VD.2022.211
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024)
24. April 2023Deutsch28 min
[...] gemeinsam mit ihren beiden Kindern, die am [...] 2011 und [...] 2016 geboren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.211
URTEIL
vom 24.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. Juni 2022
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die [...]
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren am [...], reiste am
[...] gemeinsam mit ihren beiden Kindern, die am [...] 2011 und [...] 2016 geboren
worden waren und [...] Staatsangehörige sind, in die Schweiz ein. Am 22.
September 2020 erhielt die Rekurrentin aufgrund ihrer geltend gemachten
Tätigkeit im B____, die sie am 8. Juli 2020 aufgenommen hatte, eine fünfjährige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Indes wurde ihr das Arbeitsverhältnis noch
während der Probezeit per 11. August 2020 gekündigt. Seit dem 1. Oktober
2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Vom 1. bis 5.
Februar 2021 arbeitete sie in der [...] der C____ in Basel und vom 25. Mai bis Juni
2021 in einem D____ .
Mit Schreiben
vom 9. März 2021 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend
Bereich BdM), Migrationsamt, der Rekurrentin den Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung in Aussicht und gewährte ihr das
rechtliche Gehör. Am 20. Mai 2021 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Mit
Verfügung vom 3. September 2021 widerrief der Bereich BdM die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz
weg.
Am 25. September
2021 meldete sich die Rekurrentin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) an.
Mit Entscheid
vom 21. Juni 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD)
den Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 3.
September 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den die Rekurrentin
am 27. Juni 2022 angemeldet und am 5. September 2022 begründet hat. Die
Rekurrentin beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juni 2022, die
Feststellung, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht erfolgt
sei, und die Gewährung des Aufenthalts bis zum Rentenentscheid der IV. Mit
Schreiben vom 30. September 2022 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem
Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs mit Verfügung vom 5.
Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 16.
November 2022 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt.
Am 16. Januar 2023 hat die Rekurrentin darauf repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. September
2022.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE
VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass
die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269
vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Diese
Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021
E. 3.4).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer
Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Dabei handelt
es sich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Staatssekretariat für Migration
SEM, Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern-Wabern Januar
2023, Ziff. 2.5; vgl. Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den freien Personenverkehr
[VFP, SR 142.203]).
2.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf eine
gültige Aufenthaltsbewilligung einer Arbeitnehmerin nicht allein deshalb
entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie
infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie
unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen
Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann eine Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist,
wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten
(mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden
wird, oder wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet
werden muss, weil sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive beziehungsweise
zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1,
141 II 1 E. 2.2.1). Wenn die Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern (VGE
VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3; vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP; BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1,
2C_99/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische)
bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation
angepasst (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E.
2.3).
2.3 Als
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin gilt, wer während einer bestimmten Zeit
Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als
Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November
2021 E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2022.2 vom 21.
Juli 2022 E. 2.2.3). Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der
Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen
Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E.
5.2; VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21. Juli
2022 E. 2.2.3). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer
und befristet ist und es sich um eine Teilzeitstelle handelt, schliesst die
Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020
E. 4.3). Das gleiche gilt für den Umstand allein, dass die erwirtschafteten
Einkünfte das Existenzminimum der betreffenden Person nicht decken (vgl. BGer
2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020
E. 4.3). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit
und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.4; BGer
2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember
2022 E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.3).
2.4 In BGE 141 II 1 E. 3.2.1 hat das
Bundesgericht zwar erwogen, die Dauer und der Umfang des Arbeitsverhältnisses
spielten bei der Umschreibung der freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmereigenschaft keine Rolle. Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden
sollte, dass die Dauer und der Umfang des Arbeitsverhältnisses bei der Prüfung,
ob ein Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründe, nicht berücksichtigt werden dürfen,
stünde diese Erwägung im Widerspruch zur überzeugenden übrigen ständigen Praxis
des Bundesgerichts und könnte ihr daher nicht gefolgt werden (VGE VD.2021.269
vom 8. Dezember 2022 E. 2.1.2.1). Zur Beurteilung der Frage, ob eine
tatsächliche, echte und nicht bloss eine marginale oder symbolische Tätigkeit vorliegt,
dürfen die Unregelmässigkeit und/oder beschränkte Dauer der tatsächlich
erbrachten Leistungen und/oder deren geringfügige Entlohnung mitberücksichtigt
werden (VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21.
Juli 2022 E. 2.2.3; vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4; BGer 2C_626/2021
vom 2. November 2021 E. 5.3, 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E.
5.3.2). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) und des Bundesgerichts eine Gesamtsicht, die der Praxis zum Recht auf
Stellensuche von bereits in den hiesigen Arbeitsmarkt integrierten
freizügigkeitsberechtigten unselbständig erwerbstätigen Personen und dem
Grundsatz einer nicht übermässigen Belastung des Sozialsystems angemessen
Rechnung trägt (BGE 141 II 1 E. 3.2.1; VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022
E. 2.1.2.1, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 2.2.3). In Übereinstimmung
mit den vorstehend erwähnten Grundsätzen erwog das Bundesgericht schon
mehrmals, dass kurze Arbeitsverhältnisse von zwei oder drei Monaten nach einer
langen Arbeitslosigkeit, während der die ausländische Person Arbeitslosentaggelder
oder Sozialhilfe bezogen hat, die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft nicht wiederaufleben liessen (vgl. BGer 2C_390/2013 vom
10. April 2014 E. 4.4, 2C_967/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 f.). Diese
Rechtsprechung überzeugt (vgl. VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E.
2.1.2.1).
3.
3.1
3.1.1 Vom 8. Juli bis 11. August 2020 arbeitete die
Rekurrentin gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E____ GmbH
im B____ (vgl. Akten BdM [act. 12/2] S. 18 und 32 f.). In ihrer Verantwortung
lag der Service, die Zubereitung kleiner Speisen und die Mithilfe in der
Reinigung und Hygiene-Selbstkontrolle (Akten BdM [act. 12/2] S. 33). Sie
arbeitete Teilzeit im Stundenlohn (Akten BdM [act. 12/2] S. 32 f.). Gemäss Art.
16 Abs. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) hat die
Mitarbeiterin Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Damit hat eine Woche fünf
Arbeitstage. Folglich umfasst die Zeit vom 8. Juli bis 11. August 2020 25
Arbeitstage. Die Rekurrentin arbeitete an 16 Tagen insgesamt 71.4 Stunden und
damit durchschnittlich 4.46 Stunden pro Tag. Vom 27. bis 31. Juli 2020 war
sie arbeitsunfähig. Zur Ermittlung des Arbeitspensums der Rekurrentin ist für
diese drei Tage zusätzlich ihre durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 4.46
Stunden zu berücksichtigen, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung
[act. 4] Ziff. III.2.2). Damit ist von insgesamt 93.7 Arbeitsstunden
auszugehen. Die Rekurrentin arbeitete fünf Wochen und damit unter
Mitberücksichtigung der zusätzlichen Stunden für die Tage, an denen sie
arbeitsunfähig war, durchschnittlich 18.74 Stunden pro Woche im B____. Gemäss
Art. 15 Abs. 1 L-GAV und der Arbeitsbescheinigung (Akten BdM [act. 12/2]
S. 18) betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden
pro Woche. Folglich arbeitete die Rekurrentin mit einem Pensum von 45 %.
Die Rekurrentin behauptet, die Geschäftsführung des B____ habe sich aufgrund
der Coronakrise und der schlechten wirtschaftlichen Situation entschieden, ihr
Arbeitsverhältnis aufzulösen (Rekursbegründung [act. 4] Ziff. III.1.3). Diese
Behauptung ist aktenwidrig. Gemäss dem von der Geschäftsführerin und vom
Geschäftsführer der E____ GmbH ausgestellten Arbeitszeugnis vom 31. August 2020
wurde das Arbeitsverhältnis «[a]ufgrund unterschiedlicher Auffassung» beendet.
Irgendeinen Hinweis, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Coronakrise
oder der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin gestanden hätte, finden
sich weder in der Kündigungsbestätigung vom 31. August 2020 (Akten BdM [act.
12/2] S. 32) noch im Arbeitszeugnis vom 31. August 2020 (Akten BdM [act.
12/2] S. 33).
3.1.2 Die Rekurrentin macht geltend, ihr Pensum im B____
sei für eine alleinerziehende Mutter nicht unüblich gewesen (vgl. Rekursbegründung
[act. 4] Ziff. III.2.2). Dies ist korrekt. Die Kinder der Rekurrentin
wurden am [...] 2011 und am [...] 2016 geboren. Gemäss dem Schulstufenmodell
ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen
Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen
Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481
E. 4.7.6). Der Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der
Primarstufe. Der Kindergarten dauert zwei Jahre und die Primarschule sechs
Jahre (§ 5 Schulgesetz [SG 410.100]). Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden
grundsätzlich diejenigen Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31.
Juli das fünfte Altersjahr begonnen haben (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz). Damit ist
davon auszugehen, dass das jüngere Kind der Rekurrentin ab August 2020
obligatorisch beschult wurde. Damit entspricht ein Arbeitspensum von 45 % knapp
dem, was der Rekurrentin nach familienrechtlichen Grundsätzen zumutbar gewesen
wäre. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Sozialhilferecht
eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich bereits spätestens nach Vollendung des
ersten Lebensjahrs des Kinds erwartet wurde (Richtlinie der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] 12/16 Kap. C.I.3; SKOS-Richtlinien
Version vom 1. Januar 2021 Kap. C.6.4).
3.1.3 Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Tätigkeit
der Rekurrentin im B____ nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit qualifiziert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
kein bestimmtes Pensum vereinbart gewesen ist, dass die Rekurrentin unter
Mitberücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit an den Tagen, an denen
sie arbeitsunfähig gewesen ist, bloss an 21 Tagen während insgesamt gut 90
Stunden im B____ gearbeitet hat und dass das Arbeitsverhältnis während der
Probezeit nach bloss fünf Wochen wieder aufgelöst worden ist. Mangels echter
und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit ist die Rekurrentin aufgrund ihrer
Tätigkeit im B____ nicht als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn
zu qualifizieren. Dass sie in der Zeit vom 1. August 2020 (vgl. zur
Arbeitsunfähigkeit vom 27. bis 31. Juli 2020 oben E. 3.1.1) bis am 11. April
2021 (vgl. zu den Arbeitsunfähigkeiten seit dem 12. April 2021 unten E. 3.5.3) arbeitsunfähig
gewesen wäre, behauptet die Rekurrentin weder in der Rekursbegründung noch in
ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023. Im Übrigen könnte mangels
jeglichen Belegs in den Akten auf eine entsprechende Behauptung auch nicht
abgestellt werden.
3.2 Seit dem 1. Oktober 2020 wird die Rekurrentin
von der Sozialhilfe unterstützt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3 und
E. 11).
3.3 Erst knapp ein halbes Jahr nach der
Beendigung ihrer Tätigkeit im B____ trat die Rekurrentin eine neue Stelle an.
Am 1. Februar 2021 schloss sie mit der F____ einen Einsatzvertrag ab (Akten JSD
[act. 12/1] S. 53). Gemäss diesem wurde sie als Mitarbeiterin in der [...] der C____
eingesetzt. Die Arbeitszeit betrug am Montag 3.24 bis 8.10 Stunden gemäss
Weisung des Einsatzbetriebs. Im Einsatzvertrag ist als Einsatzbeginn und als
vorgesehene Einsatzdauer der 1. Februar 2021 angegeben. Gemäss den
Feststellungen des JSD hat die Rekurrentin allerdings vom 1. bis 5. Februar
2021 bei der C____ gearbeitet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4).
Diese Daten finden sich auch in der Verfügung der öffentlichen
Arbeitslosenkasse vom 31. Mai 2021 (Akten JSD [act. 12/1] S. 54). Dies
ändert aber nichts daran, dass es sich beim Einsatz in der [...] der C____
gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD bloss um eine
temporäre Tätigkeit gehandelt hat (angefochtener Entscheid E. 7). Im Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2021 (Akten JSD [act. 12/1] S. 44 ff.)
behauptete die Rekurrentin zwar, die Arbeitgeberin habe ihr auf den 5. Februar
2021 gekündigt. Als Grund der Kündigung gab sie aber selbst an, dass es sich um
eine temporäre Beschäftigung gehandelt habe. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit
betrug bloss 3.24 Stunden pro Woche. Unter Annahme einer wöchentlichen
Normalarbeitszeit von 42 Stunden entspricht dies einem Pensum von weniger als
10 %. Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Tätigkeit der Rekurrentin in der [...]
der C____ offensichtlich nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit qualifiziert werden. Daher ist die Rekurrentin auch aufgrund dieser
Tätigkeit nicht als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu
qualifizieren.
3.4
3.4.1 Gemäss
Art. 61a Abs. 1 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs
Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor
Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Diese Bestimmung zielt
auf eine Auslegung des FZA ab (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes,
in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], 3038; VGE VD.2020.140 vom
19. Oktober 2020 E. 2.4). Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art.
61a Abs. 1 AIG ergibt sich aus dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (vgl.
Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020
E. 2.4). Die Regelung von Art. 61a Abs. 1 AIG entspricht gemäss dem
Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine
Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn
aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten
(mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden
wird (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; vgl. Botschaft, S.
3038 f., 3059 ff. und 3074 f.). Mit der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AIG ist der Verlust der Stelle
infolge Entlassung gemeint (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; Botschaft,
S. 3055 und 3060; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 61a AIG N 6). Art. 61a Abs. 1 AIG gilt nicht bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein
Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen,
SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.4.2 Wie vorstehend festgestellt worden ist (vgl.
dazu E. 3.1.3), ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin in der Zeit vom 1.
August 2020 bis am 11. April 2021 arbeitsfähig gewesen ist, und hat ihre kurze
Tätigkeit bei der C____ keine Arbeitnehmereigenschaft im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn begründet. Selbst wenn die Rekurrentin aufgrund
ihrer Tätigkeit im B____ als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn
zu qualifizieren gewesen wäre, hätte sie die Arbeitnehmereigenschaft folglich
in Anwendung von Art. 61a Abs. 1 AIG sechs Monate nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses betreffend die Tätigkeit im B____ und damit am 12. Februar
2021 wieder verloren.
3.5
3.5.1 Mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 21./22.
Mai 2021 (Akten BdM [act. 12/2] S. 48 f.) stellte G____ die Rekurrentin per 25.
Mai 2021 als Mitarbeiterin eines D____ ein. Die Rekurrentin war damit
einverstanden, dass sich unregelmässige Arbeitszeiten ergeben. Das
durchschnittliche Pensum sollte gering bleiben, d.h. durchschnittlich maximal
17 Stunden pro Woche betragen. Damit war kein Mindestpensum vereinbart und
betrug das durchschnittliche Maximalpensum 17 Stunden pro Woche (Art. 5 Arbeitsvertrag).
Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42
Stunden gemäss Art. 15 Abs. 1 L-GAV entspricht dies einem maximalen Pensum
von bloss 40 %. Gemäss Art. 7 des Arbeitsvertrags und Art. 12 L-GAV betrug der
Stundenlohn einschliesslich der Entschädigung für Ferien und Feiertage sowie
des Anteils des 13. Monatslohns brutto CHF 23.–. Somit betrug das
maximale durchschnittliche Monatseinkommen der Rekurrentin weniger als CHF
1'700.– brutto. Selbst damit hätte sie den Bedarf von sich und ihren Kindern
nicht decken können. Gemäss den Verfügungen der Sozialhilfe vom 28. Oktober
2022 (Akten BdM [act. 12/2] S. 146 ff.) belief sich der Bedarf der Rekurrentin
und ihrer Kinder ohne Wohnkosten auf CHF 1'710.–. Der Bruttomietzins
betrug gemäss Untermietvertrag vom 10. Juli 2020 (Akten BdM [act. 12/2] S. 20
f.) CHF 660.–. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt
der Aufnahme der Tätigkeit im D____ am 25. Mai 2021 während ihres
Aufenthalts in der Schweiz von knapp elf Monaten nur während rund eines Monats
erwerbstätig gewesen ist, dass sie seit dem 1. Oktober 2020 von der Sozialhilfe
unterstützt wurde und dass seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle mehr
als drei Monate vergangen waren. Bei einer Gesamtbetrachtung kann auch die
Tätigkeit der Rekurrentin im D____ nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit qualifiziert werden. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung
des Umstands, dass der Arbeitgeber der Rekurrentin in der Probezeit gekündigt
hat und das Arbeitsverhältnis insgesamt bloss 19 Tage gedauert hat (vgl. unten
E. 3.5.4). Mangels echter und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit ist die
Rekurrentin auch aufgrund ihrer Tätigkeit im D____ nicht als Arbeitnehmerin im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.
3.5.2 In einem teilweise mit dem vorliegenden
vergleichbaren Fall haben das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht gleich
entschieden. Im damaligen Fall wurde ein Ausländer mit seiner Familie ab dem
1. Oktober 2017 von der Sozialhilfe unterstützt (VGE VD.2021.127 vom 15.
Dezember 2021 Sachverhalt S. 2; BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E.
5.1). Nach einer vorübergehenden Tätigkeit ab August 2019, durch die er seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt hatte
(vgl. BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.1.; VGE VD.2021.127 vom 15.
Dezember 2021 E. 3.4.2), arbeitete der Ausländer gestützt auf einen
«Arbeitsvertrag für Restaurant Mitarbeiter (Stundenlohn)» seit dem 26. August
2020 als «Crew»-Mitarbeiter. Der unbefristete Arbeitsvertrag auf
Stundenlohnbasis sah unregelmässige Arbeitszeiten sowie ein maximales
Arbeitspensum von durchschnittlich 17 Stunden pro Woche vor. Tatsächlich
arbeitete er im September 2020 107 Stunden, im Oktober 2020 78 Stunden und im
November 2020 76 Stunden. Sein Nettoeinkommen bewegte sich in diesen Monaten
zwischen CHF 1'370.– und CHF 1'780.–. Während dieser Zeit musste er mit
seiner Familie weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden mit einem
monatlichen Betrag von CHF 2'681.65 (vgl. BGer 2C_114/2022 vom
2. August 2022 E. 5.2 und 7.2.1; VGE VD.2021.127 vom 15. Dezember
2021 E. 2.4.1 und 2.4.3). Das Bundesgericht erwog, bei Vorliegen reeller
Arbeitstätigkeit schlössen zwar weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein
Einkommen unter dem Existenzminimum die Arbeitnehmereigenschaft aus. Im
beurteilten Fall sprächen jedoch der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspensum
sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer
Hinsicht gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGer
2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.1). Eine Gesamtwürdigung der
Situation des Ausländers spreche ebenfalls gegen die Annahme einer echten und
tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGer 2C_114/2022 vom 2. August
2022 E. 7.2.3).
3.5.3 Gemäss den von der Rekurrentin eingereichten
ärztlichen Zeugnissen war sie vom 12. April 2021 bis 19. Mai 2021 und vom
1. Juli bis 31. Oktober 2021 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig (Akten JSD [act.
12/1] S. 65–73). Ihre Behauptung, den Verfahrensakten und den Beilagen zur
Stellungnahme vom 12. Januar 2023 könne entnommen werden, dass sie seit dem 12.
April 2021 durchgängig 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Stellungnahme vom 12. Januar
2023 [act. 15] S. 2), ist aktenwidrig. Aus der pauschalen Feststellung im
Schreiben von Dr. H____ vom 25. August 2022 (Beilage 7 zur Rekursbegründung [act.
5/7]), «[a]ufgrund eines Rückenleidens[,] welches am 26.2.22 eine grössere
Operation bedingte, war und ist die [Rekurrentin] nicht arbeitsfähig in einem
Beruf[,] welcher mehrheitlich stehende Tätigkeiten erfordert», kann nicht
geschlossen werden, dass die Rekurrentin auch in der Zeit vom 20. Mai bis 21.
Juni 2021 arbeitsunfähig gewesen sei. Dementsprechend bescheinigt Dr. H____ der
Rekurrentin in seinem ärztlichen Zeugnis vom 20. Juni 2022 (Beilage 8 zur
Rekursbegründung [act. 5/8]) bloss für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September
2022 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 100%. Wenn die Rekurrentin in
der Zeit vom 20. Mai bis 21. Juni 2021 ebenfalls arbeitsunfähig gewesen
wäre, wäre davon auszugehen, dass sie auch für diese Arbeitsunfähigkeit
ärztliche Zeugnisse eingereicht hätte. Daher ist anzunehmen, dass sie in dieser
Zeit und damit auch während ihrer Tätigkeit im D____ und im Zeitpunkt der
Beendigung des diesbezüglichen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen ist.
Allerdings könnte die Rekurrentin auch aus einer Arbeitsunfähigkeit in dieser
Zeit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.5.4 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 (Akten BdM [act.
12/2] S. 92) kündigte der Arbeitgeber der Rekurrentin innerhalb der Probezeit
per 12. Juni 2021 mit der Begründung, dass er die Rekurrentin als nicht
geeignet für die Arbeitsstelle im D____ betrachte. Gemäss Bestätigung einer
Gesellschaft des Arbeitgebers vom 18. August 2022 (Beilage 4 zur Rekursbegründung
[act. 5/4]) erachtete der Arbeitgeber die Rekurrentin «aufgrund der zunehmenden
Rückenschmerzen» als nicht geeignet für die Stelle als [...]. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis wegen der
Rückenschmerzen der Rekurrentin gekündigt worden ist. Wie vorstehend dargelegt worden
ist, ist aber anzunehmen, dass die Rekurrentin trotz der Rückenschmerzen
arbeitsfähig gewesen ist. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin beendet
worden ist. Im Übrigen könnte sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten,
weil die Tätigkeit im D____ keine Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen
Sinn begründet hat.
3.6 Mangels Arbeitnehmereigenschaft kann die
Rekurrentin aus Art. 6 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz ableiten.
4.
4.1 Gemäss
Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach
Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE VD.2020.140
vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl.
BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn
sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen
Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch
auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses
Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt
voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit
im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmerin gewesen ist und die
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober
2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121
E. 3.2 und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017
E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der
dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden
Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1;
VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5).
4.2 Selbst wenn man entgegen dem vorliegenden
Urteil davon ausginge, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Tätigkeit im B____
als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn zu qualifizieren gewesen sei,
hätte sie die Arbeitnehmereigenschaft am 12. Februar 2021 wieder verloren (vgl.
oben E. 3.4.2). Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass
sie zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig gewesen ist. Jedenfalls ist aufgrund der
Akten abgesehen von den fünf Tagen vom 27. bis 31. Juli 2020 für die Zeit vor
dem 12. April 2021 nicht einmal eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit belegt.
Damit kommt auch ein Verbleiberecht der Rekurrentin gemäss Art. 4 Anhang I FZA
nicht in Betracht.
4.3
4.3.1 Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Wartezeit bezieht sich auf die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), nicht die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)
oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG; VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022
E. 2.5.4.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28 N
24). Zur Eröffnung der Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (VGE VD.2021.269
vom 9. August 2022 E. 2.5.4.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N 33).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1
IVG), d.h. nach der
Anmeldung bei der IV (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E.2.5.4.2, VD.2020.140
vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Scartazzini/Hürzeler,
Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 13 N 86).
Die sechsmonatige Karenzzeit hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die
Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate
danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insoweit von Abklärungen
freigestellt ist (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 2.5.4.2, VD.2020.140
vom 19. Oktober 2020 E. 2.7; Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 29 N 4). Somit braucht die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur
für die Zeit ab sechs Monaten vor der Anmeldung und die Invalidität sogar nur
für die Zeit sechs Monate nach der Anmeldung abzuklären (VGE VD.2021.269
vom 9. August 2022 E. 2.5.4.2).
4.3.2 Die Rekurrentin meldete sich am 25. September
2021 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der IV an
(angefochtener Entscheid, I. Ziff. 11). Folglich sind im IV-Verfahren die
Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erst ab 25. März 2021 und ihre Invalidit.
erst ab 25. März 2022 abzuklären. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit der
Rekurrentin bis 24. März 2021 nicht Gegenstand des invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens und sind in diesem diesbezügliche weitergehende Abklärungen oder
Feststellungen nicht zu erwarten. Am 25. März 2021 war die Rekurrentin
zweifellos nicht (mehr) Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Ob
die Rekurrentin seit dem 25. März 2021 arbeits- oder erwerbsunfähig ist, ist
für die ausländerrechtliche Beurteilung unerheblich, weil mangels
Arbeitnehmereigenschaft auch ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA
ausgeschlossen ist. Aus den vorstehenden Gründen ist die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt mangels Entscheidwesentlichkeit entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. III.2.3) nicht abzuwarten (vgl. VGE VD.2021.269
vom 9. August 2022 E. 2.5.5).
4.4 Wie das JSD richtig festgestellt hat, kann
die Rekurrentin mangels ausreichender finanzieller Mittel auch aus Art. 24
Anhang I FZA keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten.
Mangels diesbezüglicher Rügen kann zur Begründung vollumfänglich auf die
Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10 f.).
5.
5.1 Somit hat das JSD zu Recht festgestellt, dass
die Rekurrentin weder gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA noch gestützt auf
Art. 4 Anhang I FZA oder Art. 24 Anhang I FZA einen Anspruch auf
weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat. Da die Voraussetzungen für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht mehr erfüllt sind,
kann sie widerrufen werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), wenn sich der Widerruf
als verhältnismässig erweist (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Das JSD
hat mit eingehender Begründung festgestellt, dass der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung aus der Schweiz
verhältnismässig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 13–19). Mangels
diesbezüglicher Rügen kann vollumfänglich auf die Erwägungen des JSD verwiesen
werden.
5.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.