VD.2022.184
Erweiterung der Kostengutsprache
3. April 2023Deutsch28 min
von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschuldigter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.184
URTEIL
vom 3.
April 2023
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Patrick Schmid
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Opferhilfe-Kommission beider
Basel
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Opferhilfe-Kommission beider Basel
vom 8. August 2022
betreffend Erweiterung der
Kostengutsprache
Sachverhalt
Sachverhalt
Zwischen dem Ehemann
von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschuldigter)
kam es am 8. Juni 2019 zu einer anfänglich verbalen und danach tätlichen
Auseinandersetzung, bei welcher sich die Beschwerdeführerin Verletzungen
zugezogen hat. In der Folge zeigte sie den Beschuldigten an und stellte
Strafantrag gegen ihn. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 bewilligte die Beratungsstelle
der Opferhilfe beider Basel (nachfolgend Beratungsstelle) vier Stunden
Soforthilfe für die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 23. März 2022
beantragte die Beschwerdeführerin bei der Opferhilfe beider Basel längerfristige
Hilfe und eine Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Mit
Verfügung vom 8. August 2022 lehnte die Opferhilfe-Kommission beider Basel
(nachfolgend Opferhilfe-Kommission) den Antrag auf Erweiterung der
Kostengutsprache um 11 Stunden längerfristige juristische Hilfe ab.
Gegen die
Verfügung der Opferhilfe-Kommission vom 8. August 2022 meldete die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 19. August 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde an.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 begründete sie diese. Sie beantragt die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Bewilligung der beantragten Kostengutsprache im Umfang von gesamthaft 25
Stunden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
Mit Schreiben
vom 9. November 2022 gewährte die Beratungsstelle der Beschwerdeführerin
längerfristige Hilfe im Umfang von zehn Stunden. Diese Kostengutsprache sei
bereits im Frühjahr 2022 beschlossen, jedoch versehentlich noch nicht formell eröffnet
worden.
Mit Eingabe vom
19. Dezember 2022 nahm die Opferhilfe-Kommission zur Beschwerde vom 8. August
2022 Stellung, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar
2023 replizierte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegen
Entscheide der Opferhilfe-Kommission beider Basel betreffend längerfristige
Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März
2007.
(OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert
zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des
Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die
Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin
verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen
beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im
Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit.
a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist
in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6
Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss
Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis.
Deshalb überprüft es Sachverhalts- und Rechtsfragen mit freier Kognition und
kann es in Ermessensfragen sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert das
Verwaltungsgericht jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich damit zu
begnügen, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu kontrollieren und,
soweit dieser der Billigkeit entspricht, von einer Änderung abzusehen, auch
wenn es selbst als erste Instanz möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).
1.1.2
Die
Beschwerdeführerin ist Opfer im Sinn des OHG. Ihr Wohnsitz befindet sich im
Kanton Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 8. August 2022 betreffend
längerfristige Hilfe berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerde wurde innert zehn Tagen angemeldet und
innert erstreckter Frist begründet. Darauf ist unter Vorbehalt der
nachstehenden Einschränkung einzutreten.
1.2
1.2.1
Die
Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (vgl. VGE VD.2018.43 vom 1. März
2019.
E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285).
Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43
vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018
E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht
nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni
2018.
E. 1.2.1). Soweit ein Sachantrag über die vor der Vorinstanz
gestellten Anträge hinausgeht, bleibt er in sinngemässer Anwendung von § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Dementsprechend tritt das Verwaltungsgericht
auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (vgl.
VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom
18.
Mai 2017 E. 2.1; Stamm,
a.a.O., S. 505).
1.2.2
Mit
Gesuch vom 23. März 2022 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin
die Opferhilfe um Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden.
Abzüglich der vier Stunden Soforthilfe (vgl. dazu Verfügung der Beratungsstelle
Opferhilfe beider Basel vom 10. Oktober 2019 [Beschwerdebeilage 4]) ergibt
dies 21 Stunden längerfristige Hilfe. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des
Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von
Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG
in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone die
Opferhilfe-Kommission zuständig. Gemäss der Opferhilfe-Kommission entscheidet
über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn
Stunden jedoch die Beratungsstelle (Vernehmlassung Rz. 3). Auf dieser
Kompetenzverteilung basieren auch die E-Mail der Beratungsstelle vom 27. April
2022.
(Beschwerdebeilage 13) und die angefochtene Verfügung. Gemäss der E-Mail
vom 27. April 2022 sind 28 Stunden durch Kostengutsprachen der Opferhilfe
gedeckt und beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an die Kommission
22.
Stunden. Diese Stundenzahlen lassen sich gemäss der Darstellung der
Opferhilfe-Kommission (Vernehmlassung Rz. 4) und der Beratungsstelle (Schreiben
und Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 9. November 2022 [Beilagen
zur Vernehmlassung]) folgendermassen erklären: Von den 28 und 22 Stunden
betreffen je die Hälfte und damit 14 und elf Stunden die Beschwerdeführerin.
Von den insgesamt 25 beantragten Stunden sind vier Stunden durch die
Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 10. Oktober 2019 für juristische
Soforthilfe (Beschwerdebeilage 4) gedeckt. Der Mitarbeiter der Beratungsstelle
ging davon aus, dass zehn weitere Stunden durch eine Kostengutsprache der
Beratungsstelle für längerfristige juristische Hilfe gedeckt seien.
Versehentlich wurde diese Kostengutsprache jedoch formell noch nicht
ausgestellt. Am 9. November 2022 erteilte die Beratungsstelle der
Beschwerdeführerin förmlich die Kostengutsprache für zehn Stunden längerfristige
juristische Hilfe. Aufgrund der Zuständigkeit der Beratungsstelle für insgesamt
14.
Stunden hatte die Opferhilfe-Kommission nur noch über elf Stunden zu
entscheiden. Dementsprechend stellte die Opferhilfe-Kommission in der
angefochtenen Verfügung fest, sie habe den Antrag der Beschwerdeführerin vom
23.
März 2022 um elf Stunden längerfristige juristische Hilfe erhalten und
beraten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch der
Beschwerdeführerin um 21 Stunden längerfristige juristische Hilfe nur im Umfang
von elf Stunden von der Opferhilfe-Kommission beurteilt worden ist. Dass das
Gesuch auch im Umfang der restlichen zehn Stunden von der Opferhilfe-Kommission
hätte beurteilt werden müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Damit bildet das Gesuch um längerfristige juristische Hilfe nur im Umfang vom
elf Stunden Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Daher ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin damit mehr
als elf Stunden längerfristige juristische Hilfe beantragt. Dass die
Kompetenzverteilung zwischen der Beratungsstelle und der Opferhilfe-Kommission
für die Beschwerdeführerin vor der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022
nicht erkennbar gewesen sein mag (vgl. dazu Replik Rz. 6 ff.), ändert daran
nichts.
2.
2.1
Eine
auf Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
OHG gestützte Kostengutsprache für Kosten der anwaltlichen Vertretung des
Opfers im Strafverfahren gegen den Beschuldigten setzt in der Regel voraus,
dass die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der sich aus der Straftat
ergebenden Zivilansprüche des Opfers notwendig ist (vgl. Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 14 N 5 und
30; Weishaupt, Finanzielle
Ansprüche nach Opferhilfegesetz [Fortsetzung], in: SJZ 2002 S. 349, 351 f.).
Ausnahmsweise kommt eine Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe aber
auch dann in Betracht, wenn das Opfer im Strafverfahren keine Zivilansprüche
geltend macht (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen
Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Vereinheitlichung
und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische
Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019 [nachfolgend Empfehlung SVK-OHG]
Ziff. 5.1; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 19). In jedem Fall
muss die anwaltliche Vertretung aber zur Wahrung der Interessen des Opfers
notwendig sein.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig»
(Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher
Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst
beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die
längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG).
Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene»
juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig»
(Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des
Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen
die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen
Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der
Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder
teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos
erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136
Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit.
a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines
Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft «notwendig»
(Hervorhebung hinzugefügt) ist (lit. c).
2.2.2
Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten
für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht
notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche
Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der
gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S.
323.
f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit
hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in
Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte
begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der
anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO
voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis
darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des
OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der
Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem
weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs
auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische
Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der
Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss
dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen
Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und
deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten
bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4; Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 32).
2.2.3
Für
die Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sind
im Rahmen der Opferhilfe die gesamte Situation des Opfers ausschlaggebend und
nicht ausschliesslich die sich stellenden Rechtsfragen (Empfehlungen SVK-OHG
Ziff. 4; vgl. auch BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323
f.). Massgebende Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit sind insbesondere
der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des
Opfers, seine Rechte selbständig wahrzunehmen, namentlich mit Blick auf Alter,
soziale Lage, Sprach- und Rechtskenntnisse sowie gesundheitliche und psychische
Verfassung, sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls
(Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4). Die Frage, ob unentgeltliche
Verbeiständung erforderlich ist, ist aufgrund der Gesamtheit der konkreten
Umstände zu entscheiden. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit,
die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls sowie die
Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf
Alter, soziale Lage, Sprachkenntnisse sowie gesundheitliche und psychische
Verfassung (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 136 N
11). Damit ist hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung kein wesentlicher Unterschied zwischen der Opferhilfe
und der unentgeltlichen Rechtspflege erkennbar.
3.
3.1
Aus
der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass die
Opferhilfe-Kommission die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der
Beschwerdeführerin verneint hat. Die Kostengutsprache der Beratungsstelle für
zehn Stunden längerfristige juristische Hilfe mag zwar den Schluss zulassen,
dass die Beratungsstelle die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in
gewissem Umfang bejaht hat (vgl. Replik Rz. 11). Diese Einschätzung ist für die
Opferhilfe-Kommission bei ihrem Entscheid über weitergehende längerfristige
juristische Hilfe jedoch nicht verbindlich, weil die Beratungsstelle dafür
nicht zuständig ist. Aus der Feststellung in der Begründung der angefochtenen
Verfügung, mit der Gewährung von 14 Stunden juristischer Hilfe sei der
gesetzliche Rahmen bereits grosszügig ausgeschöpft worden, kann auch nicht
geschlossen werden, die Opferhilfe-Kommission habe sich die Einschätzung, die
anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sei notwendig, zu eigen gemacht.
3.2
3.2.1
Gemäss
der Begründung der angefochtenen Verfügung ist die Möglichkeit und Fähigkeit
der Beschwerdeführerin, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen, einzig durch die
Sprachbarriere erschwert und ist die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur
unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss StPO und BV zu
berücksichtigen.
3.2.2
Bei
der Prüfung, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig ist, sind zwar unter
anderem die Sprachkenntnisse des Opfers zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber
nicht, dass die Notwendigkeit bei ungenügenden Kenntnissen der
Verfahrenssprache stets zu bejahen wäre. Insbesondere in erstinstanzlichen
Verfahren ist es unter Umständen möglich, Sprachschwierigkeiten mit dem Beizug
einer Übersetzerin oder eines Übersetzers zu beheben (vgl. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 118 ZPO N 40). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die
Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so
zieht die Verfahrensleitung gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO eine
Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Weshalb im vorliegenden Fall der Beizug
einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nicht genügt hätte, um der
Beschwerdeführerin trotz der Sprachbarriere zu ermöglichen, ihre Interessen im
Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung selbst zu wahren, ist nicht
ersichtlich und wird in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt.
3.2.3
Im
Zusammenhang mit der Sprachbarriere behauptet die Beschwerdeführerin, ihre
Anwältin habe ihr immer wieder auf Neue erklären müssen, in welchem
Verfahrensstadium sie sich befinde, wie das Strafverfahren ablaufe und welche
Rechte sie habe (Beschwerdebegründung Rz. 18). Auf diese nicht einmal
ansatzweise substanziierte oder belegte Behauptung kann nicht abgestellt
werden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die E-Mail der Beratungsstelle
vom 18. Februar 2022 zeige deutlich auf, dass die sprachliche Barriere
immer wieder zu Missverständnissen der Beschwerdeführerin geführt habe. Selbst
nach einer persönlichen Beratung in der Kanzlei habe sie nicht verstanden, wie
das Verfahren funktioniere und wie sie ihre Rechte darin geltend machen könne.
Sie sei stattdessen anschliessend zur Opferhilfe gegangen, die ihr einen
ebenfalls spanisch sprechenden Betreuer zur Seite gestellt habe, «damit die
Rekurrentin alles verstehen und nachvollziehen konnte» (Beschwerdebegründung
Rz. 18). Mit der E-Mail vom 18. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 11) teilte
ein Mitarbeiter der Beratungsstelle der Anwältin der Beschwerdeführerin mit,
dass die Beschwerdeführerin am Vortag bei ihm in der Beratung gewesen sei und
einige Anliegen gehabt habe, die sie mit ihm habe besprechen wollen. Zudem
fragte er die Anwältin, wann er sie telefonisch erreichen könne. Dass die
Sprachbarriere zu Missverständnissen geführt habe, kann aus der E-Mail nicht
geschlossen werden. Allerdings zeigt die eigene Darstellung der
Beschwerdeführerin, dass die anwaltliche Vertretung zur Überwindung der
Sprachbarriere weder geeignet noch erforderlich gewesen ist. Nachdem es der
Anwältin der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben nicht gelungen
war, der Beschwerdeführerin zu erklären, wie das Verfahren funktioniert und wie
sie ihre Rechte darin geltend machen kann, konnte sie aufgrund der Besprechung
mit dem spanisch sprechenden Mitarbeiter der Beratungsstelle gemäss ihren
eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung alles verstehen und nachvollziehen.
In der Replik (Rz. 11) behauptet die Beschwerdeführerin erstmals, mehrere
Besuche bei einem anderen Mitarbeiter der Beratungsstelle hätten meist zu
Rückfragen dieses Mitarbeiters bei der Anwältin der Beschwerdeführerin zum Fall
geführt, weil die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können, was die
besprochenen nächsten Schritte seien. Auf diese unsubstanziierten und
unbelegten Behauptungen kann nicht abgestellt werden. Im Übrigen sind sie
ohnehin nicht geeignet, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu begründen.
Die Beschwerdeführerin will offenbar behaupten, sie sei nicht in der Lage
gewesen, dem Mitarbeiter der Beratungsstelle zu erklären, was sie mit ihrer
Anwältin besprochen hatte. Ohne anwaltliche Vertretung hätte sie eine solche
Kommunikationsleistung jedoch gar nicht erbringen müssen.
3.2.4
Die
Beschwerdeführerin behauptet, ihre Rechtsvertreterin habe mit ihr anlässlich
der Einvernahmen der beiden Beschuldigten, der Beschwerdeführerin als
Geschädigter sowie diverser Auskunftspersonen und Zeugen wichtige
Ergänzungsfragen besprochen. Trotz persönlicher Teilnahme an sämtlichen
Einvernahmen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Aussagen zu verstehen und
selbständig Ergänzungsfragen zu formulieren (Beschwerdebegründung Rz. 19).
Diese unsubstanziierten Behauptungen sind nicht geeignet, die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung zu begründen. Insbesondere bleibt die
Beschwerdeführerin jegliche Angaben dazu schuldig, welche Ergänzungsfragen sie
gestellt haben will und weshalb diese zur Wahrung ihrer Interessen notwendig
gewesen sein sollen. Im Übrigen wendet die Opferhilfe-Kommission zu Recht ein,
dass sich die Beschwerdeführerin zur eigenen Einvernahme von einer Beraterin
oder einem Berater der Beratungsstelle hätte begleiten lassen können. Diese
oder dieser kennt sich im Bereich des OHG aus und hätte ihr psychische
Unterstützung leisten können.
3.3
Gemäss
der Begründung der Verfügung vom 11. November 2019, mit der die
Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Verbeiständung abgewiesen hat, stellen sich im vorliegenden Fall keine
komplexen Rechtsfragen, birgt die Bezifferung der Zivilforderung keine
überdurchschnittlichen Schwierigkeiten und kann der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin zugemutet werden, ihre Ansprüche auf Schadenersatz und
Genugtuung im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.
Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung birgt der vorliegende Fall
keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. In der
Beschwerdebegründung wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb diese
Feststellungen unrichtig sein könnten. Unter diesen Umständen besteht kein
Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz zu zweifeln.
3.4
3.4.1
Am
8.
Juni 2019 kam es auf dem Parkplatz des [...] in [...] zu einer
anfänglich verbalen und danach tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten. Gemäss der Darstellung
der Beschwerdeführerin ging der Beschuldigte aggressiv auf ihren Ehemann los.
Sie habe die beiden trennen und ihrem Ehemann Beistand leisten wollen. Dabei
sei sie vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden. Infolgedessen habe sie
sich den Ellbogen gebrochen und sich Schürfwunden im Gesicht sowie an den Armen
und Beinen zugezogen. Folge davon seien zwei Operationen und viele
Physiotherapiestunden gewesen. Bis heute habe sie bei gewissen Bewegungen
Schmerzen im Arm. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei vom Beschuldigten
ebenfalls zu Boden gestossen und anschliessend gegen den Kopf getreten worden.
Er habe eine blutende Wunde im vorderen Bereich des Kopfs gehabt, die ärztlich
habe versorgt werden müssen, und befinde sich bis heute in psychologischer
Therapie (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 4 und 19). Der Schock der
Beschwerdeführerin über den Sturz und die Auseinandersetzung mit dem
Beschuldigten sitze tief. Als ihr Ehemann zu Boden gefallen und reglos liegen
geblieben sei, habe sie gedacht, er sei tot. Sie habe das traumatische Erlebnis
vom 8. Juni 2019 bis heute psychisch nicht verarbeiten können
(Beschwerdebegründung Rz. 19). Als Beweis beantragt die Beschwerdeführerin den
Beizug der Strafakten (Beschwerdebegründung Rz. 19). Selbst bei
Wahrunterstellung der Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Tat
und deren Folgen ist es nicht glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer
Beeinträchtigungen durch die behauptete Tat nicht in der Lage gewesen ist, ihre
Interessen im Strafverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu wahren. Die behaupteten
physischen Beeinträchtigungen hinderten sie daran offensichtlich nicht. Die
ersten im Leistungsjournal erwähnten Bemühungen der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Strafverfahren erfolgten am 20. April 2020 und damit
knapp ein Jahr nach der behaupteten Tat. Die ersten Einvernahmen erfolgten
gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Jahre nach der
behaupteten Tat (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19). Die einzige in der
Beschwerdebegründung erwähnte Massnahme, die gemäss der Beschwerdeführerin vor
den Einvernahmen zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren erforderlich
gewesen sein soll, hat darin bestanden, dass ihre Anwältin die
Staatsanwaltschaft mehrmals abgemahnt und an das Beschleunigungsgebot erinnert
habe (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19). Weshalb die psychische Belastung durch
die behauptete Tat die Beschwerdeführerin daran gehindert haben sollte, einige
Zeit nach der behaupteten Tat die Staatsanwaltschaft persönlich um
beförderliche Behandlung des Falls zu ersuchen, ist nicht nachvollziehbar.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin durch die behauptete Tat derart
traumatisiert worden sein könnte, dass sie im Zeitpunkt der Einvernahmen mehr
als zwei Jahre nach der behaupteten Tat aus psychischen Gründen nicht in der
Lage gewesen sein könnte, ihre Interessen im Strafverfahren ohne anwaltliche
Unterstützung zu wahren, besteht kein Hinweis. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin trotz anwaltlicher Vertretung persönlich an allen
Einvernahmen einschliesslich derjenigen der Beschuldigten teilgenommen hat
(Beschwerdebegründung Rz. 19), und der Umstand, dass sie nicht einmal
behauptet, psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen zu
haben, sprechen dagegen.
3.4.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt, die Akten des Strafverfahrens seien beizuziehen.
Abgesehen davon, dass sie zwei Beweisanträge auf Beizug der Strafakten stellt,
begründet sie diesen Verfahrensantrag nicht. Grundsätzlich erstreckt sich das
Akteneinsichtsrecht weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei
betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die
entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE
VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.2.2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2; Waldmann/Oeschger, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 26 VwVG N 59). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die Edition
von Akten aus einem anderen Verfahren zu verlangen (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai
2018.
E. 2.2; Waldmann/Oeschger,
a.a.O., Art. 26 VwVG N 59; vgl. VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022
E. 3.2.3). Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren
besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts
(VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.2.3, VD.2020.113 vom 4. November
2020.
E. 2.1.1, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1, VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 1 und 12). Das Beweisantrags- und
Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt
voraus, dass die Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt
und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.113 vom 4. November
2020.
E. 2.1.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33
VwVG N 3, 7 und 12–14). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche
rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis
erbracht werden soll (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug
der Strafakten zunächst als Beweismittel für ihre Behauptungen betreffend die
Straftat und deren Auswirkungen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist die
Beschwerde auch bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen abzuweisen (vgl. oben
E. 3.4.1). Der diesbezügliche Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ist daher
mangels Rechtserheblichkeit der behaupteten Tatsachen abzuweisen. Weiter
beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Strafakten als Beweismittel für
die Behauptungen, ihr Ehemann und der Beschuldigte hätten sich gegenseitig bei
der Staatsanwaltschaft angezeigt und Strafantrag gestellt, sie habe den
Beschuldigten angezeigt und Strafantrag gestellt und im Strafverfahren gegen
den Beschuldigten sei sie Opfer (Beschwerdebegründung Rz. 5). Diese
Behauptungen sind soweit ersichtlich unbestritten. Auch der diesbezügliche
Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ist daher abzuweisen. Für welche anderen
rechtserheblichen Tatsachen mit den Strafakten der Beweis oder der Gegenbeweis
erbracht werden sollte, geht aus der Beschwerdebegründung der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin nicht hervor. Aus den vorstehenden Gründen ist
ihr Antrag auf Beizug der Strafakten abzuweisen.
3.5
Die
von der Beschwerdeführerin behauptete Verzögerung des Strafverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19) begründet selbst bei
Wahrunterstellung keine Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Wenn sich
die Beschwerdeführerin an der Dauer des Strafverfahrens gestört hätte, hätte
sie die Staatsanwaltschaft persönlich um eine raschere Behandlung des Falls ersuchen
können. Dass sie sich dabei ausdrücklich auf das Beschleunigungsgebot berufen
hätte, wäre nicht erforderlich gewesen.
3.6
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die anwaltliche Vertretung der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Umstände auch
bei einer grosszügigeren Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit als im
Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wahrung ihrer Interessen im
Strafverfahren nicht notwendig ist.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Anwältin habe aufgrund der regelmässigen
Zusammenarbeit und insbesondere aufgrund der E-Mail der Beratungsstelle vom 9. März
2022.
davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Kostentragung durch die
Opferhilfe gewährleistet sei (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 20). Dies ist
unrichtig. Mit E-Mail vom 9. März 2022 (Beschwerdebeilage 12) teilte ein
Mitarbeiter der Beratungsstelle der Anwältin der Beschwerdeführerin mit, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse
Anspruch auf längerfristige Hilfe hätten. Sobald er von der Anwältin per E-Mail
eine kurze Begründung erhalte, wofür die längerfristige Hilfe benötigt werde
und wie das weitere Vorgehen aussehe, könne er ihr eine erweiterte
Kostengutsprache zukommen lassen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des
Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von
Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 14 OHG die Opferhilfe-Kommission zuständig. Diese
Bestimmung musste der Anwältin der Beschwerdeführerin bekannt sein. Die Replik
(vgl. Rz. 7 f.) erweckt den Eindruck, dass die Anwältin der Beschwerdeführerin
nicht gewusst hat, dass die Zuständigkeit für die Erteilung von
Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden
bei der Beratungsstelle liegt (vgl. dazu oben E. 1.2.2). In diesem Fall musste
sie davon ausgehen, dass der Mitarbeiter der Beratungsstelle für eine
Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe überhaupt nicht zuständig
ist. Falls ihr die beschränkte diesbezügliche Kompetenz der Beratungsstelle
bekannt gewesen sein sollte, ist für sie jedenfalls ohne weiteres erkennbar
gewesen, dass dem Mitarbeiter der Beratungsstelle die Kompetenz für eine
verbindliche Auskunft betreffend längerfristige juristische Hilfe im Umfang von
mehr als zehn Stunden fehlt. In diesem Umfang durfte sie daher auf seine
Angaben nicht vertrauen. Am 13. Mai 2022 erhielt die Anwältin der
Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 11. Mai
2022.
für elf Stunden (vgl. Beschwerdebeilage 16). Bereits mit E-Mail vom 12. Mai
2022.
(Beschwerdebeilage 15) hatte ihr die Beratungsstelle jedoch mitgeteilt,
dass der Versand der Kostengutsprache aufgrund einer Fehlinformation erfolgt
sei, dass die Opferhilfe-Kommission an ihrer letzten Sitzung noch nicht über
das Gesuch entschieden habe und dass die Opferhilfe-Kommission das Gesuch an
ihrer Sitzung vom 12. Mai 2022 abgewiesen habe. Welche anderen Handlungen
der Beratungsstelle oder der Opferhilfe-Kommission ein schutzwürdiges Vertrauen
der Anwältin der Beschwerdeführerin geschaffen haben könnten, wird in der Beschwerdebegründung
nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es wäre stossend, wenn die Opferhilfe den
Aufwand ihrer Anwältin, den die Beratungsstelle und die Opferhilfe-Kommission
durch Fragen verursacht hätten, nicht zu bezahlen hätte (vgl.
Beschwerdebegründung Rz. 20). Dieser Einwand ist unbegründet. Wenn sich ein
Opfer bei einem Gesuch um längerfristige Hilfe anwaltlich vertreten lässt, ist
es selbstverständlich, dass es im Fall der Abweisung seines Gesuchs die Kosten,
die durch die Beantwortung von Fragen durch seine Anwältin im Rahmen des
Gesuchsverfahrens entstanden sind, grundsätzlich selbst zu tragen hat. Wenn sie
eine anwaltliche Vertretung beim Gesuch um längerfristige Hilfe für notwendig
gehalten hat, hätte die Beschwerdeführerin für das Gesuchsverfahren ein Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung stellen können (vgl. Weishaupt, a.a.O., S. 352). Ein solches Gesuch behauptet sie
jedoch nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine unentgeltliche Verbeiständung
im erstinstanzlichen Opferhilfeverfahren in Betracht kommt (vgl. dazu Weishaupt, a.a.O., S. 352), kann
daher offenbleiben.
5.
5.1
Selbst
wenn die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im
Strafverfahren entgegen den vorstehenden Erwägungen grundsätzlich bejaht würde,
hätte die Opferhilfe-Kommission den Antrag auf Erweiterung der Kostengutsprache
um elf Stunden längerfristige juristische Hilfe zu Recht abgewiesen. Mit
Leistungsjournal vom 17. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 21) macht die
Anwältin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 26.5 Stunden
geltend.
5.2
Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war jedenfalls die Teilnahme der
Anwältin der Beschwerdeführerin an den Einvernahmen zur Wahrung der Interessen
der Beschwerdeführerin nicht erforderlich (vgl. oben E. 3.2.4). Der Aufwand der
Anwältin der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an Einvernahmen
einschliesslich Weg beträgt 11.5 Stunden. Dieser Aufwand ist von der Opferhilfe
mangels Notwendigkeit in keinem Fall zu entschädigen. Im Übrigen ist ein
Aufwand von 11.5 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen in einem Fall wie
dem vorliegenden (vgl. dazu oben E. 3.4.1) auch unverhältnismässig, wie die
Opferhilfe-Kommission sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung
Rz. 9). Nach Abzug des Aufwands von 11.5 Stunden für die Teilnahme an
Einvernahmen verbleiben von den geltend gemachten 26.5 Stunden noch 15 Stunden.
Davon sind 14 Stunden durch die Kostengutsprachen der Beratungsstelle vom 10. Oktober
2019.
(Beschwerdebeilage 4) für juristische Soforthilfe von vier Stunden und vom
9.
November 2022 (Vernehmlassungsbeilage) für längerfristige juristische
Hilfe von zehn Stunden gedeckt. Damit verbleibt noch ein Aufwand von einer
Stunde. Die Anwältin der Beschwerdeführerin macht für rechtliche Abklärungen
Opferhilfe einen Aufwand von 1 Stunde geltend. Von einer Anwältin, die im
Bereich der Opferhilfe tätig ist, kann erwartet werden, dass ihr die
einschlägigen rechtlichen Grundlagen bekannt sind. Auch dieser Aufwand ist
daher von der Opferhilfe mangels Notwendigkeit in keinem Fall zu entschädigen.
6.
6.1
Das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 30
Abs. 1 OHG).
6.2
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik Rz.
9) ist auch im Umfang der Kostengutsprache der Beratungsstelle für zehn Stunden
längerfristige juristische Hilfe von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin
auszugehen, weil auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. oben
E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
6.3
Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2022 gewährte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
ihrer Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Daher ist der
Rechtbeiständin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit
Honorarnote vom 10. Februar 2023 macht die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 17
Stunden und 20 Minuten geltend. Darin enthalten sind 15 Minuten für die Eingabe
an das Gericht mit der Honorarnote. Da für die Rechnungsstellung kein Honorar
beansprucht werden kann (§ 25 Abs. 3 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]), ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Der übrige geltend
gemachte Aufwand ist angemessen und zu entschädigen. Multipliziert mit dem für
die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) ergibt dies ein Honorar von CHF 3‘417.–. Weiter werden
mit der Honorarnote Auslagen von CHF 171.20 geltend gemacht. Gemäss
§ 23 Abs. 1 HoR kann für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale
von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung
gestellt werden. Ausserordentliche Auslagen können separat in Rechnung gestellt
werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Die Rechtsbeiständin behauptet keine
ausserordentlichen Auslagen. Der geltend gemachte Betrag der Auslagen ist nur
deshalb so hoch, weil sie für 137 Kopien Kosten von je CHF 1.– geltend
macht. Damit besteht kein Anlass, ihr mehr als die maximale Auslagenpauschale
gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu entschädigen. Diese beträgt CHF 103.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘417.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 103.– und 7,7 % MWST von CHF 271.–, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Opferhilfe-Kommission beider Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.