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Entscheid

VD.2022.2

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

21. Juli 2022Deutsch30 min

(gültig bis Mai 2013). Am 13. Mai 2013 wurde ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.2

URTEIL

vom 10. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. Dezember 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die slowakische

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am

[...] 1979, reiste am 14. August 2007 in die Schweiz ein und

erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Studienzwecke

(gültig bis Mai 2013). Am 13. Mai 2013 wurde ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und am 26. Mai 2014 eine bis am 21. Mai 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt. Nach längeren Abklärungen

und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) mit Verfügung vom

8. Juni 2020 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die Rekurrentin

aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 ab.

Hiergegen erhob die Rekurrentin am 23.

Dezember 2021 beim Regierungsrat Rekurs. Damit beantragte sie, den

angefochtenen Entscheid des JSD aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

ihre Aufenthaltsbewilligung und diejenige ihrer Tochter B____ (geboren [...] 2016)

zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die Rekurrentin,

dass ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zugebilligt werde. Weiters seien

ihr und ihrer Tochter mit prozessleitender Verfügung der Aufenthalt während der

Dauer des Verfahrens zu gestatten. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs

am 4. Januar 2022 dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid. Mit

Verfügung vom 6. Januar 2022 erkannte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu

und gestattete der Rekurrentin, sich während des Rekursverfahrens nach Massgabe

ihrer nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufzuhalten. Am

17. Februar 2022 reichte die Rekurrentin ihre Rekursbegründung ein. Dabei

ergänzte sie ihren Antrag auf Anweisung des Migrationsamts zur Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung und derjenigen ihrer Tochter mit dem

Eventualbegehren auf Anweisung des Migrationsamts, ihnen beiden mit Wirkung ab

1. Februar 2022 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.

Mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 (Vernehmlassung) beantragte das

JSD die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin replizierte hierauf am

9. Juni 2022. Mit E-Mail vom 17. August 2022 reichte das JSD

ergänzende Akten nach. Auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrentin wird, soweit vorliegend

von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 4. Januar 2022 sowie

aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als

Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist

deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des

Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht

oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni

2016.

E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11.

Oktober 2010 E. 1.1). Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von

sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren

Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/

Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton

Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,

Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019

E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3

Art. 110

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung

der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder

eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei

prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen,

regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren

kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen

aufzustellen. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach

feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung

alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2021.253 vom 25.

Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen). In späteren Eingaben kann die rekurrierende

Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder

Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt

geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden

(VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2;

VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der

jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven

zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015

E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht

werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der

Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich

das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein. In der Phase der

Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das

Gericht die Sache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil

fällen kann. In dieser Phase darf es nicht mehr möglich sein, dass die

Verfahrensbeteiligten mit einer Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung

erzwingen. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mittels eines

Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt wird, beginnt die Phase der

Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt (VGE

VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1). Ob und wenn ja unter welchen

Voraussetzungen Noven ausnahmsweise auch noch nach Beginn der Beratungsphase zu

berücksichtigen sind, kann offenbleiben, weil keine Ausnahmesituation zur Diskussion

steht. Im vorliegenden Fall begann die Zirkulation am 16. August 2022. Damit

erfolgte die Nachreichung ergänzender Akten mit E-Mail vom 17. August 2022 nach

dem Beginn der Phase der Urteilsberatung. Folglich sind die nachgereichten

Akten vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.

1.4

Soweit

sich vorliegend der Aufenthaltsanspruch nicht aus dem internationalen Recht

ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) am

16.

Dezember 2016 revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) umbenannt wurde. Einige geänderte Bestimmungen traten bereits am 1.

Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen

einschliesslich des geänderten Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Nach der

Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG

über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren

anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet

worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

eröffnet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene

Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese

Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE

VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Das

Verfahrensrecht richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen

des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE

VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und

VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Die Vorinstanz hat hierzu

erwogen, dass der Bereich BdM der Rekurrentin

am 25. November 2019 mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, ihre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu verlängern sowie sie aus der Schweiz

wegzuweisen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt werde. Es könne deshalb

davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin

an diesem Datum über das Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt worden sei. Folglich seien im

vorliegenden Fall die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen

materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels

anwendbar (angefochtener Entscheid, E. 2). Die Rekurrentin anerkennt diese Erwägungen ausdrücklich

(Rekursbegründung, Ziff. 21). Entsprechend sind für die materielle

Beurteilung des vorliegenden Falls die Bestimmungen des neuen Rechts massgebend

und wird die Bezeichnung AIG verwendet.

1.5

Die

Rekurrentin verlangt mit dem vorliegenden

Rekurs nicht nur die Verlängerung der eigenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(bzw. als Eventualbegehren die Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA), sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihrer

Tochter B____. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Tochter bildete indessen nicht Gegenstand der Verfügung des Bereichs BdM vom 8.

Juni 2020 und des angefochtenen Entscheids des JSD vom 17. Dezember 2021 und

die Rekurrentin legt auch nicht dar, weshalb der Bereich BdM oder das JSD mit

der erwähnten Verfügung oder mit dem erwähnten Entscheid diese Frage hätten

entscheiden müssen. Damit ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Tochter der Rekurrentin nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens. Daher ist auf den Antrag auf Anweisung des Migrationsamts,

die Aufenthaltsbewilligung der Tochter der Rekurrentin zu verlängern, nicht

einzutreten.

2.

Der vorliegende

Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz.

2.1

Wie

das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid, E. 3), gilt das AIG mit

Bezug auf die Rekurrentin als slowakische

Staatsangehörige und damit EU-Bürgerin nur soweit, als das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2

AIG; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des

Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr

eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von

mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.

Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs [VEP, SR 142.203; seit 1. Januar 2021

Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP]). Gemäss Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens

fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer

beschränkt werden, wenn die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden

Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht

unterschreiten.

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 VEP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert

werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten

(BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; Zünd/Arquint

Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel

2009, N 8.37). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt

voraus, dass die Inhaberin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerinstatus

verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer 2C_1162/2014 vom 8.

Dezember 2015 E. 3.6). Eine Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn

kann ihren Arbeitnehmerinstatus verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos

geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte

Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere

Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerinstatus), oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil

sie ihre Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze

Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen

als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; BGer 2C_168/2021 vom

23.

November 2021 E. 4.5.1 und 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere

kann nicht verlangt werden, dass sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der

Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis

von mindestens einem Jahr befindet oder dass ihr

Arbeitnehmerinstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr

dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht,

wenn sich die Inhaberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als

einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber ihren Arbeitnehmerinstatus

im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. BGer

2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015

E. 4.3 und 4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der

Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der Arbeitnehmerinstatus

im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die Ausländerin eine

dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine ernsthafte Aussicht besteht,

dass sie in absehbarer Zeit eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit finden wird, wobei auch eine vorübergehende Beschäftigung diesen

Anforderungen genügen kann (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018

E. 3.6, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3). Die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt nicht voraus, dass der

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerinstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der

ursprünglichen Gültigkeitsdauer gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass die Inhaberin

im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz über die

Verlängerung Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (vgl. BGer

2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6; VGE VD.2020.206

vom 7. Juli 2021 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f. und

VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3-2.5).

2.2.2

Die

Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur

Verordnung über den freien Personenverkehr (Weisungen VFP) enthalten

Ausführungen zur Bestimmung der Dauer der Verlängerung von

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und zum Ersatz von Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA durch Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Gemäss Ziff. 4.6 und

6.3.3

dieser Weisungen wird die Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Bewilligungsinhaberin bei der ersten Erneuerung dieser Bewilligung seit mehr

als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist, maximal

ein Jahr verlängert, sofern die Bewilligungsinhaberin weiterhin die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft besitzt. In den übrigen Fällen, in denen die Inhaberin

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Ablauf dieser Bewilligung seit mehr

als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist, wird die

Gültigkeitsdauer der Verlängerung gemäss den in Art. 61a Abs. 4 AIG

genannten Fristen festgelegt. Wenn sich die Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt

des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer in einem Arbeitsverhältnis befindet, das

weniger als ein Jahr dauert, oder die verbleibende Laufzeit des

Arbeitsverhältnisses, in dem sich die Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt des

Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihrer Bewilligung befindet, weniger als ein Jahr

beträgt, sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu verlängern, sondern

bloss eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen (Ziff. 4.6 und

6.3.3). Diese mit keinem Wort begründeten Passagen der Weisungen VFP sind mit

dem FZA und der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht

vereinbar und daher für das Verwaltungsgericht unverbindlich (vgl. zur

Unverbindlichkeit im Widerspruch zum übergeordneten Recht stehender Passagen

der Weisungen VFP für die Gerichte BGE 141 II 1 E. 3.2.2 S. 8 f.).

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA kann die Gültigkeitsdauer einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der ersten Verlängerung beschränkt werden,

wenn die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten

unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.

Gemäss dem unmissverständlichen Wortsinn des FZA ist die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA somit entgegen den Weisungen VFP nicht maximal, sondern minimal

ein Jahr zu verlängern. Ein Grund, weshalb der Wortsinn nicht dem massgebenden

Normsinn entsprechen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom SEM nicht

genannt. Da die Möglichkeit der Beschränkung der Beschränkung der

Gültigkeitsdauer in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nur für die erste Verlängerung

vorgesehen ist, wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in den übrigen Fällen,

in denen die Bewilligungsinhaberin bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer

Bewilligung seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig

arbeitslos ist, gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA automatisch und zwingend um

fünf Jahre verlängert, sofern die Bewilligungsinhaberin weiterhin

Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist. Da versicherte Personen,

die das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben und keine Invalidenrente

beziehen, höchstens während rund eineinhalb Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung

beziehen können (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosengesetzes [AVIG, SR

837.0]), führt die vom SEM propagierte Anwendung der Fristen von Art. 61a Abs.

4.

AIG in vielen Fällen sogar dazu, dass die Inhaberinnen einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA bei den späteren Verlängerungen schlechter gestellt werden als gemäss

der Regelung von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA bei der ersten Verlängerung. Aus

dem Umstand, dass das Aufenthaltsrecht erlischt, wenn die Bewilligungsinhaberin

innert der in Art. 61a Abs. 4 AIG genannten Fristen keine Stelle gefunden

hat, und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in diesem Fall gemäss Art. 23 Abs.

1.

VFP widerrufen werden kann, wenn sich der Widerruf als verhältnismässig

erweist, kann nicht geschlossen werden, dass die Gültigkeitsdauer der

Verlängerung von vornherein auf diese Fristen beschränkt werden dürfte.

Wie

vorstehend dargelegt besteht die Möglichkeit einer Beschränkung der

Gültigkeitsdauer der Verlängerung gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei der

ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nur dann, wenn die

Bewilligungsinhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig

arbeitslos ist. Selbst in diesem Fall ist die Aufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aber mindestens um ein Jahr zu verlängern. Eine

Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn, die sich bei der Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in einem Arbeitsverhältnis befindet, darf

im Hinblick auf das Fortbestehen ihrer mit ihrem Arbeitnehmerinstatus

verbundenen Rechte offensichtlich nicht schlechter gestellt werden als eine

Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn, die bei der Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unfreiwillig arbeitslos ist. Die Gültigkeitsdauer

einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA entspricht der Dauer des

Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Die vom SEM vertretene

Ansicht, anstelle der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA sei

bloss eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, wenn sich die

Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihrer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in einem Arbeitsverhältnis befindet, das weniger

als ein Jahr dauert, oder die verbleibende Laufzeit des Arbeitsverhältnisses,

in dem sich die Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt des Ablaufs der

Gültigkeitsdauer ihrer Bewilligung befindet, weniger als ein Jahr beträgt,

führt daher regelmässig dazu, dass die Bewilligungsinhaberin, die sich in einem

Arbeitsverhältnis befindet, schlechter behandelt wird, als wenn sie

unfreiwillig arbeitslos wäre. Damit verstösst die vom SEM propagierte Lösung

nicht nur gegen den klaren Wortlaut des FZA, sondern auch gegen dessen Sinn und

Zweck.

2.2.3

Als freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin gilt, wer während einer

bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt

und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23.

November 2021 E. 4.2). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerinnenbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen

Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der

betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte

und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche

besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6; BGer

2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021

E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss

eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen die

Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten

Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt werden

(vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4 S. 347; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021

E. 4.2,2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3 und 2C_374/2018 vom 15.

August 2018 E. 5.3.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3).

Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

und des Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis zum Recht auf

Stellensuche von bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt integrierten

freizügigkeitsberechtigten unselbständig erwerbstätigen Personen und dem

Grundsatz einer nicht übermässigen Belastung des Sozialsystems angemessen

Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1 S. 8). Unter den

vorstehend erwähnten Voraussetzungen kann auch ein befristetes

Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinn

begründen oder wiederaufleben lassen (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember

2018.

E. 3.6).

2.3

Das

JSD hat zur Begründung seines Entscheids erwogen, dass die Rekurrentin, nachdem frühere Arbeitsverhältnisse

zu Ende gegangen waren, unbestrittenermassen lediglich bis zum

28.

Dezember 2017 Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern

gehabt habe und ihr Aufenthaltsanspruch als Erwerbstätige gemäss Art. 61a

Abs. 4 AIG somit sechs Monate später am 28. Juni 2018

erloschen sei (angefochtener Entscheid, E. 12). In der Folge hat das JSD

die Frage geprüft und verneint, ob eine durch die Rekurrentin nach diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit ihre Arbeitnehmereigenschaft

erneut hat aufleben lassen.

Namentlich qualifizierte

das JSD den Umfang einer Tätigkeit der Rekurrentin

als Übersetzerin bzw. als Kursleiterin auf Abruf beim C____ im Zeitraum von

Juli 2018 bis Anfang 2020 als insgesamt so untergeordnet und

unwesentlich, dass ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht wieder aufgelebt sei

(angefochtener Entscheid, E. 13 f.). Bezüglich der 6-monatigen

Anstellung der Rekurrentin bei der D____

ab dem 1. November 2020 hielt das JSD fest, dass die Rekurrentin durchschnittlich lediglich rund

12.

Lektionen pro Monat bzw. drei Lektionen à 60 Minuten pro Woche

geleistet habe. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Tätigkeit äusserst

marginal gewesen. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von monatlich

CHF 626.05 habe nicht ansatzweise zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts

ausgereicht (E. 15). Mit Bezug auf die Anstellung der Rekurrentin als stellvertretende Lehrperson beim

E____ führte das JSD fest, dass diese Anstellung befristet sei auf den Zeitraum

vom 16. August bis zum 31. Dezember 2021 und ein Arbeitspensum von vier

Lektionen pro Woche umfasse, was ein sehr marginales Arbeitspensum sei. Bei

einer Arbeitsfähigkeit von 70 % im Beruf als Lehrerin gemäss Vorbescheid

der IV-Stelle Basel-Stadt wäre es der Rekurrentin

möglich, ein Mindestpensum von 12 Wochenstunden zu absolvieren. Ohnehin

könne nicht schematisch auf die Anzahl der Wochenstunden abgestellt werden,

sondern müsse jede Tätigkeit betreffend Eignung zur Begründung einer

Arbeitnehmereigenschaft unter Berücksichtigung aller Umstände gesamthaft

beurteilt werden. Alle Tätigkeiten der Rekurrentin

seien nebst dem marginalen Arbeitspensum jeweils auf sehr kurze Dauer befristet

gewesen oder es sei bei ihren Anstellungen auf Abruf lediglich zu singulären

Einsätzen gekommen (E. 16). Am Untergang bzw. Nichtwiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft

ändere auch nichts, dass die Rekurrentin

Aussicht auf eine auf ein Semester befristete Anstellung an der Primarschule F____

habe. Denn die Rekurrentin unterlasse es,

die angeblich weit vorangeschrittenen Vertragsverhandlungen in irgendeiner

Weise zu belegen, was ihr jedoch mittels Vorlage ihres eingereichten

Bewerbungsschreibens oder einer Bestätigung der Primarschule F____ ohne

Weiteres leicht möglich gewesen wäre (E. 17).

Das JSD

erachtete die Aufenthaltsbeendigung auch als verhältnismässig (angefochtener

Entscheid, E. 20 ff.). Die Rekurrentin

habe in der Slowakei einen Magister in Deutsch und Philosophie sowie ein

Sekundarlehrerdiplom erworben. Trotz Erwerbs weiterer Ausbildungen sei es ihr

nach Verlust einer früheren Anstellung bei der G____ im Juli 2015 nicht

gelungen, eine berufliche Tätigkeit von nennenswertem Umfang aufzunehmen. Sie

absolviere zwar seit dem Herbstsemester 2020 an der Pädagogischen

Hochschulde der Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) Leistungen zur

Anerkennung ihres slowakischen Sekundarlehrerdiploms. Es sei jedoch davon

auszugehen, dass die Rekurrentin als

fremdsprachige Sekundarlehrerin Schwierigkeiten haben werde, eine Anstellung

mit ausreichendem Pensum zu finden, wenn sie lediglich das Fach Deutsch

unterrichten könne. Insgesamt sei die Rekurrentin

trotz ihrer Aufenthaltsdauer von (damals) 14 Jahren beruflich und

wirtschaftlich nicht ausreichend integriert (E. 22). Die fehlende

berufliche und wirtschaftliche Integration sei der Rekurrentin auch vorwerfbar. Es habe ihr, auch wenn die

Sozialhilfe sie ab Dezember 2018 von ihrer Pflicht zur Stellensuche

entbunden habe und ihr stattdessen Integrationshilfen für die Umsetzung ihrer

Ausbildung gewährt habe, bewusst sein müssen, dass die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit eine zentrale Voraussetzung für die Aufrechterhaltung bzw.

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bilde. Trotz Aufforderung des

Bereichs BdM zur Einreichung eines neuen Arbeitsvertrags habe sie keinerlei

Arbeitsbemühungen als Beleg eingereicht. Auch nach der Aufnahme der

geringfügigen Tätigkeiten beim C____ hätte sie sich um eine Anstellung mit

höherem Arbeitspensum bemühen können, insbesondere da ihre Tochter tagsüber in

der Kita fremdbetreut worden sei. Dabei hätte von der Rekurrentin auch erwartet werden dürfen, dass sie sich auch auf

Stellen bewerbe, welche zwar nicht ihrem Ausbildungsniveau entsprächen, aber

ihr zumindest die annähernde Deckung ihres Lebensunterhalts und damit eine

Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht hätten (E. 23). Die Rekurrentin sei erst im Alter von

28.

Jahren in die Schweiz eingereist und habe Kindheit, Jugend und die

frühen Erwachsenenjahre in der Slowakei verbracht. Es könne davon ausgegangen

werden, dass sie mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten und Gepflogenheiten

nach wie vor vertraut sei, zumal sie jährlich in die Slowakei reise. Ihre

Familienangehörigen dort könnten sie bei der Reintegration unterstützen

(E. 24). Auch der Tochter sei eine Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in

die Slowakei zumutbar. Die Tochter sei fünf Jahre alt und damit in einem noch

sehr anpassungsfähigen Alter (E. 25). Das JSD verneinte auch einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das durch Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privatleben. Auch

wenn sich die Rekurrentin seit rund

14.

Jahren in der Schweiz aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass sie

über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfüge. Derartige

Beziehungen sei lediglich pauschal behauptet worden, jedoch weder substanziiert

noch belegt. Ohnehin lägen auch besondere Gründe für die Aufenthaltsbeendigung

vor, da die Rekurrentin aufgrund ihrer

erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit (fast dreijährige

ununterbrochene Unterstützungsdauer bei einem Unterstützungssaldo von insgesamt

rund CHF 187'000.–) nicht als gut integriert zeichnet werden könne und den

öffentlichen Finanzhaushalt bis zum heutigen Tag belaste. Insgesamt bestehe ein

schwerwiegendes öffentliches Interesse am Bewilligungswiderruf und an der

Wegweisung der Rekurrentin (E. 28

und 30).

2.4

Das

JSD hat, wie ausgeführt (vorstehend E. 2.3), festgestellt, dass der

Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin in

der Schweiz am 28. Juni 2018 erloschen sei und seither nicht mehr

wiederaufgelebt sei. Die Rekurrentin

bestreitet dies namentlich auch mit Bezug auf die ihre Beschäftigung beim C____

in der Zeit vom 15. Oktober 2019 bis 16. Januar 2020. Bei

einem Pensum von 40 % in drei Monaten und einem Lohn von durchschnittlich

rund CHF 2'000.– liege keine marginale Tätigkeit vor (Rekursbegründung,

Ziff. 24 ff.). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Da die Rekurrentin mit der Rekursbegründung wie auch

mit der Replik Noven eingereicht hat, die es im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren zu berücksichtigen gilt (oben E. 1.2), ist zunächst zu

prüfen, ob der Fall unter Berücksichtigung der heute massgebenden tatsächlichen

Verhältnisse anders beurteilt werden muss.

2.4.1

Gemäss dem befristeten Arbeitsvertrag zwischen der Primarschule F____

und der Rekurrentin vom 1./7. Februar 2022 ist die Rekurrentin vom

1.

Februar bis 31. Juli 2022 als Lehrperson mit einem

Beschäftigungsgrad von 72,86 % und einem monatlichen Grundlohn von brutto CHF

5'080.75 angestellt gewesen (Rekursbegründungsbeilage). Aufgrund des mit der

Anstellung bei der Primarschule F____ erzielten Einkommens wurde die

Rekurrentin per 28. Februar 2022 von der Sozialhilfe abgelöst (Schreiben der

Sozialhilfe Basel-Stadt vom 7. März 2022 [Replikbeilage 2]). Die

Tätigkeit der Rekurrentin für die Primarschule F____ ist bei einer

Gesamtbewertung aller relevanten Umstände entgegen der Ansicht des JSD

(Vernehmlassung, Ziff. 2) offensichtlich als echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Daran vermag auch die Mitberücksichtigung der Vorgeschichte nichts zu ändern (insbesondere

der Bezug von Arbeitslosentaggeldern bis Ende 2017 und von

Sozialhilfeleistungen über insgesamt rund CHF 187'000.– seit Februar 2018

sowie die gestützt auf einen unbefristeten Rahmenvertrag mit dem C____

erzielten geringfügigen Einkommen als Übersetzerin bzw. Kursleiterin und die

befristeten Anstellungen im geringen Umfang als Lehrperson bei der D____ und

beim E____ [dazu auch oben E. 2.3]). Mit ihrer Tätigkeit für die

Primarschule F____ hat die Rekurrentin die Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen

Sinn wiedererlangt. Das Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft in mit dem

vorliegenden vergleichbaren Fällen entspricht auch der Praxis des

Bundesgerichts (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 und

2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3). Dass sich die Rekurrentin mit dem

Antreten der befristeten Anstellung bei der Primarschule F____ dauerhaft

in den Arbeitsmarkt integriert hat, ist entgegen der Ansicht des JSD

(Vernehmlassung Ziff. 2) gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine

Voraussetzung für das Wiederaufleben ihrer Arbeitnehmereigenschaft (vgl. oben

E. 2.2.1]). Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Rekurrentin

kann offensichtlich keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des JSD

(Vernehmlassung, Ziff. 2) ist die Berufung auf das Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft

aufgrund der befristeten Anstellung bei der Primarschule F____ in keiner Art

und Weise stossend, nur weil die Rekursbegründung auch Erwägungen für den

Eventualfall enthält, dass die Rekurrentin wider Erwarten wieder Sozialhilfe

beziehen müsste.

Der

Arbeitnehmerinstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des

Arbeitsvertrags hinaus (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5; BGer 2A.513/2002 vom 27.

Februar 2003 E. 4.1; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.4). Mit Art. 61a

AIG wurde die Rechtsprechung zum Dahinfallen des Arbeitnehmerinstatus

kodifiziert (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.4 S. 5; BGer 2C_519/2020 vom 21. August

2020.

E. 3.2.3). Falls die Rekurrentin keine neue Arbeitsstelle finden sollte,

verlöre sie ihren Arbeitnehmerinstatus daher frühestens sechs Monate nach der

Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Primarschule F____

(vgl. Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG; BGE 147 II 1 E. 2.4.3 f. S. 10 f.;

VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.5) und damit frühestens am 31. Januar

2023.

Damit ist sie im massgebenden Zeitpunkt des Entscheids des

Verwaltungsgerichts über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

in jedem Fall Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn.

2.4.2

Die Rekurrentin erhielt von der

Primarschule F____ die Zusage, im neuen Schuljahr ab Sommer 2022 mit einem

Pensum von 65 % bis 70 % weiter als Primarlehrerin arbeiten zu können. Der

Vertragsabschluss stand im Zeitpunkt der Replik aber offenbar noch aus (vgl.

Replik, S. 1; E-Mail-Verkehr vom 25. Mai 2022 [Replikbeilage 1]). Falls der Arbeitsvertrag

tatsächlich abgeschlossen worden ist oder wird, wovon aufgrund der E-Mail der

Schulleiterin vom 25. Mai 2022 auszugehen ist, dauert die Arbeitnehmereigenschaft

der Rekurrentin aufgrund des damit begründeten Arbeitsverhältnisses fort. Ihre Arbeitnehmereigenschaft

im freizügigkeitsrechtlichen Sinn würde die Rekurrentin frühestens sechs

Monate nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verlieren. Zudem ist

davon auszugehen, dass die Rekurrentin auch mit einem Pensum von 65 % keine

Sozialhilfe mehr beziehen muss (vgl. Lohnabrechnungen Februar bis April 2022

[Beilagen zur Eingabe vom 19. Mai 2022] und Verfügung der Sozialhilfe vom 24.

Januar 2022 [Replikbeilage 3]).

2.4.3

Auf das FZA gestützte Bewilligungen

haben keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung (VGE

VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 2 Anhang I FZA N 2; vgl. BGer 2C_1007/2020 vom 14. Januar 2021 E. 2.1).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA werden Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA

automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Daraus folgt, dass es in jedem

Fall eines Sachentscheids bedarf, wenn die Bewilligung nicht mehr verlängert

werden soll (VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.15). Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, ist eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Rekurrentin die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft inzwischen wiedererlangt hat.

Folglich ist festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Rekurrentin mangels eines gegenteiligen Sachentscheids automatisch um fünf

Jahre verlängert worden ist (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2).

Eine kürzere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wie sie für gewisse

Konstellationen in Ziff. 4.6 und 6.3.3 der Weisungen VFP propagiert wird,

fällt aufgrund ihres Widerspruchs zu den unmissverständlichen Bestimmungen von

Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA ausser Betracht (oben

E. 2.2.2).

2.4.4

Da der Rekurs aus den vorstehenden

Gründen ohnehin gutzuheissen ist, weil die Rekurrentin aufgrund der Tätigkeit

für die Primarschule F____ die Arbeitnehmerinneneigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn wiedererlangt hat, kann offenbleiben, ob sie die

Arbeitnehmereigenschaft bereits vor dem 28. Juni 2018 verloren hat (vgl. dazu

angefochtener Entscheid, E. 10) und ob sie die Arbeitnehmereigenschaft bereits

aufgrund ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für den C____ (vgl. dazu

angefochtener Entscheid, E. 14; Rekursbegründung, Ziff. 9 und 25), als

Lehrperson für die D____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 15;

Rekursbegründung, Ziff. 13 f. und 28) oder als stellvertretende Lehrperson

für den E____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 16; Rekursbegründung,

Ziff. 15 und 29) wiedererlangt hat.

3.

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin keine Verfahrenskosten

aufzuerlegen und hat das JSD für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Mit

Honorarnote vom 9. Juni 2022 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 15,5 Stunden

geltend. Darin enthalten ist ein Gesamtaufwand von mehr als 2,5 Stunden für

Kommunikation mit der Klientin (11. Januar 2022: Telefon von Klientin

15.

Min.; 17. Januar 2022: Eingabe an Gericht, Telefon von Klientin,

Mail an JSD 30 Min.; 3. März 2022: Telefon von Klientin 30 Min.;

7.

April 2022: Telefon von Klientin 10 Min.; 18. Mai 2022:

Telefon von Klientin, Abklärungen 30 Min.; 19. Mai 2022: Telefon

von Klientin 15 Min.; 19. Mai 2022: Schreiben an Klientin

30.

Min.; 25. Mai 2022: Mail an Klientin 30 Min.; 30. Mai

2022: Telefon von Klientin 15 Min.). Weshalb eine derart umfangreiche

Kommunikation mit der Klientin zur Wahrung ihrer Interessen im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erforderlich gewesen sein sollte, ist

nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die beiden Anrufe der

Klientin vom 3. März und 7. April 2022 von 30 Min. und 10 Min. Zu diesem

Zeitpunkt lief die Frist für die Vernehmlassung des JSD. Daher ist nicht

ersichtlich, weshalb im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren irgendein Kommunikationsbedarf bestanden haben könnte. Der

Zeitaufwand ist daher um 40 Min. zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend

gemachte Zeitaufwand angemessen. Damit ist für die Bemessung der

Parteientschädigung ein Zeitaufwand von 890 Min. zu berücksichtigen. Dies

ergibt auf der Grundlage des geltend gemachten und praxisgemässen Stundenansatzes

von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 3'708.–. Zusätzlich

macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Honorarnote vom 9. Juni 2022

für Kopien und Porti Auslagen von CHF 209.40 geltend. Für Telefonate,

Porti, Kopien usw. kann gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR,

SG 291.400) eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens

aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche Auslagen

können separat in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Da der Rechtsvertreter

der Rekurrentin keine ausserordentlichen Auslagen geltend macht, kann maximal

eine Pauschale von 3 % des Honorars von CHF 3'708.– entsprechend

CHF 111.– berücksichtigt werden. Insgesamt beläuft sich die

Parteientschädigung damit auf CHF 3'819.–. Aufgrund des vorliegenden

Kostenentscheids ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom

17.

Dezember 2021 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom

8.

Juni 2020 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA der Rekurrentin automatisch um

fünf Jahre verlängert worden ist.

Auf den Antrag der Rekurrentin,

das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung ihrer Tochter zu

verlängern, wird nicht eingetreten.

Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'819.–, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 294.05, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.