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Entscheid

VD.2022.186

Gesuche um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwa-chung bzw. Halbgefangenschaft und um Strafaufschub

4. Mai 2023Deutsch20 min

begeben. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Freiheitsstrafe unter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.186

URTEIL

vom 4. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi

Biro

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. August 2022

betreffend Gesuche um

Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung bzw.

Halbgefangenschaft und um Strafaufschub

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2.

Juli 2019 (VT.[...]) wurde A____ (Rekurrent) wegen mehrfacher Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit

Vollzugsbefehl vom 7. August 2019 lud der Straf- und Massnahmenvollzug

(Vollzugsbehörde) den Rekurrenten per 7. November 2019 zum Strafantritt vor.

Auf entsprechendes Gesuch des Rekurrenten wurde ihm in der Folge die

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit im Kloster [...]

bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 entzog die Vollzugsbehörde dem

Rekurrenten die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der

gemeinnützigen Arbeit insbesondere aufgrund fehlender Absprachefähigkeit und

forderte ihn auf, sich umgehend zum Strafantritt ins Gefängnis [...] zu

begeben. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Freiheitsstrafe unter

bestimmten Voraussetzungen in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen könne.

Auf ein weiteres Gesuch des Rekurrenten hin informierte ihn die Vollzugsbehörde

mit Schreiben vom 2. Februar 2021 dahingehend, dass eine Strafverbüssung in der

Form der elektronischen Überwachung gestützt auf Art. 79a Abs. 6 StGB

ausgeschlossen sei. Einem weiteren, entsprechenden Hinweis folgend beantragte

der Rekurrent darauf mit Gesuch vom 9. Februar 2021 die Strafverbüssung in der

Form der Halbgefangenschaft. In der Folge verzögerte sich die Möglichkeit eines

Vollzugs in dieser Strafform pandemiebedingt. Nachdem dieser im Kanton

Solothurn, wo der Rekurrent lebt, wieder möglich wurde, forderte die

Vollzugsbehörde den Rekurrenten mit Schreiben vom 14. Juni 2022 auf, innert

Frist einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie einen aktuellen Aufenthaltsnachweis

einzureichen, ansonsten das Gesuch um Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft

abgewiesen werden müsse. In der Folge wies der Rekurrent auf seine aktuelle

Arbeitstätigkeit hin und machte mit Schreiben vom 21. Juni und 11. Juli 2022

unter Hinweis auf Arztzeugnisse geltend, dass er unter einer strukturellen Epilepsie

leide und er wegen Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung sowie einer

rezidivierenden depressiven Störung zusätzlich an die psychosomatische Ambulanz

angebunden sei. Er ersuchte um Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit.

Mit Verfügung vom 12. August 2022 verneinte die

Vollzugsbehörde eine Hafterstehungsunfähigkeit, weshalb sie das Gesuch um

Strafaufschub vom 21. Juni 2022 abwies. Zugleich wies sie das zuvor gestellte Gesuch

um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung vom 27. Januar

2021 aufgrund der bereits beim Vollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit

fehlenden Absprachefähigkeit ab und stellte fest, dass das Gesuch des

Rekurrenten um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Form der

Halbgefangenschaft vom 2. Februar 2021 gegenstandslos geworden sei, nachdem er

am 27. Juli 2022 mitgeteilt habe, dass für ihn Halbgefangenschaft nicht in

Frage käme. Er wurde verpflichtet, die restliche Freiheitsstrafe von insgesamt

41 Tagen im Normalvollzug zu verbüssen und diese umgehend im Gefängnis [...]

anzutreten.

Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18.

August 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Sein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 13. September 2022 mangels Bedürftigkeit ab

und verpflichtete ihn, den verfügten Kostenvorschuss in zwei monatlichen Raten

à je CHF 400.– zu bezahlen. Mit Eingabe vom 14. September 2022 zeigte [...]

dem Gericht an, dass er den Rekurrenten ehrenamtlich berate und vertrete. Unter

Hinweis auf ein Mail an das Gericht vom 13. September 2022 ersuchte dieser

um Erstreckung der Frist zur Rekursbegründung. Mit Rekursbegründung vom 5.

Oktober 2022 beantragte der Rekurrent den Vollzug der Reststrafe in der Form

der elektronischen Überwachung oder den Aufschub der Strafe, allenfalls die

Bewilligung der Halbgefangenschaft. Mit Schreiben vom 1. November 2022 zeigte [...]

dem Gericht an, dass der Rekurrent auf Begehren der Vollzugsbehörde verhaftet

worden sei und beantragte dessen sofortige Entlassung. Diesem Gesuch entsprach

der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. November 2022, mit welcher er

dem Rekurs des Rekurrenten die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Straf-

und Massnahmenvollzug anwies, den Rekurrenten umgehend wieder aus dem Vollzug

der Freiheitsstrafe zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022

beantragte die Vollzugsbehörde innert erstreckter Frist die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent innert erstreckter

Frist mit Eingabe vom 13. Februar 2023.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.

Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch

des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 477 ff., S. 504). Bei juristischen Laien werden an die

Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen

gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom

2.

Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017

E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der

rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will

(VGE VD.2022.38 vom 8. August 2022, VD.2019.1 vom 16. Oktober

2019.

E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

2.

Strittig ist zunächst das Gesuch des Rekurrenten um

Verbüssung der noch offenen Reststrafe seiner Freiheitsstrafe von 60 Tagen

gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2019 in

der Form der elektronischen Überwachung. Diese Reststrafe beträgt – abzüglich

der Untersuchungshaft von 2 Tagen (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 164),

der geleisteten 68 Stunden an gemeinnütziger Arbeit (act. 14, Vorakten Teil 1,

PDF S. 15 ff.), was gemäss Art. 79a Abs. 4 StGB 17 Tage Freiheitsstrafe

entspricht, und der zwischenzeitlichen Inhaftierung zwischen dem 31. Oktober

2022.

bis zum 3. November 2022 (vgl. Vorführungsbefehl vom 25. Oktober

2022, act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 182) – aktuell noch 38 Tage.

2.1

Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch einer

verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12

Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung

für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und

Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine

dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit, Ausbildung

oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder

die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen die mit

der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen

zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie

ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann,

in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 79b N 11).

Wie mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft soll mit dem

Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der elektronischen Überwachung der mit

der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der

bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene

Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 77b StGB

N 2 mit Hinweis auf BGE 99 Ib 45 E. 1; Joset,

in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 77b N 4; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel,

StGB Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_806/2017 vom 9.

August 2017 E. 1.2, 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1). Voraussetzung

für die Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Form der

elektronischen Überwachung ist deshalb u.a., dass die verurteilte Person einer

geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro

Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art 79b Abs. 1 lit.

c StGB).

2.2

Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des

Rekurrenten mit der Begründung abgewiesen, dass der Freiheitsentzug gemäss Art.

79a Abs. 6 StGB im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft

vollzogen werde, wenn einer verurteilten Person zunächst der Vollzug in der

Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt, diese aber trotz Mahnung nicht

entsprechend den der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen geleistet

worden sei. Vorliegend habe die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit Verfügung

vom 14. Januar 2021 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der

gemeinnützigen Arbeit insbesondere aufgrund fehlender Absprachefähigkeit

entzogen, weshalb das Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung abzuweisen sei.

In Konkretisierung dieser Erwägungen hat die Vollzugsbehörde

in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass der

Rekurrent sich mit der von ihm unterzeichneten Vollzugsvereinbarung über die

zugunsten des Klosters [...] zu leistende gemeinnützige Arbeit vom 19.

September 2019 unter anderem verpflichtet habe, sich bis zum 26. September 2019

beim vorgenannten Einsatzbetrieb zu melden, pro Woche in der Regel mindestens 8

Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und bei Krankheit oder Unfall ab dem

ersten Arbeitstag ein gültiges Arbeitszeugnis vorzulegen. Dieser Verpflichtung

sei er nicht nachgekommen. Aus den Vollzugsakten werde ersichtlich, dass die

Fachstelle für besondere Vollzugsformen des Vollzugszentrums [...]

(nachfolgend: FBVF) die Vollzugsbehörde am 5. Januar 2021 mittels

Vollzugsmeldung über den Abbruch des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Form

der gemeinnützigen Arbeit informiert habe. Zur Begründung habe die FBVF damals

ausgeführt, dass der Rekurrent seit Beginn des Vollzugs per 2. Oktober 2019

lediglich 45 Stunden zugunsten des Klosters [...], 12 Stunden zugunsten des

Alters- und Pflegeheims [...] in Basel sowie 11 Stunden in der Gärtnerei des

Vollzugszentrums [...] geleistet habe. Er sei wiederholt darauf aufmerksam

gemacht worden, dass er sich an die Vorgaben in der Vollzugsvereinbarung halten

müsse, was ihm trotz des dreimaligen Wechsels des Einsatzbetriebes nicht

gelungen sei. Er sei der Arbeit ohne Einreichung eines Arztzeugnisses

ferngeblieben, habe sich nicht an die Vorgaben der Einsatzbetriebe gehalten und

keine Absprachefähigkeit gezeigt. Er sei mehrmals sowohl mündlich als auch

schriftlich verwarnt worden, woraufhin er jeweils beteuert habe, Arztzeugnisse

einreichen und sich bessern zu wollen, er jedoch ständig krank sei und zudem

einer geregelten Arbeit nachgehe. Entgegen seinen Beteuerungen habe er weder

seine Absprachefähigkeit an die Vollzugsmodalitäten angepasst noch

Dispositiv

Arztzeugnisse eingereicht. Aus diesen Gründen habe die Vollzugsbehörde dem

Rekurrenten darauf mit Verfügung vom 14. Januar 2021 die Bewilligung für die

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit rückwirkend per 5. Januar

2021 entzogen (vgl. act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 15 ff., 19 f.). Diese

Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Sachverhalt

als erstellt gelte. Es bestehe daher bei begonnenem und in der Folge

abgebrochenem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der

gemeinnützigen Arbeit kein Spielraum mehr für deren Vollzug in der Form der

elektronischen Überwachung.

2.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent diesbezüglich

lediglich geltend, der Vorwurf der fehlenden Absprachefähigkeit sei nun nach

anderthalb Jahren seit Januar 2021 nicht mehr stichhaltig. Er habe durch seine

Arbeit bei der [...] erhebliche Fortschritte in der Integration gemacht und

werde nun als sehr zuverlässig erlebt. Replicando macht er geltend, die

Vorinstanz mache es sich mit ihrer Berufung auf einen Umkehrschluss aus Art.

79a Abs. 6 StGB «gar einfach». Der Wortlaut sei zu eng und es sei von einem

gesetzgeberischen Versehen auszugehen, dass dort der Vollzug in der

Vollzugsform der elektronischen Überwachung nicht erwähnt werde. Eine solche

Umwandlung müsse möglich sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 79b StGB

erfüllt seien. Dies müsse vor allem gelten, wenn seit dem Abbruch des Vollzugs

in der Form der gemeinnützigen Arbeit mit rund 2 Jahren eine lange Zeit

verstrichen sei und sich die betroffene Person seither bewährt habe.

2.4 Der Auffassung des Rekurrenten kann nicht

gefolgt werden (vgl. auch KGer VD, Chambre des recours pénale [CREP], Entscheid-Nr.

173 vom 22. März 2022 E. 2.2.1). Über die Voraussetzungen gemäss Art. 79b StGB

hinaus wird für den Einsatz des electronic monitoring vorausgesetzt, dass die

verurteilte Person Gewähr für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen bietet,

zumal der elektronisch überwachte Strafvollzug hohe Anforderungen an die

Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin

der verurteilten Person, welche rund um die Uhr den Alltagsversuchungen

ausgesetzt ist, stellt (Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 79b N 23).

Entsprechend wird in Ziff. 1.3 B lit. g der Richtlinie des

Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen

Vollzugsformen (SSED.12.0) für den Vollzug von electronic monitoring die Gewähr

vorausgesetzt, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden (file://ge-sv-fil02.bs.ch/‌user$/‌sag‌wus/myFiles/Downloads/12.0_richtline_betreffend_die_besonderen_vollzugsformen_‌maerz_2017.pdf).

Vor diesem Hintergrund kann der aus Art. 79a Abs. 6 StGB folgende

Umkehrschluss, dass eine Freiheitsstrafe bei gescheitertem Vollzug in der Form

der gemeinnützigen Arbeit im Normalvollzug oder in der Form der

Halbgefangenschaft – und damit nicht in der Form der elektronischen Überwachung

gemäss Art. 79b StGB – zu vollziehen ist, nicht als gesetzgeberisches Versehen

verstanden werden. Mit dem Ausschluss der Fortsetzung des Vollzugs in der Form

der elektronischen Überwachung nach gescheitertem Vollzug in Form der

gemeinnützigen Arbeit soll im Übrigen auch ein willkürliches Hin und Her

zwischen den verschiedenen Vollzugsformen vermieden werden (vgl. zur

umgekehrten Konstellation Koller,

a.a.O., Art. 79b N 31).

2.5 Vorliegend kann der Rekurrent auch aus dem

Zeitablauf seit dem Abbruch des Vollzugs in der Form der gemeinnützigen Arbeit

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Zeitraum wird wesentlich durch

zahlreiche Gesuche des Rekurrenten um Haftaufschub und um Gewährung des

Vollzugs in der Form der Halbgefangenschaft begründet. Zudem sind

Erstreckungsgesuche des Rekurrenten in diesem Verfahren zu beachten. Im Übrigen

ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Angaben bereits während

der gemeinnützigen Arbeit einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

sodass seine heutige Arbeitstätigkeit keine neue Tatsache bildet, welche eine

andere Beurteilung seiner Absprachefähigkeit indizieren würde.

2.6 Schliesslich sind die von der Vorinstanz

ausgeführten Gründe, die zum Abbruch des Vollzugs in der Form der

gemeinnützigen Arbeit geführt haben und seine fehlende Absprachefähigkeit

begründen, nicht bestritten, weshalb sie als anerkannt gelten (§ 18 VRPG).

Daraus folgt zusammenfassend, dass die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des

Vollzugs in der Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b StGB

nicht zu beanstanden ist.

3.

Strittig ist weiter das Gesuch des Rekurrenten, den Vollzug

seiner Freiheitsstrafe aufzuschieben.

3.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die

Vorinstanz erwogen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe gemäss § 22 JVG aus

wichtigen Gründen wie beim Vorliegen von Hafterstehungsunfähigkeit

aufzuschieben wäre. Beim Entscheid darüber seien die Art und Schwere der

begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und

Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu

berücksichtigen. Die Hafterstehungsfähigkeit stelle die Fähigkeit eines

Menschen dar, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs leben zu können, ohne

dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernste Gefahr für die Gesundheit

und / oder das Leben der inhaftierten Person darstelle. Bei der Beurteilung der

Hafterstehungsfähigkeit handle es sich immer um eine Rechtsfrage, d.h. eine

Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die

Vollstreckungsbehörde zu erfolgen habe (Graf/Brägger,

in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl., 2022, S. 308).

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts lasse sich die Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe mit dem Recht der persönlichen Freiheit, das unter anderem die

körperliche Integrität schütze, sowie mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nur

dann nicht vereinbaren, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster

Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte.

Eine solche Erkrankung müsse derart schwerwiegend sein, dass eine vollständige

Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer

vorliege bzw. drohe und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der

Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müsse. Von der Möglichkeit des

Strafaufschubes auf unbestimmte Zeit dürfe nur mit grösster Zurückhaltung

Gebrauch gemacht werden, zumal Behandlung und Heilung eines Gefangenen im

Rahmen des Strafvollzuges sichergestellt werden müsse.

Die Vollzugsbehörde erwog, es werde im Arztbericht vom 17.

Mai 2022 von Prof. Dr. med. [...] von der neurologischen Klinik und

Poliklinik des Universitätsspitals Basel neben weiteren Diagnosen eine strukturelle

Epilepsie festgestellt. Dabei seien die Häufigkeit und die Dauer der epilepsieverdächtigen

Ereignisse unter der dualen Antiepileptika Therapie gesunken, jedoch nicht

komplett verschwunden. Aufgrund der Vorgeschichte sei von wiederholten

epileptischen Anfällen auszugehen. Diesbezüglich werde die Aufdosierung der

einschlägigen Medikamente empfohlen. Bei Verdacht auf eine depressive Episode

sei der Patient psychologisch zu betreuen (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 68

ff.). Gemäss Arztbescheinigung von Dr. med. [...] von der Psychosomatik

des Universitätsspitals Basel vom 20. Juni 2022 sei der Rekurrenten wegen

Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung seiner Epilepsie und wegen einer

rezidivierenden depressiven Störung neben seiner Betreuung durch die

neurologische Poliklinik an die psychosomatische Ambulanz angebunden (act. 14, Vorakten

Teil 1, PDF S. 58). Schliesslich weise sein Hausarzt, Dr. med. [...]

(recte: [...]) in seinem Arztzeugnis vom 22. Juni 2022 ohne Diagnosestellung darauf

hin, dass aus seiner Sicht Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des

Rekurrenten bestünden (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 71). Aus diesen

Berichten gehe somit hervor, dass der Rekurrent unter anderem an einer

strukturellen Epilepsie leide und sich in ärztlicher und medikamentöser

Behandlung befinde. Diese Leiden stellten aber keine derart schweren

Erkrankungen dar, die eine dauerhafte Hafterstehungsunfähigkeit gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen und eine Unterbringung im

Gefängnis verunmöglichen würden. Die Vollzugseinrichtungen verfügten über die

erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um gegebenenfalls

eine geeignete Behandlung einzuleiten oder seinen Problemen hinreichend Rechnung

zu tragen. Demzufolge sei eine Hafterstehungsunfähigkeit zu verneinen und sein

Gesuch um Strafaufschub abzuweisen.

3.2 Mit seiner Rekursbegründung vom 5. Oktober

2022 hält der Rekurrent zwar an seinem Gesuch um Aufschub der Strafe fest,

setzt sich mit diesen Erwägungen aber nicht auseinander. Damit kommt er seiner

Rügeobliegenheit im Rekursverfahren nicht nach (vgl. oben E. 1.3). Auf seinen

diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten und die in tatsächlicher

Hinsicht nicht bestrittenen und rechtlich zutreffenden Ausführen der Vorinstanz

sind zu bestätigen.

4.

4.1 Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der

Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft hat die Vorinstanz schliesslich

mit dem angefochtenen Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem er am

27. Juli 2022 mitgeteilt habe, dass für ihn Halbgefangenschaft nicht in Frage

käme.

4.2 Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent für

den Fall der Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs mittels

elektronischer Überwachung weiterhin die Halbgefangenschaft, sofern dies mit

dem Schichtbetrieb vereinbar sei. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass

Halbgefangenschaft ursprünglich ja bewilligt worden sei, es wegen der

Corona-Pandemie aber keine Plätze gegeben habe. Dies wird von der Vorinstanz

mit ihrer Vernehmlassung als tatsachenwidrig bestritten. Die Vollzugsbehörde

habe zwar auf sein entsprechendes Gesuch hin dreimal die Vollzugsbehörde des

Kantons Solothurn mit Schreiben vom 11. Februar und 22. September 2021 sowie

13. Juli 2022 um rechtshilfeweisen Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der

Halbgefangenschaft ersucht. Daraus könne aber keine Bewilligung abgeleitet

werden, zumal die Verfügungskompetenz beim Urteilskanton geblieben sei. Daher

hätte die Vollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt nach einer Zusage von

Solothurn als Vollzugskanton mittels Verfügung über das Gesuch befinden müssen.

4.3 Unabhängig davon, ob bereits formell über den

Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft befunden worden ist, steht fest,

dass die zuständige Vollzugsbehörde einen solchen mit der rechtshilfeweisen

Abtretung des Vollzugs der Strafe und der Bitte um rechtshilfeweise Übernahme

des Vollzugs (vgl. act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 32 f.) als möglich erachtet

hat, hätte sie sonst doch nicht die Vollzugsbehörde des Kantons Solothurn

dreimal um den entsprechenden Vollzug ersucht. Massgebend erscheint daher

allein die Frage, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass der

Rekurrent selber einen solchen Vollzug abgelehnt hat und sein entsprechendes

Gesuch daher gegenstandslos geworden ist.

Nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten mit

Schreiben vom 2. Februar 2021 mitgeteilt hatte, dass nach dem Abbruch der

gemeinnützigen Arbeit die Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei, ersuchte der Rekurrent mit

Schreiben vom 9. Februar 2021 darum, seine Strafe in Halbgefangenschaft im

Untersuchungsgefängnis [...] verbüssen zu dürfen (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF

S. 31). Mit Schreiben vom 16. März 2021 wollte er ansonsten die

Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum [...] verbüssen (act. 14, Vorakten Teil 1,

PDF S. 49). Nachdem der Kanton Solothurn zunächst das Gesuch der

Vollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt abschlägig beantwortetet hatte,

übernahm dieser auf Gesuch vom 13. Juli 2022 schliesslich den Vollzug. Mit

Schreiben vom 28. Juli 2022 berichtete der Straf- und Massnahmenvollzug des

Kantons Solothurn schliesslich, dass ein Mitarbeiter der [...] mit dem

Rekurrenten Kontakt für den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft

aufgenommen habe. Dieser habe darauf mitgeteilt, dass er schwer krank sei und

er lieber eine elektronische Fussfessel tragen möchte (act. 14, Vorakten Teil 1,

PDF S. 75). Gemäss dem Mail der [...] habe der Rekurrent eine

Halbgefangenschaft kategorisch abgelehnt, da er schwer krank sei und lieber

eine elektronische Fussfessel tragen wolle (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF S. 76).

Dem Rekurrenten ist zwar zuzugestehen, dass die Ablehnung des

Vollzugs in Halbgefangenschaft in der [...] damit begründet worden ist, dass er

«lieber» den Vollzug mittels elektronischer Überwachung wolle. Er muss sich nach

Treu und Glauben (Art. 5 BV) aber gleichzeitig bei seiner auch mit seinem

Gesundheitszustand begründeten «kategorischen» und selber ausgesprochenen Ablehnung

der Halbgefangenschaft behaften lassen. Vor allem aber stellt die

Halbgefangenschaft im Vergleich zum Normalvollzug erhöhte Anforderungen an die

Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit der verurteilten Person. Sie muss in

der Lage sein, die betrieblichen Rahmenbedingungen der Vollzugseinrichtung wie

Ein- und Ausrückzeiten einzuhalten, muss erreichbar und zuverlässig sein und

Gewähr dafür bieten, dass sie die Zeiten ausserhalb der Strafanstalt nicht

missbraucht. Zudem muss sie gesundheitlich der Belastung in der Vollzugsform

gewachsen und insb. in der Lage sein, ihrer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen

(Koller, a.a.O., Art. 77b N 12a).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent aufgrund seines widersprüchlichen

Verhaltens nicht, nachdem er zunächst in Kenntnis der Ablehnung seines Wunsches

auf Bewilligung der elektronischen Überwachung (act. 14, Vorakten Teil 1, PDF

S. 30) mehrfach die Halbgefangenschaft beantragt und in der Folge ein

entsprechendes Angebot auch mit Hinweis auf seine gesundheitlichen

Beschränkungen abgelehnt hat.

4.4 Daraus folgt, dass die mit dem angefochtenen

Entscheid erfolgte Abschreibung des Gesuchs des Rekurrenten um Strafverbüssung

in der Form der Halbgefangenschaft als gegenstandslos nicht zu beanstanden ist.

Selbst wenn aber die Vollzugsbehörde das Gesuch zu prüfen gehabt hätte, so wäre

es aus den eben erläuterten Gründen abzuweisen gewesen.

5.

Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. Diesem

Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.