VD.2022.208
Zustimmung zu einem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB
14. Dezember 2022Deutsch11 min
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.208
URTEIL
vom 14. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. August 2022
betreffend Zustimmung zu einem
Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
vom 3. Oktober 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet. Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrer
Schwester, C____, Mitglied der Erbengemeinschaft bezüglich des Nachlasses ihrer
verstorbenen Mutter, D____, zu dem auch das Einfamilienhaus an der [...] in [...]
(Grünbuch [...]) gehört. Dabei erhielt Rechtsanwalt B____ (Vertretungsbeistand)
den Auftrag, die Beschwerdeführerin im Erbteilungsverfahren bezüglich dieses
Nachlasses zu vertreten. Nachdem die Schwester der Beschwerdeführerin beim
Zivilgericht auf Teilung dieses Nachlasses geklagt hatte und das
Gesamthandverhältnis bezüglich der Liegenschaft aufgelöst werden musste, legte B____
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 23. August 2022
einen von E____, Notar, beurkundeten Kaufvertrag vom 3. August 2022 zur
Zustimmung vor, mit welchem die Liegenschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Preis von CHF 1'600'000.– an
Frau F____ verkauft werden sollte. Mit Entscheid vom 30. August 2022 genehmigte
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag vom
3. August 2022 und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen am 30. August 2022 versandten Entscheid
richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. September 2022 an
das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verzichtete der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer
Vernehmlassung der KESB sowie die Erhebung eines Kostenvorschusses und zog die
Akten der Vorinstanz bei.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss §
92.
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur
Beschwerde legitimiert.
1.2
Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des
Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Um
rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der
beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich bezogen auf den
Streitgegenstand Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c
in Verbindung mit Art. 67 ZPO; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Droese in: Basler Kommentar, 7. Auflage
2022, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, dass an
die Urteilsfähigkeit der vom Verkauf der früher von ihr selber bewohnten, zum
Nachlass ihrer verstorbenen Mutter gehörenden Liegenschaft direkt betroffenen
Person nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn die
Beschwerdebefugnis in Frage steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016
E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014
E. 3.1).
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3)
gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle
Kognition zu (Droese a.a.O. Art.
450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.4
m.H. auf VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar
2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen
von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich
des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn
aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB
rechtzeitig erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB bedarf die Veräusserung von Grundstücken durch den
Beistand in Vertretung der verbeiständeten Person der Zustimmung der KESB.
Diese Bestimmung kommt auch beim Verkauf einer Liegenschaft, an welcher eine
verbeiständete Person als Mitglied einer Erbengemeinschaft berechtigt ist, zur
Anwendung. Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und
Prüfungspflicht. Folglich hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die
grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und
Vorstellungen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das
Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu
prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch
enthält hierzu keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten
Person gehören etwa deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am
Preis bzw. am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige
Entwicklungen. In die Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen
Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall
sind gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu
berücksichtigen (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.1, VD.2018.102 vom 2.
November 2018 E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; Biderbost, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416 ZGB N 44).
2.2
Mit
ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Kaufvertrag
über die streitgegenständliche Liegenschaft für sie von ihrer Beiständin, G____,
unterzeichnet worden sei. Sie macht geltend, dass deren Unterschrift nicht
rechtsgültig sei, da sie nicht ihr Vormund sei, der eine Verkaufsurkunde
unterschreiben dürfe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kaufvertrag
der Unterzeichnung durch die beiden Erbinnen bedürfe.
Darin kann ihr
nicht gefolgt werden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt vom 27. August 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine
Beistandschaft errichtet. Die Beiständin erhielt im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft unter anderem die Aufgabe, ihr Vermögen sorgfältig zu
verwalten. Als Beiständin wurde G____, Berufsbeiständin beim Amt für
Beistandschaften und Erwachsenschutz (ABES), ernannt. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die
streitgegenständliche Liegenschaft entzogen (Entscheid Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020 / 6. Mai 2021, act. 3 S. 568 f.).
Die gegen die Errichtung dieser Beistandschaft erhobene Beschwerde ist vom
Verwaltungsgericht abgewiesen worden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November
2020). Im Ergebnis wurden damit aufgrund der errichteten
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung alle Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin unter die Verwaltung der eingesetzten Beiständin übertragen.
Sie war daher unter Vorbehalt der hier strittigen Zustimmung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde in Vertretung der Beschwerdeführerin auch zur
Verfügung über die streitgegenständliche Liegenschaft berechtigt. Eine
Vormundschaft kennt das neue Erwachsenenschutzrecht nicht mehr.
2.3
Weiter
rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Verkaufsurkunde vom 3. August 2022 erst
zusammen mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugestellt
worden sei. Auch der Prozessbeistand habe sie nie respektive viel zu spät
informiert. Sie werde in ihren finanziellen Angelegenheiten nicht informiert
und beigezogen.
Wie es sich
damit verhält, kann hier offenbleiben. Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet allein die Frage nach der mit dem angefochtenen Entscheid vom
30.
August 2022 erteilten Zustimmung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde zum Verkauf der streitgegenständlichen Liegenschaft.
Der Prozessbeistand und die Beiständin waren zur Vertretung der
Beschwerdeführerin in diesem Geschäft befugt. Inwieweit sie die Beschwerdeführerin
bei diesem Geschäft bei der Führung ihrer Mandate informieren müssen, braucht
in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden. Aufgrund ihrer Mandate waren sie
jedenfalls berechtigt, in ihrer Vertretung zu handeln.
2.4
Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Hälfte der Liegenschaft ihr
gehöre, weshalb sie ein Recht darauf habe zu entscheiden, was damit geschehe.
Sie rügt, vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Ihre Schwester verweigere ihr den
Kontakt und damit eine Einigung mit ihr, was allen Entscheiden des
Zivilgerichts widerspreche. Sie und das Testament ihrer Mutter würden nicht
respektiert.
Auch darin kann
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist allein die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
zum Kaufvertrag vom 3. August 2022. Wie vom Verwaltungsgericht bereits mit
Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 (E. 2.3.2) festgestellt, hat sich die
Beschwerdeführerin in dem vor Zivilgericht von ihrer Schwester gegen sie angehobenen
Schlichtungsverfahren SB 2017.1033 betreffend Stufenklage in Sachen Erbteilung
des Nachlasses ihrer Mutter mit Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3
S. 605 f.) zunächst darauf verständigt, dass sie – als Gesuchsbeklagte –
einen Finanzierungsnachweis für eine käufliche Übernahme der Liegenschaft [...]
zum Verkehrswert einhole und darüber bis anfangs Juni 2018 Mitteilung mache
(Ziff. 2 der Teilvereinbarung). Für den Fall, dass die Banken keine
Finanzierungszusage abgeben würden und sie ihre Schwester nicht zum
Verkehrswert ausbezahlen könne, vereinbarten die Parteien den Verkauf der
Liegenschaft zum besten Preis, wozu gemeinsam oder im Falle fehlender Einigung
durch die Schlichtungsbehörde ein Makler beauftragt werden sollte (Ziff. 3 der
Teilvereinbarung). Der wesentliche Entscheid, die streitgegenständliche
Nachlassliegenschaft zu verkaufen, ist damit bereits im genannten
Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines Vertretungsbeistandes von der
Beschwerdeführerin selber rechtskräftig getroffen worden. Wie bereits im
genannten Urteil festgestellt, ist die Beschwerdeführerin daran gebunden,
nachdem es ihr offenbar nicht gelungen ist, die Liegenschaft gemäss dieser
Vereinbarung selber zu übernehmen. Auf die gegen diesen Entscheid des
Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil
5A_676/2020 vom 27. August 2020 nicht eingetreten. Die entsprechende
Feststellung dieser rechtlichen Ausgangslage ist vom Verwaltungsgericht mit
Urteil VD.2020.205 vom 18. November 2020 bestätigt worden. Mit dem Verkauf der
Liegenschaft ist aber entgegen ihrer Befürchtung kein Ausschluss vom Nachlass
respektive von ihrem Erbe verbunden. Vielmehr wird der Verkaufserlös an Stelle
der verkauften Liegenschaft in den Nachlass fallen und verteilt werden müssen.
2.5
Nicht
bestritten wird schliesslich von der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Feststellung, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von
CHF 1'600'000.–, welche um CHF 306'000.– über deren statistischem Marktpreis
liegt, die Interessen der Beschwerdeführerin gewahrt werden. Es bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass davon nicht ausgegangen werden könnte. Dies
gilt umso mehr, als der Verkehrswert der Liegenschaft mit der Schatzung des HEV
vom 11. Januar 2019 noch auf CHF 850'000.– bis 900'000.– festgelegt worden ist
(vgl. Verkehrswertschatzung HEV, act. 3 S. 830 ff.).
3.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beiständin der Beschwerdeführerin, G____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.