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Entscheid

VD.2022.184

Erweiterung der Kostengutsprache

3. April 2023Deutsch28 min

von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschuldigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.184

URTEIL

vom 3.

April 2023

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw

Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Opferhilfe-Kommission beider

Basel

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Opferhilfe-Kommission beider Basel

vom 8. August 2022

betreffend Erweiterung der

Kostengutsprache

Sachverhalt

Sachverhalt

Zwischen dem Ehemann

von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschuldigter)

kam es am 8. Juni 2019 zu einer anfänglich verbalen und danach tätlichen

Auseinandersetzung, bei welcher sich die Beschwerdeführerin Verletzungen

zugezogen hat. In der Folge zeigte sie den Beschuldigten an und stellte

Strafantrag gegen ihn. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 bewilligte die Beratungsstelle

der Opferhilfe beider Basel (nachfolgend Beratungsstelle) vier Stunden

Soforthilfe für die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 23. März 2022

beantragte die Beschwerdeführerin bei der Opferhilfe beider Basel längerfristige

Hilfe und eine Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Mit

Verfügung vom 8. August 2022 lehnte die Opferhilfe-Kommission beider Basel

(nachfolgend Opferhilfe-Kommission) den Antrag auf Erweiterung der

Kostengutsprache um 11 Stunden längerfristige juristische Hilfe ab.

Gegen die

Verfügung der Opferhilfe-Kommission vom 8. August 2022 meldete die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 19. August 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde an.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 begründete sie diese. Sie beantragt die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Bewilligung der beantragten Kostengutsprache im Umfang von gesamthaft 25

Stunden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.

Mit Schreiben

vom 9. November 2022 gewährte die Beratungsstelle der Beschwerdeführerin

längerfristige Hilfe im Umfang von zehn Stunden. Diese Kostengutsprache sei

bereits im Frühjahr 2022 beschlossen, jedoch versehentlich noch nicht formell eröffnet

worden.

Mit Eingabe vom

19. Dezember 2022 nahm die Opferhilfe-Kommission zur Beschwerde vom 8. August

2022 Stellung, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar

2023 replizierte.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegen

Entscheide der Opferhilfe-Kommission beider Basel betreffend längerfristige

Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März

2007.

(OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert

zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des

Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die

Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin

verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen

beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im

Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit.

a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist

in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über

die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6

Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss

Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis.

Deshalb überprüft es Sachverhalts- und Rechtsfragen mit freier Kognition und

kann es in Ermessensfragen sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der

Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert das

Verwaltungsgericht jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen

Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich damit zu

begnügen, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu kontrollieren und,

soweit dieser der Billigkeit entspricht, von einer Änderung abzusehen, auch

wenn es selbst als erste Instanz möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).

1.1.2

Die

Beschwerdeführerin ist Opfer im Sinn des OHG. Ihr Wohnsitz befindet sich im

Kanton Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung

der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 8. August 2022 betreffend

längerfristige Hilfe berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerde wurde innert zehn Tagen angemeldet und

innert erstreckter Frist begründet. Darauf ist unter Vorbehalt der

nachstehenden Einschränkung einzutreten.

1.2

1.2.1

Die

Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand

bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde

Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (vgl. VGE VD.2018.43 vom 1. März

2019.

E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285).

Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43

vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018

E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die Vor­instanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht

nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,

VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni

2018.

E. 1.2.1). Soweit ein Sachantrag über die vor der Vorinstanz

gestellten Anträge hinausgeht, bleibt er in sinngemässer Anwendung von § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Dementsprechend tritt das Verwaltungsgericht

auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (vgl.

VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom

18.

Mai 2017 E. 2.1; Stamm,

a.a.O., S. 505).

1.2.2

Mit

Gesuch vom 23. März 2022 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin

die Opferhilfe um Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden.

Abzüglich der vier Stunden Soforthilfe (vgl. dazu Verfügung der Beratungsstelle

Opferhilfe beider Basel vom 10. Oktober 2019 [Beschwerdebeilage 4]) ergibt

dies 21 Stunden längerfristige Hilfe. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des

Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von

Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG

in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone die

Opferhilfe-Kommission zuständig. Gemäss der Opferhilfe-Kommission entscheidet

über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn

Stunden jedoch die Beratungsstelle (Vernehmlassung Rz. 3). Auf dieser

Kompetenzverteilung basieren auch die E-Mail der Beratungsstelle vom 27. April

2022.

(Beschwerdebeilage 13) und die angefochtene Verfügung. Gemäss der E-Mail

vom 27. April 2022 sind 28 Stunden durch Kostengutsprachen der Opferhilfe

gedeckt und beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an die Kommission

22.

Stunden. Diese Stundenzahlen lassen sich gemäss der Darstellung der

Opferhilfe-Kommission (Vernehmlassung Rz. 4) und der Beratungsstelle (Schreiben

und Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 9. November 2022 [Beilagen

zur Vernehmlassung]) folgendermassen erklären: Von den 28 und 22 Stunden

betreffen je die Hälfte und damit 14 und elf Stunden die Beschwerdeführerin.

Von den insgesamt 25 beantragten Stunden sind vier Stunden durch die

Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 10. Oktober 2019 für juristische

Soforthilfe (Beschwerdebeilage 4) gedeckt. Der Mitarbeiter der Beratungsstelle

ging davon aus, dass zehn weitere Stunden durch eine Kostengutsprache der

Beratungsstelle für längerfristige juristische Hilfe gedeckt seien.

Versehentlich wurde diese Kostengutsprache jedoch formell noch nicht

ausgestellt. Am 9. November 2022 erteilte die Beratungsstelle der

Beschwerdeführerin förmlich die Kostengutsprache für zehn Stunden längerfristige

juristische Hilfe. Aufgrund der Zuständigkeit der Beratungsstelle für insgesamt

14.

Stunden hatte die Opferhilfe-Kommission nur noch über elf Stunden zu

entscheiden. Dementsprechend stellte die Opferhilfe-Kommission in der

angefochtenen Verfügung fest, sie habe den Antrag der Beschwerdeführerin vom

23.

März 2022 um elf Stunden längerfristige juristische Hilfe erhalten und

beraten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch der

Beschwerdeführerin um 21 Stunden längerfristige juristische Hilfe nur im Umfang

von elf Stunden von der Opferhilfe-Kommission beurteilt worden ist. Dass das

Gesuch auch im Umfang der restlichen zehn Stunden von der Opferhilfe-Kommission

hätte beurteilt werden müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Damit bildet das Gesuch um längerfristige juristische Hilfe nur im Umfang vom

elf Stunden Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Daher ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin damit mehr

als elf Stunden längerfristige juristische Hilfe beantragt. Dass die

Kompetenzverteilung zwischen der Beratungsstelle und der Opferhilfe-Kommission

für die Beschwerdeführerin vor der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022

nicht erkennbar gewesen sein mag (vgl. dazu Replik Rz. 6 ff.), ändert daran

nichts.

2.

2.1

Eine

auf Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1

OHG gestützte Kostengutsprache für Kosten der anwaltlichen Vertretung des

Opfers im Strafverfahren gegen den Beschuldigten setzt in der Regel voraus,

dass die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der sich aus der Straftat

ergebenden Zivilansprüche des Opfers notwendig ist (vgl. Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 14 N 5 und

30; Weishaupt, Finanzielle

Ansprüche nach Opferhilfegesetz [Fortsetzung], in: SJZ 2002 S. 349, 351 f.).

Ausnahmsweise kommt eine Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe aber

auch dann in Betracht, wenn das Opfer im Strafverfahren keine Zivilansprüche

geltend macht (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen

Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Vereinheitlichung

und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische

Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019 [nachfolgend Empfehlung SVK-OHG]

Ziff. 5.1; Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 19). In jedem Fall

muss die anwaltliche Vertretung aber zur Wahrung der Interessen des Opfers

notwendig sein.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig»

(Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher

Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst

beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die

längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene»

juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig»

(Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des

Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen

die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen

Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer

Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der

Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder

teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos

erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136

Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit.

a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines

Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft «notwendig»

(Hervorhebung hinzugefügt) ist (lit. c).

2.2.2

Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten

für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht

notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche

Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der

gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S.

323.

f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit

hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des

verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in

Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte

begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der

anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in

Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29

Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO

voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis

darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des

OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der

Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem

weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs

auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische

Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der

Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss

dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen

Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und

deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten

bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4; Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 32).

2.2.3

Für

die Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sind

im Rahmen der Opferhilfe die gesamte Situation des Opfers ausschlaggebend und

nicht ausschliesslich die sich stellenden Rechtsfragen (Empfehlungen SVK-OHG

Ziff. 4; vgl. auch BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323

f.). Massgebende Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit sind insbesondere

der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des

Opfers, seine Rechte selbständig wahrzunehmen, namentlich mit Blick auf Alter,

soziale Lage, Sprach- und Rechtskenntnisse sowie gesundheitliche und psychische

Verfassung, sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls

(Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4). Die Frage, ob unentgeltliche

Verbeiständung erforderlich ist, ist aufgrund der Gesamtheit der konkreten

Umstände zu entscheiden. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit,

die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls sowie die

Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf

Alter, soziale Lage, Sprachkenntnisse sowie gesundheitliche und psychische

Verfassung (Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 136 N

11). Damit ist hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung kein wesentlicher Unterschied zwischen der Opferhilfe

und der unentgeltlichen Rechtspflege erkennbar.

3.

3.1

Aus

der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass die

Opferhilfe-Kommission die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der

Beschwerdeführerin verneint hat. Die Kostengutsprache der Beratungsstelle für

zehn Stunden längerfristige juristische Hilfe mag zwar den Schluss zulassen,

dass die Beratungsstelle die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in

gewissem Umfang bejaht hat (vgl. Replik Rz. 11). Diese Einschätzung ist für die

Opferhilfe-Kommission bei ihrem Entscheid über weitergehende längerfristige

juristische Hilfe jedoch nicht verbindlich, weil die Beratungsstelle dafür

nicht zuständig ist. Aus der Feststellung in der Begründung der angefochtenen

Verfügung, mit der Gewährung von 14 Stunden juristischer Hilfe sei der

gesetzliche Rahmen bereits grosszügig ausgeschöpft worden, kann auch nicht

geschlossen werden, die Opferhilfe-Kommission habe sich die Einschätzung, die

anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sei notwendig, zu eigen gemacht.

3.2

3.2.1

Gemäss

der Begründung der angefochtenen Verfügung ist die Möglichkeit und Fähigkeit

der Beschwerdeführerin, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen, einzig durch die

Sprachbarriere erschwert und ist die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur

unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss StPO und BV zu

berücksichtigen.

3.2.2

Bei

der Prüfung, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig ist, sind zwar unter

anderem die Sprachkenntnisse des Opfers zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber

nicht, dass die Notwendigkeit bei ungenügenden Kenntnissen der

Verfahrenssprache stets zu bejahen wäre. Insbesondere in erstinstanzlichen

Verfahren ist es unter Umständen möglich, Sprachschwierigkeiten mit dem Beizug

einer Übersetzerin oder eines Übersetzers zu beheben (vgl. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 118 ZPO N 40). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die

Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so

zieht die Verfahrensleitung gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO eine

Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Weshalb im vorliegenden Fall der Beizug

einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nicht genügt hätte, um der

Beschwerdeführerin trotz der Sprachbarriere zu ermöglichen, ihre Interessen im

Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung selbst zu wahren, ist nicht

ersichtlich und wird in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt.

3.2.3

Im

Zusammenhang mit der Sprachbarriere behauptet die Beschwerdeführerin, ihre

Anwältin habe ihr immer wieder auf Neue erklären müssen, in welchem

Verfahrensstadium sie sich befinde, wie das Strafverfahren ablaufe und welche

Rechte sie habe (Beschwerdebegründung Rz. 18). Auf diese nicht einmal

ansatzweise substanziierte oder belegte Behauptung kann nicht abgestellt

werden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die E-Mail der Beratungsstelle

vom 18. Februar 2022 zeige deutlich auf, dass die sprachliche Barriere

immer wieder zu Missverständnissen der Beschwerdeführerin geführt habe. Selbst

nach einer persönlichen Beratung in der Kanzlei habe sie nicht verstanden, wie

das Verfahren funktioniere und wie sie ihre Rechte darin geltend machen könne.

Sie sei stattdessen anschliessend zur Opferhilfe gegangen, die ihr einen

ebenfalls spanisch sprechenden Betreuer zur Seite gestellt habe, «damit die

Rekurrentin alles verstehen und nachvollziehen konnte» (Beschwerdebegründung

Rz. 18). Mit der E-Mail vom 18. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 11) teilte

ein Mitarbeiter der Beratungsstelle der Anwältin der Beschwerdeführerin mit,

dass die Beschwerdeführerin am Vortag bei ihm in der Beratung gewesen sei und

einige Anliegen gehabt habe, die sie mit ihm habe besprechen wollen. Zudem

fragte er die Anwältin, wann er sie telefonisch erreichen könne. Dass die

Sprachbarriere zu Missverständnissen geführt habe, kann aus der E-Mail nicht

geschlossen werden. Allerdings zeigt die eigene Darstellung der

Beschwerdeführerin, dass die anwaltliche Vertretung zur Überwindung der

Sprachbarriere weder geeignet noch erforderlich gewesen ist. Nachdem es der

Anwältin der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben nicht gelungen

war, der Beschwerdeführerin zu erklären, wie das Verfahren funktioniert und wie

sie ihre Rechte darin geltend machen kann, konnte sie aufgrund der Besprechung

mit dem spanisch sprechenden Mitarbeiter der Beratungsstelle gemäss ihren

eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung alles verstehen und nachvollziehen.

In der Replik (Rz. 11) behauptet die Beschwerdeführerin erstmals, mehrere

Besuche bei einem anderen Mitarbeiter der Beratungsstelle hätten meist zu

Rückfragen dieses Mitarbeiters bei der Anwältin der Beschwerdeführerin zum Fall

geführt, weil die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können, was die

besprochenen nächsten Schritte seien. Auf diese unsubstanziierten und

unbelegten Behauptungen kann nicht abgestellt werden. Im Übrigen sind sie

ohnehin nicht geeignet, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu begründen.

Die Beschwerdeführerin will offenbar behaupten, sie sei nicht in der Lage

gewesen, dem Mitarbeiter der Beratungsstelle zu erklären, was sie mit ihrer

Anwältin besprochen hatte. Ohne anwaltliche Vertretung hätte sie eine solche

Kommunikationsleistung jedoch gar nicht erbringen müssen.

3.2.4

Die

Beschwerdeführerin behauptet, ihre Rechtsvertreterin habe mit ihr anlässlich

der Einvernahmen der beiden Beschuldigten, der Beschwerdeführerin als

Geschädigter sowie diverser Auskunftspersonen und Zeugen wichtige

Ergänzungsfragen besprochen. Trotz persönlicher Teilnahme an sämtlichen

Einvernahmen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Aussagen zu verstehen und

selbständig Ergänzungsfragen zu formulieren (Beschwerdebegründung Rz. 19).

Diese unsubstanziierten Behauptungen sind nicht geeignet, die Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung zu begründen. Insbesondere bleibt die

Beschwerdeführerin jegliche Angaben dazu schuldig, welche Ergänzungsfragen sie

gestellt haben will und weshalb diese zur Wahrung ihrer Interessen notwendig

gewesen sein sollen. Im Übrigen wendet die Opferhilfe-Kommission zu Recht ein,

dass sich die Beschwerdeführerin zur eigenen Einvernahme von einer Beraterin

oder einem Berater der Beratungsstelle hätte begleiten lassen können. Diese

oder dieser kennt sich im Bereich des OHG aus und hätte ihr psychische

Unterstützung leisten können.

3.3

Gemäss

der Begründung der Verfügung vom 11. November 2019, mit der die

Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Verbeiständung abgewiesen hat, stellen sich im vorliegenden Fall keine

komplexen Rechtsfragen, birgt die Bezifferung der Zivilforderung keine

überdurchschnittlichen Schwierigkeiten und kann der Beschwerdeführerin als

Privatklägerin zugemutet werden, ihre Ansprüche auf Schadenersatz und

Genugtuung im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.

Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung birgt der vorliegende Fall

keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. In der

Beschwerdebegründung wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb diese

Feststellungen unrichtig sein könnten. Unter diesen Umständen besteht kein

Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz zu zweifeln.

3.4

3.4.1

Am

8.

Juni 2019 kam es auf dem Parkplatz des [...] in [...] zu einer

anfänglich verbalen und danach tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem

Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten. Gemäss der Darstellung

der Beschwerdeführerin ging der Beschuldigte aggressiv auf ihren Ehemann los.

Sie habe die beiden trennen und ihrem Ehemann Beistand leisten wollen. Dabei

sei sie vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden. Infolgedessen habe sie

sich den Ellbogen gebrochen und sich Schürfwunden im Gesicht sowie an den Armen

und Beinen zugezogen. Folge davon seien zwei Operationen und viele

Physiotherapiestunden gewesen. Bis heute habe sie bei gewissen Bewegungen

Schmerzen im Arm. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei vom Beschuldigten

ebenfalls zu Boden gestossen und anschliessend gegen den Kopf getreten worden.

Er habe eine blutende Wunde im vorderen Bereich des Kopfs gehabt, die ärztlich

habe versorgt werden müssen, und befinde sich bis heute in psychologischer

Therapie (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 4 und 19). Der Schock der

Beschwerdeführerin über den Sturz und die Auseinandersetzung mit dem

Beschuldigten sitze tief. Als ihr Ehemann zu Boden gefallen und reglos liegen

geblieben sei, habe sie gedacht, er sei tot. Sie habe das traumatische Erlebnis

vom 8. Juni 2019 bis heute psychisch nicht verarbeiten können

(Beschwerdebegründung Rz. 19). Als Beweis beantragt die Beschwerdeführerin den

Beizug der Strafakten (Beschwerdebegründung Rz. 19). Selbst bei

Wahrunterstellung der Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Tat

und deren Folgen ist es nicht glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer

Beeinträchtigungen durch die behauptete Tat nicht in der Lage gewesen ist, ihre

Interessen im Strafverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu wahren. Die behaupteten

physischen Beeinträchtigungen hinderten sie daran offensichtlich nicht. Die

ersten im Leistungsjournal erwähnten Bemühungen der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin im Strafverfahren erfolgten am 20. April 2020 und damit

knapp ein Jahr nach der behaupteten Tat. Die ersten Einvernahmen erfolgten

gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Jahre nach der

behaupteten Tat (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19). Die einzige in der

Beschwerdebegründung erwähnte Massnahme, die gemäss der Beschwerdeführerin vor

den Einvernahmen zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren erforderlich

gewesen sein soll, hat darin bestanden, dass ihre Anwältin die

Staatsanwaltschaft mehrmals abgemahnt und an das Beschleunigungsgebot erinnert

habe (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19). Weshalb die psychische Belastung durch

die behauptete Tat die Beschwerdeführerin daran gehindert haben sollte, einige

Zeit nach der behaupteten Tat die Staatsanwaltschaft persönlich um

beförderliche Behandlung des Falls zu ersuchen, ist nicht nachvollziehbar.

Dafür, dass die Beschwerdeführerin durch die behauptete Tat derart

traumatisiert worden sein könnte, dass sie im Zeitpunkt der Einvernahmen mehr

als zwei Jahre nach der behaupteten Tat aus psychischen Gründen nicht in der

Lage gewesen sein könnte, ihre Interessen im Strafverfahren ohne anwaltliche

Unterstützung zu wahren, besteht kein Hinweis. Die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin trotz anwaltlicher Vertretung persönlich an allen

Einvernahmen einschliesslich derjenigen der Beschuldigten teilgenommen hat

(Beschwerdebegründung Rz. 19), und der Umstand, dass sie nicht einmal

behauptet, psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen zu

haben, sprechen dagegen.

3.4.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, die Akten des Strafverfahrens seien beizuziehen.

Abgesehen davon, dass sie zwei Beweisanträge auf Beizug der Strafakten stellt,

begründet sie diesen Verfahrensantrag nicht. Grundsätzlich erstreckt sich das

Akteneinsichtsrecht weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei

betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die

entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE

VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.2.2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2; Waldmann/Oeschger, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 26 VwVG N 59). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die Edition

von Akten aus einem anderen Verfahren zu verlangen (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai

2018.

E. 2.2; Waldmann/Oeschger,

a.a.O., Art. 26 VwVG N 59; vgl. VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022

E. 3.2.3). Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren

besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts

(VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.2.3, VD.2020.113 vom 4. November

2020.

E. 2.1.1, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1, VD.2017.150

vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 1 und 12). Das Beweisantrags- und

Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt

voraus, dass die Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt

und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.113 vom 4. November

2020.

E. 2.1.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33

VwVG N 3, 7 und 12–14). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche

rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis

erbracht werden soll (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug

der Strafakten zunächst als Beweismittel für ihre Behauptungen betreffend die

Straftat und deren Auswirkungen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist die

Beschwerde auch bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen abzuweisen (vgl. oben

E. 3.4.1). Der diesbezügliche Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ist daher

mangels Rechtserheblichkeit der behaupteten Tatsachen abzuweisen. Weiter

beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Strafakten als Beweismittel für

die Behauptungen, ihr Ehemann und der Beschuldigte hätten sich gegenseitig bei

der Staatsanwaltschaft angezeigt und Strafantrag gestellt, sie habe den

Beschuldigten angezeigt und Strafantrag gestellt und im Strafverfahren gegen

den Beschuldigten sei sie Opfer (Beschwerdebegründung Rz. 5). Diese

Behauptungen sind soweit ersichtlich unbestritten. Auch der diesbezügliche

Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ist daher abzuweisen. Für welche anderen

rechtserheblichen Tatsachen mit den Strafakten der Beweis oder der Gegenbeweis

erbracht werden sollte, geht aus der Beschwerdebegründung der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin nicht hervor. Aus den vorstehenden Gründen ist

ihr Antrag auf Beizug der Strafakten abzuweisen.

3.5

Die

von der Beschwerdeführerin behauptete Verzögerung des Strafverfahrens durch die

Staatsanwaltschaft (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19) begründet selbst bei

Wahrunterstellung keine Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Wenn sich

die Beschwerdeführerin an der Dauer des Strafverfahrens gestört hätte, hätte

sie die Staatsanwaltschaft persönlich um eine raschere Behandlung des Falls ersuchen

können. Dass sie sich dabei ausdrücklich auf das Beschleunigungsgebot berufen

hätte, wäre nicht erforderlich gewesen.

3.6

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die anwaltliche Vertretung der

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Umstände auch

bei einer grosszügigeren Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit als im

Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wahrung ihrer Interessen im

Strafverfahren nicht notwendig ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Anwältin habe aufgrund der regelmässigen

Zusammenarbeit und insbesondere aufgrund der E-Mail der Beratungsstelle vom 9. März

2022.

davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Kostentragung durch die

Opferhilfe gewährleistet sei (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 20). Dies ist

unrichtig. Mit E-Mail vom 9. März 2022 (Beschwerdebeilage 12) teilte ein

Mitarbeiter der Beratungsstelle der Anwältin der Beschwerdeführerin mit, dass

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse

Anspruch auf längerfristige Hilfe hätten. Sobald er von der Anwältin per E-Mail

eine kurze Begründung erhalte, wofür die längerfristige Hilfe benötigt werde

und wie das weitere Vorgehen aussehe, könne er ihr eine erweiterte

Kostengutsprache zukommen lassen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des

Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von

Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 14 OHG die Opferhilfe-Kommission zuständig. Diese

Bestimmung musste der Anwältin der Beschwerdeführerin bekannt sein. Die Replik

(vgl. Rz. 7 f.) erweckt den Eindruck, dass die Anwältin der Beschwerdeführerin

nicht gewusst hat, dass die Zuständigkeit für die Erteilung von

Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden

bei der Beratungsstelle liegt (vgl. dazu oben E. 1.2.2). In diesem Fall musste

sie davon ausgehen, dass der Mitarbeiter der Beratungsstelle für eine

Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe überhaupt nicht zuständig

ist. Falls ihr die beschränkte diesbezügliche Kompetenz der Beratungsstelle

bekannt gewesen sein sollte, ist für sie jedenfalls ohne weiteres erkennbar

gewesen, dass dem Mitarbeiter der Beratungsstelle die Kompetenz für eine

verbindliche Auskunft betreffend längerfristige juristische Hilfe im Umfang von

mehr als zehn Stunden fehlt. In diesem Umfang durfte sie daher auf seine

Angaben nicht vertrauen. Am 13. Mai 2022 erhielt die Anwältin der

Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 11. Mai

2022.

für elf Stunden (vgl. Beschwerdebeilage 16). Bereits mit E-Mail vom 12. Mai

2022.

(Beschwerdebeilage 15) hatte ihr die Beratungsstelle jedoch mitgeteilt,

dass der Versand der Kostengutsprache aufgrund einer Fehlinformation erfolgt

sei, dass die Opferhilfe-Kommission an ihrer letzten Sitzung noch nicht über

das Gesuch entschieden habe und dass die Opferhilfe-Kommission das Gesuch an

ihrer Sitzung vom 12. Mai 2022 abgewiesen habe. Welche anderen Handlungen

der Beratungsstelle oder der Opferhilfe-Kommission ein schutzwürdiges Vertrauen

der Anwältin der Beschwerdeführerin geschaffen haben könnten, wird in der Beschwerdebegründung

nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es wäre stossend, wenn die Opferhilfe den

Aufwand ihrer Anwältin, den die Beratungsstelle und die Opferhilfe-Kommission

durch Fragen verursacht hätten, nicht zu bezahlen hätte (vgl.

Beschwerdebegründung Rz. 20). Dieser Einwand ist unbegründet. Wenn sich ein

Opfer bei einem Gesuch um längerfristige Hilfe anwaltlich vertreten lässt, ist

es selbstverständlich, dass es im Fall der Abweisung seines Gesuchs die Kosten,

die durch die Beantwortung von Fragen durch seine Anwältin im Rahmen des

Gesuchsverfahrens entstanden sind, grundsätzlich selbst zu tragen hat. Wenn sie

eine anwaltliche Vertretung beim Gesuch um längerfristige Hilfe für notwendig

gehalten hat, hätte die Beschwerdeführerin für das Gesuchsverfahren ein Gesuch

um unentgeltliche Verbeiständung stellen können (vgl. Weishaupt, a.a.O., S. 352). Ein solches Gesuch behauptet sie

jedoch nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine unentgeltliche Verbeiständung

im erstinstanzlichen Opferhilfeverfahren in Betracht kommt (vgl. dazu Weishaupt, a.a.O., S. 352), kann

daher offenbleiben.

5.

5.1

Selbst

wenn die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im

Strafverfahren entgegen den vorstehenden Erwägungen grundsätzlich bejaht würde,

hätte die Opferhilfe-Kommission den Antrag auf Erweiterung der Kostengutsprache

um elf Stunden längerfristige juristische Hilfe zu Recht abgewiesen. Mit

Leistungsjournal vom 17. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 21) macht die

Anwältin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 26.5 Stunden

geltend.

5.2

Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war jedenfalls die Teilnahme der

Anwältin der Beschwerdeführerin an den Einvernahmen zur Wahrung der Interessen

der Beschwerdeführerin nicht erforderlich (vgl. oben E. 3.2.4). Der Aufwand der

Anwältin der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an Einvernahmen

einschliesslich Weg beträgt 11.5 Stunden. Dieser Aufwand ist von der Opferhilfe

mangels Notwendigkeit in keinem Fall zu entschädigen. Im Übrigen ist ein

Aufwand von 11.5 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen in einem Fall wie

dem vorliegenden (vgl. dazu oben E. 3.4.1) auch unverhältnismässig, wie die

Opferhilfe-Kommission sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung

Rz. 9). Nach Abzug des Aufwands von 11.5 Stunden für die Teilnahme an

Einvernahmen verbleiben von den geltend gemachten 26.5 Stunden noch 15 Stunden.

Davon sind 14 Stunden durch die Kostengutsprachen der Beratungsstelle vom 10. Oktober

2019.

(Beschwerdebeilage 4) für juristische Soforthilfe von vier Stunden und vom

9.

November 2022 (Vernehmlassungsbeilage) für längerfristige juristische

Hilfe von zehn Stunden gedeckt. Damit verbleibt noch ein Aufwand von einer

Stunde. Die Anwältin der Beschwerdeführerin macht für rechtliche Abklärungen

Opferhilfe einen Aufwand von 1 Stunde geltend. Von einer Anwältin, die im

Bereich der Opferhilfe tätig ist, kann erwartet werden, dass ihr die

einschlägigen rechtlichen Grundlagen bekannt sind. Auch dieser Aufwand ist

daher von der Opferhilfe mangels Notwendigkeit in keinem Fall zu entschädigen.

6.

6.1

Das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 30

Abs. 1 OHG).

6.2

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit

darauf einzutreten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik Rz.

9) ist auch im Umfang der Kostengutsprache der Beratungsstelle für zehn Stunden

längerfristige juristische Hilfe von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin

auszugehen, weil auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. oben

E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

6.3

Mit

Verfügung vom 22. Dezember 2022 gewährte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

ihrer Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Daher ist der

Rechtbeiständin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit

Honorarnote vom 10. Februar 2023 macht die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 17

Stunden und 20 Minuten geltend. Darin enthalten sind 15 Minuten für die Eingabe

an das Gericht mit der Honorarnote. Da für die Rechnungsstellung kein Honorar

beansprucht werden kann (§ 25 Abs. 3 des Honorarreglements [HoR,

SG 291.400]), ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Der übrige geltend

gemachte Aufwand ist angemessen und zu entschädigen. Multipliziert mit dem für

die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) ergibt dies ein Honorar von CHF 3‘417.–. Weiter werden

mit der Honorarnote Auslagen von CHF 171.20 geltend gemacht. Gemäss

§ 23 Abs. 1 HoR kann für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale

von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung

gestellt werden. Ausserordentliche Auslagen können separat in Rechnung gestellt

werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Die Rechtsbeiständin behauptet keine

ausserordentlichen Auslagen. Der geltend gemachte Betrag der Auslagen ist nur

deshalb so hoch, weil sie für 137 Kopien Kosten von je CHF 1.– geltend

macht. Damit besteht kein Anlass, ihr mehr als die maximale Auslagenpauschale

gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu entschädigen. Diese beträgt CHF 103.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘417.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 103.– und 7,7 % MWST von CHF 271.–, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Opferhilfe-Kommission beider Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.