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Entscheid

VD.2022.208

Zustimmung zu einem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB

14. Dezember 2022Deutsch11 min

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.208

URTEIL

vom 14. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. August 2022

betreffend Zustimmung zu einem

Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

vom 3. Oktober 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine

Vertretungsbeistandschaft errichtet. Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrer

Schwester, C____, Mitglied der Erbengemeinschaft bezüglich des Nachlasses ihrer

verstorbenen Mutter, D____, zu dem auch das Einfamilienhaus an der [...] in [...]

(Grünbuch [...]) gehört. Dabei erhielt Rechtsanwalt B____ (Vertretungsbeistand)

den Auftrag, die Beschwerdeführerin im Erbteilungsverfahren bezüglich dieses

Nachlasses zu vertreten. Nachdem die Schwester der Beschwerdeführerin beim

Zivilgericht auf Teilung dieses Nachlasses geklagt hatte und das

Gesamthandverhältnis bezüglich der Liegenschaft aufgelöst werden musste, legte B____

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 23. August 2022

einen von E____, Notar, beurkundeten Kaufvertrag vom 3. August 2022 zur

Zustimmung vor, mit welchem die Liegenschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung

durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Preis von CHF 1'600'000.– an

Frau F____ verkauft werden sollte. Mit Entscheid vom 30. August 2022 genehmigte

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag vom

3. August 2022 und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid

die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen am 30. August 2022 versandten Entscheid

richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. September 2022 an

das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verzichtete der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer

Vernehmlassung der KESB sowie die Erhebung eines Kostenvorschusses und zog die

Akten der Vorinstanz bei.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss §

92.

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht

des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur

Beschwerde legitimiert.

1.2

Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des

Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).

Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Um

rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der

beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich bezogen auf den

Streitgegenstand Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c

in Verbindung mit Art. 67 ZPO; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Droese in: Basler Kommentar, 7. Auflage

2022, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, dass an

die Urteilsfähigkeit der vom Verkauf der früher von ihr selber bewohnten, zum

Nachlass ihrer verstorbenen Mutter gehörenden Liegenschaft direkt betroffenen

Person nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn die

Beschwerdebefugnis in Frage steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend

erfüllt (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016

E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014

E. 3.1).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB

Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3)

gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle

Kognition zu (Droese a.a.O. Art.

450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das

Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als

Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.4

m.H. auf VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar

2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht

von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur

die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen

von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich

des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn

aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB

rechtzeitig erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB bedarf die Veräusserung von Grundstücken durch den

Beistand in Vertretung der verbeiständeten Person der Zustimmung der KESB.

Diese Bestimmung kommt auch beim Verkauf einer Liegenschaft, an welcher eine

verbeiständete Person als Mitglied einer Erbengemeinschaft berechtigt ist, zur

Anwendung. Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und

Prüfungspflicht. Folglich hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die

grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und

Vorstellungen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das

Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu

prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch

enthält hierzu keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten

Person gehören etwa deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am

Preis bzw. am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige

Entwicklungen. In die Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen

Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall

sind gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu

berücksichtigen (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.1, VD.2018.102 vom 2.

November 2018 E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; Biderbost, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416 ZGB N 44).

2.2

Mit

ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Kaufvertrag

über die streitgegenständliche Liegenschaft für sie von ihrer Beiständin, G____,

unterzeichnet worden sei. Sie macht geltend, dass deren Unterschrift nicht

rechtsgültig sei, da sie nicht ihr Vormund sei, der eine Verkaufsurkunde

unterschreiben dürfe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kaufvertrag

der Unterzeichnung durch die beiden Erbinnen bedürfe.

Darin kann ihr

nicht gefolgt werden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt vom 27. August 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine

Beistandschaft errichtet. Die Beiständin erhielt im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft unter anderem die Aufgabe, ihr Vermögen sorgfältig zu

verwalten. Als Beiständin wurde G____, Berufsbeiständin beim Amt für

Beistandschaften und Erwachsenschutz (ABES), ernannt. Gleichzeitig wurde der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die

streitgegenständliche Liegenschaft entzogen (Entscheid Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020 / 6. Mai 2021, act. 3 S. 568 f.).

Die gegen die Errichtung dieser Beistandschaft erhobene Beschwerde ist vom

Verwaltungsgericht abgewiesen worden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November

2020). Im Ergebnis wurden damit aufgrund der errichteten

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung alle Vermögenswerte der

Beschwerdeführerin unter die Verwaltung der eingesetzten Beiständin übertragen.

Sie war daher unter Vorbehalt der hier strittigen Zustimmung der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde in Vertretung der Beschwerdeführerin auch zur

Verfügung über die streitgegenständliche Liegenschaft berechtigt. Eine

Vormundschaft kennt das neue Erwachsenenschutzrecht nicht mehr.

2.3

Weiter

rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Verkaufsurkunde vom 3. August 2022 erst

zusammen mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugestellt

worden sei. Auch der Prozessbeistand habe sie nie respektive viel zu spät

informiert. Sie werde in ihren finanziellen Angelegenheiten nicht informiert

und beigezogen.

Wie es sich

damit verhält, kann hier offenbleiben. Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet allein die Frage nach der mit dem angefochtenen Entscheid vom

30.

August 2022 erteilten Zustimmung der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde zum Verkauf der streitgegenständlichen Liegenschaft.

Der Prozessbeistand und die Beiständin waren zur Vertretung der

Beschwerdeführerin in diesem Geschäft befugt. Inwieweit sie die Beschwerdeführerin

bei diesem Geschäft bei der Führung ihrer Mandate informieren müssen, braucht

in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden. Aufgrund ihrer Mandate waren sie

jedenfalls berechtigt, in ihrer Vertretung zu handeln.

2.4

Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Hälfte der Liegenschaft ihr

gehöre, weshalb sie ein Recht darauf habe zu entscheiden, was damit geschehe.

Sie rügt, vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Ihre Schwester verweigere ihr den

Kontakt und damit eine Einigung mit ihr, was allen Entscheiden des

Zivilgerichts widerspreche. Sie und das Testament ihrer Mutter würden nicht

respektiert.

Auch darin kann

der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist allein die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

zum Kaufvertrag vom 3. August 2022. Wie vom Verwaltungsgericht bereits mit

Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 (E. 2.3.2) festgestellt, hat sich die

Beschwerdeführerin in dem vor Zivilgericht von ihrer Schwester gegen sie angehobenen

Schlichtungsverfahren SB 2017.1033 betreffend Stufenklage in Sachen Erbteilung

des Nachlasses ihrer Mutter mit Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3

S. 605 f.) zunächst darauf verständigt, dass sie – als Gesuchsbeklagte –

einen Finanzierungsnachweis für eine käufliche Übernahme der Liegenschaft [...]

zum Verkehrswert einhole und darüber bis anfangs Juni 2018 Mitteilung mache

(Ziff. 2 der Teilvereinbarung). Für den Fall, dass die Banken keine

Finanzierungszusage abgeben würden und sie ihre Schwester nicht zum

Verkehrswert ausbezahlen könne, vereinbarten die Parteien den Verkauf der

Liegenschaft zum besten Preis, wozu gemeinsam oder im Falle fehlender Einigung

durch die Schlichtungsbehörde ein Makler beauftragt werden sollte (Ziff. 3 der

Teilvereinbarung). Der wesentliche Entscheid, die streitgegenständliche

Nachlassliegenschaft zu verkaufen, ist damit bereits im genannten

Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines Vertretungsbeistandes von der

Beschwerdeführerin selber rechtskräftig getroffen worden. Wie bereits im

genannten Urteil festgestellt, ist die Beschwerdeführerin daran gebunden,

nachdem es ihr offenbar nicht gelungen ist, die Liegenschaft gemäss dieser

Vereinbarung selber zu übernehmen. Auf die gegen diesen Entscheid des

Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil

5A_676/2020 vom 27. August 2020 nicht eingetreten. Die entsprechende

Feststellung dieser rechtlichen Ausgangslage ist vom Verwaltungsgericht mit

Urteil VD.2020.205 vom 18. November 2020 bestätigt worden. Mit dem Verkauf der

Liegenschaft ist aber entgegen ihrer Befürchtung kein Ausschluss vom Nachlass

respektive von ihrem Erbe verbunden. Vielmehr wird der Verkaufserlös an Stelle

der verkauften Liegenschaft in den Nachlass fallen und verteilt werden müssen.

2.5

Nicht

bestritten wird schliesslich von der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche

Feststellung, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von

CHF 1'600'000.–, welche um CHF 306'000.– über deren statistischem Marktpreis

liegt, die Interessen der Beschwerdeführerin gewahrt werden. Es bestehen auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass davon nicht ausgegangen werden könnte. Dies

gilt umso mehr, als der Verkehrswert der Liegenschaft mit der Schatzung des HEV

vom 11. Januar 2019 noch auf CHF 850'000.– bis 900'000.– festgelegt worden ist

(vgl. Verkehrswertschatzung HEV, act. 3 S. 830 ff.).

3.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beiständin der Beschwerdeführerin, G____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.