VD.2022.201
Errichtung von zwei Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (VD.2022.51) Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erweite-rung des Auftrages an den Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (VD.2022.201) (BGer 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024)
9. Februar 2023Deutsch45 min
verlegen. In Abänderung dieses Entscheids bewilligte das Einzelgericht des Bezirksgerichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.51
VD.2022.201
URTEIL
vom 9. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Tochter
1
[...]
C____
Tochter 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____ Beigeladener
1
[...]
E____ Beigeladener
2
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Januar
2022 und 21. Juli 2022
betreffend Errichtung
von zwei Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (VD.2022.51)
betreffend Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erweiterung des Auftrages an den Beistand
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (VD.2022.201)
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 2008, und C____, geboren am [...]
2011, sind die Töchter von F____ und A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die
Eltern waren von 2007 bis 2018 verheiratet. Mit Eheschutzurteil und Verfügung
des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2014 war den
Eltern das Getrenntleben bewilligt und die Mutter ermächtigt worden, den
Aufenthaltsort der Töchter zunächst bis zum 31. Juli 2015 nach Spanien zu
verlegen. In Abänderung dieses Entscheids bewilligte das Einzelgericht des Bezirksgerichts
Zürich am 18. Juni 2015 die Verlegung des Wohnsitzes von B____ und C____ auf
unbestimmte Zeit zur Mutter nach Spanien und regelte den persönlichen Verkehr
mit dem Vater. Die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder blieb
dabei bestehen. Am 30. November 2021 verstarb die Mutter in Spanien.
Am 16. Dezember 2021 wurde die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:
Kindeschutzbehörde) über die bevorstehende Rückkehr der über einen Schweizer
Pass verfügenden Geschwister B____ und C____ in die Schweiz informiert. Ab dem
20. Dezember 2021 wohnten B____ und C____ zunächst in Basel bei ihrem Onkel
mütterlicherseits, D____ (nachfolgend: Beigeladener 1), bevor sie am 3. Januar
2022 ins Kinderheim [...] eintraten. Nach erfolgten Abklärungen erstattete der zuständige
Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) am 30.
Dezember 2021 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Gestützt darauf und nach
Anhörung von B____ und C____, des Beschwerdeführers, des Beigeladenen 1 und E____,
des zweiten Onkels mütterlicherseits (nachfolgend: Beigeladener 2),
errichtete die Kindesschutzbehörde mit Entscheiden je vom 25. Januar 2022 für B____
und C____ eine Beistandschaft (Dispositivziffer 1) mit G____ als ihren Beistand
(Dispositivziffer 2). Im Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:
«3. Der Beistand G____, erhält
gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:
Den Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um [die] Kind[er]
mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:
a.
dem Vater in
Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen
sowie
b.
den Vater über
wichtige Angelegenheiten, welche B____ [und C____] betreffen, zu informieren.
4. Der Beistand, G____,
erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechenden Vertretungskompetenzen
folgende Aufgaben und Befugnisse:
a.
allgemein die
persönlichen und finanziellen Interessen von B____ [und C____] zu wahren,
b.
die Modalitäten
des persönlichen Verkehrs zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen,
falls dies im Interesse von B____ [und C____] ist,
c.
Leistungen
weiterer mit B____ [und C____] befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren sowie insbesondere eine therapeutische Hilfe zu prüfen bzw. zu
installieren,
d.
die Möglichkeiten
der weiteren Unterbringung von B____ [und C____] zu prüfen und sie dabei zu
begleiten sowie allenfalls E____ bei der Einholung einer Pflegeplatzbewilligung
des Kantons [...] zu unterstützen,
e.
anstelle des
Inhabers der elterlichen Sorge bei den entsprechenden Stellen die direkte
Auszahlung von bereits gesprochenen Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV und
Pensionskassen-Kinderrenten, AHV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kinder- und
Ausbildungszulagen sowie Stipendien) für B____ [und C____] an den Kinder- und
Jugenddienst veranlassen zu können,
f.
anstelle des
Inhabers der elterlichen Sorge bisher noch nicht geltend gemachte Ansprüche auf
Kinderunterhalt sowie deren Bevorschussung, Sozialversicherungsleistungen (und
Stipendien) für B____ [und C____] zu veranlassen,
g.
die
Gesundheitskosten, inkl. Krankenkassenbewirtschaftung zu verwalten,
h.
anstelle des
Inhabers der elterlichen Sorge die zur Geltendmachung der Ansprüche nötigen
Unterlagen und Urkunden zu beschaffen sowie
i.
den Vater in der
Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, sollte er Entscheidungen für B____
[und C____] innert nützlicher Frist nicht selber treffen können.»
Ferner wurde für die Nachlassregelung im Interesse von B____
und C____ sowie die Führung allfällig erforderlicher Prozesse eine weitere
Beistandschaft errichtet und H____ zur Beiständin ernannt (Dispositivziffer 6
und 7). Die Beistandspersonen wurden beauftragt, die Kindeschutzbehörde über
wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls
weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme
veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Schliesslich wurden die
Beistandspersonen verpflichtet, der Kindeschutzbehörde mindestens alle zwei
Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung
der Massnahme einzureichen (Dispositivziffer 8). Auf die Erhebung einer Gebühr
wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen die beiden Entscheide
vom 25. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 9 und
10).
Gegen diese Entscheide richten sich
die zwei vom Beschwerdeführer je am 25. Februar 2022 erhobenen Beschwerden (Verfahren
VD.2022.51). Neben der Vereinigung der Verfahren der beiden Kinder (Rechtsbegehren
1) beantragt er die umgehende Bekanntgabe des Aufenthaltsortes von B____ und C____
(Rechtsbegehren 2) sowie die Aufhebung der Ziff. 4 lit. a des angefochtenen
Entscheids. Ferner werden folgende Änderungen beantragt:
«4. Ziff. 4 lit. b sei wie
folgt abzuändern: ‘die Modalitäten des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater
zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen,’
5. Ziff. 4 lit. d. sei wie
folgt abzuändern: ‘die Unterbringung von B____ [und C____] bei ihrem Vater zu
prüfen und die entsprechenden Vorkehrungen für eine Inobhutnahme des Kindes
durch den Vater zu treffen bzw. den Kindsvater dabei zu begleiten und zu
unterstützen,’
6. Ziff. 4 lit. f sei wie
folgt abzuändern: die Geltendmachung von Kinderunterhaltsansprüchen sei aus dem
Aufgabenkatalog zu entfernen.»
Schliesslich wird die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren
7) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse beantragt.
Mit Verfügung vom 2. März 2022 setzte die Verfahrensleiterin
Advokatin [...] als Kindesvertreterin ein. Die Kindeschutzbehörde liess sich am
7. April 2022 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Die Kindesvertreterin nahm am 6. Mai 2022 Stellung. Darin beantragt
sie die Abweisung der Rechtsbegehren 2-5, die Gutheissung des Rechtsbegehrens 7
sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Verfahrensantrag,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers superprovisorisch zu
verpflichten sei, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Kinder nicht
bekannt zu geben und entsprechende Aktenstücke der KESB nicht auszuhändigen, zog
sie mit Telefonat vom 12. Mai 2022 zurück.
Mit E-Mail vom 10. August 2022
reichte die Kindesschutzbehörde den am 21. Juli 2022 ergangenen, jedoch noch
unbegründeten neuen Entscheid ein. Darin wurde folgendes entschieden:
«1. Die örtliche Zuständigkeit
verbleibt vorderhand, mindestens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
betr. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25.01.2022 sowie eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen vorliegenden Entscheid, bei der
Kindesschutzbehörde Basel-Stadt.
2. Gestützt auf Art. 310 Abs.
1 ZGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ für B____ und C____ aufgehoben
und die Kinder werden bei E____ und I____ untergebracht.
3. Die Besuchskontakte
zwischen den Kindern und dem Vater haben schrittweise (zunächst telefonisch,
jeweils begleitet durch geeignete Fachpersonen) stattzufinden. Der Aufbau der
Kontakte sowie die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Kinder soll unter
fortwährender Evaluierung erfolgen.
4. Der Beistand wird gestützt
auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zusätzlich beauftragt,
- im Sinne einer
Besuchsrechtsbeistandschaft die Modalitäten der Besuchskontakte gemäss Ziff. 3
hiervor zu regeln und zu evaluieren sowie die nötigen Vorkehrungen für eine
Begleitung der Besuchskontakte zu treffen
-
bei Bedarf eine
sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren.
5. Zudem wird der Beistand
gestützt auf Art. 325 ZGB beauftragt, das Kindsvermögen von B____ und C____ zu
verwalten.
6. Der Beistand wird gebeten,
der Kindesschutzbehörde spätestens bis 30.12.2022 einen Zwischenbericht über
den Verlauf der Besuchskontakte und ggf. Anträge einzureichen.»
Im Übrigen wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7), dem Beschwerdeführer ein Entscheid
über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege separat in Aussicht gestellt
(Dispositivziffer 8) und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet
(Dispositivziffer 9).
Auf die gegen diesen noch unbegründeten Entscheid der
Kindeschutzbehörde erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren
VD.2022.185) wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2022 nicht
eingetreten und das Verfahren kostenlos abgeschrieben. Mit einer weiteren
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. August 2022 wurde sodann das
Beschwerdeverfahren VD.2022.51 sistiert und die am 2. September 2022 angesetzte
Verhandlung abgeboten.
Der begründete Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21.
Juli 2022 ging am 29. August 2022 beim Verwaltungsgericht ein. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde (Verfahren
VD.2022.201). Er beantragt, es sei die Dispositivziffer 2 des angefochtenen
Entscheids aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und die Dispositivziffer 3 dahingehend
abzuändern, dass ihm der Aufenthaltsort der Kinder sofort mitzuteilen sei
(Rechtsbegehren 2). Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
(Rechtsbegehren 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Kindeschutzbehörde.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. September 2022
wurden die Verfahren VD.2022.51 (Errichtung von zwei Beistandschaften) und
VD.2022.201 (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erweiterung des
Auftrages an den Beistand) zusammengelegt.
Die Kindesschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 26.
Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde gegen ihre Entscheide
vom 25. Januar 2022 sowie 21. Juli 2022. Die Kindesvertreterin nahm mit Eingabe
vom 31. Oktober Stellung und beantragt die Abweisung der «Beschwerde im
Hauptpunkt (Rechtsbegehren Nr. 1)». Mit verfahrensleitender Verfügung wurde die
vom Beschwerdeführer selbst am 22. November 2022 direkt und unaufgefordert mittels
E-Mail eingereichte Stellungnahme zu den Akten genommen und der
Beschwerdeführer auf das Erfordernis der schriftlichen Kommunikation
hingewiesen. Die Beigeladenen reichten innert Frist keine fakultative
Stellungnahme ein.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9.
Februar 2023 wurden der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, der
eingesetzte Beistand, die Kindesvertreterin sowie eine Vertreterin der
Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der Kindesschutzbehörde
zum Vortrag. Dabei hielten sie nicht mehr an allen Anträgen fest. Die
Beschwerde betreffend die Unterbringung der Kinder beim Beigeladenen 2 und
dessen Ehefrau wurde zurückgezogen. Ferner stellte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers weitere Anträge. Es sei umgehend ein persönliches Treffen
zwischen dem Beschwerdeführer und den Töchtern zu organisieren. Sodann sei der
Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, seine beiden Töchter während den
nächsten drei Monaten alle zwei Wochen in Begleitung für einen halben Tag zu
besuchen beziehungsweise zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei in einer
zweiten Phase der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, seine beiden
Töchter bis auf weiteres jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag zu
sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich sei ein psychiatrisch-psychologisches
Gutachten zum Zustand von B____ und C____ in Auftrag zu geben. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Über die Höhe des
Honorars der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde, entsprechend der
Ankündigung in der Gerichtsverhandlung, nach Eingang der Honorarnote auf dem
Zirkulationsweg entschieden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1
ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer
war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.2.2
Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse
an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss
das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell
sein (Droese/Steck, in:
Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450
ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931). Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 1677; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277, 292; VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24).
Gegenstand des Entscheids der Kindeschutzbehörde vom 21. Juli
2022.
war unter anderem die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Kinder gegenüber
dem Beschwerdeführer. Diese sollte «unter fortwährender Evaluierung erfolgen»
(Dispositiv-Ziff. 3 in fine). Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung ausgeführt
wurde, ist dem Beschwerdeführer die Adresse seiner Töchter mittlerweile bekannt
(Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Dies wissen auch B____ und C____
(Verhandlungsprotokoll S. 8). Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr
an der vom Beschwerdeführer beantragten sofortigen Bekanntgabe (Rechtsbegehren
2.
der Beschwerde vom 26. September 2022) und der entsprechende Antrag ist damit
gegenstandslos geworden.
1.2.3
Soweit sich die Beschwerden des
Beschwerdeführers zunächst gegen die Prüfung der Unterbringung von B____ und C____
(angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Dispositiv-Ziff. 4 lit. d)
und später gegen die erfolgte Unterbringung beim Beigeladenen 2 und dessen
Ehefrau (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 2 in fine) richteten,
hat der Beschwerdeführer anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
seine Beschwerden in diesem Punkt zurückgezogen. Dies ist daher ebenfalls nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.2.4
Streitgegenstand bilden somit die übrigen rechtzeitig
erhobenen und begründeten Rügen des Beschwerdeführers in den Beschwerden vom
25.
Februar 2022 und 26. September 2022. Diese richten sich nicht gegen die mit
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. Januar 2022 errichteten
Beistandschaften mit G____ und H____ als Beistandspersonen an sich
(Dispositivziffer 1 und 2), sondern gegen die konkrete Ausgestaltung der
Beistandschaft beziehungsweise gegen einzelne mit den Entscheiden der
Kindeschutzbehörde vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 dem eingesetzten
Beistand übertragene Aufgaben und Befugnisse – namentlich die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über B____ und C____, die Regelung des
persönlichen Verkehrs sowie die Modalitäten des Kontaktaufbaus (Entscheid vom
25.
Januar 2022 Dispositivziffern 4 lit. a, lit. b, lit. f; Entscheid vom
21.
Juli 2022 Dispositivziffer 2). Darauf ist einzutreten.
1.3
Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des
KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das
Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es
gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können
eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2021.74 vom 12. November 2021 E.
1.2; VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Dies ist allerdings nur
im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas –
hier namentlich die Errichtung einer Beistandschaft, die dem Beistand
übertragenen Aufgaben, der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinen
Kindern und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts – möglich. Zudem
entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an
die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass
es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom
18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt nicht (AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist
damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden (vgl.
VGE VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E. 1.2).
2.
Zunächst ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des
Beschwerdeführers über B____ und C____ zu überprüfen.
2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind, unter Beachtung
der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen
Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB;
Urteile BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1; 5A_875/2013 vom
10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013). Die Platzierung
eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Eltern kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in
der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und
Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler: BGer 5A_404/2016
vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist dabei,
auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt es
keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der
Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig,
wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von
vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E.
3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3;
5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013
vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Der
Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur
zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss
Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit
und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit
Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2.
Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Der Obhutsentzug setzt
jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos
blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit
gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountalakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn
das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist
(vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
2.2 Die Kindesschutzbehörde erachtete die
Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des
Beschwerdeführers als erfüllt und brachte B____ und C____ beim Beigeladenen 2
und dessen Ehefrau unter, die mittlerweile über eine Pflegefamilienbewilligung
verfügen. Begründet wurde die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit
einer Gefährdung des Kindeswohls. Die
Kindeschutzbehörde erwog unter Hinweis auf die bereits im früheren Entscheid
vom 25. Januar 2022 erläuterte Vorgeschichte zusammenfassend, die
Kinder hätten seit dem Tod der Mutter im November 2021 den Umzug in die
Schweiz, einen Heimaufenthalt und Schulwechsel mit den einhergehenden
personellen Beziehungsabbrüchen und -unterbrüchen sowie Umgebungsänderungen
bewältigen müssen. B____ und C____ befänden sich in einem vulnerablen Alter, in
dem sie empfindlich auf äussere Einflüsse reagierten. Dies werde durch die
Akten, insbesondere die Heimberichte, und den weiteren Verlauf sowie die
Anhörung der Kinder verdeutlicht. Es gelte nun, B____ und C____ eine konstante
Umgebung zu schaffen, sodass sie in reizarmer Umgebung den Tod der Mutter
verarbeiten sowie Vertrauen fassen und Zukunftsperspektiven entwickeln könnten
(angefochtener Entscheid Ziff. 12).
Vor dem Hintergrund der sich für die Kinder aktuell zeigenden
Lebenssituation sei das Vorgehen, das der Vater durch seine Rechtsvertreterin
ausführen lasse, nicht zielführend. Es könne nicht im Interesse der Kinder
sein, sämtliche im Raum stehenden Vorwürfe, welche sich rückblickend auf die
Beziehung zwischen der verstorbenen Mutter und dem Vater konzentrieren, näher
zu untersuchen. Gestützt auf die Akten, die Anhörung der Kinder sowie die
Ausführungen in der Verhandlung ergebe sich aufgrund der Vorgeschichte und der
engen Beziehung zur verstorbenen Mutter eine enge emotionale Bindung der Kinder
zu diesem Teil der Familie. Dem Vater gelinge es gesamthaft nicht, das nach dem
Tod der Mutter für die Kinder bestehende Ausmass an Belastung einzuordnen und
seine eigenen Interessen – namentlich in Bezug auf das Besuchsrecht – in
angemessener Weise zurückzustellen. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lasse,
die engste Bindungsperson der Kinder zu sein, zeige dies, dass er den Wunsch
der Kinder ausser Acht lasse und den erkennbar objektiven Umständen diametral
widersprechende Motive hege. Aus diesen Defiziten des Vaters ergebe sich eine
Kindeswohlgefährdung (angefochtener Entscheid Ziff. 12).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, eine Aufhebung des
väterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sei geeignet, der Kindeswohlgefährdung
von B____ und C____ zu begegnen. Sie sei auch erforderlich, da sich der Vater
bezüglich Aufenthalt, Betreuung der Kinder und Fragen der Verarbeitung sowie Aufarbeitung
der Vergangenheit mehrheitlich an eigenen Interessen orientiere. Freiwillige
Unterstützungsmassnahmen seien derzeit wenig erfolgsversprechend, weshalb sich
eine behördliche Anordnung aufdränge. Die Massnahme sei zumutbar, da seitens
der Kinder eine schwerwiegende Entwicklungsstörung drohe, wenn sie nicht in
reizarmer und ihnen vertrauter Umgebung die Gelegenheit erhielten, Vergangenes
zu verarbeiten und eigene Wünsche zu verwirklichen. Da dem Vater baldmöglichst telefonische
Kontakte mit den Kindern ermöglicht würden, sei der mit der Massnahme
verbundene Eingriff in seine elterliche Sorge insgesamt verhältnismässig
(angefochtener Entscheid Ziff. 13).
2.3 Während sich der Beschwerdeführer in der
Gerichtsverhandlung neu mit der Platzierung der Kinder beim Beigeladenen 2 und
dessen Ehefrau einverstanden erklärte und seine Beschwerde in diesem Punkt
zurückzog, hielt er an seiner Beschwerde gegen die Aufhebung seines
Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine Töchter fest (vgl. oben E. 1.2.3;
Verhandlungsprotokoll S. 9 f.). Es sei weiterhin sein Wunsch, dass B____ und C____
einmal bei ihm sein können und man dieses Ziel im Auge behalte
(Verhandlungsprotokoll, Plädoyer S. 11).
2.4 Aus der im angefochtenen Entscheid vom 21.
Juli 2022 dokumentierten Situation ergibt sich offensichtlich eine
Kindeswohlgefährdung, welcher nicht anders als mit dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden konnte. Aus den vorinstanzlichen
Akten ist deutlich ersichtlich, dass B____ und C____ nach dem Tod der Mutter,
dem Umzug in die Schweiz sowie dem zwischenzeitlichen Aufenthalt im Durchgangsheim
[...] Ruhe und Zeit sowie ein Gefühl der Sicherheit benötigen. Die Kindeschutzbehörde
führte mit überzeugender Begründung aus, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte
Vorgehen zur Erreichung eines Beziehungsaufbaus nicht im Interesse der Kinder
ist und eine Aufarbeitung der Vergangenheit, welche sich auf die Beziehung des
Beschwerdeführers mit der verstorbenen Mutter konzentriert, eine
unverhältnismässig hohe Belastung für die Kinder ohne korrelierenden Nutzen zur
Folge hätte (angefochtener Entscheid Ziff. 12). Angesichts dieser Umstände hat die
Kindeschutzbehörde zu Recht auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen. Den
diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist in allen Teilen zu
folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid Ziff.
10-14).
Wie der Beistand in der Gerichtsverhandlung ausführte, fühlen
sich B____ und C____ beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau wohl und «daheim». Während
des Aufenthaltes im Heim seien unbeschwerte Themen nicht angesprochen worden
und es sei dort «ums Überleben» gegangen. Dies habe man den Mädchen auch stark
angesehen. Heute seien B____ und C____ viel fröhlicher und wirkten entspannter.
In [...] seien sie inzwischen schulisch und sozial integriert, hätten sich
einen Freundeskreis aufgebaut und übten Hobbies aus (Verhandlungsprotokoll
S. 5).
Die vom Beistand beschriebene Situation präsentiert sich
jedoch nach wie vor fragil und für nächste Schritte braucht es Stabilität und
Sicherheit. Insbesondere eine psychologische Anknüpfung hat noch nicht
stattgefunden (Verhandlungsprotokoll S. 5). Anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer mit der
Platzierung seiner Töchter beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau einverstanden,
da er ihnen keinen erneuten Umzug zumuten wolle. Er «mache das für die Kinder».
Er wolle ihnen «diese Angst nehmen» (Verhandlungsprotokoll S. 3, 10). Dies habe
er am Tag vor der Verhandlung telefonisch auch B____ und C____ gesagt
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Diese Äusserungen sind neu und deuten darauf hin,
dass der Beschwerdeführer beginnt, seine eigenen Interessen zum Wohl seiner
Kinder in angemessener Weise zurückzustellen. Dass der Beschwerdeführer an der
Gerichtsverhandlung seine bisherige klare Haltung relativierte und sich nicht
mehr gegen die Unterbringung von B____ und C____ stellte, kann jedoch zum
jetzigen Zeitpunkt nicht dazu führen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über seine Töchter wieder zugeteilt und die Platzierung beim Beigeladenen 2 und
dessen Ehefrau alleine von seinem Einverständnis – welches er auch jederzeit
zurückziehen könnte – abhängig gemacht wird. Es gilt, die durch die Unterbringung
in einer konstanten und reizarmen Umgebung erreichte Entspannung der Lebenssituation
von B____ und C____ zu erhalten. Aus dem Bericht der sozialpädagogischen
Familienbegleitung (SPF) ergibt sich erneut deutlich, dass die beiden Mädchen
sehr um ihre verstorbene Mutter trauern und sie vermissen (Bericht Beratung
3plus vom 31. Januar 2023 S. 4). Die an Lungenkrebs erkrankte Mutter wurde
offenbar auch von B____ und C____ gepflegt, bevor sie am 30. November 2021 in
Spanien verstarb (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Ziff. 8). Angesichts
der Umgebungsänderungen mit den einhergehenden Beziehungsabbrüchen und
-unterbrüchen, welche B____ und C____ seit dem Tod der Mutter bewältigen
mussten, sowie der erst noch anstehenden psychologischen Verarbeitung ihres
Verlusts, ist es für das Wohl von B____ und C____ weiterhin erforderlich, dass sie
die Gewissheit und das Vertrauen haben, dass sie beim Beigeladenen 2 und dessen
Ehefrau bleiben können. So bezeichnet J____, der die beiden Kinder im Rahmen
der sozialpädagogischen Familienbegleitung betreut, den gegenwärtigen
Lebenskontext beim Beigeladenen 2 und seiner Ehefrau als «sehr protektives
Fundament zur weiteren, gesunden Entwicklung» (Bericht Beratung 3plus vom 31.
Januar 2023 S. 8). Diese Betreuungssituation ist zu schützen. Mit der
behördlichen Regelung der Unterbringung von B____ und C____ wird dabei sichergestellt,
dass die Kinder nicht fürchten müssen, vom Vater plötzlich wieder aus der ihnen
mittlerweile vertrauten Umgebung herausgerissen zu werden. Es erweist sich
daher weiterhin als erforderlich, die Platzierung beim Beigeladenen 2 und
dessen Ehefrau rechtlich abzustützen und dem Beschwerdeführer das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und C____ zu entziehen.
3.
Weiter richtet
sich die Beschwerde gegen die mit den Entscheiden vom 25. Januar 2022 und 21.
Juli 2022 vorgenommene Regelung des persönlichen Verkehrs und des
Kontaktaufbaus zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern.
3.1 Mit
den beiden Entscheiden der Kindeschutzbehörde vom 25. Januar 2022 war der
eingesetzte Beistand unter anderem beauftragt worden, die Modalitäten des
persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern zu
regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen, falls dies im Interesse von B____
und C____ sei (Dispositiv-Ziff. 4 lit. b). Die Kindesschutzbehörde erwog, B____
und C____ befänden sich seit ihrer Rückkehr in die Schweiz mittlerweile in
einem Kinderheim in Basel-Stadt und besuchten wieder die Schule. Ihre beiden
Onkel mütterlicherseits seien im Kanton Basel-Stadt beziehungsweise im Kanton [...]
wohnhaft. Ihr Vater wohne im Kanton [...]. Zwischen dem Vater und seinen
Töchtern bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt. Aufgrund der aktuellen
Situation sei die Errichtung einer Beistandschaft für B____ und C____
angezeigt. In Bezug auf die erfolgte Rückkehr in die Schweiz seien viele
Angelegenheiten zu klären und aufzugleisen. So sei die weitere Unterbringung
von B____ und C____ abzuklären, insbesondere die Möglichkeit, künftig – wie von
den Kindern gewünscht – beim Beigeladenen 2 im Kanton [...] wohnen zu können.
Des Weiteren sei eine mögliche Aufgleisung und langsame Umsetzung von
Besuchskontakten zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater zu prüfen beziehungsweise
umzusetzen, sollten B____ und C____ damit einverstanden sein und dies wünschen
(angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Ziff. 11).
3.2 Im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21.
Juli 2022 wurde die Regelung des persönlichen Verkehrs konkretisiert. Es wurde
festgelegt, dass die Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater schrittweise
– zunächst telefonisch, jeweils begleitet durch geeignete Fachpersonen –
stattzufinden hätten. Der Aufbau der Kontakte sowie die Bekanntgabe des
Aufenthaltsortes der Kinder sollte dabei unter fortwährender Evaluierung
erfolgen (Dispositiv-Ziff. 3). Konkret erwog die Kindesschutzbehörde, dass dem
Wunsch der Kinder entsprechend, zunächst telefonische Kontakte zu installieren
seien. Daraufhin sollten diese evaluiert und das weitere Vorgehen zusammen mit
den Kindern besprochen werden. Der Wille der Kinder solle bei der Ausgestaltung
der Kontakte stets angemessen berücksichtigt werden. Als begleitende
Unterstützung werde es als zielführend erachtet, bei Bedarf für die Familie
eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (angefochtener
Entscheid Ziff. 15).
3.3 In seiner Beschwerde vom 25. Februar 2022
beantragt der Beschwerdeführer die Streichung des letzten Teilsatzes am Ende der
Dispositivziffer 4 litera b, wonach die Modalitäten des persönlichen Verkehrs
nur zu regeln sowie ein Kontaktaufbau nur aufzugleisen sei, falls im Interesse
der Kinder (Beschwerde vom 25. Februar 2022, Rechtsbegehren 4). Ergänzend lässt
er anlässlich der Gerichtsverhandlung durch seine Rechtsvertreterin beantragen,
dass umgehend ein persönliches Treffen mit seinen Töchtern organisiert werde
(schriftliches Plädoyer Anträge S. 1; Verhandlungsprotokoll S. 10). Zudem
sei er für berechtigt zu erklären, B____ und C____ während der nächsten drei
Monate alle zwei Wochen in Begleitung für einen halben Tag zu besuchen oder zu
sich auf Besuch zu nehmen (schriftliches Plädoyer S. 1 f.;
Verhandlungsprotokoll S. 10).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der
Beistand die Kontaktaufnahme mit seinen Töchtern aufzugleisen habe. Dabei
verstehe es sich von selbst, dass niemand Handlungen treffen solle, die dem
Kindeswohl widersprechen. Vorliegend vereitle der Beistand jedoch die
Kontaktaufnahme mit seinen Kindern unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete
Albträume der Mädchen und verweigere einen Besuch. Auf diese Weise würde den
Mädchen die Möglichkeit, ihren Vater kennen zu lernen, genommen und würden ihre
Ängste vor dem Vater noch geschürt, indem ihnen suggeriert werde, dass diese
Ängste durchaus berechtigt seien. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und schade
den Kindern massiv (Beschwerde vom 25. Februar 2022 Ziff. 16d). Weiter machte
er an der Gerichtsverhandlung geltend, dass es zu ihm und seiner Situation
keinen einzigen Bericht gebe (schriftliches Plädoyer Ziff. 8). Dass die
angeblichen Gewaltvorfälle gegenüber der Mutter so stattgefunden hätten wie im
Entscheid geschildert, werde bestritten (schriftliches Plädoyer Ziff. 9). Die
Kindesschutzbehörde schüre und unterstütze die bereits fortbestehende
Entfremdung und seine «Verteufelung». Es sei nicht ersichtlich, warum diese
Entfremdungstaktik im Kindeswohl sein sollte. Der Kontakt zu beiden
Elternteilen sei wichtig für die Identitätsfindung der Kinder. Es bestünden
offenkundig viele Unklarheiten über die Vergangenheit. Die Kindesschutzbehörde
verhindere, dass die Mädchen erfahren würden, dass es vielleicht auch eine
andere Sichtweise auf die Ereignisse gebe als diejenige der Mutter
(schriftliches Plädoyer Ziff. 12). Der geäusserte Wille der Kinder beruhe
nicht auf eigenen Erfahrungen und sei damit nicht autonom gebildet worden.
Nachdem seit vielen Jahren kein Kontakt zum Vater bestanden habe, sei es höchst
unwahrscheinlich, dass die Abneigung ihm gegenüber viel mit ihm zu tun habe
(schriftliches Plädoyer Ziff. 23). Wie die Mädchen die bestehende starke
Emotionalität gegenüber dem Vater ohne seine Anwesenheit lösen sollten, sei
nicht ersichtlich (schriftliches Plädoyer Ziff. 24). Er stelle für die
beiden Mädchen keinerlei Bedrohung dar. Es fehle ein nachvollziehbarer Grund,
warum man ihm den Kontakt zu seinen Töchtern verweigern beziehungsweise nicht
einfach einmal organisieren sollte (schriftliches Plädoyer Ziff. 13).
3.4 Aus den Akten – insbesondere dem Bericht von J____
vom 31. Januar 2023 – geht hervor, dass seit Beginn der sozialpädagogischen
Familienbegleitung am 24. Oktober 2022 bis zum 30. Januar 2023 vier
Telefongespräche (am 7. Dezember 2022, 20. Dezember 2022, 10. Januar 2023 und
24. Januar 2023) zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern
stattgefunden haben. Die Gespräche fanden jeweils in Anwesenheit von J____
statt und er führte mit B____ und C____ sowie dem Beschwerdeführer jeweils
Vorbereitungs- und Nachbereitungsgespräche durch. Das erste Gespräch dauerte 5
Minuten, danach wurde die Zeitdauer etwas länger und B____ und C____
telefonierten am 24. Januar 2023 etwa 15 Minuten mit dem Beschwerdeführer (Bericht
Beratung 3plus S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 4). Die atmosphärische,
kommunikative und thematische Qualität der Gespräche blieb dabei im Berichtszeitraum
gleich. Die Kommunikation des Beschwerdeführers war dem Alter der Kinder nicht
angemessen, da er mit ihnen wie mit Kleinkindern sprach. Dies wirkte auf B____
und C____ befremdlich und sie antworteten jeweils nur einsilbig mit «ja» und
«nein» (Bericht Beratung 3Plus vom 31. Januar 2023 S. 6 f.). Ebenfalls unverändert
blieb auch die im Anschluss an die Gespräche klar deklarierte Ablehnung des
Kontaktes zum Vater durch B____ und C____ (Bericht Beratung 3Plus vom 31.
Januar 2023 S. 7). Aufgrund des andauernden Trauerprozesses nach dem Tod
der Mutter sowie der deutlichen Anzeichen dafür, dass B____ und C____ den Vater
in ihrem (subjektiv internalisierten) Erleben als gewalttätig und subversiv
wahrgenommen haben, erachtete J____ zusammenfassend eine zusätzliche Belastung
durch einen behördlich deklarierten Zwang zur Kontaktaufnahme zum Vater gegen
den Willen von B____ und C____ als nicht vertretbar. Prioritär empfohlen wurde eine
psychiatrische gutachterliche Beurteilung des Erlebens von B____ und C____ in
Bezug auf den Vater betreffend einen behördlich vorgegebenen Kontakt zum Vater (Bericht
Beratung 3plus vom 31. Januar 2023 S. 9). In der Verhandlung wurde ferner bekannt,
dass der Beschwerdeführer am Tag zuvor nochmal während etwa 10 Minuten mit
seinen Töchtern in Anwesenheit von J____ telefoniert hatte, um ihnen
mitzuteilen, dass er mit ihrem Aufenthalt beim Beigeladenen 2 einverstanden sei
(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.).
3.5 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB
stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art.
273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,
das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9.
Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 122 III 404 E.
3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist
das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer
5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen
der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen
(BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB
fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder
entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der
betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht
ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn
dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E.
7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).
Der Wille des
Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen
Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil
5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch
Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Dabei steht es zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es
persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; mit
zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen
ist das Alter des Kindes beziehungsweise dessen Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem
12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3,
mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in:
FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3,
in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015
E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar
2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im
Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung
des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist
anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die
Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_111/2019 vom
9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen;
Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind
den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit
nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener
Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem Persönlichkeitsschutz
des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom
gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_647/2020 vom 16.
Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in:
FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra
2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006
S. 751).
3.6
3.6.1 Mit Urteil des Einzelgerichts am
Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2015 wurde der Mutter der Umzug nach Spanien
mit B____ und C____ gerichtlich bewilligt. Zudem wurde das Kontaktrecht des
Beschwerdeführers bestätigt und dieser berechtigt, einmal wöchentlich mit den
Kindern per Skype zu telefonieren (VD.2022.201 Vorakten act. 4 S. 1067 ff.). Gemäss
unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers fand der letzte
Skype-Kontakt im Jahr 2017 statt (Beschwerde vom 25. Februar 2022 Ziff. 13). B____
und C____ hatten somit zu ihrem Vater sechs Jahre lang keinen Kontakt und es
liegt keine vertraute und tragfähige Beziehung zu ihm vor. Ihre Erinnerungen an
ihn stützen sich auf Fotos, Videos sowie Erzählungen der Mutter und der Familie
(Stellungnahme Kindesvertreterin vom 6. Mai 2022 S. 3, 5).
3.6.2 In den Akten sind verschiedentlich Aussagen
von B____ und C____ sowie den Beigeladenen 1 und 2 über Gewaltvorfälle mit
Todesdrohungen in der Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter der beiden
Mädchen dokumentiert. Diese werden vom Beschwerdeführer bestritten, wobei er
auf das Urteil der Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 23. Februar 2016 verweist,
mit welchem er zweitinstanzlich dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend vom
Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen worden war (VD.2022.201 Vorakten,
act. 4 S. 1684 ff., 1702). Dem Urteil kann entnommen werden, dass die Aussagen
des damaligen Beschuldigten und heutigen Beschwerdeführers zur
Auseinandersetzung zwischen den Eltern zwar als nicht glaubhaft beurteilt wurden,
die Belastungen der heute verstorbenen Mutter von B____ und C____ aber auch
nicht in einem Mass überzeugten, welches eine Verurteilung des damaligen
Beschuldigten und heutigen Beschwerdeführers zweifelsfrei zugelassen hätten (Urteil
des Obergerichts Zürich vom 23. Februar 2016 E. 6-9, VD.2022.201 act. 4
S. 1690-1702). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abgeklärt zu werden, geht
es hier doch um das heutige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Töchtern und nicht um Schuld oder Nichtschuld im Strafverfahren vor sieben
Jahren.
3.7
3.7.1 Die heute vierzehneinhalbjährige B____ und die
[...] Tage vor der Gerichtsverhandlung zwölf Jahre alt gewordene C____ haben seit
ihrer Rückkehr in die Schweiz wiederholt konstant und klar zum Ausdruck
gebracht, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Auch die Vertreterin
der Kindeschutzbehörde bestätigte an der Gerichtsverhandlung diese seit über
einem Jahr stabil gebliebene Meinung der Kinder. Es gebe «keine Schwankung» und
«kein Vielleicht» (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Der beständig
und klar ausgedrückte Wille der Kinder hat sich mittlerweile durch die konkrete
Lebens- und Alltagserfahrung beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau weiter
gefestigt (Stellungnahme Kindesvertreterin vom 31. Oktober 2022 S. 2). «Keine
Rolle» spielt nach Einschätzung des Beistandes, dass der Vater von seiner
Beschwerde gegen die Platzierung beim Beigeladenen 2 Abstand genommen hat
(Verhandlungsprotokoll S. 6). Gemäss der Aussage der Kindesvertreterin handelt
es sich um ein «bedingungsloses Nein» (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Aufgrund
des Alters von B____ und C____ ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder zur
Bildung eines autonomen Willens über die Ausgestaltung des
Eltern-Kind-Verhältnisses fähig sind. Diesem Willen ist mit zunehmendem Alter
grösseres – und mit 14 Jahren relativ grosses – Gewicht einzuräumen (Urteil
BGer 5A_558/2021 vom 29.Juli 2021 E. 3, mit Hinweis auf Urteil 5A_665/2018 vom
18. September 2018 E. 4.1, 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E.
2.5.1). Die Wünsche von B____ und C____ sind altersentsprechend daher grundsätzlich
stark zu gewichten.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass – wie dies auch der
Beschwerdeführer ausführen lässt – die Kinder von ihrer verstorbenen Mutter
beeinflusst worden sind. Konkrete Hinweise auf eine solche Einflussnahme gibt
es jedoch keine. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich hat im Juni 2016
ausdrücklich festgehalten, dass die Mutter mit dem geplanten dauerhaften
Verbleib mit den Kindern in Spanien nicht die Besuchs- und Kontaktrechte des
Vaters zu vereiteln bezwecke (Urteil Bezirksgericht Zürich vom 16. Juni 2015,
VD.2022.201 act. 4 S. 1075). Die Kinder haben aber mehrere Jahre ohne den Vater
bei der Mutter in Spanien gelebt und es ist deshalb anzunehmen, dass sie durch die
Äusserungen ihrer engsten Bezugsperson geprägt wurden. Dies steht einer
autonomen Willensbildung jedoch nicht per se entgegen, sofern diese
Willensäusserung erlebnisgestützt und nicht aufgrund von kindeswohl-fremder
Beeinflussung zustande gekommen ist (Staub,
Bedeutung des Kindeswillens und des Persönlichkeitsrechts bei
Umgangswiderständen, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonaz [Hrsg.], Der neue
Familienprozess, Zürich 2012, S. 141, 145). Autonome Willensbildung
schliesst nicht aus, dass Fremdeinflüsse wie hier Handlungen und Äusserungen
der Mutter oder auch anderer Bezugspersonen, aber auch eigene Illusionen, an
der Willensbildung beteiligt waren (Stellungnahme Kindesvertreterin vom 6. Mai
2022 S. 4, mit Hinweis auf Staub,
Ethik im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Kindeswillen, Referat vom 23.
Januar 2015, S. 2).
3.7.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt der
Kindeswille nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung dar. Mit zu
berücksichtigen sind auch die Gründe für die Kontaktverweigerung (vgl. oben E. 3.5).
B____ und C____ befinden sich nach dem Verlust der Mutter offensichtlich in
einer Krisensituation (vgl. dazu Bericht Beratung 3Plus S. 8 f.). Aufgrund
des noch nicht abgeschlossenen Trauerprozesses sowie der engen Beziehung zur
verstorbenen Mutter ist zunächst nachvollziehbar, dass B____ und C____ eine
enge emotionale Bindung zu diesem Teil der Familie haben. Dies hat auch die
Kindeschutzbehörde berücksichtigt (angefochtener Entscheid vom 21. Juli
2022 Ziff. 12). Weiteren Einfluss dürfte in diesem Zusammenhang die
Sprachnachricht der Mutter haben, die sie kurz vor ihrem Tod aufgenommen hat
und in der sie ihren Wunsch äusserte, dass die Kinder beim Beigeladenen 2 leben
(VD.2022.201 Vorakten, act. 4 S. 88). Zumindest die Ablehnung der älteren
Tochter B____ gegenüber dem Vater beruht zudem auch auf eigener Erfahrung: Der
Beschwerdeführer selbst schilderte die elterliche Auseinandersetzung vom 3.
Juli 2014, die dem Urteil des Obergerichts zugrunde lag, dramatisch und bestätigte,
dass seine Tochter diese direkt miterlebt habe (Urteil des Obergerichts Zürich
vom 23. Februar 2016 E. 7.3, VD.2021.201 act. 4 S. 1695). Dem entspricht,
dass B____ auch während der sozialpädagogischen Familienbegleitung unter Tränen
berichtete, dass der Vater die Mutter mit einem Messer bedroht habe, als diese
schwanger mit C____ gewesen sei (Bericht Beratung 3Plus vom 31. Januar 2023 S.
7). Den Ausführungen der Kindesvertreterin folgend greift es daher zu kurz,
wenn der Beschwerdeführer meint, dass dieser Vorfall keinen Einfluss auf die
Willensbildung der Mädchen habe (Stellungnahme Kindesvertreterin vom 6. Mai
2022 S. 4). Die kinderpsychologischen Ausführungen seiner
Rechtsvertreterin mögen zusätzlich eine Rolle spielen bei der Willensbildung
von B____ und C____. Dieser Aspekt wird denn auch bei der vorgesehenen
psychologischen Aufarbeitung zu berücksichtigen sein (Verhandlungsprotokoll S. 5,
12). Neben negativen
Erlebnissen, beruht die derzeitige Ablehnung von Kontakten zum Vater schliesslich
auch auf der eingetretenen Entfremdung. Die Kinder hatten während ihres
Aufenthalts in Spanien mehrere Jahre keinen Kontakt zum Beschwerdeführer.
3.7.3 Der konstante, über einen längeren Zeitraum
vorgetragene Wille von B____ und C____ ist nach dem Gesagten objektiv nachvollziehbar
und zu respektieren.
3.8
3.8.1 Es gilt die psychologische Erkenntnis als
anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen
sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle
spielen kann (vgl. oben E. 3.5). Die Kindeschutzbehörde hat dem
Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern auch nicht verboten
(Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Ein künftiges Aufgleisen
persönlicher Kontakte fand bereits im Aufgabenbereich des Beistandes gemäss
angefochtenem Entscheiden vom 25. Januar 2022 explizit Berücksichtigung. Im angefochtenen
Entscheid vom 21. Juli 2022 wurden die Modalitäten des persönlichen Verkehrs weiter
konkretisiert und es wurde ausdrücklich festgehalten, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern ein Anspruch auf Besuchskontakte besteht
und diese baldmöglichst eingeleitet werden sollten. Vorgesehen war ein
schrittweiser, zunächst telefonischer und durch eine Fachperson begleiteter
Kontaktaufbau. Im Oktober 2022 wurde als begleitende Unterstützung eine sozialpädagogische
Familienbegleitung mit J____ installiert (vgl. oben E. 3.4), Seither haben vom 7.
Dezember 2022 bis 8. Februar 2023 insgesamt fünf begleitete Telefongespräche
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern stattgefunden. Dass entgegen
der wiederholt deklarierten Erwartung des Beschwerdeführers noch keine
Besuchskontakte stattfinden konnten, liegt daran, dass B____ und C____ diesen persönlichen
Kontakt auch nach den erfolgten Telefonaten weiterhin ablehnen (vgl. unten E.
3.8.2; Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Ihre Meinung haben die
Kinder seit über einem Jahr nicht geändert. Ein gegen diesen starken Widerstand
erzwungener Besuchskontakt widerspricht dem Interesse der in dieser Frage
urteilsfähigen Kinder. Danach richtet sich die Geschwindigkeit einer
Kontaktaufnahme (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12).
3.8.2 Um vorliegend überhaupt telefonischen Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern herzustellen, wurde alles Zumutbare unternommen:
So machte die Kindeschutzbehörde die Unterbringung beim Beigeladenen 2 davon
abhängig, dass ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer hergestellt wird
(Verhandlungsprotokoll S. 6). B____ hatte während der Anhörung durch die
Kindeschutzbehörde angegeben, dass sie «es machen würde», wenn sie es
«müssten», damit sie zum Onkel und der Tante gehen könnten (Anhörung B____ und C____
bei der KESB vom 21. Juli 2022, VD.2022.201 act. 4 S. 87). Im Gespräch mit der
Kindesvertreterin zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung bezeichneten B____ und C____
die Telefonate mit dem Vater als «reine Zeitverschwendung». Soweit sie zu
telefonischen Kontakten verpflichtet würden, würden sie sich im Moment aber daranhalten.
Persönliche Treffen mit dem Vater lehnten sie hingegen weiterhin «ganz klar und
deutlich» ab. Sie hätten «genug andere Themen», die wichtiger seien als der
Vater. Sie möchten, dass er das respektiere (Verhandlungsprotokoll Plädoyer
Kindesvertreterin S. 13).
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs ist das Kindeswohl (vgl. oben E. 3.5). Eine umgehende Ausweitung der Kontakte
entspricht nicht dem Wohl von B____ und C____. Es gilt, zuerst das Vertrauen
und dann den Kontakt aufzubauen, nicht umgekehrt. Dieser Vertrauensaufbau
braucht Zeit. Das Tempo geben B____ und C____ vor. Sie sind in den Prozess
miteinzubeziehen (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Wie im
angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt, ist dem Beschwerdeführer – aufgrund
fortwährender Evaluierung (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 in fine) – mittlerweile der
Aufenthaltsort von B____ und C____ bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer
hat dabei einen wertvollen Schritt zur Vertrauensbildung gemacht, indem er seine
Beschwerde betreffend die Unterbringung der Kinder beim Beigeladenen 2 zurückgezogen
und sein Wissen über den Aufenthaltsort nie missbraucht hat, um selbst Kontakt zu
seinen Töchtern herzustellen.
3.8.3 Auch nach den bisher durchgeführten
telefonischen Kontakten präsentiert sich der Wille von B____ und C____ unverändert.
Zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung sagten sie erneut deutlich, dass sie persönliche
Kontakte zum Vater ablehnen (Verhandlungsprotokoll Plädoyer Kindesvertreterin
S. 13). Dies ist ernst zu nehmen. Alle Massnahmen im Kindesschutz haben
dort ihre Grenzen, wo sie nicht mehr im Kindeswohl sind. Die Interessen des
Beschwerdeführers haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen,
selbst wenn dies für den Beschwerdeführer schwer sein mag (vgl. oben E. 3.5). Das
gegenwärtige Bedürfnis des Beschwerdeführers nach einer Ausweitung des
persönlichen Verkehrs und einer umgehenden Umsetzung von Besuchs- oder gar
Übernachtungskontakten kontrastiert stark mit den Bedürfnissen seiner Töchter
und ist deshalb – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht angezeigt (vgl.
dazu auch Bericht Beratung 3Plus S. 9). Die schrittweise Herstellung eines
Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist indes im
angefochtenen Entscheid vorgesehen und auch weiterhin anzustreben.
3.8.4 Wenn der Beschwerdeführer an der
Gerichtsverhandlung geltend machen lässt, die Kindesschutzbehörde unterstütze
seine Entfremdung zu B____ und C____ (schriftliches Plädoyer, VD.2022.51 act.
19 Ziff. 12), scheint er auszublenden, dass aufgrund des seit 2017 fehlenden Kontakts
keine gewachsene Bindung zu seinen Töchtern besteht und die gegenseitige
Entfremdung nicht durch ein Nichtstun der Behörden eingetreten ist. Stehen wie
vorliegend Gewaltvorwürfe oder eine Entführungsgefahr im Raum, ist es
selbstverständlich bedeutsam, diese so rasch wie möglich zu klären (Annäherungsverbot,
VD.2022.51 act. 7 S. 34; Urteil der Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 23.
Februar 2016, VD.2022.201 act. 4 S. 1684 ff.). In der Anfangssituation ging
es zunächst jedoch darum, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Rückkehr der beiden
Mädchen stehenden Vorkehrungen wie ihre Unterkunft oder den Schulbesuch anzugehen.
Wie der Beistand in der Verhandlung ausführte, ging es in dieser Zeit ums
«Überleben» (Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass nach jahrelangem Unterbruch die
Wiederaufnahme des Kontakts zum Vater in den Hintergrund treten musste und mit
entsprechenden Massnahmen zum Kontaktaufbau erst in einem zweiten Schritt
begonnen werden konnte, ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
3.9 Der Beschwerdeführer vertritt weiterhin die
Auffassung, dass durch eine Aufarbeitung der Vergangenheit seine Qualitäten als
Vater in den Augen der Kinder rehabilitiert würden. Dies werde von der
Kindeschutzbehörde verhindert. An der Gerichtsverhandlung beantragt er, dass
ein Abklärungsbericht über ihn in Auftrag gegeben und über den Zustand von B____
und C____ ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten erstellt werde
(VD.2022.51 act. 19, schriftliches Plädoyer Rechtsbegehren 5;
Verhandlungsprotokoll Plädoyer S. 11).
Beide Anträge sind mit Blick auf die im vorliegenden
gerichtlichen Verfahren zu beurteilende Regelung des persönlichen Verkehrs
nicht zielführend. Was die Kindesschutzbehörde zum «Blick in die Vergangenheit»
erwogen hat, überzeugt und gilt weiterhin (angefochtener Entscheid vom 21. Juli
2022 Ziff. 12 und 13). Die vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische
Begutachtung der Kinder würde eine unverhältnismässig hohe Belastung für diese ohne
entsprechenden Nutzen darstellen. Eine solche Aufarbeitung von Vergangenem zur
Ermittlung einer «andere[n] Sichtweise auf die Ereignisse» (schriftliches
Plädoyer, VD.2022.51 act. 19 Ziff. 12) sowie das Vorliegen eines (positiven)
Berichts über den Beschwerdeführer würde seitens der Kinder wohl kaum mehr
Vertrauen schaffen und das Bedürfnis erwecken, näheren Kontakt zu ihrem Vater
zu wollen (vgl. angefochtener Entscheid vom 21. Juli 2022 Ziff. 12). Durch den
im angefochtenen Entscheid vorgesehenen schrittweisen Kontaktaufbau wird B____
und C____ ermöglicht, ihr Bild des Vaters einer Realitätsprüfung zu
unterziehen. Weiter kann auch die für die Kinder angestrebte
psychotherapeutische Behandlung dabei helfen, dass gegebenenfalls zu einem
späteren Zeitpunkt eine freiwilligere oder sogar explizit gewollte ausgedehntere
Kontaktaufnahme zum Vater möglich sein wird (Verhandlungsprotokoll S. 5;
Bericht Beratung 3Plus S. 9). Eine vorliegend anzuordnende gutachterliche
Beurteilung von B____ und C____ sowie die Erstellung eines Berichts über den
Beschwerdeführer erweisen sich damit nicht als erforderlich, weshalb die
Anträge abzuweisen sind.
4.
Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen
übrigen Begehren nicht durch (Beschwerde vom 25. Februar 2022, Rechtsbegehren 3
und 6, Ziff. 15). Nachdem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vorliegend
zu bestätigen ist und sich der Beschwerdeführer mit der Unterbringung von B____
und C____ einverstanden erklärt hat, sind die Wahrung der persönlichen und
finanziellen Interessen der Kinder sowie die Geltendmachung von allfälligen
Kinderunterhaltsansprüchen im «Aufgabenkatalog» des eingesetzten Beistandes zu
belassen (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022, Dispositiv-Ziff. 4
lit. a und f).
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Über
die von der Rechtsvertreterin nach der Gerichtsverhandlung eingereichte Honorarnote
(VD.2022.51 act. 24) wurde auf dem Zirkulationsweg entschieden. Diese wird,
obgleich der für die Vor- und Nachbereitung der Verhandlung sowie für den
Reiseweg verrechnete Zeitaufwand hoch ausgefallen ist, genehmigt. Der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote vom 10. Februar
2023 (VD.2022.51 act. 22) von CHF 4'816.55 sowie Auslagen von CHF 64.– und
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 375.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote vom 9. Februar 2023 von CHF 4'466.67,
zuzüglich vier Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung und Nachbereitung
von CHF 800.– sowie Auslagen von CHF 193.40 und 7,7 % MWST von CHF 420.45
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen und die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 werden bestätigt, soweit die
Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden sind.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers für das
verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss
Honorarnote von CHF 4'816.55 sowie Auslagen von CHF 64.– und 7,7 % MWST von CHF
375.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Kindesvertreterin, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss
Honorarnote von CHF 4'466.67, zuzüglich vier Stunden à CHF 200.– für die
Gerichtsverhandlung und Nachbereitung von CHF 800.– sowie Auslagen von CHF 193.40
und 7,7 % MWST von CHF 420.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Tochter 1 (über Kindesvertreterin)
- Tochter 2 (über Kindesvertreterin)
- Beigeladener 1
- Beigeladener 2
- Beistand (G____, KJD)
- Beiständin (H____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.