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Entscheid

VD.2022.210

Errichtung einer Beistandschaft

6. November 2024Deutsch23 min

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde). Er wies diese

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.210

URTEIL

vom 6. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Lucienne Renaud,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene 1

[...]

C____

Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 1. September

2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 wandte sich der Hausarzt von B____

(Beigeladene 1), geboren am [...] 1936, an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde). Er wies diese

darauf hin, dass seine Patientin an einer Demenz leide und aus gesundheitlichen

Gründen auf mehr Betreuung im bestehenden häuslichen Setting angewiesen sei,

weshalb er um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ersuche. In der Folge

trat die Beigeladene 1 am 29. Juli 2022 in das Kantonsspital Bruderholz

ein und wurde, nach einem kurzen Aufenthalt im Alterszentrum [...], in die [...]

verlegt. Nach erfolgten Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit

Entscheid vom 1. September 2022 eine Beistandschaft (Ziff. 1), ernannte D____,

Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, zur Beiständin (Ziff.2) und übertrug ihr

folgende Aufgaben (Ziff. 3):

«a) Für eine

den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang

stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b) für

hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl

nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen

zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu

vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Es wird festgestellt, dass bei

Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen

in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen

Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die

vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;

c) ein den

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales

Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) B____ bei

der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere;

- Ihr

Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes,

Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

- das

Erledigen von Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihr im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, Sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.

e) die

Interessen von B____ bei der Regelung des Nachlasses ihres verstorbenen

Ehemannes zu wahren und sie vorbehältlich der erforderlichen

erwachsenenschutzrechtlichen Zustimmungen bei den dazu notwendigen

Rechtshandlungen zu vertreten.»

Zudem wurde B____

ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen

entzogen (ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von

ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung; Ziff.

4). Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die

Post von B____ zu öffnen (Ziff. 5) und deren Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Schliesslich

wurde die Beiständin verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober

2022, ein Inventar per 1. September 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte

aufzunehmen (Ziff. 7) und der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche

Vermögensveränderungen unverzüglich zu berichten (Ziff. 8) sowie alle zwei

Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen

(Ziff. 9). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 250.– erhoben

(Ziff. 10) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).

Gegen diesen

Entscheid erhob E____ mit Eingabe vom 29. September 2022 im Namen der

Beigeladenen 1 aber mit Hinweis auf die Beschwerdeführung durch deren Tochter, A____

(Beschwerdeführerin), Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher er

folgende Anträge stellte:

«1. Der Entscheid der KESB vom 1. September 2022 sei

teilweise aufzuheben und die Aufgaben der von der KESB eingesetzten Beiständin

seien wie folgt einzuschränken bzw. zu modifizieren:

Ziff. 3 lit. a:

Frau A____ sei von der Beiständin bei Entscheidungen über die

Ausgestaltung der Wohnsituation als Vertrauensperson ihrer Mutter beizuziehen

und anzuhören.

Ziff. 3 lit. b:

Frau A____ sei von der Beiständin bei Entscheidungen über die

medizinische Betreuung als Vertrauensperson ihrer Mutter beizuziehen und

anzuhören.

Ziff. 3 lit. c:

Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für ein den

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten ihrer Mutter entsprechendes

soziales Umfeld zu übertragen.

Ziff. 3 lit. d:

Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für die

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu

übertragen. Sie sei insbesondere zu berechtigen,

- Einkommen und Vermögen ihrer Mutter sorgfältig

zu verwalten;

- Zahlungen zu erledigen;

- mit Unterstützung der Beiständin allfällige

finanzielle Ansprüche geltend zu machen;

- ihre Mutter im Verkehr mit Behörden, Ämtern,

Banken/Postfinance, (Sozial-) Versicherungen, sonstige Institutionen und

Privatpersonen) soweit als notwendig zu vertreten.

Ziff. 4

Der Entzug des Zugriffes auf die auf Frau B____ lautenden Konto- und

Depotbeziehungen sowie die Übertragung des alleinigen Verfügungsrechtes über

die zu verwaltenden Vermögenswerte an die Beiständin seien aufzuheben und Frau A____

sei zu berechtigen, ihre Mutter - in Absprache mit ihrer Schwester C____ -

diesbezüglich zu unterstützen bzw. zu vertreten.

Ziff. 5

Die Befugnis der Beiständin, die Post von Frau B____ umzuleiten und zu

öffnen sei aufzuheben und Frau A____ sei zu berechtigen, die Post für ihre

Mutter zu erledigen.

Ziff. 7 f.

Frau A____ sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der Beiständin alle

benötigten Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter zur

Verfügung zu stellen und sie über geplante grössere Auslagen und Investitionen

zu informieren.

2. Eventualiter

sei die Sache an die KESB zurückzuweisen mit der Auflage, eine mündliche

Verhandlung durchzuführen, an der Frau A____ persönlich angehört wird.

3. Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter o/e

Kostenfolge.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Sistierung des

Verfahrens und die Aufforderung der Erwachsenenschutzbehörde zur Stellungnahme zum

Wiedererwägungsgesuch und zur Mitteilung beantragt, ob sie bereit sei, darauf

einzutreten und in der Sache eine neue beschwerdefähige Verfügung zu treffen.

Für den Fall, dass die Erwachsenenschutzbehörde auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht eintreten sollte, sei Gelegenheit zu geben, die Rechtsbegehren soweit

notwendig zu modifizieren und die Beschwerdebegründung zu ergänzen.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies der

Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch vorläufig ab und setzte der

Erwachsenenschutzbehörde Frist zur Vernehmlassung, mit welcher sie sich nach

Prüfung des Wiedererwägungsgesuch dem Antrag auf Sistierung anschliessen könne.

Weiter wurde innert gleicher Frist auch der Beigeladenen 1 und deren

zweiten Tochter, C____ (Beigeladene 2), die Möglichkeit zur Stellungnahme

erteilt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte die

Erwachsenenschutzbehörde das Gericht, dass sie eine Wiedererwägung ihres

Entscheides in Erwägung ziehe und ersuchte um angemessene Erstreckung der

gesetzten Frist. In der Folge beantragte sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 unter

Hinweis auf eine Besprechung der zuständigen Fachmitarbeiterin mit der Tochter

der Beigeladenen 1, deren Rechtsvertreter und der eingesetzten Beiständin eine

Sistierung des Verfahrens, welche mit Verfügung vom 13. Dezember 2022

einstweilen bis zum 13. März 2023 angeordnet wurde. Auf Antrag der

Erwachsenenschutzbehörde vom 13. März 2023 wurde die Sistierung mit Verfügung

vom 20. März 2023 bis zum 13. Juni 2023 verlängert. Mit Eingaben vom 12. Juni

und 13. Dezember 2023 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die

laufenden Gespräche hin und beantragte weitere Sistierungen des Verfahrens, welche

mit Verfügungen vom 13. Juni 2023 und 8. Januar 2024 antragsgemäss bis zum 13.

Juni 2024 bewilligt wurden. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. April 2024

unterrichtete er das Gericht, dass im Rahmen eines äusserst aufwändigen

Verfahrens der von der Berufsbeiständin beabsichtigte Verkauf der Liegenschaft [...]strasse

[...] habe abgewendet und mittels einer Erhöhung der Hypothek die Renovation

und Vermietung einer seit dem Auszug der Beigeladenen 1 leerstehenden Wohnung

endlich zumindest habe vorbereitet werden können. Auch nach über eineinhalb

Jahren seit der Einreichung der Beschwerde hätten es die Beiständin bzw. die

von ihr beauftragte Liegenschaftsverwaltung aber immer noch nicht geschafft,

die Wohnung zu renovieren und zu vermieten. Immerhin erschienen nun sowohl der

Erhalt der Liegenschaft wie auch die Unterbringung der Beigeladenen 1 in einem

Pflegheim als finanziell abgesichert, sodass davon ausgegangen werden könne,

dass das Beschwerdeverfahren in nächster Zeit einvernehmlich abgeschlossen bzw.

als erledigt abgeschrieben werde. Im Hinblick auf die Verhandlungen mit der

Erwachsenenschutzbehörde über einen einvernehmlichen Abschluss des Verfahrens werde

daher ersucht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 unterrichtete der Rechtsvertreter das Gericht

unter Hinweis auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin, dass ihm «Frau A____» das

Mandat entzogen habe. In der Folge bewilligte der Instruktionsrichter der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2024 mit Wirkung bis zum 31.

Dezember 2023 die unentgeltliche Verbeiständung und sprach ihrem bisherigen

Vertreter, E____, ein Honorar von CHF 1'880.70, inkl. Auslagen und zuzüglich

CHF 144.80 Mehrwertsteuer, somit insgesamt der Betrag von CHF 2'187.10, aus der

Gerichtskasse zu. Eine Rückforderung dieses Betrages wurde unter Hinweis auf

Mittel aus einer unverteilten Erbschaft vorbehalten. Schliesslich hob der

Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens auf und setzte der

Erwachsenenschutzbehörde eine neue Frist zur Vernehmlassung zur Beschwerde.

Diese beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin

und die Beigeladenen äusserten sich nicht. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im

schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen

des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln

des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach

dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Als Beschwerdeführerin wird auf der ersten

Seite der Beschwerdeeingabe vom 29. September 2022 zunächst B____ bezeichnet.

In der Begründung wird dann aber ausgeführt, dass «die Beschwerdeführerin» «als

Tochter von B____» zur Beschwerde befugt sei (Beschwerde Rz. 3). Sodann macht

der Rechtsvertreter geltend, dass «[s]eine Mandantin […] auch weiterhin willens

und in der Lage [sei], Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu verwalten»

(Beschwerde Rz. 5). Weiter liegt der Beschwerde eine Vollmacht von A____ bei.

Entsprechend führt der Vertreter mit seiner Eingabe vom 22. April 2024 aus, er

habe mit Eingabe vom 29. September 2022 «im Namen und Auftrag von Frau A____»

Beschwerde erhoben und auch in dem gestellten Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung wird auf deren finanzielle Verhältnisse

verwiesen (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde).

Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zunächst

die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), das heisst, die von der

angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person.

Weiter sind gemäss dieser Bestimmung die der betroffenen Person nahestehenden

Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich geschützten

Interessen, die mit dem angefochtenen Entschied in einem direkten Zusammenhang

stehen (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert (Droese,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB

N 29, 32, 37 f.). Als von der angefochtenen Anordnung der

Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person wäre B____ damit

grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Aufgrund der Auslegung der gesamten

Eingaben des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erscheint aber

erstellt, dass die Beschwerde nicht in deren Namen, sondern vielmehr namens und

im Auftrag ihrer Tochter, A____, erhoben worden ist. Diese ist als Mitglied

einer Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter durch die Errichtung einer Beistandschaft

für diese in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Beschwerde

Rz. 5) und daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB auch selber zur Beschwerde

befugt. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel,

das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen

Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als

Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass

grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

2.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Ziffern 3, 4,

5.

sowie 7 und 8 des angefochtenen Entscheids. Angefochten wird damit zunächst

die Regelung des Auftrags der Beiständin und der Entzug des Zugriffs der

Verbeiständeten auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden wie auch noch zu

eröffnende Konto- und Depotbeziehungen. Weiter richtet sich die Beschwerde

gegen die Befugnis der Beiständin zur Öffnung der Post der Verbeiständeten

gemäss Ziffer 5 sowie deren Verpflichtung, ein Inventar über die zu

verwaltenden Vermögenswerte zu erstellen und die Erwachsenenschutzbehörde über

erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren.

3.

3.1

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die

Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.

Sie rügt, vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides lediglich einen

Telefonanruf erhalten zu haben, in dessen Verlauf ihr mitgeteilt worden sei,

ihre Mutter benötige nun eine Beistandschaft. Dabei sei nicht zur Diskussion

gestanden, was dies im Detail bedeute und welche Auswirkungen eine

Verbeiständung ihrer Mutter auf ihr eigenes Leben haben würde. Die

Erwachsenenschutzbehörde sei offenbar ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen,

die beiden Töchter der Beigeladenen 1 seien überhaupt nicht in der Lage, ihre

Mutter in irgendeiner Weise zu unterstützen, werde doch die Verantwortung für

sämtliche persönlichen, administrativen und finanziellen Belange zum

vorneherein an die Beiständin übertragen.

3.2

Wie den Akten der Vorinstanz entnommen werden

kann, nahm die zuständige Abklärungsperson der Erwachsenenschutzbehörde nach

der Mitteilung des Hausarztes der Verbeiständeten bereits mit E-Mail und

Schreiben vom 29. Juli 2022 den Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf

(Vorakten, act. 20 S. 655 ff.). Gleichentags erfolgte eine erste telefonische

Kontaktnahme, wobei primär der Betreuungsbedarf der Mutter thematisiert wurde.

Dabei wies die Beschwerdeführerin selber darauf hin, dass ihr kürzlich

verstorbener Lebenspartner sich um die finanziellen und administrativen

Angelegenheiten der Mutter gekümmert habe, was nun weggefallen sei. Sie «sei

selber nicht in der Lage dazu» (AN Tel. vom 29. Juli 2022, act. 20 S. 652 f.).

Dies wurde von der Verbeiständeten bei ihrer Anhörung vom 11. August 2022

bestätigt (act. 20 S. 646). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin

weder per Mail noch telefonisch erreicht werden (act. 20 S. 636). Am 25. August

2022.

meldete sie sich telefonisch bei der Erwachsenenschutzbehörde und teilte

mit, dass der Kontakt zur Mutter für sie aufgrund ihrer eigenen Belastung

derzeit eher schwierig sei. Von der Erwachsenenschutzbehörde wurde sie dabei über

die geplante Beistandschaft, die Kompetenzen und Pflichten der Beiständin sowie

über deren Kosten informiert, worauf sich die Tochter mit der Massnahme und dem

Vorgehen einverstanden erklärte und zusammen mit ihrer Schwester einzig das

Vertretungsrecht gemäss Art. 378 ZGB über die Erteilung oder Verweigerung

medizinischer Massnahmen wahrnehmen wollte (act. 20 S. 631).

Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Person von der

Erwachsenenschutzbehörde vor der Errichtung einer Beistandschaft persönlich anzuhören.

Den übrigen Verfahrensbeteiligten räumt diese Bestimmung kein entsprechendes

Recht ein. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch Genüge getan, dass

sie zur vorgesehenen Massnahme vorgängig schriftlich Stellung nehmen können (Maranta, in: Basler Kommentar, a.a. O.,

Art. 447 N 9). Mit ihrem bereits früh erfolgten schriftlichen und

telefonischen Einbezug ist dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin im Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde betreffend die

Verbeiständung ihrer Mutter Genüge getan worden.

4.

4.1

In der Sache hat die Beschwerdeführerin die umfassende

Verbeiständung ihrer Mutter wegen Unangemessenheit angefochten. Die Übertragung

der einzelnen Aufgaben an die Beiständin berücksichtige in keiner Weise, dass

die Töchter der Verbeiständeten Anspruch darauf hätten, bei Entscheidungen über

die Ausgestaltung der Wohnsituation oder über die medizinische Betreuung ihrer

Mutter beigezogen und angehört zu werden. Ebenso könnten sie als engste

Bezugspersonen und Vertraute ihrer Mutter, mit der sie bis zu deren

Hospitalisation vom 29. Juli 2022 immer im selben Haus zusammengelebt hätten,

sehr wohl die Verantwortung für die Gestaltung eines den persönlichen

Bedürfnissen und Möglichkeiten ihrer Mutter entsprechenden sozialen Umfeldes

übernehmen. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin willens und in der Lage,

das Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu verwalten, Zahlungen zu erledigen

und ihre Mutter nach aussen zu vertreten, wobei sie in gewissen Belangen – so

namentlich bei der Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen wie

Ergänzungsleistungen, Prämienvergünstigungen etc. – um die Unterstützung durch

eine fachkundige Person froh wäre.

Der Entzug des Zugriffes auf sämtliche Konto- und Depotbeziehungen

ihrer Mutter bedeute für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, dass sie

selbst die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit für alle Belange der zuvor mit

ihrer Mutter gemeinsam bewohnten Liegenschaft verlieren würden. Dabei stünden

in Bezug auf diese Liegenschaft wichtige und dringliche Entscheidungen an. Es

werde darum gehen, die bisher von der Mutter belegte Wohnung sowie jene im

zweiten Stock zu renovieren und die freigewordene Wohnung zu vermieten, um mit

den Mieterträgen einen Teil der Unterbringungskosten der Mutter zu finanzieren.

Die beiden Töchter hätten als Mitglieder der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen

Vaters auch eigene Rechte an der fraglichen Liegenschaft und ein Interesse,

dass diese gut verwaltet und unterhalten werde. Das Interesse ihrer Mutter

beschränke sich letztlich auf den Mietertrag, mit dem ein Teil ihrer

Lebenskosten gedeckt werden könne. Von einem eigentlichen Interessenkonflikt

könne somit keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien

durchaus gewillt, die Beiständin ihrer Mutter zu informieren und zu

dokumentieren. Es gebe aber keinen Grund, für alle ihre Entscheidungen die

Zustimmung der Beiständin ihrer Mutter einholen zu müssen. Mangels

Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel wären sie ohne die Mitwirkung

der Beiständin völlig handlungsunfähig in Bezug auf eine Liegenschaft, die

ihnen als Mitglieder der Erbengemeinschaft zumindest teilweise selbst gehöre.

Schliesslich gebe es auch keinen Grund, die Post der Verbeiständeten an die

Mutter umleiten zu lassen.

4.2

Dem hält die Erwachsenenschutzbehörde

entgegen, aus ihren während der Sistierung erstellten Akten folge, dass die

Differenzen und Beanstandungen der Beschwerdeführerin mit der Art und Weise,

wie die Beiständin ihr Amt ausübe zusammenhängen würden, nicht aber mit ihrer

Einsetzung an sich oder der Ausgestaltung der Aufgabenbereiche. Sie macht geltend,

dass die Beschwerdeführerin im Falle ihres fehlenden Einverständnisses mit der

Ausgestaltung der Beistandschaft einen entsprechenden begründeten Antrag bei

der Erwachsenenschutzbehörde einreichen könne. Hierzu hat die

Beschwerdeführerin nicht repliziert.

4.3

4.3.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.

394.

Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines

Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein

erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu

umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die

Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung

des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert

werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche Massnahmen sind nur soweit zulässig,

als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet

sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des

Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf

eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen

des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1

S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042

Ziff. 2.2.1; Biderbost, in:

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,

Art. 389 ZGB N 12). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft

verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage,

wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das

persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder

von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

4.3.2

Die im vorliegenden Verfahren gestellten

Anträge auf Abänderung des Aufgabenbereichs der Beiständin in administrativen

Belangen der Verbeiständeten stehen in Widerspruch zu den eigenen Erklärungen der

Beschwerdeführerin gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde anlässlich ihrer

telefonischen Konsultation vom 29. Juli 2022. Damals erklärte sie in

allgemeiner Weise, dass sie sich sehr belastet fühle und nicht mehr weiter

wisse. Sie sehe manchmal den Sinn im Leben nicht mehr und fühle sich nach dem

Tod ihres Partners ganz allein. Es werde ihr alles zu viel. Mit ihrer Schwester

habe sie wenig Kontakt. Sie mache sich Sorgen, wie es weitergehen solle, wenn

ihre Mutter in ein Pflegeheim eintreten müsse. Sie könne sich aufgrund ihrer

eigenen psychischen Krise nicht um die Pflege ihrer Mutter kümmern. Sie selber

sei auch nicht in der Lage, sich um die finanziellen und administrativen

Belange ihrer Mutter zu kümmern (AN Tel. vom 29. Juli 2022, act. 20 S. 652 f.).

Diese Ansicht wurde auch von der Verbeiständeten selber geteilt (vgl. AN

Anhörung 11. August 2022, act. 20 S. 646; AN Tel. [...] 17. November 2022,

act. 20 S. 562).

Bereits daraus geht hervor, dass ein gewisser

Interessenkonflikt und insbesondere auch ein eigenes Interesse der

Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens

ihrer Mutter bestehen. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die von der

Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft, welche im Alleineigentum ihrer

verbeiständeten Mutter steht. Der Interessenkonflikt wird auch aufgrund der

Rückmeldung der Beschwerdeführerin nach erfolgter Eröffnung des angefochtenen

Entscheids deutlich. Dabei erklärte sie, dass sie sich für die Dienstleistungen

zugunsten ihrer Mutter in Haushalt und Garten jeweils einen Lohn habe abheben

können, wozu sie deren Bankkarte benützt habe. Weiter wird deutlich, dass sie

ein eigenes Interesse an der Nutzung der von ihr bewohnten Liegenschaft hat und

dabei ihre Wohnsituation durch die Übernahme der bisher von der Mutter

bewohnten und zu renovierenden Wohnung verändern wollte (AN Tel. vom 9.

September 2022, act. 20, S. 622). Gleichzeitig schien die

Beschwerdeführerin für diese Nutzung keine Miete gezahlt zu haben (AN Tel.

Beiständin vom 21. und 29. März 2023, act. 20 S. 558, 551; Kündigungsandrohung

25.

April 2023, act. 20 S. 536 f.).

Die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit

Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umgehen zu können, stellt ein

wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistandsperson dar

(vgl. Reusser, in: Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 400 ZGB N 23; VGE VD.2021.88 vom 1. Juni 2022 E.

3.3.4). Aufgrund der dargestellten Konstellation fehlt der Beschwerdeführerin

diese Unabhängigkeit. Ohne auf die Gründe für den langwierigen Ablauf der

Bemühungen, die Liegenschaft der Verbeiständeten zur neuen Vermietung zu

renovieren und die hierfür notwendigen Finanzierungsschritte in die Wege zu

leiten (vgl. dazu act. 20 S. 115 ff.; 107 f.) einzugehen, erscheint auch mit

Blick auf die eigenen Aussagen im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen

Entscheids fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Administration und

Verwaltung des Vermögens ihrer Mutter unabhängig von ihrem Interessenkonflikt

in der Lage gewesen wäre. Entgegen ihrem Antrag ist die Beschwerdeführerin

daher nicht geeignet die Verantwortung für die Erledigung der administrativen

und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu tragen. Daraus folgt, dass ihr

Antrag auf Abänderung der Ziffer 3 lit. d des angefochtenen Entscheids

abzuweisen ist. Entsprechend ist auch Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids, mit

welcher der Verbeiständeten der Zugriff auf ihre Konten etc. entzogen worden

ist, abzuweisen, da die Beiständin auf den Kontozugriff zur Ausübung der

notwendigen Vertretungsbeistandschaft in diesem Bereich angewiesen ist.

Gleiches gilt für die Umleitung und das Öffnen der Post (Ziff. 5 des

angefochtenen Entscheids) sowie die Verpflichtung, ein Inventar über die zu

verwaltenden Vermögenswerte zu erstellen und die Erwachsenenschutzbehörde über

erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Ziff. 7 und 8 des

angefochtenen Entscheids).

4.3.3

Abzuweisen ist die Beschwerde schliesslich

auch mit Bezug auf die Wahrung der Personensorge für die Verbeiständete

bezüglich der Bereiche Wohnen, medizinische Betreuung und sozialem Umfeld (vgl.

angefochtener Entscheid Ziff. 3 a, b und c). Wie die Beiständin der

Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (act. 20 S. 492 f.)

mitgeteilt hat, wird es letzterer entsprechend den diesbezüglichen

Erläuterungen anlässlich der ersten gemeinsamen Besprechung vom 8. November

2022.

(vgl. dazu act. 20 S. 563 ff.) innerhalb der bestehenden Beistandschaft

möglich sein, in die Personensorge für ihre Mutter in den Bereichen Wohnen,

Gesundheit und Soziales miteinbezogen zu werden. Zudem kommt ihr bezüglich der

Zustimmung oder Verweigerung medizinischer Behandlungen zusammen mit ihrer

Schwester gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Vertretungsrecht zu. Die

Beschwerdeführerin substantiiert nicht, wie vor diesem Hintergrund

diesbezüglich unangemessen in den Privatbereich ihrer Mutter eingegriffen

würde.

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin

dessen Kosten zu tragen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde aber vom

Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zwar bezog

sich dieser Entscheid auf die ursprünglich als Beschwerdeführerin bezeichnete

Verbeiständete. Deren Voraussetzungen werden aber auch von der tatsächlichen

Beschwerdeführerin erfüllt, wobei mit Bezug auf sie der getroffene Vorbehalt

gegenstandslos wird. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse geht. Das dem bisherigen

Vertreter der Beschwerdeführerin bereits mit dieser Verfügung vom

Instruktionsrichter zugesprochene Honorar von CHF 1'880.70 inkl. Auslagen zuzüglich

CHF 144.80 Mehrwertsteuer kann bestätigt werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF

800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene 1 und 2

-

Beiständin (Frau D____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.