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Entscheid

VD.2022.200

Nichteintreten wegen Säumnis

15. Januar 2023Deutsch10 min

die Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A____ auf unbestimmte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.200

URTEIL

vom 15. Januar 2023

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.

Christoph A. Spenlé

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. August 2022

betreffend Nichteintreten wegen

Säumnis

Sachverhalt

Sachverhalt

Der mazedonische

Staatsangehörige A____, geb. [...], stellte aufgrund seiner Wohnsitznahme in

der Schweiz bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt am 18. Februar 2022 ein

Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Am 31. Mai 2022

absolvierte A____ die für den Umtausch notwendige Kontrollfahrt, welche er

nicht bestand. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Kantonspolizei

Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 11. Juli 2022

die Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A____ auf unbestimmte

Zeit an und machte den Erhalt einer Fahrberechtigung in der Schweiz von der

Absolvierung einer ganzen Führerprüfung (Theorie und Praxis) abhängig. Einem

allfälligen Rekurs wurde im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen

diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) beim Justiz und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Eingabe

vom 27. Juli 2022 begründeten Rekurs, auf welchen das JSD mit Entscheid vom 11.

August 2022 nicht eintrat.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. August 2022 erhobene und am 5.

September 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der

Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung der Aberkennung seines Führerausweises

sowie die Wiederholung der Kontrollfahrt beantragt. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident am 22. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Stellungnahme vom 11. November 2022 beantragte das JSD die kostenfällige

Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Replik hat der

Rekurrent verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 22. September

2022.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

Dispositiv

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2015.161 vom 19. Mai 2016 E.

1.2). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das

Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von

sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben

ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Frist

für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei, Ressort

Administrativmassnahmen (nachfolgend: AMA), vom 11. Juli 2022 am 22. Juli 2022

endete und der Rekurrent seinen Rekurs frühestens am 27. Juli 2022 anmeldete

und begründete. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden vom Rekurrenten

nicht bestritten. Weiter stellte das JSD fest, dass kein tauglicher Entschuldigungsgrund

für das Versäumen der Frist für die Anmeldung des Rekurses ersichtlich sei.

Damit stellte es sinngemäss fest, dass die Voraussetzungen einer

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt seien.

2.2 Das

auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine

ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses.

Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund

allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGE VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2; vgl.

VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015

E. 4.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge

Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des

Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2022.111 vom 9.

August 2022 E. 3.2; vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2013.191

vom 14. April 2014 E. 2.3.1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist

durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist.

Damit wird ein

allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die

Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine

Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.111

vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2,

VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Massgeblich sind nur Gründe, die

einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen

Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE

VD.2022.111 vom 9. August 2022 E. 3.2, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,

VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Eine blosse Bestätigung eines

Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht

(BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2;

VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2). Mangelnde Sprachkenntnis vermag das

Versäumen einer Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht zu entschuldigen (BGer

1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; VGE VD.2019.117 vom 6. August 2019 E.

3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Die Beweislast für den

Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2021.91 vom 23. Juli

2021 E. 3.2.3, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Am­stutz/Ar­nold, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR

173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann mangels

Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses im vorliegenden Fall

offenbleiben.

2.3 Der Rekurrent verweist zwar sowohl in seinem

Rekurs vom 27. Juli 2022 als auch in seiner Rekursbegründung vom 5. September

2022 auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit. In seiner Rekursbegründung vom

5. September 2022 macht er zudem geltend, dass er unter starken

Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsproblemen leide,

die seinen Alltag schwierig machen. Dass es ihm deswegen nicht möglich oder

nicht zumutbar gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist bis zum 22. Juli

2022 eine Rekursanmeldung einzureichen, behauptet er aber weder in seinem

Rekurs vom 27. Juli 2022 noch in seiner Rekursbegründung vom 5. September 2022.

Das JSD stellt im angefochtenen Entscheid fest, es sei davon auszugehen, dass

der Rekurrent seine Rekursanmeldung bei gehöriger Sorgfalt auch fünf Tage

früher und damit fristgerecht hätte einreichen können. Weshalb diese

Feststellung unrichtig sein könnte, legt der Rekurrent in seiner

Rekursbegründung vom 5. September 2022 nicht dar und ist nicht ersichtlich.

Dass dem Rekurrenten die fristgerechte Anmeldung des Rekurses unmöglich oder

unzumutbar gewesen wäre, ergibt sich insbesondere auch nicht aus den

eingereichten ärztlichen Zeugnissen.

Unter Vorbehalt vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmen wird

dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der

schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf

einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge

der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art.

44 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Am 31. Mai 2022

absolvierte der Rekurrent eine solche Kontrollfahrt und bestand sie nicht.

Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2022 war der

Rekurrent ab dem 24. März 2022 bis auf Weiteres 100 % krankgeschrieben. Zudem

wird sinngemäss bestätigt, dass der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen am

31. Mai 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die Kontrollfahrt zu absolvieren. Gemäss

dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C____ vom 20. Juli 2022 litt der

Rekurrent infolge eines Arbeitsunfalls vom 24. März 2022 unter anderem unter

schweren Konzentrations-, Gedächtnis-, Auffassungs- und

Aufmerksamkeitsproblemen. Gemäss der Bescheinigung von Dr. med. D____ vom 23.

August 2022 leidet der Rekurrent zudem unter einem schweren posttraumatischen

Kopfschmerzsyndrom und war aufgrund der neurokognitiven Einschränkungen

wahrscheinlich nicht in der Lage, eine Fahrprüfung abzulegen. Dass die

gesundheitlichen Einschränkungen derart schwer gewesen wären, dass sie dem

Rekurrenten auch die rechtzeitige Anmeldung des Rekurses verunmöglicht oder

unverhältnismässig erschwert hätten, kann den ärztlichen Zeugnissen vom 13. und

vom 20. Juli 2022 und der Bescheinigung vom 23. August 2022 nicht entnommen

werden und erscheint unwahrscheinlich. Einen Rekurs innert der in der

Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist anzumelden stellt offensichtlich

weniger hohe Anforderungen an die neurokognitiven Fähigkeiten als eine

Kontrollfahrt oder Fahrprüfung.

In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Juli 2022

weist das AMA zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Rekurs innert 10 Tagen

anzumelden ist. Trotz der attestierten schweren Konzentrations-, Auffassungs-

und Aufmerksamkeitsprobleme ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten

bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen

sein sollte, sich die betreffende Frist in der Agenda oder anderswo zu

vermerken. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der

attestierten schweren Gedächtnisprobleme auch möglich und zumutbar gewesen

wäre, den Rekurs rechtzeitig anzumelden.

2.4 Da der Rekurrent die Frist für die Anmeldung

eines Rekurses gegen die Verfügung des AMA vom 11. Juli 2022 versäumt hat und

die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht

erfüllt sind, ist das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2022

zu Recht nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist auf die Rügen des

Rekurrenten betreffend den Inhalt der Verfügung vom 11. Juli 2022 nicht

einzutreten.

3.

Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit

darauf eingetreten wird. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem

Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 750.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem

Rekurrenten CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.