VD.2022.187
Errichtung einer Beistandschaft
24. November 2022Deutsch4 min
gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.187
URTEIL
vom 24. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2022
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 18. August 2022 hat
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (Beschwerdeführerin)
eine Beistandschaft errichtet, Frau [...] zur Beiständin ernannt und deren
Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Auf die Erhebung einer Gebühr für diesen Entscheid wurde verzichtet.
Gegen diesen Entscheid hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben. In der Folge hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 8. September 2022 in Aussicht
gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete
Beistandschaft wieder aufzuheben. Der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts hat darauf mit Verfügung vom 12. September 2022 in Aussicht
gestellt, das Verfahren nach Eingang des in Aussicht gestellten
Wiedererwägungsentscheids ohne Erhebung von Kosten als erledigt abzuschreiben.
Mit neuem, wiederum kostenlosem Entscheid vom 15. September 2022 hat die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Wiedererwägung vorgenommen, auf die
Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin verzichtet und
festgestellt, dass die eingesetzte Beiständin keine Begleithandlungen getätigt
hat und folglich auf einen Schlussbericht verzichtet werden kann.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer
Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum
Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom
21.
Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2
S. 157).
Vorliegend hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer
Beistandschaft wiedererwägungsweise und lite pendente
aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in der
Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit
ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung
ihrer Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren gegenstandslos
geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin nicht
anwaltschaftlich vertreten ist, braucht die Verlegung von Kosten im Übrigen
nicht weiter geprüft zu werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
-
ehemalige Beiständin ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.