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Entscheid

VD.2022.182

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

19. Dezember 2022Deutsch15 min

unbefristete Arbeitsstelle bei der F____ GmbH wurde ihr per 10. April 2018 gekündigt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.182

URTEIL

vom 19.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Raphael Müller

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. Mai 2022

betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die spanische

Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrentin), reiste am 17. Januar

2018 zusammen mit ihren drei Kindern C____, geboren am [...] 2006, D____,

geboren am [...] 2007, und E____, geboren am [...] 2017, alle drei

Staatsangehörige von Spanien, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit

Gültigkeitsdauer bis zum 10. Januar 2023. Ihre am 12. Februar 2018 angetretene,

unbefristete Arbeitsstelle bei der F____ GmbH wurde ihr per 10. April 2018 gekündigt.

Seit Mitte Juni 2018 wurde sie mit ihren Kindern von der Sozialhilfe

unterstützt.

Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) der Rekurrentin mit Verfügung

vom 21. Februar 2019 die Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz

weg. Ab dem 27. Februar 2019 arbeitete die Rekurrentin bei verschiedenen

Arbeitgebern mit teilzeitlichen Pensen. Den am 1. März 2019 gegen die Verfügung

des Bereichs BdM erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(JSD) mit Entscheid vom 19. Mai 2022 ab. Es bewilligte der Rekurrentin aber die

unentgeltliche Prozessführung.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 30. Mai 2022 erhobene und am 3. August 2022

begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Darin beantragt die

Rekurrentin die Aufhebung des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 19. Mai 2022 sowie die Belassung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache

zur Wiedererwägung an den Bereich BdM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen

Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben

vom 19. August 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 24.

August 2022 gestattete der Instruktionsrichter der Rekurrentin, vorläufig

während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben, und bewilligte

ihr die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 31. August 2022 verzichtete

das JSD auf eine Vernehmlassung und beantragte die vollumfängliche und

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 19. August

2022.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist

gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

1.3.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.

Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der

Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids

durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie

im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober

2021 E. 2.1.4; BGE 127 II 60 E. 1b).

1.3.2 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten,

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Strittig ist im

vorliegenden Verfahren, ob die Rekurrentin als spanische Staatsangehörige und

mithin als Angehörige eines Mitgliedstaates der EU Anspruch auf Aufenthalt in

der Schweiz zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat.

2.1 Nach

Art. 1 und 3 ff. in Verbindung mit Art. 6 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) haben Angehörige

von Mitgliedstaaten der EU Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten,

wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen

Erwerbstätigkeit erbringen. Wie das JSD zutreffend erwogen hat, erfolgt die

Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit

verbundenen Status in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung,

wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestanden hat. Neuere

Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das

Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1

FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E.

3.1, mit Hinweisen).

2.2 Entsprechend

den zutreffenden Erwägungen des JSD kommt es für die Erfüllung des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs grundsätzlich weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe

des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (Urteile des EuGH

vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14 und vom 26. Februar 1992

C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie

qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des

EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die

Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des

EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei

auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray,

a.a.O., Rn. 17 und vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn.

24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale

wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus

deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus

dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken,

dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende

finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse

finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen

Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und

unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (VGE VD.2021.137

vom 21. Dezember 2021 E. 2.3, mit Hinweis auf BGer 2C_750/2015 vom 14. März

2016 E. 4.1, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11

Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4; BGer 2C_1137/2014 vom 6. August

2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30.

März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch

Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen],

Ziff. 4.2.3).

Auch nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen

Einkommen von CHF 600.– bis 800.– zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft

nicht aus (BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4). Als ungenügend zur Wiedererlangung

der Arbeitnehmereigenschaft qualifizierte das Bundesgericht auch eine Tätigkeit

im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden

trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von CHF 1'673.25 und einer

durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat. Angesichts der

konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen

Arbeitseinsätze konnte nicht von einer echten und tatsächlichen

wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden (BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016

E. 6.2). Ebenso liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von

CHF 1'000.– als untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betreffende

Ausländer danach nur noch maximal CHF 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die

Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember

2017 E. 4.4). In Bezug auf die Frage, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38

% für einen monatlichen Nettolohn von CHF 1'643.45 hinreichend ist, wies das

Bundesgericht indes die Vorinstanz an, dies näher abzuklären (BGer 2C_114/2022

vom 2. August 2022 E. 4.3, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3, mit einer

weiteren Übersicht zur Rechtsprechung; vgl. zur Kasuistik auch E. 8 des

angefochtenen Entscheids).

3.

3.1 Das

ursprünglich von der Rekurrentin in der Schweiz angetretene Arbeitsverhältnis

bei der F____ GmbH ist in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts per 10.

April 2018 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, ohne dass die

Rekurrentin Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hat. Die Rekurrentin

bestreitet nicht mehr, dass damit ihr freizügigkeitsrechtlich begründetes

Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses und mithin am 10. Oktober 2018 erloschen ist. Es kann auf

die zutreffenden Erwägungen des JSD verwiesen werden (E. II.11 ff. des

angefochtenen Entscheids).

3.2 Ebenfalls

nicht bestritten wird mit dem Rekurs, dass die Arbeitnehmereigenschaft der

Rekurrentin im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA in der Folge bis zum ersten

Quartal des laufenden Jahres nicht wiederaufgelebt ist und sie daher in diesem

Zeitraum nicht erneut einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erworben hat. Es kann auch diesbezüglich auf die nicht mehr

bestrittenen Erwägungen des JSD verwiesen werden (E. I.8 ff. sowie II.17 ff.

des angefochtenen Entscheids).

3.3 Strittig

ist allein, ob die Rekurrentin zwischenzeitlich aufgrund ihrer aktuellen

Arbeitstätigkeit einen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin gemäss Art. 6

Anhang I FZA erworben hat. Dabei ist auch auf die Entwicklung des Sachverhalts

bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. oben E. 1.3.1). Wie

die Rekurrentin bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen hat,

arbeitet sie gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2021 mit einem vertraglichen

wöchentlichen Pensum von 14 Stunden zu einem Stundenlohn von CHF 19.20 brutto

zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn gemäss GAV

bei der G____ AG (Vorakten JSD, act. 8/1 S. 88). Wie die Rekurrentin im

vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat, erzielte sie mit ihrer dortigen

Arbeitstätigkeit vom 21. November 2021 bis zum 20. Juli 2022 ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 894.25 nach Abzug der

Quellensteuer (act. 5/4 und 7/15). Weiter nahm sie per 1. April 2022 parallel

dazu eine Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin bei der H____ AG mit einer vertraglichen

Normalarbeitszeit von 12,1 Stunden pro Woche à CHF 19.60 brutto nebst Ferien-

und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn auf (act. 5/5). Damit erzielte sie

seit Mai 2022 ein regelmässiges monatliches Nettoeinkommen von CHF 863.60 nach

Abzug der Quellensteuer, nachdem dieses im April 2022 noch CHF 794.80 betragen

hatte (act. 5/6 und 7/15). Schliesslich nahm sie per 1. April 2022 eine weitere

Arbeitstätigkeit bei der I____ AG als Unterhaltsreinigerin auf. Gemäss der

eingereichten Bestätigung dieser Firma betrug ihre vertragliche

Normalarbeitszeit zunächst 16.90 Stunden pro Woche à CHF 19.60 brutto nebst

Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn (act. 5/10). Gemäss den

Arbeitsverträgen vom 11. April 2022 und 1. August 2022 wurden Pensen von 2

Stunden und sodann 2,5 Stunden pro Werktag von Montag bis Freitag zu den

gleichen Konditionen vereinbart (act. 7/14). In den Monaten Mai bis Juli 2022

erzielte die Rekurrentin aus dem Arbeitsverhältnis mit der I____ AG ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'227.65 nach Abzug der

Quellensteuer (act. 5/9 und 7/15). In allen diesen Arbeitsverhältnissen ist die

Probezeit abgelaufen. Nach dem Gesagten verdient die Rekurrentin mit ihren drei

aktuellen Arbeitsverhältnissen insgesamt ein durchschnittliches monatliches

Nettoeinkommen von CHF 2'985.50. Hinzu kommt der darauf entfallende Anspruch

auf den 13. Monatslohn. Aufgrund dieses Erwerbseinkommens gelang es der

Rekurrentin, sich per Ende August von der Sozialhilfe abzulösen (act. 7/13).

Mit dieser

unselbständigen Erwerbstätigkeit ist die Arbeitnehmereigenschaft der

Rekurrentin in Anwendung der Kriterien der oben dargestellten Rechtsprechung

(vgl. oben E. 2.2) wiederaufgelebt, sodass sie im vorliegenden Verfahren erneut

einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erworben hat.

3.4 Daraus

folgt, dass die Verfügung des Bereichs BdM vom 21. Februar 2019 sowie der

angefochtene Entscheid des JSD vom 19. Mai 2022 mit Bezug auf die Wegweisung

der Rekurrentin aufzuheben sind. Ausserdem ist festzustellen, dass die

Rekurrentin erneut Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat. In diesem

Sinne wird die Sache zur erneuten Bewilligungserteilung an den Bereich BdM

zurückgewiesen. Im Hinblick auf die vorinstanzlichen Kostenentscheide ist

massgebend, dass die Aufhebung mit Bezug auf die Wegweisung der Rekurrentin

wesentlich auf der seit dem angefochtenen Entscheid des JSD vom 19. Mai 2022 von

der Rekurrentin ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht. Die Vorinstanzen haben

daher im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt nicht falsch entschieden. In der

Folge sind die vorinstanzlichen Kostenentscheide zu bestätigen.

4.

4.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren zu erheben. Fraglich ist, ob der Rekurrentin

eine Parteientschädigung zusteht.

4.2 Gemäss

§ 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG «kann» die unterliegende Vorinstanz zu einer Parteientschädigung

verurteilt werden. Entgegen der Praxis zu Art. 64 Abs. 1 VwVG wird die

«Kann-Norm» in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht als «Muss-Vorschrift»

interpretiert (vgl. zu Art. 64 VwVG Beusch

in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art.

64 N 9; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 1182).

So wird bei

Gutheissung eines Rekurses eine allfällige Parteientschädigung zu Lasten

der Verwaltung, der Vorinstanz oder der unterliegenden Partei festgelegt (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310). Eine

Parteientschädigung wird damit nicht in jedem Fall zugesprochen. Es kann

diesbezüglich nicht nur das Erfolgs-, sondern in einem weit verstandenen Sinne

auch das Verursacher- bzw. Veranlassungsprinzip und eine Beurteilung der

Billigkeit zur Anwendung gelangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

eine Partei durch ihr prozessuales Verhalten unnötigen Aufwand verursacht (VGE

VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2). Dazu gehört auch das nachträgliche

Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1694).

4.3 Vorliegend

können der Rekurrentin keine prozessualen Versäumnisse vorgeworfen werden,

zumal sie nicht nachträglich unechte Noven geltend macht, sondern sich vielmehr

auf Tatsachen bezieht, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 19. Mai

2022 entstanden sind. Deren Verwirklichung hat sie aber durch eigenes Zutun

vollumfänglich selber bewirkt. Sie hat sich nun um mehrere Arbeitsstellen

bemüht und diese auch erhalten. Damit hat sie neu den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerstatus aufgrund ihres eigenen Verhaltens wiedererlangt. Es handelt

sich somit um eine ähnliche Situation, wie sie auch bei einer aufgrund echter

Noven nachträglich eingetretenen Gegenstandslosigkeit vorliegt. Bei dieser

trägt mitunter auch jene Partei die Verfahrenskosten, bei welcher der Grund für

die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist (VGE VD.2021.177 vom 15. Februar 2022

E. 1.3). Im Umkehrschluss entspricht es der Billigkeit, eine Partei zumindest

ihre Vertretungskosten selber tragen zu lassen, wenn sie selber erst im Rechtsmittelverfahren

Noven geschaffen hat, die zur Gutheissung des Rechtsmittels führen und ohne

deren Eintreten dieses abgewiesen werden müsste (vgl. auch VGE VD.2015.116 vom

12. Januar 2016 E. 6.2). Die Rekurrentin hat ihre Vertretungskosten daher

selber zu tragen.

4.4 Der

Rekurrentin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrer Vertreterin ist

daher ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Rekurrentin hat

darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis ihrer Vertreterin einzureichen.

Deren angemessener Aufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen.

Angemessen erscheint dabei für die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und

die Noveneingabe vom 24. August 2022 ein Aufwand von acht Stunden à CHF 200.–.

Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 48.– gemäss § 23 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und

Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 19. Mai 2022 und Ziff. 1 der Verfügung des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache

wird an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zur Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die Vertretungskosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin der Rekurrentin, B____, für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.–

und 7,7 % MWST von CHF 126.90, somit total CHF 1'774.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.