VD.2022.182
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
19. Dezember 2022Deutsch15 min
unbefristete Arbeitsstelle bei der F____ GmbH wurde ihr per 10. April 2018 gekündigt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.182
URTEIL
vom 19.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Raphael Müller
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. Mai 2022
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die spanische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrentin), reiste am 17. Januar
2018 zusammen mit ihren drei Kindern C____, geboren am [...] 2006, D____,
geboren am [...] 2007, und E____, geboren am [...] 2017, alle drei
Staatsangehörige von Spanien, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit
Gültigkeitsdauer bis zum 10. Januar 2023. Ihre am 12. Februar 2018 angetretene,
unbefristete Arbeitsstelle bei der F____ GmbH wurde ihr per 10. April 2018 gekündigt.
Seit Mitte Juni 2018 wurde sie mit ihren Kindern von der Sozialhilfe
unterstützt.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) der Rekurrentin mit Verfügung
vom 21. Februar 2019 die Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz
weg. Ab dem 27. Februar 2019 arbeitete die Rekurrentin bei verschiedenen
Arbeitgebern mit teilzeitlichen Pensen. Den am 1. März 2019 gegen die Verfügung
des Bereichs BdM erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 19. Mai 2022 ab. Es bewilligte der Rekurrentin aber die
unentgeltliche Prozessführung.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 30. Mai 2022 erhobene und am 3. August 2022
begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Darin beantragt die
Rekurrentin die Aufhebung des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 19. Mai 2022 sowie die Belassung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache
zur Wiedererwägung an den Bereich BdM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben
vom 19. August 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 24.
August 2022 gestattete der Instruktionsrichter der Rekurrentin, vorläufig
während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben, und bewilligte
ihr die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 31. August 2022 verzichtete
das JSD auf eine Vernehmlassung und beantragte die vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 19. August
2022.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
1.3.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.
Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober
2021 E. 2.1.4; BGE 127 II 60 E. 1b).
1.3.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten,
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Strittig ist im
vorliegenden Verfahren, ob die Rekurrentin als spanische Staatsangehörige und
mithin als Angehörige eines Mitgliedstaates der EU Anspruch auf Aufenthalt in
der Schweiz zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat.
2.1 Nach
Art. 1 und 3 ff. in Verbindung mit Art. 6 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) haben Angehörige
von Mitgliedstaaten der EU Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten,
wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit erbringen. Wie das JSD zutreffend erwogen hat, erfolgt die
Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit
verbundenen Status in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung,
wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestanden hat. Neuere
Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das
Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1
FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E.
3.1, mit Hinweisen).
2.2 Entsprechend
den zutreffenden Erwägungen des JSD kommt es für die Erfüllung des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs grundsätzlich weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe
des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (Urteile des EuGH
vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14 und vom 26. Februar 1992
C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie
qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des
EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die
Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des
EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei
auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray,
a.a.O., Rn. 17 und vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn.
24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale
wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus
deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus
dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken,
dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse
finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen
Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und
unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (VGE VD.2021.137
vom 21. Dezember 2021 E. 2.3, mit Hinweis auf BGer 2C_750/2015 vom 14. März
2016 E. 4.1, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11
Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4; BGer 2C_1137/2014 vom 6. August
2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30.
März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch
Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen],
Ziff. 4.2.3).
Auch nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen
Einkommen von CHF 600.– bis 800.– zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft
nicht aus (BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4). Als ungenügend zur Wiedererlangung
der Arbeitnehmereigenschaft qualifizierte das Bundesgericht auch eine Tätigkeit
im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden
trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von CHF 1'673.25 und einer
durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat. Angesichts der
konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen
Arbeitseinsätze konnte nicht von einer echten und tatsächlichen
wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden (BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016
E. 6.2). Ebenso liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von
CHF 1'000.– als untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betreffende
Ausländer danach nur noch maximal CHF 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die
Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember
2017 E. 4.4). In Bezug auf die Frage, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38
% für einen monatlichen Nettolohn von CHF 1'643.45 hinreichend ist, wies das
Bundesgericht indes die Vorinstanz an, dies näher abzuklären (BGer 2C_114/2022
vom 2. August 2022 E. 4.3, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3, mit einer
weiteren Übersicht zur Rechtsprechung; vgl. zur Kasuistik auch E. 8 des
angefochtenen Entscheids).
3.
3.1 Das
ursprünglich von der Rekurrentin in der Schweiz angetretene Arbeitsverhältnis
bei der F____ GmbH ist in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts per 10.
April 2018 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, ohne dass die
Rekurrentin Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hat. Die Rekurrentin
bestreitet nicht mehr, dass damit ihr freizügigkeitsrechtlich begründetes
Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und mithin am 10. Oktober 2018 erloschen ist. Es kann auf
die zutreffenden Erwägungen des JSD verwiesen werden (E. II.11 ff. des
angefochtenen Entscheids).
3.2 Ebenfalls
nicht bestritten wird mit dem Rekurs, dass die Arbeitnehmereigenschaft der
Rekurrentin im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA in der Folge bis zum ersten
Quartal des laufenden Jahres nicht wiederaufgelebt ist und sie daher in diesem
Zeitraum nicht erneut einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erworben hat. Es kann auch diesbezüglich auf die nicht mehr
bestrittenen Erwägungen des JSD verwiesen werden (E. I.8 ff. sowie II.17 ff.
des angefochtenen Entscheids).
3.3 Strittig
ist allein, ob die Rekurrentin zwischenzeitlich aufgrund ihrer aktuellen
Arbeitstätigkeit einen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin gemäss Art. 6
Anhang I FZA erworben hat. Dabei ist auch auf die Entwicklung des Sachverhalts
bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. oben E. 1.3.1). Wie
die Rekurrentin bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen hat,
arbeitet sie gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2021 mit einem vertraglichen
wöchentlichen Pensum von 14 Stunden zu einem Stundenlohn von CHF 19.20 brutto
zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn gemäss GAV
bei der G____ AG (Vorakten JSD, act. 8/1 S. 88). Wie die Rekurrentin im
vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat, erzielte sie mit ihrer dortigen
Arbeitstätigkeit vom 21. November 2021 bis zum 20. Juli 2022 ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 894.25 nach Abzug der
Quellensteuer (act. 5/4 und 7/15). Weiter nahm sie per 1. April 2022 parallel
dazu eine Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin bei der H____ AG mit einer vertraglichen
Normalarbeitszeit von 12,1 Stunden pro Woche à CHF 19.60 brutto nebst Ferien-
und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn auf (act. 5/5). Damit erzielte sie
seit Mai 2022 ein regelmässiges monatliches Nettoeinkommen von CHF 863.60 nach
Abzug der Quellensteuer, nachdem dieses im April 2022 noch CHF 794.80 betragen
hatte (act. 5/6 und 7/15). Schliesslich nahm sie per 1. April 2022 eine weitere
Arbeitstätigkeit bei der I____ AG als Unterhaltsreinigerin auf. Gemäss der
eingereichten Bestätigung dieser Firma betrug ihre vertragliche
Normalarbeitszeit zunächst 16.90 Stunden pro Woche à CHF 19.60 brutto nebst
Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn (act. 5/10). Gemäss den
Arbeitsverträgen vom 11. April 2022 und 1. August 2022 wurden Pensen von 2
Stunden und sodann 2,5 Stunden pro Werktag von Montag bis Freitag zu den
gleichen Konditionen vereinbart (act. 7/14). In den Monaten Mai bis Juli 2022
erzielte die Rekurrentin aus dem Arbeitsverhältnis mit der I____ AG ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'227.65 nach Abzug der
Quellensteuer (act. 5/9 und 7/15). In allen diesen Arbeitsverhältnissen ist die
Probezeit abgelaufen. Nach dem Gesagten verdient die Rekurrentin mit ihren drei
aktuellen Arbeitsverhältnissen insgesamt ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen von CHF 2'985.50. Hinzu kommt der darauf entfallende Anspruch
auf den 13. Monatslohn. Aufgrund dieses Erwerbseinkommens gelang es der
Rekurrentin, sich per Ende August von der Sozialhilfe abzulösen (act. 7/13).
Mit dieser
unselbständigen Erwerbstätigkeit ist die Arbeitnehmereigenschaft der
Rekurrentin in Anwendung der Kriterien der oben dargestellten Rechtsprechung
(vgl. oben E. 2.2) wiederaufgelebt, sodass sie im vorliegenden Verfahren erneut
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erworben hat.
3.4 Daraus
folgt, dass die Verfügung des Bereichs BdM vom 21. Februar 2019 sowie der
angefochtene Entscheid des JSD vom 19. Mai 2022 mit Bezug auf die Wegweisung
der Rekurrentin aufzuheben sind. Ausserdem ist festzustellen, dass die
Rekurrentin erneut Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat. In diesem
Sinne wird die Sache zur erneuten Bewilligungserteilung an den Bereich BdM
zurückgewiesen. Im Hinblick auf die vorinstanzlichen Kostenentscheide ist
massgebend, dass die Aufhebung mit Bezug auf die Wegweisung der Rekurrentin
wesentlich auf der seit dem angefochtenen Entscheid des JSD vom 19. Mai 2022 von
der Rekurrentin ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht. Die Vorinstanzen haben
daher im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt nicht falsch entschieden. In der
Folge sind die vorinstanzlichen Kostenentscheide zu bestätigen.
4.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu erheben. Fraglich ist, ob der Rekurrentin
eine Parteientschädigung zusteht.
4.2 Gemäss
§ 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG «kann» die unterliegende Vorinstanz zu einer Parteientschädigung
verurteilt werden. Entgegen der Praxis zu Art. 64 Abs. 1 VwVG wird die
«Kann-Norm» in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht als «Muss-Vorschrift»
interpretiert (vgl. zu Art. 64 VwVG Beusch
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art.
64 N 9; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1182).
So wird bei
Gutheissung eines Rekurses eine allfällige Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung, der Vorinstanz oder der unterliegenden Partei festgelegt (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310). Eine
Parteientschädigung wird damit nicht in jedem Fall zugesprochen. Es kann
diesbezüglich nicht nur das Erfolgs-, sondern in einem weit verstandenen Sinne
auch das Verursacher- bzw. Veranlassungsprinzip und eine Beurteilung der
Billigkeit zur Anwendung gelangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
eine Partei durch ihr prozessuales Verhalten unnötigen Aufwand verursacht (VGE
VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2). Dazu gehört auch das nachträgliche
Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1694).
4.3 Vorliegend
können der Rekurrentin keine prozessualen Versäumnisse vorgeworfen werden,
zumal sie nicht nachträglich unechte Noven geltend macht, sondern sich vielmehr
auf Tatsachen bezieht, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 19. Mai
2022 entstanden sind. Deren Verwirklichung hat sie aber durch eigenes Zutun
vollumfänglich selber bewirkt. Sie hat sich nun um mehrere Arbeitsstellen
bemüht und diese auch erhalten. Damit hat sie neu den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerstatus aufgrund ihres eigenen Verhaltens wiedererlangt. Es handelt
sich somit um eine ähnliche Situation, wie sie auch bei einer aufgrund echter
Noven nachträglich eingetretenen Gegenstandslosigkeit vorliegt. Bei dieser
trägt mitunter auch jene Partei die Verfahrenskosten, bei welcher der Grund für
die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist (VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022
E. 1.3). Im Umkehrschluss entspricht es der Billigkeit, eine Partei zumindest
ihre Vertretungskosten selber tragen zu lassen, wenn sie selber erst im Rechtsmittelverfahren
Noven geschaffen hat, die zur Gutheissung des Rechtsmittels führen und ohne
deren Eintreten dieses abgewiesen werden müsste (vgl. auch VGE VD.2015.116 vom
12. Januar 2016 E. 6.2). Die Rekurrentin hat ihre Vertretungskosten daher
selber zu tragen.
4.4 Der
Rekurrentin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrer Vertreterin ist
daher ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Rekurrentin hat
darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis ihrer Vertreterin einzureichen.
Deren angemessener Aufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen.
Angemessen erscheint dabei für die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und
die Noveneingabe vom 24. August 2022 ein Aufwand von acht Stunden à CHF 200.–.
Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 48.– gemäss § 23 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und
Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 19. Mai 2022 und Ziff. 1 der Verfügung des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache
wird an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die Vertretungskosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin der Rekurrentin, B____, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.–
und 7,7 % MWST von CHF 126.90, somit total CHF 1'774.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.