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Entscheid

VD.2022.198

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen: Zuteilung der Obhut an die Mutter, Regelung des persönlichen Verkehrs, Ausreisesperre

25. November 2022Deutsch31 min

Geburt zusammen in Basel und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach einem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.198

URTEIL

vom 25. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. September 2022

betreffend Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen:

Zuteilung der Obhut an die

Mutter, Regelung des persönlichen Verkehrs, Ausreisesperre

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer) sind die

nach jüdischem Brauch verheirateten, zivilrechtlich jedoch unverheirateten

Eltern des gemeinsamen Sohnes C____, geboren am [...]. Sie lebten nach dessen

Geburt zusammen in Basel und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach einem

gemeinsamen Besuch Mitte Juli 2022 bei den Grosseltern mütterlicherseits in D____,

reiste A____ vorerst alleine zurück nach Basel, während die Mutter mit C____ in

D____ verblieb. Sie reiste darauf nicht wie vereinbart zwei Tage später zurück

in die gemeinsame Wohnung nach Basel. Nach Vermittlungsversuchen durch die

jüdische Gemeinde begab sich der Vater erneut nach D____ und fuhr schliesslich allein

mit C____ am 30. August 2022 nach Basel. In Basel verweigerte er dann am

darauffolgenden Tag der Mutter die Übergabe des Kindes. Die von der Mutter

requirierte Polizei entschied darauf, nicht zu intervenieren. Auf einen

entsprechenden Polizeirapport hin, erteilte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Kindesschutzbehörde) dem Kinder- und

Jugenddienst (KJD) am 1. September 2022 einen Abklärungsauftrag. Mit Schreiben

vom 2. September 2022 beantragte die zuständige Sozialarbeiterin des KJD, die

Hauptbetreuung (Obhut) sofort der Mutter zu erteilen. Dem Vater sei vorerst ein

begleitetes Besuchsrecht zuzusprechen. Die Eltern hätten eine neutrale Person

zu benennen, die die Besuche begleiten solle. Allenfalls solle eine solche

Person über den Rabbiner der israelitischen Gemeinde Basel gefunden werden.

Nach Gesprächen der Kindesschutzbehörde mit dem Vater und der Mutter teilte die

KESB mit Entscheid vom 7. September 2022 die Obhut über C____ im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme vorerst der Mutter zu (Ziff. 1). Weiter regelte sie den

persönlichen Verkehr des Vaters mit C____ im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

wie folgt (Ziff. 2):

a)

Der Vater betreut den Sohn beginnend am Freitag, den 16. September 2022,

jedes zweite Wochenende von Freitagabend (19:00 Uhr) bis Sonntagabend (19:00

Uhr) sowohl jeweils am Mittwochnachmittag (12:00 Uhr bis 19:00 Uhr).

b)

Die Übergaben erfolgen nach Absprache und Organisation des KJD, welcher

bei Bedarf eine geeignete Drittperson zu organisieren hat, welche die Übergabe des

Kindes begleitet.

Zur Durchsetzung dieses Entscheids wurde der KJD gemäss Art.

314e Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450g des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) berechtigt, nötigenfalls die Kantonspolizei Basel-Stadt

beizuziehen (inklusive Türöffnung bzw. Betretung der Wohnung; Ziff. 3). Weiter

wurde der Mutter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der

Straffolgen gemäss Art. 292 StGB untersagt, mit C____ umzuziehen (Ziff. 4).

Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 6. Februar 2023 befristet

(Ziff. 5). Der KJD wurde im Sinne eines Abklärungsauftrags ersucht, mit den

Eltern die Übergaben des Kindes aufzugleisen, die Eltern in der Umsetzung der

Kontakte zu begleiten, die Notwendigkeit einer Sozialpädagogischen

Familienbegleitung zu überprüfen und diese bei Bedarf zu organisieren sowie in

Bezug auf die zukünftige Betreuung des Kindes weitere Abklärungen vorzunehmen.

Zudem wurde der KJD ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 2. Januar 2023 zu

berichten und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 6). Auf die

Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer Beschwerde gegen den Entscheid

gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____

vom 19. September 2022 an das Verwaltungsgericht, mit welcher er die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.

Es sei das Kind vorsorglich unter die Obhut des Vaters zu stellen und die

Mutter zu verpflichten, dieses umgehend in dessen Obhut zu geben. Zur Bannung

der Gefahr einer Kindesentführung sei für die Mutter nur ein begleitetes

Besuchsrecht anzuordnen und es sei ihr unter Straffolgen gemäss Art. 292 StGB

zu untersagen, sich mit C____ aus der Schweiz zu begeben. Schliesslich

beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung

vom 21. September 2022 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses, stellte aber fest, dass das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung mangels Beleg der Bedürftigkeit derzeit nicht

beurteilt werden könne. Die Kindeschutzbehörde hielt mit Vernehmlassung vom 29.

September 2022 zum derzeitigen Zeitpunkt vollumfänglich an ihrem Entscheid fest.

Die Mutter liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 die

vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde

beantragen. Sie beantragte ebenfalls die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde von Seiten des Instruktionsrichters

auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer

Parteiverhandlung verzichtet. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 14. November 2022 repliziert. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss

Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 201) sowie § 17

Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es

gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E.

1.2 m.w.H.). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen

Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im

Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296

Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne

entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der

reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,

2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3 Als

Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des

angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der Kindesschutzbehörde

betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314

Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.

2.

2.1 Zur

Begründung der Obhutszuteilung erwog die Vorinstanz, eine alternierende Obhut

erscheine aufgrund des schweren aktuellen Konflikts zwischen den Eltern und den

derzeit nicht belegten und vom Vater bestrittenen Vorwürfen der Mutter

gegenüber dem Vater, ihr und dem Kind gegenüber Gewalt angewendet zu haben,

nicht umsetzbar und realistisch. Diese Vorwürfe könnten derzeit weder

abschliessend bestätigt noch verneint werden. Sie dürften angesichts der

aktuellen Situation aber auch nicht einfach ignoriert werden, sei doch in

erster Linie der Schutz des Kindes sicherzustellen. Der Vater spreche der

Mutter ihre Erziehungsfähigkeit nicht ab. Die Mutter hingegen äussere ihre

Sorge, dass der Vater keine adäquate Betreuung des Kindes gewährleisten könne.

Vor dem Konflikt und der faktischen Trennung hätten die Eltern in einer

gemeinsamen Wohnung in Basel gelebt. Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Vaters sei

davon auszugehen, dass die Mutter die Betreuung des Kindes mehrheitlich

übernommen habe und damit auch die Hauptbezugsperson von C____ gewesen sei. Daher

erscheine es im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unter Vorbehalt weiterer

bzw. abschliessender Abklärungen vorerst richtig, die Hauptbetreuung bzw. die

Obhut der Mutter zuzuteilen.

2.2 Mit

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Mutter habe ihm das

gemeinsame Kind am 31. August 2022 mit Unterstützung ihres Bruders und weiterer

Gefolgschaft erneut wegnehmen und nach D____ entführen wollen, nachdem sie C____

bereits in der Zeit vom 20. Juli bis 30. August 2022 entführt und entgegen der

Vereinbarung mit ihm und gegen seinen Willen nach einem gemeinsamen Besuch bei

den Grosseltern in D____ zurückbehalten habe. Sie hätten am 14. Juli 2022

gemeinsam mit ihrem Sohn C____ die Eltern der Mutter in D____ besucht. Am 17.

Juli 2022 sei er arbeitsbedingt wieder nach Basel zurückgefahren. Die Eltern

hätten dabei vereinbart, dass die Mutter am 19. Juli 2022 nach Basel

zurückkehre. Dies habe sie nicht getan, sondern ihm per SMS die Beendigung

ihrer Beziehung mitgeteilt. In der Folge sei sie für ihn unerreichbar gewesen,

bis er am 30. August 2022 eine Einladung des Gerichts des Oberrabbinats von D____

zur Besprechung der Ehesituation erhalten habe. Bei dieser versöhnlichen Besprechung

mit dem Rabbiner hätten sich die Eltern auf die Fortsetzung ihrer Beziehung und

ihres Zusammenlebens in Basel verständigt. Sie hätten sich geeinigt, dass C____

sowie die Mutter mit dem Vater zurück nach Basel führen. Als er sich mit der Mutter

und C____ bereits für die Abfahrt nach Basel im Auto befunden hätten, habe die

in D____ lebende Grossmutter mütterlicherseits ihre Tochter aus dem Auto gezerrt,

um sie an der Wegfahrt nach Basel zu hindern. Er habe im Auto fast drei Stunden

vergeblich gewartet und habe die Mutter nicht mehr erreichen können. Weil C____

zunehmend unruhig geworden sei, habe er beschlossen, die Reise nach Basel

anzutreten. In der Folge sei nach telefonischen Kontakten mit der Mutter wie

auch dem Rabbiner von D____ vereinbart worden, dass die Mutter am kommenden

Tag, 31. August 2022, mit dem Zug nach Basel nachreise. Sie sei darauf vereinbarungsgemäss

nach Basel gereist, aber nicht in friedlicher Absicht, sondern um das Kind

erneut aus der Familienwohnung zu entführen. In Begleitung ihres Bruders und

vier weiterer Begleitpersonen habe sie an der Wohnungstüre der Familienwohnung [...]

in Basel vorgesprochen und lautstark die Herausgabe des Kindes verlangt, um mit

ihm nach D____ zu fahren und mutmasslich dort erneut unterzutauchen. Um diese

erneute Kindsentführung zu verhindern, habe er der Mutter und ihrer

Gefolgschaft den Zutritt zur Wohnung verweigert. Die von ihr beigezogene

Polizei habe nach Klärung des Sachverhalts beschlossen, C____ bei ihm zu

belassen, worauf sie ihn wahrheitswidrig der häuslichen Gewalt bezichtigt habe,

was sie schon in [...] zur Anzeige gebracht habe. In der Folge habe sie

Widerstand geleistet und die ihr gestattete persönliche Verabschiedung genutzt,

um ihm weitere Vorwürfe zu machen und einen Streit zu beginnen, worauf sie von

der Polizei aus der Wohnung habe begleitet werden müssen. Am 1. September 2022

sei sie aufbrausend auf dem Polizeiposten erschienen, wo sie eine Anzeige gegen

ihn habe einreichen wollen. Gleichentags habe sie einen Anwalt mandatiert. Weiter

bezichtigt der Beschwerdeführer die Mutter mehrfach wahrheitswidriger

Behauptungen gegenüber den Behörden. So habe sie behauptet, dass er ohne ihr Einverständnis

mit dem Sohn von Basel nach D____ zurückgekehrt sei. Sie habe wahrheitswidrig

massive Vorfälle in den letzten Monaten sowie eine Gefährdung durch den Vater

behauptet. Tatsächlich sei es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den

Eltern gekommen, er habe aber nie Gewalt ausgeübt. Frei erfunden sei auch die

Behauptung, dass er dem Kind einmal den Mund zugehalten habe, als es geschrien

habe, und es einmal an den Beinen hochgezogen und einmal sogar aus dem

Babywagen gekippt habe. Ebenfalls wahrheitswidrig habe sie die Behauptung aufgestellt,

dass er ein Electronic Monitoring im Zusammenhang mit einer Frau in Zürich

gehabt haben solle. Ihre Lügen habe sie damit ergänzt, dass er auch schon die

eigene Mutter geschlagen haben soll, ein grosser Manipulator sei und sie

vollkommen abgeschottet habe. Tatsächlich habe er sie immer zu ihrer Familie

reisen lassen, wenn sie dies wünschte.

Weiter macht der

Beschwerdeführer geltend, die mit den Abklärungen beauftrage Sozialarbeitern

des KJD habe in ihrem Antrag vom 2. September 2022 unzutreffend festgestellt, dass

die Mutter die Hauptbezugsperson von C____ sei und sich mehrheitlich um ihn

gekümmert habe. Fakt sei vielmehr, dass er seit der Geburt stets die

Hauptbetreuungsperson und Hauptbezugsperson für seinen Sohn C____ gewesen sei. Er

sei zwar im Gegensatz zur Mutter erwerbstätig, arbeite jedoch zu fast 100 % von

zuhause aus. Seine Arbeit lasse es zu, dass er sein Kind auch betreut und zu ihm

schaue, wenn er arbeite, könne er sich seine Arbeitszeit doch völlig frei

einteilen. Das Kind, welches er sehr fördere, habe bei ihm immer erste

Priorität. Die Mutter habe dagegen immer bis 10 oder 11 Uhr morgens geschlafen,

während er das Kind morgens aufgenommen und betreut habe. Soweit die Mutter die

Betreuung übernommen habe, habe er häufig eine Überforderung bei ihr

feststellen müssen. Sie habe das Kind lange Zeit einfach im hohen Kinderstuhl

sitzen lassen, um es dort mobil ruhig zu stellen. Zudem habe sie das Kind immer

schreien lassen, ohne sich zu kümmern, was er als dem Kindswohl schädlich

ansehe. Er habe sich deshalb zwangsläufig immer um das Kind kümmern müssen,

wenn es geschrien habe. Diese Tatsache wie auch der Fakt, dass die Mutter sehr

labil sei, werde von Freunden, welche beide gut kennten, bestätigt. Auch die

Behauptung im angefochtenen Entscheid, dass er an einer psychischen Krankheit

leide, entbehre jeglicher Grundlage, sei er doch im Gegensatz zur Mutter psychisch

gesund und sehr stabil.

Der

Beschwerdeführer führt abschliessend aus, mit dem widerrechtlichen Rückbehalten

des Kindes durch die Mutter in D____ und dem auf falschen Fakten beruhenden

vorsorglichen Entscheid der Kindesschutzbehörde werde dem Wohl von C____ mit

dem Entzug der Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson, die sich seit seiner

Geburt liebevoll um sein Wohl gekümmert habe, massiv geschadet. Die Mutter habe

sich nur um das Kind gekümmert, wenn sie dazu Lust verspürte oder den Vater

bezüglich seiner Betreuungshandlung habe «korrigieren» wollen. Sie stehe unter

massiver Beeinflussung durch ihre eigene Mutter, sei psychisch sehr labil und

nicht in der Lage, mehrzeitlich eine dem Wohl des Kindes nicht schadende Betreuung

zu gewährleisten. Anders als bei der Mutter habe sich das Kind bei ihm in

seiner liebevollen Betreuung wohl gefühlt, was auch der Polizeirapport vom 31.

August 2022 indiziere, habe das bei ihm angetroffene Kind doch einen zufriedenen

und aufgeweckten Eindruck gemacht. Sowohl das Unvermögen der Mutter, das Kind

einen längeren Zeitraum selbständig adäquat zu betreuen als auch die Tatsache,

dass stets er die Hauptbezugsperson für das Kind gewesen sei, zeige, dass der

vorsorgliche Entscheid der Kindsschutzbehörde mit Zuteilung der Obhut an die

Mutter nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Die vorsorgliche Zuteilung der

Obhut an die Mutter erhöhe auch die Gefahr der Kindesentführung, was vor dem

Hintergrund des bereits erfolgten Entzugs des Kindes und ihrer Absicht es

erneut nach [...] zu entführen, nicht nachvollziehbar sei.

2.3 Die

Mutter bezieht sich als Beigeladene in ihrer Stellungnahme mit Bezug auf die

vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgeschichte auf das Einvernahmeprotokoll

der Police Nation D____ mit ärztlicher Untersuchung vom 29. Juli 2022. Sie

macht geltend, mit ihrem Sohn in D____ Schutz bei ihrer Familie gesucht zu

haben und bestätigt, dass sie nach dem Erlebten nicht mehr nach Basel hat

zurückkehren wollen. Sie habe die Scheidung ihrer nach jüdischem Ritus

eingegangenen Ehe beim Oberrabbinat in D____ erlangen wollen. Sie habe sich

dann aber kurz gegen ihren Willen auf den Wunsch des Beschwerdeführers, nach

Basel zurückzukehren, eingelassen und sei mit dem Sohn in das Auto

eingestiegen. Sie habe sich aber anders entschieden, sei ausgestiegen und habe

nicht mehr nach Basel zurückkehren wollen. Sie habe dann gezwungenermassen

wieder nach Basel zurückkehren müssen, wo sie ihren Sohn wieder habe zu sich

nehmen wollen, was der Beschwerdeführer unter allen Umständen zu verhindern gesucht

habe. Weiter macht die Beigeladene geltend, dass der Beschwerdeführer über

längere Zeit bis zur Trennung alles in ihrem Leben alleine bestimmt habe. Sie

habe weder arbeiten noch die Deutsche Sprache erlernen oder sich frei bewegen

dürfen. Er habe sie auch nicht zur Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände und

der Kindersachen in seine Wohnung gelassen. Sie werde von ihm auch nicht

unterstützt und sei auf die Unterstützung durch die Israelische Gemeinde und

die Sozialhilfe angewiesen. Ob der Beschwerdeführer vorbestraft sei, entziehe

sich ihrer Kenntnis, immerhin habe er keinen Strafregisterauszug beigebracht.

Sie bestreitet faul, unfähig, psychisch labil und überfordert zu sein, wie dies

der Beschwerdeführer darstelle. Die von ihm beigebrachten Bestätigungen

suggerierten, dass der Beschwerdeführer zu ihr wie zu einem Säugling oder einem

kleinen Kind, einem praktisch willenlosen Lebewesen geschaut habe. Er bezwecke

damit, sie in ein äusserst schlechtes Licht zu stellen.

3.

Strittig ist im

vorliegenden Verfahren die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Obhut an die

Mutter gemäss Art. 298d ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und 314 ZGB

3.1

3.1.1 Für

Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 298d

Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die

elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der

Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, ZGB

I, a.a.O., Art. 298d N 1). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der

Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des

Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit

Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04 vom

3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010 S. 213 ff., und Sporer gegen Österreich,

Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011). Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen

übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer

5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2). Massgebend ist

zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und Qualität ihrer

persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit und die

Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei

ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären

Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren

Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen

in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen

Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer

5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni

2012 E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).

3.1.2 Bereits

im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die

notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später

erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden

kann (Maranta/Auer/Marti, Basler

Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 7; Fassbind, in OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445

ZGB N 1; Steck, in Handkommentar

zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 445 N 1). Eine vorsorgliche

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei

aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;

erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der

Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist

nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen

zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation

aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N

11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132

E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom

10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE

VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).

3.2

3.2.1 Vorliegend

stellen die Parteien zu Recht nicht in Frage, dass sich die Verhältnisse mit

ihrer Trennung mit Bezug auf ihren gemeinsamen Sohn wesentlich verändert haben

und die Frage der Regelung der Obhut zwischen ihnen strittig ist. Da sie

zivilrechtlich nicht verheiratet sind, ist daher die Kindesschutzbehörde zur

Regelung der Obhut für C____ gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB zuständig. Ebenfalls

nicht strittig ist, dass die Obhutszuteilung einer dringenden Regelung bedurfte

und daher im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 i.V.m.

Art. 314 Abs. 1 ZGB vorzunehmen war.

3.2.2 Gemäss

dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. September 2022 (act. 5, S. 148 ff.) sei

die Mutter bisher die Hauptbezugsperson von C____ gewesen. Sie habe sich um ihn

gekümmert und sei als Vollzeitmutter für sein Wohl zuständig gewesen. Der Vater

habe berichtet, ebenfalls ein sehr präsenter Vater gewesen zu sein und eine

gute Bindung zu seinem Sohn gehabt zu haben. Er spreche der Mutter die

Erziehungsfähigkeit nicht ab, sorge sich aber, dass sie sich mit dem Kind ins

Ausland absetzen könnte. Gemäss der Bestätigung beider Elternteile arbeitete

der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Firma bisher sehr viel. Er gab aber an,

nun zum Wohl von C____ weniger arbeiten zu wollen. Die Mutter ging seit der

Geburt ihres Sohnes keiner beruflichen Tätigkeit nach. Daraus folgt, dass die

Mutter offensichtlich entsprechend der Feststellung der Vorinstanz die Rolle

der Hauptbezugsperson für das rund einjährige Kind eingenommen hat. Es ist

schlechterdings nicht möglich, nach eigener Aussage sehr viel zu arbeiten, und

sich hauptsächlich um ein Kind im Säuglingsalter zu kümmern. Wie aus der

Bestätigung der Familie F____ (vgl. act. 3/4) und den replicando eingereichten

Bestätigungen der Schwester und Mutter des Beschwerdeführers (act. 10/8 und

10/10) hervorgeht, hat die Beigeladene ihren Sohn zudem gestillt.

Diese

Feststellung bedeutet aber nicht, dass C____ zum Vater keine stabile Bindung

hat aufbauen können. So ist das Kind gemäss der polizeilichen Feststellung

anlässlich der Requisition vom 31. August 2022 (act. 5 S. 61 ff.) in der

Betreuung des Vaters «wohlauf» gewesen und hat «einen zufriedenen und aufgeweckten

Eindruck» gemacht. Dies ändert aber an der hauptsächlichen Betreuung durch die

Mutter nichts.

Zu keinem

anderen Ergebnis führen die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten

Bestätigungen von ihm nahestehenden Personen. [...], [...] und [...] haben mit

ihrem Schreiben vom 14. September 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

«die ganze Zeit auf B____ und das Kind C____ wie eine Mutter» geschaut habe. Er

habe geschaut, dass die Mutter «wegen des Stillens genug isst und trinkt», und C____

hauptsächlich gewickelt, getragen und sich um ihn gekümmert. Diese Aussage

bezieht sich primär auf den Aufenthalt der Familie bei der Familie F____ in den

Tagen vor und nach der Geburt. Es soll aber auch bei Besuchen an Feiertagen so

gewesen sein. Die Mutter sei passiv und der Beschwerdeführer die

Hauptbezugsperson für das Kind und die Familie gewesen. Aus dem Schlusssatz,

wonach sie traurig seien, «wie sich B____ benimmt und so viel Lügen in beiden

Gemeinden über A____ erzählt» wird deutlich, dass die mit dem Beschwerdeführer

schon seit Jahrzehnten bekannte Familie in einem Näheverhältnis zum

Beschwerdeführer stehen, geht aus dem Schreiben doch nicht hervor, woraus sie

aus eigener Wahrnehmung auf den fehlenden Wahrheitsgehalt der angeblichen

Aussagen der Beigeladenen in den jüdischen Gemeinden schliessen wollen (act.

3/4). Das gleiche familiäre Näheverhältnis besteht auch zu [...] und [...], wie

in deren Schreiben explizit zum Ausdruck gebracht wird. Sie bestätigten, dass

der Beschwerdeführer die extravagante Hochzeit der Parteien in Jerusalem wie

auch das Fest anlässlich der Auslösung des Erstgeborenen allein und ohne die

Unterstützung der Beigeladenen habe organisieren müssen. Der Beschwerdeführer

habe ihnen erzählt, «dass B____ ihn in nichts unterstützt». Sie hätten bei der

Mutter eine grosse Labilität festgestellt. Zur Begründung verweisen sie auf den

Umstand, dass sie in D____ zunächst mit dem Beschwerdeführer nach Basel habe

zurückkehren wollen und nach der Mediation beim Oberrabbiner gesagt habe, dass sie

ihn liebe, dann aber unter dem Einfluss ihrer Familie doch in D____ geblieben

sei. Bei ihrer Rückkehr nach Basel am 31. August 2022 habe sie sich aggressiv

verhalten und habe auch von der Polizei mehrfach bis hin zur Androhung ihrer

Arrestierung ermahnt werden müssen. Mit ihrer Behauptung, dass der

Beschwerdeführer sie und das Baby schlage, habe sie ihre Schuld vertuschen und

das Kind für sich allein beanspruchen wollen. Sie verleumde ihn aufs Gröbste

als Schläger (act. 3/5). Beide Bestätigungen belegen inhaltlich nicht, dass der

Beschwerdeführer die Hauptbetreuungsperson von C____ gewesen ist. Sie legen

nahe, dass er die Betreuung des Kindes durch die Mutter sehr eng begleitet und

überwacht hat. Bestätigt wird auch, dass er sich an arbeitsfreien Tagen während

den Aufenthalten bei der Familie F____ in der Betreuung des Sohnes engagiert

hat. Weiter weisen sie auf eine Passivität der Mutter im Zusammenhang mit der

Vorbereitung festlicher Familienanlässe hin. Daraus kann aber nicht auf eine

Passivität bei der Betreuung des Kindes geschlossen werden.

Mit seiner

Replik hat der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen eingereicht. Das dem

Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung vorgelegene

Schreiben von [...] vom 16. September 2022 (act. 10/7) beschreibt ihn als

freundlichen und bei Kindern beliebten Menschen. Bei den Malen, als er ihn mit

Frau und Kind gesehen hat, sei ihm aufgefallen, «dass er eigentlich der

emotionale Bezugspunkt für das Kind ist». Die Schwester des Beschwerdeführers, [...],

führt mit Schreiben vom 28. September 2022 (act. 10/8) aus, dass die

Kindsmutter während des Stillens zum Essen und Trinken habe aufgefordert werden

müssen. Der Beschwerdeführer habe sie bezüglich des Kochens und Haushaltens

anleiten müssen, was ihr «wohl gar nicht» gepasst habe, weshalb sie ihn «immer

mehr mit den Haushaltsarbeiten und dem Baby hängen» gelassen habe. Sie habe das

Baby schreien lassen, weshalb der Beschwerdeführer es habe beruhigen und ihm

die Windeln wechseln müssen. Sie bestätigt, dass die Eltern «viele hitzige und

laute Diskussionen zusammen» geführt hätten. Sie wisse aber, dass ihr Bruder

kein Schläger sei. Sie sei nach deren Trennung zum Schluss gekommen, dass ihr

Bruder «seinen Sohn bei sich ganz haben sollte, da er sich schon immer viel

mehr und liebevoller um C____ gekümmert» habe. Die Tante des Beschwerdeführers,

[...], bestätigte mit Schreiben vom 27. September 2022 (act. 10/9), dass der

Beschwerdeführer bei ihren Besuchen das Kind immer auf dem Arm getragen, ihm zu

Essen gegeben und es gewickelt habe. C____ sei «extrem auf seinen Papa fixiert»

und habe zu weinen begonnen, wenn der Beschwerdeführer den Raum verlassen habe.

Auch den Haushalt habe er während der Ehe mehrheitlich geführt. Man könne

sehen, dass die Mutter «lange nicht so fürsorglich und liebevoll» sei.

Schliesslich äussert sich die Mutter des Beschwerdeführers, [...], in einem

achtseitigen Schreiben vom 10. November 2022 (act. 10/10) zum Lebensweg ihres

Sohnes. Ihre Schwiegertochter habe in ihrem «gut beschützten Elternhaus (…) nie

etwas machen» müssen. Sie sei «weder praktisch, noch moralisch fähig» gewesen,

«etwas zur Familie beizutragen». Der Beschwerdeführer habe sich um sie

gekümmert «wie eine Mutter». Sie habe sich nicht eingebracht, sondern sei «in

einer reinen Erwartungshaltung» gestanden. Auch als er schwer krank geworden

ist, habe sie die Gefährlichkeit seines Gesundheitszustandes nicht verstanden.

Ihr Sohn habe Angst bekommen, als er gesehen habe, dass die Mutter nicht

stillen könne und er sie nach der Geburt deswegen zum Essen und Trinken habe

anleiten müssen. Ohne an einer Depression zu leiden habe sie kein Interesse an

ihrem Neugeborenen gezeigt. Sie sei über Monate fast täglich bei ihrem Sohn und

über das Verhalten ihrer Schwiegertochter schockiert gewesen. Sie habe sich

nicht um das Kind gekümmert und sei nicht aufgestanden. Heute schreie das Kind

bei den Übergaben, bei denen sie jedes Mal dabei sei, jeweils «aus der ganzen

Kehle».

Aus diesen

Bestätigungen aus seinem engsten Kreis folgt nun den Ausführungen des

Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften eine deutliche Disqualifikation der

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter. Diese Bestreitung der Erziehungsfähigkeit

der Mutter und deren diesbezügliche Entwertung in der Replik und den replicando

eingereichten Bestätigungen stehen in deutlichem Kontrast zu ihrer Bestätigung

im vor­instanzlichen Abklärungsverfahren, wo der Beschwerdeführer der Kindsmutter

die Erziehungsfähigkeit explizit nicht abgesprochen hat. Ohne dass dies hier

weiter zu beurteilen ist, erscheinen die Ausführungen etwa vor dem Hintergrund

täglicher Besuche der Mutter des Beschwerdeführers in der Zweizimmerwohnung der

Familie, wo dieser auch noch arbeitete, nicht geeignet, die behördliche

Abklärung in Frage zu stellen. Auch die beschriebenen Probleme des Kindes bei

den Übergaben und im Kontakt mit der Mutter allgemein stehen in Widerspruch zur

Erfahrung bei der behördlich begleiteten Übergabe des Kindes an die Kindsmutter

(act. 5 S. 110). Obwohl der Beschwerdeführer den Sohn der Mutter nicht hat

übergeben wollen und verlangt hatte, dass das einjährige Kind «aus eigenen

Stücken zur Kindsmutter gehen müsse», ist allein davon die Rede, dass das Kind

auf dem Arm eines Mitarbeiters des KJD, trotz der längeren Trennung aber nicht

in der Obhut der Mutter geweint hätte.

3.2.3 Soweit

der Beschwerdeführer sich gesorgt hat, dass die Mutter das Kind bei einer

Übergabe nach [...] entführen könnte, so war diese Sorge berechtigt. Schliesslich

hat sie gemäss dem Polizeirapport vom 31. August 2022 angegeben, sie wolle mit ihrem

Kind «wieder zurück nach [...]» gehen (act. 5, S. 63). Dieser Gefahr hat die

Vorinstanz aber mit dem nicht angefochtenen, gegenüber der Mutter

ausgesprochenen Verbot, mit dem Kind umzuziehen, gewehrt. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass die Mutter sich während der Dauer der Geltung der

vorsorglichen Massnahmen gemäss Entscheid vom 7. September 2022 nicht daranhalten

wird, zumal sie ansonsten mit einem Kindsrückführungsverfahren rechnen müsste.

3.2.4 Nicht

eingegangen werden braucht auf die Anschuldigungen des Beschwerdeführers

bezüglich einer angeblichen Aggressivität der Mutter anlässlich der

polizeilichen Requisition vom 31. August 2022. Aus dem entsprechenden Rapport

geht allein hervor, dass die Mutter den Entscheid, dass das Kind vorläufig beim

Vater bleibt, «wütend und enttäuscht zur Kenntnis genommen» habe, und bei der

Verabschiedung von C____ immer wieder versucht habe, ihrem Partner Vorwürfe zu

machen und Streit zu beginnen. Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer

bei der telefonischen Eröffnung des angefochtenen Entscheids sich diesem

widersetzt und ihn nicht akzeptiert hat und damit gedroht hat, dass «die KESB

wieder negativ in den Zeitungen stehen werde» (vgl. AN vom 8. September 2022,

act. 5, S. 132). Ebenfalls nicht vertieft werden müssen die Vorwürfe der Mutter

bezüglich der angeblich vom Beschwerdeführer erlebten häuslichen Gewalt. Die

Vorinstanz hat diese Frage offengelassen, auch wenn sie die Vorwürfe nicht

ignoriert hat. Darin kann ihr gefolgt werden, geht doch aus dem Rapport der

Polizei vom 31. August 2022 hervor, dass die Eltern im Archiv der Polizei

«wegen Streitigkeiten bereits mehrfach verzeichnet» sind (act. 5, S. 64).

Weiter braucht die Frage im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens aber

auch vom Verwaltungsgericht nicht geprüft zu werden. Schliesslich erscheint

auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Mutter unter dem Einfluss

ihrer Familie stehe, nicht zielführend, folgt doch aus den Akten deutlich, dass

auch er jeweils im Verbund mit nahen Bezugspersonen handelt.

3.3 Daraus

folgt mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz, dass es «im Rahmen

einer vorsorglichen Massnahme unter Vorbehalt weiterer bzw. abschliessender

Abklärungen vorerst richtig» erscheint, «die Hauptbetreuung bzw. Obhut der

Mutter zuzuteilen». Unbestritten ist dabei, dass beide Eltern wichtige

Bezugspersonen von C____ sind und einer Entfremdung des Kindes von einem

Elternteil mit den Erwägungen der Vorinstanz «mit Vehemenz entgegenzutreten»

ist. Die Regelung eines ausgedehnten Kontakts des Beschwerdeführers zu seinem

Sohn ist denn auch nicht angefochten oder bestritten. Wie der Vernehmlassung

der Vorinstanz entnommen werden kann, haben sich die Eltern diesbezüglich denn

auch zwischenzeitlich über Anpassungen der Modalitäten einigen können (act. 4).

Der Beschwerdeführer stellt denn auch eventualiter keine Anträge auf eine

Anpassung seines Kontaktes mit seinem Sohn für den Fall der Abweisung seiner

Hauptanträge. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass eine solche

Anpassung von Amtes wegen zur Wahrung des Kindswohl angezeigt erschiene.

4.

4.1 Daraus

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten.

4.2 Er

stellt zwar ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende

Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur

erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres

eigenen Grundbedarfs benötigt. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche

Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich

obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu

belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss

über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare

zu ihrer Feststellung beitragen. An die klare und gründliche Darstellung der

finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere

Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Dabei ist

die Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung

hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes

wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch

Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf

solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass

sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S.

181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 4A_466/2009 vom 28.

Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar

2004, je mit Hinweisen).

Wie der

Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom 21. September 2022 festgestellt

hat, konnte das Gesuch mangels Beleg der Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Mit

seiner Replik hat der Beschwerdeführer weitere Belege nachgereicht. Er bezieht

sich dabei auf die Kontoauszüge für die auf die E____ GmbH lautenden [...]-Konten

([...]) für die Monate Juli bis September 2022 einerseits und die Bilanz- und

Erfolgsrechnungen seiner Firma für die Jahre 2020 und 2021. Auch mit diesen

nachgereichten Unterlagen erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer,

der gemäss seinen eigenen Aussagen in der Abklärung sehr viel für seine eigene

Firma gearbeitet hat, mit ihr nicht einmal den Existenzbedarf der Familie soll

gedeckt haben können. Auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer in den

drei belegten Monaten vom Euro-Konto Bezüge in der Höhe von EUR 28'141.21 und

mithin von durchschnittlich EUR 9'380.40 pro Monat getätigt hat. Daneben wurden

vom CHF-Konto der Firma offensichtlich weitere Privatbezüge getätigt (vgl. [...]).

Daraus folgt, dass die aktuelle Ertragssituation der Firma offensichtlich nicht

mit jener, wie sie in den Erfolgsrechnungen der beiden Vorjahre ausgewiesen

wird, bei denen ihm jeweils bloss Löhne in der Höhe von rund CHF 25’000 haben

ausbezahlt werden können, übereinstimmt. Der Beschwerdeführer führt denn auch

nicht aus, wie er bisher seine Familie mit dem von seiner Firma zu seinen

Gunsten ausgewiesenen Personalaufwand hat unterhalten können. Zudem darf

berücksichtigt werden, dass er gemäss der Bestätigung der Familie [...]

gleichzeitig alleine eine «extravagante» Hochzeitsfeier in [...] hat

organisieren können (act. 3/5). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine

Bedürftigkeit auch weiterhin nicht belegt hat, weshalb sein Gesuch abzuweisen

ist.

4.3 Folglich

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF

800.– zu tragen. Zudem hat er der anwaltschaftlich vertretenen Beigeladenen

eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese hat es unterlassen, dem Gericht

einen Bemühungsausweis ihres Vertreters einzureichen. In analoger Anwendung von

Art. 105 Abs. 2 ZPO ist daher die Parteientschädigung nach Tarifen

zuzusprechen. Massgebend ist dabei der angemessene Aufwand des Vertreters (§ 15

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]), welcher vom Gericht aufgrund der

Akten zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von 4

Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF 250.– und mithin

ein Honorar von CHF 1’000.–. Hinzu kommt der pauschalierte Auslagenersatz von

CHF 30.– (§ 23 Abs.1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und

Auslagen. Aufgrund ihrer bisherigen erstellten Einkommenslosigkeit ist der

Beigeladenen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, weshalb der

Anspruch auf Parteientschädigung praxisgemäss ihrem Vertreter zusteht (VGE

VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 9.2, VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 6.2). Für

den Fall der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung ist

der Beigeladenen angesichts der gewährten unentgeltlichen Prozessführung und

nach Massgabe des anwendbaren Stundenansatzes bei unentgeltlicher

Verbeiständung von CHF 200.– ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich Auslagen von

CHF 30.– und der Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter der Beigeladenen,

[...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1’030.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 79.30 zu bezahlen. Für den Fall

der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung wird dem

Rechtsbeistand der Beigeladenen, [...], zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 800.– zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 63.90 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene (unter Beilage von act. 9 und 10)

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (unter Beilage von act. 9 und 10)

-

Kinder- und Jugenddienst

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.