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Entscheid

VD.2022.18

Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung

27. April 2022Deutsch8 min

Rekurrent) befindet sich seit dem 20. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt Bostadel.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.18

URTEIL

vom 27. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

[...]

Zustelladresse:

c/o Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. Dezember 2021

betreffend Versetzung in eine

offene Vollzugseinrichtung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Rekurrent) befindet sich seit dem 20. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt Bostadel.

Mit Schreiben vom 15. August 2021 hat A____ die Versetzung in eine offene

Strafanstalt beantragt. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 hat die Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug den Antrag auf Versetzung in

eine offene Strafanstalt abgewiesen. Dieser Entscheid wurde der damaligen

Vertreterin des Rekurrenten, [...], Advokatin, am 27. Dezember 2021

zugestellt (Akten-Nr. 2, Sendungsnachverfolgung). [...], Advokatin, hat den

Entscheid mit Schreiben vom 19. Januar 2022 an den Rekurrenten weitergeleitet.

Mit Schreiben

vom 24. Januar 2022 hat der Rekurrent Rekurs angemeldet und mit Schreiben vom

28. Januar 2022 die Rekursbegründung eingereicht. Er verlangt sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für

Justizvollzug vom 24. Dezember 2021 und die Gutheissung des Antrags auf

Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt. Die Versetzung in eine offene

Vollzugsanstalt habe unter gewissen Bedingungen und Auflagen zu geschehen. Eine

Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte des Rekurrenten ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

des Amts für Justizvollzug (SMV.2009.18).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat allerdings wegen

Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel

wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter

zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der

Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Änderung hätte, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert.

1.2

Der

Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung

schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der

Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden

Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe

muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit

oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al.,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910).

Die angefochtene

Verfügung vom 24. Dezember 2021 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des

Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt (Akten-Nr. 2,

Sendungsnachverfolgung). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete daher

– unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 VRPG – am 6. Januar 2022. Der Rekurrent wandte sich erst mit Eingabe

datiert vom 24. Januar 2022, welche gleichentags der Post übergeben worden

ist, an das Verwaltungsgericht. Der Rekurs ist somit nicht innert Frist

erfolgt.

1.3

Der

Rekurrent macht allerdings geltend, seine damalige Rechtsvertreterin habe ihm

die Verfügung vom 24. Dezember 2021 erst am 20. Januar 2022 zugestellt. Er gehe

daher davon aus, dass für ihn die Rekursfrist erst dann, nach seinem Erhalt der

Verfügung von seiner Rechtsvertreterin, zu laufen begonnen habe (act. 2,

Rekursanmeldung; vgl. act. 3, Schreiben Rechtsvertreterin vom 19. Januar

2022, S. 1).

1.3.1

Der

Rekurrent geht von einer Erstreckung der Rekursfrist aus. Gesetzliche Fristen

können jedoch nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRPG). Die Ausführungen des Rekurrenten können allerdings sinngemäss

als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen werden. Die

Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung eines

Rekurses an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter

unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln

(Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG;

VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember

2019.

E. 1.3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung

ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.114 vom 3.

Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23.

März 2018 E. 2.3). Das Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der

Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (VGE VD.2020.271 vom 17. Juni

2021.

E. 1.3.1, VD.2015.251/VD.2016.56 vom 26. Mai 2016 E. 3.3 mit

weiteren Nachweisen; Egli, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17; zur Ausnahme vgl. E. 1.3.2).

Im vorliegenden

Fall ist die Verfügung vom 24. Dezember 2021 der damaligen Rechtsvertreterin

des Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt worden. Die

Rechtsvertreterin hat die Verfügung allerdings erst mit Schreiben vom

19.

Januar 2022 dem Rekurrenten weitergeleitet (vgl. E. 1.2). Grund

dafür sei eine Verwechslung gewesen. Die Rechtsvertreterin sei fälschlicherweise

davon ausgegangen, dass es sich bei der Verfügung um das Doppel eines anderen

Entscheids handle, der gleichentags eingegangen sei und den sie dem

Beschwerdeführer schon weitergeleitet habe (act. 3, Schreiben

Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2022, S. 1; vgl. act. 2,

Dispositiv

Rekursanmeldung). Das Verstreichen der Frist ist demnach durch die

Rechtsvertreterin verschuldet. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung

der Rekursfrist wären folglich nicht erfüllt, es sei denn, das Verschulden der

Rechtsvertreterin ist dem Rekurrenten ausnahmsweise nicht wie eigenes

Verschulden zuzurechnen (vgl. E. 1.3.2).

1.3.2 Es

ist zu prüfen, ob die vorliegende Rechtsvertretung des verwaltungsrechtlichen

Rekursverfahrens wie ein Fall der notwendigen Verteidigung im Strafprozess zu

behandeln ist. Aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung im

Strafprozess kann den Betroffenen selber keinerlei Verschulden an der

Versäumnis seiner Rechtsvertretung treffen. Demnach könnte dem Rekurrenten das

Verschulden der Rechtsvertretung nicht angerechnet werden, da so eine

hinreichende beziehungsweise eben notwendige Verteidigung wieder

zunichtegemacht würde (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.). Im

verwaltungsrechtlichen Verfahren wird die Notwendigkeit der Rechtsvertretung im

Rahmen des Anspruchs auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung abgehandelt: Ob

eine rechtliche Verbeiständung im verwaltungsrechtlichen Verfahren notwendig

ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und den

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften (VGE VD.2010.250 vom

28. Oktober 2010 E. 3.2). Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die

Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und

der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht ein besonders

starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, so ist der Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in grundsätzlicher Weise zu

bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Nachweisen; VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall sind die Interessen des Rekurrenten weder in schwerwiegender Weise

betroffen noch liegt ein besonders schwerer Eingriff in dessen Rechtsposition

vor. Dem Rekurrent steht es frei, jederzeit wieder einen Antrag auf Versetzung

in eine offene Vollzugsanstalt zu stellen. Es gehen ihm diesbezüglich durch das

Nichteintreten infolge Fristversäumnis keine Rechte verloren. Die

Voraussetzungen für eine notwendige Rechtsvertretung im verwaltungsrechtlichen

Verfahren liegen demnach nicht vor. Die (damalige) Rechtsvertretung im

Rekursverfahren ist also nicht wie ein Fall der notwendigen und wirksamen

Verteidigung im Strafprozess zu behandeln. Daraus folgt, dass das verschuldete

Versäumnis der damaligen Rechtsvertretung des Rekurrenten ihm wie eigenes

Verschulden zuzurechnen ist. Die Rekursfrist ist demnach nicht wiederherzustellen.

2. Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung

nicht eingetreten werden kann. Somit dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen

nicht durch und unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen

Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Im Übrigen ist das sinngemässe Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege

infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

[...], Advokatin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.