VD.2022.2
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
21. Juli 2022Deutsch30 min
(gültig bis Mai 2013). Am 13. Mai 2013 wurde ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.2
URTEIL
vom 10. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Dezember 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die slowakische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am
[...] 1979, reiste am 14. August 2007 in die Schweiz ein und
erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Studienzwecke
(gültig bis Mai 2013). Am 13. Mai 2013 wurde ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und am 26. Mai 2014 eine bis am 21. Mai 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt. Nach längeren Abklärungen
und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) mit Verfügung vom
8. Juni 2020 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die Rekurrentin
aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 ab.
Hiergegen erhob die Rekurrentin am 23.
Dezember 2021 beim Regierungsrat Rekurs. Damit beantragte sie, den
angefochtenen Entscheid des JSD aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
ihre Aufenthaltsbewilligung und diejenige ihrer Tochter B____ (geboren [...] 2016)
zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die Rekurrentin,
dass ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zugebilligt werde. Weiters seien
ihr und ihrer Tochter mit prozessleitender Verfügung der Aufenthalt während der
Dauer des Verfahrens zu gestatten. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs
am 4. Januar 2022 dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid. Mit
Verfügung vom 6. Januar 2022 erkannte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu
und gestattete der Rekurrentin, sich während des Rekursverfahrens nach Massgabe
ihrer nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufzuhalten. Am
17. Februar 2022 reichte die Rekurrentin ihre Rekursbegründung ein. Dabei
ergänzte sie ihren Antrag auf Anweisung des Migrationsamts zur Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung und derjenigen ihrer Tochter mit dem
Eventualbegehren auf Anweisung des Migrationsamts, ihnen beiden mit Wirkung ab
1. Februar 2022 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.
Mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 (Vernehmlassung) beantragte das
JSD die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin replizierte hierauf am
9. Juni 2022. Mit E-Mail vom 17. August 2022 reichte das JSD
ergänzende Akten nach. Auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrentin wird, soweit vorliegend
von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 4. Januar 2022 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni
2016.
E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11.
Oktober 2010 E. 1.1). Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das
Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019
E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3
Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung
der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder
eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen,
regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren
kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen
aufzustellen. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach
feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung
alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2021.253 vom 25.
Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen). In späteren Eingaben kann die rekurrierende
Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder
Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt
geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden
(VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2;
VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der
jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven
zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015
E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht
werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der
Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich
das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein. In der Phase der
Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das
Gericht die Sache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil
fällen kann. In dieser Phase darf es nicht mehr möglich sein, dass die
Verfahrensbeteiligten mit einer Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung
erzwingen. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mittels eines
Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt wird, beginnt die Phase der
Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt (VGE
VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1). Ob und wenn ja unter welchen
Voraussetzungen Noven ausnahmsweise auch noch nach Beginn der Beratungsphase zu
berücksichtigen sind, kann offenbleiben, weil keine Ausnahmesituation zur Diskussion
steht. Im vorliegenden Fall begann die Zirkulation am 16. August 2022. Damit
erfolgte die Nachreichung ergänzender Akten mit E-Mail vom 17. August 2022 nach
dem Beginn der Phase der Urteilsberatung. Folglich sind die nachgereichten
Akten vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.
1.4
Soweit
sich vorliegend der Aufenthaltsanspruch nicht aus dem internationalen Recht
ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) am
16.
Dezember 2016 revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) umbenannt wurde. Einige geänderte Bestimmungen traten bereits am 1.
Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen
einschliesslich des geänderten Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Nach der
Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren
anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet
worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
eröffnet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene
Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese
Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE
VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Das
Verfahrensrecht richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen
des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE
VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und
VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Die Vorinstanz hat hierzu
erwogen, dass der Bereich BdM der Rekurrentin
am 25. November 2019 mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu verlängern sowie sie aus der Schweiz
wegzuweisen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt werde. Es könne deshalb
davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin
an diesem Datum über das Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt worden sei. Folglich seien im
vorliegenden Fall die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen
materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels
anwendbar (angefochtener Entscheid, E. 2). Die Rekurrentin anerkennt diese Erwägungen ausdrücklich
(Rekursbegründung, Ziff. 21). Entsprechend sind für die materielle
Beurteilung des vorliegenden Falls die Bestimmungen des neuen Rechts massgebend
und wird die Bezeichnung AIG verwendet.
1.5
Die
Rekurrentin verlangt mit dem vorliegenden
Rekurs nicht nur die Verlängerung der eigenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(bzw. als Eventualbegehren die Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA), sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihrer
Tochter B____. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Tochter bildete indessen nicht Gegenstand der Verfügung des Bereichs BdM vom 8.
Juni 2020 und des angefochtenen Entscheids des JSD vom 17. Dezember 2021 und
die Rekurrentin legt auch nicht dar, weshalb der Bereich BdM oder das JSD mit
der erwähnten Verfügung oder mit dem erwähnten Entscheid diese Frage hätten
entscheiden müssen. Damit ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Tochter der Rekurrentin nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens. Daher ist auf den Antrag auf Anweisung des Migrationsamts,
die Aufenthaltsbewilligung der Tochter der Rekurrentin zu verlängern, nicht
einzutreten.
2.
Der vorliegende
Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz.
2.1
Wie
das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid, E. 3), gilt das AIG mit
Bezug auf die Rekurrentin als slowakische
Staatsangehörige und damit EU-Bürgerin nur soweit, als das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2
AIG; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des
Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr
eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.
Nach schweizerischem Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP, SR 142.203; seit 1. Januar 2021
Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP]). Gemäss Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch um mindestens
fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer
beschränkt werden, wenn die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden
Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht
unterschreiten.
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 VEP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert
werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten
(BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5; Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, N 8.37). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt
voraus, dass die Inhaberin ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerinstatus
verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer 2C_1162/2014 vom 8.
Dezember 2015 E. 3.6). Eine Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn
kann ihren Arbeitnehmerinstatus verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos
geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte
Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere
Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerinstatus), oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil
sie ihre Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze
Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen
als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; BGer 2C_168/2021 vom
23.
November 2021 E. 4.5.1 und 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere
kann nicht verlangt werden, dass sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der
Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis
von mindestens einem Jahr befindet oder dass ihr
Arbeitnehmerinstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr
dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht,
wenn sich die Inhaberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als
einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber ihren Arbeitnehmerinstatus
im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. BGer
2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3 und 4.5 f.). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der
Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA betont, dass der Arbeitnehmerinstatus
im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die Ausländerin eine
dauerhafte Stelle finden kann, sondern bloss, dass eine ernsthafte Aussicht besteht,
dass sie in absehbarer Zeit eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit finden wird, wobei auch eine vorübergehende Beschäftigung diesen
Anforderungen genügen kann (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018
E. 3.6, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3). Die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt nicht voraus, dass der
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerinstatus im Zeitpunkt des Ablaufs der
ursprünglichen Gültigkeitsdauer gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass die Inhaberin
im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz über die
Verlängerung Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist (vgl. BGer
2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 Tatsachen lit. B und E. 3.6; VGE VD.2020.206
vom 7. Juli 2021 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.4.2 f. und 2.5.1 f. und
VD.2014.82 vom 15. August 2014 Sachverhalt Abs. 1 sowie E. 2.3-2.5).
2.2.2
Die
Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur
Verordnung über den freien Personenverkehr (Weisungen VFP) enthalten
Ausführungen zur Bestimmung der Dauer der Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und zum Ersatz von Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA durch Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Gemäss Ziff. 4.6 und
6.3.3
dieser Weisungen wird die Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Bewilligungsinhaberin bei der ersten Erneuerung dieser Bewilligung seit mehr
als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist, maximal
ein Jahr verlängert, sofern die Bewilligungsinhaberin weiterhin die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft besitzt. In den übrigen Fällen, in denen die Inhaberin
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Ablauf dieser Bewilligung seit mehr
als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist, wird die
Gültigkeitsdauer der Verlängerung gemäss den in Art. 61a Abs. 4 AIG
genannten Fristen festgelegt. Wenn sich die Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt
des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer in einem Arbeitsverhältnis befindet, das
weniger als ein Jahr dauert, oder die verbleibende Laufzeit des
Arbeitsverhältnisses, in dem sich die Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt des
Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihrer Bewilligung befindet, weniger als ein Jahr
beträgt, sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu verlängern, sondern
bloss eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen (Ziff. 4.6 und
6.3.3). Diese mit keinem Wort begründeten Passagen der Weisungen VFP sind mit
dem FZA und der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
vereinbar und daher für das Verwaltungsgericht unverbindlich (vgl. zur
Unverbindlichkeit im Widerspruch zum übergeordneten Recht stehender Passagen
der Weisungen VFP für die Gerichte BGE 141 II 1 E. 3.2.2 S. 8 f.).
Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA kann die Gültigkeitsdauer einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der ersten Verlängerung beschränkt werden,
wenn die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten
unfreiwillig arbeitslos ist. Sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
Gemäss dem unmissverständlichen Wortsinn des FZA ist die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA somit entgegen den Weisungen VFP nicht maximal, sondern minimal
ein Jahr zu verlängern. Ein Grund, weshalb der Wortsinn nicht dem massgebenden
Normsinn entsprechen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom SEM nicht
genannt. Da die Möglichkeit der Beschränkung der Beschränkung der
Gültigkeitsdauer in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nur für die erste Verlängerung
vorgesehen ist, wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in den übrigen Fällen,
in denen die Bewilligungsinhaberin bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer
Bewilligung seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig
arbeitslos ist, gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA automatisch und zwingend um
fünf Jahre verlängert, sofern die Bewilligungsinhaberin weiterhin
Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn ist. Da versicherte Personen,
die das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben und keine Invalidenrente
beziehen, höchstens während rund eineinhalb Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung
beziehen können (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosengesetzes [AVIG, SR
837.0]), führt die vom SEM propagierte Anwendung der Fristen von Art. 61a Abs.
4.
AIG in vielen Fällen sogar dazu, dass die Inhaberinnen einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA bei den späteren Verlängerungen schlechter gestellt werden als gemäss
der Regelung von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA bei der ersten Verlängerung. Aus
dem Umstand, dass das Aufenthaltsrecht erlischt, wenn die Bewilligungsinhaberin
innert der in Art. 61a Abs. 4 AIG genannten Fristen keine Stelle gefunden
hat, und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in diesem Fall gemäss Art. 23 Abs.
1.
VFP widerrufen werden kann, wenn sich der Widerruf als verhältnismässig
erweist, kann nicht geschlossen werden, dass die Gültigkeitsdauer der
Verlängerung von vornherein auf diese Fristen beschränkt werden dürfte.
Wie
vorstehend dargelegt besteht die Möglichkeit einer Beschränkung der
Gültigkeitsdauer der Verlängerung gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei der
ersten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nur dann, wenn die
Bewilligungsinhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig
arbeitslos ist. Selbst in diesem Fall ist die Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aber mindestens um ein Jahr zu verlängern. Eine
Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn, die sich bei der Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in einem Arbeitsverhältnis befindet, darf
im Hinblick auf das Fortbestehen ihrer mit ihrem Arbeitnehmerinstatus
verbundenen Rechte offensichtlich nicht schlechter gestellt werden als eine
Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn, die bei der Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unfreiwillig arbeitslos ist. Die Gültigkeitsdauer
einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA entspricht der Dauer des
Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Die vom SEM vertretene
Ansicht, anstelle der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA sei
bloss eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, wenn sich die
Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in einem Arbeitsverhältnis befindet, das weniger
als ein Jahr dauert, oder die verbleibende Laufzeit des Arbeitsverhältnisses,
in dem sich die Bewilligungsinhaberin zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer ihrer Bewilligung befindet, weniger als ein Jahr beträgt,
führt daher regelmässig dazu, dass die Bewilligungsinhaberin, die sich in einem
Arbeitsverhältnis befindet, schlechter behandelt wird, als wenn sie
unfreiwillig arbeitslos wäre. Damit verstösst die vom SEM propagierte Lösung
nicht nur gegen den klaren Wortlaut des FZA, sondern auch gegen dessen Sinn und
Zweck.
2.2.3
Als freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin gilt, wer während einer
bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt
und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23.
November 2021 E. 4.2). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerinnenbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen
Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der
betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit
und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6; BGer
2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021
E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss
eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen die
Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten
Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt werden
(vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4 S. 347; BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021
E. 4.2,2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3 und 2C_374/2018 vom 15.
August 2018 E. 5.3.2; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3).
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
und des Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis zum Recht auf
Stellensuche von bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt integrierten
freizügigkeitsberechtigten unselbständig erwerbstätigen Personen und dem
Grundsatz einer nicht übermässigen Belastung des Sozialsystems angemessen
Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1 S. 8). Unter den
vorstehend erwähnten Voraussetzungen kann auch ein befristetes
Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinn
begründen oder wiederaufleben lassen (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember
2018.
E. 3.6).
2.3
Das
JSD hat zur Begründung seines Entscheids erwogen, dass die Rekurrentin, nachdem frühere Arbeitsverhältnisse
zu Ende gegangen waren, unbestrittenermassen lediglich bis zum
28.
Dezember 2017 Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern
gehabt habe und ihr Aufenthaltsanspruch als Erwerbstätige gemäss Art. 61a
Abs. 4 AIG somit sechs Monate später am 28. Juni 2018
erloschen sei (angefochtener Entscheid, E. 12). In der Folge hat das JSD
die Frage geprüft und verneint, ob eine durch die Rekurrentin nach diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit ihre Arbeitnehmereigenschaft
erneut hat aufleben lassen.
Namentlich qualifizierte
das JSD den Umfang einer Tätigkeit der Rekurrentin
als Übersetzerin bzw. als Kursleiterin auf Abruf beim C____ im Zeitraum von
Juli 2018 bis Anfang 2020 als insgesamt so untergeordnet und
unwesentlich, dass ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht wieder aufgelebt sei
(angefochtener Entscheid, E. 13 f.). Bezüglich der 6-monatigen
Anstellung der Rekurrentin bei der D____
ab dem 1. November 2020 hielt das JSD fest, dass die Rekurrentin durchschnittlich lediglich rund
12.
Lektionen pro Monat bzw. drei Lektionen à 60 Minuten pro Woche
geleistet habe. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Tätigkeit äusserst
marginal gewesen. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von monatlich
CHF 626.05 habe nicht ansatzweise zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts
ausgereicht (E. 15). Mit Bezug auf die Anstellung der Rekurrentin als stellvertretende Lehrperson beim
E____ führte das JSD fest, dass diese Anstellung befristet sei auf den Zeitraum
vom 16. August bis zum 31. Dezember 2021 und ein Arbeitspensum von vier
Lektionen pro Woche umfasse, was ein sehr marginales Arbeitspensum sei. Bei
einer Arbeitsfähigkeit von 70 % im Beruf als Lehrerin gemäss Vorbescheid
der IV-Stelle Basel-Stadt wäre es der Rekurrentin
möglich, ein Mindestpensum von 12 Wochenstunden zu absolvieren. Ohnehin
könne nicht schematisch auf die Anzahl der Wochenstunden abgestellt werden,
sondern müsse jede Tätigkeit betreffend Eignung zur Begründung einer
Arbeitnehmereigenschaft unter Berücksichtigung aller Umstände gesamthaft
beurteilt werden. Alle Tätigkeiten der Rekurrentin
seien nebst dem marginalen Arbeitspensum jeweils auf sehr kurze Dauer befristet
gewesen oder es sei bei ihren Anstellungen auf Abruf lediglich zu singulären
Einsätzen gekommen (E. 16). Am Untergang bzw. Nichtwiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft
ändere auch nichts, dass die Rekurrentin
Aussicht auf eine auf ein Semester befristete Anstellung an der Primarschule F____
habe. Denn die Rekurrentin unterlasse es,
die angeblich weit vorangeschrittenen Vertragsverhandlungen in irgendeiner
Weise zu belegen, was ihr jedoch mittels Vorlage ihres eingereichten
Bewerbungsschreibens oder einer Bestätigung der Primarschule F____ ohne
Weiteres leicht möglich gewesen wäre (E. 17).
Das JSD
erachtete die Aufenthaltsbeendigung auch als verhältnismässig (angefochtener
Entscheid, E. 20 ff.). Die Rekurrentin
habe in der Slowakei einen Magister in Deutsch und Philosophie sowie ein
Sekundarlehrerdiplom erworben. Trotz Erwerbs weiterer Ausbildungen sei es ihr
nach Verlust einer früheren Anstellung bei der G____ im Juli 2015 nicht
gelungen, eine berufliche Tätigkeit von nennenswertem Umfang aufzunehmen. Sie
absolviere zwar seit dem Herbstsemester 2020 an der Pädagogischen
Hochschulde der Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) Leistungen zur
Anerkennung ihres slowakischen Sekundarlehrerdiploms. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass die Rekurrentin als
fremdsprachige Sekundarlehrerin Schwierigkeiten haben werde, eine Anstellung
mit ausreichendem Pensum zu finden, wenn sie lediglich das Fach Deutsch
unterrichten könne. Insgesamt sei die Rekurrentin
trotz ihrer Aufenthaltsdauer von (damals) 14 Jahren beruflich und
wirtschaftlich nicht ausreichend integriert (E. 22). Die fehlende
berufliche und wirtschaftliche Integration sei der Rekurrentin auch vorwerfbar. Es habe ihr, auch wenn die
Sozialhilfe sie ab Dezember 2018 von ihrer Pflicht zur Stellensuche
entbunden habe und ihr stattdessen Integrationshilfen für die Umsetzung ihrer
Ausbildung gewährt habe, bewusst sein müssen, dass die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit eine zentrale Voraussetzung für die Aufrechterhaltung bzw.
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bilde. Trotz Aufforderung des
Bereichs BdM zur Einreichung eines neuen Arbeitsvertrags habe sie keinerlei
Arbeitsbemühungen als Beleg eingereicht. Auch nach der Aufnahme der
geringfügigen Tätigkeiten beim C____ hätte sie sich um eine Anstellung mit
höherem Arbeitspensum bemühen können, insbesondere da ihre Tochter tagsüber in
der Kita fremdbetreut worden sei. Dabei hätte von der Rekurrentin auch erwartet werden dürfen, dass sie sich auch auf
Stellen bewerbe, welche zwar nicht ihrem Ausbildungsniveau entsprächen, aber
ihr zumindest die annähernde Deckung ihres Lebensunterhalts und damit eine
Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht hätten (E. 23). Die Rekurrentin sei erst im Alter von
28.
Jahren in die Schweiz eingereist und habe Kindheit, Jugend und die
frühen Erwachsenenjahre in der Slowakei verbracht. Es könne davon ausgegangen
werden, dass sie mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten und Gepflogenheiten
nach wie vor vertraut sei, zumal sie jährlich in die Slowakei reise. Ihre
Familienangehörigen dort könnten sie bei der Reintegration unterstützen
(E. 24). Auch der Tochter sei eine Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in
die Slowakei zumutbar. Die Tochter sei fünf Jahre alt und damit in einem noch
sehr anpassungsfähigen Alter (E. 25). Das JSD verneinte auch einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das durch Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Privatleben. Auch
wenn sich die Rekurrentin seit rund
14.
Jahren in der Schweiz aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass sie
über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfüge. Derartige
Beziehungen sei lediglich pauschal behauptet worden, jedoch weder substanziiert
noch belegt. Ohnehin lägen auch besondere Gründe für die Aufenthaltsbeendigung
vor, da die Rekurrentin aufgrund ihrer
erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit (fast dreijährige
ununterbrochene Unterstützungsdauer bei einem Unterstützungssaldo von insgesamt
rund CHF 187'000.–) nicht als gut integriert zeichnet werden könne und den
öffentlichen Finanzhaushalt bis zum heutigen Tag belaste. Insgesamt bestehe ein
schwerwiegendes öffentliches Interesse am Bewilligungswiderruf und an der
Wegweisung der Rekurrentin (E. 28
und 30).
2.4
Das
JSD hat, wie ausgeführt (vorstehend E. 2.3), festgestellt, dass der
Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin in
der Schweiz am 28. Juni 2018 erloschen sei und seither nicht mehr
wiederaufgelebt sei. Die Rekurrentin
bestreitet dies namentlich auch mit Bezug auf die ihre Beschäftigung beim C____
in der Zeit vom 15. Oktober 2019 bis 16. Januar 2020. Bei
einem Pensum von 40 % in drei Monaten und einem Lohn von durchschnittlich
rund CHF 2'000.– liege keine marginale Tätigkeit vor (Rekursbegründung,
Ziff. 24 ff.). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Da die Rekurrentin mit der Rekursbegründung wie auch
mit der Replik Noven eingereicht hat, die es im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren zu berücksichtigen gilt (oben E. 1.2), ist zunächst zu
prüfen, ob der Fall unter Berücksichtigung der heute massgebenden tatsächlichen
Verhältnisse anders beurteilt werden muss.
2.4.1
Gemäss dem befristeten Arbeitsvertrag zwischen der Primarschule F____
und der Rekurrentin vom 1./7. Februar 2022 ist die Rekurrentin vom
1.
Februar bis 31. Juli 2022 als Lehrperson mit einem
Beschäftigungsgrad von 72,86 % und einem monatlichen Grundlohn von brutto CHF
5'080.75 angestellt gewesen (Rekursbegründungsbeilage). Aufgrund des mit der
Anstellung bei der Primarschule F____ erzielten Einkommens wurde die
Rekurrentin per 28. Februar 2022 von der Sozialhilfe abgelöst (Schreiben der
Sozialhilfe Basel-Stadt vom 7. März 2022 [Replikbeilage 2]). Die
Tätigkeit der Rekurrentin für die Primarschule F____ ist bei einer
Gesamtbewertung aller relevanten Umstände entgegen der Ansicht des JSD
(Vernehmlassung, Ziff. 2) offensichtlich als echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Daran vermag auch die Mitberücksichtigung der Vorgeschichte nichts zu ändern (insbesondere
der Bezug von Arbeitslosentaggeldern bis Ende 2017 und von
Sozialhilfeleistungen über insgesamt rund CHF 187'000.– seit Februar 2018
sowie die gestützt auf einen unbefristeten Rahmenvertrag mit dem C____
erzielten geringfügigen Einkommen als Übersetzerin bzw. Kursleiterin und die
befristeten Anstellungen im geringen Umfang als Lehrperson bei der D____ und
beim E____ [dazu auch oben E. 2.3]). Mit ihrer Tätigkeit für die
Primarschule F____ hat die Rekurrentin die Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen
Sinn wiedererlangt. Das Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft in mit dem
vorliegenden vergleichbaren Fällen entspricht auch der Praxis des
Bundesgerichts (vgl. BGer 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 und
2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3). Dass sich die Rekurrentin mit dem
Antreten der befristeten Anstellung bei der Primarschule F____ dauerhaft
in den Arbeitsmarkt integriert hat, ist entgegen der Ansicht des JSD
(Vernehmlassung Ziff. 2) gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine
Voraussetzung für das Wiederaufleben ihrer Arbeitnehmereigenschaft (vgl. oben
E. 2.2.1]). Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Rekurrentin
kann offensichtlich keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des JSD
(Vernehmlassung, Ziff. 2) ist die Berufung auf das Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft
aufgrund der befristeten Anstellung bei der Primarschule F____ in keiner Art
und Weise stossend, nur weil die Rekursbegründung auch Erwägungen für den
Eventualfall enthält, dass die Rekurrentin wider Erwarten wieder Sozialhilfe
beziehen müsste.
Der
Arbeitnehmerinstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des
Arbeitsvertrags hinaus (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5; BGer 2A.513/2002 vom 27.
Februar 2003 E. 4.1; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.4). Mit Art. 61a
AIG wurde die Rechtsprechung zum Dahinfallen des Arbeitnehmerinstatus
kodifiziert (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.4 S. 5; BGer 2C_519/2020 vom 21. August
2020.
E. 3.2.3). Falls die Rekurrentin keine neue Arbeitsstelle finden sollte,
verlöre sie ihren Arbeitnehmerinstatus daher frühestens sechs Monate nach der
Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Primarschule F____
(vgl. Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG; BGE 147 II 1 E. 2.4.3 f. S. 10 f.;
VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.5) und damit frühestens am 31. Januar
2023.
Damit ist sie im massgebenden Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts über die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
in jedem Fall Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn.
2.4.2
Die Rekurrentin erhielt von der
Primarschule F____ die Zusage, im neuen Schuljahr ab Sommer 2022 mit einem
Pensum von 65 % bis 70 % weiter als Primarlehrerin arbeiten zu können. Der
Vertragsabschluss stand im Zeitpunkt der Replik aber offenbar noch aus (vgl.
Replik, S. 1; E-Mail-Verkehr vom 25. Mai 2022 [Replikbeilage 1]). Falls der Arbeitsvertrag
tatsächlich abgeschlossen worden ist oder wird, wovon aufgrund der E-Mail der
Schulleiterin vom 25. Mai 2022 auszugehen ist, dauert die Arbeitnehmereigenschaft
der Rekurrentin aufgrund des damit begründeten Arbeitsverhältnisses fort. Ihre Arbeitnehmereigenschaft
im freizügigkeitsrechtlichen Sinn würde die Rekurrentin frühestens sechs
Monate nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verlieren. Zudem ist
davon auszugehen, dass die Rekurrentin auch mit einem Pensum von 65 % keine
Sozialhilfe mehr beziehen muss (vgl. Lohnabrechnungen Februar bis April 2022
[Beilagen zur Eingabe vom 19. Mai 2022] und Verfügung der Sozialhilfe vom 24.
Januar 2022 [Replikbeilage 3]).
2.4.3
Auf das FZA gestützte Bewilligungen
haben keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung (VGE
VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 2 Anhang I FZA N 2; vgl. BGer 2C_1007/2020 vom 14. Januar 2021 E. 2.1).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA werden Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA
automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Daraus folgt, dass es in jedem
Fall eines Sachentscheids bedarf, wenn die Bewilligung nicht mehr verlängert
werden soll (VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.15). Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, ist eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Rekurrentin die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft inzwischen wiedererlangt hat.
Folglich ist festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Rekurrentin mangels eines gegenteiligen Sachentscheids automatisch um fünf
Jahre verlängert worden ist (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2).
Eine kürzere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wie sie für gewisse
Konstellationen in Ziff. 4.6 und 6.3.3 der Weisungen VFP propagiert wird,
fällt aufgrund ihres Widerspruchs zu den unmissverständlichen Bestimmungen von
Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA ausser Betracht (oben
E. 2.2.2).
2.4.4
Da der Rekurs aus den vorstehenden
Gründen ohnehin gutzuheissen ist, weil die Rekurrentin aufgrund der Tätigkeit
für die Primarschule F____ die Arbeitnehmerinneneigenschaft im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn wiedererlangt hat, kann offenbleiben, ob sie die
Arbeitnehmereigenschaft bereits vor dem 28. Juni 2018 verloren hat (vgl. dazu
angefochtener Entscheid, E. 10) und ob sie die Arbeitnehmereigenschaft bereits
aufgrund ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für den C____ (vgl. dazu
angefochtener Entscheid, E. 14; Rekursbegründung, Ziff. 9 und 25), als
Lehrperson für die D____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 15;
Rekursbegründung, Ziff. 13 f. und 28) oder als stellvertretende Lehrperson
für den E____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 16; Rekursbegründung,
Ziff. 15 und 29) wiedererlangt hat.
3.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen und hat das JSD für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Mit
Honorarnote vom 9. Juni 2022 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 15,5 Stunden
geltend. Darin enthalten ist ein Gesamtaufwand von mehr als 2,5 Stunden für
Kommunikation mit der Klientin (11. Januar 2022: Telefon von Klientin
15.
Min.; 17. Januar 2022: Eingabe an Gericht, Telefon von Klientin,
Mail an JSD 30 Min.; 3. März 2022: Telefon von Klientin 30 Min.;
7.
April 2022: Telefon von Klientin 10 Min.; 18. Mai 2022:
Telefon von Klientin, Abklärungen 30 Min.; 19. Mai 2022: Telefon
von Klientin 15 Min.; 19. Mai 2022: Schreiben an Klientin
30.
Min.; 25. Mai 2022: Mail an Klientin 30 Min.; 30. Mai
2022: Telefon von Klientin 15 Min.). Weshalb eine derart umfangreiche
Kommunikation mit der Klientin zur Wahrung ihrer Interessen im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erforderlich gewesen sein sollte, ist
nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die beiden Anrufe der
Klientin vom 3. März und 7. April 2022 von 30 Min. und 10 Min. Zu diesem
Zeitpunkt lief die Frist für die Vernehmlassung des JSD. Daher ist nicht
ersichtlich, weshalb im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren irgendein Kommunikationsbedarf bestanden haben könnte. Der
Zeitaufwand ist daher um 40 Min. zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend
gemachte Zeitaufwand angemessen. Damit ist für die Bemessung der
Parteientschädigung ein Zeitaufwand von 890 Min. zu berücksichtigen. Dies
ergibt auf der Grundlage des geltend gemachten und praxisgemässen Stundenansatzes
von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 3'708.–. Zusätzlich
macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Honorarnote vom 9. Juni 2022
für Kopien und Porti Auslagen von CHF 209.40 geltend. Für Telefonate,
Porti, Kopien usw. kann gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR,
SG 291.400) eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens
aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche Auslagen
können separat in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Da der Rechtsvertreter
der Rekurrentin keine ausserordentlichen Auslagen geltend macht, kann maximal
eine Pauschale von 3 % des Honorars von CHF 3'708.– entsprechend
CHF 111.– berücksichtigt werden. Insgesamt beläuft sich die
Parteientschädigung damit auf CHF 3'819.–. Aufgrund des vorliegenden
Kostenentscheids ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
17.
Dezember 2021 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom
8.
Juni 2020 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA der Rekurrentin automatisch um
fünf Jahre verlängert worden ist.
Auf den Antrag der Rekurrentin,
das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung ihrer Tochter zu
verlängern, wird nicht eingetreten.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'819.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 294.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.