VD.2022.194
Sicherungsentzug des Führerausweises
18. Januar 2023Deutsch22 min
der Verfügung des AMA vom 11. April 2022 und die Anweisung des AMA, eine ergänzende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.194
URTEIL
vom 18. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Juli 2022
betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren am [...] (Rekurrent), ist seit dem Jahr 1957
im Besitze eines Führerausweises für diverse Kategorien von Motorfahrzeugen. Am
27. Mai 2021 ging beim Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr
der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ein negativer ärztlicher Bericht über die
Fahreignung des Rekurrenten ein. Der untersuchende Arzt stellte in diesem
Bericht u.a. fest, dass er an einer verkehrsmedizinisch relevanten schwersten
chronischen obstruktiven Lungenerkrankung («Chronic Obstructive Pulmonary
Disease», COPD) leide. Die medizinischen Mindestanforderungen seien nicht
erfüllt. Eine definitive Beurteilung solle von einem anerkannten Arzt der Stufe
3 oder 4 vorgenommen werden. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11.
Juni 2021 sprach das AMA gegenüber dem Rekurrenten einen vorsorglichen
Sicherungsentzug des Führerausweises aus und ordnete eine verkehrsmedizinische
Untersuchung der Stufe 4 an.
Am 23. August 2021 reichte der Rekurrent dem AMA ein
ärztliches Zeugnis vom 16. August 2021 von Dr. med. B____, FMH Innere Medizin
und Pneumologie, praktizierend in Basel, ein. Anschliessend stellte er sich am
3. November 2021 der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau, welches mit Datum vom 5. November 2021
sein Gutachten erstattete (Gutachten IRM KSA). Nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu diesem Gutachten ordnete das AMA mit Verfügung vom 11.
April 2022 gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug des Führerausweises
für unbestimmte Zeit an und machte eine allfällige Aufhebung vom Vorliegen
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 sowie einer
verkehrspsychologischen Untersuchung, die dem Rekurrenten beide Fahreignung
attestieren müssten, abhängig. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 15. Juli 2022
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Juli und 15. August 2022
erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit seinem
Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Juli 2022 sowie
der Verfügung des AMA vom 11. April 2022 und die Anweisung des AMA, eine ergänzende
Untersuchung betreffend seiner Fahrfähigkeit unter Berücksichtigung seiner
Beweisanträge durchzuführen, sowie die Feststellung, dass er weiterhin
fahrfähig ist. Weiter beantragt er die Einholung einer ergänzenden Expertise
bezüglich seiner Fahrtauglichkeit, wobei C____ (Verkehrspsychologe) sowie Dr. med.
B____ als Experten zu ernennen und zu mandatieren seien. Zudem verlangt er die
Durchführung einer Fahrprüfung (unter ärztlicher Begleitung). In seinem
Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent weiter, es sei das AMA «zu
verurteilen und anzuweisen», eine neue vollständige Untersuchung betreffend die
Fahrfähigkeit des Rekurrenten durchzuführen, dies unter zusätzlicher
Berücksichtigung der erwähnten Beweisanträge zur ergänzenden Expertise. Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 9. September 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 2. November 2022
beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine
eingehende Stellungnahme die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Der Rekurrent
hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu
äussern. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 9. September 2022
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss §
92.
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
Dispositiv
diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach
hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
müssen Motorfahrzeugführerinnen und -führer über Fahreignung
und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung setzt unter
anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Dies setzt die
stabil vorliegende Fähigkeit voraus, sich auch in schwierigen Situationen
regelkonform verhalten zu können (Bickel,
in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 14 N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24.
August 2011 E. 2). Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche
Merkmale, wie zum Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die
Gliedmassen (Bickel, a.a.O., Art.
14 N 26). Erfüllt eine Person diese gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung
eines Führerausweises nicht mehr, so ist dieser ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG
zu entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird er einer Person gemäss
Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG
verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet
werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die
Fahreignung ausschliessen. Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der
betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller
wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen
(Rütsche/D’Amico, in: Basler
Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d N 17).
2.2 Nach
einer Mitteilung durch Dr. med. D____ vom 25. Mai 2021, wonach der Rekurrent an
einer schwersten COPD mit Ruhedyspnoe (Atemnot) und Sauerstoffbedürftigkeit
leidet und seine kognitiven Fähigkeiten aufgrund eines nicht bestandenen Trail Making
Tests unklar seien (act. 7/2 S. 2 f.), hat das AMA mit rechtskräftiger
Verfügung vom 11. Juni 2021 ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug
des Führerausweises ausgesprochen. Als Voraussetzung für die Aufhebung dieses
Sicherungsentzugs wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4
angeordnet (act. 7/2 S. 3 ff.). Das AMA erteilte daher dem Institut für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau mit Schreiben vom 21. September 2021 den
Auftrag zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung
der Stufe 4 (act. 7/2 S. 102), welches mit Datum vom 5. November 2021 sein
Gutachten vorlegte (E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103
ff.). Darin verneinen die Gutachter die Fahreignung des Rekurrenten aus
verkehrsmedizinischer Sicht.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete darauf das AMA gegenüber dem
Rekurrenten den Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit an
und machte eine allfällige Aufhebung des Entzugs vom Vorliegen einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung der Stufe 4 sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung,
welche dem Rekurrenten beide Fahreignung attestieren müssten, abhängig.
Auf seinen
Rekurs gegen diese Massnahme hin erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
dass der Rekurrent aus der Bestätigung von Dr. med. B____ als Facharzt
Pneumologie vom 16. August 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Soweit
ihm dieser aus rein pneumologischer Hinsicht Fahreignung bescheinigt und bestätigt
habe, dass seine Erkrankung nicht als derart schwerwiegend betrachtet wird und
ausserdem auch derart medizinisch behandelt wird, dass eine Fahreignung schon
allein deshalb für den Facharzt ausscheide, sei dies überhaupt erst die
Voraussetzung für weitergehende Abklärungen seiner Fahreignung unter
Berücksichtigung weiterer Faktoren gewesen. Mit dem Facharztbericht vom 16.
August 2021 könne aber das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des
Kantonsspitals Aarau nicht umgestossen werden. Das Gutachten erfülle die Anforderungen
an ein verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach dieses aus den Teilen
Grunddaten, Aktenlage/Untersuchungsanlass, Angaben des Untersuchten, dem körperlichen
Untersuchungsbefund, Laborbefunden, Berichten von Drittpersonen, eventuell
weiteren Untersuchungsergebnissen sowie einer Diskussion und Beurteilung zu
bestehen habe (Thiele, in:
Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern
2005, S. 101 f.). Auf Laborbefunde habe vorliegend verzichtet werden können, da
keine Hinweise auf eine Substanzproblematik vorlägen. Entgegen der Auffassung
des Rekurrenten habe auch auf eine verkehrspsychologische Abklärung verzichtet
werden können. Das Gutachten und die damit verbundenen Abklärungen seien daher vollständig
wie auch nachvollziehbar und schlüssig. Die gutachterliche Stellungnahme sei
unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, die Fahreignung des Rekurrenten zu
verneinen und der unbefristete Sicherungsentzug nicht zu bemängeln.
Schliesslich erscheine der angeordnete Sicherungsentzug angesichts des auf dem
Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer auch geboten und angemessen.
2.3 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Feststellung, wonach er sich «im
Endstadium seiner Krankheit befinde». Diese Feststellung sei unzutreffend, da
ein Patient im Endstadium von COPD durchgehend während 24 Stunden Sauerstoff
benötige. Der Treppentest habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er
die Toilette habe aufsuchen müssen. Er rauche nicht, entgegen ärztlichem Rat,
unverändert weiter. Der Rekurrent bezieht sich zudem weiter auf das ärztliche
Attest von Dr. med. B____ vom 21. August 2021, wonach dieser unter der
Inhalationstherapie mit Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für
Heimsauerstofftherapie sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die
Fahreignung gegeben» sei und «aus pneumologischer Sicht keine
verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung» vorliege. Zu diesem Ergebnis komme
auch bei einem Beizug der früheren Krankheitsakten des Rekurrenten Dr. med. B____.
Dieser sei auch bereit, das dem Entscheid zu Grunde liegende Gutachten bei
einem entsprechenden behördlichen Aufgebot zu überprüfen. Mit Bezug auf die
Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten bestreitet der Rekurrent, dass er bei
den Trail Making Tests laufend auf Fehler habe hingewiesen werden müssen. Er
habe vielmehr Fehler «sogleich bemerkt und korrigiert», währen der «Experte (…)
schweigend dabei gesessen» sei. Seine tatsächliche Fahrfähigkeit würde erst
durch den entsprechenden Beizug eines Verkehrspsychologen, der die
entsprechenden Tests und die vorliegende Expertise im Zusammenhang mit der
Fahrfähigkeit überprüfen könnte, vollständig geprüft werden. Hierzu sei der
bekannte Verkehrspsychologe C____ auf ein behördliches Aufgebot hin bereit.
Schliesslich bedürfe es für ein vollständiges Bild einer praktischen
Fahrprüfung, welche bisher nicht durchgeführt worden sei. Nur so könne seine effektive
Fahrtauglichkeit im Strassenverkehr vollumfänglich überprüft werden. Insoweit
rügt er in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Weiter macht der
Rekurrent seine sehtechnische Fahrfähigkeit geltend und rügt die Unverhältnismässigkeit
der Massnahme.
3.
3.1 Mit
dem für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. November 2021 (E____, Dr. med. F____
und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.) wurde beim Rekurrenten eine
schwerwiegend eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt,
welche in erster Linie durch die bekannte COPD und in zweiter Linie durch die
bekannte Herzerkrankung bedingt sein dürfte, wodurch er bereits bei
alltäglichen Belastungen seine absolute körperliche Leistungsgrenze erreiche.
Weiter wurden unter Hinweis auf den im Resultat insgesamt unauffälligen
Mini-Mental-Test, den im Ergebnis auffälligen Uhrentest und die nur mit Mühe
bestandenen respektive abgebrochenen Trail Making Test A und B
verkehrsrelevante kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen der
Wahrnehmungskapazität, des Wahrnehmungstempos, der Verständnisfähigkeit und der
Konzentrationsfähigkeit festgestellt. Die gezeigten Auffälligkeiten belegten,
dass nicht nur das Wahrnehmungstempo, die selektive Aufmerksamkeit und die
Aufmerksamkeitsteilung deutlich reduziert seien, sondern dass insbesondere die
Verhaltenshemmung und die Fehlerkorrektur des Rekurrenten in schwerwiegender
Weise beeinträchtigt seien. Die beim Rekurrenten festgestellten Einschränkungen
beträfen aus verkehrsmedizinischer Sicht mehrere verkehrsspezifische
Leistungen. Wie schon bei der Stufe-1-Untersuchung durch Dr. med. D____ hätten
sich kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in den Exekutivfunktionen wie
auch deutliche Reduktionen des Wahrnehmungstempos, der selektiven
Aufmerksamkeit und der Aufmerksamkeitsteilung gezeigt, welche eine
verkehrsrelevante Erkrankung des Gehirns widerspiegelten. Bei gesamthafter
Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Rekurrent infolge der kognitiven
Einschränkungen bei plötzlich auftretenden, neuen und unerwarteten
Verkehrssituationen nicht mehr hinreichend schnell und sicher reagieren könne.
Hinzu komme die schwere Erkrankung der Bronchien und der Lunge mit einer COPD
im Endstadium (GOLD 4 Grad D), aufgrund der er trotz zahlreich verordneten
Medikamenten körperlich so stark eingeschränkt sei, dass bereits kurze
Alltagsbelastungen einen Erschöpfungszustand hervorriefen. Deshalb liege
zweifelsfrei eine verkehrsrelevante Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit vor. Hinzu komme, dass auch die in grosser Zahl
eingenommenen Medikamente aus sich selbst heraus geeignet sein könnten, seine
Fahrfähigkeit in einem verkehrsrelevanten Ausmass zu beeinträchtigen. Da er
weiterhin rauche, werde der Schweregrad der COPD weiter erhöht. Erschwerend
komme hinzu, dass der Rekurrent seine erheblich eingeschränkte kognitive und
körperliche Leistungsfähigkeit nicht wahrhaben wolle und im Alltag nicht
realistisch wahrnehme. Die verschiedenen Beeinträchtigungen dürften nicht
isoliert betrachtet werden, sie hätten kumuliert umso grössere negative
Auswirkungen auf die Fahreignung. Schliesslich müsse aufgrund der Art und
Ausprägung der Defizite von einem weiteren Nachlassen der kognitiven und
körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht zu erwarten,
dass es jemals wieder zu einer für eine Wiedererteilung des Führerausweises hinreichende
Verbesserung dieser Leistungsfähigkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund
haben die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau die
Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint.
3.2
3.2.1 Diese gutachterlichen Feststellungen erfolgen aufgrund
der beigezogenen Akten, einer ausführlich beschriebenen verkehrsmedizinischen
Untersuchung des Rekurrenten vom 3. November 2021 sowie der Rezeption der
durchgeführten kognitiven Testuntersuchungen.
3.2.2 Von den fachlichen Feststellungen der
Gutachter hat das Gericht nicht ohne triftige Gründe abzuweichen und muss
Abweichungen begründen. Nur wenn ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, hat ein Gericht nötigenfalls
ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dabei beurteilt das
Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind,
sondern prüft – wie schon vorinstanzlich festgestellt – bloss die Vollständigkeit,
Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit eines
Gutachtens (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2019 E. 6.4.2; VGE VD.2019.144 vom
10. Februar 2021 E. 2.6.2).
3.2.3 Solche triftigen Gründe für ein Abweichen vom
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5.
November 2021 sind vorliegend nicht ersichtlich. Die an diesem Gutachten
punktuell geübte Kritik vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in
Frage zu stellen.
3.2.3.1 Offen bleiben kann, ob beim Rekurrenten mit
der gutachterlichen Feststellung das «Endstadium» einer COPD vorliegt. Die
Gutachter legen ihrer Beurteilung jedenfalls nicht zu Grunde, dass der
Rekurrent während 24 Stunden auf die Einnahme von Sauerstoff angewiesen wäre,
was er als Folge einer COPD im Endstadium bezeichnet. Die gutachterliche
Feststellung über den Schweregrad der COPD entsprechen aber der Qualifikation
in weiteren ärztlichen Berichten. So wird im Bericht über die Fahreignung von
Dr. med. D____ vom 26. Mai 2021 von einer «schwersten COPD» gesprochen und im
Bericht von Dr. med. H____ und I____ vom 23. Dezember 2020 wird eine erneute
Exazerbation einer COPD GOLD 4 Gruppe D diagnostiziert (act. 7/2 S. 75), was
auch von Dr. med. B____ mit seinem Bericht vom 16. August 2021 mit
angehängter Diagnoseliste vom 17. August 2021 (act. 7/2 S. 72 ff.) bestätigt
worden ist. GOLD 4 entspricht dabei dem schwersten Schweregrad der Erkrankung
und der Gruppe D gehören Patienten mit einer hohen Exazerbationshäufigkeit und
vermehrter Symptomatik an (vgl. Lungenliga, COPD: Empfehlungen für
Hausärztinnen und Hausärzte, https://www.lungenliga.ch/fileadmin/user_upload/LLS/01_MetaNavigation/04_Fachpersonen/Fachpublikationen/COPD/COPD_Guidelines_fuer_Grundversorger_2014.pdf).
Schliesslich berichten Dr. med. H____ und I____ (act. 7/2 S. 75 ff.), dass sie
eine kontinuierliche nächtliche Sauerstoffgabe mit 2 L und bei Anstrengung mit
2 - 4 L begonnen und bei der Lungenliga ein Sauerstoffgerät organisiert hätten,
welches vom Rekurrenten aber abgelehnt worden sei. Die Kritik des Rekurrenten
zielt daher ins Leere.
3.2.3.2 Weiter rügt der Rekurrent, der Treppentest
habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er die Toilette habe
aufsuchen müssen. Aus dem Gutachten geht demgegenüber hervor, dass der
Rekurrent beim Treppensteigen in gemächlichem Tempo ohne Pause anderthalb
Stockwerke habe erklimmen können. Dann sei es zu einem Leistungsknick gekommen.
Er habe den Test nicht abbrechen wollen, sondern habe sich «mit zwei Pausen mit
letzter Kraft in den zweiten Stock» geschleppt. Danach sei er «sichtlich
erschöpft» gewesen und habe über 10 Minuten benötigt, um sich von der
Anstrengung zu erholen. Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen
Feststellungen erscheint es völlig unbedeutend, ob der Test für eine
Toilettenpause hat unterbrochen werden müssen.
3.2.3.3 Soweit er geltend macht, nicht entgegen
ärztlichem Rat unverändert weiter zu rauchen, ist auf die Feststellung in der
gutachterlichen Anamnese hinzuweisen, wonach der Rekurrent erklärt habe, dass
er trotz des ärztlichen Rates, aufgrund seiner Lungenerkrankung und seines
Herzinfarktes den Konsum von Tabak zu stoppen, diesen nur reduziert, aber nicht
gestoppt habe. Er rauche «nur noch wenige Male pro Woche», wobei eine gestopfte
Pfeife immer bereitliege, was «man den behandelnden Ärzten nicht sagen» dürfe.
Vor diesem Hintergrund ist die gutachterliche Feststellung, wonach aufgrund des
entgegen den ärztlichen Ratschlägen weiter erfolgenden Tabakkonsums in Bezug
auf die COPD nicht von einem stabilen Zustand ausgegangen werden könne und das
Rauchen den Schweregrad der COPD weiter erhöhen werde, nicht zu beanstanden.
3.2.3.4 Appellatorisch erscheint die Kritik, bei der
Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten habe er bei den Trail Making Tests
nicht laufend auf Fehler hingewiesen werden müssen, sondern diese vielmehr
selber bemerkt und korrigiert. Im Gutachten wird ausgeführt, der Rekurrent sei
beim Trail Making Test A durch eine langsame und unsichere Arbeitsweise aufgefallen.
Er habe seine Handlung nur mit Mühe und nach mehrmaligem Erklären korrigieren
können, nachdem er auf seinen Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Mit Bezug
auf den Trail Making Test B wird wiederum von einer langsamen und unsicheren
Arbeitsweise berichtet. Nach Hinweisen auf Fehler sei der Rekurrent nicht in
der Lage gewesen, seine Handlung zu korrigieren. Trotz mehrfacher Hilfestellung
sei er nach der Ziffer 11 nicht mehr in der Lage gewesen, den Test korrekt
fortzusetzen, und habe immer wieder denselben Fehler machen wollen. Es gibt
keinen Grund, an dieser differenzierten Beschreibung der Beobachtungen der
Gutachter während der Testung des Rekurrenten zu zweifeln. Vor diesem
Hintergrund kann das vom Rekurrenten behauptete «schweigende Beisitzen» des Experten
und seine eigene Fehlerkorrektur ausgeschlossen werden. Im Übrigen könnte der
Rekurrent auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, musste der Test doch
abgebrochen werden, was der Rekurrent gar nicht bestreitet.
3.3 Der gutachterlichen Beurteilung liegt auch
das Attest von Dr. med. B____ bei, wonach er unter der Inhalationstherapie mit
Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für eine Heimsauerstofftherapie
sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die Fahreignung gegeben»
sei und «aus pneumologischer Sicht keine verkehrsmedizinisch relevante
Erkrankung» vorliege. Die gutachterlichen Schlüsse erfolgen auf einer
gesamtheitlichen Beurteilung der Auswirkungen des Lungenleidens des Rekurrenten
und seiner kognitiven Einschränkungen. Mit den entsprechenden Feststellungen
der Vorinstanz kann der Rekurrent daher aus der rein pneumologischen
Beurteilung von Dr. med. B____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt
umso mehr, als Dr. med. B____ bei seiner Stellungnahme eine weitere Fahreignungsuntersuchung
bei einem Arzt der Stufe 3 oder 4 für notwendig hielt und seine Beurteilung
somit unter diesem Vorbehalt erfolgte (act. 7/2 S. 72).
Dieser Beurteilung schlossen sich Dr. med. J____ und Dr. med.
K____ mit Zeugnisbeurteilung vom 26. August 2021 an. Unter Hinweis auf die
Nebenwirkungen der genannten Medikamente, die weiteren Diagnosen und die auch
von Dr. med. B____ als notwendig erachtete weiterführende Untersuchung durch
einen Arzt der Stufe 3 oder 4 stellten sie fest, dass die Fahreignung aus
verkehrsmedizinischer Sicht nicht im Rahmen einer Zeugnisbeurteilung schlüssig
beurteilt werden könne. In der Gesamtschau bestünden aufgrund der
Polymorbidität, der beschriebenen kognitiven Defizite und der potentiell zu
verkehrsrelevanten Nebenwirkungen führenden Medikation trotz aktuell
bestätigter pneumologischer Stabilisierung weiter ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Rekurrenten, weshalb zur Abklärung der Fahreignung eine
verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zu erfolgen habe (act. 7/2 S. 84
f.).
Diese wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals
Aarau mit dem Gutachten vom 5. November 2021 vorgenommen. Es kann daher
dahingestellt bleiben, inwieweit ein Beizug früherer Krankheitsakten des
Rekurrenten zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung durch Dr. med. B____ führen
würde, sodass diesem Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung keine
weitere Folge gegeben werden braucht.
3.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb
aufgrund des Ergebnisses der verkehrsmedizinischen Begutachtung zur Beurteilung
der Fahrfähigkeit des Rekurrenten noch eine verkehrspsychologische Begutachtung
oder der Beizug eines Verkehrspsychologen zur Überprüfung der vorgenommenen Tests
und der vorliegenden Expertise erfolgen sollte. Vorliegend muss die Fahreignung
aufgrund der Kombination der pneumonalen und kognitiven Einschränkungen in
verkehrsmedizinischer Hinsicht ausgeschlossen werden. Einer
verkehrspsychologischen Überprüfung bedürfen diese Ergebnisse nicht. Einer
verkehrspsychologischen Begutachtung zugänglich ist eine fehlende Fahreignung aufgrund
von Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 14
Abs. 2 lit. b SVG oder aufgrund von charakterlichen Defiziten im Sinne von Art.
14 Abs. 2 lit. d SVG (dazu: Weissenberger,
Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 14 Rz. 23). Charakterliche Defizite
stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Soweit die kognitiven Einschränkungen
des Rekurrenten als Einschränkung seiner psychischen Leistungsfähigkeit zu
beurteilen sind, sind diese fachärztlich abgeklärt worden, sodass es auch
insoweit keiner verkehrspsychologischen Abklärung mehr bedarf. Das Gleiche gilt
auch für die beantragte Durchführung einer praktischen Fahrprüfung oder
möglicherweise einer vom Rekurrenten damit intendierten Kontrollfahrt, wäre
diese Momentaufnahme doch nicht geeignet, die verkehrsmedizinische Beurteilung
in Frage zu stellen.
3.5 Vor diesem Hintergrund ist die vom
Rekurrenten thematisierte sehtechnische Fahrfähigkeit irrelevant, sodass darauf
nicht weiter einzutreten ist.
3.6 Daraus folgt, dass entgegen der
entsprechenden Rüge des Rekurrenten in rechtlicher Hinsicht auch keine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegt. Das Beweisantrags- und
Beweisabnahmerecht ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des
Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.
2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann
von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn
der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der
Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage
2016, Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren
Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw.
aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren
Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E.
2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N
88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise
abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537). Vorliegend waren die Vorinstanzen aufgrund des eingeholten
Gutachtens und der übrigen medizinischen Abklärungen nicht gehalten, den
weiteren vom Rekurrenten genannten Beweisanträgen Folge zu leisten.
4.
4.1 Schliesslich rügt der Rekurrent eine
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er weist darauf hin, dass
einerseits die Folgen für ihn gravierend seien, wenn er nicht mehr Autofahren
könne, er ein bisher absolut unfallfreies Vorleben aufweise und sehr erfahren
beim Führen eines Fahrzeuges sei. Er benötige sein Fahrzeug für Einkäufe,
private Kontakte und seine Nebentätigkeit im Antiquitätenhandel.
4.2 Der Rekurrent unterlässt es, sich
diesbezüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass der angeordnete Sicherungsentzug angesichts
des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmenden geboten und angemessen erscheine (BGer 6A.15/2000 vom 28.
Juni 2000 E. 4). Soweit sich der Rekurrent auf seinen bisherigen fahrerischen
Leumund berufe, sei dieser für die vorliegenden Fragen unerheblich, da auch ein
einwandfreier Leumund nicht automatisch auf Fahreignung schliessen lasse. Auch
das Vorbringen des Rekurrenten, wonach er für Einkäufe und Besuche bei anderen
Personen auf das Fahrzeug angewiesen sei, könne keine Unverhältnismässigkeit
und ein Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen
begründen. Die Einkäufe könnten auch zu Fuss bewältigt werden, befänden sich
die nächsten Lebensmittelläden gemäss «Google Maps» doch in rund 250 resp. 450 Meter
Distanz zu seinem Wohnort. Soweit er diese kurzen und weitgehend ebenen
Strecken wegen seiner Krankheit nicht mehr zu Fuss bewältigen könnte, müsste er
sich erst recht die Frage gefallen lassen, wie er dann bei einer derart
geringen Leistungsfähigkeit seine Fahreignung noch ernsthaft behaupten möchte.
Alternativ verweist die Vorinstanz auf die Möglichkeit von Hauslieferdiensten
oder den öffentlichen Verkehr mit einer Bushaltestelle [...] in gut 100 Meter Entfernung
zu seiner Wohnadresse, von wo aus er mit der Linie 38 eine direkte Verbindung
ohne Umsteigen in die Innenstadt zur Schifflände und nach Kleinbasel zum
Claraplatz mit zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten im unmittelbaren Umkreis der
dortigen Haltestellen vorfinde. So könne er auch Besuche bei anderen Personen bewältigen.
Auf diese nicht konkret bestrittenen Feststellungen kann vollumfänglich
verwiesen werden (vgl. auch § 18 VRPG). Soweit er sich nun auf einen Handel mit
Antiquitäten beruft, so substantiiert er nicht, inwieweit er dafür auf das
Führen eines eigenen Automobils angewiesen ist. Gemäss seinen Angaben im
Gutachten vom 5. November 2021 handelt der 84-jährige Rekurrent in seiner
Freizeit mit Briefmarken, Modelleisenbahnen und nicht näher konkretisierten
Antiquitäten. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Freizeitbeschäftigung zur
Aufbesserung seiner Rente gerade mit Blick auf seine Anbindung an den
öffentlichen Verkehr nicht auch ohne Auto bewerkstelligt werden kann.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses private Interesse das
öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit überwiegen könnte.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die
Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.