VD.2022.205
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
14. November 2022Deutsch14 min
6. Oktober 2021 (VT.[...]) und vom 22. März 2022 (VT.[...]) wurde A____ (Rekurrent)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.205
URTEIL
vom 14. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas
Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
c/o Strafanstalt Gmünden,
Gmünden 1185, 9052 Niederteufen
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 19. September 2022
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehlen
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2019 (VT.[...]), vom
6. Oktober 2021 (VT.[...]) und vom 22. März 2022 (VT.[...]) wurde A____ (Rekurrent)
zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen aus Busse wegen Hausfriedensbruchs
und geringfügigem Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und
zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise
im Sinne des AIG sowie mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des AIG
verurteilt. Nachdem der Rekurrent anlässlich einer Personenkontrolle am 21.
März 2022 verhaftet worden ist, trat er den Vollzug dieser Strafen auf den
22. März 2022 an. Mit Schreiben vom 26. August 2022 beantragte er die
bedingte Entlassung. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug das Gesuch
mit Entscheid vom 19. September 2022 ab und verweigerte dem Rekurrenten die
bedingte Entlassung.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 28. September 2022 beim
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) Rekurs angemeldet, mit dem er an
seinem Gesuch um Bewilligung der bedingten Entlassung festhält. Die
Vollzugsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 die Abweisung
des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm
gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die Vorbringen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen,
wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,
sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso
höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter
sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2;
BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer Differentialprognose
sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen
einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_215/2017 vom
19.
Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3; AGE
VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5;
vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/
Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in
der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 86 StGB N 3 ff.).
3.
3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug erwogen, dass der Rekurrent mehrfach,
teilweise einschlägig, vorbestraft ist. Er sei seit dem Jahr 2016 siebzehn Mal
verurteilt worden. Dabei sei ihm die bedingte Entlassung bereits drei Mal und
das letzte Mal am 19. Juli 2021 mit dem Hinweis gewährt worden, dass diese im
Sinne einer wohl letzten Chance gewährt werde. Die Kriminalität des Rekurrenten
manifestiere sich offenbar als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seiner
Biografie. Er habe aus den zahlreichen Verurteilungen nicht die nötigen Lehren
gezogen. Auch der bisher erlittene Freiheitsentzug habe ihn nicht daran
gehindert, weitere Straftaten zu begehen.
Hinsichtlich des Verhaltens während des laufenden Vollzugs sei
festzustellen, dass die Strafanstalt Gmünden dem Rekurrenten mit
Vollzugsbericht vom 31. August 2022 einen knapp zufriedenstellenden
Vollzugsverlauf attestiert habe. Seine Arbeitsleistung sei weit
unterdurchschnittlich und er benötige Unterstützung bei der Bewältigung des
Vollzugsalltages, insbesondere was die Hygiene betreffe. Dabei sei es fraglich,
ob er tatsächlich in der Alltagsbewältigung eingeschränkt sei oder dies nur
vorgebe. Sein Verhalten sei bisher ruhig und grundsätzlich anständig aber auch
fordernd gewesen. Mit Bezug auf seine zu erwartenden Lebensverhältnisse erwog
die Vorinstanz, dass gegen den Rekurrenten ein Einreiseverbot bis am 20. Mai
2023.
verfügt sei und er somit über keine Aufenthaltsrechtsberechtigung in der
Schweiz verfüge.
Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass die in der
Vergangenheit ausgesprochenen Verurteilungen wie auch Strafverbüssungen
wirkungslos geblieben seien und eine Veränderung zu einem deliktfreien Leben
beim Rekurrenten nicht erkennbar sei. Die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung seien daher aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose
relevanten Umstände nicht gegeben, weshalb dem Rekurrenten die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verweigern sei.
3.2
Mit seiner in französischer Sprache
verfassten Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, wenn er sich nicht bis
am 11. November für seine neue Wohnung präsentieren werde, werde er bei seiner
Entlassung ohne Wohnung dastehen. Weiter macht er geltend, auf den 13. Oktober
seine zweiwöchentlichen Visiten bei seinem Psychiater aufnehmen zu können. Dies
sei für ihn lebenswichtig. Im Strafvollzug könne er keine Psychotherapie
besuchen, was seiner psychischen Gesundheit schade.
3.3
3.3.1
Vorliegend muss dem Rekurrenten mit den
Erwägungen der Vorinstanz eine schlechte Prognose gestellt werden. Wie seinem
Strafregisterauszug vom 20. April 2022 (act. 4, S. 56 ff.) entnommen werden
kann, wurde der im grenznahen Frankreich wohnhafte Rekurrent seit Februar 2016
insgesamt sechsmal wegen Delikten gegen das Vermögen und Eigentum verurteilt.
So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Februar
2016.
(V[...]) wegen Diebstahls und geringfügigem Vermögensdelikt zu einer
bedingt vollstreckbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen, mit Strafbefehl vom 10.
März 2016 (V[...]) wegen Hausfriedensbruch, geringfügigem Diebstahl und
geringfügiger Zechprellerei als Gesamtstrafe mit dem Urteil vom 28. Februar
2016.
zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1’000,
mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 (V[...]) wegen Diebstahl und geringfügigem
Diebstahl zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von CHF 650,
mit Strafbefehl V[...]/V[...] vom 20. Juli 2016 wegen Diebstahl und mehrfachem
geringfügigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse
von CHF 600, mit Strafbefehl vom 20. Mai 2019 (VT.[...]) wegen
Hausfriedensbruch und geringfügigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 108
Tagen und einer Busse von CHF 800 und mit Strafbefehl vom 4. August 2020 (VT.[...])
wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 150
Tagen verurteilt. Hinzu kommen neun frühere Verurteilungen wegen rechtswidriger
Einreise (Strafbefehle VT.[...] vom 7. Juni 2019, VT.[...] vom 28. Juli 2019,
VT.[...] vom 18. September 2019, VT.[...] vom 13. Juli 2020, VT.[...] vom 17.
Juli 2020, VT.[...] vom 22. Juli 2020, VT.[...] vom 23. Juli 2020, VT.[...] vom
31.
Juli 2020, VT.[...] vom 18. August 2020). Aufgrund dieser Delikte befand
sich der Rekurrent jeweils einen Tag in Untersuchungshaft und wurde achtmal zu
90.
Tagen Freiheitstrafe und einmal zu 180 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Insgesamt
befand sich der Rekurrent aufgrund dieser Delinquenz 21 Tage in
Untersuchungshaft. Aus dem Vollzug der Strafe gemäss Strafbefehl vom 20. Mai
2019.
wurde er am 13. Februar 2019 bedingt entlassen. Zudem befand er sich
aufgrund der Urteile vom 10. März 2016, 2. Mai 2016 und 20. Juli 2016 im Strafvollzug,
aus dem er am 23. März 2019 bei einer Reststrafe von 88 Tagen bedingt entlassen
worden ist. Aufgrund der Urteile vom 13. Juli 2020, 17. Juli 2020, 22. Juli
2020, 23. Juli 2020 und 04. Juli 2020 befand er sich darauf erneut im
Strafvollzug und wurde am 19. Juli 2021 bei einer Reststrafe von 170 Tagen
bedingt entlassen.
Weder die erlittene Untersuchungshaft noch der erlittene
Strafvollzug mit bedingter Entlassung scheint den Rekurrenten bisher
beeindruckt und von der Aufgabe seiner fortgesetzten Delinquenz abgehalten zu haben.
3.3.2
Auch das Vollzugsverhalten des Rekurrenten
erscheint hinsichtlich seiner Prognose nicht günstig. In seiner Zelle im
Gefängnis Bässlergut mussten erhebliche Schäden in Form von sehr vielen
Brandflecken und Beschädigungen des Mobiliars sowie eine Verschmutzung und
Verdreckung durch Fäkalien festgestellt werden (Rapport vom 21. April 2022,
act. 4, S. 63). Im Vollzug im Untersuchungsgefängnis Basel musste er mehrfach
mit Arrest diszipliniert werden. So hat er von einem Arbeitswagen Zigaretten
entwendet (Verfügung vom 6. Mai 2022, act. 4, S. 74 f.), wurde trotz Verbot in
der Zelle des Kalfaktors erwischt, wo er sich wiederum Zigaretten aneignen
wollte (Verfügung vom 23. Mai 2022, act. 4, S. 76 f.), und schliesslich ein
weiteres Mal in einer fremden Zelle und beim Entwenden fremder Zigaretten
erwischt (Verfügung vom 27. Mai 2022, act. 4, S. 78 f.). In der Folge
wurde ihm ein Verweis erteilt, weil er die Gefängnisutensilien und seine
Bettwäsche stark verschmutzt hat (Verfügung vom 3. Juni 2022, act. 4, S.
82.
f.). Im Gefängnis Gmünden wurde er gebüsst, weil in seiner Zelle in
Verletzung der Hausordnung Becher gefunden worden sind (Disziplinarverfügung
vom 17. August 2022, act. 4, S. 101) und er sich während der Arbeitszeit in
seine Zelle zurückgezogen und nicht gearbeitet hat (Disziplinarverfügung vom 18. August
2022, act. 4, S. 103). Gemäss dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden vom
31.
August 2022 (act. 4, S. 107 ff.) zeigte er grosse Mühe mit der
Zellenordnung und Hygiene sowie der Einhaltung der Hausordnung. Er stehe unter
grossem Drang, an Tabak zu kommen, da der Tabakkonsum seinen Alltag bestimmt.
Er zeige eine «weit unterdurchschnittliche Arbeitsmotivation». Auf Grund seines
aktuellen Verhaltens im Vollzug und seiner regelmässigen Rückfälle sei nicht
davon auszugehen, dass er zukünftig straffrei leben wird. Er lebe nach seinen
eigenen Regeln und Normen und seine Hemmschwelle zum Regelverstoss sei minimal.
Vor diesem Hintergrund konnte die Strafanstalt die Gewährung
der bedingten Entlassung nicht empfehlen. Sie bezeichnete es aber als fraglich,
ob sich in der Zeit bis zum Ende seiner Haftstrafe seine Einstellung verändern
werde. Es wurde ihm keine gute Legalprognose gestellt. Auch während der Dauer
des vorliegenden Verfahrens verstiess der Rekurrent erneut zweimal gegen die
Hausordnung der Strafanstalt Gmünden (vgl. act. 5, Disziplinarverfügungen
vom 7. Oktober 2022). Insgesamt ist sein Verhalten im Strafvollzug damit nicht
als positiv zu werten.
3.3.3
Auch wenn vorliegend keine besonders
hochwertigen Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, besteht vor diesem Hintergrund
ein erhebliches Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor einer Fortsetzung seiner
Delinquenz durch den Rekurrenten. Es erscheint zwar fraglich, ob
spezialpräventiv von einer Fortsetzung des Vollzugs über den Schutz während der
Vollzugsdauer hinaus eine Reduktion der Gefährlichkeit des Rekurrenten erwartet
werden kann. Es bestehen aber auch keine Anzeichen dafür, dass diese durch eine
vorzeitige Entlassung weiter reduziert werden könnte.
3.4
Zur Begründung seines Rekurses und seines
Gesuchs um vorzeitige Entlassung bezieht sich der Rekurrent primär auf seine
persönlichen Verhältnisse. Wie schon im Vollzug (vgl. Gesuch um bedingte
Entlassung vom 16. August 2022, act. 4, S. 114 ff.; Rechtliches Gehör vom 8.
September 2022, act. 4, S. 123) macht er geltend, auf den 1. November 2022 eine
Wohnung in [...] in Aussicht zu haben, welche bei einer Fortsetzung des
Vollzugs gefährdet würde. Hierfür bestehen aber keine Belege oder sonstigen
konkretisierenden Angaben. Zu beachten ist auch, dass der Rekurrent vom Service
de Protection des Majeurs in Colmar (vgl. Schreiben Union departementale des
Associations familiales vom 9. Juni 2022, act. 4, S. 84) im Rahmen einer «mesure
de Curatelle Renforcée» (vgl. Jugement de Revision, Tribunal d’Instance de
Mulhouse vom 6. Dezember 2016, act. 4, S. 85 ff.) betreut wird. Seine
Beiständin steht in Kontakt mit dem Sozialdienst der Strafanstalt Gmünden und
dem Rekurrenten, um dessen Austritt vorzubereiten. Es ist nicht ersichtlich,
warum der Rekurrent zur Verbesserung seiner Legalprognose auf die von ihm
genannte Wohnung in [...] per 1. November 2022 angewiesen wäre. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass seine Wohnsituation auch bei einem späteren Austritt
adäquat geregelt werden kann.
3.5
Soweit der Rekurrent sein Gesuch um bedingte
Entlassung mit seinem Rekurs erstmals auch damit begründet, um auf den 13.
Oktober zweiwöchentliche Visiten bei seinem Psychiater aufnehmen zu können,
vermag er die Notwendigkeit dieser Begleitung im heutigen Zeitpunkt ebenfalls
nicht zu substantiieren. Gemäss dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Gmünden vom
31.
August 2022 (act. 4, S. 107 ff.) gab der Rekurrenten gegenüber dem Personal
immer wieder an, angetrieben zu sein, nicht schlafen zu können und in die
Psychiatrie eingeliefert werden zu wollen. Es gebe gemäss dem Gesundheitsdienst
aber keine Anzeichen für eine depressive Episode oder einen hypomanischen
Zustand. Er mache meist einen lethargischen Eindruck und vermittle in keiner
Weise einen angetriebenen Eindruck. Es werde vermutet, dass er psychische
Probleme vorschiebe, um nicht arbeiten zu müssen. Inzwischen konnte der
Rekurrent nach Angaben [...] der Strafanstalt Gmünden am 6. Oktober 2022 einen
Termin beim Psychiater der Strafvollzugsanstalt wahrnehmen und diese Therapie wird
auch weitergeführt (act. 5, Mail von [...] vom 11. Oktober 2022). Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, in welcher Weise seine Prognose durch die
sofortige Aufnahme einer privaten psychiatrischen Therapie nach einer bedingten
Entlassung verbessert werden könnte, zumal der Rekurrent durch nichts belegt,
dass eine solche Betreuung bereits für ihn organisiert werden konnte und auch
keine behandelnde Fachperson nennt.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– zu tragen. Aufgrund seiner notorischen finanziellen Verhältnisse kann
ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb die Gebühr zu
Lasten der Gerichtskasse geht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.