VD.2022.18
Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung
27. April 2022Deutsch8 min
Rekurrent) befindet sich seit dem 20. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt Bostadel.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.18
URTEIL
vom 27. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
[...]
Zustelladresse:
c/o Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. Dezember 2021
betreffend Versetzung in eine
offene Vollzugseinrichtung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Rekurrent) befindet sich seit dem 20. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt Bostadel.
Mit Schreiben vom 15. August 2021 hat A____ die Versetzung in eine offene
Strafanstalt beantragt. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 hat die Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug den Antrag auf Versetzung in
eine offene Strafanstalt abgewiesen. Dieser Entscheid wurde der damaligen
Vertreterin des Rekurrenten, [...], Advokatin, am 27. Dezember 2021
zugestellt (Akten-Nr. 2, Sendungsnachverfolgung). [...], Advokatin, hat den
Entscheid mit Schreiben vom 19. Januar 2022 an den Rekurrenten weitergeleitet.
Mit Schreiben
vom 24. Januar 2022 hat der Rekurrent Rekurs angemeldet und mit Schreiben vom
28. Januar 2022 die Rekursbegründung eingereicht. Er verlangt sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzug vom 24. Dezember 2021 und die Gutheissung des Antrags auf
Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt. Die Versetzung in eine offene
Vollzugsanstalt habe unter gewissen Bedingungen und Auflagen zu geschehen. Eine
Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte des Rekurrenten ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
des Amts für Justizvollzug (SMV.2009.18).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat allerdings wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter
zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der
Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung hätte, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2
Der
Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der
Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe
muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910).
Die angefochtene
Verfügung vom 24. Dezember 2021 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des
Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt (Akten-Nr. 2,
Sendungsnachverfolgung). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete daher
– unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 VRPG – am 6. Januar 2022. Der Rekurrent wandte sich erst mit Eingabe
datiert vom 24. Januar 2022, welche gleichentags der Post übergeben worden
ist, an das Verwaltungsgericht. Der Rekurs ist somit nicht innert Frist
erfolgt.
1.3
Der
Rekurrent macht allerdings geltend, seine damalige Rechtsvertreterin habe ihm
die Verfügung vom 24. Dezember 2021 erst am 20. Januar 2022 zugestellt. Er gehe
daher davon aus, dass für ihn die Rekursfrist erst dann, nach seinem Erhalt der
Verfügung von seiner Rechtsvertreterin, zu laufen begonnen habe (act. 2,
Rekursanmeldung; vgl. act. 3, Schreiben Rechtsvertreterin vom 19. Januar
2022, S. 1).
1.3.1
Der
Rekurrent geht von einer Erstreckung der Rekursfrist aus. Gesetzliche Fristen
können jedoch nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRPG). Die Ausführungen des Rekurrenten können allerdings sinngemäss
als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen werden. Die
Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung eines
Rekurses an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter
unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln
(Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG;
VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember
2019.
E. 1.3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.114 vom 3.
Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23.
März 2018 E. 2.3). Das Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der
Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (VGE VD.2020.271 vom 17. Juni
2021.
E. 1.3.1, VD.2015.251/VD.2016.56 vom 26. Mai 2016 E. 3.3 mit
weiteren Nachweisen; Egli, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17; zur Ausnahme vgl. E. 1.3.2).
Im vorliegenden
Fall ist die Verfügung vom 24. Dezember 2021 der damaligen Rechtsvertreterin
des Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt worden. Die
Rechtsvertreterin hat die Verfügung allerdings erst mit Schreiben vom
19.
Januar 2022 dem Rekurrenten weitergeleitet (vgl. E. 1.2). Grund
dafür sei eine Verwechslung gewesen. Die Rechtsvertreterin sei fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass es sich bei der Verfügung um das Doppel eines anderen
Entscheids handle, der gleichentags eingegangen sei und den sie dem
Beschwerdeführer schon weitergeleitet habe (act. 3, Schreiben
Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2022, S. 1; vgl. act. 2,
Dispositiv
Rekursanmeldung). Das Verstreichen der Frist ist demnach durch die
Rechtsvertreterin verschuldet. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Rekursfrist wären folglich nicht erfüllt, es sei denn, das Verschulden der
Rechtsvertreterin ist dem Rekurrenten ausnahmsweise nicht wie eigenes
Verschulden zuzurechnen (vgl. E. 1.3.2).
1.3.2 Es
ist zu prüfen, ob die vorliegende Rechtsvertretung des verwaltungsrechtlichen
Rekursverfahrens wie ein Fall der notwendigen Verteidigung im Strafprozess zu
behandeln ist. Aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung im
Strafprozess kann den Betroffenen selber keinerlei Verschulden an der
Versäumnis seiner Rechtsvertretung treffen. Demnach könnte dem Rekurrenten das
Verschulden der Rechtsvertretung nicht angerechnet werden, da so eine
hinreichende beziehungsweise eben notwendige Verteidigung wieder
zunichtegemacht würde (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.). Im
verwaltungsrechtlichen Verfahren wird die Notwendigkeit der Rechtsvertretung im
Rahmen des Anspruchs auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung abgehandelt: Ob
eine rechtliche Verbeiständung im verwaltungsrechtlichen Verfahren notwendig
ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und den
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften (VGE VD.2010.250 vom
28. Oktober 2010 E. 3.2). Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die
Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und
der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, so ist der Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in grundsätzlicher Weise zu
bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Nachweisen; VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall sind die Interessen des Rekurrenten weder in schwerwiegender Weise
betroffen noch liegt ein besonders schwerer Eingriff in dessen Rechtsposition
vor. Dem Rekurrent steht es frei, jederzeit wieder einen Antrag auf Versetzung
in eine offene Vollzugsanstalt zu stellen. Es gehen ihm diesbezüglich durch das
Nichteintreten infolge Fristversäumnis keine Rechte verloren. Die
Voraussetzungen für eine notwendige Rechtsvertretung im verwaltungsrechtlichen
Verfahren liegen demnach nicht vor. Die (damalige) Rechtsvertretung im
Rekursverfahren ist also nicht wie ein Fall der notwendigen und wirksamen
Verteidigung im Strafprozess zu behandeln. Daraus folgt, dass das verschuldete
Versäumnis der damaligen Rechtsvertretung des Rekurrenten ihm wie eigenes
Verschulden zuzurechnen ist. Die Rekursfrist ist demnach nicht wiederherzustellen.
2. Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung
nicht eingetreten werden kann. Somit dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen
nicht durch und unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen
Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Im Übrigen ist das sinngemässe Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
-
[...], Advokatin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.