an die Staatsanwaltschaft gehen zur Einreichung eines
Zustellnachweises für den Strafbefehl vom 1. November 2018 respektive
gegebenenfalls zuständigkeitshalber zur Entgegennahme als Einsprache gegen den
Strafbefehl und zur umgehenden Prüfung der Entlassung des Rekurrenten aus dem
Strafvollzug. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. August
2022 die Haftentlassung des Rekurrenten verfügt (act. 5). Gemäss
Entlassungsschein des SMV vom 31. August 2022 (act. 6) und der
Entlassungsverfügung des SMV ist der Rekurrent am 31. August 2022 aus der Haft
entlassen worden. Mit Eingabe vom 31. August 2022 teilt die Staatsanwaltschaft dem
Verwaltungsgericht mit, dass bezüglich des Strafbefehls kein Zustellnachweis
habe erbracht werden können, dass die Eingabe des Rekurrenten als Einsprache
gewertet werde und die Akten dem Strafgericht überwiesen würden; der Rekurrent sei
aus dem Vollzug entlassen worden (act. 7) .
Die Akten des
SMV sind beigezogen worden.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens
infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des
Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder
der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,
vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an
dessen Aufhebung.
1.2.2 Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213
vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Der Rekurrent
ist am 31. August 2022 aus dem Vollzug entlassen worden. Der angefochtene
Vollzugsbefehl ist damit gegenstandslos geworden und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Es
bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis
des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei
sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch
zu prüfen (vgl. dazu statt vieler VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Vorliegend
ergibt eine solche summarische Prüfung, dass dem Begehren des Rekurrenten
mutmasslich Erfolg beschieden gewesen wäre, fehlt es doch laut Mitteilung der
Staatsanwaltschaft an einem Zustellnachweis betreffend den dem Vollzugsbefehl
zugrunde liegenden Strafbefehl. Somit und auch angesichts der
prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten werden für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Vertretungskosten
sind dem Rekurrenten nicht entstanden und somit nicht zu entschädigen.
2.2 Der
Rekurrent ist mehrere Wochen in Haft respektive im Vollzug gewesen. Über eine
allfällige Entschädigung dafür – sollte sich dieser Freiheitsentzug als ungerechtfertigt
erweisen – ist gegebenen im Verlaufe der weiteren Verfahren zu entscheiden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.