VD.2022.198
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen: Zuteilung der Obhut an die Mutter, Regelung des persönlichen Verkehrs, Ausreisesperre
25. November 2022Deutsch31 min
Geburt zusammen in Basel und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach einem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.198
URTEIL
vom 25. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. September 2022
betreffend Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen:
Zuteilung der Obhut an die
Mutter, Regelung des persönlichen Verkehrs, Ausreisesperre
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer) sind die
nach jüdischem Brauch verheirateten, zivilrechtlich jedoch unverheirateten
Eltern des gemeinsamen Sohnes C____, geboren am [...]. Sie lebten nach dessen
Geburt zusammen in Basel und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach einem
gemeinsamen Besuch Mitte Juli 2022 bei den Grosseltern mütterlicherseits in D____,
reiste A____ vorerst alleine zurück nach Basel, während die Mutter mit C____ in
D____ verblieb. Sie reiste darauf nicht wie vereinbart zwei Tage später zurück
in die gemeinsame Wohnung nach Basel. Nach Vermittlungsversuchen durch die
jüdische Gemeinde begab sich der Vater erneut nach D____ und fuhr schliesslich allein
mit C____ am 30. August 2022 nach Basel. In Basel verweigerte er dann am
darauffolgenden Tag der Mutter die Übergabe des Kindes. Die von der Mutter
requirierte Polizei entschied darauf, nicht zu intervenieren. Auf einen
entsprechenden Polizeirapport hin, erteilte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Kindesschutzbehörde) dem Kinder- und
Jugenddienst (KJD) am 1. September 2022 einen Abklärungsauftrag. Mit Schreiben
vom 2. September 2022 beantragte die zuständige Sozialarbeiterin des KJD, die
Hauptbetreuung (Obhut) sofort der Mutter zu erteilen. Dem Vater sei vorerst ein
begleitetes Besuchsrecht zuzusprechen. Die Eltern hätten eine neutrale Person
zu benennen, die die Besuche begleiten solle. Allenfalls solle eine solche
Person über den Rabbiner der israelitischen Gemeinde Basel gefunden werden.
Nach Gesprächen der Kindesschutzbehörde mit dem Vater und der Mutter teilte die
KESB mit Entscheid vom 7. September 2022 die Obhut über C____ im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme vorerst der Mutter zu (Ziff. 1). Weiter regelte sie den
persönlichen Verkehr des Vaters mit C____ im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
wie folgt (Ziff. 2):
a)
Der Vater betreut den Sohn beginnend am Freitag, den 16. September 2022,
jedes zweite Wochenende von Freitagabend (19:00 Uhr) bis Sonntagabend (19:00
Uhr) sowohl jeweils am Mittwochnachmittag (12:00 Uhr bis 19:00 Uhr).
b)
Die Übergaben erfolgen nach Absprache und Organisation des KJD, welcher
bei Bedarf eine geeignete Drittperson zu organisieren hat, welche die Übergabe des
Kindes begleitet.
Zur Durchsetzung dieses Entscheids wurde der KJD gemäss Art.
314e Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450g des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) berechtigt, nötigenfalls die Kantonspolizei Basel-Stadt
beizuziehen (inklusive Türöffnung bzw. Betretung der Wohnung; Ziff. 3). Weiter
wurde der Mutter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der
Straffolgen gemäss Art. 292 StGB untersagt, mit C____ umzuziehen (Ziff. 4).
Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 6. Februar 2023 befristet
(Ziff. 5). Der KJD wurde im Sinne eines Abklärungsauftrags ersucht, mit den
Eltern die Übergaben des Kindes aufzugleisen, die Eltern in der Umsetzung der
Kontakte zu begleiten, die Notwendigkeit einer Sozialpädagogischen
Familienbegleitung zu überprüfen und diese bei Bedarf zu organisieren sowie in
Bezug auf die zukünftige Betreuung des Kindes weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zudem wurde der KJD ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 2. Januar 2023 zu
berichten und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 6). Auf die
Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer Beschwerde gegen den Entscheid
gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____
vom 19. September 2022 an das Verwaltungsgericht, mit welcher er die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.
Es sei das Kind vorsorglich unter die Obhut des Vaters zu stellen und die
Mutter zu verpflichten, dieses umgehend in dessen Obhut zu geben. Zur Bannung
der Gefahr einer Kindesentführung sei für die Mutter nur ein begleitetes
Besuchsrecht anzuordnen und es sei ihr unter Straffolgen gemäss Art. 292 StGB
zu untersagen, sich mit C____ aus der Schweiz zu begeben. Schliesslich
beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung
vom 21. September 2022 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, stellte aber fest, dass das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mangels Beleg der Bedürftigkeit derzeit nicht
beurteilt werden könne. Die Kindeschutzbehörde hielt mit Vernehmlassung vom 29.
September 2022 zum derzeitigen Zeitpunkt vollumfänglich an ihrem Entscheid fest.
Die Mutter liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 die
vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde
beantragen. Sie beantragte ebenfalls die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde von Seiten des Instruktionsrichters
auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und einer
Parteiverhandlung verzichtet. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 14. November 2022 repliziert. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss
Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 201) sowie § 17
Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es
gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E.
1.2 m.w.H.). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen
Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im
Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296
Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne
entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der
reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,
2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Als
Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der Kindesschutzbehörde
betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314
Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.
2.
2.1 Zur
Begründung der Obhutszuteilung erwog die Vorinstanz, eine alternierende Obhut
erscheine aufgrund des schweren aktuellen Konflikts zwischen den Eltern und den
derzeit nicht belegten und vom Vater bestrittenen Vorwürfen der Mutter
gegenüber dem Vater, ihr und dem Kind gegenüber Gewalt angewendet zu haben,
nicht umsetzbar und realistisch. Diese Vorwürfe könnten derzeit weder
abschliessend bestätigt noch verneint werden. Sie dürften angesichts der
aktuellen Situation aber auch nicht einfach ignoriert werden, sei doch in
erster Linie der Schutz des Kindes sicherzustellen. Der Vater spreche der
Mutter ihre Erziehungsfähigkeit nicht ab. Die Mutter hingegen äussere ihre
Sorge, dass der Vater keine adäquate Betreuung des Kindes gewährleisten könne.
Vor dem Konflikt und der faktischen Trennung hätten die Eltern in einer
gemeinsamen Wohnung in Basel gelebt. Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Vaters sei
davon auszugehen, dass die Mutter die Betreuung des Kindes mehrheitlich
übernommen habe und damit auch die Hauptbezugsperson von C____ gewesen sei. Daher
erscheine es im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unter Vorbehalt weiterer
bzw. abschliessender Abklärungen vorerst richtig, die Hauptbetreuung bzw. die
Obhut der Mutter zuzuteilen.
2.2 Mit
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Mutter habe ihm das
gemeinsame Kind am 31. August 2022 mit Unterstützung ihres Bruders und weiterer
Gefolgschaft erneut wegnehmen und nach D____ entführen wollen, nachdem sie C____
bereits in der Zeit vom 20. Juli bis 30. August 2022 entführt und entgegen der
Vereinbarung mit ihm und gegen seinen Willen nach einem gemeinsamen Besuch bei
den Grosseltern in D____ zurückbehalten habe. Sie hätten am 14. Juli 2022
gemeinsam mit ihrem Sohn C____ die Eltern der Mutter in D____ besucht. Am 17.
Juli 2022 sei er arbeitsbedingt wieder nach Basel zurückgefahren. Die Eltern
hätten dabei vereinbart, dass die Mutter am 19. Juli 2022 nach Basel
zurückkehre. Dies habe sie nicht getan, sondern ihm per SMS die Beendigung
ihrer Beziehung mitgeteilt. In der Folge sei sie für ihn unerreichbar gewesen,
bis er am 30. August 2022 eine Einladung des Gerichts des Oberrabbinats von D____
zur Besprechung der Ehesituation erhalten habe. Bei dieser versöhnlichen Besprechung
mit dem Rabbiner hätten sich die Eltern auf die Fortsetzung ihrer Beziehung und
ihres Zusammenlebens in Basel verständigt. Sie hätten sich geeinigt, dass C____
sowie die Mutter mit dem Vater zurück nach Basel führen. Als er sich mit der Mutter
und C____ bereits für die Abfahrt nach Basel im Auto befunden hätten, habe die
in D____ lebende Grossmutter mütterlicherseits ihre Tochter aus dem Auto gezerrt,
um sie an der Wegfahrt nach Basel zu hindern. Er habe im Auto fast drei Stunden
vergeblich gewartet und habe die Mutter nicht mehr erreichen können. Weil C____
zunehmend unruhig geworden sei, habe er beschlossen, die Reise nach Basel
anzutreten. In der Folge sei nach telefonischen Kontakten mit der Mutter wie
auch dem Rabbiner von D____ vereinbart worden, dass die Mutter am kommenden
Tag, 31. August 2022, mit dem Zug nach Basel nachreise. Sie sei darauf vereinbarungsgemäss
nach Basel gereist, aber nicht in friedlicher Absicht, sondern um das Kind
erneut aus der Familienwohnung zu entführen. In Begleitung ihres Bruders und
vier weiterer Begleitpersonen habe sie an der Wohnungstüre der Familienwohnung [...]
in Basel vorgesprochen und lautstark die Herausgabe des Kindes verlangt, um mit
ihm nach D____ zu fahren und mutmasslich dort erneut unterzutauchen. Um diese
erneute Kindsentführung zu verhindern, habe er der Mutter und ihrer
Gefolgschaft den Zutritt zur Wohnung verweigert. Die von ihr beigezogene
Polizei habe nach Klärung des Sachverhalts beschlossen, C____ bei ihm zu
belassen, worauf sie ihn wahrheitswidrig der häuslichen Gewalt bezichtigt habe,
was sie schon in [...] zur Anzeige gebracht habe. In der Folge habe sie
Widerstand geleistet und die ihr gestattete persönliche Verabschiedung genutzt,
um ihm weitere Vorwürfe zu machen und einen Streit zu beginnen, worauf sie von
der Polizei aus der Wohnung habe begleitet werden müssen. Am 1. September 2022
sei sie aufbrausend auf dem Polizeiposten erschienen, wo sie eine Anzeige gegen
ihn habe einreichen wollen. Gleichentags habe sie einen Anwalt mandatiert. Weiter
bezichtigt der Beschwerdeführer die Mutter mehrfach wahrheitswidriger
Behauptungen gegenüber den Behörden. So habe sie behauptet, dass er ohne ihr Einverständnis
mit dem Sohn von Basel nach D____ zurückgekehrt sei. Sie habe wahrheitswidrig
massive Vorfälle in den letzten Monaten sowie eine Gefährdung durch den Vater
behauptet. Tatsächlich sei es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den
Eltern gekommen, er habe aber nie Gewalt ausgeübt. Frei erfunden sei auch die
Behauptung, dass er dem Kind einmal den Mund zugehalten habe, als es geschrien
habe, und es einmal an den Beinen hochgezogen und einmal sogar aus dem
Babywagen gekippt habe. Ebenfalls wahrheitswidrig habe sie die Behauptung aufgestellt,
dass er ein Electronic Monitoring im Zusammenhang mit einer Frau in Zürich
gehabt haben solle. Ihre Lügen habe sie damit ergänzt, dass er auch schon die
eigene Mutter geschlagen haben soll, ein grosser Manipulator sei und sie
vollkommen abgeschottet habe. Tatsächlich habe er sie immer zu ihrer Familie
reisen lassen, wenn sie dies wünschte.
Weiter macht der
Beschwerdeführer geltend, die mit den Abklärungen beauftrage Sozialarbeitern
des KJD habe in ihrem Antrag vom 2. September 2022 unzutreffend festgestellt, dass
die Mutter die Hauptbezugsperson von C____ sei und sich mehrheitlich um ihn
gekümmert habe. Fakt sei vielmehr, dass er seit der Geburt stets die
Hauptbetreuungsperson und Hauptbezugsperson für seinen Sohn C____ gewesen sei. Er
sei zwar im Gegensatz zur Mutter erwerbstätig, arbeite jedoch zu fast 100 % von
zuhause aus. Seine Arbeit lasse es zu, dass er sein Kind auch betreut und zu ihm
schaue, wenn er arbeite, könne er sich seine Arbeitszeit doch völlig frei
einteilen. Das Kind, welches er sehr fördere, habe bei ihm immer erste
Priorität. Die Mutter habe dagegen immer bis 10 oder 11 Uhr morgens geschlafen,
während er das Kind morgens aufgenommen und betreut habe. Soweit die Mutter die
Betreuung übernommen habe, habe er häufig eine Überforderung bei ihr
feststellen müssen. Sie habe das Kind lange Zeit einfach im hohen Kinderstuhl
sitzen lassen, um es dort mobil ruhig zu stellen. Zudem habe sie das Kind immer
schreien lassen, ohne sich zu kümmern, was er als dem Kindswohl schädlich
ansehe. Er habe sich deshalb zwangsläufig immer um das Kind kümmern müssen,
wenn es geschrien habe. Diese Tatsache wie auch der Fakt, dass die Mutter sehr
labil sei, werde von Freunden, welche beide gut kennten, bestätigt. Auch die
Behauptung im angefochtenen Entscheid, dass er an einer psychischen Krankheit
leide, entbehre jeglicher Grundlage, sei er doch im Gegensatz zur Mutter psychisch
gesund und sehr stabil.
Der
Beschwerdeführer führt abschliessend aus, mit dem widerrechtlichen Rückbehalten
des Kindes durch die Mutter in D____ und dem auf falschen Fakten beruhenden
vorsorglichen Entscheid der Kindesschutzbehörde werde dem Wohl von C____ mit
dem Entzug der Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson, die sich seit seiner
Geburt liebevoll um sein Wohl gekümmert habe, massiv geschadet. Die Mutter habe
sich nur um das Kind gekümmert, wenn sie dazu Lust verspürte oder den Vater
bezüglich seiner Betreuungshandlung habe «korrigieren» wollen. Sie stehe unter
massiver Beeinflussung durch ihre eigene Mutter, sei psychisch sehr labil und
nicht in der Lage, mehrzeitlich eine dem Wohl des Kindes nicht schadende Betreuung
zu gewährleisten. Anders als bei der Mutter habe sich das Kind bei ihm in
seiner liebevollen Betreuung wohl gefühlt, was auch der Polizeirapport vom 31.
August 2022 indiziere, habe das bei ihm angetroffene Kind doch einen zufriedenen
und aufgeweckten Eindruck gemacht. Sowohl das Unvermögen der Mutter, das Kind
einen längeren Zeitraum selbständig adäquat zu betreuen als auch die Tatsache,
dass stets er die Hauptbezugsperson für das Kind gewesen sei, zeige, dass der
vorsorgliche Entscheid der Kindsschutzbehörde mit Zuteilung der Obhut an die
Mutter nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Die vorsorgliche Zuteilung der
Obhut an die Mutter erhöhe auch die Gefahr der Kindesentführung, was vor dem
Hintergrund des bereits erfolgten Entzugs des Kindes und ihrer Absicht es
erneut nach [...] zu entführen, nicht nachvollziehbar sei.
2.3 Die
Mutter bezieht sich als Beigeladene in ihrer Stellungnahme mit Bezug auf die
vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgeschichte auf das Einvernahmeprotokoll
der Police Nation D____ mit ärztlicher Untersuchung vom 29. Juli 2022. Sie
macht geltend, mit ihrem Sohn in D____ Schutz bei ihrer Familie gesucht zu
haben und bestätigt, dass sie nach dem Erlebten nicht mehr nach Basel hat
zurückkehren wollen. Sie habe die Scheidung ihrer nach jüdischem Ritus
eingegangenen Ehe beim Oberrabbinat in D____ erlangen wollen. Sie habe sich
dann aber kurz gegen ihren Willen auf den Wunsch des Beschwerdeführers, nach
Basel zurückzukehren, eingelassen und sei mit dem Sohn in das Auto
eingestiegen. Sie habe sich aber anders entschieden, sei ausgestiegen und habe
nicht mehr nach Basel zurückkehren wollen. Sie habe dann gezwungenermassen
wieder nach Basel zurückkehren müssen, wo sie ihren Sohn wieder habe zu sich
nehmen wollen, was der Beschwerdeführer unter allen Umständen zu verhindern gesucht
habe. Weiter macht die Beigeladene geltend, dass der Beschwerdeführer über
längere Zeit bis zur Trennung alles in ihrem Leben alleine bestimmt habe. Sie
habe weder arbeiten noch die Deutsche Sprache erlernen oder sich frei bewegen
dürfen. Er habe sie auch nicht zur Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände und
der Kindersachen in seine Wohnung gelassen. Sie werde von ihm auch nicht
unterstützt und sei auf die Unterstützung durch die Israelische Gemeinde und
die Sozialhilfe angewiesen. Ob der Beschwerdeführer vorbestraft sei, entziehe
sich ihrer Kenntnis, immerhin habe er keinen Strafregisterauszug beigebracht.
Sie bestreitet faul, unfähig, psychisch labil und überfordert zu sein, wie dies
der Beschwerdeführer darstelle. Die von ihm beigebrachten Bestätigungen
suggerierten, dass der Beschwerdeführer zu ihr wie zu einem Säugling oder einem
kleinen Kind, einem praktisch willenlosen Lebewesen geschaut habe. Er bezwecke
damit, sie in ein äusserst schlechtes Licht zu stellen.
3.
Strittig ist im
vorliegenden Verfahren die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Obhut an die
Mutter gemäss Art. 298d ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und 314 ZGB
3.1
3.1.1 Für
Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 298d
Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die
elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, ZGB
I, a.a.O., Art. 298d N 1). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der
Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des
Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit
Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04 vom
3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010 S. 213 ff., und Sporer gegen Österreich,
Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011). Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen
übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer
5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2). Massgebend ist
zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und Qualität ihrer
persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit und die
Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei
ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären
Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren
Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen
in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen
Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer
5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni
2012 E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).
3.1.2 Bereits
im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später
erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden
kann (Maranta/Auer/Marti, Basler
Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 7; Fassbind, in OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445
ZGB N 1; Steck, in Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 445 N 1). Eine vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;
erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der
Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N
11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132
E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom
10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE
VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
3.2
3.2.1 Vorliegend
stellen die Parteien zu Recht nicht in Frage, dass sich die Verhältnisse mit
ihrer Trennung mit Bezug auf ihren gemeinsamen Sohn wesentlich verändert haben
und die Frage der Regelung der Obhut zwischen ihnen strittig ist. Da sie
zivilrechtlich nicht verheiratet sind, ist daher die Kindesschutzbehörde zur
Regelung der Obhut für C____ gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB zuständig. Ebenfalls
nicht strittig ist, dass die Obhutszuteilung einer dringenden Regelung bedurfte
und daher im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 i.V.m.
Art. 314 Abs. 1 ZGB vorzunehmen war.
3.2.2 Gemäss
dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. September 2022 (act. 5, S. 148 ff.) sei
die Mutter bisher die Hauptbezugsperson von C____ gewesen. Sie habe sich um ihn
gekümmert und sei als Vollzeitmutter für sein Wohl zuständig gewesen. Der Vater
habe berichtet, ebenfalls ein sehr präsenter Vater gewesen zu sein und eine
gute Bindung zu seinem Sohn gehabt zu haben. Er spreche der Mutter die
Erziehungsfähigkeit nicht ab, sorge sich aber, dass sie sich mit dem Kind ins
Ausland absetzen könnte. Gemäss der Bestätigung beider Elternteile arbeitete
der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Firma bisher sehr viel. Er gab aber an,
nun zum Wohl von C____ weniger arbeiten zu wollen. Die Mutter ging seit der
Geburt ihres Sohnes keiner beruflichen Tätigkeit nach. Daraus folgt, dass die
Mutter offensichtlich entsprechend der Feststellung der Vorinstanz die Rolle
der Hauptbezugsperson für das rund einjährige Kind eingenommen hat. Es ist
schlechterdings nicht möglich, nach eigener Aussage sehr viel zu arbeiten, und
sich hauptsächlich um ein Kind im Säuglingsalter zu kümmern. Wie aus der
Bestätigung der Familie F____ (vgl. act. 3/4) und den replicando eingereichten
Bestätigungen der Schwester und Mutter des Beschwerdeführers (act. 10/8 und
10/10) hervorgeht, hat die Beigeladene ihren Sohn zudem gestillt.
Diese
Feststellung bedeutet aber nicht, dass C____ zum Vater keine stabile Bindung
hat aufbauen können. So ist das Kind gemäss der polizeilichen Feststellung
anlässlich der Requisition vom 31. August 2022 (act. 5 S. 61 ff.) in der
Betreuung des Vaters «wohlauf» gewesen und hat «einen zufriedenen und aufgeweckten
Eindruck» gemacht. Dies ändert aber an der hauptsächlichen Betreuung durch die
Mutter nichts.
Zu keinem
anderen Ergebnis führen die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten
Bestätigungen von ihm nahestehenden Personen. [...], [...] und [...] haben mit
ihrem Schreiben vom 14. September 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
«die ganze Zeit auf B____ und das Kind C____ wie eine Mutter» geschaut habe. Er
habe geschaut, dass die Mutter «wegen des Stillens genug isst und trinkt», und C____
hauptsächlich gewickelt, getragen und sich um ihn gekümmert. Diese Aussage
bezieht sich primär auf den Aufenthalt der Familie bei der Familie F____ in den
Tagen vor und nach der Geburt. Es soll aber auch bei Besuchen an Feiertagen so
gewesen sein. Die Mutter sei passiv und der Beschwerdeführer die
Hauptbezugsperson für das Kind und die Familie gewesen. Aus dem Schlusssatz,
wonach sie traurig seien, «wie sich B____ benimmt und so viel Lügen in beiden
Gemeinden über A____ erzählt» wird deutlich, dass die mit dem Beschwerdeführer
schon seit Jahrzehnten bekannte Familie in einem Näheverhältnis zum
Beschwerdeführer stehen, geht aus dem Schreiben doch nicht hervor, woraus sie
aus eigener Wahrnehmung auf den fehlenden Wahrheitsgehalt der angeblichen
Aussagen der Beigeladenen in den jüdischen Gemeinden schliessen wollen (act.
3/4). Das gleiche familiäre Näheverhältnis besteht auch zu [...] und [...], wie
in deren Schreiben explizit zum Ausdruck gebracht wird. Sie bestätigten, dass
der Beschwerdeführer die extravagante Hochzeit der Parteien in Jerusalem wie
auch das Fest anlässlich der Auslösung des Erstgeborenen allein und ohne die
Unterstützung der Beigeladenen habe organisieren müssen. Der Beschwerdeführer
habe ihnen erzählt, «dass B____ ihn in nichts unterstützt». Sie hätten bei der
Mutter eine grosse Labilität festgestellt. Zur Begründung verweisen sie auf den
Umstand, dass sie in D____ zunächst mit dem Beschwerdeführer nach Basel habe
zurückkehren wollen und nach der Mediation beim Oberrabbiner gesagt habe, dass sie
ihn liebe, dann aber unter dem Einfluss ihrer Familie doch in D____ geblieben
sei. Bei ihrer Rückkehr nach Basel am 31. August 2022 habe sie sich aggressiv
verhalten und habe auch von der Polizei mehrfach bis hin zur Androhung ihrer
Arrestierung ermahnt werden müssen. Mit ihrer Behauptung, dass der
Beschwerdeführer sie und das Baby schlage, habe sie ihre Schuld vertuschen und
das Kind für sich allein beanspruchen wollen. Sie verleumde ihn aufs Gröbste
als Schläger (act. 3/5). Beide Bestätigungen belegen inhaltlich nicht, dass der
Beschwerdeführer die Hauptbetreuungsperson von C____ gewesen ist. Sie legen
nahe, dass er die Betreuung des Kindes durch die Mutter sehr eng begleitet und
überwacht hat. Bestätigt wird auch, dass er sich an arbeitsfreien Tagen während
den Aufenthalten bei der Familie F____ in der Betreuung des Sohnes engagiert
hat. Weiter weisen sie auf eine Passivität der Mutter im Zusammenhang mit der
Vorbereitung festlicher Familienanlässe hin. Daraus kann aber nicht auf eine
Passivität bei der Betreuung des Kindes geschlossen werden.
Mit seiner
Replik hat der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen eingereicht. Das dem
Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung vorgelegene
Schreiben von [...] vom 16. September 2022 (act. 10/7) beschreibt ihn als
freundlichen und bei Kindern beliebten Menschen. Bei den Malen, als er ihn mit
Frau und Kind gesehen hat, sei ihm aufgefallen, «dass er eigentlich der
emotionale Bezugspunkt für das Kind ist». Die Schwester des Beschwerdeführers, [...],
führt mit Schreiben vom 28. September 2022 (act. 10/8) aus, dass die
Kindsmutter während des Stillens zum Essen und Trinken habe aufgefordert werden
müssen. Der Beschwerdeführer habe sie bezüglich des Kochens und Haushaltens
anleiten müssen, was ihr «wohl gar nicht» gepasst habe, weshalb sie ihn «immer
mehr mit den Haushaltsarbeiten und dem Baby hängen» gelassen habe. Sie habe das
Baby schreien lassen, weshalb der Beschwerdeführer es habe beruhigen und ihm
die Windeln wechseln müssen. Sie bestätigt, dass die Eltern «viele hitzige und
laute Diskussionen zusammen» geführt hätten. Sie wisse aber, dass ihr Bruder
kein Schläger sei. Sie sei nach deren Trennung zum Schluss gekommen, dass ihr
Bruder «seinen Sohn bei sich ganz haben sollte, da er sich schon immer viel
mehr und liebevoller um C____ gekümmert» habe. Die Tante des Beschwerdeführers,
[...], bestätigte mit Schreiben vom 27. September 2022 (act. 10/9), dass der
Beschwerdeführer bei ihren Besuchen das Kind immer auf dem Arm getragen, ihm zu
Essen gegeben und es gewickelt habe. C____ sei «extrem auf seinen Papa fixiert»
und habe zu weinen begonnen, wenn der Beschwerdeführer den Raum verlassen habe.
Auch den Haushalt habe er während der Ehe mehrheitlich geführt. Man könne
sehen, dass die Mutter «lange nicht so fürsorglich und liebevoll» sei.
Schliesslich äussert sich die Mutter des Beschwerdeführers, [...], in einem
achtseitigen Schreiben vom 10. November 2022 (act. 10/10) zum Lebensweg ihres
Sohnes. Ihre Schwiegertochter habe in ihrem «gut beschützten Elternhaus (…) nie
etwas machen» müssen. Sie sei «weder praktisch, noch moralisch fähig» gewesen,
«etwas zur Familie beizutragen». Der Beschwerdeführer habe sich um sie
gekümmert «wie eine Mutter». Sie habe sich nicht eingebracht, sondern sei «in
einer reinen Erwartungshaltung» gestanden. Auch als er schwer krank geworden
ist, habe sie die Gefährlichkeit seines Gesundheitszustandes nicht verstanden.
Ihr Sohn habe Angst bekommen, als er gesehen habe, dass die Mutter nicht
stillen könne und er sie nach der Geburt deswegen zum Essen und Trinken habe
anleiten müssen. Ohne an einer Depression zu leiden habe sie kein Interesse an
ihrem Neugeborenen gezeigt. Sie sei über Monate fast täglich bei ihrem Sohn und
über das Verhalten ihrer Schwiegertochter schockiert gewesen. Sie habe sich
nicht um das Kind gekümmert und sei nicht aufgestanden. Heute schreie das Kind
bei den Übergaben, bei denen sie jedes Mal dabei sei, jeweils «aus der ganzen
Kehle».
Aus diesen
Bestätigungen aus seinem engsten Kreis folgt nun den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften eine deutliche Disqualifikation der
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter. Diese Bestreitung der Erziehungsfähigkeit
der Mutter und deren diesbezügliche Entwertung in der Replik und den replicando
eingereichten Bestätigungen stehen in deutlichem Kontrast zu ihrer Bestätigung
im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren, wo der Beschwerdeführer der Kindsmutter
die Erziehungsfähigkeit explizit nicht abgesprochen hat. Ohne dass dies hier
weiter zu beurteilen ist, erscheinen die Ausführungen etwa vor dem Hintergrund
täglicher Besuche der Mutter des Beschwerdeführers in der Zweizimmerwohnung der
Familie, wo dieser auch noch arbeitete, nicht geeignet, die behördliche
Abklärung in Frage zu stellen. Auch die beschriebenen Probleme des Kindes bei
den Übergaben und im Kontakt mit der Mutter allgemein stehen in Widerspruch zur
Erfahrung bei der behördlich begleiteten Übergabe des Kindes an die Kindsmutter
(act. 5 S. 110). Obwohl der Beschwerdeführer den Sohn der Mutter nicht hat
übergeben wollen und verlangt hatte, dass das einjährige Kind «aus eigenen
Stücken zur Kindsmutter gehen müsse», ist allein davon die Rede, dass das Kind
auf dem Arm eines Mitarbeiters des KJD, trotz der längeren Trennung aber nicht
in der Obhut der Mutter geweint hätte.
3.2.3 Soweit
der Beschwerdeführer sich gesorgt hat, dass die Mutter das Kind bei einer
Übergabe nach [...] entführen könnte, so war diese Sorge berechtigt. Schliesslich
hat sie gemäss dem Polizeirapport vom 31. August 2022 angegeben, sie wolle mit ihrem
Kind «wieder zurück nach [...]» gehen (act. 5, S. 63). Dieser Gefahr hat die
Vorinstanz aber mit dem nicht angefochtenen, gegenüber der Mutter
ausgesprochenen Verbot, mit dem Kind umzuziehen, gewehrt. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass die Mutter sich während der Dauer der Geltung der
vorsorglichen Massnahmen gemäss Entscheid vom 7. September 2022 nicht daranhalten
wird, zumal sie ansonsten mit einem Kindsrückführungsverfahren rechnen müsste.
3.2.4 Nicht
eingegangen werden braucht auf die Anschuldigungen des Beschwerdeführers
bezüglich einer angeblichen Aggressivität der Mutter anlässlich der
polizeilichen Requisition vom 31. August 2022. Aus dem entsprechenden Rapport
geht allein hervor, dass die Mutter den Entscheid, dass das Kind vorläufig beim
Vater bleibt, «wütend und enttäuscht zur Kenntnis genommen» habe, und bei der
Verabschiedung von C____ immer wieder versucht habe, ihrem Partner Vorwürfe zu
machen und Streit zu beginnen. Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer
bei der telefonischen Eröffnung des angefochtenen Entscheids sich diesem
widersetzt und ihn nicht akzeptiert hat und damit gedroht hat, dass «die KESB
wieder negativ in den Zeitungen stehen werde» (vgl. AN vom 8. September 2022,
act. 5, S. 132). Ebenfalls nicht vertieft werden müssen die Vorwürfe der Mutter
bezüglich der angeblich vom Beschwerdeführer erlebten häuslichen Gewalt. Die
Vorinstanz hat diese Frage offengelassen, auch wenn sie die Vorwürfe nicht
ignoriert hat. Darin kann ihr gefolgt werden, geht doch aus dem Rapport der
Polizei vom 31. August 2022 hervor, dass die Eltern im Archiv der Polizei
«wegen Streitigkeiten bereits mehrfach verzeichnet» sind (act. 5, S. 64).
Weiter braucht die Frage im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens aber
auch vom Verwaltungsgericht nicht geprüft zu werden. Schliesslich erscheint
auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Mutter unter dem Einfluss
ihrer Familie stehe, nicht zielführend, folgt doch aus den Akten deutlich, dass
auch er jeweils im Verbund mit nahen Bezugspersonen handelt.
3.3 Daraus
folgt mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz, dass es «im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme unter Vorbehalt weiterer bzw. abschliessender
Abklärungen vorerst richtig» erscheint, «die Hauptbetreuung bzw. Obhut der
Mutter zuzuteilen». Unbestritten ist dabei, dass beide Eltern wichtige
Bezugspersonen von C____ sind und einer Entfremdung des Kindes von einem
Elternteil mit den Erwägungen der Vorinstanz «mit Vehemenz entgegenzutreten»
ist. Die Regelung eines ausgedehnten Kontakts des Beschwerdeführers zu seinem
Sohn ist denn auch nicht angefochten oder bestritten. Wie der Vernehmlassung
der Vorinstanz entnommen werden kann, haben sich die Eltern diesbezüglich denn
auch zwischenzeitlich über Anpassungen der Modalitäten einigen können (act. 4).
Der Beschwerdeführer stellt denn auch eventualiter keine Anträge auf eine
Anpassung seines Kontaktes mit seinem Sohn für den Fall der Abweisung seiner
Hauptanträge. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass eine solche
Anpassung von Amtes wegen zur Wahrung des Kindswohl angezeigt erschiene.
4.
4.1 Daraus
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten.
4.2 Er
stellt zwar ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende
Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur
erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres
eigenen Grundbedarfs benötigt. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche
Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich
obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss
über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare
zu ihrer Feststellung beitragen. An die klare und gründliche Darstellung der
finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Dabei ist
die Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung
hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes
wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch
Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf
solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass
sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S.
181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 4A_466/2009 vom 28.
Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar
2004, je mit Hinweisen).
Wie der
Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom 21. September 2022 festgestellt
hat, konnte das Gesuch mangels Beleg der Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Mit
seiner Replik hat der Beschwerdeführer weitere Belege nachgereicht. Er bezieht
sich dabei auf die Kontoauszüge für die auf die E____ GmbH lautenden [...]-Konten
([...]) für die Monate Juli bis September 2022 einerseits und die Bilanz- und
Erfolgsrechnungen seiner Firma für die Jahre 2020 und 2021. Auch mit diesen
nachgereichten Unterlagen erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer,
der gemäss seinen eigenen Aussagen in der Abklärung sehr viel für seine eigene
Firma gearbeitet hat, mit ihr nicht einmal den Existenzbedarf der Familie soll
gedeckt haben können. Auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer in den
drei belegten Monaten vom Euro-Konto Bezüge in der Höhe von EUR 28'141.21 und
mithin von durchschnittlich EUR 9'380.40 pro Monat getätigt hat. Daneben wurden
vom CHF-Konto der Firma offensichtlich weitere Privatbezüge getätigt (vgl. [...]).
Daraus folgt, dass die aktuelle Ertragssituation der Firma offensichtlich nicht
mit jener, wie sie in den Erfolgsrechnungen der beiden Vorjahre ausgewiesen
wird, bei denen ihm jeweils bloss Löhne in der Höhe von rund CHF 25’000 haben
ausbezahlt werden können, übereinstimmt. Der Beschwerdeführer führt denn auch
nicht aus, wie er bisher seine Familie mit dem von seiner Firma zu seinen
Gunsten ausgewiesenen Personalaufwand hat unterhalten können. Zudem darf
berücksichtigt werden, dass er gemäss der Bestätigung der Familie [...]
gleichzeitig alleine eine «extravagante» Hochzeitsfeier in [...] hat
organisieren können (act. 3/5). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine
Bedürftigkeit auch weiterhin nicht belegt hat, weshalb sein Gesuch abzuweisen
ist.
4.3 Folglich
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
800.– zu tragen. Zudem hat er der anwaltschaftlich vertretenen Beigeladenen
eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese hat es unterlassen, dem Gericht
einen Bemühungsausweis ihres Vertreters einzureichen. In analoger Anwendung von
Art. 105 Abs. 2 ZPO ist daher die Parteientschädigung nach Tarifen
zuzusprechen. Massgebend ist dabei der angemessene Aufwand des Vertreters (§ 15
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]), welcher vom Gericht aufgrund der
Akten zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von 4
Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF 250.– und mithin
ein Honorar von CHF 1’000.–. Hinzu kommt der pauschalierte Auslagenersatz von
CHF 30.– (§ 23 Abs.1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und
Auslagen. Aufgrund ihrer bisherigen erstellten Einkommenslosigkeit ist der
Beigeladenen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, weshalb der
Anspruch auf Parteientschädigung praxisgemäss ihrem Vertreter zusteht (VGE
VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 9.2, VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 6.2). Für
den Fall der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung ist
der Beigeladenen angesichts der gewährten unentgeltlichen Prozessführung und
nach Massgabe des anwendbaren Stundenansatzes bei unentgeltlicher
Verbeiständung von CHF 200.– ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich Auslagen von
CHF 30.– und der Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter der Beigeladenen,
[...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1’030.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 79.30 zu bezahlen. Für den Fall
der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung wird dem
Rechtsbeistand der Beigeladenen, [...], zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 800.– zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 63.90 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene (unter Beilage von act. 9 und 10)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (unter Beilage von act. 9 und 10)
-
Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.