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Entscheid

VD.2022.21

Einweisung in den Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Thorberg

7. September 2022Deutsch20 min

Haftstrafe im Normalvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu verbüssen. Eventualiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.21

URTEIL

vom 9. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt

Thorberg,

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022

betreffend Einweisung in den

Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Thorberg

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23.

August 2021 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, unter anderem betreffend die

Tatbestände des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen

Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Die

Staatsanwaltschaft des Bundes teilte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24.

August 2021 mit, dass das Strafverfahren gegen den Rekurrenten in

Bundeskompetenz weitergeführt werde.

Am 11. November

2021 versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten in die JVA Bostadel, davor

hatte er sich im Gefängnis Bässlergut sowie im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt befunden. Die JVA Bostadel teilte der Vollzugsbehörde am

7. Dezember 2021 mit, dass der Rekurrent mehrfach wegen

Arbeitsverweigerung habe diszipliniert werden müssen. Zudem habe er sich an

einer Schlägerei beteiligt, weshalb er zurzeit im Normalvollzug nicht mehr

tragbar sei. Am 10. Dezember 2021 versetzte die Vollzugsbehörde den

Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Schreiben vom

15. Dezember 2021 empfahl die JVA Bostadel, den Rekurrenten im

Einzelvollzug unterzubringen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs

betreffend die Einweisung in den Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg äusserte

sich der Rekurrent dahingehend, dass er im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

bleiben und nach der Gerichtsverhandlung in das Vollzugszentrum Klosterfiechten

versetzt werden wolle.

Mit Verfügung

vom 21. Januar 2022 verfügte die Vollzugsbehörde, dass der Rekurrent per 26.

Januar 2022 für längstens sechs Monate bis zum 25. Juli 2022 in den

Sicherheitsvollzug B der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingewiesen werde.

Dagegen meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Rekurs an, den er

mit Eingabe vom 8. Februar 2022 begründete. Er beantragt unter anderem,

dass die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022

vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine

Haftstrafe im Normalvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu verbüssen. Eventualiter

sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 21. Januar 2022

zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die

Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Rekurrenten die

unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren unter Beizug von [...],

Advokatin, zu gewähren, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Schreiben

vom 1. März 2022 nahm die Vollzugsbehörde zur Rekursbegründung Stellung. Sie

beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, dies unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Hierauf replizierte der Rekurrent

mit Eingabe vom 12. Mai 2022, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren

festhält.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist

das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG wäre

jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung

eines Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit unter

Einschluss des Kostenentscheids zuständig.

1.2

1.2.1

Der

Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus,

dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss

das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni

2016.

E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober

2010.

E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten

sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung

eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm

einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch

der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen

Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschle­ger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem

drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der

Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,

unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Mo­ser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren

vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufla­ge, Basel 2013, Rz. 2.67).

Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der

Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte.

Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im

Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das

Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer

B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem

Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen

unterbreitet werden.

Fehlt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen

nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das

Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. Au­gust

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135

E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Vom

Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn

sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall

rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42

E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer

6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;

BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Dies

gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 447, mit

Hinweisen).

1.2.2

Vorliegend

war die am 21. Januar 2022 verfügte Einweisung des Rekurrenten in den

Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg für längstens sechs Monate bis zum

25.

Juli 2022 befristet. Mit Ablauf der Frist ist die streitgegenständliche

Verfügung damit gegenstandslos geworden. Im vorliegenden Fall sind jedoch die

Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses

erfüllt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass mit Verfügung der

Vollzugsbehörde vom 25. Juli 2022 der Verbleib des Rekurrenten im

Sicherheitsvollzug B der JVA Thorberg per 26. Juli 2022 für längstens sechs

Monate bis zum 25. Januar 2023 verlängert wurde. Die Frage der Versetzung

respektive Verlängerung des Aufenthalts im Sicherheitsvollzug kann sich damit wiederholt

stellen, ohne dass dagegen in jedem Fall rechtzeitig vorgegangen werden könnte

bzw. ohne dass die Rechtsmittelinstanz während der Dauer des jeweils

befristeten Aufenthalts im Sicherheitsvollzug prüfen könnte, ob diese

rechtmässig angeordnet wurde.

Folglich kann

auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden

und hat der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der

Sache im vorliegenden Fall. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Eine

mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,

da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007

vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der

Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Die

Vorinstanz erwog, dass die JVA Bostadel ihr am 7. Dezember 2021 mitgeteilt

habe, dass der Rekurrent mehrfach wegen Arbeitsverweigerung habe diszipliniert

werden müssen. Zudem habe er sich an einer Schlägerei beteiligt, weshalb er im

Normalvollzug nicht mehr tragbar sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021

habe die JVA Bostadel eingehend zu den Vorkommnissen Stellung genommen und

zusammengefasst festgehalten, dass der Rekurrent grosse Mühe bekunde, sich im

Grosskollektiv der JVA einzufügen und die anstaltsinterne Hausordnung zu

befolgen. Aufgrund der Vorkommnisse führte die Vollzugsbehörde aus, dass der

Rekurrent Drittpersonen und die anstaltsinterne Sicherheit gefährde, weshalb

sein Verbleib im Normalvollzug ein untragbares Risiko darstelle. Was den Wunsch

des Rekurrenten anbelange, im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu bleiben, so

sei festzuhalten, dass die Wahl der Anstalt der Vollzugsbehörde unterliege.

2.2 Der

Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass die Ausführungen der Vollzugsbehörde

in keiner Weise den Tatsachen entsprächen. Zutreffend sei, dass der Rekurrent

im Gefängnis Bostadel als Schleifer habe arbeiten können. Von einer Arbeitsverweigerung

könne aber mitnichten die Rede sein, diese Ausführung sei schlicht nicht wahr. Der

Rekurrent habe nach mehreren Tagen der Schleifarbeit Probleme an seinen Händen

verzeichnet, da diese durch die Schleifarbeit mit den Schleifpapieren etc.

massiv rau geworden seien. Dies habe bis hin zu Verletzungen an den Händen

geführt. Aufgrund dessen habe er bei seiner zuständigen Betreuungsperson höflich

nachgefragt, ob er aufgrund seiner durch die Arbeit resultierenden Verletzungen

eine andere Arbeit verrichten dürfe. Dabei habe er auch stets betont, dass es

ihm wichtig sei, einer Arbeit nachgehen zu können. Er sei auch immer sehr

dankbar gewesen, einer Arbeit nachgehen zu können und habe diese stets auch

pflichtbewusst ausgeführt. Die höfliche Nachfrage des Rekurrenten nach einer

anderen Arbeit habe drei Tage Isolationshaft zur Folge gehabt, was in keiner Weise

verhältnismässig erscheine.

Auch der geschilderte

Vorfall einer angeblichen Schlägerei sei nicht korrekt wiedergegeben worden.

Vielmehr sei der Rekurrent durch eine andere Gruppierung im Gefängnis Bostadel

angegriffen worden, wobei dieser Angriff an einer Stelle erfolgt sei, welche

nicht videoüberwacht sei. Die andere Gruppierung habe den Rekurrenten somit

absichtlich dorthin gelockt und ihn sodann angegriffen, es habe sich mithin ganz

klar um einen gezielten Übergriff gegenüber dem Rekurrenten gehandelt, den

sicherlich nicht er zu verantworten gehabt habe. Zudem habe er sich in

Unterzahl gegen die angreifende Gruppe befunden. Der Rekurrent habe aufgrund

dieses Angriffes sodann einzig Verteidigungshandlungen vorgenommen, damit er

nicht zu starke Verletzungen davontragen würde. Diese Tatsache könne ihm nicht zum

Nachteil angelastet werden, da es absolut natürlich sei, sich gegen einen

Angriff zu wehren. Der Rekurrent selbst habe niemanden von sich aus angegriffen.

In der Folge sei es sodann auch der Rekurrent selbst gewesen, der den Vorfall

gemeldet und beanzeigt habe. Dies hätte er sicherlich nicht getan, wenn er

derjenige gewesen wäre, der die Angriffshandlung zuerst ausgeführt hätte. Derweilen

entspreche es den Tatsachen, dass sich der Rekurrent einen Kugelschreiber geschnappt

und mit diesem versucht habe, sich die beteiligten Personen vom Hals zu halten.

Dies habe er aber einzig aufgrund der oben geschilderten Geschehnisse getan, da

er sich abermals nicht verstanden gefühlt und nicht noch einmal unschuldig in

die Isolationszelle habe verlegt werden wollen. Es sei absolut verständlich und

nachvollziehbar, dass irgendwann die Sicherungen durchdrehen und Handlungen durchgeführt

würden, die im ersten Moment nicht sehr überlegt erschienen. Schliesslich hätten

die ihm vorgehaltenen Vorwürfe so nie stattgefunden.

3.

3.1 Die

Unterbringung des Rekurrenten im Sicherheitsvollzug B (Kleingruppenvollzug) der

JVA Thorberg stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung

seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])

dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen

Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art.

36 BV). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit muss auf

einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer

1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3).

3.2 Eine

beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug

angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der

Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs.

4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen

von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der

Strafvollzug hat grundsätzlich das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen

zu fördern (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ist dabei an verschiedenen,

teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der

Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen

Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem

Betreuungsprinzip soll dem Gefangenen, angepasst an das jeweilige

Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und

Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche

Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende

Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das

Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung der beschuldigten

Person einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des

Inhaftierten und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt

zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster

Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die

Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und

Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG

258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie

Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der

systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter <https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed>

[zuletzt besucht am 5. September 2022]). Dazu gehört einerseits das Merkblatt

des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zu den Standards für

den geschlossenen Vollzug, wonach die Sicherheitsabteilung B die sichere

Unterbringung von fluchtgefährlichen, gewalttätigen und die Anstaltssicherheit

gefährdenden Eingewiesenen zur Verstärkung der Sicherheit des Normalvollzugs

zum Ziel hat. Sodann hält das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die

Sicherheitsabteilung» fest, dass die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige

Prüfung erfordert. Ein Einweisungsgrund liegt bei einer schweren Störung von

Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen vor.

3.3 Die

Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet ein Sonderstatus- respektive

ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind

die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer,

soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des

Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung,

alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte

(BGE 139 I 280 E. 5.3.1).

3.4 Den

Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend nicht gefolgt werden. So führt der

Bericht der JVA Bostadel (act. 9, S. 57) vom 15. Dezember 2021 aus, dass der

Rekurrent seit seinem Eintritt am 11. November 2021 in die JVA Bostadel grosse

Probleme habe, sich im Grosskollektiv der JVA Bostadel einzufügen. Er sei trotz

der erst kurzen Aufenthaltsdauer wiederholt aufgefallen, weil er für sich

insbesondere am Arbeitsplatz Sonderrechte und Sonderbehandlungen habe geltend

machen wollen und gleichzeitig Mühe gehabt habe, die Regeln der Hausordnung zu

befolgen. Am 22. November 2021 und am 25. November 2021 habe der Rekurrent

die Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeiten verweigert. In den

disziplinarischen Anhörungen habe sich gezeigt, dass er mit seinem

Gefangenen-Status nicht zu Recht komme und nicht in der Lage sei, sich im

Kontext des Grosskollektives im Normalvollzug einzuordnen. Bei der ersten

Arbeitsverweigerung sei der Rekurrent mit einem Tag Zelleneinschluss und einer

Verwarnung, dass im Wiederholungsfall drei Tage Arrest drohe, diszipliniert

worden. Bei der zweiten Arbeitsverweigerung sei er mit drei Tagen Arrest

diszipliniert worden. Als er realisiert habe, dass er in den Arrest gehen müsse,

sei er kurzzeitig ausgerastet und habe Drohungen gegenüber dem Personal

ausgesprochen. Am 6. Dezember 2021 sei es des Weiteren zu einer Schlägerei

zwischen dem Rekurrenten und einem Mitinsassen gekommen. Beide Kontrahenten

hätten leichte Körperverletzungen im Gesicht erlitten. Während der

disziplinarischen Anhörung am 7. Dezember 2021 habe sich der Rekurrent als

Opfer dargestellt und den Sachverhalt bestritten. Als ihm die Sanktion von

erneut drei Tagen Arrest eröffnet worden sei, habe er vollständig seine

Selbstkontrolle verloren. Er habe sich mit einem Kugelschreiber bewaffnet und

das anwesende Sicherheitspersonal mit der Aussage bedroht, dass er auf jede

Person einstechen werde, welche versuche, ihn anzufassen. Der Rekurrent habe

sich in der Folge auch im längeren Gespräch mit dem Sicherheitspersonal nicht

beruhigen lassen. Die Drohungen hätte das Personal angesichts des

Gemütszustandes des Rekurrenten sehr ernst nehmen müssen. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit sei ihm angeboten worden, dass er bis zu seiner Versetzung

auf der Zelle eingeschlossen werde – ohne Unterhaltungselektronik. Er habe sich

schlussendlich darauf einlassen können und habe sich auf seiner Zelle

einschliessen lassen.

Sofern der

Rekurrent diese Vorkommnisse bestreitet respektive zu relativieren versucht, so

ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vollzugsbehörde zu verweisen, wonach zu

den geschilderten Vorfällen jeweils Disziplinarverfügungen vorliegen (Disziplinarverfügungen

vom 22. sowie 26. November 2021 betreffend Arbeitsverweigerung; Disziplinarverfügung

vom 7. Dezember 2021 betreffend Schlägerei, aus der hervorgeht, dass der

Rekurrent gegenüber einem anderen Eingewiesenen eine leichte Körperverletzung

begangen habe), gegen die keine Rechtsmittel ergriffen wurden und mithin in

Rechtskraft erwachsen sind (dies gilt auch für die Disziplinarverfügung des

Gefängnisses Bässlergut vom 24. September 2021). Die Sachverhalte sind folglich

als erstellt zu erachten. Die Vollzugsbehörde verweist zudem auf ihre

Aktennotiz vom 26. November 2021, gemäss welcher die JVA Bostadel dem

Rekurrenten angeboten habe, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden

mittels Arztzeugnissen zu belegen, der Rekurrent davon jedoch keinen Gebrauch

habe machen wollen. Sofern der Rekurrent nun vorbringt, dass eine Anfechtung entsprechender

Verfügungen utopisch sei und er oder die amtlichen Verteidigungen teils nie (rechtzeitig)

Kenntnis von diesen Disziplinarverfügungen erhalten hätten oder dies nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist oder zu einem Zeitpunkt, in dem die

Beschwerdelegitimation gar nicht mehr gegeben sei, geschehen sei, so ist dem

wiederum entgegenzuhalten, dass diese Kritik im Rechtsmittelverfahren gegen die

jeweiligen Verfügungen hätte vorgebracht werden und über eine allfällige

Wiederherstellung der Frist hätte befunden werden müssen. Dass auf ein

Rechtsmittel im Ausnahmefall auch bei nicht mehr aktuellem

Rechtsschutzinteresse eingetreten werden kann, zeigt schliesslich auch der

vorliegende Entscheid.

Des Weiteren hat

der Rekurrent den Vorfall mit dem Kugelschreiber zugestanden. Er bringt vor,

dass er zwar das anwesende Sicherheitspersonal mit diesem Schreibgerät bedroht

habe, er dies jedoch einzig deshalb getan habe, um sich Gehör zu verschaffen.

Wie die Vollzugsbehörde zutreffend festhält, zeigt dieser Vorfall – sofern man

den Aussagen des Rekurrenten Glauben schenkt – eindrücklich dessen Bereitschaft

auf, die eigenen Interessen auch unter Anwendung beziehungsweise Androhung von

Gewalt durchzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde ist besonders

kritisch zu würdigen, dass der Rekurrent noch immer der Ansicht ist, dabei

legitime Interessen geschützt zu haben, und sich nicht von diesen Handlungen

distanziert. Wie in der Verfügung vom 21. Januar 2022 dargelegt wurde, war zur

Sicherstellung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der

Verhinderung einer weiteren Fremdgefährdung durch unberechenbare

Verhaltensweisen des Rekurrenten die Versetzung in den Kleingruppenvollzug, wo

eine engere Überwachung und Betreuung gewährleistet werden kann, dringend

notwendig und auch verhältnismässig.

Dass der

Rekurrent auch weiterhin disziplinarrechtlich in Erscheinung tritt, ergibt sich

aus dem aktuellen Bericht der JVA Thorberg, wonach es seitens des Rekurrenten zu

Zwischenfällen gekommen sei, so etwa zu einigen verbalen Entgleisungen

seinerseits, meist aufgrund von nicht erfüllten Anliegen. So habe er

beispielsweise einen Mitarbeiter des Gesundheitsdiensts aufgefordert, mit ihm

auf eine «intelligente Art» zu sprechen, nachdem er von jenem nicht

krankgeschrieben worden sei. Ein anderes Mal habe er der JVA Thorberg die

Schuld wegen verzögerter Geldüberweisungen vom Sozialdienst zugeschoben. Er habe

gesagt, die Mitarbeiter seien «unfähig» und er würde «wie ein Hund» behandelt

werden. Am 22. Juni 2022 habe er ferner einen Mitarbeiter als «verdammten

Idioten» bezeichnet, weil dieser ihm keinen Tabak ausgehändigt habe. Am 1. März

und 15. Juli 2022 habe er sodann die Arbeit verweigert (act. 17,

S. 8 f.).

Zusammenfassend

gilt es mit der Vollzugsbehörde festzuhalten, dass der Rekurrent durch sein

Verhalten die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt ohne Zweifel in

beträchtlichem Ausmass störte. Die tätliche Auseinandersetzung mit einem

Mitinhaftierten sowie die Bewaffnung mit einem Kugelschreiber mit der damit

einhergehenden Bedrohung gegen das Sicherheitspersonal der JVA Bostadel

bezeugen eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Rekurrenten. Der Verbleib im

Normalvollzug hätte demnach ein untragbares Risiko dargestellt, was eine

vorübergehende Einzelhaft und eine damit einhergehende Versetzung in den

Sicherheitsvollzug B zu rechtfertigen vermochte.

Bezüglich des

Rechtsbegehrens des Rekurrenten, es sei ihm einzuräumen, seine Haftstrafe im Normalvollzug

im Untersuchungsgefängnis zu verbüssen, kann auf die ebenfalls zutreffenden

Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. So ist eine Versetzung nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Gegenstand des aktuellen

Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Versetzung in den Kleingruppenvollzug

zu Recht erfolgt ist oder nicht. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht

einzutreten. Gleichwohl gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde

gemäss der Konkordatsvereinbarung verpflichtet ist, die zu vollziehenden

Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen und es sich

beim Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht um eine solche Einrichtung

handelt. Bezüglich des Vorbringens des Rekurrenten, dass es im Rahmen des rund

siebenwöchigen Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nicht zu

Problemen gekommen sei, kann ferner auf die Stellungnahme der Vollzugsbehörde

verwiesen werden, wonach die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

eher vergleichbar sind mit den Gegebenheiten des Kleingruppenvollzugs als mit

jenen des Normalvollzugs einer Konkordatsanstalt und aus einem allfälligen

problemlosen Verhalten des Rekurrenten dort nichts zu seinen Gunsten abgeleitet

werden kann.

3.5 Es

war im vorliegenden Fall zudem keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem

Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich

die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder

sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in den Sicherheitsvollzug B der JVA

Thorberg im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren

Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und

zumutbar.

4.

Bei dieser

Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen

Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen

(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist der

Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], Advokatin, ein Honorar gemäss

eingereichter Honorarnote auszurichten. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2’270.–,

zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 182.70 (§ 23 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]) und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 188.85, insgesamt also von CHF 2'641.55.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein

Honorar von CHF 2’270.– und ein Auslagenersatz von CHF 182.70, zzgl.

7,7 % MWST von CHF 188.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.