VD.2022.203
Errichtung einer Beistandschaft
20. Januar 2023Deutsch32 min
umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5) und seine Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Ferner
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.203
URTEIL
vom 20. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 25. August 2022
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 reichte C____ (Beigeladene) bei
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) das ausgefüllte
Formular betreffend «Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen
Person» für ihren Vater, B____ (Beigeladener), geboren am [...] 1937, ein. In
der Folge ersuchte auch eine Mitarbeiterin der J____ [...] die
Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Juli 2022 um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beigeladenen. Nach erfolgten Abklärungen
errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 25. August 2022 für
ihn eine Beistandschaft (Ziff. 1), ernannte D____ zum Beistand (Ziff. 2) und
übertrug ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung folgende Aufgaben (Ziff. 3):
a) «Für eine den
persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft
besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu
sorgen,
allgemein sein gesundheitliches
Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Es wird festgestellt, dass bei
Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen
in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen
Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die
vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;
c) ein den
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales
Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) B____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
Sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive
Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,
-
das Erledigen von Zahlungen,
-
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe),
-
ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/I____, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.»
Weiter wurde dem Beigeladenen gestützt auf Art. 395 Abs. 3
ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn
lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und
Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen.
Davon ausgenommen wurde das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm
gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur
freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde wurde dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht über
die zu verwaltenden Vermögenswerte zuerkannt (Ziff. 4). Sodann wurde dem
Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Beigeladenen
umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5) und seine Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Ferner
wurde bestimmt, dass der Beistand über das Mitarbeiterkonto bei der E____ AG,
Nr. [...], als Vermögensbeziehung gemäss Art. 7 der Verordnung über die
Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR
211.223.11) gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV nur mit Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde verfügen darf. Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet,
unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober 2022, ein Inventar per 25. August
2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 8) und der
Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen unverzüglich zu
berichten (Ziff. 9) sowie jährlich über seine Amtsführung einen Bericht und
eine Rechnung einzureichen (Ziff. 10). Für den Entscheid wurde eine Gebühr
von CHF 250.– erhoben (Ziff. 11) und einer allfälligen, dagegen erhobenen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 12).
Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Zwillingsschwester
der Beigeladenen, A____ (Beschwerdeführerin), als Tochter des Verbeiständeten
der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass sie mit den Entscheidungen des
Beistands, «die er ohne» ihr «Wissen selbst entscheidet, nicht mehr
einverstanden» sei, «da es so nicht abgemacht» worden sei. Sie wünsche im
Speziellen «eine Aufhebung der Vollmacht des Bankkontos» ihres Vaters durch den
Beistand, da sie ab sofort das Finanzielle zusammen mit ihrer Schwester, C____,
verwalten werde. Diese Eingabe überwies die Erwachsenenschutzbehörde mit
Schreiben vom 27. September 2022 als Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Am 22. September 2022 war bei der Erwachsenenschutzbehörde zudem
eine Gefährdungsmeldung der Wohngenossenschaft [...] als Vermieterin
eingereicht worden. Darin wurde berichtet, dass die Verwahrlosung und die
Anzeichen einer Demenz beim Beigeladenen rapide zunehmen würden, weshalb die
Behörde um Prüfung allfälliger Massnahmen gebeten werde.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 erhob der
Instruktionsrichter von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss und stellte
in Aussicht, dass die Parteien nach dessen Leistung ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels baldmöglichst in eine Verhandlung des Verwaltungsgerichts
geladen würden. Zudem wurde die Erwachsenenschutzbehörde ersucht, ihre Akten zu
edieren. Der Kostenvorschuss ging innert der gesetzten Frist ein. Am 16. Januar
2023 übermittelte die Erwachsenenschutzbehörde dem Gericht weitere Akten.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.
Januar 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die Beigeladene,
der Beistand und die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache
befragt, bevor die Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangte. Dabei
hielten die Beschwerdeführerin und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrer Beschwerde
beziehungsweise an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.1.2
Vorliegend gelangte die Beschwerdeführerin mit
ihrer Eingabe vom 16. September 2022 an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde und nicht an das in der Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Entscheid als Beschwerdeinstanz genannte Verwaltungsgericht. Sie
bezog sich dabei auch auf das Handeln des eingesetzten Beistands. Es stellt
sich daher die Frage, ob es sich bei der Eingabe nicht um eine Beschwerde gegen
die Errichtung und Regelung der Beistandschaft gemäss Art. 450 ZGB selber,
sondern um eine Beschwerde gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistands
gemäss Art. 419 ZGB handelt, für deren Behandlung die Erwachsenenschutzbehörde
zuständig ist. Dies ist zu verneinen. Mit ihrer Eingabe wendet sich die
Beschwerdeführerin nicht nur gegen die vom Beistand im Rahmen seines Auftrages
gemäss dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022
getroffenen Handlungen, sondern gegen die mit diesem Entscheid vorgenommene
Regelung der Aufgaben des Beistands, soweit die Beistandschaft nicht implizit sogar
grundsätzlich in Frage gestellt wird. Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist
das Verwaltungsgericht zuständig, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde die an
sie adressierte Eingabe zu Recht dem Verwaltungsgericht überwiesen hat.
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht
oder das KESG nichts Anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB
die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind
neben der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten
Personen (Ziff. 1) auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen
(Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde
befugt. «Nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf
unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser
bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die
Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person
wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht
werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der
Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als
nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die
Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer
5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit Hinweisen). Die
Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten
Anforderungen nicht vorliegen (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015
E. 2.5.2). Vorliegend war die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt und es darf auch von der genannten Vermutung ihrer Beschwerdebefugnis
als Tochter des Verbeiständeten ausgegangen werden.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit
einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9).
Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158
vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N
42, mit Hinweisen).
1.5
Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich
nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur knapper Begründung ihrer
schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,
wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden
Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen
Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie
können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art.
391.
Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen
(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu
verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das
seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren
oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit
Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson
im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019
E. 3.1).
2.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und
erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die
Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche
Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von
vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1
Zur Begründung der Errichtung der
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Vater der
Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Schwester der Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2022 an einer dementiellen Entwicklung leide
und sich nicht mehr selber versorgen könne. Weiter bezog sie sich auf das
Schreiben einer Mitarbeiterin der J____ [...] vom 19. Juli 2022, wonach der
Beigeladene kognitiv stark eingeschränkt sei und seit längerer Zeit keine
Rechnungen mehr bezahlt worden seien. Die Situation des Beigeladenen habe sich
stark verschlechtert und seine beiden Töchter seien überfordert. Es drohe eine
Verschuldung und es müsse rasch möglichst die Wohnsituation geklärt werden. Die
von der J____ [...] kontaktierte [...] könne aufgrund der gesundheitlichen
Situation des Beigeladenen keine Treuhandschaft übernehmen. Er gefährde sich
selbst, indem er fremde Personen über seine finanzielle Lage informiere. Die
Erwachsenenschutzbehörde stellte weiter fest, dass der Verbeiständete mit
seinen beiden Töchtern Angehörige und mit der J____ [...] ein professionelles
Helfersystem habe. Dieses sei aber nicht in der Lage, ihn in allen
erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Töchter seien aber gemäss
Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB berechtigt, ihren Vater im Falle der
Urteilsunfähigkeit betreffend medizinische Massnahmen zu vertreten. Die
Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass der Beigeladene aufgrund
einer dementiellen Entwicklung nicht mehr in der Lage sei, seine
Angelegenheiten selbständig zu erledigen und in den Bereichen Wohnen,
Gesundheit, Soziales, Administratives und Finanzielles auf vertretende
Unterstützung angewiesen sei. Dieser Schwächezustand und seine Hilfs- und
Schutzbedürftigkeit seien durch die telefonische Auskunft von Frau Dr. med.
F____ vom 22. August 2022 bestätigt worden. Die Errichtung einer Beistandschaft
in dem erwähnten Umfang sei daher angezeigt. Eine parallele beziehungsweise
gleichzeitige Verfügungsberechtigung des Beigeladenen sei für die
Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie
strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und
verhältnismässig, ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle bereits bestehenden
und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen, mit Ausnahme des von
der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden
und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB, zu
entziehen. Schliesslich erwog sie, dass die Kontobeziehung Nr. [...] bei
der E____ AG eine Vermögensbeziehung gemäss Art. 7 VBVV darstelle, über welche
die Beistandsperson nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV nur mit Zustimmung der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen dürfe.
2.3.2
Mit ihrer Beschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit den Entscheidungen, die der Beistand ohne
ihr Wissen mache, nicht mehr einverstanden seien, da es so nicht abgemacht
worden sei. Sie wünsche «eine Aufhebung der Vollmacht des Bankkontos [ihres]
Vaters durch D____, da [sie] ab sofort das finanzielle zusammen mit [ihrer]
Schwester […] verwalten werde». Aus dieser Eingabe geht nicht hinreichend klar
hervor, worauf sich das Rechtsmittel bezieht. Klar scheint, dass die
Beschwerdeführerin eine Aufhebung des Vermögensverwaltungsauftrages und der
finanziellen Aufgaben des Beistands gemäss der Dispositiv-Ziffer 3d und 4 des
angefochtenen Entscheids wünscht. Weiter geht aus der Beschwerde hervor, dass
sie mit der Ausführung der Beistandschaft durch den eingesetzten Beistand, D____,
nicht einverstanden ist. Unklar ist, ob sich die Beschwerde damit auch gegen
die Person des eingesetzten Beistands richtet, oder sie darüber hinaus auch
eine Aufhebung der Beistandschaft insgesamt wünscht. Anlässlich der
Gerichtsverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, dass alles «wieder» so
gemacht werde «wie es gewesen [sei]» (Verhandlungsprotokoll S. 13). Sie wolle
mit ihrer Schwester ohne Beistand über «das Finanzielle» ihres Vaters verfügen
und die Einzahlungen selbst vornehmen. Sie seien nicht damit einverstanden,
dass ihnen die Vollmacht auf die Konten ihres Vaters entzogen worden sei
(Verhandlungsprotokoll S. 2). Es sei auch im Sinne ihres Vaters, dass sie und
ihre Schwester dies übernehmen würden (Verhandlungsprotokoll S. 13). In der
Sache strittig ist damit die von der Erwachsenenschutzbehörde mit dem
angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 angeordnete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB.
2.4
Aus
den Akten ergibt sich zunächst, dass beim Beigeladenen seit zwei Jahren eine
dementielle Entwicklung besteht. Die ihn betreuende J____mitarbeiterin beschreibt
ihn als immer verwirrter und vergesslicher (Aktennotiz Besuch beim Beigeladenen
am 3. August 2022, act. 3 S. 184 ff.; Aktennotiz vom 27. Juli 2022,
act. 3 S. 193). Auch der Aktennotiz der Vertreterin der
Erwachsenenschutzbehörde nach ihrem Besuch beim Beigeladenen am 3. August 2022 kann
entnommen werden, dass dieser viel vergisst und es ihm schwerfällt, am Gespräch
teilzunehmen und Auskunft über sein Leben, seine Gesundheit und seinen Alltag
zu geben. Es fehlen ihm oft die passenden Worte (act. 3 S. 72). Gemäss Auskunft
seiner Hausärztin, Dr. med. F____, vergisst der Beigeladene zunehmend
Besprochenes und sie geht von einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes in den nächsten Monaten aus (Aktennotiz vom 22. August
2022, act. 3 S. 153). Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt
sich auch aus den drei von Juli bis September 2022 ergangenen Gefährdungsmeldungen
der Beigeladenen, der J____ und der Vermieterin (act. 3 S. 211 ff., 207
ff., 7). Zu Recht wird daher auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten,
dass beim Beigeladenen ein Schwächezustand vorliegt.
2.5
2.5.1
Der
Beigeladene wohnt alleine in einer Vierzimmer-Mietwohnung der Wohngenossenschaft
[...] (Verhandlungsprotokoll S. 8). Im August 2022 wurde die Situation von der
den Beigeladenen betreuenden Mitarbeiterin der J____ als nicht mehr lange
tragbar erachtet. Mit Hilfe des Amts für Langzeitpflege wurde daher ein Übertritt
in ein Altersheim in der Umgebung geplant. In der Folge wurde der Beigeladene zunächst
im Alters- und Pflegeheim «G____» angemeldet und er hat dieses auch schon
besichtigt, jedoch den Grund dafür nicht verstanden. Das «H____», welches über
eine Demenzabteilung verfügen würde (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 71),
wurde vom Beigeladene bisher abgelehnt (Abklärungsbericht KESB, act. 3 S. 86). Der
Beigeladene zeigte sich bezüglich eines Heimeintritts ambivalent und äusserte
in klaren Momenten gegenüber der J____, zu Hause bleiben zu wollen (Abklärungsbericht
KESB, act. 3 S. 72). Seine Hausärztin war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
jedoch ebenfalls der Ansicht, dass der Beigeladene weitreichende Unterstützung bei
der Wohnsituation – in Form einer Tagesstruktur oder eines Heims – benötigt. «Aufgrund
der Umstände und der kompletten Überforderung der Töchter» empfahl sie den
direkten Eintritt in ein Altersheim, ohne vorhergehenden Besuch einer
Tagestruktur (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153).
2.5.2
Weiter
scheint erstellt, dass der Beigeladene im Alltag bei der Grundpflege der
Unterstützung bedarf. Zweimal täglich wird er von der [...] J____ betreut, die
ihn zur Medikamentenabgabe und zur Hilfe beim An- und Ausziehen der
Kompressionsstrümpfe sowie beim Duschen besucht. Zudem wird durch die J____ sichergestellt,
dass er genügend Wasser trinkt (act. 3 S. 184).
2.6
2.6.1
Der
Steuerveranlagung für die Steuern 2021 kann entnommen werden, dass der
Beigeladene über ein jährliches Renteneinkommen von CHF 64'044.– (AHV: 28'080.–,
PK: CHF 35'964.– [vgl. auch act. 3 S. 201 f.]) verfügt. Als Vermögen wurden
CHF 89'158.– deklariert (CHF 88'490.– auf dem Mitarbeiterkonto der E____
AG, CHF 668.– auf dem Konto bei der I____; act. 3 S. 195 ff, 203, 43). In den
Akten dokumentiert ist ferner eine «schwarze Box» mit Bargeld in der Wohnung
des Beigeladenen, in der sich nach Angaben seiner Töchter zeitweise bis zu
CHF 10'000.– befunden haben sollen. Das so aufbewahrte Geld sei dann
«einfach immer weniger» geworden (Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 185;
Verhandlungsprotokoll S. 8). Vom Beistand wurden am 30. August 2022 in der
Wohnung des Beigeladenen zudem CHF 6'200.– sichergestellt und auf das I____konto
des Beigeladenen einbezahlt. Davon waren CHF 5'000.– vom Beigeladenen erst tags
zuvor am Schalter der E____ AG bezogen worden (Anfangsbericht Beistand, act. 3
S. 15; Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 44).
2.6.2
Im
Jahr 2022 wurden vor Errichtung der Beistandschaft zwei- bis sechsmal monatlich
grössere Beträge in der Höhe von je CHF 600.–, CHF 700.–, CHF 1'000.– oder CHF 1'500.–
vom Mitarbeiterkonto bei der E____ AG abgehoben. Vom 6. Januar bis 15.
August 2022 bezog der Beigeladene 27 Mal Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 28’500.–
(Kontoauszug E____ AG, act. 3 S. 43 f.; Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15).
An diese Bezüge kann sich der Beigeladenen nicht mehr erinnern und beteuerte an
der Gerichtsverhandlung, jeweils lediglich CHF 50.– und nie grössere Beträge
abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Zudem wurden mit der I____card
zwischen dem 9. August und 21. August 2022 CHF 3'500.– vom Konto bei der I____
bezogen (act. 3 S. 16). Wer das Geld mit der I____card abgehoben hat, ist nicht
bekannt und die Karte ist unauffindbar. Der Beistand fragte auch schriftlich
bei der Beschwerdeführerin nach (Schreiben vom 16. September 2022, act. 3
S. 20). Sowohl der Beigeladene als auch seine Töchter gaben jedoch an, nichts
über den Verbleib der Karte zu wissen (Anfangsbericht Beistand, act. 3
S. 16 f.; Verhandlungsprotokoll S. 12).
Die vorgenommenen Geldbezüge haben zu einem Vermögensabbau
geführt. Das Guthaben auf dem Mitarbeiterkonto der E____ AG per 1. Januar 2022
von CHF 88'489.62 reduzierte sich bis zur Errichtung der Beistandschaft am 25.
August 2022 auf CHF 77'971.62 (act. 3 S.43 f.). Unter Berücksichtigung des
Guthabens auf dem I____konto in der Höhe von CHF 3'256.67 (act. 3 S. 42),
verfügte der Beigeladene per 25. August 2022 noch über Kontoguthaben von CHF
81'228.30 (vgl. Inventar, act. 3 S. 35 ff.). Dies entspricht einer Vermögensverminderung
von CHF 7'929.70 gegenüber der Steuerveranlagung 2021.
Auch nach Errichtung der Beistandschaft fanden zunächst noch
Geldbezüge am Schalter der E____ AG statt, da die Ernennungsurkunde des
Beistandes dort nicht angekommen war (act. 3 S. 23). Am 29. August 2022 hob der
Beigeladene CHF 5'000.– ab, die er jedoch am 30. August 2022 zusammen mit
weiteren CHF 1'200.– dem Beistand übergab (Anfangsbericht Beistand, act. 3
S. 15). Danach wurden am 1., 6., und 9. September 2022 erneut Barbezüge im
Umfang von insgesamt CHF 2'000.– getätigt (Kontoauszug E____, act. 3 S. 44;
Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 17).
2.6.3
Aus
dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss geschlossen werden, dass dem
Beigeladenen der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehlt und es
besteht ein gewisses Vermögen, welches gefährdet werden könnte und woraus sich
ein Schutzbedarf ableitet (vgl. auch VGE VD.202.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.2).
2.7
2.7.1
Bereits
vor Errichtung der Beistandschaft erledigte der Beigeladene seine finanziellen
Belange nicht selber. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab er an, dass
sich seine Ehegattin immer um die Zahlungen und Rechnungen gekümmert und auch
die Steuererklärung gemacht habe. Er sei damit überfordert und könne dies nicht
selber erledigen. Seine eine Tochter habe versucht zu helfen aber das habe
nicht funktioniert (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185). Dies
bestätigte die Hausärztin des Beigeladenen gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde.
Der Beigeladene verstehe nicht mehr, was im Bereich Finanzen und Administration
passiere. Seine Töchter versuchten zu helfen, seien aber selbst mit der
Situation überfordert (Aktennotiz 22. August 2022, act. 3 S. 153). Der
Beigeladene selbst wünschte sich Unterstützung. An der Gerichtsverhandlung erklärte
er, froh gewesen zu sein, dass «jemand Freistehendes» sich um seine Rechnungen
kümmerte (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.).
2.7.2
Die
diesbezüglich gebotene Unterstützung des Beigeladenen war damit im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Der
Beigeladene ist seit vier Jahren verwitwet. Nach dem Tod der Ehegattin des
Beigeladenen organisierte die Beschwerdeführerin die Belastungen der monatlich
anfallenden Rechnungen mehrheitlich im Lastschriftverfahren und stellte die
Einreichung der Steuererklärung sicher (Verhandlungsprotokoll S. 6 und 13). In
den Monaten vor dem angefochtenen Entscheid häuften sich jedoch immer mehr
Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Insbesondere die Rechnungen der J____
waren während drei bis vier Monaten nicht bezahlt worden und deren Dienste
drohten eingestellt zu werden. Zudem waren Rechnungen für den Bezug von Strom
offen (Aktennotiz Gespräch vom 3. August 2022, act. 3 S. 185; Verhandlungsprotokoll,
S. 5).
Der Beigeladene hat zwei Töchter, mit denen er in
regelmässigem Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann und
drei Kindern in [...] in der Nähe des Beigeladenen. Sie besucht ihren Vater
ein- bis zweimal pro Woche. Ihre Besuche seien kurz, da sie drei Kinder habe
und ihr Vater «verständlicherweise keine Nerven mehr [habe], wenn sie schreien
[würden]» (Bericht KESB, act.3 S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 11). Die
Beigeladene ist alleinstehend und wohnt in [...] (Verhandlungsprotokoll
S. 10, 11). Sie steht mit dem Beigeladenen täglich telefonisch im Kontakt.
Ihr Vater könne sich nur ihre Telefonnummer merken, nicht aber die ihrer
Schwester. Teilweise werde sie von ihm mehrmals täglich angerufen (128 Anrufe
im August 2022, act. 3 S. 15; Aktennotiz vom 3. August 2022, act. 3 S. 190). Im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren die Töchter mit der Situation
nachweislich überfordert. Die Beigeladene teilte der Erwachsenenschutzbehörde mit,
dass ihr Vater Mühe mit den Einzahlungen und Rechnungen habe. Sie und ihre
Schwester seien sehr beschäftigt und könnten sich nicht darum kümmern. Sie habe
die Gefährdungsmeldung mit ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin,
abgesprochen. Sie seien beide der Meinung, dass ihr Vater Hilfe benötige. Sie
selber habe mehr Kontakt zum Vater als die Beschwerdeführerin. In der Folge
erklärte sie, froh zu sein, wenn sie sich nicht um die administrativen und
finanziellen Angelegenheiten kümmern müsse. Es sei eine Erleichterung, wenn
jemand anderes das für ihren Vater erledige (Aktennotiz vom 3. August 2022,
act. 3 S. 190; Aktennotiz vom 8. August 2022, act. 3 S. 182). Die
Beschwerdeführerin meldete sich während den Abklärungen nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde
und musste über ihre Schwester gemahnt werden (Aktennotiz vom 16. August 2022
act. 3 S. 180). Im Telefongespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde gab sie an,
erfolglos versucht zu haben, bei den Rechnungen einen Überblick zu erhalten.
Sie habe keine Zeit, sich um die Angelegenheiten ihres Vaters zu kümmern und
sei beruhigt, wenn es jemand anderes auf der Grundlage einer Beistandschaft
übernehme (Aktennotiz 17. August 2022, act. 3 S. 178).
Die durch die Erwachsenenschutzbehörde dokumentierten
Äusserungen wurden an der Gerichtsverhandlung von der Beschwerdeführerin und
der Beigeladenen bestritten (Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.), es bestehen
jedoch keine Anhaltspunkte, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Schwere der
Demenzerkrankung des Beigeladenen scheint dabei von den Töchtern unterschätzt zu
werden. Dies legen zumindest ihre Ausführungen an der Gerichtsverhandlung nahe.
Sie haben sich auf die Angaben ihres Vaters verlassen, dass alles in Ordnung
sei und keine Rechnungen zu bezahlen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 3, 6). Auch
für die Zukunft bekundeten sie die Erwartung, dass der Beigeladene anrufe und
sie über zu erledigende Zahlungen informiere (Verhandlungsprotokoll S. 3 und
12). Dabei verkennen sie, dass er dies aufgrund seiner Demenz-Erkrankung nicht
mehr kann.
2.7.3
Aufgrund
der Gefahr weiterer Geldbezüge ohne Überblick über seine finanzielle Situation
und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit erscheint auch der Entzug
des Zugriffs auf die Bankkonten des Beigeladenen gerechtfertigt. Von der ihn betreuenden
Mitarbeiterin der J____ wurde befürchtet, dass der Beigeladene einmal verfolgt
und ausgeraubt werden könnte. Er spreche fremde Menschen am [...]platz an und
erzähle ihnen, dass er Geld habe und wann er wieviel davon abhebe (Aktennotiz
Besuch beim Verbeiständeten, act. 3 S. 186; Aktennotiz vom 27. Juli 2022,
act. 3 S. 193). Nach wie vor nicht bekannt ist, für was der Beigeladene
sein Geld ausgibt (Verhandlungsprotokoll S. 5). Seine Töchter erklärten, das
Bargeld in der Box, welches der Beigeladene in seiner Wohnung aufbewahrte, für
Essen verwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Miete für die Wohnung
des Beigeladenen beträgt CHF 680.– und neben den weiteren regelmässigen
Ausgaben für J____, Strom und Telefonie besteht noch ein Zeitungsabonnement für
[...] (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).
Wahrscheinlich erscheint, dass der Beigeladene in der
Vergangenheit auch seine Töchter finanziell unterstützte. Der Erwachsenenschutzbehörde
berichtete der Beigeladene, seiner Tochter «immer mal wieder» Geld zu geben,
wenn sie es benötige. Regelmässig gebe er aber niemandem Bargeld (Aktennotiz
vom 3. August 2022 Besuch beim Beigeladenen, act. 3 S. 186). Mit dem ihm zu
gewährenden Betrag zur freien Verfügung (vgl. angefochtener Entscheid,
Dispositiv-Ziffer 4) wird dem Beigeladenen in Zukunft auch weiterhin Gelegenheit
zu geben sein, gewisse Zuwendungen oder Käufe zu tätigen, welche sein Vermögen
nicht gefährden (vgl. VGE VD.2020.231 vom 10. März 2021 E. 3.4.3). Ergibt sich
aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip doch der Grundsatz «So
viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich»
(BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweisen). Entsprechend gab
sein Beistand in der Verhandlung an, «offen» zu sein und signalisierte seine
Bereitschaft die Höhe des Taschengelds anzupassen (Verhandlungsprotokoll S. 5).
2.8
Nach
dem Gesagten steht ein Schwächezustand des Beigeladenen im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids vom 25. August 2022 fest. Der Beigeladene bedurfte in allen
Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives
und Finanzielles) der Hilfe. Diese gebotene Unterstützung war im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids nicht mehr gewährleistet. Damit war die Errichtung
einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich
rechtmässig.
3.
Zu prüfen
bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
3.1
Inwiefern
im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich
nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen
der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7,
mit weiteren Hinweisen; Steck, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N
6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern
sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere
Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel
bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des
Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und
aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der
Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des
Dispositiv
angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu
berücksichtigen.
3.2 Die
Situation des Beigeladenen hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August
2022 kaum verändert.
3.2.1 Zu
Beginn der Beistandschaft wurden vom Beistand die angefallenen offenen
Rechnungen in der Höhe von etwa CHF 8'000.– beglichen (Verhandlungsprotokoll
S. 5). Neue Rechnungen kommen seither direkt zu ihm. Zudem werden die
meisten Rechnungen, ausser jene der J____, im Lastschriftverfahren bezahlt
(Verhandlungsprotokoll S. 9, 13). Nach Angaben des Beistandes sei das
Finanzielle nun «in Ordnung» (Verhandlungsprotokoll S. 9, 13).
3.2.2 Die
Wohnsituation des Beigeladenen präsentiert sich unverändert und es ist unklar,
wie lange er noch zu Hause wohnen kann (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Bei den Alters-
und Pflegeheimen «G____» und «H____» befindet er sich auf der Warteliste
(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Um dem Beigeladenen einen Übertritt
«schmackhaft» zu machen, ging der Beistand mit ihm zweimal im «G____» essen. Einmal
wurden sie dabei auch von der Beigeladenen begleitet (Anfangsbericht Beistand,
act. 3 S. 15). Gemäss dem Anfangsbericht des Beistandes scheint der Beigeladene
jedoch die Vorteile eines Heimeintrittes nicht zu sehen und sich in seiner
Wohnung wohlzufühlen (act. 3 S. 15). Nachdem er gegenüber dem Beistand
mehrfach Suizidgedanken geäussert hatte, gab der Beigeladene am 28. September
2022 schliesslich dezidiert an, dass er nicht mehr im «G____» essen und seine
Wohnung behalten wolle. Aufgrund der Ablehnung des Beigeladenen «auf allen
Ebenen», stellte der Beistand seine diesbezüglichen Bemühungen daher ein
(Anfangsbericht Beistand, act. 3 S. 15; Verhandlungsprotokoll S. 7). Die
Übergabe des Betrags zur freien Verfügung erfolgt seither in Anwesenheit einer
der Töchter oder diese geben ihrem Vater Geld und werden dafür vom Beistand
entschädigt (act. 6 S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Bitte des
Beistandes besuchte die Hausärztin den Beigeladenen am Tag vor der Verhandlung
in seiner Wohnung. Nach Angaben des Beistandes würden sich nach diesem
Hausbesuch keine schnelle Umsetzung von Massnahmen aufdrängen
(Verhandlungsprotokoll, S. 7; act. 6 S. 7). Neben der zweimal täglichen Unterstützung
durch die [...] J____ benötigt der Beigeladene jedoch Unterstützung in der
Bewältigung der Haushaltsführung. In den Akten finden sich Hinweise darauf,
dass er sich nicht regelmässig ernährt. Gegenüber dem Beistand äusserte er,
keine Freude am Essen zu haben und sein Kühlschrank ist teilweise leer (Verhandlungsprotokoll
S. 6 f.; Anfangsbericht, act. 3 S. 15, 21; Aktennotiz Telefonat mit
Vorstandsmitglied Wohngenossenschaft, act. 3 S. 53; Telefonat mit Beistand,
act. 6 S. 7). Einmal pro Woche wird er daher während zwei Stunden von der [...]
J____ unterstützt (Verhandlungsprotokoll S. 9).
3.2.3 Anlässlich
der Gerichtsverhandlung kündigte die Beigeladene an, zu ihrem Vater ziehen zu
wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Ihren Entschluss habe sie vor zwei
Tagen auch ihrem Vater mitgeteilt und auch die Hausärztin wisse schon Bescheid.
Sie plane ihre Wohnung Ende Monat zu kündigen und im Mai zu ihrem Vater zu
ziehen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Diese Absicht wurde vom Beistand und
der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich begrüsst
(Verhandlungsprotokoll S. 7, 14).
3.3 Nachdem
die finanzielle Situation des Beigeladenen durch die Unterstützung des
Beistands geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Der in den Akten
ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich, soweit
feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der
Beigeladene war nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten und konnte sich
teilweise an seine eigenen Aussagen an der Verhandlung nicht mehr erinnern. Ferner
machte er betreffend seine finanziellen Belange keinen orientierten Eindruck. Insbesondere
auf seine Angaben zur Höhe der bezogenen Geldbeträge kann nicht abgestellt
werden. Es wurden nachweislich hohe Summen abgehoben und nur der Beigeladene
hatte mit seinem früheren Mitarbeiter-Batch Zutritt zum Schalter auf dem Areal
der E____ AG, um Geld zu beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Die
wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete, Krankenkasse und Telefonie erfolgen
zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch automatisierte
Zahlungsaufträge sowie insbesondere die Rechnungen der J____ einer Überprüfung.
Erstellt ist weiter, dass der Beigeladene auch bezüglich seiner täglichen
Betreuung der Unterstützung bedarf, wie sie mit der [...] und der [...] J____ organisiert
wurde. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im Bereich des
Wohnens. Es erscheint aber notwendig, die Ernährungs- und Wohnsituation des
Beigeladenen weiterhin zu beobachten. Aufgrund der fortschreitenden
dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beigeladenen wahrscheinlich und die Lage fragil. Der Übertritt in eine
Pflegeeinrichtung kann sich daher jederzeit erneut als erforderlich erweisen. Ein
Umzug der Beigeladenen zu ihrem Vater dürfte dabei zu einer Entspannung der
gesamten Situation beitragen und die Chancen des Beigeladenen auf einen weiteren
Verbleib in seiner gewohnten Umgebung erhöhen. Auf die diesbezügliche erst an
der Gerichtsverhandlung erfolgte Absichtserklärung der Beigeladenen alleine
kann bei der heutigen Entscheidung jedoch noch nicht abgestellt werden. Angesichts
des bestehenden Schwächezustandes des Beigeladenen erweist sich seine
Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten im
Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als
erforderlich und verhältnismässig.
3.4 Soweit
die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Gerichtsverhandlung beantragen,
die Zahlungen für ihren Vater wieder selber vornehmen zu können
(Verhandlungsprotokoll S. 13), ist dies – zumindest heute – ebenfalls abzuweisen.
Wie hiervor dargelegt, ist aufgrund der ausgewiesenen Schutzbedürftigkeit des
Beigeladenen die Beistandschaft weiterhin notwendig und die Ernennung des eingesetzten
Privatbeistands nicht zu beanstanden. Sollten die Beschwerdeführerin oder die
Beigeladene das Amt der Beistandsperson übernehmen wollen, können sie bei der
Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Diese wird ihre
Eignung sorgfältig prüfen und dafür insbesondere Straf- und
Betreibungsregisterauszüge einholen (Verhandlungsprotokoll, S. 14).
4.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und
der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. August 2022 wird
bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von
CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- Beigeladene
- Privatbeistand,
D____, [...]
- KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.