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Entscheid

VD.2022.206

Entzug der Bewilligung für den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK)

31. März 2023Deutsch29 min

Regierungsrat und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.206

URTEIL

vom 31. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja

Fischer

Beteiligte

Verein A____

Rekurrent

c/o B____,

[...]

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

gegen

Erziehungsdepartement Basel

Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Erziehungsdepartements

vom 13. September 2022

betreffend Entzug der Bewilligung

für den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Verein A____

(nachfolgend: Rekurrent) bildet die Trägerschaft für den Unterricht in

heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) für russischsprachige Schülerinnen und

Schüler der baselstädtischen und basellandschaftlichen Schulen. Mit Verfügung

vom 20. Juni 2022 erneuerte das Erziehungsdepartement Basel-Stadt (ED) die

Bewilligung des Rekurrenten zur Erteilung dieses Unterrichts und zur damit

verbundenen Nutzung schulischer Einrichtungen für den Zeitraum vom 1. August

2022 bis zum 31. Juli 2026. Im Gesuch zur Erneuerung der Bewilligung hatte der

Rekurrent am 14. März 2022 unter anderem bestätigt, dass er einen politisch und

konfessionell neutralen Unterricht führe und sich an den demokratischen

Grundwerten und Grundrechten unserer Gesellschaft entsprechend den Vorgaben des

Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SchuIG, SG 410.100) orientiere.

Am 26. August

2022 beteiligte sich der Rekurrent am Trachtenumzug des Eidgenössischen

Schwing- und Älplerfests (ESAF) in Pratteln, wobei ein Mitglied des Vereins

sich auf dem Kragen der Tracht den Buchstaben «Z» angeheftet hatte. In der

Folge leitete das ED eine Überprüfung der Bewilligung des Rekurrenten ein. Im

Rahmen eines Gesprächs des Leiters Volksschulen mit einer Vertretung des

Rekurrenten wurde das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 13. September

2022 entzog das ED dem Rekurrenten die Bewilligung für den Unterricht in

heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) per 1. Oktober 2022 und entzog einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese

Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 22. September 2022 Rekurs an den

Regierungsrat und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der

Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 28. September 2022

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4.

Oktober 2022 kostenfällig ab. Mit Rekursbegründung vom 14. Oktober 2022

beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung vom 13. September 2022 und die Bestätigung der

Erlaubnis zur Fortführung des Unterrichts in russischer Sprache unter der

Schirmherrschaft der HSK Basel gemäss Bewilligungsverfügung vom 20. Juni 2022.

Eventualiter beantragt der Rekurrent die Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz mit der Weisung, den massgeblichen Sachverhalt ergänzend

festzustellen und/oder mögliche mildere Massnahmen zu überprüfen. Das ED

beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent innert erstreckter Frist mit

Eingabe vom 13. Januar 2023. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom

28.

September 2022 sowie aus den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zum

Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als

bisheriger Inhaber der widerrufenen Bewilligung für den HSK-Unterricht

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des

Widerrufs. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu

erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE

VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, und VGE 657/2008 vom 18.

November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch

insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass

gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1 mit Hinweisen,

VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3 und VGE 657/2008 vom 18. November 2008

E. 1.4).

2.

Wie das ED in rechtlicher

Hinsicht erwogen hat, können fremdsprachige Schülerinnen und Schüler in

Ergänzung zum staatlichen Unterricht zusätzlich Unterricht in heimatlicher

Sprache und Kultur (HSK-Unterricht) besuchen (§ 134b Abs. 1 SchuIG). Private

Trägerschaften, die hierfür schulische Einrichtungen nutzen und von den Schulen

vermittelt werden möchten, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen

Departements (Abs. 2). Für die Erteilung dieser Bewilligung wird vorausgesetzt,

dass der Lehrplan und der Unterricht den kantonalen Vorgaben entsprechen (Abs.

3 lit. a), der Unterricht politisch und konfessionell neutral gestaltet wird

(Abs. 3 lit. b), der Unterricht von qualifizierten Lehrpersonen mit

ausreichenden Deutschkenntnissen durchgeführt wird (Abs. 3 lit. c), die

Trägerschaft nicht gewinnorientiert arbeitet (Abs. 3 lit. d) und mit den

Schulen und den staatlichen Stellen zusammenarbeitet (Abs. 3 lit. e). In

Analogie zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Privatschulen wird

darüber hinaus verlangt, dass sich die Trägerschaft zu den Grundrechten und den

demokratischen Grundwerten bekennt (§ 131 Abs. 1 lit. a SchuIG). Die

Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen

verbunden werden (§ 134b Abs. 4 SchulG). Sie kann entzogen werden, wenn

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die Auflagen und Bedingungen nicht

erfüllt werden (§ 134b Abs. 5 SchulG).

Weiter hat die

Vorinstanz erwogen, dass dem ED bei der Bewilligung von HSK-Unterricht

gegenüber privaten Trägerschaften ein weiter Ermessens- und

Beurteilungsspielraum zustehe, zumal kein Anspruch auf eine Bewilligung

bestehe. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen,

aufgrund des Vorfalls am Trachtenumzug im Rahmen des ESAF, bei dem sich ein

Mitglied des Vereins auf dem Kragen der Tracht den Buchstaben «Z» angeheftet

hatte, der in Russland und von unterstützenden russischen Staatsangehörigen als

Militär- und Propagandazeichen für den Überfall auf und den Krieg gegen die

Ukraine verwendet werde, habe das Departement eine Überprüfung der Bewilligung

eingeleitet. Dabei habe man festgestellt, dass eine der beiden vom Verein für

den HSK-Unterricht engagierten Lehrpersonen auf ihrem privaten

Instagram-Account Bilder und Texte verbreitet habe, mit denen offensichtlich

ein Bezug zur pro-russischen Propaganda im Ukraine-Krieg hergestellt werde.

Unter anderem seien Bilder einer mit einem Verbotsschild und mit einem «Z»-Symbol

übermalten ukrainischen Flagge, ein Bild einer je nach Lesart als bewaffneten

und mit Dollarscheinen ausgerüsteten kopflosen oder hirntoten Patienten

dargestellten Ukraine am Tropf der USA und der Europäischen Union, ein Bild

dreier Soldaten, die im Auftrag deutscher Medien die Freiheit erschiessen,

sowie eine Feststellung, wonach es sich bei der nicht namentlich genannten

ukrainischen Regierung um eine solche auf falschem Territorium handle, zu

sehen. Weiter sei aufgrund der Medienberichterstattung bekannt geworden, dass sich

Exponentinnen des Vereins anlässlich der Gedenkfeier zum Sieg der Sowjetunion

über Nazideutschland vom 9. Mai 2022 auf dem Friedhof am Hörnli in Riehen mit

dem St. Georgsband schmückten, das spätestens seit dem mit dem Angriffskrieg in

der Ukraine verbundenen Narrativ der «Entnazifizierung» der Ukraine ebenfalls

als ein Symbol der Unterstützung der menschenverachtenden Politik Russlands

gegenüber dem ukrainischen Volk zu deuten sei. Ausserdem pflegten

Vereinsmitglieder offenbar Verbindungen zum Motorradclub Nachtwölfe MC, der

ebenfalls pro-russische Kriegspropaganda verbreite. Sodann sei das ED von der

Universität Basel darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Rekurrent vor rund

acht Jahren eine Diskussionsveranstaltung zum Krieg Russlands gegen die Ukraine

massiv gestört und für pro-russische und anti-ukrainische Propaganda

missbraucht habe, weshalb Veranstaltungen dieser Art seither nur noch unter

besonderen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden könnten. Vor diesem

Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Rekurrent derzeit nicht in der Lage

und dazu bereit sei, für einen politisch neutralen Unterricht Gewähr zu bieten

und sich glaubhaft zu den Grundrechten und Grundwerten unserer Gesellschaft zu

bekennen. Die Trägerschaft habe sich nie eindeutig von den Vorfällen und dem

Verhalten einzelner Vereinsmitglieder und der Lehrperson distanziert, sondern

mit Schutzbehauptungen diese zu zerstreuen oder zu bagatellisieren versucht.

Damit seien die fundamentalen Voraussetzungen für die Bewilligung von

HSK-Unterricht nicht mehr gegeben. Eine weitere Zusammenarbeit mit der Volksschule

bzw. dem Departement, namentlich die Weiterführung der Bezeichnung als ein vom

Kanton anerkanntes Angebot und die damit verbundenen kantonalen Vergünstigungen,

sei aufgrund der konkreten Umstände nicht mehr möglich, weshalb die Bewilligung

für den HSK-Unterricht zu entziehen sei. Dem Rekurrenten sei es aber

unbenommen, ein Sprach- und Kulturangebot für russischsprachige Schülerinnen

und Schüler ausserhalb der HSK-Strukturen fortzuführen.

3.

3.1 Mit

seiner Rekursbegründung verweist der Rekurrent darauf, dass er auf der

Grundlage der am 20. Juni 2022 verlängerten Bewilligung als Trägerschaft für

die Durchführung von HSK-Unterricht in russischer Sprache Lehrpersonen

beschäftige. Er anerkennt, dass dem ED bei der Bewilligung von HSK-Unterricht

gegenüber privaten Trägerschaften und damit auch bei einem allfälligen Entzug

der Bewilligung ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zustehe. Er

rügt aber, dieser Entscheid sei aufgrund einer unvollständigen Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts erfolgt.

Der Rekurrent

bestreitet zunächst, dass eine der beiden von ihm beschäftigten Lehrpersonen

auf ihrem privaten Instagram-Account Bilder und Texte verbreitet habe, mit

denen offensichtlich ein Bezug zur pro-russischen Propaganda im Ukraine-Krieg hergestellt

worden sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, auf welchem Account diese Inhalte

gefunden worden seien und welcher Person der Account gehöre. Eine Verbindung zu

einer konkreten Person oder gar zu einer seiner Lehrpersonen lasse sich der

Übersicht an Bildern und Texten nicht entnehmen. Weiter stellt der Rekurrent

die Übersetzung dieser Texte in Frage, handle es sich dabei doch um «Wertungen

bzw. eine eigene Interpretation der übersetzenden Person», deren Identität

nicht bekannt sei. Schliesslich gehe aus der Begründung der Vorinstanz

«unzureichend hervor, inwieweit das Posten solcher Bilder/Texte ein Verhalten»

darstelle, aufgrund dessen die Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr

erfüllt sein solle. Soweit daraus die Gefahr abgeleitet werde, dass die

politische Neutralität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet wäre, handle es

sich bloss um eine theoretische Gefahr. Herr D____ vom ED habe bei seinem

Kontrollbesuch vom 4. Mai 2022 im Vorfeld der Verlängerung der Bewilligung

keinerlei Indizien für eine Beeinflussung des Unterrichts durch prorussische

Propaganda oder einen politisch nicht neutralen Unterricht gefunden. Zudem

hätten mehr als zehn Eltern mit einem in den Akten fehlenden Brief an das ED

vom 12. September 2022 bestätigt, dass sie keine Politisierung im Unterricht

hätten feststellen können.

Der Rekurrent

bestätigt, dass sich Vereinsmitglieder – unter anderem die Präsidentin – als Angehörige

und Verwandte von im Zweiten Weltkrieg verstorbenen Soldaten der Sowjetunion an

der behördlich genehmigten Gedenkfeier vom 9. Mai 2022 wie bereits seit Jahren

mit dem St. Georgsband geschmückt hätten. Es sei indes abenteuerlich und

entspreche nicht der historischen Bedeutung des Bandes, dies als «Unterstützung

des aktuellen, russischen Vorgehens» zu deuten. Das Tragen des St. Georgsbandes

reiche nicht zur Annahme eines fehlenden Bekenntnisses zu den Grundrechten und

Grundwerten aus, zumal es behördlich nicht eingeschränkt worden sei. Auch aus

den angeblichen Verbindungen zum Motorradclub Nachwölfe MC könne nichts

abgeleitet werden, zumal dieser Motorradclub von den schweizerischen

Sicherheitsbehörden nicht verboten werde. Das ED habe ohne eigene Abklärungen

unkritisch auf Medienberichte abgestellt. Dies zeige sich z.B. am «Teilaspekt

rund um die Brosche in Form des Buchstabens ‘Z’». Es gebe eine plausible

Erklärung, weshalb die Dame die Brosche getragen habe, «auch wenn es in

Anbetracht der Umstände unglücklich gewesen» sei. Es spreche mitunter wenig für

die sogenannten Recherchefähigkeiten der Medien, wenn bei solch einem brisanten

Thema nicht einmal eine Verbindung zum Familiennamen vollständig überprüft

werden könne. Wie die kurze Zeit zwischen dem Vorfall am ESAF und dem Entscheid

des ED zeige, habe der Entscheid sofort festgestanden und sei eine Überprüfung

der Angelegenheit mit Klärung der offenen Fragen unterblieben.

Weiter

bestreitet der Rekurrent, sich nie eindeutig von den Vorfällen und vom

Verhalten einzelner Vereinsmitglieder und der Lehrperson distanziert zu haben

und stattdessen Schutzbehauptungen aufgestellt zu haben. In Bezug auf die

Vorwürfe an die Lehrperson gebe es keinen Anlass für eine Distanzierung. Mit

Bezug auf den Vorfall am ESAF habe die Präsidentin des Rekurrenten erklärt,

dass ihr dieser Vorfall leid tue, und sie habe sich entschuldigt. Im Übrigen

seien schon im März 2022 Vorwürfe gegen den Rekurrenten erhoben worden, wonach

sein Unterricht politisch nicht neutral sein solle und prorussische Propaganda

enthalte. Diese Vorwürfe seien indes ausgeräumt worden. Auch Herr D____ vom ED

habe bei seinem Unterrichtsbesuch keine Anzeichen einer Beeinflussung des

Unterrichts feststellen können. Die Bewilligung sei denn auch zeitlich nach dem

Vorfall rund um die Gedenkfeier vom 9. Mai 2022 erneuert worden.

Schliesslich

macht der Rekurrent geltend, der Instagram-Account der Lehrperson E____ sei gehackt

worden und es sei zu unberechtigten Zugriffen und Anmeldungen in der Nähe von

Gelterkinden/BL gekommen. Meldungen über eine unberechtigte Nutzung durch

Dritte hätten sich direkt nach dem Vorfall am ESAF gehäuft. Soweit sich

tatsächlich bestimmte Inhalte auf dem Account der Lehrerin E____ befunden

hätten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch Dritte und ohne

Berechtigung durch die Lehrperson hinzugefügt worden seien. Einen ähnlichen,

nicht nachvollziehbaren Vorfall habe auch die Präsidentin des Rekurrenten erlebt,

der gemäss einer Mitteilung bei Instagram die E-Mail-Adresse entfernt worden

sei.

3.2

3.2.1 Soweit

der Rekurrent den Vorfall am ESAF als Missverständnis verstanden haben will,

kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Wenn ein russischstämmiges

Vereinsmitglied während dem von Russland unter dem Zeichen «Z» (gemäss

russischem Verteidigungsministerium für «Za Pobedu» stehend, zu Deutsch «Auf

den Sieg») geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine eine «Z»-Brosche trägt,

kann dies nicht anders denn als Billigung und öffentliche Unterstützung dieser

völkerrechtswidrigen Invasion gewürdigt werden. Der Hinweis des Rekurrenten,

der Buchstabe «Z» beziehe sich auf den Familiennamen der Broschenträgerin, überzeugt

nicht. Keine der übrigen Trachtenfrauen trug eine Brosche mit den Initialen

ihres Familiennamens. Der Rekurrent erklärt nicht, warum ausgerechnet eine Teilnehmerin,

deren (Ledig-)Name mit dem Buchstaben «Z» beginnt, eine solche trachtenfremde

Brosche getragen haben soll. Die Erklärung ist umso weniger glaubhaft, als SRF

Investigativ mittels einer Social-Media-Recherche nachwies, dass sich die Broschenträgerin

zu einem anderen Anlass gemeinsam mit der Präsidentin des Rekurrenten sowie

einer Drittperson, die eine identische «Z»-Brosche trug, fotografieren liess

(act. 9/1). Replicando bestreitet der Rekurrent zwar, dass die auf diesem Bild

broschentragende Person ein Vereinsmitglied sei. Er macht jedoch nicht geltend,

diese Person trage die identische «Z»-Brosche als Hinweis auf ihren

Familiennamen (der gemäss den Angaben des Rekurrenten denn auch nicht mit der

Initiale «Z» beginnt). Damit bestreitet der Rekurrent nicht, dass solche

Broschen aus Solidarisierung mit dem russischen Angriffskrieg getragen werden.

Dass die Trägerin der identischen «Z»-Brosche dem Verein nicht angehört, ist vorliegend

unerheblich. Von Bedeutung ist hingegen die Tatsache, dass es eine zweite

«Z»-Brosche desselben Designs gibt, die erwiesenermassen nicht ein Symbol für

den Nachnamen der Trägerin ist. Zusammengefasst erscheint die Erklärung des

Rekurrenten darum als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Gerade der Versuch der

Vertuschung der öffentlichen Parteinahme für den russischen Angriffskrieg begründet

Zweifel an der politischen Neutralität des Rekurrenten und gemahnt an die

Bemühungen Russlands, den Krieg durch die Verwendung des Begriffs

«Spezialoperation» zu verschleiern.

3.2.2 Nicht

bestritten wird vom Rekurrenten auch die Nähe seiner Exponenten zum

Motorradclub Nachtwölfe MC. Unbehelflich ist dabei der Hinweis des Rekurrenten,

dieser Motorradclub sei von den schweizerischen Sicherheitsbehörden nicht

verboten worden. Massgebend ist vielmehr, dass der Schweizer Ableger des

russischen Motorradclubs pro-russische Kriegspropaganda verbreitet, was vom

Rekurrenten replicando nicht bestritten wird. Die anlässlich der Gedenkfeier

vom 9. Mai 2022 dokumentierte Nähe der Exponentinnen des Vereins zu den

Mitgliedern der Nachtwölfe erweckt daher mit den Erwägungen der Vorinstanz

Zweifel an der Neutralität des Rekurrenten.

3.2.3 Unbestritten

ist weiter, dass sich Mitglieder des Rekurrenten an dieser Gedenkfeier mit dem St.

Georgsband geschmückt haben. Explizit nicht bestritten wird vom Rekurrenten

auch die Feststellung der Vorinstanz, dass diese Schleife auch als Symbol der

Unterstützung der menschenverachtenden Politik Russlands gegenüber dem

ukrainischen Volk verwendet wird. Der Rekurrent will das St. Georgsband

indes primär als Symbol «für die Erinnerung und Wertschätzung der Taten der

Vorfahren» verstanden wissen, welches Angehörige von im Zweiten Weltkrieg

verstorbenen Soldaten der Sowjetunion trügen. Nur weil das Band «seit dem

Angriff im Februar 2022» anderweitig benutzt werde, bedeute dies nicht, dass

sämtliche Menschen, die sich mit dem Band schmückten, den Krieg in der Ukraine

unterstützten. Zur Untermauerung dieses Arguments verweist der Rekurrent auf

Fotos, die auf seiner Facebookseite publiziert seien und die Präsidentin sowie

weitere Personen bereits 2019 und 2021, mithin vor der Ukraine-Invasion, als

Träger des St. Georgsbandes zeigen. Diese Argumentation verfängt nicht.

Sie erscheint im Gegenteil problematisch, zeugt sie doch von einer bedenklichen

Unkenntnis oder einem dreisten Verschleierungswillen. Das orange-schwarz

gestreifte St. Georgsband ist nicht erst seit Februar 2022 (auch) ein Symbol

russischer Expansion. Bereits im Zuge der Krim-Annexion 2014 stand es nicht

mehr nur für die Erinnerung an den Sieg im sogenannten Grossen Vaterländischen

Krieg, sondern auch für die Unterstützung der Regierung von Präsident Putin

(vgl. etwa den bereits im Jahr 2016 erschienen Artikel von Pål Kolstø «Symbol of the War – But

Which One? The St George Ribbon in Russian Nation Building», in: The Slavonic

and East European Review, Vol. 94, No. 4, S. 660, 680; vgl. ebenso den

NZZ-Artikel «Wer hat Angst vor dem Georgs-Band?» vom 22. Mai 2014). Selbst wenn

die Exponentinnen des Rekurrenten, wie geltend gemacht wird, das St. Georgsband

getragen haben sollten, um ihrer eigenen Ahnen zu gedenken, so mussten sie als

eng mit Russland vernetzte Personen um diese zweite, hochpolitische Bedeutung

des Bandes wissen. Daraus folgt, dass sie durch das Tragen des St. Georgsbandes

unweigerlich den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg des russischen Präsidenten auf

die Ukraine billigten und unterstützten. Auch aus der Tatsache, dass

Vertreterinnen des Rekurrenten das Band bereits vor der Ukraine-Invasion im

Februar 2022 trugen, lässt sich wie soeben erläutert nichts zugunsten des

Rekurrenten ableiten. Vielmehr bestärkt sie noch Zweifel an der politischen

Neutralität des Vereins und legt nahe, dass dieser der russischen Regierung bereits

seit längerer Zeit nahesteht. Der Schluss des Rekurrenten, das Tragen des St.

Georgsbandes hätte von den verantwortlichen Sicherheitsbehörden verboten werden

können, wenn es als «so gefährlich eingestuft worden wäre», geht auch hier offensichtlich

fehl. Zu beurteilen ist hier allein die Bedeutung, welche dem Tragen dieses Symbols

von Exponenten des Trägervereins von HSK-Unterricht im Zusammenspiel mit

weiteren, von der Vorinstanz berücksichtigten Umständen zukommt.

3.2.4 Was

schliesslich die von der Vorinstanz inkriminierten Instagram-Posts einer der

beiden HSK-Lehrpersonen betrifft, so bestreitet der Rekurrent replicando nicht

mehr, dass der entsprechende Account E____ gehört. Er erklärt jedoch, diese habe

Strafanzeige aufgrund unberechtigter Zugriffe auf ihr Profil erhoben. Der

Rekurrent macht geltend, dass sich «direkt nach dem Vorfall am ESAF» Meldungen

über unberechtigte Nutzungen des Accounts durch Dritte gehäuft hätten. Dem hält

die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass die massgebenden Inhalte

bereits vor dem ESAF-Umzug am 17. und 24. August 2022 hochgeladen worden seien.

Dies wird replicando nicht bestritten. Inhaltlich enthält der Account eine mit

dem Symbol «Z» übermalte ukrainische Flagge (act. 9/1) sowie mehrere sogenannte

«Memes». Ein Meme zeigt die Erschiessung einer die Freiheit darstellenden Frau

durch ein dreiköpfiges Erschiessungskommando, welches aus der BILD-Zeitung, dem

ZDF und Onlinemedien bestehen soll. Ein anderes Meme zeigt die mit einer

Pistole und Geldscheinen bewehrte, im Spitalbett liegende Ukraine, welche von

Infusionen der USA und der EU am Leben gehalten wird. Ein weiteres Meme zeigt

einen Gasarbeiter, der die Nordstreampipeline abgestellt hat und einer

EU-Person erklärt, «Mehr Sanktionen, weniger Gas, ihr habt es so beschlossen».

Schliesslich enthält ein Meme die Erklärung, wenn man Strassennamen ändere, die

Denkmäler stürze und die Geschichte umdeute, dann handle es sich um eine

Regierung auf falschem Territorium. Der Rekurrent kritisiert die von der

Vorinstanz vorgenommene Übersetzung. Als Träger des HSK-Unterrichts in russischer

Sprache und Kultur wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die angeblich wahre Bedeutung

der Instagram-Posts aufzuzeigen und die kritisierte Übersetzung zu korrigieren.

Dies hat er jedoch nicht getan, so dass nicht ansatzweise einleuchtet,

inwiefern die Übersetzung ein falsches Bild vermittelt haben soll.

Zudem hat E____ einen

Post hochgeladen über das Massaker von Wolhynien, bei dem ukrainische Nationalisten,

die während dem Zweiten Weltkrieg mit den Nationalsozialisten kollaborierten,

Zehntausende Polinnen und Polen ermordet hatten. Gerade im Zusammenhang mit den

weiteren Posts ist dieser Beitrag geeignet, das Narrativ von der angeblichen

«Entnazifizierung der Ukraine», wie es von der russischen Propaganda heute verbreitet

wird, zu befeuern. Mit der Replik stellt der Rekurrent diesen Zusammenhang

explizit her, indem er unter Berufung auf eine Reportage des Filmemachers Lech

Kowalski auf heutige Umtriebe von Sicherheitsposten in der Ukraine verweist,

bei denen die Flagge der ukrainischen aufständischen Armee wehe, die

Kriegsverbrechen begangen und mit dem NS-Regime kollaboriert habe. Indem er aus

der erwähnten einstündigen Fernsehdokumentation ausgerechnet diese Passage

zitiert und unterstreicht, «dass es in der Ukraine sehr wohl

nationalsozialistische oder faschistische Tendenzen gibt», verbreitet der Rekurrent

unweigerlich das russische Narrativ des Nazistaats Ukraine. Anders als der erwähnte

Dokumentarfilm, der sich vertieft mit dem komplexen Verhältnis der

Nachbarländer Polen und Ukraine und den teilweise seit dem Zweiten Weltkrieg

bestehenden Ressentiments auseinandersetzt, ist der betreffende Instagram-Post gerade

nicht geeignet, eine kritische und differenzierte Auseinandersetzung mit den

Nazi-Kollaborateuren und heutigen – unbestrittenermassen auch in der Ukraine existierenden

– rechtsextremen Strömungen sowie mit dem ukrainischen Staat insgesamt

anzustossen. Vielmehr stellt der Account mit der Feststellung der Vorinstanz

die Manifestation einer klar anti-ukrainischen Gesinnung und eine Stellungnahme

zugunsten des russischen Angriffskriegs dar. Eine anti-ukrainische Gesinnung lässt

der Rekurrent denn auch implizit erkennen, wenn er mit seiner Rekursbegründung

den Inhalt eines Facebook-Accounts einer Lehrperson des ukrainischen

HSK-Unterrichts rügt, etwa einen Post, der Wladimir Putin mit dem Terroristen

Osama Bin Laden vergleicht (act. 7/13). Der Rekurrent verkennt, dass der

Angriff Russlands auf die Ukraine sowohl von der Schweiz wie auch den Vereinten

Nationen als völkerrechtswidrige Aggression verurteilt worden ist, womit in

Bezug auf solch politisch gefärbte Posts von vornherein eine andere

Ausgangslage besteht.

3.2.5 Die

von der Vorinstanz erwähnte massive Störung einer Diskussionsveranstaltung der

Universität vor acht Jahren zum Krieg Russlands durch den Rekurrenten wird von

diesem pauschal bestritten. Sie geht auf eine Mitteilung eines namentlich

genannten Professors der Universität zurück. Es ist nicht erklärlich, wieso

dieser den Rekurrenten wahrheitswidrig anschwärzen sollte.

3.2.6 Schliesslich

bestreitet der Rekurrent, dass er keine Distanzierung und keine glaubwürdige

Entschuldigung vorgenommen habe. Er macht geltend, seine Präsidentin habe sich in

einem Schreiben an den zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz vom 31. August

2022 entschuldigt. Mit diesem Schreiben entschuldigte sich die

Vereinspräsidentin aber bloss für das «Missverständis» und gab dem Bedauern

Ausdruck, dass die Trägerin der «Z»-Brosche «solche negativen Erfahrungen» habe

machen müssen. Dieses Schreiben stellt keine glaubhafte Distanzierung vom

fehlbaren Vereinsmitglied sowie vom russischen Angriffskrieg und dem

russisch-propagandistischen Narrativ der Entnazifizierung der Ukraine dar. Wie

bereits mehrfach ausgeführt, nahm der Rekurrent auch keine andere Gelegenheit

wahr, um Zweifel an seinem Bekenntnis zu den demokratischen Grundwerten

auszuräumen, sondern positionierte sich durch den konstanten Versuch der

Verschleierung und Verharmlosung von Tatsachen nur noch deutlicher auf der Seite

der völkerrechtswidrig agierenden russischen Regierung.

3.3 Nach

dem Gesagten ist daher keine falsche Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennbar. Insgesamt ist auch nicht

erkennbar, inwiefern die Medienberichterstattung, auf welche sich die

Vorinstanz teilweise gestützt hat, falsch sein soll und weshalb sie darauf nicht

hätte abstellen dürfen, sondern eigene Nachforschungen hätte tätigen sollen.

Solche hat die Vorinstanz im Übrigen auch vorgenommen.

4.

4.1 Auf

der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Vorinstanz festgestellt, dass der

Rekurrent die Neutralität des HSK-Unterrichts durch seine beiden Lehrkräfte und

das Bekenntnis zu demokratischen Grundrechten und -werten nicht mehr

gewährleiste, weshalb eine Zusammenarbeit mit der staatlichen Schule nicht mehr

möglich sei. Darin kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Beim

HSK-Unterricht gemäss § 134b SchulG handelt es sich um eine Ergänzung des

staatlichen Unterrichts, der von der staatlichen Schule vermittelt wird. Der

Unterricht untersteht daher der staatlichen Aufsicht gemäss Art. 62 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Rahmen dieser Aufsicht darf der Kanton gerade

auch bei den HSK-Angeboten dem zentralen integrativen Auftrag in der heute

plurikulturellen Gesellschaft ein besonderes Gewicht beimessen. Dazu gehört

auch die Gewährleistung, dass der Unterricht auf der Grundlage des hiesigen

Wertsystems erfolgt (vgl. Kägi-Diener,

in: Ehrenzeller/Schweizer/Schindler/Vallender (Hrsg.), St. Galler Kommentar BV,

3. Aufl. 2014, Art. 19 N 23, 26). Die staatliche Aufsicht hat dabei sicherzustellen,

dass Kinder nicht einem intoleranten und mit den Werten der Volksschule

unvereinbaren Unterricht ausgesetzt sind (vgl. BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober

2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGer 2P.296/2002 vom 28. April 2003 E. 4.1). Dem

entspricht die Verpflichtung, dass der Unterricht politisch und konfessionell

neutral auszugestalten ist (§ 134b Abs. 3 lit. b SchulG) und die Voraussetzung,

dass sich die Trägerschaft zu den Grundrechten und den demokratischen

Grundwerten bekennt (per analogiam § 131 Abs. 1 lit. a SchulG). Bei der

Beurteilung der Einhaltung dieser Verpflichtung steht den zuständigen Behörden,

wie der Rekurrent explizit anerkennt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.

4.2 Das

ED hat dem Rekurrenten die mit Verfügung vom 20. Juni 2022 für den

Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2026 erteilte Bewilligung zur

Erteilung des Unterrichts in heimatlicher Sprache und Kultur per 1. Oktober

2022 entzogen. Eine rechtskräftige Verfügung kann widerrufen werden, wenn dem

Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den

Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt. Dabei kann

auch einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der

widerrufenen Verfügung Rechnung getragen werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Aufl., Zürich 2020, N 1215, 1226 ff.). Diesen Entzug sieht § 134b Abs. 5 SchulG für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr

erfüllt sind, ausdrücklich vor.

Vorliegend

besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der Unterricht in

heimatlicher Sprache und Kultur als Ergänzung des staatlichen Unterrichts auf

einer der Verfassung und dem anwendbaren internationalen Recht entsprechenden

Wertebasis erfolgt. Dazu gehört auch die Wahrung der Souveränität der Nationen

und die Anerkennung ihres Existenzrechts sowie der Schutz vor

völkerrechtswidriger Aggression durch seine Nachbarn. Diese Werte sind für die

Schweiz gerade auch als Kleinstaat existenziell. Die Behörden dürfen daher

darüber wachen, dass im HSK-Unterricht keine völkerrechtswidrige Ideologie als

vermeintliche Vermittlung heimatlicher Kultur an die Kinder weitergegeben wird.

Für den Entzug der Bewilligung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass solche Inhalte

im Unterricht tatsächlich vermittelt wurden. Auf das Schreiben vom 12.

September 2022 an das ED, mit dem Eltern geltend machten, der HSK-Unterricht

sei «politisch vollkommen neutral» (act. 7/7), ist darum nicht weiter

einzutreten. Weil die staatlich gebotene Kontrolle nur punktuell erfolgen kann,

darf von der Trägerschaft ein hohes Mass an Integrität verlangt werden (BGer

2P.296/2002 vom 28. April 2003 E. 4.1.2 sowie 5.2.3). Für den Entzug der

Bewilligung genügen darum bereits begründete Zweifel am – erst im März 2022

erneut abgelegten – Bekenntnis der Trägerschaft zu den demokratischen

Grundwerten unserer Gesellschaft und der Anschein der fehlenden Gewähr ihrer

Vermittlung im Unterricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt (vgl. oben E.

3.2) folgt ein solcher Anschein, wird daraus doch deutlich, dass die Organe des

Rekurrenten der Ukraine das Existenzrecht als souveränem Staat mit eigenen, den

Interessen Russlands bisweilen widersprechenden Entscheiden, absprechen. Dies

gilt vor allem auch aufgrund des offensichtlich ungeeigneten Versuchs des

Rekurrenten, mit Schutzbehauptungen und Abwiegelungstaktik den erstellten

Sachverhalt in Frage zu stellen, anstatt sich von den fehlbaren Mitgliedern

klar zu distanzieren. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Behörden

in eine ordnungsgemässe Ausführung des HSK-Unterrichts an den Schulen der

beiden Kantone zu zerstören, sodass die notwendige Basis zwischen Behörden und

Trägerschaft nicht mehr vorhanden ist.

4.3 Der

Rekurrent rügt aber, der Widerruf widerspreche dem

Verhältnismässigkeitsprinzip.

4.3.1 Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur

damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 521 ff.). Nicht strittig

ist vorliegend die Eignung der Massnahme.

4.3.2 Der

Rekurrent rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit milderen Massnahmen

auseinandergesetzt. Er verweist dabei auf den von seiner Präsidentin anlässlich

eines Gesprächs vom 7. September 2022 geäusserten Vorschlag, die Schule könnte

sich – sofern das ED eine Gefährdung des Unterrichts erblicke – vom Rekurrenten

trennen und die Trägerschaft z.B. einem Elternverein übertragen. Dieser

Vorschlag sei als mildere Massnahme nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Wie

der Rekurrent selbst schreibt, bedingt jedoch die Umsetzung dieses Vorschlags

den angefochtenen Entscheid. Soweit Eltern einen eigenen Verein für die

Weiterführung des russischsprachigen HSK-Unterrichts gründen und die

Trägerschaft übernehmen wollen, steht es ihnen frei, dem ED einen

entsprechenden, nach § 134b SchulG zu prüfenden Antrag zu unterbreiten. Ein

solcher lag aber bisher nicht vor, sodass er auch nicht als mildere Massnahme

hätte geprüft werden können. Weiter bringt der Rekurrent als mildere Massnahme die

Weitergeltung der Bewilligung mit Auflagen vor, deren Einhaltung mit

regelmässigen, unangekündigten Kontrollen während der Unterrichtseinheiten oder

durch Auskünfte der Eltern überprüft werden könnte. Das ED macht geltend, eine

solche Intensivierung der Aufsichtsbesuche sei von vornherein unwirksam, weil

dem Rekurrenten die Bewilligung nicht wegen konkreter Anhaltspunkte für einen

politisch nicht neutralen Unterricht entzogen worden sei, sondern weil er

institutionell keine Gewähr mehr für einen politisch neutralen HSK-Unterricht

und die Achtung der Grundrechte und der demokratischen Grundwerte zu leisten

vermöge. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Im Rahmen ihres

unbestrittenermassen grossen Beurteilungsspielraums ist die Vorinstanz nicht

verpflichtet, eine ressourcenintensive Aufsicht und Kontrolle über einen Träger

von HSK-Unterricht zu etablieren, wenn das Vertrauen in die entsprechende

Trägerschaft fehlt. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, die Bewilligung

im Sinne einer milderen Massnahme mit der Bedingung zu verknüpfen, dass E____

keinen Unterricht mehr erteilen darf. Da aufgrund des erstellten Sachverhalts

das Vertrauen fehlt, dass die Organe des Rekurrenten als Trägerschaft den

HSK-Unterricht ordnungsgemäss durchführen, hätte damit nicht sichergestellt

werden können, dass der Unterricht künftig politisch neutral und unter Distanzierung

von der völkerrechtswidrigen Aggression mit illegaler Annexion grosser Teile

der Ukraine erfolgt.

4.3.3 Nicht

mehr geltend gemacht wird eine Verletzung der Verhältnismässigkeit der

Massnahme im engeren Sinne und mithin deren Angemessenheit. Darauf ist daher

nicht weiter einzutreten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber darauf,

dass es dem Rekurrenten unbenommen ist, auf privater Basis ein

Unterrichtsangebot für die Vereinsmitglieder wie auch für weitere

russischsprachige Kinder und Jugendliche aufzunehmen.

5.

5.1 Schliesslich

rügt der Rekurrent eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Er wirft dabei

die Frage auf, wie politische Neutralität sowie ein Bekenntnis zu den

Grundrechten und Grundwerten der Schweiz gewährleistet würden, wenn als

Trägerschaft für den Unterricht in bestimmten Sprachen, wie etwa der türkischen

Sprache, die Botschaft eines bestimmten Landes fungiere. Es bedürfe «einer

grossen Fantasie», um sich ernsthaft vorstellen zu können, dass sich die von

der türkischen Regierung ausgewählten Abgesandten, die für die Durchführung und

Auswahl der Lehrpersonen verantwortlich seien, durchgängig politisch neutral

verhielten und sich zu den in der Schweiz geltenden Grundrechten und

Grundwerten bekennten. Trotz dieser Umstände könne der Unterricht in türkischer

Sprache unter Trägerschaft der Botschaft seit Jahren weiter stattfinden. Ausserdem

verweist der Rekurrent auf den HSK-Unterricht in ukrainischer Sprache. Der als

Trägerschaft genannte Elternverein werde vom Ukrainischen Verein Basel

unterstützt. Dessen Präsidentin, [...], habe 2015 ein Dankesschreiben von der

Organisation Rechter Sektor aus der Ukraine erhalten. Weiter fänden sich auf

dem öffentlichen Facebookprofil der Lehrperson F____ diverse Bilder und Posts,

welche die Fragen aufwürfen, wie mit dieser Lehrperson ein politisch neutraler

Unterrichtet unter der HSK-Schirmherrschaft sichergestellt werden könne. Der

Rekurrent verweist dabei auf einen Post mit einem Bild von Osama Bin Laden und

Wladimir Putin, wobei ein Vergleich zwischen den beiden aufgestellt werde. Ein

weiteres Bild zeige den Krieg in der Ukraine als Reality Show. Zudem fänden

sich Posts, welche eine Unterstützung von zweifelhaften ukrainischen

Organisationen wie den Kämpfern des Asow-batallions nahelegten. Diese Beispiele

zeigten, dass die Vorinstanz bezüglich des HSK-Unterrichts nicht immer die

gleichen Massstäbe anwende.

5.2 Da

der Widerruf der Bewilligung vorliegend gerechtfertigt ist, verlangt der

Rekurrent im Ergebnis eine Gleichbehandlung im Unrecht. Wie die Vorinstanz in

ihrer Vernehmlassung zutreffend erwogen hat, kann sich der Rekurrent der

korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das

Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Nur wenn

eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger

Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht

gesetzeskonform entscheiden werde, kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV eine

Gleichbehandlung im Unrecht und damit ebenfalls eine gesetzwidrige Begünstigung

verlangt werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige

Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der

Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E.

5.3.1 m.H. auf BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61 f.; BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f.; BGE 126 V 390 E. 6 S. 392). Hierfür bestehen keine

Anhaltspunkte, weshalb der Rekurrent daraus selbst im Falle zweifelhafter

Neutralität anderer Trägerschaften von HSK-Unterricht nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann.

6.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Spruchgebühr von CHF 1'200.–

(§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wie auch die Gebühr von

CHF 400.– für die vorsorgliche Verfügung vom 4. Oktober 2022 werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.