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Entscheid

VD.2022.183

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

25. Mai 2023Deutsch50 min

gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.183

URTEIL

vom 25. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

B____ Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. August 2022

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (geboren am [...] 1975), von der Türkei, reiste am

5. April 2004 mit ihrem Sohn C____ (geboren am [...] 1997) in die Schweiz

ein, wo ihr am 1. März 2005 Asyl gewährt wurde und sie als anerkannter

Flüchtling die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 27. Juni 2008 reiste C____s’

Vater A____ (geboren am [...] 1972), von der Türkei, zur Ehevorbereitung in die

Schweiz ein. Aufgrund der Heirat am 1. September 2008 erhielt A____

gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am [...]

2009 kam die gemeinsame Tochter D____ zur Welt. B____ erhielt im Jahr 2009 die

Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2012 verzichteten B____ und ihre Tochter auf

ihre Flüchtlingseigenschaft, woraufhin das gewährte Asyl mit Verfügung des

Bundesamtes für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

vom 2. April 2012 erloschen ist.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 informierte das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Migrationsamt) die

Ehegatten darüber, dass sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs seit dem 1.

November 2008 (Saldo über CHF 300’000.–) ungenügend integriert seien und damit

einen Widerrufsgrund erfüllen würden und forderte sie auf, sich umgehend eine

Vollzeitarbeitsstelle zu suchen, damit sie von der Sozialhilfe abgelöst werden

könnten. Mit Schreiben vom 2. November 2016 verwarnte das Migrationsamt die

Ehegatten wegen des noch immer andauernden Sozialhilfebezugs in der Höhe von

insgesamt CHF 372’165.65.

Aufgrund des nach wie vor andauernden Sozialhilfebezugs

gewährte das Migrationsamt den Ehegatten am 19. Oktober 2017 das rechtliche Gehör

und stellte ihnen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. Nachdem B____

mitgeteilt hatte, dass sie eine feste Anstellung in Aussicht habe und A____

aufgrund diverser Krankheiten und eines Unfalls ab dem 6. August 2018

arbeitsunfähig war, sistierte das Migrationsamt das laufende Verfahren mit

Verfügung vom 16. November 2018 bis zum 17. Februar 2019. Nachdem das

Migrationsamt den Ehegatten am 3. August 2021 das ergänzende rechtliche Gehör

gewährt hatte, verfügte es am 16. November 2021 den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung von B____ sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von A____ und wies die Ehegatten per 22. Februar 2022 aus der Schweiz und

dem Schengen-Raum weg.

Gegen diese Verfügungen rekurrierten B____ und A____ mit

Rekursanmeldung vom 17. November 2021 und separaten Rekursbegründungen vom 3.

Dezember 2021 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement. Dieses vereinigte die

beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse mit Entscheid vom 11. August 2022

ab.

Dagegen meldeten

B____ und A____ (im Folgenden: Rekurrierende) am 12. August 2022 Rekurs beim

Regierungsrat an, der diesen mit Schreiben vom 19. August 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 7.

September 2022 beantragen die Rekurrierenden die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Verlängerung der Niederlassungs- bzw. der Aufenthaltsbewilligung. Von einer

Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem seien der Tochter D____

eigene Verfahrensrechte zu geben. So sei sie vom Appellationsgericht anzuhören

und es sei ihr ein eigener Anwalt beizugeben. Mit Präsidialverfügung vom 12.

September 2022 wurde den Rekurrierenden die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragte mit Eingabe vom

11. Oktober 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.

Die Rekurrierenden reichten am 11. November 2022 eine Replik ein, worin sie an

ihren Rechtsbegehren festhielten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 19. August

2022.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Die

Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist

einzutreten.

1.3

1.3.1

Die

Rekurrierenden beantragen, ihrer Tochter seien eigene Verfahrensrechte zu

gewähren. Soweit sie damit beantragen sollten, die Tochter sei als Partei am

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu beteiligen, ist festzuhalten, dass

die Rekursbefugnis neben der materiellen Beschwer (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG)

auch formelle Beschwer erfordert (VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 1.1 mit

Nachweisen; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 290 und 293). Eine Person ist formell beschwert, wenn sie vor der

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat (vgl. § 48 Abs. 1 lit. a VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 8). Dass

eine Partei keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, ist anzunehmen, wenn

sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen ist, am Verfahren

teilzunehmen (vgl. Marantelli/Huber,

a.a.O., Art. 48 N 23).

1.3.2

Es ist davon auszugehen, dass die Tochter

bereits von den erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis gehabt hat. Von den

erstinstanzlichen Verfügungen erhielt die Tochter über die Rekurrierenden als

ihre Eltern und gesetzlichen Vertreter zweifellos Kenntnis. Wenn sie der

Ansicht ist, dass sie materiell beschwert sei, und eine Beteiligung am

Verfahren als Partei wünscht, hätten sie oder die bereits in den

erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Rekurrierenden als ihre

gesetzlichen Vertreter daher bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits in den

erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Beteiligung der Tochter als Partei

stellen oder jedenfalls bereits gegen die erstinstanzlichen Verfügungen auch im

Namen der Tochter Rekurs erheben können und müssen. Die Rekursanmeldungen vom

17.

November 2021 (act. 5/1 S. 5 f. und act. 5/3 S. 2 f.) und die

Rekursbegründungen vom 3. Dezember 2021 (act. 5/1 S. 110 ff. und act.

5/3 S. 138 ff.) betreffend die Verfügungen vom 16. November 2021 (act. 5/1 S. 7

ff. und act. 5/3 S. 4 ff.) erfolgten nur im Namen der Rekurrentin bzw. des

Rekurrenten. Darin wurde auch keine Beteiligung der Tochter beantragt. Selbst

die Rekursanmeldung vom 12. August 2022 betreffend den Entscheid des JSD vom

11.

August 2022 erfolgte nur im Namen der Rekurrentin und des Rekurrenten

und auch darin wurde keine Beteiligung der Tochter beantragt. Damit fehlt der

Tochter der Rekurrierenden die formelle Beschwer. Folglich ist der Antrag, die

Tochter als Partei am verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu beteiligen,

abzuweisen. Ob die Tochter materiell beschwert ist (vgl. dazu

BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 1.3), kann daher im vorliegenden

Fall offenbleiben. Parteistellung kann der Tochter auch nicht mittels Beiladung

eingeräumt werden. Abgesehen davon, dass nach bisheriger Rechtsprechung und

Lehre Personen mit gleichlaufenden Interessen wie die Rekurrierenden nicht

Beigeladene im Sinn von § 14 VRPG sein können (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477, 501; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 296), darf auch eine Beiladung nicht zum nachträglichen

Verfahrenseinbezug von Personen dienen, die eine eigenständige fristgerechte

Anfechtung der Verfügung aus eigenem Verschulden unterlassen haben (vgl. Moser, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 57 N 14; Seethaler/Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 57 N 18; Stamm, a.a.O., S. 500 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 296).

1.3.3

Da die Tochter nicht Partei des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist, hat sie keinen Anspruch auf

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR. 101; vgl. zur Voraussetzung der Parteistellung statt

vieler Biaggini, BV Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2017, Art. 29 N 3a). Die Tochter hat auch keinen Anspruch auf

Bestellung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 der Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Diese Bestimmung gilt nur für Zivilprozesse betreffend

Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. Eine analoge Anwendung

auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist nicht

gerechtfertigt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten haben zwar

faktisch schwerwiegende Auswirkungen auf die Interessen der Tochter. Dies

ändert aber nichts daran, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

insoweit wesentlich von typischen Kinderbelangen in familienrechtlichen

Angelegenheiten unterscheidet, als die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern

und dem Kind nicht Streitgegenstand sind.

1.3.4

Schliesslich verlangen die Rekurrierenden, die

Tochter sei vom Verwaltungsgericht persönlich anzuhören.

Gemäss

Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

(KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich

eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind

berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen sie die

Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu

diesem Zweck wird dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK

insbesondere die Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-

oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder

eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK ist unmittelbar

anwendbar (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368,

BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; VGE VD.2020.259

vom 5. März 2021 E. 7.1) und gilt auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn

diese das Kind berühren (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92

vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1; vgl. BGE 124 II 361

E. 3c S. 368; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005

E. 4.1). Im Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch

namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des

Kindes oder einer für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer 2A.348/2005

vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; VGE VD.2020.259 vom 5. März

2021.

E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1). Träger der

Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist das Kind. Es kann den

Anspruch selber oder durch seine gesetzlichen Vertreter geltend machen

(BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.3; VGE VD.2020.259

vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1). Nach der

KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich, sondern lediglich in

angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden

Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen

Vertreter vorgenommen werden (BGE 136 II 78 E. 4.8

S. 87, 124 II 361 E. 3c S. 368; VGE VD.2020.259 vom 5.

März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1). Unter Umständen

ist es auch möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im

ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil oder den Eltern vertreten

wird (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368;

BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2; VGE VD.2020.259

vom 5. März 2021 E. 7.1). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die

Interessenlagen der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind (VGE VD.2020.259

vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1;

vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2).

Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher Weise Eingang ins

Verfahren gefunden hat (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom

2.

Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3; vgl.

BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2,

2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Die

Rekurrierenden sind Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Tochter. Die

Interessenlage der Rekurrierenden und ihrer Tochter ist gleichgerichtet.

Folglich hat der Standpunkt der Tochter in der Form der schriftlichen Eingaben

der anwaltlich vertretenen Rekurrierenden in tauglicher Weise Eingang ins

vorliegenden Verfahren gefunden. Damit ergibt sich aus der KRK kein Anspruch

auf persönliche Anhörung der Tochter.

Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl.

Rekursbegründung Rz. 32) ergibt sich auch aus Art. 298 Abs. 1 ZPO keine Pflicht

des Verwaltungsgerichts zur persönlichen Anhörung der Tochter. Auch diese

Bestimmung gilt nur für Zivilprozesses betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen

Angelegenheiten (vgl. soeben E. 1.3.3).

1.4

1.4.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die

unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022

E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.4.2 Dabei

gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305; Stamm, a.a.O., S.

504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).

2.

2.1 Gegenstand

des Verfahrens sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw.

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie ihre

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.

2.2 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde

am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt

sich nach Art. 126 Abs. 1 AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf

alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen

Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die

betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden

ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und

VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Die Rekurrierenden

sind mit Schreiben vom 19. Oktober 2017, mit dem ihnen das rechtliche Gehör zu

dem in Aussicht genommenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung der

Rekurrentin bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten erteilt worden ist, erstmals vom Migrationsamt über die Eröffnung

eines gegen sie geführten migrationsrechtlichen Verfahrens unterrichtet worden

(act. 5/3 S. 451 ff.; vgl. etwa VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 1.4). Das Verfahren

wurde damit vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Daraus folgt die Anwendung des

materiellen Rechts, welches im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz kommen folglich bei der materiellen Beurteilung des

vorliegenden Falles die Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201),

in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Es wird deshalb im Folgenden

weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

3. Zu

überprüfen ist zunächst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der

Rekurrentin.

3.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG unter anderem

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die

Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht

(angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer

2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E.

3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen

Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020

E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische

Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird

sorgen können (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom

30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE

VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1,

VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls

dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu

sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80’000.– bezogen hat (vgl. BGer

2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1,

VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere

Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019

vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1;

VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1).

3.2

3.2.1 Die

Vorinstanz hielt bezüglich der finanziellen Situation fest, dass die

Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem 1. November 2008 Unterstützungsleistungen

der Sozialhilfe in Anspruch nehmen würden und sich die ausbezahlten Beträge zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 518’890.40 bzw. zum

Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids auf insgesamt CHF 523’895.–

beliefen. Dies entspreche zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an

die Erheblichkeit des Bezugs. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Es

trifft zwar zu, dass ein Teil der Sozialhilfeleistungen für die Zeit

ausgerichtet wurde, als der Rekurrentin noch Flüchtlingsstatus zukam. Der nach

dieser Zeit ausgerichtete Betrag hat aber gemäss der soeben zitierten

Rechtsprechung auf jeden Fall noch als erheblich zu gelten.

Dass die Rekurrentin die Voraussetzungen der

Flüchtlingseigenschaft weiterhin erfülle, wie sie in ihrer Rekursbegründung

geltend macht, trifft nicht zu. Gemäss Schreiben des Bundesamts für Migration

(BFM) vom 2. April 2012 (act. 5/2 S. 104 f.) teilte die Rekurrentin dem

BFM mit Schreiben vom 19. März 2012 mit, dass sie und die Tochter auf ihre

«Flüchtlingseigenschaft» und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichten.

Das BFM nahm von der freiwilligen Verzichtserklärung Kenntnis und stellte fest,

dass das der Rekurrentin und ihrer Tochter in der Schweiz gewährte Asyl erloschen

sei sowie die Rekurrentin und ihre Tochter nicht mehr als Flüchtlinge im Sinn

des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)

gelten. Auf die Frage des Migrationsamts, was gegen eine Rückkehr in die Türkei

sprechen würde, zumal die Rekurrentin auch auf ihre Flüchtlingseigenschaft

verzichtet habe, erklärten die Rekurrierenden mit Schreiben vom 11. Juni 2016

(act. 5/4 S. 98), dass sich die Rekurrentin seit über 14 Jahren in der Schweiz

aufhalte, dass sie mit ihren Kindern zusammenlebten, dass ihr Sohn inzwischen

Schweizer sei und dass sowohl sie als auch ihre Kinder versuchten, sich völlig

in der Schweiz einzuleben. Dass die Rekurrentin in der Türkei irgendeinem

ernsthaften Nachteil ausgesetzt wäre, behaupteten sie nicht. Auf die Frage,

weshalb ihr Flüchtlingsstatus im Jahr 2012 aberkannt worden sei (act. 5/4 S.

115), antwortete die Rekurrentin mit Schreiben vom 23. September 2016, sie habe

ihren Flüchtlingsstatus selber zurückgezogen, weil der Fall in der Türkei

gemäss Informationen ihres Rechtsanwalts eingestellt gewesen sei und keine

Gefahr mehr vorhanden gewesen sei (act. 5/4 S. 124). Gemäss Schreiben vom 23.

September 2016 reiste die Rekurrentin erstmals im Jahr 2012 in die Türkei.

Vorher sei es nicht möglich gewesen, weil sie anerkannter Flüchtling gewesen

sei (act. 5/4 S. 124). Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass der

Rekurrentin in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile drohen. Die Behauptung in Rz.

4 der Replik, die Rekurrentin sei von den Behörden eingeladen worden, auf die

Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, um eine ordentliche Bewilligung zu

erhalten, ist sodann nicht nachvollziehbar, weil die Rekurrentin gemäss den

insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 1) bereits im Jahr 2009 und damit vor dem Verzicht auf die

Flüchtlingseigenschaft eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.

3.2.2 Die

Vorinstanz rechnete angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit 13

Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Erkenntnisse aus

vergangenen Arbeitseinsätzen nicht damit, dass die Rekurrentin in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt aufkommen können werde; vielmehr erscheine die konkrete

Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die wahrscheinlichste

finanzielle Entwicklung. Insgesamt verdiene sie mit zwei Teilzeitstellen

monatlich CHF 1’962.20, womit sie sich und ihre Familie auch künftig nicht von

der Sozialhilfe abzulösen vermöge. Auch die im April 2022 neu angetretene

Arbeitsstelle bei der E____ GmbH vermöge noch keine dauerhafte erfolgreiche

Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und sei somit nicht geeignet, die

vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu

stellen. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass die Rekurrentin ihre

Arbeitsstelle bei der F____ GmbH bereits nach einer Arbeitszeit von zwei Wochen

wieder verloren habe.

3.2.3 Soweit die Rekurrentin dagegen geltend macht,

sie arbeite zu 50 % bei der E____ GmbH und zu 10 % in der Kinderarztpraxis

G____ und sei daran, im Erwerbsleben Fuss zu fassen, muss mit der Vorinstanz

festgehalten werden, dass ein monatliches Einkommen von unter CHF 2’000.– nicht

ausreicht, damit die Rekurrentin sich und ihre Familie von der Sozialhilfe

ablösen kann. Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, ist ihr die Beendigung

der Anstellung bei der F____ GmbH jedoch nicht vorzuwerfen. Die F____ GmbH

stellte der Rekurrentin am 10. März 2022 ein gutes Arbeitszeugnis aus und

erklärte, dass sie sich aus wirtschaftlichen Gründen leider gezwungen gesehen

habe, das Anstellungsverhältnis mit der Rekurrentin per 12. März 2022

aufzulösen (act. 5/1 S. 28). Dennoch konnte die Rekurrentin auch im Lauf des

Verfahrens entgegen ihren Ausführungen in der Rekursbegründung (Ziff. 17) keine

weiteren Arbeitsverträge oder Arbeitsbemühungen nachreichen. Auch die

Bewerbungen bei verschiedenen Stellenvermittlungsbüros (act. 4/11 f.) blieben

bislang erfolglos. Dass sich die Familie in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe

ablösen kann, ist daher nicht ersichtlich. Es ist damit nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Rekurrentin erfülle den Widerrufsgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit.

3.3 Für

das vorliegende Verfahren gelangt allerdings Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis

Ende 2018 gültigen Fassung) zur Anwendung (s. oben E. 2.2). Art. 63 Abs. 2 AuG zufolge

kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen, die sich seit mehr als

15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur

aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen

werden. Demnach ist nach Ablauf dieser Zeit ein Widerruf gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c wegen Sozialhilfebezug nicht mehr möglich. Massgebend für

die Berechnung der 15-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Widerrufsverfügung (BGE 137 II 10 E. 4.2). Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt in der Regel nur der ausdrücklich

bewilligte Aufenthalt, nicht aber die vorläufige Aufnahme oder der prekäre

Aufenthalt während der Beurteilung eines Asylgesuchs oder einer noch nicht

vollzogenen Wegweisung (vgl. VGR Zürich VB.2017.00279 vom 19. Juli 2017

E. 3.1.2; vgl. auch Spescha

in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015,

Art. 63 AuG N 13, welcher jedoch hinsichtlich der vorläufigen

Aufnahme eine Anrechnung erwägt).

Die Rekurrentin

erhielt am 1. März 2005 als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung

und hielt sich ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz auf. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung

erfolgte erstinstanzlich am 16. November 2021. Folglich kann sich die

Rekurrentin auf einen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der

Schweiz von mehr als 15 Jahren berufen. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich

damit bereits aus diesem Grund als unzulässig.

3.4

3.4.1 Auch wenn der Widerrufsgrund im Sinn von Art.

63 Abs. 1 lit. c AuG vorliegend zur Anwendung gelangen könnte, so müsste sich

die Beendigung des Aufenthalts als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 96 AuG;

Zünd/Brunner, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32 und 10.56; BGE 139 I 16 E.

2.2.1 S. 19 f., 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren

Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Wenn die

Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin widerrufen wird, ist grundsätzlich

auch die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht zu verlängern, da der

Aufenthaltszweck des nachgezogenen Ehemannes und damit der Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung dahinfiele (vgl. Art. 33 Abs. 2

AuG). Falls die Rekurrierenden die Schweiz verlassen müssen, muss auch ihre

Tochter die Schweiz verlassen. Daher sind auch ihre Interessen und das

Kindeswohl bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

3.4.2 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche

Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im

Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit

Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der

staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche

für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und

der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli

2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren

Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3

BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist,

kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012

vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April

2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser

Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig

gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Brunner,

a.a.O., N 10.56; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung

sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige

Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob

und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019 vom

17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, je mit

Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten

Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die

sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer

2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen

Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss

ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019

vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und

133 II 97 E. 2.2).

3.4.3 Das

JSD erwog, dass die Rekurrentin im Alter von 28 Jahren in die Schweiz

eingereist sei und sich seit unterdessen 18 Jahren hier aufhalte. Allerdings

verfüge sie in der Schweiz ausser zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern

über keine familiären Bindungen. Aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen, fehlender

Arbeitsmotivation sowie Kündigungen sei es ihr nie gelungen sich beruflich zu

integrieren, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch sie selbst verschuldet sei.

Gesundheitliche Schwierigkeiten seien nicht mit Arztberichten zu ihrer

Arbeitsfähigkeit belegt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Rekurrentin nur in kleinen Pensen gearbeitet habe und auch jetzt lediglich

insgesamt zu 60 % angestellt sei, obschon es ihr möglich sei, 100 %

zu arbeiten. Zudem sei auch bei den aktuellen Stellen nicht klar, ob die

Rekurrentin diese längerfristig behalten könne. Hinsichtlich der sprachlichen

Integration habe die Rekurrentin zwar immer wieder Anstrengungen unternommen,

jedoch könne nach einer solch langen Anwesenheit in der Schweiz auch ein

höheres Sprachniveau erreicht werden. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die angefochtene

Verfügung angesichts der fehlenden beruflichen Integration der Rekurrentin in

der Schweiz, der selbst verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten

Gefahr einer fortlaufenden Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als

verhältnismässig.

3.4.4 In

Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin ist festzuhalten, dass die

Rekurrentin gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 25. August 2016 (act. 5/4 S. 119)

gesundheitliche Probleme, insbesondere Allergien, habe, die ihre

Vermittelbarkeit einschränkten. Allerdings wurde die Rekurrentin nie vom Arzt

arbeitsunfähig geschrieben, obwohl sie wegen der Allergien immer wieder in

Behandlung gewesen sei (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016

[act. 5/4 S. 122]). Gemäss Schreiben der Rekurrierenden vom 9. Juni

2017 befindet sich die Rekurrentin in ärztlicher Behandlung und nimmt

regemässig Medikamente. Dieses Problem sei aber kein Hindernis zum Arbeiten

(act. 5/4 S. 156). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...], Physikalische

Medizin und Rehabilitation, vom 5. Mai 2022 (Rekursbeilage 19 = act. 5/1 S. 29)

«fühlt sich [die Rekurrentin] wegen familiäre Probleme und pendenter

Aufenthaltsbewilligung sehr schlecht und depressiv. Sie arbeitet 60 % in

zwei Stellen und sucht dauernd weitere Arbeitsstellen. Insbesondere Druck von

Bevölkerungsdienst lässt sie verzweifeln und kränken». Dieses Zeugnis, das

weitgehend bloss die subjektive Wahrnehmung der Rekurrentin wiedergibt, beweist

nicht, dass deren Gesundheit tatsächlich beeinträchtigt ist. Erst recht kann

dem Zeugnis nicht entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin

durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt wäre. Demnach scheint die

Rekurrentin nicht an Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu leiden, die ihr die

Stellensuche und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit relevant erschwert haben.

Die Chancen der

Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt waren indes aufgrund ihres Alters, ihrer

fehlenden beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie mangelhaften

Sprachkenntnissen gering (vgl. auch E-Mail der Sozialhilfe vom

30. September 2016 [act. 5/4 S. 127]). Gemäss ihrem Lebenslauf absolvierte

die Rekurrentin von 1990 bis 1992 eine Ausbildung zur Näherin in [...] in der

Türkei (act. 5/4 S. 127). Sprachlich ist sie auf Stufe A1 mit

Teilkompetenz A2 (act. 5/4 S. 117). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,

hätte nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein höheres Sprachniveau

erreicht werden können. Die Vorinstanz wirft ihr zudem vor, ihre beruflichen

Qualifikationen nicht mit Weiterbildungen verbessert zu haben. Die Rekurrentin

absolvierte zumindest vom 26. Oktober bis 28. November 2020 am [...]

erfolgreich den Kurs «Neubeginn im Verkauf». Der Theorieteil bestand aus 60

Unterrichtsstunden. Die praxisorientierte Einführung in den Verkaufsberuf

vermittelte grundlegendes Wissen und bereitete auf die praktische Arbeit im

Verkauf und an der Kasse vor. Gemäss dem Abschlussbericht zum Verkaufspraktikum

zeigte sich die Rekurrentin als offene Person und integrierte sie sich gut ins

Team. Ihr Verhalten und ihre Leistungen wurden ausnahmslos mit der

bestmöglichen Bewertung gut beurteilt (Rekursbeilagen 17 und 18 = act. 5/1 S.

21 f.). Fehlende Motivation kann ihr somit diesbezüglich nicht vorgehalten

werden.

Die Rekurrentin reichte sodann Kopien der beim RAV

einzureichenden Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die

Monate April, Mai, Juni, August, September und November 2021 (act. 5/1 S. 133

ff.) ein. Auf diesen Formularen gab sie pro Monat acht bis zehn Bewerbungen an.

Zudem reichte sie eine Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 4.

November 2021 für Oktober 2021 (act. 5/1 S. 145) ein. Gemäss dieser bezog sie

für Oktober 2021 21 Taggelder, lief die Rahmenfrist vom 3. Februar 2020 bis am

2. November 2022 und bezog die Rekurrentin per 4. November 2021 401 Taggelder.

Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, sind gemäss Art.

17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) verpflichtet,

Arbeit zu suchen, und Versicherte, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit

bemühen, werden gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG je nach dem

Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung

eingestellt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher entgegen der Ansicht

des Bereichs BdM (vgl. Stellungnahme vom 5. Januar 2022 [act. 5/1 S. 154

ff.] Ziff. 2.1) davon auszugehen, dass sich die Rekurrentin während des Bezugs

der Taggelder der Arbeitslosenversicherung hinreichend um eine Arbeitsstelle

bemüht hat, wie sie in ihrer Rekursbegründung vom 3. Dezember 2021 im vor­instanzlichen

Verfahren (Rz. 9 f.) zu Recht geltend gemacht hat.

Seit April 2021 arbeitet die Rekurrentin wie dargelegt zu 50

% bei der E____ GmbH und zu 10 % in der Kinderarztpraxis G____. Mit Schreiben

vom 4. Mai 2022 bestätigte die E____ GmbH, dass die Rekurrentin sich seit dem

1. April 2022 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft

befinde, dass die Gesellschaft mit ihr sehr zufrieden sei, dass sie pünktlich

und zuverlässig sei und dass die Gesellschaft hoffe, sie noch lange

beschäftigen zu können (Rekursbeilage 10; act. 5/1 S. 24). Die Annahme des

JSD, es sei nicht klar, ob die Rekurrentin die aktuellen Stellen behalten könne

(angefochtener Entscheid E. 17), ist daher zumindest betreffend diejenige bei

der E____ GmbH unbegründet. Soweit die Vorinstanz ihr vorwirft, sich nicht auf

Stellen beworben zu haben, welche von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie

nicht so stark betroffen waren, ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin

immer wieder in der Reinigungsbranche gearbeitet hat, die unter der

Covid-19-Pandemie weniger gelitten hat als das Gastgewerbe (Stellungnahme vom

5. Januar 2022 [act. 5/1 S. 154 ff.] Ziff. 2.1). Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz kann insgesamt nicht darauf geschlossen werden, dass die Rekurrentin

sich gar nicht beruflich integriert hat. Mit ihrer Arbeitstätigkeit von 60 %

liegt ihr Wille zur beruflichen Integration vor, auch wenn die Rekurrentin sich

bisher erst in ungenügendem Umfang beruflich integrieren konnte.

3.4.5 Weiter

ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Jahr 2004 als anerkannter Flüchtling

zusammen mit ihrem siebenjährigen Sohn in die Schweiz kam, wo im Jahr 2009 ihre

Tochter geboren wurde. Auf die Frage des Migrationsamts, weshalb die

Rekurrentin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 5/4 S. 92), antworteten die

Rekurrierenden mit Schreiben vom 11. Juni 2016 (act. 5/4 S. 97), dass die

Rekurrentin sich um ihre kleine Tochter kümmere. Gemäss E-Mail der Sozialhilfe

vom 30. September 2016 (act. 5/4 S. 127) musste die Rekurrentin aufgrund der

Geburt der Tochter und der fehlenden Kinderbetreuung bis zum

Kindergarteneintritt der Tochter keine Arbeitsbemühungen vorlegen. Dennoch habe

die Rekurrentin immer wieder erfolglos versucht, eine Stelle zu finden. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es selbst einer alleinerziehenden

Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder

um Arbeit zu bemühen (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1).

Grundsätzlich hätte daher von der Rekurrentin seit dem Zeitpunkt, in dem ihre

Tochter das dritte Altersjahr vollendet hat, eine Teilzeiterwerbstätigkeit

erwartet werden können. Da bis zum Kindergarteneintritt der Tochter die

Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen verlangt hat und soweit ersichtlich auch

das Migrationsamt die Rekurrentin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

aufgefordert hat, gereicht es der Rekurrentin bis zum Kindergarteneintritt der

Tochter im Sommer 2014 nicht zum Vorwurf, dass sie keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 forderte das Migrationsamt

die Rekurrierenden sodann auf, sich umgehend eine Vollzeitarbeitsstelle zu

suchen (act. 5/2 S. 89). Allerdings ist davon auszugehen, dass es der

Rekurrentin aufgrund ihrer bescheidenen Ausbildung auch mit einem Pensum von

100 % nicht möglich wäre, ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie den Bedarf der

ganzen Familie decken kann. Schliesslich wäre es ihr neben der Kindererziehung

und der Erwerbstätigkeit auch nicht möglich gewesen, in der Schweiz eine Aus-

oder Weiterbildung zu absolvieren, die ihr ein solches Einkommen ermöglichen

würde. Aus diesen Gründen ist die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie der

Rekurrentin teilweise nicht vorwerfbar.

3.4.6 Für

die Rekurrentin spricht die lange Anwesenheit in der Schweiz von inzwischen

über 19 Jahren. Hier lebt auch ihr erwachsener Sohn, der mittlerweile Schweizer

Bürger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist der Schutzbereich des

Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und von Art. 13 BV in Bezug auf den

volljährigen Sohn zwar nicht tangiert, da kein über die üblichen familiären

Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes

Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018

E.5.3). Dennoch ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten,

dass die Rekurrierenden mit ihrem erwachsenen Sohn über persönliche Beziehungen

in der Schweiz verfügen. Soweit die Rekurrierenden die Befragung des Sohnes C____

als Auskunftsperson beantragen, ist dieser Antrag mangels

Entscheidwesentlichkeit abzuweisen.

3.4.7 Die

Tochter D____ ist hingegen noch nicht volljährig, sodass sie die Schweiz

gemeinsam mit ihren Eltern zu verlassen hätte. Das ausländische unmündige Kind

teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des

sorgeberechtigten Elternteils. Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden

eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) und in der

Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (BGer 2C_904/2018 vom

24. April 2019 E. 2.4). Bei der Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall

(BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7. September

2018 E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen) müssen die

Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in

den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht

beimessen (Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November

2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).

Der Vorinstanz kann zwar insofern gefolgt werden, als die Tochter

sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Gleichwohl

ist zu berücksichtigen, dass sie nicht nur hier geboren, sondern auch hier

eingeschult worden ist. Sie lebt seit 14 Jahren in der Schweiz und ist hier im

Kindergarten und in der Schule sozialisiert worden. Ein ausländischer

Elternteil ist durch die hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die

Schweiz gebunden (Spescha, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 50 AIG N 30). Gemäss Kurzbericht der Schulleiterin der Primarstufe [...] vom

30. November 2021 (Rekursbeilage 21 = act. 5/1 S. 130) arbeitet die

Tochter im Unterricht engagiert mit, ist sie in der Klasse gut integriert und

sind die Freundschaften, die sie während der Schulzeit aufgebaut hat, auch

ausserhalb der Schule wichtige Kontakte für sie. Die Zusammenarbeit mit den

Eltern sei gut. Vor allem mit dem Rekurrenten gebe es einen offenen Austausch

zu allen schulischen Themen im Zusammenhang mit der Tochter. Soweit die

Rekurrierenden ausführen, D____ sei Mitglied des [...] und beteilige sich regelmässig

an Trainings und Spielen, ist dies nicht bestritten und erübrigt sich eine

entsprechende amtliche Erkundigung mangels Entscheidwesentlichkeit. D____

scheint demnach in der Schweiz sehr gut integriert zu sein. Das JSD hat keine

Umstände genannt, welche dieser Vermutung entgegenstehen könnten. Demgegenüber

kennt D____ ihre Heimat nur von Ferienaufenthalten.

Wie auch das Migrationsamt in E. 2.4 der Verfügung vom 16.

November 2021 feststellte, würde der Tochter eine Übersiedlung in die Türkei

mit Sicherheit nicht leichtfallen. Die Feststellung des JSD, sie werde sich

ohne grössere Probleme in der Türkei und in das türkische Schulsystem

integrieren können (angefochtener Entscheid E. 26), ist damit nicht

nachvollziehbar und lässt sich auch nicht aus BGer 2C_730/2018 vom 20. März

2019 ableiten. Dort erachtete das Bundesgericht die Integration von 12 und 15

Jahre alten Kindern, die in der Schweiz geboren worden sind und hier gewohnt

haben, in ihrem Heimatland für möglich und ihre Rückkehr für zumutbar (vgl.

insb. E. 6.2.1 f.). Dass die Integration ohne grössere Probleme möglich

sei, stellte es aber nicht fest. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Kinder

im vom Bundesgericht beurteilten Fall gesundheitliche Probleme gehabt haben,

während die Tochter im vorliegenden Fall gewisse gesundheitliche Probleme hat.

Dr. med. H____ diagnostizierte der Tochter mit Bericht vom 21. April 2020

(act. 5/1 S. 117 f.) Knickfüsse beidseits ohne relevante Planus-Komponente mit

Tibialis posterior Dysfunktion Grad 1 und Verdacht auf Apophysitis Metatarsale

V-Basis beidseits und verordnete die Neuanpassung von Masseinlagen. Gemäss

Bericht von Dr. med. H____ vom 29. Juni 2020 (act. 5/1 S. 115 f.) waren

die Beschwerden nach Anpassung der Einlagen vollständig verschwunden und hatte

die Tochter weder im Alltag noch bei längerer Belastung Symptome. Die aktuellen

Einlagen könnten getragen werden, bis sie verschlissen sind, aber maximal ein

Jahr. Dann empfehle er einen Auslassversuch für zwei bis drei Monate mit dem

normalen Fussbett des Konfektionsschuhwerks. Sobald die Tochter zwei bis drei

Monate ohne Einlagen gelaufen sei, werde entschieden, ob es eine erneute

Einlagenversorgung brauche oder ob gar andere Optionen in Frage kämen. Gemäss

ärztlichem Zeugnis von Dr. med. G____, Facharzt für Kinder- und

Jugendheilkunde FMH, vom 24. November 2021 (Rekursbeilage 22 = act. 5/1

S. 114) ist die Tochter aufgrund der kongenitalen Knickfüsse bds. mit

Tibialis posterior Dysfunktion Grad 1, V. a. Apophysitis Metatarsale V-Basis

bds., Physiotherapie und Einlagenversorgung sensomotorisch-stützend ab 10/19

bis dato bei G____ und in der orthopädischen Sprechstunde im UKBB in

Behandlung. Im Rahmen dieser Erkrankung seien regelmässige Kontrollen und

Therapien notwendig. Ob die Behandlung der Tochter in der Türkei fortgesetzt

werden kann, erscheint fraglich. Jedenfalls lässt sich die Möglichkeit der

Fortsetzung der Behandlung entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener

Entscheid E. 26) nicht damit begründen, dass es in der Türkei EU-Standards

entsprechende private Gesundheitseinrichtungen gebe, weil nicht ersichtlich ist

und vom JSD nicht ansatzweise dargelegt wird, wie die Rekurrierenden bei einer

Rückkehr in ihre Heimat eine Behandlung ihrer Tochter in einer vollständig

kostenpflichtigen (vgl. dazu VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E.

4.2.3.3) privaten Gesundheitseinrichtung finanzieren sollten. Ob die Tochter

eine Operation benötigt oder nicht, kann daher offenbleiben.

Ein Umzug der Tochter mit den Rekurrierenden in die Türkei würde

für sie insgesamt eine grosse Härte bedeuten. Dies begründet auch für die

Rekurrentin ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.

3.4.8 Insgesamt fällt das Kindesinteresse erheblich

zu Gunsten eines Verbleibs der Rekurrentin mit ihrer Tochter in der Schweiz ins

Gewicht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und ihre

Wegweisung hätten zur Folge, dass ihre in der Schweiz geborene, eingeschulte

und integrierte Tochter aus ihrem bisherigen Lebensumfeld herausgerissen würde.

Diesem gewichtigen und nach Art. 3 Abs. 1 KRK besonders schützenswerten

Interesse stehen die noch ungenügende Integration der Rekurrentin und das

öffentliche Interesse an einer regulierten Zuwanderung und am Schutz des

Sozialhilfesystems entgegen (vgl. dazu auch VGE VD.2021.276 vom 8. März

2023 E. 6.2). Das Interesse an der Entlastung des Gemeinwesens von der

Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe wird indes dadurch relativiert, dass

die Rekurrentin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten immerhin bemüht, den

Unterhalt ihrer Familie teilweise zu bestreiten. Der volljährige Sohn ist zudem

beruflich bestens integriert, was auch für die Tochter vorhersehbar ist. Des

Weiteren bestehen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen die Rekurrentin,

die ein zusätzliches öffentliches Interesse am Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung und ihrer Wegweisung begründen könnten. Damit

überwiegen die privaten Interessen der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz

die öffentlichen Interessen am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und ihrer

Wegweisung. Insgesamt erwiesen sich folglich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung als nicht verhältnismässig.

Daher wären sie auch dann unzulässig, wenn der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs.

1 lit. c AuG im vorliegenden Fall anwendbar wäre (vgl. dazu oben E. 3.3). Da vorliegend

der erst am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Art. 63 Abs. 2 AIG nicht

anwendbar ist, kommt auch eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung als

milderes Mittel nicht in Betracht (vgl. auch BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober

2021 E. 5.1 ff.).

4.

4.1 Zu

prüfen bleibt, was dies für die Aufenthaltssituation des Rekurrenten bedeutet.

Der Rekurrent hat am 1. September 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten. Damit hat er grundsätzlich einen weniger

starken Aufenthaltstitel als seine Ehefrau. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist eine

Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig und kann verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist unter anderem erfüllt, wenn eine

ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass

die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Masse» besteht. Mit

dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine

künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen

Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer

konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli

2015 E. 2.2, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser

Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der

ausländischen Person abzustellen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; VGE

VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.4.1).

4.2 Der Rekurrent macht geltend, nach seinem Unfall

vom 5. August 2018, als er auf einem Fussgängerstreifen rechtswidrig angefahren

worden sei, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zeitweilig sei eine

50% IV-Rente gesprochen worden, die dann ab Dezember 2020 auf 30% reduziert

worden sei. Der Rekurrent sei offensichtlich krank. Ein Verschulden an seiner

Situation liege deswegen nicht vor. Der Widerruf sei damit unverhältnismässig.

Der Rekurrent habe mit der schweren Erkrankung bzw. dem unverschuldeten Unfall

im Strassenverkehr offensichtlich Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit.

Damit ist grundsätzlich nicht bestritten, dass beim

Rekurrenten der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs vorliegt. Streitig ist

vielmehr, ob der Rekurrent ein Verschulden an seiner Situation trifft. Ob die

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist oder nicht, ist im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (s. oben E. 3.4.2; vgl.

etwa BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2).

4.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der

Rekurrent habe nicht darlegen können, weshalb ihn kein Verschulden an seiner

langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit vor seinem Unfall am 5. August 2018

treffen sollte, da er über zehn Jahre hinweg mindestens bis zu seinem Unfall

ohne Weiteres hätte arbeiten können. Der Rekurrent habe keine Nachweise eingereicht,

welche ihm für die Zeit vor seinem Unfall eine längere Arbeitsunfähigkeit

attestiert hätten. Hingegen hielt die Vorinstanz fest, dass zumindest seit

seinem Unfall beim Rekurrenten die Verhinderung an einer Arbeitstätigkeit nicht

gänzlich selbstverschuldet gewesen sei. Jedoch ergebe sich aus der Verfügung

der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. September 2021, dass nach spezialärztlicher

Untersuchung dem Rekurrenten ab Mai 2021 körperlich leichte, rückenschonende

Tätigkeiten ohne regelmässigen Kontakt mit Menschen möglich gewesen seien und

zwar zu einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 %. Dabei habe

sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten seit dem Vorbescheid der IV-Stelle

nicht wesentlich verschlechtert. Wie sich aus dem IV-Gesuch vom 20. November

2018 ergebe, seien sämtliche Beschwerden des Rekurrenten, wie chronische

Rückenbeschwerden, Migräne, Depression sowie Sensibilitätsstörungen bereits in

der dem IV-Vorbescheid zugrundeliegenden spezialärztlichen Untersuchung berücksichtigt

worden. Auch das vom Rekurrenten eingereichte ärztliche Attest von Dr. med. I____

vom 10. Mai 2022 diagnostiziere eine 100 % Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr

2017 lediglich für mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten. Demnach sei

es dem Rekurrenten möglich gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben. Eine

weitere Verschuldenskomponente zeitige sich in der mangelhaften sprachlichen

Integration des Rekurrenten.

Zusammenfassend qualifizierte die Vorinstanz die ungenügende

Teilnahme am Wirtschaftsleben durch den Rekurrenten aufgrund der aktuellen

Erkrankungen zwar nicht als vollständig selbstverschuldet. Dennoch gewichtete

sie das Verschulden des Rekurrenten schwer. Eine Reintegration in der Türkei

sei für den Rekurrenten möglich und auch die aktuelle psychologische Behandlung

des Rekurrenten stehe einer Reintegration im Heimatland nicht im Weg, weil in

der Türkei neben einem staatlichen Gesundheitssystem, welches eine medizinische

Grundversorgung garantiere, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen,

die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, bestünden. Aufgrund der

nicht genügenden beruflichen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration

sowie der Möglichkeit, sich im Heimatland erneut integrieren zu können würden

die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung trotz des langjährigen Aufenthalts in

der Schweiz nicht überwiegen.

4.4. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt

werden.

4.4.1 Nicht selbst verschuldete gesundheitliche

Gründe haben dem Rekurrenten eine Erwerbstätigkeit phasenweise verunmöglicht

oder zumindest erheblich erschwert. Entgegen den Ausführungen der Vor­instanz

(angefochtener Entscheid E. 18) war der Rekurrent auch bereits vor seinem

Unfall vom 5. August 2018 zeitweise wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig (vgl.

ärztliche Zeugnisse von Dr. med. J____, Fachärztin FMH für Innere Medizin,

speziell Onkologie – Hämatologie, für die Zeit vom 22. Januar bis 30. Juni

2016 sowie vom 25. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 [act. 5/4 S. 102 und act.

5/2 S. 101]; ärztlicher Bericht vom 12. September 2018 für die Zeit vom 25.

Dezember 2017 bis [mangels konkreter Angaben] zum 12. September 2018 [act. 5/4

S. 215]). Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. I____ vom 15. März

2021 (act. 5/2 S. 24) erlitt der Rekurrent am 5. August 2018 ein

Kontusionstrauma des linken Beckens. Er leide an einem posttraumatisch

persistierenden lumbalspondylogenen Schmerzsyndrom links, das weiterhin eine

regelmässige physiotherapeutische Behandlung erfordere. Aufgrund der

persistierenden posttraumatischen Beschwerdesymptomatik sei er in der früher

ausgeübten körperlich belastenden Tätigkeit weiterhin 100 % arbeitsunfähig.

Laut der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14.

September 2021 (act. 5/3 S. 100 ff.) kann der Rekurrent seit dem für

den Anspruch auf Rentenleistungen massgebenden Zeitpunkt Mai 2019 seine

bisherige Tätigkeit als Service-/Reinigungsmitarbeiter im Gastronomiebereich

unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr ausüben.

Von Mai 2019 bis März 2020 wären ihm aus spezialärztlicher Sicht jedoch andere,

körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeiten ohne regelmässigen Kontakt mit

Menschen zu einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 %

zumutbar gewesen. Dabei hätte es sich um Kontroll-, Sortier- oder

Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder Montagearbeiten usw. handeln

können. Damit hätte er ein Einkommen von CHF 45’471.– pro Jahr erzielen können.

Von April 2020 bis November 2020 sei der Rekurrent wegen einer vorübergehenden

Verschlechterung seines Gesundheitszustands in einer angepassten Tätigkeit 50 %

arbeitsfähig gewesen. Damit hätte er ein Einkommen von 31’046.– pro Jahr

erzielen können. Seit Dezember 2020 bestehe in einer angepassten Tätigkeit

wieder eine Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum mit einer

Leistungsminderung von 30 %. Damit könne er ein Einkommen von CHF 45’879.–

erzielen. Die IV-Stelle Basel-Stadt berücksichtigte dabei sowohl das Schreiben

von Dr. J____ vom 15. Juni 2021(act. 5/2 S. 26) als auch das ärztliche Attest

von Dr. I____ vom 22. Juni 2021 (act. 5/2 S. 30). Mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 (act.

5/3 S. 80 ff.) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom

14. September 2021 abgewiesen. Einem polydisziplinären Gutachten vom 18.

Januar 2021 komme volle Beweiskraft zu (E. 4.3). Die Einwände des Rekurrenten

vermöchten keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken (E. 4.4–4.9). In

medizinischer Hinsicht sei vom 19. Januar 2019 bis 14. Dezember 2020 von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 15. Dezember 2020 von einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (E. 4.9).

Für die von der IV-Stelle und vom Sozialversicherungsgericht noch

nicht beurteilte Zeit kann vorliegend auf die ärztlichen Berichte und Zeugnisse

abgestellt werden. Für den späteren Zeitraum ist jedoch zumindest bis zum

Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts auf die Feststellungen im

IV-Verfahren abzustellen, weil die ärztlichen Berichte und Zeugnisse, die dem

Rekurrenten eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestieren (act. 5/2 S. 26,

30), nicht geeignet sind, die Richtigkeit der insbesondere auf ein

polydisziplinäres Gutachten gestützten Feststellungen im IV-Verfahren in Frage

zu stellen.

Gemäss Bericht von Dr. J____ vom 5. Mai 2022 (Rekursbeilage

6) ist der Rekurrent weiterhin sowohl psychisch als auch somatisch 100 %

arbeitsunfähig. Mit ärztlichem Zeugnis vom 8. August 2022 (Rekursbeilage 7)

attestierte Dr. J____ dem Rekurrenten für die Zeit seit dem 25. Dezember

2017 bis auf weiteres wegen Krankheit eine ganze Arbeitsunfähigkeit. Damit ist Dr.

J____ weiterhin der Ansicht, dass der Rekurrent auch in der Zeit von Mai 2019

bis Februar 2022 in jeder Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Für diese

Zeit hat das Sozialversicherungsgericht jedoch gestützt auf ein

polydisziplinäres Gutachten überzeugend festgestellt, dass der Rekurrent

entgegen der Einschätzung von Dr. J____ in einer angepassten Tätigkeit zuerst

50 % und später 70 % arbeitsfähig gewesen ist. Zudem ist der Beweiswert der

Feststellungen von Dr. J____ reduziert, weil sie den Rekurrenten behandelt

hat. Aus diesen Gründen genügen ihr Bericht vom 5. Mai 2022 und ihr Zeugnis vom

8. August 2022 nicht zum Beweis, dass der Rekurrent seit dem 16. Februar

2022 auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Gemäss dem Urteil

des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar 2022 (act. 5/3 S. 80 ff.)

war dem Gutachter die von den Behandlern gestellte Diagnose einer Angststörung

mit einem Paniksyndrom bekannt und erscheint es nachvollziehbar, dass er für

die Angst- und Paniksymptome keine eigene Diagnose stellen wollte, weil er

diese als Reaktionen auf schwere psychosoziale Belastungen im Rahmen der

Anpassungsstörung mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

beurteile (E. 4.6.2). Für die Feststellung, dass die psychiatrische Beurteilung

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 15. Dezember 2020

schlüssig erscheine, hat es das Sozialversicherungsgericht als bedeutsam

erachtet, dass sich der Rekurrent noch nie in stationärer Behandlung befunden

hatte und im Zeitpunkt der Begutachtung keine Medikamente eingenommen hat (E.

4.6.3). Diesbezüglich haben sich die Verhältnisse seit dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar 2022 verändert. Vom 25. Februar

bis 10. März 2022 wurde der Rekurrent in den UPK stationär behandelt und die

Austrittsmedikation umfasst mit PREGABALIN zumindest ein Medikament, dessen

Anwendungsmöglichkeiten (vgl. compendium.ch) nicht nur neuropathische

Schmerzen und Epilepsie, sondern auch generalisierte Angststörungen und damit

psychische Störungen umfasst. Daher erscheint es möglich, dass der Rekurrent

seit dem 25. Februar 2022 aus psychischen Gründen auch in einer angepassten

Tätigkeit arbeitsunfähig ist, und genügen die Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren

für die Zeit ab dem 25. Februar 2022 nicht mehr zum Beweis, dass er in

einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zudem war der Rekurrent zumindest

während seiner Hospitalisierung in den UPK vom 25. Februar bis 10. März

2022 (vgl. dazu act. 5/1 S. 44 ff.) offensichtlich vollständig arbeitsunfähig. Gemäss

Schreiben des Psychologen [...] vom 4. Mai 2022 (Rekursbeilage 4; act. 5/1 S.

49) wird der Rekurrent von ihm seit April 2022 zwei Mal pro Woche behandelt.

Selbst für die Zeit, in der die Arbeitsfähigkeit des

Rekurrenten in einer angepassten Tätigkeit erstellt ist, ist zu

berücksichtigen, dass die diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie

die Einschränkung der möglichen Tätigkeiten dem Rekurrenten die Stellensuche

erheblich erschwert haben. Auch gemäss dem Bereich BdM ist es nachvollziehbar,

dass die von der IV bescheinigte Leistungsverminderung dem Rekurrenten die

Stellensuche erschwert (Stellungnahme vom 5. Januar 2022 [act. 5/1 S. 154 ff.]

Ziff. 2.3). Daher ist sein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit erheblich

zu relativieren.

4.4.2 Angesichts der gesundheitlichen Situation des

Rekurrenten ist zu beachten, dass eine Rückkehr in die Türkei Auswirkungen auf

seine Behandlungsmöglichkeiten hätte. Mit E-Mail vom 19. April 2021 (act. 5/4

S. 283) teilte das SEM dem Migrationsamt zwar mit, dass das Krankheitsbild des

Rekurrenten mit Schmerzsyndromen auf den entsprechenden Abteilungen jedes

grösseren Spitals in der Türkei kontrolliert und behandelt werden könne, dass

physiotherapeutische Behandlungen in diesen Spitälern ebenfalls möglich seien

und dass Aspirin in staatlichen und privaten Apotheken in der Türkei vorhanden

sei. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich das SEM zur Frage, ob eine

Depression oder eine andere psychische Störung des Rekurrenten in der Türkei

behandelt werden könnte, überhaupt nicht geäussert hat, da in der Anfrage des

Migrationsamts vom 5. März 2020 (act. 5/4 S. 287) und im medizinischen

Consulting des SEM vom 19. April 2021 (act. 5/4 S. 283) eine Depression oder

eine andere psychische Störung und die Behandlung einer solchen nicht erwähnt

werden.

Auch wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass

die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen

VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2 f. mit Hinweis auf BVGer

D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2), erscheint offen, ob in der Türkei

eine Behandlung aller Beeinträchtigungen der Gesundheit des Rekurrenten

gewährleistet wäre. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben,

weil die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zurzeit auch bei

Bejahung der Behandlungsmöglichkeit unverhältnismässig wäre. Jedenfalls würde

die Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei durch die belegten diversen

Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit erheblich

erschwert.

4.4.3 Neben seiner gesundheitlichen Situation

spricht auch die lange Aufenthaltsdauer des Rekurrenten von bald 15 Jahren für

einen Verbleib in der Schweiz. Wie dargelegt (oben E. 3.4.7) würde zudem der

Umzug der hier integrierten Tochter in die Türkei eine grosse Härte für sie

darstellen, was auch für den Rekurrenten zu einem gewichtigen Interesse am

Verbleib in der Schweiz führt.

4.4.4 Nachdem der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Ehefrau des Rekurrenten aufgehoben und

festgestellt worden ist, dass der Rekurrentin eine Rückkehr in ihre Heimat auch

aufgrund der Situation der gemeinsamen Tochter nicht zugemutet werden kann,

kann sich der Rekurrenten zur Begründung seines Verbleibs in der Schweiz bei

seiner Ehefrau und seiner Tochter auch auf den Schutz des Familienlebens gemäss

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Auch wenn für die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung ebenfalls einerseits

seine mangelhafte sprachliche Integration und andererseits das öffentliche

Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und an der Entlastung der

öffentlichen Hand sprechen, vermögen diese Interessen die erheblichen

Interessen des Rekurrenten, mit seiner Familie in der Schweiz zu bleiben, nicht

zu überwiegen. Zwischen dem vorliegenden Fall und demjenigen, den das

Bundesgericht mit seinem von der Vorinstanz zitierten Urteil BGer 2C_730/2018

vom 20. März 2019 beurteilt hat, bestehen mehrere relevante Unterschiede. Neben

den bereits erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter D____ (vgl. oben

E. 3.4.7) bestehen hier auch beim Vater gesundheitliche Einschränkungen,

während im vom Bundesgericht beurteilten Fall nicht ersichtlich ist, dass die

Erwerbstätigkeit dem Vater oder der Mutter durch gesundheitliche

Beeinträchtigungen erschwert gewesen ist. Zudem ist hier nicht die Wegweisung

eines getrenntlebenden Elternteils, sondern diejenige eines in ungetrennter Ehe

mit einer niedergelassenen Ausländerin und der gemeinsamen Tochter lebenden

Ehegatten zu beurteilen. Schliesslich bestanden im vom Bundesgericht

beurteilten Fall anders als im vorliegenden gegen die Eltern offene

Verlustscheine in erheblichem Umfang (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019

E. 5.5). Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offenbleiben, auf welchen

familiären Empfangsraum der Rekurrent in seiner Heimat zurückgreifen könnte.

4.5 Unter

diesen Umständen erweisen sich auch die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung als unzulässig.

5.

5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Rekurrierenden zwar den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62

Abs. 1 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllen. Da sich die

Rekurrentin seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der

Schweiz aufhält, ist dieser Widerrufsgrund indes gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG

nicht anwendbar. Selbst wenn ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der

Rekurrentin nicht bereits aus intertemporalrechtlichen Gründen ausgeschlossen

wäre, sind der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und die Wegweisung

der Rekurrierenden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der

Interessen ihrer Tochter, unverhältnismässig.

5.2 Daraus

folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids

des JSD vom 11. August 2022 und die beiden Verfügungen des Migrationsamts

des Bereichs BdM vom 16. November 2021 sind

aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten zu verlängern.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu

verpflichten, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung zu zahlen. Da ihr

Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu

schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, das Verfassen der

Rekursanmeldung und der Rekursbegründung, das Studium der Vernehmlassung des

JSD, das Verfassen der Replik sowie die Instruktion erscheint ein Zeitaufwand

von rund 8 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen

Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar

von CHF 2’000.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 60.–

berücksichtigt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (MWST). Aufgrund der Bewilligung

der unentgeltlichen Verbeiständung steht die Parteientschädigung dem Vertreter selbst

zu. Sie ist demzufolge an diesen auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses

werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11.

August 2022 und die Verfügungen des Migrationsamts vom 16. November 2021

aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrierenden, Advokat [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’060.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 158.60, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.