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Entscheid

VD.2022.194

Sicherungsentzug des Führerausweises

18. Januar 2023Deutsch22 min

der Verfügung des AMA vom 11. April 2022 und die Anweisung des AMA, eine ergänzende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.194

URTEIL

vom 18. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Juli 2022

betreffend Sicherungsentzug des

Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am [...] (Rekurrent), ist seit dem Jahr 1957

im Besitze eines Führerausweises für diverse Kategorien von Motorfahrzeugen. Am

27. Mai 2021 ging beim Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr

der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ein negativer ärztlicher Bericht über die

Fahreignung des Rekurrenten ein. Der untersuchende Arzt stellte in diesem

Bericht u.a. fest, dass er an einer verkehrsmedizinisch relevanten schwersten

chronischen obstruktiven Lungenerkrankung («Chronic Obstructive Pulmonary

Disease», COPD) leide. Die medizinischen Mindestanforderungen seien nicht

erfüllt. Eine definitive Beurteilung solle von einem anerkannten Arzt der Stufe

3 oder 4 vorgenommen werden. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11.

Juni 2021 sprach das AMA gegenüber dem Rekurrenten einen vorsorglichen

Sicherungsentzug des Führerausweises aus und ordnete eine verkehrsmedizinische

Untersuchung der Stufe 4 an.

Am 23. August 2021 reichte der Rekurrent dem AMA ein

ärztliches Zeugnis vom 16. August 2021 von Dr. med. B____, FMH Innere Medizin

und Pneumologie, praktizierend in Basel, ein. Anschliessend stellte er sich am

3. November 2021 der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau, welches mit Datum vom 5. November 2021

sein Gutachten erstattete (Gutachten IRM KSA). Nach erfolgter Gewährung des

rechtlichen Gehörs zu diesem Gutachten ordnete das AMA mit Verfügung vom 11.

April 2022 gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug des Führerausweises

für unbestimmte Zeit an und machte eine allfällige Aufhebung vom Vorliegen

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 sowie einer

verkehrspsychologischen Untersuchung, die dem Rekurrenten beide Fahreignung

attestieren müssten, abhängig. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 15. Juli 2022

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Juli und 15. August 2022

erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit seinem

Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Juli 2022 sowie

der Verfügung des AMA vom 11. April 2022 und die Anweisung des AMA, eine ergänzende

Untersuchung betreffend seiner Fahrfähigkeit unter Berücksichtigung seiner

Beweisanträge durchzuführen, sowie die Feststellung, dass er weiterhin

fahrfähig ist. Weiter beantragt er die Einholung einer ergänzenden Expertise

bezüglich seiner Fahrtauglichkeit, wobei C____ (Verkehrspsychologe) sowie Dr. med.

B____ als Experten zu ernennen und zu mandatieren seien. Zudem verlangt er die

Durchführung einer Fahrprüfung (unter ärztlicher Begleitung). In seinem

Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent weiter, es sei das AMA «zu

verurteilen und anzuweisen», eine neue vollständige Untersuchung betreffend die

Fahrfähigkeit des Rekurrenten durchzuführen, dies unter zusätzlicher

Berücksichtigung der erwähnten Beweisanträge zur ergänzenden Expertise. Diesen

Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 9. September 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 2. November 2022

beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine

eingehende Stellungnahme die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Der Rekurrent

hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu

äussern. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 9. September 2022

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss §

92.

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

Dispositiv

diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach

hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Gemäss

Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

müssen Motorfahrzeugführerinnen und -führer über Fahreignung

und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung setzt unter

anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Dies setzt die

stabil vorliegende Fähigkeit voraus, sich auch in schwierigen Situationen

regelkonform verhalten zu können (Bickel,

in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 14 N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24.

August 2011 E. 2). Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche

Merkmale, wie zum Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die

Gliedmassen (Bickel, a.a.O., Art.

14 N 26). Erfüllt eine Person diese gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung

eines Führerausweises nicht mehr, so ist dieser ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG

zu entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird er einer Person gemäss

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche

und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG

verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet

werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die

Fahreignung ausschliessen. Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der

betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller

wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen

(Rütsche/D’Amico, in: Basler

Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d N 17).

2.2 Nach

einer Mitteilung durch Dr. med. D____ vom 25. Mai 2021, wonach der Rekurrent an

einer schwersten COPD mit Ruhedyspnoe (Atemnot) und Sauerstoffbedürftigkeit

leidet und seine kognitiven Fähigkeiten aufgrund eines nicht bestandenen Trail Making

Tests unklar seien (act. 7/2 S. 2 f.), hat das AMA mit rechtskräftiger

Verfügung vom 11. Juni 2021 ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug

des Führerausweises ausgesprochen. Als Voraussetzung für die Aufhebung dieses

Sicherungsentzugs wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4

angeordnet (act. 7/2 S. 3 ff.). Das AMA erteilte daher dem Institut für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau mit Schreiben vom 21. September 2021 den

Auftrag zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung

der Stufe 4 (act. 7/2 S. 102), welches mit Datum vom 5. November 2021 sein

Gutachten vorlegte (E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103

ff.). Darin verneinen die Gutachter die Fahreignung des Rekurrenten aus

verkehrsmedizinischer Sicht.

Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete darauf das AMA gegenüber dem

Rekurrenten den Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit an

und machte eine allfällige Aufhebung des Entzugs vom Vorliegen einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung der Stufe 4 sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung,

welche dem Rekurrenten beide Fahreignung attestieren müssten, abhängig.

Auf seinen

Rekurs gegen diese Massnahme hin erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

dass der Rekurrent aus der Bestätigung von Dr. med. B____ als Facharzt

Pneumologie vom 16. August 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Soweit

ihm dieser aus rein pneumologischer Hinsicht Fahreignung bescheinigt und bestätigt

habe, dass seine Erkrankung nicht als derart schwerwiegend betrachtet wird und

ausserdem auch derart medizinisch behandelt wird, dass eine Fahreignung schon

allein deshalb für den Facharzt ausscheide, sei dies überhaupt erst die

Voraussetzung für weitergehende Abklärungen seiner Fahreignung unter

Berücksichtigung weiterer Faktoren gewesen. Mit dem Facharztbericht vom 16.

August 2021 könne aber das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des

Kantonsspitals Aarau nicht umgestossen werden. Das Gutachten erfülle die Anforderungen

an ein verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach dieses aus den Teilen

Grunddaten, Aktenlage/Untersuchungsanlass, Angaben des Untersuchten, dem körperlichen

Untersuchungsbefund, Laborbefunden, Berichten von Drittpersonen, eventuell

weiteren Untersuchungsergebnissen sowie einer Diskussion und Beurteilung zu

bestehen habe (Thiele, in:

Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern

2005, S. 101 f.). Auf Laborbefunde habe vorliegend verzichtet werden können, da

keine Hinweise auf eine Substanzproblematik vorlägen. Entgegen der Auffassung

des Rekurrenten habe auch auf eine verkehrspsychologische Abklärung verzichtet

werden können. Das Gutachten und die damit verbundenen Abklärungen seien daher vollständig

wie auch nachvollziehbar und schlüssig. Die gutachterliche Stellungnahme sei

unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, die Fahreignung des Rekurrenten zu

verneinen und der unbefristete Sicherungsentzug nicht zu bemängeln.

Schliesslich erscheine der angeordnete Sicherungsentzug angesichts des auf dem

Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer auch geboten und angemessen.

2.3 Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Feststellung, wonach er sich «im

Endstadium seiner Krankheit befinde». Diese Feststellung sei unzutreffend, da

ein Patient im Endstadium von COPD durchgehend während 24 Stunden Sauerstoff

benötige. Der Treppentest habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er

die Toilette habe aufsuchen müssen. Er rauche nicht, entgegen ärztlichem Rat,

unverändert weiter. Der Rekurrent bezieht sich zudem weiter auf das ärztliche

Attest von Dr. med. B____ vom 21. August 2021, wonach dieser unter der

Inhalationstherapie mit Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für

Heimsauerstofftherapie sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die

Fahreignung gegeben» sei und «aus pneumologischer Sicht keine

verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung» vorliege. Zu diesem Ergebnis komme

auch bei einem Beizug der früheren Krankheitsakten des Rekurrenten Dr. med. B____.

Dieser sei auch bereit, das dem Entscheid zu Grunde liegende Gutachten bei

einem entsprechenden behördlichen Aufgebot zu überprüfen. Mit Bezug auf die

Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten bestreitet der Rekurrent, dass er bei

den Trail Making Tests laufend auf Fehler habe hingewiesen werden müssen. Er

habe vielmehr Fehler «sogleich bemerkt und korrigiert», währen der «Experte (…)

schweigend dabei gesessen» sei. Seine tatsächliche Fahrfähigkeit würde erst

durch den entsprechenden Beizug eines Verkehrspsychologen, der die

entsprechenden Tests und die vorliegende Expertise im Zusammenhang mit der

Fahrfähigkeit überprüfen könnte, vollständig geprüft werden. Hierzu sei der

bekannte Verkehrspsychologe C____ auf ein behördliches Aufgebot hin bereit.

Schliesslich bedürfe es für ein vollständiges Bild einer praktischen

Fahrprüfung, welche bisher nicht durchgeführt worden sei. Nur so könne seine effektive

Fahrtauglichkeit im Strassenverkehr vollumfänglich überprüft werden. Insoweit

rügt er in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

Weiter macht der

Rekurrent seine sehtechnische Fahrfähigkeit geltend und rügt die Unverhältnismässigkeit

der Massnahme.

3.

3.1 Mit

dem für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. November 2021 (E____, Dr. med. F____

und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.) wurde beim Rekurrenten eine

schwerwiegend eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt,

welche in erster Linie durch die bekannte COPD und in zweiter Linie durch die

bekannte Herzerkrankung bedingt sein dürfte, wodurch er bereits bei

alltäglichen Belastungen seine absolute körperliche Leistungsgrenze erreiche.

Weiter wurden unter Hinweis auf den im Resultat insgesamt unauffälligen

Mini-Mental-Test, den im Ergebnis auffälligen Uhrentest und die nur mit Mühe

bestandenen respektive abgebrochenen Trail Making Test A und B

verkehrsrelevante kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen der

Wahrnehmungskapazität, des Wahrnehmungstempos, der Verständnisfähigkeit und der

Konzentrationsfähigkeit festgestellt. Die gezeigten Auffälligkeiten belegten,

dass nicht nur das Wahrnehmungstempo, die selektive Aufmerksamkeit und die

Aufmerksamkeitsteilung deutlich reduziert seien, sondern dass insbesondere die

Verhaltenshemmung und die Fehlerkorrektur des Rekurrenten in schwerwiegender

Weise beeinträchtigt seien. Die beim Rekurrenten festgestellten Einschränkungen

beträfen aus verkehrsmedizinischer Sicht mehrere verkehrsspezifische

Leistungen. Wie schon bei der Stufe-1-Untersuchung durch Dr. med. D____ hätten

sich kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in den Exekutivfunktionen wie

auch deutliche Reduktionen des Wahrnehmungstempos, der selektiven

Aufmerksamkeit und der Aufmerksamkeitsteilung gezeigt, welche eine

verkehrsrelevante Erkrankung des Gehirns widerspiegelten. Bei gesamthafter

Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Rekurrent infolge der kognitiven

Einschränkungen bei plötzlich auftretenden, neuen und unerwarteten

Verkehrssituationen nicht mehr hinreichend schnell und sicher reagieren könne.

Hinzu komme die schwere Erkrankung der Bronchien und der Lunge mit einer COPD

im Endstadium (GOLD 4 Grad D), aufgrund der er trotz zahlreich verordneten

Medikamenten körperlich so stark eingeschränkt sei, dass bereits kurze

Alltagsbelastungen einen Erschöpfungszustand hervorriefen. Deshalb liege

zweifelsfrei eine verkehrsrelevante Einschränkung der körperlichen

Leistungsfähigkeit vor. Hinzu komme, dass auch die in grosser Zahl

eingenommenen Medikamente aus sich selbst heraus geeignet sein könnten, seine

Fahrfähigkeit in einem verkehrsrelevanten Ausmass zu beeinträchtigen. Da er

weiterhin rauche, werde der Schweregrad der COPD weiter erhöht. Erschwerend

komme hinzu, dass der Rekurrent seine erheblich eingeschränkte kognitive und

körperliche Leistungsfähigkeit nicht wahrhaben wolle und im Alltag nicht

realistisch wahrnehme. Die verschiedenen Beeinträchtigungen dürften nicht

isoliert betrachtet werden, sie hätten kumuliert umso grössere negative

Auswirkungen auf die Fahreignung. Schliesslich müsse aufgrund der Art und

Ausprägung der Defizite von einem weiteren Nachlassen der kognitiven und

körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht zu erwarten,

dass es jemals wieder zu einer für eine Wiedererteilung des Führerausweises hinreichende

Verbesserung dieser Leistungsfähigkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund

haben die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau die

Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint.

3.2

3.2.1 Diese gutachterlichen Feststellungen erfolgen aufgrund

der beigezogenen Akten, einer ausführlich beschriebenen verkehrsmedizinischen

Untersuchung des Rekurrenten vom 3. November 2021 sowie der Rezeption der

durchgeführten kognitiven Testuntersuchungen.

3.2.2 Von den fachlichen Feststellungen der

Gutachter hat das Gericht nicht ohne triftige Gründe abzuweichen und muss

Abweichungen begründen. Nur wenn ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, hat ein Gericht nötigenfalls

ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dabei beurteilt das

Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind,

sondern prüft – wie schon vorinstanzlich festgestellt – bloss die Vollständigkeit,

Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit eines

Gutachtens (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2019 E. 6.4.2; VGE VD.2019.144 vom

10. Februar 2021 E. 2.6.2).

3.2.3 Solche triftigen Gründe für ein Abweichen vom

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5.

November 2021 sind vorliegend nicht ersichtlich. Die an diesem Gutachten

punktuell geübte Kritik vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in

Frage zu stellen.

3.2.3.1 Offen bleiben kann, ob beim Rekurrenten mit

der gutachterlichen Feststellung das «Endstadium» einer COPD vorliegt. Die

Gutachter legen ihrer Beurteilung jedenfalls nicht zu Grunde, dass der

Rekurrent während 24 Stunden auf die Einnahme von Sauerstoff angewiesen wäre,

was er als Folge einer COPD im Endstadium bezeichnet. Die gutachterliche

Feststellung über den Schweregrad der COPD entsprechen aber der Qualifikation

in weiteren ärztlichen Berichten. So wird im Bericht über die Fahreignung von

Dr. med. D____ vom 26. Mai 2021 von einer «schwersten COPD» gesprochen und im

Bericht von Dr. med. H____ und I____ vom 23. Dezember 2020 wird eine erneute

Exazerbation einer COPD GOLD 4 Gruppe D diagnostiziert (act. 7/2 S. 75), was

auch von Dr. med. B____ mit seinem Bericht vom 16. August 2021 mit

angehängter Diagnoseliste vom 17. August 2021 (act. 7/2 S. 72 ff.) bestätigt

worden ist. GOLD 4 entspricht dabei dem schwersten Schweregrad der Erkrankung

und der Gruppe D gehören Patienten mit einer hohen Exazerbationshäufigkeit und

vermehrter Symptomatik an (vgl. Lungenliga, COPD: Empfehlungen für

Hausärztinnen und Hausärzte, https://www.lungenliga.ch/file­admin/user_upload/LLS/01_Meta­Navigation/04_Fach­perso­nen/Fach­publikationen/COPD/COPD_Guide­lines_fuer_Grund­versorger_2014.pdf).

Schliesslich berichten Dr. med. H____ und I____ (act. 7/2 S. 75 ff.), dass sie

eine kontinuierliche nächtliche Sauerstoffgabe mit 2 L und bei Anstrengung mit

2 - 4 L begonnen und bei der Lungenliga ein Sauerstoffgerät organisiert hätten,

welches vom Rekurrenten aber abgelehnt worden sei. Die Kritik des Rekurrenten

zielt daher ins Leere.

3.2.3.2 Weiter rügt der Rekurrent, der Treppentest

habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er die Toilette habe

aufsuchen müssen. Aus dem Gutachten geht demgegenüber hervor, dass der

Rekurrent beim Treppensteigen in gemächlichem Tempo ohne Pause anderthalb

Stockwerke habe erklimmen können. Dann sei es zu einem Leistungsknick gekommen.

Er habe den Test nicht abbrechen wollen, sondern habe sich «mit zwei Pausen mit

letzter Kraft in den zweiten Stock» geschleppt. Danach sei er «sichtlich

erschöpft» gewesen und habe über 10 Minuten benötigt, um sich von der

Anstrengung zu erholen. Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen

Feststellungen erscheint es völlig unbedeutend, ob der Test für eine

Toilettenpause hat unterbrochen werden müssen.

3.2.3.3 Soweit er geltend macht, nicht entgegen

ärztlichem Rat unverändert weiter zu rauchen, ist auf die Feststellung in der

gutachterlichen Anamnese hinzuweisen, wonach der Rekurrent erklärt habe, dass

er trotz des ärztlichen Rates, aufgrund seiner Lungenerkrankung und seines

Herzinfarktes den Konsum von Tabak zu stoppen, diesen nur reduziert, aber nicht

gestoppt habe. Er rauche «nur noch wenige Male pro Woche», wobei eine gestopfte

Pfeife immer bereitliege, was «man den behandelnden Ärzten nicht sagen» dürfe.

Vor diesem Hintergrund ist die gutachterliche Feststellung, wonach aufgrund des

entgegen den ärztlichen Ratschlägen weiter erfolgenden Tabakkonsums in Bezug

auf die COPD nicht von einem stabilen Zustand ausgegangen werden könne und das

Rauchen den Schweregrad der COPD weiter erhöhen werde, nicht zu beanstanden.

3.2.3.4 Appellatorisch erscheint die Kritik, bei der

Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten habe er bei den Trail Making Tests

nicht laufend auf Fehler hingewiesen werden müssen, sondern diese vielmehr

selber bemerkt und korrigiert. Im Gutachten wird ausgeführt, der Rekurrent sei

beim Trail Making Test A durch eine langsame und unsichere Arbeitsweise aufgefallen.

Er habe seine Handlung nur mit Mühe und nach mehrmaligem Erklären korrigieren

können, nachdem er auf seinen Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Mit Bezug

auf den Trail Making Test B wird wiederum von einer langsamen und unsicheren

Arbeitsweise berichtet. Nach Hinweisen auf Fehler sei der Rekurrent nicht in

der Lage gewesen, seine Handlung zu korrigieren. Trotz mehrfacher Hilfestellung

sei er nach der Ziffer 11 nicht mehr in der Lage gewesen, den Test korrekt

fortzusetzen, und habe immer wieder denselben Fehler machen wollen. Es gibt

keinen Grund, an dieser differenzierten Beschreibung der Beobachtungen der

Gutachter während der Testung des Rekurrenten zu zweifeln. Vor diesem

Hintergrund kann das vom Rekurrenten behauptete «schweigende Beisitzen» des Experten

und seine eigene Fehlerkorrektur ausgeschlossen werden. Im Übrigen könnte der

Rekurrent auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, musste der Test doch

abgebrochen werden, was der Rekurrent gar nicht bestreitet.

3.3 Der gutachterlichen Beurteilung liegt auch

das Attest von Dr. med. B____ bei, wonach er unter der Inhalationstherapie mit

Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für eine Heimsauerstofftherapie

sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die Fahreignung gegeben»

sei und «aus pneumologischer Sicht keine verkehrsmedizinisch relevante

Erkrankung» vorliege. Die gutachterlichen Schlüsse erfolgen auf einer

gesamtheitlichen Beurteilung der Auswirkungen des Lungenleidens des Rekurrenten

und seiner kognitiven Einschränkungen. Mit den entsprechenden Feststellungen

der Vorinstanz kann der Rekurrent daher aus der rein pneumologischen

Beurteilung von Dr. med. B____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt

umso mehr, als Dr. med. B____ bei seiner Stellungnahme eine weitere Fahreignungsuntersuchung

bei einem Arzt der Stufe 3 oder 4 für notwendig hielt und seine Beurteilung

somit unter diesem Vorbehalt erfolgte (act. 7/2 S. 72).

Dieser Beurteilung schlossen sich Dr. med. J____ und Dr. med.

K____ mit Zeugnisbeurteilung vom 26. August 2021 an. Unter Hinweis auf die

Nebenwirkungen der genannten Medikamente, die weiteren Diagnosen und die auch

von Dr. med. B____ als notwendig erachtete weiterführende Untersuchung durch

einen Arzt der Stufe 3 oder 4 stellten sie fest, dass die Fahreignung aus

verkehrsmedizinischer Sicht nicht im Rahmen einer Zeugnisbeurteilung schlüssig

beurteilt werden könne. In der Gesamtschau bestünden aufgrund der

Polymorbidität, der beschriebenen kognitiven Defizite und der potentiell zu

verkehrsrelevanten Nebenwirkungen führenden Medikation trotz aktuell

bestätigter pneumologischer Stabilisierung weiter ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Rekurrenten, weshalb zur Abklärung der Fahreignung eine

verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zu erfolgen habe (act. 7/2 S. 84

f.).

Diese wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals

Aarau mit dem Gutachten vom 5. November 2021 vorgenommen. Es kann daher

dahingestellt bleiben, inwieweit ein Beizug früherer Krankheitsakten des

Rekurrenten zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung durch Dr. med. B____ führen

würde, sodass diesem Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung keine

weitere Folge gegeben werden braucht.

3.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb

aufgrund des Ergebnisses der verkehrsmedizinischen Begutachtung zur Beurteilung

der Fahrfähigkeit des Rekurrenten noch eine verkehrspsychologische Begutachtung

oder der Beizug eines Verkehrspsychologen zur Überprüfung der vorgenommenen Tests

und der vorliegenden Expertise erfolgen sollte. Vorliegend muss die Fahreignung

aufgrund der Kombination der pneumonalen und kognitiven Einschränkungen in

verkehrsmedizinischer Hinsicht ausgeschlossen werden. Einer

verkehrspsychologischen Überprüfung bedürfen diese Ergebnisse nicht. Einer

verkehrspsychologischen Begutachtung zugänglich ist eine fehlende Fahreignung aufgrund

von Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 14

Abs. 2 lit. b SVG oder aufgrund von charakterlichen Defiziten im Sinne von Art.

14 Abs. 2 lit. d SVG (dazu: Weissenberger,

Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 14 Rz. 23). Charakterliche Defizite

stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Soweit die kognitiven Einschränkungen

des Rekurrenten als Einschränkung seiner psychischen Leistungsfähigkeit zu

beurteilen sind, sind diese fachärztlich abgeklärt worden, sodass es auch

insoweit keiner verkehrspsychologischen Abklärung mehr bedarf. Das Gleiche gilt

auch für die beantragte Durchführung einer praktischen Fahrprüfung oder

möglicherweise einer vom Rekurrenten damit intendierten Kontrollfahrt, wäre

diese Momentaufnahme doch nicht geeignet, die verkehrsmedizinische Beurteilung

in Frage zu stellen.

3.5 Vor diesem Hintergrund ist die vom

Rekurrenten thematisierte sehtechnische Fahrfähigkeit irrelevant, sodass darauf

nicht weiter einzutreten ist.

3.6 Daraus folgt, dass entgegen der

entsprechenden Rüge des Rekurrenten in rechtlicher Hinsicht auch keine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegt. Das Beweisantrags- und

Beweisabnahmerecht ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150

vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des

Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.

2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann

von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn

der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der

Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,

in: Waldmann/‌Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage

2016, Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren

Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw.

aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren

Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E.

2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N

88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise

abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537). Vorliegend waren die Vor­instanzen aufgrund des eingeholten

Gutachtens und der übrigen medizinischen Abklärungen nicht gehalten, den

weiteren vom Rekurrenten genannten Beweisanträgen Folge zu leisten.

4.

4.1 Schliesslich rügt der Rekurrent eine

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er weist darauf hin, dass

einerseits die Folgen für ihn gravierend seien, wenn er nicht mehr Autofahren

könne, er ein bisher absolut unfallfreies Vorleben aufweise und sehr erfahren

beim Führen eines Fahrzeuges sei. Er benötige sein Fahrzeug für Einkäufe,

private Kontakte und seine Nebentätigkeit im Antiquitätenhandel.

4.2 Der Rekurrent unterlässt es, sich

diesbezüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die

Vorinstanz hat festgestellt, dass der angeordnete Sicherungsentzug angesichts

des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmenden geboten und angemessen erscheine (BGer 6A.15/2000 vom 28.

Juni 2000 E. 4). Soweit sich der Rekurrent auf seinen bisherigen fahrerischen

Leumund berufe, sei dieser für die vorliegenden Fragen unerheblich, da auch ein

einwandfreier Leumund nicht automatisch auf Fahreignung schliessen lasse. Auch

das Vorbringen des Rekurrenten, wonach er für Einkäufe und Besuche bei anderen

Personen auf das Fahrzeug angewiesen sei, könne keine Unverhältnismässigkeit

und ein Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen

begründen. Die Einkäufe könnten auch zu Fuss bewältigt werden, befänden sich

die nächsten Lebensmittelläden gemäss «Google Maps» doch in rund 250 resp. 450 Meter

Distanz zu seinem Wohnort. Soweit er diese kurzen und weitgehend ebenen

Strecken wegen seiner Krankheit nicht mehr zu Fuss bewältigen könnte, müsste er

sich erst recht die Frage gefallen lassen, wie er dann bei einer derart

geringen Leistungsfähigkeit seine Fahreignung noch ernsthaft behaupten möchte.

Alternativ verweist die Vorinstanz auf die Möglichkeit von Hauslieferdiensten

oder den öffentlichen Verkehr mit einer Bushaltestelle [...] in gut 100 Meter Entfernung

zu seiner Wohnadresse, von wo aus er mit der Linie 38 eine direkte Verbindung

ohne Umsteigen in die Innenstadt zur Schifflände und nach Kleinbasel zum

Claraplatz mit zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten im unmittelbaren Umkreis der

dortigen Haltestellen vorfinde. So könne er auch Besuche bei anderen Personen bewältigen.

Auf diese nicht konkret bestrittenen Feststellungen kann vollumfänglich

verwiesen werden (vgl. auch § 18 VRPG). Soweit er sich nun auf einen Handel mit

Antiquitäten beruft, so substantiiert er nicht, inwieweit er dafür auf das

Führen eines eigenen Automobils angewiesen ist. Gemäss seinen Angaben im

Gutachten vom 5. November 2021 handelt der 84-jährige Rekurrent in seiner

Freizeit mit Briefmarken, Modelleisenbahnen und nicht näher konkretisierten

Antiquitäten. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Freizeitbeschäftigung zur

Aufbesserung seiner Rente gerade mit Blick auf seine Anbindung an den

öffentlichen Verkehr nicht auch ohne Auto bewerkstelligt werden kann.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses private Interesse das

öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit überwiegen könnte.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die

Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.