VD.2022.20
Gesuche um begleiteten Ausgang
25. April 2022Deutsch5 min
Justizvollzugsanstalt Bostadel. Ein am 10. August 2021 gestelltes Gesuch von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.20
URTEIL
vom 25. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 24. Dezember 2021
betreffend Gesuche um begleiteten
Ausgang
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2021 wurde A____ wegen
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfacher Geldwäscherei (schwerer
Fall wegen Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise zu sieben
Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 877 Tage) und 10 Jahren Landesverweisung
verurteilt. Seit dem 1. Oktober 2019 befindet er sich im Rahmen des vorzeitigen
Strafvollzugs und seit dem 5. Februar 2021 im regulären Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt Bostadel. Ein am 10. August 2021 gestelltes Gesuch von A____
um Gewährung eines begleiteten Ausgangs wurde mit Schreiben des Straf- und
Massnahmenvollzugs (nachfolgend: Vollzugsbehörde) vom 20. September 2021
abgewiesen. Am 2. November 2021 (mit Ergänzung vom 26. November 2021) ersuchte A____
um eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 wies
die Vollzugsbehörde die Gesuche um begleiteten Ausgang ab.
Mit Eingabe vom
23. Januar 2022 beantragte A____ (nachfolgend: Rekurrent), die Verfügung vom
25. August 2020 (recte: 24. Dezember 2021) sei aufzuheben, es seien ihm
begleitete Urlaube oder Ausgänge aus dem Strafvollzug sowie die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Rekurrenten antragsgemäss die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Eingabe vom 7. März 2022
verzichtete die Vollzugsbehörde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung
auf eine Stellungnahme.
Die Akten des
Straf- und Massnahmenvollzugs wurden beigezogen. Der Standpunkt des Rekurrenten
sowie die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus den folgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig wäre grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §
92.
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat
allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG
das Einzelgericht bzw. die Verfahrensleitung für die Behandlung sowie den
Kostenentscheid zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden
Fall vor. Da der Rekurrent als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung hätte, ist er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen
30.
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der
Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die
entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR
172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde
spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der
schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910;
Stamm, Die
Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 502).
1.2.2
Der
angefochtene Entscheid, welcher auf Seite 4 mit einer korrekten
Rechtsmittelbelehrung versehen ist, datiert vom 24. Dezember 2021 und ist dem
Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt worden (Empfangsbestätigung,
Vorakten Teil 2). Entgegen der Annahme des Rekurrenten beträgt die Frist
zur Rekursanmeldung nicht 30, sondern lediglich zehn Tage. Ein Rekurs gegen die
angefochtene Verfügung hätte somit spätestens am 6. Januar 2022 angemeldet werden
müssen. Mit seiner Eingabe («Beschwerde») vom 23. Januar 2022, Postaufgabe 24. Januar
2022, hat der Rekurrent die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung deutlich, d.h.
um 18 Tage verpasst.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter
Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen
Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint
das Rechtsbegehren des Rekurrenten als aussichtslos, weshalb das mit Verfügung
vom 23. Februar 2022 bereits bewilligte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu widerrufen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das mit Verfügung vom 23. Februar 2022 bewilligte
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge
Aussichtslosigkeit widerrufen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.