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Entscheid

VD.2022.187

Errichtung einer Beistandschaft

24. November 2022Deutsch4 min

gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.187

URTEIL

vom 24. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. August 2022 hat

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (Beschwerdeführerin)

eine Beistandschaft errichtet, Frau [...] zur Beiständin ernannt und deren

Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Auf die Erhebung einer Gebühr für diesen Entscheid wurde verzichtet.

Gegen diesen Entscheid hat die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben. In der Folge hat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 8. September 2022 in Aussicht

gestellt, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die errichtete

Beistandschaft wieder aufzuheben. Der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts hat darauf mit Verfügung vom 12. September 2022 in Aussicht

gestellt, das Verfahren nach Eingang des in Aussicht gestellten

Wiedererwägungsentscheids ohne Erhebung von Kosten als erledigt abzuschreiben.

Mit neuem, wiederum kostenlosem Entscheid vom 15. September 2022 hat die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Wiedererwägung vorgenommen, auf die

Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin verzichtet und

festgestellt, dass die eingesetzte Beiständin keine Begleithandlungen getätigt

hat und folglich auf einen Schlussbericht verzichtet werden kann.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17

Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des

angefochtenen Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde

legitimiert. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

setzt aber weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer

Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum

Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Mit dem

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; statt vieler VGE VD.2016.40 vom

21.

Juni 2016 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2

S. 157).

Vorliegend hat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde die streitgegenständliche Anordnung einer

Beistandschaft wiedererwägungsweise und lite pendente

aufgehoben. Damit hat sie den Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in der

Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit

ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung

ihrer Beschwerde erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren gegenstandslos

geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin nicht

anwaltschaftlich vertreten ist, braucht die Verlegung von Kosten im Übrigen

nicht weiter geprüft zu werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

-

ehemalige Beiständin ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.