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Entscheid

VD.2022.20

Gesuche um begleiteten Ausgang

25. April 2022Deutsch5 min

Justizvollzugsanstalt Bostadel. Ein am 10. August 2021 gestelltes Gesuch von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.20

URTEIL

vom 25. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 24. Dezember 2021

betreffend Gesuche um begleiteten

Ausgang

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2021 wurde A____ wegen

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfacher Geldwäscherei (schwerer

Fall wegen Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise zu sieben

Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 877 Tage) und 10 Jahren Landesverweisung

verurteilt. Seit dem 1. Oktober 2019 befindet er sich im Rahmen des vorzeitigen

Strafvollzugs und seit dem 5. Februar 2021 im regulären Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt Bostadel. Ein am 10. August 2021 gestelltes Gesuch von A____

um Gewährung eines begleiteten Ausgangs wurde mit Schreiben des Straf- und

Massnahmenvollzugs (nachfolgend: Vollzugsbehörde) vom 20. September 2021

abgewiesen. Am 2. November 2021 (mit Ergänzung vom 26. November 2021) ersuchte A____

um eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 wies

die Vollzugsbehörde die Gesuche um begleiteten Ausgang ab.

Mit Eingabe vom

23. Januar 2022 beantragte A____ (nachfolgend: Rekurrent), die Verfügung vom

25. August 2020 (recte: 24. Dezember 2021) sei aufzuheben, es seien ihm

begleitete Urlaube oder Ausgänge aus dem Strafvollzug sowie die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Rekurrenten antragsgemäss die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Eingabe vom 7. März 2022

verzichtete die Vollzugsbehörde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung

auf eine Stellungnahme.

Die Akten des

Straf- und Massnahmenvollzugs wurden beigezogen. Der Standpunkt des Rekurrenten

sowie die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus den folgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig wäre grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §

92.

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat

allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das

Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG

das Einzelgericht bzw. die Verfahrensleitung für die Behandlung sowie den

Kostenentscheid zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden

Fall vor. Da der Rekurrent als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung hätte, ist er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.2

1.2.1

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen

30.

Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche

Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der

Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die

entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR

172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde

spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der

schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow

et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910;

Stamm, Die

Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 502).

1.2.2

Der

angefochtene Entscheid, welcher auf Seite 4 mit einer korrekten

Rechtsmittelbelehrung versehen ist, datiert vom 24. Dezember 2021 und ist dem

Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt worden (Empfangsbestätigung,

Vorakten Teil 2). Entgegen der Annahme des Rekurrenten beträgt die Frist

zur Rekursanmeldung nicht 30, sondern lediglich zehn Tage. Ein Rekurs gegen die

angefochtene Verfügung hätte somit spätestens am 6. Januar 2022 angemeldet werden

müssen. Mit seiner Eingabe («Beschwerde») vom 23. Januar 2022, Postaufgabe 24. Januar

2022, hat der Rekurrent die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung deutlich, d.h.

um 18 Tage verpasst.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter

Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen

Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint

das Rechtsbegehren des Rekurrenten als aussichtslos, weshalb das mit Verfügung

vom 23. Februar 2022 bereits bewilligte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

zu widerrufen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Das mit Verfügung vom 23. Februar 2022 bewilligte

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge

Aussichtslosigkeit widerrufen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.