VD.2022.210
Errichtung einer Beistandschaft
6. November 2024Deutsch23 min
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde). Er wies diese
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.210
URTEIL
vom 6. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Lucienne Renaud,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene 1
[...]
C____
Beigeladene 2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 1. September
2022
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 wandte sich der Hausarzt von B____
(Beigeladene 1), geboren am [...] 1936, an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde). Er wies diese
darauf hin, dass seine Patientin an einer Demenz leide und aus gesundheitlichen
Gründen auf mehr Betreuung im bestehenden häuslichen Setting angewiesen sei,
weshalb er um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ersuche. In der Folge
trat die Beigeladene 1 am 29. Juli 2022 in das Kantonsspital Bruderholz
ein und wurde, nach einem kurzen Aufenthalt im Alterszentrum [...], in die [...]
verlegt. Nach erfolgten Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit
Entscheid vom 1. September 2022 eine Beistandschaft (Ziff. 1), ernannte D____,
Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, zur Beiständin (Ziff.2) und übertrug ihr
folgende Aufgaben (Ziff. 3):
«a) Für eine
den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
b) für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein ihr gesundheitliches Wohl
nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen
zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Es wird festgestellt, dass bei
Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen
in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen
Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die
vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;
c) ein den
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales
Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) B____ bei
der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere;
- Ihr
Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes,
Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,
- das
Erledigen von Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihr im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, Sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
e) die
Interessen von B____ bei der Regelung des Nachlasses ihres verstorbenen
Ehemannes zu wahren und sie vorbehältlich der erforderlichen
erwachsenenschutzrechtlichen Zustimmungen bei den dazu notwendigen
Rechtshandlungen zu vertreten.»
Zudem wurde B____
ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen
entzogen (ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von
ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung; Ziff.
4). Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die
Post von B____ zu öffnen (Ziff. 5) und deren Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Schliesslich
wurde die Beiständin verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober
2022, ein Inventar per 1. September 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte
aufzunehmen (Ziff. 7) und der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche
Vermögensveränderungen unverzüglich zu berichten (Ziff. 8) sowie alle zwei
Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen
(Ziff. 9). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 250.– erhoben
(Ziff. 10) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).
Gegen diesen
Entscheid erhob E____ mit Eingabe vom 29. September 2022 im Namen der
Beigeladenen 1 aber mit Hinweis auf die Beschwerdeführung durch deren Tochter, A____
(Beschwerdeführerin), Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher er
folgende Anträge stellte:
«1. Der Entscheid der KESB vom 1. September 2022 sei
teilweise aufzuheben und die Aufgaben der von der KESB eingesetzten Beiständin
seien wie folgt einzuschränken bzw. zu modifizieren:
Ziff. 3 lit. a:
Frau A____ sei von der Beiständin bei Entscheidungen über die
Ausgestaltung der Wohnsituation als Vertrauensperson ihrer Mutter beizuziehen
und anzuhören.
Ziff. 3 lit. b:
Frau A____ sei von der Beiständin bei Entscheidungen über die
medizinische Betreuung als Vertrauensperson ihrer Mutter beizuziehen und
anzuhören.
Ziff. 3 lit. c:
Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für ein den
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten ihrer Mutter entsprechendes
soziales Umfeld zu übertragen.
Ziff. 3 lit. d:
Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für die
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu
übertragen. Sie sei insbesondere zu berechtigen,
- Einkommen und Vermögen ihrer Mutter sorgfältig
zu verwalten;
- Zahlungen zu erledigen;
- mit Unterstützung der Beiständin allfällige
finanzielle Ansprüche geltend zu machen;
- ihre Mutter im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, (Sozial-) Versicherungen, sonstige Institutionen und
Privatpersonen) soweit als notwendig zu vertreten.
Ziff. 4
Der Entzug des Zugriffes auf die auf Frau B____ lautenden Konto- und
Depotbeziehungen sowie die Übertragung des alleinigen Verfügungsrechtes über
die zu verwaltenden Vermögenswerte an die Beiständin seien aufzuheben und Frau A____
sei zu berechtigen, ihre Mutter - in Absprache mit ihrer Schwester C____ -
diesbezüglich zu unterstützen bzw. zu vertreten.
Ziff. 5
Die Befugnis der Beiständin, die Post von Frau B____ umzuleiten und zu
öffnen sei aufzuheben und Frau A____ sei zu berechtigen, die Post für ihre
Mutter zu erledigen.
Ziff. 7 f.
Frau A____ sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der Beiständin alle
benötigten Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter zur
Verfügung zu stellen und sie über geplante grössere Auslagen und Investitionen
zu informieren.
2. Eventualiter
sei die Sache an die KESB zurückzuweisen mit der Auflage, eine mündliche
Verhandlung durchzuführen, an der Frau A____ persönlich angehört wird.
3. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter o/e
Kostenfolge.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Sistierung des
Verfahrens und die Aufforderung der Erwachsenenschutzbehörde zur Stellungnahme zum
Wiedererwägungsgesuch und zur Mitteilung beantragt, ob sie bereit sei, darauf
einzutreten und in der Sache eine neue beschwerdefähige Verfügung zu treffen.
Für den Fall, dass die Erwachsenenschutzbehörde auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintreten sollte, sei Gelegenheit zu geben, die Rechtsbegehren soweit
notwendig zu modifizieren und die Beschwerdebegründung zu ergänzen.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies der
Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch vorläufig ab und setzte der
Erwachsenenschutzbehörde Frist zur Vernehmlassung, mit welcher sie sich nach
Prüfung des Wiedererwägungsgesuch dem Antrag auf Sistierung anschliessen könne.
Weiter wurde innert gleicher Frist auch der Beigeladenen 1 und deren
zweiten Tochter, C____ (Beigeladene 2), die Möglichkeit zur Stellungnahme
erteilt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte die
Erwachsenenschutzbehörde das Gericht, dass sie eine Wiedererwägung ihres
Entscheides in Erwägung ziehe und ersuchte um angemessene Erstreckung der
gesetzten Frist. In der Folge beantragte sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 unter
Hinweis auf eine Besprechung der zuständigen Fachmitarbeiterin mit der Tochter
der Beigeladenen 1, deren Rechtsvertreter und der eingesetzten Beiständin eine
Sistierung des Verfahrens, welche mit Verfügung vom 13. Dezember 2022
einstweilen bis zum 13. März 2023 angeordnet wurde. Auf Antrag der
Erwachsenenschutzbehörde vom 13. März 2023 wurde die Sistierung mit Verfügung
vom 20. März 2023 bis zum 13. Juni 2023 verlängert. Mit Eingaben vom 12. Juni
und 13. Dezember 2023 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die
laufenden Gespräche hin und beantragte weitere Sistierungen des Verfahrens, welche
mit Verfügungen vom 13. Juni 2023 und 8. Januar 2024 antragsgemäss bis zum 13.
Juni 2024 bewilligt wurden. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. April 2024
unterrichtete er das Gericht, dass im Rahmen eines äusserst aufwändigen
Verfahrens der von der Berufsbeiständin beabsichtigte Verkauf der Liegenschaft [...]strasse
[...] habe abgewendet und mittels einer Erhöhung der Hypothek die Renovation
und Vermietung einer seit dem Auszug der Beigeladenen 1 leerstehenden Wohnung
endlich zumindest habe vorbereitet werden können. Auch nach über eineinhalb
Jahren seit der Einreichung der Beschwerde hätten es die Beiständin bzw. die
von ihr beauftragte Liegenschaftsverwaltung aber immer noch nicht geschafft,
die Wohnung zu renovieren und zu vermieten. Immerhin erschienen nun sowohl der
Erhalt der Liegenschaft wie auch die Unterbringung der Beigeladenen 1 in einem
Pflegheim als finanziell abgesichert, sodass davon ausgegangen werden könne,
dass das Beschwerdeverfahren in nächster Zeit einvernehmlich abgeschlossen bzw.
als erledigt abgeschrieben werde. Im Hinblick auf die Verhandlungen mit der
Erwachsenenschutzbehörde über einen einvernehmlichen Abschluss des Verfahrens werde
daher ersucht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 unterrichtete der Rechtsvertreter das Gericht
unter Hinweis auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin, dass ihm «Frau A____» das
Mandat entzogen habe. In der Folge bewilligte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2024 mit Wirkung bis zum 31.
Dezember 2023 die unentgeltliche Verbeiständung und sprach ihrem bisherigen
Vertreter, E____, ein Honorar von CHF 1'880.70, inkl. Auslagen und zuzüglich
CHF 144.80 Mehrwertsteuer, somit insgesamt der Betrag von CHF 2'187.10, aus der
Gerichtskasse zu. Eine Rückforderung dieses Betrages wurde unter Hinweis auf
Mittel aus einer unverteilten Erbschaft vorbehalten. Schliesslich hob der
Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens auf und setzte der
Erwachsenenschutzbehörde eine neue Frist zur Vernehmlassung zur Beschwerde.
Diese beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin
und die Beigeladenen äusserten sich nicht. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im
schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen
des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln
des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach
dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Als Beschwerdeführerin wird auf der ersten
Seite der Beschwerdeeingabe vom 29. September 2022 zunächst B____ bezeichnet.
In der Begründung wird dann aber ausgeführt, dass «die Beschwerdeführerin» «als
Tochter von B____» zur Beschwerde befugt sei (Beschwerde Rz. 3). Sodann macht
der Rechtsvertreter geltend, dass «[s]eine Mandantin […] auch weiterhin willens
und in der Lage [sei], Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu verwalten»
(Beschwerde Rz. 5). Weiter liegt der Beschwerde eine Vollmacht von A____ bei.
Entsprechend führt der Vertreter mit seiner Eingabe vom 22. April 2024 aus, er
habe mit Eingabe vom 29. September 2022 «im Namen und Auftrag von Frau A____»
Beschwerde erhoben und auch in dem gestellten Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung wird auf deren finanzielle Verhältnisse
verwiesen (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde).
Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zunächst
die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), das heisst, die von der
angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person.
Weiter sind gemäss dieser Bestimmung die der betroffenen Person nahestehenden
Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich geschützten
Interessen, die mit dem angefochtenen Entschied in einem direkten Zusammenhang
stehen (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert (Droese,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB
N 29, 32, 37 f.). Als von der angefochtenen Anordnung der
Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person wäre B____ damit
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Aufgrund der Auslegung der gesamten
Eingaben des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erscheint aber
erstellt, dass die Beschwerde nicht in deren Namen, sondern vielmehr namens und
im Auftrag ihrer Tochter, A____, erhoben worden ist. Diese ist als Mitglied
einer Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter durch die Errichtung einer Beistandschaft
für diese in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Beschwerde
Rz. 5) und daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB auch selber zur Beschwerde
befugt. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel,
das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass
grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).
2.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Ziffern 3, 4,
5.
sowie 7 und 8 des angefochtenen Entscheids. Angefochten wird damit zunächst
die Regelung des Auftrags der Beiständin und der Entzug des Zugriffs der
Verbeiständeten auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden wie auch noch zu
eröffnende Konto- und Depotbeziehungen. Weiter richtet sich die Beschwerde
gegen die Befugnis der Beiständin zur Öffnung der Post der Verbeiständeten
gemäss Ziffer 5 sowie deren Verpflichtung, ein Inventar über die zu
verwaltenden Vermögenswerte zu erstellen und die Erwachsenenschutzbehörde über
erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren.
3.
3.1
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die
Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.
Sie rügt, vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides lediglich einen
Telefonanruf erhalten zu haben, in dessen Verlauf ihr mitgeteilt worden sei,
ihre Mutter benötige nun eine Beistandschaft. Dabei sei nicht zur Diskussion
gestanden, was dies im Detail bedeute und welche Auswirkungen eine
Verbeiständung ihrer Mutter auf ihr eigenes Leben haben würde. Die
Erwachsenenschutzbehörde sei offenbar ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen,
die beiden Töchter der Beigeladenen 1 seien überhaupt nicht in der Lage, ihre
Mutter in irgendeiner Weise zu unterstützen, werde doch die Verantwortung für
sämtliche persönlichen, administrativen und finanziellen Belange zum
vorneherein an die Beiständin übertragen.
3.2
Wie den Akten der Vorinstanz entnommen werden
kann, nahm die zuständige Abklärungsperson der Erwachsenenschutzbehörde nach
der Mitteilung des Hausarztes der Verbeiständeten bereits mit E-Mail und
Schreiben vom 29. Juli 2022 den Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf
(Vorakten, act. 20 S. 655 ff.). Gleichentags erfolgte eine erste telefonische
Kontaktnahme, wobei primär der Betreuungsbedarf der Mutter thematisiert wurde.
Dabei wies die Beschwerdeführerin selber darauf hin, dass ihr kürzlich
verstorbener Lebenspartner sich um die finanziellen und administrativen
Angelegenheiten der Mutter gekümmert habe, was nun weggefallen sei. Sie «sei
selber nicht in der Lage dazu» (AN Tel. vom 29. Juli 2022, act. 20 S. 652 f.).
Dies wurde von der Verbeiständeten bei ihrer Anhörung vom 11. August 2022
bestätigt (act. 20 S. 646). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin
weder per Mail noch telefonisch erreicht werden (act. 20 S. 636). Am 25. August
2022.
meldete sie sich telefonisch bei der Erwachsenenschutzbehörde und teilte
mit, dass der Kontakt zur Mutter für sie aufgrund ihrer eigenen Belastung
derzeit eher schwierig sei. Von der Erwachsenenschutzbehörde wurde sie dabei über
die geplante Beistandschaft, die Kompetenzen und Pflichten der Beiständin sowie
über deren Kosten informiert, worauf sich die Tochter mit der Massnahme und dem
Vorgehen einverstanden erklärte und zusammen mit ihrer Schwester einzig das
Vertretungsrecht gemäss Art. 378 ZGB über die Erteilung oder Verweigerung
medizinischer Massnahmen wahrnehmen wollte (act. 20 S. 631).
Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Person von der
Erwachsenenschutzbehörde vor der Errichtung einer Beistandschaft persönlich anzuhören.
Den übrigen Verfahrensbeteiligten räumt diese Bestimmung kein entsprechendes
Recht ein. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch Genüge getan, dass
sie zur vorgesehenen Massnahme vorgängig schriftlich Stellung nehmen können (Maranta, in: Basler Kommentar, a.a. O.,
Art. 447 N 9). Mit ihrem bereits früh erfolgten schriftlichen und
telefonischen Einbezug ist dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin im Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde betreffend die
Verbeiständung ihrer Mutter Genüge getan worden.
4.
4.1
In der Sache hat die Beschwerdeführerin die umfassende
Verbeiständung ihrer Mutter wegen Unangemessenheit angefochten. Die Übertragung
der einzelnen Aufgaben an die Beiständin berücksichtige in keiner Weise, dass
die Töchter der Verbeiständeten Anspruch darauf hätten, bei Entscheidungen über
die Ausgestaltung der Wohnsituation oder über die medizinische Betreuung ihrer
Mutter beigezogen und angehört zu werden. Ebenso könnten sie als engste
Bezugspersonen und Vertraute ihrer Mutter, mit der sie bis zu deren
Hospitalisation vom 29. Juli 2022 immer im selben Haus zusammengelebt hätten,
sehr wohl die Verantwortung für die Gestaltung eines den persönlichen
Bedürfnissen und Möglichkeiten ihrer Mutter entsprechenden sozialen Umfeldes
übernehmen. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin willens und in der Lage,
das Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu verwalten, Zahlungen zu erledigen
und ihre Mutter nach aussen zu vertreten, wobei sie in gewissen Belangen – so
namentlich bei der Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen wie
Ergänzungsleistungen, Prämienvergünstigungen etc. – um die Unterstützung durch
eine fachkundige Person froh wäre.
Der Entzug des Zugriffes auf sämtliche Konto- und Depotbeziehungen
ihrer Mutter bedeute für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, dass sie
selbst die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit für alle Belange der zuvor mit
ihrer Mutter gemeinsam bewohnten Liegenschaft verlieren würden. Dabei stünden
in Bezug auf diese Liegenschaft wichtige und dringliche Entscheidungen an. Es
werde darum gehen, die bisher von der Mutter belegte Wohnung sowie jene im
zweiten Stock zu renovieren und die freigewordene Wohnung zu vermieten, um mit
den Mieterträgen einen Teil der Unterbringungskosten der Mutter zu finanzieren.
Die beiden Töchter hätten als Mitglieder der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen
Vaters auch eigene Rechte an der fraglichen Liegenschaft und ein Interesse,
dass diese gut verwaltet und unterhalten werde. Das Interesse ihrer Mutter
beschränke sich letztlich auf den Mietertrag, mit dem ein Teil ihrer
Lebenskosten gedeckt werden könne. Von einem eigentlichen Interessenkonflikt
könne somit keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien
durchaus gewillt, die Beiständin ihrer Mutter zu informieren und zu
dokumentieren. Es gebe aber keinen Grund, für alle ihre Entscheidungen die
Zustimmung der Beiständin ihrer Mutter einholen zu müssen. Mangels
Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel wären sie ohne die Mitwirkung
der Beiständin völlig handlungsunfähig in Bezug auf eine Liegenschaft, die
ihnen als Mitglieder der Erbengemeinschaft zumindest teilweise selbst gehöre.
Schliesslich gebe es auch keinen Grund, die Post der Verbeiständeten an die
Mutter umleiten zu lassen.
4.2
Dem hält die Erwachsenenschutzbehörde
entgegen, aus ihren während der Sistierung erstellten Akten folge, dass die
Differenzen und Beanstandungen der Beschwerdeführerin mit der Art und Weise,
wie die Beiständin ihr Amt ausübe zusammenhängen würden, nicht aber mit ihrer
Einsetzung an sich oder der Ausgestaltung der Aufgabenbereiche. Sie macht geltend,
dass die Beschwerdeführerin im Falle ihres fehlenden Einverständnisses mit der
Ausgestaltung der Beistandschaft einen entsprechenden begründeten Antrag bei
der Erwachsenenschutzbehörde einreichen könne. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin nicht repliziert.
4.3
4.3.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.
394.
Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines
Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu
umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die
Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert
werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig,
als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet
sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf
eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen
des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1
S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042
Ziff. 2.2.1; Biderbost, in:
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,
Art. 389 ZGB N 12). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft
verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage,
wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das
persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder
von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).
4.3.2
Die im vorliegenden Verfahren gestellten
Anträge auf Abänderung des Aufgabenbereichs der Beiständin in administrativen
Belangen der Verbeiständeten stehen in Widerspruch zu den eigenen Erklärungen der
Beschwerdeführerin gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde anlässlich ihrer
telefonischen Konsultation vom 29. Juli 2022. Damals erklärte sie in
allgemeiner Weise, dass sie sich sehr belastet fühle und nicht mehr weiter
wisse. Sie sehe manchmal den Sinn im Leben nicht mehr und fühle sich nach dem
Tod ihres Partners ganz allein. Es werde ihr alles zu viel. Mit ihrer Schwester
habe sie wenig Kontakt. Sie mache sich Sorgen, wie es weitergehen solle, wenn
ihre Mutter in ein Pflegeheim eintreten müsse. Sie könne sich aufgrund ihrer
eigenen psychischen Krise nicht um die Pflege ihrer Mutter kümmern. Sie selber
sei auch nicht in der Lage, sich um die finanziellen und administrativen
Belange ihrer Mutter zu kümmern (AN Tel. vom 29. Juli 2022, act. 20 S. 652 f.).
Diese Ansicht wurde auch von der Verbeiständeten selber geteilt (vgl. AN
Anhörung 11. August 2022, act. 20 S. 646; AN Tel. [...] 17. November 2022,
act. 20 S. 562).
Bereits daraus geht hervor, dass ein gewisser
Interessenkonflikt und insbesondere auch ein eigenes Interesse der
Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens
ihrer Mutter bestehen. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft, welche im Alleineigentum ihrer
verbeiständeten Mutter steht. Der Interessenkonflikt wird auch aufgrund der
Rückmeldung der Beschwerdeführerin nach erfolgter Eröffnung des angefochtenen
Entscheids deutlich. Dabei erklärte sie, dass sie sich für die Dienstleistungen
zugunsten ihrer Mutter in Haushalt und Garten jeweils einen Lohn habe abheben
können, wozu sie deren Bankkarte benützt habe. Weiter wird deutlich, dass sie
ein eigenes Interesse an der Nutzung der von ihr bewohnten Liegenschaft hat und
dabei ihre Wohnsituation durch die Übernahme der bisher von der Mutter
bewohnten und zu renovierenden Wohnung verändern wollte (AN Tel. vom 9.
September 2022, act. 20, S. 622). Gleichzeitig schien die
Beschwerdeführerin für diese Nutzung keine Miete gezahlt zu haben (AN Tel.
Beiständin vom 21. und 29. März 2023, act. 20 S. 558, 551; Kündigungsandrohung
25.
April 2023, act. 20 S. 536 f.).
Die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit
Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umgehen zu können, stellt ein
wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistandsperson dar
(vgl. Reusser, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 400 ZGB N 23; VGE VD.2021.88 vom 1. Juni 2022 E.
3.3.4). Aufgrund der dargestellten Konstellation fehlt der Beschwerdeführerin
diese Unabhängigkeit. Ohne auf die Gründe für den langwierigen Ablauf der
Bemühungen, die Liegenschaft der Verbeiständeten zur neuen Vermietung zu
renovieren und die hierfür notwendigen Finanzierungsschritte in die Wege zu
leiten (vgl. dazu act. 20 S. 115 ff.; 107 f.) einzugehen, erscheint auch mit
Blick auf die eigenen Aussagen im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen
Entscheids fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Administration und
Verwaltung des Vermögens ihrer Mutter unabhängig von ihrem Interessenkonflikt
in der Lage gewesen wäre. Entgegen ihrem Antrag ist die Beschwerdeführerin
daher nicht geeignet die Verantwortung für die Erledigung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu tragen. Daraus folgt, dass ihr
Antrag auf Abänderung der Ziffer 3 lit. d des angefochtenen Entscheids
abzuweisen ist. Entsprechend ist auch Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids, mit
welcher der Verbeiständeten der Zugriff auf ihre Konten etc. entzogen worden
ist, abzuweisen, da die Beiständin auf den Kontozugriff zur Ausübung der
notwendigen Vertretungsbeistandschaft in diesem Bereich angewiesen ist.
Gleiches gilt für die Umleitung und das Öffnen der Post (Ziff. 5 des
angefochtenen Entscheids) sowie die Verpflichtung, ein Inventar über die zu
verwaltenden Vermögenswerte zu erstellen und die Erwachsenenschutzbehörde über
erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Ziff. 7 und 8 des
angefochtenen Entscheids).
4.3.3
Abzuweisen ist die Beschwerde schliesslich
auch mit Bezug auf die Wahrung der Personensorge für die Verbeiständete
bezüglich der Bereiche Wohnen, medizinische Betreuung und sozialem Umfeld (vgl.
angefochtener Entscheid Ziff. 3 a, b und c). Wie die Beiständin der
Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (act. 20 S. 492 f.)
mitgeteilt hat, wird es letzterer entsprechend den diesbezüglichen
Erläuterungen anlässlich der ersten gemeinsamen Besprechung vom 8. November
2022.
(vgl. dazu act. 20 S. 563 ff.) innerhalb der bestehenden Beistandschaft
möglich sein, in die Personensorge für ihre Mutter in den Bereichen Wohnen,
Gesundheit und Soziales miteinbezogen zu werden. Zudem kommt ihr bezüglich der
Zustimmung oder Verweigerung medizinischer Behandlungen zusammen mit ihrer
Schwester gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Vertretungsrecht zu. Die
Beschwerdeführerin substantiiert nicht, wie vor diesem Hintergrund
diesbezüglich unangemessen in den Privatbereich ihrer Mutter eingegriffen
würde.
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin
dessen Kosten zu tragen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde aber vom
Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zwar bezog
sich dieser Entscheid auf die ursprünglich als Beschwerdeführerin bezeichnete
Verbeiständete. Deren Voraussetzungen werden aber auch von der tatsächlichen
Beschwerdeführerin erfüllt, wobei mit Bezug auf sie der getroffene Vorbehalt
gegenstandslos wird. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse geht. Das dem bisherigen
Vertreter der Beschwerdeführerin bereits mit dieser Verfügung vom
Instruktionsrichter zugesprochene Honorar von CHF 1'880.70 inkl. Auslagen zuzüglich
CHF 144.80 Mehrwertsteuer kann bestätigt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF
800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene 1 und 2
-
Beiständin (Frau D____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.