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Entscheid

VD.2022.193

Nichteintreten

30. Januar 2023Deutsch14 min

Mit Verfügung vom 10. September 2021 hat die Sozialhilfe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.193

URTEIL

vom 30. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Regierungsrats

vom 9. November 2021

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 10. September 2021 hat die Sozialhilfe

Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) verpflichtet, ihr zu Unrecht

bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 3'292.60 mit dem für den

Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 9. September 2021 aufgelaufenen Zins von

total CHF 187.95 zurückzuerstatten. Zudem wurde er verpflichtet, den gesamten

Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu verzinsen, wenn nicht mindestens

CHF 50.– pro Monat zurückbezahlt oder keine Stundung durch die Sozialhilfe

gewährt wird. Weiter wurde ihm die Verrechnung eines «angemessenen Betrages»

der Unterstützungsleistung mit der Rückforderung in Aussicht gestellt.

Schliesslich wurde er über die Möglichkeit einer ratenweisen Rückerstattung

oder den Erlass im Falle eines gutgläubigen Bezugs und einer grossen Härte

unterrichtet.

Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU)

mit Entscheid vom 9. November 2021 nicht ein. In der Folge trat auch der

Regierungsrat mit Entscheid vom 20. Januar 2022 auf den gegen diesen Entscheid

erhobenen Rekurs infolge versäumter Frist zur Rekursbegründung nicht ein. In

Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht den

Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 mit Urteil VD.2022.34 vom 13.

Mai 2022 auf und wies die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur

Rekursbegründung an die Vorinstanz zurück. Es erwog dabei, dass die

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

vorinstanzlichen Verfahren erfüllt sind.

In der Folge setzte der Regierungsrat sein Rekursverfahren

fort. Mit Rekursbegründung vom 11. August 2022 beantragte der Rekurrent dem

Regierungsrat, dass er die Sozialhilfe nicht zurückzahlen müsse. Mit Schreiben

vom 7. September 2022 überwies der Regierungsrat den Rekurs dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Noveneingabe vom 29. September

2022 reichte der Rekurrent daraufhin dem Gericht eine «Fokussierte

Ergänzungsabklärung der Psychiatrie Baselland» ein. Das WSU stellte sich innert

erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. November 2022 auf den Standpunkt, dass der

eigene Nichteintretensentscheid nach wie vor richtig gewesen sei, verzichtete

aber auf einen konkreten Antrag. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom

1. Dezember 2022. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt

(§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs

ist demzufolge einzutreten.

1.3

1.3.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen

Dispositiv

Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor

Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit

den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E.

1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei innert der

Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der

Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018

E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22.

März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit

zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben

hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November

2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106

vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).

Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des

Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen

Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden

Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117

vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des

Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021

E. 3.4).

2.

2.1 Zur Begründung des angefochtenen

Nichteintretensentscheids erwog das WSU, dass die per A-Post Plus versendete

Verfügung der Sozialhilfe dem Rekurrenten gemäss der Zustellinformation der

Post am 11. September 2021 zugestellt worden sei. Die zehntägige Frist zur

Rekursanmeldung habe demnach tags darauf begonnen und am 21. September 2021

geendet. Der gemäss Poststempel am 22. September 2021 der Post übergebene

Rekurs erweise sich daher klar als verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist

sei ausnahmsweise möglich, wenn die säumige Person die Frist wegen eines

unverschuldeten Hindernisses nicht habe einhalten können. Das Hindernis müsse

höherer Gewalt gleichkommen, wie dies etwa bei einem Unfall oder einer Erkrankung

der Fall sein könne. Dabei müssen die Betroffenen nicht nur daran gehindert

werden, selbst zu handeln, sondern auch daran, eine Vertretung zu veranlassen.

Vorliegend scheide eine Wiederherstellung der Frist aus, da der Rekurrent eine

solche weder geltend mache noch ersichtlich sei, dass er durch ein

unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre.

Auf den Rekurs könne daher mangels fristgerecht eingereichter Rekursanmeldung

nicht eingetreten werden.

2.2 Mit seiner Rekursbegründung geht der

Rekurrent auf diese Erwägungen im angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht

ein. Vielmehr nimmt er Stellung in der Sache und wendet sich gegen die von der

Sozialhilfe mit Verfügung vom 10. September 2021 angeordnete Rückzahlung

von erhaltenen Sozialhilfeleistungen. Erst mit seiner Replik geht der Rekurrent

auf den Nichteintretensentscheid des WSU ein und behauptet, unter Bezugnahme

auf eine ärztliche Stellungnahme von med. pract. B____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom C____ vom 29. November 2022 (act. 10), den

mit ihr geschriebenen Rekurs rechtzeitig beim Sozialamt Basel-Stadt in den

Briefkasten eingeworfen zu haben. Es sei ihm unerklärlich, wieso die

Sozialhilfe den Brief vom 18. September 2021 erst am 22. September 2021

erhalten haben will und abgestempelt haben soll. Weil er aufgrund seiner

Lese-Rechtsschreibeschwäche administrative Unterstützung benötige, schicke er

wichtige Briefe sofort los. Schliesslich verweist er auf die Beschreibung

seiner damaligen gesundheitlichen Situation in der genannten ärztlichen

Stellungnahme von med. pract. B____.

3.

3.1 Vorliegend ist belegt, dass die mit A-Post

plus versandte Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 dem Rekurrenten

am 11. September 2021 zugestellt wurde. Die Frist zur Rekursanmeldung dauerte

daher, entsprechend der Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

vom 9. November 2021, bis zum 21. September 2021. Der Rekurrent trägt

daher die Beweislast dafür, entweder den Rekurs innert dieser Frist angemeldet

zu haben oder aber an der rechtzeitigen Rekursanmeldung durch ein

unverschuldetes Hindernis gehindert worden zu sein.

3.2

3.2.1 Im

vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung weder die

Rechtzeitigkeit seiner Rekursanmeldung noch eine unverschuldete Verhinderung an

einer rechtzeitigen Rekursanmeldung im departementalen Rekursverfahren

behauptet oder belegt. Seine rechtzeitig vorgetragenen Rügen zielen an der

Sache vorbei. Daraus folgt, dass der Rekurs mangels genügender Substantiierung

abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.2.2 Daran

ändert auch die dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verfahrens VD.2022.34

bekannte Vorgeschichte nichts. Im damaligen Verfahren betreffend den

Nichteintretenssentscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 hat die den

Rekurrenten behandelnde Ärztin B____ bestätigt, dass sich der Rekurrent seit

Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im Dezember 2021 aufgrund

seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat um seine

rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus, dass der Rekurrent

seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide, die sich aufgrund

schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer Probleme in den

letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die Erkrankung bestünden

erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb, Konzentration und

Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch eine Abklärung

hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr schwer,

administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu erfassen und

umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe bei

Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitliche Kapazitäten gebunden.

Der Rekurrent reichte

mit seinen Eingaben vom 8. und 24. Februar 2022 im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren auch Arztzeugnisse von med. pract. B____ vom C____ vom 2.

Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100% Arbeitsunfähigkeit

für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1. bis zum 31. Januar

2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wurde. Mit der

Rekursbegründung vom 24. Februar 2022 im Verfahren VD.2022.34 machte der

Rekurrent, unterstützt durch D____, Sozialberatung des C____, mit Verweis auf

die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin med. pract. B____ vom

21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den damit verbundenen

Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend, aufgrund derer er

bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit Behörden auf

erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen Rekurs gegen

die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus Unwissen über die

korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe anstatt beim

Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher Frist

verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch mehrere

Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster Fristen und

Missverständnissen betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein

Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie

durch den Verein E____ unterstützt worden, wobei aufgrund von

Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten

stattfinden können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell

fragliche Frist nicht habe einhalten können.

3.2.3 Daraus

folgt zweierlei: Einerseits wird damit eine Schwäche des Rekurrenten belegt,

die ihn daran hindern kann, selber adäquat auf amtliche Schreiben zu regieren.

Dies kann auch die ungenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid

in der Rekursbegründung erklären. Andererseits zeigt das prozessuale Geschehen

im Verfahren VD.2022.34 aber auch, dass der Rekurrent grundsätzlich in der Lage

ist, rechtzeitig Hilfe von Dritten anzunehmen, welche ihn in

verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren adäquat und zielführend unterstützen

können. Ein Krankheitszustand bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund,

wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht

(BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E.

3.1 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage,

Basel 2021, N 1833) und ihn daran hindert, sowohl selber fristgerecht zu

handeln als auch einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom

15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2

und VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Das Verfahren VD.2022.34

zeigt, dass es dem Rekurrenten nunmehr möglich ist, Dritte mit seiner

Unterstützung in Rekursverfahren beizuziehen. Dies hat er selber auch mit

seiner Replik im vorliegenden Verfahren unter Beweis gestellt. Im Unterschied

zum damaligen Verfahren macht er auch nicht geltend, dass das ihn damals im

Rekursverfahren tragende Helfernetz in diesem Verfahren nicht verfügbar gewesen

sei. Daraus folgt, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren in der Lage

gewesen wäre, sein Helfernetz zur Unterstützung beizuziehen. Er kann die

ungenügende Begründung seines Rekurses mit seiner Rekursbegründung im

vorliegenden Verfahren daher nicht mit den im Verfahren VD.2022.34 berücksichtigten

Schwächen entschuldigen.

3.2.4 Daraus

folgt, dass sein prozessuales Ungenügen nicht mit einem

wiedereinsetzungswürdigen Schwächezustand des Rekurrenten gerechtfertigt und

entschuldigt werden kann. Es muss deshalb dabei bleiben, dass der Rekurs des

Rekurrenten mangels einer rechtzeitigen, sachbezogenen Begründung abzuweisen

ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

Diese prozessual

strenge Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund der

materiellen Beurteilung der Streitsache, welche eigentlich nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist. Ohne die materielle Frage vertieft zu beurteilen,

erscheint die Rückforderung der Sozialhilfe als nicht zu beanstanden.

Im

Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes

(SHG, SG 890.100). Demnach gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen

Personen und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen

Fürsorge vor. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter

anderem Einkünfte des Hilfebedürftigen einzubeziehen. Als Einkommen der

bedürftigen Person gelten praxisgemäss auch Darlehen. Nimmt eine bedürftige

Person ein Darlehen oder weitere Mittel und Hilfen an, sind diese der Sozialhilfe

zu melden, an die Sozialhilfebeiträge anzurechnen und somit für die Bestreitung

des Lebensbedarfs zu verwenden (vgl. VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 mit

Verweis auf BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000; VGE VD.2009.720 vom

20. Mai 2010 E. 2.3). Darlehen werden deshalb von der Sozialhilfe als

Einkommen bei der Berechnung des Unterstützungsanspruchs angerechnet und die

auszurichtende Hilfe dementsprechend reduziert. Bei nicht gemeldeten und nicht

berücksichtigten Aufnahmen von Darlehen ist daher der Sozialhilfebezug in deren

Umfang als unrechtmässig zu qualifizieren und gemäss § 19 SHG

zurückzuerstatten (BGer 8C_140/2013 vom 17. August 2012 E. 7.2.1 und 2P.127/2000

vom 13. Oktober 2000 E. 2a, 2b; VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013

E. 4, VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VGE 2008/671 vom

24. Februar 2009 E. 2.2 und VD.2009.720 vom 20. Mai 2010

E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den geliehenen Leistungen

ein Lebensstandard ermöglicht wird, der klarerweise denjenigen von Bezügerinnen

und Bezügern von Sozialhilfeleistungen übersteigt (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich

2014, S. 438; BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2).

Gemäss den vom

Rekurrenten eingereichten Bankbelegen seines Bruders hat ihm dieser im Zeitraum

vom 8. Juli bis zum 13. August 2020 mehrere Gutschriften im Gesamtbetrag von

CHF 3'973.– gemacht. Im September und November 2020 folgten zwei weitere

Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 70.–. Mit Quittungen hat der Rekurrent

belegt, dass er hiervon mit zehn Rückzahlungen à je CHF 100.– im Zeitraum vom

6. Oktober 2020 bis zum 13. Juli 2021 CHF 1'000.– zurückbezahlt hat. Die

Rückzahlungen erfolgten somit mit jeweils deutlicher Verzögerung und umfassen

offensichtlich nicht den gesamten, von der Sozialhilfe zurückgeforderten Betrag

von CHF 3'692.60. Zudem ist nicht erstellt, dass die Brüder von Anfang an eine

Rückzahlung vereinbart haben. Die in einem kurzen Zeitraum erbrachten

Leistungen haben dem Rekurrenten Auslagen ermöglicht, welche einen deutlich

über dem Lebensstandard von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen

liegenden Konsum ermöglichten. Schliesslich wurden die Darlehen vom Rekurrenten

nicht sofort, sondern erst verspätet im November resp. Dezember 2020

offengelegt.

Daher steht

nicht die Frage der Rückforderung, sondern allein die in der Verfügung der

Sozialhilfe vom 10. September 2021 erst vorbehaltene, noch nicht entschiedene

Frage eines allfälligen Erlasses im Vordergrund, welche wiederum vor dem

Hintergrund seiner nunmehr belegten kognitiven Defizite zu beurteilen sein

wird.

5.

Aus dem Gesagten

folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

zu übertragen. Darauf soll aber umständehalber verzichtet werden (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Sozialhilfe Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.