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Entscheid

VD.2022.177

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kind gemäss Art. 273-275 ZGB; Erweiterung der Aufgaben des Beistands)

19. Oktober 2022Deutsch43 min

2021 als Frühgeburt im [...], Frauenklinik, geboren. Er ist der Sohn von B____ und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.177

URTEIL

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz)

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 4. August 2022

betreffend Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen

(Regelung des persönlichen

Umgangs zwischen Eltern und Kind gemäss Art. 273-275 ZGB; Erweiterung der

Aufgaben des Beistands)

Sachverhalt

Sachverhalt

I.

Hintergrund

C____ ist am [...]

2021 als Frühgeburt im [...], Frauenklinik, geboren. Er ist der Sohn von B____ und

A____. Die miteinander verheirateten Eltern haben die gemeinsame elterliche

Sorge.

Während der

Schwangerschaft der Mutter hat C____ eine schwere Schädigung an seinen Nieren

erlitten. Nach seiner Geburt wurde er von der Frauenklinik zunächst wegen eines

Atemnotsyndroms in das D____ (nachfolgend D____) verlegt, wo mehrere gravierende

Gesundheitsprobleme festgestellt und behandelt wurden, so insbesondere eine [...]-induzierte

Fetopathie (durch das [...] Medikament [...] herbeigeführte Pränatalerkrankung

mit intrauteriner Entwicklungsstörung), mit schwerer bilateraler kongenitaler

Nephropathie (beidseitige angeborene Nierenerkrankung), Hypocalvarie

(Unterentwicklung Schädelknochen), Arthrogryposis congenita (angeborene

Bewegungseinschränkung von Gelenken). Die Eltern haben sich gegen

Palliativmassnahmen entschieden und gewünscht, dass C____ alle in dieser

Situation möglichen Therapien erhalten soll. Auf eine Dialyse

(Blutreinigungsverfahren) zur Behandlung der eingeschränkten Nierenfunktion

konnte zunächst verzichtet werden. Anfang Januar 2022 ist C____ dann

notfallmässig ins E____, Kinderklinik (nachfolgend: E____), verlegt worden zur

Einleitung einer blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse.

Nachdem sich die

Kindesschutzgruppe des E____ mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB) gewandt hatte, wurde mit Einzelentscheid

der KESB vom 25. Januar 2022 zunächst superprovisorisch und darauf mit

Entscheid vom 2. Februar 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verfügt, dass

das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____ aufgehoben wird und

C____ im E____ platziert bleibt; ausserdem wurde die elterliche Sorge

der Eltern hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien eingeschränkt.

Für C____ wurde zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB errichtet und der Beistand, F____,

Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), neben weiteren Aufgaben beauftragt,

C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien zu vertreten, die

zukünftige Betreuung, Pflege und Versorgung von C____ im Sinne des Kindeswohls

sicherzustellen und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen

und Fachleute zu koordinieren. Eine vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2022

abgewiesen (AGE VD.2022.39). Unterdessen wurden mit Entscheid der KESB vom

30. Mai 2022 (Versand der schriftlichen Begründung am 7. September 2022) insbesondere

die genannten vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich definitiv bestätigt. Eine

vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist am Appellationsgericht

hängig (Verfahren VD.2022.216).

II. Aktuelles

Verfahren

Die Eltern haben

C____ auch seit seiner Verlegung ins E____ in [...] regelmässig besucht, die

Mutter grundsätzlich täglich. Nachdem es bereits zuvor zu Diskussionen zwischen

dem Behandlungsteam und den Eltern, etwa in Bezug auf die Einhaltung der

Ausgangszeiten und in Bezug auf die Körperpflege des Kindes, gekommen war, akzentuierte

sich gemäss den Akten die Situation im Sommer 2022 weiter. Mit Email vom 11.

Juli 2022 informierte der KJD die KESB, dass die Mutter C____ eigenmächtig

gebadet habe, was für das Kind wegen der Gefahr einer Bauchfellentzündung ein

grosses gesundheitliches Risiko darstelle, welches das E____ nicht mehr verantworten

könne (Akten S. 216; vgl. auch Aktennotiz vom 11. Juli 2022 betr. Telefonat

KESB und Ärztin des E____s, Akten S. 217). Mit Email vom 18. Juli 2022 (09.01

Uhr) informierte das E____ die KESB und den KJD, dass die Zusammenarbeit

zwischen dem Behandlungsteam und den Eltern immer schwieriger werde (Akten S.

209). Hier wurden insbesondere häufiges Baden des Kindes ohne adäquate

Schutzmassnahmen durch die Mutter, überzogene Ausgangszeiten und der Verdacht,

dass die sich Eltern nicht an die für C____ erforderliche Diät hielten, thematisiert.

Mit einer weiteren Email vom 18. Juli 2022 (13.44 Uhr; vgl. Akten S. 206)

meldete das E____ der KESB, dass es im Beisein einer Pflegerin zu einem

gefährlichen Vorfall beim Baden des Kindes durch die Mutter gekommen sei, bei

welchem C____ seitlich abgerutscht und mit dem Kopf unter Wasser geraten sei,

als die Mutter ihn losgelassen hatte und mit dem Mobiltelefon hantierte. Es

bestehe grosse Sorge um das Wohl von C____, sowohl während der Ausflüge der

Eltern ausserhalb des Spitals als auch auf der Station. In einem längeren

Schreiben, ebenfalls vom 18. Juli 2022 (Akten S. 203 f.), teilte das E____ der

KESB weiter mit, dass das Spital die Verantwortung für eine Schulung der Eltern

zur Peritonealdialyse nicht übernehmen könne.

Mit Entscheid

vom 22. Juli 2022 schränkte die KESB darauf zunächst superprovisorisch die

Besuchskontakte der Eltern zu C____ ein, in dem Sinne, dass sie ihn nur in Absprache

mit dem KJD bzw. der Beistandsperson sowie in Begleitung einer geeigneten

Drittperson besuchen dürften. Der Beistand erhielt die zusätzliche Aufgabe, im

Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Begleitung der Besuchskontakte zwischen

den Eltern und C____ baldmöglichst zu organisieren und aufzugleisen (vgl. Akten

S. 197 ff.).

Mit dem hier

angefochtenen Entscheid vom 4. August 2020 hat die KESB, nach Anhörung der

Eltern (vgl. Akten S. 142 f.), die folgenden vorsorglichen Massnahmen

verfügt:

«1.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dürfen B____ und A____ gestützt auf Art.

275 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB ihren Sohn C____ in Begleitung einer

geeigneten Drittperson an drei Tagen pro Woche während drei Stunden besuchen.

2.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hat die Beistandsperson gemäss

Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB weiterhin die Aufgabe, im

Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Begleitung der Besuchskontakte

zwischen den Eltern und C____ möglichst bald zu organisieren und aufzugleisen

sowie mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen die erfolgten

Besuchskontakte auszuwerten.»

Weiter wurde der

Beistand ersucht, der KESB bis spätestens 1. November 2022 zu berichten und

allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 3). Die vorsorgliche Massnahme

wurde bis zum 2. Dezember 2022 befristet; nach Ablauf dieses Datums sollte sie

dahinfallen, sofern sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert würde (Ziff. 4).

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 5) und einer allfälligen Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).

Mit Eingabe vom

12. August 2022 hat der Vater durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid

der KESB Beschwerde erhoben (act. 2). Er beantragt, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben, und den Eltern, eventualiter dem Vater, sei per sofort ein

unbegleitetes und uneingeschränktes Besuchsrecht zu C____ zu gewähren, unter

o/e-Kostenfolge. Ein Verfahrensantrag betreffend Gewährung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. August

2022 abgewiesen. Mit Eingabe vom 31. August 2022 hat der Vertreter des

Beschwerdeführers Kopien zweier Eingaben an die KESB, datierend vom 22. und vom

31. August 2022, eingereicht (act. 5, 6). Mit Eingabe vom 9. September 2022 hat

die KESB Stellung zur Beschwerde genommen und deren vollumfängliche und kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung beantragt (act. 7).

Mit Verfügung

vom 15. September 2022 hat die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer mit

seinem Rechtsvertreter, eine Vertretung der KESB, den Beistand von C____, die

Beigeladene (fakultativ) sowie Frau Dr. G____, Leitende Ärztin, E____, Kinderklinik,

Nephrologie (respektive eine andere mit dem Fall vertraute Vertretung des E____s)

zur Verhandlung auf den 19. Oktober 2022 geladen. Mit Mail vom 14. Oktober 2022

teilte H____, Fürsprecherin, Team Recht & Compliance des E____s, dem

Gericht insbesondere mit, dass sie Dr. G____ an die Verhandlung begleiten

werde, und dass diese und sie selbst vom Berufsgeheimnis entbunden worden

seien, und ersuchte sinngemäss darum, an der gesamten Verhandlung teilnehmen zu

können. Daraufhin wurde ihr gemäss Verfügung der Verfahrensleitung vom 18.

Oktober 2022 mitgeteilt, dass die Verhandlung grundsätzlich nicht öffentlich

und das E____ nicht Partei des Verfahrens sei, weshalb ihre Teilnahme an der

gesamten Verhandlung nicht möglich sei (vgl. act. 9). Mit Email vom 18. Oktober

2022 hat der Vertreter des Beschwerdeführers seine (bis dahin nicht beim

Gericht eingegangene) Eingabe vom Vortag eingereicht, in welcher er auf die

Gefahren einer Beschränkung des Besuchsrechts für die Entwicklung von C____

hingewiesen, in diesem Zusammenhang auf diverse Dokumente verwiesen und, im

Bestreitungsfalle, die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens

beantragt hat (vgl. act. 10, 11, 13).

An der

Verhandlung vom 19. Oktober 2022 haben der Beschwerdeführer mit seinem

Vertreter, die Beigeladene sowie [...], [...], als Vertreterin der KESB, sowie F____,

KJD, Beistand von C____, teilgenommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

weitere medizinische Unterlagen eingereicht (Kurve Gewichtsentwicklung,

Nierenwerte, act. 15). Der Beschwerdeführer und die Beigeladene sind zur

aktuellen Situation von C____ befragt worden. Anschliessend ist Dr. med. G____

als sachverständige Zeugin befragt worden. In ihren Parteivorträgen haben der

Vertreter des Beschwerdeführers und die Vertreterin der KESB ihre schriftlich

gestellten Anträge bekräftigt.

Für die

Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten der KESB

sind beigezogen worden. Die Standpunkte der Parteien sowie die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit relevant für den Entscheid, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich

um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter

Anhörung des Beschwerdeführers und der Beigeladenen nach Erlass einer

superprovisorischen Massnahme erlassen worden sind und daher mit Beschwerde

angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die

Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

Als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn ist der Beschwerdeführer

vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf

die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist

einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die im

angefochtenen Entscheid vorsorglich angeordneten und bis 2. Dezember 2022

befristeten Beschränkungen des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers und

der Beigeladenen mit ihrem Sohn.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1

ZGB. Danach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit

Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 296 ZPO). Das heisst, das Gericht erforscht den Sachverhalt von

Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht

(dazu Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,

S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom

16.

Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des

Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).

Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig, im

Rahmen des Prozessthemas (vgl. auch [betr. Scheidung] Büchler/Clausen, in: FamKomm Scheidung, 4. Auflage,

Bern 2022, Art. 133 ZGB N 16; vgl. AGE VD.2019.229 vom 12. Juni 2020

E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2).

2.

2.1

Im

vorliegend angefochtenen Entscheid hält die KESB zusammengefasst fest, dass C____

an einer schweren Nierenschädigung leidet, deren komplexe Behandlung ein hohes

Mass an Kontrolle, Zuverlässigkeit und Einhaltung der von den medizinischen

Fachpersonen gegebenen Vorgaben erfordert. Kleinste nicht abgesprochene

Abweichungen von den Vorgaben könnten für ihn ein erhebliches Risiko bedeuten. Laut

E____ seien die Eltern nicht in der Lage, die professionelle medizinische sowie

pflegerische Einschätzung anzuerkennen und den entsprechenden Empfehlungen zu

folgen. Ihr Verhalten zeige, dass sie die Ernsthaftigkeit von C____s

gesundheitlicher Situation bagatellisierten, die grundsätzlich bestehenden

Risiken vernachlässigten und sogar eine Gefährdung des Kindeswohls provozierten.

Die entsprechende Behandlung im Spital sei derzeitig weiterhin lebensnotwendig,

werde durch das Verhalten der Eltern indes stark gefährdet. Angesichts des Verhaltens

der Eltern könne C____ auch während einer beschränkten Besuchszeit nicht in ihrer

alleinigen Betreuung belassen werden, weshalb die Besuchskontakte bzw. die

Betreuung von C____ durch die Eltern nur in Begleitung einer geeigneten

Drittperson zu erfolgen hätten, wobei die Beziehung zwischen den Eltern und C____

zu berücksichtigen und eine Entfremdung zu vermeiden sei. Die begleiteten

Besuchskontakte der Eltern würden vorerst auf drei Stunden drei Mal in der Woche

festgelegt und beinhalteten die Kontakte auf der entsprechenden Station des E____s

sowie ausserhalb des Spitals. Sollte sich im Verlauf dieser Besuchskontakte

eine Verbesserung der Zusammenarbeit seitens der Eltern einstellen und eine

Gefährdung von C____ durch die Eltern ausgeschlossen werden können, sei die

Massnahme entsprechend anzupassen oder aufzuheben. Zur Abwendung von

erheblichen Nachteilen sei die Errichtung der angeordneten Massnahme

erforderlich und zeitlich dringlich. So wie sich die Situation aktuell darstelle,

erscheine es zudem auf den ersten Blick als wahrscheinlich, dass die

Einschränkung des persönlichen Verkehrs sowie die Erweiterung der

Beistandsaufgaben respektive eine Massnahme von vergleichbarer Tragweite im

Hauptverfahren angeordnet werden würden. Schliesslich seien sowohl die

Anordnung als auch die Ausgestaltung der Massnahme verhältnismässig.

In der

Vernehmlassung vom 9. September 2022 bekräftigt die KESB, dass sie die Einschränkung

des persönlichen Verkehrs gegenüber beiden Eltern für erforderlich erachte. Eine

allfällige indirekte Gefährdung der psychischen Gesundheit von C____ durch die

angeordnete Massnahme sei gegenüber der direkten Gefährdung seiner physischen

Gesundheit durch nicht abgesprochene Zufütterung und nicht sachgemässes Baden abzuwägen.

Die KESB sehe sich immer wieder mit divergierenden Angaben der Eltern und des E____s

konfrontiert; sie müsse unter Berücksichtigung der vorausgesetzten

Fachkenntnisse und Erfahrung des Personals des E____s deren Einschätzungen und

Empfehlungen sehr ernst nehmen.

In der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Vertreterin der KESB insbesondere

betont, dass die Eltern die Bedürfnisse des Kindes in vielen Bereichen nicht so

wahrnehmen würden, wie dies empfohlen werde, und ihre eigenen Bedürfnisse über

diejenigen des Kindes stellen würden, zum Beispiel beim Baden. Das Kind könnte schon

längst bei der Familie sein und die Eltern hätten schon längst geschult werden

können, wenn die Zusammenarbeit zuverlässig stattgefunden hätte. Solange kein Vertrauensverhältnis

zu den Eltern bestehe, seien die essentiell wichtigen Absprachen nicht möglich

und müsse das Kind als gefährdet angesehen werden, wenn es ohne Begleitung bei

seinen Eltern sei.

2.2

In

der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass C____ nach Erlass des superprovisorischen

Entscheids vom 22. Juli 2022 während 9 Tagen gar keinen Besuch von seinen

Verwandten gehabt habe, bis ihn wenigstens seine Geschwister besuchen konnten,

und dass er seine Eltern erst am 11. August 2022 wiedergesehen habe. Dadurch

sei sein Wohl gefährdet worden. Die von der KESB zur Begründung der

Einschränkung des Besuchsrechts aufgeführten Vorwürfe beträfen ausschliesslich das

Verhalten der Mutter; entsprechend sei nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer

seinen Sohn nicht frei und uneingeschränkt besuchen könne. Insoweit sei

jedenfalls der Eventualantrag gutzuheissen. Den Eltern sei bekannt und bewusst,

dass C____ wegen seiner schweren Nierenschädigung eine Diät halten müsse. Der

Vorwurf, dass sie diese Diät nicht eingehalten hätten, sei nicht halt- und

beweisbar. Für eine Beschränkung der Ausgangszeit auf 2 Stunden habe es keine

medizinische Begründung gegeben und die Eltern hätten C____ jeweils rechtzeitig

für die Dialyse zurückgebracht. Der Vorwurf des unsachgemässen und gefährdenden

Badens betreffe ausschliesslich die Mutter und werde ohnehin zurückgewiesen.

In seiner

Eingabe vom 17. Oktober 2022 bekräftigt der Vertreter des Beschwerdeführers,

dass der dreiwöchige Unterbruch der Kontakte zwischen C____ und seinen Eltern

die psychische Gesundheit und die Entwicklung des Kindes stark und direkt

gefährdet habe. Ausserdem weist er darauf hin, dass laut Bericht der Besuchsbegleitung

die Eltern durchaus in der Lage seien, sich um C____ zu kümmern.

In der

Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer eine physische Gefährdung des Kindes

durch Baden und Nichteinhalten der Diät bestritten und betont, die Einschränkung

des Besuchsrechts verletze das Recht von C____ und die Rechte der Eltern auf ihren

persönlichen Verkehr. Für ein Kleinkind wie C____ sei die Beschränkung des

Besuchsrechts gar nicht nachvollziehbar. C____ sei schwer krank, er hänge

nachts an der Dialyse und sei tagsüber auf Körperkontakt mit den Eltern angewiesen.

3.

3.1

Das

Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die

Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem

sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der

Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind

gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten,

die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen

besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer

Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl

allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1

ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und

sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist

es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer

Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016

E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,

Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

3.2

3.2.1

Art.

273.

Abs. 1 ZGB verankert den gegenseitigen Anspruch der minderjährigen Kinder

und ihrer nicht sorge- oder obhutsberechtigten Eltern auf «angemessenen

persönlichen Verkehr». Es handelt sich beim Recht auf persönlichen Verkehr um

ein unübertragbares und unverzichtbares Recht sowohl des Kindes (Art. 9

Abs. 3 KRK), als auch der nicht sorge- oder obhutsberechtigten Eltern, welches

ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehrmeinung «um

ihrer Persönlichkeit willen» zusteht (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.4.1; Büchler, in Fankhauser/Schwenzer, FamKomm

Scheidung, 4 Auflage2022, Art. 273 N 7). Als sogenanntes Pflichtrecht bildet

das Recht auf persönlichen Verkehr Teil des Anspruchs auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101, EMRK;

vgl. Büchler, a.a.O., Art. 273 N

9).

3.2.2

Das

Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren

Verbundenheit zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind, das nicht mit seinen

Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und umfasst – neben (video)telefonischen

oder schriftlichen Kontakten – insbesondere das tatsächliche Zusammensein mit

dem Kind anlässlich regelmässiger Besuche zwischen Kind und nicht sorge- oder

obhutsberechtigtem Eltern (vgl. Büchler,

a.a.O., Art. 273 N 6). Der regelmässige Kontakt zu beiden Elternteilen wird

heute als wichtiges Element in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung

des Kindes verstanden. Dementsprechend dient das Recht auf persönlichen Umgang

in erster Linie den Interessen des Kindes und findet seine Schranke dort, wo

seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB; Büchler/Michel, Besuchsrecht, FamPra

2011, 528 f. m.w.H.). Es kann deshalb für eine gewisse Zeit oder dauerhaft

durch die Anordnung besonderer Massnahmen eingeschränkt oder sistiert werden,

wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Eine Kindeswohlgefährdung liegt

vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung

des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.

Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die

Beeinträchtigung des Kindeswohls muss aufgrund von konkreten Vorfällen und Umständen

ernstlich zu befürchten sein; die blosse Möglichkeit einer abstrakten

Gefährdung reicht nicht aus (Büchler/Michel,

a.a.O., S. 534 m.w.H.).

3.2.3

Gegebenenfalls

ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des

persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit

einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (Büchler, a.a.O., Art. 274 N 16 f; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273

ZGB N 25 ff. m.w.H.; BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE

VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015

E. 2.1). Voraussetzungen zur Anordnung des begleiteten Besuchsrechts sind

konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls, wobei bei einem sehr

kleinen Kind angesichts seiner Verletzlichkeit relativ rasch eine konkrete

Gefährdung angenommen werden kann (vgl. Büchler,

a.a.O., Art. 274 17a).

Die

Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht grundsätzlich nicht tiefer

angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts

auf persönlichen Verkehr ginge. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als

Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so

dass dessen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein müssen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273

ZGB N 26 m.w.H.; vgl. BGer 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1). Das

begleitete Besuchsrecht stellt eine Übergangslösung dar und sollte deshalb nur

für eine begrenzte Dauer angeordnet werden (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 27).

3.2.4

Aufgrund

des allgemein im Bereich des Kindesschutzes geltenden Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit müssen auch die Einschränkungen des Rechts auf

persönlichen Umgang geeignet sein, der Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu

begegnen, und erforderlich sein, sie dürfen also nicht über das notwendige Mass

hinaus in das Recht auf persönlichen Umgang eingreifen. Das bedeutet auch, dass

eine eingriffsintensivere Massnahme zu unterbleiben hat, wenn eine mögliche

mildere Massnahme annähernd den gleichen Erfolg verspricht. Zudem verlangt der

Grundsatz der Proportionalität, dass die Stärke des Eingriffs in das Recht auf

persönlichen Umgang in einer vernünftigen Relation zu Ausmass und Begründetheit

der befürchteten Kindeswohlgefährdung steht (Büchler/Michel,

Besuchsrecht, FamPra 2011, 535 m.w.H.; vgl. auch Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen

müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer

Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss

immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität)

und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität)

(BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013

E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

3.3

3.3.1

Nach

Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens alle

für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese

dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass

der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person

nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche

Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die

betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta/Auer/Marti, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage

2018, Art. 445 N 7 mit Hinweis).

3.3.2

Bei

vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung,

d.h. die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil

der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten

Zeitraum eingeräumt wird (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 11 mit Hinweisen).

3.3.3

Entsprechend

ist der lediglich für den Bestreitungsfall gestellte Antrag des

Beschwerdeführers auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens in

Zusammenhang mit Auswirkungen der Beschränkung des Besuchsrechts auf die

Entwicklung von C____ abzuweisen. Im Zusammenhang mit der

Regelung des persönlichen Verkehrs von Eltern und ihren Kindern besteht praxisgemäss

keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer oder psychiatrischer

Gutachten (vgl. EGMRE vom 8. Juli 2003 in Sachen Sommerfeld gegen Deutschland,

Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend

ist, ob mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse

aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer

5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E.

4.2.2). Dem Gericht kommt beim Entscheid darüber ein weites Ermessen zu

(Schweighauser, in

Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.]: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4.

Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweisen). Dies gilt umso

mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von

Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit «nach eigenem Ermessen

auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen» kann

(Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO

Art. 296 N 15 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

geltend gemacht, dass respektive welche neuen relevanten Erkenntnisse für das

vorliegende Verfahren sich aus einer kinderpsychiatrischen Begutachtung von C____

ergeben könnten. Es kommt dazu, dass es hier um eine vorsorgliche, befristete

Massnahme geht, welche einen raschen Entscheid erheischt. Es wird somit im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein kinderpsychiatrisches oder -psychologisches

Fachgutachten eingeholt.

3.3.4

Unter

den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, Dr. G____ als sachverständige

Zeugin (Art. 175 ZPO) zu befragen. Das Zeugnis einer sachverständigen Person

stellt insoweit eine Kombination von unmittelbarer (unersetzbarer)

Sinneswahrnehmung und (ersetzbarer) Beurteilung des Wahrgenommenen aufgrund

persönlicher Fachkunde dar (vgl. Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 175 N 1).

3.3.5

Weiter

muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich sein,

dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme

vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet werden

wird (vgl. Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 9). Schliesslich ist der bereits erwähnte Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können

Fakten im Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen

werden. Im Gesetz wird explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme

«notwendig», d.h. erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der

Verhältnismässigkeit – Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend

ebenfalls zu beachten (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 10 mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind

nach Ablauf ihrer Frist zu verlängern oder bei vollständig erstelltem

Sachverhalt definitiv zu bestätigen oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313

Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse anzupassen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein und der Beigeladenen

persönlicher Umgang mit ihrem gemeinsamen Kind insoweit beschränkt worden ist,

als sie es nur noch drei Mal in der Woche für jeweils drei Stunden und auch dies

ausschliesslich in Begleitung sehen dürfen. Als weiterer Faktor kommt dazu – dies

ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, aber im Gesamtkontext

immerhin relevant –, dass das E____ den Eltern unterdessen aufgrund der

Tatsache, dass der Vater das Personal bedränge (vgl. Auss. Dr. G____, Verhandlungsprotokoll

S. 6, 7) ein Hausverbot erteilt hat, was zur Folge hat, dass sie den Kontakt zu

C____ nur noch ausserhalb des Spitals pflegen können und die Begleitperson

ihnen das Kind jeweils ausserhalb des Spitals übergibt.

Kern des

vorliegenden Verfahrens sind die Fragen, ob das Wohl von C____ durch

uneingeschränkte Kontakte mit seinen Eltern gefährdet war und immer noch ist

und ob diese Gefährdung nicht anders als durch die von der Vorinstanz

getroffene vorsorgliche Massnahme abgewendet werden konnte und kann, und ob die

angeordnete vorsorgliche Massnahme zur Abwendung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung

als im dargelegten Sinne verhältnismässig war und dies immer noch ist oder ob

sich deren Aufhebung oder Abänderung rechtfertigt.

4.2

Zunächst ist

nach dem Gesagten festzuhalten und scheint auch grundsätzlich nicht umstritten,

dass C____ und seine Eltern, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen

worden ist und die nicht mit C____ zusammenleben, einen Anspruch auf

gegenseitigen persönlichen Kontakt haben. Dieser persönliche Kontakt erscheint

vorliegend umso wichtiger für C____ zu sein, als er seit seiner Geburt schwerkrank

ist und durchwegs im Spital gelebt hat, zunächst bis Anfang 2022 im D____ in

Basel und seither nun in der Kinderklinik des E____s in [...]. C____ ist auf zahlreiche

komplexe Therapien, wie insbesondere die Bauchfelldialyse und die Ernährung

über eine Magensonde, angewiesen, die in dieser Form für kleine Kinder nur in

wenigen Spitälern angeboten werden. Er ist, soweit sich dies aus den Akten

ergibt, körperlich den Umständen entsprechend gut gediehen, sein

Gesundheitszustand ist allerdings nach wie vor äusserst fragil. Durch die regelmässigen

und zuverlässigen Kontakte mit seinen Eltern – die Mutter hat ihn praktisch

täglich besucht – hat C____ in dieser schwierigen und für die Entwicklung eines

Kindes per se schwierigen Situation eine gewisse Konstanz und seine

Eltern bis Ende Juli als insoweit verlässliche und grundsätzlich täglich

verfügbare Bezugspersonen erleben können. Es ist im vorliegenden Verfahren auch

ohne kinderpsychiatrische Abklärung davon auszugehen, dass die regelmässigen

Besuche seiner Eltern C____s psychische, seelische und geistige Entwicklung

unterstützt haben. Bereits im Entscheid vom 6. Mai 2022 (E. 4.2, S. 25) wurde

festgehalten, dass C____ eine Bindung zu seinen Eltern hat aufbauen können und

sich über deren Besuche freue (Akten S. 412). Die Beobachtungen der

Besuchsbegleitung unterstützen dies (vgl. unten E. 4.6.2).

4.3

4.3.1

Das

Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Behandlungsteam im

E____ war gemäss Akten von Anfang an schwierig. Zusammengefasst seien sich aus

Sicht des Behandlungsteams die Eltern insbesondere über den gesundheitlichen

Zustand von C____ nicht im Klaren und hielten sich nicht an wichtige

Abmachungen und an die Spitalregeln; es habe sich immer wieder gezeigt, dass

die Eltern die Bedürfnisse des Kindes und die Gefahren nicht einschätzen

könnten und dass ihnen die Grundprinzipien der Säuglingsbetreuung nicht bekannt

seien. Aus Sicht der Eltern sei eine Zusammenarbeit mit ihnen vom

Behandlungsteam nicht erwünscht gewesen (vgl. Bericht Beistand vom Akten 12.

September 2022 S. 412; vgl. auch Akten S. 206). Im Juli 2022 erfolgten dann

verschiedene Meldungen des E____s über Verhalten der Eltern, welches das Wohl

von C____ gefährde, wobei es insbesondere um nicht sachgerechtes Baden, nicht

abgesprochenes Zufüttern und Nichteinhaltung der Ausgangszeiten ging.

4.3.2

In

den Akten finden sich insbesondere klare Hinweise dafür, dass während der

Besuche der Eltern, insbesondere von Seiten der Mutter, nicht immer die

vorliegend angesichts der besonderen Vulnerabilität von C____ erforderliche

besondere Vorsicht und Sorgfalt im Umgang mit ihm beachtet worden seien.

Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die Mutter den Sohn unbestrittenerweise

gerne badet, säubert und pflegt. Gemäss den eingangs zitierten Mitteilungen des

E____s ans KJD und an die KESB vom Juli 2022 (oben Sachverhalt II.) habe sie

ihn trotz wiederholter Instruktionen teilweise gebadet, ohne das Pflegepersonal

zu benachrichtigen und insbesondere ohne die erforderlichen Standards

(doppelter Verband, wasserdichte Abdeckung des Katheters, kontrolliertes,

maximal zehnminütiges Bad, anschliessend Verbandswechsel, alles unter Wahrung

der Sterilität, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14) zu beachten.

Dr. G____

hat an der Verhandlung eindrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass Kinder,

welche eine Bauchfelldialyse erhalten müssen, viel gesünder wirken, als sie es tatsächlich

sind und dass ihr Gesundheitszustand ausgesprochen fragil ist. «C____ ist

schwer krank, auch mit der besten Behandlung, deshalb sind wir so pingelig.

Jede kleine Veränderung kann die Waage zum Kippen bringen» (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 9). Dementsprechend müsse man bei diesen kleinen

Patienten überkorrekt sein, damit ihnen die schweren Komplikationen erspart

bleiben, die sogar die – für C____ überlebenswichtige – Dialyse gefährden

könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Zum Baden führt die Ärztin aus

(Verhandlungsprotokoll S. 12 f.), es gehe um die relativ grosse Gefahr von

Infektionen. Sie hätten deshalb bei Hinweisen auf unsachgerechtes Baden teilweise

gleich vorsorglich eine Antibiotikaprophylaxe für C____ durchgeführt. Sie sei

nicht direkt involviert gewesen, es habe aber wiederholt die Situation gegeben,

dass es Schaum im Becken gab und C____ «pflotschnass», auch unter den

Verbänden, im Bett gelegen sei. Es möge eine Interpretationsfrage sein, ob es

sich dabei jeweils um eigentliches «Baden» oder blosses «Haarewaschen» gehandelt

habe, davon unabhängig habe dieselbe Gefährdung für das Kind bestanden.

Bei der Anhörung

der Eltern am 2. August 2022 (Akten S. 142 f.) hatte die Mutter sich wenig

einsichtig gezeigt. Sie erklärte, sie habe die Vollbäder in Anwesenheit der

Pflege gemacht, ansonsten lediglich Füsse und Hände von C____ in einer

Spezialbadewanne gewaschen. Der Verband sei oft nass, weil sich C____ dauernd

übergebe, sie könne deshalb nicht verstehen, weshalb es dann so schlimm sei,

wenn der Verband einmal durch Wasserspritzer nass werde. Die Mutter äusserte allgemein

Unzufriedenheit mit dem Pflegepersonal, das sie einerseits anrufe, wenn ein Bad

für C____ anstehe, sie aber anderseits kritisiere, wenn sie es dann für sie erledige.

Der Vater ergänzte, der Katheter sei ohnehin mit einer Plastikfolge abgedeckt

und somit vor Wasser geschützt (letzteres wurde von Dr. G____ anlässlich der

Verhandlung verneint, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13). Im Übrigen seien von

den Eltern immer alle Schutzmassnahmen eingehalten worden.

Auch in der

Beschwerde und an der Verhandlung werden die Vorwürfe wegen Gefährdung des

Kindeswohls durch Baden im Wesentlichen weiterhin zurückgewiesen respektive bagatellisiert.

Es wird lediglich eingeräumt, die Mutter habe C____ die Haare gewaschen respektive

ihn im [...] in einer Spezialwanne, wo der Bauch nicht nass werde gebadet; der

Verband sei ohnehin mit Folie abgedeckt und werde somit nicht nass – was die

Ärztin an der Verhandlung wie erwähnt anders dargestellt hat; die angebliche

Nässe sei lediglich zweimal aufgetreten, einmal habe es sich um erbrochene

Milch, das andere Mal nur um Spritzer gehandelt (vgl. Verhandlungsprotokoll S.

12). Es sei bedauerlich, dass C____ einmal kurz unter Wasser getaucht sei, als

die Mutter ihn mit dem Mobiltelefon fotografieren wollte, dies könne aber allen

Eltern einmal passieren und sei kein Grund für eine Einschränkung des

Besuchsrechts der Eltern (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Zu letzterem

Vorfall ist klar festzuhalten, dass es sich beim Baden eines Babys, erst recht

bei einem so kranken Baby, von selbst versteht, dass die Konzentration einzig

auf das Kind gerichtet ist.

Es besteht für

das Gericht angesichts der klaren Hinweise und detaillierten und

substantiierten Mitteilungen kein Zweifel daran, dass die Angaben des

Behandlungsteams im E____ über das nicht sachgerechte Baden des Kindes korrekt und

die entsprechenden Bedenken gerechtfertigt sind. Denn durch solche Bäder wird C____s

ohnehin fragile physische Gesundheit weiter gefährdet. Es ist auch ohne

weiteres nachvollziehbar, dass dies ein grosses Risiko insbesondere für eine

gefährliche Bauchfellentzündung darstellt. Bei summarischer Prüfung ist

insoweit eine entsprechende erhebliche Gefährdung des Kindeswohls von C____

erstellt, die entsprechende Massnahmen zu seinem Schutz erheischt haben.

4.3.3

Weiter

war von Seiten des E____s gemeldet worden, dass aufgrund der Blutwerte von C____

und von Äusserungen der Eltern der Verdacht bestehe, dass die Eltern sich nicht

an die für C____ erforderliche Diät hielten, was auch das steigende Phosphat

trotz verstärkter Dialyse erklären würde (vgl. Akten S. 209). Der Vorwurf des

«Zufütterns» wurde und wird von den Eltern bestritten. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat an der Verhandlung eine Übersicht der entsprechenden Werte

eingereicht, in welcher auch nach Einführung des begleiteten Besuchsrechts

teilweise sehr hohe Werte vorlägen, für welche nicht mehr die Eltern verantwortlich

gemacht werden könnten (vgl. act. 15). Dr. G____ hat dazu nachvollziehbar

ausgeführt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8), dass diese Werte nicht isoliert,

sondern im gesamten Kontext zu würdigen seien. Vor der Einführung des

begleiteten Besuchsrechts sei die Dialyse immer weiter gesteigert worden, ohne

dass es zu einem entsprechenden Benefit gekommen sei, dies sei nun anders. Die

Ärztin hat allerdings betont, dass der Umstand, ob die Phosphatwerte durch

Zufüttern etwas höher oder tiefer waren, für das Behandlungsteam bei der

Gewichtung der Gefährdung von C____ nicht der Hauptpunkt gewesen sei, dies sei

das Baden gewesen (Protokoll S. 8). Die Frage, ob die Eltern sich strikte

an die die erforderliche Diät gehalten haben, muss hier nicht abschliessend

geklärt werden. Immerhin gibt es bei summarischer Prüfung gewichtige Indizien

für eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls, die grundsätzlich nach

Schutzmassnahmen verlangt haben.

4.3.4

Dass

die Eltern mit C____ die Ausgangszeiten unbestrittenerweise nicht immer

eingehalten haben, mag, wie der Beschwerdeführer geltend macht, keine direkte Gefährdung

des Wohls von C____ darstellen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend

gemacht, dass die Eltern C____ an sich während 24 Stunden täglich besuchen

können sollten. Aus rein medizinischen Gründen sei die Ausgangszeit lediglich

aufgrund der Milchsondierung (ab 20.15 Uhr) und der Dialyse (ab 21.00 Uhr)

beschränkt. Daran hätten sie sich gehalten. Letzteres mag zutreffen; es ist

indes verständlich, dass für das Behandlungsteam der Kinderklinik die Verbindlichkeit

und Zuverlässigkeit der Eltern auch in diesen Bereichen wichtig sind, damit die

komplexe medizinische Versorgung C____ sichergestellt werden kann.

4.3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass C____ an einer schweren Nierenschädigung leidet, welche

eine komplexe Behandlung erforderlich macht. Er ist trotz dieser Behandlung ein

schwerkrankes Kleinkind mit fragiler Gesundheit. Die strikte Einhaltung der von

den medizinischen Fachpersonen gegebenen Vorgaben ist für C____s Gesundheit

elementar. Angesichts seiner instabilen Gesundheit können auch kleine, nicht

abgesprochene Abweichungen von den medizinischen Vorgaben ein erhebliches

Risiko für seine Gesundheit darstellen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides

haben für die KESB aufgrund einer provisorischen Beurteilung der Situation angesichts

der Mitteilungen des E____s und des Beistandes einerseits und angesichts der

bagatellisierenden Reaktion der Eltern andererseits klare Anhaltspunkte dafür

bestanden, dass bei uneingeschränkten Besuchen die physische Gesundheit von C____

erheblich gefährdet ist, dies insbesondere durch Baden ohne Einhaltung der

Standards. Im Beschwerdeverfahren wird, namentlich in Bezug auf die Gefährdung

durch das Baden, nichts Relevantes vorgebracht, was dieser Einschätzung

widerspricht.

Die KESB war in

dieser Situation nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid

zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern konnte sich mit einer summarischen

Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten und

Informationen begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.

auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, oben E. 3.1.3). Gerade

bei seinem so kleinen Kind wie C____, noch dazu mit fragiler Gesundheit durfte

– und musste – die KESB relativ rasch eine konkrete Gefährdung annehmen. Sie

hatte entsprechend angemessene Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu treffen.

4.4

4.4.1

Die

angefochtene Massnahme – Einschränkung des Besuchsrechts einerseits durch

Anordnung einer Begleitung und anderseits durch zeitliche Begrenzung auf drei

Stunden an drei Tagen in der Woche – war auch geeignet, der dargelegten Gefährdung

zu begegnen. Denn durch die Begleitung der Kontakte konnte den Gefahren

unsachgemässen Badens und unkontrollierter Abgabe von Nahrung wirkungsvoll

begegnet werden. Die zeitliche Begrenzung der Eltern-Kind-Kontakte begründet sich

einerseits durch die begrenzte Verfügbarkeit von Begleitpersonen und sichert

andererseits die erforderliche Zuverlässigkeit.

4.4.2

In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit und insbesondere die Zumutbarkeit dieses

sehr schwerwiegenden Eingriffs ist vorliegend auch relevant, dass es darum

ging, C____ rasch vor einer akuten und schweren Gefährdung seiner Gesundheit zu

schützen. Zweifellos war diese Einschränkung insbesondere für C____, aber auch

für seine Eltern, belastend und einschneidend. Denn die bis anhin täglich und

zuverlässig gelebten wichtigen Kontakte konnten nur noch in eingeschränktem

Umfang gelebt werden. Es ging allerdings um die Abwendung einer akuten erheblichen

Gefährdung eines noch sehr kleinen Kindes. Zudem stellt sich diese Beschränkung

der Besuchskontakte immerhin als ebenso wirksame, aber mildere Massnahme als

ein Entzug des Kontaktrechts dar.

4.4.3

Zur

Abwendung von erheblichen Nachteilen war die Errichtung der angeordneten

Massnahme aus damaliger Optik nach dem Gesagten notwendig d.h. erforderlich und

zeitlich dringlich und unter allen Aspekten verhältnismässig. So wie sich die

Situation damals dargestellt hat, hat es zudem, jedenfalls prima vista, als

durchaus wahrscheinlich erschienen, dass gegebenenfalls die Einschränkung des

persönlichen Verkehrs sowie die Erweiterung der Beistandsaufgaben respektive

eine Massnahme von vergleichbarer Tragweite im Hauptverfahren angeordnet werden

würden.

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass die vorsorgliche Massnahme gesetzlich vorgesehen,

sachgerecht und unter allen Aspekten verhältnismässig gewesen ist.

4.5

Dass

die Eltern C____, insbesondere in der Folge der zunächst superprovisorischen

Massnahme vom 22. Juli 2022, offenbar während rund drei Wochen nicht haben

besuchen können, ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Festzuhalten

ist dennoch, dass dieser Umstand nicht einfach nachzuvollziehen ist und in

erster Linie C____ getroffen haben dürfte. Als noch kleines Kind war und ist er

nicht in der Lage, zu verstehen, weshalb seine bis dahin verlässlichen und grundsätzlich

täglich verfügbaren Eltern von einem Tag auf den anderen gar nicht mehr bei ihm

erschienen sind. Als besonders vulnerables Kind ist er besonders auf

verlässliche Kontakte angewiesen. Es wäre ganz offensichtlich in seinem

Interesse gewesen, hier sehr rasch eine Begleitung zu installieren, zumal er

aufgrund seines schwierigen Starts ins Leben und seiner besonderen

Vulnerabilität auf besondere Rücksichtnahme und auch auf Sicherung einer

gewissen Konstanz angewiesen ist.

Die KESB hält im

angefochtenen Entscheid (S. 6) im Übrigen klar fest, dass der Beistand

weiterhin die Aufgabe habe im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die

Besuchskontakte zwischen C____ und seinen Eltern zu organisieren – und

aufzugleisen – diese Umsetzung habe hohe Priorität und solle umgehend

erfolgen können.

4.6

4.6.1

Die

Massnahme war ursprünglich für rund vier Monate angeordnet worden. Unterdessen

finden seit rund zweieinhalb Monaten begleitete Besuche statt. Es stellt sich

die Frage, ob die angeordnete Massnahme immer noch gerechtfertigt und angemessen

ist.

Auch wenn die

Eltern das gefährdende Verhalten nach wie vor bagatellisieren, so finden sich

in ihren Aussagen vor Gericht Anzeichen dafür, dass sie sich nun bewusst sind,

dass sie die strengen Vorgaben des Behandlungsteams im Interesse ihres Sohnes

einzuhalten haben. Immerhin haben beide Eltern an der Verhandlung geäussert,

dass sie verstanden haben, dass sie C____ nicht baden dürfen, und dass sie dies

auch nicht mehr tun würden (Verhandlungsprotokoll S. 4, 12, 13). Die Gefährdung

des Kindeswohl durch Zufütterung wurde von Dr. G____ an der Verhandlung jedenfalls

relativiert (Verhandlungsprotokoll S. 8).

4.6.2

Es

liegt unterdessen ein Bericht des Besuchsbegleiters von der Sozialpädagogischen

Familienbegleitung [...] vom 4. Oktober 2022 vor, der vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereicht worden ist (act. 13). Diesem Bericht lässt sich

entnehmen, dass der Begleiter die Eltern als verbindlich erlebt hat, dass Abmachungen

eingehalten wurden und es kaum Unstimmigkeiten oder Missverständnisse gegeben

habe. Er schildert, dass es bis zum Arealverbot grosse Spannungen zwischen

Eltern und Pflegepersonal gegeben habe, wobei die Eltern bei einem Vorfall

gegenüber einer Pflegefachkraft verbal ausfällig geworden seien. Den Verlauf

der Besuche schildert er positiv: Zunächst spielen und singen die Eltern mit C____

im [...], wo die Eltern ein kleines Zimmer gemietet haben. Dann gehen sie mit ihm

nach draussen, wobei viel gelacht und getanzt werde und er die Eltern – und C____

– glücklich erlebe. Beide Eltern würden gut zu C____ schauen und ihre

Aufsichtspflichten wahrnehmen. Sie würden auf C____s Ernährung achten und

hätten ihm jeweils ausschliesslich das vom Spital vorgegebene und vorbereitete

Essen und Trinken gegeben. Er erlebe beide Eltern als kooperativ und

verantwortungsvoll. Einmal habe er die Mutter alleine und dabei in Abwesenheit

des Vaters als etwas unbeholfen erlebt, aber durchaus adäquat und liebevoll in

der Begleitung und im Umgang mit ihrem Sohn.

Diese

Beobachtungen relativieren die der vorsorglichen Massnahme zugrundeliegende

Einschätzung der Situation insofern, als die Eltern die Besuche offenbar

angemessen und im Interesse von C____ gestalten können, sich

verantwortungsbewusst und zuverlässig zeigen. Auch wenn die Mutter alleine

etwas unbeholfen agiert habe, sei sie dabei adäquat und liebevoll mit C____

umgegangen.

4.6.3

Dr.

G____ hat auf Frage zu allfälligen unbegleiteten Besuchen geäussert, ihr fehle in

diesem Zusammenhang die medizinische Edukation oder mindestens eine gewisse

Abklärung (vgl. Protokoll S. 8 f.). Sie hielt auch fest, man habe mit der

Schulung in einem weiteren Sinne ja begonnen, das fange beim Verband, der Magensonde

an, betreffe die Vorgaben beim Baden, Ernährung, all das habe man mit den

Eltern besprochen, es habe aber nicht «verhebt» (vgl. Verhandlungsprotokoll S.

10). Auf Frage, ob die Schulung denn aktuell ein Thema sei – die Eltern haben

ein Arealverbot und die gesamte Kommunikation Eltern-Pflegeteam läuft über den

Beistand – hat die Vertreterin der KESB darauf hingewiesen, dass dies jetzt ein

schwieriges Thema sei, da die Beschulung mit der grundsätzlichen Platzierung

des Kindes zusammenhänge. Die Zeugin erklärte, dass die Basisschulung begonnen

worden sei, der Rest sei zurzeit «auf Eis» (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11).

In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schulung der Eltern bereits im

Mai, also vor rund einem halben Jahr, Thema gewesen ist. Die (fehlende)

Schulung der Eltern – die ja offenbar auch ein Grund dafür ist, dass C____

überhaupt noch im Spital ist (vgl. unten E. 4.8) – kann heute kein Grund mehr

sein, die Besuchskontakte zwischen C____ und seinen Eltern so stark einzuschränken.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es gemäss den nachvollziehbaren

Angaben von Dr. G____ schwierig und herausfordernd ist, die Schulung der Eltern,

auch betreffend Basisanforderungen durchzuführen. Hier scheint es allenfalls

sinnvoll und angebracht, die Dienste einer Mediation oder einer

sozialpädogagischen Begleitung in Anspruch zu nehmen, bevor die Bemühungen ganz

«auf Eis» gelegt werden.

4.6.4

Ausserdem

gilt es, das psychische und seelische Wohl von C____ zu beachten. Er ist schwer

krank zur Welt gekommen und befindet sich seit seiner Geburt im Spital. Das

Engagement seiner Eltern für ihn ist grundsätzlich unbestritten. Trotz des

angespannten Verhältnisses zwischen dem Behandlungsteam und den Eltern scheint C____

zu seinen Eltern eine Bindung aufgebaut zu haben. Aus dem Bericht des

Besuchsbegleiters ergibt sich, dass die Eltern die Zeit, die sie mit C____ verbringen,

adäquat und im Interesse des Kindes gestalten und dass die Familie dabei

glücklich und fröhlich erlebt wird. Es ist auch ohne kinderpsychologische

Abklärung davon auszugehen, dass die zuverlässigen Besuche seiner Eltern für C____

eine Bereicherung dargestellt haben und darstellen und dass sie für seine

Entwicklung wichtig sind. Sie sollten daher in seinem Interesse grundsätzlich

wieder täglich durchgeführt werden.

4.6.5

Nach

dem Gesagten rechtfertigt sich grundsätzlich eine Anpassung der angefochtenen

Regelung ex nunc und pro futuro.

Es bleibt

zunächst bei den begleiteten Besuchen an drei Tagen in der Woche für jeweils

drei Stunden. Durch die Begleitung ist zum einen das Wohl von C____ während

dieser Besuche sichergestellt. Zum andern können die Eltern mehr Sicherheit im

Umgang mit C____ gewinnen und sich mit der erfahrenen Begleitperson darüber

austauschen. Ob nach Ablauf der Befristung der vorsorglichen Massnahme

weiterhin eine Begleitung von Besuchen angezeigt ist, ist hier nicht zu

beurteilen.

Darüber hinaus

können die Eltern C____ an den restlichen vier Wochentagen während drei Stunden,

im Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr, unbegleitet sehen. Es ist davon

auszugehen, dass den Eltern durch die angeordnete Beschränkung ihres

Umgangsrechts mit C____ der Ernst der Situation bewusstgeworden ist. Sie

dürften verstanden haben, dass sie sich beim Umgang mit C____ strikte an die

Vorgaben des Behandlungsteams zu halten haben.

Sie haben C____ jeweils

pünktlich abzuholen und insbesondere pünktlich wieder ins Spital zurückzubringen;

sie können damit ihre Verlässlichkeit zeigen. Der Beistand wird beauftragt, die

Übergaben von C____ an diesen Tagen zu organisieren.

Es ist, wie

mehrfach erwähnt, für das Wohl von C____ elementar, dass die Eltern die

Vorgaben des E____s insbesondere betreffend Baden und Ernährung von C____ exakt

einhalten. Es wird ihnen deshalb zur Verdeutlichung der Wichtigkeit dieser

Vorgaben explizit untersagt, C____ in der Zeit, wo sie unbegleiteten Kontakt

mit ihm haben, zu baden, oder ihm die Haare zu waschen oder ihn sonstwie mit

Wasser zu säubern. Zwar wurde die Gefährdung des Kindes durch Zufüttern bereits

etwas relativiert. Die Eltern werden im Interesse von C____ indes explizit verpflichtet,

ihm nur die vom E____ vorgegebenen und vorbereiteten Getränke und Nahrung zu

geben. Wenn die Eltern sich nicht an diese wichtigen Auflagen halten, wird diese

Ergänzung des Besuchsrechts hinfällig und von der KESB wieder aufgehoben.

4.7

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.8

Zum

Eventualantrag des Beschwerdeführers ist mit der KESB festzuhalten, dass die

Eltern in einer partnerschaftlichen Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt

leben. Sie übernehmen die Erziehungsverantwortung gemeinsam. Wie die KESB

bereits festgestellt hat, wäre es für den Vater kaum durchführbar, im Interesse

des Kindes hinsichtlich des Verhaltens der Mutter einzugreifen, die Gefährdung

zu unterbinden und C____ dadurch zu schützen. Es besteht keine Gewähr, dass der

Vater bei einem für ihn uneingeschränkten Besuch sich gegenüber der Mutter

genügend wird abgrenzen können. Im Interesse von C____ sollten beide

Elternteile im Übrigen an einem Strang ziehen. Eine Regelung, die die Eltern

bei den Besuchen unterschiedlich behandelt, ist im Übrigen geeignet, diese zu

entzweien und liegt somit, jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt, nicht in C____s

Interesse.

4.9

Abschliessend

ist festzuhalten, dass C____ das Spital offenbar schon längst hätte verlassen

können, wenn eine Beschulung der Eltern – respektive im Falle der

Undurchführbarkeit oder des Scheiterns, die Beschulung einer Pflegefamilie – hätte

stattfinden können (vgl. Auss. Dr. G____, KESB, Verhandlungsprotokoll S. 7, 20).

Diese Problematik wurde bereits im Entscheid vom 6. Mai 2022 thematisiert (E. 4.2).

Damals wurde festgehalten: «Deshalb ist die im Bericht des Beistands

(Akten II 5) angesprochene Unterbringung in einer Pflegefamilie, mit welcher

zuvor die Dialyseschulung durchgeführt werden soll, sorgfältig abzuklären und

gut zu überlegen, denn für C____ würde dies einen weiteren Wechsel bedeuten.

Bei der Unterweisung der Eltern in der Dialyse könnte im Übrigen sorgfältig und

konkret abgeklärt werden, ob sie in der Lage sind, die medizinischen

Bedürfnisse ihres kleinen Sohnes zu erkennen und zu erfüllen respektive welche

Unterstützung sie dabei allenfalls wünschen und brauchen. Auch die

erforderliche Kooperation mit den Ärzteschaft und Pflege kann abgeklärt und

allenfalls auch gestärkt werden. Es wird Aufgabe des Beistandes und der

Kindesschutzbehörde sein, hier – im Interesse von C____ – einen Weg zu finden.»

Die Situation

stellt sich heute, fast ein halbes Jahr später, noch nicht wesentlich anders

dar. Eine elementare allgemeine Schulung der Eltern sei angefangen worden, ist

aber «auf Eis» gelegt (vgl. Auss. Dr. G____, Verhandlungsprotokoll S. 11). Gemäss

den Angaben von Dr. G____ kann über eine Nierentransplantation erst ab einem

Alter von C____ von 2,5 bis 3 Jahren befunden werden. Bis dahin wird C____ eine

Dialyse benötigen. In den Akten findet sich ein Hinweis, dass ab August, Herbst

2022.

allenfalls eine Peritonealdialyse auch am D____ in [...] möglich sei (vgl.

Akten S. 335). Es bleibt in diesem Sinne zu hoffen, dass für ihn nun rasch eine

gute Lösung gefunden wird.

5.

Der

Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren teilweise durch. Es werden ihm

deshalb lediglich reduzierte Verfahrenskosten auferlegt, mit einer Gebühr von

CHF 650.–, einschliesslich Auslagen. Ausserdem wird ihm eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 2'200.–, d.h. rund ein Drittel des geltend

gemachten Honorars, ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids

der KESB vom 4. August 2022 wie folgt ergänzt:

An den restlichen vier

Wochentagen können die Eltern C____ während drei Stunden im Zeitraum zwischen

14.00

Uhr und 18.00 Uhr unbegleitet besuchen. Sie haben C____ pünktlich

abzuholen und insbesondere zurückzubringen. Es ist ihnen untersagt, C____ in

dieser Zeit zu baden, ihm die Haare zu waschen oder ihn sonstwie mit Wasser zu

säubern. Sie sind verpflichtet, C____ nur das vom E____ vorgegebene und

vorbereitete Essen und Trinken zu verabreichen. Der Beistand wird beauftragt,

die Übergaben von C____ an diesen Tagen zu organisieren.

Diese Ergänzung wird hinfällig und wird von der KESB wieder aufgehoben,

wenn die Eltern sich nicht an diese Auflagen halten.

Der Beschwerdeführer trägt die reduzierten

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'200.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

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Beigeladene

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Beistand (F____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als

auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.