VD.2022.192
Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
6. März 2023Deutsch33 min
Migrationsamt (Bereich BdM) vom 27. Mai 2011 verwarnt, da er mit Verlustscheinen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.192
URTEIL
vom 6.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
André Equey, Dr. Andreas Traub
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. August 2022
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1970 (Rekurrent),
heiratete am 24. Oktober 2001 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin und reiste
am 19. Januar 2002 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 13. Dezember 2006
die Niederlassungsbewilligung. Am 10. April 2009 wurde seine Ehe geschieden. In
der Folge reiste seine Landsfrau [Ledigname] (Rekurrentin, seit dem 1. März
2010 B____), geboren am [...] 1965, am 24. Dezember 2009 mit einem 90-tägigen
Touristenvisum in die Schweiz ein. Die beiden Rekurrierenden haben zwei
voreheliche gemeinsame Kinder, D____, geboren am [...] 1990, und E____, geboren
am [...] 2000, welche am 18. Februar 2006 im Rahmen des Familiennachzugs
ebenfalls in die Schweiz zu ihrem Vater eingereist sind. Am 1. März 2010
heirateten die Rekurrierenden, worauf die Rekurrentin am 5. August 2011 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.
Nach mehreren Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten wurde der
Rekurrent mit Schreiben des Bereiches Bevölkerungsdienste und Migration,
Migrationsamt (Bereich BdM) vom 27. Mai 2011 verwarnt, da er mit Verlustscheinen
in der Höhe von CHF 131'220.70 und fünf Betreibungen in der Höhe von CHF
14'120.20 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er wurde auf die Möglichkeit des
Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung bei mutwilliger Anhäufung von
Schulden hingewiesen und ihm wurde geraten, eine Schuldenberatungsstelle
aufzusuchen. Nach weiteren Verurteilungen des Rekurrenten einerseits und
Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs andererseits widerrief
der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und verweigerte
der Rekurrentin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügungen
vom 13. September 2021. Die dagegen erhobenen Rekurse der Rekurrierenden wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 26.
August 2022 ab, bewilligte den Rekurrierenden aber die unentgeltliche
Prozessführung.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 29.
August 2022 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. September 2022 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwies. In der Folge erkannte der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 5. September 2022 die
aufschiebende Wirkung zu und gestattete den Rekurrierenden, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Rekursbegründung vom 26. Oktober 2022
beantragen die Rekurrierenden die vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des Entscheids vom 26. August 2022 und die Feststellung, dass der
Rekurrent weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt
verfügt. Der Rekurrentin sei der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt weiterhin zu
bewilligen und von der Wegweisung der Rekurrierenden sei abzusehen.
Schliesslich beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung, welche ihnen vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 bewilligt wurde. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 23. November 2022 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden innert erstreckter Frist mit
Eingabe vom 12. Januar 2023 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 1. September 2022 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die
Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni
2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23.
August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240
vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1,
VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall
zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich
bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE
VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten und dessen Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) auf den Widerrufsgrund eines
in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützt.
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit.
b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Dabei genügt eine Verschuldung oder Schuldenwirtschaft für sich
allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die
Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein
(angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 5; BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von
Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten
voraus (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweisen, 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018
E. 3.3.1). Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund
erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung
migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten
berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist,
dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person
auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig
Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von
vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens
Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen
hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn
die betroffene Person sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise
verschuldet (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom
20. Februar 2020 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli
2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
2.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt
verweist die Vorinstanz auf eine Verschuldung des Rekurrenten per 16. August
2022 mit 18 offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 41'253.20 und 74 Verlustscheinen
im Gesamtbetrag von CHF 246'074.75, welche aufgrund ihres Umfangs auf eine
bedeutende Verschuldung hinweise, die bereits Mutwilligkeit indiziere. Der
Rekurrent sei erstmals am 27. Mai 2011 vom Bereich BdM verwarnt worden, weil er
über fünf offene Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt CHF 145'340.90
verfügte sowie diverse Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz aufgewiesen habe. Eine weitere Verwarnung sei durch die
Vorinstanz am 4. August 2017 wegen Verlustscheinen und offenen Betreibungen in
der Höhe von insgesamt CHF 267’774 und eines Strafbefehls wegen eines Angriffs
sowie mehreren Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz
erfolgt. Er sei in den Verwarnungen auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen
weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Es treffe zwar zu, dass
Lohnpfändungen erfolgt seien, die Schulden hätten aber trotzdem weiter
zugenommen. Seit dem Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 13. September
2021 seien die Verlustscheine beim Rekurrenten von CHF 238'260.85 auf CHF
246'074.75 angestiegen. Zudem seien seither erneut 14 Betreibungen in der Höhe
von insgesamt CHF 28’757.45 hinzugekommen. Zwei davon hätten nicht die
Krankenkassenkosten betroffen, sodass die weitere Verschuldung nicht allein
damit begründet werden könne, dass die Krankenkassenprämien nicht in das
Existenzminimum einbezogen worden seien. Weiter verweist die Vorinstanz darauf,
dass die Rekurrierenden mit den beiden Verwarnungen vom 27. Mai 2011 sowie 4.
August 2017 angehalten worden seien, die Steuererklärung einzureichen und die
Krankenkassenrechnungen immer zu bezahlen, damit diese ins
betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden können sowie eine
Schuldenberatungsstelle zu konsultieren, um sich beraten zu lassen. Auf die
Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung sei der Rekurrent auch mit dem Fragebogen
des Bereichs BdM vom 7. Januar 2020 hingewiesen worden. Trotzdem habe er der
Aufforderung keine Folge geleistet. Deshalb habe die Familie durch die
Veranlagungsbehörde eingeschätzt werden müssen. Es fehle ihm daher offensichtlich
der Wille, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich
hinsichtlich einer Schuldensanierung beziehungsweise der Verhinderung einer
Schuldenvermehrung beraten zu lassen. Soweit der Rekurrent eine Spielsucht geltend
macht, belege er eine solche in keiner Form, könne er daraus aber sowieso nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Die daraus resultierenden Konsequenzen fielen in
seinen Verantwortungsbereich. Er hätte sich professionelle Hilfe,
beispielsweise im Rahmen einer Therapie, holen müssen. Mit der Berücksichtigung
der gegen den Rekurrenten erfolgten Strafurteile werde zu Recht aufgezeigt,
dass er die Schulden durch vermeidbare Bussen, Geldstrafen sowie
Verfahrenskosten weiter in die Höhe getrieben habe, was das mutwillige Verhalten
zusätzlich untermauere. Er sei denn auch wegen mehrfacher Begehung von
betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug verurteilt worden, da er angegeben
habe, nichts zu verdienen, obwohl er bereits seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei, aus der ihm ab dem Kalenderjahr 2012 Einkünfte von rund CHF 60'000.–
pro Jahr zugeflossen seien. Diese erzielten Erwerbseinkünfte hätten eine
pfändbare Einkommensquote von wenigstens CHF 2'500.– pro Monat zugelassen,
welche die Forderungsausfälle der Gläubiger eliminiert hätten (angefochtener
Entscheid, Ziff. II E. 6–11).
Daraus schloss die Vorinstanz, dass die seit Jahren
bestehende Schuldensituation und insbesondere die kontinuierliche Anhäufung
weiterer Schulden, welche hauptsächlich durch das Nichtbegleichen von
Krankenkassenprämien und Steuerschulden entstanden sei, vom Rekurrenten selbst verschuldet
worden sei. Es seien zwar Lohnpfändungen erfolgt, seine Schulden aus
Verlustscheinen seien aber seit Erlass der Verfügung des Bereichs BdM wieder um
CHF 7'813.90 angestiegen. Zudem seien seither 14 neue Betreibungen dazu
gekommen. Die Verschuldung sei dem Rekurrenten somit vorwerfbar und die
Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung zu bejahen, da er sich zu keinem Zeitpunkt
darum bemüht habe, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Somit sei der
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG angesichts der hohen und
mutwilligen Schuldensumme erfüllt (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 12).
2.3
2.3.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst
geltend, dass sich seine Schulden aus Verlustscheinen seit der letzten
Verwarnung absolut kaum erhöht hätten. Es sei nicht erstellt worden, dass
vorangegangene Schulden mehrfach in Betreibung gesetzt worden seien. Die ausgewiesene
Verlustscheinsumme sei daher nicht deckungsgleich mit den tatsächlich vorhandenen
Schulden, was von den Vorinstanzen in Anwendung der Untersuchungsmaxime von
Amtes wegen hätte abgeklärt werden müssen. Der relevante Sachverhalt sei daher
nicht genügend abgeklärt worden (Rekursbegründung, Rz. 13).
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die
Abklärung des Sachverhalts obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zwar
primär der Behörde. Ausländerinnen und Ausländer sind aber nach Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E.
3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Tatsachen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten
Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so
verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der
strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der
ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der
Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar
2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November
2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1). Dies ändert aber nichts
daran, dass die objektive Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bei den Behörden liegt (BGer
2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3,
2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022
E. 4.1).
Mit seiner
blossen Behauptung von Doppelbetreibungen, welche replicando wiederholt wird, genügt
der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht. Werden in einem
Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet,
von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2022.155 vom 17.
Oktober 2022 E. 4.2.3, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 3.1.3). Allein der
Rekurrent ist in der Lage aufzuzeigen, welchen Verlustscheinen die gleiche
ursprüngliche Forderung zugrunde liegt, die mehrfach in Betreibung gesetzt wurde
(vgl. VGE VD.2019.31/33 vom 11. September 2019 E. 3.1.3, VD.2017.290 vom 15. Januar
2019 E. 3.2.2, VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, jeweils mit weiteren
Hinweisen). Die Vorinstanz hat den doppelten Vermerk von Betreibungen, die zu
einem Verlustschein geführt haben, im Betreibungs- und im Verlustscheinregister
berücksichtigt (vgl. Vorakten JSD, act. 6/2, S. 50 ff.; act. 6/4, S. 1 ff.). Im
Übrigen lässt sich eine mehrfache Betreibung gleicher Forderungen aus dem
Betreibungsregister allein nicht direkt ablesen. Entgegen der replicando
geäusserten Auffassung der Rekurrierenden ist es daher nicht Sache der Behörde
«zu verdeutlichen, inwiefern die in den letzten Jahren gegen» sie «erhobenen
Betreibungen allesamt neu und nicht betriebene Altschulden darstellen». Soweit
der Rekurrent diesen Beweis nicht anzutreten vermag, hat er offenbar die Kontrolle
über seine eigene Verschuldung verloren. Es ist daher von der durch die
Betreibungs- und Verlustscheinregisterauskunft ausgewiesenen Verschuldung des
Rekurrenten auszugehen. Selbst wenn sich aber einzelne Verlustscheine tatsächlich
auf doppelt in Betreibung gesetzte Forderungen beziehen sollten, erfüllt die
aktuelle Schuldensituation des Rekurrenten mit 18 offenen Betreibungen in der
Höhe von CHF 41'253.20 und 74 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 246'074.75
per 16. August 2022 offensichtlich die vom Bundesgericht an eine schwerwiegende
Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer Hinsicht (vgl. BGer
2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1.; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022
E. 4.2.3 am Ende).
2.3.2 Weiter
verweist der Rekurrent auf die Feststellung der Vorinstanz, dass bei
rechtzeitiger und korrekter Lohnpfändung ein Forderungsausfall von CHF 86'381.–
nicht entstanden wäre (Rekursbegründung, Rz. 16 mit Verweis auf den angefochtenen
Entscheid, Ziff. I E. 16). Dem angefochtenen Entscheid lasse sich aber nicht
entnehmen, weshalb eine korrekte Lohnpfändung ab 2011 nicht möglich gewesen
sei. Auch nicht entnommen werden könne dem Entscheid der Umstand, dass das
Betreibungsamt erst im Jahre 2016 mittels Amtshilfe seitens der
Steuerverwaltung erfahren haben solle, dass er seit 2011 andauernd und in einem
bis heute ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden sei, mit welchem er auch
zuvor ein CHF 60'000.– übersteigendes Einkommen hätte erzielen können. Bei
korrekter Lohnpfändung hätte er im Zeitraum 2011 bis 2017 daher über
offensichtlich beschränktere Mittel verfügt, welche er nicht hätte verspielen
können. Auch sein Hinweis, in den vergangenen Jahren einer Spielsucht erlegen
zu sein, sei nicht näher abgeklärt worden, womit auch in diesem Punkt der
entscheidrelevante Sacherhalt nicht vollständig und im Sinne der
Untersuchungsmaxime abgeklärt worden sei (Rekursbegründung, Rz. 14).
Auch darin kann
dem Rekurrent in keinem Punkt gefolgt werden. Der Rekurrent war im Rahmen der
Pfändung verpflichtet, seine Vermögenswerte sowie Forderungen und Rechte
gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist
(Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Dieser Pflicht ist der Rekurrent offensichtlich nicht
nachgekommen. Dies indem er sein Einkommen bei der [...] AG aufgrund seines
Arbeitsvertrags vom 1. August 2011 (vgl. Vorakten JSD, act. 6/2, S. 48)
verheimlichte und bei insgesamt acht Pfändungen im Zeitraum vom 1. Februar 2013
bis zum 21. September 2016 wahrheitswidrig angab, dass weder er noch seine
Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Daraus resultierte ein
Forderungsausfall der Pfändungsgläubiger aller acht Pfändungsgruppen von CHF
86'381.–. Erst durch eine von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geleistete
Amtshilfe ist dem Betreibungsamt Basel-Stadt die vom Rekurrenten verheimlichte
Erwerbstätigkeit im Dezember 2016 zur Kenntnis gekommen. Er wurde daher mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018 wegen
mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.–
verurteilt, mit welchem im Einzelnen das inkriminierte Verhalten dargelegt wird
(Vorakten JSD, act. 6/4, S. 50 f.). Entgegen den Ausführungen der
Rekurrierenden hat das JSD sehr wohl auf diese Umstände abgestellt (vgl.
angefochtener Entscheid, Ziff. I E. 16). Der Rekurrent hat daher durch sein
unkorrektes und strafbares Verhalten selbst eine korrekte Lohnpfändung
verhindert. Sein Vorwurf an die Behörden, nicht verhindert zu haben, dass er
nach eigenen Angaben das der Vollstreckungsbehörde verheimlichte Einkommen
verspielen konnte, zielt daher ins Leere.
Weiter belegt
der Rekurrent auch in diesem Verfahren die von ihm behauptete Spielsucht nicht.
Dabei würde es sich um eine Erkrankung des Rekurrenten handeln. Entsprechende
Daten stellen besonders schützenswerte Personendaten dar (vgl. Art. 3 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Soweit die
entsprechenden Dateneigner Medizinalpersonen sind, unterstehen diese zudem
ihrem Berufsgeheimnis (Art. 321 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]).
Es ist nicht erfindlich, wie die Vorinstanzen ohne jeden konkretisierenden Hinweis
und Beleg des Rekurrenten die von ihm behauptete Spielsucht hätten weiter
abklären können. Auch diesbezüglich verletzt der Rekurrent daher seine
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG (vgl. oben E. 2.3.1).
2.3.3 Weiter
macht der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung geltend, bei den neuen
Betreibungen müsse berücksichtigt werden, dass das Betreibungsamt die monatlich
tatsächlich geschuldeten Krankenkassenprämien mangels Leistung in der
Vergangenheit bei der Bemessung des Existenzminimums nicht berücksichtigt habe
(Rekursbegründung, Rz. 15). Dies hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid jedoch berücksichtigt.
Sie hat aber darauf hingewiesen, dass von den 14 neuen, seit Erlass der Verfügung
des Bereichs BdM vom 13. September 2021 erfolgten Betreibungen zwei Zahlungsbefehle
nicht Krankenkassenkosten beträfen. Tatsächlich können dem Betreibungsregisterauszug
vom 16. August 2022 zwei Betreibungen einer Privatperson und eines Inkassobüros
über Beträge von CHF 1'052.65 und CHF 1'982.40 entnommen werden, die keine
Krankenkassenkosten betreffen (act. 6/2, S. 75). Hierzu äussert sich der
Rekurrent nicht.
2.4 Schliesslich
bestreitet der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer
selbstverschuldeten und qualifiziert vorwerfbaren Verschuldung
(Rekursbegründung, Rz. 16). Auch darin kann dem Rekurrenten unter Verweis auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.
Der Rekurrent
ist letztmals mit Schreiben vom 4. August 2017 einerseits wegen seiner
Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. November
2016 wegen Angriffs und andererseits wegen seiner Verschuldung verwarnt worden.
Diese bestand damals aus Verlustscheinen in der Höhe von CHF 245'072.25 und
offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 22'701.75. Für den Fall weiterer
strafrechtlicher Verfehlungen oder weiterer Missachtung öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlichen Verpflichtungen wurde die erneute Prüfung eines Widerrufs
der Bewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt. Auch
wurde der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Rekurrent keine neuen Schulden
verursachen und sich bemühen werde, die bestehenden finanziellen
Verbindlichkeiten zu begleichen (act. 6/4, S. 396 f.).
Gleichwohl sind
in der Folge 57 neue Betreibungen gegen den Rekurrenten erhoben worden. Neben
den Krankenkassen und Steuern wurde der Rekurrent auch für Justizkosten im
Betrag von CHF 2'931.10, Kreditkartenschulden im Betrag von CHF 4'736.20 sowie
weitere, von einem Inkassobüro eingeforderte Konsumschulden im Betrag von CF
6'583.50 betrieben (vgl. act. 6/4, S. 8 ff.). Der Betrag dieser 57 neuen
Betreibungen von insgesamt CHF 152'262.55 übersteigt auch deutlich sowohl den
in dieser Zeit geleisteten Schuldendienst infolge Lohnpfändungen wie auch die
Höhe der in diesen knapp fünf Jahren aufgelaufenen Krankenkassen- und
Steuerforderungen. Die neue Verschuldung kann daher nicht allein mit den
laufenden Lohnpfändungen ohne Berücksichtigung der nicht bezahlten Krankenkassenprämien
begründet werden. Hinzu kommen aufgrund der neuerlichen Verurteilung des
Rekurrenten mit dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Strafgericht)
SG.2022.92 vom 18. Oktober 2022 weitere Bussen und Kosten im Gesamtbetrag von CHF
4'270.60 (act. 6/2, S. 160 ff.). Daraus folgt, dass der Rekurrent aufgrund der
laufenden Pfändungsverfahren für alte Schulden nicht bloss daran gehindert
worden ist, die laufenden Krankenkassenprämien und Steuerschulden zu
begleichen. Er hat daneben auch weitere, neue Schulden generiert.
Trotz mehrfacher
Aufforderung (vgl. Verwarnung vom 27. Mai 2011, Schreiben vom 16. Februar 2017,
act. 6/4, S. 376 f.; Schreiben vom 7. Januar 2020 act. 6/4, S. 200) hat sich
der Rekurrent auch zu keinem Zeitpunkt an eine Schuldenberatungsstelle gewandt.
Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2017 machte er geltend, nicht zu wissen, «was
und wo (es) eine Schuldenberatungsstelle gibt» (act. 6/4, S. 385). In gleicher
Weise äusserte er sich mit Schreiben vom 19. Januar 2020, worin er erklärt, er
«habe keine Schuldenberatung aufgesucht, weil (er) es nicht wusste, dass etwa
so gibt» (act. 6/4, S. 209 f.). Daraus folgt in aller Deutlichkeit, dass sich
der Rekurrent in keiner Weise um die Bereinigung seiner Schuldensituation
gekümmert hat. Auch direkte Bemühungen zur Schuldenregulierung mit den
Krankenkassen (Mail Sympany vom 22. Januar 2020, act. 6/4, S. 224) oder
Bemühungen für den Erhalt von Krankenkassenprämienverbilligungen hat er nicht
unternommen. Schliesslich musste er von der Steuerverwaltung seit 2004 amtlich eingeschätzt
werden (Schreiben Steuerverwaltung vom 27. Januar 2020, act. 6/4, S. 226).
Gerade vor dem Hintergrund der aufgrund deliktischen Verhaltens des Rekurrenten
fortbestehenden, hohen Verschuldung (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 26. April 2018 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, act. 6/4, S. 50 f.)
erscheint diese Passivität qualifiziert vorwerfbar. Es muss daher festgestellt
werden, dass der Rekurrent keine Anstrengungen zur Sanierung seiner
Verschuldungssituation unternommen und sich weiterhin in vorwerfbarer Weise
verschuldet hat. Daran ändert auch die vom Rekurrenten geltend gemachte direkte
Mietzinszahlung durch den Arbeitgeber und die Fortsetzung seiner
Erwerbstätigkeit mit Lohnpfändung nichts. Der Rekurrent hat daher den
Widerrufsgrund des in schwerwiegender Weise erfolgten Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG aufgrund der mutwillig unterbliebenen Erfüllung seiner
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt.
2.5 Dies
gilt umso mehr, als der Rekurrent neben seiner fortwährenden Verschuldung auch
mit seiner fortgesetzten Delinquenz gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Bereits in der Vergangenheit hat der
Rekurrent regelmässig als Teilnehmer des Strassenverkehrs gegen die
Rechtsordnung verstossen. Auch nach seiner Verwarnung vom 27. Mai 2011 ergingen
in diesem Zusammenhang mehrere Strafbefehle gegen den Rekurrenten (Strafbefehl
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2013 wegen Führens eines
Fahrzeugs in mehrfach nicht betriebssicherem Zustand, mehrfacher Überschreitung
des zulässigen Gesamtgewichts und der Achslast sowie der Anhängelast mit Busse
von CHF 1'200.– [act. 6/4, S. 49]; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 13. Januar 2015 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte als
Fahrzeugführer mit Busse von CHF 60.– [act. 6/4, S. 15 f.], Strafbefehl
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Juni 2017 wegen mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen
à CHF 50.– und einer Busse von CHF 900.– [act. 6/4, S. 24 ff.]). Ins Gewicht
fällt dabei insbesondere die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, musste der
Rekurrent deswegen aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts doch bereits mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. August 2010 zu
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 80.– und einer Busse von CHF 1'800.–
verurteilt werden, ohne dass ihn dies offenbar weiter beeindruckte (vgl. act.
6/4, S. 40 ff.). Zu diesen Strassenverkehrsdelikten kommen nun aber weitere ins
Gewicht fallende Verurteilungen. So wurde er am 11. November 2016 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen eines Angriffs zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 110.– und einer Busse von CHF 1'650.–
verurteilt (vgl. act. 6/4, S. 436). Wie bereits festgestellt wurde der
Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018
aufgrund der Verheimlichung seiner Erwerbstätigkeit im Pfändungsverfahren wegen
mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.–
verurteilt (act. 6/4, S. 50 ff.). Schliesslich wurde er mit rechtskräftigem
Urteil des Strafgerichts SG.2022.92 vom 18. Oktober 2022 der versuchten
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeiten
und der Drohung schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu
einer Busse von CHF 500.– verurteilt (act. 6/2, S. 160 ff.).
Der
Berücksichtigung dieser Delikte steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt zwar die Kompetenz im
migrationsrechtlichen Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene
Taten aufgrund eines Härtefalls von der Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a
Abs. 2 StGB) und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem
Datum begangenen Delikte einbezogen hat (BGer 2C_1154/2018 vom 18. November
2019 E. 2). Hingegen bleiben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen
von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine
Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge auch keine
Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche
Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine
Landesverweisung vorsehen kann (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 2C_945/2019
vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1, 2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 7.4,
2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4). Eine solche Prüfung ist zwar von der
Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der nochmaligen Verurteilung des
Rekurrenten wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, Tätlichkeiten und Drohung mit dem Urteil des Strafgerichts SG.2022.92
vom 18. Oktober 2022 eingeleitet (act. 6/4, S. 68 f.), aber schliesslich im
Strafurteil nicht vorgenommen worden. Sodann hat sich der seiner Verurteilung
wegen Pfändungsbetrugs zugrundeliegende Sachverhalt bis zum 21. September 2016 und
damit vor dem Inkrafttreten der Wiedereinführung der strafrechtlichen
Landesverweisung ereignet. Auch fällt der Pfändungsbetrug nicht unter den
Katalog nach Art. 66a Abs. 1 StGB der Straftaten, welche grundsätzlich zu einer
5–15 Jahre andauernden Landesverweisung führen. Der Angriff vom 19. Oktober
2015 hingegen ist in Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB als eine solche Tat aufgelistet.
Da sich dieser jedoch vor dem Inkrafttreten der Wiedereinführung der
strafrechtlichen Landesverweisung ereignete und im Strafbefehlsverfahren
beurteilt wurde, war eine mögliche Landesverweisung im damaligen Strafbefehl ebenfalls
kein Thema. Sie war es auch nicht bei den übrigen Verurteilungen.
3.
3.1 Ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts zudem im
Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.,
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel
2022, N 10.56; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit
weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt
gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz
verhältnismässig sind.
3.2 Die
Vorinstanz hat mit Bezug auf diese Interessenabwägung erwogen, dass der
Rekurrent seine Schulden mutwillig verursacht hat und diese trotz monatlichen Lohnpfändungen
von durchschnittlich ca. CHF 2'000.– aufgrund der ungenügenden Anstrengungen
des Rekurrenten zunehmen. Deshalb falle auch die Zukunftsprognose schlecht aus
und es sei nicht mit einer baldigen Schuldenstabilisierung oder gar mit einem
Schuldenabbau zu rechnen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass bei einem weiteren
Aufenthalt in der Schweiz zusätzliche uneinbringliche Schulden angehäuft
würden. Damit wiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten
schwer (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 20).
Der Rekurrent sei
im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich nun seit über
20 Jahren hier auf. Obwohl er sich damit seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte,
begründe dies für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr ins
Herkunftsland. Auch wenn eine Reintegration in der Türkei angesichts der langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz gewisse Schwierigkeiten bereiten könne, so sei sie
doch nicht unmöglich. Der Rekurrent habe bis zu seiner Einreise in die Schweiz
in der Türkei gelebt, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines
Erwachsenenlebens verbracht habe. Wie ihren Gesuchen um Erteilung eines Rückreisevisums
vom 11. Mai 2021, 29. November 2021 sowie 27. April 2022 entnommen werden könne,
seien die Rekurrierenden mehrmals für längere Zeit in ihr Heimatland
zurückgekehrt, um kranke Verwandte zu besuchen. Es sei davon auszugehen, dass der
Rekurrent mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens
vertraut sei und ihm eine Reintegration im Herkunftsland zugemutet werden könne.
Er sei der türkischen Sprache mächtig und verfüge über soziale Beziehungen zu
den dort lebenden Verwandten, welche bei einer Reintegration behilflich sein könnten.
Demgegenüber sei der Rekurrent in Anbetracht seiner hohen Schulden und der
Nichtbeachtung der Verwarnungen und Hinweise in der Schweiz wirtschaftlich
nicht integriert. Er habe seine früheren Verwarnungen weder beachtet noch
befolgt. Beruflich erscheine der Rekurrent in der Schweiz zwar integriert, habe
mit seinen zahlreichen Verurteilungen aber dargetan, dass er die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nicht beachte. Er sei auch sprachlich nicht integriert,
habe er doch wiederholt in Verfahren angegeben, über keine guten
Deutschkenntnisse zu verfügen. In der Schweiz lebten zwar ein Bruder des
Rekurrenten und die beiden volljährigen Söhne der Rekurrierenden. Aus beiden
familiären Beziehungen könne der Rekurrent aber keine Aufenthaltsansprüche
gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ableiten (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 21–24).
Zusammenfassend
folge daraus, dass der Rekurrent seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen
in mutwilliger Weise nicht nachgekommen sei und einen immensen Schuldenberg
angehäuft habe. Das Verschulden des Rekurrenten sowie das öffentliche Interesse
am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie an der Wegweisung wögen
insgesamt schwer. Seine privaten Interessen vermöchten das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der nicht genügenden wirtschaftlichen
Integration sowie seiner Möglichkeit, sich im Heimatland erneut zu integrieren,
trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und den hier lebenden
Kindern nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz seien
dementsprechend verhältnismässig und zumutbar (angefochtener Entscheid, Ziff.
II E. 25).
3.3 Auf
diese Erwägungen der Vorinstanz geht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung
nicht weiter ein. Er macht keine Umstände oder Sachverhalte geltend, die zu
einer anderen Interessenabwägung führen müssten. Die entsprechenden
Feststellungen der Vorinstanz gelten daher als zugestanden (§ 18 VRPG; VGE
VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.2). Es kann daher integral auf die
nicht bestrittenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren
zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid (angefochtener
Entscheid, Ziff. II E. 20–25) verwiesen werden.
Daraus folgt,
dass der auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützte Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz
zu bestätigen und der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist.
4.
4.1 Mit
Bezug auf die Rekurrentin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie Inhaberin einer gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG befristet gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. Diese könne verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorlägen. Ein
Widerrufsgrund liege nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, wenn die Ausländerin
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder dem Ausland verstossen habe. Gemäss der Konkretisierung in Art.
77a Abs. 1 lit. a und b VZAE seien darunter das mutwillige Nichterfüllen der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie erhebliche
oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verpflichtungen zu verstehen. Die mutwillige Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten begründe ein umso
grösseres öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, je mehr sich die ausländische Person verschuldet und
sich trotz Verwarnungen nicht um eine Schuldentilgung bemüht habe. Dabei müsse
die Nichterfüllung aber auf ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von
Liederlichkeit beziehungsweise Leichtfertigkeit getragenes Verhalten
zurückgehen, um mutwillig zu sein (Hunziker,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 36 f.). Ein
leichtfertiges oder liederliches Verhalten genüge gerade im Falle schwerer
Verschuldensfolgen für die Begründung des Tatbestandselements der Mutwilligkeit
(BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006, E. 2.2 sowie VGE VD.2013.160 vom 29. März
2014 E. 2.4.2.1).
Bezogen auf den
vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin selber
im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister per 16. August 2022 nur mit
sechs Verlustscheinen in der Höhe von CHF 11'864.25 verzeichnet sei, wobei seit
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 ein weiterer
Verlustschein dazu gekommen sei. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie trotz den ihr
wohl bekannten Verwarnungen des Rekurrenten durch den Bereich BdM keine
Bemühungen unternommen habe, um die weitere Verschuldung der Rekurrierenden
unter anderem bei der Krankenkasse und der Steuerverwaltung zu verhindern. Sie
habe sich auch nicht bei der Schuldenberatung gemeldet oder um die Einreichung
der Steuererklärung gekümmert. Auch wenn sie selbst eine deutlich geringere
Verschuldung als ihr Ehemann aufweise, hafte sie als Ehefrau für die laufenden
Familienbedürfnisse, zu denen auch die Krankenkassenprämien und die Steuern
zählten, solidarisch (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR
210]; BGE 129 V 90 E. 2; Art. 13 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Hinzu komme, dass sie
seit ihrer Einreise im Dezember 2009 nie erwerbstätig gewesen sei und dadurch
zur steigenden Verschuldung der Familie beigetragen habe, obwohl ihr schon
damals die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters ihres jüngeren, damals
neunjährigen Kindes zumutbar gewesen wäre. Es sei ihr daher die Verschuldung
ebenfalls vorzuwerfen, weshalb sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG erfülle (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 14 ff.).
Selbst wenn man
die Mutwilligkeit der Verschuldung bei der Rekurrentin aber nicht annehme, sei
festzuhalten, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG die Aufenthaltsbewilligung für
einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde. Ausländische Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten
gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie in der Schweiz mit diesen zusammenwohnen.
Durch die Wegweisung des Rekurrenten falle das Zusammenwohnen in der Schweiz
weg und der Aufenthaltszweck des Verbleibs beim Ehegatten nach Art. 43 AIG sei
nicht mehr gegeben (angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 17). Im Ergebnis
bezieht sich die Vorinstanz damit auf den Widerrufsgrund des Wegfalls einer mit
der Bewilligung verbundenen Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Darunter
fällt auch die Bewilligungserteilung zum Verbleib beim Ehegatten (vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 43). Da die
Ehe der Rekurrierenden unbestrittenermassen weitergelebt werde, könne sie eine
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auch nicht auf Art. 50 AIG stützen (angefochtener
Entscheid, Ziff. II E. 18).
4.2 Weiter
erwog die Vorinstanz, dass auch die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin verhältnismässig sei. Sie bezog sich wie
beim Ehemann der Rekurrentin darauf, dass das öffentliche Interesse an der
Wegweisung der Rekurrentin aufgrund der erheblichen und zunehmenden
Verschuldung und ihrer unterbliebenen Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, womit sie es versäumt habe, der Schuldenanhäufung entgegen zu
wirken, schwer wiege. Sie stellte auch insoweit eine schlechte Zukunftsprognose
mit bestehender Gefahr der Aufhäufung weiterer Schulden. Weiter verwies sie
darauf, dass die Rekurrentin im Alter von 44 Jahren zum Rekurrenten in die
Schweiz eingereist sei und sich seit über elf Jahren hier aufhalte. Wie dem
Rekurrenten sei aber auch ihr eine Reintegration in der Türkei möglich (angefochtener
Entscheid, II. E. 21).
4.3 Die
Rekurrentin geht mit ihrer Rekursbegründung weder auf die Erwägungen der
Vorinstanz zur Begründung der Erfüllung von Gründen für die Nichtverlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung noch auf jene zur Begründung der
Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahmen ein. Sie bestreitet
die Gründe für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der
Verschuldung der Ehegatten wie auch des Wegfalls des Bewilligungszwecks nicht.
Sie macht auch keine Umstände oder Sachverhalte geltend, die in ihrem Fall zu
einer anderen Interessenabwägung oder zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs
nach dem Widerruf der Bewilligung ihres Ehegatten führen müssten. Die
entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz gelten daher als zugestanden (§ 18 VRPG; VGE VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.2). Es kann somit integral
auf die nicht bestrittenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und deren
zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl.
angefochtener Entscheid, Ziff. II E. 14–17 und 20–25). Daraus folgt, dass die
auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG gestützte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu
bestätigen sind und der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1'200.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der
Rekurrierenden ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser
keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen.
Angemessen erscheint ein Aufwand von 9 Stunden und damit ein Honorar von CHF 1'800.–.
Hinzu kommen die pauschalisierten Auslagen von CHF 54.– (vgl. § 23 Abs. 1 des
Honorarreglements [SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in
solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Rekurrierenden, C____, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 54.– und 7,7 % MWST von CHF 142.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.