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Entscheid

VD.2022.211

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024)

24. April 2023Deutsch28 min

[...] gemeinsam mit ihren beiden Kindern, die am [...] 2011 und [...] 2016 geboren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.211

URTEIL

vom 24.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. Juni 2022

betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die [...]

Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren am [...], reiste am

[...] gemeinsam mit ihren beiden Kindern, die am [...] 2011 und [...] 2016 geboren

worden waren und [...] Staatsangehörige sind, in die Schweiz ein. Am 22.

September 2020 erhielt die Rekurrentin aufgrund ihrer geltend gemachten

Tätigkeit im B____, die sie am 8. Juli 2020 aufgenommen hatte, eine fünfjährige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Indes wurde ihr das Arbeitsverhältnis noch

während der Probezeit per 11. August 2020 gekündigt. Seit dem 1. Oktober

2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Vom 1. bis 5.

Februar 2021 arbeitete sie in der [...] der C____ in Basel und vom 25. Mai bis Juni

2021 in einem D____ .

Mit Schreiben

vom 9. März 2021 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend

Bereich BdM), Migrationsamt, der Rekurrentin den Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung in Aussicht und gewährte ihr das

rechtliche Gehör. Am 20. Mai 2021 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Mit

Verfügung vom 3. September 2021 widerrief der Bereich BdM die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz

weg.

Am 25. September

2021 meldete sich die Rekurrentin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) an.

Mit Entscheid

vom 21. Juni 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD)

den Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 3.

September 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den die Rekurrentin

am 27. Juni 2022 angemeldet und am 5. September 2022 begründet hat. Die

Rekurrentin beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juni 2022, die

Feststellung, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht erfolgt

sei, und die Gewährung des Aufenthalts bis zum Rentenentscheid der IV. Mit

Schreiben vom 30. September 2022 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem

Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs mit Verfügung vom 5.

Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 16.

November 2022 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt.

Am 16. Januar 2023 hat die Rekurrentin darauf repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. September

2022.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig

angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE

VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass

die unmittelbaren Vor­instanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus

folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch

neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269

vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3,

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Diese

Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021

E. 3.4).

2.

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer

Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,

eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf

Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Dabei handelt

es sich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Staatssekretariat für Migration

SEM, Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern-Wabern Januar

2023, Ziff. 2.5; vgl. Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den freien Personenverkehr

[VFP, SR 142.203]).

2.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf eine

gültige Aufenthaltsbewilligung einer Arbeitnehmerin nicht allein deshalb

entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie

infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie

unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen

Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann eine Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist,

wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden

wird, oder wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet

werden muss, weil sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive beziehungsweise

zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren

(VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1,

141 II 1 E. 2.2.1). Wenn die Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern (VGE

VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3; vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1,

2C_99/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische)

bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation

angepasst (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E.

2.3).

2.3 Als

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin gilt, wer während einer bestimmten Zeit

Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als

Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November

2021 E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2022.2 vom 21.

Juli 2022 E. 2.2.3). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der

Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen

Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E.

5.2; VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21. Juli

2022 E. 2.2.3). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer

und befristet ist und es sich um eine Teilzeitstelle handelt, schliesst die

Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020

E. 4.3). Das gleiche gilt für den Umstand allein, dass die erwirtschafteten

Einkünfte das Existenzminimum der betreffenden Person nicht decken (vgl. BGer

2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020

E. 4.3). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche

besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.4; BGer

2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember

2022 E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.3).

2.4 In BGE 141 II 1 E. 3.2.1 hat das

Bundesgericht zwar erwogen, die Dauer und der Umfang des Arbeitsverhältnisses

spielten bei der Umschreibung der freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmereigenschaft keine Rolle. Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden

sollte, dass die Dauer und der Umfang des Arbeitsverhältnisses bei der Prüfung,

ob ein Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründe, nicht berücksichtigt werden dürfen,

stünde diese Erwägung im Widerspruch zur überzeugenden übrigen ständigen Praxis

des Bundesgerichts und könnte ihr daher nicht gefolgt werden (VGE VD.2021.269

vom 8. Dezember 2022 E. 2.1.2.1). Zur Beurteilung der Frage, ob eine

tatsächliche, echte und nicht bloss eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt,

dürfen die Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich

erbrachten Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt

werden (VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21.

Juli 2022 E. 2.2.3; vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4; BGer 2C_626/2021

vom 2. November 2021 E. 5.3, 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E.

5.3.2). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(EuGH) und des Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis zum Recht auf

Stellensuche von bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt integrierten

freizügigkeitsberechtigten unselbständig erwerbstätigen Personen und dem

Grundsatz einer nicht übermässigen Belastung des Sozialsystems angemessen

Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1; VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022

E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.3). In Übereinstimmung

mit den vorstehend erwähnten Grundsätzen erwog das Bundesgericht schon

mehrmals, dass kurze Arbeitsverhältnisse von zwei oder drei Monaten nach einer

langen Arbeitslosigkeit, während der die ausländische Person Arbeits­losentaggelder

oder Sozialhilfe bezogen hat, die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft nicht wiederaufleben liessen (vgl. BGer 2C_390/2013 vom

10. April 2014 E. 4.4, 2C_967/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 f.). Diese

Rechtsprechung überzeugt (vgl. VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E.

2.1.2.1).

3.

3.1

3.1.1 Vom 8. Juli bis 11. August 2020 arbeitete die

Rekurrentin gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E____ GmbH

im B____ (vgl. Akten BdM [act. 12/2] S. 18 und 32 f.). In ihrer Verantwortung

lag der Service, die Zubereitung kleiner Speisen und die Mithilfe in der

Reinigung und Hygiene-Selbstkontrolle (Akten BdM [act. 12/2] S. 33). Sie

arbeitete Teilzeit im Stundenlohn (Akten BdM [act. 12/2] S. 32 f.). Gemäss Art.

16 Abs. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) hat die

Mitarbeiterin Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Damit hat eine Woche fünf

Arbeitstage. Folglich umfasst die Zeit vom 8. Juli bis 11. August 2020 25

Arbeitstage. Die Rekurrentin arbeitete an 16 Tagen insgesamt 71.4 Stunden und

damit durchschnittlich 4.46 Stunden pro Tag. Vom 27. bis 31. Juli 2020 war

sie arbeitsunfähig. Zur Ermittlung des Arbeitspensums der Rekurrentin ist für

diese drei Tage zusätzlich ihre durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 4.46

Stunden zu berücksichtigen, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung

[act. 4] Ziff. III.2.2). Damit ist von insgesamt 93.7 Arbeitsstunden

auszugehen. Die Rekurrentin arbeitete fünf Wochen und damit unter

Mitberücksichtigung der zusätzlichen Stunden für die Tage, an denen sie

arbeitsunfähig war, durchschnittlich 18.74 Stunden pro Woche im B____. Gemäss

Art. 15 Abs. 1 L-GAV und der Arbeitsbescheinigung (Akten BdM [act. 12/2]

S. 18) betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden

pro Woche. Folglich arbeitete die Rekurrentin mit einem Pensum von 45 %.

Die Rekurrentin behauptet, die Geschäftsführung des B____ habe sich aufgrund

der Coronakrise und der schlechten wirtschaftlichen Situation entschieden, ihr

Arbeitsverhältnis aufzulösen (Rekursbegründung [act. 4] Ziff. III.1.3). Diese

Behauptung ist aktenwidrig. Gemäss dem von der Geschäftsführerin und vom

Geschäftsführer der E____ GmbH ausgestellten Arbeitszeugnis vom 31. August 2020

wurde das Arbeitsverhältnis «[a]ufgrund unterschiedlicher Auffassung» beendet.

Irgendeinen Hinweis, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Coronakrise

oder der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin gestanden hätte, finden

sich weder in der Kündigungsbestätigung vom 31. August 2020 (Akten BdM [act.

12/2] S. 32) noch im Arbeitszeugnis vom 31. August 2020 (Akten BdM [act.

12/2] S. 33).

3.1.2 Die Rekurrentin macht geltend, ihr Pensum im B____

sei für eine alleinerziehende Mutter nicht unüblich gewesen (vgl. Rekursbegründung

[act. 4] Ziff. III.2.2). Dies ist korrekt. Die Kinder der Rekurrentin

wurden am [...] 2011 und am [...] 2016 geboren. Gemäss dem Schulstufenmodell

ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen

Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen

Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481

E. 4.7.6). Der Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der

Primarstufe. Der Kindergarten dauert zwei Jahre und die Primarschule sechs

Jahre (§ 5 Schulgesetz [SG 410.100]). Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden

grundsätzlich diejenigen Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31.

Juli das fünfte Altersjahr begonnen haben (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz). Damit ist

davon auszugehen, dass das jüngere Kind der Rekurrentin ab August 2020

obligatorisch beschult wurde. Damit entspricht ein Arbeitspensum von 45 % knapp

dem, was der Rekurrentin nach familienrechtlichen Grundsätzen zumutbar gewesen

wäre. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Sozialhilferecht

eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich bereits spätestens nach Vollendung des

ersten Lebensjahrs des Kinds erwartet wurde (Richtlinie der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] 12/16 Kap. C.I.3; SKOS-Richtlinien

Version vom 1. Januar 2021 Kap. C.6.4).

3.1.3 Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Tätigkeit

der Rekurrentin im B____ nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit qualifiziert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

kein bestimmtes Pensum vereinbart gewesen ist, dass die Rekurrentin unter

Mitberücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit an den Tagen, an denen

sie arbeitsunfähig gewesen ist, bloss an 21 Tagen während insgesamt gut 90

Stunden im B____ gearbeitet hat und dass das Arbeitsverhältnis während der

Probezeit nach bloss fünf Wochen wieder aufgelöst worden ist. Mangels echter

und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit ist die Rekurrentin aufgrund ihrer

Tätigkeit im B____ nicht als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn

zu qualifizieren. Dass sie in der Zeit vom 1. August 2020 (vgl. zur

Arbeitsunfähigkeit vom 27. bis 31. Juli 2020 oben E. 3.1.1) bis am 11. April

2021 (vgl. zu den Arbeitsunfähigkeiten seit dem 12. April 2021 unten E. 3.5.3) arbeitsunfähig

gewesen wäre, behauptet die Rekurrentin weder in der Rekursbegründung noch in

ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023. Im Übrigen könnte mangels

jeglichen Belegs in den Akten auf eine entsprechende Behauptung auch nicht

abgestellt werden.

3.2 Seit dem 1. Oktober 2020 wird die Rekurrentin

von der Sozialhilfe unterstützt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3 und

E. 11).

3.3 Erst knapp ein halbes Jahr nach der

Beendigung ihrer Tätigkeit im B____ trat die Rekurrentin eine neue Stelle an.

Am 1. Februar 2021 schloss sie mit der F____ einen Einsatzvertrag ab (Akten JSD

[act. 12/1] S. 53). Gemäss diesem wurde sie als Mitarbeiterin in der [...] der C____

eingesetzt. Die Arbeitszeit betrug am Montag 3.24 bis 8.10 Stunden gemäss

Weisung des Einsatzbetriebs. Im Einsatzvertrag ist als Einsatzbeginn und als

vorgesehene Einsatzdauer der 1. Februar 2021 angegeben. Gemäss den

Feststellungen des JSD hat die Rekurrentin allerdings vom 1. bis 5. Februar

2021 bei der C____ gearbeitet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4).

Diese Daten finden sich auch in der Verfügung der öffentlichen

Arbeitslosenkasse vom 31. Mai 2021 (Akten JSD [act. 12/1] S. 54). Dies

ändert aber nichts daran, dass es sich beim Einsatz in der [...] der C____

gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD bloss um eine

temporäre Tätigkeit gehandelt hat (angefochtener Entscheid E. 7). Im Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2021 (Akten JSD [act. 12/1] S. 44 ff.)

behauptete die Rekurrentin zwar, die Arbeitgeberin habe ihr auf den 5. Februar

2021 gekündigt. Als Grund der Kündigung gab sie aber selbst an, dass es sich um

eine temporäre Beschäftigung gehandelt habe. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit

betrug bloss 3.24 Stunden pro Woche. Unter Annahme einer wöchentlichen

Normalarbeitszeit von 42 Stunden entspricht dies einem Pensum von weniger als

10 %. Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Tätigkeit der Rekurrentin in der [...]

der C____ offensichtlich nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit qualifiziert werden. Daher ist die Rekurrentin auch aufgrund dieser

Tätigkeit nicht als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu

qualifizieren.

3.4

3.4.1 Gemäss

Art. 61a Abs. 1 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs

Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor

Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Diese Bestimmung zielt

auf eine Auslegung des FZA ab (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes,

in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], 3038; VGE VD.2020.140 vom

19. Oktober 2020 E. 2.4). Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art.

61a Abs. 1 AIG ergibt sich aus dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (vgl.

Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020

E. 2.4). Die Regelung von Art. 61a Abs. 1 AIG entspricht gemäss dem

Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine

Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn

aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden

wird (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; vgl. Botschaft, S.

3038 f., 3059 ff. und 3074 f.). Mit der unfreiwilligen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AIG ist der Verlust der Stelle

infolge Entlassung gemeint (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; Botschaft,

S. 3055 und 3060; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 61a AIG N 6). Art. 61a Abs. 1 AIG gilt nicht bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein

Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen,

SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.4.2 Wie vorstehend festgestellt worden ist (vgl.

dazu E. 3.1.3), ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin in der Zeit vom 1.

August 2020 bis am 11. April 2021 arbeitsfähig gewesen ist, und hat ihre kurze

Tätigkeit bei der C____ keine Arbeitnehmereigenschaft im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründet. Selbst wenn die Rekurrentin aufgrund

ihrer Tätigkeit im B____ als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn

zu qualifizieren gewesen wäre, hätte sie die Arbeitnehmereigenschaft folglich

in Anwendung von Art. 61a Abs. 1 AIG sechs Monate nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses betreffend die Tätigkeit im B____ und damit am 12. Februar

2021 wieder verloren.

3.5

3.5.1 Mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 21./22.

Mai 2021 (Akten BdM [act. 12/2] S. 48 f.) stellte G____ die Rekurrentin per 25.

Mai 2021 als Mitarbeiterin eines D____ ein. Die Rekurrentin war damit

einverstanden, dass sich unregelmässige Arbeitszeiten ergeben. Das

durchschnittliche Pensum sollte gering bleiben, d.h. durchschnittlich maximal

17 Stunden pro Woche betragen. Damit war kein Mindestpensum vereinbart und

betrug das durchschnittliche Maximalpensum 17 Stunden pro Woche (Art. 5 Arbeitsvertrag).

Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42

Stunden gemäss Art. 15 Abs. 1 L-GAV entspricht dies einem maximalen Pensum

von bloss 40 %. Gemäss Art. 7 des Arbeitsvertrags und Art. 12 L-GAV betrug der

Stundenlohn einschliesslich der Entschädigung für Ferien und Feiertage sowie

des Anteils des 13. Monatslohns brutto CHF 23.–. Somit betrug das

maximale durchschnittliche Monatseinkommen der Rekurrentin weniger als CHF

1'700.– brutto. Selbst damit hätte sie den Bedarf von sich und ihren Kindern

nicht decken können. Gemäss den Verfügungen der Sozialhilfe vom 28. Oktober

2022 (Akten BdM [act. 12/2] S. 146 ff.) belief sich der Bedarf der Rekurrentin

und ihrer Kinder ohne Wohnkosten auf CHF 1'710.–. Der Bruttomietzins

betrug gemäss Untermietvertrag vom 10. Juli 2020 (Akten BdM [act. 12/2] S. 20

f.) CHF 660.–. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt

der Aufnahme der Tätigkeit im D____ am 25. Mai 2021 während ihres

Aufenthalts in der Schweiz von knapp elf Monaten nur während rund eines Monats

erwerbstätig gewesen ist, dass sie seit dem 1. Oktober 2020 von der Sozialhilfe

unterstützt wurde und dass seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle mehr

als drei Monate vergangen waren. Bei einer Gesamtbetrachtung kann auch die

Tätigkeit der Rekurrentin im D____ nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit qualifiziert werden. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung

des Umstands, dass der Arbeitgeber der Rekurrentin in der Probezeit gekündigt

hat und das Arbeitsverhältnis insgesamt bloss 19 Tage gedauert hat (vgl. unten

E. 3.5.4). Mangels echter und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit ist die

Rekurrentin auch aufgrund ihrer Tätigkeit im D____ nicht als Arbeitnehmerin im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.

3.5.2 In einem teilweise mit dem vorliegenden

vergleichbaren Fall haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht gleich

entschieden. Im damaligen Fall wurde ein Ausländer mit seiner Familie ab dem

1. Oktober 2017 von der Sozialhilfe unterstützt (VGE VD.2021.127 vom 15.

Dezember 2021 Sachverhalt S. 2; BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E.

5.1). Nach einer vorübergehenden Tätigkeit ab August 2019, durch die er seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt hatte

(vgl. BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.1.; VGE VD.2021.127 vom 15.

Dezember 2021 E. 3.4.2), arbeitete der Ausländer gestützt auf einen

«Arbeitsvertrag für Restaurant Mitarbeiter (Stundenlohn)» seit dem 26. August

2020 als «Crew»-Mitarbeiter. Der unbefristete Arbeitsvertrag auf

Stundenlohnbasis sah unregelmässige Arbeitszeiten sowie ein maximales

Arbeitspensum von durchschnittlich 17 Stunden pro Woche vor. Tatsächlich

arbeitete er im September 2020 107 Stunden, im Oktober 2020 78 Stunden und im

November 2020 76 Stunden. Sein Nettoeinkommen bewegte sich in diesen Monaten

zwischen CHF 1'370.– und CHF 1'780.–. Während dieser Zeit musste er mit

seiner Familie weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden mit einem

monatlichen Betrag von CHF 2'681.65 (vgl. BGer 2C_114/2022 vom

2. August 2022 E. 5.2 und 7.2.1; VGE VD.2021.127 vom 15. Dezember

2021 E. 2.4.1 und 2.4.3). Das Bundesgericht erwog, bei Vorliegen reeller

Arbeitstätigkeit schlössen zwar weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein

Einkommen unter dem Existenzminimum die Arbeitnehmereigenschaft aus. Im

beurteilten Fall sprächen jedoch der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspensum

sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer

Hinsicht gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGer

2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.1). Eine Gesamtwürdigung der

Situation des Ausländers spreche ebenfalls gegen die Annahme einer echten und

tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGer 2C_114/2022 vom 2. August

2022 E. 7.2.3).

3.5.3 Gemäss den von der Rekurrentin eingereichten

ärztlichen Zeugnissen war sie vom 12. April 2021 bis 19. Mai 2021 und vom

1. Juli bis 31. Oktober 2021 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig (Akten JSD [act.

12/1] S. 65–73). Ihre Behauptung, den Verfahrensakten und den Beilagen zur

Stellungnahme vom 12. Januar 2023 könne entnommen werden, dass sie seit dem 12.

April 2021 durchgängig 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Stellungnahme vom 12. Januar

2023 [act. 15] S. 2), ist aktenwidrig. Aus der pauschalen Feststellung im

Schreiben von Dr. H____ vom 25. August 2022 (Beilage 7 zur Rekursbegründung [act.

5/7]), «[a]ufgrund eines Rückenleidens[,] welches am 26.2.22 eine grössere

Operation bedingte, war und ist die [Rekurrentin] nicht arbeitsfähig in einem

Beruf[,] welcher mehrheitlich stehende Tätigkeiten erfordert», kann nicht

geschlossen werden, dass die Rekurrentin auch in der Zeit vom 20. Mai bis 21.

Juni 2021 arbeitsunfähig gewesen sei. Dementsprechend bescheinigt Dr. H____ der

Rekurrentin in seinem ärztlichen Zeugnis vom 20. Juni 2022 (Beilage 8 zur

Rekursbegründung [act. 5/8]) bloss für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September

2022 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 100%. Wenn die Rekurrentin in

der Zeit vom 20. Mai bis 21. Juni 2021 ebenfalls arbeitsunfähig gewesen

wäre, wäre davon auszugehen, dass sie auch für diese Arbeitsunfähigkeit

ärztliche Zeugnisse eingereicht hätte. Daher ist anzunehmen, dass sie in dieser

Zeit und damit auch während ihrer Tätigkeit im D____ und im Zeitpunkt der

Beendigung des diesbezüglichen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen ist.

Allerdings könnte die Rekurrentin auch aus einer Arbeitsunfähigkeit in dieser

Zeit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.5.4 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 (Akten BdM [act.

12/2] S. 92) kündigte der Arbeitgeber der Rekurrentin innerhalb der Probezeit

per 12. Juni 2021 mit der Begründung, dass er die Rekurrentin als nicht

geeignet für die Arbeitsstelle im D____ betrachte. Gemäss Bestätigung einer

Gesellschaft des Arbeitgebers vom 18. August 2022 (Beilage 4 zur Rekursbegründung

[act. 5/4]) erachtete der Arbeitgeber die Rekurrentin «aufgrund der zunehmenden

Rückenschmerzen» als nicht geeignet für die Stelle als [...]. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis wegen der

Rückenschmerzen der Rekurrentin gekündigt worden ist. Wie vorstehend dargelegt worden

ist, ist aber anzunehmen, dass die Rekurrentin trotz der Rückenschmerzen

arbeitsfähig gewesen ist. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass das

Arbeitsverhältnis aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin beendet

worden ist. Im Übrigen könnte sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten,

weil die Tätigkeit im D____ keine Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen

Sinn begründet hat.

3.6 Mangels Arbeitnehmereigenschaft kann die

Rekurrentin aus Art. 6 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Aufenthalt in der

Schweiz ableiten.

4.

4.1 Gemäss

Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die

Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach

Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE VD.2020.140

vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl.

BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn

sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats

ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen

Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch

auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses

Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt

voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit

im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmerin gewesen ist und die

Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit

aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober

2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121

E. 3.2 und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017

E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der

dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden

Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1;

VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5).

4.2 Selbst wenn man entgegen dem vorliegenden

Urteil davon ausginge, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Tätigkeit im B____

als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren gewesen sei,

hätte sie die Arbeitnehmereigenschaft am 12. Februar 2021 wieder verloren (vgl.

oben E. 3.4.2). Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass

sie zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig gewesen ist. Jedenfalls ist aufgrund der

Akten abgesehen von den fünf Tagen vom 27. bis 31. Juli 2020 für die Zeit vor

dem 12. April 2021 nicht einmal eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit belegt.

Damit kommt auch ein Verbleiberecht der Rekurrentin gemäss Art. 4 Anhang I FZA

nicht in Betracht.

4.3

4.3.1 Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Wartezeit bezieht sich auf die

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), nicht die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)

oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG; VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022

E. 2.5.4.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28 N

24). Zur Eröffnung der Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (VGE VD.2021.269

vom 9. August 2022 E. 2.5.4.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N 33).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG

(Art. 29 Abs. 1

IVG), d.h. nach der

Anmeldung bei der IV (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E.2.5.4.2, VD.2020.140

vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Scartazzini/Hürzeler,

Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 13 N 86).

Die sechsmonatige Karenzzeit hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die

Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate

danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insoweit von Abklärungen

freigestellt ist (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 2.5.4.2, VD.2020.140

vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 29 N 4). Somit braucht die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur

für die Zeit ab sechs Monaten vor der Anmeldung und die Invalidität sogar nur

für die Zeit sechs Monate nach der Anmeldung abzuklären (VGE VD.2021.269

vom 9. August 2022 E. 2.5.4.2).

4.3.2 Die Rekurrentin meldete sich am 25. September

2021 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der IV an

(angefochtener Entscheid, I. Ziff. 11). Folglich sind im IV-Verfahren die

Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erst ab 25. März 2021 und ihre Invalidit.

erst ab 25. März 2022 abzuklären. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit der

Rekurrentin bis 24. März 2021 nicht Gegenstand des invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens und sind in diesem diesbezügliche weitergehende Abklärungen oder

Feststellungen nicht zu erwarten. Am 25. März 2021 war die Rekurrentin

zweifellos nicht (mehr) Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Ob

die Rekurrentin seit dem 25. März 2021 arbeits- oder erwerbsunfähig ist, ist

für die ausländerrechtliche Beurteilung unerheblich, weil mangels

Arbeitnehmereigenschaft auch ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA

ausgeschlossen ist. Aus den vorstehenden Gründen ist die Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt mangels Entscheidwesentlichkeit entgegen der Ansicht der

Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. III.2.3) nicht abzuwarten (vgl. VGE VD.2021.269

vom 9. August 2022 E. 2.5.5).

4.4 Wie das JSD richtig festgestellt hat, kann

die Rekurrentin mangels ausreichender finanzieller Mittel auch aus Art. 24

Anhang I FZA keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten.

Mangels diesbezüglicher Rügen kann zur Begründung vollumfänglich auf die

Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10 f.).

5.

5.1 Somit hat das JSD zu Recht festgestellt, dass

die Rekurrentin weder gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA noch gestützt auf

Art. 4 Anhang I FZA oder Art. 24 Anhang I FZA einen Anspruch auf

weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat. Da die Voraussetzungen für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht mehr erfüllt sind,

kann sie widerrufen werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), wenn sich der Widerruf

als verhältnismässig erweist (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Das JSD

hat mit eingehender Begründung festgestellt, dass der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung aus der Schweiz

verhältnismässig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 13–19). Mangels

diesbezüglicher Rügen kann vollumfänglich auf die Erwägungen des JSD verwiesen

werden.

5.2 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1

des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.