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Entscheid

VD.2022.192

Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

6. März 2023Deutsch33 min

Migrationsamt (Bereich BdM) vom 27. Mai 2011 verwarnt, da er mit Verlustscheinen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.192

URTEIL

vom 6.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur

André Equey, Dr. Andreas Traub

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch C____, Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. August 2022

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1970 (Rekurrent),

heiratete am 24. Oktober 2001 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin und reiste

am 19. Januar 2002 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 13. Dezember 2006

die Niederlassungsbewilligung. Am 10. April 2009 wurde seine Ehe geschieden. In

der Folge reiste seine Landsfrau [Ledigname] (Rekurrentin, seit dem 1. März

2010 B____), geboren am [...] 1965, am 24. Dezember 2009 mit einem 90-tägigen

Touristenvisum in die Schweiz ein. Die beiden Rekurrierenden haben zwei

voreheliche gemeinsame Kinder, D____, geboren am [...] 1990, und E____, geboren

am [...] 2000, welche am 18. Februar 2006 im Rahmen des Familiennachzugs

ebenfalls in die Schweiz zu ihrem Vater eingereist sind. Am 1. März 2010

heirateten die Rekurrierenden, worauf die Rekurrentin am 5. August 2011 die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.

Nach mehreren Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten wurde der

Rekurrent mit Schreiben des Bereiches Bevölkerungsdienste und Migration,

Migrationsamt (Bereich BdM) vom 27. Mai 2011 verwarnt, da er mit Verlustscheinen

in der Höhe von CHF 131'220.70 und fünf Betreibungen in der Höhe von CHF

14'120.20 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und

strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er wurde auf die Möglichkeit des

Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung bei mutwilliger Anhäufung von

Schulden hingewiesen und ihm wurde geraten, eine Schuldenberatungsstelle

aufzusuchen. Nach weiteren Verurteilungen des Rekurrenten einerseits und

Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs andererseits widerrief

der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und verweigerte

der Rekurrentin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügungen

vom 13. September 2021. Die dagegen erhobenen Rekurse der Rekurrierenden wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 26.

August 2022 ab, bewilligte den Rekurrierenden aber die unentgeltliche

Prozessführung.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 29.

August 2022 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. September 2022 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid überwies. In der Folge erkannte der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 5. September 2022 die

aufschiebende Wirkung zu und gestattete den Rekurrierenden, den Ausgang des

Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Rekursbegründung vom 26. Oktober 2022

beantragen die Rekurrierenden die vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des Entscheids vom 26. August 2022 und die Feststellung, dass der

Rekurrent weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt

verfügt. Der Rekurrentin sei der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt weiterhin zu

bewilligen und von der Wegweisung der Rekurrierenden sei abzusehen.

Schliesslich beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung, welche ihnen vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 bewilligt wurde. Das JSD

beantragt mit Vernehmlassung vom 23. November 2022 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden innert erstreckter Frist mit

Eingabe vom 12. Januar 2023 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 1. September 2022 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die

Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs

ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni

2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23.

August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240

vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1,

VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall

zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich

bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE

VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren

Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

des Rekurrenten und dessen Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) auf den Widerrufsgrund eines

in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützt.

2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere dann ausgegangen

werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit.

b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR

142.201]). Dabei genügt eine Verschuldung oder Schuldenwirtschaft für sich

allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die

Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein

(angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 5; BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,

2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von

Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten

voraus (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweisen, 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018

E. 3.3.1). Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund

erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung

migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten

berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist,

dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person

auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig

Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei

ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von

vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens

Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen

hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein

deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn

die betroffene Person sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise

verschuldet (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom

20. Februar 2020 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli

2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

2.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt

verweist die Vorinstanz auf eine Verschuldung des Rekurrenten per 16. August

2022 mit 18 offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 41'253.20 und 74 Verlustscheinen

im Gesamtbetrag von CHF 246'074.75, welche aufgrund ihres Umfangs auf eine

bedeutende Verschuldung hinweise, die bereits Mutwilligkeit indiziere. Der

Rekurrent sei erstmals am 27. Mai 2011 vom Bereich BdM verwarnt worden, weil er

über fünf offene Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt CHF 145'340.90

verfügte sowie diverse Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz aufgewiesen habe. Eine weitere Verwarnung sei durch die

Vorinstanz am 4. August 2017 wegen Verlustscheinen und offenen Betreibungen in

der Höhe von insgesamt CHF 267’774 und eines Strafbefehls wegen eines Angriffs

sowie mehreren Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz

erfolgt. Er sei in den Verwarnungen auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen

weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Es treffe zwar zu, dass

Lohnpfändungen erfolgt seien, die Schulden hätten aber trotzdem weiter

zugenommen. Seit dem Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 13. September

2021 seien die Verlustscheine beim Rekurrenten von CHF 238'260.85 auf CHF

246'074.75 angestiegen. Zudem seien seither erneut 14 Betreibungen in der Höhe

von insgesamt CHF 28’757.45 hinzugekommen. Zwei davon hätten nicht die

Krankenkassenkosten betroffen, sodass die weitere Verschuldung nicht allein

damit begründet werden könne, dass die Krankenkassenprämien nicht in das

Existenzminimum einbezogen worden seien. Weiter verweist die Vorinstanz darauf,

dass die Rekurrierenden mit den beiden Verwarnungen vom 27. Mai 2011 sowie 4.

August 2017 angehalten worden seien, die Steuererklärung einzureichen und die

Krankenkassenrechnungen immer zu bezahlen, damit diese ins

betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden können sowie eine

Schuldenberatungsstelle zu konsultieren, um sich beraten zu lassen. Auf die

Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung sei der Rekurrent auch mit dem Fragebogen

des Bereichs BdM vom 7. Januar 2020 hingewiesen worden. Trotzdem habe er der

Aufforderung keine Folge geleistet. Deshalb habe die Familie durch die

Veranlagungsbehörde eingeschätzt werden müssen. Es fehle ihm daher offensichtlich

der Wille, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich

hinsichtlich einer Schuldensanierung beziehungsweise der Verhinderung einer

Schuldenvermehrung beraten zu lassen. Soweit der Rekurrent eine Spielsucht geltend

macht, belege er eine solche in keiner Form, könne er daraus aber sowieso nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Die daraus resultierenden Konsequenzen fielen in

seinen Verantwortungsbereich. Er hätte sich professionelle Hilfe,

beispielsweise im Rahmen einer Therapie, holen müssen. Mit der Berücksichtigung

der gegen den Rekurrenten erfolgten Strafurteile werde zu Recht aufgezeigt,

dass er die Schulden durch vermeidbare Bussen, Geldstrafen sowie

Verfahrenskosten weiter in die Höhe getrieben habe, was das mutwillige Verhalten

zusätzlich untermauere. Er sei denn auch wegen mehrfacher Begehung von

betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug verurteilt worden, da er angegeben

habe, nichts zu verdienen, obwohl er bereits seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen sei, aus der ihm ab dem Kalenderjahr 2012 Einkünfte von rund CHF 60'000.–

pro Jahr zugeflossen seien. Diese erzielten Erwerbseinkünfte hätten eine

pfändbare Einkommensquote von wenigstens CHF 2'500.– pro Monat zugelassen,

welche die Forderungsausfälle der Gläubiger eliminiert hätten (angefochtener

Entscheid, Ziff. II E. 6–11).

Daraus schloss die Vorinstanz, dass die seit Jahren

bestehende Schuldensituation und insbesondere die kontinuierliche Anhäufung

weiterer Schulden, welche hauptsächlich durch das Nichtbegleichen von

Krankenkassenprämien und Steuerschulden entstanden sei, vom Rekurrenten selbst verschuldet

worden sei. Es seien zwar Lohnpfändungen erfolgt, seine Schulden aus

Verlustscheinen seien aber seit Erlass der Verfügung des Bereichs BdM wieder um

CHF 7'813.90 angestiegen. Zudem seien seither 14 neue Betreibungen dazu

gekommen. Die Verschuldung sei dem Rekurrenten somit vorwerfbar und die

Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung zu bejahen, da er sich zu keinem Zeitpunkt

darum bemüht habe, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Somit sei der

Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG angesichts der hohen und

mutwilligen Schuldensumme erfüllt (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 12).

2.3

2.3.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst

geltend, dass sich seine Schulden aus Verlustscheinen seit der letzten

Verwarnung absolut kaum erhöht hätten. Es sei nicht erstellt worden, dass

vorangegangene Schulden mehrfach in Betreibung gesetzt worden seien. Die ausgewiesene

Verlustscheinsumme sei daher nicht deckungsgleich mit den tatsächlich vorhandenen

Schulden, was von den Vorinstanzen in Anwendung der Untersuchungsmaxime von

Amtes wegen hätte abgeklärt werden müssen. Der relevante Sachverhalt sei daher

nicht genügend abgeklärt worden (Rekursbegründung, Rz. 13).

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die

Abklärung des Sachverhalts obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zwar

primär der Behörde. Ausländerinnen und Ausländer sind aber nach Art. 90 AIG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E.

3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Tatsachen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019

E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten

Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so

verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der

strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der

ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der

Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar

2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November

2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1). Dies ändert aber nichts

daran, dass die objektive Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bei den Behörden liegt (BGer

2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3,

2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022

E. 4.1).

Mit seiner

blossen Behauptung von Doppelbetreibungen, welche replicando wiederholt wird, genügt

der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht. Werden in einem

Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet,

von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2022.155 vom 17.

Oktober 2022 E. 4.2.3, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 3.1.3). Allein der

Rekurrent ist in der Lage aufzuzeigen, welchen Verlustscheinen die gleiche

ursprüngliche Forderung zugrunde liegt, die mehrfach in Betreibung gesetzt wurde

(vgl. VGE VD.2019.31/33 vom 11. September 2019 E. 3.1.3, VD.2017.290 vom 15. Januar

2019 E. 3.2.2, VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, jeweils mit weiteren

Hinweisen). Die Vorinstanz hat den doppelten Vermerk von Betreibungen, die zu

einem Verlustschein geführt haben, im Betreibungs- und im Verlustscheinregister

berücksichtigt (vgl. Vorakten JSD, act. 6/2, S. 50 ff.; act. 6/4, S. 1 ff.). Im

Übrigen lässt sich eine mehrfache Betreibung gleicher Forderungen aus dem

Betreibungsregister allein nicht direkt ablesen. Entgegen der replicando

geäusserten Auffassung der Rekurrierenden ist es daher nicht Sache der Behörde

«zu verdeutlichen, inwiefern die in den letzten Jahren gegen» sie «erhobenen

Betreibungen allesamt neu und nicht betriebene Altschulden darstellen». Soweit

der Rekurrent diesen Beweis nicht anzutreten vermag, hat er offenbar die Kontrolle

über seine eigene Verschuldung verloren. Es ist daher von der durch die

Betreibungs- und Verlustscheinregisterauskunft ausgewiesenen Verschuldung des

Rekurrenten auszugehen. Selbst wenn sich aber einzelne Verlustscheine tatsächlich

auf doppelt in Betreibung gesetzte Forderungen beziehen sollten, erfüllt die

aktuelle Schuldensituation des Rekurrenten mit 18 offenen Betreibungen in der

Höhe von CHF 41'253.20 und 74 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 246'074.75

per 16. August 2022 offensichtlich die vom Bundesgericht an eine schwerwiegende

Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer Hinsicht (vgl. BGer

2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1.; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022

E. 4.2.3 am Ende).

2.3.2 Weiter

verweist der Rekurrent auf die Feststellung der Vorinstanz, dass bei

rechtzeitiger und korrekter Lohnpfändung ein Forderungsausfall von CHF 86'381.–

nicht entstanden wäre (Rekursbegründung, Rz. 16 mit Verweis auf den angefochtenen

Entscheid, Ziff. I E. 16). Dem angefochtenen Entscheid lasse sich aber nicht

entnehmen, weshalb eine korrekte Lohnpfändung ab 2011 nicht möglich gewesen

sei. Auch nicht entnommen werden könne dem Entscheid der Umstand, dass das

Betreibungsamt erst im Jahre 2016 mittels Amtshilfe seitens der

Steuerverwaltung erfahren haben solle, dass er seit 2011 andauernd und in einem

bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden sei, mit welchem er auch

zuvor ein CHF 60'000.– übersteigendes Einkommen hätte erzielen können. Bei

korrekter Lohnpfändung hätte er im Zeitraum 2011 bis 2017 daher über

offensichtlich beschränktere Mittel verfügt, welche er nicht hätte verspielen

können. Auch sein Hinweis, in den vergangenen Jahren einer Spielsucht erlegen

zu sein, sei nicht näher abgeklärt worden, womit auch in diesem Punkt der

entscheidrelevante Sacherhalt nicht vollständig und im Sinne der

Untersuchungsmaxime abgeklärt worden sei (Rekursbegründung, Rz. 14).

Auch darin kann

dem Rekurrent in keinem Punkt gefolgt werden. Der Rekurrent war im Rahmen der

Pfändung verpflichtet, seine Vermögenswerte sowie Forderungen und Rechte

gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist

(Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG, SR 281.1]). Dieser Pflicht ist der Rekurrent offensichtlich nicht

nachgekommen. Dies indem er sein Einkommen bei der [...] AG aufgrund seines

Arbeitsvertrags vom 1. August 2011 (vgl. Vorakten JSD, act. 6/2, S. 48)

verheimlichte und bei insgesamt acht Pfändungen im Zeitraum vom 1. Februar 2013

bis zum 21. September 2016 wahrheitswidrig angab, dass weder er noch seine

Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Daraus resultierte ein

Forderungsausfall der Pfändungsgläubiger aller acht Pfändungsgruppen von CHF

86'381.–. Erst durch eine von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geleistete

Amtshilfe ist dem Betreibungsamt Basel-Stadt die vom Rekurrenten verheimlichte

Erwerbstätigkeit im Dezember 2016 zur Kenntnis gekommen. Er wurde daher mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018 wegen

mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.–

verurteilt, mit welchem im Einzelnen das inkriminierte Verhalten dargelegt wird

(Vorakten JSD, act. 6/4, S. 50 f.). Entgegen den Ausführungen der

Rekurrierenden hat das JSD sehr wohl auf diese Umstände abgestellt (vgl.

angefochtener Entscheid, Ziff. I E. 16). Der Rekurrent hat daher durch sein

unkorrektes und strafbares Verhalten selbst eine korrekte Lohnpfändung

verhindert. Sein Vorwurf an die Behörden, nicht verhindert zu haben, dass er

nach eigenen Angaben das der Vollstreckungsbehörde verheimlichte Einkommen

verspielen konnte, zielt daher ins Leere.

Weiter belegt

der Rekurrent auch in diesem Verfahren die von ihm behauptete Spielsucht nicht.

Dabei würde es sich um eine Erkrankung des Rekurrenten handeln. Entsprechende

Daten stellen besonders schützenswerte Personendaten dar (vgl. Art. 3 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Soweit die

entsprechenden Dateneigner Medizinalpersonen sind, unterstehen diese zudem

ihrem Berufsgeheimnis (Art. 321 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]).

Es ist nicht erfindlich, wie die Vorinstanzen ohne jeden konkretisierenden Hinweis

und Beleg des Rekurrenten die von ihm behauptete Spielsucht hätten weiter

abklären können. Auch diesbezüglich verletzt der Rekurrent daher seine

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG (vgl. oben E. 2.3.1).

2.3.3 Weiter

macht der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung geltend, bei den neuen

Betreibungen müsse berücksichtigt werden, dass das Betreibungsamt die monatlich

tatsächlich geschuldeten Krankenkassenprämien mangels Leistung in der

Vergangenheit bei der Bemessung des Existenzminimums nicht berücksichtigt habe

(Rekursbegründung, Rz. 15). Dies hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid jedoch berücksichtigt.

Sie hat aber darauf hingewiesen, dass von den 14 neuen, seit Erlass der Verfügung

des Bereichs BdM vom 13. September 2021 erfolgten Betreibungen zwei Zahlungsbefehle

nicht Krankenkassenkosten beträfen. Tatsächlich können dem Betreibungsregisterauszug

vom 16. August 2022 zwei Betreibungen einer Privatperson und eines Inkassobüros

über Beträge von CHF 1'052.65 und CHF 1'982.40 entnommen werden, die keine

Krankenkassenkosten betreffen (act. 6/2, S. 75). Hierzu äussert sich der

Rekurrent nicht.

2.4 Schliesslich

bestreitet der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer

selbstverschuldeten und qualifiziert vorwerfbaren Verschuldung

(Rekursbegründung, Rz. 16). Auch darin kann dem Rekurrenten unter Verweis auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.

Der Rekurrent

ist letztmals mit Schreiben vom 4. August 2017 einerseits wegen seiner

Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. November

2016 wegen Angriffs und andererseits wegen seiner Verschuldung verwarnt worden.

Diese bestand damals aus Verlustscheinen in der Höhe von CHF 245'072.25 und

offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 22'701.75. Für den Fall weiterer

strafrechtlicher Verfehlungen oder weiterer Missachtung öffentlich-rechtlicher

oder privatrechtlichen Verpflichtungen wurde die erneute Prüfung eines Widerrufs

der Bewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt. Auch

wurde der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Rekurrent keine neuen Schulden

verursachen und sich bemühen werde, die bestehenden finanziellen

Verbindlichkeiten zu begleichen (act. 6/4, S. 396 f.).

Gleichwohl sind

in der Folge 57 neue Betreibungen gegen den Rekurrenten erhoben worden. Neben

den Krankenkassen und Steuern wurde der Rekurrent auch für Justizkosten im

Betrag von CHF 2'931.10, Kreditkartenschulden im Betrag von CHF 4'736.20 sowie

weitere, von einem Inkassobüro eingeforderte Konsumschulden im Betrag von CF

6'583.50 betrieben (vgl. act. 6/4, S. 8 ff.). Der Betrag dieser 57 neuen

Betreibungen von insgesamt CHF 152'262.55 übersteigt auch deutlich sowohl den

in dieser Zeit geleisteten Schuldendienst infolge Lohnpfändungen wie auch die

Höhe der in diesen knapp fünf Jahren aufgelaufenen Krankenkassen- und

Steuerforderungen. Die neue Verschuldung kann daher nicht allein mit den

laufenden Lohnpfändungen ohne Berücksichtigung der nicht bezahlten Krankenkassenprämien

begründet werden. Hinzu kommen aufgrund der neuerlichen Verurteilung des

Rekurrenten mit dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Strafgericht)

SG.2022.92 vom 18. Oktober 2022 weitere Bussen und Kosten im Gesamtbetrag von CHF

4'270.60 (act. 6/2, S. 160 ff.). Daraus folgt, dass der Rekurrent aufgrund der

laufenden Pfändungsverfahren für alte Schulden nicht bloss daran gehindert

worden ist, die laufenden Krankenkassenprämien und Steuerschulden zu

begleichen. Er hat daneben auch weitere, neue Schulden generiert.

Trotz mehrfacher

Aufforderung (vgl. Verwarnung vom 27. Mai 2011, Schreiben vom 16. Februar 2017,

act. 6/4, S. 376 f.; Schreiben vom 7. Januar 2020 act. 6/4, S. 200) hat sich

der Rekurrent auch zu keinem Zeitpunkt an eine Schuldenberatungsstelle gewandt.

Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2017 machte er geltend, nicht zu wissen, «was

und wo (es) eine Schuldenberatungsstelle gibt» (act. 6/4, S. 385). In gleicher

Weise äusserte er sich mit Schreiben vom 19. Januar 2020, worin er erklärt, er

«habe keine Schuldenberatung aufgesucht, weil (er) es nicht wusste, dass etwa

so gibt» (act. 6/4, S. 209 f.). Daraus folgt in aller Deutlichkeit, dass sich

der Rekurrent in keiner Weise um die Bereinigung seiner Schuldensituation

gekümmert hat. Auch direkte Bemühungen zur Schuldenregulierung mit den

Krankenkassen (Mail Sympany vom 22. Januar 2020, act. 6/4, S. 224) oder

Bemühungen für den Erhalt von Krankenkassenprämienverbilligungen hat er nicht

unternommen. Schliesslich musste er von der Steuerverwaltung seit 2004 amtlich eingeschätzt

werden (Schreiben Steuerverwaltung vom 27. Januar 2020, act. 6/4, S. 226).

Gerade vor dem Hintergrund der aufgrund deliktischen Verhaltens des Rekurrenten

fortbestehenden, hohen Verschuldung (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 26. April 2018 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, act. 6/4, S. 50 f.)

erscheint diese Passivität qualifiziert vorwerfbar. Es muss daher festgestellt

werden, dass der Rekurrent keine Anstrengungen zur Sanierung seiner

Verschuldungssituation unternommen und sich weiterhin in vorwerfbarer Weise

verschuldet hat. Daran ändert auch die vom Rekurrenten geltend gemachte direkte

Mietzinszahlung durch den Arbeitgeber und die Fortsetzung seiner

Erwerbstätigkeit mit Lohnpfändung nichts. Der Rekurrent hat daher den

Widerrufsgrund des in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG aufgrund der mutwillig unterbliebenen Erfüllung seiner

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt.

2.5 Dies

gilt umso mehr, als der Rekurrent neben seiner fortwährenden Verschuldung auch

mit seiner fortgesetzten Delinquenz gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Bereits in der Vergangenheit hat der

Rekurrent regelmässig als Teilnehmer des Strassenverkehrs gegen die

Rechtsordnung verstossen. Auch nach seiner Verwarnung vom 27. Mai 2011 ergingen

in diesem Zusammenhang mehrere Strafbefehle gegen den Rekurrenten (Strafbefehl

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2013 wegen Führens eines

Fahrzeugs in mehrfach nicht betriebssicherem Zustand, mehrfacher Überschreitung

des zulässigen Gesamtgewichts und der Achslast sowie der Anhängelast mit Busse

von CHF 1'200.– [act. 6/4, S. 49]; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 13. Januar 2015 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte als

Fahrzeugführer mit Busse von CHF 60.– [act. 6/4, S. 15 f.], Strafbefehl

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Juni 2017 wegen mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen

à CHF 50.– und einer Busse von CHF 900.– [act. 6/4, S. 24 ff.]). Ins Gewicht

fällt dabei insbesondere die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, musste der

Rekurrent deswegen aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts doch bereits mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. August 2010 zu

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 80.– und einer Busse von CHF 1'800.–

verurteilt werden, ohne dass ihn dies offenbar weiter beeindruckte (vgl. act.

6/4, S. 40 ff.). Zu diesen Strassenverkehrsdelikten kommen nun aber weitere ins

Gewicht fallende Verurteilungen. So wurde er am 11. November 2016 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen eines Angriffs zu einer bedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 110.– und einer Busse von CHF 1'650.–

verurteilt (vgl. act. 6/4, S. 436). Wie bereits festgestellt wurde der

Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018

aufgrund der Verheimlichung seiner Erwerbstätigkeit im Pfändungsverfahren wegen

mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.–

verurteilt (act. 6/4, S. 50 ff.). Schliesslich wurde er mit rechtskräftigem

Urteil des Strafgerichts SG.2022.92 vom 18. Oktober 2022 der versuchten

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeiten

und der Drohung schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu

einer Busse von CHF 500.– verurteilt (act. 6/2, S. 160 ff.).

Der

Berücksichtigung dieser Delikte steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt zwar die Kompetenz im

migrationsrechtlichen Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene

Taten aufgrund eines Härtefalls von der Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a

Abs. 2 StGB) und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem

Datum begangenen Delikte einbezogen hat (BGer 2C_1154/2018 vom 18. November

2019 E. 2). Hingegen bleiben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen

von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine

Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge auch keine

Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche

Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine

Landesverweisung vorsehen kann (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 2C_945/2019

vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1, 2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 7.4,

2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4). Eine solche Prüfung ist zwar von der

Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der nochmaligen Verurteilung des

Rekurrenten wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand, Tätlichkeiten und Drohung mit dem Urteil des Strafgerichts SG.2022.92

vom 18. Oktober 2022 eingeleitet (act. 6/4, S. 68 f.), aber schliesslich im

Strafurteil nicht vorgenommen worden. Sodann hat sich der seiner Verurteilung

wegen Pfändungsbetrugs zugrundeliegende Sachverhalt bis zum 21. September 2016 und

damit vor dem Inkrafttreten der Wiedereinführung der strafrechtlichen

Landesverweisung ereignet. Auch fällt der Pfändungsbetrug nicht unter den

Katalog nach Art. 66a Abs. 1 StGB der Straftaten, welche grundsätzlich zu einer

5–15 Jahre andauernden Landesverweisung führen. Der Angriff vom 19. Oktober

2015 hingegen ist in Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB als eine solche Tat aufgelistet.

Da sich dieser jedoch vor dem Inkrafttreten der Wiedereinführung der

strafrechtlichen Landesverweisung ereignete und im Strafbefehlsverfahren

beurteilt wurde, war eine mögliche Landesverweisung im damaligen Strafbefehl ebenfalls

kein Thema. Sie war es auch nicht bei den übrigen Verurteilungen.

3.

3.1 Ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts zudem im

Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.,

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel

2022, N 10.56; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit

weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt

gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz

verhältnismässig sind.

3.2 Die

Vorinstanz hat mit Bezug auf diese Interessenabwägung erwogen, dass der

Rekurrent seine Schulden mutwillig verursacht hat und diese trotz monatlichen Lohnpfändungen

von durchschnittlich ca. CHF 2'000.– aufgrund der ungenügenden Anstrengungen

des Rekurrenten zunehmen. Deshalb falle auch die Zukunftsprognose schlecht aus

und es sei nicht mit einer baldigen Schuldenstabilisierung oder gar mit einem

Schuldenabbau zu rechnen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass bei einem weiteren

Aufenthalt in der Schweiz zusätzliche uneinbringliche Schulden angehäuft

würden. Damit wiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten

schwer (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 20).

Der Rekurrent sei

im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich nun seit über

20 Jahren hier auf. Obwohl er sich damit seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte,

begründe dies für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr ins

Herkunftsland. Auch wenn eine Reintegration in der Türkei angesichts der langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz gewisse Schwierigkeiten bereiten könne, so sei sie

doch nicht unmöglich. Der Rekurrent habe bis zu seiner Einreise in die Schweiz

in der Türkei gelebt, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines

Erwachsenenlebens verbracht habe. Wie ihren Gesuchen um Erteilung eines Rückreisevisums

vom 11. Mai 2021, 29. November 2021 sowie 27. April 2022 entnommen werden könne,

seien die Rekurrierenden mehrmals für längere Zeit in ihr Heimatland

zurückgekehrt, um kranke Verwandte zu besuchen. Es sei davon auszugehen, dass der

Rekurrent mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens

vertraut sei und ihm eine Reintegration im Herkunftsland zugemutet werden könne.

Er sei der türkischen Sprache mächtig und verfüge über soziale Beziehungen zu

den dort lebenden Verwandten, welche bei einer Reintegration behilflich sein könnten.

Demgegenüber sei der Rekurrent in Anbetracht seiner hohen Schulden und der

Nichtbeachtung der Verwarnungen und Hinweise in der Schweiz wirtschaftlich

nicht integriert. Er habe seine früheren Verwarnungen weder beachtet noch

befolgt. Beruflich erscheine der Rekurrent in der Schweiz zwar integriert, habe

mit seinen zahlreichen Verurteilungen aber dargetan, dass er die öffentliche

Sicherheit und Ordnung nicht beachte. Er sei auch sprachlich nicht integriert,

habe er doch wiederholt in Verfahren angegeben, über keine guten

Deutschkenntnisse zu verfügen. In der Schweiz lebten zwar ein Bruder des

Rekurrenten und die beiden volljährigen Söhne der Rekurrierenden. Aus beiden

familiären Beziehungen könne der Rekurrent aber keine Aufenthaltsansprüche

gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) ableiten (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 21–24).

Zusammenfassend

folge daraus, dass der Rekurrent seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen

in mutwilliger Weise nicht nachgekommen sei und einen immensen Schuldenberg

angehäuft habe. Das Verschulden des Rekurrenten sowie das öffentliche Interesse

am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie an der Wegweisung wögen

insgesamt schwer. Seine privaten Interessen vermöchten das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der nicht genügenden wirtschaftlichen

Integration sowie seiner Möglichkeit, sich im Heimatland erneut zu integrieren,

trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und den hier lebenden

Kindern nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz seien

dementsprechend verhältnismässig und zumutbar (angefochtener Entscheid, Ziff.

II E. 25).

3.3 Auf

diese Erwägungen der Vorinstanz geht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung

nicht weiter ein. Er macht keine Umstände oder Sachverhalte geltend, die zu

einer anderen Interessenabwägung führen müssten. Die entsprechenden

Feststellungen der Vorinstanz gelten daher als zugestanden (§ 18 VRPG; VGE

VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.2). Es kann daher integral auf die

nicht bestrittenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren

zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid (angefochtener

Entscheid, Ziff. II E. 20–25) verwiesen werden.

Daraus folgt,

dass der auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützte Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz

zu bestätigen und der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist.

4.

4.1 Mit

Bezug auf die Rekurrentin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie Inhaberin einer gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG befristet gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. Diese könne verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorlägen. Ein

Widerrufsgrund liege nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, wenn die Ausländerin

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder dem Ausland verstossen habe. Gemäss der Konkretisierung in Art.

77a Abs. 1 lit. a und b VZAE seien darunter das mutwillige Nichterfüllen der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie erhebliche

oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche

Verpflichtungen zu verstehen. Die mutwillige Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten begründe ein umso

grösseres öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, je mehr sich die ausländische Person verschuldet und

sich trotz Verwarnungen nicht um eine Schuldentilgung bemüht habe. Dabei müsse

die Nichterfüllung aber auf ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von

Liederlichkeit beziehungsweise Leichtfertigkeit getragenes Verhalten

zurückgehen, um mutwillig zu sein (Hunziker,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 36 f.). Ein

leichtfertiges oder liederliches Verhalten genüge gerade im Falle schwerer

Verschuldensfolgen für die Begründung des Tatbestandselements der Mutwilligkeit

(BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006, E. 2.2 sowie VGE VD.2013.160 vom 29. März

2014 E. 2.4.2.1).

Bezogen auf den

vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin selber

im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister per 16. August 2022 nur mit

sechs Verlustscheinen in der Höhe von CHF 11'864.25 verzeichnet sei, wobei seit

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 ein weiterer

Verlustschein dazu gekommen sei. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie trotz den ihr

wohl bekannten Verwarnungen des Rekurrenten durch den Bereich BdM keine

Bemühungen unternommen habe, um die weitere Verschuldung der Rekurrierenden

unter anderem bei der Krankenkasse und der Steuerverwaltung zu verhindern. Sie

habe sich auch nicht bei der Schuldenberatung gemeldet oder um die Einreichung

der Steuererklärung gekümmert. Auch wenn sie selbst eine deutlich geringere

Verschuldung als ihr Ehemann aufweise, hafte sie als Ehefrau für die laufenden

Familienbedürfnisse, zu denen auch die Krankenkassenprämien und die Steuern

zählten, solidarisch (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR

210]; BGE 129 V 90 E. 2; Art. 13 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Hinzu komme, dass sie

seit ihrer Einreise im Dezember 2009 nie erwerbstätig gewesen sei und dadurch

zur steigenden Verschuldung der Familie beigetragen habe, obwohl ihr schon

damals die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters ihres jüngeren, damals

neunjährigen Kindes zumutbar gewesen wäre. Es sei ihr daher die Verschuldung

ebenfalls vorzuwerfen, weshalb sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG erfülle (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 14 ff.).

Selbst wenn man

die Mutwilligkeit der Verschuldung bei der Rekurrentin aber nicht annehme, sei

festzuhalten, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG die Aufenthaltsbewilligung für

einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde. Ausländische Ehegatten und

ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten

gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie in der Schweiz mit diesen zusammenwohnen.

Durch die Wegweisung des Rekurrenten falle das Zusammenwohnen in der Schweiz

weg und der Aufenthaltszweck des Verbleibs beim Ehegatten nach Art. 43 AIG sei

nicht mehr gegeben (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 17). Im Ergebnis

bezieht sich die Vorinstanz damit auf den Widerrufsgrund des Wegfalls einer mit

der Bewilligung verbundenen Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Darunter

fällt auch die Bewilligungserteilung zum Verbleib beim Ehegatten (vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 43). Da die

Ehe der Rekurrierenden unbestrittenermassen weitergelebt werde, könne sie eine

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auch nicht auf Art. 50 AIG stützen (angefochtener

Entscheid, Ziff. II E. 18).

4.2 Weiter

erwog die Vorinstanz, dass auch die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin verhältnismässig sei. Sie bezog sich wie

beim Ehemann der Rekurrentin darauf, dass das öffentliche Interesse an der

Wegweisung der Rekurrentin aufgrund der erheblichen und zunehmenden

Verschuldung und ihrer unterbliebenen Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen, womit sie es versäumt habe, der Schuldenanhäufung entgegen zu

wirken, schwer wiege. Sie stellte auch insoweit eine schlechte Zukunftsprognose

mit bestehender Gefahr der Aufhäufung weiterer Schulden. Weiter verwies sie

darauf, dass die Rekurrentin im Alter von 44 Jahren zum Rekurrenten in die

Schweiz eingereist sei und sich seit über elf Jahren hier aufhalte. Wie dem

Rekurrenten sei aber auch ihr eine Reintegration in der Türkei möglich (angefochtener

Entscheid, II. E. 21).

4.3 Die

Rekurrentin geht mit ihrer Rekursbegründung weder auf die Erwägungen der

Vorinstanz zur Begründung der Erfüllung von Gründen für die Nichtverlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung noch auf jene zur Begründung der

Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahmen ein. Sie bestreitet

die Gründe für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der

Verschuldung der Ehegatten wie auch des Wegfalls des Bewilligungszwecks nicht.

Sie macht auch keine Umstände oder Sachverhalte geltend, die in ihrem Fall zu

einer anderen Interessenabwägung oder zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs

nach dem Widerruf der Bewilligung ihres Ehegatten führen müssten. Die

entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz gelten daher als zugestanden (§ 18 VRPG; VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.2). Es kann somit integral

auf die nicht bestrittenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren

zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl.

angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 14–17 und 20–25). Daraus folgt, dass die

auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG gestützte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu

bestätigen sind und der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr

von CHF 1'200.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der

Rekurrierenden ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser

keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen.

Angemessen erscheint ein Aufwand von 9 Stunden und damit ein Honorar von CHF 1'800.–.

Hinzu kommen die pauschalisierten Auslagen von CHF 54.– (vgl. § 23 Abs. 1 des

Honorarreglements [SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in

solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Rekurrierenden, C____, für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 54.– und 7,7 % MWST von CHF 142.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.