VD.2022.186
Gesuche um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwa-chung bzw. Halbgefangenschaft und um Strafaufschub
4. Mai 2023Deutsch20 min
begeben. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Freiheitsstrafe unter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.186
URTEIL
vom 4. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi
Biro
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. August 2022
betreffend Gesuche um
Strafverbüssung in der Form der elektronischen
Überwachung bzw.
Halbgefangenschaft und um Strafaufschub
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2.
Juli 2019 (VT.[...]) wurde A____ (Rekurrent) wegen mehrfacher Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit
Vollzugsbefehl vom 7. August 2019 lud der Straf- und Massnahmenvollzug
(Vollzugsbehörde) den Rekurrenten per 7. November 2019 zum Strafantritt vor.
Auf entsprechendes Gesuch des Rekurrenten wurde ihm in der Folge die
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit im Kloster [...]
bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 entzog die Vollzugsbehörde dem
Rekurrenten die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der
gemeinnützigen Arbeit insbesondere aufgrund fehlender Absprachefähigkeit und
forderte ihn auf, sich umgehend zum Strafantritt ins Gefängnis [...] zu
begeben. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Freiheitsstrafe unter
bestimmten Voraussetzungen in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen könne.
Auf ein weiteres Gesuch des Rekurrenten hin informierte ihn die Vollzugsbehörde
mit Schreiben vom 2. Februar 2021 dahingehend, dass eine Strafverbüssung in der
Form der elektronischen Überwachung gestützt auf Art. 79a Abs. 6 StGB
ausgeschlossen sei. Einem weiteren, entsprechenden Hinweis folgend beantragte
der Rekurrent darauf mit Gesuch vom 9. Februar 2021 die Strafverbüssung in der
Form der Halbgefangenschaft. In der Folge verzögerte sich die Möglichkeit eines
Vollzugs in dieser Strafform pandemiebedingt. Nachdem dieser im Kanton
Solothurn, wo der Rekurrent lebt, wieder möglich wurde, forderte die
Vollzugsbehörde den Rekurrenten mit Schreiben vom 14. Juni 2022 auf, innert
Frist einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie einen aktuellen Aufenthaltsnachweis
einzureichen, ansonsten das Gesuch um Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft
abgewiesen werden müsse. In der Folge wies der Rekurrent auf seine aktuelle
Arbeitstätigkeit hin und machte mit Schreiben vom 21. Juni und 11. Juli 2022
unter Hinweis auf Arztzeugnisse geltend, dass er unter einer strukturellen Epilepsie
leide und er wegen Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung sowie einer
rezidivierenden depressiven Störung zusätzlich an die psychosomatische Ambulanz
angebunden sei. Er ersuchte um Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit.
Mit Verfügung vom 12. August 2022 verneinte die
Vollzugsbehörde eine Hafterstehungsunfähigkeit, weshalb sie das Gesuch um
Strafaufschub vom 21. Juni 2022 abwies. Zugleich wies sie das zuvor gestellte Gesuch
um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung vom 27. Januar
2021 aufgrund der bereits beim Vollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit
fehlenden Absprachefähigkeit ab und stellte fest, dass das Gesuch des
Rekurrenten um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Form der
Halbgefangenschaft vom 2. Februar 2021 gegenstandslos geworden sei, nachdem er
am 27. Juli 2022 mitgeteilt habe, dass für ihn Halbgefangenschaft nicht in
Frage käme. Er wurde verpflichtet, die restliche Freiheitsstrafe von insgesamt
41 Tagen im Normalvollzug zu verbüssen und diese umgehend im Gefängnis [...]
anzutreten.
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18.
August 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Sein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 13. September 2022 mangels Bedürftigkeit ab
und verpflichtete ihn, den verfügten Kostenvorschuss in zwei monatlichen Raten
à je CHF 400.– zu bezahlen. Mit Eingabe vom 14. September 2022 zeigte [...]
dem Gericht an, dass er den Rekurrenten ehrenamtlich berate und vertrete. Unter
Hinweis auf ein Mail an das Gericht vom 13. September 2022 ersuchte dieser
um Erstreckung der Frist zur Rekursbegründung. Mit Rekursbegründung vom 5.
Oktober 2022 beantragte der Rekurrent den Vollzug der Reststrafe in der Form
der elektronischen Überwachung oder den Aufschub der Strafe, allenfalls die
Bewilligung der Halbgefangenschaft. Mit Schreiben vom 1. November 2022 zeigte [...]
dem Gericht an, dass der Rekurrent auf Begehren der Vollzugsbehörde verhaftet
worden sei und beantragte dessen sofortige Entlassung. Diesem Gesuch entsprach
der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. November 2022, mit welcher er
dem Rekurs des Rekurrenten die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Straf-
und Massnahmenvollzug anwies, den Rekurrenten umgehend wieder aus dem Vollzug
der Freiheitsstrafe zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022
beantragte die Vollzugsbehörde innert erstreckter Frist die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent innert erstreckter
Frist mit Eingabe vom 13. Februar 2023.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.
Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., S. 504). Bei juristischen Laien werden an die
Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen
gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom
2.
Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017
E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der
rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will
(VGE VD.2022.38 vom 8. August 2022, VD.2019.1 vom 16. Oktober
2019.
E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
2.
Strittig ist zunächst das Gesuch des Rekurrenten um
Verbüssung der noch offenen Reststrafe seiner Freiheitsstrafe von 60 Tagen
gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2019 in
der Form der elektronischen Überwachung. Diese Reststrafe beträgt – abzüglich
der Untersuchungshaft von 2 Tagen (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 164),
der geleisteten 68 Stunden an gemeinnütziger Arbeit (act. 14, Vorakten Teil 1,
PDF S. 15 ff.), was gemäss Art. 79a Abs. 4 StGB 17 Tage Freiheitsstrafe
entspricht, und der zwischenzeitlichen Inhaftierung zwischen dem 31. Oktober
2022.
bis zum 3. November 2022 (vgl. Vorführungsbefehl vom 25. Oktober
2022, act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 182) – aktuell noch 38 Tage.
2.1
Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch einer
verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12
Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung
für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und
Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine
dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit, Ausbildung
oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder
die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen die mit
der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen
zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie
ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann,
in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 79b N 11).
Wie mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft soll mit dem
Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der elektronischen Überwachung der mit
der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der
bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene
Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 77b StGB
N 2 mit Hinweis auf BGE 99 Ib 45 E. 1; Joset,
in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 77b N 4; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel,
StGB Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_806/2017 vom 9.
August 2017 E. 1.2, 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1). Voraussetzung
für die Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Form der
elektronischen Überwachung ist deshalb u.a., dass die verurteilte Person einer
geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro
Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art 79b Abs. 1 lit.
c StGB).
2.2
Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des
Rekurrenten mit der Begründung abgewiesen, dass der Freiheitsentzug gemäss Art.
79a Abs. 6 StGB im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft
vollzogen werde, wenn einer verurteilten Person zunächst der Vollzug in der
Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt, diese aber trotz Mahnung nicht
entsprechend den der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen geleistet
worden sei. Vorliegend habe die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit Verfügung
vom 14. Januar 2021 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der
gemeinnützigen Arbeit insbesondere aufgrund fehlender Absprachefähigkeit
entzogen, weshalb das Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen
Überwachung abzuweisen sei.
In Konkretisierung dieser Erwägungen hat die Vollzugsbehörde
in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass der
Rekurrent sich mit der von ihm unterzeichneten Vollzugsvereinbarung über die
zugunsten des Klosters [...] zu leistende gemeinnützige Arbeit vom 19.
September 2019 unter anderem verpflichtet habe, sich bis zum 26. September 2019
beim vorgenannten Einsatzbetrieb zu melden, pro Woche in der Regel mindestens 8
Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und bei Krankheit oder Unfall ab dem
ersten Arbeitstag ein gültiges Arbeitszeugnis vorzulegen. Dieser Verpflichtung
sei er nicht nachgekommen. Aus den Vollzugsakten werde ersichtlich, dass die
Fachstelle für besondere Vollzugsformen des Vollzugszentrums [...]
(nachfolgend: FBVF) die Vollzugsbehörde am 5. Januar 2021 mittels
Vollzugsmeldung über den Abbruch des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Form
der gemeinnützigen Arbeit informiert habe. Zur Begründung habe die FBVF damals
ausgeführt, dass der Rekurrent seit Beginn des Vollzugs per 2. Oktober 2019
lediglich 45 Stunden zugunsten des Klosters [...], 12 Stunden zugunsten des
Alters- und Pflegeheims [...] in Basel sowie 11 Stunden in der Gärtnerei des
Vollzugszentrums [...] geleistet habe. Er sei wiederholt darauf aufmerksam
gemacht worden, dass er sich an die Vorgaben in der Vollzugsvereinbarung halten
müsse, was ihm trotz des dreimaligen Wechsels des Einsatzbetriebes nicht
gelungen sei. Er sei der Arbeit ohne Einreichung eines Arztzeugnisses
ferngeblieben, habe sich nicht an die Vorgaben der Einsatzbetriebe gehalten und
keine Absprachefähigkeit gezeigt. Er sei mehrmals sowohl mündlich als auch
schriftlich verwarnt worden, woraufhin er jeweils beteuert habe, Arztzeugnisse
einreichen und sich bessern zu wollen, er jedoch ständig krank sei und zudem
einer geregelten Arbeit nachgehe. Entgegen seinen Beteuerungen habe er weder
seine Absprachefähigkeit an die Vollzugsmodalitäten angepasst noch
Dispositiv
Arztzeugnisse eingereicht. Aus diesen Gründen habe die Vollzugsbehörde dem
Rekurrenten darauf mit Verfügung vom 14. Januar 2021 die Bewilligung für die
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit rückwirkend per 5. Januar
2021 entzogen (vgl. act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 15 ff., 19 f.). Diese
Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Sachverhalt
als erstellt gelte. Es bestehe daher bei begonnenem und in der Folge
abgebrochenem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der
gemeinnützigen Arbeit kein Spielraum mehr für deren Vollzug in der Form der
elektronischen Überwachung.
2.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent diesbezüglich
lediglich geltend, der Vorwurf der fehlenden Absprachefähigkeit sei nun nach
anderthalb Jahren seit Januar 2021 nicht mehr stichhaltig. Er habe durch seine
Arbeit bei der [...] erhebliche Fortschritte in der Integration gemacht und
werde nun als sehr zuverlässig erlebt. Replicando macht er geltend, die
Vorinstanz mache es sich mit ihrer Berufung auf einen Umkehrschluss aus Art.
79a Abs. 6 StGB «gar einfach». Der Wortlaut sei zu eng und es sei von einem
gesetzgeberischen Versehen auszugehen, dass dort der Vollzug in der
Vollzugsform der elektronischen Überwachung nicht erwähnt werde. Eine solche
Umwandlung müsse möglich sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 79b StGB
erfüllt seien. Dies müsse vor allem gelten, wenn seit dem Abbruch des Vollzugs
in der Form der gemeinnützigen Arbeit mit rund 2 Jahren eine lange Zeit
verstrichen sei und sich die betroffene Person seither bewährt habe.
2.4 Der Auffassung des Rekurrenten kann nicht
gefolgt werden (vgl. auch KGer VD, Chambre des recours pénale [CREP], Entscheid-Nr.
173 vom 22. März 2022 E. 2.2.1). Über die Voraussetzungen gemäss Art. 79b StGB
hinaus wird für den Einsatz des electronic monitoring vorausgesetzt, dass die
verurteilte Person Gewähr für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen bietet,
zumal der elektronisch überwachte Strafvollzug hohe Anforderungen an die
Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin
der verurteilten Person, welche rund um die Uhr den Alltagsversuchungen
ausgesetzt ist, stellt (Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 79b N 23).
Entsprechend wird in Ziff. 1.3 B lit. g der Richtlinie des
Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen
Vollzugsformen (SSED.12.0) für den Vollzug von electronic monitoring die Gewähr
vorausgesetzt, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden (file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sagwus/myFiles/Downloads/12.0_richtline_betreffend_die_besonderen_vollzugsformen_maerz_2017.pdf).
Vor diesem Hintergrund kann der aus Art. 79a Abs. 6 StGB folgende
Umkehrschluss, dass eine Freiheitsstrafe bei gescheitertem Vollzug in der Form
der gemeinnützigen Arbeit im Normalvollzug oder in der Form der
Halbgefangenschaft – und damit nicht in der Form der elektronischen Überwachung
gemäss Art. 79b StGB – zu vollziehen ist, nicht als gesetzgeberisches Versehen
verstanden werden. Mit dem Ausschluss der Fortsetzung des Vollzugs in der Form
der elektronischen Überwachung nach gescheitertem Vollzug in Form der
gemeinnützigen Arbeit soll im Übrigen auch ein willkürliches Hin und Her
zwischen den verschiedenen Vollzugsformen vermieden werden (vgl. zur
umgekehrten Konstellation Koller,
a.a.O., Art. 79b N 31).
2.5 Vorliegend kann der Rekurrent auch aus dem
Zeitablauf seit dem Abbruch des Vollzugs in der Form der gemeinnützigen Arbeit
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Zeitraum wird wesentlich durch
zahlreiche Gesuche des Rekurrenten um Haftaufschub und um Gewährung des
Vollzugs in der Form der Halbgefangenschaft begründet. Zudem sind
Erstreckungsgesuche des Rekurrenten in diesem Verfahren zu beachten. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben bereits während
der gemeinnützigen Arbeit einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
sodass seine heutige Arbeitstätigkeit keine neue Tatsache bildet, welche eine
andere Beurteilung seiner Absprachefähigkeit indizieren würde.
2.6 Schliesslich sind die von der Vorinstanz
ausgeführten Gründe, die zum Abbruch des Vollzugs in der Form der
gemeinnützigen Arbeit geführt haben und seine fehlende Absprachefähigkeit
begründen, nicht bestritten, weshalb sie als anerkannt gelten (§ 18 VRPG).
Daraus folgt zusammenfassend, dass die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des
Vollzugs in der Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b StGB
nicht zu beanstanden ist.
3.
Strittig ist weiter das Gesuch des Rekurrenten, den Vollzug
seiner Freiheitsstrafe aufzuschieben.
3.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die
Vorinstanz erwogen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe gemäss § 22 JVG aus
wichtigen Gründen wie beim Vorliegen von Hafterstehungsunfähigkeit
aufzuschieben wäre. Beim Entscheid darüber seien die Art und Schwere der
begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und
Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu
berücksichtigen. Die Hafterstehungsfähigkeit stelle die Fähigkeit eines
Menschen dar, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs leben zu können, ohne
dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernste Gefahr für die Gesundheit
und / oder das Leben der inhaftierten Person darstelle. Bei der Beurteilung der
Hafterstehungsfähigkeit handle es sich immer um eine Rechtsfrage, d.h. eine
Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die
Vollstreckungsbehörde zu erfolgen habe (Graf/Brägger,
in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl., 2022, S. 308).
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts lasse sich die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe mit dem Recht der persönlichen Freiheit, das unter anderem die
körperliche Integrität schütze, sowie mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nur
dann nicht vereinbaren, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster
Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte.
Eine solche Erkrankung müsse derart schwerwiegend sein, dass eine vollständige
Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer
vorliege bzw. drohe und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der
Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müsse. Von der Möglichkeit des
Strafaufschubes auf unbestimmte Zeit dürfe nur mit grösster Zurückhaltung
Gebrauch gemacht werden, zumal Behandlung und Heilung eines Gefangenen im
Rahmen des Strafvollzuges sichergestellt werden müsse.
Die Vollzugsbehörde erwog, es werde im Arztbericht vom 17.
Mai 2022 von Prof. Dr. med. [...] von der neurologischen Klinik und
Poliklinik des Universitätsspitals Basel neben weiteren Diagnosen eine strukturelle
Epilepsie festgestellt. Dabei seien die Häufigkeit und die Dauer der epilepsieverdächtigen
Ereignisse unter der dualen Antiepileptika Therapie gesunken, jedoch nicht
komplett verschwunden. Aufgrund der Vorgeschichte sei von wiederholten
epileptischen Anfällen auszugehen. Diesbezüglich werde die Aufdosierung der
einschlägigen Medikamente empfohlen. Bei Verdacht auf eine depressive Episode
sei der Patient psychologisch zu betreuen (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 68
ff.). Gemäss Arztbescheinigung von Dr. med. [...] von der Psychosomatik
des Universitätsspitals Basel vom 20. Juni 2022 sei der Rekurrenten wegen
Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung seiner Epilepsie und wegen einer
rezidivierenden depressiven Störung neben seiner Betreuung durch die
neurologische Poliklinik an die psychosomatische Ambulanz angebunden (act. 14, Vorakten
Teil 1, PDF S. 58). Schliesslich weise sein Hausarzt, Dr. med. [...]
(recte: [...]) in seinem Arztzeugnis vom 22. Juni 2022 ohne Diagnosestellung darauf
hin, dass aus seiner Sicht Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des
Rekurrenten bestünden (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 71). Aus diesen
Berichten gehe somit hervor, dass der Rekurrent unter anderem an einer
strukturellen Epilepsie leide und sich in ärztlicher und medikamentöser
Behandlung befinde. Diese Leiden stellten aber keine derart schweren
Erkrankungen dar, die eine dauerhafte Hafterstehungsunfähigkeit gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen und eine Unterbringung im
Gefängnis verunmöglichen würden. Die Vollzugseinrichtungen verfügten über die
erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um gegebenenfalls
eine geeignete Behandlung einzuleiten oder seinen Problemen hinreichend Rechnung
zu tragen. Demzufolge sei eine Hafterstehungsunfähigkeit zu verneinen und sein
Gesuch um Strafaufschub abzuweisen.
3.2 Mit seiner Rekursbegründung vom 5. Oktober
2022 hält der Rekurrent zwar an seinem Gesuch um Aufschub der Strafe fest,
setzt sich mit diesen Erwägungen aber nicht auseinander. Damit kommt er seiner
Rügeobliegenheit im Rekursverfahren nicht nach (vgl. oben E. 1.3). Auf seinen
diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten und die in tatsächlicher
Hinsicht nicht bestrittenen und rechtlich zutreffenden Ausführen der Vorinstanz
sind zu bestätigen.
4.
4.1 Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft hat die Vorinstanz schliesslich
mit dem angefochtenen Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem er am
27. Juli 2022 mitgeteilt habe, dass für ihn Halbgefangenschaft nicht in Frage
käme.
4.2 Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent für
den Fall der Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs mittels
elektronischer Überwachung weiterhin die Halbgefangenschaft, sofern dies mit
dem Schichtbetrieb vereinbar sei. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass
Halbgefangenschaft ursprünglich ja bewilligt worden sei, es wegen der
Corona-Pandemie aber keine Plätze gegeben habe. Dies wird von der Vorinstanz
mit ihrer Vernehmlassung als tatsachenwidrig bestritten. Die Vollzugsbehörde
habe zwar auf sein entsprechendes Gesuch hin dreimal die Vollzugsbehörde des
Kantons Solothurn mit Schreiben vom 11. Februar und 22. September 2021 sowie
13. Juli 2022 um rechtshilfeweisen Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der
Halbgefangenschaft ersucht. Daraus könne aber keine Bewilligung abgeleitet
werden, zumal die Verfügungskompetenz beim Urteilskanton geblieben sei. Daher
hätte die Vollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt nach einer Zusage von
Solothurn als Vollzugskanton mittels Verfügung über das Gesuch befinden müssen.
4.3 Unabhängig davon, ob bereits formell über den
Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft befunden worden ist, steht fest,
dass die zuständige Vollzugsbehörde einen solchen mit der rechtshilfeweisen
Abtretung des Vollzugs der Strafe und der Bitte um rechtshilfeweise Übernahme
des Vollzugs (vgl. act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 32 f.) als möglich erachtet
hat, hätte sie sonst doch nicht die Vollzugsbehörde des Kantons Solothurn
dreimal um den entsprechenden Vollzug ersucht. Massgebend erscheint daher
allein die Frage, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass der
Rekurrent selber einen solchen Vollzug abgelehnt hat und sein entsprechendes
Gesuch daher gegenstandslos geworden ist.
Nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten mit
Schreiben vom 2. Februar 2021 mitgeteilt hatte, dass nach dem Abbruch der
gemeinnützigen Arbeit die Strafverbüssung in der Form der elektronischen
Überwachung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei, ersuchte der Rekurrent mit
Schreiben vom 9. Februar 2021 darum, seine Strafe in Halbgefangenschaft im
Untersuchungsgefängnis [...] verbüssen zu dürfen (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF
S. 31). Mit Schreiben vom 16. März 2021 wollte er ansonsten die
Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum [...] verbüssen (act. 14, Vorakten Teil 1,
PDF S. 49). Nachdem der Kanton Solothurn zunächst das Gesuch der
Vollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt abschlägig beantwortetet hatte,
übernahm dieser auf Gesuch vom 13. Juli 2022 schliesslich den Vollzug. Mit
Schreiben vom 28. Juli 2022 berichtete der Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Solothurn schliesslich, dass ein Mitarbeiter der [...] mit dem
Rekurrenten Kontakt für den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft
aufgenommen habe. Dieser habe darauf mitgeteilt, dass er schwer krank sei und
er lieber eine elektronische Fussfessel tragen möchte (act. 14, Vorakten Teil 1,
PDF S. 75). Gemäss dem Mail der [...] habe der Rekurrent eine
Halbgefangenschaft kategorisch abgelehnt, da er schwer krank sei und lieber
eine elektronische Fussfessel tragen wolle (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 76).
Dem Rekurrenten ist zwar zuzugestehen, dass die Ablehnung des
Vollzugs in Halbgefangenschaft in der [...] damit begründet worden ist, dass er
«lieber» den Vollzug mittels elektronischer Überwachung wolle. Er muss sich nach
Treu und Glauben (Art. 5 BV) aber gleichzeitig bei seiner auch mit seinem
Gesundheitszustand begründeten «kategorischen» und selber ausgesprochenen Ablehnung
der Halbgefangenschaft behaften lassen. Vor allem aber stellt die
Halbgefangenschaft im Vergleich zum Normalvollzug erhöhte Anforderungen an die
Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit der verurteilten Person. Sie muss in
der Lage sein, die betrieblichen Rahmenbedingungen der Vollzugseinrichtung wie
Ein- und Ausrückzeiten einzuhalten, muss erreichbar und zuverlässig sein und
Gewähr dafür bieten, dass sie die Zeiten ausserhalb der Strafanstalt nicht
missbraucht. Zudem muss sie gesundheitlich der Belastung in der Vollzugsform
gewachsen und insb. in der Lage sein, ihrer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen
(Koller, a.a.O., Art. 77b N 12a).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent aufgrund seines widersprüchlichen
Verhaltens nicht, nachdem er zunächst in Kenntnis der Ablehnung seines Wunsches
auf Bewilligung der elektronischen Überwachung (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF
S. 30) mehrfach die Halbgefangenschaft beantragt und in der Folge ein
entsprechendes Angebot auch mit Hinweis auf seine gesundheitlichen
Beschränkungen abgelehnt hat.
4.4 Daraus folgt, dass die mit dem angefochtenen
Entscheid erfolgte Abschreibung des Gesuchs des Rekurrenten um Strafverbüssung
in der Form der Halbgefangenschaft als gegenstandslos nicht zu beanstanden ist.
Selbst wenn aber die Vollzugsbehörde das Gesuch zu prüfen gehabt hätte, so wäre
es aus den eben erläuterten Gründen abzuweisen gewesen.
5.
Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.