VD.2022.206
Entzug der Bewilligung für den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK)
31. März 2023Deutsch29 min
Regierungsrat und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.206
URTEIL
vom 31. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja
Fischer
Beteiligte
Verein A____
Rekurrent
c/o B____,
[...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Erziehungsdepartement Basel
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Erziehungsdepartements
vom 13. September 2022
betreffend Entzug der Bewilligung
für den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Verein A____
(nachfolgend: Rekurrent) bildet die Trägerschaft für den Unterricht in
heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) für russischsprachige Schülerinnen und
Schüler der baselstädtischen und basellandschaftlichen Schulen. Mit Verfügung
vom 20. Juni 2022 erneuerte das Erziehungsdepartement Basel-Stadt (ED) die
Bewilligung des Rekurrenten zur Erteilung dieses Unterrichts und zur damit
verbundenen Nutzung schulischer Einrichtungen für den Zeitraum vom 1. August
2022 bis zum 31. Juli 2026. Im Gesuch zur Erneuerung der Bewilligung hatte der
Rekurrent am 14. März 2022 unter anderem bestätigt, dass er einen politisch und
konfessionell neutralen Unterricht führe und sich an den demokratischen
Grundwerten und Grundrechten unserer Gesellschaft entsprechend den Vorgaben des
Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SchuIG, SG 410.100) orientiere.
Am 26. August
2022 beteiligte sich der Rekurrent am Trachtenumzug des Eidgenössischen
Schwing- und Älplerfests (ESAF) in Pratteln, wobei ein Mitglied des Vereins
sich auf dem Kragen der Tracht den Buchstaben «Z» angeheftet hatte. In der
Folge leitete das ED eine Überprüfung der Bewilligung des Rekurrenten ein. Im
Rahmen eines Gesprächs des Leiters Volksschulen mit einer Vertretung des
Rekurrenten wurde das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 13. September
2022 entzog das ED dem Rekurrenten die Bewilligung für den Unterricht in
heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) per 1. Oktober 2022 und entzog einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 22. September 2022 Rekurs an den
Regierungsrat und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der
Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. September 2022
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4.
Oktober 2022 kostenfällig ab. Mit Rekursbegründung vom 14. Oktober 2022
beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 und die Bestätigung der
Erlaubnis zur Fortführung des Unterrichts in russischer Sprache unter der
Schirmherrschaft der HSK Basel gemäss Bewilligungsverfügung vom 20. Juni 2022.
Eventualiter beantragt der Rekurrent die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz mit der Weisung, den massgeblichen Sachverhalt ergänzend
festzustellen und/oder mögliche mildere Massnahmen zu überprüfen. Das ED
beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent innert erstreckter Frist mit
Eingabe vom 13. Januar 2023. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom
28.
September 2022 sowie aus den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zum
Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als
bisheriger Inhaber der widerrufenen Bewilligung für den HSK-Unterricht
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
Widerrufs. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu
erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE
VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, und VGE 657/2008 vom 18.
November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch
insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass
gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1 mit Hinweisen,
VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3 und VGE 657/2008 vom 18. November 2008
E. 1.4).
2.
Wie das ED in rechtlicher
Hinsicht erwogen hat, können fremdsprachige Schülerinnen und Schüler in
Ergänzung zum staatlichen Unterricht zusätzlich Unterricht in heimatlicher
Sprache und Kultur (HSK-Unterricht) besuchen (§ 134b Abs. 1 SchuIG). Private
Trägerschaften, die hierfür schulische Einrichtungen nutzen und von den Schulen
vermittelt werden möchten, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen
Departements (Abs. 2). Für die Erteilung dieser Bewilligung wird vorausgesetzt,
dass der Lehrplan und der Unterricht den kantonalen Vorgaben entsprechen (Abs.
3 lit. a), der Unterricht politisch und konfessionell neutral gestaltet wird
(Abs. 3 lit. b), der Unterricht von qualifizierten Lehrpersonen mit
ausreichenden Deutschkenntnissen durchgeführt wird (Abs. 3 lit. c), die
Trägerschaft nicht gewinnorientiert arbeitet (Abs. 3 lit. d) und mit den
Schulen und den staatlichen Stellen zusammenarbeitet (Abs. 3 lit. e). In
Analogie zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Privatschulen wird
darüber hinaus verlangt, dass sich die Trägerschaft zu den Grundrechten und den
demokratischen Grundwerten bekennt (§ 131 Abs. 1 lit. a SchuIG). Die
Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden (§ 134b Abs. 4 SchulG). Sie kann entzogen werden, wenn
die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die Auflagen und Bedingungen nicht
erfüllt werden (§ 134b Abs. 5 SchulG).
Weiter hat die
Vorinstanz erwogen, dass dem ED bei der Bewilligung von HSK-Unterricht
gegenüber privaten Trägerschaften ein weiter Ermessens- und
Beurteilungsspielraum zustehe, zumal kein Anspruch auf eine Bewilligung
bestehe. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen,
aufgrund des Vorfalls am Trachtenumzug im Rahmen des ESAF, bei dem sich ein
Mitglied des Vereins auf dem Kragen der Tracht den Buchstaben «Z» angeheftet
hatte, der in Russland und von unterstützenden russischen Staatsangehörigen als
Militär- und Propagandazeichen für den Überfall auf und den Krieg gegen die
Ukraine verwendet werde, habe das Departement eine Überprüfung der Bewilligung
eingeleitet. Dabei habe man festgestellt, dass eine der beiden vom Verein für
den HSK-Unterricht engagierten Lehrpersonen auf ihrem privaten
Instagram-Account Bilder und Texte verbreitet habe, mit denen offensichtlich
ein Bezug zur pro-russischen Propaganda im Ukraine-Krieg hergestellt werde.
Unter anderem seien Bilder einer mit einem Verbotsschild und mit einem «Z»-Symbol
übermalten ukrainischen Flagge, ein Bild einer je nach Lesart als bewaffneten
und mit Dollarscheinen ausgerüsteten kopflosen oder hirntoten Patienten
dargestellten Ukraine am Tropf der USA und der Europäischen Union, ein Bild
dreier Soldaten, die im Auftrag deutscher Medien die Freiheit erschiessen,
sowie eine Feststellung, wonach es sich bei der nicht namentlich genannten
ukrainischen Regierung um eine solche auf falschem Territorium handle, zu
sehen. Weiter sei aufgrund der Medienberichterstattung bekannt geworden, dass sich
Exponentinnen des Vereins anlässlich der Gedenkfeier zum Sieg der Sowjetunion
über Nazideutschland vom 9. Mai 2022 auf dem Friedhof am Hörnli in Riehen mit
dem St. Georgsband schmückten, das spätestens seit dem mit dem Angriffskrieg in
der Ukraine verbundenen Narrativ der «Entnazifizierung» der Ukraine ebenfalls
als ein Symbol der Unterstützung der menschenverachtenden Politik Russlands
gegenüber dem ukrainischen Volk zu deuten sei. Ausserdem pflegten
Vereinsmitglieder offenbar Verbindungen zum Motorradclub Nachtwölfe MC, der
ebenfalls pro-russische Kriegspropaganda verbreite. Sodann sei das ED von der
Universität Basel darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Rekurrent vor rund
acht Jahren eine Diskussionsveranstaltung zum Krieg Russlands gegen die Ukraine
massiv gestört und für pro-russische und anti-ukrainische Propaganda
missbraucht habe, weshalb Veranstaltungen dieser Art seither nur noch unter
besonderen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden könnten. Vor diesem
Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Rekurrent derzeit nicht in der Lage
und dazu bereit sei, für einen politisch neutralen Unterricht Gewähr zu bieten
und sich glaubhaft zu den Grundrechten und Grundwerten unserer Gesellschaft zu
bekennen. Die Trägerschaft habe sich nie eindeutig von den Vorfällen und dem
Verhalten einzelner Vereinsmitglieder und der Lehrperson distanziert, sondern
mit Schutzbehauptungen diese zu zerstreuen oder zu bagatellisieren versucht.
Damit seien die fundamentalen Voraussetzungen für die Bewilligung von
HSK-Unterricht nicht mehr gegeben. Eine weitere Zusammenarbeit mit der Volksschule
bzw. dem Departement, namentlich die Weiterführung der Bezeichnung als ein vom
Kanton anerkanntes Angebot und die damit verbundenen kantonalen Vergünstigungen,
sei aufgrund der konkreten Umstände nicht mehr möglich, weshalb die Bewilligung
für den HSK-Unterricht zu entziehen sei. Dem Rekurrenten sei es aber
unbenommen, ein Sprach- und Kulturangebot für russischsprachige Schülerinnen
und Schüler ausserhalb der HSK-Strukturen fortzuführen.
3.
3.1 Mit
seiner Rekursbegründung verweist der Rekurrent darauf, dass er auf der
Grundlage der am 20. Juni 2022 verlängerten Bewilligung als Trägerschaft für
die Durchführung von HSK-Unterricht in russischer Sprache Lehrpersonen
beschäftige. Er anerkennt, dass dem ED bei der Bewilligung von HSK-Unterricht
gegenüber privaten Trägerschaften und damit auch bei einem allfälligen Entzug
der Bewilligung ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zustehe. Er
rügt aber, dieser Entscheid sei aufgrund einer unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts erfolgt.
Der Rekurrent
bestreitet zunächst, dass eine der beiden von ihm beschäftigten Lehrpersonen
auf ihrem privaten Instagram-Account Bilder und Texte verbreitet habe, mit
denen offensichtlich ein Bezug zur pro-russischen Propaganda im Ukraine-Krieg hergestellt
worden sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, auf welchem Account diese Inhalte
gefunden worden seien und welcher Person der Account gehöre. Eine Verbindung zu
einer konkreten Person oder gar zu einer seiner Lehrpersonen lasse sich der
Übersicht an Bildern und Texten nicht entnehmen. Weiter stellt der Rekurrent
die Übersetzung dieser Texte in Frage, handle es sich dabei doch um «Wertungen
bzw. eine eigene Interpretation der übersetzenden Person», deren Identität
nicht bekannt sei. Schliesslich gehe aus der Begründung der Vorinstanz
«unzureichend hervor, inwieweit das Posten solcher Bilder/Texte ein Verhalten»
darstelle, aufgrund dessen die Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr
erfüllt sein solle. Soweit daraus die Gefahr abgeleitet werde, dass die
politische Neutralität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet wäre, handle es
sich bloss um eine theoretische Gefahr. Herr D____ vom ED habe bei seinem
Kontrollbesuch vom 4. Mai 2022 im Vorfeld der Verlängerung der Bewilligung
keinerlei Indizien für eine Beeinflussung des Unterrichts durch prorussische
Propaganda oder einen politisch nicht neutralen Unterricht gefunden. Zudem
hätten mehr als zehn Eltern mit einem in den Akten fehlenden Brief an das ED
vom 12. September 2022 bestätigt, dass sie keine Politisierung im Unterricht
hätten feststellen können.
Der Rekurrent
bestätigt, dass sich Vereinsmitglieder – unter anderem die Präsidentin – als Angehörige
und Verwandte von im Zweiten Weltkrieg verstorbenen Soldaten der Sowjetunion an
der behördlich genehmigten Gedenkfeier vom 9. Mai 2022 wie bereits seit Jahren
mit dem St. Georgsband geschmückt hätten. Es sei indes abenteuerlich und
entspreche nicht der historischen Bedeutung des Bandes, dies als «Unterstützung
des aktuellen, russischen Vorgehens» zu deuten. Das Tragen des St. Georgsbandes
reiche nicht zur Annahme eines fehlenden Bekenntnisses zu den Grundrechten und
Grundwerten aus, zumal es behördlich nicht eingeschränkt worden sei. Auch aus
den angeblichen Verbindungen zum Motorradclub Nachwölfe MC könne nichts
abgeleitet werden, zumal dieser Motorradclub von den schweizerischen
Sicherheitsbehörden nicht verboten werde. Das ED habe ohne eigene Abklärungen
unkritisch auf Medienberichte abgestellt. Dies zeige sich z.B. am «Teilaspekt
rund um die Brosche in Form des Buchstabens ‘Z’». Es gebe eine plausible
Erklärung, weshalb die Dame die Brosche getragen habe, «auch wenn es in
Anbetracht der Umstände unglücklich gewesen» sei. Es spreche mitunter wenig für
die sogenannten Recherchefähigkeiten der Medien, wenn bei solch einem brisanten
Thema nicht einmal eine Verbindung zum Familiennamen vollständig überprüft
werden könne. Wie die kurze Zeit zwischen dem Vorfall am ESAF und dem Entscheid
des ED zeige, habe der Entscheid sofort festgestanden und sei eine Überprüfung
der Angelegenheit mit Klärung der offenen Fragen unterblieben.
Weiter
bestreitet der Rekurrent, sich nie eindeutig von den Vorfällen und vom
Verhalten einzelner Vereinsmitglieder und der Lehrperson distanziert zu haben
und stattdessen Schutzbehauptungen aufgestellt zu haben. In Bezug auf die
Vorwürfe an die Lehrperson gebe es keinen Anlass für eine Distanzierung. Mit
Bezug auf den Vorfall am ESAF habe die Präsidentin des Rekurrenten erklärt,
dass ihr dieser Vorfall leid tue, und sie habe sich entschuldigt. Im Übrigen
seien schon im März 2022 Vorwürfe gegen den Rekurrenten erhoben worden, wonach
sein Unterricht politisch nicht neutral sein solle und prorussische Propaganda
enthalte. Diese Vorwürfe seien indes ausgeräumt worden. Auch Herr D____ vom ED
habe bei seinem Unterrichtsbesuch keine Anzeichen einer Beeinflussung des
Unterrichts feststellen können. Die Bewilligung sei denn auch zeitlich nach dem
Vorfall rund um die Gedenkfeier vom 9. Mai 2022 erneuert worden.
Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, der Instagram-Account der Lehrperson E____ sei gehackt
worden und es sei zu unberechtigten Zugriffen und Anmeldungen in der Nähe von
Gelterkinden/BL gekommen. Meldungen über eine unberechtigte Nutzung durch
Dritte hätten sich direkt nach dem Vorfall am ESAF gehäuft. Soweit sich
tatsächlich bestimmte Inhalte auf dem Account der Lehrerin E____ befunden
hätten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch Dritte und ohne
Berechtigung durch die Lehrperson hinzugefügt worden seien. Einen ähnlichen,
nicht nachvollziehbaren Vorfall habe auch die Präsidentin des Rekurrenten erlebt,
der gemäss einer Mitteilung bei Instagram die E-Mail-Adresse entfernt worden
sei.
3.2
3.2.1 Soweit
der Rekurrent den Vorfall am ESAF als Missverständnis verstanden haben will,
kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Wenn ein russischstämmiges
Vereinsmitglied während dem von Russland unter dem Zeichen «Z» (gemäss
russischem Verteidigungsministerium für «Za Pobedu» stehend, zu Deutsch «Auf
den Sieg») geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine eine «Z»-Brosche trägt,
kann dies nicht anders denn als Billigung und öffentliche Unterstützung dieser
völkerrechtswidrigen Invasion gewürdigt werden. Der Hinweis des Rekurrenten,
der Buchstabe «Z» beziehe sich auf den Familiennamen der Broschenträgerin, überzeugt
nicht. Keine der übrigen Trachtenfrauen trug eine Brosche mit den Initialen
ihres Familiennamens. Der Rekurrent erklärt nicht, warum ausgerechnet eine Teilnehmerin,
deren (Ledig-)Name mit dem Buchstaben «Z» beginnt, eine solche trachtenfremde
Brosche getragen haben soll. Die Erklärung ist umso weniger glaubhaft, als SRF
Investigativ mittels einer Social-Media-Recherche nachwies, dass sich die Broschenträgerin
zu einem anderen Anlass gemeinsam mit der Präsidentin des Rekurrenten sowie
einer Drittperson, die eine identische «Z»-Brosche trug, fotografieren liess
(act. 9/1). Replicando bestreitet der Rekurrent zwar, dass die auf diesem Bild
broschentragende Person ein Vereinsmitglied sei. Er macht jedoch nicht geltend,
diese Person trage die identische «Z»-Brosche als Hinweis auf ihren
Familiennamen (der gemäss den Angaben des Rekurrenten denn auch nicht mit der
Initiale «Z» beginnt). Damit bestreitet der Rekurrent nicht, dass solche
Broschen aus Solidarisierung mit dem russischen Angriffskrieg getragen werden.
Dass die Trägerin der identischen «Z»-Brosche dem Verein nicht angehört, ist vorliegend
unerheblich. Von Bedeutung ist hingegen die Tatsache, dass es eine zweite
«Z»-Brosche desselben Designs gibt, die erwiesenermassen nicht ein Symbol für
den Nachnamen der Trägerin ist. Zusammengefasst erscheint die Erklärung des
Rekurrenten darum als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Gerade der Versuch der
Vertuschung der öffentlichen Parteinahme für den russischen Angriffskrieg begründet
Zweifel an der politischen Neutralität des Rekurrenten und gemahnt an die
Bemühungen Russlands, den Krieg durch die Verwendung des Begriffs
«Spezialoperation» zu verschleiern.
3.2.2 Nicht
bestritten wird vom Rekurrenten auch die Nähe seiner Exponenten zum
Motorradclub Nachtwölfe MC. Unbehelflich ist dabei der Hinweis des Rekurrenten,
dieser Motorradclub sei von den schweizerischen Sicherheitsbehörden nicht
verboten worden. Massgebend ist vielmehr, dass der Schweizer Ableger des
russischen Motorradclubs pro-russische Kriegspropaganda verbreitet, was vom
Rekurrenten replicando nicht bestritten wird. Die anlässlich der Gedenkfeier
vom 9. Mai 2022 dokumentierte Nähe der Exponentinnen des Vereins zu den
Mitgliedern der Nachtwölfe erweckt daher mit den Erwägungen der Vorinstanz
Zweifel an der Neutralität des Rekurrenten.
3.2.3 Unbestritten
ist weiter, dass sich Mitglieder des Rekurrenten an dieser Gedenkfeier mit dem St.
Georgsband geschmückt haben. Explizit nicht bestritten wird vom Rekurrenten
auch die Feststellung der Vorinstanz, dass diese Schleife auch als Symbol der
Unterstützung der menschenverachtenden Politik Russlands gegenüber dem
ukrainischen Volk verwendet wird. Der Rekurrent will das St. Georgsband
indes primär als Symbol «für die Erinnerung und Wertschätzung der Taten der
Vorfahren» verstanden wissen, welches Angehörige von im Zweiten Weltkrieg
verstorbenen Soldaten der Sowjetunion trügen. Nur weil das Band «seit dem
Angriff im Februar 2022» anderweitig benutzt werde, bedeute dies nicht, dass
sämtliche Menschen, die sich mit dem Band schmückten, den Krieg in der Ukraine
unterstützten. Zur Untermauerung dieses Arguments verweist der Rekurrent auf
Fotos, die auf seiner Facebookseite publiziert seien und die Präsidentin sowie
weitere Personen bereits 2019 und 2021, mithin vor der Ukraine-Invasion, als
Träger des St. Georgsbandes zeigen. Diese Argumentation verfängt nicht.
Sie erscheint im Gegenteil problematisch, zeugt sie doch von einer bedenklichen
Unkenntnis oder einem dreisten Verschleierungswillen. Das orange-schwarz
gestreifte St. Georgsband ist nicht erst seit Februar 2022 (auch) ein Symbol
russischer Expansion. Bereits im Zuge der Krim-Annexion 2014 stand es nicht
mehr nur für die Erinnerung an den Sieg im sogenannten Grossen Vaterländischen
Krieg, sondern auch für die Unterstützung der Regierung von Präsident Putin
(vgl. etwa den bereits im Jahr 2016 erschienen Artikel von Pål Kolstø «Symbol of the War – But
Which One? The St George Ribbon in Russian Nation Building», in: The Slavonic
and East European Review, Vol. 94, No. 4, S. 660, 680; vgl. ebenso den
NZZ-Artikel «Wer hat Angst vor dem Georgs-Band?» vom 22. Mai 2014). Selbst wenn
die Exponentinnen des Rekurrenten, wie geltend gemacht wird, das St. Georgsband
getragen haben sollten, um ihrer eigenen Ahnen zu gedenken, so mussten sie als
eng mit Russland vernetzte Personen um diese zweite, hochpolitische Bedeutung
des Bandes wissen. Daraus folgt, dass sie durch das Tragen des St. Georgsbandes
unweigerlich den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg des russischen Präsidenten auf
die Ukraine billigten und unterstützten. Auch aus der Tatsache, dass
Vertreterinnen des Rekurrenten das Band bereits vor der Ukraine-Invasion im
Februar 2022 trugen, lässt sich wie soeben erläutert nichts zugunsten des
Rekurrenten ableiten. Vielmehr bestärkt sie noch Zweifel an der politischen
Neutralität des Vereins und legt nahe, dass dieser der russischen Regierung bereits
seit längerer Zeit nahesteht. Der Schluss des Rekurrenten, das Tragen des St.
Georgsbandes hätte von den verantwortlichen Sicherheitsbehörden verboten werden
können, wenn es als «so gefährlich eingestuft worden wäre», geht auch hier offensichtlich
fehl. Zu beurteilen ist hier allein die Bedeutung, welche dem Tragen dieses Symbols
von Exponenten des Trägervereins von HSK-Unterricht im Zusammenspiel mit
weiteren, von der Vorinstanz berücksichtigten Umständen zukommt.
3.2.4 Was
schliesslich die von der Vorinstanz inkriminierten Instagram-Posts einer der
beiden HSK-Lehrpersonen betrifft, so bestreitet der Rekurrent replicando nicht
mehr, dass der entsprechende Account E____ gehört. Er erklärt jedoch, diese habe
Strafanzeige aufgrund unberechtigter Zugriffe auf ihr Profil erhoben. Der
Rekurrent macht geltend, dass sich «direkt nach dem Vorfall am ESAF» Meldungen
über unberechtigte Nutzungen des Accounts durch Dritte gehäuft hätten. Dem hält
die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass die massgebenden Inhalte
bereits vor dem ESAF-Umzug am 17. und 24. August 2022 hochgeladen worden seien.
Dies wird replicando nicht bestritten. Inhaltlich enthält der Account eine mit
dem Symbol «Z» übermalte ukrainische Flagge (act. 9/1) sowie mehrere sogenannte
«Memes». Ein Meme zeigt die Erschiessung einer die Freiheit darstellenden Frau
durch ein dreiköpfiges Erschiessungskommando, welches aus der BILD-Zeitung, dem
ZDF und Onlinemedien bestehen soll. Ein anderes Meme zeigt die mit einer
Pistole und Geldscheinen bewehrte, im Spitalbett liegende Ukraine, welche von
Infusionen der USA und der EU am Leben gehalten wird. Ein weiteres Meme zeigt
einen Gasarbeiter, der die Nordstreampipeline abgestellt hat und einer
EU-Person erklärt, «Mehr Sanktionen, weniger Gas, ihr habt es so beschlossen».
Schliesslich enthält ein Meme die Erklärung, wenn man Strassennamen ändere, die
Denkmäler stürze und die Geschichte umdeute, dann handle es sich um eine
Regierung auf falschem Territorium. Der Rekurrent kritisiert die von der
Vorinstanz vorgenommene Übersetzung. Als Träger des HSK-Unterrichts in russischer
Sprache und Kultur wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die angeblich wahre Bedeutung
der Instagram-Posts aufzuzeigen und die kritisierte Übersetzung zu korrigieren.
Dies hat er jedoch nicht getan, so dass nicht ansatzweise einleuchtet,
inwiefern die Übersetzung ein falsches Bild vermittelt haben soll.
Zudem hat E____ einen
Post hochgeladen über das Massaker von Wolhynien, bei dem ukrainische Nationalisten,
die während dem Zweiten Weltkrieg mit den Nationalsozialisten kollaborierten,
Zehntausende Polinnen und Polen ermordet hatten. Gerade im Zusammenhang mit den
weiteren Posts ist dieser Beitrag geeignet, das Narrativ von der angeblichen
«Entnazifizierung der Ukraine», wie es von der russischen Propaganda heute verbreitet
wird, zu befeuern. Mit der Replik stellt der Rekurrent diesen Zusammenhang
explizit her, indem er unter Berufung auf eine Reportage des Filmemachers Lech
Kowalski auf heutige Umtriebe von Sicherheitsposten in der Ukraine verweist,
bei denen die Flagge der ukrainischen aufständischen Armee wehe, die
Kriegsverbrechen begangen und mit dem NS-Regime kollaboriert habe. Indem er aus
der erwähnten einstündigen Fernsehdokumentation ausgerechnet diese Passage
zitiert und unterstreicht, «dass es in der Ukraine sehr wohl
nationalsozialistische oder faschistische Tendenzen gibt», verbreitet der Rekurrent
unweigerlich das russische Narrativ des Nazistaats Ukraine. Anders als der erwähnte
Dokumentarfilm, der sich vertieft mit dem komplexen Verhältnis der
Nachbarländer Polen und Ukraine und den teilweise seit dem Zweiten Weltkrieg
bestehenden Ressentiments auseinandersetzt, ist der betreffende Instagram-Post gerade
nicht geeignet, eine kritische und differenzierte Auseinandersetzung mit den
Nazi-Kollaborateuren und heutigen – unbestrittenermassen auch in der Ukraine existierenden
– rechtsextremen Strömungen sowie mit dem ukrainischen Staat insgesamt
anzustossen. Vielmehr stellt der Account mit der Feststellung der Vorinstanz
die Manifestation einer klar anti-ukrainischen Gesinnung und eine Stellungnahme
zugunsten des russischen Angriffskriegs dar. Eine anti-ukrainische Gesinnung lässt
der Rekurrent denn auch implizit erkennen, wenn er mit seiner Rekursbegründung
den Inhalt eines Facebook-Accounts einer Lehrperson des ukrainischen
HSK-Unterrichts rügt, etwa einen Post, der Wladimir Putin mit dem Terroristen
Osama Bin Laden vergleicht (act. 7/13). Der Rekurrent verkennt, dass der
Angriff Russlands auf die Ukraine sowohl von der Schweiz wie auch den Vereinten
Nationen als völkerrechtswidrige Aggression verurteilt worden ist, womit in
Bezug auf solch politisch gefärbte Posts von vornherein eine andere
Ausgangslage besteht.
3.2.5 Die
von der Vorinstanz erwähnte massive Störung einer Diskussionsveranstaltung der
Universität vor acht Jahren zum Krieg Russlands durch den Rekurrenten wird von
diesem pauschal bestritten. Sie geht auf eine Mitteilung eines namentlich
genannten Professors der Universität zurück. Es ist nicht erklärlich, wieso
dieser den Rekurrenten wahrheitswidrig anschwärzen sollte.
3.2.6 Schliesslich
bestreitet der Rekurrent, dass er keine Distanzierung und keine glaubwürdige
Entschuldigung vorgenommen habe. Er macht geltend, seine Präsidentin habe sich in
einem Schreiben an den zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz vom 31. August
2022 entschuldigt. Mit diesem Schreiben entschuldigte sich die
Vereinspräsidentin aber bloss für das «Missverständis» und gab dem Bedauern
Ausdruck, dass die Trägerin der «Z»-Brosche «solche negativen Erfahrungen» habe
machen müssen. Dieses Schreiben stellt keine glaubhafte Distanzierung vom
fehlbaren Vereinsmitglied sowie vom russischen Angriffskrieg und dem
russisch-propagandistischen Narrativ der Entnazifizierung der Ukraine dar. Wie
bereits mehrfach ausgeführt, nahm der Rekurrent auch keine andere Gelegenheit
wahr, um Zweifel an seinem Bekenntnis zu den demokratischen Grundwerten
auszuräumen, sondern positionierte sich durch den konstanten Versuch der
Verschleierung und Verharmlosung von Tatsachen nur noch deutlicher auf der Seite
der völkerrechtswidrig agierenden russischen Regierung.
3.3 Nach
dem Gesagten ist daher keine falsche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennbar. Insgesamt ist auch nicht
erkennbar, inwiefern die Medienberichterstattung, auf welche sich die
Vorinstanz teilweise gestützt hat, falsch sein soll und weshalb sie darauf nicht
hätte abstellen dürfen, sondern eigene Nachforschungen hätte tätigen sollen.
Solche hat die Vorinstanz im Übrigen auch vorgenommen.
4.
4.1 Auf
der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Vorinstanz festgestellt, dass der
Rekurrent die Neutralität des HSK-Unterrichts durch seine beiden Lehrkräfte und
das Bekenntnis zu demokratischen Grundrechten und -werten nicht mehr
gewährleiste, weshalb eine Zusammenarbeit mit der staatlichen Schule nicht mehr
möglich sei. Darin kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Beim
HSK-Unterricht gemäss § 134b SchulG handelt es sich um eine Ergänzung des
staatlichen Unterrichts, der von der staatlichen Schule vermittelt wird. Der
Unterricht untersteht daher der staatlichen Aufsicht gemäss Art. 62 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Rahmen dieser Aufsicht darf der Kanton gerade
auch bei den HSK-Angeboten dem zentralen integrativen Auftrag in der heute
plurikulturellen Gesellschaft ein besonderes Gewicht beimessen. Dazu gehört
auch die Gewährleistung, dass der Unterricht auf der Grundlage des hiesigen
Wertsystems erfolgt (vgl. Kägi-Diener,
in: Ehrenzeller/Schweizer/Schindler/Vallender (Hrsg.), St. Galler Kommentar BV,
3. Aufl. 2014, Art. 19 N 23, 26). Die staatliche Aufsicht hat dabei sicherzustellen,
dass Kinder nicht einem intoleranten und mit den Werten der Volksschule
unvereinbaren Unterricht ausgesetzt sind (vgl. BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober
2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGer 2P.296/2002 vom 28. April 2003 E. 4.1). Dem
entspricht die Verpflichtung, dass der Unterricht politisch und konfessionell
neutral auszugestalten ist (§ 134b Abs. 3 lit. b SchulG) und die Voraussetzung,
dass sich die Trägerschaft zu den Grundrechten und den demokratischen
Grundwerten bekennt (per analogiam § 131 Abs. 1 lit. a SchulG). Bei der
Beurteilung der Einhaltung dieser Verpflichtung steht den zuständigen Behörden,
wie der Rekurrent explizit anerkennt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
4.2 Das
ED hat dem Rekurrenten die mit Verfügung vom 20. Juni 2022 für den
Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2026 erteilte Bewilligung zur
Erteilung des Unterrichts in heimatlicher Sprache und Kultur per 1. Oktober
2022 entzogen. Eine rechtskräftige Verfügung kann widerrufen werden, wenn dem
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den
Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt. Dabei kann
auch einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der
widerrufenen Verfügung Rechnung getragen werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Aufl., Zürich 2020, N 1215, 1226 ff.). Diesen Entzug sieht § 134b Abs. 5 SchulG für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr
erfüllt sind, ausdrücklich vor.
Vorliegend
besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der Unterricht in
heimatlicher Sprache und Kultur als Ergänzung des staatlichen Unterrichts auf
einer der Verfassung und dem anwendbaren internationalen Recht entsprechenden
Wertebasis erfolgt. Dazu gehört auch die Wahrung der Souveränität der Nationen
und die Anerkennung ihres Existenzrechts sowie der Schutz vor
völkerrechtswidriger Aggression durch seine Nachbarn. Diese Werte sind für die
Schweiz gerade auch als Kleinstaat existenziell. Die Behörden dürfen daher
darüber wachen, dass im HSK-Unterricht keine völkerrechtswidrige Ideologie als
vermeintliche Vermittlung heimatlicher Kultur an die Kinder weitergegeben wird.
Für den Entzug der Bewilligung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass solche Inhalte
im Unterricht tatsächlich vermittelt wurden. Auf das Schreiben vom 12.
September 2022 an das ED, mit dem Eltern geltend machten, der HSK-Unterricht
sei «politisch vollkommen neutral» (act. 7/7), ist darum nicht weiter
einzutreten. Weil die staatlich gebotene Kontrolle nur punktuell erfolgen kann,
darf von der Trägerschaft ein hohes Mass an Integrität verlangt werden (BGer
2P.296/2002 vom 28. April 2003 E. 4.1.2 sowie 5.2.3). Für den Entzug der
Bewilligung genügen darum bereits begründete Zweifel am – erst im März 2022
erneut abgelegten – Bekenntnis der Trägerschaft zu den demokratischen
Grundwerten unserer Gesellschaft und der Anschein der fehlenden Gewähr ihrer
Vermittlung im Unterricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt (vgl. oben E.
3.2) folgt ein solcher Anschein, wird daraus doch deutlich, dass die Organe des
Rekurrenten der Ukraine das Existenzrecht als souveränem Staat mit eigenen, den
Interessen Russlands bisweilen widersprechenden Entscheiden, absprechen. Dies
gilt vor allem auch aufgrund des offensichtlich ungeeigneten Versuchs des
Rekurrenten, mit Schutzbehauptungen und Abwiegelungstaktik den erstellten
Sachverhalt in Frage zu stellen, anstatt sich von den fehlbaren Mitgliedern
klar zu distanzieren. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Behörden
in eine ordnungsgemässe Ausführung des HSK-Unterrichts an den Schulen der
beiden Kantone zu zerstören, sodass die notwendige Basis zwischen Behörden und
Trägerschaft nicht mehr vorhanden ist.
4.3 Der
Rekurrent rügt aber, der Widerruf widerspreche dem
Verhältnismässigkeitsprinzip.
4.3.1 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur
damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 521 ff.). Nicht strittig
ist vorliegend die Eignung der Massnahme.
4.3.2 Der
Rekurrent rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit milderen Massnahmen
auseinandergesetzt. Er verweist dabei auf den von seiner Präsidentin anlässlich
eines Gesprächs vom 7. September 2022 geäusserten Vorschlag, die Schule könnte
sich – sofern das ED eine Gefährdung des Unterrichts erblicke – vom Rekurrenten
trennen und die Trägerschaft z.B. einem Elternverein übertragen. Dieser
Vorschlag sei als mildere Massnahme nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Wie
der Rekurrent selbst schreibt, bedingt jedoch die Umsetzung dieses Vorschlags
den angefochtenen Entscheid. Soweit Eltern einen eigenen Verein für die
Weiterführung des russischsprachigen HSK-Unterrichts gründen und die
Trägerschaft übernehmen wollen, steht es ihnen frei, dem ED einen
entsprechenden, nach § 134b SchulG zu prüfenden Antrag zu unterbreiten. Ein
solcher lag aber bisher nicht vor, sodass er auch nicht als mildere Massnahme
hätte geprüft werden können. Weiter bringt der Rekurrent als mildere Massnahme die
Weitergeltung der Bewilligung mit Auflagen vor, deren Einhaltung mit
regelmässigen, unangekündigten Kontrollen während der Unterrichtseinheiten oder
durch Auskünfte der Eltern überprüft werden könnte. Das ED macht geltend, eine
solche Intensivierung der Aufsichtsbesuche sei von vornherein unwirksam, weil
dem Rekurrenten die Bewilligung nicht wegen konkreter Anhaltspunkte für einen
politisch nicht neutralen Unterricht entzogen worden sei, sondern weil er
institutionell keine Gewähr mehr für einen politisch neutralen HSK-Unterricht
und die Achtung der Grundrechte und der demokratischen Grundwerte zu leisten
vermöge. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Im Rahmen ihres
unbestrittenermassen grossen Beurteilungsspielraums ist die Vorinstanz nicht
verpflichtet, eine ressourcenintensive Aufsicht und Kontrolle über einen Träger
von HSK-Unterricht zu etablieren, wenn das Vertrauen in die entsprechende
Trägerschaft fehlt. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, die Bewilligung
im Sinne einer milderen Massnahme mit der Bedingung zu verknüpfen, dass E____
keinen Unterricht mehr erteilen darf. Da aufgrund des erstellten Sachverhalts
das Vertrauen fehlt, dass die Organe des Rekurrenten als Trägerschaft den
HSK-Unterricht ordnungsgemäss durchführen, hätte damit nicht sichergestellt
werden können, dass der Unterricht künftig politisch neutral und unter Distanzierung
von der völkerrechtswidrigen Aggression mit illegaler Annexion grosser Teile
der Ukraine erfolgt.
4.3.3 Nicht
mehr geltend gemacht wird eine Verletzung der Verhältnismässigkeit der
Massnahme im engeren Sinne und mithin deren Angemessenheit. Darauf ist daher
nicht weiter einzutreten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber darauf,
dass es dem Rekurrenten unbenommen ist, auf privater Basis ein
Unterrichtsangebot für die Vereinsmitglieder wie auch für weitere
russischsprachige Kinder und Jugendliche aufzunehmen.
5.
5.1 Schliesslich
rügt der Rekurrent eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Er wirft dabei
die Frage auf, wie politische Neutralität sowie ein Bekenntnis zu den
Grundrechten und Grundwerten der Schweiz gewährleistet würden, wenn als
Trägerschaft für den Unterricht in bestimmten Sprachen, wie etwa der türkischen
Sprache, die Botschaft eines bestimmten Landes fungiere. Es bedürfe «einer
grossen Fantasie», um sich ernsthaft vorstellen zu können, dass sich die von
der türkischen Regierung ausgewählten Abgesandten, die für die Durchführung und
Auswahl der Lehrpersonen verantwortlich seien, durchgängig politisch neutral
verhielten und sich zu den in der Schweiz geltenden Grundrechten und
Grundwerten bekennten. Trotz dieser Umstände könne der Unterricht in türkischer
Sprache unter Trägerschaft der Botschaft seit Jahren weiter stattfinden. Ausserdem
verweist der Rekurrent auf den HSK-Unterricht in ukrainischer Sprache. Der als
Trägerschaft genannte Elternverein werde vom Ukrainischen Verein Basel
unterstützt. Dessen Präsidentin, [...], habe 2015 ein Dankesschreiben von der
Organisation Rechter Sektor aus der Ukraine erhalten. Weiter fänden sich auf
dem öffentlichen Facebookprofil der Lehrperson F____ diverse Bilder und Posts,
welche die Fragen aufwürfen, wie mit dieser Lehrperson ein politisch neutraler
Unterrichtet unter der HSK-Schirmherrschaft sichergestellt werden könne. Der
Rekurrent verweist dabei auf einen Post mit einem Bild von Osama Bin Laden und
Wladimir Putin, wobei ein Vergleich zwischen den beiden aufgestellt werde. Ein
weiteres Bild zeige den Krieg in der Ukraine als Reality Show. Zudem fänden
sich Posts, welche eine Unterstützung von zweifelhaften ukrainischen
Organisationen wie den Kämpfern des Asow-batallions nahelegten. Diese Beispiele
zeigten, dass die Vorinstanz bezüglich des HSK-Unterrichts nicht immer die
gleichen Massstäbe anwende.
5.2 Da
der Widerruf der Bewilligung vorliegend gerechtfertigt ist, verlangt der
Rekurrent im Ergebnis eine Gleichbehandlung im Unrecht. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend erwogen hat, kann sich der Rekurrent der
korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das
Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Nur wenn
eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger
Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht
gesetzeskonform entscheiden werde, kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV eine
Gleichbehandlung im Unrecht und damit ebenfalls eine gesetzwidrige Begünstigung
verlangt werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige
Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der
Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E.
5.3.1 m.H. auf BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61 f.; BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f.; BGE 126 V 390 E. 6 S. 392). Hierfür bestehen keine
Anhaltspunkte, weshalb der Rekurrent daraus selbst im Falle zweifelhafter
Neutralität anderer Trägerschaften von HSK-Unterricht nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann.
6.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Spruchgebühr von CHF 1'200.–
(§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wie auch die Gebühr von
CHF 400.– für die vorsorgliche Verfügung vom 4. Oktober 2022 werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.