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Entscheid

VD.2022.203

Errichtung einer Beistandschaft

20. Januar 2023Deutsch32 min

umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5) und seine Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Ferner

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.203

URTEIL

vom 20. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[...]

C____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 25. August 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 reichte C____ (Beigeladene) bei

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) das ausgefüllte

Formular betreffend «Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen

Person» für ihren Vater, B____ (Beigeladener), geboren am [...] 1937, ein. In

der Folge ersuchte auch eine Mitarbeiterin der J____ [...] die

Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Juli 2022 um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beigeladenen. Nach erfolgten Abklärungen

errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 25. August 2022 für

ihn eine Beistandschaft (Ziff. 1), ernannte D____ zum Beistand (Ziff. 2) und

übertrug ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung folgende Aufgaben (Ziff. 3):

a) «Für eine den

persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft

besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende

medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu

sorgen,

allgemein sein gesundheitliches

Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Es wird festgestellt, dass bei

Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen

in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen

Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die

vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;

c) ein den

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales

Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) B____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

Sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive

Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

-

das Erledigen von Zahlungen,

-

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe),

-

ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/I____, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.»

Weiter wurde dem Beigeladenen gestützt auf Art. 395 Abs. 3

ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn

lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und

Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen.

Davon ausgenommen wurde das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm

gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur

freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde wurde dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht über

die zu verwaltenden Vermögenswerte zuerkannt (Ziff. 4). Sodann wurde dem

Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Beigeladenen

umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5) und seine Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Ferner

wurde bestimmt, dass der Beistand über das Mitarbeiterkonto bei der E____ AG,

Nr. [...], als Vermögensbeziehung gemäss Art. 7 der Verordnung über die

Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR

211.223.11) gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV nur mit Zustimmung der

Erwachsenenschutzbehörde verfügen darf. Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet,

unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober 2022, ein Inventar per 25. August

2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 8) und der

Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen unverzüglich zu

berichten (Ziff. 9) sowie jährlich über seine Amtsführung einen Bericht und

eine Rechnung einzureichen (Ziff. 10). Für den Entscheid wurde eine Gebühr

von CHF 250.– erhoben (Ziff. 11) und einer allfälligen, dagegen erhobenen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 12).

Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Zwillingsschwester

der Beigeladenen, A____ (Beschwerdeführerin), als Tochter des Verbeiständeten

der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass sie mit den Entscheidungen des

Beistands, «die er ohne» ihr «Wissen selbst entscheidet, nicht mehr

einverstanden» sei, «da es so nicht abgemacht» worden sei. Sie wünsche im

Speziellen «eine Aufhebung der Vollmacht des Bankkontos» ihres Vaters durch den

Beistand, da sie ab sofort das Finanzielle zusammen mit ihrer Schwester, C____,

verwalten werde. Diese Eingabe überwies die Erwachsenenschutzbehörde mit

Schreiben vom 27. September 2022 als Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Am 22. September 2022 war bei der Erwachsenenschutzbehörde zudem

eine Gefährdungsmeldung der Wohngenossenschaft [...] als Vermieterin

eingereicht worden. Darin wurde berichtet, dass die Verwahrlosung und die

Anzeichen einer Demenz beim Beigeladenen rapide zunehmen würden, weshalb die

Behörde um Prüfung allfälliger Massnahmen gebeten werde.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 erhob der

Instruktionsrichter von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss und stellte

in Aussicht, dass die Parteien nach dessen Leistung ohne Durchführung eines

Schriftenwechsels baldmöglichst in eine Verhandlung des Verwaltungsgerichts

geladen würden. Zudem wurde die Erwachsenenschutzbehörde ersucht, ihre Akten zu

edieren. Der Kostenvorschuss ging innert der gesetzten Frist ein. Am 16. Januar

2023 übermittelte die Erwachsenenschutzbehörde dem Gericht weitere Akten.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.

Januar 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die Beigeladene,

der Beistand und die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache

befragt, bevor die Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangte. Dabei

hielten die Beschwerdeführerin und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrer Beschwerde

beziehungsweise an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.1.2

Vorliegend gelangte die Beschwerdeführerin mit

ihrer Eingabe vom 16. September 2022 an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde und nicht an das in der Rechtsmittelbelehrung im

angefochtenen Entscheid als Beschwerdeinstanz genannte Verwaltungsgericht. Sie

bezog sich dabei auch auf das Handeln des eingesetzten Beistands. Es stellt

sich daher die Frage, ob es sich bei der Eingabe nicht um eine Beschwerde gegen

die Errichtung und Regelung der Beistandschaft gemäss Art. 450 ZGB selber,

sondern um eine Beschwerde gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistands

gemäss Art. 419 ZGB handelt, für deren Behandlung die Erwachsenenschutzbehörde

zuständig ist. Dies ist zu verneinen. Mit ihrer Eingabe wendet sich die

Beschwerdeführerin nicht nur gegen die vom Beistand im Rahmen seines Auftrages

gemäss dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022

getroffenen Handlungen, sondern gegen die mit diesem Entscheid vorgenommene

Regelung der Aufgaben des Beistands, soweit die Beistandschaft nicht implizit sogar

grundsätzlich in Frage gestellt wird. Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist

das Verwaltungsgericht zuständig, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde die an

sie adressierte Eingabe zu Recht dem Verwaltungsgericht überwiesen hat.

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht

oder das KESG nichts Anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB

die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind

neben der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten

Personen (Ziff. 1) auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen

(Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde

befugt. «Nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf

unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser

bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die

Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person

wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht

werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der

Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als

nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die

Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer

5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit Hinweisen). Die

Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten

Anforderungen nicht vorliegen (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015

E. 2.5.2). Vorliegend war die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen

Verfahren beteiligt und es darf auch von der genannten Vermutung ihrer Beschwerdebefugnis

als Tochter des Verbeiständeten ausgegangen werden.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit

einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9).

Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse

Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N

42, mit Hinweisen).

1.5

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich

nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur knapper Begründung ihrer

schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen

Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie

können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art.

391.

Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen

(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu

verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das

seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren

oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit

Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson

im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019

E. 3.1).

2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und

erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene

Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die

Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche

Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von

vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Zur Begründung der Errichtung der

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Vater der

Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Schwester der Beschwerdeführerin

in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2022 an einer dementiellen Entwicklung leide

und sich nicht mehr selber versorgen könne. Weiter bezog sie sich auf das

Schreiben einer Mitarbeiterin der J____ [...] vom 19. Juli 2022, wonach der

Beigeladene kognitiv stark eingeschränkt sei und seit längerer Zeit keine

Rechnungen mehr bezahlt worden seien. Die Situation des Beigeladenen habe sich

stark verschlechtert und seine beiden Töchter seien überfordert. Es drohe eine

Verschuldung und es müsse rasch möglichst die Wohnsituation geklärt werden. Die

von der J____ [...] kontaktierte [...] könne aufgrund der gesundheitlichen

Situation des Beigeladenen keine Treuhandschaft übernehmen. Er gefährde sich

selbst, indem er fremde Personen über seine finanzielle Lage informiere. Die

Erwachsenenschutzbehörde stellte weiter fest, dass der Verbeiständete mit

seinen beiden Töchtern Angehörige und mit der J____ [...] ein professionelles

Helfersystem habe. Dieses sei aber nicht in der Lage, ihn in allen

erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Töchter seien aber gemäss

Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB berechtigt, ihren Vater im Falle der

Urteilsunfähigkeit betreffend medizinische Massnahmen zu vertreten. Die

Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass der Beigeladene aufgrund

einer dementiellen Entwicklung nicht mehr in der Lage sei, seine

Angelegenheiten selbständig zu erledigen und in den Bereichen Wohnen,

Gesundheit, Soziales, Administratives und Finanzielles auf vertretende

Unterstützung angewiesen sei. Dieser Schwächezustand und seine Hilfs- und

Schutzbedürftigkeit seien durch die telefonische Auskunft von Frau Dr. med.

F____ vom 22. August 2022 bestätigt worden. Die Errichtung einer Beistandschaft

in dem erwähnten Umfang sei daher angezeigt. Eine parallele beziehungsweise

gleichzeitige Verfügungsberechtigung des Beigeladenen sei für die

Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie

strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und

verhältnismässig, ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle bereits bestehenden

und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen, mit Ausnahme des von

der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden

und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB, zu

entziehen. Schliesslich erwog sie, dass die Kontobeziehung Nr. [...] bei

der E____ AG eine Vermögensbeziehung gemäss Art. 7 VBVV darstelle, über welche

die Beistandsperson nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV nur mit Zustimmung der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen dürfe.

2.3.2

Mit ihrer Beschwerde macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit den Entscheidungen, die der Beistand ohne

ihr Wissen mache, nicht mehr einverstanden seien, da es so nicht abgemacht

worden sei. Sie wünsche «eine Aufhebung der Vollmacht des Bankkontos [ihres]

Vaters durch D____, da [sie] ab sofort das finanzielle zusammen mit [ihrer]

Schwester […] verwalten werde». Aus dieser Eingabe geht nicht hinreichend klar

hervor, worauf sich das Rechtsmittel bezieht. Klar scheint, dass die

Beschwerdeführerin eine Aufhebung des Vermögensverwaltungsauftrages und der

finanziellen Aufgaben des Beistands gemäss der Dispositiv-Ziffer 3d und 4 des

angefochtenen Entscheids wünscht. Weiter geht aus der Beschwerde hervor, dass

sie mit der Ausführung der Beistandschaft durch den eingesetzten Beistand, D____,

nicht einverstanden ist. Unklar ist, ob sich die Beschwerde damit auch gegen

die Person des eingesetzten Beistands richtet, oder sie darüber hinaus auch

eine Aufhebung der Beistandschaft insgesamt wünscht. Anlässlich der

Gerichtsverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, dass alles «wieder» so

gemacht werde «wie es gewesen [sei]» (Verhandlungsprotokoll S. 13). Sie wolle

mit ihrer Schwester ohne Beistand über «das Finanzielle» ihres Vaters verfügen

und die Einzahlungen selbst vornehmen. Sie seien nicht damit einverstanden,

dass ihnen die Vollmacht auf die Konten ihres Vaters entzogen worden sei

(Verhandlungsprotokoll S. 2). Es sei auch im Sinne ihres Vaters, dass sie und

ihre Schwester dies übernehmen würden (Verhandlungsprotokoll S. 13). In der

Sache strittig ist damit die von der Erwachsenenschutzbehörde mit dem

angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 angeordnete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB.

2.4

Aus

den Akten ergibt sich zunächst, dass beim Beigeladenen seit zwei Jahren eine

dementielle Entwicklung besteht. Die ihn betreuende J____mitarbeiterin beschreibt

ihn als immer verwirrter und vergesslicher (Aktennotiz Besuch beim Beigeladenen

am 3. August 2022, act. 3 S. 184 ff.; Aktennotiz vom 27. Juli 2022,

act. 3 S. 193). Auch der Aktennotiz der Vertreterin der

Erwachsenenschutzbehörde nach ihrem Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022 kann

entnommen werden, dass dieser viel vergisst und es ihm schwerfällt, am Gespräch

teilzunehmen und Auskunft über sein Leben, seine Gesundheit und seinen Alltag

zu geben. Es fehlen ihm oft die passenden Worte (act. 3 S. 72). Gemäss Auskunft

seiner Hausärztin, Dr. med. F____, vergisst der Beigeladene zunehmend

Besprochenes und sie geht von einer Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes in den nächsten Monaten aus (Aktennotiz vom 22. August

2022, act. 3 S. 153). Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt

sich auch aus den drei von Juli bis September 2022 ergangenen Gefährdungsmeldungen

der Beigeladenen, der J____ und der Vermieterin (act. 3 S. 211 ff., 207

ff., 7). Zu Recht wird daher auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten,

dass beim Beigeladenen ein Schwächezustand vorliegt.

2.5

2.5.1

Der

Beigeladene wohnt alleine in einer Vierzimmer-Mietwohnung der Wohngenossenschaft

[...] (Verhandlungsprotokoll S. 8). Im August 2022 wurde die Situation von der

den Beigeladenen betreuenden Mitarbeiterin der J____ als nicht mehr lange

tragbar erachtet. Mit Hilfe des Amts für Langzeitpflege wurde daher ein Übertritt

in ein Altersheim in der Umgebung geplant. In der Folge wurde der Beigeladene zunächst

im Alters- und Pflegeheim «G____» angemeldet und er hat dieses auch schon

besichtigt, jedoch den Grund dafür nicht verstanden. Das «H____», welches über

eine Demenzabteilung verfügen würde (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 71),

wurde vom Beigeladene bisher abgelehnt (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 86). Der

Beigeladene zeigte sich bezüglich eines Heimeintritts ambivalent und äusserte

in klaren Momenten gegenüber der J____, zu Hause bleiben zu wollen (Abklärungsbericht

KESB, act. 3 S. 72). Seine Hausärztin war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

jedoch ebenfalls der Ansicht, dass der Beigeladene weitreichende Unterstützung bei

der Wohnsituation – in Form einer Tagesstruktur oder eines Heims – benötigt. «Aufgrund

der Umstände und der kompletten Überforderung der Töchter» empfahl sie den

direkten Eintritt in ein Altersheim, ohne vorhergehenden Besuch einer

Tagestruktur (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153).

2.5.2

Weiter

scheint erstellt, dass der Beigeladene im Alltag bei der Grundpflege der

Unterstützung bedarf. Zweimal täglich wird er von der [...] J____ betreut, die

ihn zur Medikamentenabgabe und zur Hilfe beim An- und Ausziehen der

Kompressionsstrümpfe sowie beim Duschen besucht. Zudem wird durch die J____ sichergestellt,

dass er genügend Wasser trinkt (act. 3 S. 184).

2.6

2.6.1

Der

Steuerveranlagung für die Steuern 2021 kann entnommen werden, dass der

Beigeladene über ein jährliches Renteneinkommen von CHF 64'044.– (AHV: 28'080.–,

PK: CHF 35'964.– [vgl. auch act. 3 S. 201 f.]) verfügt. Als Vermögen wurden

CHF 89'158.– deklariert (CHF 88'490.– auf dem Mitarbeiterkonto der E____

AG, CHF 668.– auf dem Konto bei der I____; act. 3 S. 195 ff, 203, 43). In den

Akten dokumentiert ist ferner eine «schwarze Box» mit Bargeld in der Wohnung

des Beigeladenen, in der sich nach Angaben seiner Töchter zeitweise bis zu

CHF 10'000.– befunden haben sollen. Das so aufbewahrte Geld sei dann

«einfach immer weniger» geworden (Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 185;

Verhandlungsprotokoll S. 8). Vom Beistand wurden am 30. August 2022 in der

Wohnung des Beigeladenen zudem CHF 6'200.– sichergestellt und auf das I____konto

des Beigeladenen einbezahlt. Davon waren CHF 5'000.– vom Beigeladenen erst tags

zuvor am Schalter der E____ AG bezogen worden (Anfangsbericht Beistand, act. 3

S. 15; Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 44).

2.6.2

Im

Jahr 2022 wurden vor Errichtung der Beistandschaft zwei- bis sechsmal monatlich

grössere Beträge in der Höhe von je CHF 600.–, CHF 700.–, CHF 1'000.– oder CHF 1'500.–

vom Mitarbeiterkonto bei der E____ AG abgehoben. Vom 6. Januar bis 15.

August 2022 bezog der Beigeladene 27 Mal Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 28’500.–

(Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 43 f.; Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15).

An diese Bezüge kann sich der Beigeladenen nicht mehr erinnern und beteuerte an

der Gerichtsverhandlung, jeweils lediglich CHF 50.– und nie grössere Beträge

abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Zudem wurden mit der I____card

zwischen dem 9. August und 21. August 2022 CHF 3'500.– vom Konto bei der I____

bezogen (act. 3 S. 16). Wer das Geld mit der I____card abgehoben hat, ist nicht

bekannt und die Karte ist unauffindbar. Der Beistand fragte auch schriftlich

bei der Beschwerdeführerin nach (Schreiben vom 16. September 2022, act. 3

S. 20). Sowohl der Beigeladene als auch seine Töchter gaben jedoch an, nichts

über den Verbleib der Karte zu wissen (Anfangsbericht Beistand, act. 3

S. 16 f.; Verhandlungsprotokoll S. 12).

Die vorgenommenen Geldbezüge haben zu einem Vermögensabbau

geführt. Das Guthaben auf dem Mitarbeiterkonto der E____ AG per 1. Januar 2022

von CHF 88'489.62 reduzierte sich bis zur Errichtung der Beistandschaft am 25.

August 2022 auf CHF 77'971.62 (act. 3 S.43 f.). Unter Berücksichtigung des

Guthabens auf dem I____konto in der Höhe von CHF 3'256.67 (act. 3 S. 42),

verfügte der Beigeladene per 25. August 2022 noch über Kontoguthaben von CHF

81'228.30 (vgl. Inventar, act. 3 S. 35 ff.). Dies entspricht einer Vermögensverminderung

von CHF 7'929.70 gegenüber der Steuerveranlagung 2021.

Auch nach Errichtung der Beistandschaft fanden zunächst noch

Geldbezüge am Schalter der E____ AG statt, da die Ernennungsurkunde des

Beistandes dort nicht angekommen war (act. 3 S. 23). Am 29. August 2022 hob der

Beigeladene CHF 5'000.– ab, die er jedoch am 30. August 2022 zusammen mit

weiteren CHF 1'200.– dem Beistand übergab (Anfangsbericht Beistand, act. 3

S. 15). Danach wurden am 1., 6., und 9. September 2022 erneut Barbezüge im

Umfang von insgesamt CHF 2'000.– getätigt (Kontoauszug E____, act. 3 S. 44;

Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 17).

2.6.3

Aus

dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss geschlossen werden, dass dem

Beigeladenen der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehlt und es

besteht ein gewisses Vermögen, welches gefährdet werden könnte und woraus sich

ein Schutzbedarf ableitet (vgl. auch VGE VD.202.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.2).

2.7

2.7.1

Bereits

vor Errichtung der Beistandschaft erledigte der Beigeladene seine finanziellen

Belange nicht selber. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab er an, dass

sich seine Ehegattin immer um die Zahlungen und Rechnungen gekümmert und auch

die Steuererklärung gemacht habe. Er sei damit überfordert und könne dies nicht

selber erledigen. Seine eine Tochter habe versucht zu helfen aber das habe

nicht funktioniert (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185). Dies

bestätigte die Hausärztin des Beigeladenen gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde.

Der Beigeladene verstehe nicht mehr, was im Bereich Finanzen und Administration

passiere. Seine Töchter versuchten zu helfen, seien aber selbst mit der

Situation überfordert (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153). Der

Beigeladene selbst wünschte sich Unterstützung. An der Gerichtsverhandlung erklärte

er, froh gewesen zu sein, dass «jemand Freistehendes» sich um seine Rechnungen

kümmerte (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.).

2.7.2

Die

diesbezüglich gebotene Unterstützung des Beigeladenen war damit im Zeitpunkt

des angefochtenen Entscheids nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Der

Beigeladene ist seit vier Jahren verwitwet. Nach dem Tod der Ehegattin des

Beigeladenen organisierte die Beschwerdeführerin die Belastungen der monatlich

anfallenden Rechnungen mehrheitlich im Lastschriftverfahren und stellte die

Einreichung der Steuererklärung sicher (Verhandlungsprotokoll S. 6 und 13). In

den Monaten vor dem angefochtenen Entscheid häuften sich jedoch immer mehr

Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Insbesondere die Rechnungen der J____

waren während drei bis vier Monaten nicht bezahlt worden und deren Dienste

drohten eingestellt zu werden. Zudem waren Rechnungen für den Bezug von Strom

offen (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll,

S. 5).

Der Beigeladene hat zwei Töchter, mit denen er in

regelmässigem Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann und

drei Kindern in [...] in der Nähe des Beigeladenen. Sie besucht ihren Vater

ein- bis zweimal pro Woche. Ihre Besuche seien kurz, da sie drei Kinder habe

und ihr Vater «verständlicherweise keine Nerven mehr [habe], wenn sie schreien

[würden]» (Bericht KESB, act.3 S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 11). Die

Beigeladene ist alleinstehend und wohnt in [...] (Verhandlungsprotokoll

S. 10, 11). Sie steht mit dem Beigeladenen täglich telefonisch im Kontakt.

Ihr Vater könne sich nur ihre Telefonnummer merken, nicht aber die ihrer

Schwester. Teilweise werde sie von ihm mehrmals täglich angerufen (128 Anrufe

im August 2022, act. 3 S. 15; Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 190). Im

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren die Töchter mit der Situation

nachweislich überfordert. Die Beigeladene teilte der Erwachsenenschutzbehörde mit,

dass ihr Vater Mühe mit den Einzahlungen und Rechnungen habe. Sie und ihre

Schwester seien sehr beschäftigt und könnten sich nicht darum kümmern. Sie habe

die Gefährdungsmeldung mit ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin,

abgesprochen. Sie seien beide der Meinung, dass ihr Vater Hilfe benötige. Sie

selber habe mehr Kontakt zum Vater als die Beschwerdeführerin. In der Folge

erklärte sie, froh zu sein, wenn sie sich nicht um die administrativen und

finanziellen Angelegenheiten kümmern müsse. Es sei eine Erleichterung, wenn

jemand anderes das für ihren Vater erledige (Aktennotiz vom 3. August 2022,

act. 3 S. 190; Aktennotiz vom 8. August 2022, act. 3 S. 182). Die

Beschwerdeführerin meldete sich während den Abklärungen nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde

und musste über ihre Schwester gemahnt werden (Aktennotiz vom 16. August 2022

act. 3 S. 180). Im Telefongespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde gab sie an,

erfolglos versucht zu haben, bei den Rechnungen einen Überblick zu erhalten.

Sie habe keine Zeit, sich um die Angelegenheiten ihres Vaters zu kümmern und

sei beruhigt, wenn es jemand anderes auf der Grundlage einer Beistandschaft

übernehme (Aktennotiz 17. August 2022, act. 3 S. 178).

Die durch die Erwachsenenschutzbehörde dokumentierten

Äusserungen wurden an der Gerichtsverhandlung von der Beschwerdeführerin und

der Beigeladenen bestritten (Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.), es bestehen

jedoch keine Anhaltspunkte, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Schwere der

Demenzerkrankung des Beigeladenen scheint dabei von den Töchtern unterschätzt zu

werden. Dies legen zumindest ihre Ausführungen an der Gerichtsverhandlung nahe.

Sie haben sich auf die Angaben ihres Vaters verlassen, dass alles in Ordnung

sei und keine Rechnungen zu bezahlen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 3, 6). Auch

für die Zukunft bekundeten sie die Erwartung, dass der Beigeladene anrufe und

sie über zu erledigende Zahlungen informiere (Verhandlungsprotokoll S. 3 und

12). Dabei verkennen sie, dass er dies aufgrund seiner Demenz-Erkrankung nicht

mehr kann.

2.7.3

Aufgrund

der Gefahr weiterer Geldbezüge ohne Überblick über seine finanzielle Situation

und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit erscheint auch der Entzug

des Zugriffs auf die Bankkonten des Beigeladenen gerechtfertigt. Von der ihn betreuenden

Mitarbeiterin der J____ wurde befürchtet, dass der Beigeladene einmal verfolgt

und ausgeraubt werden könnte. Er spreche fremde Menschen am [...]platz an und

erzähle ihnen, dass er Geld habe und wann er wieviel davon abhebe (Aktennotiz

Besuch beim Verbeiständeten, act. 3 S. 186; Aktennotiz vom 27. Juli 2022,

act. 3 S. 193). Nach wie vor nicht bekannt ist, für was der Beigeladene

sein Geld ausgibt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seine Töchter erklärten, das

Bargeld in der Box, welches der Beigeladene in seiner Wohnung aufbewahrte, für

Essen verwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Miete für die Wohnung

des Beigeladenen beträgt CHF 680.– und neben den weiteren regelmässigen

Ausgaben für J____, Strom und Telefonie besteht noch ein Zeitungsabonnement für

[...] (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).

Wahrscheinlich erscheint, dass der Beigeladene in der

Vergangenheit auch seine Töchter finanziell unterstützte. Der Erwachsenenschutzbehörde

berichtete der Beigeladene, seiner Tochter «immer mal wieder» Geld zu geben,

wenn sie es benötige. Regelmässig gebe er aber niemandem Bargeld (Aktennotiz

vom 3. August 2022 Besuch beim Beigeladenen, act. 3 S. 186). Mit dem ihm zu

gewährenden Betrag zur freien Verfügung (vgl. angefochtener Entscheid,

Dispositiv-Ziffer 4) wird dem Beigeladenen in Zukunft auch weiterhin Gelegenheit

zu geben sein, gewisse Zuwendungen oder Käufe zu tätigen, welche sein Vermögen

nicht gefährden (vgl. VGE VD.2020.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.3). Ergibt sich

aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip doch der Grundsatz «So

viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich»

(BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweisen). Entsprechend gab

sein Beistand in der Verhandlung an, «offen» zu sein und signalisierte seine

Bereitschaft die Höhe des Taschengelds anzupassen (Verhandlungsprotokoll S. 5).

2.8

Nach

dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beigeladenen im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids vom 25. August 2022 fest. Der Beigeladene bedurfte in allen

Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives

und Finanzielles) der Hilfe. Diese gebotene Unterstützung war im Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids nicht mehr gewährleistet. Damit war die Errichtung

einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich

rechtmässig.

3.

Zu prüfen

bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

3.1

Inwiefern

im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich

nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen

der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7,

mit weiteren Hinweisen; Steck, in:

Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N

6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern

sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere

Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel

bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des

Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und

aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit

weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der

Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des

Dispositiv

angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu

berücksichtigen.

3.2 Die

Situation des Beigeladenen hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August

2022 kaum verändert.

3.2.1 Zu

Beginn der Beistandschaft wurden vom Beistand die angefallenen offenen

Rechnungen in der Höhe von etwa CHF 8'000.– beglichen (Verhandlungsprotokoll

S. 5). Neue Rechnungen kommen seither direkt zu ihm. Zudem werden die

meisten Rechnungen, ausser jene der J____, im Lastschriftverfahren bezahlt

(Verhandlungsprotokoll S. 9, 13). Nach Angaben des Beistandes sei das

Finanzielle nun «in Ordnung» (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13).

3.2.2 Die

Wohnsituation des Beigeladenen präsentiert sich unverändert und es ist unklar,

wie lange er noch zu Hause wohnen kann (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Bei den Alters-

und Pflegeheimen «G____» und «H____» befindet er sich auf der Warteliste

(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Um dem Beigeladenen einen Übertritt

«schmackhaft» zu machen, ging der Beistand mit ihm zweimal im «G____» essen. Einmal

wurden sie dabei auch von der Beigeladenen begleitet (Anfangsbericht Beistand,

act. 3 S. 15). Gemäss dem Anfangsbericht des Beistandes scheint der Beigeladene

jedoch die Vorteile eines Heimeintrittes nicht zu sehen und sich in seiner

Wohnung wohlzufühlen (act. 3 S. 15). Nachdem er gegenüber dem Beistand

mehrfach Suizidgedanken geäussert hatte, gab der Beigeladene am 28. September

2022 schliesslich dezidiert an, dass er nicht mehr im «G____» essen und seine

Wohnung behalten wolle. Aufgrund der Ablehnung des Beigeladenen «auf allen

Ebenen», stellte der Beistand seine diesbezüglichen Bemühungen daher ein

(Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Verhandlungsprotokoll S. 7). Die

Übergabe des Betrags zur freien Verfügung erfolgt seither in Anwesenheit einer

der Töchter oder diese geben ihrem Vater Geld und werden dafür vom Beistand

entschädigt (act. 6 S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Bitte des

Beistandes besuchte die Hausärztin den Beigeladenen am Tag vor der Verhandlung

in seiner Wohnung. Nach Angaben des Beistandes würden sich nach diesem

Hausbesuch keine schnelle Umsetzung von Massnahmen aufdrängen

(Verhandlungsprotokoll, S. 7; act. 6 S. 7). Neben der zweimal täglichen Unterstützung

durch die [...] J____ benötigt der Beigeladene jedoch Unterstützung in der

Bewältigung der Haushaltsführung. In den Akten finden sich Hinweise darauf,

dass er sich nicht regelmässig ernährt. Gegenüber dem Beistand äusserte er,

keine Freude am Essen zu haben und sein Kühlschrank ist teilweise leer (Verhandlungsprotokoll

S. 6 f.; Anfangsbericht, act. 3 S. 15, 21; Aktennotiz Telefonat mit

Vorstandsmitglied Wohngenossenschaft, act. 3 S. 53; Telefonat mit Beistand,

act. 6 S. 7). Einmal pro Woche wird er daher während zwei Stunden von der [...]

J____ unterstützt (Verhandlungsprotokoll S. 9).

3.2.3 Anlässlich

der Gerichtsverhandlung kündigte die Beigeladene an, zu ihrem Vater ziehen zu

wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Ihren Entschluss habe sie vor zwei

Tagen auch ihrem Vater mitgeteilt und auch die Hausärztin wisse schon Bescheid.

Sie plane ihre Wohnung Ende Monat zu kündigen und im Mai zu ihrem Vater zu

ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Diese Absicht wurde vom Beistand und

der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich begrüsst

(Verhandlungsprotokoll S. 7, 14).

3.3 Nachdem

die finanzielle Situation des Beigeladenen durch die Unterstützung des

Beistands geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Der in den Akten

ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich, soweit

feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der

Beigeladene war nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten und konnte sich

teilweise an seine eigenen Aussagen an der Verhandlung nicht mehr erinnern. Ferner

machte er betreffend seine finanziellen Belange keinen orientierten Eindruck. Insbesondere

auf seine Angaben zur Höhe der bezogenen Geldbeträge kann nicht abgestellt

werden. Es wurden nachweislich hohe Summen abgehoben und nur der Beigeladene

hatte mit seinem früheren Mitarbeiter-Batch Zutritt zum Schalter auf dem Areal

der E____ AG, um Geld zu beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Die

wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete, Krankenkasse und Telefonie erfolgen

zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch automatisierte

Zahlungsaufträge sowie insbesondere die Rechnungen der J____ einer Überprüfung.

Erstellt ist weiter, dass der Beigeladene auch bezüglich seiner täglichen

Betreuung der Unterstützung bedarf, wie sie mit der [...] und der [...] J____ organisiert

wurde. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im Bereich des

Wohnens. Es erscheint aber notwendig, die Ernährungs- und Wohnsituation des

Beigeladenen weiterhin zu beobachten. Aufgrund der fortschreitenden

dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beigeladenen wahrscheinlich und die Lage fragil. Der Übertritt in eine

Pflegeeinrichtung kann sich daher jederzeit erneut als erforderlich erweisen. Ein

Umzug der Beigeladenen zu ihrem Vater dürfte dabei zu einer Entspannung der

gesamten Situation beitragen und die Chancen des Beigeladenen auf einen weiteren

Verbleib in seiner gewohnten Umgebung erhöhen. Auf die diesbezügliche erst an

der Gerichtsverhandlung erfolgte Absichtserklärung der Beigeladenen alleine

kann bei der heutigen Entscheidung jedoch noch nicht abgestellt werden. Angesichts

des bestehenden Schwächezustandes des Beigeladenen erweist sich seine

Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten im

Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als

erforderlich und verhältnismässig.

3.4 Soweit

die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Gerichtsverhandlung beantragen,

die Zahlungen für ihren Vater wieder selber vornehmen zu können

(Verhandlungsprotokoll S. 13), ist dies – zumindest heute – ebenfalls abzuweisen.

Wie hiervor dargelegt, ist aufgrund der ausgewiesenen Schutzbedürftigkeit des

Beigeladenen die Beistandschaft weiterhin notwendig und die Ernennung des eingesetzten

Privatbeistands nicht zu beanstanden. Sollten die Beschwerdeführerin oder die

Beigeladene das Amt der Beistandsperson übernehmen wollen, können sie bei der

Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Diese wird ihre

Eignung sorgfältig prüfen und dafür insbesondere Straf- und

Betreibungsregisterauszüge einholen (Verhandlungsprotokoll, S. 14).

4.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und

der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022 wird

bestätigt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von

CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beigeladener

- Beigeladene

- Privatbeistand,

D____, [...]

- KESB

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.