VD.2022.21
Einweisung in den Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Thorberg
7. September 2022Deutsch20 min
Haftstrafe im Normalvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu verbüssen. Eventualiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.21
URTEIL
vom 9. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Thorberg,
Thorberg 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022
betreffend Einweisung in den
Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Thorberg
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23.
August 2021 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, unter anderem betreffend die
Tatbestände des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen
Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die
Staatsanwaltschaft des Bundes teilte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24.
August 2021 mit, dass das Strafverfahren gegen den Rekurrenten in
Bundeskompetenz weitergeführt werde.
Am 11. November
2021 versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten in die JVA Bostadel, davor
hatte er sich im Gefängnis Bässlergut sowie im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt befunden. Die JVA Bostadel teilte der Vollzugsbehörde am
7. Dezember 2021 mit, dass der Rekurrent mehrfach wegen
Arbeitsverweigerung habe diszipliniert werden müssen. Zudem habe er sich an
einer Schlägerei beteiligt, weshalb er zurzeit im Normalvollzug nicht mehr
tragbar sei. Am 10. Dezember 2021 versetzte die Vollzugsbehörde den
Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Schreiben vom
15. Dezember 2021 empfahl die JVA Bostadel, den Rekurrenten im
Einzelvollzug unterzubringen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
betreffend die Einweisung in den Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg äusserte
sich der Rekurrent dahingehend, dass er im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
bleiben und nach der Gerichtsverhandlung in das Vollzugszentrum Klosterfiechten
versetzt werden wolle.
Mit Verfügung
vom 21. Januar 2022 verfügte die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent per 26.
Januar 2022 für längstens sechs Monate bis zum 25. Juli 2022 in den
Sicherheitsvollzug B der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingewiesen werde.
Dagegen meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Rekurs an, den er
mit Eingabe vom 8. Februar 2022 begründete. Er beantragt unter anderem,
dass die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022
vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine
Haftstrafe im Normalvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu verbüssen. Eventualiter
sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022
zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Rekurrenten die
unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren unter Beizug von [...],
Advokatin, zu gewähren, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Schreiben
vom 1. März 2022 nahm die Vollzugsbehörde zur Rekursbegründung Stellung. Sie
beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, dies unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Hierauf replizierte der Rekurrent
mit Eingabe vom 12. Mai 2022, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren
festhält.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG wäre
jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung
eines Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit unter
Einschluss des Kostenentscheids zuständig.
1.2
1.2.1
Der
Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus,
dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss
das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni
2016.
E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober
2010.
E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten
sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm
einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch
der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen
Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem
drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der
Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,
unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67).
Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der
Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte.
Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im
Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das
Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer
B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem
Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen
unterbreitet werden.
Fehlt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen
nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das
Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135
E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Vom
Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn
sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42
E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer
6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;
BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Dies
gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 447, mit
Hinweisen).
1.2.2
Vorliegend
war die am 21. Januar 2022 verfügte Einweisung des Rekurrenten in den
Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg für längstens sechs Monate bis zum
25.
Juli 2022 befristet. Mit Ablauf der Frist ist die streitgegenständliche
Verfügung damit gegenstandslos geworden. Im vorliegenden Fall sind jedoch die
Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses
erfüllt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass mit Verfügung der
Vollzugsbehörde vom 25. Juli 2022 der Verbleib des Rekurrenten im
Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg per 26. Juli 2022 für längstens sechs
Monate bis zum 25. Januar 2023 verlängert wurde. Die Frage der Versetzung
respektive Verlängerung des Aufenthalts im Sicherheitsvollzug kann sich damit wiederholt
stellen, ohne dass dagegen in jedem Fall rechtzeitig vorgegangen werden könnte
bzw. ohne dass die Rechtsmittelinstanz während der Dauer des jeweils
befristeten Aufenthalts im Sicherheitsvollzug prüfen könnte, ob diese
rechtmässig angeordnet wurde.
Folglich kann
auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden
und hat der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der
Sache im vorliegenden Fall. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.
Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007
vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der
Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, dass die JVA Bostadel ihr am 7. Dezember 2021 mitgeteilt
habe, dass der Rekurrent mehrfach wegen Arbeitsverweigerung habe diszipliniert
werden müssen. Zudem habe er sich an einer Schlägerei beteiligt, weshalb er im
Normalvollzug nicht mehr tragbar sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021
habe die JVA Bostadel eingehend zu den Vorkommnissen Stellung genommen und
zusammengefasst festgehalten, dass der Rekurrent grosse Mühe bekunde, sich im
Grosskollektiv der JVA einzufügen und die anstaltsinterne Hausordnung zu
befolgen. Aufgrund der Vorkommnisse führte die Vollzugsbehörde aus, dass der
Rekurrent Drittpersonen und die anstaltsinterne Sicherheit gefährde, weshalb
sein Verbleib im Normalvollzug ein untragbares Risiko darstelle. Was den Wunsch
des Rekurrenten anbelange, im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu bleiben, so
sei festzuhalten, dass die Wahl der Anstalt der Vollzugsbehörde unterliege.
2.2 Der
Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass die Ausführungen der Vollzugsbehörde
in keiner Weise den Tatsachen entsprächen. Zutreffend sei, dass der Rekurrent
im Gefängnis Bostadel als Schleifer habe arbeiten können. Von einer Arbeitsverweigerung
könne aber mitnichten die Rede sein, diese Ausführung sei schlicht nicht wahr. Der
Rekurrent habe nach mehreren Tagen der Schleifarbeit Probleme an seinen Händen
verzeichnet, da diese durch die Schleifarbeit mit den Schleifpapieren etc.
massiv rau geworden seien. Dies habe bis hin zu Verletzungen an den Händen
geführt. Aufgrund dessen habe er bei seiner zuständigen Betreuungsperson höflich
nachgefragt, ob er aufgrund seiner durch die Arbeit resultierenden Verletzungen
eine andere Arbeit verrichten dürfe. Dabei habe er auch stets betont, dass es
ihm wichtig sei, einer Arbeit nachgehen zu können. Er sei auch immer sehr
dankbar gewesen, einer Arbeit nachgehen zu können und habe diese stets auch
pflichtbewusst ausgeführt. Die höfliche Nachfrage des Rekurrenten nach einer
anderen Arbeit habe drei Tage Isolationshaft zur Folge gehabt, was in keiner Weise
verhältnismässig erscheine.
Auch der geschilderte
Vorfall einer angeblichen Schlägerei sei nicht korrekt wiedergegeben worden.
Vielmehr sei der Rekurrent durch eine andere Gruppierung im Gefängnis Bostadel
angegriffen worden, wobei dieser Angriff an einer Stelle erfolgt sei, welche
nicht videoüberwacht sei. Die andere Gruppierung habe den Rekurrenten somit
absichtlich dorthin gelockt und ihn sodann angegriffen, es habe sich mithin ganz
klar um einen gezielten Übergriff gegenüber dem Rekurrenten gehandelt, den
sicherlich nicht er zu verantworten gehabt habe. Zudem habe er sich in
Unterzahl gegen die angreifende Gruppe befunden. Der Rekurrent habe aufgrund
dieses Angriffes sodann einzig Verteidigungshandlungen vorgenommen, damit er
nicht zu starke Verletzungen davontragen würde. Diese Tatsache könne ihm nicht zum
Nachteil angelastet werden, da es absolut natürlich sei, sich gegen einen
Angriff zu wehren. Der Rekurrent selbst habe niemanden von sich aus angegriffen.
In der Folge sei es sodann auch der Rekurrent selbst gewesen, der den Vorfall
gemeldet und beanzeigt habe. Dies hätte er sicherlich nicht getan, wenn er
derjenige gewesen wäre, der die Angriffshandlung zuerst ausgeführt hätte. Derweilen
entspreche es den Tatsachen, dass sich der Rekurrent einen Kugelschreiber geschnappt
und mit diesem versucht habe, sich die beteiligten Personen vom Hals zu halten.
Dies habe er aber einzig aufgrund der oben geschilderten Geschehnisse getan, da
er sich abermals nicht verstanden gefühlt und nicht noch einmal unschuldig in
die Isolationszelle habe verlegt werden wollen. Es sei absolut verständlich und
nachvollziehbar, dass irgendwann die Sicherungen durchdrehen und Handlungen durchgeführt
würden, die im ersten Moment nicht sehr überlegt erschienen. Schliesslich hätten
die ihm vorgehaltenen Vorwürfe so nie stattgefunden.
3.
3.1 Die
Unterbringung des Rekurrenten im Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der
JVA Thorberg stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art.
36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf
einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer
1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3).
3.2 Eine
beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug
angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.
4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen
von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der
Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen
zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen,
teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der
Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen
Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem
Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige
Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und
Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche
Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende
Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das
Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung der beschuldigten
Person einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des
Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt
zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster
Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die
Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und
Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG
258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie
Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der
systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter <https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed>
[zuletzt besucht am 5. September 2022]). Dazu gehört einerseits das Merkblatt
des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zu den Standards für
den geschlossenen Vollzug, wonach die Sicherheitsabteilung B die sichere
Unterbringung von fluchtgefährlichen, gewalttätigen und die Anstaltssicherheit
gefährdenden Eingewiesenen zur Verstärkung der Sicherheit des Normalvollzugs
zum Ziel hat. Sodann hält das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die
Sicherheitsabteilung» fest, dass die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige
Prüfung erfordert. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von
Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.
3.3 Die
Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive
ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind
die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,
soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des
Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,
alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte
(BGE 139 I 280 E. 5.3.1).
3.4 Den
Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend nicht gefolgt werden. So führt der
Bericht der JVA Bostadel (act. 9, S. 57) vom 15. Dezember 2021 aus, dass der
Rekurrent seit seinem Eintritt am 11. November 2021 in die JVA Bostadel grosse
Probleme habe, sich im Grosskollektiv der JVA Bostadel einzufügen. Er sei trotz
der erst kurzen Aufenthaltsdauer wiederholt aufgefallen, weil er für sich
insbesondere am Arbeitsplatz Sonderrechte und Sonderbehandlungen habe geltend
machen wollen und gleichzeitig Mühe gehabt habe, die Regeln der Hausordnung zu
befolgen. Am 22. November 2021 und am 25. November 2021 habe der Rekurrent
die Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeiten verweigert. In den
disziplinarischen Anhörungen habe sich gezeigt, dass er mit seinem
Gefangenen-Status nicht zu Recht komme und nicht in der Lage sei, sich im
Kontext des Grosskollektives im Normalvollzug einzuordnen. Bei der ersten
Arbeitsverweigerung sei der Rekurrent mit einem Tag Zelleneinschluss und einer
Verwarnung, dass im Wiederholungsfall drei Tage Arrest drohe, diszipliniert
worden. Bei der zweiten Arbeitsverweigerung sei er mit drei Tagen Arrest
diszipliniert worden. Als er realisiert habe, dass er in den Arrest gehen müsse,
sei er kurzzeitig ausgerastet und habe Drohungen gegenüber dem Personal
ausgesprochen. Am 6. Dezember 2021 sei es des Weiteren zu einer Schlägerei
zwischen dem Rekurrenten und einem Mitinsassen gekommen. Beide Kontrahenten
hätten leichte Körperverletzungen im Gesicht erlitten. Während der
disziplinarischen Anhörung am 7. Dezember 2021 habe sich der Rekurrent als
Opfer dargestellt und den Sachverhalt bestritten. Als ihm die Sanktion von
erneut drei Tagen Arrest eröffnet worden sei, habe er vollständig seine
Selbstkontrolle verloren. Er habe sich mit einem Kugelschreiber bewaffnet und
das anwesende Sicherheitspersonal mit der Aussage bedroht, dass er auf jede
Person einstechen werde, welche versuche, ihn anzufassen. Der Rekurrent habe
sich in der Folge auch im längeren Gespräch mit dem Sicherheitspersonal nicht
beruhigen lassen. Die Drohungen hätte das Personal angesichts des
Gemütszustandes des Rekurrenten sehr ernst nehmen müssen. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit sei ihm angeboten worden, dass er bis zu seiner Versetzung
auf der Zelle eingeschlossen werde – ohne Unterhaltungselektronik. Er habe sich
schlussendlich darauf einlassen können und habe sich auf seiner Zelle
einschliessen lassen.
Sofern der
Rekurrent diese Vorkommnisse bestreitet respektive zu relativieren versucht, so
ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vollzugsbehörde zu verweisen, wonach zu
den geschilderten Vorfällen jeweils Disziplinarverfügungen vorliegen (Disziplinarverfügungen
vom 22. sowie 26. November 2021 betreffend Arbeitsverweigerung; Disziplinarverfügung
vom 7. Dezember 2021 betreffend Schlägerei, aus der hervorgeht, dass der
Rekurrent gegenüber einem anderen Eingewiesenen eine leichte Körperverletzung
begangen habe), gegen die keine Rechtsmittel ergriffen wurden und mithin in
Rechtskraft erwachsen sind (dies gilt auch für die Disziplinarverfügung des
Gefängnisses Bässlergut vom 24. September 2021). Die Sachverhalte sind folglich
als erstellt zu erachten. Die Vollzugsbehörde verweist zudem auf ihre
Aktennotiz vom 26. November 2021, gemäss welcher die JVA Bostadel dem
Rekurrenten angeboten habe, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
mittels Arztzeugnissen zu belegen, der Rekurrent davon jedoch keinen Gebrauch
habe machen wollen. Sofern der Rekurrent nun vorbringt, dass eine Anfechtung entsprechender
Verfügungen utopisch sei und er oder die amtlichen Verteidigungen teils nie (rechtzeitig)
Kenntnis von diesen Disziplinarverfügungen erhalten hätten oder dies nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist oder zu einem Zeitpunkt, in dem die
Beschwerdelegitimation gar nicht mehr gegeben sei, geschehen sei, so ist dem
wiederum entgegenzuhalten, dass diese Kritik im Rechtsmittelverfahren gegen die
jeweiligen Verfügungen hätte vorgebracht werden und über eine allfällige
Wiederherstellung der Frist hätte befunden werden müssen. Dass auf ein
Rechtsmittel im Ausnahmefall auch bei nicht mehr aktuellem
Rechtsschutzinteresse eingetreten werden kann, zeigt schliesslich auch der
vorliegende Entscheid.
Des Weiteren hat
der Rekurrent den Vorfall mit dem Kugelschreiber zugestanden. Er bringt vor,
dass er zwar das anwesende Sicherheitspersonal mit diesem Schreibgerät bedroht
habe, er dies jedoch einzig deshalb getan habe, um sich Gehör zu verschaffen.
Wie die Vollzugsbehörde zutreffend festhält, zeigt dieser Vorfall – sofern man
den Aussagen des Rekurrenten Glauben schenkt – eindrücklich dessen Bereitschaft
auf, die eigenen Interessen auch unter Anwendung beziehungsweise Androhung von
Gewalt durchzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde ist besonders
kritisch zu würdigen, dass der Rekurrent noch immer der Ansicht ist, dabei
legitime Interessen geschützt zu haben, und sich nicht von diesen Handlungen
distanziert. Wie in der Verfügung vom 21. Januar 2022 dargelegt wurde, war zur
Sicherstellung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der
Verhinderung einer weiteren Fremdgefährdung durch unberechenbare
Verhaltensweisen des Rekurrenten die Versetzung in den Kleingruppenvollzug, wo
eine engere Überwachung und Betreuung gewährleistet werden kann, dringend
notwendig und auch verhältnismässig.
Dass der
Rekurrent auch weiterhin disziplinarrechtlich in Erscheinung tritt, ergibt sich
aus dem aktuellen Bericht der JVA Thorberg, wonach es seitens des Rekurrenten zu
Zwischenfällen gekommen sei, so etwa zu einigen verbalen Entgleisungen
seinerseits, meist aufgrund von nicht erfüllten Anliegen. So habe er
beispielsweise einen Mitarbeiter des Gesundheitsdiensts aufgefordert, mit ihm
auf eine «intelligente Art» zu sprechen, nachdem er von jenem nicht
krankgeschrieben worden sei. Ein anderes Mal habe er der JVA Thorberg die
Schuld wegen verzögerter Geldüberweisungen vom Sozialdienst zugeschoben. Er habe
gesagt, die Mitarbeiter seien «unfähig» und er würde «wie ein Hund» behandelt
werden. Am 22. Juni 2022 habe er ferner einen Mitarbeiter als «verdammten
Idioten» bezeichnet, weil dieser ihm keinen Tabak ausgehändigt habe. Am 1. März
und 15. Juli 2022 habe er sodann die Arbeit verweigert (act. 17,
S. 8 f.).
Zusammenfassend
gilt es mit der Vollzugsbehörde festzuhalten, dass der Rekurrent durch sein
Verhalten die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in
beträchtlichem Ausmass störte. Die tätliche Auseinandersetzung mit einem
Mitinhaftierten sowie die Bewaffnung mit einem Kugelschreiber mit der damit
einhergehenden Bedrohung gegen das Sicherheitspersonal der JVA Bostadel
bezeugen eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Rekurrenten. Der Verbleib im
Normalvollzug hätte demnach ein untragbares Risiko dargestellt, was eine
vorübergehende Einzelhaft und eine damit einhergehende Versetzung in den
Sicherheitsvollzug B zu rechtfertigen vermochte.
Bezüglich des
Rechtsbegehrens des Rekurrenten, es sei ihm einzuräumen, seine Haftstrafe im Normalvollzug
im Untersuchungsgefängnis zu verbüssen, kann auf die ebenfalls zutreffenden
Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. So ist eine Versetzung nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Gegenstand des aktuellen
Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Versetzung in den Kleingruppenvollzug
zu Recht erfolgt ist oder nicht. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht
einzutreten. Gleichwohl gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde
gemäss der Konkordatsvereinbarung verpflichtet ist, die zu vollziehenden
Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen und es sich
beim Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht um eine solche Einrichtung
handelt. Bezüglich des Vorbringens des Rekurrenten, dass es im Rahmen des rund
siebenwöchigen Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht zu
Problemen gekommen sei, kann ferner auf die Stellungnahme der Vollzugsbehörde
verwiesen werden, wonach die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
eher vergleichbar sind mit den Gegebenheiten des Kleingruppenvollzugs als mit
jenen des Normalvollzugs einer Konkordatsanstalt und aus einem allfälligen
problemlosen Verhalten des Rekurrenten dort nichts zu seinen Gunsten abgeleitet
werden kann.
3.5 Es
war im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem
Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich
die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder
sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in den Sicherheitsvollzug B der JVA
Thorberg im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren
Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und
zumutbar.
4.
Bei dieser
Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen
Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist der
Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], Advokatin, ein Honorar gemäss
eingereichter Honorarnote auszurichten. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2’270.–,
zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 182.70 (§ 23 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]) und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 188.85, insgesamt also von CHF 2'641.55.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 2’270.– und ein Auslagenersatz von CHF 182.70, zzgl.
7,7 % MWST von CHF 188.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
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Rekurrent
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Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.