VD.2022.200
Nichteintreten wegen Säumnis
15. Januar 2023Deutsch10 min
die Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A____ auf unbestimmte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.200
URTEIL
vom 15. Januar 2023
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. August 2022
betreffend Nichteintreten wegen
Säumnis
Sachverhalt
Sachverhalt
Der mazedonische
Staatsangehörige A____, geb. [...], stellte aufgrund seiner Wohnsitznahme in
der Schweiz bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt am 18. Februar 2022 ein
Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Am 31. Mai 2022
absolvierte A____ die für den Umtausch notwendige Kontrollfahrt, welche er
nicht bestand. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Kantonspolizei
Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 11. Juli 2022
die Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A____ auf unbestimmte
Zeit an und machte den Erhalt einer Fahrberechtigung in der Schweiz von der
Absolvierung einer ganzen Führerprüfung (Theorie und Praxis) abhängig. Einem
allfälligen Rekurs wurde im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen
diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) beim Justiz und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Eingabe
vom 27. Juli 2022 begründeten Rekurs, auf welchen das JSD mit Entscheid vom 11.
August 2022 nicht eintrat.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. August 2022 erhobene und am 5.
September 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der
Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung der Aberkennung seines Führerausweises
sowie die Wiederholung der Kontrollfahrt beantragt. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident am 22. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Stellungnahme vom 11. November 2022 beantragte das JSD die kostenfällige
Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Replik hat der
Rekurrent verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 22. September
2022.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
Dispositiv
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2015.161 vom 19. Mai 2016 E.
1.2). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das
Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben
ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Frist
für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei, Ressort
Administrativmassnahmen (nachfolgend: AMA), vom 11. Juli 2022 am 22. Juli 2022
endete und der Rekurrent seinen Rekurs frühestens am 27. Juli 2022 anmeldete
und begründete. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden vom Rekurrenten
nicht bestritten. Weiter stellte das JSD fest, dass kein tauglicher Entschuldigungsgrund
für das Versäumen der Frist für die Anmeldung des Rekurses ersichtlich sei.
Damit stellte es sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt seien.
2.2 Das
auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine
ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses.
Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund
allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2; vgl.
VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015
E. 4.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge
Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des
Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2022.111 vom 9.
August 2022 E. 3.2; vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2013.191
vom 14. April 2014 E. 2.3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist.
Damit wird ein
allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.111
vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2,
VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Massgeblich sind nur Gründe, die
einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen
Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE
VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Eine blosse Bestätigung eines
Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht
(BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2;
VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2). Mangelnde Sprachkenntnis vermag das
Versäumen einer Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht zu entschuldigen (BGer
1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; VGE VD.2019.117 vom 6. August 2019 E.
3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Die Beweislast für den
Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2021.91 vom 23. Juli
2021 E. 3.2.3, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR
173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann mangels
Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses im vorliegenden Fall
offenbleiben.
2.3 Der Rekurrent verweist zwar sowohl in seinem
Rekurs vom 27. Juli 2022 als auch in seiner Rekursbegründung vom 5. September
2022 auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit. In seiner Rekursbegründung vom
5. September 2022 macht er zudem geltend, dass er unter starken
Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsproblemen leide,
die seinen Alltag schwierig machen. Dass es ihm deswegen nicht möglich oder
nicht zumutbar gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist bis zum 22. Juli
2022 eine Rekursanmeldung einzureichen, behauptet er aber weder in seinem
Rekurs vom 27. Juli 2022 noch in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022.
Das JSD stellt im angefochtenen Entscheid fest, es sei davon auszugehen, dass
der Rekurrent seine Rekursanmeldung bei gehöriger Sorgfalt auch fünf Tage
früher und damit fristgerecht hätte einreichen können. Weshalb diese
Feststellung unrichtig sein könnte, legt der Rekurrent in seiner
Rekursbegründung vom 5. September 2022 nicht dar und ist nicht ersichtlich.
Dass dem Rekurrenten die fristgerechte Anmeldung des Rekurses unmöglich oder
unzumutbar gewesen wäre, ergibt sich insbesondere auch nicht aus den
eingereichten ärztlichen Zeugnissen.
Unter Vorbehalt vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmen wird
dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der
schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf
einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge
der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art.
44 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Am 31. Mai 2022
absolvierte der Rekurrent eine solche Kontrollfahrt und bestand sie nicht.
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2022 war der
Rekurrent ab dem 24. März 2022 bis auf Weiteres 100 % krankgeschrieben. Zudem
wird sinngemäss bestätigt, dass der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen am
31. Mai 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die Kontrollfahrt zu absolvieren. Gemäss
dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C____ vom 20. Juli 2022 litt der
Rekurrent infolge eines Arbeitsunfalls vom 24. März 2022 unter anderem unter
schweren Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungs- und
Aufmerksamkeitsproblemen. Gemäss der Bescheinigung von Dr. med. D____ vom 23.
August 2022 leidet der Rekurrent zudem unter einem schweren posttraumatischen
Kopfschmerzsyndrom und war aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen
wahrscheinlich nicht in der Lage, eine Fahrprüfung abzulegen. Dass die
gesundheitlichen Einschränkungen derart schwer gewesen wären, dass sie dem
Rekurrenten auch die rechtzeitige Anmeldung des Rekurses verunmöglicht oder
unverhältnismässig erschwert hätten, kann den ärztlichen Zeugnissen vom 13. und
vom 20. Juli 2022 und der Bescheinigung vom 23. August 2022 nicht entnommen
werden und erscheint unwahrscheinlich. Einen Rekurs innert der in der
Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist anzumelden stellt offensichtlich
weniger hohe Anforderungen an die neurokognitiven Fähigkeiten als eine
Kontrollfahrt oder Fahrprüfung.
In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Juli 2022
weist das AMA zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Rekurs innert 10 Tagen
anzumelden ist. Trotz der attestierten schweren Konzentrations-, Auffassungs-
und Aufmerksamkeitsprobleme ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen
sein sollte, sich die betreffende Frist in der Agenda oder anderswo zu
vermerken. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der
attestierten schweren Gedächtnisprobleme auch möglich und zumutbar gewesen
wäre, den Rekurs rechtzeitig anzumelden.
2.4 Da der Rekurrent die Frist für die Anmeldung
eines Rekurses gegen die Verfügung des AMA vom 11. Juli 2022 versäumt hat und
die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
erfüllt sind, ist das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2022
zu Recht nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist auf die Rügen des
Rekurrenten betreffend den Inhalt der Verfügung vom 11. Juli 2022 nicht
einzutreten.
3.
Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit
darauf eingetreten wird. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem
Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem
Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.