VD.2022.193
Nichteintreten
30. Januar 2023Deutsch14 min
Mit Verfügung vom 10. September 2021 hat die Sozialhilfe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.193
URTEIL
vom 30. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats
vom 9. November 2021
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 10. September 2021 hat die Sozialhilfe
Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) verpflichtet, ihr zu Unrecht
bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 3'292.60 mit dem für den
Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 9. September 2021 aufgelaufenen Zins von
total CHF 187.95 zurückzuerstatten. Zudem wurde er verpflichtet, den gesamten
Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu verzinsen, wenn nicht mindestens
CHF 50.– pro Monat zurückbezahlt oder keine Stundung durch die Sozialhilfe
gewährt wird. Weiter wurde ihm die Verrechnung eines «angemessenen Betrages»
der Unterstützungsleistung mit der Rückforderung in Aussicht gestellt.
Schliesslich wurde er über die Möglichkeit einer ratenweisen Rückerstattung
oder den Erlass im Falle eines gutgläubigen Bezugs und einer grossen Härte
unterrichtet.
Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU)
mit Entscheid vom 9. November 2021 nicht ein. In der Folge trat auch der
Regierungsrat mit Entscheid vom 20. Januar 2022 auf den gegen diesen Entscheid
erhobenen Rekurs infolge versäumter Frist zur Rekursbegründung nicht ein. In
Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht den
Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 mit Urteil VD.2022.34 vom 13.
Mai 2022 auf und wies die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur
Rekursbegründung an die Vorinstanz zurück. Es erwog dabei, dass die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im
vorinstanzlichen Verfahren erfüllt sind.
In der Folge setzte der Regierungsrat sein Rekursverfahren
fort. Mit Rekursbegründung vom 11. August 2022 beantragte der Rekurrent dem
Regierungsrat, dass er die Sozialhilfe nicht zurückzahlen müsse. Mit Schreiben
vom 7. September 2022 überwies der Regierungsrat den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Noveneingabe vom 29. September
2022 reichte der Rekurrent daraufhin dem Gericht eine «Fokussierte
Ergänzungsabklärung der Psychiatrie Baselland» ein. Das WSU stellte sich innert
erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. November 2022 auf den Standpunkt, dass der
eigene Nichteintretensentscheid nach wie vor richtig gewesen sei, verzichtete
aber auf einen konkreten Antrag. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom
1. Dezember 2022. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt
(§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs
ist demzufolge einzutreten.
1.3
1.3.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen
Dispositiv
Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor
Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E.
1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei innert der
Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der
Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22.
März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit
zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November
2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106
vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).
Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des
Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen
Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden
Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117
vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des
Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021
E. 3.4).
2.
2.1 Zur Begründung des angefochtenen
Nichteintretensentscheids erwog das WSU, dass die per A-Post Plus versendete
Verfügung der Sozialhilfe dem Rekurrenten gemäss der Zustellinformation der
Post am 11. September 2021 zugestellt worden sei. Die zehntägige Frist zur
Rekursanmeldung habe demnach tags darauf begonnen und am 21. September 2021
geendet. Der gemäss Poststempel am 22. September 2021 der Post übergebene
Rekurs erweise sich daher klar als verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist
sei ausnahmsweise möglich, wenn die säumige Person die Frist wegen eines
unverschuldeten Hindernisses nicht habe einhalten können. Das Hindernis müsse
höherer Gewalt gleichkommen, wie dies etwa bei einem Unfall oder einer Erkrankung
der Fall sein könne. Dabei müssen die Betroffenen nicht nur daran gehindert
werden, selbst zu handeln, sondern auch daran, eine Vertretung zu veranlassen.
Vorliegend scheide eine Wiederherstellung der Frist aus, da der Rekurrent eine
solche weder geltend mache noch ersichtlich sei, dass er durch ein
unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre.
Auf den Rekurs könne daher mangels fristgerecht eingereichter Rekursanmeldung
nicht eingetreten werden.
2.2 Mit seiner Rekursbegründung geht der
Rekurrent auf diese Erwägungen im angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht
ein. Vielmehr nimmt er Stellung in der Sache und wendet sich gegen die von der
Sozialhilfe mit Verfügung vom 10. September 2021 angeordnete Rückzahlung
von erhaltenen Sozialhilfeleistungen. Erst mit seiner Replik geht der Rekurrent
auf den Nichteintretensentscheid des WSU ein und behauptet, unter Bezugnahme
auf eine ärztliche Stellungnahme von med. pract. B____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom C____ vom 29. November 2022 (act. 10), den
mit ihr geschriebenen Rekurs rechtzeitig beim Sozialamt Basel-Stadt in den
Briefkasten eingeworfen zu haben. Es sei ihm unerklärlich, wieso die
Sozialhilfe den Brief vom 18. September 2021 erst am 22. September 2021
erhalten haben will und abgestempelt haben soll. Weil er aufgrund seiner
Lese-Rechtsschreibeschwäche administrative Unterstützung benötige, schicke er
wichtige Briefe sofort los. Schliesslich verweist er auf die Beschreibung
seiner damaligen gesundheitlichen Situation in der genannten ärztlichen
Stellungnahme von med. pract. B____.
3.
3.1 Vorliegend ist belegt, dass die mit A-Post
plus versandte Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 dem Rekurrenten
am 11. September 2021 zugestellt wurde. Die Frist zur Rekursanmeldung dauerte
daher, entsprechend der Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
vom 9. November 2021, bis zum 21. September 2021. Der Rekurrent trägt
daher die Beweislast dafür, entweder den Rekurs innert dieser Frist angemeldet
zu haben oder aber an der rechtzeitigen Rekursanmeldung durch ein
unverschuldetes Hindernis gehindert worden zu sein.
3.2
3.2.1 Im
vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung weder die
Rechtzeitigkeit seiner Rekursanmeldung noch eine unverschuldete Verhinderung an
einer rechtzeitigen Rekursanmeldung im departementalen Rekursverfahren
behauptet oder belegt. Seine rechtzeitig vorgetragenen Rügen zielen an der
Sache vorbei. Daraus folgt, dass der Rekurs mangels genügender Substantiierung
abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.2.2 Daran
ändert auch die dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verfahrens VD.2022.34
bekannte Vorgeschichte nichts. Im damaligen Verfahren betreffend den
Nichteintretenssentscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 hat die den
Rekurrenten behandelnde Ärztin B____ bestätigt, dass sich der Rekurrent seit
Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im Dezember 2021 aufgrund
seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat um seine
rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus, dass der Rekurrent
seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide, die sich aufgrund
schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer Probleme in den
letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die Erkrankung bestünden
erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb, Konzentration und
Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch eine Abklärung
hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr schwer,
administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu erfassen und
umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe bei
Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitliche Kapazitäten gebunden.
Der Rekurrent reichte
mit seinen Eingaben vom 8. und 24. Februar 2022 im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren auch Arztzeugnisse von med. pract. B____ vom C____ vom 2.
Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100% Arbeitsunfähigkeit
für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1. bis zum 31. Januar
2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wurde. Mit der
Rekursbegründung vom 24. Februar 2022 im Verfahren VD.2022.34 machte der
Rekurrent, unterstützt durch D____, Sozialberatung des C____, mit Verweis auf
die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin med. pract. B____ vom
21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den damit verbundenen
Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend, aufgrund derer er
bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit Behörden auf
erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen Rekurs gegen
die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus Unwissen über die
korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe anstatt beim
Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher Frist
verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch mehrere
Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster Fristen und
Missverständnissen betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein
Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie
durch den Verein E____ unterstützt worden, wobei aufgrund von
Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten
stattfinden können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell
fragliche Frist nicht habe einhalten können.
3.2.3 Daraus
folgt zweierlei: Einerseits wird damit eine Schwäche des Rekurrenten belegt,
die ihn daran hindern kann, selber adäquat auf amtliche Schreiben zu regieren.
Dies kann auch die ungenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
in der Rekursbegründung erklären. Andererseits zeigt das prozessuale Geschehen
im Verfahren VD.2022.34 aber auch, dass der Rekurrent grundsätzlich in der Lage
ist, rechtzeitig Hilfe von Dritten anzunehmen, welche ihn in
verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren adäquat und zielführend unterstützen
können. Ein Krankheitszustand bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund,
wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht
(BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E.
3.1 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage,
Basel 2021, N 1833) und ihn daran hindert, sowohl selber fristgerecht zu
handeln als auch einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom
15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2
und VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Das Verfahren VD.2022.34
zeigt, dass es dem Rekurrenten nunmehr möglich ist, Dritte mit seiner
Unterstützung in Rekursverfahren beizuziehen. Dies hat er selber auch mit
seiner Replik im vorliegenden Verfahren unter Beweis gestellt. Im Unterschied
zum damaligen Verfahren macht er auch nicht geltend, dass das ihn damals im
Rekursverfahren tragende Helfernetz in diesem Verfahren nicht verfügbar gewesen
sei. Daraus folgt, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren in der Lage
gewesen wäre, sein Helfernetz zur Unterstützung beizuziehen. Er kann die
ungenügende Begründung seines Rekurses mit seiner Rekursbegründung im
vorliegenden Verfahren daher nicht mit den im Verfahren VD.2022.34 berücksichtigten
Schwächen entschuldigen.
3.2.4 Daraus
folgt, dass sein prozessuales Ungenügen nicht mit einem
wiedereinsetzungswürdigen Schwächezustand des Rekurrenten gerechtfertigt und
entschuldigt werden kann. Es muss deshalb dabei bleiben, dass der Rekurs des
Rekurrenten mangels einer rechtzeitigen, sachbezogenen Begründung abzuweisen
ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Diese prozessual
strenge Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund der
materiellen Beurteilung der Streitsache, welche eigentlich nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist. Ohne die materielle Frage vertieft zu beurteilen,
erscheint die Rückforderung der Sozialhilfe als nicht zu beanstanden.
Im
Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes
(SHG, SG 890.100). Demnach gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen
Personen und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen
Fürsorge vor. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter
anderem Einkünfte des Hilfebedürftigen einzubeziehen. Als Einkommen der
bedürftigen Person gelten praxisgemäss auch Darlehen. Nimmt eine bedürftige
Person ein Darlehen oder weitere Mittel und Hilfen an, sind diese der Sozialhilfe
zu melden, an die Sozialhilfebeiträge anzurechnen und somit für die Bestreitung
des Lebensbedarfs zu verwenden (vgl. VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 mit
Verweis auf BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000; VGE VD.2009.720 vom
20. Mai 2010 E. 2.3). Darlehen werden deshalb von der Sozialhilfe als
Einkommen bei der Berechnung des Unterstützungsanspruchs angerechnet und die
auszurichtende Hilfe dementsprechend reduziert. Bei nicht gemeldeten und nicht
berücksichtigten Aufnahmen von Darlehen ist daher der Sozialhilfebezug in deren
Umfang als unrechtmässig zu qualifizieren und gemäss § 19 SHG
zurückzuerstatten (BGer 8C_140/2013 vom 17. August 2012 E. 7.2.1 und 2P.127/2000
vom 13. Oktober 2000 E. 2a, 2b; VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013
E. 4, VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VGE 2008/671 vom
24. Februar 2009 E. 2.2 und VD.2009.720 vom 20. Mai 2010
E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den geliehenen Leistungen
ein Lebensstandard ermöglicht wird, der klarerweise denjenigen von Bezügerinnen
und Bezügern von Sozialhilfeleistungen übersteigt (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich
2014, S. 438; BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2).
Gemäss den vom
Rekurrenten eingereichten Bankbelegen seines Bruders hat ihm dieser im Zeitraum
vom 8. Juli bis zum 13. August 2020 mehrere Gutschriften im Gesamtbetrag von
CHF 3'973.– gemacht. Im September und November 2020 folgten zwei weitere
Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 70.–. Mit Quittungen hat der Rekurrent
belegt, dass er hiervon mit zehn Rückzahlungen à je CHF 100.– im Zeitraum vom
6. Oktober 2020 bis zum 13. Juli 2021 CHF 1'000.– zurückbezahlt hat. Die
Rückzahlungen erfolgten somit mit jeweils deutlicher Verzögerung und umfassen
offensichtlich nicht den gesamten, von der Sozialhilfe zurückgeforderten Betrag
von CHF 3'692.60. Zudem ist nicht erstellt, dass die Brüder von Anfang an eine
Rückzahlung vereinbart haben. Die in einem kurzen Zeitraum erbrachten
Leistungen haben dem Rekurrenten Auslagen ermöglicht, welche einen deutlich
über dem Lebensstandard von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen
liegenden Konsum ermöglichten. Schliesslich wurden die Darlehen vom Rekurrenten
nicht sofort, sondern erst verspätet im November resp. Dezember 2020
offengelegt.
Daher steht
nicht die Frage der Rückforderung, sondern allein die in der Verfügung der
Sozialhilfe vom 10. September 2021 erst vorbehaltene, noch nicht entschiedene
Frage eines allfälligen Erlasses im Vordergrund, welche wiederum vor dem
Hintergrund seiner nunmehr belegten kognitiven Defizite zu beurteilen sein
wird.
5.
Aus dem Gesagten
folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
zu übertragen. Darauf soll aber umständehalber verzichtet werden (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Sozialhilfe Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.