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Entscheid

VD.2022.175

Vollzugsbefehl

29. November 2022Deutsch5 min

Gemäss Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.175

URTEIL

vom 29. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 2. August 2022

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2018 ([...]) war A____ der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (unter Einfluss von Drogen), der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig

erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 2 Tage

Untersuchungshaft) verurteilt worden (vgl. act. 4).

Mit Vollzugsbefehl

Erwägungen

SMV.2018. [...] vom 2. August 2022 hat der Straf- und Massnahmenvollzug

Basel-Stadt (SMV) verfügt, dass A____ diese Freiheitsstrafe ab 2. August 2022 zu

verbüssen habe. Der Vollzugsbefehl wurde A____ am 4. August 2022

ausgehändigt. Mit undatierter Eingabe, Postaufgabe 8. August 2022 (act. 2), hat

A____ sinngemäss Rekurs gegen den Vollzugsbefehl erhoben und insbesondere

kritisiert, dass er nie die Möglichkeit gehabt habe, den Strafbefehl

anzufechten. In einer weiteren undatierten Eingabe an den SMV, Postaufgabe 12.

August 2022 (act. 3), hat A____ sinngemäss Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 1. November 2018 erhoben und ausgeführt, er habe keine Kenntnis

von seiner Verurteilung und nie eine entsprechende Zustellung erhalten.

Am 26. August

Dispositiv

2022 hat der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verfügt, dass Kopien der

Eingaben des Rekurrenten an die Staatsanwaltschaft gehen zur Einreichung eines

Zustellnachweises für den Strafbefehl vom 1. November 2018 respektive

gegebenenfalls zuständigkeitshalber zur Entgegennahme als Einsprache gegen den

Strafbefehl und zur umgehenden Prüfung der Entlassung des Rekurrenten aus dem

Strafvollzug. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. August

2022 die Haftentlassung des Rekurrenten verfügt (act. 5). Gemäss

Entlassungsschein des SMV vom 31. August 2022 (act. 6) und der

Entlassungsverfügung des SMV ist der Rekurrent am 31. August 2022 aus der Haft

entlassen worden. Mit Eingabe vom 31. August 2022 teilt die Staatsanwaltschaft dem

Verwaltungsgericht mit, dass bezüglich des Strafbefehls kein Zustellnachweis

habe erbracht werden können, dass die Eingabe des Rekurrenten als Einsprache

gewertet werde und die Akten dem Strafgericht überwiesen würden; der Rekurrent sei

aus dem Vollzug entlassen worden (act. 7) .

Die Akten des

SMV sind beigezogen worden.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens

infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des

Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder

der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1 Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,

vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an

dessen Aufhebung.

1.2.2 Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213

vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

Der Rekurrent

ist am 31. August 2022 aus dem Vollzug entlassen worden. Der angefochtene

Vollzugsbefehl ist damit gegenstandslos geworden und das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1 Es

bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis

des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei

sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch

zu prüfen (vgl. dazu statt vieler VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2;

Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Vorliegend

ergibt eine solche summarische Prüfung, dass dem Begehren des Rekurrenten

mutmasslich Erfolg beschieden gewesen wäre, fehlt es doch laut Mitteilung der

Staatsanwaltschaft an einem Zustellnachweis betreffend den dem Vollzugsbefehl

zugrunde liegenden Strafbefehl. Somit und auch angesichts der

prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten werden für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Vertretungskosten

sind dem Rekurrenten nicht entstanden und somit nicht zu entschädigen.

2.2 Der

Rekurrent ist mehrere Wochen in Haft respektive im Vollzug gewesen. Über eine

allfällige Entschädigung dafür – sollte sich dieser Freiheitsentzug als ungerechtfertigt

erweisen – ist gegebenen im Verlaufe der weiteren Verfahren zu entscheiden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.